Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 November 2024 fristauslösend entgegengenommen habe (Urk. 23 S. 6), ist nicht zu beanstanden und im Einklang mit den der Klägerin bekannten ergänzen- den Geschäftsbedingungen. 4.3 Ferner moniert die Klägerin, sie könne nicht für das Versäumen einer Frist verantwortlich gemacht werden, wenn die Hilfsperson die Einhaltung der Zustel- lungsformen verunmöglicht und die Kenntnisnahme der Sendung durch den ver- meintlich schnellen Übertragungsweg (Scanning/E-Mail) verhindert habe (Urk. 22 S. 4 lit. a)). Dabei lässt die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragte Unternehmerin als Erfüllungs- gehilfin bzw. Hilfsperson zu qualifizieren sei, deren Verhalten einschliesslich allfäl- liger Fehlleistungen sich die Klägerin als Auftraggeberin bei der Ausführung des Auftrages im Sinne von Art. 101 OR zuzurechnen und entgegenzuhalten habe, aus- ser Acht und setzt sich auch damit nicht auseinander, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ergänzenden Ge- schäftsbedingungen der G._____ ausdrücklich festhalten, dass der Kunde die G._____ sowie ihre Unterbeauftragten ermächtige, die an sie adressierten Sendun- gen entgegenzunehmen, sie gegebenenfalls zu öffnen und zu scannen. Weiter geht daraus klar hervor, dass die Sendung durch die Entgegennahme des Unter- beauftragten als an den Kunden zugestellt gilt und gegebenenfalls eine Frist aus-
- 9 - löst, was den Kunden bewusst ist. Es ist daher nicht massgebend, wann die Kläge- rin effektiv Kenntnis von der Sendung erhalten hatte. Die Inanspruchnahme des Scanning und die Datenübermittlung erfolgte auf Nutzen und Gefahr der Klägerin (… [Richtlinien der G._____AG.]). Demzufolge kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der 21. November 2024 (Datum der Entgegennahme durch die G._____ in der Person von F._____) als massgebendes Zustelldatum zu gelten hat, sodass die klägerische Eingabe spätestens am 10. März 2025 hätte erfolgen müssen. Da der Poststempel der Klage erst vom 17. März 2025 datiert, kam sie der gesetzlichen, dreimonatigen Prosequierungsfrist nicht nach, wodurch es einer zwingenden Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO fehlt und die Vorinstanz zu- recht nicht auf die Klage eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Demzufolge ist auch die Frist zur Prosequierung nicht wiederherzustel- len. 6.1 Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren u.a. auf das Datenschutzgesetz (Urk. 2 S. 2 f.). In Anwendung von Art. 114 lit. g ZPO sind diesbezüglich für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Für die übrigen An- sprüche, die nicht unter Art. 114 lit. g ZPO fallen, rechtfertigt es sich, die Entscheid- gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO, Hofmann/Baeckert Art. 114 N 4 i.V.m. Art. 113 N 14). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 10 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von Urk. 22-26/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 22 S. 2): "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2025, Ge- schäfts-Nr. FV250045-L/U, sei aufzuheben.
- Die Frist zur Prosequierung der Klage sei gemäss Art. 148 ZPO wieder- herzustellen.
- Die Sache sei zur materiellen Behandlung der am 17. März 2025 einge- reichten Klage an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
- Eventualiter sei auf die Klage einzutreten und in der Sache zu entschei- den.
- Die Kosten und Entschädigungen des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen." - 3 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Klägerin eine schriftlich begrün- dete Auskunftsklage samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich … + … vom 20. November 2024 ein (Urk. 1 und 2). Da die Klagebewilligung der Klägerin bzw. einer bevollmächtigten Person gemäss Sendungsverfolgung am
- November 2024 zugestellt wurde, wäre die dreimonatige Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO am 10. März 2025 abgelaufen. Die Klägerin reichte die Klage erst am
- März 2025 bei der Vorinstanz ein, machte in der Klageschrift jedoch geltend, die Klagebewilligung erst am 2. Dezember 2024 erhalten zu haben (Urk. 1 S. 1). Aufgrund dieser Unstimmigkeit setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist an, um zur Einhaltung der Dreimonatsfrist Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Klägerin äus- serte sich mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Urk. 10), worauf die Vorinstanz Erkundi- gungen tätigte (vgl. Urk. 12-13). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klä- gerin (vgl. Urk. 16) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2025 auf die Klage nicht ein (Urk. 18 S. 7 = Urk. 23 S. 7). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. November 2025 rechtzeitig (Urk. 19, Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs aufge- führten Anträgen (Urk. 22). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; OGer ZH LB240057 vom 12. De- zember 2024 E. 2.3). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwen- dung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 - 4 - E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
- Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/ 2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).
- Die Vorinstanz erwog, die Klagebewilligung sei am 20. November 2024 aus- gestellt und für die Klägerin gemäss Sendungsverfolgung am 21. November 2024 um 05.48 Uhr über einen Bevollmächtigten, F._____, entgegengenommen worden. Die Klägerin mache geltend, sie habe die Klagebewilligung nicht am 21. November 2024, sondern erst am 2. Dezember 2024 als gewöhnliche Post in ihrem Briefkas- ten erhalten, weswegen dieses Datum für die Berechnung der Prosequierungsfrist massgebend sei. Sodann kenne sie weder eine Person namens F._____ noch habe sie jemandem eine Vollmacht zur Entgegennahme ihrer Post erteilt. Die Sen- dungsverfolgung belege auch nicht, dass ihr die Klagebewilligung in digitaler Form effektiv am 21. November 2024 zugestellt worden sei, und die Digitalisierung der Sendung an sich löse ohnehin keine Kenntnisnahme aus. Die Klägerin bestreite jedoch nicht, einen solchen Digitalisierungsdienstleister in Anspruch genommen zu haben. Im Gegenteil spreche sie davon, eine "E-Post Adresse" bzw. einen "elek- - 5 - tronischen E-Post Briefkasten" zu besitzen. Sie habe jedoch das Schreiben als ge- wöhnliche Post in ihrem Briefkasten erhalten, und ihre Archivunterlagen für die Briefdigitalisierung würden weder eine Sendung des Friedensrichteramtes Zürich … + …. noch ein anderes Schreiben enthalten, das am 21. November 2024 digita- lisiert und gleichentags in ihrem elektronischen E-Post-Briefkasten hinterlegt wor- den sei. Die Vorinstanz erwog weiter, Abklärungen bei der Post CH AG. vom
- Juli 2025 hätten ergeben, dass die Klägerin sich im Zeitraum der Zustellung der Klagebewilligung eines sogenannten ePost-Services bedient und damit einen digi- talen Postservice in Anspruch genommen habe, was von ihr auch nicht bestritten worden sei. In den "Ergänzenden Geschäftsbedingungen ePost Scanning Service Privatkunden" werde unter Ziff. 6.1 zunächst festgehalten, dass der Kunde die G._____ sowie ihre Unterbeauftragten ermächtige, die an ihn adressierten, über das Scanning empfangbare Sendungen für ihn entgegenzunehmen, sie gegebe- nenfalls zu öffnen und zu scannen. Weiter stelle Ziff. 6.2 klar, dass die von dem Kunden erteilte Ermächtigung ausdrücklich die Bearbeitung eingeschriebener Sen- dungen (R), Gerichtsurkunden (GU) sowie Betreibungsurkunden (BU) miteinsch- liesse, wobei die letzteren beiden ungeöffnet als A-Post Plus weitergeleitet würden. Im Auftrag der G._____ leiste ein Unterbeauftragter die Unterschrift im Namen des Kunden für alle an ihn adressierten Sendungen. Diese gälten mit der Entgegen- nahme an einem der Verarbeitungsstandorte der G._____ als an den Kunden zu- gestellt und lösten gegebenenfalls einen Fristenlauf aus. Schliesslich weise Ziff. 6.3 erneut darauf hin, dem Kunden sei bewusst, dass die Zustellung bestimmter Sen- dungen Rechtsfristen gemäss der massgebenden Gesetzgebung und Gerichtspra- xis auslösen könne und dass dies auch für die Nutzung des Scanning und der Ent- gegennahme der einzelnen Sendungen durch die G._____ gelte. Insbesondere sei es nicht massgebend, wann der Kunde effektiv Kenntnis vom Eingang der jeweili- gen Sendungen erhalte oder erhalten habe. Die Inanspruchnahme des Scanning und die Datenübermittlung erfolge auf Nutzen und Gefahr des Kunden (Urk. 23 S. 3 ff.). Im Resultat habe die genannte Dienstleisterin (G._____) die Klagebewilligung durch F._____ am 21. November 2024 für die Klägerin entgegengenommen, wo- durch die für die Klägerin ausgelöste (Prosequierungs-)Frist faktisch verkürzt wor- - 6 - den sei. Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung durch die Klägerin lasse sich die in der Sendungsverfolgung unübliche Zustellzeit von 05.48 Uhr sowie die Nennung von F._____ als Empfangsperson erklären. Gleiches gelte für das Zustell- domizil "H._____ [Adresse], Zustellung Pakete". Entscheidend (für die Auslösung der Frist) sei nicht der Eingang der physischen Sendung bei der Auftraggeberin, sondern die Zustellung resp. die Bearbeitung der mit der Dienstleisterin affiliierten Verarbeitungsstelle. Insgesamt sei festzuhalten, dass vorliegend der 21. November 2024 als massgebliches Zustelldatum anzusehen sei, weshalb hiernach selbentags die drei- monatige Prosequierungsfrist zu laufen begonnen habe. Entsprechend hätte die klägerische Eingabe spätestens am 10. März 2025 erfolgen müssen. Indem die Klägerin ihre Klage erst am 17. März 2025 der schweizerischen Post aufgegeben habe, sei sie der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen. Damit sei eine zwingende Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO nicht gegeben und folglich auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 23 S. 6 f.). 4.1 Die Klägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz sei fälschlicher- weise davon ausgegangen, dass die Zustellung am 21. November 2024 erfolgt sei. Dass diese Schlussfolgerung falsch sei, belege das Schreiben der I._____AG. (neu: G._____AG.; nachfolgend G._____) vom 14. Oktober 2025 (Urk. 22 S. 2). Inwiefern dieses Schreiben eine angeblich falsche Schlussfolgerung betreffend das Zustelldatum vom 21. November 2025 belegen sollte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurden im besagten Schreiben erneut die ergänzenden Geschäftsbedingungen zitiert, aus welchen explizit hervorgeht, dass dem Kunden bewusst sei, dass die durch den Unterbeauftragten entgegen- genommenen Sendungen als dem Auftraggeber zugestellt gälten und damit Fristen ausgelöst werden können (Urk. 26/2). Auch aus dem im Schreiben genannten Zu- stelldatum vom 26. November 2024 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Dabei handelt es sich – wie die Klägerin auch selbst ausführt (Urk. 22 S. 3 Ziff. 4) – um die Zustellung der Sendung per A-Post Plus, welche für die Auslösung der Frist nicht massgebend ist (vgl. Ziff. 6.2 und 6.3 der ergänzenden Geschäfts- bedingungen; … [Geschäftsbedingungen der G._____AG.). Ebenso wenig etwas - 7 - daran zu ändern vermögen ihre Vorbringen, dass sie diese Dienstleistung seit zwei Jahren störungsfrei zur Verwaltung ihrer physischen Post benutze und dass sie bereits rund hundert Urteile oder Mitteilungen per GU oder RU von verschiedenen Gerichten erhalten habe, ohne mit solchen Problemen konfrontiert worden zu sein (Urk. 22 S. 3 sowie S. 5 lit. e). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte von den ergänzenden Geschäftsbedingungen keine Kenntnis gehabt bzw. diese nie erhalten oder diese würden inhaltlich anders lauten. 4.2 Weiter bringt die Klägerin vor, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Klagebewilligung per A-Post und nicht mit Gerichtsurkunde erfolgt sei. Sie habe sodann Beweismittel eingereicht (Auszug aus ihrem E-Post-Konto, wo sämtliche gescannten und digital zugestellte Sendun- gen aufgeführt seien), welche belegten, dass der Scanservice den Inhalt des GU- Briefes nicht gescannt habe. Dies sei von der Vorinstanz jedoch ignoriert worden (Urk. 22 S. 3 f.). Sodann erfordere die Zustellung per Gerichtsurkunde den Nach- weis der formalen Übergabe, was mit A-Post Plus nicht möglich sei. Es werde le- diglich der Versand der Sendung per A-Post Plus belegt, eine Zustellungsart, wel- che weder das Datum des tatsächlichen Empfangs noch die Kenntnisnahme vom Inhalt durch die Empfängerin gewährleiste; dies im Gegensatz zur Zustellung der Sendung mit Gerichtsurkunde. Somit könne das Datum vom 26. November 2024 nicht als rechtlich gültiges Zustelldatum herangezogen werden. In Ermangelung ei- nes formalen Beweises für eine ordnungsgemässe Zustellung und in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sei auf das Datum vom 2. Dezember 2024, dem von ihr deklarierten Datum der effektiven Kenntnisnahme abzustellen und dieses als fristauslösendes Zustelldatum zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 4 f. lit. c sowie S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend auf Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der ergänzenden Geschäftsbedingungen der G._____ verwies, welche explizit fest- halten, dass die von den Kunden erteilte Ermächtigung auch die Bearbeitung ein- geschriebener Sendungen (R), Gerichtsurkunden (GU) sowie Betreibungs- urkunden (BU) miteinschliesse, wobei die letzteren beiden ungeöffnet als A-Post Plus weitergeltet würden, was im Übrigen auch die Klägerin so vorbringt (Urk. 22 - 8 - S. 4 lit. b). Sodann gelte die Sendung mit der Entgegennahme durch den Unter- beauftragten an einem der Verarbeitungsstandorte der G._____ als an den Kunden zugestellt, sodass nicht massgebend sei, wann der Kunde effektiv Kenntnis von der jeweiligen Sendung erhalte (… [Geschäftsbedingungen der G._____AG.). Der Klä- gerin war das Vorgehen der G._____ und ihr damit einhergehendes Risiko betref- fend Fristauslösung bekannt, sodass ihre Rüge, die Klagebewilligung hätte nicht mit A-Post Plus zugestellt werden dürfen, da mit dieser Zustellungsart das Zustell- datum nicht ausgewiesen werde, fehl geht. Im Übrigen setzt sie sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz zu den ergänzenden Geschäftsbedingungen der G._____ nicht auseinander. Die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die G._____ als Dienstleisterin die Klagebewilligung für die Klägerin durch F._____ am
- November 2024 fristauslösend entgegengenommen habe (Urk. 23 S. 6), ist nicht zu beanstanden und im Einklang mit den der Klägerin bekannten ergänzen- den Geschäftsbedingungen. 4.3 Ferner moniert die Klägerin, sie könne nicht für das Versäumen einer Frist verantwortlich gemacht werden, wenn die Hilfsperson die Einhaltung der Zustel- lungsformen verunmöglicht und die Kenntnisnahme der Sendung durch den ver- meintlich schnellen Übertragungsweg (Scanning/E-Mail) verhindert habe (Urk. 22 S. 4 lit. a)). Dabei lässt die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragte Unternehmerin als Erfüllungs- gehilfin bzw. Hilfsperson zu qualifizieren sei, deren Verhalten einschliesslich allfäl- liger Fehlleistungen sich die Klägerin als Auftraggeberin bei der Ausführung des Auftrages im Sinne von Art. 101 OR zuzurechnen und entgegenzuhalten habe, aus- ser Acht und setzt sich auch damit nicht auseinander, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ergänzenden Ge- schäftsbedingungen der G._____ ausdrücklich festhalten, dass der Kunde die G._____ sowie ihre Unterbeauftragten ermächtige, die an sie adressierten Sendun- gen entgegenzunehmen, sie gegebenenfalls zu öffnen und zu scannen. Weiter geht daraus klar hervor, dass die Sendung durch die Entgegennahme des Unter- beauftragten als an den Kunden zugestellt gilt und gegebenenfalls eine Frist aus- - 9 - löst, was den Kunden bewusst ist. Es ist daher nicht massgebend, wann die Kläge- rin effektiv Kenntnis von der Sendung erhalten hatte. Die Inanspruchnahme des Scanning und die Datenübermittlung erfolgte auf Nutzen und Gefahr der Klägerin (… [Richtlinien der G._____AG.]). Demzufolge kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der 21. November 2024 (Datum der Entgegennahme durch die G._____ in der Person von F._____) als massgebendes Zustelldatum zu gelten hat, sodass die klägerische Eingabe spätestens am 10. März 2025 hätte erfolgen müssen. Da der Poststempel der Klage erst vom 17. März 2025 datiert, kam sie der gesetzlichen, dreimonatigen Prosequierungsfrist nicht nach, wodurch es einer zwingenden Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO fehlt und die Vorinstanz zu- recht nicht auf die Klage eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Demzufolge ist auch die Frist zur Prosequierung nicht wiederherzustel- len. 6.1 Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren u.a. auf das Datenschutzgesetz (Urk. 2 S. 2 f.). In Anwendung von Art. 114 lit. g ZPO sind diesbezüglich für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Für die übrigen An- sprüche, die nicht unter Art. 114 lit. g ZPO fallen, rechtfertigt es sich, die Entscheid- gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO, Hofmann/Baeckert Art. 114 N 4 i.V.m. Art. 113 N 14). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 10 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von Urk. 22-26/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Auskunftsrecht Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. September 2025 (FV250045-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1): "Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu den ge- samten Akten zu gewähren betreffend
1) Grundpfandkredit vom 27.05.2023 auf das Grundstück C._____- strasse … , D._____,
2) Auflösung und Verkauf der Schuldbriefe an RA E._____ und
3) die Betreibungsverfahren B26'484 / B26'485 vom 20.02.2009. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten Partei." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. September 2025: (Urk. 18 S. 17 = Urk. 23 S. 17)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. (Schriftliche Mitteilung)
5. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 22 S. 2): "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2025, Ge- schäfts-Nr. FV250045-L/U, sei aufzuheben.
3. Die Frist zur Prosequierung der Klage sei gemäss Art. 148 ZPO wieder- herzustellen.
4. Die Sache sei zur materiellen Behandlung der am 17. März 2025 einge- reichten Klage an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei auf die Klage einzutreten und in der Sache zu entschei- den.
6. Die Kosten und Entschädigungen des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen."
- 3 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Klägerin eine schriftlich begrün- dete Auskunftsklage samt Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich … + … vom 20. November 2024 ein (Urk. 1 und 2). Da die Klagebewilligung der Klägerin bzw. einer bevollmächtigten Person gemäss Sendungsverfolgung am
21. November 2024 zugestellt wurde, wäre die dreimonatige Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO am 10. März 2025 abgelaufen. Die Klägerin reichte die Klage erst am
17. März 2025 bei der Vorinstanz ein, machte in der Klageschrift jedoch geltend, die Klagebewilligung erst am 2. Dezember 2024 erhalten zu haben (Urk. 1 S. 1). Aufgrund dieser Unstimmigkeit setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist an, um zur Einhaltung der Dreimonatsfrist Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Klägerin äus- serte sich mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Urk. 10), worauf die Vorinstanz Erkundi- gungen tätigte (vgl. Urk. 12-13). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klä- gerin (vgl. Urk. 16) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2025 auf die Klage nicht ein (Urk. 18 S. 7 = Urk. 23 S. 7). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. November 2025 rechtzeitig (Urk. 19, Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs aufge- führten Anträgen (Urk. 22). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; OGer ZH LB240057 vom 12. De- zember 2024 E. 2.3). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwen- dung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessens- ausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013
- 4 - E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumen- tativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/ 2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).
3. Die Vorinstanz erwog, die Klagebewilligung sei am 20. November 2024 aus- gestellt und für die Klägerin gemäss Sendungsverfolgung am 21. November 2024 um 05.48 Uhr über einen Bevollmächtigten, F._____, entgegengenommen worden. Die Klägerin mache geltend, sie habe die Klagebewilligung nicht am 21. November 2024, sondern erst am 2. Dezember 2024 als gewöhnliche Post in ihrem Briefkas- ten erhalten, weswegen dieses Datum für die Berechnung der Prosequierungsfrist massgebend sei. Sodann kenne sie weder eine Person namens F._____ noch habe sie jemandem eine Vollmacht zur Entgegennahme ihrer Post erteilt. Die Sen- dungsverfolgung belege auch nicht, dass ihr die Klagebewilligung in digitaler Form effektiv am 21. November 2024 zugestellt worden sei, und die Digitalisierung der Sendung an sich löse ohnehin keine Kenntnisnahme aus. Die Klägerin bestreite jedoch nicht, einen solchen Digitalisierungsdienstleister in Anspruch genommen zu haben. Im Gegenteil spreche sie davon, eine "E-Post Adresse" bzw. einen "elek-
- 5 - tronischen E-Post Briefkasten" zu besitzen. Sie habe jedoch das Schreiben als ge- wöhnliche Post in ihrem Briefkasten erhalten, und ihre Archivunterlagen für die Briefdigitalisierung würden weder eine Sendung des Friedensrichteramtes Zürich … + …. noch ein anderes Schreiben enthalten, das am 21. November 2024 digita- lisiert und gleichentags in ihrem elektronischen E-Post-Briefkasten hinterlegt wor- den sei. Die Vorinstanz erwog weiter, Abklärungen bei der Post CH AG. vom
10. Juli 2025 hätten ergeben, dass die Klägerin sich im Zeitraum der Zustellung der Klagebewilligung eines sogenannten ePost-Services bedient und damit einen digi- talen Postservice in Anspruch genommen habe, was von ihr auch nicht bestritten worden sei. In den "Ergänzenden Geschäftsbedingungen ePost Scanning Service Privatkunden" werde unter Ziff. 6.1 zunächst festgehalten, dass der Kunde die G._____ sowie ihre Unterbeauftragten ermächtige, die an ihn adressierten, über das Scanning empfangbare Sendungen für ihn entgegenzunehmen, sie gegebe- nenfalls zu öffnen und zu scannen. Weiter stelle Ziff. 6.2 klar, dass die von dem Kunden erteilte Ermächtigung ausdrücklich die Bearbeitung eingeschriebener Sen- dungen (R), Gerichtsurkunden (GU) sowie Betreibungsurkunden (BU) miteinsch- liesse, wobei die letzteren beiden ungeöffnet als A-Post Plus weitergeleitet würden. Im Auftrag der G._____ leiste ein Unterbeauftragter die Unterschrift im Namen des Kunden für alle an ihn adressierten Sendungen. Diese gälten mit der Entgegen- nahme an einem der Verarbeitungsstandorte der G._____ als an den Kunden zu- gestellt und lösten gegebenenfalls einen Fristenlauf aus. Schliesslich weise Ziff. 6.3 erneut darauf hin, dem Kunden sei bewusst, dass die Zustellung bestimmter Sen- dungen Rechtsfristen gemäss der massgebenden Gesetzgebung und Gerichtspra- xis auslösen könne und dass dies auch für die Nutzung des Scanning und der Ent- gegennahme der einzelnen Sendungen durch die G._____ gelte. Insbesondere sei es nicht massgebend, wann der Kunde effektiv Kenntnis vom Eingang der jeweili- gen Sendungen erhalte oder erhalten habe. Die Inanspruchnahme des Scanning und die Datenübermittlung erfolge auf Nutzen und Gefahr des Kunden (Urk. 23 S. 3 ff.). Im Resultat habe die genannte Dienstleisterin (G._____) die Klagebewilligung durch F._____ am 21. November 2024 für die Klägerin entgegengenommen, wo- durch die für die Klägerin ausgelöste (Prosequierungs-)Frist faktisch verkürzt wor-
- 6 - den sei. Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung durch die Klägerin lasse sich die in der Sendungsverfolgung unübliche Zustellzeit von 05.48 Uhr sowie die Nennung von F._____ als Empfangsperson erklären. Gleiches gelte für das Zustell- domizil "H._____ [Adresse], Zustellung Pakete". Entscheidend (für die Auslösung der Frist) sei nicht der Eingang der physischen Sendung bei der Auftraggeberin, sondern die Zustellung resp. die Bearbeitung der mit der Dienstleisterin affiliierten Verarbeitungsstelle. Insgesamt sei festzuhalten, dass vorliegend der 21. November 2024 als massgebliches Zustelldatum anzusehen sei, weshalb hiernach selbentags die drei- monatige Prosequierungsfrist zu laufen begonnen habe. Entsprechend hätte die klägerische Eingabe spätestens am 10. März 2025 erfolgen müssen. Indem die Klägerin ihre Klage erst am 17. März 2025 der schweizerischen Post aufgegeben habe, sei sie der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen. Damit sei eine zwingende Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO nicht gegeben und folglich auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 23 S. 6 f.). 4.1 Die Klägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, die Vorinstanz sei fälschlicher- weise davon ausgegangen, dass die Zustellung am 21. November 2024 erfolgt sei. Dass diese Schlussfolgerung falsch sei, belege das Schreiben der I._____AG. (neu: G._____AG.; nachfolgend G._____) vom 14. Oktober 2025 (Urk. 22 S. 2). Inwiefern dieses Schreiben eine angeblich falsche Schlussfolgerung betreffend das Zustelldatum vom 21. November 2025 belegen sollte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurden im besagten Schreiben erneut die ergänzenden Geschäftsbedingungen zitiert, aus welchen explizit hervorgeht, dass dem Kunden bewusst sei, dass die durch den Unterbeauftragten entgegen- genommenen Sendungen als dem Auftraggeber zugestellt gälten und damit Fristen ausgelöst werden können (Urk. 26/2). Auch aus dem im Schreiben genannten Zu- stelldatum vom 26. November 2024 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Dabei handelt es sich – wie die Klägerin auch selbst ausführt (Urk. 22 S. 3 Ziff. 4) – um die Zustellung der Sendung per A-Post Plus, welche für die Auslösung der Frist nicht massgebend ist (vgl. Ziff. 6.2 und 6.3 der ergänzenden Geschäfts- bedingungen; … [Geschäftsbedingungen der G._____AG.). Ebenso wenig etwas
- 7 - daran zu ändern vermögen ihre Vorbringen, dass sie diese Dienstleistung seit zwei Jahren störungsfrei zur Verwaltung ihrer physischen Post benutze und dass sie bereits rund hundert Urteile oder Mitteilungen per GU oder RU von verschiedenen Gerichten erhalten habe, ohne mit solchen Problemen konfrontiert worden zu sein (Urk. 22 S. 3 sowie S. 5 lit. e). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte von den ergänzenden Geschäftsbedingungen keine Kenntnis gehabt bzw. diese nie erhalten oder diese würden inhaltlich anders lauten. 4.2 Weiter bringt die Klägerin vor, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Klagebewilligung per A-Post und nicht mit Gerichtsurkunde erfolgt sei. Sie habe sodann Beweismittel eingereicht (Auszug aus ihrem E-Post-Konto, wo sämtliche gescannten und digital zugestellte Sendun- gen aufgeführt seien), welche belegten, dass der Scanservice den Inhalt des GU- Briefes nicht gescannt habe. Dies sei von der Vorinstanz jedoch ignoriert worden (Urk. 22 S. 3 f.). Sodann erfordere die Zustellung per Gerichtsurkunde den Nach- weis der formalen Übergabe, was mit A-Post Plus nicht möglich sei. Es werde le- diglich der Versand der Sendung per A-Post Plus belegt, eine Zustellungsart, wel- che weder das Datum des tatsächlichen Empfangs noch die Kenntnisnahme vom Inhalt durch die Empfängerin gewährleiste; dies im Gegensatz zur Zustellung der Sendung mit Gerichtsurkunde. Somit könne das Datum vom 26. November 2024 nicht als rechtlich gültiges Zustelldatum herangezogen werden. In Ermangelung ei- nes formalen Beweises für eine ordnungsgemässe Zustellung und in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sei auf das Datum vom 2. Dezember 2024, dem von ihr deklarierten Datum der effektiven Kenntnisnahme abzustellen und dieses als fristauslösendes Zustelldatum zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 4 f. lit. c sowie S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend auf Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der ergänzenden Geschäftsbedingungen der G._____ verwies, welche explizit fest- halten, dass die von den Kunden erteilte Ermächtigung auch die Bearbeitung ein- geschriebener Sendungen (R), Gerichtsurkunden (GU) sowie Betreibungs- urkunden (BU) miteinschliesse, wobei die letzteren beiden ungeöffnet als A-Post Plus weitergeltet würden, was im Übrigen auch die Klägerin so vorbringt (Urk. 22
- 8 - S. 4 lit. b). Sodann gelte die Sendung mit der Entgegennahme durch den Unter- beauftragten an einem der Verarbeitungsstandorte der G._____ als an den Kunden zugestellt, sodass nicht massgebend sei, wann der Kunde effektiv Kenntnis von der jeweiligen Sendung erhalte (… [Geschäftsbedingungen der G._____AG.). Der Klä- gerin war das Vorgehen der G._____ und ihr damit einhergehendes Risiko betref- fend Fristauslösung bekannt, sodass ihre Rüge, die Klagebewilligung hätte nicht mit A-Post Plus zugestellt werden dürfen, da mit dieser Zustellungsart das Zustell- datum nicht ausgewiesen werde, fehl geht. Im Übrigen setzt sie sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz zu den ergänzenden Geschäftsbedingungen der G._____ nicht auseinander. Die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die G._____ als Dienstleisterin die Klagebewilligung für die Klägerin durch F._____ am
21. November 2024 fristauslösend entgegengenommen habe (Urk. 23 S. 6), ist nicht zu beanstanden und im Einklang mit den der Klägerin bekannten ergänzen- den Geschäftsbedingungen. 4.3 Ferner moniert die Klägerin, sie könne nicht für das Versäumen einer Frist verantwortlich gemacht werden, wenn die Hilfsperson die Einhaltung der Zustel- lungsformen verunmöglicht und die Kenntnisnahme der Sendung durch den ver- meintlich schnellen Übertragungsweg (Scanning/E-Mail) verhindert habe (Urk. 22 S. 4 lit. a)). Dabei lässt die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragte Unternehmerin als Erfüllungs- gehilfin bzw. Hilfsperson zu qualifizieren sei, deren Verhalten einschliesslich allfäl- liger Fehlleistungen sich die Klägerin als Auftraggeberin bei der Ausführung des Auftrages im Sinne von Art. 101 OR zuzurechnen und entgegenzuhalten habe, aus- ser Acht und setzt sich auch damit nicht auseinander, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ergänzenden Ge- schäftsbedingungen der G._____ ausdrücklich festhalten, dass der Kunde die G._____ sowie ihre Unterbeauftragten ermächtige, die an sie adressierten Sendun- gen entgegenzunehmen, sie gegebenenfalls zu öffnen und zu scannen. Weiter geht daraus klar hervor, dass die Sendung durch die Entgegennahme des Unter- beauftragten als an den Kunden zugestellt gilt und gegebenenfalls eine Frist aus-
- 9 - löst, was den Kunden bewusst ist. Es ist daher nicht massgebend, wann die Kläge- rin effektiv Kenntnis von der Sendung erhalten hatte. Die Inanspruchnahme des Scanning und die Datenübermittlung erfolgte auf Nutzen und Gefahr der Klägerin (… [Richtlinien der G._____AG.]). Demzufolge kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der 21. November 2024 (Datum der Entgegennahme durch die G._____ in der Person von F._____) als massgebendes Zustelldatum zu gelten hat, sodass die klägerische Eingabe spätestens am 10. März 2025 hätte erfolgen müssen. Da der Poststempel der Klage erst vom 17. März 2025 datiert, kam sie der gesetzlichen, dreimonatigen Prosequierungsfrist nicht nach, wodurch es einer zwingenden Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO fehlt und die Vorinstanz zu- recht nicht auf die Klage eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Demzufolge ist auch die Frist zur Prosequierung nicht wiederherzustel- len. 6.1 Die Klägerin stützt ihr Auskunftsbegehren u.a. auf das Datenschutzgesetz (Urk. 2 S. 2 f.). In Anwendung von Art. 114 lit. g ZPO sind diesbezüglich für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Für die übrigen An- sprüche, die nicht unter Art. 114 lit. g ZPO fallen, rechtfertigt es sich, die Entscheid- gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO, Hofmann/Baeckert Art. 114 N 4 i.V.m. Art. 113 N 14). 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 10 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Ko- pien von Urk. 22-26/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm