Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde unter dem Fir- mennamen D._____ AG im Jahr 1998 vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) gegründet. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbe- teiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der A._____ GmbH zusammen- geführt. Die A._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Han- delsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in B._____, A._____ AG umfirmiert. E._____ und F._____ wurden am tt.mm.2019 neben dem Beklagten (Verwaltungsratspräsident) als je einzelzeichnungsberech- tigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am 1. Dezember 2020 er- folgte die Umfirmierung in A._____ AG (die heutige Klägerin). Der Beklagte trat im Oktober 2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am 4. Dezember 2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und F._____ als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 6/20/1).
E. 2 Mit der vorliegenden Klage, welche die Klägerin am 4. Juli 2023 mittels Ein- reichung von Weisung und Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht hat (act. 6/1 und 2), macht die Klägerin geltend, in der Erfolgsrechnung der Ge- sellschaft sei ersichtlich, dass im Jahr 2018 Warenaufwände bzw. Fremdleistun- gen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht seien, welche sich nicht zuordnen lies- sen. Namentlich seien von der G._____ GmbH für Aufträge betreffend einen Auf- trag H._____ von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die Klägerin geht von fingierten Rechnungen aus und macht geltend, es seien der Gesellschaft insgesamt mindestens CHF 1'500'000.00 entzogen worden (act. 6/19 S. insbes. Rz 13, 18 und 20; 6/38). Mit der vorliegenden Teilklage fordert sie vom Beklagten CHF 20'000.00. Der Be- klagte weist dieses Vorbringen zurück (act. 6/24 und 6/41).
- 5 -
E. 3 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2023 der Klägerin Frist angesetzt hatte, die Klage (act. 6/1) zu begründen, ergingen Klagebegründung und Klageantwort schriftlich (act. 6/19 und 6/24), und es wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand (nach einer Verschiebung) am 3. Juni 2024 statt (act. 6/36 und 6/1 [Prot. VI]). Die Parteien erstatteten ihre Replik und Duplik, sowie die Stellungnahmen zu den Noven. Mit einer ersten Beweisverfü- gung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien nach Abschluss des Behaup- tungsverfahrens zur Beweisabnahme (Befragung des Beklagten und Zeugenein- vernahme) vorgeladen (act. 6/43). Die Vorinstanz forderte sodann Buchhaltungs- unterlagen bei der G._____ GmbH ein (act. 6/65, 6/70 und 6/71/1 - 4) und führte eine weitere Zeugenbefragung durch (act. 6/88). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 6/92). Am
24. November 2025 erging das klageabweisende Urteil (act. 6/93), welches den Parteien am 1. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. 6/94/1 und 3).
E. 4 In ihrer Berufungsschrift wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Standpunkt, dass es nicht stimmen könne, dass die im Jahre 2018 unter Waren- aufwände bzw. Fremdleistungen verbuchten CHF 322'582.67 und namentlich die angeblichen Arbeiten für das Projekt H._____ im Umfang von CHF 59'827.35 durch einen Freelancer ausgeführt worden seien. Die Klägerin könne einzig nach- vollziehen, dass das Projekt vollumfänglich intern durch die eigenen Mitarbeiter der damaligen D._____ AG ausgeführt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine externe Freelancer-Tätigkeit des Zeugen I._____ vor. Dieser sei überdies gleichzeitig Leiter Marketing von J._____ (früher K._____), dem grössten Kunden der D._____ AG, gewesen. Das lasse aufhorchen und erinnere an einen Korrupti- onsfall des SECO. Es stelle sich auch die Frage, weshalb dieser über die G._____ GmbH abgerechnet habe. Die Klägerin wiederholt sämtliche von ihr vor- instanzlich erhobenen Einwände, welche die Vorinstanz einfach unter den Tisch gekehrt habe, was unhaltbar sei. Sie geht auf die einzelnen Erwägungen der Vor- instanz ein und legt auf 42 Seiten wortreich und mit zahlreichen Wiederholungen ihre Argumentation für ihren Standpunkt dar. Dabei steht die Rüge im Zentrum,
- 9 - dass die Vorinstanz in Verkennung des tatsächlichen Sachverhaltes und in unrichtiger, teil- weise willkürlicher Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 2 Rz 28 - 34, Rz 46 - 48, Rz 57ff.) sowie diejenige des Beklagten (act. 2 Rz 37, 57ff.) abgestellt habe und dass sie die beantragten weiteren Befragungen (der frü- heren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) hätte durchführen müssen (act. 2 Rz 9 - 23, 38 - 40, 42, 66). Die Klägerin rügt auch wiederholt (act. 2 Rz 26, 35), die Vorinstanz habe es unterlassen, vom Beklagten Schriftliches, Urkunden etc. zu verlangen, obwohl diesen die Beweislast getroffen habe. Sie verneint, dass aus den Lohnabrechnungen und Sozialabgaben bei der SVA Zürich, welche von der G._____ GmbH für I._____ gemacht worden seien (act. 71/1-4), etwas für dessen Freelancer-Tätigkeit abgeleitet werden könne, heisse doch auch eine solche Ab- rechnung noch nicht, dass effektiv eine Freelancer-Tätigkeit vorgelegen habe. Da- bei erinnert die Klägerin wiederum an den von ihr erwähnten SECO-Korruptions- skandal (act. 2 Rz 35, Rz 42). Sie rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu Un- recht die im Schlussvortrag vorgebrachte Behauptung als verspätet bezeichnet, dass sich der Beklagte und I._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können und unter den Tisch zu keh- ren, dass I._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communications der J._____ Aufträge erteilt habe. Die Klägerin habe sich zur Einvernahme des Zeugen äussern dürfen und die Vorinstanz hätte dies unter allen möglichen Rechtsgrundlagen, namentlich auch vor dem Hinter- grund einer Privatbestechung prüfen müssen (act. 2 Rz 43 ff.). Auch macht die Klägerin geltend, dass im Rahmen der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Aus- sagen von I._____ sehr wohl zu prüfen gewesen wäre, wie er seine Anstellung bei J._____ und seine Freelancer-Tätigkeit habe vereinbaren können und ob die Gegenleistung des Zeugen im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewe- sen sei, um zu erkennen, dass die Anstellung mit der Freelancer-Tätigkeit nicht vereinbar gewesen sei (act. 2 Rz 53). Sie wiederholt auch ihren Standpunkt hin- sichtlich der Abrechnungen (act. 2 Rz 55 - 57) sowie der Datenmigration (act. 2 Rz 62) und dass sich aus den Unterlagen und in den Rechnungen keinerlei Hin- weise auf Research-Tätigkeiten von I._____ ergäben (act. 2 Rz 68 und 69).
- 10 - Es ist nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf einzuge- hen. 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsma- xime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine verstärkte richterliche Frage- pflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorliegend - zwei anwaltlich ver- tretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Gericht aber mit der Frage- pflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Bot- schaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 247 N 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 2 z.B. Rz 26) war es somit nicht Sa- che der Vorinstanz, eigene tatsächlichen Erhebungen zu tätigen oder allfällige weitere Schriftlichkeiten einzufordern. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberücksichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Normen, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien haben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaup- ten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 12ff.). Der Be- hauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufgestellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detail- lierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 25; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO
- 11 - Komm, 4.A., Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL, Art. 55 N 28). 5.3 Die Klägerin hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren ex- plizit zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs geäussert, sich aber vor Vorinstanz auf die Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR gestützt (vgl. act. 5 E. IV.1). Ist aus ihrem Tatsachenvortrag - unterstellt er sei wahr - auf die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zu schliessen, dann ist die Forde- rung zuzusprechen. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der Haftungsvor- aussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zufolge Beweis- schwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Beweisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 5.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Klage abweisenden Entscheid nicht im Einzel- nen auf die Haftungsvoraussetzungen ein, sondern ging primär der Frage nach, ob die von der G._____ GmbH der D._____ AG gestellten Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Projekt H._____ (Rechnungen vom 7. September, 21. und
23. November 2018 gemäss act. 6/4/3) fingiert seien, wie die Klägerin behaup- tete, oder nicht. Sie führte dazu ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall; es sei nachgewiesen, dass den streitgegenständlichen Rechnungen Freelancer-Tätigkeiten als Gegenleistung gegenübergestanden hät- ten. Entsprechend wies sie die Klage ab.
- 12 - 5.5 Zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin genügen, um auf den Bestand der Haftungsvoraussetzung zu schliessen. 5.5.1 Zur Haftungsvoraussetzung des Schadens lässt sich den vorinstanzlichen Vorbringen entnehmen, dass die Klägerin davon ausgeht, der D._____ AG seien über die Verbuchung von Fremdarbeiten insgesamt CHF 1'500'000 abgezogen worden. Für die zu beurteilende Teilklage machte sie konkret geltend, die Rech- nungen gemäss act. 4/3 im Gesamtbetrag von CHF 59'827.35 seien von der G._____ GmbH gestellt worden, obwohl die Auftragsarbeiten betreffend H._____ von den Mitarbeitenden der D._____ AG erbracht worden seien. Den Forderungs- betrag bezog sie dabei zu jeweils CHF 5'000.00 auf die Rechnungen vom 7. Sep- tember und vom 21. November 2018 und zu CHF 10'000.00 auf die Rechnung vom 23. November 2018 (act. 6/38 Rz 97). Sie behauptete damit einen Vermö- gensschaden in der Höhe der Teilklage durch unrechtmässige Rechnungsstel- lung, was der Beklagte bestritten hatte. 5.5.2 Widerrechtlichkeit im Sinne der ausservertraglichen Haftung gemäss Art. 41 OR setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem reinen Vermögensschaden wie hier voraus, dass dieser unter Verletzung einer besonde- ren Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigun- gen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll, wobei die Vermögens- schutznormen der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen können (BGE 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b u.w.). Sie finden sich vor allem im (Vermögens-)Strafrecht, wobei eine Strafnorm nur dann als haftpflichtrechtli- che Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BGE 133 III 323 E. 5.2.1). Aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten lässt sich hingegen keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR begründen (zum Ganzen: BSK OR I-KESSLER, 8.A., Art. 41 N 34ff.). Die Klägerin verwendete in ihren Vorbringen vor Vorinstanz Wendungen wie "Ver- buchungen, die sich nicht zuordnen liessen", "sonderbare und branchenunübliche Rechnungsstellungen" (act. 6/19 Rz 14 ff.), "Machenschaften" (act. 6/38 Rz 69) oder - wiederholt -, "es sei Geld abgezogen worden" (act. 6/38 Rz 6, 8, 13 u.w.).
- 13 - Sie machte das im Wesentlichen daran fest, dass die Rechnungen von einer G._____ GmbH gestellt wurden, welche als Treuhand- und nicht als Marketingge- sellschaft im Handelsregister eingetragen sei (act. 6/38 Rz 36f.) oder daran, dass der behauptete Freelancer Marketingleiter eines grossen Kunden der D._____ AG gewesen sei und dort einen full time job ausgefüllt habe (act. 6/41); weiter an der fehlenden Dokumentation trotz umfassender Datenmigration oder dem Umstand, dass die Mitarbeitenden der D._____ AG über die Fremdarbeiten im H._____-Auf- trag nichts gewusst hätten (act. 6/38 Rz 15, 21, 22). Seitens des Beklagten zu all diesen Punkten abgegebene Erklärungen bezeichnete die Klägerin als unzutref- fend und eine "konstruierte Geschichte" (act. 6/38 Rz 84). Die Gelder stünden mit widerrechtlichen Handlungen des Beklagten in Verbindung (fingierte Rechnungen und Zahlungen), weshalb wohl von einer Urkundenfälschung, ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, Betrug etc. auszugehen sei. Würden die Behauptungen des Beklagten zutreffen, wären entsprechende Zahlungen auch nach der Übernahme durch die Herren F._____ und E._____ geflossen und externe Personen beigezo- gen worden (act.6/38 Rz 21). Im Berufungsverfahren zieht die Klägerin wie gese- hen Parallelen zu einem Korruptionsfall, der sich im SECO ereignet haben soll (act. 2 Rz 10). Die Klägerin geht davon aus, es seien "wohl" Straftatbestände erfüllt, ohne sich näher dazu zu äussern bzw. dies klar zu behaupten und insbesondere die konkre- ten Tatsachen und Umstände darzutun, welche für die Erfüllung der erwogenen Straftatbestände sowohl in objektiver wie auch insbesondere in subjektiver Hin- sicht notwendig wären. Letztlich leitet die Klägerin aus dem Umstand, dass nach dem Eintritt von F._____ und E._____ in die Geschäftsführung bzw. in den Ver- waltungsrat der übernehmenden Gesellschaft keine Fremdleistungen mehr erfolg- ten und verbucht wurden (mithin in einem Zeitpunkt, in dem eben diese Personen für die Geschicke der Klägerin jedenfalls mitverantwortlich zeichneten), ab, dass sämtliche in den Vorjahren verbuchten Fremdleistungen fingiert, mithin erheuchelt oder vorgetäuscht (vgl. dazu: www.duden.de/suchen/synonnyme/fingieren) wa- ren. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen das behauptete widerrechtliche Verhalten entsprechend den oberwähnten Anforderungen hinrei- chend behauptete, zumal weder konkretes täuschendes Verhalten noch Um-
- 14 - stände dargetan wurden, die auf die behaupteten "Machenschaften" etc. schlies- sen liessen. Letztlich muss dies, wie zu zeigen ist, aber nicht abschliessend ge- klärt werden. 5.5.3 Behauptungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen, d.h. zum Ver- schulden und insbesondere zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausa- lzusammenhang zwischen einem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in der Höhe der Rechnungen (bzw. dem davon geltend gemachten Teilbetrag) und dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten, fehlen gänzlich. Selbst wenn im Sinne der Klägerin davon ausgegangen würde, den Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Auftrag H._____ hätten keine Gegenleistungen von I._____ gegenübergestanden, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass diese im oberwähnten Sinn fingiert waren und (von der G._____ AG) im Bestreben ge- stellt worden wären, die Klägerin (in strafrechtlich relevanter Weise) zu schädigen. Ebenfalls fehlen Vorbringen zum Zusammenhang zwischen einem solchen Ver- halten und dem behaupteten Schaden. Insgesamt fehlte es bei den klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz an der hinreichenden Substantiierung des Klagefunda- ments, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Eines Beweisverfahrens hätte es bei diesem Ergebnis nicht bedurft. 5.5.4 Anzumerken bleibt das Folgende: Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 43ff.), die Vorinstanz habe ihre Behauptung, dass I._____ vom Beklag- ten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communicati- ons der J._____ Aufträge erteilt habe, zu Unrecht als verspätet bezeichnet und daher den Einwand der Privatbestechung nicht geprüft, und sie wiederholt dies auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 38). Unabhängig von der Frage der Recht- zeitigkeit dieser Behauptung bedeutete dieses Vorbringen nichts anderes, als dass den beanstandeten Zahlungen eine Gegenleistung gegenübergestanden hätte, womit sich die Klägerin widerspricht. Auch die Frage eines allfälligen Scha- dens stellte sich dadurch jedenfalls neu. Nach dem Gesagten braucht dies aber nicht vertieft zu werden. 5.6 Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz die Verjährungseinrede mit der Begründung verwerfen durfte, dass der Beklagte
- 15 - jedenfalls auch seine Pflichten als Organ der Klägerin verletzt hätte und auch An- sprüche vertraglicher Natur bestünden, wenn - wie von der Klägerin behauptet - die in Frage stehenden Rechnungen fingiert gewesen wären (act. 5 E. IV.1 S. 7). Substantiierte Vorbringen der Klägerin, aus denen - unterstellt sie seien richtig - auf eine Organhaftung oder eine vertragliche Haftung geschlossen werden müsste, liegen ebenfalls nicht vor.
E. 6 Hätte es für die Klageabweisung keines Beweisverfahrens bedurft, dann er- weisen sich sämtliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als für den Entscheid nicht mehr entscheidend, weshalb sich Weiterungen dazu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt:
E. 6.1 Wäre wie gesehen das vorinstanzliche Beweisverfahren entbehrlich gewe- sen, dann fällt auch der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte weitere Befra- gungen der früheren Mitarbeiter/innen der D._____ AG im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts H._____ durchführen bzw. weitere Schriftlichkeiten einfordern müssen (act. 2 Rz 22 und 26), in sich zusammen - und damit auch die Rüge, es sei ihr Recht auf Beweis und damit auf rechtliches Gehör verletzt wor- den (act. 2 Rz 27). Letzteres könnte gegebenenfalls sodann nur dann zur Aufhe- bung des Entscheides führen, wenn die Verletzung einen Einfluss auf das Verfah- ren hätte haben können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Hätten - wie von der Klägerin behauptet (act. 2 Rz 22) - frühere Mitar- beiter/innen bezeugen können, dass I._____ eben gerade nie in diesem Projekt in irgendeiner Form tätig gewesen sei, wäre bei der Würdigung miteinzubeziehen, dass die Klägerin selbst ja nicht in Abrede gestellt hat, dass die Mitarbeitenden von einem Einbezug eines Freelancers nichts gewusst hatten.
E. 6.2 Die Klägerin rügt als zentralen Punkt, die Vorinstanz habe aus verschiede- nen Gründen sich nicht mit den Aussagen des Zeugen I._____ und C._____ be- gnügen und auf diese abstellen dürfen. Aus dem Fehlen von Schriftlichkeiten zu den angeblichen Freelancer-Tätigkeiten hätte sie vielmehr zugunsten der Klägerin darauf schliessen müssen, dass keine solchen Tätigkeiten stattgefunden hätten und die Rechnungen fingiert seien (act. 2 Rz 26f.). Insoweit verkennt die Klägerin vorab, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie
- 16 - gesehen (vgl. oben E. 5.3) bei ihr liegt, auch wenn es dazu der Mitwirkung des Beklagten bedurfte, der ja auch entsprechende Erklärungen abgegeben hat, wel- che von der Vorinstanz als nachvollziehbar beurteilt wurden. Das Fehlen von Un- terlagen bzw. das Nichtabstellen auf die Zeugenaussagen allein hätte jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Richtigkeit der klägerischen Darstellung führen können.
E. 6.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Würdigung der Zeugenaussage I._____ (act. 6/60) den Umstand, dass dieser zu Beginn des laufenden Verfah- rens Kontakt zum (damaligen) beklagtischen Rechtsvertreter und auch Einsicht in einen Teil der Verfahrensakten hatte ebenso wie die Tatsache, dass der Zeuge von der Klägerin (gleich wie der Beklagte) über einen Betrag von CHF 1.5 Millio- nen betrieben und gegen ihn (ebenfalls) eine Teilklage über CHF 20'000 erhoben worden war. Sie kam zum Schluss, dass der Inhalt der Zeugenaussage in sich stimmig und widerspruchsfrei sei und sich durch einen Detailreichtum auszeichne und überdies mit den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung übereinstimmten, so dass insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zu- sammengearbeitet hätten und somit feststehe, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 nicht fingiert seien (act. 5 S. 8 - 14). Die Klägerin hält dieser Würdigung - wie schon vor Vorinstanz - ihre davon abwei- chende Auffassung entgegen und verweist darauf, dass sich zwischen den Aus- sagen des Beklagten und des Zeugen durchaus auch Ungereimtheiten ergäben, so z.B. hinsichtlich der Anzahl Kontakte oder der Art der Rechnungstellung. So- dann hätte die Vorinstanz aufgrund der gemeinsamen Treffen mit den Rechtsver- tretern des Beklagten davon ausgehen müssen, dass es eine Absprache zwi- schen dem Beklagten und I._____ gegeben habe (act. 2 Rz 28 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die erwähnten Kontakte wurden von der Vorinstanz durchaus berück- sichtigt und vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Zeugeneinvernahme auch angesprochen (act. 6/60 S. 8f.), worauf die Klägerin in der Berufungsschrift selbst hinweist (act. 2 Rz 47ff.). Allein daraus die von der Klägerin behauptete Ab-
- 17 - sprache als erwiesen zu betrachten, lässt sich nicht objektivieren und ändert ins- besondere am Grundgehalt der Zeugenaussage nichts.
E. 6.4 Die Klägerin rügt auch die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage C._____ und hält die vorinstanzliche Auffassung, dass die durch die G._____ GmbH eingereichten Unterlagen die Darstellung, die Rechnungen seien fingiert (act. 5 S. 14), nicht stützten (act. 2 Rz 42 ff.), für falsch. Sie stellt in diesem Zu- sammenhang in der Berufung diverse Mutmassungen an, auf die sich erübrigt, weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, die Klägerin habe vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Gegenleis- tung sei unangemessen (act. 2 Rz 54), geht fehl, kann doch - entgegen der Klä- gerin - nicht davon ausgegangen werden, diese Behauptung sei in der Behaup- tung, die Rechnungen seien fingiert, enthalten. Die Klägerin bezieht sich in die- sem Zusammenhang denn auch nicht auf die streitgegenständlichen Rechnun- gen, sondern auf weitergehenden Zahlungen, die an I._____ über die G._____ GmbH bezahlt worden sein sollen.
E. 6.5 Die Klägerin gibt im Zusammenhang mit der Art der Rechnungstellung in der Berufung sodann wortreich die Aussagen des Beklagten und des Zeugen dazu wieder (act. 2 Rz 55ff.), die sich widersprächen; ebenso handle es sich entgegen der Vorinstanz bei den streitgegenständlichen Rechnungen um keine Pauschal- rechnungen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies am Beweisergebnis nichts ändere (act. 5 S. 17), hält die Klägerin ausser ihrer gegenteiligen Auffas- sung nichts entgegen.
E. 6.6 Zur Thematik Datenmigration hielt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid fest, dass die Klägerin geltend gemacht habe, es befinde sich auf ihrem Server für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches den Na- men C._____ trage, obwohl sämtliche Daten migriert worden seien. Dies erklärte der Beklagte damit, dass das System mit Mac betrieben worden sei; diese Daten seien migriert, die Daten auf seinem Windows-Computer, indes nicht. Sämtliche Kommunikation und Konzepte habe er überdies ausgedruckt und im Keller aufbe- wahrt; dies sei vernichtet worden. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen als glaubhaft und von der Klägerin ungenügend bestritten (act. 5 S. 18), was die Klä-
- 18 - gerin in der Berufungsschrift ebenfalls rügt, ohne hieraus allerdings etwas Konkre- tes abzuleiten (act. 2 Rz 62f.). Es muss diesbezüglich bei den Feststellungen der Vorinstanz bleiben.
E. 6.7 Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift wortreich Plausibilitätsüberlegun- gen (act. 2 Rz 37ff.) anstellt, etwa zur Frage, weshalb die Mitarbeitenden der D._____ AG von der Freelancer-Tätigkeit nichts gewusst hätten oder ihre Sicht- weise einer über Jahre hinweg systematisch erfolgten unrechtmässigen Tätigkeit im Rahmen der D._____ AG darstellt, ist auf die Vorbringen nicht mehr einzuge- hen. Es handelt sich dabei teilweise um neue im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu berücksichtigende Vorbringen, die überdies an den ungenügenden Behauptun- gen vor Vorinstanz nichts ändern.
E. 7 Als Ergebnis bleibt es bei der Klageabweisung. Die Berufung ist unbegrün- det und abzuweisen; das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
24. November 2025 ist zu bestätigen. III.
1. Unterliegt die Klägerin auch im Berufungsverfahren, hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 20'000.00 - auf CHF 3'150.00 festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Meilen vom 24. November 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- 19 -
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausbe- zahlt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 359.40 Zeugengeld für den Zeugen C._____ CHF 4'559.40 Kosten total.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von ihr ge- leisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 3'650.– bezogen (Gerichtskosten und Zeugengeld). Der Fehlbetrag von CHF 909.40 wird von der Klägerin nachgefordert.
- Der vom Beklagten geleistete Barvorschuss für das Beweisverfahren wird diesem zurückerstattet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'232.40.– zu bezahlen. - 3 -
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Zeugen C._____ CHF 359.40 zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung
- Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Meilen voll- umfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.
- Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Ja- nuar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- Eventualiter sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Mei- len vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." - 4 - Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde unter dem Fir- mennamen D._____ AG im Jahr 1998 vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) gegründet. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbe- teiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der A._____ GmbH zusammen- geführt. Die A._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Han- delsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in B._____, A._____ AG umfirmiert. E._____ und F._____ wurden am tt.mm.2019 neben dem Beklagten (Verwaltungsratspräsident) als je einzelzeichnungsberech- tigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am 1. Dezember 2020 er- folgte die Umfirmierung in A._____ AG (die heutige Klägerin). Der Beklagte trat im Oktober 2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am 4. Dezember 2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und F._____ als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 6/20/1).
- Mit der vorliegenden Klage, welche die Klägerin am 4. Juli 2023 mittels Ein- reichung von Weisung und Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht hat (act. 6/1 und 2), macht die Klägerin geltend, in der Erfolgsrechnung der Ge- sellschaft sei ersichtlich, dass im Jahr 2018 Warenaufwände bzw. Fremdleistun- gen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht seien, welche sich nicht zuordnen lies- sen. Namentlich seien von der G._____ GmbH für Aufträge betreffend einen Auf- trag H._____ von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die Klägerin geht von fingierten Rechnungen aus und macht geltend, es seien der Gesellschaft insgesamt mindestens CHF 1'500'000.00 entzogen worden (act. 6/19 S. insbes. Rz 13, 18 und 20; 6/38). Mit der vorliegenden Teilklage fordert sie vom Beklagten CHF 20'000.00. Der Be- klagte weist dieses Vorbringen zurück (act. 6/24 und 6/41). - 5 -
- Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2023 der Klägerin Frist angesetzt hatte, die Klage (act. 6/1) zu begründen, ergingen Klagebegründung und Klageantwort schriftlich (act. 6/19 und 6/24), und es wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand (nach einer Verschiebung) am 3. Juni 2024 statt (act. 6/36 und 6/1 [Prot. VI]). Die Parteien erstatteten ihre Replik und Duplik, sowie die Stellungnahmen zu den Noven. Mit einer ersten Beweisverfü- gung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien nach Abschluss des Behaup- tungsverfahrens zur Beweisabnahme (Befragung des Beklagten und Zeugenein- vernahme) vorgeladen (act. 6/43). Die Vorinstanz forderte sodann Buchhaltungs- unterlagen bei der G._____ GmbH ein (act. 6/65, 6/70 und 6/71/1 - 4) und führte eine weitere Zeugenbefragung durch (act. 6/88). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 6/92). Am
- November 2025 erging das klageabweisende Urteil (act. 6/93), welches den Parteien am 1. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. 6/94/1 und 3).
- Mit Eingabe vom 16. Januar (Eingang 20. Januar) 2026 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom
- Januar 2026 wurde ihr Frist angesetzt zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren (act. 7). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (act. 8 und 9). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/94/1) erhoben sowie begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin unterlag vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklage er- reicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde be- zahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwä- gungen nichts entgegen. - 6 -
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 42.1.; BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei we- der an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Ar- gumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hin- weis auf BGer 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige - 7 - Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
- Die Vorinstanz erwog nach der zusammengefassten Wiedergabe der Partei- vorträge (act. 5 S. 3 - 6), die Klägerin mache Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung geltend, ohne Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen zu machen. Dies schade aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen in- des nicht soweit die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und im Bestreitungsfalle belegt seien. Die Klägerin habe substantiiert behauptet, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 fingiert seien; den Beweis dafür könne sie aber na- turgemäss nicht erbringen, da sie behauptet habe, den Rechnungen sei kein In- halt zu Grunde gelegen. Es sei daher am Beklagten zu beweisen, dass die Rech- nungen nicht fingiert gewesen seien bzw. welches die Gegenleistung für die be- zahlten Rechnungen gewesen sei. Hiezu seien der Beklagte selbst sowie zwei Zeugen befragt worden. Die Beweiswürdigung ergebe, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zusammengearbeitet hätten, was über die G._____ GmbH ab- gerechnet worden sei; es stehe somit fest, dass die Rechnungen nicht fingiert seien, was im Übrigen durch die beigezogenen Unterlagen der G._____ GmbH gestützt werde. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin hätten nicht über- zeugt: So habe die Klägerin keinen Grund dafür plausibilisieren können, dass sich der Beklagte und der Zeuge I._____ abgesprochen hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beklagte kurz vor dem Ausstieg bzw. Verkauf seiner Aktien zum Mittel der Privatbestechung greifen sollte; auch lägen in der Zeugeneinver- nahme keine Hinweise für Lügen vor. Ob die Gegenleistung im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewesen sei, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob und wie der Zeuge I._____ seine Freelancer- - 8 - Tätigkeit mit seiner Anstellung habe vereinbaren können. Auch die Art der Rech- nungstellung oder der Umstand, dass der Zeuge I._____ die Zusammenarbeit mit dem Beklagten unspezifisch als "gut" bzw. "intensiv" bezeichnet habe, vermöch- ten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Wenn die Klägerin schliesslich geltend mache, auf ihrem Server befinde sich für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einzi- ges Dokument, welches auf den Namen des Freelancers oder die G._____ GmbH laute, dann stünden dem die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten ge- genüber, welcher geltend gemacht habe, dass er einen Windows-Computer ge- habt habe, der im Unterschied zu allen Daten der Mac-Welt, in welcher die Grafi- ker arbeiteten, offensichtlich nicht migriert worden sei. Er habe zudem sämtliche Kommunikation und Konzepte ausgedruckt und diese im Keller in Laufmappen aufbewahrt; diese seien indes vernichtet worden (act. 5 S. 8 - 19). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe den Beweis erbracht, dass die Rechnungen nicht fingiert seien; entsprechend sei die Klage abzuweisen (act. 5 S. 8 - 19).
- In ihrer Berufungsschrift wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Standpunkt, dass es nicht stimmen könne, dass die im Jahre 2018 unter Waren- aufwände bzw. Fremdleistungen verbuchten CHF 322'582.67 und namentlich die angeblichen Arbeiten für das Projekt H._____ im Umfang von CHF 59'827.35 durch einen Freelancer ausgeführt worden seien. Die Klägerin könne einzig nach- vollziehen, dass das Projekt vollumfänglich intern durch die eigenen Mitarbeiter der damaligen D._____ AG ausgeführt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine externe Freelancer-Tätigkeit des Zeugen I._____ vor. Dieser sei überdies gleichzeitig Leiter Marketing von J._____ (früher K._____), dem grössten Kunden der D._____ AG, gewesen. Das lasse aufhorchen und erinnere an einen Korrupti- onsfall des SECO. Es stelle sich auch die Frage, weshalb dieser über die G._____ GmbH abgerechnet habe. Die Klägerin wiederholt sämtliche von ihr vor- instanzlich erhobenen Einwände, welche die Vorinstanz einfach unter den Tisch gekehrt habe, was unhaltbar sei. Sie geht auf die einzelnen Erwägungen der Vor- instanz ein und legt auf 42 Seiten wortreich und mit zahlreichen Wiederholungen ihre Argumentation für ihren Standpunkt dar. Dabei steht die Rüge im Zentrum, - 9 - dass die Vorinstanz in Verkennung des tatsächlichen Sachverhaltes und in unrichtiger, teil- weise willkürlicher Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 2 Rz 28 - 34, Rz 46 - 48, Rz 57ff.) sowie diejenige des Beklagten (act. 2 Rz 37, 57ff.) abgestellt habe und dass sie die beantragten weiteren Befragungen (der frü- heren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) hätte durchführen müssen (act. 2 Rz 9 - 23, 38 - 40, 42, 66). Die Klägerin rügt auch wiederholt (act. 2 Rz 26, 35), die Vorinstanz habe es unterlassen, vom Beklagten Schriftliches, Urkunden etc. zu verlangen, obwohl diesen die Beweislast getroffen habe. Sie verneint, dass aus den Lohnabrechnungen und Sozialabgaben bei der SVA Zürich, welche von der G._____ GmbH für I._____ gemacht worden seien (act. 71/1-4), etwas für dessen Freelancer-Tätigkeit abgeleitet werden könne, heisse doch auch eine solche Ab- rechnung noch nicht, dass effektiv eine Freelancer-Tätigkeit vorgelegen habe. Da- bei erinnert die Klägerin wiederum an den von ihr erwähnten SECO-Korruptions- skandal (act. 2 Rz 35, Rz 42). Sie rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu Un- recht die im Schlussvortrag vorgebrachte Behauptung als verspätet bezeichnet, dass sich der Beklagte und I._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können und unter den Tisch zu keh- ren, dass I._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communications der J._____ Aufträge erteilt habe. Die Klägerin habe sich zur Einvernahme des Zeugen äussern dürfen und die Vorinstanz hätte dies unter allen möglichen Rechtsgrundlagen, namentlich auch vor dem Hinter- grund einer Privatbestechung prüfen müssen (act. 2 Rz 43 ff.). Auch macht die Klägerin geltend, dass im Rahmen der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Aus- sagen von I._____ sehr wohl zu prüfen gewesen wäre, wie er seine Anstellung bei J._____ und seine Freelancer-Tätigkeit habe vereinbaren können und ob die Gegenleistung des Zeugen im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewe- sen sei, um zu erkennen, dass die Anstellung mit der Freelancer-Tätigkeit nicht vereinbar gewesen sei (act. 2 Rz 53). Sie wiederholt auch ihren Standpunkt hin- sichtlich der Abrechnungen (act. 2 Rz 55 - 57) sowie der Datenmigration (act. 2 Rz 62) und dass sich aus den Unterlagen und in den Rechnungen keinerlei Hin- weise auf Research-Tätigkeiten von I._____ ergäben (act. 2 Rz 68 und 69). - 10 - Es ist nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf einzuge- hen. 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsma- xime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine verstärkte richterliche Frage- pflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorliegend - zwei anwaltlich ver- tretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Gericht aber mit der Frage- pflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Bot- schaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 247 N 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 2 z.B. Rz 26) war es somit nicht Sa- che der Vorinstanz, eigene tatsächlichen Erhebungen zu tätigen oder allfällige weitere Schriftlichkeiten einzufordern. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberücksichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Normen, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien haben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaup- ten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 12ff.). Der Be- hauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufgestellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detail- lierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 25; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO - 11 - Komm, 4.A., Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL, Art. 55 N 28). 5.3 Die Klägerin hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren ex- plizit zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs geäussert, sich aber vor Vorinstanz auf die Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR gestützt (vgl. act. 5 E. IV.1). Ist aus ihrem Tatsachenvortrag - unterstellt er sei wahr - auf die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zu schliessen, dann ist die Forde- rung zuzusprechen. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der Haftungsvor- aussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zufolge Beweis- schwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Beweisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 5.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Klage abweisenden Entscheid nicht im Einzel- nen auf die Haftungsvoraussetzungen ein, sondern ging primär der Frage nach, ob die von der G._____ GmbH der D._____ AG gestellten Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Projekt H._____ (Rechnungen vom 7. September, 21. und
- November 2018 gemäss act. 6/4/3) fingiert seien, wie die Klägerin behaup- tete, oder nicht. Sie führte dazu ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall; es sei nachgewiesen, dass den streitgegenständlichen Rechnungen Freelancer-Tätigkeiten als Gegenleistung gegenübergestanden hät- ten. Entsprechend wies sie die Klage ab. - 12 - 5.5 Zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin genügen, um auf den Bestand der Haftungsvoraussetzung zu schliessen. 5.5.1 Zur Haftungsvoraussetzung des Schadens lässt sich den vorinstanzlichen Vorbringen entnehmen, dass die Klägerin davon ausgeht, der D._____ AG seien über die Verbuchung von Fremdarbeiten insgesamt CHF 1'500'000 abgezogen worden. Für die zu beurteilende Teilklage machte sie konkret geltend, die Rech- nungen gemäss act. 4/3 im Gesamtbetrag von CHF 59'827.35 seien von der G._____ GmbH gestellt worden, obwohl die Auftragsarbeiten betreffend H._____ von den Mitarbeitenden der D._____ AG erbracht worden seien. Den Forderungs- betrag bezog sie dabei zu jeweils CHF 5'000.00 auf die Rechnungen vom 7. Sep- tember und vom 21. November 2018 und zu CHF 10'000.00 auf die Rechnung vom 23. November 2018 (act. 6/38 Rz 97). Sie behauptete damit einen Vermö- gensschaden in der Höhe der Teilklage durch unrechtmässige Rechnungsstel- lung, was der Beklagte bestritten hatte. 5.5.2 Widerrechtlichkeit im Sinne der ausservertraglichen Haftung gemäss Art. 41 OR setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem reinen Vermögensschaden wie hier voraus, dass dieser unter Verletzung einer besonde- ren Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigun- gen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll, wobei die Vermögens- schutznormen der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen können (BGE 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b u.w.). Sie finden sich vor allem im (Vermögens-)Strafrecht, wobei eine Strafnorm nur dann als haftpflichtrechtli- che Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BGE 133 III 323 E. 5.2.1). Aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten lässt sich hingegen keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR begründen (zum Ganzen: BSK OR I-KESSLER, 8.A., Art. 41 N 34ff.). Die Klägerin verwendete in ihren Vorbringen vor Vorinstanz Wendungen wie "Ver- buchungen, die sich nicht zuordnen liessen", "sonderbare und branchenunübliche Rechnungsstellungen" (act. 6/19 Rz 14 ff.), "Machenschaften" (act. 6/38 Rz 69) oder - wiederholt -, "es sei Geld abgezogen worden" (act. 6/38 Rz 6, 8, 13 u.w.). - 13 - Sie machte das im Wesentlichen daran fest, dass die Rechnungen von einer G._____ GmbH gestellt wurden, welche als Treuhand- und nicht als Marketingge- sellschaft im Handelsregister eingetragen sei (act. 6/38 Rz 36f.) oder daran, dass der behauptete Freelancer Marketingleiter eines grossen Kunden der D._____ AG gewesen sei und dort einen full time job ausgefüllt habe (act. 6/41); weiter an der fehlenden Dokumentation trotz umfassender Datenmigration oder dem Umstand, dass die Mitarbeitenden der D._____ AG über die Fremdarbeiten im H._____-Auf- trag nichts gewusst hätten (act. 6/38 Rz 15, 21, 22). Seitens des Beklagten zu all diesen Punkten abgegebene Erklärungen bezeichnete die Klägerin als unzutref- fend und eine "konstruierte Geschichte" (act. 6/38 Rz 84). Die Gelder stünden mit widerrechtlichen Handlungen des Beklagten in Verbindung (fingierte Rechnungen und Zahlungen), weshalb wohl von einer Urkundenfälschung, ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, Betrug etc. auszugehen sei. Würden die Behauptungen des Beklagten zutreffen, wären entsprechende Zahlungen auch nach der Übernahme durch die Herren F._____ und E._____ geflossen und externe Personen beigezo- gen worden (act.6/38 Rz 21). Im Berufungsverfahren zieht die Klägerin wie gese- hen Parallelen zu einem Korruptionsfall, der sich im SECO ereignet haben soll (act. 2 Rz 10). Die Klägerin geht davon aus, es seien "wohl" Straftatbestände erfüllt, ohne sich näher dazu zu äussern bzw. dies klar zu behaupten und insbesondere die konkre- ten Tatsachen und Umstände darzutun, welche für die Erfüllung der erwogenen Straftatbestände sowohl in objektiver wie auch insbesondere in subjektiver Hin- sicht notwendig wären. Letztlich leitet die Klägerin aus dem Umstand, dass nach dem Eintritt von F._____ und E._____ in die Geschäftsführung bzw. in den Ver- waltungsrat der übernehmenden Gesellschaft keine Fremdleistungen mehr erfolg- ten und verbucht wurden (mithin in einem Zeitpunkt, in dem eben diese Personen für die Geschicke der Klägerin jedenfalls mitverantwortlich zeichneten), ab, dass sämtliche in den Vorjahren verbuchten Fremdleistungen fingiert, mithin erheuchelt oder vorgetäuscht (vgl. dazu: www.duden.de/suchen/synonnyme/fingieren) wa- ren. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen das behauptete widerrechtliche Verhalten entsprechend den oberwähnten Anforderungen hinrei- chend behauptete, zumal weder konkretes täuschendes Verhalten noch Um- - 14 - stände dargetan wurden, die auf die behaupteten "Machenschaften" etc. schlies- sen liessen. Letztlich muss dies, wie zu zeigen ist, aber nicht abschliessend ge- klärt werden. 5.5.3 Behauptungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen, d.h. zum Ver- schulden und insbesondere zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausa- lzusammenhang zwischen einem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in der Höhe der Rechnungen (bzw. dem davon geltend gemachten Teilbetrag) und dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten, fehlen gänzlich. Selbst wenn im Sinne der Klägerin davon ausgegangen würde, den Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Auftrag H._____ hätten keine Gegenleistungen von I._____ gegenübergestanden, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass diese im oberwähnten Sinn fingiert waren und (von der G._____ AG) im Bestreben ge- stellt worden wären, die Klägerin (in strafrechtlich relevanter Weise) zu schädigen. Ebenfalls fehlen Vorbringen zum Zusammenhang zwischen einem solchen Ver- halten und dem behaupteten Schaden. Insgesamt fehlte es bei den klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz an der hinreichenden Substantiierung des Klagefunda- ments, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Eines Beweisverfahrens hätte es bei diesem Ergebnis nicht bedurft. 5.5.4 Anzumerken bleibt das Folgende: Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 43ff.), die Vorinstanz habe ihre Behauptung, dass I._____ vom Beklag- ten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communicati- ons der J._____ Aufträge erteilt habe, zu Unrecht als verspätet bezeichnet und daher den Einwand der Privatbestechung nicht geprüft, und sie wiederholt dies auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 38). Unabhängig von der Frage der Recht- zeitigkeit dieser Behauptung bedeutete dieses Vorbringen nichts anderes, als dass den beanstandeten Zahlungen eine Gegenleistung gegenübergestanden hätte, womit sich die Klägerin widerspricht. Auch die Frage eines allfälligen Scha- dens stellte sich dadurch jedenfalls neu. Nach dem Gesagten braucht dies aber nicht vertieft zu werden. 5.6 Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz die Verjährungseinrede mit der Begründung verwerfen durfte, dass der Beklagte - 15 - jedenfalls auch seine Pflichten als Organ der Klägerin verletzt hätte und auch An- sprüche vertraglicher Natur bestünden, wenn - wie von der Klägerin behauptet - die in Frage stehenden Rechnungen fingiert gewesen wären (act. 5 E. IV.1 S. 7). Substantiierte Vorbringen der Klägerin, aus denen - unterstellt sie seien richtig - auf eine Organhaftung oder eine vertragliche Haftung geschlossen werden müsste, liegen ebenfalls nicht vor.
- Hätte es für die Klageabweisung keines Beweisverfahrens bedurft, dann er- weisen sich sämtliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als für den Entscheid nicht mehr entscheidend, weshalb sich Weiterungen dazu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: 6.1 Wäre wie gesehen das vorinstanzliche Beweisverfahren entbehrlich gewe- sen, dann fällt auch der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte weitere Befra- gungen der früheren Mitarbeiter/innen der D._____ AG im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts H._____ durchführen bzw. weitere Schriftlichkeiten einfordern müssen (act. 2 Rz 22 und 26), in sich zusammen - und damit auch die Rüge, es sei ihr Recht auf Beweis und damit auf rechtliches Gehör verletzt wor- den (act. 2 Rz 27). Letzteres könnte gegebenenfalls sodann nur dann zur Aufhe- bung des Entscheides führen, wenn die Verletzung einen Einfluss auf das Verfah- ren hätte haben können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Hätten - wie von der Klägerin behauptet (act. 2 Rz 22) - frühere Mitar- beiter/innen bezeugen können, dass I._____ eben gerade nie in diesem Projekt in irgendeiner Form tätig gewesen sei, wäre bei der Würdigung miteinzubeziehen, dass die Klägerin selbst ja nicht in Abrede gestellt hat, dass die Mitarbeitenden von einem Einbezug eines Freelancers nichts gewusst hatten. 6.2 Die Klägerin rügt als zentralen Punkt, die Vorinstanz habe aus verschiede- nen Gründen sich nicht mit den Aussagen des Zeugen I._____ und C._____ be- gnügen und auf diese abstellen dürfen. Aus dem Fehlen von Schriftlichkeiten zu den angeblichen Freelancer-Tätigkeiten hätte sie vielmehr zugunsten der Klägerin darauf schliessen müssen, dass keine solchen Tätigkeiten stattgefunden hätten und die Rechnungen fingiert seien (act. 2 Rz 26f.). Insoweit verkennt die Klägerin vorab, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie - 16 - gesehen (vgl. oben E. 5.3) bei ihr liegt, auch wenn es dazu der Mitwirkung des Beklagten bedurfte, der ja auch entsprechende Erklärungen abgegeben hat, wel- che von der Vorinstanz als nachvollziehbar beurteilt wurden. Das Fehlen von Un- terlagen bzw. das Nichtabstellen auf die Zeugenaussagen allein hätte jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Richtigkeit der klägerischen Darstellung führen können. 6.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Würdigung der Zeugenaussage I._____ (act. 6/60) den Umstand, dass dieser zu Beginn des laufenden Verfah- rens Kontakt zum (damaligen) beklagtischen Rechtsvertreter und auch Einsicht in einen Teil der Verfahrensakten hatte ebenso wie die Tatsache, dass der Zeuge von der Klägerin (gleich wie der Beklagte) über einen Betrag von CHF 1.5 Millio- nen betrieben und gegen ihn (ebenfalls) eine Teilklage über CHF 20'000 erhoben worden war. Sie kam zum Schluss, dass der Inhalt der Zeugenaussage in sich stimmig und widerspruchsfrei sei und sich durch einen Detailreichtum auszeichne und überdies mit den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung übereinstimmten, so dass insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zu- sammengearbeitet hätten und somit feststehe, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 nicht fingiert seien (act. 5 S. 8 - 14). Die Klägerin hält dieser Würdigung - wie schon vor Vorinstanz - ihre davon abwei- chende Auffassung entgegen und verweist darauf, dass sich zwischen den Aus- sagen des Beklagten und des Zeugen durchaus auch Ungereimtheiten ergäben, so z.B. hinsichtlich der Anzahl Kontakte oder der Art der Rechnungstellung. So- dann hätte die Vorinstanz aufgrund der gemeinsamen Treffen mit den Rechtsver- tretern des Beklagten davon ausgehen müssen, dass es eine Absprache zwi- schen dem Beklagten und I._____ gegeben habe (act. 2 Rz 28 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die erwähnten Kontakte wurden von der Vorinstanz durchaus berück- sichtigt und vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Zeugeneinvernahme auch angesprochen (act. 6/60 S. 8f.), worauf die Klägerin in der Berufungsschrift selbst hinweist (act. 2 Rz 47ff.). Allein daraus die von der Klägerin behauptete Ab- - 17 - sprache als erwiesen zu betrachten, lässt sich nicht objektivieren und ändert ins- besondere am Grundgehalt der Zeugenaussage nichts. 6.4 Die Klägerin rügt auch die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage C._____ und hält die vorinstanzliche Auffassung, dass die durch die G._____ GmbH eingereichten Unterlagen die Darstellung, die Rechnungen seien fingiert (act. 5 S. 14), nicht stützten (act. 2 Rz 42 ff.), für falsch. Sie stellt in diesem Zu- sammenhang in der Berufung diverse Mutmassungen an, auf die sich erübrigt, weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, die Klägerin habe vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Gegenleis- tung sei unangemessen (act. 2 Rz 54), geht fehl, kann doch - entgegen der Klä- gerin - nicht davon ausgegangen werden, diese Behauptung sei in der Behaup- tung, die Rechnungen seien fingiert, enthalten. Die Klägerin bezieht sich in die- sem Zusammenhang denn auch nicht auf die streitgegenständlichen Rechnun- gen, sondern auf weitergehenden Zahlungen, die an I._____ über die G._____ GmbH bezahlt worden sein sollen. 6.5 Die Klägerin gibt im Zusammenhang mit der Art der Rechnungstellung in der Berufung sodann wortreich die Aussagen des Beklagten und des Zeugen dazu wieder (act. 2 Rz 55ff.), die sich widersprächen; ebenso handle es sich entgegen der Vorinstanz bei den streitgegenständlichen Rechnungen um keine Pauschal- rechnungen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies am Beweisergebnis nichts ändere (act. 5 S. 17), hält die Klägerin ausser ihrer gegenteiligen Auffas- sung nichts entgegen. 6.6 Zur Thematik Datenmigration hielt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid fest, dass die Klägerin geltend gemacht habe, es befinde sich auf ihrem Server für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches den Na- men C._____ trage, obwohl sämtliche Daten migriert worden seien. Dies erklärte der Beklagte damit, dass das System mit Mac betrieben worden sei; diese Daten seien migriert, die Daten auf seinem Windows-Computer, indes nicht. Sämtliche Kommunikation und Konzepte habe er überdies ausgedruckt und im Keller aufbe- wahrt; dies sei vernichtet worden. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen als glaubhaft und von der Klägerin ungenügend bestritten (act. 5 S. 18), was die Klä- - 18 - gerin in der Berufungsschrift ebenfalls rügt, ohne hieraus allerdings etwas Konkre- tes abzuleiten (act. 2 Rz 62f.). Es muss diesbezüglich bei den Feststellungen der Vorinstanz bleiben. 6.7 Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift wortreich Plausibilitätsüberlegun- gen (act. 2 Rz 37ff.) anstellt, etwa zur Frage, weshalb die Mitarbeitenden der D._____ AG von der Freelancer-Tätigkeit nichts gewusst hätten oder ihre Sicht- weise einer über Jahre hinweg systematisch erfolgten unrechtmässigen Tätigkeit im Rahmen der D._____ AG darstellt, ist auf die Vorbringen nicht mehr einzuge- hen. Es handelt sich dabei teilweise um neue im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu berücksichtigende Vorbringen, die überdies an den ungenügenden Behauptun- gen vor Vorinstanz nichts ändern.
- Als Ergebnis bleibt es bei der Klageabweisung. Die Berufung ist unbegrün- det und abzuweisen; das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
- November 2025 ist zu bestätigen. III.
- Unterliegt die Klägerin auch im Berufungsverfahren, hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 20'000.00 - auf CHF 3'150.00 festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
- Entschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Meilen vom 24. November 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. - 19 -
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausbe- zahlt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 2. April 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. November 2025; Proz. FV230016
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (unter Vorbehalt des Nachklage- rechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 359.40 Zeugengeld für den Zeugen C._____ CHF 4'559.40 Kosten total.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von ihr ge- leisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 3'650.– bezogen (Gerichtskosten und Zeugengeld). Der Fehlbetrag von CHF 909.40 wird von der Klägerin nachgefordert.
4. Der vom Beklagten geleistete Barvorschuss für das Beweisverfahren wird diesem zurückerstattet.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'232.40.– zu bezahlen.
- 3 -
6. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Zeugen C._____ CHF 359.40 zu überweisen.
7. Schriftliche Mitteilung
8. Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Meilen voll- umfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Er- lenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Ja- nuar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Eventualiter sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Mei- len vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beru- fungsbeklagten."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde unter dem Fir- mennamen D._____ AG im Jahr 1998 vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) gegründet. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbe- teiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der A._____ GmbH zusammen- geführt. Die A._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Han- delsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in B._____, A._____ AG umfirmiert. E._____ und F._____ wurden am tt.mm.2019 neben dem Beklagten (Verwaltungsratspräsident) als je einzelzeichnungsberech- tigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am 1. Dezember 2020 er- folgte die Umfirmierung in A._____ AG (die heutige Klägerin). Der Beklagte trat im Oktober 2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am 4. Dezember 2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und F._____ als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 6/20/1).
2. Mit der vorliegenden Klage, welche die Klägerin am 4. Juli 2023 mittels Ein- reichung von Weisung und Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht hat (act. 6/1 und 2), macht die Klägerin geltend, in der Erfolgsrechnung der Ge- sellschaft sei ersichtlich, dass im Jahr 2018 Warenaufwände bzw. Fremdleistun- gen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht seien, welche sich nicht zuordnen lies- sen. Namentlich seien von der G._____ GmbH für Aufträge betreffend einen Auf- trag H._____ von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die Klägerin geht von fingierten Rechnungen aus und macht geltend, es seien der Gesellschaft insgesamt mindestens CHF 1'500'000.00 entzogen worden (act. 6/19 S. insbes. Rz 13, 18 und 20; 6/38). Mit der vorliegenden Teilklage fordert sie vom Beklagten CHF 20'000.00. Der Be- klagte weist dieses Vorbringen zurück (act. 6/24 und 6/41).
- 5 -
3. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2023 der Klägerin Frist angesetzt hatte, die Klage (act. 6/1) zu begründen, ergingen Klagebegründung und Klageantwort schriftlich (act. 6/19 und 6/24), und es wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand (nach einer Verschiebung) am 3. Juni 2024 statt (act. 6/36 und 6/1 [Prot. VI]). Die Parteien erstatteten ihre Replik und Duplik, sowie die Stellungnahmen zu den Noven. Mit einer ersten Beweisverfü- gung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien nach Abschluss des Behaup- tungsverfahrens zur Beweisabnahme (Befragung des Beklagten und Zeugenein- vernahme) vorgeladen (act. 6/43). Die Vorinstanz forderte sodann Buchhaltungs- unterlagen bei der G._____ GmbH ein (act. 6/65, 6/70 und 6/71/1 - 4) und führte eine weitere Zeugenbefragung durch (act. 6/88). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 6/92). Am
24. November 2025 erging das klageabweisende Urteil (act. 6/93), welches den Parteien am 1. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. 6/94/1 und 3).
4. Mit Eingabe vom 16. Januar (Eingang 20. Januar) 2026 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom
27. Januar 2026 wurde ihr Frist angesetzt zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren (act. 7). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (act. 8 und 9). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/94/1) erhoben sowie begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin unterlag vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklage er- reicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde be- zahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwä- gungen nichts entgegen.
- 6 -
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsin- stanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu un- tersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsin- stanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176 E. 42.1.; BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei we- der an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandun- gen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gut- heissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Ar- gumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hin- weis auf BGer 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige
- 7 - Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle un- echter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem- ber 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
3. Die Vorinstanz erwog nach der zusammengefassten Wiedergabe der Partei- vorträge (act. 5 S. 3 - 6), die Klägerin mache Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung geltend, ohne Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen zu machen. Dies schade aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen in- des nicht soweit die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und im Bestreitungsfalle belegt seien. Die Klägerin habe substantiiert behauptet, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 fingiert seien; den Beweis dafür könne sie aber na- turgemäss nicht erbringen, da sie behauptet habe, den Rechnungen sei kein In- halt zu Grunde gelegen. Es sei daher am Beklagten zu beweisen, dass die Rech- nungen nicht fingiert gewesen seien bzw. welches die Gegenleistung für die be- zahlten Rechnungen gewesen sei. Hiezu seien der Beklagte selbst sowie zwei Zeugen befragt worden. Die Beweiswürdigung ergebe, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zusammengearbeitet hätten, was über die G._____ GmbH ab- gerechnet worden sei; es stehe somit fest, dass die Rechnungen nicht fingiert seien, was im Übrigen durch die beigezogenen Unterlagen der G._____ GmbH gestützt werde. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin hätten nicht über- zeugt: So habe die Klägerin keinen Grund dafür plausibilisieren können, dass sich der Beklagte und der Zeuge I._____ abgesprochen hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beklagte kurz vor dem Ausstieg bzw. Verkauf seiner Aktien zum Mittel der Privatbestechung greifen sollte; auch lägen in der Zeugeneinver- nahme keine Hinweise für Lügen vor. Ob die Gegenleistung im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewesen sei, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob und wie der Zeuge I._____ seine Freelancer-
- 8 - Tätigkeit mit seiner Anstellung habe vereinbaren können. Auch die Art der Rech- nungstellung oder der Umstand, dass der Zeuge I._____ die Zusammenarbeit mit dem Beklagten unspezifisch als "gut" bzw. "intensiv" bezeichnet habe, vermöch- ten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Wenn die Klägerin schliesslich geltend mache, auf ihrem Server befinde sich für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einzi- ges Dokument, welches auf den Namen des Freelancers oder die G._____ GmbH laute, dann stünden dem die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten ge- genüber, welcher geltend gemacht habe, dass er einen Windows-Computer ge- habt habe, der im Unterschied zu allen Daten der Mac-Welt, in welcher die Grafi- ker arbeiteten, offensichtlich nicht migriert worden sei. Er habe zudem sämtliche Kommunikation und Konzepte ausgedruckt und diese im Keller in Laufmappen aufbewahrt; diese seien indes vernichtet worden (act. 5 S. 8 - 19). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe den Beweis erbracht, dass die Rechnungen nicht fingiert seien; entsprechend sei die Klage abzuweisen (act. 5 S. 8 - 19).
4. In ihrer Berufungsschrift wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Standpunkt, dass es nicht stimmen könne, dass die im Jahre 2018 unter Waren- aufwände bzw. Fremdleistungen verbuchten CHF 322'582.67 und namentlich die angeblichen Arbeiten für das Projekt H._____ im Umfang von CHF 59'827.35 durch einen Freelancer ausgeführt worden seien. Die Klägerin könne einzig nach- vollziehen, dass das Projekt vollumfänglich intern durch die eigenen Mitarbeiter der damaligen D._____ AG ausgeführt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine externe Freelancer-Tätigkeit des Zeugen I._____ vor. Dieser sei überdies gleichzeitig Leiter Marketing von J._____ (früher K._____), dem grössten Kunden der D._____ AG, gewesen. Das lasse aufhorchen und erinnere an einen Korrupti- onsfall des SECO. Es stelle sich auch die Frage, weshalb dieser über die G._____ GmbH abgerechnet habe. Die Klägerin wiederholt sämtliche von ihr vor- instanzlich erhobenen Einwände, welche die Vorinstanz einfach unter den Tisch gekehrt habe, was unhaltbar sei. Sie geht auf die einzelnen Erwägungen der Vor- instanz ein und legt auf 42 Seiten wortreich und mit zahlreichen Wiederholungen ihre Argumentation für ihren Standpunkt dar. Dabei steht die Rüge im Zentrum,
- 9 - dass die Vorinstanz in Verkennung des tatsächlichen Sachverhaltes und in unrichtiger, teil- weise willkürlicher Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 2 Rz 28 - 34, Rz 46 - 48, Rz 57ff.) sowie diejenige des Beklagten (act. 2 Rz 37, 57ff.) abgestellt habe und dass sie die beantragten weiteren Befragungen (der frü- heren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) hätte durchführen müssen (act. 2 Rz 9 - 23, 38 - 40, 42, 66). Die Klägerin rügt auch wiederholt (act. 2 Rz 26, 35), die Vorinstanz habe es unterlassen, vom Beklagten Schriftliches, Urkunden etc. zu verlangen, obwohl diesen die Beweislast getroffen habe. Sie verneint, dass aus den Lohnabrechnungen und Sozialabgaben bei der SVA Zürich, welche von der G._____ GmbH für I._____ gemacht worden seien (act. 71/1-4), etwas für dessen Freelancer-Tätigkeit abgeleitet werden könne, heisse doch auch eine solche Ab- rechnung noch nicht, dass effektiv eine Freelancer-Tätigkeit vorgelegen habe. Da- bei erinnert die Klägerin wiederum an den von ihr erwähnten SECO-Korruptions- skandal (act. 2 Rz 35, Rz 42). Sie rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu Un- recht die im Schlussvortrag vorgebrachte Behauptung als verspätet bezeichnet, dass sich der Beklagte und I._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können und unter den Tisch zu keh- ren, dass I._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communications der J._____ Aufträge erteilt habe. Die Klägerin habe sich zur Einvernahme des Zeugen äussern dürfen und die Vorinstanz hätte dies unter allen möglichen Rechtsgrundlagen, namentlich auch vor dem Hinter- grund einer Privatbestechung prüfen müssen (act. 2 Rz 43 ff.). Auch macht die Klägerin geltend, dass im Rahmen der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Aus- sagen von I._____ sehr wohl zu prüfen gewesen wäre, wie er seine Anstellung bei J._____ und seine Freelancer-Tätigkeit habe vereinbaren können und ob die Gegenleistung des Zeugen im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewe- sen sei, um zu erkennen, dass die Anstellung mit der Freelancer-Tätigkeit nicht vereinbar gewesen sei (act. 2 Rz 53). Sie wiederholt auch ihren Standpunkt hin- sichtlich der Abrechnungen (act. 2 Rz 55 - 57) sowie der Datenmigration (act. 2 Rz 62) und dass sich aus den Unterlagen und in den Rechnungen keinerlei Hin- weise auf Research-Tätigkeiten von I._____ ergäben (act. 2 Rz 68 und 69).
- 10 - Es ist nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf einzuge- hen. 5.1 Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsma- xime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine verstärkte richterliche Frage- pflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorliegend - zwei anwaltlich ver- tretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Gericht aber mit der Frage- pflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Bot- schaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 247 N 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 2 z.B. Rz 26) war es somit nicht Sa- che der Vorinstanz, eigene tatsächlichen Erhebungen zu tätigen oder allfällige weitere Schriftlichkeiten einzufordern. 5.2 Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberücksichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Normen, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien haben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaup- ten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 12ff.). Der Be- hauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufgestellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detail- lierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 25; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO
- 11 - Komm, 4.A., Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL, Art. 55 N 28). 5.3 Die Klägerin hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren ex- plizit zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs geäussert, sich aber vor Vorinstanz auf die Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR gestützt (vgl. act. 5 E. IV.1). Ist aus ihrem Tatsachenvortrag - unterstellt er sei wahr - auf die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zu schliessen, dann ist die Forde- rung zuzusprechen. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der Haftungsvor- aussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zufolge Beweis- schwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Beweisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87). 5.4 Die Vorinstanz ging in ihrem Klage abweisenden Entscheid nicht im Einzel- nen auf die Haftungsvoraussetzungen ein, sondern ging primär der Frage nach, ob die von der G._____ GmbH der D._____ AG gestellten Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Projekt H._____ (Rechnungen vom 7. September, 21. und
23. November 2018 gemäss act. 6/4/3) fingiert seien, wie die Klägerin behaup- tete, oder nicht. Sie führte dazu ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall; es sei nachgewiesen, dass den streitgegenständlichen Rechnungen Freelancer-Tätigkeiten als Gegenleistung gegenübergestanden hät- ten. Entsprechend wies sie die Klage ab.
- 12 - 5.5 Zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin genügen, um auf den Bestand der Haftungsvoraussetzung zu schliessen. 5.5.1 Zur Haftungsvoraussetzung des Schadens lässt sich den vorinstanzlichen Vorbringen entnehmen, dass die Klägerin davon ausgeht, der D._____ AG seien über die Verbuchung von Fremdarbeiten insgesamt CHF 1'500'000 abgezogen worden. Für die zu beurteilende Teilklage machte sie konkret geltend, die Rech- nungen gemäss act. 4/3 im Gesamtbetrag von CHF 59'827.35 seien von der G._____ GmbH gestellt worden, obwohl die Auftragsarbeiten betreffend H._____ von den Mitarbeitenden der D._____ AG erbracht worden seien. Den Forderungs- betrag bezog sie dabei zu jeweils CHF 5'000.00 auf die Rechnungen vom 7. Sep- tember und vom 21. November 2018 und zu CHF 10'000.00 auf die Rechnung vom 23. November 2018 (act. 6/38 Rz 97). Sie behauptete damit einen Vermö- gensschaden in der Höhe der Teilklage durch unrechtmässige Rechnungsstel- lung, was der Beklagte bestritten hatte. 5.5.2 Widerrechtlichkeit im Sinne der ausservertraglichen Haftung gemäss Art. 41 OR setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem reinen Vermögensschaden wie hier voraus, dass dieser unter Verletzung einer besonde- ren Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigun- gen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll, wobei die Vermögens- schutznormen der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen können (BGE 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b u.w.). Sie finden sich vor allem im (Vermögens-)Strafrecht, wobei eine Strafnorm nur dann als haftpflichtrechtli- che Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BGE 133 III 323 E. 5.2.1). Aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten lässt sich hingegen keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR begründen (zum Ganzen: BSK OR I-KESSLER, 8.A., Art. 41 N 34ff.). Die Klägerin verwendete in ihren Vorbringen vor Vorinstanz Wendungen wie "Ver- buchungen, die sich nicht zuordnen liessen", "sonderbare und branchenunübliche Rechnungsstellungen" (act. 6/19 Rz 14 ff.), "Machenschaften" (act. 6/38 Rz 69) oder - wiederholt -, "es sei Geld abgezogen worden" (act. 6/38 Rz 6, 8, 13 u.w.).
- 13 - Sie machte das im Wesentlichen daran fest, dass die Rechnungen von einer G._____ GmbH gestellt wurden, welche als Treuhand- und nicht als Marketingge- sellschaft im Handelsregister eingetragen sei (act. 6/38 Rz 36f.) oder daran, dass der behauptete Freelancer Marketingleiter eines grossen Kunden der D._____ AG gewesen sei und dort einen full time job ausgefüllt habe (act. 6/41); weiter an der fehlenden Dokumentation trotz umfassender Datenmigration oder dem Umstand, dass die Mitarbeitenden der D._____ AG über die Fremdarbeiten im H._____-Auf- trag nichts gewusst hätten (act. 6/38 Rz 15, 21, 22). Seitens des Beklagten zu all diesen Punkten abgegebene Erklärungen bezeichnete die Klägerin als unzutref- fend und eine "konstruierte Geschichte" (act. 6/38 Rz 84). Die Gelder stünden mit widerrechtlichen Handlungen des Beklagten in Verbindung (fingierte Rechnungen und Zahlungen), weshalb wohl von einer Urkundenfälschung, ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, Betrug etc. auszugehen sei. Würden die Behauptungen des Beklagten zutreffen, wären entsprechende Zahlungen auch nach der Übernahme durch die Herren F._____ und E._____ geflossen und externe Personen beigezo- gen worden (act.6/38 Rz 21). Im Berufungsverfahren zieht die Klägerin wie gese- hen Parallelen zu einem Korruptionsfall, der sich im SECO ereignet haben soll (act. 2 Rz 10). Die Klägerin geht davon aus, es seien "wohl" Straftatbestände erfüllt, ohne sich näher dazu zu äussern bzw. dies klar zu behaupten und insbesondere die konkre- ten Tatsachen und Umstände darzutun, welche für die Erfüllung der erwogenen Straftatbestände sowohl in objektiver wie auch insbesondere in subjektiver Hin- sicht notwendig wären. Letztlich leitet die Klägerin aus dem Umstand, dass nach dem Eintritt von F._____ und E._____ in die Geschäftsführung bzw. in den Ver- waltungsrat der übernehmenden Gesellschaft keine Fremdleistungen mehr erfolg- ten und verbucht wurden (mithin in einem Zeitpunkt, in dem eben diese Personen für die Geschicke der Klägerin jedenfalls mitverantwortlich zeichneten), ab, dass sämtliche in den Vorjahren verbuchten Fremdleistungen fingiert, mithin erheuchelt oder vorgetäuscht (vgl. dazu: www.duden.de/suchen/synonnyme/fingieren) wa- ren. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen das behauptete widerrechtliche Verhalten entsprechend den oberwähnten Anforderungen hinrei- chend behauptete, zumal weder konkretes täuschendes Verhalten noch Um-
- 14 - stände dargetan wurden, die auf die behaupteten "Machenschaften" etc. schlies- sen liessen. Letztlich muss dies, wie zu zeigen ist, aber nicht abschliessend ge- klärt werden. 5.5.3 Behauptungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen, d.h. zum Ver- schulden und insbesondere zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausa- lzusammenhang zwischen einem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in der Höhe der Rechnungen (bzw. dem davon geltend gemachten Teilbetrag) und dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten, fehlen gänzlich. Selbst wenn im Sinne der Klägerin davon ausgegangen würde, den Rechnungen im Zu- sammenhang mit dem Auftrag H._____ hätten keine Gegenleistungen von I._____ gegenübergestanden, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass diese im oberwähnten Sinn fingiert waren und (von der G._____ AG) im Bestreben ge- stellt worden wären, die Klägerin (in strafrechtlich relevanter Weise) zu schädigen. Ebenfalls fehlen Vorbringen zum Zusammenhang zwischen einem solchen Ver- halten und dem behaupteten Schaden. Insgesamt fehlte es bei den klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz an der hinreichenden Substantiierung des Klagefunda- ments, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Eines Beweisverfahrens hätte es bei diesem Ergebnis nicht bedurft. 5.5.4 Anzumerken bleibt das Folgende: Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 43ff.), die Vorinstanz habe ihre Behauptung, dass I._____ vom Beklag- ten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communicati- ons der J._____ Aufträge erteilt habe, zu Unrecht als verspätet bezeichnet und daher den Einwand der Privatbestechung nicht geprüft, und sie wiederholt dies auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 38). Unabhängig von der Frage der Recht- zeitigkeit dieser Behauptung bedeutete dieses Vorbringen nichts anderes, als dass den beanstandeten Zahlungen eine Gegenleistung gegenübergestanden hätte, womit sich die Klägerin widerspricht. Auch die Frage eines allfälligen Scha- dens stellte sich dadurch jedenfalls neu. Nach dem Gesagten braucht dies aber nicht vertieft zu werden. 5.6 Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz die Verjährungseinrede mit der Begründung verwerfen durfte, dass der Beklagte
- 15 - jedenfalls auch seine Pflichten als Organ der Klägerin verletzt hätte und auch An- sprüche vertraglicher Natur bestünden, wenn - wie von der Klägerin behauptet - die in Frage stehenden Rechnungen fingiert gewesen wären (act. 5 E. IV.1 S. 7). Substantiierte Vorbringen der Klägerin, aus denen - unterstellt sie seien richtig - auf eine Organhaftung oder eine vertragliche Haftung geschlossen werden müsste, liegen ebenfalls nicht vor.
6. Hätte es für die Klageabweisung keines Beweisverfahrens bedurft, dann er- weisen sich sämtliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als für den Entscheid nicht mehr entscheidend, weshalb sich Weiterungen dazu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: 6.1 Wäre wie gesehen das vorinstanzliche Beweisverfahren entbehrlich gewe- sen, dann fällt auch der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte weitere Befra- gungen der früheren Mitarbeiter/innen der D._____ AG im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts H._____ durchführen bzw. weitere Schriftlichkeiten einfordern müssen (act. 2 Rz 22 und 26), in sich zusammen - und damit auch die Rüge, es sei ihr Recht auf Beweis und damit auf rechtliches Gehör verletzt wor- den (act. 2 Rz 27). Letzteres könnte gegebenenfalls sodann nur dann zur Aufhe- bung des Entscheides führen, wenn die Verletzung einen Einfluss auf das Verfah- ren hätte haben können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Hätten - wie von der Klägerin behauptet (act. 2 Rz 22) - frühere Mitar- beiter/innen bezeugen können, dass I._____ eben gerade nie in diesem Projekt in irgendeiner Form tätig gewesen sei, wäre bei der Würdigung miteinzubeziehen, dass die Klägerin selbst ja nicht in Abrede gestellt hat, dass die Mitarbeitenden von einem Einbezug eines Freelancers nichts gewusst hatten. 6.2 Die Klägerin rügt als zentralen Punkt, die Vorinstanz habe aus verschiede- nen Gründen sich nicht mit den Aussagen des Zeugen I._____ und C._____ be- gnügen und auf diese abstellen dürfen. Aus dem Fehlen von Schriftlichkeiten zu den angeblichen Freelancer-Tätigkeiten hätte sie vielmehr zugunsten der Klägerin darauf schliessen müssen, dass keine solchen Tätigkeiten stattgefunden hätten und die Rechnungen fingiert seien (act. 2 Rz 26f.). Insoweit verkennt die Klägerin vorab, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie
- 16 - gesehen (vgl. oben E. 5.3) bei ihr liegt, auch wenn es dazu der Mitwirkung des Beklagten bedurfte, der ja auch entsprechende Erklärungen abgegeben hat, wel- che von der Vorinstanz als nachvollziehbar beurteilt wurden. Das Fehlen von Un- terlagen bzw. das Nichtabstellen auf die Zeugenaussagen allein hätte jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Richtigkeit der klägerischen Darstellung führen können. 6.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Würdigung der Zeugenaussage I._____ (act. 6/60) den Umstand, dass dieser zu Beginn des laufenden Verfah- rens Kontakt zum (damaligen) beklagtischen Rechtsvertreter und auch Einsicht in einen Teil der Verfahrensakten hatte ebenso wie die Tatsache, dass der Zeuge von der Klägerin (gleich wie der Beklagte) über einen Betrag von CHF 1.5 Millio- nen betrieben und gegen ihn (ebenfalls) eine Teilklage über CHF 20'000 erhoben worden war. Sie kam zum Schluss, dass der Inhalt der Zeugenaussage in sich stimmig und widerspruchsfrei sei und sich durch einen Detailreichtum auszeichne und überdies mit den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung übereinstimmten, so dass insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zu- sammengearbeitet hätten und somit feststehe, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 nicht fingiert seien (act. 5 S. 8 - 14). Die Klägerin hält dieser Würdigung - wie schon vor Vorinstanz - ihre davon abwei- chende Auffassung entgegen und verweist darauf, dass sich zwischen den Aus- sagen des Beklagten und des Zeugen durchaus auch Ungereimtheiten ergäben, so z.B. hinsichtlich der Anzahl Kontakte oder der Art der Rechnungstellung. So- dann hätte die Vorinstanz aufgrund der gemeinsamen Treffen mit den Rechtsver- tretern des Beklagten davon ausgehen müssen, dass es eine Absprache zwi- schen dem Beklagten und I._____ gegeben habe (act. 2 Rz 28 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die erwähnten Kontakte wurden von der Vorinstanz durchaus berück- sichtigt und vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Zeugeneinvernahme auch angesprochen (act. 6/60 S. 8f.), worauf die Klägerin in der Berufungsschrift selbst hinweist (act. 2 Rz 47ff.). Allein daraus die von der Klägerin behauptete Ab-
- 17 - sprache als erwiesen zu betrachten, lässt sich nicht objektivieren und ändert ins- besondere am Grundgehalt der Zeugenaussage nichts. 6.4 Die Klägerin rügt auch die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage C._____ und hält die vorinstanzliche Auffassung, dass die durch die G._____ GmbH eingereichten Unterlagen die Darstellung, die Rechnungen seien fingiert (act. 5 S. 14), nicht stützten (act. 2 Rz 42 ff.), für falsch. Sie stellt in diesem Zu- sammenhang in der Berufung diverse Mutmassungen an, auf die sich erübrigt, weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, die Klägerin habe vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Gegenleis- tung sei unangemessen (act. 2 Rz 54), geht fehl, kann doch - entgegen der Klä- gerin - nicht davon ausgegangen werden, diese Behauptung sei in der Behaup- tung, die Rechnungen seien fingiert, enthalten. Die Klägerin bezieht sich in die- sem Zusammenhang denn auch nicht auf die streitgegenständlichen Rechnun- gen, sondern auf weitergehenden Zahlungen, die an I._____ über die G._____ GmbH bezahlt worden sein sollen. 6.5 Die Klägerin gibt im Zusammenhang mit der Art der Rechnungstellung in der Berufung sodann wortreich die Aussagen des Beklagten und des Zeugen dazu wieder (act. 2 Rz 55ff.), die sich widersprächen; ebenso handle es sich entgegen der Vorinstanz bei den streitgegenständlichen Rechnungen um keine Pauschal- rechnungen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies am Beweisergebnis nichts ändere (act. 5 S. 17), hält die Klägerin ausser ihrer gegenteiligen Auffas- sung nichts entgegen. 6.6 Zur Thematik Datenmigration hielt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid fest, dass die Klägerin geltend gemacht habe, es befinde sich auf ihrem Server für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches den Na- men C._____ trage, obwohl sämtliche Daten migriert worden seien. Dies erklärte der Beklagte damit, dass das System mit Mac betrieben worden sei; diese Daten seien migriert, die Daten auf seinem Windows-Computer, indes nicht. Sämtliche Kommunikation und Konzepte habe er überdies ausgedruckt und im Keller aufbe- wahrt; dies sei vernichtet worden. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen als glaubhaft und von der Klägerin ungenügend bestritten (act. 5 S. 18), was die Klä-
- 18 - gerin in der Berufungsschrift ebenfalls rügt, ohne hieraus allerdings etwas Konkre- tes abzuleiten (act. 2 Rz 62f.). Es muss diesbezüglich bei den Feststellungen der Vorinstanz bleiben. 6.7 Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift wortreich Plausibilitätsüberlegun- gen (act. 2 Rz 37ff.) anstellt, etwa zur Frage, weshalb die Mitarbeitenden der D._____ AG von der Freelancer-Tätigkeit nichts gewusst hätten oder ihre Sicht- weise einer über Jahre hinweg systematisch erfolgten unrechtmässigen Tätigkeit im Rahmen der D._____ AG darstellt, ist auf die Vorbringen nicht mehr einzuge- hen. Es handelt sich dabei teilweise um neue im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu berücksichtigende Vorbringen, die überdies an den ungenügenden Behauptun- gen vor Vorinstanz nichts ändern.
7. Als Ergebnis bleibt es bei der Klageabweisung. Die Berufung ist unbegrün- det und abzuweisen; das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
24. November 2025 ist zu bestätigen. III.
1. Unterliegt die Klägerin auch im Berufungsverfahren, hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 20'000.00 - auf CHF 3'150.00 festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine ent- schädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Meilen vom 24. November 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- 19 -
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausbe- zahlt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi versandt am: