Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) war bei der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) für sein Motorfahrzeug versichert. Er schloss mit der Berufungsbeklag- ten per 11. Dezember 2019 eine Autoversicherung mit Haftpflicht- und Vollkasko- versicherung ab (act. 7/63/1). Versichert waren die Risiken Haftpflicht sowie Voll- kasko bzw. Kollisions- und Teilkasko. Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien wurde per 9. September 2022 aufgelöst.
E. 2 Am 9. Oktober 2023 erhob der Berufungskläger bei der Vorinstanz Klage mit eingangs erwähnten Klagebegehren und reichte die Klagebewilligung ein (act. 7/1 und 2). Er machte gestützt auf den Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung von Reparaturkosten sowie auch Genugtuung aufgrund eines falschen Schadenrendements geltend. Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die vom Berufungskläger zuletzt aufrecht erhal- tene Forderung im Umfang von Fr. 12'105.77 ab und schrieb das Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie die im Mehrbetrag verlangte Forderung als durch Rückzug erledigt ab (act. 6 [= act. 7/95 = act. 3/1] S. 29 Dispositiv Ziffern 1 und 2; fortan nur noch als act. 6 [Aktenexemplar] zitiert). Auf die Widerklage trat sie nicht ein (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffer 3). Die Kosten auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger zu zwei Dritteln, der Berufungsbeklagten zu einem Drittel, und sie verpflichtete den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'720.– (inkl. MwSt.) an die Berufungsbeklagte (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffern 5 - 7). Für die Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Ent-
- 5 - scheid verwiesen werden (act. 6 S. 3 f.). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Berufungskläger am 17. Juni 2025 zu (act. 7/96/1).
E. 2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, und sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen. Dies bedeutet nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz, abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln, auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe-
- 6 - gründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4.; BGer 4A_418/2017 vom
E. 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln be- ruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Vor- aussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013 E. 3.5.1.; OGer ZH, LB170050-O vom 22. Dezember 2017 E. II./3.; OGer ZH, LB170028-O vom 30. November 2017 E. II./1.2.; OGer ZH, LB140047-O vom 5. Februar 2015 E. III./1b; OGer ZH, LB130063-O vom 17. Sep- tember 2014 E. II./2.; OGer ZH, LB140014-O vom 3. Juni 2014 E. III./2.).
E. 3 Am 15. August 2025 erhob der Berufungskläger Berufung mit eingangs er- wähntem Rechtsbegehren (act. 2). Den ihm mit Verfügung vom 26. August 2025 nach Massgabe von Art. 98 ZPO auferlegten Prozesskostenvorschuss für das Be- rufungsverfahren bezahlte der Berufungskläger innert Frist (act. 8 - 10). Es wur- den die Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-96). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 7/96/1) erho- ben, mit Anträgen versehen und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einge- reicht (Art. 311 ZPO). Der Streitwert für die Berufung ist erreicht (Fr. 12'105.77, act. 8 S. 2) und der Kostenvorschuss wurde, wie erwähnt, bezahlt. Da die Vorinstanz die Forderung des Berufungsklägers, soweit diese nicht zusammen mit einem weiteren Rechtsbegehren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, materiell abwies, ist der Berufungskläger durch den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich beschwert. Dem Eintreten steht damit vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen nichts entgegen.
E. 3.1 Vorliegend beantragte der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mit den zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen die Zusprechung einer Forderung, was die Vorinstanz, wie erwähnt, abwies. Im Berufungsverfahren verlangt der Be- rufungskläger die Aufhebung des Entscheides und Nichteintreten auf die Klage,
- 7 - da die Prozessvoraussetzungen bereits vor Vorinstanz nicht bestanden hätten (act. 2 S. 2 und 8). Der Berufungskläger macht geltend, er habe mit Eingabe vom
18. November 2024 der Vorinstanz mittels diverser Medienberichten kriminelle Machenschaften des B._____-Konzerns belegen können (vgl. act. 7/86). Der Ge- samtkonzern, zu welchem die Berufungsbeklagte gehöre, betreibe ein sogenann- tes "Cash-Pooling", was zur Folge habe, dass Empfänger von Geld der Beru- fungsbeklagten damit rechnen müssten, kriminell kontaminiertes Geld zu erhalten. Die Vorinstanz hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob überhaupt auf die Klage eingetreten werden dürfe. Da offensichtlich aufgrund des Cash-Poolings die Gelder des ganzen B._____-Konzerns kontaminiert seien, würde sich der Berufungskläger bei Zusprechung irgendeiner Forderung der Geldwäscherei schuldig machen bzw. sich einem derartigen Risiko aussetzen. Damit entfalle das schutzwürdige Interesse, was die Vorinstanz von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Mit keinem Wort werde im angefochtenen Urteil zu die- ser Thematik Stellung genommen. Für das behauptete deliktische Verhalten der Gruppe der Berufungsbeklagten verweist der Berufungskläger auf weitere Inter- netrecherchen (act. 3/6-8). Er macht geltend, er sei durch die Medienberichte ein- geschüchtert und traue sich nicht mehr, Zahlungen der Berufungsbeklagten ent- gegenzunehmen. Für ihn, als patentierter Rechtsanwalt, sei es unmöglich, das Ri- siko einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auf sich zu nehmen. Da die Vorinstanz mit keinem Wort auf die kriminellen Aktivitäten gemäss den zitierten Artikeln eingegangen sei, habe sie Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen (act. 2 S. 3-8).
E. 3.2 Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, es sei Nichteintreten auf die Klage festzustellen, ist neu und nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht näher ge- prüft zu werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob hinsichtlich des neu gestell- ten Antrages ein schützenswertes Interesse besteht. Die Beschwer, welche wie gesehen, im Rechtsmittelverfahren dem Rechtsschutzinteresse entspricht, kann allenfalls auch gegeben sein, wenn bei fehlenden Prozessvoraussetzungen mate- riell über die Klage entschieden wird, woran insbesondere eine beklagte Partei ein Interesse haben kann (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler,
- 8 - ZPO Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 14). Anders verhält es sich vorliegend beim Berufungskläger, dem es explizit darum geht, keine Zahlungen irgendwelcher Art aus Mitteln der Berufungsbeklagten zu erhalten (act. 2 S. 8-9). Mit der Klageab- weisung durch die Vorinstanz wurde klargestellt, dass er gegenüber der Beru- fungsbeklagten keinen Forderungsanspruch hat, wogegen mit der von ihm ver- langten Feststellung des Nichteintretens darüber nichts gesagt wäre. Mit einem Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Klage erreichte er, dass er erneut klagen könnte, was der Berufungskläger aber gerade nicht will. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob ein schützenswertes Interesse am neuen Antrag bejaht werden kann. Selbst wenn dies der Fall ist, ist seiner Berufung kein Erfolg be- schieden. 4.1 Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe seine mit Eingabe vom 18. November 2024 eingereichten Medienmitteilungen nicht beachtet, was einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich- komme (act. 2 S. 4 und 8). In der genannten Eingabe wandte sich der Berufungs- kläger an die Vorinstanz und erklärte, dass er trotz Aktenschluss verschiedene Medienmitteilungen einreiche (act. 7/86), wobei er sich zu den Beilagen nicht äus- serte. Diese Eingabe mit den Beilagen erging – entgegen der Auffassung des Be- rufungsklägers – zwar vor Aktenschluss, folgten doch erst an der Hauptverhand- lung vom 20. November 2024 die zweiten Parteivorträge sowie die Widerkla- geantwort und die weiteren Parteivorträge zur Widerklage (Prot. VI im Anhang zum angefochtenen Entscheid, act. 3/1 = act. 7/91). In den ihm zustehenden Par- teivorträgen erklärte der Berufungskläger ausdrücklich, keine Replik zu erstatten und er beantragte Nichteintreten auf die Widerklage, ohne sich weiter dazu zu äussern (Prot. VI S. 1). Ebenso wenig äusserte er sich zu den eingereichten Me- dienmitteilungen. Demgegenüber ging der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten teilweise auf diese ein und erklärte, die eingereichten Medienmitteilungen be- träfen nicht die Berufungsbeklagte, was wiederum der Berufungskläger unwider- sprochen liess (Prot. VI S. 2 f.). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 6 S. 13 f.), hat ein Kläger in Ver- fahren, die, wie vorliegend, dem Verhandlungsgrundsatz unterliegen, den für die
- 9 - Begründung seines Anspruchs massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die entsprechenden Tatsachen und Beweise zu behaupten. Dies gilt auch im verein- fachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO. Es gilt dort die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Das Gericht soll durch entsprechende Fragen darauf hinwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachver- halt ergänzen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an Behauptungen überhaupt, dann kann die Fragepflicht nicht greifen. Der Berufungskläger hat vorliegend die Medi- enmitteilungen (act. 7/87/1-9), auf die er sich im Berufungsverfahren beruft, der Vorinstanz zwar noch vor Aktenschluss vor der Hauptverhandlung eingereicht. Er äusserte sich dazu aber weder in der Eingabe vom 18. November 2024 (act. 7/86) noch an der Hauptverhandlung, und er legte damit auch nicht dar, was er daraus ableiten will. Fehlte es diesbezüglich an jeglichen Behauptungen, bestand auch kein Anlass für ein Nachfragen seitens des Gerichtes, zumal es sich beim Beru- fungskläger auch um einen patentierten Rechtsanwalt handelt (vgl. DIKE ZPO- BRUNNER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 247 N 12). Mit dem pauschalen Verweis auf die Beilagen genügte er weder der Behauptungs- noch der Substanziierungs- last (DIKE ZPO-GLASL/GLASL, 3. Aufl. 2025, Art. 55 N 26 m.w.H.), und es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie darauf nicht einging. Wenn der Berufungs- kläger zu den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen erstmals im Berufungsver- fahren Tatsachenbehauptungen macht, ist er damit nicht mehr zu hören, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er diese nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es ist mithin der Vorinstanz nicht vorzuwer- fen, dass sie die Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers vom 18. November 2024 (act. 7/86) unbeachtet liess und es liegt auch keine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet. Nur ergänzend sei überdies angemerkt, dass die Beru- fungsbeklagte in ihrer Duplik auf die eingereichten Beilagen teilweise einging und dazu ausführte, dass diese nicht die Berufungsbeklagte beträfen. Dies liess der Berufungskläger wiederum unwidersprochen und hätte damit Bestand.
5. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift explizit geltend, das angerufene Obergericht habe sich mit den materiellen Ausführungen der Vorinstanz nicht detailliert zu befassen. Gleichwohl hält er fest, er habe aufge-
- 10 - zeigt, dass es bei den Reparaturarbeiten darum gehe, dass die Berufungsbe- klagte die Reparaturkosten der C._____ AG bezahlt habe, diese die Zahlung der Berufungsbeklagten aber wieder zurückerstattet habe. Damit sei seine Forderung von der Berufungsbeklagten im Grundsatz und im Quantitativ anerkannt. Die Vorinstanz übersehe diese Tatsache mit ihren Ausführungen zur Substanziie- rungs- und Spezifizierungspflicht. Er, der Berufungskläger, habe keine Einmi- schung der Berufungsbeklagten in sein Reparaturverhältnis mit der C._____ AG gewollt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass diesfalls die Reparaturarbeiten nach Vorgaben des Versicherers ausfallen und nicht bester Qualität entsprechen wür- den. Im angefochtenen Urteil werde ihm auch eine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen, was haltlos sei. Die Berufungsbeklagte habe die C._____ AG be- zahlt und damit anerkannt, dass ihm keine Verletzung der versicherungsrechtli- chen Obliegenheiten vorgeworfen werden könnte. Dass das Schadenrendement schliesslich falsch sei, sei evident (act. 2 S. 7 und 8). Mit diesen Vorbringen hält der Berufungskläger im Berufungsverfahren im We- sentlichen an seinen materiellen Vorbringen vor Vorinstanz fest, obwohl er diese nicht zum Thema des Berufungsverfahrens machen will und auch nichts daraus ableitet. Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen. Die Vorbringen in der Berufungsbegründung sind überdies wenig konkret, teilweise pauschal ("haltlos", "evident") und beziehen sich nicht auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Sie genügten damit den Anforderungen an eine hinreichende Beru- fungsbegründung, welche eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen verlangt (siehe vorn E. 2.1), nicht, weshalb auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten ist.
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung und es sind dem unterliegenden Berufungskläger die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers betref- fend Rückerstattung von Prozesskostenvorschüssen an ihn und die vorsorglich erhobene Verrechnungseinrede (act. 2 S. 9) braucht daher nicht näher eingegan-
- 11 - gen zu werden. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Beru- fungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen ent- standen sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom
6. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 3/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'105.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am:
E. 8 Januar 2018 E. 2.3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZR 110 [2011] Nr. 80). Die Berufung erhebende Partei hat sich mit den Entscheidgründen der ers- ten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochte- nen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.).
Dispositiv
- In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie im den Betrag von CHF 12'105.77 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024 übersteigenden Umfang wird die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- In Bezug auf das zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren für eine Forde- rung von CHF 12'105.77 wird die Klage abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'880.–.
- Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.–, werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
- Der dem Kläger auferlegte Anteil der Entscheidgebühr, wird – soweit ausrei- chend – aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/3 der Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'720.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 4 - Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "Das Urteil des BG Meilen vom 6. Juni 2025 (FV230228) sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen bereits vor Vorinstanz nicht bestanden haben; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen: I.
- Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) war bei der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) für sein Motorfahrzeug versichert. Er schloss mit der Berufungsbeklag- ten per 11. Dezember 2019 eine Autoversicherung mit Haftpflicht- und Vollkasko- versicherung ab (act. 7/63/1). Versichert waren die Risiken Haftpflicht sowie Voll- kasko bzw. Kollisions- und Teilkasko. Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien wurde per 9. September 2022 aufgelöst.
- Am 9. Oktober 2023 erhob der Berufungskläger bei der Vorinstanz Klage mit eingangs erwähnten Klagebegehren und reichte die Klagebewilligung ein (act. 7/1 und 2). Er machte gestützt auf den Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung von Reparaturkosten sowie auch Genugtuung aufgrund eines falschen Schadenrendements geltend. Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die vom Berufungskläger zuletzt aufrecht erhal- tene Forderung im Umfang von Fr. 12'105.77 ab und schrieb das Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie die im Mehrbetrag verlangte Forderung als durch Rückzug erledigt ab (act. 6 [= act. 7/95 = act. 3/1] S. 29 Dispositiv Ziffern 1 und 2; fortan nur noch als act. 6 [Aktenexemplar] zitiert). Auf die Widerklage trat sie nicht ein (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffer 3). Die Kosten auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger zu zwei Dritteln, der Berufungsbeklagten zu einem Drittel, und sie verpflichtete den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'720.– (inkl. MwSt.) an die Berufungsbeklagte (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffern 5 - 7). Für die Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Ent- - 5 - scheid verwiesen werden (act. 6 S. 3 f.). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Berufungskläger am 17. Juni 2025 zu (act. 7/96/1).
- Am 15. August 2025 erhob der Berufungskläger Berufung mit eingangs er- wähntem Rechtsbegehren (act. 2). Den ihm mit Verfügung vom 26. August 2025 nach Massgabe von Art. 98 ZPO auferlegten Prozesskostenvorschuss für das Be- rufungsverfahren bezahlte der Berufungskläger innert Frist (act. 8 - 10). Es wur- den die Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-96). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. II.
- Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 7/96/1) erho- ben, mit Anträgen versehen und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einge- reicht (Art. 311 ZPO). Der Streitwert für die Berufung ist erreicht (Fr. 12'105.77, act. 8 S. 2) und der Kostenvorschuss wurde, wie erwähnt, bezahlt. Da die Vorinstanz die Forderung des Berufungsklägers, soweit diese nicht zusammen mit einem weiteren Rechtsbegehren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, materiell abwies, ist der Berufungskläger durch den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich beschwert. Dem Eintreten steht damit vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen nichts entgegen. 2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, und sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen. Dies bedeutet nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz, abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln, auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- - 6 - gründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4.; BGer 4A_418/2017 vom
- Januar 2018 E. 2.3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZR 110 [2011] Nr. 80). Die Berufung erhebende Partei hat sich mit den Entscheidgründen der ers- ten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochte- nen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln be- ruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Vor- aussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013 E. 3.5.1.; OGer ZH, LB170050-O vom 22. Dezember 2017 E. II./3.; OGer ZH, LB170028-O vom 30. November 2017 E. II./1.2.; OGer ZH, LB140047-O vom 5. Februar 2015 E. III./1b; OGer ZH, LB130063-O vom 17. Sep- tember 2014 E. II./2.; OGer ZH, LB140014-O vom 3. Juni 2014 E. III./2.). 3.1 Vorliegend beantragte der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mit den zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen die Zusprechung einer Forderung, was die Vorinstanz, wie erwähnt, abwies. Im Berufungsverfahren verlangt der Be- rufungskläger die Aufhebung des Entscheides und Nichteintreten auf die Klage, - 7 - da die Prozessvoraussetzungen bereits vor Vorinstanz nicht bestanden hätten (act. 2 S. 2 und 8). Der Berufungskläger macht geltend, er habe mit Eingabe vom
- November 2024 der Vorinstanz mittels diverser Medienberichten kriminelle Machenschaften des B._____-Konzerns belegen können (vgl. act. 7/86). Der Ge- samtkonzern, zu welchem die Berufungsbeklagte gehöre, betreibe ein sogenann- tes "Cash-Pooling", was zur Folge habe, dass Empfänger von Geld der Beru- fungsbeklagten damit rechnen müssten, kriminell kontaminiertes Geld zu erhalten. Die Vorinstanz hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob überhaupt auf die Klage eingetreten werden dürfe. Da offensichtlich aufgrund des Cash-Poolings die Gelder des ganzen B._____-Konzerns kontaminiert seien, würde sich der Berufungskläger bei Zusprechung irgendeiner Forderung der Geldwäscherei schuldig machen bzw. sich einem derartigen Risiko aussetzen. Damit entfalle das schutzwürdige Interesse, was die Vorinstanz von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Mit keinem Wort werde im angefochtenen Urteil zu die- ser Thematik Stellung genommen. Für das behauptete deliktische Verhalten der Gruppe der Berufungsbeklagten verweist der Berufungskläger auf weitere Inter- netrecherchen (act. 3/6-8). Er macht geltend, er sei durch die Medienberichte ein- geschüchtert und traue sich nicht mehr, Zahlungen der Berufungsbeklagten ent- gegenzunehmen. Für ihn, als patentierter Rechtsanwalt, sei es unmöglich, das Ri- siko einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auf sich zu nehmen. Da die Vorinstanz mit keinem Wort auf die kriminellen Aktivitäten gemäss den zitierten Artikeln eingegangen sei, habe sie Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen (act. 2 S. 3-8). 3.2 Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, es sei Nichteintreten auf die Klage festzustellen, ist neu und nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht näher ge- prüft zu werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob hinsichtlich des neu gestell- ten Antrages ein schützenswertes Interesse besteht. Die Beschwer, welche wie gesehen, im Rechtsmittelverfahren dem Rechtsschutzinteresse entspricht, kann allenfalls auch gegeben sein, wenn bei fehlenden Prozessvoraussetzungen mate- riell über die Klage entschieden wird, woran insbesondere eine beklagte Partei ein Interesse haben kann (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, - 8 - ZPO Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 14). Anders verhält es sich vorliegend beim Berufungskläger, dem es explizit darum geht, keine Zahlungen irgendwelcher Art aus Mitteln der Berufungsbeklagten zu erhalten (act. 2 S. 8-9). Mit der Klageab- weisung durch die Vorinstanz wurde klargestellt, dass er gegenüber der Beru- fungsbeklagten keinen Forderungsanspruch hat, wogegen mit der von ihm ver- langten Feststellung des Nichteintretens darüber nichts gesagt wäre. Mit einem Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Klage erreichte er, dass er erneut klagen könnte, was der Berufungskläger aber gerade nicht will. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob ein schützenswertes Interesse am neuen Antrag bejaht werden kann. Selbst wenn dies der Fall ist, ist seiner Berufung kein Erfolg be- schieden. 4.1 Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe seine mit Eingabe vom 18. November 2024 eingereichten Medienmitteilungen nicht beachtet, was einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich- komme (act. 2 S. 4 und 8). In der genannten Eingabe wandte sich der Berufungs- kläger an die Vorinstanz und erklärte, dass er trotz Aktenschluss verschiedene Medienmitteilungen einreiche (act. 7/86), wobei er sich zu den Beilagen nicht äus- serte. Diese Eingabe mit den Beilagen erging – entgegen der Auffassung des Be- rufungsklägers – zwar vor Aktenschluss, folgten doch erst an der Hauptverhand- lung vom 20. November 2024 die zweiten Parteivorträge sowie die Widerkla- geantwort und die weiteren Parteivorträge zur Widerklage (Prot. VI im Anhang zum angefochtenen Entscheid, act. 3/1 = act. 7/91). In den ihm zustehenden Par- teivorträgen erklärte der Berufungskläger ausdrücklich, keine Replik zu erstatten und er beantragte Nichteintreten auf die Widerklage, ohne sich weiter dazu zu äussern (Prot. VI S. 1). Ebenso wenig äusserte er sich zu den eingereichten Me- dienmitteilungen. Demgegenüber ging der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten teilweise auf diese ein und erklärte, die eingereichten Medienmitteilungen be- träfen nicht die Berufungsbeklagte, was wiederum der Berufungskläger unwider- sprochen liess (Prot. VI S. 2 f.). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 6 S. 13 f.), hat ein Kläger in Ver- fahren, die, wie vorliegend, dem Verhandlungsgrundsatz unterliegen, den für die - 9 - Begründung seines Anspruchs massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die entsprechenden Tatsachen und Beweise zu behaupten. Dies gilt auch im verein- fachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO. Es gilt dort die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Das Gericht soll durch entsprechende Fragen darauf hinwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachver- halt ergänzen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an Behauptungen überhaupt, dann kann die Fragepflicht nicht greifen. Der Berufungskläger hat vorliegend die Medi- enmitteilungen (act. 7/87/1-9), auf die er sich im Berufungsverfahren beruft, der Vorinstanz zwar noch vor Aktenschluss vor der Hauptverhandlung eingereicht. Er äusserte sich dazu aber weder in der Eingabe vom 18. November 2024 (act. 7/86) noch an der Hauptverhandlung, und er legte damit auch nicht dar, was er daraus ableiten will. Fehlte es diesbezüglich an jeglichen Behauptungen, bestand auch kein Anlass für ein Nachfragen seitens des Gerichtes, zumal es sich beim Beru- fungskläger auch um einen patentierten Rechtsanwalt handelt (vgl. DIKE ZPO- BRUNNER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 247 N 12). Mit dem pauschalen Verweis auf die Beilagen genügte er weder der Behauptungs- noch der Substanziierungs- last (DIKE ZPO-GLASL/GLASL, 3. Aufl. 2025, Art. 55 N 26 m.w.H.), und es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie darauf nicht einging. Wenn der Berufungs- kläger zu den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen erstmals im Berufungsver- fahren Tatsachenbehauptungen macht, ist er damit nicht mehr zu hören, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er diese nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es ist mithin der Vorinstanz nicht vorzuwer- fen, dass sie die Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers vom 18. November 2024 (act. 7/86) unbeachtet liess und es liegt auch keine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet. Nur ergänzend sei überdies angemerkt, dass die Beru- fungsbeklagte in ihrer Duplik auf die eingereichten Beilagen teilweise einging und dazu ausführte, dass diese nicht die Berufungsbeklagte beträfen. Dies liess der Berufungskläger wiederum unwidersprochen und hätte damit Bestand.
- Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift explizit geltend, das angerufene Obergericht habe sich mit den materiellen Ausführungen der Vorinstanz nicht detailliert zu befassen. Gleichwohl hält er fest, er habe aufge- - 10 - zeigt, dass es bei den Reparaturarbeiten darum gehe, dass die Berufungsbe- klagte die Reparaturkosten der C._____ AG bezahlt habe, diese die Zahlung der Berufungsbeklagten aber wieder zurückerstattet habe. Damit sei seine Forderung von der Berufungsbeklagten im Grundsatz und im Quantitativ anerkannt. Die Vorinstanz übersehe diese Tatsache mit ihren Ausführungen zur Substanziie- rungs- und Spezifizierungspflicht. Er, der Berufungskläger, habe keine Einmi- schung der Berufungsbeklagten in sein Reparaturverhältnis mit der C._____ AG gewollt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass diesfalls die Reparaturarbeiten nach Vorgaben des Versicherers ausfallen und nicht bester Qualität entsprechen wür- den. Im angefochtenen Urteil werde ihm auch eine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen, was haltlos sei. Die Berufungsbeklagte habe die C._____ AG be- zahlt und damit anerkannt, dass ihm keine Verletzung der versicherungsrechtli- chen Obliegenheiten vorgeworfen werden könnte. Dass das Schadenrendement schliesslich falsch sei, sei evident (act. 2 S. 7 und 8). Mit diesen Vorbringen hält der Berufungskläger im Berufungsverfahren im We- sentlichen an seinen materiellen Vorbringen vor Vorinstanz fest, obwohl er diese nicht zum Thema des Berufungsverfahrens machen will und auch nichts daraus ableitet. Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen. Die Vorbringen in der Berufungsbegründung sind überdies wenig konkret, teilweise pauschal ("haltlos", "evident") und beziehen sich nicht auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Sie genügten damit den Anforderungen an eine hinreichende Beru- fungsbegründung, welche eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen verlangt (siehe vorn E. 2.1), nicht, weshalb auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten ist.
- Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung und es sind dem unterliegenden Berufungskläger die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers betref- fend Rückerstattung von Prozesskostenvorschüssen an ihn und die vorsorglich erhobene Verrechnungseinrede (act. 2 S. 9) braucht daher nicht näher eingegan- - 11 - gen zu werden. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Beru- fungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen ent- standen sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom
- Juni 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 3/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'105.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 14. November 2025 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juni 2025; Proz. FV230028
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Widerbeklagten: A. Ursprüngliches Rechtsbegehren (act. 7/2 S. 2, sinngemäss):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ein neues Schadenrendement für den Kläger auszustellen und bezüglich des am 3. Dezember 2021 notierten Ereignisses anstatt "Mutwilliger Beschädigung" "Kollision" einzusetzen, unter Androhung einer Ungehorsamss- trafe nach Art. 292 StGB von CHF 5'000.– für jede einzelne Ver- letzung.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.– nebst Zins seit 7. September 2022 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'713.05 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2021 zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'341.45 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2022 zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 3'156.35 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2021 zu bezahlen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 19. April 2023 zu bezahlen.
7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die von ihm vorzu- schiessenden Verfahrenskosten vor dem angerufenen Friedens- richteramt im Betrag von CHF 525.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Ok- tober 2023 zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. B. Zuletzt aufrecht erhaltenes Rechtsbegehren (act. 7/62 S. 2, sinnge- mäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 12'105.77 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerin: (act. 7/78 S. 2): "1. Die Klage sei abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (incl. MWST) zu Lasten des Klägers."
- 3 - Widerklage: "1. Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien (Police Nr. 1) betreffend den Personenwagen Toyota RAV4 seit 09.09.2022 definitiv aufgelöst ist und der Kläger/Wider- beklagte daraus auch keine nicht eingeklagte vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche hat.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (incl. MWST) zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten." Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)
1. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie im den Betrag von CHF 12'105.77 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024 übersteigenden Umfang wird die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. In Bezug auf das zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren für eine Forde- rung von CHF 12'105.77 wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'880.–.
5. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.–, werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
6. Der dem Kläger auferlegte Anteil der Entscheidgebühr, wird – soweit ausrei- chend – aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Be- klagte wird verpflichtet, dem Kläger 1/3 der Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'720.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel]
- 4 - Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers: (act. 2 S. 2) "Das Urteil des BG Meilen vom 6. Juni 2025 (FV230228) sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen bereits vor Vorinstanz nicht bestanden haben; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen: I.
1. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) war bei der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungs- beklagte) für sein Motorfahrzeug versichert. Er schloss mit der Berufungsbeklag- ten per 11. Dezember 2019 eine Autoversicherung mit Haftpflicht- und Vollkasko- versicherung ab (act. 7/63/1). Versichert waren die Risiken Haftpflicht sowie Voll- kasko bzw. Kollisions- und Teilkasko. Das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien wurde per 9. September 2022 aufgelöst.
2. Am 9. Oktober 2023 erhob der Berufungskläger bei der Vorinstanz Klage mit eingangs erwähnten Klagebegehren und reichte die Klagebewilligung ein (act. 7/1 und 2). Er machte gestützt auf den Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung von Reparaturkosten sowie auch Genugtuung aufgrund eines falschen Schadenrendements geltend. Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die vom Berufungskläger zuletzt aufrecht erhal- tene Forderung im Umfang von Fr. 12'105.77 ab und schrieb das Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie die im Mehrbetrag verlangte Forderung als durch Rückzug erledigt ab (act. 6 [= act. 7/95 = act. 3/1] S. 29 Dispositiv Ziffern 1 und 2; fortan nur noch als act. 6 [Aktenexemplar] zitiert). Auf die Widerklage trat sie nicht ein (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffer 3). Die Kosten auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger zu zwei Dritteln, der Berufungsbeklagten zu einem Drittel, und sie verpflichtete den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'720.– (inkl. MwSt.) an die Berufungsbeklagte (act. 6 S. 29 Dispositiv Ziffern 5 - 7). Für die Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Ent-
- 5 - scheid verwiesen werden (act. 6 S. 3 f.). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Berufungskläger am 17. Juni 2025 zu (act. 7/96/1).
3. Am 15. August 2025 erhob der Berufungskläger Berufung mit eingangs er- wähntem Rechtsbegehren (act. 2). Den ihm mit Verfügung vom 26. August 2025 nach Massgabe von Art. 98 ZPO auferlegten Prozesskostenvorschuss für das Be- rufungsverfahren bezahlte der Berufungskläger innert Frist (act. 8 - 10). Es wur- den die Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-96). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. II.
1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 7/96/1) erho- ben, mit Anträgen versehen und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einge- reicht (Art. 311 ZPO). Der Streitwert für die Berufung ist erreicht (Fr. 12'105.77, act. 8 S. 2) und der Kostenvorschuss wurde, wie erwähnt, bezahlt. Da die Vorinstanz die Forderung des Berufungsklägers, soweit diese nicht zusammen mit einem weiteren Rechtsbegehren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, materiell abwies, ist der Berufungskläger durch den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich beschwert. Dem Eintreten steht damit vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen nichts entgegen. 2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen, und sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen. Dies bedeutet nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersu- chen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz, abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln, auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe-
- 6 - gründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4.; BGer 4A_418/2017 vom
8. Januar 2018 E. 2.3.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZR 110 [2011] Nr. 80). Die Berufung erhebende Partei hat sich mit den Entscheidgründen der ers- ten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochte- nen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln be- ruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Vor- aussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013 E. 3.5.1.; OGer ZH, LB170050-O vom 22. Dezember 2017 E. II./3.; OGer ZH, LB170028-O vom 30. November 2017 E. II./1.2.; OGer ZH, LB140047-O vom 5. Februar 2015 E. III./1b; OGer ZH, LB130063-O vom 17. Sep- tember 2014 E. II./2.; OGer ZH, LB140014-O vom 3. Juni 2014 E. III./2.). 3.1 Vorliegend beantragte der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren mit den zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen die Zusprechung einer Forderung, was die Vorinstanz, wie erwähnt, abwies. Im Berufungsverfahren verlangt der Be- rufungskläger die Aufhebung des Entscheides und Nichteintreten auf die Klage,
- 7 - da die Prozessvoraussetzungen bereits vor Vorinstanz nicht bestanden hätten (act. 2 S. 2 und 8). Der Berufungskläger macht geltend, er habe mit Eingabe vom
18. November 2024 der Vorinstanz mittels diverser Medienberichten kriminelle Machenschaften des B._____-Konzerns belegen können (vgl. act. 7/86). Der Ge- samtkonzern, zu welchem die Berufungsbeklagte gehöre, betreibe ein sogenann- tes "Cash-Pooling", was zur Folge habe, dass Empfänger von Geld der Beru- fungsbeklagten damit rechnen müssten, kriminell kontaminiertes Geld zu erhalten. Die Vorinstanz hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob überhaupt auf die Klage eingetreten werden dürfe. Da offensichtlich aufgrund des Cash-Poolings die Gelder des ganzen B._____-Konzerns kontaminiert seien, würde sich der Berufungskläger bei Zusprechung irgendeiner Forderung der Geldwäscherei schuldig machen bzw. sich einem derartigen Risiko aussetzen. Damit entfalle das schutzwürdige Interesse, was die Vorinstanz von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Mit keinem Wort werde im angefochtenen Urteil zu die- ser Thematik Stellung genommen. Für das behauptete deliktische Verhalten der Gruppe der Berufungsbeklagten verweist der Berufungskläger auf weitere Inter- netrecherchen (act. 3/6-8). Er macht geltend, er sei durch die Medienberichte ein- geschüchtert und traue sich nicht mehr, Zahlungen der Berufungsbeklagten ent- gegenzunehmen. Für ihn, als patentierter Rechtsanwalt, sei es unmöglich, das Ri- siko einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auf sich zu nehmen. Da die Vorinstanz mit keinem Wort auf die kriminellen Aktivitäten gemäss den zitierten Artikeln eingegangen sei, habe sie Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen (act. 2 S. 3-8). 3.2 Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, es sei Nichteintreten auf die Klage festzustellen, ist neu und nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht näher ge- prüft zu werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob hinsichtlich des neu gestell- ten Antrages ein schützenswertes Interesse besteht. Die Beschwer, welche wie gesehen, im Rechtsmittelverfahren dem Rechtsschutzinteresse entspricht, kann allenfalls auch gegeben sein, wenn bei fehlenden Prozessvoraussetzungen mate- riell über die Klage entschieden wird, woran insbesondere eine beklagte Partei ein Interesse haben kann (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler,
- 8 - ZPO Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 14). Anders verhält es sich vorliegend beim Berufungskläger, dem es explizit darum geht, keine Zahlungen irgendwelcher Art aus Mitteln der Berufungsbeklagten zu erhalten (act. 2 S. 8-9). Mit der Klageab- weisung durch die Vorinstanz wurde klargestellt, dass er gegenüber der Beru- fungsbeklagten keinen Forderungsanspruch hat, wogegen mit der von ihm ver- langten Feststellung des Nichteintretens darüber nichts gesagt wäre. Mit einem Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Klage erreichte er, dass er erneut klagen könnte, was der Berufungskläger aber gerade nicht will. Es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob ein schützenswertes Interesse am neuen Antrag bejaht werden kann. Selbst wenn dies der Fall ist, ist seiner Berufung kein Erfolg be- schieden. 4.1 Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe seine mit Eingabe vom 18. November 2024 eingereichten Medienmitteilungen nicht beachtet, was einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich- komme (act. 2 S. 4 und 8). In der genannten Eingabe wandte sich der Berufungs- kläger an die Vorinstanz und erklärte, dass er trotz Aktenschluss verschiedene Medienmitteilungen einreiche (act. 7/86), wobei er sich zu den Beilagen nicht äus- serte. Diese Eingabe mit den Beilagen erging – entgegen der Auffassung des Be- rufungsklägers – zwar vor Aktenschluss, folgten doch erst an der Hauptverhand- lung vom 20. November 2024 die zweiten Parteivorträge sowie die Widerkla- geantwort und die weiteren Parteivorträge zur Widerklage (Prot. VI im Anhang zum angefochtenen Entscheid, act. 3/1 = act. 7/91). In den ihm zustehenden Par- teivorträgen erklärte der Berufungskläger ausdrücklich, keine Replik zu erstatten und er beantragte Nichteintreten auf die Widerklage, ohne sich weiter dazu zu äussern (Prot. VI S. 1). Ebenso wenig äusserte er sich zu den eingereichten Me- dienmitteilungen. Demgegenüber ging der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten teilweise auf diese ein und erklärte, die eingereichten Medienmitteilungen be- träfen nicht die Berufungsbeklagte, was wiederum der Berufungskläger unwider- sprochen liess (Prot. VI S. 2 f.). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 6 S. 13 f.), hat ein Kläger in Ver- fahren, die, wie vorliegend, dem Verhandlungsgrundsatz unterliegen, den für die
- 9 - Begründung seines Anspruchs massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die entsprechenden Tatsachen und Beweise zu behaupten. Dies gilt auch im verein- fachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO. Es gilt dort die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Das Gericht soll durch entsprechende Fragen darauf hinwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachver- halt ergänzen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an Behauptungen überhaupt, dann kann die Fragepflicht nicht greifen. Der Berufungskläger hat vorliegend die Medi- enmitteilungen (act. 7/87/1-9), auf die er sich im Berufungsverfahren beruft, der Vorinstanz zwar noch vor Aktenschluss vor der Hauptverhandlung eingereicht. Er äusserte sich dazu aber weder in der Eingabe vom 18. November 2024 (act. 7/86) noch an der Hauptverhandlung, und er legte damit auch nicht dar, was er daraus ableiten will. Fehlte es diesbezüglich an jeglichen Behauptungen, bestand auch kein Anlass für ein Nachfragen seitens des Gerichtes, zumal es sich beim Beru- fungskläger auch um einen patentierten Rechtsanwalt handelt (vgl. DIKE ZPO- BRUNNER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 247 N 12). Mit dem pauschalen Verweis auf die Beilagen genügte er weder der Behauptungs- noch der Substanziierungs- last (DIKE ZPO-GLASL/GLASL, 3. Aufl. 2025, Art. 55 N 26 m.w.H.), und es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie darauf nicht einging. Wenn der Berufungs- kläger zu den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen erstmals im Berufungsver- fahren Tatsachenbehauptungen macht, ist er damit nicht mehr zu hören, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er diese nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Es ist mithin der Vorinstanz nicht vorzuwer- fen, dass sie die Beilagen zur Eingabe des Berufungsklägers vom 18. November 2024 (act. 7/86) unbeachtet liess und es liegt auch keine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Berufung erweist sich inso- weit als unbegründet. Nur ergänzend sei überdies angemerkt, dass die Beru- fungsbeklagte in ihrer Duplik auf die eingereichten Beilagen teilweise einging und dazu ausführte, dass diese nicht die Berufungsbeklagte beträfen. Dies liess der Berufungskläger wiederum unwidersprochen und hätte damit Bestand.
5. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift explizit geltend, das angerufene Obergericht habe sich mit den materiellen Ausführungen der Vorinstanz nicht detailliert zu befassen. Gleichwohl hält er fest, er habe aufge-
- 10 - zeigt, dass es bei den Reparaturarbeiten darum gehe, dass die Berufungsbe- klagte die Reparaturkosten der C._____ AG bezahlt habe, diese die Zahlung der Berufungsbeklagten aber wieder zurückerstattet habe. Damit sei seine Forderung von der Berufungsbeklagten im Grundsatz und im Quantitativ anerkannt. Die Vorinstanz übersehe diese Tatsache mit ihren Ausführungen zur Substanziie- rungs- und Spezifizierungspflicht. Er, der Berufungskläger, habe keine Einmi- schung der Berufungsbeklagten in sein Reparaturverhältnis mit der C._____ AG gewollt, zumal gerichtsnotorisch sei, dass diesfalls die Reparaturarbeiten nach Vorgaben des Versicherers ausfallen und nicht bester Qualität entsprechen wür- den. Im angefochtenen Urteil werde ihm auch eine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen, was haltlos sei. Die Berufungsbeklagte habe die C._____ AG be- zahlt und damit anerkannt, dass ihm keine Verletzung der versicherungsrechtli- chen Obliegenheiten vorgeworfen werden könnte. Dass das Schadenrendement schliesslich falsch sei, sei evident (act. 2 S. 7 und 8). Mit diesen Vorbringen hält der Berufungskläger im Berufungsverfahren im We- sentlichen an seinen materiellen Vorbringen vor Vorinstanz fest, obwohl er diese nicht zum Thema des Berufungsverfahrens machen will und auch nichts daraus ableitet. Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen. Die Vorbringen in der Berufungsbegründung sind überdies wenig konkret, teilweise pauschal ("haltlos", "evident") und beziehen sich nicht auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Sie genügten damit den Anforderungen an eine hinreichende Beru- fungsbegründung, welche eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzli- chen Erwägungen verlangt (siehe vorn E. 2.1), nicht, weshalb auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten ist.
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung und es sind dem unterliegenden Berufungskläger die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers betref- fend Rückerstattung von Prozesskostenvorschüssen an ihn und die vorsorglich erhobene Verrechnungseinrede (act. 2 S. 9) braucht daher nicht näher eingegan-
- 11 - gen zu werden. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Beru- fungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen ent- standen sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom
6. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Kläger und Beru- fungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbe- klagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 3/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'105.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am: