Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) schlossen einen Vertrag betreffend War- tungs- und Reparaturleistungen für einen Sattelschlepper (act. 5/4/2). Nachdem bei einer polizeilichen Kontrolle des Sattelschleppers Veränderungen am Motor- steuergerät festgestellt worden waren, machte die Klägerin eine Vertragsverlet- zung durch die Beklagte geltend. Die Klägerin löste den Vertrag gestützt auf eine Vertragsklausel auf und verlangte von der Beklagten Schadenersatz (act. 5/4/9).
E. 1.1 Die Klägerin stützt sich für ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zif- fer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte". Sie macht eine Vertragsverletzung durch die Beklagte geltend und stellt sich im Rahmen der Berufung auf den Standpunkt, die ihr in einem solchen Fall vertraglich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seien kumulativ anwendbar.
E. 1.2 Am 4. Februar 2022 wurde der von der Beklagten genutzte Sattelschlepper von der Urner Kantonspolizei geprüft. Es wurden unter anderem folgende Mängel festgestellt (act. 5/4/6): "1 [Fahrgestell] Antriebsmotor; Motorleistung; Veränderung Steuergerät/ Dreh- moment (zu hoch);
2. [Umweltbelastung] Im Bereich Motor; Nicht lokalisierbar; Ölverlust"
- 6 -
E. 1.2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um-
- 9 - ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Die Klägerin behauptet keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Par- teien. Der Vertrag ist objektiv nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
E. 1.2.2 Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags stehen der Klägerin bei einer Vertragsverlet- zung eines Kunden "in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl" zwei Mög- lichkeiten offen: 1.) "Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen"; 2.) "Unverzüglich sämtlich[e] verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern" (act. 5/4/2; vorne E. III.1.1). Diese Formulierung kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin zwischen den zwei Möglichkeiten wählen kann ("Entweder- Oder"), nicht aber, dass sie die Dispositionsmöglichkeiten kumulieren oder vermi- schen kann. Dieses Verständnis gemäss Wortlaut wird bestätigt durch den Zweck der Regelung, wie er sich aus der Gestaltung der Wahlmöglichkeiten ergibt und wie er auch mit dem Verweis auf Art. 107 OR zum Ausdruck gebracht wird: Die erste Möglichkeit besteht in der sofortigen Auflösung (Kündigung) des Vertrags und der Geltendmachung des negativen Interesses, die zweite in der Aufrechter- haltung des Vertrags und der Einforderung des positiven Interesses (Erfüllungsin- teresse), d.h. wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden wäre (vgl. BGE 123 III 16 E. 4b; s. dazu auch unten E. IV.2.3).
E. 1.3 Mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte die Klägerin unter Be- zugnahme auf Ziffer 3.2 des Vertrags, "den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung per 4.2.2022 auf[zulösen] und […] Schadenersatzansprüche geltend[zumachen]" (act. 5/4/9; vorne E. III.1.2). Die Klägerin hat damit eine Wahl- erklärung abgegeben, für deren Auslegung wiederum der Vertrauensgrundsatz massgebend ist (BGE 123 III 16 E. 4b; BGer 4A_603/2009 vom 9. Juni 2010 E. 2.4). Gestützt auf diesen ergibt sich aus der Wortwahl der Klägerin klar, dass
- 10 - sie sich für die erste der Varianten gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte" entschieden hatte (Vertragsauflösung und Geltendmachung von Schaden- ersatz). Anders konnte die Erklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Die einmal getroffene Wahl ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts un- widerruflich (BGE 123 III 16 E. 4b). 2.
E. 1.6 Änderungen am Fahrzeug Änderungen am Fahrzeug, am Aufbau und an der Einsatzart müssen dem Händler gemeldet werden und können zu Vertragsanpassungen führen. Nicht genehmigte Änderungen (z.B. Motortuning) können zur Vertragsauflösung führen. […]
E. 2 Am 8. April 2023 erhob die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 5/2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vor- instanz vom 8. April 2025 dargestellt (act. 4 S. 2 f.). Hierauf kann verwiesen wer- den. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist vorne wiedergegeben.
E. 2.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin die Behauptungs- und Be- weislast für das Vorliegen sowie die betragsmässige Höhe eines Schadens treffe. Hierzu habe die Klägerin geltend gemacht, Motortuning führe zu enorm erhöhter Beanspruchung bzw. zu höheren Verschleissspuren am Motor, Getriebe, an den Achsen und Bremsen und dies wiederum zu erhöhten Abriebspuren bei den Bremsen. Ein Motortuning belaste die Motorenbestandteile und Abgasteile extrem und aussergewöhnlich, wodurch mehr Verschleissteile anfallen würden. Die Ab- nützung dieser Teile falle grösser aus, so dass die kalkulierten Instandstellungs- kosten höher ausfielen, als die Durchschnittsrechnung es erwarten liesse. Es wür- den grössere und teurere Wartungsarbeiten anfallen (act. 4 E. 6.2 m.H.a. act. 23 Rz. 5). Diese pauschalen und generischen Behauptungen, so die Vorinstanz, seien einer Beweisabnahme nicht zugänglich. Die Klägerin habe zudem auch nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 be- trage bzw. dem Betrag von 27 Monatsraten entspreche (act. 4 E. 6.3).
E. 2.2 Die Klägerin hält im Rahmen der Berufung dafür, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz "den Tatsachenvortrag substantiiert dargestellt" zu haben. Sie habe dargelegt, dass der Vertrag "A._____ à la carte" von der Beklagten eine mo- natliche Zahlung eines Betrages von Fr. 700.05 während insgesamt 72 Monaten vorsehe. Vertragsbeginn sei gemäss "A._____ à la carte" am 1. August 2018 und das Vertragsende auf den 31. Juli 2024 vorgesehen gewesen. Die Kündigung sei am 10. Februar 2022 erfolgt und der letzte von der Beklagten bezahlte Betrag sei im März 2022 eingegangen, womit noch 27 Monate à je Fr. 700.05 bis zum ver- traglichen Laufende ausstehend gewesen seien. Diese Monatsbeträge könnten aufgrund der Kündigung vom 10. Februar 2022 gemäss Ziffer 3.2 des Vertrages "A._____ à la carte" noch eingefordert werden (Wortlaut Ziffer 3.2: "Unverzüglich
- 11 - sämtliche verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern"), was Fr. 18'901.35 ergebe (act. 2 Rz. 13).
E. 2.3 Die Klägerin macht damit in der Berufung keinen Schadenersatz (mehr) gel- tend, sondern sie beruft sich ausdrücklich auf die im Rahmen der zweiten Varian- te gemäss Ziff. 3.2 (bei Festhalten am Vertrag) vorgesehene Möglichkeit, die ver- fallenen und nicht verfallenen Monatsraten bis zum Vertragsende einzufordern. Ein solcher Anspruch steht ihr allerdings wie ausgeführt bei der von ihr vorgenom- menen Wahlerklärung (Auflösung des Vertrags) nicht zu.
E. 2.4 Mangels Ausführungen zum Schaden tut die Klägerin auch nicht dar, ge- stützt auf die von ihr gewählte erste Variante gemäss Ziff. 3.2 ("Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzan- sprüche geltend zu machen") einen Schadenersatzanspruch in Höhe der einge- klagten Monatsraten zu haben. Ein solcher hätte sich im Übrigen auch nicht be- gründen lassen: 2.4.1Ein Schaden wird definiert als unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; GAUCH/SCHLUEP /EMMENEG- GER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2848). Be- steht (aufgrund des Dahinfallens des Vertrags) ein Anspruch auf Ersatz des nega- tiven Interesses, wird der Vermögensstand angestrebt, der bestünde, wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2499). Das negative Interesse deckt auch etwa hypothetischen Ge- winn aus im Vertrauen auf den dahingefallenen Vertrag nicht abgeschlossenen Drittgeschäften (BGer 4C.268/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 2baa). Tatsäch- lich entgangener Gewinn infolge Verletzung der konkreten Vertragspflicht kann demgegenüber nur im Rahmen des positiven Interesses gefordert werden (BGE 69 II 243 E. 4). Tritt der Gläubiger vom Vertrag zurück, kann er Gewinne, die er nur bei tatsächlicher Erfüllung erzielt hatte, nicht als negatives Interesse hereinho-
- 12 - len (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2903; LÜCHINGER, Schadenersatz im Vertragsrecht, Freiburg Schweiz 1999, Rz. 216, 223, 304).
E. 2.4.2 Bei einer Auflösung des Vertrags hätte die Klägerin damit etwa geltend ma- chen können, aufgrund des Vertragsschlusses mit der Beklagten mangels Kapazi- tät auf Verträge mit anderen Kunden (Drittgeschäfte) und entsprechenden Gewinn verzichtet zu haben. Sie kann aber nicht die Monatsraten einverlangen, die bei Aufrechterhaltung des Wartungs- und Reparaturvertrags geschuldet gewesen wä- ren. Dabei handelt es sich um Positionen, die nur im Rahmen des positiven Inter- esses hätten geltend gemacht werden können (wobei die eingesparten eigenen Aufwendungen bzw. Leistungen der Klägerin abzuziehen gewesen wären).
E. 2.5 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz den von der Klägerin geltend gemach- ten Anspruch zu Recht verneint hat. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3.1 Durch den Kunden […]
E. 3.2 Durch A._____ Schweiz AG Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Monatsmiete in Verzug ist und trotz Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur nachträglichen Erfüllung nicht bezahlt bzw. erfüllt; wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt oder Bestimmungen dieses Vertrages nicht einhält oder wenn A._____ Schweiz AG gegen den Kunden betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hat, stehen A._____ Schweiz AG in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl folgende Möglichkeiten offen:
• Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen
• Unverzüglich sämtlich verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum or- dentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern Eine Vertragsauflösung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. […]"
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'901.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in der Höhe von Fr. 18'901.35 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2022 zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'985.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'603.– zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil vom 08. April 2025 des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülachs (FV230016) sei vollumfänglich aufzuheben.
- Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 18'901.35 nebst Zins zu 5 % seit
- November 2022 zu bezahlen. Eventualiter: Die Sache sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Obergerichts an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzu- weisen. - 3 -
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) schlossen einen Vertrag betreffend War- tungs- und Reparaturleistungen für einen Sattelschlepper (act. 5/4/2). Nachdem bei einer polizeilichen Kontrolle des Sattelschleppers Veränderungen am Motor- steuergerät festgestellt worden waren, machte die Klägerin eine Vertragsverlet- zung durch die Beklagte geltend. Die Klägerin löste den Vertrag gestützt auf eine Vertragsklausel auf und verlangte von der Beklagten Schadenersatz (act. 5/4/9).
- Am 8. April 2023 erhob die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 5/2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vor- instanz vom 8. April 2025 dargestellt (act. 4 S. 2 f.). Hierauf kann verwiesen wer- den. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist vorne wiedergegeben.
- Am 29. August 2025 erhob die Klägerin Berufung (act. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-61). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 6). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 8 und 9). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
- Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/61), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 8 und 9) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. - 4 -
- Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III.
- 1.1 Die Parteien schlossen am 11. August 2018 / 13. September 2018 den Ver- trag "A._____ à la carte" (act. 5/4/2), mit dem sich die Klägerin zur Erbringung von Reparatur- und Wartungsleistungen an einem Sattelschlepper der Marke A._____ und die Beklagte zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtete (vgl. act. 5/4/9; act. 2 S. 4). Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen (act. 5/4/2): "[…] - 5 - 1.2 Verpflichtungen des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Unterhalt und Betrieb des Fahrzeugs zu beachten. […] Für allfällige Schäden bzw. Mehrschäden, die durch Missachtung der oben genannten Pflichten durch den Kunden verursacht werden, hat dieser selber aufzukommen. […] 1.6 Änderungen am Fahrzeug Änderungen am Fahrzeug, am Aufbau und an der Einsatzart müssen dem Händler gemeldet werden und können zu Vertragsanpassungen führen. Nicht genehmigte Änderungen (z.B. Motortuning) können zur Vertragsauflösung führen. […]
- Vertragsauflösung 3.1 Durch den Kunden […] 3.2 Durch A._____ Schweiz AG Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Monatsmiete in Verzug ist und trotz Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur nachträglichen Erfüllung nicht bezahlt bzw. erfüllt; wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt oder Bestimmungen dieses Vertrages nicht einhält oder wenn A._____ Schweiz AG gegen den Kunden betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hat, stehen A._____ Schweiz AG in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl folgende Möglichkeiten offen: • Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen • Unverzüglich sämtlich verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum or- dentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern Eine Vertragsauflösung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. […]" 1.2 Am 4. Februar 2022 wurde der von der Beklagten genutzte Sattelschlepper von der Urner Kantonspolizei geprüft. Es wurden unter anderem folgende Mängel festgestellt (act. 5/4/6): "1 [Fahrgestell] Antriebsmotor; Motorleistung; Veränderung Steuergerät/ Dreh- moment (zu hoch);
- [Umweltbelastung] Im Bereich Motor; Nicht lokalisierbar; Ölverlust" - 6 - 1.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, den Wartungs- und Reparaturvertrag per 4. Februar 2022 aufzulösen (act. 5/4/9): "Vertragsauflösung W&R Vertrag …:2 per 4.2.2022 [..] Gemäss Artikel 3.2 der Allgemeinen Bedingungen zum W&R Vertrag erfolgt die Vertragskündigung von Seiten A._____ Schweiz AG, da Sie als Kunde ihre vertrag- lichen Pflichten nicht erfüllt haben. In Übereinstimmung mit Art. 107 OR lösen wir den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wikung per 4.2.2022 auf und machen Schadenersatzansprüche geltend. […]" Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die Polizei habe ein Motortuning festgestellt, so dass eine Verletzung von Artikel 1.2 und Artikel 1.6 der AGB vor- liege (act. 5/4/9 S. 1).
- Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, die Klägerin habe aufgrund der vertraglichen Regelung und in Übereinstimmung mit Art. 107 Abs. 2 OR im Falle der Vertragsverletzung eines Kunden zwei Vorge- hensmöglichkeiten zur Auswahl gehabt, wobei sich aus dem Schreiben vom
- Februar 2022 ergebe, dass sie die erste Möglichkeit ("Den Wartungs- und Re- paraturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen") gewählt habe. Im Übrigen hätte es an der anwaltlich vertre- tenen Klägerin gelegen, konkret und unmissverständlich zu behaupten, auf wel- che Wahlmöglichkeit sie sich berufe (act. 4 E. 5.3 f.). Der Klägerin hätte es so- dann oblegen, das Bestehen eines Schadens zu substanziieren. Sie habe in die- sem Zusammenhang aber nur pauschale und generische Behauptungen vorge- bracht, wonach Motortuning zu erhöhter Beanspruchung und erhöhtem Ver- schleiss von Fahrzeugteilen führe. Dies stelle keinen in Einzeltatsachen zerglie- derten Tatsachenvortrag dar, welcher einer Beweisabnahme zugänglich wäre. Hinzu komme, dass die Klägerin auch nicht dargelegt habe, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 betrage bzw. dem Betrag von 27 Monatsra- ten entspreche. Dass die substanziierte Behauptung, ein Schaden sei in bestimm- ter Höhe entstanden, bei vorliegender Ausgangslage sehr schwierig sei, sei nicht - 7 - von der Hand zu weisen. Dagegen könnte sich die Klägerin jedoch in ihrer Funk- tion als Händlerin, Lieferantin und Herstellerin von Lastwagen mittels entspre- chender Vertragsgestaltung absichern (act. 4 E. 6.2 f.). Da die geltend gemachte Vertragsverletzung (Motortuning bzw. Veränderung des Motorsteuergeräts durch die Beklagte) seitens der Beklagten bestritten sei, hätte die Klägerin auch diese substanziiert zu behaupten gehabt. Der allgemeine Verweis auf die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Uri bzw. den Strafbefehl genüge nicht. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das Mo- torsteuergerät verändert habe. Sie verkenne sodann, dass der Schuldspruch ge- genüber dem Geschäftsführer der Beklagten im Strafverfahren ein Zivilgericht nach Art. 53 OR nicht automatisch binde (act. 4 E. 6.4). Zusammengefasst fehle es der Klage an einem substanziierten Tatsachenvortrag in Bezug auf das bestrit- tene Vorliegen eines Schadens und einer Vertragsverletzung (act. 4 E. 6.5).
- Die Klägerin weist in der Berufung klärend darauf hin, dass der Vertrag "A._____ à la carte" entgegen der Vorinstanz nicht einen Leasingvertrag darstelle, sondern einen Vertrag, bei dem Service- und Dienstleistungen, die beim Fahren eines Lastwagens anfielen, mit einer festgesetzten monatlichen Rate bezahlt wür- den (act. 2 S. 4). Zudem gehe die Vorinstanz zwar richtigerweise davon aus, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht mehr im Besitz habe, nehme aber fälschlicher- weise an, dass es sich in ihrem (der Klägerin) Besitz befinde. Das Fahrzeug sei im Eigentum der Beklagten oder eines von ihr gewählten Finanziers gewesen und nach dem Vorfall vom 4. Februar 2022 an einen Dritten im Ausland verkauft wor- den (act. 2 S. 7). In der Sache hält die Klägerin im Wesentlichen dafür, - dass Ziffer 3.2 des Vertrags, auf welche sich die klägerische Forderung stütze, entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Bezug zu Art. 107 OR habe und die beiden vorgesehenen Möglichkeiten (sofortiges Auflösung des Vertrags mit Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und unver- zügliches Einfordern aller verfallenen und nicht verfallenen Monatsraten) ku- mulativ anwendbar seien (act. 2 S. 5); - 8 - - dass sie im vorinstanzlichen Verfahren dargetan habe, dass noch 27 Mo- natsraten à Fr. 700.05 ausstehend gewesen seien, was die geforderten Fr. 18'901.35 ergebe (act. 2 S. 8); - dass vorliegend der Inhaber der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2022 die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen habe, was die rechtliche Folge habe, dass er persönlich die Schuld für die ihm vorgehalte- ne Tat – das Führen eines nicht betriebssicheren und in nicht vorschriftsge- mässem Zustand befindlichen Fahrzeugs – anerkannt habe (act. 2 S. 9 f., 12); - dass das Handeln des Inhabers der Berufungsbeklagten dieser anzurech- nen sei (act. 2 S. 9 f.) und - dass sie (die Klägerin) die vorgenommene Manipulation im vorinstanzlichen Verfahren behauptet und belegt habe (vgl. act. 2 S. 11). IV.
- 1.1 Die Klägerin stützt sich für ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zif- fer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte". Sie macht eine Vertragsverletzung durch die Beklagte geltend und stellt sich im Rahmen der Berufung auf den Standpunkt, die ihr in einem solchen Fall vertraglich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seien kumulativ anwendbar. 1.2 1.2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- - 9 - ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Die Klägerin behauptet keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Par- teien. Der Vertrag ist objektiv nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 1.2.2 Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags stehen der Klägerin bei einer Vertragsverlet- zung eines Kunden "in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl" zwei Mög- lichkeiten offen: 1.) "Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen"; 2.) "Unverzüglich sämtlich[e] verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern" (act. 5/4/2; vorne E. III.1.1). Diese Formulierung kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin zwischen den zwei Möglichkeiten wählen kann ("Entweder- Oder"), nicht aber, dass sie die Dispositionsmöglichkeiten kumulieren oder vermi- schen kann. Dieses Verständnis gemäss Wortlaut wird bestätigt durch den Zweck der Regelung, wie er sich aus der Gestaltung der Wahlmöglichkeiten ergibt und wie er auch mit dem Verweis auf Art. 107 OR zum Ausdruck gebracht wird: Die erste Möglichkeit besteht in der sofortigen Auflösung (Kündigung) des Vertrags und der Geltendmachung des negativen Interesses, die zweite in der Aufrechter- haltung des Vertrags und der Einforderung des positiven Interesses (Erfüllungsin- teresse), d.h. wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden wäre (vgl. BGE 123 III 16 E. 4b; s. dazu auch unten E. IV.2.3). 1.3 Mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte die Klägerin unter Be- zugnahme auf Ziffer 3.2 des Vertrags, "den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung per 4.2.2022 auf[zulösen] und […] Schadenersatzansprüche geltend[zumachen]" (act. 5/4/9; vorne E. III.1.2). Die Klägerin hat damit eine Wahl- erklärung abgegeben, für deren Auslegung wiederum der Vertrauensgrundsatz massgebend ist (BGE 123 III 16 E. 4b; BGer 4A_603/2009 vom 9. Juni 2010 E. 2.4). Gestützt auf diesen ergibt sich aus der Wortwahl der Klägerin klar, dass - 10 - sie sich für die erste der Varianten gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte" entschieden hatte (Vertragsauflösung und Geltendmachung von Schaden- ersatz). Anders konnte die Erklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Die einmal getroffene Wahl ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts un- widerruflich (BGE 123 III 16 E. 4b).
- 2.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin die Behauptungs- und Be- weislast für das Vorliegen sowie die betragsmässige Höhe eines Schadens treffe. Hierzu habe die Klägerin geltend gemacht, Motortuning führe zu enorm erhöhter Beanspruchung bzw. zu höheren Verschleissspuren am Motor, Getriebe, an den Achsen und Bremsen und dies wiederum zu erhöhten Abriebspuren bei den Bremsen. Ein Motortuning belaste die Motorenbestandteile und Abgasteile extrem und aussergewöhnlich, wodurch mehr Verschleissteile anfallen würden. Die Ab- nützung dieser Teile falle grösser aus, so dass die kalkulierten Instandstellungs- kosten höher ausfielen, als die Durchschnittsrechnung es erwarten liesse. Es wür- den grössere und teurere Wartungsarbeiten anfallen (act. 4 E. 6.2 m.H.a. act. 23 Rz. 5). Diese pauschalen und generischen Behauptungen, so die Vorinstanz, seien einer Beweisabnahme nicht zugänglich. Die Klägerin habe zudem auch nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 be- trage bzw. dem Betrag von 27 Monatsraten entspreche (act. 4 E. 6.3). 2.2 Die Klägerin hält im Rahmen der Berufung dafür, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz "den Tatsachenvortrag substantiiert dargestellt" zu haben. Sie habe dargelegt, dass der Vertrag "A._____ à la carte" von der Beklagten eine mo- natliche Zahlung eines Betrages von Fr. 700.05 während insgesamt 72 Monaten vorsehe. Vertragsbeginn sei gemäss "A._____ à la carte" am 1. August 2018 und das Vertragsende auf den 31. Juli 2024 vorgesehen gewesen. Die Kündigung sei am 10. Februar 2022 erfolgt und der letzte von der Beklagten bezahlte Betrag sei im März 2022 eingegangen, womit noch 27 Monate à je Fr. 700.05 bis zum ver- traglichen Laufende ausstehend gewesen seien. Diese Monatsbeträge könnten aufgrund der Kündigung vom 10. Februar 2022 gemäss Ziffer 3.2 des Vertrages "A._____ à la carte" noch eingefordert werden (Wortlaut Ziffer 3.2: "Unverzüglich - 11 - sämtliche verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern"), was Fr. 18'901.35 ergebe (act. 2 Rz. 13). 2.3 Die Klägerin macht damit in der Berufung keinen Schadenersatz (mehr) gel- tend, sondern sie beruft sich ausdrücklich auf die im Rahmen der zweiten Varian- te gemäss Ziff. 3.2 (bei Festhalten am Vertrag) vorgesehene Möglichkeit, die ver- fallenen und nicht verfallenen Monatsraten bis zum Vertragsende einzufordern. Ein solcher Anspruch steht ihr allerdings wie ausgeführt bei der von ihr vorgenom- menen Wahlerklärung (Auflösung des Vertrags) nicht zu. 2.4 Mangels Ausführungen zum Schaden tut die Klägerin auch nicht dar, ge- stützt auf die von ihr gewählte erste Variante gemäss Ziff. 3.2 ("Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzan- sprüche geltend zu machen") einen Schadenersatzanspruch in Höhe der einge- klagten Monatsraten zu haben. Ein solcher hätte sich im Übrigen auch nicht be- gründen lassen: 2.4.1Ein Schaden wird definiert als unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; GAUCH/SCHLUEP /EMMENEG- GER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2848). Be- steht (aufgrund des Dahinfallens des Vertrags) ein Anspruch auf Ersatz des nega- tiven Interesses, wird der Vermögensstand angestrebt, der bestünde, wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2499). Das negative Interesse deckt auch etwa hypothetischen Ge- winn aus im Vertrauen auf den dahingefallenen Vertrag nicht abgeschlossenen Drittgeschäften (BGer 4C.268/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 2baa). Tatsäch- lich entgangener Gewinn infolge Verletzung der konkreten Vertragspflicht kann demgegenüber nur im Rahmen des positiven Interesses gefordert werden (BGE 69 II 243 E. 4). Tritt der Gläubiger vom Vertrag zurück, kann er Gewinne, die er nur bei tatsächlicher Erfüllung erzielt hatte, nicht als negatives Interesse hereinho- - 12 - len (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2903; LÜCHINGER, Schadenersatz im Vertragsrecht, Freiburg Schweiz 1999, Rz. 216, 223, 304). 2.4.2 Bei einer Auflösung des Vertrags hätte die Klägerin damit etwa geltend ma- chen können, aufgrund des Vertragsschlusses mit der Beklagten mangels Kapazi- tät auf Verträge mit anderen Kunden (Drittgeschäfte) und entsprechenden Gewinn verzichtet zu haben. Sie kann aber nicht die Monatsraten einverlangen, die bei Aufrechterhaltung des Wartungs- und Reparaturvertrags geschuldet gewesen wä- ren. Dabei handelt es sich um Positionen, die nur im Rahmen des positiven Inter- esses hätten geltend gemacht werden können (wobei die eingesparten eigenen Aufwendungen bzw. Leistungen der Klägerin abzuziehen gewesen wären). 2.5 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz den von der Klägerin geltend gemach- ten Anspruch zu Recht verneint hat. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen.
- Nicht eingegangen werden braucht auf die Rügen der Klägerin, wonach die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin auch eine Vertragsverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargetan habe (vgl. act. 2 S. 8 ff.). V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 18'901.35 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; s.a. act. 6). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 8. April 2025 wird bestätigt. - 13 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Berufungsklägerin zu- rückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'901.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____ Schweiz AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. April 2025; Proz. FV230016
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in der Höhe von Fr. 18'901.35 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2022 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'985.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'603.– zu bezahlen.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil vom 08. April 2025 des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülachs (FV230016) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 18'901.35 nebst Zins zu 5 % seit
10. November 2022 zu bezahlen. Eventualiter: Die Sache sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Obergerichts an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzu- weisen.
- 3 -
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) schlossen einen Vertrag betreffend War- tungs- und Reparaturleistungen für einen Sattelschlepper (act. 5/4/2). Nachdem bei einer polizeilichen Kontrolle des Sattelschleppers Veränderungen am Motor- steuergerät festgestellt worden waren, machte die Klägerin eine Vertragsverlet- zung durch die Beklagte geltend. Die Klägerin löste den Vertrag gestützt auf eine Vertragsklausel auf und verlangte von der Beklagten Schadenersatz (act. 5/4/9).
2. Am 8. April 2023 erhob die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 5/2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vor- instanz vom 8. April 2025 dargestellt (act. 4 S. 2 f.). Hierauf kann verwiesen wer- den. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist vorne wiedergegeben.
3. Am 29. August 2025 erhob die Klägerin Berufung (act. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-61). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 6). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 8 und 9). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II.
1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/61), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 8 und 9) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen.
- 4 -
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III. 1. 1.1 Die Parteien schlossen am 11. August 2018 / 13. September 2018 den Ver- trag "A._____ à la carte" (act. 5/4/2), mit dem sich die Klägerin zur Erbringung von Reparatur- und Wartungsleistungen an einem Sattelschlepper der Marke A._____ und die Beklagte zur Bezahlung eines Entgelts verpflichtete (vgl. act. 5/4/9; act. 2 S. 4). Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen (act. 5/4/2): "[…]
- 5 - 1.2 Verpflichtungen des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Unterhalt und Betrieb des Fahrzeugs zu beachten. […] Für allfällige Schäden bzw. Mehrschäden, die durch Missachtung der oben genannten Pflichten durch den Kunden verursacht werden, hat dieser selber aufzukommen. […] 1.6 Änderungen am Fahrzeug Änderungen am Fahrzeug, am Aufbau und an der Einsatzart müssen dem Händler gemeldet werden und können zu Vertragsanpassungen führen. Nicht genehmigte Änderungen (z.B. Motortuning) können zur Vertragsauflösung führen. […]
3. Vertragsauflösung 3.1 Durch den Kunden […] 3.2 Durch A._____ Schweiz AG Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Monatsmiete in Verzug ist und trotz Ansetzung einer Frist von 15 Tagen zur nachträglichen Erfüllung nicht bezahlt bzw. erfüllt; wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt oder Bestimmungen dieses Vertrages nicht einhält oder wenn A._____ Schweiz AG gegen den Kunden betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet hat, stehen A._____ Schweiz AG in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl folgende Möglichkeiten offen:
• Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen
• Unverzüglich sämtlich verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum or- dentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern Eine Vertragsauflösung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. […]" 1.2 Am 4. Februar 2022 wurde der von der Beklagten genutzte Sattelschlepper von der Urner Kantonspolizei geprüft. Es wurden unter anderem folgende Mängel festgestellt (act. 5/4/6): "1 [Fahrgestell] Antriebsmotor; Motorleistung; Veränderung Steuergerät/ Dreh- moment (zu hoch);
2. [Umweltbelastung] Im Bereich Motor; Nicht lokalisierbar; Ölverlust"
- 6 - 1.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, den Wartungs- und Reparaturvertrag per 4. Februar 2022 aufzulösen (act. 5/4/9): "Vertragsauflösung W&R Vertrag …:2 per 4.2.2022 [..] Gemäss Artikel 3.2 der Allgemeinen Bedingungen zum W&R Vertrag erfolgt die Vertragskündigung von Seiten A._____ Schweiz AG, da Sie als Kunde ihre vertrag- lichen Pflichten nicht erfüllt haben. In Übereinstimmung mit Art. 107 OR lösen wir den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wikung per 4.2.2022 auf und machen Schadenersatzansprüche geltend. […]" Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die Polizei habe ein Motortuning festgestellt, so dass eine Verletzung von Artikel 1.2 und Artikel 1.6 der AGB vor- liege (act. 5/4/9 S. 1).
2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, die Klägerin habe aufgrund der vertraglichen Regelung und in Übereinstimmung mit Art. 107 Abs. 2 OR im Falle der Vertragsverletzung eines Kunden zwei Vorge- hensmöglichkeiten zur Auswahl gehabt, wobei sich aus dem Schreiben vom
10. Februar 2022 ergebe, dass sie die erste Möglichkeit ("Den Wartungs- und Re- paraturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen") gewählt habe. Im Übrigen hätte es an der anwaltlich vertre- tenen Klägerin gelegen, konkret und unmissverständlich zu behaupten, auf wel- che Wahlmöglichkeit sie sich berufe (act. 4 E. 5.3 f.). Der Klägerin hätte es so- dann oblegen, das Bestehen eines Schadens zu substanziieren. Sie habe in die- sem Zusammenhang aber nur pauschale und generische Behauptungen vorge- bracht, wonach Motortuning zu erhöhter Beanspruchung und erhöhtem Ver- schleiss von Fahrzeugteilen führe. Dies stelle keinen in Einzeltatsachen zerglie- derten Tatsachenvortrag dar, welcher einer Beweisabnahme zugänglich wäre. Hinzu komme, dass die Klägerin auch nicht dargelegt habe, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 betrage bzw. dem Betrag von 27 Monatsra- ten entspreche. Dass die substanziierte Behauptung, ein Schaden sei in bestimm- ter Höhe entstanden, bei vorliegender Ausgangslage sehr schwierig sei, sei nicht
- 7 - von der Hand zu weisen. Dagegen könnte sich die Klägerin jedoch in ihrer Funk- tion als Händlerin, Lieferantin und Herstellerin von Lastwagen mittels entspre- chender Vertragsgestaltung absichern (act. 4 E. 6.2 f.). Da die geltend gemachte Vertragsverletzung (Motortuning bzw. Veränderung des Motorsteuergeräts durch die Beklagte) seitens der Beklagten bestritten sei, hätte die Klägerin auch diese substanziiert zu behaupten gehabt. Der allgemeine Verweis auf die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Uri bzw. den Strafbefehl genüge nicht. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das Mo- torsteuergerät verändert habe. Sie verkenne sodann, dass der Schuldspruch ge- genüber dem Geschäftsführer der Beklagten im Strafverfahren ein Zivilgericht nach Art. 53 OR nicht automatisch binde (act. 4 E. 6.4). Zusammengefasst fehle es der Klage an einem substanziierten Tatsachenvortrag in Bezug auf das bestrit- tene Vorliegen eines Schadens und einer Vertragsverletzung (act. 4 E. 6.5).
3. Die Klägerin weist in der Berufung klärend darauf hin, dass der Vertrag "A._____ à la carte" entgegen der Vorinstanz nicht einen Leasingvertrag darstelle, sondern einen Vertrag, bei dem Service- und Dienstleistungen, die beim Fahren eines Lastwagens anfielen, mit einer festgesetzten monatlichen Rate bezahlt wür- den (act. 2 S. 4). Zudem gehe die Vorinstanz zwar richtigerweise davon aus, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht mehr im Besitz habe, nehme aber fälschlicher- weise an, dass es sich in ihrem (der Klägerin) Besitz befinde. Das Fahrzeug sei im Eigentum der Beklagten oder eines von ihr gewählten Finanziers gewesen und nach dem Vorfall vom 4. Februar 2022 an einen Dritten im Ausland verkauft wor- den (act. 2 S. 7). In der Sache hält die Klägerin im Wesentlichen dafür,
- dass Ziffer 3.2 des Vertrags, auf welche sich die klägerische Forderung stütze, entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Bezug zu Art. 107 OR habe und die beiden vorgesehenen Möglichkeiten (sofortiges Auflösung des Vertrags mit Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und unver- zügliches Einfordern aller verfallenen und nicht verfallenen Monatsraten) ku- mulativ anwendbar seien (act. 2 S. 5);
- 8 -
- dass sie im vorinstanzlichen Verfahren dargetan habe, dass noch 27 Mo- natsraten à Fr. 700.05 ausstehend gewesen seien, was die geforderten Fr. 18'901.35 ergebe (act. 2 S. 8);
- dass vorliegend der Inhaber der Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2022 die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen habe, was die rechtliche Folge habe, dass er persönlich die Schuld für die ihm vorgehalte- ne Tat – das Führen eines nicht betriebssicheren und in nicht vorschriftsge- mässem Zustand befindlichen Fahrzeugs – anerkannt habe (act. 2 S. 9 f., 12);
- dass das Handeln des Inhabers der Berufungsbeklagten dieser anzurech- nen sei (act. 2 S. 9 f.) und
- dass sie (die Klägerin) die vorgenommene Manipulation im vorinstanzlichen Verfahren behauptet und belegt habe (vgl. act. 2 S. 11). IV. 1. 1.1 Die Klägerin stützt sich für ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zif- fer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte". Sie macht eine Vertragsverletzung durch die Beklagte geltend und stellt sich im Rahmen der Berufung auf den Standpunkt, die ihr in einem solchen Fall vertraglich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seien kumulativ anwendbar. 1.2 1.2.1 Bei der Auslegung eines Vertrags gilt es in erster Linie, den übereinstim- menden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (sog. subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Vertrauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszule- gen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um-
- 9 - ständen, die den Erklärungen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wur- den, nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (zum Gan- zen: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 6.1 m.H.). Die Klägerin behauptet keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Par- teien. Der Vertrag ist objektiv nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 1.2.2 Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags stehen der Klägerin bei einer Vertragsverlet- zung eines Kunden "in Übereinstimmung mit Art. 107 OR nach Wahl" zwei Mög- lichkeiten offen: 1.) "Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen"; 2.) "Unverzüglich sämtlich[e] verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern" (act. 5/4/2; vorne E. III.1.1). Diese Formulierung kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin zwischen den zwei Möglichkeiten wählen kann ("Entweder- Oder"), nicht aber, dass sie die Dispositionsmöglichkeiten kumulieren oder vermi- schen kann. Dieses Verständnis gemäss Wortlaut wird bestätigt durch den Zweck der Regelung, wie er sich aus der Gestaltung der Wahlmöglichkeiten ergibt und wie er auch mit dem Verweis auf Art. 107 OR zum Ausdruck gebracht wird: Die erste Möglichkeit besteht in der sofortigen Auflösung (Kündigung) des Vertrags und der Geltendmachung des negativen Interesses, die zweite in der Aufrechter- haltung des Vertrags und der Einforderung des positiven Interesses (Erfüllungsin- teresse), d.h. wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden wäre (vgl. BGE 123 III 16 E. 4b; s. dazu auch unten E. IV.2.3). 1.3 Mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2022 erklärte die Klägerin unter Be- zugnahme auf Ziffer 3.2 des Vertrags, "den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung per 4.2.2022 auf[zulösen] und […] Schadenersatzansprüche geltend[zumachen]" (act. 5/4/9; vorne E. III.1.2). Die Klägerin hat damit eine Wahl- erklärung abgegeben, für deren Auslegung wiederum der Vertrauensgrundsatz massgebend ist (BGE 123 III 16 E. 4b; BGer 4A_603/2009 vom 9. Juni 2010 E. 2.4). Gestützt auf diesen ergibt sich aus der Wortwahl der Klägerin klar, dass
- 10 - sie sich für die erste der Varianten gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags "A._____ à la carte" entschieden hatte (Vertragsauflösung und Geltendmachung von Schaden- ersatz). Anders konnte die Erklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Die einmal getroffene Wahl ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts un- widerruflich (BGE 123 III 16 E. 4b). 2. 2.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin die Behauptungs- und Be- weislast für das Vorliegen sowie die betragsmässige Höhe eines Schadens treffe. Hierzu habe die Klägerin geltend gemacht, Motortuning führe zu enorm erhöhter Beanspruchung bzw. zu höheren Verschleissspuren am Motor, Getriebe, an den Achsen und Bremsen und dies wiederum zu erhöhten Abriebspuren bei den Bremsen. Ein Motortuning belaste die Motorenbestandteile und Abgasteile extrem und aussergewöhnlich, wodurch mehr Verschleissteile anfallen würden. Die Ab- nützung dieser Teile falle grösser aus, so dass die kalkulierten Instandstellungs- kosten höher ausfielen, als die Durchschnittsrechnung es erwarten liesse. Es wür- den grössere und teurere Wartungsarbeiten anfallen (act. 4 E. 6.2 m.H.a. act. 23 Rz. 5). Diese pauschalen und generischen Behauptungen, so die Vorinstanz, seien einer Beweisabnahme nicht zugänglich. Die Klägerin habe zudem auch nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen der Schaden Fr. 18'901.35 be- trage bzw. dem Betrag von 27 Monatsraten entspreche (act. 4 E. 6.3). 2.2 Die Klägerin hält im Rahmen der Berufung dafür, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz "den Tatsachenvortrag substantiiert dargestellt" zu haben. Sie habe dargelegt, dass der Vertrag "A._____ à la carte" von der Beklagten eine mo- natliche Zahlung eines Betrages von Fr. 700.05 während insgesamt 72 Monaten vorsehe. Vertragsbeginn sei gemäss "A._____ à la carte" am 1. August 2018 und das Vertragsende auf den 31. Juli 2024 vorgesehen gewesen. Die Kündigung sei am 10. Februar 2022 erfolgt und der letzte von der Beklagten bezahlte Betrag sei im März 2022 eingegangen, womit noch 27 Monate à je Fr. 700.05 bis zum ver- traglichen Laufende ausstehend gewesen seien. Diese Monatsbeträge könnten aufgrund der Kündigung vom 10. Februar 2022 gemäss Ziffer 3.2 des Vertrages "A._____ à la carte" noch eingefordert werden (Wortlaut Ziffer 3.2: "Unverzüglich
- 11 - sämtliche verfallene und nicht verfallene Monatsraten bis zum ordentlichen Ende der Vertragsdauer und Zinsen einzufordern"), was Fr. 18'901.35 ergebe (act. 2 Rz. 13). 2.3 Die Klägerin macht damit in der Berufung keinen Schadenersatz (mehr) gel- tend, sondern sie beruft sich ausdrücklich auf die im Rahmen der zweiten Varian- te gemäss Ziff. 3.2 (bei Festhalten am Vertrag) vorgesehene Möglichkeit, die ver- fallenen und nicht verfallenen Monatsraten bis zum Vertragsende einzufordern. Ein solcher Anspruch steht ihr allerdings wie ausgeführt bei der von ihr vorgenom- menen Wahlerklärung (Auflösung des Vertrags) nicht zu. 2.4 Mangels Ausführungen zum Schaden tut die Klägerin auch nicht dar, ge- stützt auf die von ihr gewählte erste Variante gemäss Ziff. 3.2 ("Den Wartungs- und Reparaturvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Schadenersatzan- sprüche geltend zu machen") einen Schadenersatzanspruch in Höhe der einge- klagten Monatsraten zu haben. Ein solcher hätte sich im Übrigen auch nicht be- gründen lassen: 2.4.1Ein Schaden wird definiert als unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem ge- genwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; GAUCH/SCHLUEP /EMMENEG- GER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Bd. II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2848). Be- steht (aufgrund des Dahinfallens des Vertrags) ein Anspruch auf Ersatz des nega- tiven Interesses, wird der Vermögensstand angestrebt, der bestünde, wenn der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2499). Das negative Interesse deckt auch etwa hypothetischen Ge- winn aus im Vertrauen auf den dahingefallenen Vertrag nicht abgeschlossenen Drittgeschäften (BGer 4C.268/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 2baa). Tatsäch- lich entgangener Gewinn infolge Verletzung der konkreten Vertragspflicht kann demgegenüber nur im Rahmen des positiven Interesses gefordert werden (BGE 69 II 243 E. 4). Tritt der Gläubiger vom Vertrag zurück, kann er Gewinne, die er nur bei tatsächlicher Erfüllung erzielt hatte, nicht als negatives Interesse hereinho-
- 12 - len (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2903; LÜCHINGER, Schadenersatz im Vertragsrecht, Freiburg Schweiz 1999, Rz. 216, 223, 304). 2.4.2 Bei einer Auflösung des Vertrags hätte die Klägerin damit etwa geltend ma- chen können, aufgrund des Vertragsschlusses mit der Beklagten mangels Kapazi- tät auf Verträge mit anderen Kunden (Drittgeschäfte) und entsprechenden Gewinn verzichtet zu haben. Sie kann aber nicht die Monatsraten einverlangen, die bei Aufrechterhaltung des Wartungs- und Reparaturvertrags geschuldet gewesen wä- ren. Dabei handelt es sich um Positionen, die nur im Rahmen des positiven Inter- esses hätten geltend gemacht werden können (wobei die eingesparten eigenen Aufwendungen bzw. Leistungen der Klägerin abzuziehen gewesen wären). 2.5 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz den von der Klägerin geltend gemach- ten Anspruch zu Recht verneint hat. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen.
3. Nicht eingegangen werden braucht auf die Rügen der Klägerin, wonach die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin auch eine Vertragsverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargetan habe (vgl. act. 2 S. 8 ff.). V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 18'901.35 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; s.a. act. 6). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Bülach vom 8. April 2025 wird bestätigt.
- 13 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Berufungsklägerin zu- rückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 2 und act. 3/1-3, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'901.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: