Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinander grenzender Grundstücke in der Wohnüberbauung "H._____" in F._____. Das Grundstück der Kläger am E._____-weg 1 trägt die Kat.-Nr. 4, dasjenige der Beklagten an der G._____-- strasse 3 die Kat.-Nr. 2. Beide Parteien sind zudem Miteigentümer des Grund- stücks Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.-Nr. 6), welches die Tiefgarage der Wohnüberbau- ung (inkl. Velo- und Technikraum), deren Zufahrt und Zugangswege, einen Con- tainerplatz sowie zwei Besucherparkplätze umfasst. Es besteht eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (nachfolgend NVO) mit folgender Bestimmung: "25. Diverse Bestimmungen Den jeweiligen Eigentümern der Hauptgrundstücke (A1-E2) ist es untersagt, auf ihren Grundstücken. […]
c) Einfriedungen zu erstellen, welche bei „Lebhägen“ (also Häge mit Pflan- zen) höher als 2.0 m sind. Wenn „tote“ Häge erstellt werden, dürfen diese ausschliesslich mit verzinktem Diagonalgeflecht und mit verzinkten Rohr- pfosten erstellt werden. Die maximale Geflechtshöhe beträgt 1.00 m ab Boden. Verboten sind Einfriedungen auf dem ganzen Areal mit durchge- henden Wänden (länger als 2m) und anderen Materialien als aus grauem Naturstein oder Metall (z.B. Eisenbahnschwellen, Holzgeflechte, Stoff- bahnen, Schilfmatten, etc.). […]
- 5 - Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die bauseitig erstellten An- lagen und Einrichtungen gemäss seinerzeitigen Baubeschrieb. Der Projekt- verfasser (I._____ GmbH) ist berechtigt sämtlich Punkte auch später ge- richtliche durchzusetzen zu lassen über die Verwaltung, oder eigene Per- sonen."
E. 1.2 Die Beklagten brachten auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 2 an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Sichtschutzwand mit Pflanzengefässen an. Die Klä- ger sind der Meinung, dieser Sichtschutz verstosse gegen Ziff. 25 lit. c NVO. Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kläger seien nicht le- gitimiert, die in Ziff. 25 NVO vorgesehenen Regeln durchzusetzen. Darüber hin- aus würden die Schichtschutzwand und die Pflanzengefässe den Bestimmungen von Ziff. 25 lit. c NVO entsprechen.
E. 1.3 Das Schlichtungsverfahren verlief erfolglos, worauf die Kläger die Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren mit Eingabe vom 9. Juni 2024 bei der Vorinstanz einreichten (act. 6/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten führte die Vorinstanz am 14. März 2025 einen Augenschein vor Ort durch. Im Rahmen der anschliessenden Hauptverhandlung fanden Vergleichsge- spräche statt (Prot. Vi S. 11 ff.). Anlässlich derselben schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich, welcher von den Beklagten am 27. März 2025 widerrufen wurde. Darauf führte die Vorinstanz einen zweiten Schriften- wechsel durch und stellte den Parteien die gegenseitigen Eingaben anschlies- send zur Wahrung des Replikrechts zu (act. 6/19, 6/21, 6/25 und 6/27). Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil (act. 6/30 = act. 5 [Aktenexemplar]).
E. 1.4 Dagegen erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-33). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde den Beklagten Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2026 wurde den Klägern Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 11). Die Berufungsantwort datiert vom
- 6 -
24. April 2026 (act. 13) und ist den Beklagten mit dem vorliegenden Urteil zuzu- stellen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/32/1), be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagten sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Eventualklage gutgeheissen wurde, beschwert. Der Streitwert der im erstin- stanzlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsbegehren beträgt Fr. 13'000.– (act. 6/1 Rz. 4; act. 8) und erreicht die für die Berufung notwendige Höhe. Der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts ent- gegen.
E. 2.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten In- stanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebun- den, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 7 -
E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Die Berufung enthält verschiedene Grundstückspläne und Übersichten sowie ent- sprechende Beweisofferten, ohne dass die Beklagten darlegen, dass diese be- reits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht wurden (act. 2 Rz. 13, 14 und 16; act. 4/3-5). Darauf weisen die Kläger zu Recht hin (act. 14 Rz. 8). Mangels Ausführungen der Beklagten zu deren Zulässigkeit sind die neuen Übersichten und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen. Da die Beklagten mit der Berufung jedoch lediglich eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz rügen (act. 2 Rz. 6), wirkt sich die Novenproblema- tik nicht auf die Entscheidfindung aus.
E. 3 Erwägungen der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung, die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO) sei für jeden Erwerber eines Miteigentumsanteils kraft Gesetzes verbindlich, und zwar unabhängig da- von, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kenne. Die Sukzes- sion gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur bezüglich derjenigen Bestimmungen der NVO, die einen unmittelbaren Bezug zur gemein- schaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache hätten. Ziff. 25 NVO ziele unbe- strittenermassen darauf ab, die Gestaltung der Wohnüberbauung "H._____" mög- lichst einheitlich zu regeln. Die Ausgestaltung und das Gemeinschaftsbild gehör- ten zu den Modalitäten von deren Nutzung und Verwaltung. Die NVO betreffe
- 8 - nicht nur das Grundstück Kataster-Nr. 6, sondern auch die gemeinsam bean- spruchten Grundstücks- und Bauteile der Überbauung. Ziff. 25 NVO habe somit einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung der Sache und entfalte zwischen den Parteien Rechtswirkungen. Entgegen der An- sicht der Beklagten habe der Projektverfasser keinen exklusiven Durchsetzungs- anspruch. Er sei vielmehr zusätzlich zu den Eigentümern zur Durchsetzung der in Ziff. 25 NVO festgehaltenen Vorschriften berechtigt. Die Kläger seien somit aktiv- legitimiert.
E. 3.2 Anschliessend legte die Vorinstanz Ziff. 25 lit. c NVO aus und hielt fest, diese Bestimmung sehe neben "Lebhägen" und "toten Hägen" eine dritte Einfrie- dungsart vor. Der Begriff des "toten Hages" sei im Lichte des Wortlautes und des Sinns und Zwecks der Bestimmung als "Zaun" zu verstehen. Die streitgegen- ständliche Sichtschutzwand bestehe aus einzelnen Sichtschutzelementen aus Metall, die je eine Länge von 2 Metern bzw. 1.80 Meter hätten. Die einzelnen Ele- mente hätten einen Abstand von etwa 50 bzw. 25 Zentimeter zu einander, dazwi- schen befinde sich jeweils ein Blumentopf aus Kunststoff und eine Kunststoff- pflanze. Bei dieser Art der Einfriedung handle es sich weder um einen "Lebhag" noch um einen "toten Hag" im Sinne von Ziff. 25 lit. c NVO. Die Sichtschutzele- mente erfüllten die Materialvorschriften gemäss Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO. Demge- genüber würden die Blumentöpfe samt Kunstpflanzen, die aufgrund ihrer Höhe, ihres Umfangs und der Positionierung Bestandteil der Einfriedung seien, gegen die Materialvorschriften von Ziff. 25 lit. c NVO verstossen. Entsprechend seien die Blumentöpfe zu entfernen, weshalb die Frage, ob die Einfriedung die zulässige Länge von 2 Metern überschreite, offen gelassen werden könne.
E. 3.3 Weiter hielt die Vorinstanz fest, Ziff. 25 lit. c NVO verbiete Einfriedungen mit durchgehenden Wänden von mehr als zwei Metern. Die Eckelemente stellten eine durchgehende bauliche Einheit dar, weshalb die Länge auch "ums Eck herum" zu messen sei. Die Gesamtlänge der verbundenen Eckelemente betrage 3.8 Meter und überschreite damit die Maximallänge von 2.0 Metern. Weiter erwog die Vorin- stanz mit Bezug auf das Sichtschutzelement mit Gartentür, spätestens beim Au- genschein habe sich gezeigt, dass sich die Tür optisch praktisch nicht von den
- 9 - Sichtschutzelementen unterscheide. Im geschlossenen Zustand vermittelten das Tür- und das Sichtschutzelement den Eindruck einer durchgehenden Wand bzw. Einfriedung. Die Tür sei fest mit dem Sichtschutzelement verbunden, so dass die Elemente als Einheit, also als ein einziges Sichtschutzelement zu qualifizieren seien. Da das kombinierte Element eine Länge von rund 4 Meter erreiche, ver- stosse es gegen Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO und müsse entfernt werden. Die Vorin- stanz kam sodann zum Schluss, dass die aus hellgrauen Aluminiumeinheiten und dunkelgrauen Pfosten bestehende Sichtschutzwand unauffällig gehalten sei, sich in das Gesamtbild der Überbauung – mit durchgehend hellen Weiss- und Grautö- nen – einfüge und die ästhetischen Vorgaben von Ziff. 25 lit. c NVO erfülle.
E. 3.4 Mit diesen Erwägungen wies die Vorinstanz das Hauptbegehren ab und hiess die Eventualklage gut (act. 5 S. 9 ff.).
E. 4 Parteistandpunkte
E. 4.1 Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe das materielle Recht unrichtig an- gewendet. Die Kläger seien zur Durchsetzung von Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivle- gitimiert. Zudem entfalte eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung einzig im Hin- blick auf das Miteigentum und damit auf die gemeinschaftliche Sache dingliche Wirkung und nicht auf das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Kat.- Nr. 2. Entgegen der Vorinstanz hätten die streitgegenständlichen Sichtschutzele- mente auf ihrem Grundstück keinen Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache, geschweige denn einen unmittelbaren. Die Vorinstanz habe den sachlichen Geltungsbereich der NVO auf die gesamte Wohnüberbauung erweitert, obwohl sich sämtliche "gemeinsam beanspruchten Grundstücks- und Bauteile" ausschliesslich auf der Parzelle Kat.-Nr. 5, auf der einzigen Miteigentumsparzelle, befänden. Aus dem Wortlaut der NVO ergebe sich bereits, dass es sich um die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung Allgemeinflä- chen + Unterniveaugarage" zur Parzelle Kat.-Nr. 6 (heute Kat.-Nr. 5) handle. Ziff. 25 NVO sei als sachfremde Bestimmung unter "Verschiedenes" und damit ausserhalb der Bestimmungen über die Nutzung und Verwaltung des gemein- schaftlichen Eigentums eingeordnet. Die in Ziff. 25 NVO formulierte Durchset- zungsklausel verzichte auf einen unmittelbaren Bezug zur Miteigentumssache
- 10 - und räume einzig der Projektverfasserin ein Durchsetzungsrecht ein. Die Kläger seien unter der von ihnen angerufenen Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivlegitimiert und ihre Klage hätte mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden müssen (act. 2 Rz. 22 ff.).
E. 4.2 Die Kläger machen geltend, die NVO sei ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag, bei dessen inhaltlicher Ausgestaltung die Miteigentümer im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich frei seien. Damit könnten die Miteigentümer auch solche Regelungen verbindlich vereinbaren, die sich zwar auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezögen, aber Aus- wirkungen auf das Miteigentum und die weiteren Miteigentümer hätten. Sinn und Zweck sei das einheitliche Erscheinungsbild der Überbauung der Miteigentümer, was ein durchaus üblicher und legitimer Grund sei. Es sei zulässig, dass sich die Miteigentümer im Rahmen der NVO zu Vorgaben für ihre im Alleineigentum ste- henden Grundstücke vertraglich verpflichteten, da hierfür ein sachlicher Bezug zur Wirkung der Gesamtanlage und somit auch zum Grundstück im Miteigentum be- stehe. Die Beklagten vermöchten die Aktivlegitimation nicht in Frage zu stellen, insbesondere zeigten sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet habe. Darüber hinaus sei zwischen Aktivlegitimation und Anspruchs- grundlage zu unterscheiden. Die Aktivlegitimation stehe jedem Miteigentümer zu, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bejaht habe. Zudem sei die Vorinstanz bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage zutreffend zum Schluss gekommen, dass sie (die Kläger) sich auf Ziff. 25 lit. c NVO stützen könnten, um die Beklagten zur Einhaltung der Baubeschränkungen anzuhalten. Der von der Lehre und Praxis geforderte unmittelbare Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da die Regelung darauf abziele, die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Mitei- gentums einheitlich zu regeln. Der sachliche Anwendungsbereich beschränke sich nicht auf den Titel "Allgemeinflächen + Unterniveaugarage". Entscheidend sei vielmehr der klare Wortlaut von Ziff. 25 NVO, der die Miteigentümer auch als Ei- gentümer ihrer Grundstücke im Alleineigentum verpflichte. Die Regelungen unter "Verschiedenes" hätten einen unmittelbaren Zusammenhang zur gemeinschaftli- chen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache (act. 13 Rz. 6 ff.).
- 11 -
E. 5 Verbindlichkeit von Ziff. 25 lit. c NVO
E. 5.1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Mitei- gentümer gemäss Art. 647 ZGB ist ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag (BGer 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsord- nung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentü- mers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich (Art. 649a Abs. 1 ZGB). Damit ist die vereinbarte Nutzungs- und Ver- waltungsordnung kraft Gesetzes für jeden Erwerber verbindlich, und zwar unab- hängig davon, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kennt. Art. 649a Abs. 1 ZGB sieht insofern eine gesetzliche Sukzession in die Rechte und Pflichten vor, die sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Sukzession jedoch nur bezüglich denjenigen Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben (BGE 142 III 220 E. 3.4.1; 123 III 53 E. 3a; BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 649a N 8).
E. 5.2 Die Wohnüberbauung "H._____" besteht aus zehn Grundstücken mit Wohn- häusern und dem im Miteigentum stehenden Grundstück Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.- Nr. 6). Für die Miteigentümergemeinschaft besteht eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 ZGB: die "Nutzungs- und Verwal- tungsordnung Allgemeinflächen + Unterniveaugarage, E._____-weg 7 - 1 / G._____-str. 8 - 9 in F._____, Kataster-Nr. 6" vom 20. Januar 2018 (act. 6/14/1 = act. 4/2). Gemäss Ziff. 2 NVO umfasst das im Miteigentum stehende Grundstück Kat.-Nr. 5 folgende Anlagen:
- Zufahrt und Zugangswege mit Aussenbeleuchtung
- Containerplatz
- 12 -
- 2 Besucherparkplätze
- Tiefgarage mit 20 Parkplätzen Nr. 1 bis 20 (je zwei pro Haus)
- Veloraum in der Tiefgarage
- Technikraum in der Tiefgarage mit separatem Zugang von aussen
- Verbindungsgang zu den Häusern A1 und A2 zur alleinigen Nutzung ab Schleusentüre Die Bestimmungen der Ziff. 1 bis 24 NVO betreffen die Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5: Die Ziff. 1 bis 6 NVO enthalten allgemeine Bestimmungen zur Beziehung der Miteigentümer und zum gemein- schaftlichen Eigentum, besondere Vorschriften zur Benützung der Anlagen und Einrichtungen sowie zu den gemeinschaftlichen Kosten und deren Verteilung. In den Ziff. 7 bis 24 NVO wird die Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft gere- gelt. Demgegenüber stellt Ziff. 25 NVO unter dem Titel "V. Verschiedenes" zahl- reiche, an die "jeweiligen Eigentümer der Hauptgrundstücke" gerichtete Verbote im Zusammenhang mit der Nutzung der "Hauptgrundstücke" auf. Dingliche Wir- kung entfalten die Bestimmungen der NVO für die Parteien als Rechtsnachfolger gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 649a Abs. 1 ZGB nur in- soweit, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Im vorliegenden Fall stellt Ziff. 25 lit. c NVO Vor- schriften in Bezug auf die Einfriedung der Grundstücke mit Wohnhäusern auf. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Nutzung derselben einen unmittelbaren Be- zug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks haben kann, beispielsweise im Bereich, in dem sie an das gemeinschaftliche Grundstück Kat.-Nr. 5 bzw. an die Zugänge zur Tiefgarage angrenzen. Inwiefern die strittige Einfriedung des beklagtischen Grundstücks Kat.-Nr. 2 einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 ha- ben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung "der Sache" bejaht. Ihren Erwä- gungen lässt sich indessen nicht entnehmen, worin der unmittelbare Bezug liegen soll. Die Kläger sehen den unmittelbaren Zusammenhang darin, dass mit Ziff. 25 lit. c NVO die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Miteigentums einheitlich geregelt worden sei. Dabei übersehen sie, dass die Wohnüberbauung nicht mit dem gemeinschaftlichen Grundstück gleichzusetzen ist. Das Miteigen-
- 13 - tum erstreckt sich lediglich auf das Grundstück Kat.-Nr. 5, die übrigen Grundstü- cke der Wohnüberbauung, die sog. "Hauptgrundstücke", sind nicht vom Miteigen- tum erfasst. Auch wenn dem gemeinschaftlichen Grundstück Kat.-Nr. 5 wesentli- che Bedeutung für die Gesamtüberbauung zukommt, ändert dies nichts daran, dass auf die "Hauptgrundstücke" andere sachenrechtliche Bestimmungen an- wendbar sind als auf das gemeinschaftliche Grundstück. Die gesetzlichen Bestim- mungen zum Miteigentum gelten nicht für das Alleineigentum. Gemäss Auffas- sung der Kläger sind die Miteigentümer frei, verbindliche Regelungen zu verein- baren, die sich auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezie- hen. Diese Auffassung mag auf Vereinbarungen mit obligatorischer Wirkung (inter partes) zutreffen. Eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten scheidet vorlie- gend jedoch aus, da beide Parteien nicht beim Erlass der NVO mitgewirkt haben. Da Ziff. 25 lit. c die Nutzung der "Hauptgrundstücke" betrifft und die Regeln zu den Einfriedungen keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des gemeinschaftli- chen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben, kommt der Bestimmung keine dingliche Wir- kung zu.
E. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds einer Überbauung zulässige Rechtsinstitute zur Verfügung stünden. So kann die Verbindung eines dinglichen Rechts mit obli- gatorischen Verpflichtungen mittels Begründung einer Grunddienstbarkeit erreicht werden, soweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen im Verhältnis zur Verpflichtung aus der Dienstbarkeit Nebensache ist (vgl. BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 641-654a ZGB Systematischer Teil N 498).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger als Miteigentümer zwar zur Durchsetzung der Bestimmungen der NVO legitimiert sind. Der Bestimmung von Ziff. 25 lit. c NVO kommt indessen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 649a ZGB keine dingliche Wirkung zu, da die Einfriedungen der "Hauptgrundstücke" keinen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwal- tung und Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Ziff. 25 lit. c NVO hat für die Parteien auch keine obligatorische Wirkung, nachdem sie an der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht beteiligt waren.
- 14 - Die Beklagten sind bei der Gestaltung der Einfriedung ihres Grundstücks nicht an die in Ziff. 25 lit. c NVO geregelten Verbote gebunden. Bei dieser klaren Rechts- lage erübrigt sich eine Auslegung von Ziff. 25 lit. c NVO. Demzufolge ist die Beru- fung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist vollum- fänglich abzuweisen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage einer Kopie der Berufungsantwort (act. 13), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 6.2 Da die Berufung gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, werden die Kläger sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vor- liegende Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.3 Da die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung im vorin- stanzlichen Entscheid im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde, ist den Klägern die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr aufzuerlegen und sind sie zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 6.4 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend vom Streit- wert von Fr. 6'500.– gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2 und 12 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO ist den Beklagten der von ihnen für das Berufungsverfahren geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten. Zudem sind die Kläger zu verpflichten, den Be- klagten eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Da kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantragt wurde (act. 2 S. 3), ist gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 kein solcher zuzu- sprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 aufgehoben. Die Klage wird voll- umfänglich abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt, den Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und den Berufungsbeklagten auferlegt. Den Berufungsklägern wird der von ihnen geleistete Vorschuss von Fr. 1'300.– zurückerstattet.
5. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern zusammen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu zahlen.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird in Bezug auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen. In Be- zug auf das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird die Klage gutgeheissen.
- Die Beklagten werden verpflichtet, die bestehende Sichtschutzwand bei der östlichen Terrasse, der Liegenschaft E._____-weg 1, F._____, Kat.-Nr. 2, an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 im Be- reich des Gehweges inklusive des Türelements zu beseitigen sowie die Kunstpflanzen inklusive der Blumentöpfe an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 vollumfänglich zu beseitigen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 100.– für die Pauschale des Schlichtungsverfahrens.
- Die Entscheidgebühr wird den Beklagten zu 1/3 und den Klägern zu 2/3 auf- erlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Der Überschuss des Kostenvorschusses von Fr. 70.– wird den Klägern zurückbezahlt. Die Beklagten werden verpflichtet, - 3 - den Klägern 1/3 der Entscheidgebühr (Fr. 700.–) sowie 1/3 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 33.–) zu ersetzen.
- Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festge- setzt und ausgangsgemäss zwischen den Parteien aufgeteilt. Nach Verrech- nung der jeweiligen Forderungen werden die Beklagten verpflichtet, den Klä- gern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
- [Mitteilungen]
- [Berufung]
- [Beschwerde] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (act. 2 S. 3):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (Ge- schäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) sei aufzuheben und die Klage sei vollum- fänglich abzuweisen.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuweisen.
- Sub-eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. De- zember 2025 (Geschäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Berichtigung von Ziff. 5 des Dispositivs zurückzuweisen, wel- che wie folgt zu berichtigen ist: «Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festge- setzt und ausgangsgemäss zwischen den Parteien aufgeteilt. Nach Verrech- nung der jeweiligen Forderungen werden die Kläger verpflichtet, den Beklag- ten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.»
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten. - 4 - der Kläger und Berufungsbeklagten (act. 13 S. 2):
- Es sei die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (FV240027) abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- rufungskläger. Erwägungen:
- Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinander grenzender Grundstücke in der Wohnüberbauung "H._____" in F._____. Das Grundstück der Kläger am E._____-weg 1 trägt die Kat.-Nr. 4, dasjenige der Beklagten an der G._____-- strasse 3 die Kat.-Nr. 2. Beide Parteien sind zudem Miteigentümer des Grund- stücks Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.-Nr. 6), welches die Tiefgarage der Wohnüberbau- ung (inkl. Velo- und Technikraum), deren Zufahrt und Zugangswege, einen Con- tainerplatz sowie zwei Besucherparkplätze umfasst. Es besteht eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (nachfolgend NVO) mit folgender Bestimmung: "25. Diverse Bestimmungen Den jeweiligen Eigentümern der Hauptgrundstücke (A1-E2) ist es untersagt, auf ihren Grundstücken. […] c) Einfriedungen zu erstellen, welche bei „Lebhägen“ (also Häge mit Pflan- zen) höher als 2.0 m sind. Wenn „tote“ Häge erstellt werden, dürfen diese ausschliesslich mit verzinktem Diagonalgeflecht und mit verzinkten Rohr- pfosten erstellt werden. Die maximale Geflechtshöhe beträgt 1.00 m ab Boden. Verboten sind Einfriedungen auf dem ganzen Areal mit durchge- henden Wänden (länger als 2m) und anderen Materialien als aus grauem Naturstein oder Metall (z.B. Eisenbahnschwellen, Holzgeflechte, Stoff- bahnen, Schilfmatten, etc.). […] - 5 - Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die bauseitig erstellten An- lagen und Einrichtungen gemäss seinerzeitigen Baubeschrieb. Der Projekt- verfasser (I._____ GmbH) ist berechtigt sämtlich Punkte auch später ge- richtliche durchzusetzen zu lassen über die Verwaltung, oder eigene Per- sonen." 1.2. Die Beklagten brachten auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 2 an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Sichtschutzwand mit Pflanzengefässen an. Die Klä- ger sind der Meinung, dieser Sichtschutz verstosse gegen Ziff. 25 lit. c NVO. Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kläger seien nicht le- gitimiert, die in Ziff. 25 NVO vorgesehenen Regeln durchzusetzen. Darüber hin- aus würden die Schichtschutzwand und die Pflanzengefässe den Bestimmungen von Ziff. 25 lit. c NVO entsprechen. 1.3. Das Schlichtungsverfahren verlief erfolglos, worauf die Kläger die Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren mit Eingabe vom 9. Juni 2024 bei der Vorinstanz einreichten (act. 6/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten führte die Vorinstanz am 14. März 2025 einen Augenschein vor Ort durch. Im Rahmen der anschliessenden Hauptverhandlung fanden Vergleichsge- spräche statt (Prot. Vi S. 11 ff.). Anlässlich derselben schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich, welcher von den Beklagten am 27. März 2025 widerrufen wurde. Darauf führte die Vorinstanz einen zweiten Schriften- wechsel durch und stellte den Parteien die gegenseitigen Eingaben anschlies- send zur Wahrung des Replikrechts zu (act. 6/19, 6/21, 6/25 und 6/27). Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil (act. 6/30 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.4. Dagegen erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-33). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde den Beklagten Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2026 wurde den Klägern Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 11). Die Berufungsantwort datiert vom - 6 -
- April 2026 (act. 13) und ist den Beklagten mit dem vorliegenden Urteil zuzu- stellen. Das Verfahren ist spruchreif.
- Prozessuales 2.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/32/1), be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagten sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Eventualklage gutgeheissen wurde, beschwert. Der Streitwert der im erstin- stanzlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsbegehren beträgt Fr. 13'000.– (act. 6/1 Rz. 4; act. 8) und erreicht die für die Berufung notwendige Höhe. Der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts ent- gegen. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten In- stanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebun- den, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). - 7 - 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
- September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Die Berufung enthält verschiedene Grundstückspläne und Übersichten sowie ent- sprechende Beweisofferten, ohne dass die Beklagten darlegen, dass diese be- reits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht wurden (act. 2 Rz. 13, 14 und 16; act. 4/3-5). Darauf weisen die Kläger zu Recht hin (act. 14 Rz. 8). Mangels Ausführungen der Beklagten zu deren Zulässigkeit sind die neuen Übersichten und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen. Da die Beklagten mit der Berufung jedoch lediglich eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz rügen (act. 2 Rz. 6), wirkt sich die Novenproblema- tik nicht auf die Entscheidfindung aus.
- Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung, die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO) sei für jeden Erwerber eines Miteigentumsanteils kraft Gesetzes verbindlich, und zwar unabhängig da- von, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kenne. Die Sukzes- sion gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur bezüglich derjenigen Bestimmungen der NVO, die einen unmittelbaren Bezug zur gemein- schaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache hätten. Ziff. 25 NVO ziele unbe- strittenermassen darauf ab, die Gestaltung der Wohnüberbauung "H._____" mög- lichst einheitlich zu regeln. Die Ausgestaltung und das Gemeinschaftsbild gehör- ten zu den Modalitäten von deren Nutzung und Verwaltung. Die NVO betreffe - 8 - nicht nur das Grundstück Kataster-Nr. 6, sondern auch die gemeinsam bean- spruchten Grundstücks- und Bauteile der Überbauung. Ziff. 25 NVO habe somit einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung der Sache und entfalte zwischen den Parteien Rechtswirkungen. Entgegen der An- sicht der Beklagten habe der Projektverfasser keinen exklusiven Durchsetzungs- anspruch. Er sei vielmehr zusätzlich zu den Eigentümern zur Durchsetzung der in Ziff. 25 NVO festgehaltenen Vorschriften berechtigt. Die Kläger seien somit aktiv- legitimiert. 3.2. Anschliessend legte die Vorinstanz Ziff. 25 lit. c NVO aus und hielt fest, diese Bestimmung sehe neben "Lebhägen" und "toten Hägen" eine dritte Einfrie- dungsart vor. Der Begriff des "toten Hages" sei im Lichte des Wortlautes und des Sinns und Zwecks der Bestimmung als "Zaun" zu verstehen. Die streitgegen- ständliche Sichtschutzwand bestehe aus einzelnen Sichtschutzelementen aus Metall, die je eine Länge von 2 Metern bzw. 1.80 Meter hätten. Die einzelnen Ele- mente hätten einen Abstand von etwa 50 bzw. 25 Zentimeter zu einander, dazwi- schen befinde sich jeweils ein Blumentopf aus Kunststoff und eine Kunststoff- pflanze. Bei dieser Art der Einfriedung handle es sich weder um einen "Lebhag" noch um einen "toten Hag" im Sinne von Ziff. 25 lit. c NVO. Die Sichtschutzele- mente erfüllten die Materialvorschriften gemäss Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO. Demge- genüber würden die Blumentöpfe samt Kunstpflanzen, die aufgrund ihrer Höhe, ihres Umfangs und der Positionierung Bestandteil der Einfriedung seien, gegen die Materialvorschriften von Ziff. 25 lit. c NVO verstossen. Entsprechend seien die Blumentöpfe zu entfernen, weshalb die Frage, ob die Einfriedung die zulässige Länge von 2 Metern überschreite, offen gelassen werden könne. 3.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, Ziff. 25 lit. c NVO verbiete Einfriedungen mit durchgehenden Wänden von mehr als zwei Metern. Die Eckelemente stellten eine durchgehende bauliche Einheit dar, weshalb die Länge auch "ums Eck herum" zu messen sei. Die Gesamtlänge der verbundenen Eckelemente betrage 3.8 Meter und überschreite damit die Maximallänge von 2.0 Metern. Weiter erwog die Vorin- stanz mit Bezug auf das Sichtschutzelement mit Gartentür, spätestens beim Au- genschein habe sich gezeigt, dass sich die Tür optisch praktisch nicht von den - 9 - Sichtschutzelementen unterscheide. Im geschlossenen Zustand vermittelten das Tür- und das Sichtschutzelement den Eindruck einer durchgehenden Wand bzw. Einfriedung. Die Tür sei fest mit dem Sichtschutzelement verbunden, so dass die Elemente als Einheit, also als ein einziges Sichtschutzelement zu qualifizieren seien. Da das kombinierte Element eine Länge von rund 4 Meter erreiche, ver- stosse es gegen Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO und müsse entfernt werden. Die Vorin- stanz kam sodann zum Schluss, dass die aus hellgrauen Aluminiumeinheiten und dunkelgrauen Pfosten bestehende Sichtschutzwand unauffällig gehalten sei, sich in das Gesamtbild der Überbauung – mit durchgehend hellen Weiss- und Grautö- nen – einfüge und die ästhetischen Vorgaben von Ziff. 25 lit. c NVO erfülle. 3.4. Mit diesen Erwägungen wies die Vorinstanz das Hauptbegehren ab und hiess die Eventualklage gut (act. 5 S. 9 ff.).
- Parteistandpunkte 4.1. Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe das materielle Recht unrichtig an- gewendet. Die Kläger seien zur Durchsetzung von Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivle- gitimiert. Zudem entfalte eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung einzig im Hin- blick auf das Miteigentum und damit auf die gemeinschaftliche Sache dingliche Wirkung und nicht auf das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Kat.- Nr. 2. Entgegen der Vorinstanz hätten die streitgegenständlichen Sichtschutzele- mente auf ihrem Grundstück keinen Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache, geschweige denn einen unmittelbaren. Die Vorinstanz habe den sachlichen Geltungsbereich der NVO auf die gesamte Wohnüberbauung erweitert, obwohl sich sämtliche "gemeinsam beanspruchten Grundstücks- und Bauteile" ausschliesslich auf der Parzelle Kat.-Nr. 5, auf der einzigen Miteigentumsparzelle, befänden. Aus dem Wortlaut der NVO ergebe sich bereits, dass es sich um die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung Allgemeinflä- chen + Unterniveaugarage" zur Parzelle Kat.-Nr. 6 (heute Kat.-Nr. 5) handle. Ziff. 25 NVO sei als sachfremde Bestimmung unter "Verschiedenes" und damit ausserhalb der Bestimmungen über die Nutzung und Verwaltung des gemein- schaftlichen Eigentums eingeordnet. Die in Ziff. 25 NVO formulierte Durchset- zungsklausel verzichte auf einen unmittelbaren Bezug zur Miteigentumssache - 10 - und räume einzig der Projektverfasserin ein Durchsetzungsrecht ein. Die Kläger seien unter der von ihnen angerufenen Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivlegitimiert und ihre Klage hätte mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden müssen (act. 2 Rz. 22 ff.). 4.2. Die Kläger machen geltend, die NVO sei ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag, bei dessen inhaltlicher Ausgestaltung die Miteigentümer im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich frei seien. Damit könnten die Miteigentümer auch solche Regelungen verbindlich vereinbaren, die sich zwar auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezögen, aber Aus- wirkungen auf das Miteigentum und die weiteren Miteigentümer hätten. Sinn und Zweck sei das einheitliche Erscheinungsbild der Überbauung der Miteigentümer, was ein durchaus üblicher und legitimer Grund sei. Es sei zulässig, dass sich die Miteigentümer im Rahmen der NVO zu Vorgaben für ihre im Alleineigentum ste- henden Grundstücke vertraglich verpflichteten, da hierfür ein sachlicher Bezug zur Wirkung der Gesamtanlage und somit auch zum Grundstück im Miteigentum be- stehe. Die Beklagten vermöchten die Aktivlegitimation nicht in Frage zu stellen, insbesondere zeigten sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet habe. Darüber hinaus sei zwischen Aktivlegitimation und Anspruchs- grundlage zu unterscheiden. Die Aktivlegitimation stehe jedem Miteigentümer zu, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bejaht habe. Zudem sei die Vorinstanz bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage zutreffend zum Schluss gekommen, dass sie (die Kläger) sich auf Ziff. 25 lit. c NVO stützen könnten, um die Beklagten zur Einhaltung der Baubeschränkungen anzuhalten. Der von der Lehre und Praxis geforderte unmittelbare Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da die Regelung darauf abziele, die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Mitei- gentums einheitlich zu regeln. Der sachliche Anwendungsbereich beschränke sich nicht auf den Titel "Allgemeinflächen + Unterniveaugarage". Entscheidend sei vielmehr der klare Wortlaut von Ziff. 25 NVO, der die Miteigentümer auch als Ei- gentümer ihrer Grundstücke im Alleineigentum verpflichte. Die Regelungen unter "Verschiedenes" hätten einen unmittelbaren Zusammenhang zur gemeinschaftli- chen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache (act. 13 Rz. 6 ff.). - 11 -
- Verbindlichkeit von Ziff. 25 lit. c NVO 5.1. Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Mitei- gentümer gemäss Art. 647 ZGB ist ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag (BGer 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsord- nung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentü- mers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich (Art. 649a Abs. 1 ZGB). Damit ist die vereinbarte Nutzungs- und Ver- waltungsordnung kraft Gesetzes für jeden Erwerber verbindlich, und zwar unab- hängig davon, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kennt. Art. 649a Abs. 1 ZGB sieht insofern eine gesetzliche Sukzession in die Rechte und Pflichten vor, die sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Sukzession jedoch nur bezüglich denjenigen Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben (BGE 142 III 220 E. 3.4.1; 123 III 53 E. 3a; BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 649a N 8). 5.2. Die Wohnüberbauung "H._____" besteht aus zehn Grundstücken mit Wohn- häusern und dem im Miteigentum stehenden Grundstück Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.- Nr. 6). Für die Miteigentümergemeinschaft besteht eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 ZGB: die "Nutzungs- und Verwal- tungsordnung Allgemeinflächen + Unterniveaugarage, E._____-weg 7 - 1 / G._____-str. 8 - 9 in F._____, Kataster-Nr. 6" vom 20. Januar 2018 (act. 6/14/1 = act. 4/2). Gemäss Ziff. 2 NVO umfasst das im Miteigentum stehende Grundstück Kat.-Nr. 5 folgende Anlagen: - Zufahrt und Zugangswege mit Aussenbeleuchtung - Containerplatz - 12 - - 2 Besucherparkplätze - Tiefgarage mit 20 Parkplätzen Nr. 1 bis 20 (je zwei pro Haus) - Veloraum in der Tiefgarage - Technikraum in der Tiefgarage mit separatem Zugang von aussen - Verbindungsgang zu den Häusern A1 und A2 zur alleinigen Nutzung ab Schleusentüre Die Bestimmungen der Ziff. 1 bis 24 NVO betreffen die Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5: Die Ziff. 1 bis 6 NVO enthalten allgemeine Bestimmungen zur Beziehung der Miteigentümer und zum gemein- schaftlichen Eigentum, besondere Vorschriften zur Benützung der Anlagen und Einrichtungen sowie zu den gemeinschaftlichen Kosten und deren Verteilung. In den Ziff. 7 bis 24 NVO wird die Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft gere- gelt. Demgegenüber stellt Ziff. 25 NVO unter dem Titel "V. Verschiedenes" zahl- reiche, an die "jeweiligen Eigentümer der Hauptgrundstücke" gerichtete Verbote im Zusammenhang mit der Nutzung der "Hauptgrundstücke" auf. Dingliche Wir- kung entfalten die Bestimmungen der NVO für die Parteien als Rechtsnachfolger gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 649a Abs. 1 ZGB nur in- soweit, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Im vorliegenden Fall stellt Ziff. 25 lit. c NVO Vor- schriften in Bezug auf die Einfriedung der Grundstücke mit Wohnhäusern auf. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Nutzung derselben einen unmittelbaren Be- zug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks haben kann, beispielsweise im Bereich, in dem sie an das gemeinschaftliche Grundstück Kat.-Nr. 5 bzw. an die Zugänge zur Tiefgarage angrenzen. Inwiefern die strittige Einfriedung des beklagtischen Grundstücks Kat.-Nr. 2 einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 ha- ben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung "der Sache" bejaht. Ihren Erwä- gungen lässt sich indessen nicht entnehmen, worin der unmittelbare Bezug liegen soll. Die Kläger sehen den unmittelbaren Zusammenhang darin, dass mit Ziff. 25 lit. c NVO die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Miteigentums einheitlich geregelt worden sei. Dabei übersehen sie, dass die Wohnüberbauung nicht mit dem gemeinschaftlichen Grundstück gleichzusetzen ist. Das Miteigen- - 13 - tum erstreckt sich lediglich auf das Grundstück Kat.-Nr. 5, die übrigen Grundstü- cke der Wohnüberbauung, die sog. "Hauptgrundstücke", sind nicht vom Miteigen- tum erfasst. Auch wenn dem gemeinschaftlichen Grundstück Kat.-Nr. 5 wesentli- che Bedeutung für die Gesamtüberbauung zukommt, ändert dies nichts daran, dass auf die "Hauptgrundstücke" andere sachenrechtliche Bestimmungen an- wendbar sind als auf das gemeinschaftliche Grundstück. Die gesetzlichen Bestim- mungen zum Miteigentum gelten nicht für das Alleineigentum. Gemäss Auffas- sung der Kläger sind die Miteigentümer frei, verbindliche Regelungen zu verein- baren, die sich auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezie- hen. Diese Auffassung mag auf Vereinbarungen mit obligatorischer Wirkung (inter partes) zutreffen. Eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten scheidet vorlie- gend jedoch aus, da beide Parteien nicht beim Erlass der NVO mitgewirkt haben. Da Ziff. 25 lit. c die Nutzung der "Hauptgrundstücke" betrifft und die Regeln zu den Einfriedungen keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des gemeinschaftli- chen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben, kommt der Bestimmung keine dingliche Wir- kung zu. 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds einer Überbauung zulässige Rechtsinstitute zur Verfügung stünden. So kann die Verbindung eines dinglichen Rechts mit obli- gatorischen Verpflichtungen mittels Begründung einer Grunddienstbarkeit erreicht werden, soweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen im Verhältnis zur Verpflichtung aus der Dienstbarkeit Nebensache ist (vgl. BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 641-654a ZGB Systematischer Teil N 498). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger als Miteigentümer zwar zur Durchsetzung der Bestimmungen der NVO legitimiert sind. Der Bestimmung von Ziff. 25 lit. c NVO kommt indessen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 649a ZGB keine dingliche Wirkung zu, da die Einfriedungen der "Hauptgrundstücke" keinen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwal- tung und Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Ziff. 25 lit. c NVO hat für die Parteien auch keine obligatorische Wirkung, nachdem sie an der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht beteiligt waren. - 14 - Die Beklagten sind bei der Gestaltung der Einfriedung ihres Grundstücks nicht an die in Ziff. 25 lit. c NVO geregelten Verbote gebunden. Bei dieser klaren Rechts- lage erübrigt sich eine Auslegung von Ziff. 25 lit. c NVO. Demzufolge ist die Beru- fung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist vollum- fänglich abzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.2. Da die Berufung gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, werden die Kläger sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vor- liegende Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Da die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung im vorin- stanzlichen Entscheid im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde, ist den Klägern die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr aufzuerlegen und sind sie zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 6.4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend vom Streit- wert von Fr. 6'500.– gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2 und 12 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO ist den Beklagten der von ihnen für das Berufungsverfahren geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten. Zudem sind die Kläger zu verpflichten, den Be- klagten eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Da kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantragt wurde (act. 2 S. 3), ist gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 kein solcher zuzu- sprechen. - 15 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 aufgehoben. Die Klage wird voll- umfänglich abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt, den Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und den Berufungsbeklagten auferlegt. Den Berufungsklägern wird der von ihnen geleistete Vorschuss von Fr. 1'300.– zurückerstattet.
- Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern zusammen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage einer Kopie der Berufungsantwort (act. 13), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Urteil vom 18. Mai 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. D._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____ betreffend Miteigentum Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. Dezember 2025; Proz. FV240027
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2) "1. Es sei die bestehende Sichtschutzwand bei der östlichen Ter- rasse, der Liegenschaft E._____-weg 1, F._____, Kat.-Nr. 2, an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.- Nr. 4 vollumfänglich zu beseitigen.
2. Eventualiter sei die bestehende Sichtschutzwand bei der östli- chen Terrasse, der Liegenschaft E._____-weg 1, F._____, Kat.- Nr. 2, an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 im Bereich des Gehweges vollumfänglich zu beseitigen und es seien die Kunstpflanzen an der Grenze zur Lie- genschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 vollumfänglich zu beseitigen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 6/30)
1. Die Klage wird in Bezug auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen. In Be- zug auf das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird die Klage gutgeheissen.
2. Die Beklagten werden verpflichtet, die bestehende Sichtschutzwand bei der östlichen Terrasse, der Liegenschaft E._____-weg 1, F._____, Kat.-Nr. 2, an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 im Be- reich des Gehweges inklusive des Türelements zu beseitigen sowie die Kunstpflanzen inklusive der Blumentöpfe an der Grenze zur Liegenschaft G._____-strasse 3, F._____, Kat.-Nr. 4 vollumfänglich zu beseitigen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 100.– für die Pauschale des Schlichtungsverfahrens.
4. Die Entscheidgebühr wird den Beklagten zu 1/3 und den Klägern zu 2/3 auf- erlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Der Überschuss des Kostenvorschusses von Fr. 70.– wird den Klägern zurückbezahlt. Die Beklagten werden verpflichtet,
- 3 - den Klägern 1/3 der Entscheidgebühr (Fr. 700.–) sowie 1/3 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 33.–) zu ersetzen.
5. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festge- setzt und ausgangsgemäss zwischen den Parteien aufgeteilt. Nach Verrech- nung der jeweiligen Forderungen werden die Beklagten verpflichtet, den Klä- gern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
6. [Mitteilungen]
7. [Berufung]
8. [Beschwerde] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (act. 2 S. 3):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (Ge- schäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) sei aufzuheben und die Klage sei vollum- fänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuweisen.
3. Sub-eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. De- zember 2025 (Geschäfts-Nr. FV240027-D/U/B-8/ni) an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Berichtigung von Ziff. 5 des Dispositivs zurückzuweisen, wel- che wie folgt zu berichtigen ist: «Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festge- setzt und ausgangsgemäss zwischen den Parteien aufgeteilt. Nach Verrech- nung der jeweiligen Forderungen werden die Kläger verpflichtet, den Beklag- ten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.»
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten.
- 4 - der Kläger und Berufungsbeklagten (act. 13 S. 2):
1. Es sei die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 (FV240027) abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- rufungskläger. Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinander grenzender Grundstücke in der Wohnüberbauung "H._____" in F._____. Das Grundstück der Kläger am E._____-weg 1 trägt die Kat.-Nr. 4, dasjenige der Beklagten an der G._____-- strasse 3 die Kat.-Nr. 2. Beide Parteien sind zudem Miteigentümer des Grund- stücks Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.-Nr. 6), welches die Tiefgarage der Wohnüberbau- ung (inkl. Velo- und Technikraum), deren Zufahrt und Zugangswege, einen Con- tainerplatz sowie zwei Besucherparkplätze umfasst. Es besteht eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (nachfolgend NVO) mit folgender Bestimmung: "25. Diverse Bestimmungen Den jeweiligen Eigentümern der Hauptgrundstücke (A1-E2) ist es untersagt, auf ihren Grundstücken. […]
c) Einfriedungen zu erstellen, welche bei „Lebhägen“ (also Häge mit Pflan- zen) höher als 2.0 m sind. Wenn „tote“ Häge erstellt werden, dürfen diese ausschliesslich mit verzinktem Diagonalgeflecht und mit verzinkten Rohr- pfosten erstellt werden. Die maximale Geflechtshöhe beträgt 1.00 m ab Boden. Verboten sind Einfriedungen auf dem ganzen Areal mit durchge- henden Wänden (länger als 2m) und anderen Materialien als aus grauem Naturstein oder Metall (z.B. Eisenbahnschwellen, Holzgeflechte, Stoff- bahnen, Schilfmatten, etc.). […]
- 5 - Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die bauseitig erstellten An- lagen und Einrichtungen gemäss seinerzeitigen Baubeschrieb. Der Projekt- verfasser (I._____ GmbH) ist berechtigt sämtlich Punkte auch später ge- richtliche durchzusetzen zu lassen über die Verwaltung, oder eigene Per- sonen." 1.2. Die Beklagten brachten auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 2 an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Sichtschutzwand mit Pflanzengefässen an. Die Klä- ger sind der Meinung, dieser Sichtschutz verstosse gegen Ziff. 25 lit. c NVO. Demgegenüber vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kläger seien nicht le- gitimiert, die in Ziff. 25 NVO vorgesehenen Regeln durchzusetzen. Darüber hin- aus würden die Schichtschutzwand und die Pflanzengefässe den Bestimmungen von Ziff. 25 lit. c NVO entsprechen. 1.3. Das Schlichtungsverfahren verlief erfolglos, worauf die Kläger die Klage mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren mit Eingabe vom 9. Juni 2024 bei der Vorinstanz einreichten (act. 6/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten führte die Vorinstanz am 14. März 2025 einen Augenschein vor Ort durch. Im Rahmen der anschliessenden Hauptverhandlung fanden Vergleichsge- spräche statt (Prot. Vi S. 11 ff.). Anlässlich derselben schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich, welcher von den Beklagten am 27. März 2025 widerrufen wurde. Darauf führte die Vorinstanz einen zweiten Schriften- wechsel durch und stellte den Parteien die gegenseitigen Eingaben anschlies- send zur Wahrung des Replikrechts zu (act. 6/19, 6/21, 6/25 und 6/27). Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil (act. 6/30 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.4. Dagegen erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 20. Februar 2026 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-33). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde den Beklagten Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10). Mit Verfügung vom 19. März 2026 wurde den Klägern Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 11). Die Berufungsantwort datiert vom
- 6 -
24. April 2026 (act. 13) und ist den Beklagten mit dem vorliegenden Urteil zuzu- stellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/32/1), be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagten sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Eventualklage gutgeheissen wurde, beschwert. Der Streitwert der im erstin- stanzlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsbegehren beträgt Fr. 13'000.– (act. 6/1 Rz. 4; act. 8) und erreicht die für die Berufung notwendige Höhe. Der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts ent- gegen. 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsan- wendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsge- richt allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten In- stanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebun- den, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
- 7 - 2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Die Berufung enthält verschiedene Grundstückspläne und Übersichten sowie ent- sprechende Beweisofferten, ohne dass die Beklagten darlegen, dass diese be- reits im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht wurden (act. 2 Rz. 13, 14 und 16; act. 4/3-5). Darauf weisen die Kläger zu Recht hin (act. 14 Rz. 8). Mangels Ausführungen der Beklagten zu deren Zulässigkeit sind die neuen Übersichten und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen. Da die Beklagten mit der Berufung jedoch lediglich eine unrichtige Rechtsan- wendung durch die Vorinstanz rügen (act. 2 Rz. 6), wirkt sich die Novenproblema- tik nicht auf die Entscheidfindung aus.
3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung, die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung (NVO) sei für jeden Erwerber eines Miteigentumsanteils kraft Gesetzes verbindlich, und zwar unabhängig da- von, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kenne. Die Sukzes- sion gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur bezüglich derjenigen Bestimmungen der NVO, die einen unmittelbaren Bezug zur gemein- schaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache hätten. Ziff. 25 NVO ziele unbe- strittenermassen darauf ab, die Gestaltung der Wohnüberbauung "H._____" mög- lichst einheitlich zu regeln. Die Ausgestaltung und das Gemeinschaftsbild gehör- ten zu den Modalitäten von deren Nutzung und Verwaltung. Die NVO betreffe
- 8 - nicht nur das Grundstück Kataster-Nr. 6, sondern auch die gemeinsam bean- spruchten Grundstücks- und Bauteile der Überbauung. Ziff. 25 NVO habe somit einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung der Sache und entfalte zwischen den Parteien Rechtswirkungen. Entgegen der An- sicht der Beklagten habe der Projektverfasser keinen exklusiven Durchsetzungs- anspruch. Er sei vielmehr zusätzlich zu den Eigentümern zur Durchsetzung der in Ziff. 25 NVO festgehaltenen Vorschriften berechtigt. Die Kläger seien somit aktiv- legitimiert. 3.2. Anschliessend legte die Vorinstanz Ziff. 25 lit. c NVO aus und hielt fest, diese Bestimmung sehe neben "Lebhägen" und "toten Hägen" eine dritte Einfrie- dungsart vor. Der Begriff des "toten Hages" sei im Lichte des Wortlautes und des Sinns und Zwecks der Bestimmung als "Zaun" zu verstehen. Die streitgegen- ständliche Sichtschutzwand bestehe aus einzelnen Sichtschutzelementen aus Metall, die je eine Länge von 2 Metern bzw. 1.80 Meter hätten. Die einzelnen Ele- mente hätten einen Abstand von etwa 50 bzw. 25 Zentimeter zu einander, dazwi- schen befinde sich jeweils ein Blumentopf aus Kunststoff und eine Kunststoff- pflanze. Bei dieser Art der Einfriedung handle es sich weder um einen "Lebhag" noch um einen "toten Hag" im Sinne von Ziff. 25 lit. c NVO. Die Sichtschutzele- mente erfüllten die Materialvorschriften gemäss Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO. Demge- genüber würden die Blumentöpfe samt Kunstpflanzen, die aufgrund ihrer Höhe, ihres Umfangs und der Positionierung Bestandteil der Einfriedung seien, gegen die Materialvorschriften von Ziff. 25 lit. c NVO verstossen. Entsprechend seien die Blumentöpfe zu entfernen, weshalb die Frage, ob die Einfriedung die zulässige Länge von 2 Metern überschreite, offen gelassen werden könne. 3.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, Ziff. 25 lit. c NVO verbiete Einfriedungen mit durchgehenden Wänden von mehr als zwei Metern. Die Eckelemente stellten eine durchgehende bauliche Einheit dar, weshalb die Länge auch "ums Eck herum" zu messen sei. Die Gesamtlänge der verbundenen Eckelemente betrage 3.8 Meter und überschreite damit die Maximallänge von 2.0 Metern. Weiter erwog die Vorin- stanz mit Bezug auf das Sichtschutzelement mit Gartentür, spätestens beim Au- genschein habe sich gezeigt, dass sich die Tür optisch praktisch nicht von den
- 9 - Sichtschutzelementen unterscheide. Im geschlossenen Zustand vermittelten das Tür- und das Sichtschutzelement den Eindruck einer durchgehenden Wand bzw. Einfriedung. Die Tür sei fest mit dem Sichtschutzelement verbunden, so dass die Elemente als Einheit, also als ein einziges Sichtschutzelement zu qualifizieren seien. Da das kombinierte Element eine Länge von rund 4 Meter erreiche, ver- stosse es gegen Ziff. 25 lit. c Satz 3 NVO und müsse entfernt werden. Die Vorin- stanz kam sodann zum Schluss, dass die aus hellgrauen Aluminiumeinheiten und dunkelgrauen Pfosten bestehende Sichtschutzwand unauffällig gehalten sei, sich in das Gesamtbild der Überbauung – mit durchgehend hellen Weiss- und Grautö- nen – einfüge und die ästhetischen Vorgaben von Ziff. 25 lit. c NVO erfülle. 3.4. Mit diesen Erwägungen wies die Vorinstanz das Hauptbegehren ab und hiess die Eventualklage gut (act. 5 S. 9 ff.).
4. Parteistandpunkte 4.1. Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe das materielle Recht unrichtig an- gewendet. Die Kläger seien zur Durchsetzung von Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivle- gitimiert. Zudem entfalte eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung einzig im Hin- blick auf das Miteigentum und damit auf die gemeinschaftliche Sache dingliche Wirkung und nicht auf das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Kat.- Nr. 2. Entgegen der Vorinstanz hätten die streitgegenständlichen Sichtschutzele- mente auf ihrem Grundstück keinen Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache, geschweige denn einen unmittelbaren. Die Vorinstanz habe den sachlichen Geltungsbereich der NVO auf die gesamte Wohnüberbauung erweitert, obwohl sich sämtliche "gemeinsam beanspruchten Grundstücks- und Bauteile" ausschliesslich auf der Parzelle Kat.-Nr. 5, auf der einzigen Miteigentumsparzelle, befänden. Aus dem Wortlaut der NVO ergebe sich bereits, dass es sich um die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung Allgemeinflä- chen + Unterniveaugarage" zur Parzelle Kat.-Nr. 6 (heute Kat.-Nr. 5) handle. Ziff. 25 NVO sei als sachfremde Bestimmung unter "Verschiedenes" und damit ausserhalb der Bestimmungen über die Nutzung und Verwaltung des gemein- schaftlichen Eigentums eingeordnet. Die in Ziff. 25 NVO formulierte Durchset- zungsklausel verzichte auf einen unmittelbaren Bezug zur Miteigentumssache
- 10 - und räume einzig der Projektverfasserin ein Durchsetzungsrecht ein. Die Kläger seien unter der von ihnen angerufenen Ziff. 25 lit. c NVO nicht aktivlegitimiert und ihre Klage hätte mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden müssen (act. 2 Rz. 22 ff.). 4.2. Die Kläger machen geltend, die NVO sei ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag, bei dessen inhaltlicher Ausgestaltung die Miteigentümer im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich frei seien. Damit könnten die Miteigentümer auch solche Regelungen verbindlich vereinbaren, die sich zwar auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezögen, aber Aus- wirkungen auf das Miteigentum und die weiteren Miteigentümer hätten. Sinn und Zweck sei das einheitliche Erscheinungsbild der Überbauung der Miteigentümer, was ein durchaus üblicher und legitimer Grund sei. Es sei zulässig, dass sich die Miteigentümer im Rahmen der NVO zu Vorgaben für ihre im Alleineigentum ste- henden Grundstücke vertraglich verpflichteten, da hierfür ein sachlicher Bezug zur Wirkung der Gesamtanlage und somit auch zum Grundstück im Miteigentum be- stehe. Die Beklagten vermöchten die Aktivlegitimation nicht in Frage zu stellen, insbesondere zeigten sie nicht auf, weshalb die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet habe. Darüber hinaus sei zwischen Aktivlegitimation und Anspruchs- grundlage zu unterscheiden. Die Aktivlegitimation stehe jedem Miteigentümer zu, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bejaht habe. Zudem sei die Vorinstanz bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage zutreffend zum Schluss gekommen, dass sie (die Kläger) sich auf Ziff. 25 lit. c NVO stützen könnten, um die Beklagten zur Einhaltung der Baubeschränkungen anzuhalten. Der von der Lehre und Praxis geforderte unmittelbare Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da die Regelung darauf abziele, die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Mitei- gentums einheitlich zu regeln. Der sachliche Anwendungsbereich beschränke sich nicht auf den Titel "Allgemeinflächen + Unterniveaugarage". Entscheidend sei vielmehr der klare Wortlaut von Ziff. 25 NVO, der die Miteigentümer auch als Ei- gentümer ihrer Grundstücke im Alleineigentum verpflichte. Die Regelungen unter "Verschiedenes" hätten einen unmittelbaren Zusammenhang zur gemeinschaftli- chen Verwaltung und Nutzung der Miteigentumssache (act. 13 Rz. 6 ff.).
- 11 -
5. Verbindlichkeit von Ziff. 25 lit. c NVO 5.1. Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Mitei- gentümer gemäss Art. 647 ZGB ist ein Vertrag mit gesellschaftlichem Einschlag (BGer 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; BGE 142 III 220 E. 3.4.1). Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsord- nung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentü- mers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich (Art. 649a Abs. 1 ZGB). Damit ist die vereinbarte Nutzungs- und Ver- waltungsordnung kraft Gesetzes für jeden Erwerber verbindlich, und zwar unab- hängig davon, ob der Erwerber den Inhalt des Reglements überhaupt kennt. Art. 649a Abs. 1 ZGB sieht insofern eine gesetzliche Sukzession in die Rechte und Pflichten vor, die sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Sukzession jedoch nur bezüglich denjenigen Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben (BGE 142 III 220 E. 3.4.1; 123 III 53 E. 3a; BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 649a N 8). 5.2. Die Wohnüberbauung "H._____" besteht aus zehn Grundstücken mit Wohn- häusern und dem im Miteigentum stehenden Grundstück Kat.-Nr. 5 (vormals Kat.- Nr. 6). Für die Miteigentümergemeinschaft besteht eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung im Sinne von Art. 647 Abs. 1 ZGB: die "Nutzungs- und Verwal- tungsordnung Allgemeinflächen + Unterniveaugarage, E._____-weg 7 - 1 / G._____-str. 8 - 9 in F._____, Kataster-Nr. 6" vom 20. Januar 2018 (act. 6/14/1 = act. 4/2). Gemäss Ziff. 2 NVO umfasst das im Miteigentum stehende Grundstück Kat.-Nr. 5 folgende Anlagen:
- Zufahrt und Zugangswege mit Aussenbeleuchtung
- Containerplatz
- 12 -
- 2 Besucherparkplätze
- Tiefgarage mit 20 Parkplätzen Nr. 1 bis 20 (je zwei pro Haus)
- Veloraum in der Tiefgarage
- Technikraum in der Tiefgarage mit separatem Zugang von aussen
- Verbindungsgang zu den Häusern A1 und A2 zur alleinigen Nutzung ab Schleusentüre Die Bestimmungen der Ziff. 1 bis 24 NVO betreffen die Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5: Die Ziff. 1 bis 6 NVO enthalten allgemeine Bestimmungen zur Beziehung der Miteigentümer und zum gemein- schaftlichen Eigentum, besondere Vorschriften zur Benützung der Anlagen und Einrichtungen sowie zu den gemeinschaftlichen Kosten und deren Verteilung. In den Ziff. 7 bis 24 NVO wird die Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft gere- gelt. Demgegenüber stellt Ziff. 25 NVO unter dem Titel "V. Verschiedenes" zahl- reiche, an die "jeweiligen Eigentümer der Hauptgrundstücke" gerichtete Verbote im Zusammenhang mit der Nutzung der "Hauptgrundstücke" auf. Dingliche Wir- kung entfalten die Bestimmungen der NVO für die Parteien als Rechtsnachfolger gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 649a Abs. 1 ZGB nur in- soweit, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Im vorliegenden Fall stellt Ziff. 25 lit. c NVO Vor- schriften in Bezug auf die Einfriedung der Grundstücke mit Wohnhäusern auf. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Nutzung derselben einen unmittelbaren Be- zug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks haben kann, beispielsweise im Bereich, in dem sie an das gemeinschaftliche Grundstück Kat.-Nr. 5 bzw. an die Zugänge zur Tiefgarage angrenzen. Inwiefern die strittige Einfriedung des beklagtischen Grundstücks Kat.-Nr. 2 einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 ha- ben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung "der Sache" bejaht. Ihren Erwä- gungen lässt sich indessen nicht entnehmen, worin der unmittelbare Bezug liegen soll. Die Kläger sehen den unmittelbaren Zusammenhang darin, dass mit Ziff. 25 lit. c NVO die Gestaltung der Wohnüberbauung und somit auch des Miteigentums einheitlich geregelt worden sei. Dabei übersehen sie, dass die Wohnüberbauung nicht mit dem gemeinschaftlichen Grundstück gleichzusetzen ist. Das Miteigen-
- 13 - tum erstreckt sich lediglich auf das Grundstück Kat.-Nr. 5, die übrigen Grundstü- cke der Wohnüberbauung, die sog. "Hauptgrundstücke", sind nicht vom Miteigen- tum erfasst. Auch wenn dem gemeinschaftlichen Grundstück Kat.-Nr. 5 wesentli- che Bedeutung für die Gesamtüberbauung zukommt, ändert dies nichts daran, dass auf die "Hauptgrundstücke" andere sachenrechtliche Bestimmungen an- wendbar sind als auf das gemeinschaftliche Grundstück. Die gesetzlichen Bestim- mungen zum Miteigentum gelten nicht für das Alleineigentum. Gemäss Auffas- sung der Kläger sind die Miteigentümer frei, verbindliche Regelungen zu verein- baren, die sich auf ein Grundstück eines Miteigentümers im Alleineigentum bezie- hen. Diese Auffassung mag auf Vereinbarungen mit obligatorischer Wirkung (inter partes) zutreffen. Eine obligatorische Verpflichtung der Beklagten scheidet vorlie- gend jedoch aus, da beide Parteien nicht beim Erlass der NVO mitgewirkt haben. Da Ziff. 25 lit. c die Nutzung der "Hauptgrundstücke" betrifft und die Regeln zu den Einfriedungen keinen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des gemeinschaftli- chen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben, kommt der Bestimmung keine dingliche Wir- kung zu. 5.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds einer Überbauung zulässige Rechtsinstitute zur Verfügung stünden. So kann die Verbindung eines dinglichen Rechts mit obli- gatorischen Verpflichtungen mittels Begründung einer Grunddienstbarkeit erreicht werden, soweit die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen im Verhältnis zur Verpflichtung aus der Dienstbarkeit Nebensache ist (vgl. BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, 2022, Art. 641-654a ZGB Systematischer Teil N 498). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger als Miteigentümer zwar zur Durchsetzung der Bestimmungen der NVO legitimiert sind. Der Bestimmung von Ziff. 25 lit. c NVO kommt indessen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 649a ZGB keine dingliche Wirkung zu, da die Einfriedungen der "Hauptgrundstücke" keinen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwal- tung und Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks Kat.-Nr. 5 haben. Ziff. 25 lit. c NVO hat für die Parteien auch keine obligatorische Wirkung, nachdem sie an der Vereinbarung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nicht beteiligt waren.
- 14 - Die Beklagten sind bei der Gestaltung der Einfriedung ihres Grundstücks nicht an die in Ziff. 25 lit. c NVO geregelten Verbote gebunden. Bei dieser klaren Rechts- lage erübrigt sich eine Auslegung von Ziff. 25 lit. c NVO. Demzufolge ist die Beru- fung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist vollum- fänglich abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.2. Da die Berufung gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, werden die Kläger sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das vor- liegende Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Da die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung im vorin- stanzlichen Entscheid im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde, ist den Klägern die erstinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr aufzuerlegen und sind sie zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 6.4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend vom Streit- wert von Fr. 6'500.– gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2 und 12 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen. Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO ist den Beklagten der von ihnen für das Berufungsverfahren geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten. Zudem sind die Kläger zu verpflichten, den Be- klagten eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Da kein Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantragt wurde (act. 2 S. 3), ist gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 kein solcher zuzu- sprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 23. Dezember 2025 aufgehoben. Die Klage wird voll- umfänglich abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt, den Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu zahlen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und den Berufungsbeklagten auferlegt. Den Berufungsklägern wird der von ihnen geleistete Vorschuss von Fr. 1'300.– zurückerstattet.
5. Die Berufungsbeklagten werden verpflichtet, den Berufungsklägern zusammen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu zahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage einer Kopie der Berufungsantwort (act. 13), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am: