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NP250008

Forderung

Zürich OG · 2025-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.–.

E. 2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

- 4 - Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 2.2 Unbestritten ist, dass der Friedensrichter die Parteien auf den 28. Oktober 2024 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen hatte. Die Beklagte stellte wenige Tag vor der Verhandlung telefonisch ein Verschiebungsgesuch, auf welches das Sekretariat des Friedensrichters mit E-Mail vom 24. Oktober 2024 reagierte, in- dem sie den Parteien verschiedene Verschiebungstermine bekannt gab. Der Klä- ger erschien in der Folge am 28. Oktober 2024 zum ursprünglichen Schlichtungs- termin, während die Beklagte diesem fern blieb. Ohne dass eine Schlichtungsver- handlung durchgeführt worden wäre, stellte das Friedensrichteramt in der Folge am 30. Oktober 2024 die Klagebewilligung aus (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 4ff.). Der Kläger nimmt eingangs seiner Berufungsschrift (vgl. Urk. 25 S. 4) einen allge- meinen Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor der Vorinstanz vor, was der gesetzlichen Begründungslast nach dem Gesagten nicht Genüge tut, weil darin ja auch nichts anderes als blosse Wiederholungen liegen (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). Sodann wiederholt er in seiner Berufungsschrift über weite Strecken (namentlich in Urk. 25 S. 6-15, 20) wörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 19 S. 3 ff.). Ein näherer Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Klägers an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den Ausführungen des Klägers kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. 2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbe- gründet. Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers einzugehen.

- 5 -

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

E. 3.1 Mit seiner Berufung macht der Kläger die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 29/3 = Urk. 1) geltend, welche die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verneint hat (vgl. Urk. 26 E. 2 ff.).

E. 3.2 Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines rechtsgenügend begründeten und belegten schriftlichen Verschiebungsgesuchs. Insbesondere bringt er auch vor, es sei schleierhaft, weshalb die Beklagte erst zwei Arbeitstage vor dem schon seit über einem Monat festgelegten und bekannten Schlichtungsverhandlungstermin davon erfahren haben wolle und wieso an dieser einzig und allein ein Herr C._____ teilnehmen könne und dieser aus absolut triftigen Gründen am 28. Okto- ber 2024 um 14:30 Uhr unabkömmlich sein solle (Urk. 25 S. 16 f.). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Vorinstanz dem Kläger bereits zu Recht erwidert hat, sollte er geltend machen wollen, das Verschiebungsgesuch hätte nie bewilligt werden dürfen, ändere dies nichts daran, dass das Verschiebungsge- such vom Friedensrichter implizit bewilligt worden sei (Urk. 26 E. 4.3). Der Kläger setzt sich mit seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht hinreichend mit der überzeugenden – und im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen – vorin- stanzlichen Auslegung bzw. Würdigung auseinander, wonach die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beklagte die Email des Sekretariats des Friedensrich- teramtes vom 24. Oktober 2024 (Urk. 16/1; Urk. 29/5) in guten Treuen dahinge- hend verstehen durfte, dass ihrem Verschiebungsgesuch entsprochen wurde, an- sonsten es für die Terminabsprache keinen Anlass gegeben hätte (Urk. 26 E. 4.3; vgl. Urk. 25 S. 12, 17). Insbesondere vermag der Umstand, dass der Kläger ge- genüber dem Friedenrichter umgehend gegen die Verschiebung protestierte (vgl. Urk. 25 S. 12 und Urk. 29/8-9), am Vertrauen der Beklagten auf die vom Friedens- richter erhaltene Information nichts zu ändern, zumal sie von der Opposition des Klägers gegen die Verschiebung soweit ersichtlich keine Kenntnis erhielt. Lediglich vollständigkeitshalber ist Folgendes zu ergänzen: Mit seinen Vorbringen alleine, dass das Verschiebungsgesuch – nach Darstellung des Klägers – von ei- nem bisher nicht namens der Beklagten in Erscheinung getretenen Herr C._____ respektive erst zwei Arbeitstage vor Verhandlungstermin gestellt worden sei, ver- mag der Kläger nicht darzutun, dass der Friedensrichter mit der Verschiebung

- 6 - sein Ermessen bei der Verfahrensleitung missbraucht hätte. So tritt eine Verhin- derung wegen plötzlicher Krankheit oder Unfall, welche in der Lehre als zurei- chender Grund für eine Verschiebung angeführt wird (ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 6), beispielsweise regelmässig sehr kurzfristig auf. Sodann ist – ob- schon der Kläger mit Herrn C._____ zuvor nicht in Kontakt stand und dieser auch nicht als zeichnungsberechtigte Person der Beklagten im Handelsregister einge- tragen ist (vgl. Urk. 25 S. 6 ff.) – nicht per se ausgeschlossen, dass dieser beklag- tenseits allein mit der Prozessmaterie vertraut war respektive ihm vorliegend eine besondere Bedeutung zukam (vgl. ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 8). Bereits die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 26 E. 4.3), dass in Lehre und Rechtsprechung in der Praxis insbesondere in dringenden Fäl- len auch ein (wie hier, Urk. 26 S. 4) telefonisch gestelltes Verschiebungsgesuch akzeptiert wird (vgl. etwa OGer ZH RU230035 vom 24. August 2013 E. II.1.6; BK ZPO-Frei, Art. 135 N 9; BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 11, nach welchen Verschiebungsgesuche generell formlos gestellt werden können). Der Kläger hätte im Übrigen die Frage, ob ein zureichender Verschiebungsgrund für die Ver- handlung vorlag, nach Erhalt der Verschiebungsanzeige zum Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde machen können (Art. 319 lit. c ZPO; BSK ZPO- Bühler, Art. 135 N 10; BK ZPO-Frei, Art. 135 N 11).

E. 3.3 Der Kläger moniert des Weiteren, dass der Friedensrichter weder auf seine E-Mail vom 24. Oktober 2024 (Urk. 29/8 = Urk. 20/23), in welcher er darauf hinge- wiesen habe, dass er eine Terminverschiebung zu einem solch späten Zeitpunkt vollumfänglich ablehne, noch auf die E-Mail seines Rechtsvertreters vom 26. Ok- tober 2024 (Urk. 29/9 = Urk. 20/24) reagiert habe. Der Friedensrichter hätte aber, wenn er diesem Anliegen keine Rechnung hätte tragen wollen, sofort reagieren und ihm mitteilen müssen, er ziehe seinen Verschiebungsbewilligungsentscheid nicht in Wiedererwägung und die Verhandlung vom 28. Oktober 2024 werde nicht stattfinden (Urk. 16 S. 18). Zwar sind hinter die fehlenden Reaktionen des Friedensrichters auf die klägeri- schen E-Mails vom 24. bzw. 26. Oktober 2024 Fragezeichen zu setzen. Entschei- dend ist aber in casu Folgendes: Nach herrschender Auffassung muss die ge-

- 7 - suchstellende Partei, solange sie keine Antwort auf ihr Verschiebungsgesuch er- halten hat, davon ausgehen, dass die Verhandlung stattfindet. Erscheint sie nicht zur Verhandlung, so treffen sie die Säumnisfolgen (BGer 5A_121/2014 vom

13. Mai 2014 E. 3.3; BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 28 f.; OFK ZPO- Jenny/Abegg, Art. 135 N 10; ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 3). Umgekehrt hat sich in der vorliegend präsentierten Konstellation auch der Kläger entgegenhalten zu lassen, dass er ohne entsprechenden Bescheid nicht davon ausgehen durfte, der Friedensrichter ziehe seinen Entscheid betreffend Bewilligung des Verschie- bungsgesuchs in Wiedererwägung und die Verhandlung vom 28. Oktober 2024 werde (trotz der Email des Friedensrichters vom 24. Oktober 2024 [Urk. 29/5]) stattfinden.

E. 3.4 Der Kläger macht ausserdem geltend, allerspätestens am Montag, 28. Okto- ber 2024, 14:30 Uhr, als er gemäss Vorladung pünktlich beim Friedensrichter er- schienen sei, hätte jener ihm mitteilen müssen (und zwar bestenfalls schriftlich), dass diese Verhandlung abgesetzt worden sei, weil ein (ihm nach wie vor vom In- halt her nicht bekanntes und begründetes) Verschiebungsgesuch der Beklagten bewilligt worden sei. Dass der Friedensrichter auch hier nicht so vorgegangen sei, sei aktenmässig erstellt. Eine Klagebewilligung dürfe bekanntlich erst nach durch- geführter Schlichtungsverhandlung ausgestellt werden. Dies bedeute also im vor- liegenden Fall u.a. auch soviel, dass er auf jeden Fall nach Erhalt der Klagebewil- ligung vom 30. Oktober 2024, wiederum nach Treu und Glauben, davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass der Friedensrichter das fragliche Verschie- bungsgesuch der Beklagten in Wiedererwägung gezogen und schlussendlich ab- gelehnt habe (Urk. 25 S. 18 f.). Auch diese klägerischen Vorbringen zielen ins Leere. Mit der Vorinstanz ist näm- lich einig zu gehen, dass offenbleiben kann, ob der Friedensrichter am 28. Okto- ber 2024 seinen Entscheid über die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin in Wiedererwägung zog. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, da der Entscheid eine prozessleitende Verfügung darstellt, wel- che jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden kann (ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 19 und 21; BSK ZPO-Brändli, Art. 135 N 36). Allerdings wäre dies der

- 8 - Beklagten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – zwingend rechtzeitig (vgl. Art. 134 ZPO) mitzuteilen gewesen, um ihr eine Teilnahme an der Schlich- tungsverhandlung zu ermöglichen, was nicht aktenkundig ist (vgl. Urk. 26 E. 4.4). Mithin wird vorausgesetzt, dass eine Vorladung respektive eine Verschiebungsan- zeige dem Adressaten vor dem Erscheinungstermin gemäss Art. 138 ZPO zu- geht, andernfalls die Vorladung nicht gültig erfolgt ist (BGE 104 Ia 465 E. 3; BGer 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2.2; OGer ZH RU110030 vom 10. Januar 2012 E. III.4; KUKO ZPO-Weber, Art. 134 N 7). Dasselbe muss für das Zurück- kommen auf eine bereits mitgeteilte Verschiebung gelten. Wird die Frist nicht ein- gehalten, kommt dies einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 BV gleich; dieser Mangel kann geheilt werden, wenn sich der Vorgeladene "einlässt", d.h. dennoch vorbereitet zur Verhandlung erscheint. Das ist vorliegend aber nicht geschehen. Einem mangelhaft (bzw. gar nicht) Vorgeladenen dürfen keine Rechtsnachteile erwachsen, insb. auch keine Säumnisfolgen (DIKE-Komm-ZPO- Huber, Art. 134 N 9). Ergeht anlässlich des Termins, zu welchem nicht (rechtzei- tig) vorgeladen wurde, ein Säumnisurteil, so ist dieses je nach Streitwert mit Beru- fung oder Beschwerde anfechtbar; nach Eintritt der Rechtskraft liegt ein Nichtig- keitsgrund vor (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 134 N 15 und 17; OFK ZPO- Jenny/Abegg, Art. 134 N 3). Ergeht an einem solchen Termin dagegen – wie hier

– die Klagebewilligung, so ist sie ungültig (vgl. DIKE-Komm-ZPO-Egli/Mrose, Art. 209 N 22j). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gegen die Klage- bewilligung allerdings weder Berufung noch Beschwerde erhoben werden (BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 1.2; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2; BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.3). Ihre Gültigkeit kann jedoch im erstinstanzlichen Klageverfahren bestritten werden. Diesfalls hat das Gericht – wie dies die Vorinstanz vorliegend getan hat (vgl. Urk. 26 E. 2 ff.) – im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungül- tigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.1.2; BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2). Bejaht das Gericht einen Mangel, der die Klagebe-

- 9 - willigung ungültig macht, hat es auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2; BGE 140 III 70 E. 5; OFK ZPO-Möhler, Art. 209 N 12). Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Klagebewilligung sei ungültig. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er hätte auf den Bestand der Kla- gebewilligung vertrauen dürfen (Urk. 25 S. 5), so ist ihm nicht zu folgen. Anders als im Fall der Verschiebungsanzeige, auf die eine Partei sich bis zum Erhalt ei- ner anderen Mitteilung verlassen darf, besteht kein dahingehender Vertrauens- schutz, dass eine Partei sich auf eine vom Friedensrichter ausgestellte, ungültige Klagebewilligung verlassen darf (und diese als Folge davon wie eine gültige zu behandeln wäre). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden (wo eine Schlich- tungsverhandlung nicht stattfand, weil die Beklagte – ohne dass ihr eine Säumnis vorzuwerfen wäre – am Termin nicht erschien), wäre das stossend.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. März 2025 ist zu bestätigen.

E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'300.– (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr.1'300.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:

E. 5 (Mitteilungssatz)

E. 6 (Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 30 Tage)" 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger innert Frist (siehe Urk. 22) Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

13. März 2025 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV240155-L / U sei aufzuheben.

2. Es sei die Gültigkeit der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes ... + ... Stadt Zürich im Verfahren Nr. GV.2024.00336 / SB.2024.00390 vom 30. Oktober 2024 festzustellen.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage des Berufungsklä- gers vom 14. November 2024 einzutreten und im Prozess fortzu- fahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl betreffend dem vor- instanzlichen Nichteintreten-Verfahren als auch betreffend dem vorlie-

- 3 - genden Berufungsverfahren (zuzüglich gesetzliche MWST und Baraus- lagen." Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 31- 32). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-24). Da sich die Beru- fung des Klägers sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Be- rufungsantwort der Beklagten zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. März 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. - 10 -
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'632.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 24. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. März 2025 (FV240155-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2024 machte der Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 30. Oktober 2024 (Urk. 1) eine Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz an- hängig und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 29'632.95, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. September 2024, zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zu- züglich Barauslagen und zuzüglich gesetzliche MWST)." Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 21 S. 6 f. = Urk. 25 S. 6 f.). Die Vorinstanz ent- schied am 13. März 2025 Folgendes (Urk. 25 S. 6 f.): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'300.– (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. (Mitteilungssatz)

6. (Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 30 Tage)" 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger innert Frist (siehe Urk. 22) Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom

13. März 2025 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV240155-L / U sei aufzuheben.

2. Es sei die Gültigkeit der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes ... + ... Stadt Zürich im Verfahren Nr. GV.2024.00336 / SB.2024.00390 vom 30. Oktober 2024 festzustellen.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage des Berufungsklä- gers vom 14. November 2024 einzutreten und im Prozess fortzu- fahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl betreffend dem vor- instanzlichen Nichteintreten-Verfahren als auch betreffend dem vorlie-

- 3 - genden Berufungsverfahren (zuzüglich gesetzliche MWST und Baraus- lagen." Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 31- 32). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-24). Da sich die Beru- fung des Klägers sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Be- rufungsantwort der Beklagten zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich

– abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

- 4 - Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Unbestritten ist, dass der Friedensrichter die Parteien auf den 28. Oktober 2024 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen hatte. Die Beklagte stellte wenige Tag vor der Verhandlung telefonisch ein Verschiebungsgesuch, auf welches das Sekretariat des Friedensrichters mit E-Mail vom 24. Oktober 2024 reagierte, in- dem sie den Parteien verschiedene Verschiebungstermine bekannt gab. Der Klä- ger erschien in der Folge am 28. Oktober 2024 zum ursprünglichen Schlichtungs- termin, während die Beklagte diesem fern blieb. Ohne dass eine Schlichtungsver- handlung durchgeführt worden wäre, stellte das Friedensrichteramt in der Folge am 30. Oktober 2024 die Klagebewilligung aus (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 4ff.). Der Kläger nimmt eingangs seiner Berufungsschrift (vgl. Urk. 25 S. 4) einen allge- meinen Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor der Vorinstanz vor, was der gesetzlichen Begründungslast nach dem Gesagten nicht Genüge tut, weil darin ja auch nichts anderes als blosse Wiederholungen liegen (vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1). Sodann wiederholt er in seiner Berufungsschrift über weite Strecken (namentlich in Urk. 25 S. 6-15, 20) wörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 19 S. 3 ff.). Ein näherer Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Klägers an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den Ausführungen des Klägers kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. 2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbe- gründet. Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers einzugehen.

- 5 - 3.1. Mit seiner Berufung macht der Kläger die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 29/3 = Urk. 1) geltend, welche die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verneint hat (vgl. Urk. 26 E. 2 ff.). 3.2. Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines rechtsgenügend begründeten und belegten schriftlichen Verschiebungsgesuchs. Insbesondere bringt er auch vor, es sei schleierhaft, weshalb die Beklagte erst zwei Arbeitstage vor dem schon seit über einem Monat festgelegten und bekannten Schlichtungsverhandlungstermin davon erfahren haben wolle und wieso an dieser einzig und allein ein Herr C._____ teilnehmen könne und dieser aus absolut triftigen Gründen am 28. Okto- ber 2024 um 14:30 Uhr unabkömmlich sein solle (Urk. 25 S. 16 f.). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Vorinstanz dem Kläger bereits zu Recht erwidert hat, sollte er geltend machen wollen, das Verschiebungsgesuch hätte nie bewilligt werden dürfen, ändere dies nichts daran, dass das Verschiebungsge- such vom Friedensrichter implizit bewilligt worden sei (Urk. 26 E. 4.3). Der Kläger setzt sich mit seinen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht hinreichend mit der überzeugenden – und im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen – vorin- stanzlichen Auslegung bzw. Würdigung auseinander, wonach die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beklagte die Email des Sekretariats des Friedensrich- teramtes vom 24. Oktober 2024 (Urk. 16/1; Urk. 29/5) in guten Treuen dahinge- hend verstehen durfte, dass ihrem Verschiebungsgesuch entsprochen wurde, an- sonsten es für die Terminabsprache keinen Anlass gegeben hätte (Urk. 26 E. 4.3; vgl. Urk. 25 S. 12, 17). Insbesondere vermag der Umstand, dass der Kläger ge- genüber dem Friedenrichter umgehend gegen die Verschiebung protestierte (vgl. Urk. 25 S. 12 und Urk. 29/8-9), am Vertrauen der Beklagten auf die vom Friedens- richter erhaltene Information nichts zu ändern, zumal sie von der Opposition des Klägers gegen die Verschiebung soweit ersichtlich keine Kenntnis erhielt. Lediglich vollständigkeitshalber ist Folgendes zu ergänzen: Mit seinen Vorbringen alleine, dass das Verschiebungsgesuch – nach Darstellung des Klägers – von ei- nem bisher nicht namens der Beklagten in Erscheinung getretenen Herr C._____ respektive erst zwei Arbeitstage vor Verhandlungstermin gestellt worden sei, ver- mag der Kläger nicht darzutun, dass der Friedensrichter mit der Verschiebung

- 6 - sein Ermessen bei der Verfahrensleitung missbraucht hätte. So tritt eine Verhin- derung wegen plötzlicher Krankheit oder Unfall, welche in der Lehre als zurei- chender Grund für eine Verschiebung angeführt wird (ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 6), beispielsweise regelmässig sehr kurzfristig auf. Sodann ist – ob- schon der Kläger mit Herrn C._____ zuvor nicht in Kontakt stand und dieser auch nicht als zeichnungsberechtigte Person der Beklagten im Handelsregister einge- tragen ist (vgl. Urk. 25 S. 6 ff.) – nicht per se ausgeschlossen, dass dieser beklag- tenseits allein mit der Prozessmaterie vertraut war respektive ihm vorliegend eine besondere Bedeutung zukam (vgl. ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 8). Bereits die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 26 E. 4.3), dass in Lehre und Rechtsprechung in der Praxis insbesondere in dringenden Fäl- len auch ein (wie hier, Urk. 26 S. 4) telefonisch gestelltes Verschiebungsgesuch akzeptiert wird (vgl. etwa OGer ZH RU230035 vom 24. August 2013 E. II.1.6; BK ZPO-Frei, Art. 135 N 9; BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 11, nach welchen Verschiebungsgesuche generell formlos gestellt werden können). Der Kläger hätte im Übrigen die Frage, ob ein zureichender Verschiebungsgrund für die Ver- handlung vorlag, nach Erhalt der Verschiebungsanzeige zum Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde machen können (Art. 319 lit. c ZPO; BSK ZPO- Bühler, Art. 135 N 10; BK ZPO-Frei, Art. 135 N 11). 3.3. Der Kläger moniert des Weiteren, dass der Friedensrichter weder auf seine E-Mail vom 24. Oktober 2024 (Urk. 29/8 = Urk. 20/23), in welcher er darauf hinge- wiesen habe, dass er eine Terminverschiebung zu einem solch späten Zeitpunkt vollumfänglich ablehne, noch auf die E-Mail seines Rechtsvertreters vom 26. Ok- tober 2024 (Urk. 29/9 = Urk. 20/24) reagiert habe. Der Friedensrichter hätte aber, wenn er diesem Anliegen keine Rechnung hätte tragen wollen, sofort reagieren und ihm mitteilen müssen, er ziehe seinen Verschiebungsbewilligungsentscheid nicht in Wiedererwägung und die Verhandlung vom 28. Oktober 2024 werde nicht stattfinden (Urk. 16 S. 18). Zwar sind hinter die fehlenden Reaktionen des Friedensrichters auf die klägeri- schen E-Mails vom 24. bzw. 26. Oktober 2024 Fragezeichen zu setzen. Entschei- dend ist aber in casu Folgendes: Nach herrschender Auffassung muss die ge-

- 7 - suchstellende Partei, solange sie keine Antwort auf ihr Verschiebungsgesuch er- halten hat, davon ausgehen, dass die Verhandlung stattfindet. Erscheint sie nicht zur Verhandlung, so treffen sie die Säumnisfolgen (BGer 5A_121/2014 vom

13. Mai 2014 E. 3.3; BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 28 f.; OFK ZPO- Jenny/Abegg, Art. 135 N 10; ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 3). Umgekehrt hat sich in der vorliegend präsentierten Konstellation auch der Kläger entgegenhalten zu lassen, dass er ohne entsprechenden Bescheid nicht davon ausgehen durfte, der Friedensrichter ziehe seinen Entscheid betreffend Bewilligung des Verschie- bungsgesuchs in Wiedererwägung und die Verhandlung vom 28. Oktober 2024 werde (trotz der Email des Friedensrichters vom 24. Oktober 2024 [Urk. 29/5]) stattfinden. 3.4. Der Kläger macht ausserdem geltend, allerspätestens am Montag, 28. Okto- ber 2024, 14:30 Uhr, als er gemäss Vorladung pünktlich beim Friedensrichter er- schienen sei, hätte jener ihm mitteilen müssen (und zwar bestenfalls schriftlich), dass diese Verhandlung abgesetzt worden sei, weil ein (ihm nach wie vor vom In- halt her nicht bekanntes und begründetes) Verschiebungsgesuch der Beklagten bewilligt worden sei. Dass der Friedensrichter auch hier nicht so vorgegangen sei, sei aktenmässig erstellt. Eine Klagebewilligung dürfe bekanntlich erst nach durch- geführter Schlichtungsverhandlung ausgestellt werden. Dies bedeute also im vor- liegenden Fall u.a. auch soviel, dass er auf jeden Fall nach Erhalt der Klagebewil- ligung vom 30. Oktober 2024, wiederum nach Treu und Glauben, davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass der Friedensrichter das fragliche Verschie- bungsgesuch der Beklagten in Wiedererwägung gezogen und schlussendlich ab- gelehnt habe (Urk. 25 S. 18 f.). Auch diese klägerischen Vorbringen zielen ins Leere. Mit der Vorinstanz ist näm- lich einig zu gehen, dass offenbleiben kann, ob der Friedensrichter am 28. Okto- ber 2024 seinen Entscheid über die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin in Wiedererwägung zog. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, da der Entscheid eine prozessleitende Verfügung darstellt, wel- che jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden kann (ZK ZPO-Bachofner, Art. 135 N 19 und 21; BSK ZPO-Brändli, Art. 135 N 36). Allerdings wäre dies der

- 8 - Beklagten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – zwingend rechtzeitig (vgl. Art. 134 ZPO) mitzuteilen gewesen, um ihr eine Teilnahme an der Schlich- tungsverhandlung zu ermöglichen, was nicht aktenkundig ist (vgl. Urk. 26 E. 4.4). Mithin wird vorausgesetzt, dass eine Vorladung respektive eine Verschiebungsan- zeige dem Adressaten vor dem Erscheinungstermin gemäss Art. 138 ZPO zu- geht, andernfalls die Vorladung nicht gültig erfolgt ist (BGE 104 Ia 465 E. 3; BGer 5A_167/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2.2; OGer ZH RU110030 vom 10. Januar 2012 E. III.4; KUKO ZPO-Weber, Art. 134 N 7). Dasselbe muss für das Zurück- kommen auf eine bereits mitgeteilte Verschiebung gelten. Wird die Frist nicht ein- gehalten, kommt dies einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 BV gleich; dieser Mangel kann geheilt werden, wenn sich der Vorgeladene "einlässt", d.h. dennoch vorbereitet zur Verhandlung erscheint. Das ist vorliegend aber nicht geschehen. Einem mangelhaft (bzw. gar nicht) Vorgeladenen dürfen keine Rechtsnachteile erwachsen, insb. auch keine Säumnisfolgen (DIKE-Komm-ZPO- Huber, Art. 134 N 9). Ergeht anlässlich des Termins, zu welchem nicht (rechtzei- tig) vorgeladen wurde, ein Säumnisurteil, so ist dieses je nach Streitwert mit Beru- fung oder Beschwerde anfechtbar; nach Eintritt der Rechtskraft liegt ein Nichtig- keitsgrund vor (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 134 N 15 und 17; OFK ZPO- Jenny/Abegg, Art. 134 N 3). Ergeht an einem solchen Termin dagegen – wie hier

– die Klagebewilligung, so ist sie ungültig (vgl. DIKE-Komm-ZPO-Egli/Mrose, Art. 209 N 22j). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gegen die Klage- bewilligung allerdings weder Berufung noch Beschwerde erhoben werden (BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 1.2; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2; BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.3). Ihre Gültigkeit kann jedoch im erstinstanzlichen Klageverfahren bestritten werden. Diesfalls hat das Gericht – wie dies die Vorinstanz vorliegend getan hat (vgl. Urk. 26 E. 2 ff.) – im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungül- tigkeit der Klagebewilligung bewirkt (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.1.2; BGE 146 III 185 E. 4.4.2; BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2; BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2). Bejaht das Gericht einen Mangel, der die Klagebe-

- 9 - willigung ungültig macht, hat es auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018 E. 2.2; BGE 140 III 70 E. 5; OFK ZPO-Möhler, Art. 209 N 12). Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Klagebewilligung sei ungültig. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er hätte auf den Bestand der Kla- gebewilligung vertrauen dürfen (Urk. 25 S. 5), so ist ihm nicht zu folgen. Anders als im Fall der Verschiebungsanzeige, auf die eine Partei sich bis zum Erhalt ei- ner anderen Mitteilung verlassen darf, besteht kein dahingehender Vertrauens- schutz, dass eine Partei sich auf eine vom Friedensrichter ausgestellte, ungültige Klagebewilligung verlassen darf (und diese als Folge davon wie eine gültige zu behandeln wäre). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden (wo eine Schlich- tungsverhandlung nicht stattfand, weil die Beklagte – ohne dass ihr eine Säumnis vorzuwerfen wäre – am Termin nicht erschien), wäre das stossend. 3.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen ist. Die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. März 2025 ist zu bestätigen. 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr.1'300.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen; dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. März 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.

- 10 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'632.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm