Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 7. Oktober 2024 vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Forderungsprozess gegenüber. Der Beklagte und Berufungskläger (nach- folgend Beklagter) beantragte mit Eingabe vom 8. November 2024, auf die unbe- gründete Klage gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO sei mangels hinreichender Bezeich- nung des Streitgegenstands nicht einzutreten (act. 6/13). Mit Verfügung vom
10. Dezember 2024 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab (act. 6/17 = act. 5; Dispositiv vorne wiedergegeben). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Berufung.
E. 2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob der Beklagte Berufung gegen die ebengenannte Verfügung (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 3.1. Der Beklagte ist durch die angefochtene Verfügung, welche seinen Antrag auf Nichteintreten ablehnte, beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähi- gen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 237 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/18/2) und der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 3.2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü-
- 4 - gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Unbeachtlich ist daher die erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung, die Be- treibung Nr. … für die (volle) Forderung gemäss Klagebewilligung (vgl. dazu E. 4 nachfolgend) sei nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt und in der Folge nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG wieder gelöscht worden (act. 2 Rz. 12).
E. 4 Die Vorinstanz hat den Nichteintretensantrag des Beklagten abgewiesen, da der Streitgegenstand entgegen dem Beklagten in der unbegründeten Klage genü- gend bezeichnet sei. In der Eingabe vom 7. Oktober 2024 werde als Klagegrund "Forderung aus Darlehensvertrag" angegeben, eine Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht und Verzugszins von 5% ab dem 9. Mai 2022 verlangt. Aus der dazu eingereichten Klagebewilligung gehe hervor, dass die Gesamtforderung Fr. 85'000.– betrage und für diese Forderung beim Betreibungsamt Zürich 11 un- ter der Betreibungsnummer … eine Betreibung eingeleitet worden sei. Damit sei der Streitgegenstand genügend fixiert, zumal an die Bezeichnung des Streitge- genstands keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Beklagte wisse, dass es sich um eine Forderung aus Darlehensvertrag handle, die Gesamtforde- rung Fr. 85'000.– betrage, er für diese Forderung betrieben worden sei und dar- aus eine Teilforderung von Fr. 30'000.– geltend gemacht werde. Damit sei auf die
- 5 - Klage einzutreten und die Parteien seien gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO zur Haupt- verhandlung vorzuladen, an der die Klägerin die Forderung näher zu begründen und zu belegen haben werde (act. 5 E. 4 f.).
E. 5 Was der Beklagte dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass nicht zuletzt wegen der Sperrwirkung der Rechtshängigkeit auch bei vereinfachten Klagen gemäss Art. 244 ZPO klar sein muss, worüber prozes- siert wird (act. 2 Rz. 10 unter Verweis auf BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 244 N 15). Wie an der verwiesenen Literaturstelle gleich im Folgesatz zu Recht festgehalten wird, sind an die Bezeichnung des Streitgegenstands aller- dings keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Streitgegenstand ist beispiels- weise genügend bezeichnet, wenn in der vereinfachten (d.h. unbegründeten) Klage auf die als Beilage eingereichte Klagebewilligung verwiesen wird (BSK ZPO-MAZAN, a.a.O.). So verhält es sich vorliegend: Die Klägerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend Klägerin) reichte mit Klageschrift vom 7. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eine unbegründete Klage ein (act. 6/2). Darin machte sie aus Dar- lehensvertrag eine Teilklage von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% ab 9. Mai 2020 geltend und verwies in der Kurzbegründung auf die beigelegte Klagebewilligung (act. 6/1), aus welcher sich die von der Vorinstanz aufgeführten Angaben zum Streitgegenstand (E. 4 hiervor) ergeben. Die Klagebewilligung spielt für die Kon- kretisierung des Streitgegenstandes in der Tat "eine nicht unbedeutende Rolle" (so KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 9). Da bereits die Klagebewilli- gung den Streitgegenstand angibt (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO), kann sich die kla- gende Partei in der unbegründeten Klage insoweit grundsätzlich mit einem Ver- weis auf die Klagebewilligung begnügen, sind doch die dortigen Angaben zum Streitgegenstand zu berücksichtigen (ZR 111 [2012] Nr. 31). Vorliegend hat die Klägerin darüber hinaus in der unbegründeten Klage ausdrücklich festgehalten, der Streitgegenstand beschlage eine (Teil-)Forderung aus Darlehensvertrag, und überdies den Zinsenlauf präzisiert (act. 6/2 S. 2 f.). Das war insoweit erforderlich, aber auch genügend, als damit ein kurzer Verweis auf den Rechtsgrund (Darle- hensvertrag) als auch die beiliegende Klagebewilligung erfolgte (DIKE ZPO-BRUN- NER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 244 N 4b i.f.). Richtig ist zwar, dass die Kläge- rin in ihrer Eingabe die tatsächlichen Grundlagen ihrer geltend gemachten Teilfor-
- 6 - derung nicht nennt (act. 2 Rz. 11 f.). Diese tatsächlichen Grundlagen sind indes im Rahmen der Begründung geltend zu machen, nicht notwendigerweise schon bei der Streitgegenstandsbestimmung. Für den Beklagten ist ersichtlich, wofür und woraus er belangt wird (auch wenn die Klägerin bei der Begründung der Klage noch Näheres zur Teilklage anzugeben haben wird), was – nebst dem be- reits genannten Erfordernis der Bestimmbarkeit der Rechtshängigkeit (Klageiden- tität) – genügt (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 244 N 11). Der Beklagte beruft sich für seine Ansicht, wonach vorliegend der Streitge- genstand nicht genügend bestimmt sei, wiederholt auf ein Urteil der hiesigen Kammer (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4; so in act. 2 Rz. 12 Fn 3 sowie Rz. 21 Fn 9). Anders als vorliegend wurde indes in jenem Fall schlicht eine Forde- rung in unbestimmter Höhe ("über CHF 10'000.–, jedoch unter CHF 30'000.–") geltend gemacht. Weder aus der Klagebewilligung noch aus der unbegründeten Klage war dabei ersichtlich, um welche Art von Forderung es sich handelte (ob etwa ausservertraglich oder vertraglich, geschweige denn aus was für einem Ver- tragsverhältnis), womit Angaben zum Lebenssachverhalt gänzlich fehlten (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4). Vorliegend steht demgegenüber fest, dass es sich um eine Darlehensforderung handelt, welche gesamthaft Fr. 85'000.– beträgt und bereits in Betreibung gesetzt worden ist, wobei davon als Teilklage Fr. 30'000.– geltend gemacht werden. Anders als der Beklagte vorträgt (act. 2 Rz. 17), fehlen damit vorliegend die Angaben zur Bezeichnung des Streit- gegenstands keineswegs gänzlich. Angaben zum genauen Datum des Darlehens- vertrags oder der Übergabe der Geldsumme, zur Verzinslichkeit derselben oder zur Fälligkeit der Darlehensforderung sind entgegen dem Beklagten (act. 2 Rz. 18) zur Umschreibung des Streitgegenstands nicht erforderlich. Wohl trifft zu, dass sich die beklagte Partei bei einer solcherart unbegründet eingereichten Klage auf die Hauptverhandlung weniger vorbereiten kann (act. 2 Rz. 22, Rz. 19 f., Rz. 22). Das liegt indes in der Natur der mündlichen Verhand- lung, in welcher die beklagte Partei – sei es im Rahmen des ersten Vortrags oder bei einem mündlichen zweiten Vortrag nach einfachem Schriftenwechsel – stets
- 7 - mündlich auf die soeben gehörten Vorbringen der klagenden Partei reagieren muss, obwohl sich die Klägerschaft vorgängig auf ihren Vortrag vorbereiten konnte. Darin liegt entgegen dem Beklagten grundsätzlich keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, wobei es immerhin im Einzelfall angezeigt er- scheint, der beklagten Partei eine angemessene Vorbereitungs- und/oder Bespre- chungszeit einzuräumen, bevor sie auf die klägerischen Vorbringen antwortet.
E. 6 Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen. 7.1. Der Beklagte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 7.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädi- gungen sind keine auszurichten: Dem Beklagten nicht infolge seines Unterlie- gens, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
E. 7 Abteilung – Einzelgericht, vom 10. Dezember 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt. Sie werden aus dem vom Berufungskläger geleiteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts des Staates.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. et phil. D. Glur MLaw D. Fabio versandt am:
Dispositiv
- Der Antrag auf Nichteintreten auf die Klage wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 13.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
- Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Be- zirksgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 sei auf- zuheben.
- Es sei auf die Klage vom 7. Oktober 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV240122-L nicht einzutreten.
- Unter Kosten- (zzgl. MwSt.) und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." - 3 - Erwägungen:
- Die Parteien stehen sich seit dem 7. Oktober 2024 vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Forderungsprozess gegenüber. Der Beklagte und Berufungskläger (nach- folgend Beklagter) beantragte mit Eingabe vom 8. November 2024, auf die unbe- gründete Klage gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO sei mangels hinreichender Bezeich- nung des Streitgegenstands nicht einzutreten (act. 6/13). Mit Verfügung vom
- Dezember 2024 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab (act. 6/17 = act. 5; Dispositiv vorne wiedergegeben). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Berufung.
- Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob der Beklagte Berufung gegen die ebengenannte Verfügung (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 3.1. Der Beklagte ist durch die angefochtene Verfügung, welche seinen Antrag auf Nichteintreten ablehnte, beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähi- gen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 237 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/18/2) und der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 3.2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- - 4 - gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
- September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Unbeachtlich ist daher die erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung, die Be- treibung Nr. … für die (volle) Forderung gemäss Klagebewilligung (vgl. dazu E. 4 nachfolgend) sei nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt und in der Folge nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG wieder gelöscht worden (act. 2 Rz. 12).
- Die Vorinstanz hat den Nichteintretensantrag des Beklagten abgewiesen, da der Streitgegenstand entgegen dem Beklagten in der unbegründeten Klage genü- gend bezeichnet sei. In der Eingabe vom 7. Oktober 2024 werde als Klagegrund "Forderung aus Darlehensvertrag" angegeben, eine Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht und Verzugszins von 5% ab dem 9. Mai 2022 verlangt. Aus der dazu eingereichten Klagebewilligung gehe hervor, dass die Gesamtforderung Fr. 85'000.– betrage und für diese Forderung beim Betreibungsamt Zürich 11 un- ter der Betreibungsnummer … eine Betreibung eingeleitet worden sei. Damit sei der Streitgegenstand genügend fixiert, zumal an die Bezeichnung des Streitge- genstands keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Beklagte wisse, dass es sich um eine Forderung aus Darlehensvertrag handle, die Gesamtforde- rung Fr. 85'000.– betrage, er für diese Forderung betrieben worden sei und dar- aus eine Teilforderung von Fr. 30'000.– geltend gemacht werde. Damit sei auf die - 5 - Klage einzutreten und die Parteien seien gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO zur Haupt- verhandlung vorzuladen, an der die Klägerin die Forderung näher zu begründen und zu belegen haben werde (act. 5 E. 4 f.).
- Was der Beklagte dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass nicht zuletzt wegen der Sperrwirkung der Rechtshängigkeit auch bei vereinfachten Klagen gemäss Art. 244 ZPO klar sein muss, worüber prozes- siert wird (act. 2 Rz. 10 unter Verweis auf BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 244 N 15). Wie an der verwiesenen Literaturstelle gleich im Folgesatz zu Recht festgehalten wird, sind an die Bezeichnung des Streitgegenstands aller- dings keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Streitgegenstand ist beispiels- weise genügend bezeichnet, wenn in der vereinfachten (d.h. unbegründeten) Klage auf die als Beilage eingereichte Klagebewilligung verwiesen wird (BSK ZPO-MAZAN, a.a.O.). So verhält es sich vorliegend: Die Klägerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend Klägerin) reichte mit Klageschrift vom 7. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eine unbegründete Klage ein (act. 6/2). Darin machte sie aus Dar- lehensvertrag eine Teilklage von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% ab 9. Mai 2020 geltend und verwies in der Kurzbegründung auf die beigelegte Klagebewilligung (act. 6/1), aus welcher sich die von der Vorinstanz aufgeführten Angaben zum Streitgegenstand (E. 4 hiervor) ergeben. Die Klagebewilligung spielt für die Kon- kretisierung des Streitgegenstandes in der Tat "eine nicht unbedeutende Rolle" (so KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 9). Da bereits die Klagebewilli- gung den Streitgegenstand angibt (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO), kann sich die kla- gende Partei in der unbegründeten Klage insoweit grundsätzlich mit einem Ver- weis auf die Klagebewilligung begnügen, sind doch die dortigen Angaben zum Streitgegenstand zu berücksichtigen (ZR 111 [2012] Nr. 31). Vorliegend hat die Klägerin darüber hinaus in der unbegründeten Klage ausdrücklich festgehalten, der Streitgegenstand beschlage eine (Teil-)Forderung aus Darlehensvertrag, und überdies den Zinsenlauf präzisiert (act. 6/2 S. 2 f.). Das war insoweit erforderlich, aber auch genügend, als damit ein kurzer Verweis auf den Rechtsgrund (Darle- hensvertrag) als auch die beiliegende Klagebewilligung erfolgte (DIKE ZPO-BRUN- NER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 244 N 4b i.f.). Richtig ist zwar, dass die Kläge- rin in ihrer Eingabe die tatsächlichen Grundlagen ihrer geltend gemachten Teilfor- - 6 - derung nicht nennt (act. 2 Rz. 11 f.). Diese tatsächlichen Grundlagen sind indes im Rahmen der Begründung geltend zu machen, nicht notwendigerweise schon bei der Streitgegenstandsbestimmung. Für den Beklagten ist ersichtlich, wofür und woraus er belangt wird (auch wenn die Klägerin bei der Begründung der Klage noch Näheres zur Teilklage anzugeben haben wird), was – nebst dem be- reits genannten Erfordernis der Bestimmbarkeit der Rechtshängigkeit (Klageiden- tität) – genügt (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 244 N 11). Der Beklagte beruft sich für seine Ansicht, wonach vorliegend der Streitge- genstand nicht genügend bestimmt sei, wiederholt auf ein Urteil der hiesigen Kammer (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4; so in act. 2 Rz. 12 Fn 3 sowie Rz. 21 Fn 9). Anders als vorliegend wurde indes in jenem Fall schlicht eine Forde- rung in unbestimmter Höhe ("über CHF 10'000.–, jedoch unter CHF 30'000.–") geltend gemacht. Weder aus der Klagebewilligung noch aus der unbegründeten Klage war dabei ersichtlich, um welche Art von Forderung es sich handelte (ob etwa ausservertraglich oder vertraglich, geschweige denn aus was für einem Ver- tragsverhältnis), womit Angaben zum Lebenssachverhalt gänzlich fehlten (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4). Vorliegend steht demgegenüber fest, dass es sich um eine Darlehensforderung handelt, welche gesamthaft Fr. 85'000.– beträgt und bereits in Betreibung gesetzt worden ist, wobei davon als Teilklage Fr. 30'000.– geltend gemacht werden. Anders als der Beklagte vorträgt (act. 2 Rz. 17), fehlen damit vorliegend die Angaben zur Bezeichnung des Streit- gegenstands keineswegs gänzlich. Angaben zum genauen Datum des Darlehens- vertrags oder der Übergabe der Geldsumme, zur Verzinslichkeit derselben oder zur Fälligkeit der Darlehensforderung sind entgegen dem Beklagten (act. 2 Rz. 18) zur Umschreibung des Streitgegenstands nicht erforderlich. Wohl trifft zu, dass sich die beklagte Partei bei einer solcherart unbegründet eingereichten Klage auf die Hauptverhandlung weniger vorbereiten kann (act. 2 Rz. 22, Rz. 19 f., Rz. 22). Das liegt indes in der Natur der mündlichen Verhand- lung, in welcher die beklagte Partei – sei es im Rahmen des ersten Vortrags oder bei einem mündlichen zweiten Vortrag nach einfachem Schriftenwechsel – stets - 7 - mündlich auf die soeben gehörten Vorbringen der klagenden Partei reagieren muss, obwohl sich die Klägerschaft vorgängig auf ihren Vortrag vorbereiten konnte. Darin liegt entgegen dem Beklagten grundsätzlich keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, wobei es immerhin im Einzelfall angezeigt er- scheint, der beklagten Partei eine angemessene Vorbereitungs- und/oder Bespre- chungszeit einzuräumen, bevor sie auf die klägerischen Vorbringen antwortet.
- Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen. 7.1. Der Beklagte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 7.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädi- gungen sind keine auszurichten: Dem Beklagten nicht infolge seines Unterlie- gens, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung – Einzelgericht, vom 10. Dezember 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt. Sie werden aus dem vom Berufungskläger geleiteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts des Staates.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. et phil. D. Glur MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Fabio Urteil vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 10. Dezember 2024; Proz. FV240122
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage und unter Vorbehalt der Nachklage den Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. 5% Verzugszins seit 9. Mai 2022 zu bezah- len.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 5)
1. Der Antrag auf Nichteintreten auf die Klage wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 13.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
4. Eine Berufung gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Be- zirksgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 sei auf- zuheben.
2. Es sei auf die Klage vom 7. Oktober 2024 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV240122-L nicht einzutreten.
3. Unter Kosten- (zzgl. MwSt.) und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."
- 3 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit dem 7. Oktober 2024 vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem Forderungsprozess gegenüber. Der Beklagte und Berufungskläger (nach- folgend Beklagter) beantragte mit Eingabe vom 8. November 2024, auf die unbe- gründete Klage gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO sei mangels hinreichender Bezeich- nung des Streitgegenstands nicht einzutreten (act. 6/13). Mit Verfügung vom
10. Dezember 2024 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab (act. 6/17 = act. 5; Dispositiv vorne wiedergegeben). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Berufung.
2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob der Beklagte Berufung gegen die ebengenannte Verfügung (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 3.1. Der Beklagte ist durch die angefochtene Verfügung, welche seinen Antrag auf Nichteintreten ablehnte, beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähi- gen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 237 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/18/2) und der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 3.2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü-
- 4 - gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Unbeachtlich ist daher die erstmals in der Berufungsschrift vorgebrachte Behauptung, die Be- treibung Nr. … für die (volle) Forderung gemäss Klagebewilligung (vgl. dazu E. 4 nachfolgend) sei nach erhobenem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt und in der Folge nach Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG wieder gelöscht worden (act. 2 Rz. 12).
4. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensantrag des Beklagten abgewiesen, da der Streitgegenstand entgegen dem Beklagten in der unbegründeten Klage genü- gend bezeichnet sei. In der Eingabe vom 7. Oktober 2024 werde als Klagegrund "Forderung aus Darlehensvertrag" angegeben, eine Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht und Verzugszins von 5% ab dem 9. Mai 2022 verlangt. Aus der dazu eingereichten Klagebewilligung gehe hervor, dass die Gesamtforderung Fr. 85'000.– betrage und für diese Forderung beim Betreibungsamt Zürich 11 un- ter der Betreibungsnummer … eine Betreibung eingeleitet worden sei. Damit sei der Streitgegenstand genügend fixiert, zumal an die Bezeichnung des Streitge- genstands keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Beklagte wisse, dass es sich um eine Forderung aus Darlehensvertrag handle, die Gesamtforde- rung Fr. 85'000.– betrage, er für diese Forderung betrieben worden sei und dar- aus eine Teilforderung von Fr. 30'000.– geltend gemacht werde. Damit sei auf die
- 5 - Klage einzutreten und die Parteien seien gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO zur Haupt- verhandlung vorzuladen, an der die Klägerin die Forderung näher zu begründen und zu belegen haben werde (act. 5 E. 4 f.).
5. Was der Beklagte dagegen vorbringt vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass nicht zuletzt wegen der Sperrwirkung der Rechtshängigkeit auch bei vereinfachten Klagen gemäss Art. 244 ZPO klar sein muss, worüber prozes- siert wird (act. 2 Rz. 10 unter Verweis auf BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 244 N 15). Wie an der verwiesenen Literaturstelle gleich im Folgesatz zu Recht festgehalten wird, sind an die Bezeichnung des Streitgegenstands aller- dings keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Streitgegenstand ist beispiels- weise genügend bezeichnet, wenn in der vereinfachten (d.h. unbegründeten) Klage auf die als Beilage eingereichte Klagebewilligung verwiesen wird (BSK ZPO-MAZAN, a.a.O.). So verhält es sich vorliegend: Die Klägerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend Klägerin) reichte mit Klageschrift vom 7. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eine unbegründete Klage ein (act. 6/2). Darin machte sie aus Dar- lehensvertrag eine Teilklage von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% ab 9. Mai 2020 geltend und verwies in der Kurzbegründung auf die beigelegte Klagebewilligung (act. 6/1), aus welcher sich die von der Vorinstanz aufgeführten Angaben zum Streitgegenstand (E. 4 hiervor) ergeben. Die Klagebewilligung spielt für die Kon- kretisierung des Streitgegenstandes in der Tat "eine nicht unbedeutende Rolle" (so KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 9). Da bereits die Klagebewilli- gung den Streitgegenstand angibt (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO), kann sich die kla- gende Partei in der unbegründeten Klage insoweit grundsätzlich mit einem Ver- weis auf die Klagebewilligung begnügen, sind doch die dortigen Angaben zum Streitgegenstand zu berücksichtigen (ZR 111 [2012] Nr. 31). Vorliegend hat die Klägerin darüber hinaus in der unbegründeten Klage ausdrücklich festgehalten, der Streitgegenstand beschlage eine (Teil-)Forderung aus Darlehensvertrag, und überdies den Zinsenlauf präzisiert (act. 6/2 S. 2 f.). Das war insoweit erforderlich, aber auch genügend, als damit ein kurzer Verweis auf den Rechtsgrund (Darle- hensvertrag) als auch die beiliegende Klagebewilligung erfolgte (DIKE ZPO-BRUN- NER/STEININGER, 3. Aufl. 2025, Art. 244 N 4b i.f.). Richtig ist zwar, dass die Kläge- rin in ihrer Eingabe die tatsächlichen Grundlagen ihrer geltend gemachten Teilfor-
- 6 - derung nicht nennt (act. 2 Rz. 11 f.). Diese tatsächlichen Grundlagen sind indes im Rahmen der Begründung geltend zu machen, nicht notwendigerweise schon bei der Streitgegenstandsbestimmung. Für den Beklagten ist ersichtlich, wofür und woraus er belangt wird (auch wenn die Klägerin bei der Begründung der Klage noch Näheres zur Teilklage anzugeben haben wird), was – nebst dem be- reits genannten Erfordernis der Bestimmbarkeit der Rechtshängigkeit (Klageiden- tität) – genügt (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 244 N 11). Der Beklagte beruft sich für seine Ansicht, wonach vorliegend der Streitge- genstand nicht genügend bestimmt sei, wiederholt auf ein Urteil der hiesigen Kammer (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4; so in act. 2 Rz. 12 Fn 3 sowie Rz. 21 Fn 9). Anders als vorliegend wurde indes in jenem Fall schlicht eine Forde- rung in unbestimmter Höhe ("über CHF 10'000.–, jedoch unter CHF 30'000.–") geltend gemacht. Weder aus der Klagebewilligung noch aus der unbegründeten Klage war dabei ersichtlich, um welche Art von Forderung es sich handelte (ob etwa ausservertraglich oder vertraglich, geschweige denn aus was für einem Ver- tragsverhältnis), womit Angaben zum Lebenssachverhalt gänzlich fehlten (NP200024-O vom 25. August 2020, E. 4). Vorliegend steht demgegenüber fest, dass es sich um eine Darlehensforderung handelt, welche gesamthaft Fr. 85'000.– beträgt und bereits in Betreibung gesetzt worden ist, wobei davon als Teilklage Fr. 30'000.– geltend gemacht werden. Anders als der Beklagte vorträgt (act. 2 Rz. 17), fehlen damit vorliegend die Angaben zur Bezeichnung des Streit- gegenstands keineswegs gänzlich. Angaben zum genauen Datum des Darlehens- vertrags oder der Übergabe der Geldsumme, zur Verzinslichkeit derselben oder zur Fälligkeit der Darlehensforderung sind entgegen dem Beklagten (act. 2 Rz. 18) zur Umschreibung des Streitgegenstands nicht erforderlich. Wohl trifft zu, dass sich die beklagte Partei bei einer solcherart unbegründet eingereichten Klage auf die Hauptverhandlung weniger vorbereiten kann (act. 2 Rz. 22, Rz. 19 f., Rz. 22). Das liegt indes in der Natur der mündlichen Verhand- lung, in welcher die beklagte Partei – sei es im Rahmen des ersten Vortrags oder bei einem mündlichen zweiten Vortrag nach einfachem Schriftenwechsel – stets
- 7 - mündlich auf die soeben gehörten Vorbringen der klagenden Partei reagieren muss, obwohl sich die Klägerschaft vorgängig auf ihren Vortrag vorbereiten konnte. Darin liegt entgegen dem Beklagten grundsätzlich keine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, wobei es immerhin im Einzelfall angezeigt er- scheint, der beklagten Partei eine angemessene Vorbereitungs- und/oder Bespre- chungszeit einzuräumen, bevor sie auf die klägerischen Vorbringen antwortet.
6. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen. 7.1. Der Beklagte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 7.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädi- gungen sind keine auszurichten: Dem Beklagten nicht infolge seines Unterlie- gens, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwände entstanden sind, die zu entschä- digen wären. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. Dezember 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt. Sie werden aus dem vom Berufungskläger geleiteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird dieser zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts des Staates.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. et phil. D. Glur MLaw D. Fabio versandt am: