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NP250007

Herausgabe etc.

Zürich OG · 2025-06-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Geschäftskontrolle am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) legte zwei Ge- schäfte an: Ein Parallelverfahren, welches vor Vorinstanz unter der Prozess Nr. FV240130 geführt worden ist und welches die gleiche Thematik hat, entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 ebenfalls abschlägig (ne- gativ zu Lasten des Klägers); sie trat auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid zog der Kläger ebenfalls mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe weiter. Die- ses Verfahren wird an den Registern der II. Zivilkammer unter der Prozess Nr. NP250006 geführt.

E. 3 Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte die II. Zivilkammer dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten. Dem

- 3 - Kläger wurden ausserdem die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege dargelegt, und es wurde das Verfahren an die Referentin de- legiert (act. 7). Innert Frist, welche am 26. April 2025 zu laufen begann und am

E. 5 Mai 2025 endete, zahlte der Kläger den Vorschuss nicht (act. 8, act. 9). Dem Kläger wurde deshalb mit Verfügung vom 15. Mai 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 10). Diese Frist begann am 17. Mai 2025 zu laufen und endete am 21. Mai 2025 (act. 11). Der Kläger bezahlte den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht (act. 12).

4. Die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraus- setzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert der Nach- frist geleistet, so tritt das Gericht - wie dem Kläger angedroht wurde (act. 10) - nach Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein (BGer 4A_26/2021 vom

12. Februar 2021 E. 4.2). Nach dem Ausgeführten ist auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvor- schusses nicht einzutreten. Ein Nichteintreten kommt einem materiellen Unterliegen gleich. Der Kläger wird demzufolge kostenpflichtig. Dem Umstand, dass die Geschäftskontrolle der Vorin- stanz zwei Geschäfte anlegte, ist zugunsten des Klägers mit reduzierten Ent- scheidgebühren Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. - 4 -
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Herausgabe etc. Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2024; Proz. FV240131

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verlangt mit der bei der Vorinstanz am 5. Juni 2024 anhängig gemachten Klage u.a. eine Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre Handlungen, eine Geldentschädigung als Kom- pensation für den durch F._____ und deren Familie erlittenen Stress und eine ge- richtliche Anordnung zur Überprüfung des Gesundheitszustands von F._____, um sicherzustellen, dass sie angemessene medizinische Betreuung und Unterstüt- zung erhält (act. 6/4). Die Vorinstanz wies im Folgenden den Kläger mehrfach auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Klage hin, welche erfüllt seien müssen, damit das Gericht sich dem Prozess annehmen könne und gab dem Kläger Gele- genheit zur Nachbesserung (act. 6/3, 6/5). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 trat die Einzelrichterin auf die Klage des Klägers mangels Erfüllung formaler Erfordernisse nicht ein (act. 6/13 = act. 4 = act. 5 [nachfolgend nur noch als act. 5 zitiert]). 1.2. Dagegen wehrt sich der Kläger rechtzeitig mit einer als Berufung bezeichne- ten Eingabe vom 19. März 2025. Die bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe wurde am 24. März 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, übermittelt (act. 2, 3). Er beantragt in erster Linie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung der Klage (act. 3 S. 6 f.).

2. Die Geschäftskontrolle am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) legte zwei Ge- schäfte an: Ein Parallelverfahren, welches vor Vorinstanz unter der Prozess Nr. FV240130 geführt worden ist und welches die gleiche Thematik hat, entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 ebenfalls abschlägig (ne- gativ zu Lasten des Klägers); sie trat auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid zog der Kläger ebenfalls mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe weiter. Die- ses Verfahren wird an den Registern der II. Zivilkammer unter der Prozess Nr. NP250006 geführt.

3. Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte die II. Zivilkammer dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten. Dem

- 3 - Kläger wurden ausserdem die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege dargelegt, und es wurde das Verfahren an die Referentin de- legiert (act. 7). Innert Frist, welche am 26. April 2025 zu laufen begann und am

5. Mai 2025 endete, zahlte der Kläger den Vorschuss nicht (act. 8, act. 9). Dem Kläger wurde deshalb mit Verfügung vom 15. Mai 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 10). Diese Frist begann am 17. Mai 2025 zu laufen und endete am 21. Mai 2025 (act. 11). Der Kläger bezahlte den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht (act. 12).

4. Die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraus- setzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert der Nach- frist geleistet, so tritt das Gericht - wie dem Kläger angedroht wurde (act. 10) - nach Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein (BGer 4A_26/2021 vom

12. Februar 2021 E. 4.2). Nach dem Ausgeführten ist auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvor- schusses nicht einzutreten. Ein Nichteintreten kommt einem materiellen Unterliegen gleich. Der Kläger wird demzufolge kostenpflichtig. Dem Umstand, dass die Geschäftskontrolle der Vorin- stanz zwei Geschäfte anlegte, ist zugunsten des Klägers mit reduzierten Ent- scheidgebühren Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.

- 4 -

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: