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NP260009

Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

E. 2 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist der Klägerin wird an die Vorin- stanz weitergeleitet.

E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

E. 4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

E. 5 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Be- klagten und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 16'012.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist der Klägerin wird an die Vorin- stanz weitergeleitet.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Be- klagten und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 16'012.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 11. August 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 13. März 2026 (FV260005-K)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2026, wonach sie das Verfahren mangels nachgebesserter Eingabe der Klägerin und Berufungsklä- gerin (fortan Klägerin) innert Nachfrist abschrieb, die Entscheidgebühr von Fr. 300.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– der Klägerin auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach (Urk. 6 Dispositivziffern 1-4 = Urk. 10 Dispositivziffern 1-4), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung und das gleichzeitig von der Klägerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Klage (Urk. 9 S. 1), in der Erwägung, dass die Klägerin in ihrer Berufung der Vorinstanz darin zustimmt, sie habe die angesetzte Frist zur Verbesserung der Klage nicht eingehalten (Urk. 9 S. 1) und sich ihre Berufung darin erschöpft, ein Gesuch um Wiederherstellung der ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 4) angesetzten Frist zur Verbesserung der Klage zu stellen und dieses zu begründen (Urk. 9 S. 1 f.), dass die Klägerin unbestrittenermassen innert der Nachbesserungsfrist ihre Klage nicht verbessert hatte, die Vorinstanz die Klage daher zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO androhungsgemäss als nicht erfolgt erachtete und das Verfahren abschrieb, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, da auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO der Klägerin (Urk. 9 S. 1) mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten ist, dieses jedoch in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz weiter- zuleiten ist, da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerle- gen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in An- wendung vom § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen ist,

- 3 - da sodann im Berufungsverfahren der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels entstandener Aufwendungen keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist der Klägerin wird an die Vorin- stanz weitergeleitet.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Be- klagten und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 16'012.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms