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NP250021

Forderung

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 September 2016 E. 5.3). 2.4. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Beklagten nicht. Er geht darin mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern macht einzig Ausführungen, welche in keinem konkreten Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid stehen. Auf die Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt. - 4 -
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'695.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch C._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom

9. Mai 2025 (FV250004-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) ein, mit welcher sie von diesem ausste- hende Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die ersten drei Quar- tale 2024 verlangte (Urk. 2 E. 1.1 und E. 2.1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 2 E. 1). Mit Urteil vom 9. Mai 2025 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 13'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024 sowie Fr. 6'565.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024. Zudem hob sie den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel, Zahlungsbe- fehl vom 19. August 2024, auf. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– sowie die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– wurden dem Beklagten auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'170.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 2 S. 15). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2025 Berufung, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 1 S. 1). 1.4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen

- 3 - Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016 E. 5.3). 2.4. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Beklagten nicht. Er geht darin mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern macht einzig Ausführungen, welche in keinem konkreten Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid stehen. Auf die Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt.

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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'695.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip