Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist der Ge- schäftsführer und einzige Gesellschafter der C._____ GmbH, welche die Erstellung und den Vertrieb von …, verbunden mit Werbung, bezweckt (online-Zefix-Abfrage vom 13. August 2025). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat verschiedentlich die geschäft- lichen Interessen des Berufungsklägers.
E. 2 Am 17. August 2023 (Poststempel) erhob der Berufungskläger beim Einzel- gericht am Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Berufungsbeklagten und ver- langte Schadenersatz aus Schlechterfüllung des Auftrags (act. 7/1 f.; vgl. vorste- hende Anträge). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
E. 7 November 2023 vor (act. 7/4/1-4). Auf Ersuchen des Berufungsklägers (act. 7/9, 7/11) wurde die Verhandlung kurzfristig abgesagt (act. 7/10/1-2). Nach Abweisung des Sistierungsbegehrens des Berufungsbeklagten (act. 7/24) wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung, diesmal auf den 22. Mai 2024, vorgeladen (act. 7/27/1-5). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte der Berufungskläger der Vor- instanz mit, er sei krank und könne nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (act. 7/33 ff.). In der Folge lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 12. De- zember 2024 vor (act. 7/54/1-4). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 ersuchte der vom Berufungskläger neu mandatierte Rechtsanwalt Dr. X1._____ um Verschie- bung der Hauptverhandlung (act. 7/60-62). Die Vorinstanz wies das Verschie- bungsgesuch am gleichen Tag ab (act. 7/64). Am nächsten Tag, 11. Dezember 2024, überbrachte der Berufungskläger der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Antrag auf Klageänderung mit weiteren Verfahrensanträgen". Darin erhöhte er seine Klage auf mindestens Fr. 30'001.– und bat um Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht (act. 7/66). Die Vorinstanz informierte die Parteien gleichen- tags telefonisch, dass an der Hauptverhandlung vom nächsten Tag festgehalten und dabei über die Klageänderung entschieden werde (act. 7/69/1-2 und 7/70). Zur Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 erschien einzig der Berufungsbe- klagte; der Berufungskläger sowie sein Rechtsvertreter blieben der Hauptverhand-
- 5 - lung (unentschuldigt) fern (Prot.Vi S. 8 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klageänderung nicht ein und wies den Antrag auf Über- weisung des Verfahrens ans Kollegialgericht ab. Gleichzeitig wies sie mit Urteil auch die Klage ab (Verfügung und Urteil, begründete Fassung: act. 7/80 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]; vgl. eingangs aufgeführte Dispositive). Bezüglich des de- taillierten Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Akten der Vorin- stanz (act. 7/1-83) sowie deren Ausführungen zum Prozessverlauf verwiesen (act. 6 E. I).
3. Mit handgeschriebener Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel) und Ergän- zung vom 30. Mai 2025 (Poststempel) erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz (act. 2 und 4; vgl. eingangs aufgeführte sinngemässe Anträge). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-83). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der verlangte Vorschuss ging am 27. Juni 2025 bei der Obergerichtskasse ein (act. 10). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO); die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid und das ange- fochtene Urteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Gegen beides steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert die Grenze von Fr. 10'000.– jeweils übersteigt. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Berufungs- schrift enthält Anträge sowie eine Begründung und wurde samt Ergänzung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 7/81, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Beru- fungskläger ist durch die Entscheide beschwert und zur Berufung legitimiert. Er leis- tete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 9 f.). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310
- 6 - ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3. und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3.). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid (BSK ZPO-SPÜHLER,
4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Par- tei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Beru- fungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden. 3. 3.1. Der Berufungskläger ersucht zunächst um Bestellung einer Rechtsvertretung (Antrag 4). Er gibt zur Begründung im Wesentlichen an, er könne wegen Phobien nicht zu Gerichtsverhandlungen erscheinen. Die Phobien seien entstanden, als er erfahren habe, dass er vom Gericht vorverurteilt worden sei. Dies habe die Freun- din eines Anwalts, die beim Gericht gearbeitet habe, erzählt. Er habe auch selber gehört, dass der Richter vor der Verhandlung der Gegenpartei erklärt habe, er könne ohne Beweise niemanden verurteilen. Dennoch habe es der Richter in sei- nem Fall getan. Die vielen erlebten Gesetzesverstösse hätten zu diesen Phobien geführt (act. 2). In der Berufungsergänzung bringt der Berufungskläger zusammen- gefasst vor, die Phobien seien durch jahrelange Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens seines Bruders verursacht worden. Er leide an klaustrophobischen Anfäl-
- 7 - len, sobald er sich gegen seinen Willen in geschlossenen Räumen aufhalten müsse (act. 4). 3.2. Ob einer Partei eine Rechtsvertretung beizugeben ist, richtet sich nach Art. 69 ZPO. Danach bestellt das Gericht einer Partei eine Vertretung, wenn sie offensicht- lich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, und sie innert Frist der Auffor- derung des Gerichtes, eine Vertretung zu beauftragen, keine Folge leistet. Die Un- fähigkeit zur Prozessführung darf nicht leichthin angenommen werden; grundsätz- lich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGer 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2.). Eine lü- ckenhafte Eingabe eines Laien rechtfertigt die Annahme der Postulationsunfähig- keit für sich allein nicht. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streit- sache, die vorliegenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1. m.w.H.). 3.3. Der Berufungskläger beauftragte im erstinstanzlichen Verfahren zweimal selbständig eine Rechtsvertretung. So zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. X2._____ am
24. Juni 2024 der Vorinstanz an, dass er vom Berufungskläger mit der Rechtsver- tretung im Forderungsprozess mandatiert worden sei (act. 7/46). Nach Beendigung dieses Mandats (act. 7/50) beauftragte der Berufungskläger am 9. Dezember 2024 Rechtsanwalt Dr. X1._____ (act. 7/61), welcher für den Berufungskläger die Ein- gabe betreffend Klageänderung verfasste (act. 7/69/1). Der Berufungskläger ist da- mit offenkundig in der Lage, selber eine Rechtsvertretung zu bestellen. Es stehen ausserdem nach Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Berufungsfrist keine vom Berufungskläger vorzunehmenden Prozesshandlungen mehr an. Eine (münd- liche) Verhandlung, die bei ihm Phobien auslösen könnte, ist angesichts der Spruchreife des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Vor- aussetzungen von Art. 69 ZPO sind daher nicht erfüllt. Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsvertreters ist abzuweisen. Zu bemerken bleibt, dass von der Unfähigkeit, selber Prozesse zu führen, die etwa durch Krankheit verursachte Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Leidet der Berufungskläger an Phobien, die ihm eine Teilnahme an Verhandlungen in geschlossenen Räumen verunmöglicht, läge allenfalls eine Krankheit vor, welche
- 8 - indessen keine Bestellung einer Rechtsvertretung gestützt auf Art. 69 ZPO recht- fertigte. Der Berufungskläger wäre bei Krankheit vielmehr verpflichtet gewesen, sich an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz durch den damals mandatierten Rechtanwalt vertreten zu lassen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung bei Krank- heit wies ihn die Vorinstanz in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. De- zember 2024 denn auch ausdrücklich hin (act. 7/54/1). 4. 4.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie hätte auf den Antrag betref- fend Klageänderung eintreten, das Verfahren ans Kollegialgericht überweisen und infolgedessen die Ladung zur Hauptverhandlung abnehmen sollen. Ein Fachanwalt habe ihm klar und mit Nachdruck geraten, den Prozess zu "stornieren", weil die Forderung viel mehr als Fr. 30'000.– betrage und deshalb das Kollegialgericht zur Behandlung der Klage zuständig sei. Dies habe er der Vorinstanz einen Tag vor der Verhandlung mitgeteilt und erklärt, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde (act. 2). 4.2. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe seine Klage einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 auf mindestens Fr. 30'001.–, d.h. auf den minimalen Betrag für die Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, ändern wol- len, nachdem sein am 10. Dezember 2024 gestelltes Verschiebungsgesuch abge- wiesen worden sei. Der Berufungskläger habe nicht darlegen können, weshalb er erst einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 bemerkt habe, dass seine Forderung viel höher sei als bisher angenommen, sei er doch schon früher im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Zudem seien er und sein Rechts- vertreter nicht zur Hauptverhandlung erschienen, obwohl beide darüber informiert gewesen seien, dass an der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Klageän- derung entschieden werde. Es falle auf, dass der Berufungskläger bereits vor den auf den 7. November 2023 und 22. Mai 2024 anberaumten Hauptverhandlungen jeweils kurzfristig Verschiebungsgesuche gestellt habe. Die Vorinstanz schloss auf- grund des prozessualen Verhaltens des Berufungsklägers, er strebe mit seiner Kla- geänderung offensichtlich einzig eine Verzögerung des Verfahrens an. Dieses Vor- gehen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene keinen
- 9 - Rechtsschutz. Im Verfahren vor Bezirksgericht Frauenfeld, in welchem der Beru- fungsbeklagte sein ausstehendes Honorar vom Berufungskläger eingefordert habe, sei der Berufungskläger in der gleichen Weise vorgegangen und habe wiederholt versucht, Verhandlungstermine zu verschieben. Das Bezirksgericht Frauenfeld habe daraufhin sein Verhalten als trölerisch sowie als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet und habe die Klage im Rahmen eines Säumnisurteils gutgeheis- sen (act. 6 E. II/3.1. f.). 4.3. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 ZGB). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich ab, dass die Parteien ihre prozessualen Mittel ohne Verzug geltend zu machen haben und ihre Prozesshandlungen nicht lediglich der Verzögerung des Prozesses dienen dürfen (BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 52 N 4a und 7). Darüber hinaus gilt im Zivilprozessrecht der Grundsatz des Rechts- missbrauchsverbots (u.a. KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 52 N 5a). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesam- ten Umstände zu bestimmen, wobei ein Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.w.H.). Ein typischer Fall von Rechtsmissbrauch stellt die Rechtsausübung dar, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt (BGE 138 III 401 E. 2.2), sowie trölerisches oder widersprüchliches prozessuales Verhalten (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., Art. 52 N 5a, BSK ZPO-GSCHWEND,
4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31, BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26). Rechtsmissbrauch ist aus- serdem anzunehmen, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4). Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist nicht einzutreten (vgl. BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., Art. 52 N 16). 4.4. Ob es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2024 (act. 7/66) rechtlich um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO handelt, spielt für die nachfolgende Qualifikation des Verhaltens des Berufungsklägers grundsätzlich keine Rolle, wes- halb darauf hier nicht weiter einzugehen ist. Zu bemerken bleibt, dass sowohl in der Klage als auch der Klageänderung ein Mindestbetrag im Forderungsbegehren ge-
- 10 - nannt wird. Die Nennung eines Mindestbetrags im Rechtsbegehren genügt grund- sätzlich den Anforderungen an die Bezifferung von Forderungsbegehren nicht (vgl. Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO). Es wäre jedenfalls darzulegen gewesen, weshalb die Bezifferung bei Klageeinreichung bzw. Klageänderung unzumutbar oder (noch) nicht möglich war (BGE 148 III 322 E. 2.1). Der Vorinstanz war es nicht möglich, die Hintergründe für die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags auf Fr. 30'001.– in Erfahrung zu bringen, weil der Be- rufungskläger und sein Rechtsvertreter der Hauptverhandlung fernblieben. Der Be- rufungskläger legt auch in der Berufung nicht dar, weshalb er den (Mindest-)Forde- rungsbetrag erst einen Tag vor der zum dritten Mal angesetzten Hauptverhandlung auf über Fr. 30'000.– erhöhte. Den Akten selbst sind keine sachlichen Gründe für das lange Zuwarten bis zum letzten Tag vor der bereits zweimal verschobenen Hauptverhandlung zu entnehmen. Insbesondere sind keine neuen Sachumstände, welche die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags begründen könnten, er- kennbar. Die zeitliche Nähe der Eingabe zur anberaumten Hauptverhandlung zu- sammen mit den Umständen, dass der Berufungskläger dreimal (wovon zweimal erfolgreich) kurzfristig um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchte und sein letztes Verschiebungsgesuch unmittelbar zuvor abgewiesen wurde, nährt den Ver- dacht, die Eingabe habe ausschliesslich die Verhinderung der nun unmittelbar be- vorstehenden Hauptverhandlung bezweckt. Der Verdacht wird dadurch erhärtet, dass die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers verfasste Klageänderung (act. 7/69/1) sogleich als unzulässig erscheint. Eine rechtsgültige Klageänderung setzte voraus, dass der ursprüngliche und der neue, geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine quantitative Klageänderung einer bei Gericht bereits hängigen Klage im vereinfachten Verfah- ren über die Grenze von Fr. 30'000.– hinweg ist unzulässig (u.a. OFK/ZPO-ENGLER,
3. Aufl. 2023, ZPO 227 N 5). Ein solcher Fall läge hier vor. Ohne der Vorinstanz die veränderten Anspruchsgrundlagen darzulegen, erhöhte der Berufungskläger mit der Klageänderung sein (Mindest-)Forderungsbegehren quantitativ auf Fr. 30'001.–, bei welchem Streitwert die Klage nicht im vereinfachten, sondern ohne weiteres im ordentlichen Verfahren zu beurteilen gewesen wäre. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass das (untaugliche) Mittel der Klageänderung dem sach-
- 11 - fremden Zweck hätte dienen sollen, die Durchführung der Hauptverhandlung zu vereiteln und das Verfahren zu verzögern. Ein solches Verhalten erscheint rechts- missbräuchlich. Der Berufungskläger verhält sich ferner widersprüchlich, wenn er eine Forderungsklage gegen den Berufungsbeklagten beim Einzelgericht einreicht, danach aber den Fortgang des Verfahrens mit zweckfremden Mitteln zu verzögern versucht. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz die begehrte Klageänderung als rechtsmissbräuchlich einstufte, darauf nicht eintrat und den Antrag auf Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht abwies. 4.5. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gegen die Verfügung der Vor- instanz abzuweisen. 5. 5.1. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils, mit welchem die Vorinstanz die Klage abwies (act. 2 Antrag 1). Die Vorinstanz führte in der Begrün- dung zunächst die Behauptungen des Berufungsklägers in der Klageschrift auf (act. 6 E. IV/1.) und gab anschliessend ausführlich die vom Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung vorgetragenen Gegenargumente wieder (act. 6 E. IV/2.). Anschliessend erwog sie, da weder der Berufungskläger noch sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung erschienen seien, sei die detaillierte Gegendarstellung des Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten worden. Deshalb erübrige sich ein Beweisverfahren und es sei die Klage direkt abzuweisen (act. 6 E. IV/3.). 5.2. Der Berufungskläger geht auf diese Ausführungen der Vorinstanz nicht näher ein und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Es ist aktenkundig, dass der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung nicht erschienen sind und auch keinen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit vorbrachten. Die Vorinstanz ist daher korrekt nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgegangen. 5.3. Im Forderungsprozess obliegt es dem Kläger, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die er sein Begehren stützt, und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Er braucht zwar nicht schon mit der Klageschrift sämtliche möglichen
- 12 - Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Wird sein schlüssiger Tatsachen- vortrag aber bestritten, trifft ihn eine weitergehende Substanziierungslast und hat er seine Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetre- ten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2.). Der Berufungskläger begründete die eingeklagte Forderung von Fr. 12'170.– in der Klageschrift nur sehr pauschal und ohne nachvollziehbar zu behaupten, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt und auf welche konkreten Lebensum- stände sich der Anspruch stützt (act. 7/2). Es mangelt daher bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag für den Forderungsanspruch. An der Hauptverhand- lung nahm der Berufungsbeklagte zu den pauschalen Vorwürfen Stellung, bestritt diese und gab eine ausführliche Gegendarstellung zu Protokoll (Prot. Vi S. 9 ff.). In der Folge unterblieb aufgrund der Abwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung die erforderliche Substantiierung der Klagegründe. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne Beweisverfahren die Klage so- gleich abweisen. Die vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren erho- benen materiellen Behauptungen sind ausserdem verspätet und folglich unbeacht- lich (Art. 317 Abs. 1 ZPO), zumal er nicht begründet, weshalb er die Einwände bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen (lassen) können. Selbst bei Beachtung der Behauptungen zum angeblich strafbaren Verhalten von D._____ (act. 4 S. 3) ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Nach un- bestrittenen Angaben des Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger im Straf- verfahren gegen D._____ wegen Veruntreuung nicht von ihm, sondern von der An- waltskanzlei E._____ vertreten worden, die es versäumt habe, den Berufungsklä- ger rechtzeitig, d.h. während laufender Beschwerdefrist über die Einstellung der Strafuntersuchung zu informieren. Abklärungen der F._____ AG in G._____ zur Buchhaltung (der C._____ GmbH) hätten danach ergeben, dass keine genügenden Hinweise für einen durch D._____ verursachten, strafrechtlich relevanten Schaden und folglich keine Gründe für einen Antrag auf Wiedereröffnung des Strafverfah- rens bestanden hätten (Prot. Vi S. 10 f.). Eine Anspruchsgrundlage für die einge-
- 13 - klagte Forderung gegen den Berufungsbeklagten aus Schlechterfüllung des Man- dats würde sich folglich aus diesem Sachverhalt, den der Berufungskläger in der Berufung als einzigen (lückenhaft) aufgreift, nicht erschliessen. 5.4. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gesamthaft abzuweisen. 6. 6.1. Der Berufungskläger hat die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr sowie Parteientschädigung nicht beanstandet. Dabei hat es sein Bewenden. Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren bleibt es auch bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu seinen Lasten (act. 6, Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 6.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungs- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 30'001.– für die Anfechtung der Verfügung und des Urteils ist die Gebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG in Anbetracht des Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'000.– festzulegen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6.3. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2024 werden bestätigt.
2. Der Antrag auf Bestellung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
- 14 -
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ins- gesamt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klageänderung vom 11. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
- Der prozessuale Antrag Ziffer 1 vom 11. Dezember 2024 betreffend Über- weisung des Verfahrens ans Kollegialgericht wird abgewiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der prozessuale Antrag Ziffer 2 vom 11. Dezember 2024 betreffend Abnahme der Ladung der heutigen Hauptverhandlung am 11. Dezember 2024 abgewiesen und den Parteien je telefonisch mitgeteilt wurde.
- (Mitteilung und Rechtsmittel). Urteil des Einzelgerichtes: (act. 6)
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'054.– festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'725.– zu bezahlen.
- (Eröffnung/Mitteilung).
- (Berufung). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 1, sinngemäss):
- Aufhebung der Verfügung und des Urteils. 2./3. Gutheissung des Antrags auf Überweisung der Klage an das Kollegialgericht der 1. Instanz zur materiellen Beurteilung.
- Bestellung einer Rechtsvertretung.
- Aufhebung der Entscheidgebühr von Fr. 2'054.– und der Parteientschädi- gung von Fr. 2'725.–. - 4 - Erwägungen: I.
- Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist der Ge- schäftsführer und einzige Gesellschafter der C._____ GmbH, welche die Erstellung und den Vertrieb von …, verbunden mit Werbung, bezweckt (online-Zefix-Abfrage vom 13. August 2025). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat verschiedentlich die geschäft- lichen Interessen des Berufungsklägers.
- Am 17. August 2023 (Poststempel) erhob der Berufungskläger beim Einzel- gericht am Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Berufungsbeklagten und ver- langte Schadenersatz aus Schlechterfüllung des Auftrags (act. 7/1 f.; vgl. vorste- hende Anträge). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
- November 2023 vor (act. 7/4/1-4). Auf Ersuchen des Berufungsklägers (act. 7/9, 7/11) wurde die Verhandlung kurzfristig abgesagt (act. 7/10/1-2). Nach Abweisung des Sistierungsbegehrens des Berufungsbeklagten (act. 7/24) wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung, diesmal auf den 22. Mai 2024, vorgeladen (act. 7/27/1-5). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte der Berufungskläger der Vor- instanz mit, er sei krank und könne nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (act. 7/33 ff.). In der Folge lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 12. De- zember 2024 vor (act. 7/54/1-4). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 ersuchte der vom Berufungskläger neu mandatierte Rechtsanwalt Dr. X1._____ um Verschie- bung der Hauptverhandlung (act. 7/60-62). Die Vorinstanz wies das Verschie- bungsgesuch am gleichen Tag ab (act. 7/64). Am nächsten Tag, 11. Dezember 2024, überbrachte der Berufungskläger der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Antrag auf Klageänderung mit weiteren Verfahrensanträgen". Darin erhöhte er seine Klage auf mindestens Fr. 30'001.– und bat um Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht (act. 7/66). Die Vorinstanz informierte die Parteien gleichen- tags telefonisch, dass an der Hauptverhandlung vom nächsten Tag festgehalten und dabei über die Klageänderung entschieden werde (act. 7/69/1-2 und 7/70). Zur Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 erschien einzig der Berufungsbe- klagte; der Berufungskläger sowie sein Rechtsvertreter blieben der Hauptverhand- - 5 - lung (unentschuldigt) fern (Prot.Vi S. 8 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klageänderung nicht ein und wies den Antrag auf Über- weisung des Verfahrens ans Kollegialgericht ab. Gleichzeitig wies sie mit Urteil auch die Klage ab (Verfügung und Urteil, begründete Fassung: act. 7/80 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]; vgl. eingangs aufgeführte Dispositive). Bezüglich des de- taillierten Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Akten der Vorin- stanz (act. 7/1-83) sowie deren Ausführungen zum Prozessverlauf verwiesen (act. 6 E. I).
- Mit handgeschriebener Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel) und Ergän- zung vom 30. Mai 2025 (Poststempel) erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz (act. 2 und 4; vgl. eingangs aufgeführte sinngemässe Anträge). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-83). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der verlangte Vorschuss ging am 27. Juni 2025 bei der Obergerichtskasse ein (act. 10). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO); die Sache ist spruchreif. II.
- Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid und das ange- fochtene Urteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Gegen beides steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert die Grenze von Fr. 10'000.– jeweils übersteigt. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Berufungs- schrift enthält Anträge sowie eine Begründung und wurde samt Ergänzung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 7/81, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Beru- fungskläger ist durch die Entscheide beschwert und zur Berufung legitimiert. Er leis- tete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 9 f.). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
- Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 - 6 - ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3. und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3.). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid (BSK ZPO-SPÜHLER,
- Aufl. 2024, Art. 311 N 15 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Par- tei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Beru- fungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden.
- 3.1. Der Berufungskläger ersucht zunächst um Bestellung einer Rechtsvertretung (Antrag 4). Er gibt zur Begründung im Wesentlichen an, er könne wegen Phobien nicht zu Gerichtsverhandlungen erscheinen. Die Phobien seien entstanden, als er erfahren habe, dass er vom Gericht vorverurteilt worden sei. Dies habe die Freun- din eines Anwalts, die beim Gericht gearbeitet habe, erzählt. Er habe auch selber gehört, dass der Richter vor der Verhandlung der Gegenpartei erklärt habe, er könne ohne Beweise niemanden verurteilen. Dennoch habe es der Richter in sei- nem Fall getan. Die vielen erlebten Gesetzesverstösse hätten zu diesen Phobien geführt (act. 2). In der Berufungsergänzung bringt der Berufungskläger zusammen- gefasst vor, die Phobien seien durch jahrelange Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens seines Bruders verursacht worden. Er leide an klaustrophobischen Anfäl- - 7 - len, sobald er sich gegen seinen Willen in geschlossenen Räumen aufhalten müsse (act. 4). 3.2. Ob einer Partei eine Rechtsvertretung beizugeben ist, richtet sich nach Art. 69 ZPO. Danach bestellt das Gericht einer Partei eine Vertretung, wenn sie offensicht- lich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, und sie innert Frist der Auffor- derung des Gerichtes, eine Vertretung zu beauftragen, keine Folge leistet. Die Un- fähigkeit zur Prozessführung darf nicht leichthin angenommen werden; grundsätz- lich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGer 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2.). Eine lü- ckenhafte Eingabe eines Laien rechtfertigt die Annahme der Postulationsunfähig- keit für sich allein nicht. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streit- sache, die vorliegenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1. m.w.H.). 3.3. Der Berufungskläger beauftragte im erstinstanzlichen Verfahren zweimal selbständig eine Rechtsvertretung. So zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. X2._____ am
- Juni 2024 der Vorinstanz an, dass er vom Berufungskläger mit der Rechtsver- tretung im Forderungsprozess mandatiert worden sei (act. 7/46). Nach Beendigung dieses Mandats (act. 7/50) beauftragte der Berufungskläger am 9. Dezember 2024 Rechtsanwalt Dr. X1._____ (act. 7/61), welcher für den Berufungskläger die Ein- gabe betreffend Klageänderung verfasste (act. 7/69/1). Der Berufungskläger ist da- mit offenkundig in der Lage, selber eine Rechtsvertretung zu bestellen. Es stehen ausserdem nach Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Berufungsfrist keine vom Berufungskläger vorzunehmenden Prozesshandlungen mehr an. Eine (münd- liche) Verhandlung, die bei ihm Phobien auslösen könnte, ist angesichts der Spruchreife des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Vor- aussetzungen von Art. 69 ZPO sind daher nicht erfüllt. Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsvertreters ist abzuweisen. Zu bemerken bleibt, dass von der Unfähigkeit, selber Prozesse zu führen, die etwa durch Krankheit verursachte Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Leidet der Berufungskläger an Phobien, die ihm eine Teilnahme an Verhandlungen in geschlossenen Räumen verunmöglicht, läge allenfalls eine Krankheit vor, welche - 8 - indessen keine Bestellung einer Rechtsvertretung gestützt auf Art. 69 ZPO recht- fertigte. Der Berufungskläger wäre bei Krankheit vielmehr verpflichtet gewesen, sich an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz durch den damals mandatierten Rechtanwalt vertreten zu lassen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung bei Krank- heit wies ihn die Vorinstanz in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. De- zember 2024 denn auch ausdrücklich hin (act. 7/54/1).
- 4.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie hätte auf den Antrag betref- fend Klageänderung eintreten, das Verfahren ans Kollegialgericht überweisen und infolgedessen die Ladung zur Hauptverhandlung abnehmen sollen. Ein Fachanwalt habe ihm klar und mit Nachdruck geraten, den Prozess zu "stornieren", weil die Forderung viel mehr als Fr. 30'000.– betrage und deshalb das Kollegialgericht zur Behandlung der Klage zuständig sei. Dies habe er der Vorinstanz einen Tag vor der Verhandlung mitgeteilt und erklärt, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde (act. 2). 4.2. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe seine Klage einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 auf mindestens Fr. 30'001.–, d.h. auf den minimalen Betrag für die Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, ändern wol- len, nachdem sein am 10. Dezember 2024 gestelltes Verschiebungsgesuch abge- wiesen worden sei. Der Berufungskläger habe nicht darlegen können, weshalb er erst einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 bemerkt habe, dass seine Forderung viel höher sei als bisher angenommen, sei er doch schon früher im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Zudem seien er und sein Rechts- vertreter nicht zur Hauptverhandlung erschienen, obwohl beide darüber informiert gewesen seien, dass an der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Klageän- derung entschieden werde. Es falle auf, dass der Berufungskläger bereits vor den auf den 7. November 2023 und 22. Mai 2024 anberaumten Hauptverhandlungen jeweils kurzfristig Verschiebungsgesuche gestellt habe. Die Vorinstanz schloss auf- grund des prozessualen Verhaltens des Berufungsklägers, er strebe mit seiner Kla- geänderung offensichtlich einzig eine Verzögerung des Verfahrens an. Dieses Vor- gehen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene keinen - 9 - Rechtsschutz. Im Verfahren vor Bezirksgericht Frauenfeld, in welchem der Beru- fungsbeklagte sein ausstehendes Honorar vom Berufungskläger eingefordert habe, sei der Berufungskläger in der gleichen Weise vorgegangen und habe wiederholt versucht, Verhandlungstermine zu verschieben. Das Bezirksgericht Frauenfeld habe daraufhin sein Verhalten als trölerisch sowie als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet und habe die Klage im Rahmen eines Säumnisurteils gutgeheis- sen (act. 6 E. II/3.1. f.). 4.3. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 ZGB). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich ab, dass die Parteien ihre prozessualen Mittel ohne Verzug geltend zu machen haben und ihre Prozesshandlungen nicht lediglich der Verzögerung des Prozesses dienen dürfen (BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 52 N 4a und 7). Darüber hinaus gilt im Zivilprozessrecht der Grundsatz des Rechts- missbrauchsverbots (u.a. KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 52 N 5a). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesam- ten Umstände zu bestimmen, wobei ein Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.w.H.). Ein typischer Fall von Rechtsmissbrauch stellt die Rechtsausübung dar, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt (BGE 138 III 401 E. 2.2), sowie trölerisches oder widersprüchliches prozessuales Verhalten (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., Art. 52 N 5a, BSK ZPO-GSCHWEND,
- Aufl. 2024, Art. 132 N 31, BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26). Rechtsmissbrauch ist aus- serdem anzunehmen, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4). Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist nicht einzutreten (vgl. BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., Art. 52 N 16). 4.4. Ob es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2024 (act. 7/66) rechtlich um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO handelt, spielt für die nachfolgende Qualifikation des Verhaltens des Berufungsklägers grundsätzlich keine Rolle, wes- halb darauf hier nicht weiter einzugehen ist. Zu bemerken bleibt, dass sowohl in der Klage als auch der Klageänderung ein Mindestbetrag im Forderungsbegehren ge- - 10 - nannt wird. Die Nennung eines Mindestbetrags im Rechtsbegehren genügt grund- sätzlich den Anforderungen an die Bezifferung von Forderungsbegehren nicht (vgl. Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO). Es wäre jedenfalls darzulegen gewesen, weshalb die Bezifferung bei Klageeinreichung bzw. Klageänderung unzumutbar oder (noch) nicht möglich war (BGE 148 III 322 E. 2.1). Der Vorinstanz war es nicht möglich, die Hintergründe für die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags auf Fr. 30'001.– in Erfahrung zu bringen, weil der Be- rufungskläger und sein Rechtsvertreter der Hauptverhandlung fernblieben. Der Be- rufungskläger legt auch in der Berufung nicht dar, weshalb er den (Mindest-)Forde- rungsbetrag erst einen Tag vor der zum dritten Mal angesetzten Hauptverhandlung auf über Fr. 30'000.– erhöhte. Den Akten selbst sind keine sachlichen Gründe für das lange Zuwarten bis zum letzten Tag vor der bereits zweimal verschobenen Hauptverhandlung zu entnehmen. Insbesondere sind keine neuen Sachumstände, welche die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags begründen könnten, er- kennbar. Die zeitliche Nähe der Eingabe zur anberaumten Hauptverhandlung zu- sammen mit den Umständen, dass der Berufungskläger dreimal (wovon zweimal erfolgreich) kurzfristig um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchte und sein letztes Verschiebungsgesuch unmittelbar zuvor abgewiesen wurde, nährt den Ver- dacht, die Eingabe habe ausschliesslich die Verhinderung der nun unmittelbar be- vorstehenden Hauptverhandlung bezweckt. Der Verdacht wird dadurch erhärtet, dass die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers verfasste Klageänderung (act. 7/69/1) sogleich als unzulässig erscheint. Eine rechtsgültige Klageänderung setzte voraus, dass der ursprüngliche und der neue, geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine quantitative Klageänderung einer bei Gericht bereits hängigen Klage im vereinfachten Verfah- ren über die Grenze von Fr. 30'000.– hinweg ist unzulässig (u.a. OFK/ZPO-ENGLER,
- Aufl. 2023, ZPO 227 N 5). Ein solcher Fall läge hier vor. Ohne der Vorinstanz die veränderten Anspruchsgrundlagen darzulegen, erhöhte der Berufungskläger mit der Klageänderung sein (Mindest-)Forderungsbegehren quantitativ auf Fr. 30'001.–, bei welchem Streitwert die Klage nicht im vereinfachten, sondern ohne weiteres im ordentlichen Verfahren zu beurteilen gewesen wäre. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass das (untaugliche) Mittel der Klageänderung dem sach- - 11 - fremden Zweck hätte dienen sollen, die Durchführung der Hauptverhandlung zu vereiteln und das Verfahren zu verzögern. Ein solches Verhalten erscheint rechts- missbräuchlich. Der Berufungskläger verhält sich ferner widersprüchlich, wenn er eine Forderungsklage gegen den Berufungsbeklagten beim Einzelgericht einreicht, danach aber den Fortgang des Verfahrens mit zweckfremden Mitteln zu verzögern versucht. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz die begehrte Klageänderung als rechtsmissbräuchlich einstufte, darauf nicht eintrat und den Antrag auf Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht abwies. 4.5. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gegen die Verfügung der Vor- instanz abzuweisen.
- 5.1. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils, mit welchem die Vorinstanz die Klage abwies (act. 2 Antrag 1). Die Vorinstanz führte in der Begrün- dung zunächst die Behauptungen des Berufungsklägers in der Klageschrift auf (act. 6 E. IV/1.) und gab anschliessend ausführlich die vom Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung vorgetragenen Gegenargumente wieder (act. 6 E. IV/2.). Anschliessend erwog sie, da weder der Berufungskläger noch sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung erschienen seien, sei die detaillierte Gegendarstellung des Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten worden. Deshalb erübrige sich ein Beweisverfahren und es sei die Klage direkt abzuweisen (act. 6 E. IV/3.). 5.2. Der Berufungskläger geht auf diese Ausführungen der Vorinstanz nicht näher ein und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Es ist aktenkundig, dass der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung nicht erschienen sind und auch keinen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit vorbrachten. Die Vorinstanz ist daher korrekt nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgegangen. 5.3. Im Forderungsprozess obliegt es dem Kläger, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die er sein Begehren stützt, und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Er braucht zwar nicht schon mit der Klageschrift sämtliche möglichen - 12 - Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Wird sein schlüssiger Tatsachen- vortrag aber bestritten, trifft ihn eine weitergehende Substanziierungslast und hat er seine Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetre- ten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2.). Der Berufungskläger begründete die eingeklagte Forderung von Fr. 12'170.– in der Klageschrift nur sehr pauschal und ohne nachvollziehbar zu behaupten, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt und auf welche konkreten Lebensum- stände sich der Anspruch stützt (act. 7/2). Es mangelt daher bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag für den Forderungsanspruch. An der Hauptverhand- lung nahm der Berufungsbeklagte zu den pauschalen Vorwürfen Stellung, bestritt diese und gab eine ausführliche Gegendarstellung zu Protokoll (Prot. Vi S. 9 ff.). In der Folge unterblieb aufgrund der Abwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung die erforderliche Substantiierung der Klagegründe. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne Beweisverfahren die Klage so- gleich abweisen. Die vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren erho- benen materiellen Behauptungen sind ausserdem verspätet und folglich unbeacht- lich (Art. 317 Abs. 1 ZPO), zumal er nicht begründet, weshalb er die Einwände bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen (lassen) können. Selbst bei Beachtung der Behauptungen zum angeblich strafbaren Verhalten von D._____ (act. 4 S. 3) ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Nach un- bestrittenen Angaben des Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger im Straf- verfahren gegen D._____ wegen Veruntreuung nicht von ihm, sondern von der An- waltskanzlei E._____ vertreten worden, die es versäumt habe, den Berufungsklä- ger rechtzeitig, d.h. während laufender Beschwerdefrist über die Einstellung der Strafuntersuchung zu informieren. Abklärungen der F._____ AG in G._____ zur Buchhaltung (der C._____ GmbH) hätten danach ergeben, dass keine genügenden Hinweise für einen durch D._____ verursachten, strafrechtlich relevanten Schaden und folglich keine Gründe für einen Antrag auf Wiedereröffnung des Strafverfah- rens bestanden hätten (Prot. Vi S. 10 f.). Eine Anspruchsgrundlage für die einge- - 13 - klagte Forderung gegen den Berufungsbeklagten aus Schlechterfüllung des Man- dats würde sich folglich aus diesem Sachverhalt, den der Berufungskläger in der Berufung als einzigen (lückenhaft) aufgreift, nicht erschliessen. 5.4. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gesamthaft abzuweisen.
- 6.1. Der Berufungskläger hat die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr sowie Parteientschädigung nicht beanstandet. Dabei hat es sein Bewenden. Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren bleibt es auch bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu seinen Lasten (act. 6, Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 6.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungs- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 30'001.– für die Anfechtung der Verfügung und des Urteils ist die Gebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG in Anbetracht des Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'000.– festzulegen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6.3. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2024 werden bestätigt.
- Der Antrag auf Bestellung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. - 14 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ins- gesamt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2024; Proz. FV230108
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/2) "Der/Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/der Klägerin mindes- tens zu bezahlen: CHF: 12'170.00, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr viel mehr alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Be- klagten." Geändertes Rechtsbegehren vom 11. Dezember 2024: (act. 7/66) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mindestens zu be- zahlen CHF 30'001.00;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 6)
1. Auf die Klageänderung vom 11. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
2. Der prozessuale Antrag Ziffer 1 vom 11. Dezember 2024 betreffend Über- weisung des Verfahrens ans Kollegialgericht wird abgewiesen.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der prozessuale Antrag Ziffer 2 vom 11. Dezember 2024 betreffend Abnahme der Ladung der heutigen Hauptverhandlung am 11. Dezember 2024 abgewiesen und den Parteien je telefonisch mitgeteilt wurde.
4. (Mitteilung und Rechtsmittel). Urteil des Einzelgerichtes: (act. 6)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'054.– festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'725.– zu bezahlen.
5. (Eröffnung/Mitteilung).
6. (Berufung). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 1, sinngemäss):
1. Aufhebung der Verfügung und des Urteils. 2./3. Gutheissung des Antrags auf Überweisung der Klage an das Kollegialgericht der 1. Instanz zur materiellen Beurteilung.
4. Bestellung einer Rechtsvertretung.
5. Aufhebung der Entscheidgebühr von Fr. 2'054.– und der Parteientschädi- gung von Fr. 2'725.–.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) ist der Ge- schäftsführer und einzige Gesellschafter der C._____ GmbH, welche die Erstellung und den Vertrieb von …, verbunden mit Werbung, bezweckt (online-Zefix-Abfrage vom 13. August 2025). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beru- fungsbeklagter) ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat verschiedentlich die geschäft- lichen Interessen des Berufungsklägers.
2. Am 17. August 2023 (Poststempel) erhob der Berufungskläger beim Einzel- gericht am Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Berufungsbeklagten und ver- langte Schadenersatz aus Schlechterfüllung des Auftrags (act. 7/1 f.; vgl. vorste- hende Anträge). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
7. November 2023 vor (act. 7/4/1-4). Auf Ersuchen des Berufungsklägers (act. 7/9, 7/11) wurde die Verhandlung kurzfristig abgesagt (act. 7/10/1-2). Nach Abweisung des Sistierungsbegehrens des Berufungsbeklagten (act. 7/24) wurden die Parteien erneut zur Hauptverhandlung, diesmal auf den 22. Mai 2024, vorgeladen (act. 7/27/1-5). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte der Berufungskläger der Vor- instanz mit, er sei krank und könne nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (act. 7/33 ff.). In der Folge lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 12. De- zember 2024 vor (act. 7/54/1-4). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 ersuchte der vom Berufungskläger neu mandatierte Rechtsanwalt Dr. X1._____ um Verschie- bung der Hauptverhandlung (act. 7/60-62). Die Vorinstanz wies das Verschie- bungsgesuch am gleichen Tag ab (act. 7/64). Am nächsten Tag, 11. Dezember 2024, überbrachte der Berufungskläger der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Antrag auf Klageänderung mit weiteren Verfahrensanträgen". Darin erhöhte er seine Klage auf mindestens Fr. 30'001.– und bat um Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht (act. 7/66). Die Vorinstanz informierte die Parteien gleichen- tags telefonisch, dass an der Hauptverhandlung vom nächsten Tag festgehalten und dabei über die Klageänderung entschieden werde (act. 7/69/1-2 und 7/70). Zur Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 erschien einzig der Berufungsbe- klagte; der Berufungskläger sowie sein Rechtsvertreter blieben der Hauptverhand-
- 5 - lung (unentschuldigt) fern (Prot.Vi S. 8 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klageänderung nicht ein und wies den Antrag auf Über- weisung des Verfahrens ans Kollegialgericht ab. Gleichzeitig wies sie mit Urteil auch die Klage ab (Verfügung und Urteil, begründete Fassung: act. 7/80 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]; vgl. eingangs aufgeführte Dispositive). Bezüglich des de- taillierten Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Akten der Vorin- stanz (act. 7/1-83) sowie deren Ausführungen zum Prozessverlauf verwiesen (act. 6 E. I).
3. Mit handgeschriebener Eingabe vom 28. Mai 2025 (Poststempel) und Ergän- zung vom 30. Mai 2025 (Poststempel) erhob der Berufungskläger Berufung gegen die Verfügung und das Urteil der Vorinstanz (act. 2 und 4; vgl. eingangs aufgeführte sinngemässe Anträge). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-83). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der verlangte Vorschuss ging am 27. Juni 2025 bei der Obergerichtskasse ein (act. 10). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf Weiterungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO); die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid und das ange- fochtene Urteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Gegen beides steht die Berufung zur Verfügung, sofern der Streitwert die Grenze von Fr. 10'000.– jeweils übersteigt. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Berufungs- schrift enthält Anträge sowie eine Begründung und wurde samt Ergänzung innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 7/81, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Beru- fungskläger ist durch die Entscheide beschwert und zur Berufung legitimiert. Er leis- tete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 9 f.). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310
- 6 - ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3. und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3.). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid (BSK ZPO-SPÜHLER,
4. Aufl. 2024, Art. 311 N 15 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Par- tei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Beru- fungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden. 3. 3.1. Der Berufungskläger ersucht zunächst um Bestellung einer Rechtsvertretung (Antrag 4). Er gibt zur Begründung im Wesentlichen an, er könne wegen Phobien nicht zu Gerichtsverhandlungen erscheinen. Die Phobien seien entstanden, als er erfahren habe, dass er vom Gericht vorverurteilt worden sei. Dies habe die Freun- din eines Anwalts, die beim Gericht gearbeitet habe, erzählt. Er habe auch selber gehört, dass der Richter vor der Verhandlung der Gegenpartei erklärt habe, er könne ohne Beweise niemanden verurteilen. Dennoch habe es der Richter in sei- nem Fall getan. Die vielen erlebten Gesetzesverstösse hätten zu diesen Phobien geführt (act. 2). In der Berufungsergänzung bringt der Berufungskläger zusammen- gefasst vor, die Phobien seien durch jahrelange Drohungen und Gewalttätigkeiten seitens seines Bruders verursacht worden. Er leide an klaustrophobischen Anfäl-
- 7 - len, sobald er sich gegen seinen Willen in geschlossenen Räumen aufhalten müsse (act. 4). 3.2. Ob einer Partei eine Rechtsvertretung beizugeben ist, richtet sich nach Art. 69 ZPO. Danach bestellt das Gericht einer Partei eine Vertretung, wenn sie offensicht- lich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, und sie innert Frist der Auffor- derung des Gerichtes, eine Vertretung zu beauftragen, keine Folge leistet. Die Un- fähigkeit zur Prozessführung darf nicht leichthin angenommen werden; grundsätz- lich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGer 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2.). Eine lü- ckenhafte Eingabe eines Laien rechtfertigt die Annahme der Postulationsunfähig- keit für sich allein nicht. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streit- sache, die vorliegenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1. m.w.H.). 3.3. Der Berufungskläger beauftragte im erstinstanzlichen Verfahren zweimal selbständig eine Rechtsvertretung. So zeigte Rechtsanwalt Prof. Dr. X2._____ am
24. Juni 2024 der Vorinstanz an, dass er vom Berufungskläger mit der Rechtsver- tretung im Forderungsprozess mandatiert worden sei (act. 7/46). Nach Beendigung dieses Mandats (act. 7/50) beauftragte der Berufungskläger am 9. Dezember 2024 Rechtsanwalt Dr. X1._____ (act. 7/61), welcher für den Berufungskläger die Ein- gabe betreffend Klageänderung verfasste (act. 7/69/1). Der Berufungskläger ist da- mit offenkundig in der Lage, selber eine Rechtsvertretung zu bestellen. Es stehen ausserdem nach Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Berufungsfrist keine vom Berufungskläger vorzunehmenden Prozesshandlungen mehr an. Eine (münd- liche) Verhandlung, die bei ihm Phobien auslösen könnte, ist angesichts der Spruchreife des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Vor- aussetzungen von Art. 69 ZPO sind daher nicht erfüllt. Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsvertreters ist abzuweisen. Zu bemerken bleibt, dass von der Unfähigkeit, selber Prozesse zu führen, die etwa durch Krankheit verursachte Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Leidet der Berufungskläger an Phobien, die ihm eine Teilnahme an Verhandlungen in geschlossenen Räumen verunmöglicht, läge allenfalls eine Krankheit vor, welche
- 8 - indessen keine Bestellung einer Rechtsvertretung gestützt auf Art. 69 ZPO recht- fertigte. Der Berufungskläger wäre bei Krankheit vielmehr verpflichtet gewesen, sich an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz durch den damals mandatierten Rechtanwalt vertreten zu lassen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung bei Krank- heit wies ihn die Vorinstanz in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 12. De- zember 2024 denn auch ausdrücklich hin (act. 7/54/1). 4. 4.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie hätte auf den Antrag betref- fend Klageänderung eintreten, das Verfahren ans Kollegialgericht überweisen und infolgedessen die Ladung zur Hauptverhandlung abnehmen sollen. Ein Fachanwalt habe ihm klar und mit Nachdruck geraten, den Prozess zu "stornieren", weil die Forderung viel mehr als Fr. 30'000.– betrage und deshalb das Kollegialgericht zur Behandlung der Klage zuständig sei. Dies habe er der Vorinstanz einen Tag vor der Verhandlung mitgeteilt und erklärt, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde (act. 2). 4.2. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe seine Klage einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 auf mindestens Fr. 30'001.–, d.h. auf den minimalen Betrag für die Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, ändern wol- len, nachdem sein am 10. Dezember 2024 gestelltes Verschiebungsgesuch abge- wiesen worden sei. Der Berufungskläger habe nicht darlegen können, weshalb er erst einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 bemerkt habe, dass seine Forderung viel höher sei als bisher angenommen, sei er doch schon früher im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Zudem seien er und sein Rechts- vertreter nicht zur Hauptverhandlung erschienen, obwohl beide darüber informiert gewesen seien, dass an der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Klageän- derung entschieden werde. Es falle auf, dass der Berufungskläger bereits vor den auf den 7. November 2023 und 22. Mai 2024 anberaumten Hauptverhandlungen jeweils kurzfristig Verschiebungsgesuche gestellt habe. Die Vorinstanz schloss auf- grund des prozessualen Verhaltens des Berufungsklägers, er strebe mit seiner Kla- geänderung offensichtlich einzig eine Verzögerung des Verfahrens an. Dieses Vor- gehen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene keinen
- 9 - Rechtsschutz. Im Verfahren vor Bezirksgericht Frauenfeld, in welchem der Beru- fungsbeklagte sein ausstehendes Honorar vom Berufungskläger eingefordert habe, sei der Berufungskläger in der gleichen Weise vorgegangen und habe wiederholt versucht, Verhandlungstermine zu verschieben. Das Bezirksgericht Frauenfeld habe daraufhin sein Verhalten als trölerisch sowie als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet und habe die Klage im Rahmen eines Säumnisurteils gutgeheis- sen (act. 6 E. II/3.1. f.). 4.3. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 ZGB). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich ab, dass die Parteien ihre prozessualen Mittel ohne Verzug geltend zu machen haben und ihre Prozesshandlungen nicht lediglich der Verzögerung des Prozesses dienen dürfen (BSK ZPO-GEHRI, 4. Aufl. 2024, Art. 52 N 4a und 7). Darüber hinaus gilt im Zivilprozessrecht der Grundsatz des Rechts- missbrauchsverbots (u.a. KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 52 N 5a). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesam- ten Umstände zu bestimmen, wobei ein Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.w.H.). Ein typischer Fall von Rechtsmissbrauch stellt die Rechtsausübung dar, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt (BGE 138 III 401 E. 2.2), sowie trölerisches oder widersprüchliches prozessuales Verhalten (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., Art. 52 N 5a, BSK ZPO-GSCHWEND,
4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31, BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26). Rechtsmissbrauch ist aus- serdem anzunehmen, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4). Auf rechtsmissbräuchliche Klagen ist nicht einzutreten (vgl. BSK ZPO-GEHRI, a.a.O., Art. 52 N 16). 4.4. Ob es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2024 (act. 7/66) rechtlich um eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO handelt, spielt für die nachfolgende Qualifikation des Verhaltens des Berufungsklägers grundsätzlich keine Rolle, wes- halb darauf hier nicht weiter einzugehen ist. Zu bemerken bleibt, dass sowohl in der Klage als auch der Klageänderung ein Mindestbetrag im Forderungsbegehren ge-
- 10 - nannt wird. Die Nennung eines Mindestbetrags im Rechtsbegehren genügt grund- sätzlich den Anforderungen an die Bezifferung von Forderungsbegehren nicht (vgl. Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO). Es wäre jedenfalls darzulegen gewesen, weshalb die Bezifferung bei Klageeinreichung bzw. Klageänderung unzumutbar oder (noch) nicht möglich war (BGE 148 III 322 E. 2.1). Der Vorinstanz war es nicht möglich, die Hintergründe für die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags auf Fr. 30'001.– in Erfahrung zu bringen, weil der Be- rufungskläger und sein Rechtsvertreter der Hauptverhandlung fernblieben. Der Be- rufungskläger legt auch in der Berufung nicht dar, weshalb er den (Mindest-)Forde- rungsbetrag erst einen Tag vor der zum dritten Mal angesetzten Hauptverhandlung auf über Fr. 30'000.– erhöhte. Den Akten selbst sind keine sachlichen Gründe für das lange Zuwarten bis zum letzten Tag vor der bereits zweimal verschobenen Hauptverhandlung zu entnehmen. Insbesondere sind keine neuen Sachumstände, welche die Erhöhung des (Mindest-)Forderungsbetrags begründen könnten, er- kennbar. Die zeitliche Nähe der Eingabe zur anberaumten Hauptverhandlung zu- sammen mit den Umständen, dass der Berufungskläger dreimal (wovon zweimal erfolgreich) kurzfristig um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchte und sein letztes Verschiebungsgesuch unmittelbar zuvor abgewiesen wurde, nährt den Ver- dacht, die Eingabe habe ausschliesslich die Verhinderung der nun unmittelbar be- vorstehenden Hauptverhandlung bezweckt. Der Verdacht wird dadurch erhärtet, dass die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers verfasste Klageänderung (act. 7/69/1) sogleich als unzulässig erscheint. Eine rechtsgültige Klageänderung setzte voraus, dass der ursprüngliche und der neue, geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine quantitative Klageänderung einer bei Gericht bereits hängigen Klage im vereinfachten Verfah- ren über die Grenze von Fr. 30'000.– hinweg ist unzulässig (u.a. OFK/ZPO-ENGLER,
3. Aufl. 2023, ZPO 227 N 5). Ein solcher Fall läge hier vor. Ohne der Vorinstanz die veränderten Anspruchsgrundlagen darzulegen, erhöhte der Berufungskläger mit der Klageänderung sein (Mindest-)Forderungsbegehren quantitativ auf Fr. 30'001.–, bei welchem Streitwert die Klage nicht im vereinfachten, sondern ohne weiteres im ordentlichen Verfahren zu beurteilen gewesen wäre. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass das (untaugliche) Mittel der Klageänderung dem sach-
- 11 - fremden Zweck hätte dienen sollen, die Durchführung der Hauptverhandlung zu vereiteln und das Verfahren zu verzögern. Ein solches Verhalten erscheint rechts- missbräuchlich. Der Berufungskläger verhält sich ferner widersprüchlich, wenn er eine Forderungsklage gegen den Berufungsbeklagten beim Einzelgericht einreicht, danach aber den Fortgang des Verfahrens mit zweckfremden Mitteln zu verzögern versucht. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz die begehrte Klageänderung als rechtsmissbräuchlich einstufte, darauf nicht eintrat und den Antrag auf Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht abwies. 4.5. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gegen die Verfügung der Vor- instanz abzuweisen. 5. 5.1. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils, mit welchem die Vorinstanz die Klage abwies (act. 2 Antrag 1). Die Vorinstanz führte in der Begrün- dung zunächst die Behauptungen des Berufungsklägers in der Klageschrift auf (act. 6 E. IV/1.) und gab anschliessend ausführlich die vom Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung vorgetragenen Gegenargumente wieder (act. 6 E. IV/2.). Anschliessend erwog sie, da weder der Berufungskläger noch sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung erschienen seien, sei die detaillierte Gegendarstellung des Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten worden. Deshalb erübrige sich ein Beweisverfahren und es sei die Klage direkt abzuweisen (act. 6 E. IV/3.). 5.2. Der Berufungskläger geht auf diese Ausführungen der Vorinstanz nicht näher ein und zeigt nicht auf, was daran falsch sein soll. Es ist aktenkundig, dass der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung nicht erschienen sind und auch keinen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit vorbrachten. Die Vorinstanz ist daher korrekt nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgegangen. 5.3. Im Forderungsprozess obliegt es dem Kläger, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die er sein Begehren stützt, und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Er braucht zwar nicht schon mit der Klageschrift sämtliche möglichen
- 12 - Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Wird sein schlüssiger Tatsachen- vortrag aber bestritten, trifft ihn eine weitergehende Substanziierungslast und hat er seine Vorbringen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetre- ten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 4.2.). Der Berufungskläger begründete die eingeklagte Forderung von Fr. 12'170.– in der Klageschrift nur sehr pauschal und ohne nachvollziehbar zu behaupten, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt und auf welche konkreten Lebensum- stände sich der Anspruch stützt (act. 7/2). Es mangelt daher bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag für den Forderungsanspruch. An der Hauptverhand- lung nahm der Berufungsbeklagte zu den pauschalen Vorwürfen Stellung, bestritt diese und gab eine ausführliche Gegendarstellung zu Protokoll (Prot. Vi S. 9 ff.). In der Folge unterblieb aufgrund der Abwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung die erforderliche Substantiierung der Klagegründe. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Vorinstanz ohne Beweisverfahren die Klage so- gleich abweisen. Die vom Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren erho- benen materiellen Behauptungen sind ausserdem verspätet und folglich unbeacht- lich (Art. 317 Abs. 1 ZPO), zumal er nicht begründet, weshalb er die Einwände bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätte vorbringen (lassen) können. Selbst bei Beachtung der Behauptungen zum angeblich strafbaren Verhalten von D._____ (act. 4 S. 3) ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Nach un- bestrittenen Angaben des Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger im Straf- verfahren gegen D._____ wegen Veruntreuung nicht von ihm, sondern von der An- waltskanzlei E._____ vertreten worden, die es versäumt habe, den Berufungsklä- ger rechtzeitig, d.h. während laufender Beschwerdefrist über die Einstellung der Strafuntersuchung zu informieren. Abklärungen der F._____ AG in G._____ zur Buchhaltung (der C._____ GmbH) hätten danach ergeben, dass keine genügenden Hinweise für einen durch D._____ verursachten, strafrechtlich relevanten Schaden und folglich keine Gründe für einen Antrag auf Wiedereröffnung des Strafverfah- rens bestanden hätten (Prot. Vi S. 10 f.). Eine Anspruchsgrundlage für die einge-
- 13 - klagte Forderung gegen den Berufungsbeklagten aus Schlechterfüllung des Man- dats würde sich folglich aus diesem Sachverhalt, den der Berufungskläger in der Berufung als einzigen (lückenhaft) aufgreift, nicht erschliessen. 5.4. Aus den genannten Gründen ist die Berufung gesamthaft abzuweisen. 6. 6.1. Der Berufungskläger hat die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr sowie Parteientschädigung nicht beanstandet. Dabei hat es sein Bewenden. Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren bleibt es auch bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu seinen Lasten (act. 6, Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 6.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungs- kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Fr. 30'001.– für die Anfechtung der Verfügung und des Urteils ist die Gebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG in Anbetracht des Zeitaufwands und der überschaubaren Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'000.– festzulegen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6.3. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2024 werden bestätigt.
2. Der Antrag auf Bestellung einer Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
- 14 -
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ins- gesamt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw L. Altermatt versandt am: