Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) war Inhaber und Verwaltungsrat der D._____ AG. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbeteiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der E._____ GmbH zu- sammengeführt; Inhaber der E._____ GmbH waren die Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger). Die E._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in C._____-E._____ AG umfirmiert, und die Kläger wurden am tt.mm.2019 (Publikation am tt.mm.2019) neben dem Beklagten (Verwaltungsrats- präsident) als je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am tt.mm.2020 erfolgte die Umfirmierung in E._____ AG. Der Be- klagte trat im mm.2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am tt.mm.2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und B._____, der Kläger 2, als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 5/22/1).
E. 1.5 Millionen. Die Mehrjahresvergleiche, welche das Potential für inhouse zu erar- beitende Fremdleistungen aufzeigen sollten, seien falsch und die Buchhaltung ge- fälscht gewesen (act. 5/21 Rz 16 - 29). In der vorinstanzlichen Replik machten die Kläger geltend, es handle sich um ein "widerrechtliches Konstrukt"; sie seien über die Fremdarbeiten arglistig getäuscht worden. Neben den vertraglichen Ansprü- chen aus Täuschung und Willensmangel bestehe daher ein Schadenersatzan- spruch aus unerlaubter Handlung (Betrug) bzw. culpa in contrahendo (act. 5/36 Rz 6 - 8). Die Forderung bezifferten die Kläger in der Weisung jeweils mit je CHF 370'000 (act. 5/2 und 5/2A). In der Replik präzisierten sie, dass sie mit ihrer Teilklage für den Kläger 1 den Kaufpreis der Aktien Nr. 3 und 4 in der Höhe von je CHF 7'400.00 sowie CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 5 einklagten (act. 5/36 Rz 165), der Kläger 2 klage den Kaufpreis der Aktien Nr. 6 und 7 in der Höhe von je CHF 7'400.00 und CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 8 ein (act. 5/36 Rz 165). Der Beklagte wies die Forderungen zurück.
3. Der Beklagte bestätigte vor Vorinstanz die technischen Vorgänge des Kaufs und bestritt im Übrigen die Vorbringen der Kläger und deren Forderungen. Er legte dar, dass im Aktienkaufvertrag die Gewährleistungsansprüche geregelt wor- den seien, diese zeitlich begrenzt gewesen und von den Klägern, die seit mm.2019 in ihrer Funktion als Verwaltungsräte sämtliche Möglichkeiten gehabt hätten, nicht geltend gemacht worden seien. Da sich Anfang 2020 abgezeichnet gehabt habe, dass die Kläger ihre Umsatzziele nicht erreichen würden, sei auf- grund des Geschäftsgangs und der sich ankündigenden Corona-Pandemie der Kaufpreis um CHF 40'000.-- reduziert worden. Der Beklagte schilderte sodann ausführlich, dass und weshalb Freelancer beigezogen worden seien, und führte aus, dass die Fremdleistungen wie verrechnet erbracht worden seien (act. 5/25).
E. 2 Mit der vorliegenden Klage, welche die Kläger am 3. Juli 2023 (Eingang
E. 4 Nachdem die Parteien in einem doppelten Schriftenwechsel ihre Stand- punkte dargelegt hatten, erfolgten die Novenstellungnahmen der Parteien sowie die Hauptverhandlung am 19. Juni 2025. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 er-
- 6 - liess die Vorinstanz ihren Klage abweisenden Entscheid (act. 5/75 = act. 4). Die- ser wurde den Parteien am 22. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/78 und 79).
E. 5 Am 2. Februar 2026 erhoben die Kläger Berufung mit den eingangs genann- ten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde ihnen Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser ging fristgerecht ein (act. 7 und 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5/1-80) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/78) erhoben sowie be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Kläger unterlagen vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklagen er- reicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde be- zahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwä- gungen nichts entgegen.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176
- 7 - E. 42.1.; BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vor- akten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso we- nig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.4. A., 2025, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, wel- che die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit ei- ner von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei- sen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGer 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nach der Prüfung der prozessualen Vorbringen mit den geltend gemachten materiell-rechtlichen An-
- 8 - spruchsgrundlagen je einzeln auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass weder ein vertraglicher noch ein ausservertraglicher Haftungstatbestand vorliege und auch eine Haftung aus culpa in contrahendo entfalle.
4. In ihrer Berufungsschrift kommentieren die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid wortreich und sich oft wiederholend. Insbesondere bei ihren Vorbringen unter "Sachverhalt/Vorbemerkungen" (act. 2 Rz 3 - 31, S. 3 - 12) ist kein Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil ersichtlich. Sie wiederholen darin im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt. Es ist hierauf nicht weiter einzu- gehen. Zu Recht nicht in Frage gestellt werden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vor Vorinstanz erhobenen prozessualen Einwänden sowie die Darlegun- gen der Vorinstanz zu den Substantiierungsanforderungen im allgemeinen (act. 4 S. 8 - 13). Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der culpa in contrahendo stellte die Vorinstanz fest, dass die Vertrauenshaftung an enge und strenge Vorausset- zungen geknüpft sei; sie falle vorliegend schon deshalb ausser Betracht, weil es nach den Vertragsverhandlungen zu einem Vertragsschluss gekommen sei und vertragliche Ansprüche vorgingen; überdies würde der Vertrauenshaftung die Ver- jährung entgegenstehen (act. 4 S. 26/27). Auch dies hat Bestand, nachdem die Kläger sich hiezu in der Berufung nicht geäussert haben. Die Vorinstanz erörterte alsdann die weiteren Haftungsgrundlagen der vertraglichen Gewährleistung (act. 4 S. 15 - 26) sowie der unerlaubten Handlung (act. 4 S. 27 - 39), auf welche nachstehend näher einzugehen ist, soweit sich die Kläger damit auseinanderset- zen und ihre Ausführungen für die Entscheidfindung relevant sind.
E. 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung (Art. 93 Abs. 2 ZPO) und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine ver- stärkte richterliche Fragepflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorlie- gend - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Ge- richt aber mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Botschaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, 4. A., 2024, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. A., 2021, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-
- 9 - Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. A., 2025, Art. 247 N 17). Soweit die Kläger Parallelen ziehen zu einem SECO-Korruptionsfall und von der Vorinstanz ein "ge- naues Hinschauen" verlangen (act. 2 Rz 21), verkennen sie diese Grundsätze.
E. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff gemacht, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberück- sichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Nor- men, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien ha- ben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-DOMENIG/HURNI, 2. A., 2026, Art. 55 N 12ff.). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufge- stellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachver- halt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom
E. 6 Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 25; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4.A., 2025, Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsa- chenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage ab- zuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL/GLASL, 3. A., 2025, Art. 55 N 28).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzli- chen Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung dargestellt und anhand des von den Parteien unterzeichneten Aktienkaufvertrages vom 15. Dezember 2018
- 10 - erwogen, dass die Gewährleistungsansprüche sowohl für offene als auch für all- fällige verdeckte Mängel grundsätzlich nach zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrages verjährten. Das erst am 1. Februar 2023 gestellte Schlichtungsge- such sei damit verspätet erfolgt (act. 4 S. 15 - 19). Für den Fall einer absichtlichen Täuschung, welche die Kläger erstmals in der Re- plik geltend gemacht hätten (act. 5/36 Rz 23), würde die zweijährige Verjährungs- frist zwar nicht gelten, indes hätten die Kläger mit keinem Wort erwähnt, worin Täuschungshandlungen und ein dadurch hervorgerufener Irrtum lägen. Sie hätten in der Replik behauptet, die Korrektheit der Buchhaltung deshalb nicht in Frage gestellt zu haben, weil ihnen diese mehrfach zugesichert worden sei. Ausserdem seien sie, die Kläger, ausdrücklich auf das Potential der Fremdleistungen und die Möglichkeit diese inhouse durchzuführen hingewiesen worden. Es habe keinen Grund gegeben, hieran zu zweifeln. Die Vorinstanz erwog, dass diese Behaup- tung der Kläger weder belegt worden sei noch durch die Akten gestützt werde; es hätten keinerlei Zusicherungen betreffend Fremdleistungen in den Vertrag Ein- gang gefunden und auch eine Präsentation von Zahlen aus der Vergangenheit verbunden mit einer Erklärung, wonach die Buchhaltung korrekt sei, beinhalte keine Zusicherung von künftigen Umstrukturierungsmöglichkeiten und erst recht keine Garantie über die künftige Entwicklung des Unternehmens (act. 4 S. 19 - 22). Was die Behauptung der Kläger betreffe, dass im Zusammenhang mit der Buchführung "täuschende" Zusicherungen abgegeben worden seien, erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe im Vertrag die sinngemässe Zusicherung gegeben, dass die Jahresrechnungen per 2016 und 2017 den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung und Bilanzierung entspreche, was die Revisionsstelle bestätigt habe. Die Kläger hätten in diesem Zusammenhang weder eine "täuschende" Handlung noch eine Verletzung von konkreten Grund- sätzen der ordnungsgemässen Buchführung substantiiert behauptet. Eine Zusi- cherung hätte sich sodann nur auf die Vergangenheit beziehen können. Mit der Behauptung, das Geld (für die Fremdleistungen) sei effektiv an G._____ als Free- lancer bzw. an den Beklagten oder an H._____ als "Privatbestechung" geflossen, bestritten die Kläger überdies nicht die eigentliche Buchführung, sondern viel- mehr, dass es keinen zulässigen Grund für die Zahlungen gegeben habe. Die
- 11 - Vorwürfe der Kläger betreffend "Privatbestechung" und das Abziehen von Geld durch und an den Beklagten persönlich - so die Vorinstanz weiter - seien derart unklar, dass eine ernstliche Auseinandersetzung damit von vornherein nicht mög- lich sei. Schliesslich hätten die Kläger nicht geltend gemacht, Belege zur Einsicht verlangt zu haben oder vor dem Kauf des Unternehmens die Buchhaltung einge- sehen zu haben, was mit gewissen Risiken verbunden gewesen sei. Die Prüfob- liegenheit sei im Vertrag nicht wegbedungen worden und schliesslich hätten die Kläger eine absichtliche Täuschung durch Anfechtungserklärung geltend machen müssen (act. 4 S. 22 - 25). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass vertragliche Ansprüche zu spät er- hoben, verjährt und jedenfalls nicht substantiiert behauptet worden seien.
E. 6.2 Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die verspätete Geltend- machung eines versteckten Mangels angenommen, handle es sich doch dabei um eine Rechtsfrage, zu der sich eine Partei immer äussern dürfe. Die Kläger hät- ten in der Klagebegründung und in der Replik ausgeführt, dass fingierte Rechnun- gen erstellt worden seien, die als "Fremdarbeiten" in die Buchhaltung eingeflos- sen seien und denen keine Leistungen zu Grunde gelegen hätten, was sie erst er- kannt hätten, als sie die Buchhaltung einer Prüfung unterzogen hätten, mithin An- fang 2022. Entscheidend sei, dass ein versteckter Mangel vorliege und sie, die Kläger, vom Beklagten getäuscht worden seien, was die Vorinstanz verkenne. Deshalb greife auch die von der Vorinstanz angenommene Verjährungsfrist nicht (act. 2 Rz 32 - 38). Wiederholt werfen die Kläger sodann der Vorinstanz vor, ihre Aufgabe, nämlich die Rechtsanwendung auf die tatsächlichen Vorbringen folgen zu lassen, nicht oder unrichtig erfüllt und ihre Begründungspflicht nicht wahrge- nommen zu haben. Sie, die Kläger hätten zur Genüge und mehrfach (in der Kla- gebegründung und Replik) ausgeführt, dass ihnen eine Unternehmung verkauft worden sei, gestützt auf einen (bereinigten) Mehrjahresvergleich und Erfolgsrech- nungen, die Fremdarbeiten enthielten, welche gar nie geleistet worden seien. Diese Fremdarbeiten seien mit fingierten Rechnungen unterlegt worden. Ebenfalls zur Genüge ausgeführt worden sei, dass die betreffenden Zahlungen an G._____ geleistet worden seien, welcher wiederum Leiter Marketing des grössten Kunden
- 12 - der D._____ AG gewesen sei. G._____ sei für die "Fremdarbeiten" dafür bezahlt worden, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Die Ausführungen der Kläger vor Vorinstanz hätten alle relevanten Sachverhaltselemente einer absichtlichen Täu- schung enthalten, und es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Subsumtion vor- zunehmen (act. 2 Rz 39 mit Hinweisen auf Klagebegründung und Replik). Für den Ertrag der Unternehmung und die Möglichkeit, Aufträge inhouse durchzuführen, sei sehr wohl eine schriftliche Zusicherung abgegeben worden. Es sei zugesichert worden, dass die Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buch- führung erstellt worden sei. Fakt sei indessen, dass Rechnungen fingiert worden seien und somit gar keine tatsächlichen Fremdarbeiten vorgelegen hätten (auf der Aufwandseite) und wiederum 70 - 75% des Umsatzes nur existiert habe, weil der Leiter Marketing mit eben diesen Fremdarbeiten dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Von der Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung erfasst seien auch der beigelegte Mehrjahresvergleich und die berei- nigte Erfolgsrechnung, selbst wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wor- den seien (act. 2 Rz 42-46). Unzutreffend gehe die Vorinstanz sodann davon aus, dass eine allfällige Täuschungshandlung durch Zusicherung betreffend die Buch- haltung nicht substantiiert behauptet worden sei: Die Kläger hätten im vorinstanz- lichen Verfahren ausgeführt, dass ihnen ein Mehrjahresvergleich und eine berei- nigte Erfolgsrechnung der Jahre 2013 - 2017 vorgelegt worden sei. Die darin auf- geführten Erfolgsrechnungen enthielten 70 - 75% Erträge von H._____, bei wel- cher G._____, der angebliche Freelancer, Leiter Marketing war sowie Aufwände für angebliche Fremdarbeiten von rund CHF 136'000.00 - 233'000.00. Diese Er- träge seien nur deshalb in den Büchern, weil über die "Fremdarbeiten" G._____ dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG entsprechende Aufträge zu geben. Die mit den Fremdarbeiten fingierten Rechnungen lägen im Recht. Ebenso liege im Recht, dass die Buchhaltung für das Jahr 2016 und 2017 angeblich nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung erstellt worden sei soll. Die Vorin- stanz hätte gestützt darauf die Buchhaltung als mangelhaft erachten müssen und gleichzeitig eine absichtliche Täuschung der Kläger annehmen oder zumindest überprüfen müssen (act. 2 Rz 47). Wenn gewisse Zahlungen geflossen seien und die Buchhaltung rein zahlenmässig richtig sei, dann sei dies irrelevant, müssten
- 13 - doch auch die ihr zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge richtig sein (act. 2 Rz 48). Unzutreffend sei schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, dass die Kläger darauf vertraut hätten, dass künftig Leistungen inhouse erbracht werden könnten, ohne die entsprechenden Belege anzusehen und zu prüfen, wie gross das Poten- tial tatsächlich sei. Die Vorinstanz verkenne, dass dies höchstens bei offenen Mängeln zutreffen könne. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Un- ternehmen verblieben sei, hätten sie den Zusicherungen vertrauen dürfen. Ihre Anfechtungserklärung hätten sie sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorgebracht (act. 2 Rz 49 - 52). Auch hätten die Kläger nie behauptet, die Fingie- rung der Rechnungen hätte alleine aus den Buchhaltungsunterlagen erkannt wer- den können. Dies sei erst der Fall gewesen, als sie die Rechnungen mit den tat- sächlichen ersichtlichen Arbeitsergebnissen verglichen hätten, was beim Aus- scheiden der Ehefrau des Beklagten Anfang 2022 der Fall gewesen sei (act. 2 Rz 33 und 67). 6.3.1 Für die Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III.2.1 - 2.5). Diese wer- den von den Klägern nicht in Frage gestellt. Gestützt auf den Aktienkaufvertrag (act. 5/5/1) verjährten vorliegend Gewährleistungsansprüche für die Kläger grund- sätzlich zwei Jahre nach der Vertragsunterzeichnung, mithin am 15. Dezember 2020 und waren Ansprüche wegen Verletzungen von Gewährleistungen innert Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls für offene Mängel, aber auch für versteckte Mängel und allfällige Zusi- cherungen, auf die sich die Kläger berufen. Insoweit übereinstimmend mit den Klägern stellte sodann die Vorinstanz in Auslegung der vertraglichen Vereinba- rung und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die zwei- jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangt, soweit ein Mangel oder eine Zusicherung auf absichtlicher Täuschung beruht (vgl. dazu act. 4 E. III. 2.8). Da die Kläger das Schlichtungsgesuch am 1. Februar 2023, mithin nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gestellt haben, entfallen vertragliche Gewähr- leistungsansprüche ohne weiteres, soweit ihnen nicht eine absichtliche Täu- schung zugrunde liegt.
- 14 - 6.3.2 Die absichtliche Täuschung kann sich auf Mängel oder zugesicherte Ei- genschaften beziehen. Sie umfasst sowohl arglistiges Verschweigen wahrer Tat- sachen (trotz Aufklärungspflicht) als auch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen insbe- sondere durch Zusicherung solcher. Arglist wird dabei regelmässig aktiv began- gen durch wissentliches und eventualvorsätzliches Vorspiegeln falscher Tatsa- chen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, wozu auch die Zusicherung wider besseres Wissen gehört. Der Getäuschte hat die arglistige Täuschung ebenso hinreichend darzutun wie auch den kausalen Einfluss der Täuschung auf den Ver- tragsschluss (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 8. A., 2026, Art. 203 N 1 sowie Art. 199 N 11 und 20). 6.3.3 Im Aktienkaufvertrag ist unter den "Zusicherungen und Gewährleistungen des Verkäufers" aufgeführt, dass die Jahresrechnungen der Gesellschaft der Jahre 2016 und 2017 nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungs- gemässer Buchführung und Bilanzierung erstellt worden sind und die finanzielle Lage der Gesellschaft zum jeweiligen Bilanzstichtag und die Ergebnisse der Ge- schäftstätigkeit in der entsprechenden Rechnungsperiode vollständig und korrekt wiedergeben sind (act. 5/5/1 S. 4 Ziff. 5 lit. i). Bei dieser Formulierung darf mit den Klägern von einer entsprechenden Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsan- sprüche ausgegangen werden. Der Beklagte ging vor Vorinstanz davon aus, dass diese Zusicherung auch eingehalten worden war und die Revisionsgesellschaft dies auch bestätigt habe (act. 5/41 Rz 26). Die Kläger widersprechen und erach- ten diese Bestätigung als wertlos (so z.B. act. 5/53 Rz 12, act. 2 Rz 39). Für die behauptete Täuschung berufen sie sich einzig auf die (bestrittene) Unrichtigkeit der ordnungsgemässen Buchführung. Allein damit lässt sich indes weder die vor- ausgesetzte Täuschung noch eine entsprechende Absicht dartun, wie die Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheinen (act. 2 Rz 39). Es ist daher nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass täuschende Handlungen nicht dargetan seien. Zutreffend ist auch, dass sich die vertragliche Zusicherung nicht weitergehend als auf die Buchführung der Jahre 2016 und 2017 beziehen konnte.
- 15 - 6.3.4 Mit Bezug auf die Unternehmensentwicklung und den zukünftigen Ertrag stützen sich die Kläger für ihre Auffassung, dass ihnen auch dies zugesichert wor- den sei, wiederum auf die Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung, wel- che zusammen mit den geführten Gesprächen über die mögliche Ertragsentwick- lung dazu geführt hätten, dass auch letztere als zugesichert zu betrachten sei. Sie machen geltend, es sei davon gesprochen und darauf hingewiesen worden (act. 5/21 Rz. 13), dass Fremdarbeiten inhouse bearbeitet werden könnten, was dann aber nicht eingetreten sei (act. 2 Rz 42 ff.). Die Kläger sprechen selbst in diesem Zusammenhang von "Hinweisen" und "Gesprächen", was unter der Schwelle einer verbindlichen Zusicherung liegt. Unabhängig davon unterlassen es die Kläger aber auch in diesem Zusammenhang darzutun, inwieweit die Buchfüh- rung in Täuschungsabsicht unrichtig erstellt worden sein soll und dass allfällige Hinweise auf erweiterte Möglichkeiten Aufträge inhouse zu erfüllen, in Täu- schungsabsicht und im Wissen, dass dies nicht möglich sei, ergangen sein sollen. Es trifft zwar zu, dass die Qualifikation als absichtliche Täuschung eine Frage der Rechtsanwendung darstellt (act. 2 Rz 47). Dies entbindet die Kläger aber nicht davon, die für die entsprechende Würdigung erforderlichen tatsächlichen Grundla- gen vorzubringen. 6.3.5 Fehlt es nach dem Gesagten an den tatsächlichen Behauptungen für die Annahme eines täuschenden Verhaltens, dann entfällt die geltend gemachte ver- tragliche Gewährleistungshaftung, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.
E. 7.1 Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der unerlaubten Handlung erwog die Vorinstanz zunächst, dass davon auszugehen sei, dass die Parteien diese ver- traglich nicht hätten ausschliessen wollen. Zum vorausgesetzten Schaden hätten sich die Kläger in ihren Vorbringen nur äusserst knapp und in einer Weise geäus- sert, die ein substantiiertes Bestreiten unmöglich gemacht habe. So genüge der Hinweis darauf, dass die Aktien "wert- und nutzlos" seien, ebenso wenig wie die Behauptung, es seien über zehn Jahre gesamthaft CHF 1.5 Millionen abgezogen worden. Trotz des im Recht liegenden "Mehrjahresvergleichs" (act. 5/37/2) hätten die Kläger sodann nicht angegeben, in welcher Höhe die effektiven Abweichun-
- 16 - gen gewesen seien, und trotz der Behauptung, es seien keine Fremdleistungen erfolgt, würden solche behauptet. Auch sei nicht klar, inwiefern ein Schaden hätte entstehen sollen, wenn die als Aufwand verbuchten Entschädigungen für nicht ge- leistete Fremdleistungen weggefallen wären. Selbst die Kläger hätten sodann ausgeführt, dass der Umsatz mit H._____ im Jahr 2020 noch CHF 400'000.00 be- tragen habe. Die Klage gestützt auf die unerlaubte Handlung sei bereits zufolge mangelnder Substantiierung des Schadens abzuweisen (act. 4 S. 27 - 32). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass allfällige widerrechtliche Handlungen weder substantiiert vorgebracht worden noch aus den Akten ersichtlich seien: Hinsichtlich der Behauptung, die Leistungen als Free- lancer seien gar nicht erbracht worden, hätten sich die Kläger widersprüchlich ge- äussert, so dass eine Beweisabnahme schon mangels stringenter Behauptungen verunmöglicht werde. Sie hätten sodann selbst nicht vorgebracht, dass sie Ein- sicht in die Belege verlangt hätten und ihnen diese verweigert worden sei; viel- mehr machten sie geltend, sie hätten angenommen und annehmen dürfen, dass alles korrekt sei. Täuschende Handlungen würden in diesem Zusammenhang nicht behauptet und seien nicht ersichtlich. Spätestens ab dem tt.mm.2019 hätten die Kläger als Verwaltungsräte überdies die Pflicht zur Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher gehabt. Täuschungshandlungen liessen sich auch im Zusammen- hang mit dem Projekt "I._____" nicht erhärten, zumal der Beklagte das Vorgehen ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe. Der Vorwurf schliesslich, dass die Ehefrau des Beklagten die Buchhaltung beseitigt hätte, wenn die Kläger Vorwürfe erhoben hätten, entbehre jeglicher Grundlage. Ein Kausalzusammenhang zwi- schen widerrechtlichem Verhalten und Schadenseintritt könne zudem mit Blick auf die unsubstantiierten Vorbringen nicht vertieft werden, weshalb eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus mehreren Gründen entfalle (act. 4 S. 32 - 37). 7.2.1 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt ku- mulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der
- 17 - Haftungsvoraussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., 2022, Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zu- folge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Be- weisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 7.2.2 Die Kläger weisen in der Berufungsschrift den Vorwurf der unklaren, wider- sprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen zurück (act. 2 Rz 54 ff.). Sie ma- chen (auch) in der Berufung geltend, massgebend für den Schaden sei jedenfalls die Differenz zwischen effektiv bezahltem Kaufpreis und dem Preis, den die Käu- fer bei Kenntnis der wahren Sachlage bezahlt hätten, wobei sie mit der "wahren Sachlage" das "Gebaren" des Beklagten, von G._____ und J._____ sowie die Fingierung der Rechnungen zur Bezahlung von G._____ für Aufträge von H._____ meinen. Hätten die Kläger darum gewusst, hätten sie vom Kauf sofort Abstand genommen und somit nichts für die betreffenden Aktien bezahlt (act. 2 Rz 57). Mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden trifft zu, dass die Kläger in der Klagebegründung und in der Replik den Forderungsbetrag beziffert haben. Sie machen als Teilklage je den Kaufpreis bestimmter Aktien geltend im Gesamtbe- trag von je CHF 20'000.00 (act. 5/36 Rz 165; vgl. dazu vorne E. I.2.). Sie behaup- ten damit, dass die erworbenen Aktien keinen Wert haben, was indes nicht näher ausgeführt wird. Ebenfalls bleibt letztlich unklar, weshalb ein (Total-)Schaden ent- standen sein soll. Ob sie mit ihren Vorbringen den Substantiierungsanforderungen mit Bezug auf den vorausgesetzten Schaden genügen, kann aber offen bleiben. 7.2.3 Wird wie vorliegend ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht, so setzt die Widerrechtlichkeit die Verletzung einer Vermögensschutznorm voraus. Es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III. 4.6.1 - 4.6.3). Im Bereich der ausservertraglichen Haftung finden sich die Schutznormen vor allem im Straf-
- 18 - recht, welche dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall der Tatbestand sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt ist (BGE 133 III 323 ff. E. 5; 132 III 122 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER,
E. 8 Es bleibt das folgende festzuhalten: Wie dargetan behaupteten die Kläger kein aktiv täuschendes Verhalten des Beklagten und sie äusserten sich auch nicht zur Motivation für ein solches Verhalten. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass die Kläger eine Rüge- und Anzeigeobliegenheit traf, wenn sie nach Abschluss des Aktienkaufvertrages Mängel oder fehlende Eigenschaften geltend machen wollten. Die Kläger bestreiten dies. Sie machten insbesondere geltend, dass im Rahmen der Due Diligence Prüfung keine Einsicht in Rechnungen und Arbeitsergebnisse erfolgt sei (act. 5/36 Rz 24) und dass sie in diese erst bei der Übergabe der Unterlagen bei Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten Einsicht gehabt hätten. Sie behaupteten indes nicht, die Einsicht sei ihnen verwehrt gewe- sen; allerspätestens ab mm.2019 als beide Kläger als Verwaltungsräte im Han- delsregister eingetragen waren, standen ihnen denn auch sämtliche Unterlagen offen. Wenn sie geltend machen, sie hätten auf die Richtigkeit vertraut, und seien in ihrem Vertrauen auch dadurch noch bestärkt worden, dass der Beklagte weiter- hin im Unternehmen geblieben sei, dann hätten sie dies selber zu vertreten, zu- mal sie auch in diesem Zusammenhang keinerlei täuschendes Verhalten des Be- klagten behaupten. Es war an den Klägern, im Rahmen des Vollzugs des Aktien- kaufvertrages die Prüfung vorzunehmen. Die Kläger gehen in der Berufung auf die von der Vorinstanz erörterte Möglichkeit einer früheren Prüfung der Unterla- gen nicht ein, sondern halten einfach an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Sie kommen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist abzu- weisen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezem- ber 2025 ist zu bestätigen. III.
- 21 -
1. Unterliegen die Kläger auch im Berufungsverfahren, haben sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidge- bühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 40'000.00 - auf CHF 4'750.00 fest- zusetzen und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu bezie- hen.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie un- terliegen, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 12. Dezember 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.00 festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleis- teten Vorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'940.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'190.– wird von den Klägern unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag nachgefordert.
- Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 9'882.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 2 S. 2/3): "1. Es sei das Urteil vom 12. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Zürich vollum- fänglich aufzuheben.
- Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, dem (Berufungs-)Kläger 1 (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit
- Januar 2021 zu bezahlen.
- Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, dem (Berufungs-)Kläger 2 (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit
- Januar 2021 zu bezahlen.
- Es sei in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- Eventualiter zu den Anträgen Ziff. 1 - 5 sei das Urteil vom 12. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des (Beru- fungs-)Beklagten." Erwägungen: I. - 4 -
- Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) war Inhaber und Verwaltungsrat der D._____ AG. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbeteiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der E._____ GmbH zu- sammengeführt; Inhaber der E._____ GmbH waren die Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger). Die E._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in C._____-E._____ AG umfirmiert, und die Kläger wurden am tt.mm.2019 (Publikation am tt.mm.2019) neben dem Beklagten (Verwaltungsrats- präsident) als je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am tt.mm.2020 erfolgte die Umfirmierung in E._____ AG. Der Be- klagte trat im mm.2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am tt.mm.2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und B._____, der Kläger 2, als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 5/22/1).
- Mit der vorliegenden Klage, welche die Kläger am 3. Juli 2023 (Eingang
- Juli 2023) mittels Einreichung von Weisungen und unbegründeter Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht haben (act. 5/1, 5/2 und 5/2A), ma- chen sie Schadenersatz resp. eine Reduktion des Aktienkaufpreises geltend (act. 5/1 S. 4). Mit dem Aktienkaufvertrag vom 15. Dezember 2018 (act. 5/5/2 = act. 5/26/9) hatte der Beklagte den Klägern zunächst je 35 Namenaktien zum Ge- samtkaufpreis von CHF 780'000 übertragen. Im Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 3. Februar 2020 wurden sämtliche 100 Aktien übertragen und der Gesamt- kaufpreis auf CHF 740'000 reduziert (act. 5/26/17). Die Kläger machten vor Vorin- stanz geltend, dass erst nach dem Ausscheiden des Beklagten - drei Jahre nach Übernahme der Firma - aufgefallen sei, dass nicht so viele Aufträge hereingekom- men seien, welche inhouse hätten ausgeführt werden können; die praktisch mo- natlichen Gutschriften an die F._____ GmbH seien nicht mehr vorgenommen wor- den. Im Jahr 2018 seien Warenaufwände bzw. Fremdleistungen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht worden, welche sich nicht zuordnen liessen. Namentlich seien von der F._____ GmbH für Aufträge von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die F._____ GmbH habe - 5 - lediglich als Vehikel zur fingierten Rechnungstellung gedient; es sei so Geld von der D._____ AG abgezogen worden, und zwar mindestens im Umfang von CHF 1.5 Millionen. Die Mehrjahresvergleiche, welche das Potential für inhouse zu erar- beitende Fremdleistungen aufzeigen sollten, seien falsch und die Buchhaltung ge- fälscht gewesen (act. 5/21 Rz 16 - 29). In der vorinstanzlichen Replik machten die Kläger geltend, es handle sich um ein "widerrechtliches Konstrukt"; sie seien über die Fremdarbeiten arglistig getäuscht worden. Neben den vertraglichen Ansprü- chen aus Täuschung und Willensmangel bestehe daher ein Schadenersatzan- spruch aus unerlaubter Handlung (Betrug) bzw. culpa in contrahendo (act. 5/36 Rz 6 - 8). Die Forderung bezifferten die Kläger in der Weisung jeweils mit je CHF 370'000 (act. 5/2 und 5/2A). In der Replik präzisierten sie, dass sie mit ihrer Teilklage für den Kläger 1 den Kaufpreis der Aktien Nr. 3 und 4 in der Höhe von je CHF 7'400.00 sowie CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 5 einklagten (act. 5/36 Rz 165), der Kläger 2 klage den Kaufpreis der Aktien Nr. 6 und 7 in der Höhe von je CHF 7'400.00 und CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 8 ein (act. 5/36 Rz 165). Der Beklagte wies die Forderungen zurück.
- Der Beklagte bestätigte vor Vorinstanz die technischen Vorgänge des Kaufs und bestritt im Übrigen die Vorbringen der Kläger und deren Forderungen. Er legte dar, dass im Aktienkaufvertrag die Gewährleistungsansprüche geregelt wor- den seien, diese zeitlich begrenzt gewesen und von den Klägern, die seit mm.2019 in ihrer Funktion als Verwaltungsräte sämtliche Möglichkeiten gehabt hätten, nicht geltend gemacht worden seien. Da sich Anfang 2020 abgezeichnet gehabt habe, dass die Kläger ihre Umsatzziele nicht erreichen würden, sei auf- grund des Geschäftsgangs und der sich ankündigenden Corona-Pandemie der Kaufpreis um CHF 40'000.-- reduziert worden. Der Beklagte schilderte sodann ausführlich, dass und weshalb Freelancer beigezogen worden seien, und führte aus, dass die Fremdleistungen wie verrechnet erbracht worden seien (act. 5/25).
- Nachdem die Parteien in einem doppelten Schriftenwechsel ihre Stand- punkte dargelegt hatten, erfolgten die Novenstellungnahmen der Parteien sowie die Hauptverhandlung am 19. Juni 2025. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 er- - 6 - liess die Vorinstanz ihren Klage abweisenden Entscheid (act. 5/75 = act. 4). Die- ser wurde den Parteien am 22. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/78 und 79).
- Am 2. Februar 2026 erhoben die Kläger Berufung mit den eingangs genann- ten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde ihnen Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser ging fristgerecht ein (act. 7 und 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5/1-80) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/78) erhoben sowie be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Kläger unterlagen vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklagen er- reicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde be- zahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwä- gungen nichts entgegen.
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176 - 7 - E. 42.1.; BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vor- akten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso we- nig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.4. A., 2025, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, wel- che die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit ei- ner von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei- sen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGer 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
- Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nach der Prüfung der prozessualen Vorbringen mit den geltend gemachten materiell-rechtlichen An- - 8 - spruchsgrundlagen je einzeln auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass weder ein vertraglicher noch ein ausservertraglicher Haftungstatbestand vorliege und auch eine Haftung aus culpa in contrahendo entfalle.
- In ihrer Berufungsschrift kommentieren die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid wortreich und sich oft wiederholend. Insbesondere bei ihren Vorbringen unter "Sachverhalt/Vorbemerkungen" (act. 2 Rz 3 - 31, S. 3 - 12) ist kein Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil ersichtlich. Sie wiederholen darin im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt. Es ist hierauf nicht weiter einzu- gehen. Zu Recht nicht in Frage gestellt werden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vor Vorinstanz erhobenen prozessualen Einwänden sowie die Darlegun- gen der Vorinstanz zu den Substantiierungsanforderungen im allgemeinen (act. 4 S. 8 - 13). Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der culpa in contrahendo stellte die Vorinstanz fest, dass die Vertrauenshaftung an enge und strenge Vorausset- zungen geknüpft sei; sie falle vorliegend schon deshalb ausser Betracht, weil es nach den Vertragsverhandlungen zu einem Vertragsschluss gekommen sei und vertragliche Ansprüche vorgingen; überdies würde der Vertrauenshaftung die Ver- jährung entgegenstehen (act. 4 S. 26/27). Auch dies hat Bestand, nachdem die Kläger sich hiezu in der Berufung nicht geäussert haben. Die Vorinstanz erörterte alsdann die weiteren Haftungsgrundlagen der vertraglichen Gewährleistung (act. 4 S. 15 - 26) sowie der unerlaubten Handlung (act. 4 S. 27 - 39), auf welche nachstehend näher einzugehen ist, soweit sich die Kläger damit auseinanderset- zen und ihre Ausführungen für die Entscheidfindung relevant sind.
- 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung (Art. 93 Abs. 2 ZPO) und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine ver- stärkte richterliche Fragepflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorlie- gend - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Ge- richt aber mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Botschaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, 4. A., 2024, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. A., 2021, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter- - 9 - Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. A., 2025, Art. 247 N 17). Soweit die Kläger Parallelen ziehen zu einem SECO-Korruptionsfall und von der Vorinstanz ein "ge- naues Hinschauen" verlangen (act. 2 Rz 21), verkennen sie diese Grundsätze. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff gemacht, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberück- sichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Nor- men, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien ha- ben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-DOMENIG/HURNI, 2. A., 2026, Art. 55 N 12ff.). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufge- stellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachver- halt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom
- Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 25; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4.A., 2025, Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsa- chenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage ab- zuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL/GLASL, 3. A., 2025, Art. 55 N 28).
- 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzli- chen Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung dargestellt und anhand des von den Parteien unterzeichneten Aktienkaufvertrages vom 15. Dezember 2018 - 10 - erwogen, dass die Gewährleistungsansprüche sowohl für offene als auch für all- fällige verdeckte Mängel grundsätzlich nach zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrages verjährten. Das erst am 1. Februar 2023 gestellte Schlichtungsge- such sei damit verspätet erfolgt (act. 4 S. 15 - 19). Für den Fall einer absichtlichen Täuschung, welche die Kläger erstmals in der Re- plik geltend gemacht hätten (act. 5/36 Rz 23), würde die zweijährige Verjährungs- frist zwar nicht gelten, indes hätten die Kläger mit keinem Wort erwähnt, worin Täuschungshandlungen und ein dadurch hervorgerufener Irrtum lägen. Sie hätten in der Replik behauptet, die Korrektheit der Buchhaltung deshalb nicht in Frage gestellt zu haben, weil ihnen diese mehrfach zugesichert worden sei. Ausserdem seien sie, die Kläger, ausdrücklich auf das Potential der Fremdleistungen und die Möglichkeit diese inhouse durchzuführen hingewiesen worden. Es habe keinen Grund gegeben, hieran zu zweifeln. Die Vorinstanz erwog, dass diese Behaup- tung der Kläger weder belegt worden sei noch durch die Akten gestützt werde; es hätten keinerlei Zusicherungen betreffend Fremdleistungen in den Vertrag Ein- gang gefunden und auch eine Präsentation von Zahlen aus der Vergangenheit verbunden mit einer Erklärung, wonach die Buchhaltung korrekt sei, beinhalte keine Zusicherung von künftigen Umstrukturierungsmöglichkeiten und erst recht keine Garantie über die künftige Entwicklung des Unternehmens (act. 4 S. 19 - 22). Was die Behauptung der Kläger betreffe, dass im Zusammenhang mit der Buchführung "täuschende" Zusicherungen abgegeben worden seien, erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe im Vertrag die sinngemässe Zusicherung gegeben, dass die Jahresrechnungen per 2016 und 2017 den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung und Bilanzierung entspreche, was die Revisionsstelle bestätigt habe. Die Kläger hätten in diesem Zusammenhang weder eine "täuschende" Handlung noch eine Verletzung von konkreten Grund- sätzen der ordnungsgemässen Buchführung substantiiert behauptet. Eine Zusi- cherung hätte sich sodann nur auf die Vergangenheit beziehen können. Mit der Behauptung, das Geld (für die Fremdleistungen) sei effektiv an G._____ als Free- lancer bzw. an den Beklagten oder an H._____ als "Privatbestechung" geflossen, bestritten die Kläger überdies nicht die eigentliche Buchführung, sondern viel- mehr, dass es keinen zulässigen Grund für die Zahlungen gegeben habe. Die - 11 - Vorwürfe der Kläger betreffend "Privatbestechung" und das Abziehen von Geld durch und an den Beklagten persönlich - so die Vorinstanz weiter - seien derart unklar, dass eine ernstliche Auseinandersetzung damit von vornherein nicht mög- lich sei. Schliesslich hätten die Kläger nicht geltend gemacht, Belege zur Einsicht verlangt zu haben oder vor dem Kauf des Unternehmens die Buchhaltung einge- sehen zu haben, was mit gewissen Risiken verbunden gewesen sei. Die Prüfob- liegenheit sei im Vertrag nicht wegbedungen worden und schliesslich hätten die Kläger eine absichtliche Täuschung durch Anfechtungserklärung geltend machen müssen (act. 4 S. 22 - 25). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass vertragliche Ansprüche zu spät er- hoben, verjährt und jedenfalls nicht substantiiert behauptet worden seien. 6.2. Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die verspätete Geltend- machung eines versteckten Mangels angenommen, handle es sich doch dabei um eine Rechtsfrage, zu der sich eine Partei immer äussern dürfe. Die Kläger hät- ten in der Klagebegründung und in der Replik ausgeführt, dass fingierte Rechnun- gen erstellt worden seien, die als "Fremdarbeiten" in die Buchhaltung eingeflos- sen seien und denen keine Leistungen zu Grunde gelegen hätten, was sie erst er- kannt hätten, als sie die Buchhaltung einer Prüfung unterzogen hätten, mithin An- fang 2022. Entscheidend sei, dass ein versteckter Mangel vorliege und sie, die Kläger, vom Beklagten getäuscht worden seien, was die Vorinstanz verkenne. Deshalb greife auch die von der Vorinstanz angenommene Verjährungsfrist nicht (act. 2 Rz 32 - 38). Wiederholt werfen die Kläger sodann der Vorinstanz vor, ihre Aufgabe, nämlich die Rechtsanwendung auf die tatsächlichen Vorbringen folgen zu lassen, nicht oder unrichtig erfüllt und ihre Begründungspflicht nicht wahrge- nommen zu haben. Sie, die Kläger hätten zur Genüge und mehrfach (in der Kla- gebegründung und Replik) ausgeführt, dass ihnen eine Unternehmung verkauft worden sei, gestützt auf einen (bereinigten) Mehrjahresvergleich und Erfolgsrech- nungen, die Fremdarbeiten enthielten, welche gar nie geleistet worden seien. Diese Fremdarbeiten seien mit fingierten Rechnungen unterlegt worden. Ebenfalls zur Genüge ausgeführt worden sei, dass die betreffenden Zahlungen an G._____ geleistet worden seien, welcher wiederum Leiter Marketing des grössten Kunden - 12 - der D._____ AG gewesen sei. G._____ sei für die "Fremdarbeiten" dafür bezahlt worden, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Die Ausführungen der Kläger vor Vorinstanz hätten alle relevanten Sachverhaltselemente einer absichtlichen Täu- schung enthalten, und es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Subsumtion vor- zunehmen (act. 2 Rz 39 mit Hinweisen auf Klagebegründung und Replik). Für den Ertrag der Unternehmung und die Möglichkeit, Aufträge inhouse durchzuführen, sei sehr wohl eine schriftliche Zusicherung abgegeben worden. Es sei zugesichert worden, dass die Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buch- führung erstellt worden sei. Fakt sei indessen, dass Rechnungen fingiert worden seien und somit gar keine tatsächlichen Fremdarbeiten vorgelegen hätten (auf der Aufwandseite) und wiederum 70 - 75% des Umsatzes nur existiert habe, weil der Leiter Marketing mit eben diesen Fremdarbeiten dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Von der Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung erfasst seien auch der beigelegte Mehrjahresvergleich und die berei- nigte Erfolgsrechnung, selbst wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wor- den seien (act. 2 Rz 42-46). Unzutreffend gehe die Vorinstanz sodann davon aus, dass eine allfällige Täuschungshandlung durch Zusicherung betreffend die Buch- haltung nicht substantiiert behauptet worden sei: Die Kläger hätten im vorinstanz- lichen Verfahren ausgeführt, dass ihnen ein Mehrjahresvergleich und eine berei- nigte Erfolgsrechnung der Jahre 2013 - 2017 vorgelegt worden sei. Die darin auf- geführten Erfolgsrechnungen enthielten 70 - 75% Erträge von H._____, bei wel- cher G._____, der angebliche Freelancer, Leiter Marketing war sowie Aufwände für angebliche Fremdarbeiten von rund CHF 136'000.00 - 233'000.00. Diese Er- träge seien nur deshalb in den Büchern, weil über die "Fremdarbeiten" G._____ dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG entsprechende Aufträge zu geben. Die mit den Fremdarbeiten fingierten Rechnungen lägen im Recht. Ebenso liege im Recht, dass die Buchhaltung für das Jahr 2016 und 2017 angeblich nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung erstellt worden sei soll. Die Vorin- stanz hätte gestützt darauf die Buchhaltung als mangelhaft erachten müssen und gleichzeitig eine absichtliche Täuschung der Kläger annehmen oder zumindest überprüfen müssen (act. 2 Rz 47). Wenn gewisse Zahlungen geflossen seien und die Buchhaltung rein zahlenmässig richtig sei, dann sei dies irrelevant, müssten - 13 - doch auch die ihr zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge richtig sein (act. 2 Rz 48). Unzutreffend sei schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, dass die Kläger darauf vertraut hätten, dass künftig Leistungen inhouse erbracht werden könnten, ohne die entsprechenden Belege anzusehen und zu prüfen, wie gross das Poten- tial tatsächlich sei. Die Vorinstanz verkenne, dass dies höchstens bei offenen Mängeln zutreffen könne. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Un- ternehmen verblieben sei, hätten sie den Zusicherungen vertrauen dürfen. Ihre Anfechtungserklärung hätten sie sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorgebracht (act. 2 Rz 49 - 52). Auch hätten die Kläger nie behauptet, die Fingie- rung der Rechnungen hätte alleine aus den Buchhaltungsunterlagen erkannt wer- den können. Dies sei erst der Fall gewesen, als sie die Rechnungen mit den tat- sächlichen ersichtlichen Arbeitsergebnissen verglichen hätten, was beim Aus- scheiden der Ehefrau des Beklagten Anfang 2022 der Fall gewesen sei (act. 2 Rz 33 und 67). 6.3.1 Für die Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III.2.1 - 2.5). Diese wer- den von den Klägern nicht in Frage gestellt. Gestützt auf den Aktienkaufvertrag (act. 5/5/1) verjährten vorliegend Gewährleistungsansprüche für die Kläger grund- sätzlich zwei Jahre nach der Vertragsunterzeichnung, mithin am 15. Dezember 2020 und waren Ansprüche wegen Verletzungen von Gewährleistungen innert Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls für offene Mängel, aber auch für versteckte Mängel und allfällige Zusi- cherungen, auf die sich die Kläger berufen. Insoweit übereinstimmend mit den Klägern stellte sodann die Vorinstanz in Auslegung der vertraglichen Vereinba- rung und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die zwei- jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangt, soweit ein Mangel oder eine Zusicherung auf absichtlicher Täuschung beruht (vgl. dazu act. 4 E. III. 2.8). Da die Kläger das Schlichtungsgesuch am 1. Februar 2023, mithin nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gestellt haben, entfallen vertragliche Gewähr- leistungsansprüche ohne weiteres, soweit ihnen nicht eine absichtliche Täu- schung zugrunde liegt. - 14 - 6.3.2 Die absichtliche Täuschung kann sich auf Mängel oder zugesicherte Ei- genschaften beziehen. Sie umfasst sowohl arglistiges Verschweigen wahrer Tat- sachen (trotz Aufklärungspflicht) als auch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen insbe- sondere durch Zusicherung solcher. Arglist wird dabei regelmässig aktiv began- gen durch wissentliches und eventualvorsätzliches Vorspiegeln falscher Tatsa- chen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, wozu auch die Zusicherung wider besseres Wissen gehört. Der Getäuschte hat die arglistige Täuschung ebenso hinreichend darzutun wie auch den kausalen Einfluss der Täuschung auf den Ver- tragsschluss (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 8. A., 2026, Art. 203 N 1 sowie Art. 199 N 11 und 20). 6.3.3 Im Aktienkaufvertrag ist unter den "Zusicherungen und Gewährleistungen des Verkäufers" aufgeführt, dass die Jahresrechnungen der Gesellschaft der Jahre 2016 und 2017 nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungs- gemässer Buchführung und Bilanzierung erstellt worden sind und die finanzielle Lage der Gesellschaft zum jeweiligen Bilanzstichtag und die Ergebnisse der Ge- schäftstätigkeit in der entsprechenden Rechnungsperiode vollständig und korrekt wiedergeben sind (act. 5/5/1 S. 4 Ziff. 5 lit. i). Bei dieser Formulierung darf mit den Klägern von einer entsprechenden Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsan- sprüche ausgegangen werden. Der Beklagte ging vor Vorinstanz davon aus, dass diese Zusicherung auch eingehalten worden war und die Revisionsgesellschaft dies auch bestätigt habe (act. 5/41 Rz 26). Die Kläger widersprechen und erach- ten diese Bestätigung als wertlos (so z.B. act. 5/53 Rz 12, act. 2 Rz 39). Für die behauptete Täuschung berufen sie sich einzig auf die (bestrittene) Unrichtigkeit der ordnungsgemässen Buchführung. Allein damit lässt sich indes weder die vor- ausgesetzte Täuschung noch eine entsprechende Absicht dartun, wie die Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheinen (act. 2 Rz 39). Es ist daher nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass täuschende Handlungen nicht dargetan seien. Zutreffend ist auch, dass sich die vertragliche Zusicherung nicht weitergehend als auf die Buchführung der Jahre 2016 und 2017 beziehen konnte. - 15 - 6.3.4 Mit Bezug auf die Unternehmensentwicklung und den zukünftigen Ertrag stützen sich die Kläger für ihre Auffassung, dass ihnen auch dies zugesichert wor- den sei, wiederum auf die Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung, wel- che zusammen mit den geführten Gesprächen über die mögliche Ertragsentwick- lung dazu geführt hätten, dass auch letztere als zugesichert zu betrachten sei. Sie machen geltend, es sei davon gesprochen und darauf hingewiesen worden (act. 5/21 Rz. 13), dass Fremdarbeiten inhouse bearbeitet werden könnten, was dann aber nicht eingetreten sei (act. 2 Rz 42 ff.). Die Kläger sprechen selbst in diesem Zusammenhang von "Hinweisen" und "Gesprächen", was unter der Schwelle einer verbindlichen Zusicherung liegt. Unabhängig davon unterlassen es die Kläger aber auch in diesem Zusammenhang darzutun, inwieweit die Buchfüh- rung in Täuschungsabsicht unrichtig erstellt worden sein soll und dass allfällige Hinweise auf erweiterte Möglichkeiten Aufträge inhouse zu erfüllen, in Täu- schungsabsicht und im Wissen, dass dies nicht möglich sei, ergangen sein sollen. Es trifft zwar zu, dass die Qualifikation als absichtliche Täuschung eine Frage der Rechtsanwendung darstellt (act. 2 Rz 47). Dies entbindet die Kläger aber nicht davon, die für die entsprechende Würdigung erforderlichen tatsächlichen Grundla- gen vorzubringen. 6.3.5 Fehlt es nach dem Gesagten an den tatsächlichen Behauptungen für die Annahme eines täuschenden Verhaltens, dann entfällt die geltend gemachte ver- tragliche Gewährleistungshaftung, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.
- 7.1 Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der unerlaubten Handlung erwog die Vorinstanz zunächst, dass davon auszugehen sei, dass die Parteien diese ver- traglich nicht hätten ausschliessen wollen. Zum vorausgesetzten Schaden hätten sich die Kläger in ihren Vorbringen nur äusserst knapp und in einer Weise geäus- sert, die ein substantiiertes Bestreiten unmöglich gemacht habe. So genüge der Hinweis darauf, dass die Aktien "wert- und nutzlos" seien, ebenso wenig wie die Behauptung, es seien über zehn Jahre gesamthaft CHF 1.5 Millionen abgezogen worden. Trotz des im Recht liegenden "Mehrjahresvergleichs" (act. 5/37/2) hätten die Kläger sodann nicht angegeben, in welcher Höhe die effektiven Abweichun- - 16 - gen gewesen seien, und trotz der Behauptung, es seien keine Fremdleistungen erfolgt, würden solche behauptet. Auch sei nicht klar, inwiefern ein Schaden hätte entstehen sollen, wenn die als Aufwand verbuchten Entschädigungen für nicht ge- leistete Fremdleistungen weggefallen wären. Selbst die Kläger hätten sodann ausgeführt, dass der Umsatz mit H._____ im Jahr 2020 noch CHF 400'000.00 be- tragen habe. Die Klage gestützt auf die unerlaubte Handlung sei bereits zufolge mangelnder Substantiierung des Schadens abzuweisen (act. 4 S. 27 - 32). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass allfällige widerrechtliche Handlungen weder substantiiert vorgebracht worden noch aus den Akten ersichtlich seien: Hinsichtlich der Behauptung, die Leistungen als Free- lancer seien gar nicht erbracht worden, hätten sich die Kläger widersprüchlich ge- äussert, so dass eine Beweisabnahme schon mangels stringenter Behauptungen verunmöglicht werde. Sie hätten sodann selbst nicht vorgebracht, dass sie Ein- sicht in die Belege verlangt hätten und ihnen diese verweigert worden sei; viel- mehr machten sie geltend, sie hätten angenommen und annehmen dürfen, dass alles korrekt sei. Täuschende Handlungen würden in diesem Zusammenhang nicht behauptet und seien nicht ersichtlich. Spätestens ab dem tt.mm.2019 hätten die Kläger als Verwaltungsräte überdies die Pflicht zur Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher gehabt. Täuschungshandlungen liessen sich auch im Zusammen- hang mit dem Projekt "I._____" nicht erhärten, zumal der Beklagte das Vorgehen ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe. Der Vorwurf schliesslich, dass die Ehefrau des Beklagten die Buchhaltung beseitigt hätte, wenn die Kläger Vorwürfe erhoben hätten, entbehre jeglicher Grundlage. Ein Kausalzusammenhang zwi- schen widerrechtlichem Verhalten und Schadenseintritt könne zudem mit Blick auf die unsubstantiierten Vorbringen nicht vertieft werden, weshalb eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus mehreren Gründen entfalle (act. 4 S. 32 - 37). 7.2.1 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt ku- mulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der - 17 - Haftungsvoraussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., 2022, Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zu- folge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Be- weisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 7.2.2 Die Kläger weisen in der Berufungsschrift den Vorwurf der unklaren, wider- sprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen zurück (act. 2 Rz 54 ff.). Sie ma- chen (auch) in der Berufung geltend, massgebend für den Schaden sei jedenfalls die Differenz zwischen effektiv bezahltem Kaufpreis und dem Preis, den die Käu- fer bei Kenntnis der wahren Sachlage bezahlt hätten, wobei sie mit der "wahren Sachlage" das "Gebaren" des Beklagten, von G._____ und J._____ sowie die Fingierung der Rechnungen zur Bezahlung von G._____ für Aufträge von H._____ meinen. Hätten die Kläger darum gewusst, hätten sie vom Kauf sofort Abstand genommen und somit nichts für die betreffenden Aktien bezahlt (act. 2 Rz 57). Mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden trifft zu, dass die Kläger in der Klagebegründung und in der Replik den Forderungsbetrag beziffert haben. Sie machen als Teilklage je den Kaufpreis bestimmter Aktien geltend im Gesamtbe- trag von je CHF 20'000.00 (act. 5/36 Rz 165; vgl. dazu vorne E. I.2.). Sie behaup- ten damit, dass die erworbenen Aktien keinen Wert haben, was indes nicht näher ausgeführt wird. Ebenfalls bleibt letztlich unklar, weshalb ein (Total-)Schaden ent- standen sein soll. Ob sie mit ihren Vorbringen den Substantiierungsanforderungen mit Bezug auf den vorausgesetzten Schaden genügen, kann aber offen bleiben. 7.2.3 Wird wie vorliegend ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht, so setzt die Widerrechtlichkeit die Verletzung einer Vermögensschutznorm voraus. Es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III. 4.6.1 - 4.6.3). Im Bereich der ausservertraglichen Haftung finden sich die Schutznormen vor allem im Straf- - 18 - recht, welche dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall der Tatbestand sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt ist (BGE 133 III 323 ff. E. 5; 132 III 122 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER,
- A., 2026, Art. 41 N 35f.). 7.2.4 Mit ihren umfangreichen und redundanten Vorbringen - auch im Berufungs- verfahren -, setzen die Kläger den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt entgegen. Sie machen im Zusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung ebenfalls geltend, sie hätten mehrfach ausgeführt, dass ihnen eine Unternehmung verkauft worden sei gestützt auf einen (bereinigten) Mehrjahresvergleich und gestützt auf Erfolgsrechnungen, die Fremd- arbeiten enthielten, welche gar nie geleistet worden seien. Die Fremdarbeiten seien mit fingierten Rechnungen unterlegt worden, welche angebliche indes nicht erbrachte Leistungen eines Freelancers enthielten. Mit den Zahlungen an G._____, den angeblichen Freelancer, sei dieser dafür entgolten worden, dass er - als Marketingleiter des grössten Kunden der Unternehmung - dieser Aufträge er- teilt habe. Zusammen mit dem Vorbringen, dass der Beklagte im Aktienkaufver- trag bestätigt habe, dass die Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsge- mässer Buchführung erstellt worden sei, hätten sie, die Kläger, alle relevanten Sachverhaltselemente einer absichtlichen Täuschung vorgebracht, welche die Vorinstanz korrekt hätte subsumieren müssen (act. 2 Rz 39). Die den Klägern vor- gelegten Erfolgsrechnungen hätten 70 - 75% Erträge von H._____, bei welcher G._____, der angebliche Freelancer, Leiter Marketing gewesen sei, enthalten so- wie Aufwände für angebliche Fremdarbeiten von rund CHF 136'000.00 - 233'000.00. Diese Erträge seien nur deshalb in den Büchern gewesen, weil über die Fremdarbeiten, welchen keine tatsächlichen Arbeiten zugrunde lagen und mit fingierten Rechnungen unterlegt waren, G._____ dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG entsprechende Aufträge zu geben. In korrekter Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz von den Klägern keine weitergehende Substantiierung ver- langen dürfen, sondern von sich aus die Unrichtigkeit der Buchhaltung (Verlet- zung von Art. 957a OR) und die Täuschungshandlung erkennen können (act. 2 Rz 47). Die Kläger gehen davon aus, dass der Beklagte der Gesellschaft gegen- über selbstverständlich haftbar dafür sei, dass er rechtsgrundlos Rechnungen be- - 19 - zahlt habe, denn dieses Geld fehle widerrechtlicherweise der Gesellschaft (act. 2 RZ 59). Im Umstand, dass der Beklagte nach Eintritt der Kläger noch drei Jahre in der Unternehmung geblieben sei, sehen die Kläger sodann ein Element der Arg- list, weil die Kläger durch diesen Umstand besonderes Vertrauen gehabt hätten, welches sie von der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Unterlagen ab- gehalten habe, was wiederum der Beklagte gewusst habe (act. 2 Rz 63). 7.2.5 Mit diesen - teilweise etwas abenteuerlich anmutenden - Vorbringen vermö- gen die Kläger kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der vorerwähnten erhöh- ten Anforderungen darzutun. Ein aktiv täuschendes Verhalten wird nicht behaup- tet und es fehlen auch Vorbringen zur subjektiven Komponente der geltend ge- machten Täuschung. Eine solche Täuschung wäre bei der Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens wie gesehen nur dann von Relevanz, wenn damit gleichzeitig eine Vermögensschutznorm verletzt ist. Die Kläger erwähnen mit der Heranziehung der Opfermitverantwortung zwar den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB, welcher als eine solche Vermögensschutznorm in Frage käme. Es fehlt aber wie gesehen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht an Vorbringen, welche die Erfüllung des Tatbestandes nahe legen könnten, weshalb auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, wie es sich im Einzel- nen mit den in der Buchhaltung ausgewiesenen Fremdarbeiten verhält, verzichtet werden kann. Der Beklagte hat die Darstellung der Kläger stets in Abrede gestellt. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend davon aus, dass es hinsicht- lich des behaupteten täuschenden Verhaltens an den notwendigen und hinrei- chenden tatsächlichen Vorbringen fehlte. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Kläger durchaus in gewissem Sinn widersprechen, wenn sie behaupten, es habe für die mit fingierten Rechnungen unterlegten Fremdarbeiten keine Gegen- leistung gegeben und andererseits auf dem Standpunkt stehen, es sei damit im Sinne einer Privatbestechung G._____ dafür bezahlt worden, dass er für die D._____ AG Aufträge beschaffte, lägen doch im letzteren Fall durchaus Gegen- leistungen für die Zahlungen vor. 7.2.6 Fehlt es nach dem Gesagten an rechtsgenügenden Behauptungen für die Begründung der Widerrechtlichkeit im oberwähnten Sinn, dann erübrigt es sich, - 20 - auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem behaupteten Schaden und des Verschuldens näher einzugehen, und es entfällt auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung.
- Es bleibt das folgende festzuhalten: Wie dargetan behaupteten die Kläger kein aktiv täuschendes Verhalten des Beklagten und sie äusserten sich auch nicht zur Motivation für ein solches Verhalten. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass die Kläger eine Rüge- und Anzeigeobliegenheit traf, wenn sie nach Abschluss des Aktienkaufvertrages Mängel oder fehlende Eigenschaften geltend machen wollten. Die Kläger bestreiten dies. Sie machten insbesondere geltend, dass im Rahmen der Due Diligence Prüfung keine Einsicht in Rechnungen und Arbeitsergebnisse erfolgt sei (act. 5/36 Rz 24) und dass sie in diese erst bei der Übergabe der Unterlagen bei Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten Einsicht gehabt hätten. Sie behaupteten indes nicht, die Einsicht sei ihnen verwehrt gewe- sen; allerspätestens ab mm.2019 als beide Kläger als Verwaltungsräte im Han- delsregister eingetragen waren, standen ihnen denn auch sämtliche Unterlagen offen. Wenn sie geltend machen, sie hätten auf die Richtigkeit vertraut, und seien in ihrem Vertrauen auch dadurch noch bestärkt worden, dass der Beklagte weiter- hin im Unternehmen geblieben sei, dann hätten sie dies selber zu vertreten, zu- mal sie auch in diesem Zusammenhang keinerlei täuschendes Verhalten des Be- klagten behaupten. Es war an den Klägern, im Rahmen des Vollzugs des Aktien- kaufvertrages die Prüfung vorzunehmen. Die Kläger gehen in der Berufung auf die von der Vorinstanz erörterte Möglichkeit einer früheren Prüfung der Unterla- gen nicht ein, sondern halten einfach an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Sie kommen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
- Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist abzu- weisen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezem- ber 2025 ist zu bestätigen. III. - 21 -
- Unterliegen die Kläger auch im Berufungsverfahren, haben sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidge- bühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 40'000.00 - auf CHF 4'750.00 fest- zusetzen und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu bezie- hen.
- Entschädigungen sind keine zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie un- terliegen, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 12. Dezember 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.00 festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleis- teten Vorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 28. April 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2025; Proz. FV230085
- 2 - Rechtsbegehren der Kläger: (act. 5/1 S. 2, act. 5/21, act. 5/36, act. 5/53 und act. 5/65) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 (unter Vorbe- halt des Nachklagerechts) CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herr- liberg-Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 (unter Vorbe- halt des Nachklagerechts) CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 zu bezahlen.
4. Es sei in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herr- liberg-Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
5. Jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 5/25 S. 2 und 5/41 S. 2) "Es sei die Klage von Kläger 1 und Kläger 2 vom 3. Juli 2023 vollum- fänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von Kläger 1 und Kläger 2." Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'940.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'190.– wird von den Klägern unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag nachgefordert.
4. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 9'882.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 3 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 2 S. 2/3): "1. Es sei das Urteil vom 12. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Zürich vollum- fänglich aufzuheben.
2. Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, dem (Berufungs-)Kläger 1 (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit
1. Januar 2021 zu bezahlen.
3. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
4. Es sei der (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, dem (Berufungs-)Kläger 2 (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit
1. Januar 2021 zu bezahlen.
5. Es sei in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2021 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
6. Eventualiter zu den Anträgen Ziff. 1 - 5 sei das Urteil vom 12. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des (Beru- fungs-)Beklagten." Erwägungen: I.
- 4 -
1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) war Inhaber und Verwaltungsrat der D._____ AG. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbeteiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der E._____ GmbH zu- sammengeführt; Inhaber der E._____ GmbH waren die Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger). Die E._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in C._____-E._____ AG umfirmiert, und die Kläger wurden am tt.mm.2019 (Publikation am tt.mm.2019) neben dem Beklagten (Verwaltungsrats- präsident) als je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am tt.mm.2020 erfolgte die Umfirmierung in E._____ AG. Der Be- klagte trat im mm.2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am tt.mm.2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und B._____, der Kläger 2, als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 5/22/1).
2. Mit der vorliegenden Klage, welche die Kläger am 3. Juli 2023 (Eingang
4. Juli 2023) mittels Einreichung von Weisungen und unbegründeter Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht haben (act. 5/1, 5/2 und 5/2A), ma- chen sie Schadenersatz resp. eine Reduktion des Aktienkaufpreises geltend (act. 5/1 S. 4). Mit dem Aktienkaufvertrag vom 15. Dezember 2018 (act. 5/5/2 = act. 5/26/9) hatte der Beklagte den Klägern zunächst je 35 Namenaktien zum Ge- samtkaufpreis von CHF 780'000 übertragen. Im Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 3. Februar 2020 wurden sämtliche 100 Aktien übertragen und der Gesamt- kaufpreis auf CHF 740'000 reduziert (act. 5/26/17). Die Kläger machten vor Vorin- stanz geltend, dass erst nach dem Ausscheiden des Beklagten - drei Jahre nach Übernahme der Firma - aufgefallen sei, dass nicht so viele Aufträge hereingekom- men seien, welche inhouse hätten ausgeführt werden können; die praktisch mo- natlichen Gutschriften an die F._____ GmbH seien nicht mehr vorgenommen wor- den. Im Jahr 2018 seien Warenaufwände bzw. Fremdleistungen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht worden, welche sich nicht zuordnen liessen. Namentlich seien von der F._____ GmbH für Aufträge von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die F._____ GmbH habe
- 5 - lediglich als Vehikel zur fingierten Rechnungstellung gedient; es sei so Geld von der D._____ AG abgezogen worden, und zwar mindestens im Umfang von CHF 1.5 Millionen. Die Mehrjahresvergleiche, welche das Potential für inhouse zu erar- beitende Fremdleistungen aufzeigen sollten, seien falsch und die Buchhaltung ge- fälscht gewesen (act. 5/21 Rz 16 - 29). In der vorinstanzlichen Replik machten die Kläger geltend, es handle sich um ein "widerrechtliches Konstrukt"; sie seien über die Fremdarbeiten arglistig getäuscht worden. Neben den vertraglichen Ansprü- chen aus Täuschung und Willensmangel bestehe daher ein Schadenersatzan- spruch aus unerlaubter Handlung (Betrug) bzw. culpa in contrahendo (act. 5/36 Rz 6 - 8). Die Forderung bezifferten die Kläger in der Weisung jeweils mit je CHF 370'000 (act. 5/2 und 5/2A). In der Replik präzisierten sie, dass sie mit ihrer Teilklage für den Kläger 1 den Kaufpreis der Aktien Nr. 3 und 4 in der Höhe von je CHF 7'400.00 sowie CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 5 einklagten (act. 5/36 Rz 165), der Kläger 2 klage den Kaufpreis der Aktien Nr. 6 und 7 in der Höhe von je CHF 7'400.00 und CHF 5'200.00 des Kaufpreises der Aktie Nr. 8 ein (act. 5/36 Rz 165). Der Beklagte wies die Forderungen zurück.
3. Der Beklagte bestätigte vor Vorinstanz die technischen Vorgänge des Kaufs und bestritt im Übrigen die Vorbringen der Kläger und deren Forderungen. Er legte dar, dass im Aktienkaufvertrag die Gewährleistungsansprüche geregelt wor- den seien, diese zeitlich begrenzt gewesen und von den Klägern, die seit mm.2019 in ihrer Funktion als Verwaltungsräte sämtliche Möglichkeiten gehabt hätten, nicht geltend gemacht worden seien. Da sich Anfang 2020 abgezeichnet gehabt habe, dass die Kläger ihre Umsatzziele nicht erreichen würden, sei auf- grund des Geschäftsgangs und der sich ankündigenden Corona-Pandemie der Kaufpreis um CHF 40'000.-- reduziert worden. Der Beklagte schilderte sodann ausführlich, dass und weshalb Freelancer beigezogen worden seien, und führte aus, dass die Fremdleistungen wie verrechnet erbracht worden seien (act. 5/25).
4. Nachdem die Parteien in einem doppelten Schriftenwechsel ihre Stand- punkte dargelegt hatten, erfolgten die Novenstellungnahmen der Parteien sowie die Hauptverhandlung am 19. Juni 2025. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 er-
- 6 - liess die Vorinstanz ihren Klage abweisenden Entscheid (act. 5/75 = act. 4). Die- ser wurde den Parteien am 22. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/78 und 79).
5. Am 2. Februar 2026 erhoben die Kläger Berufung mit den eingangs genann- ten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde ihnen Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser ging fristgerecht ein (act. 7 und 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5/1-80) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 5/78) erhoben sowie be- gründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Kläger unterlagen vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklagen er- reicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde be- zahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwä- gungen nichts entgegen.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176
- 7 - E. 42.1.; BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vor- akten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso we- nig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.4. A., 2025, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, wel- che die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit ei- ner von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei- sen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGer 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nach der Prüfung der prozessualen Vorbringen mit den geltend gemachten materiell-rechtlichen An-
- 8 - spruchsgrundlagen je einzeln auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass weder ein vertraglicher noch ein ausservertraglicher Haftungstatbestand vorliege und auch eine Haftung aus culpa in contrahendo entfalle.
4. In ihrer Berufungsschrift kommentieren die Kläger den vorinstanzlichen Ent- scheid wortreich und sich oft wiederholend. Insbesondere bei ihren Vorbringen unter "Sachverhalt/Vorbemerkungen" (act. 2 Rz 3 - 31, S. 3 - 12) ist kein Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil ersichtlich. Sie wiederholen darin im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt. Es ist hierauf nicht weiter einzu- gehen. Zu Recht nicht in Frage gestellt werden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vor Vorinstanz erhobenen prozessualen Einwänden sowie die Darlegun- gen der Vorinstanz zu den Substantiierungsanforderungen im allgemeinen (act. 4 S. 8 - 13). Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der culpa in contrahendo stellte die Vorinstanz fest, dass die Vertrauenshaftung an enge und strenge Vorausset- zungen geknüpft sei; sie falle vorliegend schon deshalb ausser Betracht, weil es nach den Vertragsverhandlungen zu einem Vertragsschluss gekommen sei und vertragliche Ansprüche vorgingen; überdies würde der Vertrauenshaftung die Ver- jährung entgegenstehen (act. 4 S. 26/27). Auch dies hat Bestand, nachdem die Kläger sich hiezu in der Berufung nicht geäussert haben. Die Vorinstanz erörterte alsdann die weiteren Haftungsgrundlagen der vertraglichen Gewährleistung (act. 4 S. 15 - 26) sowie der unerlaubten Handlung (act. 4 S. 27 - 39), auf welche nachstehend näher einzugehen ist, soweit sich die Kläger damit auseinanderset- zen und ihre Ausführungen für die Entscheidfindung relevant sind. 5. 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung (Art. 93 Abs. 2 ZPO) und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine ver- stärkte richterliche Fragepflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorlie- gend - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Ge- richt aber mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Botschaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, 4. A., 2024, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. A., 2021, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-
- 9 - Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, 4. A., 2025, Art. 247 N 17). Soweit die Kläger Parallelen ziehen zu einem SECO-Korruptionsfall und von der Vorinstanz ein "ge- naues Hinschauen" verlangen (act. 2 Rz 21), verkennen sie diese Grundsätze. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff gemacht, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberück- sichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Nor- men, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien ha- ben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-DOMENIG/HURNI, 2. A., 2026, Art. 55 N 12ff.). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufge- stellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachver- halt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom
6. Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-DOMENIG/HURNI, a.a.O., Art. 55 N 25; SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4.A., 2025, Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsa- chenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage ab- zuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL/GLASL, 3. A., 2025, Art. 55 N 28). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzli- chen Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung dargestellt und anhand des von den Parteien unterzeichneten Aktienkaufvertrages vom 15. Dezember 2018
- 10 - erwogen, dass die Gewährleistungsansprüche sowohl für offene als auch für all- fällige verdeckte Mängel grundsätzlich nach zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrages verjährten. Das erst am 1. Februar 2023 gestellte Schlichtungsge- such sei damit verspätet erfolgt (act. 4 S. 15 - 19). Für den Fall einer absichtlichen Täuschung, welche die Kläger erstmals in der Re- plik geltend gemacht hätten (act. 5/36 Rz 23), würde die zweijährige Verjährungs- frist zwar nicht gelten, indes hätten die Kläger mit keinem Wort erwähnt, worin Täuschungshandlungen und ein dadurch hervorgerufener Irrtum lägen. Sie hätten in der Replik behauptet, die Korrektheit der Buchhaltung deshalb nicht in Frage gestellt zu haben, weil ihnen diese mehrfach zugesichert worden sei. Ausserdem seien sie, die Kläger, ausdrücklich auf das Potential der Fremdleistungen und die Möglichkeit diese inhouse durchzuführen hingewiesen worden. Es habe keinen Grund gegeben, hieran zu zweifeln. Die Vorinstanz erwog, dass diese Behaup- tung der Kläger weder belegt worden sei noch durch die Akten gestützt werde; es hätten keinerlei Zusicherungen betreffend Fremdleistungen in den Vertrag Ein- gang gefunden und auch eine Präsentation von Zahlen aus der Vergangenheit verbunden mit einer Erklärung, wonach die Buchhaltung korrekt sei, beinhalte keine Zusicherung von künftigen Umstrukturierungsmöglichkeiten und erst recht keine Garantie über die künftige Entwicklung des Unternehmens (act. 4 S. 19 - 22). Was die Behauptung der Kläger betreffe, dass im Zusammenhang mit der Buchführung "täuschende" Zusicherungen abgegeben worden seien, erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe im Vertrag die sinngemässe Zusicherung gegeben, dass die Jahresrechnungen per 2016 und 2017 den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung und Bilanzierung entspreche, was die Revisionsstelle bestätigt habe. Die Kläger hätten in diesem Zusammenhang weder eine "täuschende" Handlung noch eine Verletzung von konkreten Grund- sätzen der ordnungsgemässen Buchführung substantiiert behauptet. Eine Zusi- cherung hätte sich sodann nur auf die Vergangenheit beziehen können. Mit der Behauptung, das Geld (für die Fremdleistungen) sei effektiv an G._____ als Free- lancer bzw. an den Beklagten oder an H._____ als "Privatbestechung" geflossen, bestritten die Kläger überdies nicht die eigentliche Buchführung, sondern viel- mehr, dass es keinen zulässigen Grund für die Zahlungen gegeben habe. Die
- 11 - Vorwürfe der Kläger betreffend "Privatbestechung" und das Abziehen von Geld durch und an den Beklagten persönlich - so die Vorinstanz weiter - seien derart unklar, dass eine ernstliche Auseinandersetzung damit von vornherein nicht mög- lich sei. Schliesslich hätten die Kläger nicht geltend gemacht, Belege zur Einsicht verlangt zu haben oder vor dem Kauf des Unternehmens die Buchhaltung einge- sehen zu haben, was mit gewissen Risiken verbunden gewesen sei. Die Prüfob- liegenheit sei im Vertrag nicht wegbedungen worden und schliesslich hätten die Kläger eine absichtliche Täuschung durch Anfechtungserklärung geltend machen müssen (act. 4 S. 22 - 25). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass vertragliche Ansprüche zu spät er- hoben, verjährt und jedenfalls nicht substantiiert behauptet worden seien. 6.2. Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die verspätete Geltend- machung eines versteckten Mangels angenommen, handle es sich doch dabei um eine Rechtsfrage, zu der sich eine Partei immer äussern dürfe. Die Kläger hät- ten in der Klagebegründung und in der Replik ausgeführt, dass fingierte Rechnun- gen erstellt worden seien, die als "Fremdarbeiten" in die Buchhaltung eingeflos- sen seien und denen keine Leistungen zu Grunde gelegen hätten, was sie erst er- kannt hätten, als sie die Buchhaltung einer Prüfung unterzogen hätten, mithin An- fang 2022. Entscheidend sei, dass ein versteckter Mangel vorliege und sie, die Kläger, vom Beklagten getäuscht worden seien, was die Vorinstanz verkenne. Deshalb greife auch die von der Vorinstanz angenommene Verjährungsfrist nicht (act. 2 Rz 32 - 38). Wiederholt werfen die Kläger sodann der Vorinstanz vor, ihre Aufgabe, nämlich die Rechtsanwendung auf die tatsächlichen Vorbringen folgen zu lassen, nicht oder unrichtig erfüllt und ihre Begründungspflicht nicht wahrge- nommen zu haben. Sie, die Kläger hätten zur Genüge und mehrfach (in der Kla- gebegründung und Replik) ausgeführt, dass ihnen eine Unternehmung verkauft worden sei, gestützt auf einen (bereinigten) Mehrjahresvergleich und Erfolgsrech- nungen, die Fremdarbeiten enthielten, welche gar nie geleistet worden seien. Diese Fremdarbeiten seien mit fingierten Rechnungen unterlegt worden. Ebenfalls zur Genüge ausgeführt worden sei, dass die betreffenden Zahlungen an G._____ geleistet worden seien, welcher wiederum Leiter Marketing des grössten Kunden
- 12 - der D._____ AG gewesen sei. G._____ sei für die "Fremdarbeiten" dafür bezahlt worden, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Die Ausführungen der Kläger vor Vorinstanz hätten alle relevanten Sachverhaltselemente einer absichtlichen Täu- schung enthalten, und es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Subsumtion vor- zunehmen (act. 2 Rz 39 mit Hinweisen auf Klagebegründung und Replik). Für den Ertrag der Unternehmung und die Möglichkeit, Aufträge inhouse durchzuführen, sei sehr wohl eine schriftliche Zusicherung abgegeben worden. Es sei zugesichert worden, dass die Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buch- führung erstellt worden sei. Fakt sei indessen, dass Rechnungen fingiert worden seien und somit gar keine tatsächlichen Fremdarbeiten vorgelegen hätten (auf der Aufwandseite) und wiederum 70 - 75% des Umsatzes nur existiert habe, weil der Leiter Marketing mit eben diesen Fremdarbeiten dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG Aufträge zu erteilen. Von der Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung erfasst seien auch der beigelegte Mehrjahresvergleich und die berei- nigte Erfolgsrechnung, selbst wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wor- den seien (act. 2 Rz 42-46). Unzutreffend gehe die Vorinstanz sodann davon aus, dass eine allfällige Täuschungshandlung durch Zusicherung betreffend die Buch- haltung nicht substantiiert behauptet worden sei: Die Kläger hätten im vorinstanz- lichen Verfahren ausgeführt, dass ihnen ein Mehrjahresvergleich und eine berei- nigte Erfolgsrechnung der Jahre 2013 - 2017 vorgelegt worden sei. Die darin auf- geführten Erfolgsrechnungen enthielten 70 - 75% Erträge von H._____, bei wel- cher G._____, der angebliche Freelancer, Leiter Marketing war sowie Aufwände für angebliche Fremdarbeiten von rund CHF 136'000.00 - 233'000.00. Diese Er- träge seien nur deshalb in den Büchern, weil über die "Fremdarbeiten" G._____ dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG entsprechende Aufträge zu geben. Die mit den Fremdarbeiten fingierten Rechnungen lägen im Recht. Ebenso liege im Recht, dass die Buchhaltung für das Jahr 2016 und 2017 angeblich nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung erstellt worden sei soll. Die Vorin- stanz hätte gestützt darauf die Buchhaltung als mangelhaft erachten müssen und gleichzeitig eine absichtliche Täuschung der Kläger annehmen oder zumindest überprüfen müssen (act. 2 Rz 47). Wenn gewisse Zahlungen geflossen seien und die Buchhaltung rein zahlenmässig richtig sei, dann sei dies irrelevant, müssten
- 13 - doch auch die ihr zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge richtig sein (act. 2 Rz 48). Unzutreffend sei schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, dass die Kläger darauf vertraut hätten, dass künftig Leistungen inhouse erbracht werden könnten, ohne die entsprechenden Belege anzusehen und zu prüfen, wie gross das Poten- tial tatsächlich sei. Die Vorinstanz verkenne, dass dies höchstens bei offenen Mängeln zutreffen könne. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Un- ternehmen verblieben sei, hätten sie den Zusicherungen vertrauen dürfen. Ihre Anfechtungserklärung hätten sie sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorgebracht (act. 2 Rz 49 - 52). Auch hätten die Kläger nie behauptet, die Fingie- rung der Rechnungen hätte alleine aus den Buchhaltungsunterlagen erkannt wer- den können. Dies sei erst der Fall gewesen, als sie die Rechnungen mit den tat- sächlichen ersichtlichen Arbeitsergebnissen verglichen hätten, was beim Aus- scheiden der Ehefrau des Beklagten Anfang 2022 der Fall gewesen sei (act. 2 Rz 33 und 67). 6.3.1 Für die Grundlagen der vertraglichen Gewährleistung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III.2.1 - 2.5). Diese wer- den von den Klägern nicht in Frage gestellt. Gestützt auf den Aktienkaufvertrag (act. 5/5/1) verjährten vorliegend Gewährleistungsansprüche für die Kläger grund- sätzlich zwei Jahre nach der Vertragsunterzeichnung, mithin am 15. Dezember 2020 und waren Ansprüche wegen Verletzungen von Gewährleistungen innert Frist durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls für offene Mängel, aber auch für versteckte Mängel und allfällige Zusi- cherungen, auf die sich die Kläger berufen. Insoweit übereinstimmend mit den Klägern stellte sodann die Vorinstanz in Auslegung der vertraglichen Vereinba- rung und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die zwei- jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangt, soweit ein Mangel oder eine Zusicherung auf absichtlicher Täuschung beruht (vgl. dazu act. 4 E. III. 2.8). Da die Kläger das Schlichtungsgesuch am 1. Februar 2023, mithin nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gestellt haben, entfallen vertragliche Gewähr- leistungsansprüche ohne weiteres, soweit ihnen nicht eine absichtliche Täu- schung zugrunde liegt.
- 14 - 6.3.2 Die absichtliche Täuschung kann sich auf Mängel oder zugesicherte Ei- genschaften beziehen. Sie umfasst sowohl arglistiges Verschweigen wahrer Tat- sachen (trotz Aufklärungspflicht) als auch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen insbe- sondere durch Zusicherung solcher. Arglist wird dabei regelmässig aktiv began- gen durch wissentliches und eventualvorsätzliches Vorspiegeln falscher Tatsa- chen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, wozu auch die Zusicherung wider besseres Wissen gehört. Der Getäuschte hat die arglistige Täuschung ebenso hinreichend darzutun wie auch den kausalen Einfluss der Täuschung auf den Ver- tragsschluss (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 8. A., 2026, Art. 203 N 1 sowie Art. 199 N 11 und 20). 6.3.3 Im Aktienkaufvertrag ist unter den "Zusicherungen und Gewährleistungen des Verkäufers" aufgeführt, dass die Jahresrechnungen der Gesellschaft der Jahre 2016 und 2017 nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungs- gemässer Buchführung und Bilanzierung erstellt worden sind und die finanzielle Lage der Gesellschaft zum jeweiligen Bilanzstichtag und die Ergebnisse der Ge- schäftstätigkeit in der entsprechenden Rechnungsperiode vollständig und korrekt wiedergeben sind (act. 5/5/1 S. 4 Ziff. 5 lit. i). Bei dieser Formulierung darf mit den Klägern von einer entsprechenden Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsan- sprüche ausgegangen werden. Der Beklagte ging vor Vorinstanz davon aus, dass diese Zusicherung auch eingehalten worden war und die Revisionsgesellschaft dies auch bestätigt habe (act. 5/41 Rz 26). Die Kläger widersprechen und erach- ten diese Bestätigung als wertlos (so z.B. act. 5/53 Rz 12, act. 2 Rz 39). Für die behauptete Täuschung berufen sie sich einzig auf die (bestrittene) Unrichtigkeit der ordnungsgemässen Buchführung. Allein damit lässt sich indes weder die vor- ausgesetzte Täuschung noch eine entsprechende Absicht dartun, wie die Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheinen (act. 2 Rz 39). Es ist daher nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass täuschende Handlungen nicht dargetan seien. Zutreffend ist auch, dass sich die vertragliche Zusicherung nicht weitergehend als auf die Buchführung der Jahre 2016 und 2017 beziehen konnte.
- 15 - 6.3.4 Mit Bezug auf die Unternehmensentwicklung und den zukünftigen Ertrag stützen sich die Kläger für ihre Auffassung, dass ihnen auch dies zugesichert wor- den sei, wiederum auf die Zusicherung der ordnungsgemässen Buchführung, wel- che zusammen mit den geführten Gesprächen über die mögliche Ertragsentwick- lung dazu geführt hätten, dass auch letztere als zugesichert zu betrachten sei. Sie machen geltend, es sei davon gesprochen und darauf hingewiesen worden (act. 5/21 Rz. 13), dass Fremdarbeiten inhouse bearbeitet werden könnten, was dann aber nicht eingetreten sei (act. 2 Rz 42 ff.). Die Kläger sprechen selbst in diesem Zusammenhang von "Hinweisen" und "Gesprächen", was unter der Schwelle einer verbindlichen Zusicherung liegt. Unabhängig davon unterlassen es die Kläger aber auch in diesem Zusammenhang darzutun, inwieweit die Buchfüh- rung in Täuschungsabsicht unrichtig erstellt worden sein soll und dass allfällige Hinweise auf erweiterte Möglichkeiten Aufträge inhouse zu erfüllen, in Täu- schungsabsicht und im Wissen, dass dies nicht möglich sei, ergangen sein sollen. Es trifft zwar zu, dass die Qualifikation als absichtliche Täuschung eine Frage der Rechtsanwendung darstellt (act. 2 Rz 47). Dies entbindet die Kläger aber nicht davon, die für die entsprechende Würdigung erforderlichen tatsächlichen Grundla- gen vorzubringen. 6.3.5 Fehlt es nach dem Gesagten an den tatsächlichen Behauptungen für die Annahme eines täuschenden Verhaltens, dann entfällt die geltend gemachte ver- tragliche Gewährleistungshaftung, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. 7. 7.1 Mit Bezug auf die Haftungsgrundlage der unerlaubten Handlung erwog die Vorinstanz zunächst, dass davon auszugehen sei, dass die Parteien diese ver- traglich nicht hätten ausschliessen wollen. Zum vorausgesetzten Schaden hätten sich die Kläger in ihren Vorbringen nur äusserst knapp und in einer Weise geäus- sert, die ein substantiiertes Bestreiten unmöglich gemacht habe. So genüge der Hinweis darauf, dass die Aktien "wert- und nutzlos" seien, ebenso wenig wie die Behauptung, es seien über zehn Jahre gesamthaft CHF 1.5 Millionen abgezogen worden. Trotz des im Recht liegenden "Mehrjahresvergleichs" (act. 5/37/2) hätten die Kläger sodann nicht angegeben, in welcher Höhe die effektiven Abweichun-
- 16 - gen gewesen seien, und trotz der Behauptung, es seien keine Fremdleistungen erfolgt, würden solche behauptet. Auch sei nicht klar, inwiefern ein Schaden hätte entstehen sollen, wenn die als Aufwand verbuchten Entschädigungen für nicht ge- leistete Fremdleistungen weggefallen wären. Selbst die Kläger hätten sodann ausgeführt, dass der Umsatz mit H._____ im Jahr 2020 noch CHF 400'000.00 be- tragen habe. Die Klage gestützt auf die unerlaubte Handlung sei bereits zufolge mangelnder Substantiierung des Schadens abzuweisen (act. 4 S. 27 - 32). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass allfällige widerrechtliche Handlungen weder substantiiert vorgebracht worden noch aus den Akten ersichtlich seien: Hinsichtlich der Behauptung, die Leistungen als Free- lancer seien gar nicht erbracht worden, hätten sich die Kläger widersprüchlich ge- äussert, so dass eine Beweisabnahme schon mangels stringenter Behauptungen verunmöglicht werde. Sie hätten sodann selbst nicht vorgebracht, dass sie Ein- sicht in die Belege verlangt hätten und ihnen diese verweigert worden sei; viel- mehr machten sie geltend, sie hätten angenommen und annehmen dürfen, dass alles korrekt sei. Täuschende Handlungen würden in diesem Zusammenhang nicht behauptet und seien nicht ersichtlich. Spätestens ab dem tt.mm.2019 hätten die Kläger als Verwaltungsräte überdies die Pflicht zur Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher gehabt. Täuschungshandlungen liessen sich auch im Zusammen- hang mit dem Projekt "I._____" nicht erhärten, zumal der Beklagte das Vorgehen ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe. Der Vorwurf schliesslich, dass die Ehefrau des Beklagten die Buchhaltung beseitigt hätte, wenn die Kläger Vorwürfe erhoben hätten, entbehre jeglicher Grundlage. Ein Kausalzusammenhang zwi- schen widerrechtlichem Verhalten und Schadenseintritt könne zudem mit Blick auf die unsubstantiierten Vorbringen nicht vertieft werden, weshalb eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus mehreren Gründen entfalle (act. 4 S. 32 - 37). 7.2.1 Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt ku- mulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der
- 17 - Haftungsvoraussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., 2022, Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zu- folge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Be- weisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 7.2.2 Die Kläger weisen in der Berufungsschrift den Vorwurf der unklaren, wider- sprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen zurück (act. 2 Rz 54 ff.). Sie ma- chen (auch) in der Berufung geltend, massgebend für den Schaden sei jedenfalls die Differenz zwischen effektiv bezahltem Kaufpreis und dem Preis, den die Käu- fer bei Kenntnis der wahren Sachlage bezahlt hätten, wobei sie mit der "wahren Sachlage" das "Gebaren" des Beklagten, von G._____ und J._____ sowie die Fingierung der Rechnungen zur Bezahlung von G._____ für Aufträge von H._____ meinen. Hätten die Kläger darum gewusst, hätten sie vom Kauf sofort Abstand genommen und somit nichts für die betreffenden Aktien bezahlt (act. 2 Rz 57). Mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden trifft zu, dass die Kläger in der Klagebegründung und in der Replik den Forderungsbetrag beziffert haben. Sie machen als Teilklage je den Kaufpreis bestimmter Aktien geltend im Gesamtbe- trag von je CHF 20'000.00 (act. 5/36 Rz 165; vgl. dazu vorne E. I.2.). Sie behaup- ten damit, dass die erworbenen Aktien keinen Wert haben, was indes nicht näher ausgeführt wird. Ebenfalls bleibt letztlich unklar, weshalb ein (Total-)Schaden ent- standen sein soll. Ob sie mit ihren Vorbringen den Substantiierungsanforderungen mit Bezug auf den vorausgesetzten Schaden genügen, kann aber offen bleiben. 7.2.3 Wird wie vorliegend ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht, so setzt die Widerrechtlichkeit die Verletzung einer Vermögensschutznorm voraus. Es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. III. 4.6.1 - 4.6.3). Im Bereich der ausservertraglichen Haftung finden sich die Schutznormen vor allem im Straf-
- 18 - recht, welche dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall der Tatbestand sowohl objektiv wie auch subjektiv erfüllt ist (BGE 133 III 323 ff. E. 5; 132 III 122 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER,
8. A., 2026, Art. 41 N 35f.). 7.2.4 Mit ihren umfangreichen und redundanten Vorbringen - auch im Berufungs- verfahren -, setzen die Kläger den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt entgegen. Sie machen im Zusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung ebenfalls geltend, sie hätten mehrfach ausgeführt, dass ihnen eine Unternehmung verkauft worden sei gestützt auf einen (bereinigten) Mehrjahresvergleich und gestützt auf Erfolgsrechnungen, die Fremd- arbeiten enthielten, welche gar nie geleistet worden seien. Die Fremdarbeiten seien mit fingierten Rechnungen unterlegt worden, welche angebliche indes nicht erbrachte Leistungen eines Freelancers enthielten. Mit den Zahlungen an G._____, den angeblichen Freelancer, sei dieser dafür entgolten worden, dass er
- als Marketingleiter des grössten Kunden der Unternehmung - dieser Aufträge er- teilt habe. Zusammen mit dem Vorbringen, dass der Beklagte im Aktienkaufver- trag bestätigt habe, dass die Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsge- mässer Buchführung erstellt worden sei, hätten sie, die Kläger, alle relevanten Sachverhaltselemente einer absichtlichen Täuschung vorgebracht, welche die Vorinstanz korrekt hätte subsumieren müssen (act. 2 Rz 39). Die den Klägern vor- gelegten Erfolgsrechnungen hätten 70 - 75% Erträge von H._____, bei welcher G._____, der angebliche Freelancer, Leiter Marketing gewesen sei, enthalten so- wie Aufwände für angebliche Fremdarbeiten von rund CHF 136'000.00 - 233'000.00. Diese Erträge seien nur deshalb in den Büchern gewesen, weil über die Fremdarbeiten, welchen keine tatsächlichen Arbeiten zugrunde lagen und mit fingierten Rechnungen unterlegt waren, G._____ dafür bezahlt worden sei, der D._____ AG entsprechende Aufträge zu geben. In korrekter Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz von den Klägern keine weitergehende Substantiierung ver- langen dürfen, sondern von sich aus die Unrichtigkeit der Buchhaltung (Verlet- zung von Art. 957a OR) und die Täuschungshandlung erkennen können (act. 2 Rz 47). Die Kläger gehen davon aus, dass der Beklagte der Gesellschaft gegen- über selbstverständlich haftbar dafür sei, dass er rechtsgrundlos Rechnungen be-
- 19 - zahlt habe, denn dieses Geld fehle widerrechtlicherweise der Gesellschaft (act. 2 RZ 59). Im Umstand, dass der Beklagte nach Eintritt der Kläger noch drei Jahre in der Unternehmung geblieben sei, sehen die Kläger sodann ein Element der Arg- list, weil die Kläger durch diesen Umstand besonderes Vertrauen gehabt hätten, welches sie von der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Unterlagen ab- gehalten habe, was wiederum der Beklagte gewusst habe (act. 2 Rz 63). 7.2.5 Mit diesen - teilweise etwas abenteuerlich anmutenden - Vorbringen vermö- gen die Kläger kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der vorerwähnten erhöh- ten Anforderungen darzutun. Ein aktiv täuschendes Verhalten wird nicht behaup- tet und es fehlen auch Vorbringen zur subjektiven Komponente der geltend ge- machten Täuschung. Eine solche Täuschung wäre bei der Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens wie gesehen nur dann von Relevanz, wenn damit gleichzeitig eine Vermögensschutznorm verletzt ist. Die Kläger erwähnen mit der Heranziehung der Opfermitverantwortung zwar den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB, welcher als eine solche Vermögensschutznorm in Frage käme. Es fehlt aber wie gesehen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht an Vorbringen, welche die Erfüllung des Tatbestandes nahe legen könnten, weshalb auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, wie es sich im Einzel- nen mit den in der Buchhaltung ausgewiesenen Fremdarbeiten verhält, verzichtet werden kann. Der Beklagte hat die Darstellung der Kläger stets in Abrede gestellt. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend davon aus, dass es hinsicht- lich des behaupteten täuschenden Verhaltens an den notwendigen und hinrei- chenden tatsächlichen Vorbringen fehlte. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Kläger durchaus in gewissem Sinn widersprechen, wenn sie behaupten, es habe für die mit fingierten Rechnungen unterlegten Fremdarbeiten keine Gegen- leistung gegeben und andererseits auf dem Standpunkt stehen, es sei damit im Sinne einer Privatbestechung G._____ dafür bezahlt worden, dass er für die D._____ AG Aufträge beschaffte, lägen doch im letzteren Fall durchaus Gegen- leistungen für die Zahlungen vor. 7.2.6 Fehlt es nach dem Gesagten an rechtsgenügenden Behauptungen für die Begründung der Widerrechtlichkeit im oberwähnten Sinn, dann erübrigt es sich,
- 20 - auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem behaupteten Schaden und des Verschuldens näher einzugehen, und es entfällt auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung.
8. Es bleibt das folgende festzuhalten: Wie dargetan behaupteten die Kläger kein aktiv täuschendes Verhalten des Beklagten und sie äusserten sich auch nicht zur Motivation für ein solches Verhalten. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass die Kläger eine Rüge- und Anzeigeobliegenheit traf, wenn sie nach Abschluss des Aktienkaufvertrages Mängel oder fehlende Eigenschaften geltend machen wollten. Die Kläger bestreiten dies. Sie machten insbesondere geltend, dass im Rahmen der Due Diligence Prüfung keine Einsicht in Rechnungen und Arbeitsergebnisse erfolgt sei (act. 5/36 Rz 24) und dass sie in diese erst bei der Übergabe der Unterlagen bei Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten Einsicht gehabt hätten. Sie behaupteten indes nicht, die Einsicht sei ihnen verwehrt gewe- sen; allerspätestens ab mm.2019 als beide Kläger als Verwaltungsräte im Han- delsregister eingetragen waren, standen ihnen denn auch sämtliche Unterlagen offen. Wenn sie geltend machen, sie hätten auf die Richtigkeit vertraut, und seien in ihrem Vertrauen auch dadurch noch bestärkt worden, dass der Beklagte weiter- hin im Unternehmen geblieben sei, dann hätten sie dies selber zu vertreten, zu- mal sie auch in diesem Zusammenhang keinerlei täuschendes Verhalten des Be- klagten behaupten. Es war an den Klägern, im Rahmen des Vollzugs des Aktien- kaufvertrages die Prüfung vorzunehmen. Die Kläger gehen in der Berufung auf die von der Vorinstanz erörterte Möglichkeit einer früheren Prüfung der Unterla- gen nicht ein, sondern halten einfach an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Sie kommen damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist abzu- weisen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezem- ber 2025 ist zu bestätigen. III.
- 21 -
1. Unterliegen die Kläger auch im Berufungsverfahren, haben sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidge- bühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 40'000.00 - auf CHF 4'750.00 fest- zusetzen und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu bezie- hen.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: den Klägern nicht, weil sie un- terliegen, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 12. Dezember 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.00 festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und aus dem von den Berufungsklägern geleis- teten Vorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am: