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NP240039

Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen

Zürich OG · 2025-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Beim Beklagten (Berufungsbeklagter 2) handelt es sich um einen Ver- ein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich (Urk. 5/1), der am tt.mm.2020 von F._____ und dem Nebenintervenienten (Berufungskläger) gegründet wurde. Anlässlich der Gründungsversammlung wurde der Nebenintervenient zum Präsi- denten gewählt (Urk. 3 Rz 13; Urk. 43 Rz 3). Der Kläger (Berufungsbeklagter 1) wurde am 12. März 2021 in den Vorstand des Vereins gewählt (Urk. 3 Rz 27; Urk. 43 Rz 6; Urk. 49 Rz 108). Am 11. Juni 2022 wurde F._____ aus dem Vor- stand und dem Verein ausgeschlossen (Urk. 3 Rz 28; Urk. 43 Rz 7). Zwischen dem 12. Juni 2022 und dem 7. April 2023 gehörten dem Vorstand nur der Kläger und der Nebenintervenient an, wobei letzterer als Präsident amtete (Urk. 3 Rz 28 und Rz 30; Urk. 43 Rz 7 und Rz 12; Urk. 49 Rz 34). Gegen Ende 2022 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten (Urk. 3 Rz 31). Mit E-Mail vom 30. Novem- ber 2022 (Urk. 5/15) bat ersterer den Nebenintervenienten um die Einberufung einer Vereinsversammlung ("general Assembly") (Urk. 3 Rz 31; Urk. 43 Rz 8; Urk. 49 Rz 35). In der Folge ergingen verschiedene Vorstands- und Vereinsbe- schlüsse, unter anderem über den Ausschluss des Klägers aus dem Vorstand und dem Verein, über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins (vgl. im Einzelnen die detailliertere Übersicht über den Sachverhalt in Urk. 97 S. 7 f. E. I.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gültigkeit dieser Beschlüsse.

E. 2 Mit (elektronischer) Eingabe vom 10. November 2023 und unter Einrei- chung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 23. August 2023 (Urk. 1) machte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich, 6. Abteilung, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen den Beklagten eine Klage auf Aufhebung, eventualiter auf Feststellung der Nich-

- 7 - tigkeit verschiedener Vereins- und Vorstandsbeschlüsse anhängig (Urk. 3). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Nebenintervenient als streitgenössi- scher Nebenintervenient auf der Seite des Beklagten zugelassen (Urk. 29 S. 10 Disp.-Ziff. 2). Anlässlich seiner am 14. März 2024 erstatteten Replik stellte der Kläger in Abänderung der ursprünglichen Klage das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (Urk. 49, insbes. S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 liess die Vorinstanz die Klageänderung zu (Urk. 69 S. 6 Disp.-Ziff. 1). Nach durchge- führtem Schriftenwechsel fand am 22. August 2024 die Hauptverhandlung mit Parteibefragungen des Klägers, des Beklagten und des Nebenintervenienten so- wie den Schlussvorträgen statt (Prot. I S. 21 ff.). Am 26. August 2024 fällte die Vorinstanz ihr (zunächst ohne Begründung eröffnetes; Urk. 83) Urteil. Damit stellte sie im Sinne der geänderten Klagebegehren unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Nebenintervenienten fest, dass die im Streit liegenden Vereins- und Vorstandsbeschlüsse nichtig seien (Urk. 92 = Urk. 97, insbes. S. 42 f.). Für weitere Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 4 ff. E. I.1).

E. 2.1 Mit seinen Anträgen bestimmt der Rechtsmittelkläger den Streitgegen- stand vor der Rechtsmittelinstanz, der nicht identisch sein muss mit demjenigen vor der Erstinstanz (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Im Rechtsbe- gehren bringt er zum Ausdruck, welche Rechtsfolge er im Berufungsverfahren

- 12 - anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern er das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Aus den Anträgen muss deshalb eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Der Berufungskläger muss mithin ausführen resp. formulieren, welche kon- kreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt, wobei seine An- träge (vorbehältich einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO) nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen dür- fen (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 35). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO) hat er grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil bzw. zum neuen Ent- scheid erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird nur dann abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch ent- scheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen, oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist, was vorliegend nicht zutrifft. Weil das Rechtsbegehren den Kern des von der Dispositionsmaxime be- herrschten Zivilprozesses bildet, ist von den Parteien zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der (auch Rechtsmittel-)Anträge grösste Beachtung schenken. Diesbezüglich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere bei anwaltlich vertretenen Parteien Strenge am Platz. Darin kann grund- sätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem über- spitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben. Wird zwar ein materielles Rechtsbegeh- ren gestellt, ist dieses aber mangelhaft, so ist es – wie alle Prozesshandlungen – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist indessen nur dann zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Keine Pflicht zur Auslegung

- 13 - eines Berufungsantrags besteht jedoch, wenn das – an sich mangelhafte – Be- gehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.1; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 m.w.Hinw.). Ein ungenügend formuliertes oder unzulässiges Berufungsbegehren stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2; BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.4; BGer 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4), sondern führt zum Nichteintreten auf die Berufung (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4–2.8 m.w.Hinw.).

E. 2.2 Die vorliegende Berufung enthält präzis und unmissverständlich formu- lierte Rechtsmittelanträge: Der Nebenintervenient beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–7 des angefochtenen Urteils und die gerichtliche Feststellung, dass jeder einzelne der von der Vorinstanz für nichtig erklärten Beschlüsse rechtsgültig erfolgt sei (Urk. 96 S. 2 f.). Die Formulierung der Berufungsanträge lässt weder Unklarheiten noch Zweifel offen, dass damit Feststellungsbegehren gestellt werden und in der Sache ein reformatorisches Feststellungsurteil der Be- rufungsinstanz verlangt wird. Im Unterschied dazu hatte der Nebenintervenient vor Vorinstanz noch beantragt, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen (Urk. 43 S. 2; Urk. 64 S. 2; Urk. 81 S. 1 in Verbindung mit Prot. I S. 82). Da die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin verfasst und unterzeichnet wurde, muss davon ausgegangen wer- den, dass die Formulierung der Anträge deren wahrem Sinn entspricht und diese somit entsprechend ihrem Wortlaut zu verstehen sind. Insbesondere ist Rechts- anwälten zu unterstellen, dass sie Wesen und Voraussetzungen eines Feststel- lungsbegehrens sowie den Unterschied zwischen einem selbstständigen, über die blosse Verteidigung gegen den eingeklagten Anspruch hinausgehenden Begeh- ren auf Feststellung der Gültigkeit vereinsrechtlicher Beschlüsse (vgl. Art. 88 ZPO) und einem Begehren auf Nichteintreten oder Abweisung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB kennen, und dass das Berufungsbegeh-

- 14 - ren bewusst und gewollt (in Abweichung vom Rechtsbegehren vor Vorinstanz) im Sinne eines (formellen) Feststellungsbegehrens formuliert wurde. Damit bleibt kein Raum für eine Auslegung unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegrün- dung, welche im Übrigen ohnehin keine Anhaltspunkte für einen vom (klaren) Wortlaut abweichenden Sinn liefert; erst recht ergibt sich ein solcher nicht zwei- felsfrei aus der Begründung. Insbesondere müsste sich eine allfällige Umdeutung in ein Begehren auf Abweisung der Klage auf reine Mutmassungen stützen, was im Rahmen der Auslegung von Rechtsbegehren ohnehin nicht angeht. Es obliegt der Rechtsmittelinstanz nicht, Annahmen hinsichtlich der Absichten des Rechts- mittelklägers zu treffen (BGer 5A_342/2022 vom 26.Oktober 2022 E. 2.1.3.2 a.E.).

E. 2.3 Anders als der vor Vorinstanz gestellte Antrag des Nebenintervenien- ten auf Nichteintreten oder Abweisung der Klage betreffend Nichtigkeit oder Un- gültigerklärung stellen die Begehren auf Feststellung der Gültigkeit der streitge- genständlichen Beschlüsse nicht ein blosses Verteidigungsmittel gegen die Klage dar. Es handelt sich vielmehr um darüber hinausgehende neue, erstmals im Beru- fungsverfahren gestellte selbstständige (Klage-)Begehren, die der Sache nach einer (gehäuften) Widerklage gleichkommen. Eine Widerklage wäre aber spätes- tens in der Klageantwort zu erheben gewesen (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Eine erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ist verspätet und folglich unzulässig (ZR 111/2012 Nr. 3; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 224 N 14; DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 224 N 12 mit Anm. 35; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 21 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 20). Da neben den Feststellungsbegeh- ren ein – ohne Weiteres zulässiger – (Eventual-)Antrag auf Abweisung der Klage fehlt, enthält die Berufung des Nebenintervenienten somit nur einen unzulässigen Antrag in der Sache. Dieser Mangel des Rechtsbegehrens lässt sich auch über die gerichtliche Fragepflicht nicht beheben, die in diesem Zusammenhang nicht greift (DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 19 ["Es darf nicht Sache des un- parteiischen Gerichts sein, einer Partei darzulegen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen ... hat."]; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 11a; Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 10 Rz 22 ["Hingegen geht die richterliche Auf- klärungspflicht ... nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam zu machen hätte; darüber hat es in seinem Ent-

- 15 - scheid zu befinden."]; vgl. auch BGer 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.1; BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1). Auf die Berufung kann deshalb mangels eines zulässi- gen Berufungsantrags nicht eingetreten werden.

E. 2.4 Selbst wenn die Feststellungsbegehren nicht als Widerklage, sondern als neue Anträge des Nebenintervenienten analog einer Klageänderung betrach- tet würden (vgl. ZR 111/2012 Nr. 3), wären sie unzulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung (und entsprechend auch ein neues Begehren des Beklagten oder des Nebenintervenienten) im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Dabei müs- sen die neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 11; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 317 N 8), was vom Berufungskläger dar- zutun ist (vorne, E. II.4). Der Nebenintervenient zeigt jedoch nicht auf, auf welche konkreten Noven er seine neuen Begehren stützt und weshalb sie im Berufungs- verfahren zulässig sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre auf die Berufung somit nicht einzutreten. Damit kann of- fenbleiben, ob der Nebenintervenient überhaupt ein rechtlich geschütztes Inter- esse an den beantragten gerichtlichen Feststellungen hat.

3. Der Berufung wäre indessen auch dann kein Erfolg beschieden, wenn ein zulässiger Rechtsmittelantrag (insbesondere auf Abweisung der Klage) ge- stellt worden wäre.

E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge (dazu hinten, E. III.2.1) und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend

- 9 - gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser er- wogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz- lich nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise bloss die eigene Betrachtungsweise – insbesondere Beweiswürdigung – entgegenzustellen, ohne dieselben argumentativ zu widerlegen, d.h. darzutun, weshalb sie unrichtig sein sollten. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Be- rufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbstständig tra- genden Begründungen aufgreifen und entkräften. Andernfalls hat der Entscheid oder die mehrfach begründete Annahme Bestand. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36; BSK ZPO- Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzurei- chende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht im Berufungsverfahren nicht über- prüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung

- 10 - (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 57 N 6).

E. 3.1 Ganz allgemein ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung über weite Strecken nicht genügen. So untermauert der Nebenintervenient seine Kritik oftmals nur unzureichend mit Hinweisen auf präzis bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Er legt nur vereinzelt dar, dass und wo die Tatsa- chen, auf die er seine Rügen stützt, bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden (vgl. Urk. 96 Rz 5 f., Rz 13, Rz 18 f., Rz 28 und Rz 30). Soweit er Beweise für seine Sachdarstellung offeriert, unterlässt er es ebenfalls weitestgehend nachzu-

- 16 - weisen, dass und wo (Aktenstelle) er dieselben bereits vor Vorinstanz anerboten habe oder weshalb ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Einwände, insbesondere diejenigen gegen die vorinstanzliche Be- weiswürdigung, lassen sich deshalb in weiten Teilen nicht schlüssig beurteilen, ohne die (relativ umfangreichen) vorinstanzlichen Akten nach deren Grundlagen zu durchsuchen. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. Soweit die Vorbringen in der Berufungsschrift in diesem Sinne zu pauschal gehalten sind, sind sie von vornherein unbehelflich (vgl. vorne, E. II.3–4). In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Nebenintervenient sodann in wei- ten Teilen darauf, seine eigene Sachdarstellung und Sicht der Dinge darzulegen resp. zu wiederholen und der vorinstanzlichen Würdigung der Akten- und Beweislage entgegenzustellen, ohne sich rechtsgenügend mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften (so etwa Urk. 96 Rz 8 f. [und dazu Urk. 43 Rz 47 sowie Urk. 97 S. 19 f. E. II.2.1.1.5], Rz 14 ff. [und dazu Urk. 97 S. 23 E. II.2.1.2.4], Rz 26 f. [und dazu Urk. 97 S. 26 ff. E. II.2.2]), Rz 30 [und dazu Urk. 64 Rz 28 sowie Urk. 97 S. 24 E. II.2.1.2.6]). Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit lässt sich jedoch kein Beru- fungsgrund nachweisen (vgl. vorne, E. II.3).

E. 3.2 Konkret begründet der Nebenintervenient die Berufung mehrfach da- mit, dass der Beklagte stets eine Mitgliederzahl unter zehn Personen aufgewiesen habe, das Vereinsleben "entsprechend nicht von formalen Handlunge[n] geprägt" gewesen sei und selten bis nie Beschlüsse formal gefällt worden seien. Die Mit- glieder hätten sich persönlich gekannt und ein formal korrektes Vorgehen gemäss den Vereinsstatuten habe nicht der gelebten Vereinskultur entsprochen (so ins- bes. Urk. 96 Rz 4, Rz 6, Rz 7, Rz 8, Rz 10, Rz 11, Rz 12, Rz 17, Rz 28). Dabei zeigt er nicht auf, dass und wo er diese tatsächlichen Behauptungen betreffend "statutenfremde" Vereinskultur, langjährige Übung, stillschweigende Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten oder stillschweigende Genehmigung durch die übrigen Vereinsmitglieder bereits im vorinstanzlichen Verfahren (prozesskon- form) vorgetragen und mit den in der Berufungsschrift hierfür genannten Beispie-

- 17 - len (Urk. 96 Rz 5 ff.) und Beweisofferten untermauert habe. Es handelt sich somit um neue Vorbringen zur Vereinskultur, deren Zulässigkeit weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist (vorne, E. II.4). An deren Unzulässigkeit ändern auch die verschiedenen Hinweise auf be- stimmte, vor Vorinstanz beigebrachte Beilagen nichts. Denn im Anwendungs- bereich der hier geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) ist einzig massge- bend, was in den Parteivorträgen vor Vorinstanz behauptet und (nicht) bestritten wurde. Allein der Umstand, dass sich bestimmte Tatsachen aus Beilagen zu den Rechtsschriften oder aus anderen Akten ergeben, erhebt diese Tatsachen nicht zum Prozessstoff (vgl. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3 und E. 4.3.1; BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2 [je m.w.Hinw.]). Beilagen bzw. deren Inhalte können bei der Entscheidfindung (und damit auch zum Nach- weis von Berufungsgründen) vielmehr nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Tatsachen, die sich aus ihnen ergeben und auf welche sich die Berufung stützt, in den Parteivorträgen prozesskonform behauptet wurden (ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 32; einlässlich dazu OGer ZH LB110046 vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4.e.bb). Das zeigt der Nebenintervenient hinsichtlich der in der Berufung genannten Beilagen (zur geltend gemachten Vereinskultur) aber nicht auf (vgl. vorne, E. II.3). Soweit er seine Berufung auf das unzulässige neue (tat- sächliche) Argument stützt, ein formal korrektes Vorgehen gemäss den Vereins- statuten habe nicht der Vereinskultur entsprochen, ist er somit nicht zu hören.

E. 3.3 Damit ist der Kritik des Nebenintervenienten an der vorinstanzlichen Ansicht, die Vereinsversammlung vom 7. April 2023 sei mangels eines statuten- konformen Vorstandsbeschlusses durch eine unzuständige Person einberufen worden (Urk. 96 Rz 4–12), das Fundament entzogen. Auch setzt sich der Neben- intervenient mit keinem Wort mit dem im Einzelnen begründeten Vorhalt ausein- ander, es habe überdies an einer – zwingend erforderlichen – Festlegung der Traktanden durch den Vorstand gefehlt (Urk. 97 S. 19 f. E. II.2.1.1.5). Es liegt auch keine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch folgenden Pflicht zur Ent- scheidbegründung vor, wie der Nebenintervenient rügt (Urk. 96 Rz 10 a.E.), hat die Vorinstanz doch die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich

- 18 - bei ihrem Entscheid (betreffend fehlende Einberufungskompetenz) hat leiten las- sen (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35; BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1 [je m.w. Hinw.]). Die vorinstanzliche Auffassung, die Einberufung sei aus diesen Gründen nicht korrekt erfolgt (Urk. 97 S. 20 f. E. II.2.1.1.7–8), hat deshalb Bestand. Dasselbe gilt in Bezug auf den vorinstanzlichen Schluss, der Nebeninterve- nient habe nicht bewiesen, dass die Einladung an den Kläger überhaupt versandt worden sei. Einerseits stellt die Behauptung, dass eine gleichzeitig versandte und identisch frankierte Einladung bei einem anderen Vereinsmitglied (G._____) of- fensichtlich angekommen sei (Urk. 96 Rz 13–16), ein unzulässiges neues Vorbrin- gen dar, das unberücksichtigt bleiben muss (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Andererseits vermöchte dieser Umstand ohnehin nicht den Nachweis zu er- bringen, dass auch der Kläger die an ihn adressierte Sendung tatsächlich erhalten hat, zumal nach den nicht bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal erstellt ist, dass der betreffende Brief an den Kläger überhaupt zur Post gelangte, d.h. abgesendet wurde (Urk. 97 S. 22 f. E. II.2.1.2.3). Am fehlenden Zustellnachweis ändert auch die rein appellatorische Kritik des Nebenintervenienten nichts. Schliesslich kann der Nebenintervenient mit seinen bloss appellatorischen, mitunter auf unzulässige neue Vorbringen gestützten Ausführungen (Urk. 96 Rz 26 f.) auch die einlässlich begründete (und im Ergebnis zutreffende) vorin- stanzliche Würdigung nicht entkräften, wonach der Beweis, dass die Versamm- lung vom 7. April 2023 tatsächlich stattgefunden habe, misslungen sei (Urk. 97 S. 26 ff. E. II.2.2, insbes. E. II.2.2.7–9). Da all diese Begründungen den Entscheid, dass die an der Vereinsver- sammlung vom 7. April 2023 gefassten Beschlüsse nichtig seien, je selbstständig tragen, bleibt es im Ergebnis bei der Feststellung der Nichtigkeit. Mit Bezug auf diese Beschlüsse vermöchte die Berufung somit nicht durchzudringen (vgl. vorne, E. II.3).

- 19 -

E. 3.4 Die weiteren Einwände des Nebenintervenienten (Urk. 96 Rz 30 ff.), welche sich gegen die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der übrigen im Streit liegenden Beschlüsse richten (vgl. Urk. 97 S. 38 ff. E. II.3–4), stützen sich allesamt auf die Gültigkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Be- klagten. Da nach dem Gesagten jedoch von der Nichtigkeit dieser Abberufung auszugehen ist, ist auch diesen Rügen das Fundament entzogen. Sie greifen des- halb ins Leere. Auch bezüglich der weiteren streitgegenständlichen Beschlüsse bliebe die Berufung somit erfolglos.

E. 3.5 Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Frage, ob (auch) andere Be- schlüsse des Beklagten, an denen der Kläger mitwirkte, nichtig seien, da letzterer nie formell Mitglied des Vereins geworden sei ( Urk. 96 Rz 28), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. dazu immerhin Urk. 97 S. 15 f. E. II.1.2). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit vor (BGer 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1; BGer 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1; vgl. auch BSK ZGB I-Scherrer/ Brägger, Art. 75 N 33 m.w.Hinw.; CHK ZGB-Niggli, Art. 75 N 20; Marro, in: Duss Jacobi/Marro [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. A. 2023, Rz 5.44 und Rz 5.61; differenzierend BK ZGB-Riemer, Art. 72 N 82 und Art. 75 N 96; BK ZPO I-Sterchi, Art. 91 N 23d). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist demnach in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 106 N 5; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Nebenintervenienten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334 E. 3.1 S. 335) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO).

- 20 -

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Den im Berufungsverfahren obsiegenden Hauptparteien (Kläger und Beklagter) sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Nebenintervenient hat als un- terliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Unter Vorbehalt der im vorliegenden Berufungsverfahren zwar grundsätzlich geltenden (vgl. Art. 407f ZPO), aber nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Be- rufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO be- rücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisan- träge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Akten- stellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Berufung

1. Nachdem die Vorinstanz die Aktiv- und Passivlegitimation der Haupt- parteien sowie die Wahrung der Anfechtungsfrist bejaht hatte (Urk. 97 S. 15 ff. E. II.1), prüfte sie die Rechtmässigkeit der Vereinsbeschlüsse vom 7. April 2023. Dabei ortete sie mehrere Gründe, welche jeder für sich zur Nichtigkeit dieser Be- schlüsse führten. Erstens fehle es am Beweis, dass ein statutengemäss notwen- diger Vorstandsbeschluss zur Einberufung der Vereinsversammlung gefasst wor- den sei; die Parteien stimmten im Kern vielmehr darin überein, dass ein solcher gerade nicht vorgelegen habe. Zweitens fehle es an einer gültigen Einladung, ins- besondere am Nachweis des korrekten Versands und am Zustellnachweis. Drit-

- 11 - tens habe der Nebenintervenient mit Blick auf die Chat-Verläufe vom 29. März 2023 den Anschein erweckt, dass er den Kläger bewusst von der Versammlung habe fernhalten wollen, womit sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse. Viertens fehle es an Belegen dafür, dass die Versammlung tatsächlich stattgefun- den habe; gegenteils weckten auch die Aussagen des Nebenintervenienten selbst erhebliche Zweifel an deren tatsächlicher Durchführung. Und schliesslich hätten mit G._____ und der D._____ LTD zwei Nicht-Mitglieder an einer allfälligen Be- schlussfassung mitgewirkt. Die Vereinsversammlung vom 7. April 2023 leide so- mit an mehreren schwerwiegenden Mängeln, welche zur Nichtigkeit der dort ge- fällten Beschlüsse betreffend die Genehmigung des Jahresberichts und der Jah- resrechnung, die Festlegung der Mitgliederbeiträge, die Entlastung des Vor- stands, die Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Beklagten sowie die Wahl des Nebenintervenienten zum Präsidenten des Beklagten mit Einzelzeich- nungsberechtigung führten. Diese Beschlüsse seien deshalb nichtig und die Klage sei mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 gutzuheissen (Urk. 97 S. 17–37 E. II.2, insbes. S. 37 E. II.2.5). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb auch der Beschluss des Ver- einsvorstands vom 12. Juni 2023 betreffend den Vereinsausschluss des Klägers sowie die weiteren mit der Klage angefochtenen Beschlüsse nichtig und folglich "aufzuheben" seien (Urk. 97 S. 38–40 E. II.3–4). Im Urteilsdispositiv stellte sie die Nichtigkeit aller angefochtenen Beschlüsse fest (Urk. 97 S. 42 Disp.-Ziff. 1–7).

2. Im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechts- mittelvoraussetzung (Art. 60 ZPO) muss die Berufung rechtsgenügende und zu- lässige (Rechtsmittel-)Anträge enthalten. Das folgt bereits aus der im vorliegen- den Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, gemäss welcher das (auch Rechts- mittel-)Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Neben- intervienienten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Hauptparteien und den Nebenintervenienten, an den Kläger und den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 96, Urk. 98 und Urk. 99/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 21 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 3. März 2025 in Sachen A._____, Nebenintervenient und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____ Organization, Beklagter und Berufungsbeklagter 2 betreffend Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 26. August 2024 (FV230144-L) –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

- 2 - Geändertes Rechtsbegehren: (Urk. 49 S. 2 ff.) "1. Es sei die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen Vereinsver- sammlung des Beklagten vom 7. April 2023 betreffend Genehmi- gung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Entlastung des Vorstandes, Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Beklagten sowie Wahl von A._____ als Präsident des Beklagten mit Einzelzeichnungsbe- rechtigung festzustellen; eventualiter seien die Beschlüsse der ordentlichen Vereinsver- sammlung des Beklagten vom 7. April 2023 betreffend Genehmi- gung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Entlastung des Vorstandes, Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Beklagten sowie Wahl von A._____ als Präsident des Beklagten mit Einzelzeichnungsbe- rechtigung aufzuheben;

2. es sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Vereinsvorstandes des Beklagten vom 12. Juni 2023 betreffend Vereinsausschluss des Klägers festzustellen; eventualiter sei der Beschluss des Vereinsvorstandes des Beklagten vom

12. Juni 2023 betreffend Vereinsausschluss des Klägers aufzuheben;

3. es sei die Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses der ausserordentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 8. Oktober 2023 festzustellen; eventualiter sei der Auflösungsbeschluss der Vereinsversammlung des Beklagten vom 8. Oktober 2023 aufzuheben;

4. es sei die Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses des Beklagten betreffend Verzicht auf Ausübung der Bezugsrechte anlässlich der Kapitalerhöhung der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern zu Gunsten der D._____ LTD festzustellen; eventualiter sei der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verzicht auf Ausübung der Bezugsrechte anlässlich der Kapitaler- höhung der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern zu Guns- ten der D._____ LTD aufzuheben;

5. es sei die Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses des Beklagten betreffend Verkauf von 2 % der Aktien an der C._____ Holding Li- mited mit Sitz in Zypern an die D._____ LTD festzustellen; eventualiter sei der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verkauf von 2 % der Aktien an der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern an die D._____ LTD aufzuheben;

6. es sei die Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses des Beklagten betreffend Verkauf der Stammanteile der C._____ GmbH mit Sitz in E._____ [Deutschland] an die Gesellschaft selbst gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2023 festzustellen;

- 3 - eventualiter sei der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verkauf der Stammanteile der C._____ GmbH mit Sitz in E._____ an die Gesellschaft selbst gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2023 aufzuheben;

7. es sei die Nichtigkeit des Statutenänderungsbeschlusses der ausserordentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom

2. Juli 2023 festzustellen; eventualiter sei der Statutenänderungsbeschluss der ausseror- dentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 2. Juli 2023 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Neben- intervenienten, eventualiter des Beklagten". Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 (Urk. 92 S. 42 f. = Urk. 97 S. 42 f.)

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der ordentlichen Vereinsversamm- lung der Beklagten vom 7. April 2023 betreffend Genehmigung des Jahres- berichts und der Jahresrechnung, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Entlas- tung des Vorstandes, Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Be- klagten sowie Wahl von A._____ als Präsident des Beklagten mit Einzel- zeichnungsberechtigung nichtig sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vereinsvorstandes des Beklagten vom 12. Juni 2023 betreffend Vereinsausschluss des Klägers nichtig ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Ver- einsversammlung des Beklagten vom 8. Oktober 2023 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verzicht auf Ausübung der Bezugsrechte anlässlich der Kapitalerhöhung der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern zu Gunsten der D._____ LTD nichtig ist.

5. Es wird festgestellt, dass der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verkauf von 2 % der Aktien an der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zy- pern an die D._____ LTD nichtig ist.

6. Es wird festgestellt, dass der Vorstandsbeschluss des Beklagten betreffend Verkauf der Stammanteile der C._____ GmbH mit Sitz in E._____ an die

- 4 - Gesellschaft selbst gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2023 nichtig ist.

7. Es wird festgestellt, dass der Statutenänderungsbeschluss der ausseror- dentlichen Vereinsversammlung des Beklagten vom 2. Juli 2023 nichtig ist.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'590.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 435.– Dolmetscherkosten

9. Die Gerichtskosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 45.– sowie die zusätzlich anfallenden Kosten für die Urteilsbegründung in der Höhe von 1'530.– werden vom Nebenintervenienten nachgefordert.

10. Der Nebenintervenient wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 6'580.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) zu bezahlen. Zudem hat er dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'450.– zu ersetzen.

11. Dem Beklagten ist mangels Antrag keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

12. ... [Schriftliche Mitteilung]

13. ... [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Nebenintervenienten und Berufungsklägers (Urk. 96 S. 2 f.): "1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der ordentlichen Vereinsversammlung des Beru- fungsbeklagten 2 vom 7. April 2023 betreffend Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Festlegung der Mitglie- derbeiträge, Entlastung sowie Wahl von A._____ als Präsident des Berufungsbeklagten 2 mit Einzelzeichnungsberechtigung rechtsgültig erfolgt sind.

- 5 -

2. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschluss des Vereinsvorstandes des Berufungsbeklagten 2 vom 12. Juni 2023 betreffend Vereinsausschluss des Berufungs- beklagten 1 rechtsgültig erfolgt ist.

3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Vereinsver- sammlung des Berufungsbeklagten 2 vom 8. Oktober 2023 rechtsgültig erfolgt ist.

4. Es sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vorstandsbeschluss des Berufungsbeklagten 2 betreffend Verzicht auf Ausübung der Bezugsrechte anlässlich der Kapitaler- höhung der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern zu Guns- ten der D._____ LTD rechtsgültig erfolgt ist.

5. Es sei die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vorstandsbeschluss des Berufungsbeklagten 2 betreffend Verkauf von 2% der Aktien an der C._____ Holding Limited mit Sitz in Zypern an die D._____ LTD rechtsgültig erfolgt ist.

6. Es sei die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vorstandsbeschluss des Berufungsbeklagten 2 betreffend Verkauf der Stammanteile der C._____ GmbH mit Sitz in E._____ an die Gesellschaft selbst gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2023 rechtsgültig erfolgt ist.

7. Es sei die Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Statutenänderungsbeschluss der ausserordentlichen Vereins- versammlung des Berufungsbeklagten 2 vom 2. Juli 2023 rechts- gültig erfolgt ist.

8. Alles unter Ko[s]ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten des Berufungsbeklagten 1." _________________________________________________________________

- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Beim Beklagten (Berufungsbeklagter 2) handelt es sich um einen Ver- ein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich (Urk. 5/1), der am tt.mm.2020 von F._____ und dem Nebenintervenienten (Berufungskläger) gegründet wurde. Anlässlich der Gründungsversammlung wurde der Nebenintervenient zum Präsi- denten gewählt (Urk. 3 Rz 13; Urk. 43 Rz 3). Der Kläger (Berufungsbeklagter 1) wurde am 12. März 2021 in den Vorstand des Vereins gewählt (Urk. 3 Rz 27; Urk. 43 Rz 6; Urk. 49 Rz 108). Am 11. Juni 2022 wurde F._____ aus dem Vor- stand und dem Verein ausgeschlossen (Urk. 3 Rz 28; Urk. 43 Rz 7). Zwischen dem 12. Juni 2022 und dem 7. April 2023 gehörten dem Vorstand nur der Kläger und der Nebenintervenient an, wobei letzterer als Präsident amtete (Urk. 3 Rz 28 und Rz 30; Urk. 43 Rz 7 und Rz 12; Urk. 49 Rz 34). Gegen Ende 2022 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten (Urk. 3 Rz 31). Mit E-Mail vom 30. Novem- ber 2022 (Urk. 5/15) bat ersterer den Nebenintervenienten um die Einberufung einer Vereinsversammlung ("general Assembly") (Urk. 3 Rz 31; Urk. 43 Rz 8; Urk. 49 Rz 35). In der Folge ergingen verschiedene Vorstands- und Vereinsbe- schlüsse, unter anderem über den Ausschluss des Klägers aus dem Vorstand und dem Verein, über die Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins (vgl. im Einzelnen die detailliertere Übersicht über den Sachverhalt in Urk. 97 S. 7 f. E. I.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gültigkeit dieser Beschlüsse.

2. Mit (elektronischer) Eingabe vom 10. November 2023 und unter Einrei- chung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 23. August 2023 (Urk. 1) machte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich, 6. Abteilung, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen den Beklagten eine Klage auf Aufhebung, eventualiter auf Feststellung der Nich-

- 7 - tigkeit verschiedener Vereins- und Vorstandsbeschlüsse anhängig (Urk. 3). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Nebenintervenient als streitgenössi- scher Nebenintervenient auf der Seite des Beklagten zugelassen (Urk. 29 S. 10 Disp.-Ziff. 2). Anlässlich seiner am 14. März 2024 erstatteten Replik stellte der Kläger in Abänderung der ursprünglichen Klage das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (Urk. 49, insbes. S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 liess die Vorinstanz die Klageänderung zu (Urk. 69 S. 6 Disp.-Ziff. 1). Nach durchge- führtem Schriftenwechsel fand am 22. August 2024 die Hauptverhandlung mit Parteibefragungen des Klägers, des Beklagten und des Nebenintervenienten so- wie den Schlussvorträgen statt (Prot. I S. 21 ff.). Am 26. August 2024 fällte die Vorinstanz ihr (zunächst ohne Begründung eröffnetes; Urk. 83) Urteil. Damit stellte sie im Sinne der geänderten Klagebegehren unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Nebenintervenienten fest, dass die im Streit liegenden Vereins- und Vorstandsbeschlüsse nichtig seien (Urk. 92 = Urk. 97, insbes. S. 42 f.). Für weitere Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 4 ff. E. I.1).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. August 2024 erhob der Ne- benintervenient mit Eingabe vom 4. Dezember 2024, gleichentags zur Post gege- ben, Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 96, insbes. S. 2 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1–95). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde dem Nebenintervenienten für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'450.– auferlegt (Urk. 100), wel- cher rechtzeitig einging (Urk. 100 und Urk. 101). Weitere prozessuale Anordnun- gen oder Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien und dem Neben- intervenienten noch im Jahr 2024 eröffnet (Urk. 83–86). Unter Vorbehalt von

- 8 - Art. 407f ZPO ist für das Berufungsverfahren deshalb die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft stehende Fassung der Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

2. Wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. hinten, E. III.2), erweist sich die dem (streitgenössischen) Nebenintervenienten grundsätzlich offenstehende Be- rufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 309 ZPO; BGE 142 III 629 E. 2.3.7 S. 637 f.) als offensichtlich unzulässig. Es erübrigt sich deshalb, den beiden Hauptparteien Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Er ist ungeachtet der Anwendbarkeit des revidierten Art. 318 Abs. 2 ZPO auf das vorliegende Berufungsverfahren (vgl. Art. 407f ZPO) mit Begründung zu eröffnen (vgl. Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentschei- den, ZZZ 63/2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge (dazu hinten, E. III.2.1) und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend

- 9 - gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser er- wogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz- lich nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise bloss die eigene Betrachtungsweise – insbesondere Beweiswürdigung – entgegenzustellen, ohne dieselben argumentativ zu widerlegen, d.h. darzutun, weshalb sie unrichtig sein sollten. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Be- rufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbstständig tra- genden Begründungen aufgreifen und entkräften. Andernfalls hat der Entscheid oder die mehrfach begründete Annahme Bestand. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36; BSK ZPO- Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzurei- chende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht im Berufungsverfahren nicht über- prüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung

- 10 - (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 57 N 6).

4. Unter Vorbehalt der im vorliegenden Berufungsverfahren zwar grundsätzlich geltenden (vgl. Art. 407f ZPO), aber nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Be- rufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO be- rücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisan- träge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Akten- stellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. Beurteilung der Berufung

1. Nachdem die Vorinstanz die Aktiv- und Passivlegitimation der Haupt- parteien sowie die Wahrung der Anfechtungsfrist bejaht hatte (Urk. 97 S. 15 ff. E. II.1), prüfte sie die Rechtmässigkeit der Vereinsbeschlüsse vom 7. April 2023. Dabei ortete sie mehrere Gründe, welche jeder für sich zur Nichtigkeit dieser Be- schlüsse führten. Erstens fehle es am Beweis, dass ein statutengemäss notwen- diger Vorstandsbeschluss zur Einberufung der Vereinsversammlung gefasst wor- den sei; die Parteien stimmten im Kern vielmehr darin überein, dass ein solcher gerade nicht vorgelegen habe. Zweitens fehle es an einer gültigen Einladung, ins- besondere am Nachweis des korrekten Versands und am Zustellnachweis. Drit-

- 11 - tens habe der Nebenintervenient mit Blick auf die Chat-Verläufe vom 29. März 2023 den Anschein erweckt, dass er den Kläger bewusst von der Versammlung habe fernhalten wollen, womit sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse. Viertens fehle es an Belegen dafür, dass die Versammlung tatsächlich stattgefun- den habe; gegenteils weckten auch die Aussagen des Nebenintervenienten selbst erhebliche Zweifel an deren tatsächlicher Durchführung. Und schliesslich hätten mit G._____ und der D._____ LTD zwei Nicht-Mitglieder an einer allfälligen Be- schlussfassung mitgewirkt. Die Vereinsversammlung vom 7. April 2023 leide so- mit an mehreren schwerwiegenden Mängeln, welche zur Nichtigkeit der dort ge- fällten Beschlüsse betreffend die Genehmigung des Jahresberichts und der Jah- resrechnung, die Festlegung der Mitgliederbeiträge, die Entlastung des Vor- stands, die Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Beklagten sowie die Wahl des Nebenintervenienten zum Präsidenten des Beklagten mit Einzelzeich- nungsberechtigung führten. Diese Beschlüsse seien deshalb nichtig und die Klage sei mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 gutzuheissen (Urk. 97 S. 17–37 E. II.2, insbes. S. 37 E. II.2.5). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb auch der Beschluss des Ver- einsvorstands vom 12. Juni 2023 betreffend den Vereinsausschluss des Klägers sowie die weiteren mit der Klage angefochtenen Beschlüsse nichtig und folglich "aufzuheben" seien (Urk. 97 S. 38–40 E. II.3–4). Im Urteilsdispositiv stellte sie die Nichtigkeit aller angefochtenen Beschlüsse fest (Urk. 97 S. 42 Disp.-Ziff. 1–7).

2. Im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechts- mittelvoraussetzung (Art. 60 ZPO) muss die Berufung rechtsgenügende und zu- lässige (Rechtsmittel-)Anträge enthalten. Das folgt bereits aus der im vorliegen- den Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, gemäss welcher das (auch Rechts- mittel-)Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit seinen Anträgen bestimmt der Rechtsmittelkläger den Streitgegen- stand vor der Rechtsmittelinstanz, der nicht identisch sein muss mit demjenigen vor der Erstinstanz (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6). Im Rechtsbe- gehren bringt er zum Ausdruck, welche Rechtsfolge er im Berufungsverfahren

- 12 - anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern er das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Aus den Anträgen muss deshalb eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Der Berufungskläger muss mithin ausführen resp. formulieren, welche kon- kreten Änderungen des angefochtenen Entscheids er verlangt, wobei seine An- träge (vorbehältich einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO) nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen dür- fen (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 35). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO) hat er grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil bzw. zum neuen Ent- scheid erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird nur dann abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch ent- scheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen, oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist, was vorliegend nicht zutrifft. Weil das Rechtsbegehren den Kern des von der Dispositionsmaxime be- herrschten Zivilprozesses bildet, ist von den Parteien zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung der (auch Rechtsmittel-)Anträge grösste Beachtung schenken. Diesbezüglich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere bei anwaltlich vertretenen Parteien Strenge am Platz. Darin kann grund- sätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden, die einem über- spitzten Formalismus gleichkäme. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, aus denen aus der Begründung des Rechtsmittels und dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was der Rechtsmittelkläger begehren will, zumal bei Laieneingaben. Wird zwar ein materielles Rechtsbegeh- ren gestellt, ist dieses aber mangelhaft, so ist es – wie alle Prozesshandlungen – nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Auf die Begründung ist indessen nur dann zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Keine Pflicht zur Auslegung

- 13 - eines Berufungsantrags besteht jedoch, wenn das – an sich mangelhafte – Be- gehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.1; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 m.w.Hinw.). Ein ungenügend formuliertes oder unzulässiges Berufungsbegehren stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2; BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.4; BGer 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4), sondern führt zum Nichteintreten auf die Berufung (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4–2.8 m.w.Hinw.). 2.2. Die vorliegende Berufung enthält präzis und unmissverständlich formu- lierte Rechtsmittelanträge: Der Nebenintervenient beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–7 des angefochtenen Urteils und die gerichtliche Feststellung, dass jeder einzelne der von der Vorinstanz für nichtig erklärten Beschlüsse rechtsgültig erfolgt sei (Urk. 96 S. 2 f.). Die Formulierung der Berufungsanträge lässt weder Unklarheiten noch Zweifel offen, dass damit Feststellungsbegehren gestellt werden und in der Sache ein reformatorisches Feststellungsurteil der Be- rufungsinstanz verlangt wird. Im Unterschied dazu hatte der Nebenintervenient vor Vorinstanz noch beantragt, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen (Urk. 43 S. 2; Urk. 64 S. 2; Urk. 81 S. 1 in Verbindung mit Prot. I S. 82). Da die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin verfasst und unterzeichnet wurde, muss davon ausgegangen wer- den, dass die Formulierung der Anträge deren wahrem Sinn entspricht und diese somit entsprechend ihrem Wortlaut zu verstehen sind. Insbesondere ist Rechts- anwälten zu unterstellen, dass sie Wesen und Voraussetzungen eines Feststel- lungsbegehrens sowie den Unterschied zwischen einem selbstständigen, über die blosse Verteidigung gegen den eingeklagten Anspruch hinausgehenden Begeh- ren auf Feststellung der Gültigkeit vereinsrechtlicher Beschlüsse (vgl. Art. 88 ZPO) und einem Begehren auf Nichteintreten oder Abweisung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB kennen, und dass das Berufungsbegeh-

- 14 - ren bewusst und gewollt (in Abweichung vom Rechtsbegehren vor Vorinstanz) im Sinne eines (formellen) Feststellungsbegehrens formuliert wurde. Damit bleibt kein Raum für eine Auslegung unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegrün- dung, welche im Übrigen ohnehin keine Anhaltspunkte für einen vom (klaren) Wortlaut abweichenden Sinn liefert; erst recht ergibt sich ein solcher nicht zwei- felsfrei aus der Begründung. Insbesondere müsste sich eine allfällige Umdeutung in ein Begehren auf Abweisung der Klage auf reine Mutmassungen stützen, was im Rahmen der Auslegung von Rechtsbegehren ohnehin nicht angeht. Es obliegt der Rechtsmittelinstanz nicht, Annahmen hinsichtlich der Absichten des Rechts- mittelklägers zu treffen (BGer 5A_342/2022 vom 26.Oktober 2022 E. 2.1.3.2 a.E.). 2.3. Anders als der vor Vorinstanz gestellte Antrag des Nebenintervenien- ten auf Nichteintreten oder Abweisung der Klage betreffend Nichtigkeit oder Un- gültigerklärung stellen die Begehren auf Feststellung der Gültigkeit der streitge- genständlichen Beschlüsse nicht ein blosses Verteidigungsmittel gegen die Klage dar. Es handelt sich vielmehr um darüber hinausgehende neue, erstmals im Beru- fungsverfahren gestellte selbstständige (Klage-)Begehren, die der Sache nach einer (gehäuften) Widerklage gleichkommen. Eine Widerklage wäre aber spätes- tens in der Klageantwort zu erheben gewesen (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Eine erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ist verspätet und folglich unzulässig (ZR 111/2012 Nr. 3; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 224 N 14; DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 224 N 12 mit Anm. 35; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 21 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 20). Da neben den Feststellungsbegeh- ren ein – ohne Weiteres zulässiger – (Eventual-)Antrag auf Abweisung der Klage fehlt, enthält die Berufung des Nebenintervenienten somit nur einen unzulässigen Antrag in der Sache. Dieser Mangel des Rechtsbegehrens lässt sich auch über die gerichtliche Fragepflicht nicht beheben, die in diesem Zusammenhang nicht greift (DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 19 ["Es darf nicht Sache des un- parteiischen Gerichts sein, einer Partei darzulegen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen ... hat."]; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 11a; Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 10 Rz 22 ["Hingegen geht die richterliche Auf- klärungspflicht ... nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam zu machen hätte; darüber hat es in seinem Ent-

- 15 - scheid zu befinden."]; vgl. auch BGer 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.1; BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 4.4; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1). Auf die Berufung kann deshalb mangels eines zulässi- gen Berufungsantrags nicht eingetreten werden. 2.4. Selbst wenn die Feststellungsbegehren nicht als Widerklage, sondern als neue Anträge des Nebenintervenienten analog einer Klageänderung betrach- tet würden (vgl. ZR 111/2012 Nr. 3), wären sie unzulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung (und entsprechend auch ein neues Begehren des Beklagten oder des Nebenintervenienten) im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Dabei müs- sen die neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 11; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 317 N 8), was vom Berufungskläger dar- zutun ist (vorne, E. II.4). Der Nebenintervenient zeigt jedoch nicht auf, auf welche konkreten Noven er seine neuen Begehren stützt und weshalb sie im Berufungs- verfahren zulässig sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre auf die Berufung somit nicht einzutreten. Damit kann of- fenbleiben, ob der Nebenintervenient überhaupt ein rechtlich geschütztes Inter- esse an den beantragten gerichtlichen Feststellungen hat.

3. Der Berufung wäre indessen auch dann kein Erfolg beschieden, wenn ein zulässiger Rechtsmittelantrag (insbesondere auf Abweisung der Klage) ge- stellt worden wäre. 3.1. Ganz allgemein ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung über weite Strecken nicht genügen. So untermauert der Nebenintervenient seine Kritik oftmals nur unzureichend mit Hinweisen auf präzis bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Er legt nur vereinzelt dar, dass und wo die Tatsa- chen, auf die er seine Rügen stützt, bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden (vgl. Urk. 96 Rz 5 f., Rz 13, Rz 18 f., Rz 28 und Rz 30). Soweit er Beweise für seine Sachdarstellung offeriert, unterlässt er es ebenfalls weitestgehend nachzu-

- 16 - weisen, dass und wo (Aktenstelle) er dieselben bereits vor Vorinstanz anerboten habe oder weshalb ihm dies bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte. Seine Einwände, insbesondere diejenigen gegen die vorinstanzliche Be- weiswürdigung, lassen sich deshalb in weiten Teilen nicht schlüssig beurteilen, ohne die (relativ umfangreichen) vorinstanzlichen Akten nach deren Grundlagen zu durchsuchen. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. Soweit die Vorbringen in der Berufungsschrift in diesem Sinne zu pauschal gehalten sind, sind sie von vornherein unbehelflich (vgl. vorne, E. II.3–4). In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Nebenintervenient sodann in wei- ten Teilen darauf, seine eigene Sachdarstellung und Sicht der Dinge darzulegen resp. zu wiederholen und der vorinstanzlichen Würdigung der Akten- und Beweislage entgegenzustellen, ohne sich rechtsgenügend mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften (so etwa Urk. 96 Rz 8 f. [und dazu Urk. 43 Rz 47 sowie Urk. 97 S. 19 f. E. II.2.1.1.5], Rz 14 ff. [und dazu Urk. 97 S. 23 E. II.2.1.2.4], Rz 26 f. [und dazu Urk. 97 S. 26 ff. E. II.2.2]), Rz 30 [und dazu Urk. 64 Rz 28 sowie Urk. 97 S. 24 E. II.2.1.2.6]). Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit lässt sich jedoch kein Beru- fungsgrund nachweisen (vgl. vorne, E. II.3). 3.2. Konkret begründet der Nebenintervenient die Berufung mehrfach da- mit, dass der Beklagte stets eine Mitgliederzahl unter zehn Personen aufgewiesen habe, das Vereinsleben "entsprechend nicht von formalen Handlunge[n] geprägt" gewesen sei und selten bis nie Beschlüsse formal gefällt worden seien. Die Mit- glieder hätten sich persönlich gekannt und ein formal korrektes Vorgehen gemäss den Vereinsstatuten habe nicht der gelebten Vereinskultur entsprochen (so ins- bes. Urk. 96 Rz 4, Rz 6, Rz 7, Rz 8, Rz 10, Rz 11, Rz 12, Rz 17, Rz 28). Dabei zeigt er nicht auf, dass und wo er diese tatsächlichen Behauptungen betreffend "statutenfremde" Vereinskultur, langjährige Übung, stillschweigende Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten oder stillschweigende Genehmigung durch die übrigen Vereinsmitglieder bereits im vorinstanzlichen Verfahren (prozesskon- form) vorgetragen und mit den in der Berufungsschrift hierfür genannten Beispie-

- 17 - len (Urk. 96 Rz 5 ff.) und Beweisofferten untermauert habe. Es handelt sich somit um neue Vorbringen zur Vereinskultur, deren Zulässigkeit weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist (vorne, E. II.4). An deren Unzulässigkeit ändern auch die verschiedenen Hinweise auf be- stimmte, vor Vorinstanz beigebrachte Beilagen nichts. Denn im Anwendungs- bereich der hier geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) ist einzig massge- bend, was in den Parteivorträgen vor Vorinstanz behauptet und (nicht) bestritten wurde. Allein der Umstand, dass sich bestimmte Tatsachen aus Beilagen zu den Rechtsschriften oder aus anderen Akten ergeben, erhebt diese Tatsachen nicht zum Prozessstoff (vgl. BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3 und E. 4.3.1; BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2 [je m.w.Hinw.]). Beilagen bzw. deren Inhalte können bei der Entscheidfindung (und damit auch zum Nach- weis von Berufungsgründen) vielmehr nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Tatsachen, die sich aus ihnen ergeben und auf welche sich die Berufung stützt, in den Parteivorträgen prozesskonform behauptet wurden (ZK ZPO-Hil- ber/Reetz, Art. 317 N 32; einlässlich dazu OGer ZH LB110046 vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4.e.bb). Das zeigt der Nebenintervenient hinsichtlich der in der Berufung genannten Beilagen (zur geltend gemachten Vereinskultur) aber nicht auf (vgl. vorne, E. II.3). Soweit er seine Berufung auf das unzulässige neue (tat- sächliche) Argument stützt, ein formal korrektes Vorgehen gemäss den Vereins- statuten habe nicht der Vereinskultur entsprochen, ist er somit nicht zu hören. 3.3. Damit ist der Kritik des Nebenintervenienten an der vorinstanzlichen Ansicht, die Vereinsversammlung vom 7. April 2023 sei mangels eines statuten- konformen Vorstandsbeschlusses durch eine unzuständige Person einberufen worden (Urk. 96 Rz 4–12), das Fundament entzogen. Auch setzt sich der Neben- intervenient mit keinem Wort mit dem im Einzelnen begründeten Vorhalt ausein- ander, es habe überdies an einer – zwingend erforderlichen – Festlegung der Traktanden durch den Vorstand gefehlt (Urk. 97 S. 19 f. E. II.2.1.1.5). Es liegt auch keine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch folgenden Pflicht zur Ent- scheidbegründung vor, wie der Nebenintervenient rügt (Urk. 96 Rz 10 a.E.), hat die Vorinstanz doch die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich

- 18 - bei ihrem Entscheid (betreffend fehlende Einberufungskompetenz) hat leiten las- sen (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35; BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1 [je m.w. Hinw.]). Die vorinstanzliche Auffassung, die Einberufung sei aus diesen Gründen nicht korrekt erfolgt (Urk. 97 S. 20 f. E. II.2.1.1.7–8), hat deshalb Bestand. Dasselbe gilt in Bezug auf den vorinstanzlichen Schluss, der Nebeninterve- nient habe nicht bewiesen, dass die Einladung an den Kläger überhaupt versandt worden sei. Einerseits stellt die Behauptung, dass eine gleichzeitig versandte und identisch frankierte Einladung bei einem anderen Vereinsmitglied (G._____) of- fensichtlich angekommen sei (Urk. 96 Rz 13–16), ein unzulässiges neues Vorbrin- gen dar, das unberücksichtigt bleiben muss (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). Andererseits vermöchte dieser Umstand ohnehin nicht den Nachweis zu er- bringen, dass auch der Kläger die an ihn adressierte Sendung tatsächlich erhalten hat, zumal nach den nicht bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal erstellt ist, dass der betreffende Brief an den Kläger überhaupt zur Post gelangte, d.h. abgesendet wurde (Urk. 97 S. 22 f. E. II.2.1.2.3). Am fehlenden Zustellnachweis ändert auch die rein appellatorische Kritik des Nebenintervenienten nichts. Schliesslich kann der Nebenintervenient mit seinen bloss appellatorischen, mitunter auf unzulässige neue Vorbringen gestützten Ausführungen (Urk. 96 Rz 26 f.) auch die einlässlich begründete (und im Ergebnis zutreffende) vorin- stanzliche Würdigung nicht entkräften, wonach der Beweis, dass die Versamm- lung vom 7. April 2023 tatsächlich stattgefunden habe, misslungen sei (Urk. 97 S. 26 ff. E. II.2.2, insbes. E. II.2.2.7–9). Da all diese Begründungen den Entscheid, dass die an der Vereinsver- sammlung vom 7. April 2023 gefassten Beschlüsse nichtig seien, je selbstständig tragen, bleibt es im Ergebnis bei der Feststellung der Nichtigkeit. Mit Bezug auf diese Beschlüsse vermöchte die Berufung somit nicht durchzudringen (vgl. vorne, E. II.3).

- 19 - 3.4. Die weiteren Einwände des Nebenintervenienten (Urk. 96 Rz 30 ff.), welche sich gegen die von der Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit der übrigen im Streit liegenden Beschlüsse richten (vgl. Urk. 97 S. 38 ff. E. II.3–4), stützen sich allesamt auf die Gültigkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstand des Be- klagten. Da nach dem Gesagten jedoch von der Nichtigkeit dieser Abberufung auszugehen ist, ist auch diesen Rügen das Fundament entzogen. Sie greifen des- halb ins Leere. Auch bezüglich der weiteren streitgegenständlichen Beschlüsse bliebe die Berufung somit erfolglos. 3.5. Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Frage, ob (auch) andere Be- schlüsse des Beklagten, an denen der Kläger mitwirkte, nichtig seien, da letzterer nie formell Mitglied des Vereins geworden sei ( Urk. 96 Rz 28), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. dazu immerhin Urk. 97 S. 15 f. E. II.1.2). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit vor (BGer 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1; BGer 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.1; vgl. auch BSK ZGB I-Scherrer/ Brägger, Art. 75 N 33 m.w.Hinw.; CHK ZGB-Niggli, Art. 75 N 20; Marro, in: Duss Jacobi/Marro [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. A. 2023, Rz 5.44 und Rz 5.61; differenzierend BK ZGB-Riemer, Art. 72 N 82 und Art. 75 N 96; BK ZPO I-Sterchi, Art. 91 N 23d). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist demnach in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 106 N 5; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Nebenintervenienten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334 E. 3.1 S. 335) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO).

- 20 -

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Den im Berufungsverfahren obsiegenden Hauptparteien (Kläger und Beklagter) sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Nebenintervenient hat als un- terliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Neben- intervienienten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Hauptparteien und den Nebenintervenienten, an den Kläger und den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 96, Urk. 98 und Urk. 99/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 21 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip