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NP250017

Forderung

Zürich OG · 2025-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine unbegründete Klage bei der Vorinstanz ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 und Urk. 3): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 18'236.– nebst 5% seit 26. Sept. 2024 zu bezahlen.

E. 2 Die Vorinstanz setzte dem Kläger daraufhin Frist insbesondere zur Bezeich- nung des Streitgegenstandes und zur Nachreichung der verfügbaren Unterlagen an (Urk. 5). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Kläger diverse Unterlagen nach, wobei er darauf hinwies, dass mit Bezug auf den Prozessgegenstand der Einfachheit halber auf den Inhalt der Beilage (Brief vom 30. Januar 2025, Urk. 4/2) der Klageschrift verwiesen werde (Urk. 6, Urk. 7/1-15).

E. 3 Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein (Urk. 13 S. 4). Sie begründete dies damit, dass der Kläger weder in seiner Klage noch in der Eingabe vom 26. Juni 2025 oder mit dem Verweis auf den Brief vom

30. Januar 2025 den Streitgegenstand bezeichnet habe. Auch aus den restlichen eingereichten Beilagen, namentlich der Klagebewilligung, ergebe sich der Streitge- genstand nicht. Die Klage im vereinfachten Verfahren müsse nach Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten. Entsprechend sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 13 S. 2 ff.).

E. 4 Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom

20. August 2025 Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2025 im Verfahren mit Geschäfts-Nr. FV250016-D/U/B-5/AB sei aufzuhe- ben;

2. Eventualiter sei dieses Schreiben als Beschwerde mit Bezug auf die Kostenverfügung gemäss Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2025 im Ver- fahren mit Geschäfts-Nr. FV250016-D/U/B-5/AB anzusehen und die Kostenverfügung sei aufzuheben;

- 3 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich." Dazu führte der Kläger aus, dass er in dieser Angelegenheit inzwischen bei der Vorinstanz eine begründete Klage eingereicht habe, um seine Interessen mög- lichst effizient voranzubringen. Dieses Verhalten mit gleichzeitiger Einreichung ei- ner Eventualbeschwerde sei nicht widersprüchlich, da er andernfalls die Kosten für den Nichteintretensentscheid tragen und gegebenenfalls erneut das Schlichtungs- verfahren durchlaufen müsste, um seine Interessen effizient voranzubringen. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Berufung eventualiter als Beschwerde mit Be- zug auf die Kosten des angefochtenen Entscheids zu qualifizieren. Darüber hinaus sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtswidrig. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es anhand der mit der Klage eingereichten Beilagen ohne weiteres möglich gewesen sei, den Streitgegenstand zu bestimmen. Insbe- sondere lasse sich gestützt auf das Schreiben des Klägers vom 30. Januar 2025 feststellen, dass die geltend gemachte Forderung auf einer qualifizierten Vertrags- verletzung des Umzugsvertrags vom 17. September 2024 sowie auf Schadener- satz beruhe (Urk. 12 S. 3 ff.).

E. 5 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus dem Begründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Rechtsbegehrens (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_659/2011 E. 4). In der Berufungseingabe sind konkrete und klare Rechtsmitte- lanträge zu stellen. Grundsätzlich muss entsprechend der Natur der Berufung ein reformatorischer Antrag, das heisst ein Antrag in der Sache, gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung ist dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 zum BGG; OGer ZH LA180024 vom 13. November 2013 S. 5; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 S. 4 f.; ZPO Kommentar Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Reetz, Art. 311 N 34). Sind die Berufungsan- träge unklar formuliert, sind sie im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an ei- ner Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung – nämlich genügende Berufungsan- träge – und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen. Eine Nachfrist im Sinne von

- 4 - Art. 132 ZPO zur Verbesserung der Berufungsschrift ist nicht anzusetzen (ZPO Kommentar Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Reetz, Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutre- ten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 6 Vorliegend beantragt der Kläger berufungsweise lediglich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 aufzuheben sei. Ein Antrag in der Sache bzw. ein Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz fehlt (Urk. 12 S. 2). Angesichts dessen, dass der Kläger ausführt, er habe in dieser Angelegenheit inzwischen bei der Vor- instanz eine begründete Klage eingereicht, ist unklar, inwiefern der Kläger eine Rü- ckweisung der Sache an die Vorinstanz anstrebt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift wird nicht ersichtlich, wie im Falle der Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz zu entscheiden wäre. Es lassen sich nach dem Gesagten keine eindeutigen Berufungsanträge ermitteln, womit es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten.

E. 7 Eventualiter beantragt der Kläger als Beschwerde die Aufhebung der vorin- stanzlichen Kostenverfügung (Urk. 12 S. 2). Weder dem Eventualantrag noch der Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Es kann (teil- weise sinngemäss) auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. Es fehlt ein kla- rer, rechtsgenügender Antrag und eine entsprechende Begründung, weshalb auch auf die eventualiter erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Da – wie gezeigt – auf die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz nicht einzutreten ist, bleibt aber ohnehin kein Raum für eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten.

E. 8 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Berufung als auch die eventualiter er- hobene Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Einholung einer

- 5 - Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO und Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens gemäss sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen An- spruch auf eine Entschädigung; der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden. Folglich sind für das zwei- tinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. In Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzule- gen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag erfolgt eine Rückerstattung an den Kläger.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- - 6 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'236.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Beschluss vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Juli 2025 (FV250016-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine unbegründete Klage bei der Vorinstanz ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 und Urk. 3): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 18'236.– nebst 5% seit 26. Sept. 2024 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."

2. Die Vorinstanz setzte dem Kläger daraufhin Frist insbesondere zur Bezeich- nung des Streitgegenstandes und zur Nachreichung der verfügbaren Unterlagen an (Urk. 5). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Kläger diverse Unterlagen nach, wobei er darauf hinwies, dass mit Bezug auf den Prozessgegenstand der Einfachheit halber auf den Inhalt der Beilage (Brief vom 30. Januar 2025, Urk. 4/2) der Klageschrift verwiesen werde (Urk. 6, Urk. 7/1-15).

3. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein (Urk. 13 S. 4). Sie begründete dies damit, dass der Kläger weder in seiner Klage noch in der Eingabe vom 26. Juni 2025 oder mit dem Verweis auf den Brief vom

30. Januar 2025 den Streitgegenstand bezeichnet habe. Auch aus den restlichen eingereichten Beilagen, namentlich der Klagebewilligung, ergebe sich der Streitge- genstand nicht. Die Klage im vereinfachten Verfahren müsse nach Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten. Entsprechend sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 13 S. 2 ff.).

4. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom

20. August 2025 Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2025 im Verfahren mit Geschäfts-Nr. FV250016-D/U/B-5/AB sei aufzuhe- ben;

2. Eventualiter sei dieses Schreiben als Beschwerde mit Bezug auf die Kostenverfügung gemäss Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2025 im Ver- fahren mit Geschäfts-Nr. FV250016-D/U/B-5/AB anzusehen und die Kostenverfügung sei aufzuheben;

- 3 -

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich." Dazu führte der Kläger aus, dass er in dieser Angelegenheit inzwischen bei der Vorinstanz eine begründete Klage eingereicht habe, um seine Interessen mög- lichst effizient voranzubringen. Dieses Verhalten mit gleichzeitiger Einreichung ei- ner Eventualbeschwerde sei nicht widersprüchlich, da er andernfalls die Kosten für den Nichteintretensentscheid tragen und gegebenenfalls erneut das Schlichtungs- verfahren durchlaufen müsste, um seine Interessen effizient voranzubringen. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Berufung eventualiter als Beschwerde mit Be- zug auf die Kosten des angefochtenen Entscheids zu qualifizieren. Darüber hinaus sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtswidrig. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es anhand der mit der Klage eingereichten Beilagen ohne weiteres möglich gewesen sei, den Streitgegenstand zu bestimmen. Insbe- sondere lasse sich gestützt auf das Schreiben des Klägers vom 30. Januar 2025 feststellen, dass die geltend gemachte Forderung auf einer qualifizierten Vertrags- verletzung des Umzugsvertrags vom 17. September 2024 sowie auf Schadener- satz beruhe (Urk. 12 S. 3 ff.).

5. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus dem Begründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Rechtsbegehrens (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer 4A_659/2011 E. 4). In der Berufungseingabe sind konkrete und klare Rechtsmitte- lanträge zu stellen. Grundsätzlich muss entsprechend der Natur der Berufung ein reformatorischer Antrag, das heisst ein Antrag in der Sache, gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung ist dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 zum BGG; OGer ZH LA180024 vom 13. November 2013 S. 5; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 S. 4 f.; ZPO Kommentar Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Reetz, Art. 311 N 34). Sind die Berufungsan- träge unklar formuliert, sind sie im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an ei- ner Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung – nämlich genügende Berufungsan- träge – und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen. Eine Nachfrist im Sinne von

- 4 - Art. 132 ZPO zur Verbesserung der Berufungsschrift ist nicht anzusetzen (ZPO Kommentar Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Reetz, Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutre- ten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2).

6. Vorliegend beantragt der Kläger berufungsweise lediglich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 aufzuheben sei. Ein Antrag in der Sache bzw. ein Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz fehlt (Urk. 12 S. 2). Angesichts dessen, dass der Kläger ausführt, er habe in dieser Angelegenheit inzwischen bei der Vor- instanz eine begründete Klage eingereicht, ist unklar, inwiefern der Kläger eine Rü- ckweisung der Sache an die Vorinstanz anstrebt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift wird nicht ersichtlich, wie im Falle der Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz zu entscheiden wäre. Es lassen sich nach dem Gesagten keine eindeutigen Berufungsanträge ermitteln, womit es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten.

7. Eventualiter beantragt der Kläger als Beschwerde die Aufhebung der vorin- stanzlichen Kostenverfügung (Urk. 12 S. 2). Weder dem Eventualantrag noch der Begründung kann entnommen werden, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Aufhebung der vorinstanzlichen Regelung festzusetzen wären. Es kann (teil- weise sinngemäss) auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. Es fehlt ein kla- rer, rechtsgenügender Antrag und eine entsprechende Begründung, weshalb auch auf die eventualiter erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Da – wie gezeigt – auf die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz nicht einzutreten ist, bleibt aber ohnehin kein Raum für eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten.

8. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Berufung als auch die eventualiter er- hobene Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Einholung einer

- 5 - Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO und Art. 322 Abs. 1 ZPO).

9. Dem Ausgang des Verfahrens gemäss sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen An- spruch auf eine Entschädigung; der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagte) ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden. Folglich sind für das zwei- tinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. In Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzule- gen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag erfolgt eine Rückerstattung an den Kläger.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-

- 6 - chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'236.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: io