Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet, gerichtlich getrennt, haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Juli 2004 und sind zudem Miteigentümer der eheli- chen Liegenschaft an der D._____-strasse 1 in E._____. Diese Liegenschaft ist derzeit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) zur alleinigen Be- nützung – teilweise mit C._____ – zugewiesen (OGer ZH LE210024-O vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 2; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein [BGer 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022]). 2.1 Mit Klageschrift vom 21. März 2024 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) Klage gegen die Beklagte mit nachfolgendem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 22'500.– zzgl. Zins von 5% ab dem 01.03.2023 zu bezahlen.
E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 zu beseitigen und die defini- tive Rechtsöffnung zu gewähren hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forde- rung, einschliesslich der Zinsen und Kosten.
E. 2.2 Betreffend den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 2 f.). Mit Urteil vom 12. No- vember 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 35).
E. 3 Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 12.11.2024 (FV240011) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MWST, zulasten der Beru- fungsbeklagten."
E. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Dezem- ber 2024 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Urk. 30/2) Berufung, wobei er die nachfolgend zitierten Anträge stellte (Urk. 34 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12.11.2024 (FV240011) nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zur Neuausfällung eines Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12.11.2024 (FV240011) aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Beru- fungskläger CHF 22'500.– zzgl. Zins von 5% ab dem 01.03.2023 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 zu beseitigen hinsichtlich
- 3 - der in Betreibung gesetzten Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten; zudem sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen.
E. 3.2 Den ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2025 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 40 f.). In der Folge er- suchte die Beklagte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 um Berichtigung des Ru- brums, da der Kläger bereits seit geraumer Zeit nicht mehr an der von ihm bezeich- neten Adresse an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeldet sei (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 wurde das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der Gültigkeit des erstinstanzlichen Urteils beschränkt und der Be- klagten Frist angesetzt, um die Berufung – in diesem beschränkten Umfang – zu beantworten. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, seine aktuelle Wohn- adresse bekannt zu geben (Urk. 45). Darauffolgend äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 24. März 2025 betreffend die Bekanntgabe seiner Wohnadresse (Urk. 46). Auf diese Eingabe replizierte die Beklagte am 14. April 2025 (Urk. 48). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert schliesslich vom 24. April 2025 (Urk. 50).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Die ihnen noch nicht zugestellten Urkunden sind den Par- teien mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen.
E. 5 Betreffend die aktuelle Wohnadresse des Klägers ist vorab was folgt festzu- halten: Der Kläger ist nachweislich nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeldet (Urk. 43 f.). Eine neue Adresse hat er der I. Zivilkammer – trotz entsprechender Aufforderung – nicht be- kannt gegeben (vgl. Urk. 46). Zudem liess sich eine solche auch nicht mithilfe der Vorbringen der Beklagten zweifelsfrei eruieren (vgl. Urk. 51). Die Adresse des Klä- gers ist im Rubrum daher als "unbekannt" aufzuführen.
- 4 - 6.1 Wie dargelegt beantragt der Kläger in der Hauptsache die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, entge- gen den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 238 lit. h ZPO sowie § 136 Satz 1 GOG habe lediglich der Gerichtsschreiber das angefochtene Urteil unterzeichnet, nicht aber die zuständige Einzelrichterin. Es sei daher nicht sichergestellt, dass das an- gefochtene Urteil auch tatsächlich dem Willen des Gerichts bzw. der zuständigen Einzelrichterin entspreche. Das vorinstanzliche Urteil sei nichtig, fehle es ihm doch
– mangels Unterschrift der zuständigen Richterin – an einer Gültigkeitsvorausset- zung (Urk. 34 S. 3 f.). 6.2 Die Beklagte äusserte sich im Rahmen ihrer auf die Frage der Gültigkeit des angefochtenen Entscheids beschränkten Berufungsantwort dahingehend, dass das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht sowohl materiell als auch formell nicht zu beanstanden sei. Im Sinne des Grundsatzes iura novit curia überlasse sie aber den Entscheid über die Gültigkeit des betreffenden Entscheids dem Gericht (Urk. 50 S. 2). 7.1 Ein Entscheid enthält die Unterschrift des Gerichts (Art. 238 lit. h ZPO). Diese eidgenössische Bestimmung wird durch das kantonale Gerichtsorganisationsrecht, im Kanton Zürich durch § 136 GOG, präzisiert. Danach unterzeichnen Endent- scheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Ent- scheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung eines Entscheids wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Zugleich bezeugt die Unterschrift in au- thentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Personen am gefäll- ten Entscheid. Bei der Bestimmung von Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG han- delt es sich nach Lehre und Rechtsprechung nicht um eine blosse Ordnungsvor- schrift. Vielmehr stellt die ordnungsgemässe Unterzeichnung eines Entscheids – namentlich im Interesse der Rechtssicherheit und mit Blick auf die Vollstreckung – ein Gültigkeitserfordernis dar (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 136 N 2; BK ZPO-Killias, Art. 238 N 21; BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 36 ff.;
- 5 - DIKE-Komm ZPO-Kriech, Art. 238 N 21; BGE 131 V 483 E. 2.3.2 f.; BGer 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). 7.2 Der vorliegend angefochtene Endentscheid ist gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren ergangen. In Nachachtung von Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG hätte das angefochtene Urteil daher sowohl von der zuständigen Einzelrichterin als auch vom zuständigen Gerichtsschreiber unter- zeichnet werden müssen. Jedoch trägt der erstinstanzliche Entscheid, wie der Klä- ger zu Recht beanstandet, nur die Unterschrift des zuständigen Gerichtsschreibers (Urk. 35 S. 24). Es fehlt ihm daher an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Es kommt hinzu, dass den vorinstanzlichen Akten auch im Übrigen in keiner Weise entnom- men werden kann, dass die zuständige Einzelrichterin tatsächlich am betreffenden Erkenntnis mitgewirkt hat, verzichtete die Vorinstanz doch auf die Erstellung eines Verfahrensprotokolls (vgl. dazu Prot. S. 4). Sodann ist auch nicht davon auszuge- hen, dass der genannte formelle Mangel auf ein Versehen bzw. einen blossen Kanzleifehler zurückzuführen ist, trägt das Erkenntnis doch keine leere, für die Si- gnatur der Einzelrichterin vorgesehene Unterschriftenzeile. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers, was seinen Hauptantrag anbelangt, als begründet. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Novem- ber 2024 ist mangels rechtsgenügender Unterzeichnung ungültig. Die Sache ist zur Ausfällung eines gültigen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 22'500.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Anbetracht des beschränkten Verfahrensge- genstandes auf Fr. 600.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist unter Be- rücksichtigung des genannten Streitwerts sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer festzusetzen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Rückweisung des nicht rechtsgültig unterzeichneten vorinstanzlichen Urteils, wobei sich aus den vorinstanzlichen Ak-
- 6 - ten nicht erschliesst, ob die zuständige Einzelrichterin am betreffenden Erkenntnis tatsächlich mitgewirkt hat – ist die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Dies mit dem Hinweis, dass der Beklagten – bei einer allfälligen Kostenpflicht des Klägers – mangels Antrag (vgl. Urk. 50) keine Parteientschädigung für das Berufungsverfah- ren zuzusprechen ist. Zudem ist im Dispositiv zuhanden der Vorinstanz vorzumer- ken, dass der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– geleistet hat. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ausfällung eines rechtsgültigen Entschei- des an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer festgesetzt.
- Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird der Vorinstanz überlassen.
- Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an - den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 48, Urk. 49/1, Urk. 50 und Urk. 51; - die Beklagte, unter Beilage von Urk. 51; - die Vorinstanz. - 7 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Beschluss vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. November 2024 (FV240011-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien sind verheiratet, gerichtlich getrennt, haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt. Juli 2004 und sind zudem Miteigentümer der eheli- chen Liegenschaft an der D._____-strasse 1 in E._____. Diese Liegenschaft ist derzeit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) zur alleinigen Be- nützung – teilweise mit C._____ – zugewiesen (OGer ZH LE210024-O vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 2; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein [BGer 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022]). 2.1 Mit Klageschrift vom 21. März 2024 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) Klage gegen die Beklagte mit nachfolgendem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 22'500.– zzgl. Zins von 5% ab dem 01.03.2023 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 zu beseitigen und die defini- tive Rechtsöffnung zu gewähren hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forde- rung, einschliesslich der Zinsen und Kosten.
3. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten der Beklag- ten." 2.2 Betreffend den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 2 f.). Mit Urteil vom 12. No- vember 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 35). 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Dezem- ber 2024 innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Urk. 30/2) Berufung, wobei er die nachfolgend zitierten Anträge stellte (Urk. 34 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12.11.2024 (FV240011) nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zur Neuausfällung eines Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12.11.2024 (FV240011) aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Beru- fungskläger CHF 22'500.– zzgl. Zins von 5% ab dem 01.03.2023 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 zu beseitigen hinsichtlich
- 3 - der in Betreibung gesetzten Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten; zudem sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen.
3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 12.11.2024 (FV240011) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MWST, zulasten der Beru- fungsbeklagten." 3.2 Den ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2025 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 40 f.). In der Folge er- suchte die Beklagte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 um Berichtigung des Ru- brums, da der Kläger bereits seit geraumer Zeit nicht mehr an der von ihm bezeich- neten Adresse an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeldet sei (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 wurde das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der Gültigkeit des erstinstanzlichen Urteils beschränkt und der Be- klagten Frist angesetzt, um die Berufung – in diesem beschränkten Umfang – zu beantworten. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, seine aktuelle Wohn- adresse bekannt zu geben (Urk. 45). Darauffolgend äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 24. März 2025 betreffend die Bekanntgabe seiner Wohnadresse (Urk. 46). Auf diese Eingabe replizierte die Beklagte am 14. April 2025 (Urk. 48). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert schliesslich vom 24. April 2025 (Urk. 50).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Die ihnen noch nicht zugestellten Urkunden sind den Par- teien mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen.
5. Betreffend die aktuelle Wohnadresse des Klägers ist vorab was folgt festzu- halten: Der Kläger ist nachweislich nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse an der D._____-strasse 1 in E._____ gemeldet (Urk. 43 f.). Eine neue Adresse hat er der I. Zivilkammer – trotz entsprechender Aufforderung – nicht be- kannt gegeben (vgl. Urk. 46). Zudem liess sich eine solche auch nicht mithilfe der Vorbringen der Beklagten zweifelsfrei eruieren (vgl. Urk. 51). Die Adresse des Klä- gers ist im Rubrum daher als "unbekannt" aufzuführen.
- 4 - 6.1 Wie dargelegt beantragt der Kläger in der Hauptsache die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, entge- gen den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 238 lit. h ZPO sowie § 136 Satz 1 GOG habe lediglich der Gerichtsschreiber das angefochtene Urteil unterzeichnet, nicht aber die zuständige Einzelrichterin. Es sei daher nicht sichergestellt, dass das an- gefochtene Urteil auch tatsächlich dem Willen des Gerichts bzw. der zuständigen Einzelrichterin entspreche. Das vorinstanzliche Urteil sei nichtig, fehle es ihm doch
– mangels Unterschrift der zuständigen Richterin – an einer Gültigkeitsvorausset- zung (Urk. 34 S. 3 f.). 6.2 Die Beklagte äusserte sich im Rahmen ihrer auf die Frage der Gültigkeit des angefochtenen Entscheids beschränkten Berufungsantwort dahingehend, dass das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht sowohl materiell als auch formell nicht zu beanstanden sei. Im Sinne des Grundsatzes iura novit curia überlasse sie aber den Entscheid über die Gültigkeit des betreffenden Entscheids dem Gericht (Urk. 50 S. 2). 7.1 Ein Entscheid enthält die Unterschrift des Gerichts (Art. 238 lit. h ZPO). Diese eidgenössische Bestimmung wird durch das kantonale Gerichtsorganisationsrecht, im Kanton Zürich durch § 136 GOG, präzisiert. Danach unterzeichnen Endent- scheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Ent- scheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung eines Entscheids wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Zugleich bezeugt die Unterschrift in au- thentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Personen am gefäll- ten Entscheid. Bei der Bestimmung von Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG han- delt es sich nach Lehre und Rechtsprechung nicht um eine blosse Ordnungsvor- schrift. Vielmehr stellt die ordnungsgemässe Unterzeichnung eines Entscheids – namentlich im Interesse der Rechtssicherheit und mit Blick auf die Vollstreckung – ein Gültigkeitserfordernis dar (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 136 N 2; BK ZPO-Killias, Art. 238 N 21; BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 36 ff.;
- 5 - DIKE-Komm ZPO-Kriech, Art. 238 N 21; BGE 131 V 483 E. 2.3.2 f.; BGer 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). 7.2 Der vorliegend angefochtene Endentscheid ist gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren ergangen. In Nachachtung von Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG hätte das angefochtene Urteil daher sowohl von der zuständigen Einzelrichterin als auch vom zuständigen Gerichtsschreiber unter- zeichnet werden müssen. Jedoch trägt der erstinstanzliche Entscheid, wie der Klä- ger zu Recht beanstandet, nur die Unterschrift des zuständigen Gerichtsschreibers (Urk. 35 S. 24). Es fehlt ihm daher an einer Gültigkeitsvoraussetzung. Es kommt hinzu, dass den vorinstanzlichen Akten auch im Übrigen in keiner Weise entnom- men werden kann, dass die zuständige Einzelrichterin tatsächlich am betreffenden Erkenntnis mitgewirkt hat, verzichtete die Vorinstanz doch auf die Erstellung eines Verfahrensprotokolls (vgl. dazu Prot. S. 4). Sodann ist auch nicht davon auszuge- hen, dass der genannte formelle Mangel auf ein Versehen bzw. einen blossen Kanzleifehler zurückzuführen ist, trägt das Erkenntnis doch keine leere, für die Si- gnatur der Einzelrichterin vorgesehene Unterschriftenzeile. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers, was seinen Hauptantrag anbelangt, als begründet. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Novem- ber 2024 ist mangels rechtsgenügender Unterzeichnung ungültig. Die Sache ist zur Ausfällung eines gültigen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 22'500.–, in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Anbetracht des beschränkten Verfahrensge- genstandes auf Fr. 600.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist unter Be- rücksichtigung des genannten Streitwerts sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer festzusetzen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Rückweisung des nicht rechtsgültig unterzeichneten vorinstanzlichen Urteils, wobei sich aus den vorinstanzlichen Ak-
- 6 - ten nicht erschliesst, ob die zuständige Einzelrichterin am betreffenden Erkenntnis tatsächlich mitgewirkt hat – ist die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Dies mit dem Hinweis, dass der Beklagten – bei einer allfälligen Kostenpflicht des Klägers – mangels Antrag (vgl. Urk. 50) keine Parteientschädigung für das Berufungsverfah- ren zuzusprechen ist. Zudem ist im Dispositiv zuhanden der Vorinstanz vorzumer- ken, dass der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– geleistet hat. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ausfällung eines rechtsgültigen Entschei- des an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer festgesetzt.
4. Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Be- rufungsverfahrens wird der Vorinstanz überlassen.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'350.– geleistet hat.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an
- den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 48, Urk. 49/1, Urk. 50 und Urk. 51;
- die Beklagte, unter Beilage von Urk. 51;
- die Vorinstanz.
- 7 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: jo