Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 17). Zu dieser erschienen die Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagte 2 für sich selbst sowie als Vertre- tung für die Berufungsbeklagte 1, deren Einzelzeichnungsberechtigter er (der Be- rufungsbeklagte 2) ist (Prot. VI S. 4). Mit Urteil vom 13. Mai 2024 erliess die Vor- instanz den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 22 [unbegründete Fas- sung]; act. 27 [begründete Fassung] = act. 36 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 36).
- 5 - 2.2 Gegen das Urteil vom 13. Mai 2024 richtet sich die von der Berufungskläge- rin mit Eingaben vom 11. September 2024 rechtzeitig erhobene Berufung (act. 28; act. 33 und act. 34). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1-31). Den Parteien wurde mit Verfügung vom
16. Oktober 2024 angezeigt, dass das Verfahren der Referentin Ersatzrichterin lic. iur. R. Hürlimann zugeteilt wurde und die weitere Verfahrensleitung an sie de- legiert (act. 38). Daraufhin erfolgte auf elektronischem Weg eine nicht gültig si- gnierte Eingabe der Berufungsklägerin, in welcher diese ihr Ersuchen wiederholte, das Verfahren sei Gerichtspersonen zuzuteilen, welche in der Vergangenheit an keinen ihrer Verfahren beteiligt gewesen seien und eine Erklärung der Referentin betreffend ihre Beziehungen zu den Berufungsbeklagten verlangte (act. 40). Am
5. November 2024 überbrachte die Berufungsklägerin der hiesigen Kammer ihre Eingabe vom 4. November 2024 samt Beilagen (act. 43-45). Die Referentin wand- te sich diesbezüglich mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die Berufungsklä- gerin und erklärte, sie verfüge über keine Beziehungen zu diesen (act. 46). 2.3 Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Berufungsbeklagten sind die Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Berufungsklägerin (act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3, act. 43-45; act. 46) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.4 Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklä- gerin stützt ihre Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts auf Art. 3 i.V.m. Art. 8 aDSG (resp. Art. 5 und Art. 25 DSG; vgl. act. 4). Es drängt sich angesichts der vorliegenden Akten der Schluss auf, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vor- liegenden Klage letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
- 6 - Immerhin verband sie damit eine Forderungsklage über Fr. 290'000.– (vgl. act. 1; act. 4 S. 2 f.). Damit ist der für eine Berufung notwendige Streitwert ohne Weite- res erreicht und die Berufung ist zulässig. Letzteres wäre auch der Fall, wenn kei- ne vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Art. 308 Abs. 2 ZPO e con- trario). 1.2 Die Berufungsklägerin hat die Berufung innert Frist eingereicht. Diese ent- hält eine Begründung sowie klare Anträge (vgl. act. 34). Die Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Eingabe vom 11. September 2024 (act. 33) geltend, das vorliegende Berufungsverfahren sei durch Gerichtsperso- nen zu beurteilen, welche nicht in früheren Verfahren, in welche die Berufungsklä- gerin involviert gewesen sei, mitgewirkt hätten. Zur Begründung führt die Beru- fungsklägerin im Wesentlichen aus, jede Person habe das Recht auf ein unpartei- liches Gericht und auf ein faires Verfahren. Die von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe namentlich genannten Gerichtspersonen wurden ersucht, in Beachtung ihrer Pflicht der Unparteilichkeit sich nicht mit Fällen zu befassen, welche die Be- rufungsklägerin beträfen. Seit 17 Jahren würden die Rechtsmittel und Beschwer- den der Berufungsklägerin systematisch abgewiesen. In den Entscheiden seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt worden, welche ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Gerichts- personen aufwerfen würden. In ihrer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereich- ten Eingabe vom 4. November 2024 führte die Berufungsklägerin ergänzend dazu aus, mehrere sie betreffende Verfahren aus dem Jahr 2024 wiesen Verfahrens- fehler auf. Da unter anderem die Kammerpräsidentin Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden abgelehnt werde, sei das vorliegende Verfahren von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu behandeln. Die Umteilung sei auch angesichts der möglichen Verbindungen von Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und der Gerichtsschreiberin MLaw A. Götschi zu den Beru- fungsbeklagten geboten. Sodann sei das Verfahren zu sistieren bis über das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und alle
- 7 - weiteren Richter, welche in Verbindung mit den Berufungsbeklagten stehen wür- den, entschieden sei (act. 43 S. 3). 2.2 Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 11. September 2024 ist nicht unter- zeichnet (vgl. act. 33 S. 3). Die (auf die Eingabe vom 11. September 2024 Bezug nehmende) Eingabe vom 4. November 2024, sowohl (ungültig signiert) elektro- nisch zugestellt (act. 40-42), als auch persönlich überbracht (act. 43), ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht ein und ist daher grundsätzlich unbe- achtlich. Allerdings können ungeachtet von Rechtsmittelfristen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die Gründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Zu- dem wären nicht gültig unterzeichnete Eingaben zwar grundsätzlich innert Nach- frist zu verbessern (vgl. Art. 132 ZPO). Davon kann jedoch – wie nachfolgend dar- zulegen sein wird – abgesehen werden, weil auf das Ausstandsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist: Grundsätzlich ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass über ein Ausstandbe- gehren mit einem separaten und sofortigen Entscheid und nicht erst zusammen mit der Hauptsache zu befinden ist (act. 33 S. 3). Da auf das Ausstandsgesuch aber sofort nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, auf einen vorangehenden Ausstandsentscheid zu verzichten (act. 33 S. 3; vgl. BGer 5A_924/2012 vom
29. Mai 2015 E. 2.3.2). Die Berufungsklägerin lehnt wegen früherer nicht in ihrem Sinn ergangener Entscheidungen pauschal die II. Zivilkammer mit der allgemei- nen Kritik einer angeblich grundsätzlich gegebenen Voreingenommenheit gegen ihre Person ab (act. 33, act. 43). Die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers und einer gesamten Kammer ist grundsätzlich unzulässig und auf ein entsprechendes Begehren ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass die Berufungsklägerin nicht sofort einen konkreten, zu Fragen des Ausstands füh- renden Vorfall beanstandet, sondern in allgemeiner und grundsätzlicher Weise Misstrauen an der Unparteilichkeit der Mitglieder der II. Zivilkammer kundtut. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
- 8 - Nachfolgende Erwägungen erfolgen der Vollständigkeit halber und sollen dem besseren Verständnis des Entscheides dienen. Sie ändern nichts daran, dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist: 2.3 Die Berufungsklägerin stützt ihre Ausstandsbegehren gegen die von ihr ge- nannten Gerichtspersonen (u.a. Lichti Aschwanden, Stammbach, Götschi) auf frü- here Entscheide, welche nicht in ihrem Sinne ausfielen. Sie führt aus, dass diese Entscheide schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche enthielten, wel- che ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Ge- richtspersonen aufwerfen würden. Offenbar vermutet die Berufungsklägerin auf- grund früherer abschlägigen Entscheidungen, Oberrichterinnen lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Stammbach Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi oder weitere Gerichtspersonen könnten Verbindungen oder Beziehungen zu einer (oder bei- den) beklagten Parteien aufweisen. Gegen die Entscheide, welche nach Ansicht der Berufungsklägerin (schwerwiegende) Mängel aufwiesen, stand oder steht der Rechtsweg ans Bundesgericht offen. Wenn die Berufungsklägerin mit Entschei- den nicht einverstanden ist oder wenn die Entscheidungen nach Ansicht der Beru- fungsklägerin falsch sind, ist der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ob die Beru- fungsklägerin in den von ihr aufgeführten Verfahren ein Rechtsmittel ergriffen und gegebenenfalls wie dieses entschieden wurde, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Fest steht allerdings, dass die Berufungsklägerin trotz ihrer Feststellung, es seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche fest- gestellt worden, nicht konkret ausführt, worin diese bestanden hätten. Auch führt sie nichts dazu aus, inwiefern das Bundesgericht oder eine andere Instanz in ei- nem Entscheid festhielt, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden oder eine an- dere genannte Gerichtsperson habe derart (unzutreffend) geurteilt, dass ernsthaf- te Zweifel an deren Unparteilichkeit bestehen würde. Alleine weil Gerichtsperso- nen in der Vergangenheit an Entscheiden beteiligt waren, mit welchen die Beru- fungsklägerin nicht einverstanden war, liegt kein Ausstandsgrund vor. 2.4 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend auf das offensichtlich nicht begründete Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten.
- 9 - 3.1.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom
E. 8 Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu berücksichti- gen. 3.2 Nach dem Gesagten ist daher lediglich auf die Berufungsschrift (act. 34) ein- zugehen, soweit sich diese konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan-
- 10 - dersetzt. Auf neue Vorbringen oder Tatsachen ist nur einzugehen, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.3 Ebenso ist nach dem Gesagten nicht auf pauschale Rügen der Berufungs- klägerin am vorinstanzlichen Entscheid näher einzugehen. Dies betrifft insbeson- dere die Vorbringen zu einer Verletzung der Waffengleichheit und des Rechts auf ein faires Verfahren, zu Verstössen gegen Treu und Glauben sowie gegen die Unparteilichkeit oder zu einer Verletzung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (act. 34 S. 7 f.). III. Materielles
1. Zum anwendbaren Recht (nDSG) kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 3). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Erwägung zum Gel- tungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG; act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.1).
2. Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 2.1 Bei der Berufungsbeklagten 1 handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 mit der Begrün- dung ab, die Parteien brächten übereinstimmend vor, der Berufungsbeklagte 2, welcher bei der Berufungsbeklagten 1 tätig sei, habe die Berufungsklägerin nie anwaltlich vertreten. Die Berufungsklägerin habe nicht vorgebracht, dass und in- wiefern angesichts dieses Umstandes ihre Daten bei der Anwaltskanzlei, der Be- rufungsbeklagten 1, erfasst worden wären (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.2). 2.2 Soweit sie sich dazu konkret äussert, bringt die Berufungsklägerin in der Be- rufungsschrift dagegen vor, die Berufungsbeklagte 1 sei eng mit dem Berufungs- beklagten 2 verflochten und sie habe «möglicherweise» eine Rolle bei den Immo- bilientransaktionen und den Grundpfandverschreibungen gespielt. Die Berufungs- beklagte 1 könne nicht vom Berufungsbeklagten 2, welcher die Berufungsbeklag-
- 11 - te 1 leite, getrennt werden. Es sei unmöglich, von vornherein auszuschliessen, dass die Berufungsbeklagte 1 eine Rolle bei den von der Berufungsklägerin kriti- sierten Transaktionen gespielt habe (act. 34 S. 5). 2.3 Dass der Berufungsbeklagte 2 so eng mit der Berufungsklägerin 1 verfloch- ten sei, dass es nicht möglich sei, von vornherein auszuschliessen, dass die Be- rufungsbeklagte 1 in die fraglichen Transaktionen involviert gewesen sei, hat die Berufungsklägerin soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht (vgl. act. 4; Prot. VI). Damit erweist sich dieses Vorbringen als verspätet. Selbst wenn es nicht verspätet wäre, ist der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 nicht zu beanstanden: Die Berufungsbeklagte 1 wurde am tt.mm.2012 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregister- auszug der Berufungsbeklagten 1, abgerufen auf www.zefix.ch). Es ist unbestrit- ten, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten 2 bereits im Jahr 2010 aufsuchte, um ihn in Zusammenhang mit der auf den 24. Juni 2010 angesetzten Zwangsversteigerung der damaligen ehelichen Liegenschaft zu konsultieren (u.a. act. 34 S. 3). Da die Berufungsbeklagte 1 in jenem Zeitpunkt im Jahr 2010 noch gar nicht existierte, kann diese gar nicht über Unterlagen der Berufungsklägerin aus jenem Zeitraum verfügen. Sie kann aus demselben Grund auch nicht in die Transaktion des Berufungsbeklagten 2 mit der Bank D._____ AG betreffend das auf dem Grundstück lastende Grundpfandrecht involviert gewesen sein. Was eine spätere Involvierung der Berufungsbeklagten 1 an den Geschehnissen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin keine konkreten Umstände oder Hin- weise nennt, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungsbeklagte 1 über Daten oder Informationen der Berufungsklägerin verfügen würde. Sodann finden sich auch in den Akten keine Hinweise für die Mutmassung der Berufungskläge- rin, die Berufungsbeklagte 1 sei «möglicherweise» involviert gewesen bzw. eine Beteiligung könne «nicht zum vornherein ausgeschlossen». 2.4 Es gelingt der Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Klage betreffend die Berufungsbeklagte 1 zu Unrecht abwies. Damit ist die Abweisung der Klage mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
- 12 -
3. Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 3.1 Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 zu- sammengefasst mit der Begründung ab, aus den Ausführungen der Berufungsklä- gerin ergebe sich, dass sie sich durch ihr Auskunftsbegehren den Zugang zu In- formationen erhoffe, welche sie für ein allfälliges späteres Verfahren verwenden wolle. Die Berufungsklägerin verfolge somit einzig und alleine die Abklärung von Prozessaussichten und die Informationsbeschaffung diene der Sachverhaltser- mittlung. Die Berufungsklägerin mache nicht geltend, sie wolle die Richtigkeit der Daten oder die Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen und hernach gestützt auf das DSG Ansprüche erheben. Wer in Zusammenhang mit einem hängigen Zi- vil- oder Strafprozess Auskunft vom Inhaber einer Datensammlung verlange, ha- be nach den einschlägigen Prozessbestimmungen vorzugehen. Die Auskunftsbe- gehren der Berufungsklägerin stellten einen offenbaren Missbrauch des Rechts dar, da sie die datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zweckwidrig in An- spruch nehme. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin die sie betreffenden Unterlagen bereits in ihrem Besitz gehabt habe oder habe. Damit sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 36 S. 7 f. Erwägung Ziff. 4.5 und 4.6). 3.2 Dagegen bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift im Wesentli- chen vor, ihr Ersuchen um Auskunft ziele nicht nur darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusammenzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen. Angesichts der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe das reale Risiko des Missbrauchs ihrer Daten, welches weit über den Rahmen des aktuellen Rechtsstreits hinausginge. Das Urteil der Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Darstellung des Berufungsbeklagten 2, der sich als barmherzigen Samariter darstelle. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung auf zwei Dokumente gestützt, deren Echtheit zweifelhaft sei. Es seien dies ein Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 16/2), welches angeblich von der Berufungsklägerin und ihrem damaligen Ehemann an die D._____ AG gesandt worden sei, sowie ein Schreiben vom
E. 12 April 2018 der D._____ AG an den Berufungsbeklagten 2 (act. 16/3). Diese
- 13 - beiden Dokumente seien nicht geprüft worden, obwohl es Unstimmigkeiten gebe und obwohl es keine beglaubigten Kopien seien. Beweise seitens der Berufungs- klägerin seien ignoriert worden. Die von ihr eingereichten Dokumente bewiesen deutlich, dass die Berufungsklägerin im Jahr 2010 nicht auf die finanzielle Hilfe des Berufungsbeklagten 2 angewiesen gewesen sei. Die Vorinstanz belege ihre Darstellung nicht, der Antrag der Berufungsklägerin auf Auskunfterteilung über sie gesammelte und allenfalls bearbeitete Daten sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe sie den schwerwiegenden Schaden, welchen die Berufungsklägerin erlitten habe, nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil basiere lediglich auf der Vermutung, die Berufungsklägerin könne ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nut- zen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils sei jedoch kein weiteres Verfahren der Berufungsklägerin anhängig gewesen (act. 34 S. 2, S. 4-9). 3.3.1 Jede Person kann vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG). Der Verantwortliche der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 25 Abs. 2 DSG). Das Aus- kunftsrecht ist ein relativ höchstpersönliches Recht und steht jeder Person grund- sätzlich voraussetzungslos zu. Es dient der Durchsetzung des Persönlichkeits- schutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in ei- ner Datensammlung bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhal- tung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 und BGE 138 III 425 E. 5.3 S. 431 f.). 3.3.2 Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das da- tenschutzrechtliche Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennachweis aus- geübt werden. Die Auskunft kann indessen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB bei ei- ner rechtsmissbräuchlichen Anfrage verweigert werden (BGer 4A_506/2014 vom
3. Juli 2015 E. 8.4.2; BGE 141 III 119 E. 7.1.1, BGE 138 III 425 E. 5.4 f., BGE 123 II 534 E. 2e; vgl. auch BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 3.1.3). Keinen Rechtsschutz verdient ein Auskunftsbegehren, das einzig zum
- 14 - Zweck gestellt wurde, eine andere Person auszuforschen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunfts- rechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Aus- kunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszu- forschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (bzw. heute Art. 25 DSG) will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht ein- greifen (BGE 138 III 425 E. 5.5). 3.4.1 Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, auf- grund der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe die reale Gefahr des Missbrauchs ihrer Daten (act. 34 S. 2). Dieses Vorbringen ist offen- sichtlich verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Berufungsklä- gerin war gemäss eigenen Angaben bereits seit 2018 bekannt, dass der Beru- fungsbeklagte 2 über eine entsprechende Tätigkeit verfügt (act. 34 S. 3 f.). Den- noch machte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht geltend, aufgrund dieses Umstands sei ein Missbrauch ihrer Daten zu befürchten (vgl. u.a. act. 4 und Prot. VI). 3.4.2 Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, es sei blosse Spekulation des Gerichts, dass sie ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nutzen könnte, sei doch im Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils der Vorinstanz kein weiteres Verfahren hängig gewesen (act. 34 S. 9), ist dies so nicht zutref- fend. Die Berufungsklägerin verlangte in derselben Eingabe, mit welcher sie ihre Auskunftsbegehren gemäss dem Datenschutzgesetz formulierte, von den Beru- fungsbeklagten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 290'000.–. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrer Klageschrift zur Begründung der entspre- chenden Rechtsbegehren keine konkreten Ausführungen machte, so ist ihrer Ein- gabe doch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie sich gegen das ihr ihrer Ansicht nach seitens der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbe- klagten 2, angetane Unrecht zur Wehr setzen möchte. Ferner ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Ansicht vertritt, durch die Handlun- gen der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbeklagten 2, sei sie fi-
- 15 - nanziell geschädigt respektive «ruiniert» worden (vgl. act. 4). Damit mag zwar bei Klageeinreichung oder auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Mai 2024 kein weiteres (Forderungs-)Verfahren pendent gewesen sein. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Berufungsklägerin gleichzeitig mit ihrem Auskunfts- ersuchen gemäss Datenschutzgesetzgebung finanzielle Forderungen gegen die Berufungsbeklagten erhob und diese (soweit ersichtlich) auf denselben Sachver- halt basierte. 3.4.3 Die Berufungsklägerin hält in der Berufungsschrift fest, ihr Begehren um Auskunft ziele «nicht nur» darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusam- menzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer per- sonenbezogenen Daten zu erlangen (act. 34 S. 2). Damit führt auch die Beru- fungsklägerin selbst aus, dass es ihr mit dem Auskunftsbegehren (auch) darum geht, sich mit den begehrten Auskünften auf ein allfälliges Verfahren vorzuberei- ten. Dass ein solches Ansinnen rechtsmissbräuchlich ist und keinen Schutz ver- dient, ergibt sich aus der obigen Erwägung Ziffer III. 3.3. Insoweit ist der vorin- stanzliche Entscheid zutreffend und zu schützen. Wenn die Berufungsklägerin nun im vorliegenden Verfahren im Weiteren vor- bringt, ihr Begehren ziele (entgegen der Vorinstanz) auch darauf ab, Transparenz über die Verwendung ihrer Daten zu erlangen, überzeugt dies nicht. In ihrer Beru- fungsschrift macht die Berufungsklägerin keine konkreten Ausführungen dazu, wie sie – nach erhaltener Auskunft – mit den fraglichen Informationen weiter vor- zugehen plant. Sie macht Ausführungen, wonach insbesondere der Berufungsbe- klagte 2 seinerzeit in einer Weise gehandelt habe, welche die Berufungsklägerin geschädigt habe und dass dies von der Vorinstanz nicht angemessen in ihre Überlegungen einbezogen worden sei. So bringt sie (sinngemäss) vor, obschon sie, die Berufungsklägerin, seinerzeit über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um eine Zwangsversteigerung der ehelichen Liegenschaft zu verhindern, habe der Berufungsbeklagte 2 sie überrumpelt und so erreicht, dass neu er Darle- hensgläubiger geworden sei, und dies ohne Wissen der Berufungsklägerin (act. 34 S. 3). Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden Folgen der Ereignisse für die Berufungsklägerin ignoriert und die Auswirkungen der Handlungen des Be-
- 16 - rufungsbeklagten 2 verharmlost (act. 34 S. 5). Die Berufungsklägerin sei ruiniert worden und müsse heute in prekären Verhältnissen leben. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise behaupte, es liege kein direkter oder indirekter Schaden vor, sei sie ihrer Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte der Berufungsklägerin nicht nachgekommen (act. 34 S. 9). Es bestünden berechtigte Zweifel an der Verwen- dung der personenbezogenen Daten der Berufungsklägerin ohne ihre Zustim- mung, insbesondere in Bezug auf ihre Unterschrift, welche möglicherweise für nicht genehmigte Zwecke im Rahmen von Transaktionen verwendet worden sei (act. 34 S. 8). Diese Darlegungen zeigen, dass es der Berufungsklägerin mit ih- rem Begehren um Auskunft darum geht, Unrecht, welches der Berufungsbeklag- te 2 gemäss eigener (der Berufungsklägerin) Ansicht ihr angetan habe, wettzuma- chen. Im Weiteren zeigen diese Ausführungen, dass die Berufungsklägerin mit ih- rem Auskunftsbegehren weniger in Erfahrung bringen möchte, ob ihre Daten durch die Berufungsbeklagten, insbesondere den Berufungsbeklagten 2, im Ein- klang mit der Datenschutzgesetzgebung behandelt wurden. Sie möchte vielmehr mittels den Rechtsbehelfen des DSG einen Sachverhalt aufklären, welcher ihr an- geblich einen finanziellen Schaden zugefügt hatte. Die Berufungsklägerin hält denn auch in der Berufungsschrift abschliessend fest, eine gerichtliche Entschei- dung, welche den Grundsätzen der Transparenz und Gerechtigkeit entspreche, würde es ihr (der Berufungsklägerin) ermöglichen, ihre legitimen Rechte, die durch das DSG garantiert seien, geltend zu machen und die ihr zugefügten Miss- stände zu korrigieren (act. 34 S. 9). Dass letzteres durch Einfordern einer finanzi- ellen Kompensation, und damit voraussichtlich schliesslich auf dem Weg einer Klage, erfolgen soll, ist naheliegend. Zu welchem (anderen) Zweck die Berufungs- klägerin um Transparenz betreffend ihre Daten ersucht, erklärt die Berufungsklä- gerin in ihrer Berufungsschrift nicht. 3.4.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der Berufungsbeklagte 2 sei zu irgend einem Zeitpunkt als ihr Rechtsvertreter tä- tig gewesen (vgl. act. 34). 3.5 Es gelingt der Berufungsklägerin, wie dargestellt, nicht aufzuzeigen, inwie- fern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es gehe der Berufungsklägerin mit
- 17 - ihrer Klage auf Auskunft um das Sammeln von Informationen, um ein (gerichtli- ches) Verfahren gegen die Berufungsbeklagten vorzubereiten oder die Einleitung eines solchen zu prüfen. Vielmehr bestätigen auch die Ausführungen der Beru- fungsklägerin im Berufungsverfahren die vorinstanzlichen Darlegungen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. g ZPO i.V.m. Art. 407e ZPO).
- Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Mangels erheblicher Aufwendungen – es wurde auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet – ist den Berufungsbeklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf das Ausstandsbegehren gegen die von der Berufungsklägerin in ihren Eingaben vom 11. September 2024 und vom 4. November 2024 namentlich genannten Gerichtspersonen wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgender Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Mai 2024 wird bestätigt.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel bzw. Kopien von act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3; act. 43-45 sowie act. 46, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen
1. B._____ AG,
2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Auskunft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. Mai 2024; Proz. FV230159
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4 S. 2 f.)
1. Akten und Verkehr mit der Bank D._____ AG Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle sie be- treffenden Personendaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und ge- mäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informationen betref- fend die Transaktionen mit der Bank D._____ von 2009 und 2022 zur Abtre- tung der Schuldbriefe auf dem Grundstück E._____-Strasse …, F._____.
2. Akten und Verkehr mit dem Betreibungsamt Zollikon Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Perso- nendaten der Beklagten über die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informati- onen/Korrespondenz mit dem Betreibungsamt Zollikon betreffend die Zwangsversteigerungen 2009, 2014 und 2015 des Grundstücks der Klägerin an der E._____-Strasse …, F._____.
3. Akten und Verkehr mit dem Grundbuchamt Zürich-… Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Perso- nendaten der Beklagten betreffend die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die In- formationen/Korrespondenz mit dem Grundbuchamt Zürich-… von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Klägerin an der E._____-Strasse …, F._____.
4. Akten und Verkehr mit den weiteren Parteien Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Perso- nendaten der Beklagten betreffend die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die In- formationen/Korrespondenz mit der G._____ AG, H._____ /I._____ samt weiteren Parteien von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Kläge- rin an der E._____-Strasse …, F._____. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 36 S. 9) «1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung der Beklagten wird Vormerk genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 3 -
5. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 34 S. 9):
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da es die Grundrechte der Klägerin und Berufungsklägerin in Bezug auf den Zugang zu ihren personenbezoge- nen Daten verletzt.
2. Die vollständige Herausgabe der angeforderten Informationen sei anzuord- nen, damit die Klägerin und Berufungsklägerin die Verwendung ihrer perso- nenbezogenen Daten und die Gültigkeit der angeblich von ihr unterzeichne- ten Dokumente überprüfen kann. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 33 und act. 43; sinngemäss)
1. Das Verfahren sei einer Gerichtsbesetzung zuzuteilen, welche in der Vergangenheit in keine Verfahren mit der Klägerin und Beru- fungsklägerin involviert war.
2. Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann habe sich zu ihren Ver- bindungen zu den Beklagten zu äussern. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Soweit den vorliegenden Akten entnommen werden kann, hatte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), welche sich damals in einem Scheidungsverfahren befand, im Jahr 2010 in Zusammenhang mit der ehe- mals ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____, welche sich im Miteigentum der Berufungsklägerin und ihres damaligen Ehemannes befand, Kontakt mit dem Beklagten und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Berufungs-
- 4 - beklagter 2) aufgenommen. Die Kontaktaufnahme erfolgte mit dem Ansinnen, dass der Berufungsbeklagte 2 der Berufungsklägerin behilflich sein würde, die Ei- gentumsübertragung an sie zu bewerkstelligen und so eine Zwangsversteigerung der fraglichen Liegenschaft zu verhindern (u.a. act. 4 S. 3; act. 14 S. 2 f.). 1.2 Gemäss übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien wurden in der Folge die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe auf den Berufungsbeklag- ten 2 übertragen, welcher die Hypothekardarlehen der betreffenden Bank (D._____ AG) zurückerstattet hatte. Darüber, wie es dazu kam, bestehen unter- schiedliche Sachdarstellungen seitens der Parteien. Die im damaligen Zeitpunkt bereits angesetzte Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde daraufhin abge- sagt. Im Jahr 2013 gewährte der Berufungsbeklagte 2 der Berufungsklägerin auf deren Ersuchen hin einen weiteren grundpfandgesicherten Kredit über Fr. 300'000.–. Im Jahr 2016 kam es schliesslich zur Zwangsversteigerung der fraglichen Liegenschaft in F._____, wobei die G._____ AG diese erwarb (vgl. act. 4 S. 3-5; act. 14 S. 3-5 und S. 7). 2.1 Am 12. Oktober 2022 hatte die Berufungsklägerin – unter Beilage der ent- sprechenden Klagebewilligung – die vorliegende Klage bei der Vorinstanz einge- reicht (act. 3 und act. 4). Eine mit gleicher Eingabe eingereichte Forderungsklage wurde vom Verfahren abgetrennt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde das von der Berufungsklägerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben und den Berufungsbeklagten wurde Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Berufungsbeklagten erstatteten ihre Klage- antwort am 5. Februar 2024 (act. 14). Die Parteien wurden in der Folge auf den
6. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 17). Zu dieser erschienen die Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagte 2 für sich selbst sowie als Vertre- tung für die Berufungsbeklagte 1, deren Einzelzeichnungsberechtigter er (der Be- rufungsbeklagte 2) ist (Prot. VI S. 4). Mit Urteil vom 13. Mai 2024 erliess die Vor- instanz den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 22 [unbegründete Fas- sung]; act. 27 [begründete Fassung] = act. 36 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 36).
- 5 - 2.2 Gegen das Urteil vom 13. Mai 2024 richtet sich die von der Berufungskläge- rin mit Eingaben vom 11. September 2024 rechtzeitig erhobene Berufung (act. 28; act. 33 und act. 34). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 1-31). Den Parteien wurde mit Verfügung vom
16. Oktober 2024 angezeigt, dass das Verfahren der Referentin Ersatzrichterin lic. iur. R. Hürlimann zugeteilt wurde und die weitere Verfahrensleitung an sie de- legiert (act. 38). Daraufhin erfolgte auf elektronischem Weg eine nicht gültig si- gnierte Eingabe der Berufungsklägerin, in welcher diese ihr Ersuchen wiederholte, das Verfahren sei Gerichtspersonen zuzuteilen, welche in der Vergangenheit an keinen ihrer Verfahren beteiligt gewesen seien und eine Erklärung der Referentin betreffend ihre Beziehungen zu den Berufungsbeklagten verlangte (act. 40). Am
5. November 2024 überbrachte die Berufungsklägerin der hiesigen Kammer ihre Eingabe vom 4. November 2024 samt Beilagen (act. 43-45). Die Referentin wand- te sich diesbezüglich mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die Berufungsklä- gerin und erklärte, sie verfüge über keine Beziehungen zu diesen (act. 46). 2.3 Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Berufungsbeklagten sind die Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Berufungsklägerin (act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3, act. 43-45; act. 46) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.4 Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklä- gerin stützt ihre Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts auf Art. 3 i.V.m. Art. 8 aDSG (resp. Art. 5 und Art. 25 DSG; vgl. act. 4). Es drängt sich angesichts der vorliegenden Akten der Schluss auf, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vor- liegenden Klage letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
- 6 - Immerhin verband sie damit eine Forderungsklage über Fr. 290'000.– (vgl. act. 1; act. 4 S. 2 f.). Damit ist der für eine Berufung notwendige Streitwert ohne Weite- res erreicht und die Berufung ist zulässig. Letzteres wäre auch der Fall, wenn kei- ne vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Art. 308 Abs. 2 ZPO e con- trario). 1.2 Die Berufungsklägerin hat die Berufung innert Frist eingereicht. Diese ent- hält eine Begründung sowie klare Anträge (vgl. act. 34). Die Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Eingabe vom 11. September 2024 (act. 33) geltend, das vorliegende Berufungsverfahren sei durch Gerichtsperso- nen zu beurteilen, welche nicht in früheren Verfahren, in welche die Berufungsklä- gerin involviert gewesen sei, mitgewirkt hätten. Zur Begründung führt die Beru- fungsklägerin im Wesentlichen aus, jede Person habe das Recht auf ein unpartei- liches Gericht und auf ein faires Verfahren. Die von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe namentlich genannten Gerichtspersonen wurden ersucht, in Beachtung ihrer Pflicht der Unparteilichkeit sich nicht mit Fällen zu befassen, welche die Be- rufungsklägerin beträfen. Seit 17 Jahren würden die Rechtsmittel und Beschwer- den der Berufungsklägerin systematisch abgewiesen. In den Entscheiden seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt worden, welche ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Gerichts- personen aufwerfen würden. In ihrer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereich- ten Eingabe vom 4. November 2024 führte die Berufungsklägerin ergänzend dazu aus, mehrere sie betreffende Verfahren aus dem Jahr 2024 wiesen Verfahrens- fehler auf. Da unter anderem die Kammerpräsidentin Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden abgelehnt werde, sei das vorliegende Verfahren von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu behandeln. Die Umteilung sei auch angesichts der möglichen Verbindungen von Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und der Gerichtsschreiberin MLaw A. Götschi zu den Beru- fungsbeklagten geboten. Sodann sei das Verfahren zu sistieren bis über das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und alle
- 7 - weiteren Richter, welche in Verbindung mit den Berufungsbeklagten stehen wür- den, entschieden sei (act. 43 S. 3). 2.2 Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 11. September 2024 ist nicht unter- zeichnet (vgl. act. 33 S. 3). Die (auf die Eingabe vom 11. September 2024 Bezug nehmende) Eingabe vom 4. November 2024, sowohl (ungültig signiert) elektro- nisch zugestellt (act. 40-42), als auch persönlich überbracht (act. 43), ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht ein und ist daher grundsätzlich unbe- achtlich. Allerdings können ungeachtet von Rechtsmittelfristen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die Gründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Zu- dem wären nicht gültig unterzeichnete Eingaben zwar grundsätzlich innert Nach- frist zu verbessern (vgl. Art. 132 ZPO). Davon kann jedoch – wie nachfolgend dar- zulegen sein wird – abgesehen werden, weil auf das Ausstandsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist: Grundsätzlich ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass über ein Ausstandbe- gehren mit einem separaten und sofortigen Entscheid und nicht erst zusammen mit der Hauptsache zu befinden ist (act. 33 S. 3). Da auf das Ausstandsgesuch aber sofort nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, auf einen vorangehenden Ausstandsentscheid zu verzichten (act. 33 S. 3; vgl. BGer 5A_924/2012 vom
29. Mai 2015 E. 2.3.2). Die Berufungsklägerin lehnt wegen früherer nicht in ihrem Sinn ergangener Entscheidungen pauschal die II. Zivilkammer mit der allgemei- nen Kritik einer angeblich grundsätzlich gegebenen Voreingenommenheit gegen ihre Person ab (act. 33, act. 43). Die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers und einer gesamten Kammer ist grundsätzlich unzulässig und auf ein entsprechendes Begehren ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass die Berufungsklägerin nicht sofort einen konkreten, zu Fragen des Ausstands füh- renden Vorfall beanstandet, sondern in allgemeiner und grundsätzlicher Weise Misstrauen an der Unparteilichkeit der Mitglieder der II. Zivilkammer kundtut. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
- 8 - Nachfolgende Erwägungen erfolgen der Vollständigkeit halber und sollen dem besseren Verständnis des Entscheides dienen. Sie ändern nichts daran, dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist: 2.3 Die Berufungsklägerin stützt ihre Ausstandsbegehren gegen die von ihr ge- nannten Gerichtspersonen (u.a. Lichti Aschwanden, Stammbach, Götschi) auf frü- here Entscheide, welche nicht in ihrem Sinne ausfielen. Sie führt aus, dass diese Entscheide schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche enthielten, wel- che ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Ge- richtspersonen aufwerfen würden. Offenbar vermutet die Berufungsklägerin auf- grund früherer abschlägigen Entscheidungen, Oberrichterinnen lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Stammbach Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi oder weitere Gerichtspersonen könnten Verbindungen oder Beziehungen zu einer (oder bei- den) beklagten Parteien aufweisen. Gegen die Entscheide, welche nach Ansicht der Berufungsklägerin (schwerwiegende) Mängel aufwiesen, stand oder steht der Rechtsweg ans Bundesgericht offen. Wenn die Berufungsklägerin mit Entschei- den nicht einverstanden ist oder wenn die Entscheidungen nach Ansicht der Beru- fungsklägerin falsch sind, ist der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ob die Beru- fungsklägerin in den von ihr aufgeführten Verfahren ein Rechtsmittel ergriffen und gegebenenfalls wie dieses entschieden wurde, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Fest steht allerdings, dass die Berufungsklägerin trotz ihrer Feststellung, es seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche fest- gestellt worden, nicht konkret ausführt, worin diese bestanden hätten. Auch führt sie nichts dazu aus, inwiefern das Bundesgericht oder eine andere Instanz in ei- nem Entscheid festhielt, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden oder eine an- dere genannte Gerichtsperson habe derart (unzutreffend) geurteilt, dass ernsthaf- te Zweifel an deren Unparteilichkeit bestehen würde. Alleine weil Gerichtsperso- nen in der Vergangenheit an Entscheiden beteiligt waren, mit welchen die Beru- fungsklägerin nicht einverstanden war, liegt kein Ausstandsgrund vor. 2.4 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend auf das offensichtlich nicht begründete Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten.
- 9 - 3.1.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom
8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten In- stanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinrei- chende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, Art. 312 N 15; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 3.1.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Par- teien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, son- dern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Eine zutreffende rechtliche Subsumtion ist von der Berufung erheben- den Partei nicht verlangt. Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet aller- dings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbe- gründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom
8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu berücksichti- gen. 3.2 Nach dem Gesagten ist daher lediglich auf die Berufungsschrift (act. 34) ein- zugehen, soweit sich diese konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan-
- 10 - dersetzt. Auf neue Vorbringen oder Tatsachen ist nur einzugehen, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.3 Ebenso ist nach dem Gesagten nicht auf pauschale Rügen der Berufungs- klägerin am vorinstanzlichen Entscheid näher einzugehen. Dies betrifft insbeson- dere die Vorbringen zu einer Verletzung der Waffengleichheit und des Rechts auf ein faires Verfahren, zu Verstössen gegen Treu und Glauben sowie gegen die Unparteilichkeit oder zu einer Verletzung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (act. 34 S. 7 f.). III. Materielles
1. Zum anwendbaren Recht (nDSG) kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 3). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Erwägung zum Gel- tungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG; act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.1).
2. Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 2.1 Bei der Berufungsbeklagten 1 handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 mit der Begrün- dung ab, die Parteien brächten übereinstimmend vor, der Berufungsbeklagte 2, welcher bei der Berufungsbeklagten 1 tätig sei, habe die Berufungsklägerin nie anwaltlich vertreten. Die Berufungsklägerin habe nicht vorgebracht, dass und in- wiefern angesichts dieses Umstandes ihre Daten bei der Anwaltskanzlei, der Be- rufungsbeklagten 1, erfasst worden wären (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.2). 2.2 Soweit sie sich dazu konkret äussert, bringt die Berufungsklägerin in der Be- rufungsschrift dagegen vor, die Berufungsbeklagte 1 sei eng mit dem Berufungs- beklagten 2 verflochten und sie habe «möglicherweise» eine Rolle bei den Immo- bilientransaktionen und den Grundpfandverschreibungen gespielt. Die Berufungs- beklagte 1 könne nicht vom Berufungsbeklagten 2, welcher die Berufungsbeklag-
- 11 - te 1 leite, getrennt werden. Es sei unmöglich, von vornherein auszuschliessen, dass die Berufungsbeklagte 1 eine Rolle bei den von der Berufungsklägerin kriti- sierten Transaktionen gespielt habe (act. 34 S. 5). 2.3 Dass der Berufungsbeklagte 2 so eng mit der Berufungsklägerin 1 verfloch- ten sei, dass es nicht möglich sei, von vornherein auszuschliessen, dass die Be- rufungsbeklagte 1 in die fraglichen Transaktionen involviert gewesen sei, hat die Berufungsklägerin soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht (vgl. act. 4; Prot. VI). Damit erweist sich dieses Vorbringen als verspätet. Selbst wenn es nicht verspätet wäre, ist der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 nicht zu beanstanden: Die Berufungsbeklagte 1 wurde am tt.mm.2012 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregister- auszug der Berufungsbeklagten 1, abgerufen auf www.zefix.ch). Es ist unbestrit- ten, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten 2 bereits im Jahr 2010 aufsuchte, um ihn in Zusammenhang mit der auf den 24. Juni 2010 angesetzten Zwangsversteigerung der damaligen ehelichen Liegenschaft zu konsultieren (u.a. act. 34 S. 3). Da die Berufungsbeklagte 1 in jenem Zeitpunkt im Jahr 2010 noch gar nicht existierte, kann diese gar nicht über Unterlagen der Berufungsklägerin aus jenem Zeitraum verfügen. Sie kann aus demselben Grund auch nicht in die Transaktion des Berufungsbeklagten 2 mit der Bank D._____ AG betreffend das auf dem Grundstück lastende Grundpfandrecht involviert gewesen sein. Was eine spätere Involvierung der Berufungsbeklagten 1 an den Geschehnissen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin keine konkreten Umstände oder Hin- weise nennt, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungsbeklagte 1 über Daten oder Informationen der Berufungsklägerin verfügen würde. Sodann finden sich auch in den Akten keine Hinweise für die Mutmassung der Berufungskläge- rin, die Berufungsbeklagte 1 sei «möglicherweise» involviert gewesen bzw. eine Beteiligung könne «nicht zum vornherein ausgeschlossen». 2.4 Es gelingt der Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Klage betreffend die Berufungsbeklagte 1 zu Unrecht abwies. Damit ist die Abweisung der Klage mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
- 12 -
3. Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 3.1 Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 zu- sammengefasst mit der Begründung ab, aus den Ausführungen der Berufungsklä- gerin ergebe sich, dass sie sich durch ihr Auskunftsbegehren den Zugang zu In- formationen erhoffe, welche sie für ein allfälliges späteres Verfahren verwenden wolle. Die Berufungsklägerin verfolge somit einzig und alleine die Abklärung von Prozessaussichten und die Informationsbeschaffung diene der Sachverhaltser- mittlung. Die Berufungsklägerin mache nicht geltend, sie wolle die Richtigkeit der Daten oder die Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen und hernach gestützt auf das DSG Ansprüche erheben. Wer in Zusammenhang mit einem hängigen Zi- vil- oder Strafprozess Auskunft vom Inhaber einer Datensammlung verlange, ha- be nach den einschlägigen Prozessbestimmungen vorzugehen. Die Auskunftsbe- gehren der Berufungsklägerin stellten einen offenbaren Missbrauch des Rechts dar, da sie die datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zweckwidrig in An- spruch nehme. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin die sie betreffenden Unterlagen bereits in ihrem Besitz gehabt habe oder habe. Damit sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 36 S. 7 f. Erwägung Ziff. 4.5 und 4.6). 3.2 Dagegen bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift im Wesentli- chen vor, ihr Ersuchen um Auskunft ziele nicht nur darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusammenzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen. Angesichts der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe das reale Risiko des Missbrauchs ihrer Daten, welches weit über den Rahmen des aktuellen Rechtsstreits hinausginge. Das Urteil der Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Darstellung des Berufungsbeklagten 2, der sich als barmherzigen Samariter darstelle. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung auf zwei Dokumente gestützt, deren Echtheit zweifelhaft sei. Es seien dies ein Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 16/2), welches angeblich von der Berufungsklägerin und ihrem damaligen Ehemann an die D._____ AG gesandt worden sei, sowie ein Schreiben vom
12. April 2018 der D._____ AG an den Berufungsbeklagten 2 (act. 16/3). Diese
- 13 - beiden Dokumente seien nicht geprüft worden, obwohl es Unstimmigkeiten gebe und obwohl es keine beglaubigten Kopien seien. Beweise seitens der Berufungs- klägerin seien ignoriert worden. Die von ihr eingereichten Dokumente bewiesen deutlich, dass die Berufungsklägerin im Jahr 2010 nicht auf die finanzielle Hilfe des Berufungsbeklagten 2 angewiesen gewesen sei. Die Vorinstanz belege ihre Darstellung nicht, der Antrag der Berufungsklägerin auf Auskunfterteilung über sie gesammelte und allenfalls bearbeitete Daten sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe sie den schwerwiegenden Schaden, welchen die Berufungsklägerin erlitten habe, nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil basiere lediglich auf der Vermutung, die Berufungsklägerin könne ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nut- zen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils sei jedoch kein weiteres Verfahren der Berufungsklägerin anhängig gewesen (act. 34 S. 2, S. 4-9). 3.3.1 Jede Person kann vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG). Der Verantwortliche der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 25 Abs. 2 DSG). Das Aus- kunftsrecht ist ein relativ höchstpersönliches Recht und steht jeder Person grund- sätzlich voraussetzungslos zu. Es dient der Durchsetzung des Persönlichkeits- schutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in ei- ner Datensammlung bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhal- tung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 und BGE 138 III 425 E. 5.3 S. 431 f.). 3.3.2 Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das da- tenschutzrechtliche Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennachweis aus- geübt werden. Die Auskunft kann indessen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB bei ei- ner rechtsmissbräuchlichen Anfrage verweigert werden (BGer 4A_506/2014 vom
3. Juli 2015 E. 8.4.2; BGE 141 III 119 E. 7.1.1, BGE 138 III 425 E. 5.4 f., BGE 123 II 534 E. 2e; vgl. auch BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 3.1.3). Keinen Rechtsschutz verdient ein Auskunftsbegehren, das einzig zum
- 14 - Zweck gestellt wurde, eine andere Person auszuforschen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunfts- rechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Aus- kunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszu- forschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (bzw. heute Art. 25 DSG) will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht ein- greifen (BGE 138 III 425 E. 5.5). 3.4.1 Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, auf- grund der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe die reale Gefahr des Missbrauchs ihrer Daten (act. 34 S. 2). Dieses Vorbringen ist offen- sichtlich verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Berufungsklä- gerin war gemäss eigenen Angaben bereits seit 2018 bekannt, dass der Beru- fungsbeklagte 2 über eine entsprechende Tätigkeit verfügt (act. 34 S. 3 f.). Den- noch machte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht geltend, aufgrund dieses Umstands sei ein Missbrauch ihrer Daten zu befürchten (vgl. u.a. act. 4 und Prot. VI). 3.4.2 Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, es sei blosse Spekulation des Gerichts, dass sie ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nutzen könnte, sei doch im Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils der Vorinstanz kein weiteres Verfahren hängig gewesen (act. 34 S. 9), ist dies so nicht zutref- fend. Die Berufungsklägerin verlangte in derselben Eingabe, mit welcher sie ihre Auskunftsbegehren gemäss dem Datenschutzgesetz formulierte, von den Beru- fungsbeklagten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 290'000.–. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrer Klageschrift zur Begründung der entspre- chenden Rechtsbegehren keine konkreten Ausführungen machte, so ist ihrer Ein- gabe doch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie sich gegen das ihr ihrer Ansicht nach seitens der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbe- klagten 2, angetane Unrecht zur Wehr setzen möchte. Ferner ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Ansicht vertritt, durch die Handlun- gen der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbeklagten 2, sei sie fi-
- 15 - nanziell geschädigt respektive «ruiniert» worden (vgl. act. 4). Damit mag zwar bei Klageeinreichung oder auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Mai 2024 kein weiteres (Forderungs-)Verfahren pendent gewesen sein. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Berufungsklägerin gleichzeitig mit ihrem Auskunfts- ersuchen gemäss Datenschutzgesetzgebung finanzielle Forderungen gegen die Berufungsbeklagten erhob und diese (soweit ersichtlich) auf denselben Sachver- halt basierte. 3.4.3 Die Berufungsklägerin hält in der Berufungsschrift fest, ihr Begehren um Auskunft ziele «nicht nur» darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusam- menzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer per- sonenbezogenen Daten zu erlangen (act. 34 S. 2). Damit führt auch die Beru- fungsklägerin selbst aus, dass es ihr mit dem Auskunftsbegehren (auch) darum geht, sich mit den begehrten Auskünften auf ein allfälliges Verfahren vorzuberei- ten. Dass ein solches Ansinnen rechtsmissbräuchlich ist und keinen Schutz ver- dient, ergibt sich aus der obigen Erwägung Ziffer III. 3.3. Insoweit ist der vorin- stanzliche Entscheid zutreffend und zu schützen. Wenn die Berufungsklägerin nun im vorliegenden Verfahren im Weiteren vor- bringt, ihr Begehren ziele (entgegen der Vorinstanz) auch darauf ab, Transparenz über die Verwendung ihrer Daten zu erlangen, überzeugt dies nicht. In ihrer Beru- fungsschrift macht die Berufungsklägerin keine konkreten Ausführungen dazu, wie sie – nach erhaltener Auskunft – mit den fraglichen Informationen weiter vor- zugehen plant. Sie macht Ausführungen, wonach insbesondere der Berufungsbe- klagte 2 seinerzeit in einer Weise gehandelt habe, welche die Berufungsklägerin geschädigt habe und dass dies von der Vorinstanz nicht angemessen in ihre Überlegungen einbezogen worden sei. So bringt sie (sinngemäss) vor, obschon sie, die Berufungsklägerin, seinerzeit über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um eine Zwangsversteigerung der ehelichen Liegenschaft zu verhindern, habe der Berufungsbeklagte 2 sie überrumpelt und so erreicht, dass neu er Darle- hensgläubiger geworden sei, und dies ohne Wissen der Berufungsklägerin (act. 34 S. 3). Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden Folgen der Ereignisse für die Berufungsklägerin ignoriert und die Auswirkungen der Handlungen des Be-
- 16 - rufungsbeklagten 2 verharmlost (act. 34 S. 5). Die Berufungsklägerin sei ruiniert worden und müsse heute in prekären Verhältnissen leben. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise behaupte, es liege kein direkter oder indirekter Schaden vor, sei sie ihrer Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte der Berufungsklägerin nicht nachgekommen (act. 34 S. 9). Es bestünden berechtigte Zweifel an der Verwen- dung der personenbezogenen Daten der Berufungsklägerin ohne ihre Zustim- mung, insbesondere in Bezug auf ihre Unterschrift, welche möglicherweise für nicht genehmigte Zwecke im Rahmen von Transaktionen verwendet worden sei (act. 34 S. 8). Diese Darlegungen zeigen, dass es der Berufungsklägerin mit ih- rem Begehren um Auskunft darum geht, Unrecht, welches der Berufungsbeklag- te 2 gemäss eigener (der Berufungsklägerin) Ansicht ihr angetan habe, wettzuma- chen. Im Weiteren zeigen diese Ausführungen, dass die Berufungsklägerin mit ih- rem Auskunftsbegehren weniger in Erfahrung bringen möchte, ob ihre Daten durch die Berufungsbeklagten, insbesondere den Berufungsbeklagten 2, im Ein- klang mit der Datenschutzgesetzgebung behandelt wurden. Sie möchte vielmehr mittels den Rechtsbehelfen des DSG einen Sachverhalt aufklären, welcher ihr an- geblich einen finanziellen Schaden zugefügt hatte. Die Berufungsklägerin hält denn auch in der Berufungsschrift abschliessend fest, eine gerichtliche Entschei- dung, welche den Grundsätzen der Transparenz und Gerechtigkeit entspreche, würde es ihr (der Berufungsklägerin) ermöglichen, ihre legitimen Rechte, die durch das DSG garantiert seien, geltend zu machen und die ihr zugefügten Miss- stände zu korrigieren (act. 34 S. 9). Dass letzteres durch Einfordern einer finanzi- ellen Kompensation, und damit voraussichtlich schliesslich auf dem Weg einer Klage, erfolgen soll, ist naheliegend. Zu welchem (anderen) Zweck die Berufungs- klägerin um Transparenz betreffend ihre Daten ersucht, erklärt die Berufungsklä- gerin in ihrer Berufungsschrift nicht. 3.4.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der Berufungsbeklagte 2 sei zu irgend einem Zeitpunkt als ihr Rechtsvertreter tä- tig gewesen (vgl. act. 34). 3.5 Es gelingt der Berufungsklägerin, wie dargestellt, nicht aufzuzeigen, inwie- fern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es gehe der Berufungsklägerin mit
- 17 - ihrer Klage auf Auskunft um das Sammeln von Informationen, um ein (gerichtli- ches) Verfahren gegen die Berufungsbeklagten vorzubereiten oder die Einleitung eines solchen zu prüfen. Vielmehr bestätigen auch die Ausführungen der Beru- fungsklägerin im Berufungsverfahren die vorinstanzlichen Darlegungen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. g ZPO i.V.m. Art. 407e ZPO).
2. Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Mangels erheblicher Aufwendungen – es wurde auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet – ist den Berufungsbeklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die von der Berufungsklägerin in ihren Eingaben vom 11. September 2024 und vom 4. November 2024 namentlich genannten Gerichtspersonen wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgender Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Mai 2024 wird bestätigt.
2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 18 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel bzw. Kopien von act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3; act. 43-45 sowie act. 46, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am: