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NP240035

Kollokation

Zürich OG · 2025-05-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. C._____ (hernach Gemeinschuldner) hielt im Jahr 2003 durch seine georgi- sche Gesellschaft "D._____" und seine Schweizer Gesellschaft "E._____ AG" Be- teiligungen an der "F._____", einer georgischen Gesellschaft. Im Rahmen einer Zusammenarbeit plante der Gemeinschuldner, seine Gesellschaft mit der "G._____", einer Gesellschaft des georgischen Geschäftsmannes H._____, zu fu- sionieren. Bei der "G._____" handelt es sich um eine Metallfabrik, deren Ge- schichte in die Sowjetzeiten zurückgeht. Durch die Fusion entstand ein Firmen- konglomerat, welches von den Parteien verschiedentlich als "I._____" bezeichnet wird (vgl. Urk. 27/13; Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 88).

2. Infolge politischer Umstürze in Georgien kam es zu Verstaatlichungen, durch welche sowohl der Gemeinschuldner wie auch die Familie H._____ einen Teil ih- rer Vermögenswerte, insbesondere ihre Beteiligungen an den sog. "I._____", ver- loren. Im Bestreben darum, die Vermögenswerte zurückzugewinnen, wirkten der Gemeinschuldner und H._____ zusammen. Nach dem Tod von H._____ über- nahm seine Witwe, J._____ (hernach Darlehensgeberin), die Geschäfte ihres ver- storbenen Ehemannes.

3. Am 16. März 2009 schlossen die Darlehensgeberin und der Gemeinschuld- ner eine Vereinbarung (Urk. 2/11), welche die jeweiligen Verpflichtungen der Par- teien bei der Rückgewinnung der abhandengekommenen Vermögenswerte regeln sollte. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass der Gemeinschuldner/Darlehens- nehmer und die Darlehensgeberin je gegenseitig eine wirtschaftliche Berechti- gung bezüglich der "I._____" von 83.3% bzw. 16.7% anerkennen.

4. Unbestritten ist, dass der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin am

3. April 2013 einen als "Binding Head of Terms" (Term Sheet) bezeichneten Ver- trag abschlossen (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24; Urk. 16 Rz. 94). Der Inhalt des Term Sheets wird nicht bestritten (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 94 f. ebenfalls mit Hinweis auf Urk. 2/14). Zudem sind sich

- 3 - die Parteien darüber einig, dass der Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen Annex zum Term Sheet ausgearbeitet haben (hernach Darlehensvertrag; Urk. 1 Rz. 23; Urk. 16 Rz. 36 und Rz. 96). Beide Verträge, das Term Sheet und der Darlehensvertrag, wurden unbestrittenermassen vom Ge- meinschuldner unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Darlehensgeberin blieb jedoch aus.

5. Kernpunkt der Streitigkeit im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner am 3. April 2013 ein Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta von USD 1 Mio. zustande gekom- men ist, welche an den Gemeinschuldner ausbezahlt wurde und nun zuzüglich Zins zur Rückzahlung fällig ist, wovon die Vorinstanz – der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) folgend – ausging, oder ob der Darlehensvertrag bloss simuliert wurde, wie dies die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Kläge- rin) behauptet. B) Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob die Klägerin vor Vorinstanz negative Kollokationsklage gegen die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'892'226.–(Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Prozessge- schichte kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 f. = Urk. 54 S. 3 f.). Die Vorinstanz entschied am 24. September 2024 Folgendes (Urk. 54 S. 33): "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Demzufolge bleibt die von der Beklagten im Konkurs Nr. 1 von C._____ beim Konkursamt Horgen angemeldete und im Kollokati- onsplan unter Ord.-Nr. 2 aufgeführte Forderung in der Höhe von Fr. 1'892'226.00 in der 3. Klasse kolloziert.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 angesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'750.00 aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.

- 4 -

4. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 50/1) Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichts Horgen vom 24. September 2024 (FV230016- F/UB/RN) sei aufzuheben.

2. Die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auf- lage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von CHF 1´892´226.00 (Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 58–59). Am 10. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 60). Die entsprechende Eingabe, in welcher die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin beantragt, datiert vom 3. Februar 2025 (Urk. 61 S. 2). Die Berufungsantwortschrift der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 65) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. März 2025 ersuchte die Klägerin um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replik- rechtes (Urk. 66). Die entsprechende Stellungnahme reichte die Klägerin ansch- liessend innert der ihr mit Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 67) angesetzten Frist von zehn Tagen ins Recht (Urk. 68). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung

- 5 - vom 25. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 7). Weitere Einga- ben erfolgten nicht. C) Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen aus- einandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbe- gründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 6 - 1.2. Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift teils (namentlich in Urk. 53 Rz. 14–23, 25, 26) wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 1 Rz. 14 ff.; Urk. 26 Rz. 25 ff.). Ein näherer Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkenn- bare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sach- verhalt unrichtig festgestellt hätte. Auch die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann als bekannt vorausgesetzt werden und braucht nicht ausführlich referiert zu werden (vgl. Urk. 53 Rz 27–32). Den Ausführungen der Klägerin kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet, worauf auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 61 Rz. 22 ff.). Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin einzugehen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). D) Materielle Beurteilung 1.1. Die Vorinstanz legte zunächst dar, für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Umstände zu berücksichtigen, welche zur Ausarbeitung des Vertrags geführt hätten, sowie das Verhalten der Parteien nach dem (vermeintlichen) Vertragsschluss. Anhand dessen gelte es sodann zu prüfen, ob eine Einigung (agreement) zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen sei, ob die Parteien Rechtsbildungswillen (contractual intention) gehabt hätten und ob eine entsprechende Gegenleistung vereinbart worden sei (consideration). Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien

- 7 - vor Vertragsschluss erwog die Vorinstanz, die Beklagte führe aus, dass im Vorfeld der Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags über die Kondi- tionen dieser Vereinbarungen verhandelt worden sei (Urk. 16 Rz. 101). Teil der Verhandlungen sei insbesondere die Laufzeit des Vertrags gewesen. So habe der Gemeinschuldner am 2. Januar 2013 dem von der Darlehensgeberin mit den Ver- handlungen beauftragten K._____ eine angepasste Version des Darlehensver- trags per Mail geschickt, worin die Vertragslaufzeit von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert worden sei. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit sei durch eine An- passung der Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie Ziffer 6.1. des Entwurfs des Term Sheets erfolgt (Urk. 16 Rz. 102; Urk. 17/18; Urk. 17/19; Urk. 17/20). Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 sei K._____ (namens der Darlehens- geberin) an den Gemeinschuldner gelangt, habe Bezug auf die von ihm ange- passten Vertragsentwürfe vom 2. Januar 2013 genommen und ihn darauf hinge- wiesen, dass er einige Anpassungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen habe – darunter die Anpassung der Laufzeit des Darlehens, welche er auf drei Jahre reduziert habe (Urk. 16 Rz. 103). In den Entwürfen, die K._____, der Ver- treter der Darlehensgeberin, an den Gemeinschuldner geschickt habe, seien ent- sprechend die Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie die Ziffer 6.1 des Entwurfs des Term Sheets (Urk. 17/21-23) angepasst worden. Nach einer weiteren Verhandlungsrunde sei sodann eine Laufzeit von rund fünf Jahren resp. der 30. April 2018 als Rückzahlungsdatum vereinbart worden (Urk. 16 Rz. 104; Urk. 17/22; Urk. 17/23). Die vorgenannten Ausführungen der Beklagten, so die Vorinstanz, würden durch die Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten. Ihre Aus- führungen, es handle sich um einen simulierten Darlehensvertrag (act. 26 Rz. 46 mit Verweis auf Rz. 18 und Rz. 32), seien angesichts der detaillierten Ausführun- gen nicht genügend konkret. Den von der Beklagten behaupteten E-Mail-Verkehr zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner adressiere sie nicht. Somit sei der von der Beklagten behauptete E-Mail-Verkehr vom 2. resp. 8. Ja- nuar 2013 für die rechtliche Würdigung massgeblich. Zudem seien die Ausführun- gen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen wür- den, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte An- passungen in Verträgen vorgenommen werden sollten, wenn diesen ohnehin

- 8 - keine Verbindlichkeit zukomme. Nach dem Gesagten sei für die Beurteilung, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, die Darstellung der Beklagten für den Zeitraum vor Vertragsschluss als unbestrittenes rechtserhebliches Sachver- haltselement zu betrachten (Urk. 54 E. 2.6.1 ff.). 1.2. Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz gehe auf die zwischen dem Gemein- schuldner und J._____ bzw. deren Vertreter K._____ geführte E-Mail-Korrespon- denz gemäss Klageantwort Rz. 101 ff. ein. Aus dieser gehe hervor, dass zwi- schen den Parteien über die Dauer der Darlehensgewährung verhandelt worden sei. Sie habe diese Ausführungen in ihrer Replik bestritten und auf den von ihr be- reits dargelegten Zweck und Inhalt des Darlehensvertrages verwiesen (Replik, Rz. 46 unter Verweis auf Replik, Rz. 18 und 32). Dazu habe sie explizit den Ge- meinschuldner als Zeugen angeführt, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Parteien gerade kein Darlehen vereinbaren wollten. Die Vorinstanz habe indes keine Beweisverhandlung durchgeführt und auch den Gemeinschuldner nicht als Zeugen angehört. Dadurch habe die Vorinstanz das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt und den Sachverhalt entsprechend unvollständig und falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, das Verhalten der Parteien vor Unterzeichnung des Binding Head of Terms mit dem dort angehängten Darle- hensvertrag würde für den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags und gegen eine Simulation oder einen anderen Willen der Parteien sprechen (Urk. 53 Rz. 32 ff.). 1.3. Diese Argumentation der Klägerin verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Vorin- stanz einig zu gehen, dass die Klägerin in den Rz. 46 (bzw. Rz. 18 und 32) ihrer vorinstanzlichen Replik (Urk. 26), auf welche sie in Rz. 33 ihrer Berufungsschrift (Urk. 53) verweist, eine substantiierte Bestreitung der von der Beklagten behaup- teten Vertragsverhandlungen (insbesondere zur Laufzeit des Darlehensvertrages) und des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs vermissen lässt. So beschränkt sie sich in Rz. 46 ihrer Replik (Urk. 26) hinsichtlich der ausführlichen und detaillierten be- klagtischen Vorbringen (inkl. zum Beweis offerierten Urkunden; Urk. 17/18-23) zu dieser Thematik in Rz. 100 bis 107 der Klageantwort (Urk. 16) auf die pauschale Bemerkung "Bestritten", und in den Rz. 18 und 32 der Replik (Urk. 26), auf welche

- 9 - verwiesen wird, bekräftigt sie lediglich allgemein ihren Standpunkt, wonach es sich um einen simulierten Darlehensvertrag handle. Soweit sie Ausführungen zu ihrer Unfähigkeit, zu den damals geführten Korrespondenzen Stellung zu neh- men, respektive zu den Verhandlungen über die Laufzeit im Berufungsverfahren im Ansatz nachholt (vgl. Urk. 53 Rz. 34; Urk. 68 Rz. 7), ist sie im Übrigen verspä- tet, und die diesbezüglichen Vorbringen haben als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben (vgl. vorstehende Erwägung C.2). Es gilt im vorliegenden Zusammen- hang hervorzuheben, dass Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden (BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 m.w.Hinw.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein- zelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2 [nicht publ. in BGE 148 III 11]; BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Ge- genpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst inso- fern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforde- rungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforde- rungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen rei- chen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.1 m.w.Hinw.). Diesfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Ja- nuar 2016 E. 2.4). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behaup- tungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; Sut- ter-Somm/Seiler in: CHK Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 311 N 7). Die Klägerin vermag denn vorliegend in ihrer Beru- fungsschrift (Urk. 54) auch nicht auf sonstige, von der Vorinstanz unberücksichtigt

- 10 - gebliebene Aktenstellen zu verweisen, in welchen sie vor Vorinstanz substantiier- tere Bestreitungen zu den fraglichen Ausführungen der Beklagten zum Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss gemacht hätte. Angesichts dessen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie von einer Zeugeneinvernahme des Gemeinschuldners betreffend das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss abgesehen hat. Dazu kommt, dass die Vorinstanz in E. 2.6.2.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) ausserdem erwog, die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, seien nicht nachvollziehbar, nament- lich sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vor- genommen würden, wenn diesen ohnehin keine Verbindlichkeit zukomme. Diese (zusätzliche) Alternativbegründung wird von der Klägerin in ihrer Berufung mit kei- nem Wort beanstandet (vgl. Urk. 53 Rz. 32 ff.). Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann die Berufung der Klägerin jedoch von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungs- stränge konkret rügt und zu Fall bringt (vgl. OGer RT220031 vom 25. Februar 2022 E. 2a; OGer RT120168 vom 21. November 2012 E. 2c; OGer RA140013 vom 6. Mai 2014 E. 2c).

2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (vgl. Urk. 61 Rz. 29) ist des Weiteren unklar, was die Klägerin mit ihren Ausführungen in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Die Klägerin macht darin geltend, die Vorinstanz verweise auf die Formulierung in Ziffer 6.1 der Vereinbarung vom

3. April 2013, wonach die Gewährung eines Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Auch dies spreche für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, in Tat und Wahrheit habe es sich bei den beabsichtigten Zahlungen um Anzahlungen für künftige anteilige Erlöse gehandelt, welche dem Gemeinschuldner zustanden, gehe die Vorinstanz nicht ein. Den dazu von ihr als Zeugen angebotenen Ge- meinschuldner habe die Vorinstanz in Verletzung ihres Rechts auf Beweis nicht angehört. Erstens hat die Vorinstanz in E. 2.6.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) lediglich den Inhalt von Ziffer 6.1 des Binding Head of Terms (Urk. 2/14),

- 11 - dessen Abschluss von den Parteien anerkannt und somit unbestritten ist, wieder- gegeben, wonach die Darlehensgeberin dem Gemeinschuldner – direkt oder indi- rekt über eine ihrer Firmen – ein rückzahlbares Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 12% gewährt und zwar innerhalb der nächsten drei Tagen ab der Unterzeichnung des Term Sheets. Die Folgerung in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53), dass auch dies für die Gewährung eines entsprechen- den Darlehens spreche, findet sich in E. 2.6.3.2 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54) insofern nicht und stammt vielmehr aus der Feder der Klägerin. Zwei- tens hat die Vorinstanz in den E. 2.6.2 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk.

54) zunächst über sechseinhalb Seiten das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss sowie die Tatsache, dass der Gemeinschuldner das strittige Dar- lehen in seiner Steuererklärung als Schuld gegenüber der Darlehensgeberin auf- genommen hatte, aufgeführt und ist anschliessend aufgrund einer weitere zwei Seiten umfassenden Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss gekommen, dass es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um einen simulierten Vertrag handelt, sondern dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Ver- einbarung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen ist. Die Klägerin hätte sich mit diesen detaillierten Erwägungen des vorinstanzli- chen Urteils konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, wes- halb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, nicht eingegangen (Urk. 53 Rz. 35), genügt sie ihrer Begründungslast (vgl. E. C.1.1) nicht. Im Übrigen erweist sich ihr Vorwurf der fehlenden vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit ihrem Parteistandpunkt angesichts der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.6.1 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) hierzu als unbegründet. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte behaupte, dass das Darlehen in sechs Tranchen ausbezahlt worden sei, und lege als Beweis dafür sechs Bankbelege ins Recht (Urk. 17/5–10). Daraus ergebe sich, dass von einem Konto der Valartis Bank (Liechtenstein) AG die folgenden Zahlungen auf das Konto des Gemein- schuldners bei der Aargauischen Kantonalbank (CH 4) mit dem Vermerk "LOAN AGREEMENT DD 03.04.2013" vorgenommen worden seien;

- 12 - USD 300'000.00 am 12. April 2013 (Urk. 17/5) USD 100'000.00 am 16. Mai 2013 (Urk. 17/7) USD 100'000.00 am 24. Mai 2013 (Urk. 17/8) USD 100'000.00 am 31. Mai 2013 (Urk. 17/9) USD 160'000.00 am 7. Juni 2013 (Urk. 17/10) Bezüglich der ersten Auszahlung in der Höhe von USD 300'000.00 behaupte die Beklagte, dass der Gemeinschuldner sich mit E-Mail vom 9. April 2013 bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) gemeldet und den verfrühten Be- zug der Darlehensvaluta beantragt habe (Urk. 34 Rz. 27). Dieser habe dem Ge- meinschuldner bestätigt, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, er ihm je- doch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darle- hensvertrags unterliege (Urk. 34 Rz. 27 f.). Dies sei daraufhin geschehen, und der Gemeinschuldner habe der Darlehensgeberin bzw. ihrem Vertreter per E-Mail vom 9. April 2013 bestätigt, dass die Inanspruchnahme der ersten Darlehenstran- che den Bedingungen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 unterliegen solle (Urk. 34 Rz. 28). Für ihre Behauptungen offeriere die Beklagte die genannten E- Mails als Beweis (Urk. 34/25). Aus der E-Mail gehe hervor, dass der Gemein- schuldner K._____ bestätigt habe, dass er USD 300'000.00 aus dem am 3. April 2013 vereinbarten Darlehen beziehen möchte ("I confirm that the requested earlier drawdown are subject to the terms and conditions in the loan agreement dated 3 April 2013. Please transfer USD 300'000 to the account below. I will provide you at a later point, with the schedule for the rest of the drawdown in agreement with L._____ and yourself. The bank account details are as follows: […]"). Zudem lege die Beklagte dar, dass am 8. Mai 2013 eine Zahlung in der Höhe von USD 240'000.00 vom selben Konto der Darlehensgeberin bei der Valar- tis Bank (Liechtenstein) AG auf ein Konto der M._____ ausbezahlt worden sei, wodurch eine Kreditschuld des Gemeinschuldners gegenüber der M._____ in ebendieser Höhe getilgt worden sei (Urk. 16 Rz. 40; Urk. 17/6). Als Zahlungsan- gabe sei bei der entsprechenden Zahlung der Vermerk "RETURN OF CREDIT lN

- 13 - ACCORDANCE WlTH CTR NO. 5 BETWEEN M._____ LTD. AND C._____" an- gebracht worden. Die Beklagte lege dar, dass diese Überweisung in der Höhe von USD 240'000.00 auf Wunsch des Gemeinschuldners und unter Anrechnung an die Darlehenssumme getätigt worden sei (Urk. 16 Rz. 34). Als Beweis reiche die Beklagte eine E-Mail vom 23. April 2013 des Gemeinschuldners an K._____ ein, in welcher der Gemeinschuldner dazu auffordere, im Zuge der Darlehensgewäh- rung eine Auszahlung an M._____ vorzunehmen (Urk. 17/11). Die Klägerin be- streite die Auszahlung der Darlehensvaluta pauschal und unter dem Hinweis dar- auf, dass sämtliche Zahlungen der Darlehensgeberin an den Gemeinschuldner als Anzahlungen im Hinblick auf die ihm angeblich zustehenden Guthaben aus dem Term Sheet erfolgt seien (Urk. 26 Rz. 30). Zudem bestreitet sie, dass die Zahlungen von Konten der Darlehensgeberin stammten, weshalb ihr diese nicht zugerechnet werden könnten (Urk. 26 Rz. 31). Mit ihren Behauptungen, so die Vorinstanz, stelle die Beklagte einen schlüssigen und vollständigen Tatsachenvor- trag auf. Die Behauptung, der Gemeinschuldner habe mit E-Mail vom 9. April 2013 früher als vereinbart, den Bezug der Darlehensvaluta bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) beantragt, woraufhin dieser ihm bestätigt habe, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, der Gemeinschuldner ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensver- trags unterliege, was daraufhin geschehen sei, stelle eine widerspruchsfreie und vollständige Tatsachenbehauptung dar. Ebenso stimmig seien die Behauptungen zur Auszahlung des Darlehens an die M._____ LTD., wonach der Gemeinschuld- ner K._____ am 23. April 2013, wiederum per E-Mail und unter Hinweis auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013, um Auszahlung einer Tranche von USD 240'000.00 angefragt habe. Die Bestreitung, welche die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen vornehme, genüge den Anforderungen an ein qualifi- ziertes Bestreiten hingegen nicht. Insbesondere da sich der Detailierungsgrad der Bestreitungslast dem Detailierungsgrad der Behauptungen anzupassen habe. Vorliegend beschränke sich die Klägerin darauf zu bestreiten, dass die Auszah- lung durch die Darlehensgeberin veranlasst worden sei und dass es sich um eine Auszahlung unter dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gehandelt habe. Zu den beklagtischen Ausführungen zum E-Mail Verkehr zwischen dem Gemein-

- 14 - schuldner und K._____ mache die Klägerin keine Ausführungen. Die E-Mail vom

9. April 2013, den darin erwähnten verfrühten Bezug einer Darlehenstranche im Betrag von USD 300'000.00 sowie die Bezugnahme des Gemeinschuldners auf die Konditionen im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 lasse die Klägerin gänzlich unkommentiert, ebenso die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien des Darlehensvertrags vom 3. April 2013. Nicht unerwähnt gelassen werden könne zudem, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie zum einen be- haupte, dass keine Zahlung der Darlehensgeberin erfolgt sei (Urk. 26 Rz. 29; Urk. 26 Rz. 31) und zum anderen, dass es sich dabei bloss um eine Anzahlung an die dem Gemeinschuldner zustehenden Erlöse aus seinen Beteiligungen an der G._____ gehandelt habe. Da die Bestreitungen der Klägerin, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben soll, bloss lückenhaft seien, sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beklagte präsentiere. Zu- sammengefasst sei festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptungen der Beklag- ten betreffend den Sachverhalt zwischen dem 3. April 2013 und dem 7. Juni 2013 nur ungenügend substantiiert bestreite, und deshalb die von der Klägerin darge- stellten Tatsachen als unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt gälten (Urk. 49 E. 2.6.4.1.1 ff.). 3.2. Die Klägerin lässt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, wenn sie sich in Rz. 36 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 53) darauf beschränkt, bloss ihren bereits vor Vorinstanz eingenom- menen Standpunkt zu wiederholen, wonach allfällige Zahlungen zwar auf der Ba- sis des (simulierten) Darlehenskonstrukts erfolgt seien, dieses Darlehenskonstrukt nach dem Willen der Parteien aber in Tat und Wahrheit der Leistung von Anzah- lungen an die dem Gemeinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gedient hätten (Urk. 26 Rz. 30). Genau dar- auf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen eingegangen und hat – wie vorstehend wiedergegeben – überzeugend festgehalten, diese Bestreitung, welche die Kläge- rin dem schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag der Beklagten entgegen- setze, genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gerade nicht und macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer (zu) pauschalen Bestreitung

- 15 - ausgegangen bzw. zeigt sie nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die beklagtische Darstellung qualifiziert bestritten hat. Bei Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – wie vorstehend bereits dargetan (E. D.1.3) – grundsätzlich als zugestanden, d.h. es hat bei der sog. formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffende Tat- sachenbehauptung abzustellen, eine Beweisführung entfällt (vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 153 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 Rz. 17). Insofern zielt namentlich auch die Rüge der Klägerin ins Leere, dass auch in diesem Punkt der von ihr angebotene Gemeinschuldner durch die Vorin- stanz zu Unrecht nicht angehört und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, womit die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt habe (Urk. 53 Rz. 36). Vollständigkeitshalber ist sodann zu erwähnen, dass nicht erhellt, was die Kläge- rin zu ihren Gunsten ableiten möchte, wenn sie weiter vorbringt, dass die Zahlun- gen gemäss der tatsächlichen Vereinbarung der Parteien ab dem 30. Dezember 2013 erfolgen sollten, und dass der Gemeinschuldner eine erste Tranche davon offenbar bereits früher abgerufen habe bzw. offenbar die direkte Überweisung ei- nes Teilbetrags an einen Dritten verlangt habe, stehe der von ihr vorgebrachten Argumentation nicht entgegen und spreche folglich weder für noch gegen ihre Ar- gumentation (Urk. 53 Rz. 36). 4.1. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer anschliessenden Würdigung aus, das englische Vertragsrecht sehe vor, dass ein ernsthaftes Angebot (offer) vorliege, in dem klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger dieses akzeptiert. Die Parteien des Darlehensver- trags – der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin – hätten nach mehrmali- gem Austausch via E-Mail einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der durch den Gemeinschuldner unterzeichnet worden sei. Durch diese Unterschrift sei der Dar- lehensgeberin ein solches Angebot (offer) unterbreitet worden. Die ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung des Term Sheets und des Darle- hensvertrags durch die Darlehensgeberin, beide vom 3. April 2013, liege nicht vor. Aus den dargelegten Umständen, lasse sich jedoch schliessen, dass eine

- 16 - Vereinbarung (agreement) zustande gekommen sei. Der unbestrittene Abschluss des Term Sheets, welcher wiederum zum Abschluss eines Darlehensvertrags ver- pflichte, lasse darauf schliessen, dass die Parteien auch Verträgen, welche nicht beidseitig unterzeichnet wurden, verbindliche Wirkung zukommen lassen wollten. Zudem sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner bei den Vertretern der Darle- hensgeberin angefragt habe, ob eine verfrühte Auszahlung eines Teils der Darle- hensvaluta möglich wäre, und auf Nachfrage hin, explizit bestätigt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensver- trag vom 3. April 2013 handle und die Auszahlung unter den darin vorgesehenen Konditionen erfolge. Unbestrittenermassen habe er im besagten Mailverkehr seine Kontoangaben an den Vertreter der Darlehensgeberin übermittelt (vgl. zum Ganzen Urk. 17/11, Urk. 35/25 und Ziff. II.2.6.4.1 des angefochtenen Entschei- des). Weiter sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner am 23. April 2013 erneut verlangt habe, dass eine weitere Zahlung im Umfang von USD 240'000.00 und im Rahmen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 an einen von ihm bestimmten Zahlungsempfänger, die M._____ LTD. überwiesen werden sollte. Die Zahlungen, welche infolgedessen beim Gemeinschuldner eingegangen seien, seien zudem mit dem Vermerk auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 geleistet worden. Zudem stimmten die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 überein mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbe- legen erfasst seien (vgl. Urk. 17/5-10 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1.). Nach dem Gesag- ten, habe die Darlehensgeberin somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Abschluss einer Einigung (agreement) ausgegangen sei. Durch ihr Verhalten hät- ten die Parteien konkludent auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet, und es sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 dargelegten Konditionen zustande gekommen. Durch die Erfüllung des Vertrags durch die Darlehensgeberin und die Bitte des Gemeinschuldners am 9. April 2013 zur Erfül- lung des Darlehensvertrags (vgl. Ziff. II.2.6.4.1.2 des angefochtenen Entscheides) hätten beide Vertragsparteien ihren Rechtsbildungswillen (contractual intention) zum Ausdruck gebracht, und die Darlehensgeberin habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinba-

- 17 - rung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei (Urk. 49 E. 2.7). 4.2. Auch in diesem Zusammenhang genügt die Klägerin ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 311 ZPO nicht, da sie lediglich pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid übt ("Diese Erwägung der Vorinstanz wird bestritten"; Urk. 53 Rz. 41) beziehungsweise bloss einen Verweis auf die Vorakten anbringt ("Wie die Klägerin dargelegt hat, erfolgten die von der Beklagten behaupteten Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1 Mio. nicht durch J._____, die angebliche Darlehensge- berin, bzw. hat die Beklagte keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Wie die Klägerin in Replik, Rz. 31 f. ausgeführt hat, stammten die Überweisungen nicht von Konten von J._____"; Urk. 53 Rz. 41). So schliesst der Verweis auf das erst- instanzliche Verfahren doch schon begrifflich aus, dass die Berufung auf den Ent- scheid der Vorinstanz eingeht. Insbesondere greift die Klägerin mit ihrer Berufung die diesbezüglich stichhaltige Argumentation der Vorinstanz nicht an, dass die beim Gemeinschuldner eingegangenen Zahlungen mit dem Vermerk 'Darlehens- vertrag vom 3. April 2013' geleistet wurden und die Bankangaben der Darlehens- geberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst sind, übereinstimmen. Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die Bank identisch ist (Valartis, Liechtenstein Bank AG, Schaaner Strasse 27, 9487 Gampri-Bedern, Fürstentum Liechtenstein), sondern auch die Account Number: 6 (vgl. Urk. 17/1-5 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1). Soweit die Klägerin in Rz. 42 der Berufung (Urk. 53) sodann erneut vorbringt, selbst wenn die Zahlungen von J._____ ausgeführt worden sein sollten, habe es sich nicht um Darlehensauszahlungen, sondern um Anzahlungen an die dem Ge- meinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gehandelt, und der dazu vor Vorinstanz als Zeuge angehörte Ge- meinschuldner sei zu Unrecht nicht angehört worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen in E. D.1.3 zu verweisen. 5.1. Die Vorinstanz erwog in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 54) zur Fälligkeit der Forderung, wie unter Ziffer II.2 des Entscheides dargelegt, sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditio-

- 18 - nen zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekom- men. Das englische Recht sehe sodann eine starke Vermutung vor, dass die Par- teien an die Vereinbarung gebunden sein wollten. Wie zuvor bereits dargelegt, hätten die Parteien über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensforderung verhan- delt und sich sodann auf den 30. April 2018 geeinigt, was dann auch Eingang in den schriftlichen Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gefunden habe (vgl. Urk. 17/4 Ziffer 6.1.: "The Borrower shall repay the Loan and all accrued interest on 30 April 2018"). Weiter ergebe sich aus dem zuvor Dargelegten, dass die Par- teien mehrere Entwürfe des Darlehensvertrags ausgetauscht hätten und die Ver- tragslaufzeit von 3 auf 5 Jahre verlängert worden sei (vgl. Urk. 17/19 [Vertragsent- wurf vom 2. Januar 2013] und Urk. 17/22 [Vertragsentwurf vom 8. Januar 2013]). Nach dem Vorgenannten ergebe sich klar, dass sich die Parteien auf eine Ver- tragslaufzeit von 5 Jahren geeinigt hätten. Demnach habe die Laufzeit des Darle- hens am 30. April 2018 geendet, womit das Darlehen damit zur Rückzahlung fällig geworden sei. 5.2. Auch betreffend die Fälligkeit der Forderung wiederholt die Klägerin in der Berufung (Urk. 53 Rz. 45 f.) einzig wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Darlehensvertrag bloss simuliert gewesen (wobei die Vorinstanz den als Zeugen genannten Gemeinschuldner nicht angehört habe), dass deshalb auch kein Fälligkeitstermin vereinbart worden und dass das Darlehen nach dem Ablauf der Frist vom 30. April 2018 nicht zurückgefordert worden sei, weshalb es sich in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt habe (Urk. 26 Rz. 34 und 40; Urk. 40 Rz. 6; vgl. auch Urk. 54 E. 5.1). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. C.1.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Klägerin muss sich mit anderen Worten ent- gegenhalten lassen, dass sie sich auch im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung in ihrer Berufung nicht mit den von der Vorinstanz zur Begründung an- geführten Vertragsverhandlungen und den verschiedenen Vertragsentwürfen be- fasst. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass die Tatsache, dass die Darlehensforderung von J._____ bzw. der Beklagten erst einige Zeit nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wurde, per se nicht für die klägerische Darstellung spricht, zumal eine fällige For-

- 19 - derung vor Eintritt der Verjährung jederzeit eingefordert werden kann (Urk. 61 Rz. 46).

6. Nach dem vorstehend Gesagten ist es der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gelungen, das vorinstanzliche Fazit, wonach zwischen J._____ und dem Ge- meinschuldner ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festge- haltenen Konditionen zustande gekommen ist (Urk. 54 E. 2.7.4), umzustossen. Dementsprechend bleibt es auch bei der – von der Klägerin selbst für die Argu- mentationslinie der Vorinstanz als richtig erachteten (Urk. 53 Rz. 48) – vorinstanz- lichen Schlussfolgerung, dass die streitgegenständliche Forderung noch nicht ver- jährt ist, da nach englischem Recht die Verjährungsfrist bei einem befristeten Dar- lehensvertrag mit dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Darlehens zu laufen beginnt und damit vorliegend am 30. April 2018, der Anspruch innerhalb von sechs Jahren geltend gemacht muss und der Konkurs über den Gemeinschuldner am 5. Oktober 2021 und somit noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist eröffnet wurde (Urk. 54 E. 7.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Bemer- kungen zu den – mit den vorinstanzlichen identischen (vgl. Urk. 40 Rz. 7 ff.) – Ausführungen der Klägerin in Rz. 47 der Berufungsschrift (Urk. 53) betreffend Verjährung bei der Qualifikation der Forderung als bereicherungsrechtlicher oder quasivertraglicher Anspruch.

7. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Horgen, vom 24. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). D) Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 54 E. 9.1; Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 9) ange- sichts des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss

- 20 - von Fr. 3'500.– (Urk. 58) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Überdies ist die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschädi- gung an die anwaltlich vertretene Beklagte zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehr- wertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 61 S. 2) und ist infolge des aus- ländischen Sitzes der Beklagten auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwert- steuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 C._____ (hernach Gemeinschuldner) hielt im Jahr 2003 durch seine georgi- sche Gesellschaft "D._____" und seine Schweizer Gesellschaft "E._____ AG" Be- teiligungen an der "F._____", einer georgischen Gesellschaft. Im Rahmen einer Zusammenarbeit plante der Gemeinschuldner, seine Gesellschaft mit der "G._____", einer Gesellschaft des georgischen Geschäftsmannes H._____, zu fu- sionieren. Bei der "G._____" handelt es sich um eine Metallfabrik, deren Ge- schichte in die Sowjetzeiten zurückgeht. Durch die Fusion entstand ein Firmen- konglomerat, welches von den Parteien verschiedentlich als "I._____" bezeichnet wird (vgl. Urk. 27/13; Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 88).

E. 1.1 Die Vorinstanz legte zunächst dar, für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Umstände zu berücksichtigen, welche zur Ausarbeitung des Vertrags geführt hätten, sowie das Verhalten der Parteien nach dem (vermeintlichen) Vertragsschluss. Anhand dessen gelte es sodann zu prüfen, ob eine Einigung (agreement) zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen sei, ob die Parteien Rechtsbildungswillen (contractual intention) gehabt hätten und ob eine entsprechende Gegenleistung vereinbart worden sei (consideration). Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien

- 7 - vor Vertragsschluss erwog die Vorinstanz, die Beklagte führe aus, dass im Vorfeld der Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags über die Kondi- tionen dieser Vereinbarungen verhandelt worden sei (Urk. 16 Rz. 101). Teil der Verhandlungen sei insbesondere die Laufzeit des Vertrags gewesen. So habe der Gemeinschuldner am 2. Januar 2013 dem von der Darlehensgeberin mit den Ver- handlungen beauftragten K._____ eine angepasste Version des Darlehensver- trags per Mail geschickt, worin die Vertragslaufzeit von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert worden sei. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit sei durch eine An- passung der Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie Ziffer 6.1. des Entwurfs des Term Sheets erfolgt (Urk. 16 Rz. 102; Urk. 17/18; Urk. 17/19; Urk. 17/20). Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 sei K._____ (namens der Darlehens- geberin) an den Gemeinschuldner gelangt, habe Bezug auf die von ihm ange- passten Vertragsentwürfe vom 2. Januar 2013 genommen und ihn darauf hinge- wiesen, dass er einige Anpassungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen habe – darunter die Anpassung der Laufzeit des Darlehens, welche er auf drei Jahre reduziert habe (Urk. 16 Rz. 103). In den Entwürfen, die K._____, der Ver- treter der Darlehensgeberin, an den Gemeinschuldner geschickt habe, seien ent- sprechend die Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie die Ziffer 6.1 des Entwurfs des Term Sheets (Urk. 17/21-23) angepasst worden. Nach einer weiteren Verhandlungsrunde sei sodann eine Laufzeit von rund fünf Jahren resp. der 30. April 2018 als Rückzahlungsdatum vereinbart worden (Urk. 16 Rz. 104; Urk. 17/22; Urk. 17/23). Die vorgenannten Ausführungen der Beklagten, so die Vorinstanz, würden durch die Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten. Ihre Aus- führungen, es handle sich um einen simulierten Darlehensvertrag (act. 26 Rz. 46 mit Verweis auf Rz. 18 und Rz. 32), seien angesichts der detaillierten Ausführun- gen nicht genügend konkret. Den von der Beklagten behaupteten E-Mail-Verkehr zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner adressiere sie nicht. Somit sei der von der Beklagten behauptete E-Mail-Verkehr vom 2. resp. 8. Ja- nuar 2013 für die rechtliche Würdigung massgeblich. Zudem seien die Ausführun- gen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen wür- den, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte An- passungen in Verträgen vorgenommen werden sollten, wenn diesen ohnehin

- 8 - keine Verbindlichkeit zukomme. Nach dem Gesagten sei für die Beurteilung, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, die Darstellung der Beklagten für den Zeitraum vor Vertragsschluss als unbestrittenes rechtserhebliches Sachver- haltselement zu betrachten (Urk. 54 E. 2.6.1 ff.).

E. 1.2 Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz gehe auf die zwischen dem Gemein- schuldner und J._____ bzw. deren Vertreter K._____ geführte E-Mail-Korrespon- denz gemäss Klageantwort Rz. 101 ff. ein. Aus dieser gehe hervor, dass zwi- schen den Parteien über die Dauer der Darlehensgewährung verhandelt worden sei. Sie habe diese Ausführungen in ihrer Replik bestritten und auf den von ihr be- reits dargelegten Zweck und Inhalt des Darlehensvertrages verwiesen (Replik, Rz. 46 unter Verweis auf Replik, Rz. 18 und 32). Dazu habe sie explizit den Ge- meinschuldner als Zeugen angeführt, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Parteien gerade kein Darlehen vereinbaren wollten. Die Vorinstanz habe indes keine Beweisverhandlung durchgeführt und auch den Gemeinschuldner nicht als Zeugen angehört. Dadurch habe die Vorinstanz das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt und den Sachverhalt entsprechend unvollständig und falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, das Verhalten der Parteien vor Unterzeichnung des Binding Head of Terms mit dem dort angehängten Darle- hensvertrag würde für den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags und gegen eine Simulation oder einen anderen Willen der Parteien sprechen (Urk. 53 Rz. 32 ff.).

E. 1.3 Diese Argumentation der Klägerin verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Vorin- stanz einig zu gehen, dass die Klägerin in den Rz. 46 (bzw. Rz. 18 und 32) ihrer vorinstanzlichen Replik (Urk. 26), auf welche sie in Rz. 33 ihrer Berufungsschrift (Urk. 53) verweist, eine substantiierte Bestreitung der von der Beklagten behaup- teten Vertragsverhandlungen (insbesondere zur Laufzeit des Darlehensvertrages) und des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs vermissen lässt. So beschränkt sie sich in Rz. 46 ihrer Replik (Urk. 26) hinsichtlich der ausführlichen und detaillierten be- klagtischen Vorbringen (inkl. zum Beweis offerierten Urkunden; Urk. 17/18-23) zu dieser Thematik in Rz. 100 bis 107 der Klageantwort (Urk. 16) auf die pauschale Bemerkung "Bestritten", und in den Rz. 18 und 32 der Replik (Urk. 26), auf welche

- 9 - verwiesen wird, bekräftigt sie lediglich allgemein ihren Standpunkt, wonach es sich um einen simulierten Darlehensvertrag handle. Soweit sie Ausführungen zu ihrer Unfähigkeit, zu den damals geführten Korrespondenzen Stellung zu neh- men, respektive zu den Verhandlungen über die Laufzeit im Berufungsverfahren im Ansatz nachholt (vgl. Urk. 53 Rz. 34; Urk. 68 Rz. 7), ist sie im Übrigen verspä- tet, und die diesbezüglichen Vorbringen haben als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben (vgl. vorstehende Erwägung C.2). Es gilt im vorliegenden Zusammen- hang hervorzuheben, dass Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden (BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 m.w.Hinw.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein- zelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2 [nicht publ. in BGE 148 III 11]; BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Ge- genpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst inso- fern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforde- rungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforde- rungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen rei- chen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.1 m.w.Hinw.). Diesfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Ja- nuar 2016 E. 2.4). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behaup- tungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; Sut- ter-Somm/Seiler in: CHK Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 311 N 7). Die Klägerin vermag denn vorliegend in ihrer Beru- fungsschrift (Urk. 54) auch nicht auf sonstige, von der Vorinstanz unberücksichtigt

- 10 - gebliebene Aktenstellen zu verweisen, in welchen sie vor Vorinstanz substantiier- tere Bestreitungen zu den fraglichen Ausführungen der Beklagten zum Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss gemacht hätte. Angesichts dessen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie von einer Zeugeneinvernahme des Gemeinschuldners betreffend das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss abgesehen hat. Dazu kommt, dass die Vorinstanz in E. 2.6.2.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) ausserdem erwog, die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, seien nicht nachvollziehbar, nament- lich sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vor- genommen würden, wenn diesen ohnehin keine Verbindlichkeit zukomme. Diese (zusätzliche) Alternativbegründung wird von der Klägerin in ihrer Berufung mit kei- nem Wort beanstandet (vgl. Urk. 53 Rz. 32 ff.). Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann die Berufung der Klägerin jedoch von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungs- stränge konkret rügt und zu Fall bringt (vgl. OGer RT220031 vom 25. Februar 2022 E. 2a; OGer RT120168 vom 21. November 2012 E. 2c; OGer RA140013 vom 6. Mai 2014 E. 2c).

2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (vgl. Urk. 61 Rz. 29) ist des Weiteren unklar, was die Klägerin mit ihren Ausführungen in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Die Klägerin macht darin geltend, die Vorinstanz verweise auf die Formulierung in Ziffer 6.1 der Vereinbarung vom

3. April 2013, wonach die Gewährung eines Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Auch dies spreche für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, in Tat und Wahrheit habe es sich bei den beabsichtigten Zahlungen um Anzahlungen für künftige anteilige Erlöse gehandelt, welche dem Gemeinschuldner zustanden, gehe die Vorinstanz nicht ein. Den dazu von ihr als Zeugen angebotenen Ge- meinschuldner habe die Vorinstanz in Verletzung ihres Rechts auf Beweis nicht angehört. Erstens hat die Vorinstanz in E. 2.6.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) lediglich den Inhalt von Ziffer 6.1 des Binding Head of Terms (Urk. 2/14),

- 11 - dessen Abschluss von den Parteien anerkannt und somit unbestritten ist, wieder- gegeben, wonach die Darlehensgeberin dem Gemeinschuldner – direkt oder indi- rekt über eine ihrer Firmen – ein rückzahlbares Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 12% gewährt und zwar innerhalb der nächsten drei Tagen ab der Unterzeichnung des Term Sheets. Die Folgerung in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53), dass auch dies für die Gewährung eines entsprechen- den Darlehens spreche, findet sich in E. 2.6.3.2 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54) insofern nicht und stammt vielmehr aus der Feder der Klägerin. Zwei- tens hat die Vorinstanz in den E. 2.6.2 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk.

54) zunächst über sechseinhalb Seiten das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss sowie die Tatsache, dass der Gemeinschuldner das strittige Dar- lehen in seiner Steuererklärung als Schuld gegenüber der Darlehensgeberin auf- genommen hatte, aufgeführt und ist anschliessend aufgrund einer weitere zwei Seiten umfassenden Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss gekommen, dass es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um einen simulierten Vertrag handelt, sondern dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Ver- einbarung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen ist. Die Klägerin hätte sich mit diesen detaillierten Erwägungen des vorinstanzli- chen Urteils konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, wes- halb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, nicht eingegangen (Urk. 53 Rz. 35), genügt sie ihrer Begründungslast (vgl. E. C.1.1) nicht. Im Übrigen erweist sich ihr Vorwurf der fehlenden vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit ihrem Parteistandpunkt angesichts der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.6.1 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) hierzu als unbegründet.

E. 2 Infolge politischer Umstürze in Georgien kam es zu Verstaatlichungen, durch welche sowohl der Gemeinschuldner wie auch die Familie H._____ einen Teil ih- rer Vermögenswerte, insbesondere ihre Beteiligungen an den sog. "I._____", ver- loren. Im Bestreben darum, die Vermögenswerte zurückzugewinnen, wirkten der Gemeinschuldner und H._____ zusammen. Nach dem Tod von H._____ über- nahm seine Witwe, J._____ (hernach Darlehensgeberin), die Geschäfte ihres ver- storbenen Ehemannes.

E. 3 Am 16. März 2009 schlossen die Darlehensgeberin und der Gemeinschuld- ner eine Vereinbarung (Urk. 2/11), welche die jeweiligen Verpflichtungen der Par- teien bei der Rückgewinnung der abhandengekommenen Vermögenswerte regeln sollte. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass der Gemeinschuldner/Darlehens- nehmer und die Darlehensgeberin je gegenseitig eine wirtschaftliche Berechti- gung bezüglich der "I._____" von 83.3% bzw. 16.7% anerkennen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte behaupte, dass das Darlehen in sechs Tranchen ausbezahlt worden sei, und lege als Beweis dafür sechs Bankbelege ins Recht (Urk. 17/5–10). Daraus ergebe sich, dass von einem Konto der Valartis Bank (Liechtenstein) AG die folgenden Zahlungen auf das Konto des Gemein- schuldners bei der Aargauischen Kantonalbank (CH 4) mit dem Vermerk "LOAN AGREEMENT DD 03.04.2013" vorgenommen worden seien;

- 12 - USD 300'000.00 am 12. April 2013 (Urk. 17/5) USD 100'000.00 am 16. Mai 2013 (Urk. 17/7) USD 100'000.00 am 24. Mai 2013 (Urk. 17/8) USD 100'000.00 am 31. Mai 2013 (Urk. 17/9) USD 160'000.00 am 7. Juni 2013 (Urk. 17/10) Bezüglich der ersten Auszahlung in der Höhe von USD 300'000.00 behaupte die Beklagte, dass der Gemeinschuldner sich mit E-Mail vom 9. April 2013 bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) gemeldet und den verfrühten Be- zug der Darlehensvaluta beantragt habe (Urk. 34 Rz. 27). Dieser habe dem Ge- meinschuldner bestätigt, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, er ihm je- doch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darle- hensvertrags unterliege (Urk. 34 Rz. 27 f.). Dies sei daraufhin geschehen, und der Gemeinschuldner habe der Darlehensgeberin bzw. ihrem Vertreter per E-Mail vom 9. April 2013 bestätigt, dass die Inanspruchnahme der ersten Darlehenstran- che den Bedingungen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 unterliegen solle (Urk. 34 Rz. 28). Für ihre Behauptungen offeriere die Beklagte die genannten E- Mails als Beweis (Urk. 34/25). Aus der E-Mail gehe hervor, dass der Gemein- schuldner K._____ bestätigt habe, dass er USD 300'000.00 aus dem am 3. April 2013 vereinbarten Darlehen beziehen möchte ("I confirm that the requested earlier drawdown are subject to the terms and conditions in the loan agreement dated 3 April 2013. Please transfer USD 300'000 to the account below. I will provide you at a later point, with the schedule for the rest of the drawdown in agreement with L._____ and yourself. The bank account details are as follows: […]"). Zudem lege die Beklagte dar, dass am 8. Mai 2013 eine Zahlung in der Höhe von USD 240'000.00 vom selben Konto der Darlehensgeberin bei der Valar- tis Bank (Liechtenstein) AG auf ein Konto der M._____ ausbezahlt worden sei, wodurch eine Kreditschuld des Gemeinschuldners gegenüber der M._____ in ebendieser Höhe getilgt worden sei (Urk. 16 Rz. 40; Urk. 17/6). Als Zahlungsan- gabe sei bei der entsprechenden Zahlung der Vermerk "RETURN OF CREDIT lN

- 13 - ACCORDANCE WlTH CTR NO. 5 BETWEEN M._____ LTD. AND C._____" an- gebracht worden. Die Beklagte lege dar, dass diese Überweisung in der Höhe von USD 240'000.00 auf Wunsch des Gemeinschuldners und unter Anrechnung an die Darlehenssumme getätigt worden sei (Urk. 16 Rz. 34). Als Beweis reiche die Beklagte eine E-Mail vom 23. April 2013 des Gemeinschuldners an K._____ ein, in welcher der Gemeinschuldner dazu auffordere, im Zuge der Darlehensgewäh- rung eine Auszahlung an M._____ vorzunehmen (Urk. 17/11). Die Klägerin be- streite die Auszahlung der Darlehensvaluta pauschal und unter dem Hinweis dar- auf, dass sämtliche Zahlungen der Darlehensgeberin an den Gemeinschuldner als Anzahlungen im Hinblick auf die ihm angeblich zustehenden Guthaben aus dem Term Sheet erfolgt seien (Urk. 26 Rz. 30). Zudem bestreitet sie, dass die Zahlungen von Konten der Darlehensgeberin stammten, weshalb ihr diese nicht zugerechnet werden könnten (Urk. 26 Rz. 31). Mit ihren Behauptungen, so die Vorinstanz, stelle die Beklagte einen schlüssigen und vollständigen Tatsachenvor- trag auf. Die Behauptung, der Gemeinschuldner habe mit E-Mail vom 9. April 2013 früher als vereinbart, den Bezug der Darlehensvaluta bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) beantragt, woraufhin dieser ihm bestätigt habe, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, der Gemeinschuldner ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensver- trags unterliege, was daraufhin geschehen sei, stelle eine widerspruchsfreie und vollständige Tatsachenbehauptung dar. Ebenso stimmig seien die Behauptungen zur Auszahlung des Darlehens an die M._____ LTD., wonach der Gemeinschuld- ner K._____ am 23. April 2013, wiederum per E-Mail und unter Hinweis auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013, um Auszahlung einer Tranche von USD 240'000.00 angefragt habe. Die Bestreitung, welche die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen vornehme, genüge den Anforderungen an ein qualifi- ziertes Bestreiten hingegen nicht. Insbesondere da sich der Detailierungsgrad der Bestreitungslast dem Detailierungsgrad der Behauptungen anzupassen habe. Vorliegend beschränke sich die Klägerin darauf zu bestreiten, dass die Auszah- lung durch die Darlehensgeberin veranlasst worden sei und dass es sich um eine Auszahlung unter dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gehandelt habe. Zu den beklagtischen Ausführungen zum E-Mail Verkehr zwischen dem Gemein-

- 14 - schuldner und K._____ mache die Klägerin keine Ausführungen. Die E-Mail vom

E. 3.2 Die Klägerin lässt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, wenn sie sich in Rz. 36 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 53) darauf beschränkt, bloss ihren bereits vor Vorinstanz eingenom- menen Standpunkt zu wiederholen, wonach allfällige Zahlungen zwar auf der Ba- sis des (simulierten) Darlehenskonstrukts erfolgt seien, dieses Darlehenskonstrukt nach dem Willen der Parteien aber in Tat und Wahrheit der Leistung von Anzah- lungen an die dem Gemeinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gedient hätten (Urk. 26 Rz. 30). Genau dar- auf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen eingegangen und hat – wie vorstehend wiedergegeben – überzeugend festgehalten, diese Bestreitung, welche die Kläge- rin dem schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag der Beklagten entgegen- setze, genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gerade nicht und macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer (zu) pauschalen Bestreitung

- 15 - ausgegangen bzw. zeigt sie nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die beklagtische Darstellung qualifiziert bestritten hat. Bei Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – wie vorstehend bereits dargetan (E. D.1.3) – grundsätzlich als zugestanden, d.h. es hat bei der sog. formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffende Tat- sachenbehauptung abzustellen, eine Beweisführung entfällt (vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 153 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 Rz. 17). Insofern zielt namentlich auch die Rüge der Klägerin ins Leere, dass auch in diesem Punkt der von ihr angebotene Gemeinschuldner durch die Vorin- stanz zu Unrecht nicht angehört und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, womit die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt habe (Urk. 53 Rz. 36). Vollständigkeitshalber ist sodann zu erwähnen, dass nicht erhellt, was die Kläge- rin zu ihren Gunsten ableiten möchte, wenn sie weiter vorbringt, dass die Zahlun- gen gemäss der tatsächlichen Vereinbarung der Parteien ab dem 30. Dezember 2013 erfolgen sollten, und dass der Gemeinschuldner eine erste Tranche davon offenbar bereits früher abgerufen habe bzw. offenbar die direkte Überweisung ei- nes Teilbetrags an einen Dritten verlangt habe, stehe der von ihr vorgebrachten Argumentation nicht entgegen und spreche folglich weder für noch gegen ihre Ar- gumentation (Urk. 53 Rz. 36).

E. 4 Unbestritten ist, dass der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin am

3. April 2013 einen als "Binding Head of Terms" (Term Sheet) bezeichneten Ver- trag abschlossen (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24; Urk. 16 Rz. 94). Der Inhalt des Term Sheets wird nicht bestritten (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 94 f. ebenfalls mit Hinweis auf Urk. 2/14). Zudem sind sich

- 3 - die Parteien darüber einig, dass der Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen Annex zum Term Sheet ausgearbeitet haben (hernach Darlehensvertrag; Urk. 1 Rz. 23; Urk. 16 Rz. 36 und Rz. 96). Beide Verträge, das Term Sheet und der Darlehensvertrag, wurden unbestrittenermassen vom Ge- meinschuldner unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Darlehensgeberin blieb jedoch aus.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer anschliessenden Würdigung aus, das englische Vertragsrecht sehe vor, dass ein ernsthaftes Angebot (offer) vorliege, in dem klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger dieses akzeptiert. Die Parteien des Darlehensver- trags – der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin – hätten nach mehrmali- gem Austausch via E-Mail einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der durch den Gemeinschuldner unterzeichnet worden sei. Durch diese Unterschrift sei der Dar- lehensgeberin ein solches Angebot (offer) unterbreitet worden. Die ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung des Term Sheets und des Darle- hensvertrags durch die Darlehensgeberin, beide vom 3. April 2013, liege nicht vor. Aus den dargelegten Umständen, lasse sich jedoch schliessen, dass eine

- 16 - Vereinbarung (agreement) zustande gekommen sei. Der unbestrittene Abschluss des Term Sheets, welcher wiederum zum Abschluss eines Darlehensvertrags ver- pflichte, lasse darauf schliessen, dass die Parteien auch Verträgen, welche nicht beidseitig unterzeichnet wurden, verbindliche Wirkung zukommen lassen wollten. Zudem sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner bei den Vertretern der Darle- hensgeberin angefragt habe, ob eine verfrühte Auszahlung eines Teils der Darle- hensvaluta möglich wäre, und auf Nachfrage hin, explizit bestätigt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensver- trag vom 3. April 2013 handle und die Auszahlung unter den darin vorgesehenen Konditionen erfolge. Unbestrittenermassen habe er im besagten Mailverkehr seine Kontoangaben an den Vertreter der Darlehensgeberin übermittelt (vgl. zum Ganzen Urk. 17/11, Urk. 35/25 und Ziff. II.2.6.4.1 des angefochtenen Entschei- des). Weiter sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner am 23. April 2013 erneut verlangt habe, dass eine weitere Zahlung im Umfang von USD 240'000.00 und im Rahmen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 an einen von ihm bestimmten Zahlungsempfänger, die M._____ LTD. überwiesen werden sollte. Die Zahlungen, welche infolgedessen beim Gemeinschuldner eingegangen seien, seien zudem mit dem Vermerk auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 geleistet worden. Zudem stimmten die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 überein mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbe- legen erfasst seien (vgl. Urk. 17/5-10 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1.). Nach dem Gesag- ten, habe die Darlehensgeberin somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Abschluss einer Einigung (agreement) ausgegangen sei. Durch ihr Verhalten hät- ten die Parteien konkludent auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet, und es sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 dargelegten Konditionen zustande gekommen. Durch die Erfüllung des Vertrags durch die Darlehensgeberin und die Bitte des Gemeinschuldners am 9. April 2013 zur Erfül- lung des Darlehensvertrags (vgl. Ziff. II.2.6.4.1.2 des angefochtenen Entscheides) hätten beide Vertragsparteien ihren Rechtsbildungswillen (contractual intention) zum Ausdruck gebracht, und die Darlehensgeberin habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinba-

- 17 - rung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei (Urk. 49 E. 2.7).

E. 4.2 Auch in diesem Zusammenhang genügt die Klägerin ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 311 ZPO nicht, da sie lediglich pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid übt ("Diese Erwägung der Vorinstanz wird bestritten"; Urk. 53 Rz. 41) beziehungsweise bloss einen Verweis auf die Vorakten anbringt ("Wie die Klägerin dargelegt hat, erfolgten die von der Beklagten behaupteten Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1 Mio. nicht durch J._____, die angebliche Darlehensge- berin, bzw. hat die Beklagte keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Wie die Klägerin in Replik, Rz. 31 f. ausgeführt hat, stammten die Überweisungen nicht von Konten von J._____"; Urk. 53 Rz. 41). So schliesst der Verweis auf das erst- instanzliche Verfahren doch schon begrifflich aus, dass die Berufung auf den Ent- scheid der Vorinstanz eingeht. Insbesondere greift die Klägerin mit ihrer Berufung die diesbezüglich stichhaltige Argumentation der Vorinstanz nicht an, dass die beim Gemeinschuldner eingegangenen Zahlungen mit dem Vermerk 'Darlehens- vertrag vom 3. April 2013' geleistet wurden und die Bankangaben der Darlehens- geberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst sind, übereinstimmen. Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die Bank identisch ist (Valartis, Liechtenstein Bank AG, Schaaner Strasse 27, 9487 Gampri-Bedern, Fürstentum Liechtenstein), sondern auch die Account Number: 6 (vgl. Urk. 17/1-5 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1). Soweit die Klägerin in Rz. 42 der Berufung (Urk. 53) sodann erneut vorbringt, selbst wenn die Zahlungen von J._____ ausgeführt worden sein sollten, habe es sich nicht um Darlehensauszahlungen, sondern um Anzahlungen an die dem Ge- meinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gehandelt, und der dazu vor Vorinstanz als Zeuge angehörte Ge- meinschuldner sei zu Unrecht nicht angehört worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen in E. D.1.3 zu verweisen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 54) zur Fälligkeit der Forderung, wie unter Ziffer II.2 des Entscheides dargelegt, sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditio-

- 18 - nen zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekom- men. Das englische Recht sehe sodann eine starke Vermutung vor, dass die Par- teien an die Vereinbarung gebunden sein wollten. Wie zuvor bereits dargelegt, hätten die Parteien über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensforderung verhan- delt und sich sodann auf den 30. April 2018 geeinigt, was dann auch Eingang in den schriftlichen Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gefunden habe (vgl. Urk. 17/4 Ziffer 6.1.: "The Borrower shall repay the Loan and all accrued interest on 30 April 2018"). Weiter ergebe sich aus dem zuvor Dargelegten, dass die Par- teien mehrere Entwürfe des Darlehensvertrags ausgetauscht hätten und die Ver- tragslaufzeit von 3 auf 5 Jahre verlängert worden sei (vgl. Urk. 17/19 [Vertragsent- wurf vom 2. Januar 2013] und Urk. 17/22 [Vertragsentwurf vom 8. Januar 2013]). Nach dem Vorgenannten ergebe sich klar, dass sich die Parteien auf eine Ver- tragslaufzeit von 5 Jahren geeinigt hätten. Demnach habe die Laufzeit des Darle- hens am 30. April 2018 geendet, womit das Darlehen damit zur Rückzahlung fällig geworden sei.

E. 5.2 Auch betreffend die Fälligkeit der Forderung wiederholt die Klägerin in der Berufung (Urk. 53 Rz. 45 f.) einzig wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Darlehensvertrag bloss simuliert gewesen (wobei die Vorinstanz den als Zeugen genannten Gemeinschuldner nicht angehört habe), dass deshalb auch kein Fälligkeitstermin vereinbart worden und dass das Darlehen nach dem Ablauf der Frist vom 30. April 2018 nicht zurückgefordert worden sei, weshalb es sich in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt habe (Urk. 26 Rz. 34 und 40; Urk. 40 Rz. 6; vgl. auch Urk. 54 E. 5.1). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. C.1.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Klägerin muss sich mit anderen Worten ent- gegenhalten lassen, dass sie sich auch im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung in ihrer Berufung nicht mit den von der Vorinstanz zur Begründung an- geführten Vertragsverhandlungen und den verschiedenen Vertragsentwürfen be- fasst. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass die Tatsache, dass die Darlehensforderung von J._____ bzw. der Beklagten erst einige Zeit nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wurde, per se nicht für die klägerische Darstellung spricht, zumal eine fällige For-

- 19 - derung vor Eintritt der Verjährung jederzeit eingefordert werden kann (Urk. 61 Rz. 46).

6. Nach dem vorstehend Gesagten ist es der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gelungen, das vorinstanzliche Fazit, wonach zwischen J._____ und dem Ge- meinschuldner ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festge- haltenen Konditionen zustande gekommen ist (Urk. 54 E. 2.7.4), umzustossen. Dementsprechend bleibt es auch bei der – von der Klägerin selbst für die Argu- mentationslinie der Vorinstanz als richtig erachteten (Urk. 53 Rz. 48) – vorinstanz- lichen Schlussfolgerung, dass die streitgegenständliche Forderung noch nicht ver- jährt ist, da nach englischem Recht die Verjährungsfrist bei einem befristeten Dar- lehensvertrag mit dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Darlehens zu laufen beginnt und damit vorliegend am 30. April 2018, der Anspruch innerhalb von sechs Jahren geltend gemacht muss und der Konkurs über den Gemeinschuldner am 5. Oktober 2021 und somit noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist eröffnet wurde (Urk. 54 E. 7.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Bemer- kungen zu den – mit den vorinstanzlichen identischen (vgl. Urk. 40 Rz. 7 ff.) – Ausführungen der Klägerin in Rz. 47 der Berufungsschrift (Urk. 53) betreffend Verjährung bei der Qualifikation der Forderung als bereicherungsrechtlicher oder quasivertraglicher Anspruch.

7. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Horgen, vom 24. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). D) Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 54 E. 9.1; Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 9) ange- sichts des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss

- 20 - von Fr. 3'500.– (Urk. 58) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Überdies ist die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschädi- gung an die anwaltlich vertretene Beklagte zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehr- wertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 61 S. 2) und ist infolge des aus- ländischen Sitzes der Beklagten auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwert- steuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

E. 6 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 50/1) Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichts Horgen vom 24. September 2024 (FV230016- F/UB/RN) sei aufzuheben.

2. Die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auf- lage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von CHF 1´892´226.00 (Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 58–59). Am 10. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 60). Die entsprechende Eingabe, in welcher die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin beantragt, datiert vom 3. Februar 2025 (Urk. 61 S. 2). Die Berufungsantwortschrift der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 65) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. März 2025 ersuchte die Klägerin um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replik- rechtes (Urk. 66). Die entsprechende Stellungnahme reichte die Klägerin ansch- liessend innert der ihr mit Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 67) angesetzten Frist von zehn Tagen ins Recht (Urk. 68). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung

- 5 - vom 25. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 7). Weitere Einga- ben erfolgten nicht. C) Prozessuale Vorbemerkungen

E. 9 April 2013, den darin erwähnten verfrühten Bezug einer Darlehenstranche im Betrag von USD 300'000.00 sowie die Bezugnahme des Gemeinschuldners auf die Konditionen im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 lasse die Klägerin gänzlich unkommentiert, ebenso die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien des Darlehensvertrags vom 3. April 2013. Nicht unerwähnt gelassen werden könne zudem, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie zum einen be- haupte, dass keine Zahlung der Darlehensgeberin erfolgt sei (Urk. 26 Rz. 29; Urk. 26 Rz. 31) und zum anderen, dass es sich dabei bloss um eine Anzahlung an die dem Gemeinschuldner zustehenden Erlöse aus seinen Beteiligungen an der G._____ gehandelt habe. Da die Bestreitungen der Klägerin, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben soll, bloss lückenhaft seien, sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beklagte präsentiere. Zu- sammengefasst sei festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptungen der Beklag- ten betreffend den Sachverhalt zwischen dem 3. April 2013 und dem 7. Juni 2013 nur ungenügend substantiiert bestreite, und deshalb die von der Klägerin darge- stellten Tatsachen als unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt gälten (Urk. 49 E. 2.6.4.1.1 ff.).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2024 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Horgen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. utr. iur. X._____, gegen B._____ L.P., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2024 (FV230016-F)

- 2 - Erwägungen: A) Sachverhalt

1. C._____ (hernach Gemeinschuldner) hielt im Jahr 2003 durch seine georgi- sche Gesellschaft "D._____" und seine Schweizer Gesellschaft "E._____ AG" Be- teiligungen an der "F._____", einer georgischen Gesellschaft. Im Rahmen einer Zusammenarbeit plante der Gemeinschuldner, seine Gesellschaft mit der "G._____", einer Gesellschaft des georgischen Geschäftsmannes H._____, zu fu- sionieren. Bei der "G._____" handelt es sich um eine Metallfabrik, deren Ge- schichte in die Sowjetzeiten zurückgeht. Durch die Fusion entstand ein Firmen- konglomerat, welches von den Parteien verschiedentlich als "I._____" bezeichnet wird (vgl. Urk. 27/13; Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 88).

2. Infolge politischer Umstürze in Georgien kam es zu Verstaatlichungen, durch welche sowohl der Gemeinschuldner wie auch die Familie H._____ einen Teil ih- rer Vermögenswerte, insbesondere ihre Beteiligungen an den sog. "I._____", ver- loren. Im Bestreben darum, die Vermögenswerte zurückzugewinnen, wirkten der Gemeinschuldner und H._____ zusammen. Nach dem Tod von H._____ über- nahm seine Witwe, J._____ (hernach Darlehensgeberin), die Geschäfte ihres ver- storbenen Ehemannes.

3. Am 16. März 2009 schlossen die Darlehensgeberin und der Gemeinschuld- ner eine Vereinbarung (Urk. 2/11), welche die jeweiligen Verpflichtungen der Par- teien bei der Rückgewinnung der abhandengekommenen Vermögenswerte regeln sollte. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass der Gemeinschuldner/Darlehens- nehmer und die Darlehensgeberin je gegenseitig eine wirtschaftliche Berechti- gung bezüglich der "I._____" von 83.3% bzw. 16.7% anerkennen.

4. Unbestritten ist, dass der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin am

3. April 2013 einen als "Binding Head of Terms" (Term Sheet) bezeichneten Ver- trag abschlossen (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24; Urk. 16 Rz. 94). Der Inhalt des Term Sheets wird nicht bestritten (Urk. 1 Rz. 23; Urk. 26 Rz. 24 mit Hinweis auf Urk. 2/14; Urk. 16 Rz. 94 f. ebenfalls mit Hinweis auf Urk. 2/14). Zudem sind sich

- 3 - die Parteien darüber einig, dass der Darlehensnehmer und die Darlehensgeberin am 3. April 2013 einen Annex zum Term Sheet ausgearbeitet haben (hernach Darlehensvertrag; Urk. 1 Rz. 23; Urk. 16 Rz. 36 und Rz. 96). Beide Verträge, das Term Sheet und der Darlehensvertrag, wurden unbestrittenermassen vom Ge- meinschuldner unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Darlehensgeberin blieb jedoch aus.

5. Kernpunkt der Streitigkeit im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner am 3. April 2013 ein Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta von USD 1 Mio. zustande gekom- men ist, welche an den Gemeinschuldner ausbezahlt wurde und nun zuzüglich Zins zur Rückzahlung fällig ist, wovon die Vorinstanz – der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) folgend – ausging, oder ob der Darlehensvertrag bloss simuliert wurde, wie dies die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Kläge- rin) behauptet. B) Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 erhob die Klägerin vor Vorinstanz negative Kollokationsklage gegen die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auflage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 1'892'226.–(Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Prozessge- schichte kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 f. = Urk. 54 S. 3 f.). Die Vorinstanz entschied am 24. September 2024 Folgendes (Urk. 54 S. 33): "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Demzufolge bleibt die von der Beklagten im Konkurs Nr. 1 von C._____ beim Konkursamt Horgen angemeldete und im Kollokati- onsplan unter Ord.-Nr. 2 aufgeführte Forderung in der Höhe von Fr. 1'892'226.00 in der 3. Klasse kolloziert.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.00 angesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'750.00 aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.

- 4 -

4. Die Klägerin wird verpflichtet dem Beklagten eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4'800.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 50/1) Beru- fung mit folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichts Horgen vom 24. September 2024 (FV230016- F/UB/RN) sei aufzuheben.

2. Die im Konkurs Nr. 1 von C._____, Konkursamt Horgen, mit Auf- lage des Kollokationsplans vom 9. März 2023 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von CHF 1´892´226.00 (Ordnungs-Nr. 2 / Eingabe Nr. 3) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu- lasten der Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 58–59). Am 10. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten (Urk. 60). Die entsprechende Eingabe, in welcher die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin beantragt, datiert vom 3. Februar 2025 (Urk. 61 S. 2). Die Berufungsantwortschrift der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Urk. 65) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. März 2025 ersuchte die Klägerin um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replik- rechtes (Urk. 66). Die entsprechende Stellungnahme reichte die Klägerin ansch- liessend innert der ihr mit Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 67) angesetzten Frist von zehn Tagen ins Recht (Urk. 68). Sie wurde der Beklagten mit Verfügung

- 5 - vom 25. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 7). Weitere Einga- ben erfolgten nicht. C) Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen aus- einandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten auf- zeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbe- gründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 6. August 2013 E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 6 - 1.2. Die Klägerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift teils (namentlich in Urk. 53 Rz. 14–23, 25, 26) wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 1 Rz. 14 ff.; Urk. 26 Rz. 25 ff.). Ein näherer Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkenn- bare Mitteilung von Überlegungen der Klägerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sach- verhalt unrichtig festgestellt hätte. Auch die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann als bekannt vorausgesetzt werden und braucht nicht ausführlich referiert zu werden (vgl. Urk. 53 Rz 27–32). Den Ausführungen der Klägerin kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. C.1.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet, worauf auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hinweist (vgl. Urk. 61 Rz. 22 ff.). Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin einzugehen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3). D) Materielle Beurteilung 1.1. Die Vorinstanz legte zunächst dar, für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Umstände zu berücksichtigen, welche zur Ausarbeitung des Vertrags geführt hätten, sowie das Verhalten der Parteien nach dem (vermeintlichen) Vertragsschluss. Anhand dessen gelte es sodann zu prüfen, ob eine Einigung (agreement) zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekommen sei, ob die Parteien Rechtsbildungswillen (contractual intention) gehabt hätten und ob eine entsprechende Gegenleistung vereinbart worden sei (consideration). Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien

- 7 - vor Vertragsschluss erwog die Vorinstanz, die Beklagte führe aus, dass im Vorfeld der Unterzeichnung des Term Sheets und des Darlehensvertrags über die Kondi- tionen dieser Vereinbarungen verhandelt worden sei (Urk. 16 Rz. 101). Teil der Verhandlungen sei insbesondere die Laufzeit des Vertrags gewesen. So habe der Gemeinschuldner am 2. Januar 2013 dem von der Darlehensgeberin mit den Ver- handlungen beauftragten K._____ eine angepasste Version des Darlehensver- trags per Mail geschickt, worin die Vertragslaufzeit von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert worden sei. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit sei durch eine An- passung der Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie Ziffer 6.1. des Entwurfs des Term Sheets erfolgt (Urk. 16 Rz. 102; Urk. 17/18; Urk. 17/19; Urk. 17/20). Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 sei K._____ (namens der Darlehens- geberin) an den Gemeinschuldner gelangt, habe Bezug auf die von ihm ange- passten Vertragsentwürfe vom 2. Januar 2013 genommen und ihn darauf hinge- wiesen, dass er einige Anpassungen an den Vertragsentwürfen vorgenommen habe – darunter die Anpassung der Laufzeit des Darlehens, welche er auf drei Jahre reduziert habe (Urk. 16 Rz. 103). In den Entwürfen, die K._____, der Ver- treter der Darlehensgeberin, an den Gemeinschuldner geschickt habe, seien ent- sprechend die Ziffer 7.1 des Entwurfs des Darlehensvertrags sowie die Ziffer 6.1 des Entwurfs des Term Sheets (Urk. 17/21-23) angepasst worden. Nach einer weiteren Verhandlungsrunde sei sodann eine Laufzeit von rund fünf Jahren resp. der 30. April 2018 als Rückzahlungsdatum vereinbart worden (Urk. 16 Rz. 104; Urk. 17/22; Urk. 17/23). Die vorgenannten Ausführungen der Beklagten, so die Vorinstanz, würden durch die Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten. Ihre Aus- führungen, es handle sich um einen simulierten Darlehensvertrag (act. 26 Rz. 46 mit Verweis auf Rz. 18 und Rz. 32), seien angesichts der detaillierten Ausführun- gen nicht genügend konkret. Den von der Beklagten behaupteten E-Mail-Verkehr zwischen der Darlehensgeberin und dem Gemeinschuldner adressiere sie nicht. Somit sei der von der Beklagten behauptete E-Mail-Verkehr vom 2. resp. 8. Ja- nuar 2013 für die rechtliche Würdigung massgeblich. Zudem seien die Ausführun- gen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen wür- den, nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte An- passungen in Verträgen vorgenommen werden sollten, wenn diesen ohnehin

- 8 - keine Verbindlichkeit zukomme. Nach dem Gesagten sei für die Beurteilung, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, die Darstellung der Beklagten für den Zeitraum vor Vertragsschluss als unbestrittenes rechtserhebliches Sachver- haltselement zu betrachten (Urk. 54 E. 2.6.1 ff.). 1.2. Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz gehe auf die zwischen dem Gemein- schuldner und J._____ bzw. deren Vertreter K._____ geführte E-Mail-Korrespon- denz gemäss Klageantwort Rz. 101 ff. ein. Aus dieser gehe hervor, dass zwi- schen den Parteien über die Dauer der Darlehensgewährung verhandelt worden sei. Sie habe diese Ausführungen in ihrer Replik bestritten und auf den von ihr be- reits dargelegten Zweck und Inhalt des Darlehensvertrages verwiesen (Replik, Rz. 46 unter Verweis auf Replik, Rz. 18 und 32). Dazu habe sie explizit den Ge- meinschuldner als Zeugen angeführt, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Parteien gerade kein Darlehen vereinbaren wollten. Die Vorinstanz habe indes keine Beweisverhandlung durchgeführt und auch den Gemeinschuldner nicht als Zeugen angehört. Dadurch habe die Vorinstanz das Recht der Klägerin auf Beweis verletzt und den Sachverhalt entsprechend unvollständig und falsch festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, das Verhalten der Parteien vor Unterzeichnung des Binding Head of Terms mit dem dort angehängten Darle- hensvertrag würde für den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags und gegen eine Simulation oder einen anderen Willen der Parteien sprechen (Urk. 53 Rz. 32 ff.). 1.3. Diese Argumentation der Klägerin verfängt nicht. Vielmehr ist mit der Vorin- stanz einig zu gehen, dass die Klägerin in den Rz. 46 (bzw. Rz. 18 und 32) ihrer vorinstanzlichen Replik (Urk. 26), auf welche sie in Rz. 33 ihrer Berufungsschrift (Urk. 53) verweist, eine substantiierte Bestreitung der von der Beklagten behaup- teten Vertragsverhandlungen (insbesondere zur Laufzeit des Darlehensvertrages) und des diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs vermissen lässt. So beschränkt sie sich in Rz. 46 ihrer Replik (Urk. 26) hinsichtlich der ausführlichen und detaillierten be- klagtischen Vorbringen (inkl. zum Beweis offerierten Urkunden; Urk. 17/18-23) zu dieser Thematik in Rz. 100 bis 107 der Klageantwort (Urk. 16) auf die pauschale Bemerkung "Bestritten", und in den Rz. 18 und 32 der Replik (Urk. 26), auf welche

- 9 - verwiesen wird, bekräftigt sie lediglich allgemein ihren Standpunkt, wonach es sich um einen simulierten Darlehensvertrag handle. Soweit sie Ausführungen zu ihrer Unfähigkeit, zu den damals geführten Korrespondenzen Stellung zu neh- men, respektive zu den Verhandlungen über die Laufzeit im Berufungsverfahren im Ansatz nachholt (vgl. Urk. 53 Rz. 34; Urk. 68 Rz. 7), ist sie im Übrigen verspä- tet, und die diesbezüglichen Vorbringen haben als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben (vgl. vorstehende Erwägung C.2). Es gilt im vorliegenden Zusammen- hang hervorzuheben, dass Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden (BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 m.w.Hinw.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche ein- zelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGer 4A_36/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1.2 [nicht publ. in BGE 148 III 11]; BGE 117 II 113 E. 2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Ge- genpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst inso- fern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforde- rungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforde- rungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen rei- chen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.1 m.w.Hinw.). Diesfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Ja- nuar 2016 E. 2.4). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behaup- tungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGE 144 III 67 E. 2.1; Sut- ter-Somm/Seiler in: CHK Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, Art. 311 N 7). Die Klägerin vermag denn vorliegend in ihrer Beru- fungsschrift (Urk. 54) auch nicht auf sonstige, von der Vorinstanz unberücksichtigt

- 10 - gebliebene Aktenstellen zu verweisen, in welchen sie vor Vorinstanz substantiier- tere Bestreitungen zu den fraglichen Ausführungen der Beklagten zum Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss gemacht hätte. Angesichts dessen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie von einer Zeugeneinvernahme des Gemeinschuldners betreffend das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss abgesehen hat. Dazu kommt, dass die Vorinstanz in E. 2.6.2.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) ausserdem erwog, die Ausführungen der Klägerin, selbst wenn diese als genügend substantiiert angesehen würden, seien nicht nachvollziehbar, nament- lich sei nicht nachvollziehbar, weshalb detaillierte Anpassungen in Verträgen vor- genommen würden, wenn diesen ohnehin keine Verbindlichkeit zukomme. Diese (zusätzliche) Alternativbegründung wird von der Klägerin in ihrer Berufung mit kei- nem Wort beanstandet (vgl. Urk. 53 Rz. 32 ff.). Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann die Berufung der Klägerin jedoch von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungs- stränge konkret rügt und zu Fall bringt (vgl. OGer RT220031 vom 25. Februar 2022 E. 2a; OGer RT120168 vom 21. November 2012 E. 2c; OGer RA140013 vom 6. Mai 2014 E. 2c).

2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (vgl. Urk. 61 Rz. 29) ist des Weiteren unklar, was die Klägerin mit ihren Ausführungen in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53) zu ihren Gunsten ableiten möchte. Die Klägerin macht darin geltend, die Vorinstanz verweise auf die Formulierung in Ziffer 6.1 der Vereinbarung vom

3. April 2013, wonach die Gewährung eines Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Auch dies spreche für die Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, in Tat und Wahrheit habe es sich bei den beabsichtigten Zahlungen um Anzahlungen für künftige anteilige Erlöse gehandelt, welche dem Gemeinschuldner zustanden, gehe die Vorinstanz nicht ein. Den dazu von ihr als Zeugen angebotenen Ge- meinschuldner habe die Vorinstanz in Verletzung ihres Rechts auf Beweis nicht angehört. Erstens hat die Vorinstanz in E. 2.6.3.2 des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) lediglich den Inhalt von Ziffer 6.1 des Binding Head of Terms (Urk. 2/14),

- 11 - dessen Abschluss von den Parteien anerkannt und somit unbestritten ist, wieder- gegeben, wonach die Darlehensgeberin dem Gemeinschuldner – direkt oder indi- rekt über eine ihrer Firmen – ein rückzahlbares Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 12% gewährt und zwar innerhalb der nächsten drei Tagen ab der Unterzeichnung des Term Sheets. Die Folgerung in Rz. 35 der Berufungsschrift (Urk. 53), dass auch dies für die Gewährung eines entsprechen- den Darlehens spreche, findet sich in E. 2.6.3.2 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 54) insofern nicht und stammt vielmehr aus der Feder der Klägerin. Zwei- tens hat die Vorinstanz in den E. 2.6.2 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk.

54) zunächst über sechseinhalb Seiten das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss sowie die Tatsache, dass der Gemeinschuldner das strittige Dar- lehen in seiner Steuererklärung als Schuld gegenüber der Darlehensgeberin auf- genommen hatte, aufgeführt und ist anschliessend aufgrund einer weitere zwei Seiten umfassenden Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss gekommen, dass es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um einen simulierten Vertrag handelt, sondern dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Ver- einbarung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen ist. Die Klägerin hätte sich mit diesen detaillierten Erwägungen des vorinstanzli- chen Urteils konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, wes- halb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik, die Vorinstanz sei auf ihre Behauptung, das Darlehenskonstrukt sei bloss simuliert gewesen, nicht eingegangen (Urk. 53 Rz. 35), genügt sie ihrer Begründungslast (vgl. E. C.1.1) nicht. Im Übrigen erweist sich ihr Vorwurf der fehlenden vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit ihrem Parteistandpunkt angesichts der eingehenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.6.1 ff. des angefochtenen Entscheides (Urk. 54) hierzu als unbegründet. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte behaupte, dass das Darlehen in sechs Tranchen ausbezahlt worden sei, und lege als Beweis dafür sechs Bankbelege ins Recht (Urk. 17/5–10). Daraus ergebe sich, dass von einem Konto der Valartis Bank (Liechtenstein) AG die folgenden Zahlungen auf das Konto des Gemein- schuldners bei der Aargauischen Kantonalbank (CH 4) mit dem Vermerk "LOAN AGREEMENT DD 03.04.2013" vorgenommen worden seien;

- 12 - USD 300'000.00 am 12. April 2013 (Urk. 17/5) USD 100'000.00 am 16. Mai 2013 (Urk. 17/7) USD 100'000.00 am 24. Mai 2013 (Urk. 17/8) USD 100'000.00 am 31. Mai 2013 (Urk. 17/9) USD 160'000.00 am 7. Juni 2013 (Urk. 17/10) Bezüglich der ersten Auszahlung in der Höhe von USD 300'000.00 behaupte die Beklagte, dass der Gemeinschuldner sich mit E-Mail vom 9. April 2013 bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) gemeldet und den verfrühten Be- zug der Darlehensvaluta beantragt habe (Urk. 34 Rz. 27). Dieser habe dem Ge- meinschuldner bestätigt, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, er ihm je- doch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darle- hensvertrags unterliege (Urk. 34 Rz. 27 f.). Dies sei daraufhin geschehen, und der Gemeinschuldner habe der Darlehensgeberin bzw. ihrem Vertreter per E-Mail vom 9. April 2013 bestätigt, dass die Inanspruchnahme der ersten Darlehenstran- che den Bedingungen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 unterliegen solle (Urk. 34 Rz. 28). Für ihre Behauptungen offeriere die Beklagte die genannten E- Mails als Beweis (Urk. 34/25). Aus der E-Mail gehe hervor, dass der Gemein- schuldner K._____ bestätigt habe, dass er USD 300'000.00 aus dem am 3. April 2013 vereinbarten Darlehen beziehen möchte ("I confirm that the requested earlier drawdown are subject to the terms and conditions in the loan agreement dated 3 April 2013. Please transfer USD 300'000 to the account below. I will provide you at a later point, with the schedule for the rest of the drawdown in agreement with L._____ and yourself. The bank account details are as follows: […]"). Zudem lege die Beklagte dar, dass am 8. Mai 2013 eine Zahlung in der Höhe von USD 240'000.00 vom selben Konto der Darlehensgeberin bei der Valar- tis Bank (Liechtenstein) AG auf ein Konto der M._____ ausbezahlt worden sei, wodurch eine Kreditschuld des Gemeinschuldners gegenüber der M._____ in ebendieser Höhe getilgt worden sei (Urk. 16 Rz. 40; Urk. 17/6). Als Zahlungsan- gabe sei bei der entsprechenden Zahlung der Vermerk "RETURN OF CREDIT lN

- 13 - ACCORDANCE WlTH CTR NO. 5 BETWEEN M._____ LTD. AND C._____" an- gebracht worden. Die Beklagte lege dar, dass diese Überweisung in der Höhe von USD 240'000.00 auf Wunsch des Gemeinschuldners und unter Anrechnung an die Darlehenssumme getätigt worden sei (Urk. 16 Rz. 34). Als Beweis reiche die Beklagte eine E-Mail vom 23. April 2013 des Gemeinschuldners an K._____ ein, in welcher der Gemeinschuldner dazu auffordere, im Zuge der Darlehensgewäh- rung eine Auszahlung an M._____ vorzunehmen (Urk. 17/11). Die Klägerin be- streite die Auszahlung der Darlehensvaluta pauschal und unter dem Hinweis dar- auf, dass sämtliche Zahlungen der Darlehensgeberin an den Gemeinschuldner als Anzahlungen im Hinblick auf die ihm angeblich zustehenden Guthaben aus dem Term Sheet erfolgt seien (Urk. 26 Rz. 30). Zudem bestreitet sie, dass die Zahlungen von Konten der Darlehensgeberin stammten, weshalb ihr diese nicht zugerechnet werden könnten (Urk. 26 Rz. 31). Mit ihren Behauptungen, so die Vorinstanz, stelle die Beklagte einen schlüssigen und vollständigen Tatsachenvor- trag auf. Die Behauptung, der Gemeinschuldner habe mit E-Mail vom 9. April 2013 früher als vereinbart, den Bezug der Darlehensvaluta bei K._____ (einem Vertreter der Darlehensgeberin) beantragt, woraufhin dieser ihm bestätigt habe, dass dafür keine Vertragsanpassung nötig sei, der Gemeinschuldner ihm jedoch bestätigen solle, dass die Inanspruchnahme den Bedingungen des Darlehensver- trags unterliege, was daraufhin geschehen sei, stelle eine widerspruchsfreie und vollständige Tatsachenbehauptung dar. Ebenso stimmig seien die Behauptungen zur Auszahlung des Darlehens an die M._____ LTD., wonach der Gemeinschuld- ner K._____ am 23. April 2013, wiederum per E-Mail und unter Hinweis auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013, um Auszahlung einer Tranche von USD 240'000.00 angefragt habe. Die Bestreitung, welche die Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen vornehme, genüge den Anforderungen an ein qualifi- ziertes Bestreiten hingegen nicht. Insbesondere da sich der Detailierungsgrad der Bestreitungslast dem Detailierungsgrad der Behauptungen anzupassen habe. Vorliegend beschränke sich die Klägerin darauf zu bestreiten, dass die Auszah- lung durch die Darlehensgeberin veranlasst worden sei und dass es sich um eine Auszahlung unter dem Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gehandelt habe. Zu den beklagtischen Ausführungen zum E-Mail Verkehr zwischen dem Gemein-

- 14 - schuldner und K._____ mache die Klägerin keine Ausführungen. Die E-Mail vom

9. April 2013, den darin erwähnten verfrühten Bezug einer Darlehenstranche im Betrag von USD 300'000.00 sowie die Bezugnahme des Gemeinschuldners auf die Konditionen im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 lasse die Klägerin gänzlich unkommentiert, ebenso die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien des Darlehensvertrags vom 3. April 2013. Nicht unerwähnt gelassen werden könne zudem, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie zum einen be- haupte, dass keine Zahlung der Darlehensgeberin erfolgt sei (Urk. 26 Rz. 29; Urk. 26 Rz. 31) und zum anderen, dass es sich dabei bloss um eine Anzahlung an die dem Gemeinschuldner zustehenden Erlöse aus seinen Beteiligungen an der G._____ gehandelt habe. Da die Bestreitungen der Klägerin, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben soll, bloss lückenhaft seien, sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Beklagte präsentiere. Zu- sammengefasst sei festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptungen der Beklag- ten betreffend den Sachverhalt zwischen dem 3. April 2013 und dem 7. Juni 2013 nur ungenügend substantiiert bestreite, und deshalb die von der Klägerin darge- stellten Tatsachen als unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt gälten (Urk. 49 E. 2.6.4.1.1 ff.). 3.2. Die Klägerin lässt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, wenn sie sich in Rz. 36 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 53) darauf beschränkt, bloss ihren bereits vor Vorinstanz eingenom- menen Standpunkt zu wiederholen, wonach allfällige Zahlungen zwar auf der Ba- sis des (simulierten) Darlehenskonstrukts erfolgt seien, dieses Darlehenskonstrukt nach dem Willen der Parteien aber in Tat und Wahrheit der Leistung von Anzah- lungen an die dem Gemeinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gedient hätten (Urk. 26 Rz. 30). Genau dar- auf ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen eingegangen und hat – wie vorstehend wiedergegeben – überzeugend festgehalten, diese Bestreitung, welche die Kläge- rin dem schlüssigen und vollständigen Tatsachenvortrag der Beklagten entgegen- setze, genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung gerade nicht und macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer (zu) pauschalen Bestreitung

- 15 - ausgegangen bzw. zeigt sie nicht auf, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die beklagtische Darstellung qualifiziert bestritten hat. Bei Fehlen einer Bestreitung oder auch nur bei Fehlen einer nach Massgabe von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die betreffende Tatsache im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – wie vorstehend bereits dargetan (E. D.1.3) – grundsätzlich als zugestanden, d.h. es hat bei der sog. formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffende Tat- sachenbehauptung abzustellen, eine Beweisführung entfällt (vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 153 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 150 Rz. 17). Insofern zielt namentlich auch die Rüge der Klägerin ins Leere, dass auch in diesem Punkt der von ihr angebotene Gemeinschuldner durch die Vorin- stanz zu Unrecht nicht angehört und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, womit die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt habe (Urk. 53 Rz. 36). Vollständigkeitshalber ist sodann zu erwähnen, dass nicht erhellt, was die Kläge- rin zu ihren Gunsten ableiten möchte, wenn sie weiter vorbringt, dass die Zahlun- gen gemäss der tatsächlichen Vereinbarung der Parteien ab dem 30. Dezember 2013 erfolgen sollten, und dass der Gemeinschuldner eine erste Tranche davon offenbar bereits früher abgerufen habe bzw. offenbar die direkte Überweisung ei- nes Teilbetrags an einen Dritten verlangt habe, stehe der von ihr vorgebrachten Argumentation nicht entgegen und spreche folglich weder für noch gegen ihre Ar- gumentation (Urk. 53 Rz. 36). 4.1. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer anschliessenden Würdigung aus, das englische Vertragsrecht sehe vor, dass ein ernsthaftes Angebot (offer) vorliege, in dem klar zum Ausdruck gebracht werde, dass die Person daran gebunden sein möchte, sofern der Empfänger dieses akzeptiert. Die Parteien des Darlehensver- trags – der Gemeinschuldner und die Darlehensgeberin – hätten nach mehrmali- gem Austausch via E-Mail einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, der durch den Gemeinschuldner unterzeichnet worden sei. Durch diese Unterschrift sei der Dar- lehensgeberin ein solches Angebot (offer) unterbreitet worden. Die ausdrückliche Annahme des Angebots, durch Unterzeichnung des Term Sheets und des Darle- hensvertrags durch die Darlehensgeberin, beide vom 3. April 2013, liege nicht vor. Aus den dargelegten Umständen, lasse sich jedoch schliessen, dass eine

- 16 - Vereinbarung (agreement) zustande gekommen sei. Der unbestrittene Abschluss des Term Sheets, welcher wiederum zum Abschluss eines Darlehensvertrags ver- pflichte, lasse darauf schliessen, dass die Parteien auch Verträgen, welche nicht beidseitig unterzeichnet wurden, verbindliche Wirkung zukommen lassen wollten. Zudem sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner bei den Vertretern der Darle- hensgeberin angefragt habe, ob eine verfrühte Auszahlung eines Teils der Darle- hensvaluta möglich wäre, und auf Nachfrage hin, explizit bestätigt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Darlehensver- trag vom 3. April 2013 handle und die Auszahlung unter den darin vorgesehenen Konditionen erfolge. Unbestrittenermassen habe er im besagten Mailverkehr seine Kontoangaben an den Vertreter der Darlehensgeberin übermittelt (vgl. zum Ganzen Urk. 17/11, Urk. 35/25 und Ziff. II.2.6.4.1 des angefochtenen Entschei- des). Weiter sei unbestritten, dass der Gemeinschuldner am 23. April 2013 erneut verlangt habe, dass eine weitere Zahlung im Umfang von USD 240'000.00 und im Rahmen des Darlehensvertrags vom 3. April 2013 an einen von ihm bestimmten Zahlungsempfänger, die M._____ LTD. überwiesen werden sollte. Die Zahlungen, welche infolgedessen beim Gemeinschuldner eingegangen seien, seien zudem mit dem Vermerk auf den Darlehensvertrag vom 3. April 2013 geleistet worden. Zudem stimmten die Bankangaben der Darlehensgeberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 überein mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbe- legen erfasst seien (vgl. Urk. 17/5-10 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1.). Nach dem Gesag- ten, habe die Darlehensgeberin somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Abschluss einer Einigung (agreement) ausgegangen sei. Durch ihr Verhalten hät- ten die Parteien konkludent auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet, und es sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 dargelegten Konditionen zustande gekommen. Durch die Erfüllung des Vertrags durch die Darlehensgeberin und die Bitte des Gemeinschuldners am 9. April 2013 zur Erfül- lung des Darlehensvertrags (vgl. Ziff. II.2.6.4.1.2 des angefochtenen Entscheides) hätten beide Vertragsparteien ihren Rechtsbildungswillen (contractual intention) zum Ausdruck gebracht, und die Darlehensgeberin habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ein Darlehensvertrag mit den schriftlich in der Vereinba-

- 17 - rung vom 3. April 2013 festgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei (Urk. 49 E. 2.7). 4.2. Auch in diesem Zusammenhang genügt die Klägerin ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 311 ZPO nicht, da sie lediglich pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid übt ("Diese Erwägung der Vorinstanz wird bestritten"; Urk. 53 Rz. 41) beziehungsweise bloss einen Verweis auf die Vorakten anbringt ("Wie die Klägerin dargelegt hat, erfolgten die von der Beklagten behaupteten Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1 Mio. nicht durch J._____, die angebliche Darlehensge- berin, bzw. hat die Beklagte keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Wie die Klägerin in Replik, Rz. 31 f. ausgeführt hat, stammten die Überweisungen nicht von Konten von J._____"; Urk. 53 Rz. 41). So schliesst der Verweis auf das erst- instanzliche Verfahren doch schon begrifflich aus, dass die Berufung auf den Ent- scheid der Vorinstanz eingeht. Insbesondere greift die Klägerin mit ihrer Berufung die diesbezüglich stichhaltige Argumentation der Vorinstanz nicht an, dass die beim Gemeinschuldner eingegangenen Zahlungen mit dem Vermerk 'Darlehens- vertrag vom 3. April 2013' geleistet wurden und die Bankangaben der Darlehens- geberin im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 mit den Bankangaben, welche auf den Auszahlungsbelegen erfasst sind, übereinstimmen. Zu unterstreichen ist, dass nicht nur die Bank identisch ist (Valartis, Liechtenstein Bank AG, Schaaner Strasse 27, 9487 Gampri-Bedern, Fürstentum Liechtenstein), sondern auch die Account Number: 6 (vgl. Urk. 17/1-5 mit Urk. 17/4 Ziffer 7.1). Soweit die Klägerin in Rz. 42 der Berufung (Urk. 53) sodann erneut vorbringt, selbst wenn die Zahlungen von J._____ ausgeführt worden sein sollten, habe es sich nicht um Darlehensauszahlungen, sondern um Anzahlungen an die dem Ge- meinschuldner zustehenden Zahlungen für anteilige Erlöse aus seiner Beteiligung an den I._____ gehandelt, und der dazu vor Vorinstanz als Zeuge angehörte Ge- meinschuldner sei zu Unrecht nicht angehört worden, ist auf die vorstehenden Ausführungen in E. D.1.3 zu verweisen. 5.1. Die Vorinstanz erwog in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 54) zur Fälligkeit der Forderung, wie unter Ziffer II.2 des Entscheides dargelegt, sei ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festgehaltenen Konditio-

- 18 - nen zwischen dem Gemeinschuldner und der Darlehensgeberin zustande gekom- men. Das englische Recht sehe sodann eine starke Vermutung vor, dass die Par- teien an die Vereinbarung gebunden sein wollten. Wie zuvor bereits dargelegt, hätten die Parteien über den Fälligkeitszeitpunkt der Darlehensforderung verhan- delt und sich sodann auf den 30. April 2018 geeinigt, was dann auch Eingang in den schriftlichen Darlehensvertrag vom 3. April 2013 gefunden habe (vgl. Urk. 17/4 Ziffer 6.1.: "The Borrower shall repay the Loan and all accrued interest on 30 April 2018"). Weiter ergebe sich aus dem zuvor Dargelegten, dass die Par- teien mehrere Entwürfe des Darlehensvertrags ausgetauscht hätten und die Ver- tragslaufzeit von 3 auf 5 Jahre verlängert worden sei (vgl. Urk. 17/19 [Vertragsent- wurf vom 2. Januar 2013] und Urk. 17/22 [Vertragsentwurf vom 8. Januar 2013]). Nach dem Vorgenannten ergebe sich klar, dass sich die Parteien auf eine Ver- tragslaufzeit von 5 Jahren geeinigt hätten. Demnach habe die Laufzeit des Darle- hens am 30. April 2018 geendet, womit das Darlehen damit zur Rückzahlung fällig geworden sei. 5.2. Auch betreffend die Fälligkeit der Forderung wiederholt die Klägerin in der Berufung (Urk. 53 Rz. 45 f.) einzig wörtlich ihre vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Darlehensvertrag bloss simuliert gewesen (wobei die Vorinstanz den als Zeugen genannten Gemeinschuldner nicht angehört habe), dass deshalb auch kein Fälligkeitstermin vereinbart worden und dass das Darlehen nach dem Ablauf der Frist vom 30. April 2018 nicht zurückgefordert worden sei, weshalb es sich in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt habe (Urk. 26 Rz. 34 und 40; Urk. 40 Rz. 6; vgl. auch Urk. 54 E. 5.1). Insofern genügen ihre Ausführungen den in E. C.1.1 genannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Die Klägerin muss sich mit anderen Worten ent- gegenhalten lassen, dass sie sich auch im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Forderung in ihrer Berufung nicht mit den von der Vorinstanz zur Begründung an- geführten Vertragsverhandlungen und den verschiedenen Vertragsentwürfen be- fasst. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass die Tatsache, dass die Darlehensforderung von J._____ bzw. der Beklagten erst einige Zeit nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wurde, per se nicht für die klägerische Darstellung spricht, zumal eine fällige For-

- 19 - derung vor Eintritt der Verjährung jederzeit eingefordert werden kann (Urk. 61 Rz. 46).

6. Nach dem vorstehend Gesagten ist es der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gelungen, das vorinstanzliche Fazit, wonach zwischen J._____ und dem Ge- meinschuldner ein Vertrag mit den im Darlehensvertrag vom 3. April 2013 festge- haltenen Konditionen zustande gekommen ist (Urk. 54 E. 2.7.4), umzustossen. Dementsprechend bleibt es auch bei der – von der Klägerin selbst für die Argu- mentationslinie der Vorinstanz als richtig erachteten (Urk. 53 Rz. 48) – vorinstanz- lichen Schlussfolgerung, dass die streitgegenständliche Forderung noch nicht ver- jährt ist, da nach englischem Recht die Verjährungsfrist bei einem befristeten Dar- lehensvertrag mit dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung des Darlehens zu laufen beginnt und damit vorliegend am 30. April 2018, der Anspruch innerhalb von sechs Jahren geltend gemacht muss und der Konkurs über den Gemeinschuldner am 5. Oktober 2021 und somit noch vor Ablauf der Sechsjahresfrist eröffnet wurde (Urk. 54 E. 7.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Bemer- kungen zu den – mit den vorinstanzlichen identischen (vgl. Urk. 40 Rz. 7 ff.) – Ausführungen der Klägerin in Rz. 47 der Berufungsschrift (Urk. 53) betreffend Verjährung bei der Qualifikation der Forderung als bereicherungsrechtlicher oder quasivertraglicher Anspruch.

7. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Horgen, vom 24. September 2024 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). D) Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 54 E. 9.1; Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 9) ange- sichts des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss

- 20 - von Fr. 3'500.– (Urk. 58) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Überdies ist die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschädi- gung an die anwaltlich vertretene Beklagte zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehr- wertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 61 S. 2) und ist infolge des aus- ländischen Sitzes der Beklagten auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwert- steuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Horgen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm