Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Hintergrund der vorliegenden Klage bildet ein von beiden Parteien un- terzeichneter Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2019 (Urk. 3/3 = Urk. 15/10). Darin gewährte die Aberkennungs- und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Be- klagte) dem Aberkennungs- und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ein Darle- hen in der Höhe von Fr. 37'500.–. Der Kläger bestätigte mit der Unterzeichnung des Vertrags, die Darlehenssumme von der Beklagten vorab in bar erhalten zu haben. Weiter wurde ein Rückzahlungsplan vereinbart. Ab August 2020 leistete der Kläger die Ratenzahlungen nicht mehr (Urk. 13 Rz 20; Urk. 46 Rz 30 und Prot. I S. 13 [Ergänzung 4]). Am 12. Mai 2021 kündigte die Beklagte den Darle- hensvertrag (Urk. 13 Rz 27; Urk. 46 Rz 32; Urk. 15/27).
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 betrieb die Beklagte den Kläger für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 (Urk. 3/1 = Urk. 15/28). Damit verlangte sie von diesem den (nach ihrem Standpunkt) noch offenen Darlehensbetrag samt aufgelaufenen Zinsen und Mahngebühren (vgl. Urk. 13 Rz 27; Urk. 15/27). Der Kläger erhob Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl (Urk. 3/1 S. 2).
E. 2.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu die- sen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist dabei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Ar- gumente) enthält und ob sie das Gericht oder den zu fällenden Entscheid tatsäch- lich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3–4.6 S. 102 ff.; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 103 f. m.w.Hinw.; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.1; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Im Unterschied zum künftigen Recht (vgl. Art. 53 Abs. 3 der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden revidierten ZPO) verlangt das Replikrecht allerdings nicht, dass das Gericht der betreffenden Partei dafür eine Frist ansetzt. Es muss ihr lediglich zwischen der Zustellung der Eingabe und der Entscheidfällung (im Sinne einer Wartefrist für das Gericht) genügend Zeit für eine Stellungnahme oder einen Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme einräumen. Lässt die Partei diese Zeit, welche im Sinne einer Faustregel zehn Tage beträgt (BGer 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1.2), ungenutzt verstreichen, wird angenommen, sie verzichte auf eine Stellungnahme (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 104; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3).
- 12 - Verzichten die Parteien (wie vorliegend) gestützt auf Art. 232 Abs. 2 ZPO gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und erstatten sie gleichzeitig ihre schriftlichen Schlussvorträge, findet zwar kein zweiter Schriftenwechsel (mit zweiten Schlussvorträgen) statt (BGE 146 III 97 E. 3.3 S. 100 ff.). Das unbedingte Replikrecht besteht aber auch hinsichtlich der schriftlichen Schlussvorträge (BGE 146 III 97 E. 3.4.2 S. 104).
E. 2.2 Das allgemeine Replikrecht ist strikt vom Novenrecht zu unterscheiden, welches für das erstinstanzliche Verfahren in Art. 229 ZPO geregelt ist (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 216). Das Replikrecht erschöpft sich darin, sich auf dem eben er- örterten Weg Gehör zu verschaffen. Es bewahrt eine Partei aber nicht davor, ihre Anliegen in einer Weise zu begründen, die den prozessualen Anforderungen ge- nügt. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch verschafft einer Partei also nicht die Möglichkeit, an den Schranken der Zivilprozessordnung vorbei die prozessu- ale Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu erzwingen (BGer 5A_786/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6 m.w.Hinw.). Im Rahmen einer all- gemeinen Replik sind deshalb keine Noven zulässig (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.3 S. 119). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Novenschranke bereits (endgültig) ge- fallen ist, d.h. auch keine neuen Tatsachenbehauptungen, -bestreitungen und Be- weismittel mehr vorgebracht werden können, welche echte oder bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher einbringbare unechte Noven darstellen. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einbringung von Noven endet mit dem Beginn der Urteilsbera- tung (vgl. OFK ZPO-Engler, Art. 229 N 5; BK ZPO II-Killias, Art. 236 N 23) und kann bzw. sollte den Parteien vom Gericht angezeigt werden (vgl. OFK ZPO-Eng- ler, Art. 229 N 12a). Sein Eintritt ändert aber nichts am unbedingten Recht, zu je- der Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen.
E. 2.3 Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz den Parteien die Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 56). Dabei wies sie darauf hin, dass kein doppelter Schriftenwechsel stattfinde, das unbedingte Replikrecht der Parteien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV aber vorbehalten bleibe. Zudem merkte sie vor, dass das Verfahren ansonsten spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung
- 13 - übergegangen sei (Urk. 56 S. 2). Nach Eröffnung dieser Verfügung (vgl. Urk. 57/1–2) wartete sie rund drei Monate ab, bis sie ihr Urteil fällte. In dieser Zeit hatte der (anwaltlich vertretene) Kläger hinreichend Gelegenheit zur Ausübung seines Replikrechts, indem er innert gebotener Frist von sich aus eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Beklagten hätte einreichen oder um eine diesbezügliche Fristansetzung hätte ersuchen können, was er jedoch unterliess; zumindest ist Gegenteiliges weder behauptet noch anderweitig aktenkundig. An der Möglichkeit, sein Replikrecht zu wahren, hinderte ihn nach dem Gesagten auch die gerichtliche Mitteilung betreffend den Beginn der Urteilsberatungsphase nicht, welche (nur) klarstellte, dass jedwelche Noven ausgeschlossen seien. Dass und inwiefern ihm dadurch die Ausübung seines Replikrechts verunmöglicht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Dem Kläger wäre es insbesondere auch offen gestanden, anlässlich der Wahrnehmung seines (ausdrücklich vorbehaltenen) Replikrechts geltend zu machen, dass der Schlussvortrag der Beklagten Noven enthalte, die ihm seinerseits Anlass zum Einbringen von (nach Art. 229 Abs. 1 f. ZPO zulässigen) Noven (Bestreitungen oder neue eigene Tatsachenbehauptungen) gäben, weshalb das Gericht erst nach Erstattung seiner Stellungnahme – wofür ihm eine Frist anzusetzen sei – zur Urteilsberatung schreiten dürfe. Demgegenüber liegt im Umstand, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen Vorbehalts des unbedingten Replikrechts in der Verfügung vom 11. Januar 2024 weder eine spontane Stellungnahme einreichte noch ein Gesuch um entsprechende Fristansetzung stellte, ein konkludenter Verzicht auf dessen Ausübung. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet.
E. 2.4 Bloss ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist. Eine Gutheissung der Berufung wegen seiner Verletzung würde deshalb voraussetzen, dass der Berufungskläger in der Berufungsbegründung darlegt, welche Argumente er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte und inwiefern diese relevant gewesen wären. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer sinnlosen Formalität führen und das Verfahren unnötig verlängern (vgl. BGer
- 14 - 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 5A_644/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). Da der Kläger keine diesbezüglichen Ausführungen macht, wäre die Berufung hinsichtlich der gerügten Gehörsverweigerung auch aus diesem Grund nicht stichhaltig. Im Übrigen konnte sich der Kläger vor der Berufungsinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zum gegnerischen Schlussvortrag und zur Beweiswürdigung äussern. Die als nicht besonders schwerwiegend zu betrachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte dadurch als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; BGer 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3; BGer 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.2; zum Ganzen auch BGer 6B_646/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2).
3. In der Sache selbst wirft der Kläger der Vorinstanz vor, in fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht auf die Gültigkeit des Darlehensvertrags geschlossen zu haben. Bei richtiger Würdigung der abgenommenen Beweise müsse sowohl der geltend gemachte Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR als auch eine rechtserhebliche absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bejaht werden (Urk. 70 Rz 22 ff. sowie Rz 49 ff. und Rz 55 ff.).
E. 3 Am 24. Juni 2021 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 11 Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung, der Kläger habe bei der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Darlehensvertrag handle. Der Beweis, dass er bei dessen Abschluss einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei, gelinge ihm nicht. Er könne sich deshalb nicht auf die Unverbindlichkeit des Vertrags gemäss Art. 23 OR berufen (Urk. 71 S. 7 ff. E. IV.2.1, insbes. S. 21 E. IV.2.1.3.4). Im Sinne einer den Entscheid in diesem Punkt selbstständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, dass der Kläger auch dann keinen Irr- tum für sich reklamieren könnte, wenn er tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrags genommen hätte. Wer nämlich einen Vertrag unterschreibe, den er aus sprachlichen Gründen nicht verstehe, und sich weder zuvor noch danach um eine Übersetzung bemühe, könne auch keine konkreten Vorstellungen über des- sen Inhalt haben. Der Irrende müsse von der Richtigkeit seiner Vorstellung über-
- 15 - zeugt sein. So sei es gar treuwidriges Verhalten und verdiene keinen Rechts- schutz gemäss Art. 25 Abs. 1 OR, wenn sich dieser nach Unterzeichnung eines in fremder Sprache abgefassten Vertrags auf den Irrtum berufe, sich bei Eingehen des Rechtsgeschäfts aber schlicht nicht darum gekümmert habe, das Unverständ- nis zu klären oder den Vertrag übersetzen zu lassen. Der Kläger habe die Un- kenntnis über den wirklichen Sachverhalt, d.h. den Vertragsinhalt damit (zumin- dest) bewusst in Kauf genommen. Ein Irrtum sei auch aus diesem Grund ausge- schlossen (Urk. 71 S. 21 f. E. IV.2.1.3.4).
E. 3.2 Der Kläger beanstandet in der Berufung nur die vorinstanzliche Haupt- begründung (Urk. 70 Rz 22 ff., insbes. Rz 24). Mit der Eventualbegründung setzt er sich nicht auseinander. (Das gilt auch für die bloss wiederholenden [vgl. Urk. 48 Rz 7 ff.; ferner auch Urk. 1 Rz 28 ff.], rein appellatorischen und als solche ohnehin nicht zu hörenden Ausführungen in Rz 49 ff. der Berufungsschrift.) Er macht nicht geltend, dass und inwiefern auch diese an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leide. Ein solcher ist auch nicht augenfällig (vgl. gegenteils etwa BGer 5A_177/2017 vom 16. November 2017 E. 3.1; BSK OR I-Schwenzer/Foun- toulakis, Art. 25 N 3). Damit hat die Eventualbegründung aber Bestand (vgl. vor- ne, E. II.3), und die allein bemängelte Hauptbegründung hat sich, selbst wenn sie an einem Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Ent- scheid, einen Grundlagenirrtum zu verneinen, ausgewirkt. Insoweit ist der Kläger durch den gerügten Mangel nicht beschwert. In diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 3.3 Ebenso wenig setzt sich der Kläger (in Urk. 70 Rz 22 ff. und den wie- derum rein repetitiven und daher unbeachtlichen Rz 55 ff.; vgl. Urk. 48 Rz 13 ff.) rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur (verworfenen) absicht- lichen Täuschung (insbes. Urk. 71 E. IV.2.2.3–4 S. 23 f.) auseinander. Darauf nimmt er keinen hinreichenden Bezug, weshalb auch diese Erwägungen Bestand haben. Selbst wenn man einen Teil seiner diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 70 Rz 35) in formeller Hinsicht als genügend betrachten wollte, liesse sich die vorin- stanzliche Beweiswürdigung damit nicht zu Fall bringen. So kann und darf aus der
- 16 - erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger "aus wirtschaftli- chen Gründen" (vgl. Prot. I S. 45 [Parteibefragung Beklagte]) bzw. weil "die Auf- tragslage [...] sich verändert" hatte (Prot. I S. 58 [Zeugenaussage C._____]) ent- gegen den klägerischen Ausführungen nicht ohne Weiteres auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten geschlossen werden. Die Kündigung dürfte gegen- teils – wie dies notorischerweise oft der Fall ist – als betrieblich indizierte Mass- nahme aufzufassen sein, um finanzielle Schwierigkeiten rechtzeitig zu vermeiden. Ausserdem hatte die Beklagte nicht ausgeführt, dass C._____, damals Verwal- tungsrätin mit Einzelunterschrift (Prot. I S. 55), ihr die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– zur Verfügung stellen musste, um ihre Liquidität nicht zu strapazieren (so jedoch Urk. 70 Rz 35), sondern, dass sie ihr den Betrag aus diesem Grund zur Verfügung stellte (Urk. 13 Rz 19). In diesem Vorgehen kann ebenfalls kein schlüssiges Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten erblickt wer- den. Denn je nach konkreter Ausgestaltung des Liquiditätsmanagements – hohe oder eher knapp kalkulierte Liquiditätsquote – kann auch die Zahlung eines Be- trags in dieser Höhe die Liquidität eines finanziell gesunden (zumal Klein-)Unter- nehmens strapazieren. Weder aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch aus der Bereitstellung des Darlehensbetrags durch C._____ lässt sich somit ein Motiv für eine absichtliche Täuschung herleiten. Dasselbe gilt mit Bezug auf die ebenfalls ins Feld geführte Kenntnis C._____s vom güterrechtlichen Prozess des Klägers in Polen. Diese Kenntnis hat als unzulässige neue Tatsache zu gelten, nachdem der Kläger nicht hinreichend präzis darlegt, dass und an welcher Akten- stelle er sie bereits vor Vorinstanz behauptete (vgl. dazu schon vorne, E. II.4 und E. II.5). Damit bleibt es bei der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung, dass we- der ein Grundlagenirrtum noch eine absichtliche Täuschung vorliegt und der Dar- lehensvertrag folglich gültig zustande kam.
4. Der Kläger macht sodann unter (pauschalem) Hinweis auf die Zeugenaussage von C._____ geltend, in Abweichung vom schriftlichen Rückzahlungsplan, der im schriftlichen Darlehensvertrag verabredet wurde, hätten er und die Beklagte nachträglich mündlich vereinbart, dass er das
- 17 - Darlehen erst vollständig zurückzahlen müsse, wenn er die in Aussicht stehende Erbschaft erhalten habe. Da letzteres bis heute nicht geschehen und die aufschiebende (Rück-)Zahlungsbedingung demnach nicht eingetreten sei, sei der nebst den Ratenzahlungen geschuldete Restbetrag von Fr. 19'500.– noch nicht fällig geworden. Er könne deshalb von der Beklagten auch noch nicht eingefordert werden (Urk. 70 Rz 36 ff. [und Rz 67 f.]). 4.1. Der Kläger legt nicht mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er in seinen Parteivorträgen bereits vor Vorinstanz behauptet habe, mit der Beklagten eine vom Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsmodalitäten getroffen zu haben. Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 2 ZPO e con- trario), kann diese Tatsache auch nicht durch die Zeugenaussage C._____s in den Prozess eingeführt werden, wie der Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheint (vgl. Urk. 70 Rz 38). Denn das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Parteibehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Entsprechend handelt es sich um neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen. Der Kläger tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb er dieselben bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können. Sie sind im Berufungsverfahren somit unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). 4.2. Der Kläger könnte aus der Zeugeneinvernahme von C._____ auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sog. überschiessende Beweisergebnisse vom Gericht berücksichtigt werden könnten (was in der Lehre umstritten ist und vom Bundesgericht bislang offengelassen wurde; vgl. BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3 [mit einer Übersicht über die Lehr- meinungen in E. 7.2]; BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3). Denn ein überschiessendes Beweisergebnis liegt (ohnehin nur dann) vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3 m.w.Hinw.). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. So sagte C._____ als Zeugin aus, dass der Kläger und die
- 18 - Beklagte nach Aushändigung des Geldes und nach erfolgtem Abzug von Raten "[m]ündlich [...] darüber gesprochen [hätten], dass wenn die Erbschaft kommt, er es dann ganz zurückzahlt" (Prot. I S. 68), wobei nicht klar ist, ob sie mit "wir" den Kläger, sich selbst und D._____ oder nur den Kläger und sich selbst meinte. Mit diesem nicht näher substantiierten blossen Hinweis auf ein diesbezügliches Gespräch ist der nach Art. 8 ZGB dem Kläger obliegende (strikte) Beweis des Zustandekommens einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung über die Fälligkeit der Rückzahlung nicht erbracht. Damit fehlt es schon an einem "Beweisergebnis", das beim Entscheid allenfalls zu berücksichtigen wäre. 4.3. Schliesslich wäre dem Kläger selbst dann nicht weitergeholfen, wenn eine mündliche Vereinbarung bewiesen wäre. Entgegen dessen unrichtiger Annahme (Urk. 70 Rz 40) haben die Parteien in Ziffer 8 des Darlehensvertrags nämlich ausdrücklich vorbehalten, dass andere Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssten (Urk. 3/3 S. 2). Eine schriftliche Änderung der Fälligkeit des Restbetrags wurde jedoch von niemandem behauptet. Die Rüge mangelnder Fälligkeit vermag somit ebenfalls nicht durchzudringen.
5. Weiter wendet sich der Kläger gegen die vorinstanzliche Annahme, die Darlehenssumme sei tatsächlich an ihn übergeben worden (Urk. 70 Rz 42 ff.; die diesbezüglichen Ausführungen in Urk. 70 Rz 58 ff. sind, da rein wiederholender Natur [vgl. Urk. 48 Rz 16 ff.], von vornherein unbeachtlich).
E. 5 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit (elektronischer) Eingabe vom
E. 5.1 Die Vorinstanz stellte zu dieser Frage ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach glaubhafte Parteiaussage von D._____ und die Zeugenaussage von C._____ ab. So hätten beide übereinstimmend angegeben, dass die Darlehens- summe von Fr. 37'500.– dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung am
27. Dezember 2019 in bar übergeben worden sei. Die Erklärung von beiden, wo- nach der Kläger eine Barauszahlung gewünscht habe, um dies insbesondere vor dem Sozialamt und seiner Frau geheim zu halten, hielt sie für durchaus nachvoll- ziehbar und plausibel. Besonders bemerkenswert sei sodann, dass beide Frauen sich noch an die genaue Stückelung des Geldes zu erinnern vermochten und auch diese deckungsgleich wiedergegeben hätten. Auffällig sei ebenfalls, dass
- 19 - beide – auf ursprüngliche Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters – genau hätten beschreiben können, wo sich der Tresor mit dem Bargeld in den Büro- räumlichkeiten befunden habe. Schliesslich hätten beide erklärt, dass das Geld aus dem privaten Safe von C._____ gestammt habe, welche zuhause stets über eine solche Summe Bargeld verfüge. Dies sei durchaus vorstellbar und erscheine
– entgegen dem Vorbringen des Klägers, der sich auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage der Schweiz berufe – keineswegs unrealistisch. Dass die Zeugin sich nicht mehr genau daran erinnert habe, wann (an welchem Tag) sie das Geld genau in den Tresor der Beklagten gelegt habe, sei ein unwesentlicher Nebenpunkt, welcher sich durch den Zeitablauf erklären lasse und der Glaubhaf- tigkeit nicht abträglich sei. Überdies sei der Kläger in der Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2021 von der Beklagten mindestens zehn Mal schriftlich an die noch offe- nen Darlehensraten erinnert bzw. aufgefordert worden, die fälligen Darlehensra- ten zu begleichen. Auch in diesem Zusammenhang habe er nie eingewendet, die streitgegenständliche Darlehenssumme gar nicht erhalten zu haben. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich und gebe es vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich D._____ und C._____ (wahrheitswidrig) vor ihren jeweiligen Aus- sagen in Bezug auf die Bargeldübergabe miteinander abgesprochen hätten (Urk. 71 S. 27 f. E. IV.3.3.4).
E. 5.2 Dieser in der Sache überzeugenden Beweiswürdigung ist zuzustim- men. Daran vermögen auch die dagegen vorgetragenen Einwände des Klägers nichts zu ändern. So mag es zwar zutreffen, dass ein Betrag von Fr. 37'500.– "wohl kaum in 10-Franken-Noten ausgezahlt würde", sondern "wohl jede vernunft- begabte Person darauf schliessen" würde, dass er "in hohen Frankennoten" über- geben wird (Urk. 70 Rz 43). Dennoch ist die von den Befragten übereinstimmend genannte Stückelung keineswegs gleichsam zwingend vorgegeben, wie der Klä- ger sinngemäss geltend macht. Vielmehr wären ohne Weiteres auch andere Stü- ckelungen "in hohen Frankennoten" denkbar, um die Transaktion "praktikabler und übersichtlicher zu gestalten". Insofern kann die übereinstimmende Angabe betreffend die Stückelung durchaus als – wenn auch eher schwaches – Indiz für die Wahrheit der Aussagen gewertet werden.
- 20 - Dasselbe gilt mit Bezug auf die übereinstimmenden Aussagen zur Lage des Tresors im Büro (vgl. Urk. 70 Rz 44) – umso mehr, als diese Aussagen ursprüng- lich auf Nachfrage des Klägers bzw. dessen Rechtsvertreters gemacht wurden (vgl. Prot. I S. 53). Wären sie divergierend, unpräzis oder ausweichend ausgefal- len, hätte der Kläger darin vermutungsweise ein gegen die Auszahlung sprechen- des Indiz erblicken wollen. Andernfalls hätte die Ergänzungsfrage keinen Sinn ge- habt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Übereinstimmung der (kla- ren) Aussagen im gegenteiligen Sinne gewürdigt wird, wenn auch ebenfalls mit eher geringem Beweiswert. Über welche konkreten widersprüchlichen Angaben von D._____ und C._____ die Vorinstanz hinweggesehen habe, erläutert der Kläger sodann nicht näher (Urk. 70 Rz 45). Auch sah die Vorinstanz nicht einfach "rudimentär als un- wesentlichen Nebenpunkt" über den Umstand hinweg, dass sich C._____ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Hinterlegung des Geldes im Tresor der Be- klagten erinnerte (Urk. 70 Rz 45). Vielmehr erläuterte sie in zutreffender Weise, weshalb dies der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht abträglich sei. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt er auf, dass und an welcher Aktenstelle er moniert habe, dass die Beklagte keine Kontoauszüge vor- gelegt habe, die eine entsprechende Abhebung von ihrem Geschäftskonto bele- gen würden (Urk. 70 Rz 47). Dieses Argument wäre im Übrigen ohnehin unbehel- flich, nachdem die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ und D._____ von der ihrer Meinung nach keineswegs unrealistischen Annahme ausging, das Geld habe von C._____ (und nicht von einem Geschäfts- konto der Beklagten) gestammt, welche privat immer Fr. 50'000.– im Safe habe (vgl. Prot. I S. 49 und S. 64). Entscheidend für die Beweiswürdigung sind neben der Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der Summe unterschriftlich bestätigt hat (Urk. 3/3 Ziff. 1 Abs. 3
– der in Urk. 70 Rz 60 [wie zuvor schon in Urk. 48 Rz 18] hiergegen erhobene klä- gerische Einwand ist nicht nachvollziehbar), indessen die weiteren von der Vorin- stanz angeführten Indizien. So sagten sowohl C._____ als auch D._____ überein- stimmend und unter plausibler, differenzierter und widerspruchsfreier Schilderung
- 21 - der Umstände der Übergabe glaubwürdig aus, dass das Geld dem Kläger anläss- lich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 – aus Gründen der Ge- heimhaltung auf dessen eigenen Wunsch in bar – übergeben worden sei (Prot. I S. 64 und S. 48 f.). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen wurde der Kläger sodann mehrfach schriftlich aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen, ohne dass er dabei je in Abrede gestellt habe, das Geld erhalten zu haben (Urk. 71 S. 28 E. IV.3.3.4; s.a. Urk. 13 Rz 21 ff. und Urk. 15/17–27). Darauf geht der Klä- ger mit keinem Wort ein. Insbesondere zeigt er in der Berufung auch nicht auf, dass und aufgrund welcher Aktenstellen diese tatsächlichen Feststellungen un- richtig sind (Art. 310 lit. b ZPO). In Würdigung der gesamten Akten- und Beweis- lage besteht kein ernsthafter Zweifel und ist folglich der Hauptbeweis erbracht, dass die Beklagte dem Kläger die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 in bar übergeben hat (vgl. zum vorliegend erforderlichen Regelbeweismass des Vollbeweises BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 28 und N 40; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 157 N 13 m.w.Hinw.). Auch diesbezüglich ist die Berufung un- begründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
6. Weitere Rügen werden in der Berufungsschrift nicht erhoben. Insbe- sondere wird die vorinstanzliche Beurteilung der Verrechnungsforderung (Urk. 71 E. IV.4 S. 28 f.) nicht bemängelt. Damit erübrigen sich diesbezügliche Ausführun- gen (vgl. vorne, E. II.3).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger nicht (rechtsgenügend) nachweist, dass das angefochtene Urteil an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Beru- fung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst (Dispositivziffer 1) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 22 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Kläger ersucht auch für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 70 S. 4). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten – im Rechtsmittelverfahren des Rechts- mittels (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 21;CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 12; s.a. BGer 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3) – beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen hatte die Berufung bereits im Zeitpunkt der Einreichung keine ernsthaften Erfolgsaussichten im Sinne der bun- desgerichtliche Rechtsprechung. Das Gesuch ist deshalb zufolge Aussichtslosig- keit der Berufung abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streit- wert von Fr. 25'031.40 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Urk. 71 S. 30 E. V; Muster, La re- connaissance de dette abstraite, 2004, S. 222 Anm. 1167), in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzu- setzen und dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 23 -
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Kläger weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern ledig- lich als Folge des berufungsweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 70 Rz 80). Sie ist, nachdem die Klage auch im Berufungsverfahren nicht durchdringt, zu bestätigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 8. April 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- 24 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 70, Urk. 72–74 und Urk. 75/2a–c) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt an das Bundesgericht (Prozess.-Nr. 4A_623/2024).
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'031.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
E. 9 Oktober 2024 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelan- trägen (Urk. 70, insbes. S. 2 f.). Tags darauf reichte er die versehentlich nicht übermittelten Belege zu seinem mit der Berufung gestellten Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach (Urk. 73–75/2c). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–69). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
6. Neben der Berufung erhob der Kläger mit derselben Rechtsschrift auch Beschwerde gegen die ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens verwei- gerte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; vgl. auch Urk. 17 und Urk. 49). Diese wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 von der Hand gewiesen (Ge- schäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klä- gers ist beim Bundesgericht unter der Prozess-Nummer 4A_623/2024 hängig. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Kläger erklärt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2022 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17) gelte als mit- angefochten, da sie einen Zwischenentscheid darstelle, der (zusammen) mit dem angefochtenen (End-)Entscheid anfechtbar sei (Urk. 70 Rz 3). Das trifft nicht zu: Der Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, kann ge- mäss Art. 121 ZPO selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Es han- delt sich somit um eine "qualifizierte" prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Im Unterschied zu den "einfachen" bzw. "gewöhnlichen" prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO müssen sol-
- 6 - che Verfügungen im Anschluss an ihre Eröffnung selbstständig (mit Beschwerde) angefochten werden. Eine Mitanfechtung resp. Überprüfung zusammen mit dem Endentscheid (im Rahmen des für diesen zulässigen Rechtsmittels) ist demge- genüber ausgeschlossen (ZR 111/2012 Nr. 28; CHK ZPO-Sutter/Somm-Seiler, Art. 319 N 10 f. m.w.Hinw.). Die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann deshalb nicht mehr Thema der vorliegenden Berufung sein. Darüber (Urk. 70 Rz 69 ff.) wurde vielmehr bereits mit dem Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9) entschieden.
2. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 f. ZPO; Urk. 67 und Urk. 70A), und der vor Vorinstanz unterlegene und somit beschwerte Kläger ist zu deren Erhebung legiti- miert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den ge- setzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt, was in erheblichen Teilen nicht der Fall ist (vgl. hinten, E. II.5 und E. III). Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
- 7 - fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm be- anstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Er- wägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten Mangels zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen grundsätzlich nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise bloss die eigene Betrachtungsweise – insbesondere Be- weiswürdigung – entgegenzustellen, ohne dieselben argumentativ zu widerlegen, d.h. darzutun, weshalb sie unrichtig sein sollten. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbst- ständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021
- 8 - E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Berufung stellt keinen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom
18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 269 N 3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren
- 9 - Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungs- verfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
5. Vor diesem Hintergrund ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift zu einem grossen Teil den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügen und deshalb nicht gehört werden können. So sticht ins Auge, dass der Kläger seine Kritik – abgese- hen von vereinzelten Hinweisen auf konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 70 Rz 26, Rz 30, Rz 32, Rz 35, Rz 38 f., Rz 47) und einer singulären Verweisung auf andere Aktenstücke (Urk. 70 Rz 13) – nur unzureichend mit Hin- weisen auf genau bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten untermauert. Insbesondere legt er jeweils nicht oder mit zu pauschalen Hinweisen (vgl. z.B. Urk. 70 Rz 29 ["Ausführungen ... in der Hauptverhandlung"], Rz 31 ["im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. August 2024"], Rz 35 ["mehrfach im Verfahren", "bereits in der Hauptverhandlung"], Rz 38 ["anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2023"] und Rz 48 ["Vorbringen ... in der Hauptverhandlung", "Aussagen ... im Verfahren"]) und damit jedenfalls nicht genügend präzis dar, wo im angefochtenen Urteil die beanstandeten Feststellungen getroffen wurden (vgl. etwa Urk. 70 Rz 25, Rz 27, Rz 28, Rz 35, Rz 37) und aus welchen Stellen in den vorinstanzlichen Akten sich die Tatsachenbehauptungen und Argumente, auf die er seine Rügen stützt, ergeben sollen. Seine Einwände, insbesondere diejenigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, lassen sich deshalb in weiten Teilen nicht schlüssig beurteilen, ohne die (einlässlichen) vorinstanzlichen Erwägungen und Akten nach deren Grundlagen zu durchsuchen. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Kläger sodann über weite Stre- cken darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge und Würdigung der Akten- und Beweislage entgegenzustellen, ohne sich
- 10 - rechtsgenügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit lässt sich jedoch kein Berufungsgrund nachweisen. III. Materielle Beurteilung
1. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht hatte (Urk. 71 S. 5 f. E. III.2–4), legte sie unter Würdigung der abgenommenen Beweise (insbes. Parteibefragungen von D._____ und des Klägers sowie Zeugenbefragung von C._____) dar, weshalb der Darle- hensvertrag entgegen den klägerischen Vorbringen weder an einem Willensman- gel leide noch auf absichtlicher Täuschung beruhe und deshalb gültig zustande- gekommen sei (Urk. 71 S. 7–24 E. IV.2). Alsdann begründete sie ihren Tatsa- chenschluss, dass der Darlehensvertrag von der Beklagten erfüllt, d.h. die Darle- henssumme dem Kläger ausbezahlt worden sei (Urk. 71 S. 24–28 E. IV.3). Schliesslich verwarf sie die vom Kläger geltend gemachte Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 3'196.–, weil diese vom Kläger bereits in einem früheren Ver- fahren eingeklagt und durch Klagerückzug rechtskräftig erledigt worden sei (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urk. 71 S. 28 f. E. IV.4). Als Gesamtfazit hielt die Vorinstanz fest, dass sämtliche klägerischen Einwendungen gegen den Bestand der noch of- fenen Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 25'031.40 nicht stichhaltig seien. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteibefragung seien unglaub- haft gewesen und hätten zudem in diversen Punkten den Behauptungen seines Rechtsvertreters in den Parteivorträgen widersprochen. Seine Aussagen seien somit nicht geeignet, den von der Beklagten erbrachten Beweis in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Darlehensforderung zu erschüttern. Entsprechend sei die Aberkennungsklage abzuweisen und gleichzeitig festzuhalten, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 7. Juni 2021) definitiv sei (Urk. 71 S. 30 E. IV.5).
2. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz den Parteien mit Verfü-
- 11 - gung vom 11. Januar 2024 den Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei zuge- stellt, ihnen aber gleichzeitig angezeigt habe, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Damit sei dem Kläger verunmöglicht wor- den, sich nochmals zum Schlussvortrag der Beklagten zu äussern. Dazu habe er sich überhaupt nicht mehr äussern können, da die Vorinstanz bereits zur Urteils- beratung übergegangen sei. Mit diesem Vorgehen habe sie das Replikrecht des Klägers verletzt (Urk. 70 Rz 12 ff.).
Dispositiv
- Die Aberkennungsklage wird abgewiesen. Damit wird die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 7. Juni 2021) mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirkes Zürich vom 26. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EB210800) erteilte pro- visorische Rechtsöffnung definitiv.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die Barauslagen betragen: Fr. 660.00 Dolmetscherkosten Fr. 341.10 Zeugenentschädigung C._____
- Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungskläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 1'750.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Aberkennungskläger nachgefordert.
- Der Aberkennungskläger wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die vom Aberkennungskläger für die Parteientschädigung bei der Gerichts- kasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 4'450.– wird der Aberkennungsbeklagten zahlungshalber an ihre Parteientschädigung ausbezahlt. Den Fehlbetrag von - 3 - Fr. 1'300.– hat der Aberkennungskläger direkt an die Aberkennungsbeklagte zu leisten.
- ... [Schriftliche Mitteilung]
- ... [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Aberkennungsklägers und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten [...] ge- gen den Berufungskläger [...] in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 29'833.43 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021, für welche der Berufungsbeklagten [...] mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 provisorische Rechts- öffnung im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit
- Mai 2021 erteilt wurde, nicht besteht.
- Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungs- amts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. 1 aufzuheben.
- EVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kos[t]en- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu- lasten der Berufungsbeklagten [...]." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
- Hintergrund der vorliegenden Klage bildet ein von beiden Parteien un- terzeichneter Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2019 (Urk. 3/3 = Urk. 15/10). Darin gewährte die Aberkennungs- und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Be- klagte) dem Aberkennungs- und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ein Darle- hen in der Höhe von Fr. 37'500.–. Der Kläger bestätigte mit der Unterzeichnung des Vertrags, die Darlehenssumme von der Beklagten vorab in bar erhalten zu haben. Weiter wurde ein Rückzahlungsplan vereinbart. Ab August 2020 leistete der Kläger die Ratenzahlungen nicht mehr (Urk. 13 Rz 20; Urk. 46 Rz 30 und Prot. I S. 13 [Ergänzung 4]). Am 12. Mai 2021 kündigte die Beklagte den Darle- hensvertrag (Urk. 13 Rz 27; Urk. 46 Rz 32; Urk. 15/27).
- Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 betrieb die Beklagte den Kläger für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 (Urk. 3/1 = Urk. 15/28). Damit verlangte sie von diesem den (nach ihrem Standpunkt) noch offenen Darlehensbetrag samt aufgelaufenen Zinsen und Mahngebühren (vgl. Urk. 13 Rz 27; Urk. 15/27). Der Kläger erhob Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl (Urk. 3/1 S. 2).
- Am 24. Juni 2021 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 11 Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 erteilte dasselbe ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit
- Mai 2021; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 3/2).
- Mit (elektronischer) Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht im vereinfachten Verfah- ren (Vorinstanz), Aberkennungsklage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (Urk. 1). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren (mit schriftlichen - 5 - Schlussvorträgen im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO) erging am 8. April 2024 das (zunächst ohne Begründung eröffnete; Urk. 58) vorinstanzliche Urteil, mit dem die Aberkennungsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers abgewiesen wurde (Urk. 66 = Urk. 71, insbes. S. 31 f.). Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 3 f. E. II).
- Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit (elektronischer) Eingabe vom
- Oktober 2024 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelan- trägen (Urk. 70, insbes. S. 2 f.). Tags darauf reichte er die versehentlich nicht übermittelten Belege zu seinem mit der Berufung gestellten Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach (Urk. 73–75/2c). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–69). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
- Neben der Berufung erhob der Kläger mit derselben Rechtsschrift auch Beschwerde gegen die ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens verwei- gerte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; vgl. auch Urk. 17 und Urk. 49). Diese wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 von der Hand gewiesen (Ge- schäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klä- gers ist beim Bundesgericht unter der Prozess-Nummer 4A_623/2024 hängig. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Der Kläger erklärt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2022 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17) gelte als mit- angefochten, da sie einen Zwischenentscheid darstelle, der (zusammen) mit dem angefochtenen (End-)Entscheid anfechtbar sei (Urk. 70 Rz 3). Das trifft nicht zu: Der Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, kann ge- mäss Art. 121 ZPO selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Es han- delt sich somit um eine "qualifizierte" prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Im Unterschied zu den "einfachen" bzw. "gewöhnlichen" prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO müssen sol- - 6 - che Verfügungen im Anschluss an ihre Eröffnung selbstständig (mit Beschwerde) angefochten werden. Eine Mitanfechtung resp. Überprüfung zusammen mit dem Endentscheid (im Rahmen des für diesen zulässigen Rechtsmittels) ist demge- genüber ausgeschlossen (ZR 111/2012 Nr. 28; CHK ZPO-Sutter/Somm-Seiler, Art. 319 N 10 f. m.w.Hinw.). Die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann deshalb nicht mehr Thema der vorliegenden Berufung sein. Darüber (Urk. 70 Rz 69 ff.) wurde vielmehr bereits mit dem Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9) entschieden.
- Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 f. ZPO; Urk. 67 und Urk. 70A), und der vor Vorinstanz unterlegene und somit beschwerte Kläger ist zu deren Erhebung legiti- miert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den ge- setzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt, was in erheblichen Teilen nicht der Fall ist (vgl. hinten, E. II.5 und E. III). Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- - 7 - fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm be- anstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Er- wägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
- Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten Mangels zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen grundsätzlich nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise bloss die eigene Betrachtungsweise – insbesondere Be- weiswürdigung – entgegenzustellen, ohne dieselben argumentativ zu widerlegen, d.h. darzutun, weshalb sie unrichtig sein sollten. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbst- ständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 - 8 - E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Berufung stellt keinen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom
- März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom
- September 2016 E. 5.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 269 N 3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren - 9 - Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungs- verfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- Vor diesem Hintergrund ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift zu einem grossen Teil den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügen und deshalb nicht gehört werden können. So sticht ins Auge, dass der Kläger seine Kritik – abgese- hen von vereinzelten Hinweisen auf konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 70 Rz 26, Rz 30, Rz 32, Rz 35, Rz 38 f., Rz 47) und einer singulären Verweisung auf andere Aktenstücke (Urk. 70 Rz 13) – nur unzureichend mit Hin- weisen auf genau bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten untermauert. Insbesondere legt er jeweils nicht oder mit zu pauschalen Hinweisen (vgl. z.B. Urk. 70 Rz 29 ["Ausführungen ... in der Hauptverhandlung"], Rz 31 ["im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. August 2024"], Rz 35 ["mehrfach im Verfahren", "bereits in der Hauptverhandlung"], Rz 38 ["anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2023"] und Rz 48 ["Vorbringen ... in der Hauptverhandlung", "Aussagen ... im Verfahren"]) und damit jedenfalls nicht genügend präzis dar, wo im angefochtenen Urteil die beanstandeten Feststellungen getroffen wurden (vgl. etwa Urk. 70 Rz 25, Rz 27, Rz 28, Rz 35, Rz 37) und aus welchen Stellen in den vorinstanzlichen Akten sich die Tatsachenbehauptungen und Argumente, auf die er seine Rügen stützt, ergeben sollen. Seine Einwände, insbesondere diejenigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, lassen sich deshalb in weiten Teilen nicht schlüssig beurteilen, ohne die (einlässlichen) vorinstanzlichen Erwägungen und Akten nach deren Grundlagen zu durchsuchen. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Kläger sodann über weite Stre- cken darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge und Würdigung der Akten- und Beweislage entgegenzustellen, ohne sich - 10 - rechtsgenügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit lässt sich jedoch kein Berufungsgrund nachweisen. III. Materielle Beurteilung
- Nachdem die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht hatte (Urk. 71 S. 5 f. E. III.2–4), legte sie unter Würdigung der abgenommenen Beweise (insbes. Parteibefragungen von D._____ und des Klägers sowie Zeugenbefragung von C._____) dar, weshalb der Darle- hensvertrag entgegen den klägerischen Vorbringen weder an einem Willensman- gel leide noch auf absichtlicher Täuschung beruhe und deshalb gültig zustande- gekommen sei (Urk. 71 S. 7–24 E. IV.2). Alsdann begründete sie ihren Tatsa- chenschluss, dass der Darlehensvertrag von der Beklagten erfüllt, d.h. die Darle- henssumme dem Kläger ausbezahlt worden sei (Urk. 71 S. 24–28 E. IV.3). Schliesslich verwarf sie die vom Kläger geltend gemachte Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 3'196.–, weil diese vom Kläger bereits in einem früheren Ver- fahren eingeklagt und durch Klagerückzug rechtskräftig erledigt worden sei (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urk. 71 S. 28 f. E. IV.4). Als Gesamtfazit hielt die Vorinstanz fest, dass sämtliche klägerischen Einwendungen gegen den Bestand der noch of- fenen Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 25'031.40 nicht stichhaltig seien. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteibefragung seien unglaub- haft gewesen und hätten zudem in diversen Punkten den Behauptungen seines Rechtsvertreters in den Parteivorträgen widersprochen. Seine Aussagen seien somit nicht geeignet, den von der Beklagten erbrachten Beweis in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Darlehensforderung zu erschüttern. Entsprechend sei die Aberkennungsklage abzuweisen und gleichzeitig festzuhalten, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 7. Juni 2021) definitiv sei (Urk. 71 S. 30 E. IV.5).
- Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz den Parteien mit Verfü- - 11 - gung vom 11. Januar 2024 den Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei zuge- stellt, ihnen aber gleichzeitig angezeigt habe, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Damit sei dem Kläger verunmöglicht wor- den, sich nochmals zum Schlussvortrag der Beklagten zu äussern. Dazu habe er sich überhaupt nicht mehr äussern können, da die Vorinstanz bereits zur Urteils- beratung übergegangen sei. Mit diesem Vorgehen habe sie das Replikrecht des Klägers verletzt (Urk. 70 Rz 12 ff.). 2.1. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu die- sen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist dabei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Ar- gumente) enthält und ob sie das Gericht oder den zu fällenden Entscheid tatsäch- lich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3–4.6 S. 102 ff.; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 103 f. m.w.Hinw.; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.1; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Im Unterschied zum künftigen Recht (vgl. Art. 53 Abs. 3 der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden revidierten ZPO) verlangt das Replikrecht allerdings nicht, dass das Gericht der betreffenden Partei dafür eine Frist ansetzt. Es muss ihr lediglich zwischen der Zustellung der Eingabe und der Entscheidfällung (im Sinne einer Wartefrist für das Gericht) genügend Zeit für eine Stellungnahme oder einen Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme einräumen. Lässt die Partei diese Zeit, welche im Sinne einer Faustregel zehn Tage beträgt (BGer 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1.2), ungenutzt verstreichen, wird angenommen, sie verzichte auf eine Stellungnahme (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 104; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). - 12 - Verzichten die Parteien (wie vorliegend) gestützt auf Art. 232 Abs. 2 ZPO gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und erstatten sie gleichzeitig ihre schriftlichen Schlussvorträge, findet zwar kein zweiter Schriftenwechsel (mit zweiten Schlussvorträgen) statt (BGE 146 III 97 E. 3.3 S. 100 ff.). Das unbedingte Replikrecht besteht aber auch hinsichtlich der schriftlichen Schlussvorträge (BGE 146 III 97 E. 3.4.2 S. 104). 2.2. Das allgemeine Replikrecht ist strikt vom Novenrecht zu unterscheiden, welches für das erstinstanzliche Verfahren in Art. 229 ZPO geregelt ist (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 216). Das Replikrecht erschöpft sich darin, sich auf dem eben er- örterten Weg Gehör zu verschaffen. Es bewahrt eine Partei aber nicht davor, ihre Anliegen in einer Weise zu begründen, die den prozessualen Anforderungen ge- nügt. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch verschafft einer Partei also nicht die Möglichkeit, an den Schranken der Zivilprozessordnung vorbei die prozessu- ale Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu erzwingen (BGer 5A_786/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6 m.w.Hinw.). Im Rahmen einer all- gemeinen Replik sind deshalb keine Noven zulässig (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.3 S. 119). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Novenschranke bereits (endgültig) ge- fallen ist, d.h. auch keine neuen Tatsachenbehauptungen, -bestreitungen und Be- weismittel mehr vorgebracht werden können, welche echte oder bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher einbringbare unechte Noven darstellen. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einbringung von Noven endet mit dem Beginn der Urteilsbera- tung (vgl. OFK ZPO-Engler, Art. 229 N 5; BK ZPO II-Killias, Art. 236 N 23) und kann bzw. sollte den Parteien vom Gericht angezeigt werden (vgl. OFK ZPO-Eng- ler, Art. 229 N 12a). Sein Eintritt ändert aber nichts am unbedingten Recht, zu je- der Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. 2.3. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz den Parteien die Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 56). Dabei wies sie darauf hin, dass kein doppelter Schriftenwechsel stattfinde, das unbedingte Replikrecht der Parteien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV aber vorbehalten bleibe. Zudem merkte sie vor, dass das Verfahren ansonsten spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung - 13 - übergegangen sei (Urk. 56 S. 2). Nach Eröffnung dieser Verfügung (vgl. Urk. 57/1–2) wartete sie rund drei Monate ab, bis sie ihr Urteil fällte. In dieser Zeit hatte der (anwaltlich vertretene) Kläger hinreichend Gelegenheit zur Ausübung seines Replikrechts, indem er innert gebotener Frist von sich aus eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Beklagten hätte einreichen oder um eine diesbezügliche Fristansetzung hätte ersuchen können, was er jedoch unterliess; zumindest ist Gegenteiliges weder behauptet noch anderweitig aktenkundig. An der Möglichkeit, sein Replikrecht zu wahren, hinderte ihn nach dem Gesagten auch die gerichtliche Mitteilung betreffend den Beginn der Urteilsberatungsphase nicht, welche (nur) klarstellte, dass jedwelche Noven ausgeschlossen seien. Dass und inwiefern ihm dadurch die Ausübung seines Replikrechts verunmöglicht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Dem Kläger wäre es insbesondere auch offen gestanden, anlässlich der Wahrnehmung seines (ausdrücklich vorbehaltenen) Replikrechts geltend zu machen, dass der Schlussvortrag der Beklagten Noven enthalte, die ihm seinerseits Anlass zum Einbringen von (nach Art. 229 Abs. 1 f. ZPO zulässigen) Noven (Bestreitungen oder neue eigene Tatsachenbehauptungen) gäben, weshalb das Gericht erst nach Erstattung seiner Stellungnahme – wofür ihm eine Frist anzusetzen sei – zur Urteilsberatung schreiten dürfe. Demgegenüber liegt im Umstand, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen Vorbehalts des unbedingten Replikrechts in der Verfügung vom 11. Januar 2024 weder eine spontane Stellungnahme einreichte noch ein Gesuch um entsprechende Fristansetzung stellte, ein konkludenter Verzicht auf dessen Ausübung. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. 2.4. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist. Eine Gutheissung der Berufung wegen seiner Verletzung würde deshalb voraussetzen, dass der Berufungskläger in der Berufungsbegründung darlegt, welche Argumente er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte und inwiefern diese relevant gewesen wären. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer sinnlosen Formalität führen und das Verfahren unnötig verlängern (vgl. BGer - 14 - 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 5A_644/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). Da der Kläger keine diesbezüglichen Ausführungen macht, wäre die Berufung hinsichtlich der gerügten Gehörsverweigerung auch aus diesem Grund nicht stichhaltig. Im Übrigen konnte sich der Kläger vor der Berufungsinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zum gegnerischen Schlussvortrag und zur Beweiswürdigung äussern. Die als nicht besonders schwerwiegend zu betrachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte dadurch als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; BGer 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3; BGer 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.2; zum Ganzen auch BGer 6B_646/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2).
- In der Sache selbst wirft der Kläger der Vorinstanz vor, in fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht auf die Gültigkeit des Darlehensvertrags geschlossen zu haben. Bei richtiger Würdigung der abgenommenen Beweise müsse sowohl der geltend gemachte Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR als auch eine rechtserhebliche absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bejaht werden (Urk. 70 Rz 22 ff. sowie Rz 49 ff. und Rz 55 ff.). 3.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung, der Kläger habe bei der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Darlehensvertrag handle. Der Beweis, dass er bei dessen Abschluss einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei, gelinge ihm nicht. Er könne sich deshalb nicht auf die Unverbindlichkeit des Vertrags gemäss Art. 23 OR berufen (Urk. 71 S. 7 ff. E. IV.2.1, insbes. S. 21 E. IV.2.1.3.4). Im Sinne einer den Entscheid in diesem Punkt selbstständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, dass der Kläger auch dann keinen Irr- tum für sich reklamieren könnte, wenn er tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrags genommen hätte. Wer nämlich einen Vertrag unterschreibe, den er aus sprachlichen Gründen nicht verstehe, und sich weder zuvor noch danach um eine Übersetzung bemühe, könne auch keine konkreten Vorstellungen über des- sen Inhalt haben. Der Irrende müsse von der Richtigkeit seiner Vorstellung über- - 15 - zeugt sein. So sei es gar treuwidriges Verhalten und verdiene keinen Rechts- schutz gemäss Art. 25 Abs. 1 OR, wenn sich dieser nach Unterzeichnung eines in fremder Sprache abgefassten Vertrags auf den Irrtum berufe, sich bei Eingehen des Rechtsgeschäfts aber schlicht nicht darum gekümmert habe, das Unverständ- nis zu klären oder den Vertrag übersetzen zu lassen. Der Kläger habe die Un- kenntnis über den wirklichen Sachverhalt, d.h. den Vertragsinhalt damit (zumin- dest) bewusst in Kauf genommen. Ein Irrtum sei auch aus diesem Grund ausge- schlossen (Urk. 71 S. 21 f. E. IV.2.1.3.4). 3.2. Der Kläger beanstandet in der Berufung nur die vorinstanzliche Haupt- begründung (Urk. 70 Rz 22 ff., insbes. Rz 24). Mit der Eventualbegründung setzt er sich nicht auseinander. (Das gilt auch für die bloss wiederholenden [vgl. Urk. 48 Rz 7 ff.; ferner auch Urk. 1 Rz 28 ff.], rein appellatorischen und als solche ohnehin nicht zu hörenden Ausführungen in Rz 49 ff. der Berufungsschrift.) Er macht nicht geltend, dass und inwiefern auch diese an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leide. Ein solcher ist auch nicht augenfällig (vgl. gegenteils etwa BGer 5A_177/2017 vom 16. November 2017 E. 3.1; BSK OR I-Schwenzer/Foun- toulakis, Art. 25 N 3). Damit hat die Eventualbegründung aber Bestand (vgl. vor- ne, E. II.3), und die allein bemängelte Hauptbegründung hat sich, selbst wenn sie an einem Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Ent- scheid, einen Grundlagenirrtum zu verneinen, ausgewirkt. Insoweit ist der Kläger durch den gerügten Mangel nicht beschwert. In diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.3. Ebenso wenig setzt sich der Kläger (in Urk. 70 Rz 22 ff. und den wie- derum rein repetitiven und daher unbeachtlichen Rz 55 ff.; vgl. Urk. 48 Rz 13 ff.) rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur (verworfenen) absicht- lichen Täuschung (insbes. Urk. 71 E. IV.2.2.3–4 S. 23 f.) auseinander. Darauf nimmt er keinen hinreichenden Bezug, weshalb auch diese Erwägungen Bestand haben. Selbst wenn man einen Teil seiner diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 70 Rz 35) in formeller Hinsicht als genügend betrachten wollte, liesse sich die vorin- stanzliche Beweiswürdigung damit nicht zu Fall bringen. So kann und darf aus der - 16 - erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger "aus wirtschaftli- chen Gründen" (vgl. Prot. I S. 45 [Parteibefragung Beklagte]) bzw. weil "die Auf- tragslage [...] sich verändert" hatte (Prot. I S. 58 [Zeugenaussage C._____]) ent- gegen den klägerischen Ausführungen nicht ohne Weiteres auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten geschlossen werden. Die Kündigung dürfte gegen- teils – wie dies notorischerweise oft der Fall ist – als betrieblich indizierte Mass- nahme aufzufassen sein, um finanzielle Schwierigkeiten rechtzeitig zu vermeiden. Ausserdem hatte die Beklagte nicht ausgeführt, dass C._____, damals Verwal- tungsrätin mit Einzelunterschrift (Prot. I S. 55), ihr die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– zur Verfügung stellen musste, um ihre Liquidität nicht zu strapazieren (so jedoch Urk. 70 Rz 35), sondern, dass sie ihr den Betrag aus diesem Grund zur Verfügung stellte (Urk. 13 Rz 19). In diesem Vorgehen kann ebenfalls kein schlüssiges Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten erblickt wer- den. Denn je nach konkreter Ausgestaltung des Liquiditätsmanagements – hohe oder eher knapp kalkulierte Liquiditätsquote – kann auch die Zahlung eines Be- trags in dieser Höhe die Liquidität eines finanziell gesunden (zumal Klein-)Unter- nehmens strapazieren. Weder aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch aus der Bereitstellung des Darlehensbetrags durch C._____ lässt sich somit ein Motiv für eine absichtliche Täuschung herleiten. Dasselbe gilt mit Bezug auf die ebenfalls ins Feld geführte Kenntnis C._____s vom güterrechtlichen Prozess des Klägers in Polen. Diese Kenntnis hat als unzulässige neue Tatsache zu gelten, nachdem der Kläger nicht hinreichend präzis darlegt, dass und an welcher Akten- stelle er sie bereits vor Vorinstanz behauptete (vgl. dazu schon vorne, E. II.4 und E. II.5). Damit bleibt es bei der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung, dass we- der ein Grundlagenirrtum noch eine absichtliche Täuschung vorliegt und der Dar- lehensvertrag folglich gültig zustande kam.
- Der Kläger macht sodann unter (pauschalem) Hinweis auf die Zeugenaussage von C._____ geltend, in Abweichung vom schriftlichen Rückzahlungsplan, der im schriftlichen Darlehensvertrag verabredet wurde, hätten er und die Beklagte nachträglich mündlich vereinbart, dass er das - 17 - Darlehen erst vollständig zurückzahlen müsse, wenn er die in Aussicht stehende Erbschaft erhalten habe. Da letzteres bis heute nicht geschehen und die aufschiebende (Rück-)Zahlungsbedingung demnach nicht eingetreten sei, sei der nebst den Ratenzahlungen geschuldete Restbetrag von Fr. 19'500.– noch nicht fällig geworden. Er könne deshalb von der Beklagten auch noch nicht eingefordert werden (Urk. 70 Rz 36 ff. [und Rz 67 f.]). 4.1. Der Kläger legt nicht mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er in seinen Parteivorträgen bereits vor Vorinstanz behauptet habe, mit der Beklagten eine vom Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsmodalitäten getroffen zu haben. Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 2 ZPO e con- trario), kann diese Tatsache auch nicht durch die Zeugenaussage C._____s in den Prozess eingeführt werden, wie der Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheint (vgl. Urk. 70 Rz 38). Denn das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Parteibehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Entsprechend handelt es sich um neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen. Der Kläger tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb er dieselben bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können. Sie sind im Berufungsverfahren somit unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). 4.2. Der Kläger könnte aus der Zeugeneinvernahme von C._____ auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sog. überschiessende Beweisergebnisse vom Gericht berücksichtigt werden könnten (was in der Lehre umstritten ist und vom Bundesgericht bislang offengelassen wurde; vgl. BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3 [mit einer Übersicht über die Lehr- meinungen in E. 7.2]; BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3). Denn ein überschiessendes Beweisergebnis liegt (ohnehin nur dann) vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3 m.w.Hinw.). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. So sagte C._____ als Zeugin aus, dass der Kläger und die - 18 - Beklagte nach Aushändigung des Geldes und nach erfolgtem Abzug von Raten "[m]ündlich [...] darüber gesprochen [hätten], dass wenn die Erbschaft kommt, er es dann ganz zurückzahlt" (Prot. I S. 68), wobei nicht klar ist, ob sie mit "wir" den Kläger, sich selbst und D._____ oder nur den Kläger und sich selbst meinte. Mit diesem nicht näher substantiierten blossen Hinweis auf ein diesbezügliches Gespräch ist der nach Art. 8 ZGB dem Kläger obliegende (strikte) Beweis des Zustandekommens einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung über die Fälligkeit der Rückzahlung nicht erbracht. Damit fehlt es schon an einem "Beweisergebnis", das beim Entscheid allenfalls zu berücksichtigen wäre. 4.3. Schliesslich wäre dem Kläger selbst dann nicht weitergeholfen, wenn eine mündliche Vereinbarung bewiesen wäre. Entgegen dessen unrichtiger Annahme (Urk. 70 Rz 40) haben die Parteien in Ziffer 8 des Darlehensvertrags nämlich ausdrücklich vorbehalten, dass andere Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssten (Urk. 3/3 S. 2). Eine schriftliche Änderung der Fälligkeit des Restbetrags wurde jedoch von niemandem behauptet. Die Rüge mangelnder Fälligkeit vermag somit ebenfalls nicht durchzudringen.
- Weiter wendet sich der Kläger gegen die vorinstanzliche Annahme, die Darlehenssumme sei tatsächlich an ihn übergeben worden (Urk. 70 Rz 42 ff.; die diesbezüglichen Ausführungen in Urk. 70 Rz 58 ff. sind, da rein wiederholender Natur [vgl. Urk. 48 Rz 16 ff.], von vornherein unbeachtlich). 5.1. Die Vorinstanz stellte zu dieser Frage ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach glaubhafte Parteiaussage von D._____ und die Zeugenaussage von C._____ ab. So hätten beide übereinstimmend angegeben, dass die Darlehens- summe von Fr. 37'500.– dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung am
- Dezember 2019 in bar übergeben worden sei. Die Erklärung von beiden, wo- nach der Kläger eine Barauszahlung gewünscht habe, um dies insbesondere vor dem Sozialamt und seiner Frau geheim zu halten, hielt sie für durchaus nachvoll- ziehbar und plausibel. Besonders bemerkenswert sei sodann, dass beide Frauen sich noch an die genaue Stückelung des Geldes zu erinnern vermochten und auch diese deckungsgleich wiedergegeben hätten. Auffällig sei ebenfalls, dass - 19 - beide – auf ursprüngliche Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters – genau hätten beschreiben können, wo sich der Tresor mit dem Bargeld in den Büro- räumlichkeiten befunden habe. Schliesslich hätten beide erklärt, dass das Geld aus dem privaten Safe von C._____ gestammt habe, welche zuhause stets über eine solche Summe Bargeld verfüge. Dies sei durchaus vorstellbar und erscheine – entgegen dem Vorbringen des Klägers, der sich auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage der Schweiz berufe – keineswegs unrealistisch. Dass die Zeugin sich nicht mehr genau daran erinnert habe, wann (an welchem Tag) sie das Geld genau in den Tresor der Beklagten gelegt habe, sei ein unwesentlicher Nebenpunkt, welcher sich durch den Zeitablauf erklären lasse und der Glaubhaf- tigkeit nicht abträglich sei. Überdies sei der Kläger in der Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2021 von der Beklagten mindestens zehn Mal schriftlich an die noch offe- nen Darlehensraten erinnert bzw. aufgefordert worden, die fälligen Darlehensra- ten zu begleichen. Auch in diesem Zusammenhang habe er nie eingewendet, die streitgegenständliche Darlehenssumme gar nicht erhalten zu haben. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich und gebe es vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich D._____ und C._____ (wahrheitswidrig) vor ihren jeweiligen Aus- sagen in Bezug auf die Bargeldübergabe miteinander abgesprochen hätten (Urk. 71 S. 27 f. E. IV.3.3.4). 5.2. Dieser in der Sache überzeugenden Beweiswürdigung ist zuzustim- men. Daran vermögen auch die dagegen vorgetragenen Einwände des Klägers nichts zu ändern. So mag es zwar zutreffen, dass ein Betrag von Fr. 37'500.– "wohl kaum in 10-Franken-Noten ausgezahlt würde", sondern "wohl jede vernunft- begabte Person darauf schliessen" würde, dass er "in hohen Frankennoten" über- geben wird (Urk. 70 Rz 43). Dennoch ist die von den Befragten übereinstimmend genannte Stückelung keineswegs gleichsam zwingend vorgegeben, wie der Klä- ger sinngemäss geltend macht. Vielmehr wären ohne Weiteres auch andere Stü- ckelungen "in hohen Frankennoten" denkbar, um die Transaktion "praktikabler und übersichtlicher zu gestalten". Insofern kann die übereinstimmende Angabe betreffend die Stückelung durchaus als – wenn auch eher schwaches – Indiz für die Wahrheit der Aussagen gewertet werden. - 20 - Dasselbe gilt mit Bezug auf die übereinstimmenden Aussagen zur Lage des Tresors im Büro (vgl. Urk. 70 Rz 44) – umso mehr, als diese Aussagen ursprüng- lich auf Nachfrage des Klägers bzw. dessen Rechtsvertreters gemacht wurden (vgl. Prot. I S. 53). Wären sie divergierend, unpräzis oder ausweichend ausgefal- len, hätte der Kläger darin vermutungsweise ein gegen die Auszahlung sprechen- des Indiz erblicken wollen. Andernfalls hätte die Ergänzungsfrage keinen Sinn ge- habt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Übereinstimmung der (kla- ren) Aussagen im gegenteiligen Sinne gewürdigt wird, wenn auch ebenfalls mit eher geringem Beweiswert. Über welche konkreten widersprüchlichen Angaben von D._____ und C._____ die Vorinstanz hinweggesehen habe, erläutert der Kläger sodann nicht näher (Urk. 70 Rz 45). Auch sah die Vorinstanz nicht einfach "rudimentär als un- wesentlichen Nebenpunkt" über den Umstand hinweg, dass sich C._____ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Hinterlegung des Geldes im Tresor der Be- klagten erinnerte (Urk. 70 Rz 45). Vielmehr erläuterte sie in zutreffender Weise, weshalb dies der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht abträglich sei. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt er auf, dass und an welcher Aktenstelle er moniert habe, dass die Beklagte keine Kontoauszüge vor- gelegt habe, die eine entsprechende Abhebung von ihrem Geschäftskonto bele- gen würden (Urk. 70 Rz 47). Dieses Argument wäre im Übrigen ohnehin unbehel- flich, nachdem die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ und D._____ von der ihrer Meinung nach keineswegs unrealistischen Annahme ausging, das Geld habe von C._____ (und nicht von einem Geschäfts- konto der Beklagten) gestammt, welche privat immer Fr. 50'000.– im Safe habe (vgl. Prot. I S. 49 und S. 64). Entscheidend für die Beweiswürdigung sind neben der Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der Summe unterschriftlich bestätigt hat (Urk. 3/3 Ziff. 1 Abs. 3 – der in Urk. 70 Rz 60 [wie zuvor schon in Urk. 48 Rz 18] hiergegen erhobene klä- gerische Einwand ist nicht nachvollziehbar), indessen die weiteren von der Vorin- stanz angeführten Indizien. So sagten sowohl C._____ als auch D._____ überein- stimmend und unter plausibler, differenzierter und widerspruchsfreier Schilderung - 21 - der Umstände der Übergabe glaubwürdig aus, dass das Geld dem Kläger anläss- lich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 – aus Gründen der Ge- heimhaltung auf dessen eigenen Wunsch in bar – übergeben worden sei (Prot. I S. 64 und S. 48 f.). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen wurde der Kläger sodann mehrfach schriftlich aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen, ohne dass er dabei je in Abrede gestellt habe, das Geld erhalten zu haben (Urk. 71 S. 28 E. IV.3.3.4; s.a. Urk. 13 Rz 21 ff. und Urk. 15/17–27). Darauf geht der Klä- ger mit keinem Wort ein. Insbesondere zeigt er in der Berufung auch nicht auf, dass und aufgrund welcher Aktenstellen diese tatsächlichen Feststellungen un- richtig sind (Art. 310 lit. b ZPO). In Würdigung der gesamten Akten- und Beweis- lage besteht kein ernsthafter Zweifel und ist folglich der Hauptbeweis erbracht, dass die Beklagte dem Kläger die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 in bar übergeben hat (vgl. zum vorliegend erforderlichen Regelbeweismass des Vollbeweises BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 28 und N 40; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 157 N 13 m.w.Hinw.). Auch diesbezüglich ist die Berufung un- begründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
- Weitere Rügen werden in der Berufungsschrift nicht erhoben. Insbe- sondere wird die vorinstanzliche Beurteilung der Verrechnungsforderung (Urk. 71 E. IV.4 S. 28 f.) nicht bemängelt. Damit erübrigen sich diesbezügliche Ausführun- gen (vgl. vorne, E. II.3).
- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger nicht (rechtsgenügend) nachweist, dass das angefochtene Urteil an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Beru- fung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst (Dispositivziffer 1) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). - 22 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege
- Der Kläger ersucht auch für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 70 S. 4). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten – im Rechtsmittelverfahren des Rechts- mittels (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 21;CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 12; s.a. BGer 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3) – beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- Im Lichte der vorstehenden Erwägungen hatte die Berufung bereits im Zeitpunkt der Einreichung keine ernsthaften Erfolgsaussichten im Sinne der bun- desgerichtliche Rechtsprechung. Das Gesuch ist deshalb zufolge Aussichtslosig- keit der Berufung abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streit- wert von Fr. 25'031.40 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Urk. 71 S. 30 E. V; Muster, La re- connaissance de dette abstraite, 2004, S. 222 Anm. 1167), in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzu- setzen und dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 23 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Kläger weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern ledig- lich als Folge des berufungsweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 70 Rz 80). Sie ist, nachdem die Klage auch im Berufungsverfahren nicht durchdringt, zu bestätigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 8. April 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. - 24 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 70, Urk. 72–74 und Urk. 75/2a–c) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt an das Bundesgericht (Prozess.-Nr. 4A_623/2024).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'031.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2024 in Sachen A._____, Aberkennungskläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Aberkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. April 2024 (FV220025-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 48 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Klä- ger in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von CHF 29'833.43 nebst Zins zu 5% seit 22. Mai 2021, für welche der Beklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 provisori- sche Rechtsöffnung im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2021 erteilt wurde, nicht besteht.
2. Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungs- amts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. 1 aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024: (Urk. 66 S. 31 f. = Urk. 71 S. 31 f.)
1. Die Aberkennungsklage wird abgewiesen. Damit wird die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 7. Juni 2021) mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirkes Zürich vom 26. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EB210800) erteilte pro- visorische Rechtsöffnung definitiv.
2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die Barauslagen betragen: Fr. 660.00 Dolmetscherkosten Fr. 341.10 Zeugenentschädigung C._____
3. Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungskläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 1'750.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Aberkennungskläger nachgefordert.
4. Der Aberkennungskläger wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Die vom Aberkennungskläger für die Parteientschädigung bei der Gerichts- kasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 4'450.– wird der Aberkennungsbeklagten zahlungshalber an ihre Parteientschädigung ausbezahlt. Den Fehlbetrag von
- 3 - Fr. 1'300.– hat der Aberkennungskläger direkt an die Aberkennungsbeklagte zu leisten.
6. ... [Schriftliche Mitteilung]
7. ... [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Aberkennungsklägers und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungsbeklagten [...] ge- gen den Berufungskläger [...] in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 29'833.43 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021, für welche der Berufungsbeklagten [...] mit Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2022 provisorische Rechts- öffnung im Umfang von CHF 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit
23. Mai 2021 erteilt wurde, nicht besteht.
3. Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungs- amts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. 1 aufzuheben.
4. EVENTUALITER sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kos[t]en- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu- lasten der Berufungsbeklagten [...]."
- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Hintergrund der vorliegenden Klage bildet ein von beiden Parteien un- terzeichneter Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2019 (Urk. 3/3 = Urk. 15/10). Darin gewährte die Aberkennungs- und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Be- klagte) dem Aberkennungs- und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ein Darle- hen in der Höhe von Fr. 37'500.–. Der Kläger bestätigte mit der Unterzeichnung des Vertrags, die Darlehenssumme von der Beklagten vorab in bar erhalten zu haben. Weiter wurde ein Rückzahlungsplan vereinbart. Ab August 2020 leistete der Kläger die Ratenzahlungen nicht mehr (Urk. 13 Rz 20; Urk. 46 Rz 30 und Prot. I S. 13 [Ergänzung 4]). Am 12. Mai 2021 kündigte die Beklagte den Darle- hensvertrag (Urk. 13 Rz 27; Urk. 46 Rz 32; Urk. 15/27).
2. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 betrieb die Beklagte den Kläger für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 (Urk. 3/1 = Urk. 15/28). Damit verlangte sie von diesem den (nach ihrem Standpunkt) noch offenen Darlehensbetrag samt aufgelaufenen Zinsen und Mahngebühren (vgl. Urk. 13 Rz 27; Urk. 15/27). Der Kläger erhob Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl (Urk. 3/1 S. 2).
3. Am 24. Juni 2021 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Zürich 11 Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 29'833.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2021 zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 erteilte dasselbe ihr provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'031.40 nebst Zins zu 5 % seit
23. Mai 2021; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 3/2).
4. Mit (elektronischer) Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht im vereinfachten Verfah- ren (Vorinstanz), Aberkennungsklage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (Urk. 1). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren (mit schriftlichen
- 5 - Schlussvorträgen im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO) erging am 8. April 2024 das (zunächst ohne Begründung eröffnete; Urk. 58) vorinstanzliche Urteil, mit dem die Aberkennungsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers abgewiesen wurde (Urk. 66 = Urk. 71, insbes. S. 31 f.). Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 3 f. E. II).
5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit (elektronischer) Eingabe vom
9. Oktober 2024 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelan- trägen (Urk. 70, insbes. S. 2 f.). Tags darauf reichte er die versehentlich nicht übermittelten Belege zu seinem mit der Berufung gestellten Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach (Urk. 73–75/2c). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–69). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
6. Neben der Berufung erhob der Kläger mit derselben Rechtsschrift auch Beschwerde gegen die ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens verwei- gerte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 70 S. 3; vgl. auch Urk. 17 und Urk. 49). Diese wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 von der Hand gewiesen (Ge- schäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klä- gers ist beim Bundesgericht unter der Prozess-Nummer 4A_623/2024 hängig. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Der Kläger erklärt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2022 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17) gelte als mit- angefochten, da sie einen Zwischenentscheid darstelle, der (zusammen) mit dem angefochtenen (End-)Entscheid anfechtbar sei (Urk. 70 Rz 3). Das trifft nicht zu: Der Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, kann ge- mäss Art. 121 ZPO selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Es han- delt sich somit um eine "qualifizierte" prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Im Unterschied zu den "einfachen" bzw. "gewöhnlichen" prozessleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO müssen sol-
- 6 - che Verfügungen im Anschluss an ihre Eröffnung selbstständig (mit Beschwerde) angefochten werden. Eine Mitanfechtung resp. Überprüfung zusammen mit dem Endentscheid (im Rahmen des für diesen zulässigen Rechtsmittels) ist demge- genüber ausgeschlossen (ZR 111/2012 Nr. 28; CHK ZPO-Sutter/Somm-Seiler, Art. 319 N 10 f. m.w.Hinw.). Die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann deshalb nicht mehr Thema der vorliegenden Berufung sein. Darüber (Urk. 70 Rz 69 ff.) wurde vielmehr bereits mit dem Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. PP240042-O Urk. 9) entschieden.
2. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Berufungsinstanz (§ 48 GOG) erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 142 f. ZPO; Urk. 67 und Urk. 70A), und der vor Vorinstanz unterlegene und somit beschwerte Kläger ist zu deren Erhebung legiti- miert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Berufung aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den ge- setzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt, was in erheblichen Teilen nicht der Fall ist (vgl. hinten, E. II.5 und E. III). Es erübrigt sich deshalb, der Beklagten Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
- 7 - fungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm be- anstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Er- wägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten Mangels zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vor- bringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen grundsätzlich nicht und sind deshalb unbeachtlich. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise bloss die eigene Betrachtungsweise – insbesondere Be- weiswürdigung – entgegenzustellen, ohne dieselben argumentativ zu widerlegen, d.h. darzutun, weshalb sie unrichtig sein sollten. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbst- ständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021
- 8 - E. 3.3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1 [je m.w.Hinw.]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Berufung stellt keinen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom
18. März 2013 E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3; anders noch § 269 Abs. 1 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 269 N 3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren
- 9 - Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungs- verfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
5. Vor diesem Hintergrund ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift zu einem grossen Teil den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügen und deshalb nicht gehört werden können. So sticht ins Auge, dass der Kläger seine Kritik – abgese- hen von vereinzelten Hinweisen auf konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 70 Rz 26, Rz 30, Rz 32, Rz 35, Rz 38 f., Rz 47) und einer singulären Verweisung auf andere Aktenstücke (Urk. 70 Rz 13) – nur unzureichend mit Hin- weisen auf genau bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten untermauert. Insbesondere legt er jeweils nicht oder mit zu pauschalen Hinweisen (vgl. z.B. Urk. 70 Rz 29 ["Ausführungen ... in der Hauptverhandlung"], Rz 31 ["im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. August 2024"], Rz 35 ["mehrfach im Verfahren", "bereits in der Hauptverhandlung"], Rz 38 ["anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2023"] und Rz 48 ["Vorbringen ... in der Hauptverhandlung", "Aussagen ... im Verfahren"]) und damit jedenfalls nicht genügend präzis dar, wo im angefochtenen Urteil die beanstandeten Feststellungen getroffen wurden (vgl. etwa Urk. 70 Rz 25, Rz 27, Rz 28, Rz 35, Rz 37) und aus welchen Stellen in den vorinstanzlichen Akten sich die Tatsachenbehauptungen und Argumente, auf die er seine Rügen stützt, ergeben sollen. Seine Einwände, insbesondere diejenigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, lassen sich deshalb in weiten Teilen nicht schlüssig beurteilen, ohne die (einlässlichen) vorinstanzlichen Erwägungen und Akten nach deren Grundlagen zu durchsuchen. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der Kläger sodann über weite Stre- cken darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge und Würdigung der Akten- und Beweislage entgegenzustellen, ohne sich
- 10 - rechtsgenügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen und diese argumentativ zu entkräften. Insoweit erschöpfen sich seine Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit lässt sich jedoch kein Berufungsgrund nachweisen. III. Materielle Beurteilung
1. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bejaht hatte (Urk. 71 S. 5 f. E. III.2–4), legte sie unter Würdigung der abgenommenen Beweise (insbes. Parteibefragungen von D._____ und des Klägers sowie Zeugenbefragung von C._____) dar, weshalb der Darle- hensvertrag entgegen den klägerischen Vorbringen weder an einem Willensman- gel leide noch auf absichtlicher Täuschung beruhe und deshalb gültig zustande- gekommen sei (Urk. 71 S. 7–24 E. IV.2). Alsdann begründete sie ihren Tatsa- chenschluss, dass der Darlehensvertrag von der Beklagten erfüllt, d.h. die Darle- henssumme dem Kläger ausbezahlt worden sei (Urk. 71 S. 24–28 E. IV.3). Schliesslich verwarf sie die vom Kläger geltend gemachte Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 3'196.–, weil diese vom Kläger bereits in einem früheren Ver- fahren eingeklagt und durch Klagerückzug rechtskräftig erledigt worden sei (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urk. 71 S. 28 f. E. IV.4). Als Gesamtfazit hielt die Vorinstanz fest, dass sämtliche klägerischen Einwendungen gegen den Bestand der noch of- fenen Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 25'031.40 nicht stichhaltig seien. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteibefragung seien unglaub- haft gewesen und hätten zudem in diversen Punkten den Behauptungen seines Rechtsvertreters in den Parteivorträgen widersprochen. Seine Aussagen seien somit nicht geeignet, den von der Beklagten erbrachten Beweis in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Darlehensforderung zu erschüttern. Entsprechend sei die Aberkennungsklage abzuweisen und gleichzeitig festzuhalten, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 7. Juni 2021) definitiv sei (Urk. 71 S. 30 E. IV.5).
2. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz den Parteien mit Verfü-
- 11 - gung vom 11. Januar 2024 den Schlussvortrag der jeweiligen Gegenpartei zuge- stellt, ihnen aber gleichzeitig angezeigt habe, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Damit sei dem Kläger verunmöglicht wor- den, sich nochmals zum Schlussvortrag der Beklagten zu äussern. Dazu habe er sich überhaupt nicht mehr äussern können, da die Vorinstanz bereits zur Urteils- beratung übergegangen sei. Mit diesem Vorgehen habe sie das Replikrecht des Klägers verletzt (Urk. 70 Rz 12 ff.). 2.1. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. auf ein faires Ver- fahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu die- sen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt. Unerheblich ist dabei, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen (Tatsachen oder Ar- gumente) enthält und ob sie das Gericht oder den zu fällenden Entscheid tatsäch- lich zu beeinflussen vermag. Es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht, bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3–4.6 S. 102 ff.; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 103 f. m.w.Hinw.; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.1; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Im Unterschied zum künftigen Recht (vgl. Art. 53 Abs. 3 der am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden revidierten ZPO) verlangt das Replikrecht allerdings nicht, dass das Gericht der betreffenden Partei dafür eine Frist ansetzt. Es muss ihr lediglich zwischen der Zustellung der Eingabe und der Entscheidfällung (im Sinne einer Wartefrist für das Gericht) genügend Zeit für eine Stellungnahme oder einen Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme einräumen. Lässt die Partei diese Zeit, welche im Sinne einer Faustregel zehn Tage beträgt (BGer 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1.2), ungenutzt verstreichen, wird angenommen, sie verzichte auf eine Stellungnahme (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGE 146 III 97 E. 3.4.1 S. 104; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3).
- 12 - Verzichten die Parteien (wie vorliegend) gestützt auf Art. 232 Abs. 2 ZPO gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und erstatten sie gleichzeitig ihre schriftlichen Schlussvorträge, findet zwar kein zweiter Schriftenwechsel (mit zweiten Schlussvorträgen) statt (BGE 146 III 97 E. 3.3 S. 100 ff.). Das unbedingte Replikrecht besteht aber auch hinsichtlich der schriftlichen Schlussvorträge (BGE 146 III 97 E. 3.4.2 S. 104). 2.2. Das allgemeine Replikrecht ist strikt vom Novenrecht zu unterscheiden, welches für das erstinstanzliche Verfahren in Art. 229 ZPO geregelt ist (BGE 150 III 209 E. 3.3 S. 216). Das Replikrecht erschöpft sich darin, sich auf dem eben er- örterten Weg Gehör zu verschaffen. Es bewahrt eine Partei aber nicht davor, ihre Anliegen in einer Weise zu begründen, die den prozessualen Anforderungen ge- nügt. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch verschafft einer Partei also nicht die Möglichkeit, an den Schranken der Zivilprozessordnung vorbei die prozessu- ale Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu erzwingen (BGer 5A_786/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6 m.w.Hinw.). Im Rahmen einer all- gemeinen Replik sind deshalb keine Noven zulässig (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.3 S. 119). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Novenschranke bereits (endgültig) ge- fallen ist, d.h. auch keine neuen Tatsachenbehauptungen, -bestreitungen und Be- weismittel mehr vorgebracht werden können, welche echte oder bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher einbringbare unechte Noven darstellen. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einbringung von Noven endet mit dem Beginn der Urteilsbera- tung (vgl. OFK ZPO-Engler, Art. 229 N 5; BK ZPO II-Killias, Art. 236 N 23) und kann bzw. sollte den Parteien vom Gericht angezeigt werden (vgl. OFK ZPO-Eng- ler, Art. 229 N 12a). Sein Eintritt ändert aber nichts am unbedingten Recht, zu je- der Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. 2.3. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz den Parteien die Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zu (Urk. 56). Dabei wies sie darauf hin, dass kein doppelter Schriftenwechsel stattfinde, das unbedingte Replikrecht der Parteien im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV aber vorbehalten bleibe. Zudem merkte sie vor, dass das Verfahren ansonsten spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung
- 13 - übergegangen sei (Urk. 56 S. 2). Nach Eröffnung dieser Verfügung (vgl. Urk. 57/1–2) wartete sie rund drei Monate ab, bis sie ihr Urteil fällte. In dieser Zeit hatte der (anwaltlich vertretene) Kläger hinreichend Gelegenheit zur Ausübung seines Replikrechts, indem er innert gebotener Frist von sich aus eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Beklagten hätte einreichen oder um eine diesbezügliche Fristansetzung hätte ersuchen können, was er jedoch unterliess; zumindest ist Gegenteiliges weder behauptet noch anderweitig aktenkundig. An der Möglichkeit, sein Replikrecht zu wahren, hinderte ihn nach dem Gesagten auch die gerichtliche Mitteilung betreffend den Beginn der Urteilsberatungsphase nicht, welche (nur) klarstellte, dass jedwelche Noven ausgeschlossen seien. Dass und inwiefern ihm dadurch die Ausübung seines Replikrechts verunmöglicht worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Dem Kläger wäre es insbesondere auch offen gestanden, anlässlich der Wahrnehmung seines (ausdrücklich vorbehaltenen) Replikrechts geltend zu machen, dass der Schlussvortrag der Beklagten Noven enthalte, die ihm seinerseits Anlass zum Einbringen von (nach Art. 229 Abs. 1 f. ZPO zulässigen) Noven (Bestreitungen oder neue eigene Tatsachenbehauptungen) gäben, weshalb das Gericht erst nach Erstattung seiner Stellungnahme – wofür ihm eine Frist anzusetzen sei – zur Urteilsberatung schreiten dürfe. Demgegenüber liegt im Umstand, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen Vorbehalts des unbedingten Replikrechts in der Verfügung vom 11. Januar 2024 weder eine spontane Stellungnahme einreichte noch ein Gesuch um entsprechende Fristansetzung stellte, ein konkludenter Verzicht auf dessen Ausübung. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. 2.4. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist. Eine Gutheissung der Berufung wegen seiner Verletzung würde deshalb voraussetzen, dass der Berufungskläger in der Berufungsbegründung darlegt, welche Argumente er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte und inwiefern diese relevant gewesen wären. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer sinnlosen Formalität führen und das Verfahren unnötig verlängern (vgl. BGer
- 14 - 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; BGer 5A_644/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). Da der Kläger keine diesbezüglichen Ausführungen macht, wäre die Berufung hinsichtlich der gerügten Gehörsverweigerung auch aus diesem Grund nicht stichhaltig. Im Übrigen konnte sich der Kläger vor der Berufungsinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zum gegnerischen Schlussvortrag und zur Beweiswürdigung äussern. Die als nicht besonders schwerwiegend zu betrachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte dadurch als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; BGer 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3; BGer 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.2; zum Ganzen auch BGer 6B_646/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2).
3. In der Sache selbst wirft der Kläger der Vorinstanz vor, in fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht auf die Gültigkeit des Darlehensvertrags geschlossen zu haben. Bei richtiger Würdigung der abgenommenen Beweise müsse sowohl der geltend gemachte Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR als auch eine rechtserhebliche absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bejaht werden (Urk. 70 Rz 22 ff. sowie Rz 49 ff. und Rz 55 ff.). 3.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung, der Kläger habe bei der Vertragsunterzeichnung gewusst, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Darlehensvertrag handle. Der Beweis, dass er bei dessen Abschluss einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei, gelinge ihm nicht. Er könne sich deshalb nicht auf die Unverbindlichkeit des Vertrags gemäss Art. 23 OR berufen (Urk. 71 S. 7 ff. E. IV.2.1, insbes. S. 21 E. IV.2.1.3.4). Im Sinne einer den Entscheid in diesem Punkt selbstständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, dass der Kläger auch dann keinen Irr- tum für sich reklamieren könnte, wenn er tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrags genommen hätte. Wer nämlich einen Vertrag unterschreibe, den er aus sprachlichen Gründen nicht verstehe, und sich weder zuvor noch danach um eine Übersetzung bemühe, könne auch keine konkreten Vorstellungen über des- sen Inhalt haben. Der Irrende müsse von der Richtigkeit seiner Vorstellung über-
- 15 - zeugt sein. So sei es gar treuwidriges Verhalten und verdiene keinen Rechts- schutz gemäss Art. 25 Abs. 1 OR, wenn sich dieser nach Unterzeichnung eines in fremder Sprache abgefassten Vertrags auf den Irrtum berufe, sich bei Eingehen des Rechtsgeschäfts aber schlicht nicht darum gekümmert habe, das Unverständ- nis zu klären oder den Vertrag übersetzen zu lassen. Der Kläger habe die Un- kenntnis über den wirklichen Sachverhalt, d.h. den Vertragsinhalt damit (zumin- dest) bewusst in Kauf genommen. Ein Irrtum sei auch aus diesem Grund ausge- schlossen (Urk. 71 S. 21 f. E. IV.2.1.3.4). 3.2. Der Kläger beanstandet in der Berufung nur die vorinstanzliche Haupt- begründung (Urk. 70 Rz 22 ff., insbes. Rz 24). Mit der Eventualbegründung setzt er sich nicht auseinander. (Das gilt auch für die bloss wiederholenden [vgl. Urk. 48 Rz 7 ff.; ferner auch Urk. 1 Rz 28 ff.], rein appellatorischen und als solche ohnehin nicht zu hörenden Ausführungen in Rz 49 ff. der Berufungsschrift.) Er macht nicht geltend, dass und inwiefern auch diese an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leide. Ein solcher ist auch nicht augenfällig (vgl. gegenteils etwa BGer 5A_177/2017 vom 16. November 2017 E. 3.1; BSK OR I-Schwenzer/Foun- toulakis, Art. 25 N 3). Damit hat die Eventualbegründung aber Bestand (vgl. vor- ne, E. II.3), und die allein bemängelte Hauptbegründung hat sich, selbst wenn sie an einem Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Ent- scheid, einen Grundlagenirrtum zu verneinen, ausgewirkt. Insoweit ist der Kläger durch den gerügten Mangel nicht beschwert. In diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.3. Ebenso wenig setzt sich der Kläger (in Urk. 70 Rz 22 ff. und den wie- derum rein repetitiven und daher unbeachtlichen Rz 55 ff.; vgl. Urk. 48 Rz 13 ff.) rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur (verworfenen) absicht- lichen Täuschung (insbes. Urk. 71 E. IV.2.2.3–4 S. 23 f.) auseinander. Darauf nimmt er keinen hinreichenden Bezug, weshalb auch diese Erwägungen Bestand haben. Selbst wenn man einen Teil seiner diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 70 Rz 35) in formeller Hinsicht als genügend betrachten wollte, liesse sich die vorin- stanzliche Beweiswürdigung damit nicht zu Fall bringen. So kann und darf aus der
- 16 - erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger "aus wirtschaftli- chen Gründen" (vgl. Prot. I S. 45 [Parteibefragung Beklagte]) bzw. weil "die Auf- tragslage [...] sich verändert" hatte (Prot. I S. 58 [Zeugenaussage C._____]) ent- gegen den klägerischen Ausführungen nicht ohne Weiteres auf finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten geschlossen werden. Die Kündigung dürfte gegen- teils – wie dies notorischerweise oft der Fall ist – als betrieblich indizierte Mass- nahme aufzufassen sein, um finanzielle Schwierigkeiten rechtzeitig zu vermeiden. Ausserdem hatte die Beklagte nicht ausgeführt, dass C._____, damals Verwal- tungsrätin mit Einzelunterschrift (Prot. I S. 55), ihr die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– zur Verfügung stellen musste, um ihre Liquidität nicht zu strapazieren (so jedoch Urk. 70 Rz 35), sondern, dass sie ihr den Betrag aus diesem Grund zur Verfügung stellte (Urk. 13 Rz 19). In diesem Vorgehen kann ebenfalls kein schlüssiges Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten erblickt wer- den. Denn je nach konkreter Ausgestaltung des Liquiditätsmanagements – hohe oder eher knapp kalkulierte Liquiditätsquote – kann auch die Zahlung eines Be- trags in dieser Höhe die Liquidität eines finanziell gesunden (zumal Klein-)Unter- nehmens strapazieren. Weder aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch aus der Bereitstellung des Darlehensbetrags durch C._____ lässt sich somit ein Motiv für eine absichtliche Täuschung herleiten. Dasselbe gilt mit Bezug auf die ebenfalls ins Feld geführte Kenntnis C._____s vom güterrechtlichen Prozess des Klägers in Polen. Diese Kenntnis hat als unzulässige neue Tatsache zu gelten, nachdem der Kläger nicht hinreichend präzis darlegt, dass und an welcher Akten- stelle er sie bereits vor Vorinstanz behauptete (vgl. dazu schon vorne, E. II.4 und E. II.5). Damit bleibt es bei der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung, dass we- der ein Grundlagenirrtum noch eine absichtliche Täuschung vorliegt und der Dar- lehensvertrag folglich gültig zustande kam.
4. Der Kläger macht sodann unter (pauschalem) Hinweis auf die Zeugenaussage von C._____ geltend, in Abweichung vom schriftlichen Rückzahlungsplan, der im schriftlichen Darlehensvertrag verabredet wurde, hätten er und die Beklagte nachträglich mündlich vereinbart, dass er das
- 17 - Darlehen erst vollständig zurückzahlen müsse, wenn er die in Aussicht stehende Erbschaft erhalten habe. Da letzteres bis heute nicht geschehen und die aufschiebende (Rück-)Zahlungsbedingung demnach nicht eingetreten sei, sei der nebst den Ratenzahlungen geschuldete Restbetrag von Fr. 19'500.– noch nicht fällig geworden. Er könne deshalb von der Beklagten auch noch nicht eingefordert werden (Urk. 70 Rz 36 ff. [und Rz 67 f.]). 4.1. Der Kläger legt nicht mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er in seinen Parteivorträgen bereits vor Vorinstanz behauptet habe, mit der Beklagten eine vom Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsmodalitäten getroffen zu haben. Da das vorliegende Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO und Art. 247 Abs. 2 ZPO e con- trario), kann diese Tatsache auch nicht durch die Zeugenaussage C._____s in den Prozess eingeführt werden, wie der Kläger fälschlicherweise anzunehmen scheint (vgl. Urk. 70 Rz 38). Denn das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Parteibehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 68 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.4.3). Entsprechend handelt es sich um neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen. Der Kläger tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb er dieselben bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorbringen können. Sie sind im Berufungsverfahren somit unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.4). 4.2. Der Kläger könnte aus der Zeugeneinvernahme von C._____ auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sog. überschiessende Beweisergebnisse vom Gericht berücksichtigt werden könnten (was in der Lehre umstritten ist und vom Bundesgericht bislang offengelassen wurde; vgl. BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3 [mit einer Übersicht über die Lehr- meinungen in E. 7.2]; BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3). Denn ein überschiessendes Beweisergebnis liegt (ohnehin nur dann) vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (BGer 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3 m.w.Hinw.). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. So sagte C._____ als Zeugin aus, dass der Kläger und die
- 18 - Beklagte nach Aushändigung des Geldes und nach erfolgtem Abzug von Raten "[m]ündlich [...] darüber gesprochen [hätten], dass wenn die Erbschaft kommt, er es dann ganz zurückzahlt" (Prot. I S. 68), wobei nicht klar ist, ob sie mit "wir" den Kläger, sich selbst und D._____ oder nur den Kläger und sich selbst meinte. Mit diesem nicht näher substantiierten blossen Hinweis auf ein diesbezügliches Gespräch ist der nach Art. 8 ZGB dem Kläger obliegende (strikte) Beweis des Zustandekommens einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung über die Fälligkeit der Rückzahlung nicht erbracht. Damit fehlt es schon an einem "Beweisergebnis", das beim Entscheid allenfalls zu berücksichtigen wäre. 4.3. Schliesslich wäre dem Kläger selbst dann nicht weitergeholfen, wenn eine mündliche Vereinbarung bewiesen wäre. Entgegen dessen unrichtiger Annahme (Urk. 70 Rz 40) haben die Parteien in Ziffer 8 des Darlehensvertrags nämlich ausdrücklich vorbehalten, dass andere Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssten (Urk. 3/3 S. 2). Eine schriftliche Änderung der Fälligkeit des Restbetrags wurde jedoch von niemandem behauptet. Die Rüge mangelnder Fälligkeit vermag somit ebenfalls nicht durchzudringen.
5. Weiter wendet sich der Kläger gegen die vorinstanzliche Annahme, die Darlehenssumme sei tatsächlich an ihn übergeben worden (Urk. 70 Rz 42 ff.; die diesbezüglichen Ausführungen in Urk. 70 Rz 58 ff. sind, da rein wiederholender Natur [vgl. Urk. 48 Rz 16 ff.], von vornherein unbeachtlich). 5.1. Die Vorinstanz stellte zu dieser Frage ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach glaubhafte Parteiaussage von D._____ und die Zeugenaussage von C._____ ab. So hätten beide übereinstimmend angegeben, dass die Darlehens- summe von Fr. 37'500.– dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung am
27. Dezember 2019 in bar übergeben worden sei. Die Erklärung von beiden, wo- nach der Kläger eine Barauszahlung gewünscht habe, um dies insbesondere vor dem Sozialamt und seiner Frau geheim zu halten, hielt sie für durchaus nachvoll- ziehbar und plausibel. Besonders bemerkenswert sei sodann, dass beide Frauen sich noch an die genaue Stückelung des Geldes zu erinnern vermochten und auch diese deckungsgleich wiedergegeben hätten. Auffällig sei ebenfalls, dass
- 19 - beide – auf ursprüngliche Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters – genau hätten beschreiben können, wo sich der Tresor mit dem Bargeld in den Büro- räumlichkeiten befunden habe. Schliesslich hätten beide erklärt, dass das Geld aus dem privaten Safe von C._____ gestammt habe, welche zuhause stets über eine solche Summe Bargeld verfüge. Dies sei durchaus vorstellbar und erscheine
– entgegen dem Vorbringen des Klägers, der sich auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage der Schweiz berufe – keineswegs unrealistisch. Dass die Zeugin sich nicht mehr genau daran erinnert habe, wann (an welchem Tag) sie das Geld genau in den Tresor der Beklagten gelegt habe, sei ein unwesentlicher Nebenpunkt, welcher sich durch den Zeitablauf erklären lasse und der Glaubhaf- tigkeit nicht abträglich sei. Überdies sei der Kläger in der Zeit von Oktober 2020 bis Mai 2021 von der Beklagten mindestens zehn Mal schriftlich an die noch offe- nen Darlehensraten erinnert bzw. aufgefordert worden, die fälligen Darlehensra- ten zu begleichen. Auch in diesem Zusammenhang habe er nie eingewendet, die streitgegenständliche Darlehenssumme gar nicht erhalten zu haben. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich und gebe es vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich D._____ und C._____ (wahrheitswidrig) vor ihren jeweiligen Aus- sagen in Bezug auf die Bargeldübergabe miteinander abgesprochen hätten (Urk. 71 S. 27 f. E. IV.3.3.4). 5.2. Dieser in der Sache überzeugenden Beweiswürdigung ist zuzustim- men. Daran vermögen auch die dagegen vorgetragenen Einwände des Klägers nichts zu ändern. So mag es zwar zutreffen, dass ein Betrag von Fr. 37'500.– "wohl kaum in 10-Franken-Noten ausgezahlt würde", sondern "wohl jede vernunft- begabte Person darauf schliessen" würde, dass er "in hohen Frankennoten" über- geben wird (Urk. 70 Rz 43). Dennoch ist die von den Befragten übereinstimmend genannte Stückelung keineswegs gleichsam zwingend vorgegeben, wie der Klä- ger sinngemäss geltend macht. Vielmehr wären ohne Weiteres auch andere Stü- ckelungen "in hohen Frankennoten" denkbar, um die Transaktion "praktikabler und übersichtlicher zu gestalten". Insofern kann die übereinstimmende Angabe betreffend die Stückelung durchaus als – wenn auch eher schwaches – Indiz für die Wahrheit der Aussagen gewertet werden.
- 20 - Dasselbe gilt mit Bezug auf die übereinstimmenden Aussagen zur Lage des Tresors im Büro (vgl. Urk. 70 Rz 44) – umso mehr, als diese Aussagen ursprüng- lich auf Nachfrage des Klägers bzw. dessen Rechtsvertreters gemacht wurden (vgl. Prot. I S. 53). Wären sie divergierend, unpräzis oder ausweichend ausgefal- len, hätte der Kläger darin vermutungsweise ein gegen die Auszahlung sprechen- des Indiz erblicken wollen. Andernfalls hätte die Ergänzungsfrage keinen Sinn ge- habt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Übereinstimmung der (kla- ren) Aussagen im gegenteiligen Sinne gewürdigt wird, wenn auch ebenfalls mit eher geringem Beweiswert. Über welche konkreten widersprüchlichen Angaben von D._____ und C._____ die Vorinstanz hinweggesehen habe, erläutert der Kläger sodann nicht näher (Urk. 70 Rz 45). Auch sah die Vorinstanz nicht einfach "rudimentär als un- wesentlichen Nebenpunkt" über den Umstand hinweg, dass sich C._____ nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Hinterlegung des Geldes im Tresor der Be- klagten erinnerte (Urk. 70 Rz 45). Vielmehr erläuterte sie in zutreffender Weise, weshalb dies der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht abträglich sei. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ebenso wenig zeigt er auf, dass und an welcher Aktenstelle er moniert habe, dass die Beklagte keine Kontoauszüge vor- gelegt habe, die eine entsprechende Abhebung von ihrem Geschäftskonto bele- gen würden (Urk. 70 Rz 47). Dieses Argument wäre im Übrigen ohnehin unbehel- flich, nachdem die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C._____ und D._____ von der ihrer Meinung nach keineswegs unrealistischen Annahme ausging, das Geld habe von C._____ (und nicht von einem Geschäfts- konto der Beklagten) gestammt, welche privat immer Fr. 50'000.– im Safe habe (vgl. Prot. I S. 49 und S. 64). Entscheidend für die Beweiswürdigung sind neben der Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der Summe unterschriftlich bestätigt hat (Urk. 3/3 Ziff. 1 Abs. 3
– der in Urk. 70 Rz 60 [wie zuvor schon in Urk. 48 Rz 18] hiergegen erhobene klä- gerische Einwand ist nicht nachvollziehbar), indessen die weiteren von der Vorin- stanz angeführten Indizien. So sagten sowohl C._____ als auch D._____ überein- stimmend und unter plausibler, differenzierter und widerspruchsfreier Schilderung
- 21 - der Umstände der Übergabe glaubwürdig aus, dass das Geld dem Kläger anläss- lich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 – aus Gründen der Ge- heimhaltung auf dessen eigenen Wunsch in bar – übergeben worden sei (Prot. I S. 64 und S. 48 f.). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen wurde der Kläger sodann mehrfach schriftlich aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen, ohne dass er dabei je in Abrede gestellt habe, das Geld erhalten zu haben (Urk. 71 S. 28 E. IV.3.3.4; s.a. Urk. 13 Rz 21 ff. und Urk. 15/17–27). Darauf geht der Klä- ger mit keinem Wort ein. Insbesondere zeigt er in der Berufung auch nicht auf, dass und aufgrund welcher Aktenstellen diese tatsächlichen Feststellungen un- richtig sind (Art. 310 lit. b ZPO). In Würdigung der gesamten Akten- und Beweis- lage besteht kein ernsthafter Zweifel und ist folglich der Hauptbeweis erbracht, dass die Beklagte dem Kläger die Darlehenssumme von Fr. 37'500.– anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 27. Dezember 2019 in bar übergeben hat (vgl. zum vorliegend erforderlichen Regelbeweismass des Vollbeweises BGE 128 III 271 E. 2.b.aa S. 275; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 28 und N 40; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 157 N 13 m.w.Hinw.). Auch diesbezüglich ist die Berufung un- begründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
6. Weitere Rügen werden in der Berufungsschrift nicht erhoben. Insbe- sondere wird die vorinstanzliche Beurteilung der Verrechnungsforderung (Urk. 71 E. IV.4 S. 28 f.) nicht bemängelt. Damit erübrigen sich diesbezügliche Ausführun- gen (vgl. vorne, E. II.3).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger nicht (rechtsgenügend) nachweist, dass das angefochtene Urteil an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. II.3). Die Beru- fung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst (Dispositivziffer 1) zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 22 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Kläger ersucht auch für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 70 S. 4). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Erfolgsaussichten – im Rechtsmittelverfahren des Rechts- mittels (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 21;CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 12; s.a. BGer 5A_770/2021 vom 4. März 2022 E. 6.3) – beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen hatte die Berufung bereits im Zeitpunkt der Einreichung keine ernsthaften Erfolgsaussichten im Sinne der bun- desgerichtliche Rechtsprechung. Das Gesuch ist deshalb zufolge Aussichtslosig- keit der Berufung abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streit- wert von Fr. 25'031.40 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Urk. 71 S. 30 E. V; Muster, La re- connaissance de dette abstraite, 2004, S. 222 Anm. 1167), in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzu- setzen und dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 23 -
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Berufungsverfahren obsiegenden Beklagten sind keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Kläger weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern ledig- lich als Folge des berufungsweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 70 Rz 80). Sie ist, nachdem die Klage auch im Berufungsverfahren nicht durchdringt, zu bestätigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 8. April 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 70, Urk. 72–74 und Urk. 75/2a–c) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen direkt an das Bundesgericht (Prozess.-Nr. 4A_623/2024).
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'031.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: lm