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NP240022

Forderung

Zürich OG · 2025-12-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mandatierte die Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) im Zusammenhang mit einer Erb- schaftsstreitigkeit als Prozessvertreterin. Es handelt sich vorliegend um eine ver- tragsrechtliche Streitigkeit. Im Wesentlichen ist strittig, ob der Beklagte als Auftrag- geber der Klägerin als Auftragnehmerin ein Entgelt für Tätigkeiten aus diesem Man- datsverhältnis zu bezahlen hat (Urk. 23 S. 2 = Urk. 30 S. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Urk. 2 dem Gericht überbracht) sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 15. November 2023 (Urk. 1) machte die Klägerin die vorliegende Forderungsklage beim Bezirksgericht Horgen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), anhängig. Sie verlangte mit ihren Rechtsbegehren ein Honorar von Fr. 12'868.70 aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten und Fr. 5'000.– als weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn, je nebst Zins, sowie dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg aufzuheben sei. Für den vorin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 2). 2.2. Am 3. Mai 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und wies die Klage ab (Urk. 30).

E. 1.1 Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Streitigkeit. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 OR zu qualifizieren (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, 11. Aufl. 2025, Art. 394 N 3). Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren nicht gerügten Erwägungen der Vor- instanz, dass das behauptete Mandatsverhältnis zwischen den Parteien durch die Vollmacht vom 9. November 2022 belegt sei (Urk. 30 E. 1.6), ist von einer anwalt- lichen Vertretung des Beklagten durch die Klägerin i.S.v. Art. 394 OR auszuge- hen. Art. 394 Abs. 3 OR hält fest, dass eine Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Entgeltlichkeit des Auftrags ist die Regel, wo die Ge-

- 7 - schäfts- oder Dienstleistung berufsmässig geschieht, wie dies bei Anwaltsleistun- gen der Fall ist (Krauskopf, a.a.O., Art. 394 N 13).

E. 1.2 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass zwar ein Man- datsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe, der Beweis aber, wonach die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.00 vereinbart hätten, der Klägerin nicht gelinge (Urk. 30 E. 1.6). Eine Vergütung sei jedoch für eine Leistung in einem Auftragsverhältnis ohnehin nur dann geschul- det, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass eine Leistung in der entsprechenden Höhe erbracht worden sei, sei durch die Klä- gerin zu erbringen. Vorliegend fehle es jedoch an der klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die sie ein Entgelt fordere (Urk. 30 E. 1.7). Weiter bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens der von der Vorinstanz abge- wiesene, von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung von Fr. 5'000.– aufgrund von weiterem ihr entstandenem Schaden in Form von ent- gangenem Gewinn infolge des Honorarinkassos in Zusammenhang mit der an- waltlichen Tätigkeit aus dem Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten (Berufungsantrag Ziff. 2.b); Urk. 30 E. 2.3).

2. Geltend gemachter anwaltlicher Aufwand (Berufungsantrag Ziff. 2.a) 2.1. Die Vorinstanz erwog, eine Vergütung für eine Leistung in einem Auftrags- verhältnis sei dann geschuldet, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass Leistungen in der geltend gemachten Höhe erbracht wor- den seien, sei vorliegend durch die Klägerin zu erbringen. Diese habe in einem ersten Schritt die Leistungen, für die sie ein Entgelt fordere, zu behaupten. Die Klägerin sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. So lege sie dem Gericht lediglich Rechnungen vor, die sie dem Beklagten gestellt habe. Es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen auf- geführt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen die Klägerin als erbracht erachte. Der Beklagte bestreite sodann detailliert jede auf den eingereichten Rechnungen aufgelistete Leistung. Damit habe die Klägerin ihre Behauptungen zu substantiieren und beweisen, d.h. die Schlüssig- keit bzw. Subsumptionsfähigkeit der rechtserheblichen – vorliegend noch zu be-

- 8 - hauptenden – Tatsachen durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Be- gründung zu erzeugen. Die Klägerin beschränke sich jedoch auf pauschale Aus- führungen dazu, dass der Aufwand erforderlich, gerechtfertigt und angemessen gewesen sei. Es genüge nicht, wenn die Klägerin darlege, dass sie die Daten von "Zoom-Calls" aus ihrem Computer herausziehen könne. Hätte sie Beweismittel of- ferieren wollen, so hätte sie dies tun müssen und nicht nur auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweisen sollen. Zusammengefasst könne gesagt wer- den, dass es an einer klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die die Klägerin ein Entgelt fordere, fehle. Die Klägerin sei beweisbelastet und sie würden die Folgen der Beweislosigkeit treffen (Urk. 30 E. 1.7). 2.2. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 52, Art. 53, Art. 55 und Art. 57 ZPO. Die Vorinstanz begründe die Klageabweisung im Wesentlichen mit der angeblich nicht erfüllten Behauptungs- und Substantiie- rungslast. Diese Erwägungen seien jedoch widersprüchlich und falsch. Der Be- klagte habe gemäss Vorinstanz detailliert jede der auf den eingereichten Rech- nungen aufgelisteten Leistungen bestritten. Da der Beklagte jede Leistung habe bestreiten können, habe er detailliert und genau gewusst, um welche Leistungen es gegangen sei. Er habe dies gewusst, weil sie [die Klägerin] es genügend de- tailliert behauptet habe. Alle Beteiligten hätten gewusst, welche Leistungen sie geltend gemacht habe. Daher sei es äusserst treuwidrig und rechtswidrig, die Klage abzuweisen mit der Begründung, es sei nicht genügend behauptet worden, um welche Leistungen es gehe (Urk. 29 S. 10 Rz. 38 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz verletze Art. 55 ZPO, indem sowohl sie als auch der Be- klagte genau wissen würden, was sie [die Klägerin] behauptet habe, die Klage aber dennoch wegen angeblich fehlender Behauptung und Substantiierung abge- wiesen worden sei. Ebenfalls treuwidrig sei die Erwägung, es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen aufge- führt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen sie [die Klägerin] als erbracht erachte. Allen am Prozess Beteiligten, vor allem dem Beklagten, der jede einzelne Leistung habe bestreiten können, sei klar gewe- sen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht erachtet habe – sonst hätte sie diese Leistungen logischerweise nicht verrechnet. Die Erwägung der

- 9 - Vorinstanz enthalte die Unterstellung, dass ihre Rechnungen Leistungen enthiel- ten, welche nicht erbracht worden seien. Dies werde aufs Schärfste zurückgewie- sen; natürlich verrechne sie nicht Leistungen, die sie für "nicht erbracht" halte. Der Vorwurf sei absolut inakzeptabel und verletze Art. 52 und Art. 53 ZPO offensicht- lich. Nur schon deshalb sei das Urteil aufzuheben (Urk. 29 S. 11 Rz. 40 ff.; vgl. auch Urk. 43 S 5 Rz. 17). Indem die Vorinstanz in Erwägung 1.7 ausführe, dass eine Beilage dann ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung bilde, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert sei, welches Aktenstück beziehungsweise welcher Teil eines Aktenstücks als Behauptung gelten solle, belege sie gleich selbst, dass ihre Erwägungen falsch seien. Allen am Verfahren Beteiligten sei klar gewesen, dass sie [die Klägerin] auf die detaillierten Leistungsbeschreibungen in den einge- reichten Honorarrechnungen verwiesen habe. Der Beklagte habe die detaillierten Leistungsbeschreibungen ja ausdrücklich bestritten (Urk. 29 S. 12 Rz. 47 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz schreibe in Erwägung 1.2 auf Seite 5, dass die Klägerin eben gerade auf die Leistungsbeschriebe in den Rechnungen, wie es das Bundesgericht für genügend halte, verwiesen habe (Urk. 29 S. 12 Rz. 48). Sodann rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO verletzt, indem sie ausführe, sie [die Klägerin] habe keine Be- weismittel bezeichnet. Sie habe zum Beweis ihrer Leistungen ihre Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe angeboten. Dies seien Urkunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Die Vorinstanz habe diese Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe zwar als act. 3/1-4 sowie als act. 17/1-4 zu den Akten genommen, allerdings verkannt, dass das Beweismittel seien, die sie anlässlich der mündlichen Klagebegründung rechtsgenügend ange- boten habe und dass die Beklagte [recte wohl: die Klägerin] anlässlich der Haupt- verhandlung ihren Hauptstandpunkt betreffend die behauptete Honorarforderung auch rechtsgenügend mit Beweisen untermauert habe. Die Rechtsverletzung, dass die Vorinstanz die Rechnungen – wie auch den E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 – nicht einmal als Urkundenbeweise zugelassen und gewürdigt habe, sei demnach für das angefochtene, falsche Urteil kausal gewesen (Urk. 29 S. 15 ff. Rz. 56 ff.). Ausserdem sei mit dem E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 bewie-

- 10 - sen, dass zahlreiche ausführliche E-Mail-Nachrichten von ihr [der Klägerin] an den Beklagten verfasst worden seien, die selbstverständlich das Aktenstudium, wie es in act. 17/3 verrechnet worden sei, voraussetzen würden. 2.3. Der Beklagte hält sämtliche Rügen der Klägerin für unbegründet. Er führt zusammengefasst aus, die Argumentation der Klägerin, allen am Prozess Betei- ligten sei klar gewesen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht halte, ansonsten sie die Leistungen offensichtlich nicht verrechnet hätte, müsse als halt- los bezeichnet werden (Urk. 37 S. 6 Rz. 34). Sie behaupte fälschlicherweise, sie habe vor Vorinstanz ihre Leistungen detailliert behauptet. Tatsächlich habe es die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2024 unterlassen, ihre Leistungen, welche sie ihren Rechnungen zugrunde gelegt habe, rechtsgenügend zu substantiieren. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal auf ihre Rechnungen und die Mahnungen hinzuweisen. Die Klägerin habe es sogar unter- lassen, auf die Detailangaben zur Rechnungsstellung hinzuweisen und diese zu erläutern. Indem die Klägerin pauschale Ausführungen mache und lediglich auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweise, erfülle sie ihre Behauptungs- und Beweislast nicht (Urk. 37 S. 6 Rz. 37 ff.). Die Klägerin habe sich vor Vorin- stanz darauf beschränkt, auf ihre Rechnungen und Mahnungen hinzuweisen, ohne dabei aber auch die ihren Honorarnoten beigelegten Detailangaben zur Rechnungsstellung zu erwähnen und dazu detailliert Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe die Klage daher mangels Substantiierung zu Recht abgewiesen (Urk. 37 S. 6 f. Rz. 42 ff.). Weiter sei die Behauptung der Klägerin, dass sie "ge- nügend Beweise" vorgelegt habe, falsch und aktenwidrig. Wie bereits erwähnt ge- nüge es nicht, auf Beweismittel bloss zu verweisen, ohne diese dem Gericht auch vorzulegen (Urk. 37 S. 7 f. Rz. 49 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes handelt und die da- mit zusammenhängenden Grundsätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast sowie generell die Regeln zur Tragung der Beweislast zutreffend erörtert (Urk. 30 E. II.1-2). Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Tatsa- chenbehauptung grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten muss. Es genügt,

- 11 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ih- ren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der An- nahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behaup- tungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausge- hende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Be- weismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Der in der Praxis beliebte Pau- schalverweis auf eingereichte Akten bzw. die Erklärung, diese würden integrieren- den Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Das Bundesgericht hat in seiner gefestigten Rechtsprechung aber klarge- stellt, dass eine Beilage unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung sein kann. Die Substantiierungsobliegenheit ist in jenem Fall nur dann erfüllt, wenn die Gegenpartei und das Gericht durch den Verweis die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen liesse. Voraussetzung ist, dass (i) die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift be- hauptet sind. Ausserdem muss (ii) der entsprechende Verweis in der Rechts- schrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sol- len. Der Verweis ist (iii) nur dann genügend, wenn die nötigen Informationen in der Beilage eindeutig und vollständig enthalten sind und daraus nicht zusammen- gesucht werden müssen. Es muss zudem (iv) ein problemloser Zugriff auf die In- formation gewährleistet sein und es darf (v) kein Interpretationsspielraum beste- hen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informatio-

- 12 - nen enthält. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne Weite- res zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müs- sen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 30 f.; vgl. BGer 4A_415/2021 vom

18. März 2022 E. 5.4.; BGE 144 III 510 E. 5.1.5.2). Verletzt eine Partei ihre Sub- stantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachent- scheid abzuweisen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 2.5. Der von der Klägerin eingeklagte Betrag von Fr. 12'868.70 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 17/2-4):

- Honorarnote Januar 2023 vom 13.02.2023 (Saldo) Fr. 9'415.95

- Honorarnote Februar 2023 vom 08.03.2023 Fr. 3'119.95

- Honorarnote März 2023 vom 18.04.2023 Fr. 332.80 Auch wenn die Klägerin diese Zusammensetzung nicht ausdrücklich so ausführte, ergibt sie sich doch ohne Weiteres aus der Klagebegründung (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 ff.), was auch die Vorinstanz so erwog (Urk. 30 E. 1.2.). Die Klägerin verwies im Rahmen der Klagebegründung in der Hauptverhandlung auf die entsprechenden drei Honorarnoten (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/1-3) und be- zeichnete diese als Beweismittel (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 f.). In den an die eigentlichen Honorarnoten angehängten Detailangaben zur Rechnungsstellung sind die Tätig- keiten, für welche Rechnung gestellt wurde, mit dem für Anwaltsrechnungen übli- chen, gerichtsnotorischen Detaillierungsgrad umschrieben und die Daten, an de- nen die Leistungen erbracht worden sein sollen, unter Angabe des jeweiligen Zeitaufwands sowie die Personen, welche sie erbracht haben sollen, festgehalten (Urk. 17/1-4); ein "Zusammensuchen" ist nicht erforderlich. Die Beilagen sind fer- ner selbsterklärend, der Zugriff darauf war resp. ist problemlos möglich, und es bestand resp. besteht kein Interpretationsspielraum; es ist klar, dass die Klägerin anhand dieser drei Honorarnoten samt Beilagen in ihrer Gesamtheit die Leistun-

- 13 - gen, auf denen ihre Forderung beruht, spezifizieren wollte. Die Klägerin war so- dann offensichtlich lediglich in einer Sache für den Beklagten tätig; die aufgeliste- ten Leistungen betreffen daher nur ein einziges Mandat und mussten resp. müs- sen folglich nicht zugeordnet werden. Zudem handelt es sich nicht um ein ganzes Aktenbündel, sondern lediglich um dreimal zwei Seiten. Deren Übernahme in die Rechtsschrift resp. deren mündliches Vortragen an der Hauptverhandlung hätte daher einen blossen Leerlauf bedeutet; ein lediglich mündlicher Vortrag wäre so- gar angesichts des Inhalts der zu übermittelnden Behauptungen weniger zweck- mässig gewesen. Der Beklagte nahm denn auch in der Berufungsantwort die drei Honorarnoten resp. deren zweite Seiten zur Hand und ging den Tätigkeitsbe- schrieb zu den einzelnen Rechnungspositionen Punkt für Punkt durch (Prot. Vi S. 6-8). Demnach genügt der Verweis der Klägerin unter den gegebenen Umständen den Anforderungen, unter denen eine Beilage Bestandteil einer Parteibehauptung sein kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinem dargelegten Vorgehen auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die fraglichen Beilagen als Be- standteil der Klagebegründung betrachtete. Vor diesem Hintergrund und da die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung nicht intervenierte, sondern das Vor- gehen der Parteien geschehen liess, durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass dieses von der Gegenpartei sowie vom Gericht akzeptiert wurde und ein Vortragen der einzelnen Positionen in den Honorarnoten resp. deren zweiten Sei- ten mit den Detailangaben zur Rechnungsstellung entbehrlich war. Es wider- spricht daher auch dem Grundsatz Treu und Glauben, der nach Art. 52 ZPO für alle am Verfahren beteiligte Personen gilt, wenn die Vorinstanz und der Beklagte das Vorgehen der Klägerin im Nachhinein bereits im Grundsatz nicht gelten las- sen wollen. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift (Urk. 29 S. 10 ff. Rz. 34 ff.) zuzustimmen. Ferner ist in der Geltendmachung der Rechnungstotale gemäss den drei Honorar- noten samt Detailangaben zur Rechnungsstellung implizit die Behauptung enthal- ten, dass die Leistungen erbracht wurden, zumal die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, der Aufwand sei dargelegt und die Leistungen

- 14 - seien empfangen worden (Prot. Vi S. 16). Letztlich geht dies aber auch aus der klägerischen Argumentation, angesichts der Komplexität des Verfahrens sei uner- klärlich, wenn der Beklagte behaupte, es seien Leistungen nicht erbracht worden (Prot. Vi S. 9), hervor. Auch insoweit sind die Vorbringen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 29 S. 11 f. Rz. 41 ff.) berechtigt. Somit gilt der gesamte Inhalt der Honorarnoten samt Detailangaben zu den Rech- nungsstellungen vom 13. Februar, 8. März und 18. April 2023 (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/2-4) als behauptet und ist die Klägerin ihrer Behauptungslast insoweit ge- rade noch genügend nachgekommen. 2.6. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Informationen in den Honorarno- ten resp. in deren anhängten Detailangaben zur Rechnungsstellung eine genü- gende Substantiierung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen darstellen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der in Gerichtsurteilen häufig um- schriebene Ablauf "Behauptung durch den Kläger, Bestreitung durch den Beklag- ten, Substantiierung durch den Kläger, substantiierte Bestreitung" nicht zwingend so stattfinden muss. Vielmehr kann der Kläger seine Forderung auch von allem Anfang an substantiieren, womit eine generelle Bestreitung des Beklagten nicht mehr genügt, sondern dieser auf jeden Fall substantiiert zu bestreiten hat. Die Klägerin ging vorliegend offensichtlich vom zweiten Ablauf aus. 2.7. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar verschiedentlich dazu geäussert, welcher Substantiierungsgrad erforderlich ist und wann die hinreichend substantiierten Forderungsbestandteile beim Anwaltshonorar rechtsgenügend bestritten sind:

- BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2.: "Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestim- mung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4.b/aa). Dem Richter steht

- 15 - hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessens- spielraum zu. Das Bundesgericht erachtete eine Beurteilung des kantonalen Ge- richts, welche Tätigkeitsrapporte mit Angabe von Datum, in Stichworten geleistete Arbeiten und den jeweiligen Zeitaufwand als genügend erachtete, obwohl sie keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermög- lichten (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb). Angesichts dieser zur materi- ellen Rechnungslegungspflicht entwickelten Grundsätze ist die vorinstanzliche Be- jahung einer genügenden prozessualen Substanziierung durch die Beschwerde- gegnerin nicht zu beanstanden. […]."

- BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6: "[…] Die Rechnungsdetails, die den Rechnungen beigelegt waren, weisen die er- brachten Bemühungen nach Datum, Art der Tätigkeit (z.B. "Eingabe an Staatsan- waltschaft", "Entwurf Eingabe an Staatsanwaltschaft", "Finalisierung/Versand Ein- gabe an Staatsanwaltschaft") und Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersicht- lich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig wurde. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine genügende prozessuale Substanziierung durch die Beschwerdegegnerin bejaht hat. Zutreffend ist auch die ergänzende Begründung der Vorinstanz, wonach es treuwidrig sei, den Detaillie- rungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden und den Einwand erst im Prozess zu erheben. In der Tat verunmög- licht dieses Vorgehen einem Anwalt, der sich darauf verlassen hat, dass die Art und Detaillierung seiner Abrechnung nicht beanstandet wird, dass er überhaupt im Hin- blick auf den späteren Nachweis seiner Bemühungen detailliertere "Aufschriebe" macht (i.d.S. auch Urteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3). Entge- gen dem Beschwerdeführer ist diese Begründung der Vorinstanz nicht widersprüch- lich. Denn die Vorinstanz verneinte eine Genehmigung der Rechnungen. Hier geht es aber darum, dass nicht im Nachhinein die Art der Rechnungsstellung als unge- nügend beanstandet werden kann. Dies bedeutet keine Anerkennung der Forde- rung. Denn die genügend detaillierte Rechnung kann vom Klienten immer noch be- stritten werden." 2.8. Vorliegend entspricht der Detaillierungsgrad der den drei betroffenen Ho- norarnoten beiliegenden "Detailangaben zur Rechnungstellung" dem, was das

- 16 - Bundesgericht in BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6 i.V.m. E. 4.2 sowie in BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, unter dem Aspekt der Substan- tiierungsanforderungen genügen liess. Zudem macht der Beklagte nicht geltend, diesen Detaillierungsgrad der Klägerin gegenüber vor dem vorinstanzlichen Ver- fahren je als ungenügend beanstandet zu haben. Die beiden für den Beklagten tä- tigen Anwälte der Klägerin hatten das Mandat zuvor schon seit Jahren für die An- waltskanzlei C._____ AG betreut, und dass diese anders abgerechnet hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Klägerin durfte sich vor diesem Hintergrund darauf verlassen, dass der angewandte Detaillierungsgrad vom Beklagten akzep- tiert war. Demzufolge wurde die Forderung respektive wurden die einzelnen For- derungsbestandteile von der Klägerin genügend substantiiert. 2.9. In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die rechtsge- nügend substantiierten Rechnungspositionen im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügend bestritten hat, zumal die Klägerin geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen (Urk. 29 S. 13 ff. Rz. 53 ff., insb. Rz. 55): 2.10. Ungenügend bestritten worden seien gemäss der Klägerin unter anderem die Leistungen von RA X2._____ am 25. Januar 2023 (Hauptverhandlung in D._____ inkl. Hin- und Rückfahrt, 12.5 Stunden). Die Aussage des Beklagten "… mindestens teilweise bestritten, dass das tatsächlich 12.5 Stunden dauerte" sei keine genügende Bestreitung. Da der Beklagte nicht behaupte, wie lange die Ver- handlung mit Hin- und Rückfahrt seiner Meinung nach gedauert habe, sei keine substantiierte Bestreitung erfolgt. Der Beklagte anerkenne hingegen ausdrücklich, dass am 25. Januar 2023 die Hauptverhandlung in D._____ stattgefunden habe (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 53; Urk. 43 S. 6 Rz. 20). Sodann habe sich der Beklagte zu den Leistungen vom 17. bis 24. Januar 2023 nur dahingehend geäussert, dass diese zu wenig substantiiert worden und in Bestand und Umfang bestritten seien. Der Beklagte habe die Leistungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom

25. Januar 2023 ausdrücklich anerkannt, indem er sich dahingehend geäussert habe, dass RA Dr. X2._____ sich auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten müssen, da RA Dr. X1._____ nicht mehr an der Hauptverhandlung habe teilneh- men dürfen. Auch zu den Leistungen vom 26. und 31. Januar sowie vom 7., 17.,

- 17 - 20., 21., 23., 27. und 28. Februar sowie vom 17. März 2023 habe der Beklagte sich lediglich dahingehend geäussert, dass dies in Bestand und Umfang bestritten werde. Die Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" stelle offensichtlich keine genügende Bestreitung dar (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 52 ff.; Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18 f.). Ausdrücklich habe der Beklagte auch die Leistungen vom 21. Februar 2023 aner- kannt. Indem die Vorinstanz trotz anerkannten, unbestrittenen bzw. zumindest un- genügend bestrittenen Leistungen die Klage abgewiesen habe, habe sie Art. 150 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 15 Rz. 54 f.). 2.11. Der Beklagte entgegnet, dass das Vorbringen der Klägerin, seine Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" würde offensichtlich keine genügende Bestrei- tung darstellen, erstens falsch und zweitens verspätet sei. Er habe jede einzelne der angeblich erbrachten Leistungen der Klägerin detailliert bestritten, indem er sowohl das Bestehen (Bestand) als auch deren Höhe (Umfang) einzeln bestritten habe. Zudem sei das Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 ZPO ver- spätet, da die Klägerin vor Vorinstanz nie behauptet habe, seine Bestreitungen seien ungenügend (Urk. 37 S. 7 Rz. 47 f.). 2.12. Bestreitet eine Partei eine schlüssige Tatsachenbehauptung der Gegen- partei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisver- fahren zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass substantiiert zu bestreiten ist. Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen ei- nes gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegen- partei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanti- ierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiie- rung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Er-

- 18 - forderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 55 N 25a). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar mehrfach zu den Anforderungen an das Substantiieren von Bestreitungen geäussert. So hielt es im bereits oben zitierten BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 in E. 5.2.2 fest: "[…] Davon abgesehen, hat die Vorinstanz für die Substanziierung der Bestreitung keine überhöhten Anforderungen gestellt, ebenso wenig ist sie bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen: Hat sich der anwaltliche Aufwand in einem Schrift- stück niedergeschlagen, kann die Klientin ebenso wie das Gericht den dafür not- wendigen Zeitaufwand schätzen. Diesfalls gehört zur Substanziierung der Bestrei- tung, dass die Klientin den ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt. Vor- liegend betrifft dies vor allem das von der Beschwerdegegnerin verfasste Schreiben an den juge d'instruction vom 7. September 2010, da dieses zeitmässig den gröss- ten Aufwand dargestellt hat. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe abschliessend erklärt, das besagte Schreiben habe nicht in ihrem Interesse gelegen. Damit ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungenügenden pauschalen Bestreitung aus. Eine Beurteilung aufgrund eines Schriftstücks ist nicht möglich, so- weit es sich um den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeitaufwand für Te- lefonate und die im Zusammenhang mit dem Schreiben des juge d'instruction vom

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist (vgl. Urk. 24/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 29 S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'850.– rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 33 und Urk. 34) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 36). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort datiert vom 15. November 2024 und wurde der Klägerin mit Stempelverfügung vom

13. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). Mit Verfügung vom

24. Dezember 2024 wurde der Klägerin nach entsprechendem Ersuchen Frist an-

- 5 - gesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 39 und Urk. 40). Innert erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 21. Januar 2025 (Urk. 43), welche mit Stempelverfügung vom 28. März 2025 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beweis des behaupteten Mandatsverhältnisses zwischen den Parteien von der Klägerin schlüssig erbracht sei. Der Beweis, dass die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.– vereinbart hätten, gelinge der Klägerin hingegen nicht (Urk. 30 E. 1.6).

E. 3.2 Die Klägerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 394 OR ver- letzt, indem sie erwogen habe, es seien nicht Fr. 375.– pro Stunde vereinbart ge- wesen. Die Parteien hätten sich auf ein Stundenhonorar von Fr. 375.– geeinigt. Sie habe den Stundenansatz von Fr. 375.– vor Vorinstanz behauptet und mit den Ho- norarnoten vom 23. Dezember 2022 [Urk. 20/17 und Urk. 20/18] bewiesen (Urk. 29 S. 20 Rz. 70 f.). Indem die Vorinstanz die Honorarnoten vom 23. Dezember 2022

- 27 - (Urk. 20/17 und Urk. 20/18) nicht als Beweismittel in Betracht gezogen und gewür- digt habe, habe sie Art. 52, 53, 55, 150 und 170 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 21 f. Rz. 74). Der Beklagte seinerseits führt aus, dass es die Klägerin unterlassen habe nachzuweisen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die behauptete Honorar- höhe getroffen hätten, und bestreitet, dass eine Vereinbarung über den Stunden- ansatz in der Höhe von Fr. 375.– zustande gekommen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 9 und S. 5 Rz. 32).

E. 3.3 Vor Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ohne schriftlichen Vertrag ein Stundenhonorar von Fr. 375.– vereinbart worden sei (Urk. 16 S. 9 Rz. 31; Prot. Vi S. 11). Der Beklagte habe auch die Rechnungen Urk. 17 und Urk. 18 bezahlt und so das Mandat bestätigt. Aus den Beilagen Urk. 17 und Urk. 18 seien der ursprüngliche Beitrag und der Rabatt ersichtlich. Diese fakturierte Rech- nung mit dem Stundenansatz sei akzeptiert und bezahlt worden (Prot. Vi S. 11 f.). Auf dem Honorar gemäss dieser beiden Rechnungen sei aus Kulanz ein Rabatt gewährt worden (Prot. Vi S. 16 f.). Es sei ein Kostenvorschuss geleistet, nicht ein Pauschalhonorar vereinbart worden (Prot. Vi S. 15). Der Beklagte hatte die Verein- barung eines Stundenhonorars von Fr. 375.– bestritten (Prot. Vi S. 5 und S. 21). Er hatte behauptet, dass er für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Ja- nuar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– geleistet und der Klägerin am gleichen Tag mitgeteilt habe, er gehe davon aus, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert (Urk. 18 S. 6 Rz. 30).

E. 3.4 Eine Vergütung gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist zu leisten, wenn sie bei Ver- tragsschluss oder auch erst später während der Auftragsausführung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde oder üblich ist. Eine Vergütung ist z.B. üblich, wenn der Beauftragte beruflich tätig wird und in der entsprechenden Branche Leis- tungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, a.a.O., Art. 394 N 13). Die Üblichkeit bezieht sich sodann nicht nur auf den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch auf die Höhe der Vergütung. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Macht der Beauftragte ein Honorar geltend, das auf einem vereinbarten Stundenansatz be-

- 28 - ruht, hat er die Honorarvereinbarung zu beweisen, falls der Auftraggeber diesen bestreitet (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 40 f.).

E. 3.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beklagte mit seinen Ausführungen zum Kostenvorschuss die (konkludente) Vereinbarung eines Pauschalhonorars von Fr. 15'000.– für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2023 gel- tend machen wollte. Dies ist indes auszuschliessen, da er zugleich vortrug, ein vor- gängiger Hinweis, dass der Kostenvorschuss aufgebraucht sei, habe nie stattge- funden (Prot. Vi S. 8). Zudem lassen auch seine eigene Behauptung, er habe der Klägerin geschrieben, dass er erwarte, dass über den Vorschuss hinaus keine wei- teren Kosten anfallen würden (Prot. Vi S. 21), und das Vorbringen dieser Kritik unter dem Titel "Überschreiten des Kostenvorschusses" (Urk. 18 S. 6 Rz. 30 ff.) darauf schliessen, dass er nicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars behaupten wollte. Weiter stellt sich die Frage, ob die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung über eine Honorarhöhe von Fr. 375.– pro Stunde durch die Klägerin bewiesen wer- den kann resp. ob die von ihr angeführten Indizien genügen. Dass zwischen der Anwaltskanzlei C._____ AG und dem Beklagten ein Honorar von Fr. 375.– vereinbart worden war, ergibt sich aus den Ausführungen des Be- klagten (Urk. 18 S. 2 Rz 6). Die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ arbeiteten bei dieser Kanzlei während Jahren am Mandat des Beklagten. Von da- her erscheint wahrscheinlich, dass die Honorarvereinbarung, nachdem die beiden Anwälte zur Klägerin gewechselt hatten, beibehalten wurde, sei es aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, sei es konkludent. In den beiden Honorarnoten vom

23. Dezember 2022 (Urk. 20/17-18), welche die Klägerin als Beweismittel anrief (Prot. Vi S. 11), wurde diese Honorarhöhe in Rechnung gestellt und von der Klä- gerin einzig ein Rabatt gewährt, und zwar, weil der Beklagte die ursprüngliche Rechnungshöhe beanstandet hatte, da er den Aufwand für nicht gerechtfertigt hielt (Prot. Vi S. 16 und S. 20), also nicht etwa, weil er den Stundenansatz als sol- chen kritisierte. Diese Rechnungen wurden unbestrittenermassen vom Beklagten bezahlt (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Beweis für die Vereinba- rung eines Honorars in Höhe von Fr. 375.– jedenfalls im Sinne eines konkluden-

- 29 - ten Übereinkommens erbracht: Wenn der Beklagte mit der in diesen Rechnungen angegebenen Honorarhöhe von Fr. 375.–, die ja der Honorarhöhe bzw. dem Stundenansatz entsprach, welche die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ bei der Anwaltskanzlei C._____ AG in Rechnung stellen durften, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er, nachdem er zuvor schon die Rechnungen über den ganzen Betrag, d.h. ohne Rabatt, erhalten hatte (Prot. Vi S. 16 und S. 20), spätestens (nach dem Erhalt dieser beiden Honorarnoten mit Bezug auf den Stundenansatz reagieren müssen, und zwar unabhängig davon, dass für diese beiden Honorarnoten ein Rabatt gewährt wurde. Der Beklagte macht aber auch nicht geltend, bei den drei vorliegend relevanten Honorarrechnungen vorprozes- sual die Honorarhöhe bzw. den Stundenansatz bestritten zu haben. Dies spricht ebenfalls für die Version der Klägerin. Insoweit ist der Kritik der Klägerin am vorin- stanzlichen Urteil (Urk. 29 S. 20 ff.) daher zu folgen und davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Honorar in der Höhe von Fr. 375.– pro Stunde vereinbart wurde.

4. Geltend gemachter weiterer Schaden (Berufungsantrag Ziff. 2.b)

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise wor- aus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Anfor-

- 6 - derungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur berück- sichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 9 f.). Im Berufungsverfahren ist das Nach- bringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308- 318 N 43).

3. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift Ausführungen macht, ohne sich dabei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. insbesondere Urk. 29 S. 5-9 Rz. 7-34 sowie S. 13 f. Rz. 53, 1. Bulletpoint), ist darauf nicht weiter einzugehen. III. Materielle Beurteilung

1. Ausgangslage / Qualifikation des Vertragsverhältnisses

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin aus dreierlei Gründen abzuweisen sei. Erstens verlange der Ersatz von weiterem Schaden nach Art. 106 OR die Fälligkeit der Hauptforderung und damit auch de- ren Bestehen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, das Bestehen ebendieser Hauptforderung aufzuzeigen, weswegen sie auch keinen weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR geltend machen könne. Zweitens sei die Klägerin darauf hin- zuweisen, dass sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 OR nur den weiteren Schaden hätte geltend machen können, der nicht durch die Prozessentschädigung sowie die Verzugszinsen gedeckt gewesen wäre. Es wäre damit an ihr gewesen aufzu- zeigen, inwiefern ihr Aufwand entstanden sei, der über eine Prozessentschädi- gung – zumal sie diese ebenfalls beantragt habe – sowie die Verzugszinsen hin- ausgehe. Solche Ausführungen fehlten gänzlich, ebenso Ausführungen zur Not- wendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. Die Klägerin beschränke sich darauf, dem Gericht eine tabellarische Übersicht über E-Mails einzureichen, von denen sie allgemein behaupte, diese im Zusammenhang mit

- 30 - der Rechtsverfolgung verschickt zu haben. Drittens sei dem Beklagten dahinge- hend zu folgen, dass aus einer tabellarischen Übersicht über E-Mails nicht abge- leitet werden könne, wie viel Zeit für die E-Mails aufgewendet worden sei. Die Klä- gerin komme damit ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nach. Aus den genannten Gründen sei das Rechtsbegehren abzuweisen (Urk. 30 E. 2.5).

E. 4.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen, wie auch schon vor Vorinstanz, gel- tend einen Ausfall auf der Basis von mindestens zehn Stunden dadurch erlitten zu haben, dass sie in der Zeit, in der sie sich um das Honorarinkasso beim Beklag- ten gekümmert habe, nicht anderweitig Honorareinnahmen habe generieren kön- nen. Sie habe durch den Zahlungsverzug des Beklagten einen weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn erlitten, welcher gestützt auf Art. 106 OR vom Beklagten zu ersetzen sei. Seit Februar 2023 sei sie damit befasst gewesen, den im Zahlungsverzug befindlichen Beklagten an die unbezahlten Rechnungen zu er- innern. Es sei ein hoher zeitlicher Aufwand an Korrespondenz mit dem Beklagten und seinen weiteren Anwälten, in erster Linie per E-Mail, entstanden. In diesem Zusammenhang ist in der Berufungsschrift dieselbe tabellarische Übersicht über von ihr an den Beklagten gesandte E-Mail Nachrichten eingefügt wie auch schon in ihren Plädoyernotizen vom 27. Februar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 29 S. 7 f. Rz. 25; Urk. 16 S. 7 Rz. 22). Dazu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich am 12., 17., 22., 24. und 31. Mai sowie 30. Juni und 5. Juli 2023 wegen der Honorarausstände per E-Mail an den Beklagten gewandt habe. Am 22. und am

30. August 2023 habe sie hinsichtlich der offenen Honorare per E-Mail erfolglos bei RA Y._____ nachgefragt. Sodann habe sie weiteren Aufwand bei der Verfas- sung und Überprüfung der Zahlungserinnerungen und Mahnungen an den Be- klagten und der wiederholten Überprüfung des Zahlungsstands gehabt. Weiter sei bis zur Mandatsniederlegung der C._____ AG im Mai 2023 mehrfach mündliche und elektronische Kommunikation mit RA X3._____ sowie mündliche und elektro- nische Kommunikation mit RA Y._____ erfolgt. Überdies sei weiterer Aufwand ih- rerseits bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Betreibungsbegehrens einsch- liesslich Beilagen sowie der Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens entstanden (Urk. 29 S. 8 f. Rz. 27 ff.).

- 31 - Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 106 und Art. 394 OR sowie Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO durch die Vorinstanz. Es sei falsch, dass keine Hauptforderung bestehe. Die von ihr geltend gemachten Fr. 5'000.– überstiegen die Parteientschädigung von Fr. 3'870.– und auch die Verzugszinsen. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien auch in dieser Hinsicht falsch. Ferner sei falsch, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men sei. Der Beklagte habe nur ungenügend bestritten. Unbestrittene Leistungen seien zuzusprechen, weshalb auch Rechtsbegehren Ziff. 2 hätte gutgeheissen werden müssen (Urk. 29 S. 23 f. Rz. 82 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 4 Rz. 10).

E. 4.3 Der Beklagte führt aus, er schliesse sich der Begründung der Vorinstanz an, wonach die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nach- gekommen sei, weshalb dieses Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 12).

E. 4.4 Der von der Klägerin herangezogene Art. 106 OR bezieht sich auf denjeni- gen Verspätungsschaden, der grundsätzlich nicht durch den Verzugszins abge- deckt ist, d.h. z.B. auf Schaden durch Währungsverluste, Anlageverluste etc. (vgl. BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 106 N 1 f.), und ist hier nicht anwend- bar. Die Klägerin macht nämlich nicht einen solchen Schaden geltend, auch wenn sie sich auf Art. 106 OR beruft, sondern verlangt Schadenersatz für Rechtsverfol- gungskosten im Sinne von vor- und/oder ausserprozessual in eigener Sache auf- gewendeter Zeit. Art. 106 OR ergänzt Art. 103 OR, ersetzt ihn aber nicht (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 1 und Art. 106 N 1). Anwendbar wäre vorliegend Art. 103 OR, nach dessen Abs. 1 der Schuldner bei Schuldner- verzug Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten hat. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), ist die Forderung der Klägerin auf dieser Grundlage zu prüfen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 103 OR Ersatz für die Kosten der Rechtsverfolgung verlangt werden, soweit diese dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechtsrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchsetzung der Forderung notwendig und angemessen waren (BSK OR I-Wid- mer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6). Vorausgesetzt ist, dass der Schuldner in

- 32 - Verzug ist und die allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen – Schaden, Ver- tragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden und Verschulden – erfüllt sind (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 103 N 7). Insbesondere muss der Schuldner bei Erfüllung dieser Vorausset- zungen die Kosten für Mahnungen, die nach der ersten Mahnung folgen, grund- sätzlich tragen (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 102 N 32). Vorweg ist festzuhalten, dass für Schlichtungsverhandlungen keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat jede Partei ih- ren diesbezüglichen Aufwand selber zu tragen, weshalb Aufwand für das Schlich- tungsverfahren auch nicht über den Umweg einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden kann (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 113 N 8 m.w.H.). Auch der Aufwand für Terminvereinbarungen für Schlichtungsverhandlungen (vgl. Urk. 16 S. 7 Rz 22; Urk. 29 S. 8 Rz. 25) gehört naturgemäss zu diesem Aufwand, für den keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weshalb auch dafür nicht über den angesprochenen Umweg Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens (Urk. 16 S. 8 Rz. 28; Prot. Vi S. 4). Sodann gehören die Kosten der ersten Mahnung nicht zum Verspätungsschaden, denn bei Vornahme der ersten Mahnung ist der Verzug noch nicht eingetreten (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6a m.w.H.). Vorliegend macht die Klägerin keinerlei Angaben dazu, welcher Teil der von ihr geltend gemachten mindestens 10 Stunden Aufwand (Urk. 16 S. 6 Rz. 20) auf Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und der ersten Mah- nung entfällt. Ferner spezifizierte sie nicht, wie gross der zeitliche Aufwand für die einzelnen weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung war; dies, obwohl der Beklagte nicht nur die Forderung als solche bestritt, sondern auch geltend machte, der geltend gemachte Aufwand sei ungenügend substanti- iert worden, und zwar auch bezüglich des Zeitaufwands (Prot. Vi S. 4 f.). Fehlt es an diesbezüglichen Angaben, ist der geltend gemachte Schaden insoweit unge- nügend behauptet resp. substantiiert. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht der Klägerin dafür keinen Schadenersatz zusprechen kann.

- 33 - Eine weitere Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin kann daher un- terbleiben; Rechtsbegehren Ziff. 2 ist vollumfänglich abzuweisen. Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob das Vorhandensein eines Schadens überhaupt rechtsgenügend behauptet wurde. Der entstandene Schaden besteht in der Diffe- renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (CHK OR-Fur- rer/Wey, Art. 103 N 8). Die Klägerin machte indes nicht geltend, sie habe einen konkreten Einkommensausfall erlitten, weil sie wegen des Aufwands für die Rechtsverfolgung eine bestimmte Anzahl Stunden nicht für einen oder mehrere andere konkrete Klienten habe leisten können, was sie andernfalls getan hätte und woraus sie ein Honorar in genannter Höhe erzielt hätte. Sie behauptete ledig- lich, sie habe einen weiteren Schaden dadurch erlitten, dass RA Dr. X1._____ in der Zeit, in der er sich um das Honorarinkasso beim Beklagten habe kümmern müssen, nicht anderweitige Honorareinnahmen habe generieren können (Urk. 16 S. 6 Rz. 19).

5. Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Klägerin der Betrag von Fr. 12'868.70 zuzusprechen. Auf diesen Betrag verlangt die Klägerin 5% Zins seit

23. Juni 2023. Der Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage, bestritt aber weder die geltend gemachte Zinshöhe noch den Zinsenlauf, weshalb auch der ver- langte Zins zuzusprechen ist (vgl. Prot. I. S. 4-8, S. 18-23, S. 25 f.; Urk. 18; auch Urk. 37). Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'868.70 nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage ab- zuweisen.

6. Aufhebung des Rechtsvorschlags (Berufungsantrag Ziff. 2.c) 6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Au- gust 2023) aufzuheben.

- 34 - 6.2. Der Beklagte äussert sich zum diesbezüglichen Antrag dahingehend, dass, nachdem die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1 und 2 zu Recht abgewiesen habe, auch kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, Rechtsbegehren 3 gutzuheissen (Urk. 37 S. 9 Rz. 61). 6.3. Der mit Zahlungsbefehl vom 9. August 2023 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 12'868.70 ist mit dem zuzusprechenden Betrag identisch (Urk. 3/6). Der in Betreibung gesetzte Zins entspricht hinsichtlich der Höhe dem zuzusprechenden Zins und wurde von einem späteren Datum an in Betreibung gesetzt, als von dem an er zuzusprechen ist. Demzufolge ist im Sinne von Art. 79 SchKG der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilch- berg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) vollumfänglich zu beseitigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 2'850.– fest (Urk. 30 S. 12). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet, weshalb es dabei bleibt. Die Klägerin unterliegt zu rund 28 % und der Beklagte zu rund 72%. Entsprechend sind die erst- instanzlichen Gerichtskosten zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten eine volle Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'870.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu. Die Höhe wurde nicht beanstandet. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 44% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len, mithin Fr. 1'700–.

2. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'868.70 in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'850.– festzulegen. Die Parteientschädigung ist in

- 35 - Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beklagte unterliegt im Beru- fungsverfahren ebenfalls zu rund 72 % und die Klägerin zu rund 28 %, weshalb die Gerichtskosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind, d.h. dem Be- klagten Fr. 2'050.– und der Klägerin Fr. 800.–. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen (Urk. 34). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'050.– des von ihr ge- leisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Überdies ist der mehrheitlich unterliegende Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Par- teientschädigung von rund Fr. 1'145.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'868.70 zuzüglich 5% Verzugszins seit 23. Juni 2023 zu be- zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) wird vollumfäng- lich aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin sowie zu Fr. 2'050.– dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.

- 36 -

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'145.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'868.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 37 - Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: lm

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'850.00, der Klägerin auferlegt und von dem geleisteten Vorschuss bezogen.
  3. Die Klägerin wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 3'870.00 (Mehrwertsteuer enthalten) zu bezahlen.
  4. [Schriftliche Mitteilung]
  5. [Rechtsmittel] - 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 29 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Mai 2024, vorin- stanzliche Geschäfts-Nr. FV230035-F sei aufzuheben.
  6. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'868.70 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem
  7. Juni 2023. b) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem
  8. November 2023. c) Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.
  9. Eventualiter zu Ziff. 2: Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Las- ten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und es sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz voll- umfänglich zu bestätigen.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin." - 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  12. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mandatierte die Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) im Zusammenhang mit einer Erb- schaftsstreitigkeit als Prozessvertreterin. Es handelt sich vorliegend um eine ver- tragsrechtliche Streitigkeit. Im Wesentlichen ist strittig, ob der Beklagte als Auftrag- geber der Klägerin als Auftragnehmerin ein Entgelt für Tätigkeiten aus diesem Man- datsverhältnis zu bezahlen hat (Urk. 23 S. 2 = Urk. 30 S. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Urk. 2 dem Gericht überbracht) sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 15. November 2023 (Urk. 1) machte die Klägerin die vorliegende Forderungsklage beim Bezirksgericht Horgen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), anhängig. Sie verlangte mit ihren Rechtsbegehren ein Honorar von Fr. 12'868.70 aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten und Fr. 5'000.– als weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn, je nebst Zins, sowie dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg aufzuheben sei. Für den vorin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 2). 2.2. Am 3. Mai 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und wies die Klage ab (Urk. 30).
  13. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist (vgl. Urk. 24/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 29 S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'850.– rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 33 und Urk. 34) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 36). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort datiert vom 15. November 2024 und wurde der Klägerin mit Stempelverfügung vom
  14. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). Mit Verfügung vom
  15. Dezember 2024 wurde der Klägerin nach entsprechendem Ersuchen Frist an- - 5 - gesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 39 und Urk. 40). Innert erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 21. Januar 2025 (Urk. 43), welche mit Stempelverfügung vom 28. März 2025 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
  16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind. II. Prozessuales
  17. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise wor- aus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Anfor- - 6 - derungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.).
  18. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur berück- sichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 9 f.). Im Berufungsverfahren ist das Nach- bringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308- 318 N 43).
  19. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift Ausführungen macht, ohne sich dabei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. insbesondere Urk. 29 S. 5-9 Rz. 7-34 sowie S. 13 f. Rz. 53, 1. Bulletpoint), ist darauf nicht weiter einzugehen. III. Materielle Beurteilung
  20. Ausgangslage / Qualifikation des Vertragsverhältnisses 1.1. Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Streitigkeit. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 OR zu qualifizieren (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, 11. Aufl. 2025, Art. 394 N 3). Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren nicht gerügten Erwägungen der Vor- instanz, dass das behauptete Mandatsverhältnis zwischen den Parteien durch die Vollmacht vom 9. November 2022 belegt sei (Urk. 30 E. 1.6), ist von einer anwalt- lichen Vertretung des Beklagten durch die Klägerin i.S.v. Art. 394 OR auszuge- hen. Art. 394 Abs. 3 OR hält fest, dass eine Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Entgeltlichkeit des Auftrags ist die Regel, wo die Ge- - 7 - schäfts- oder Dienstleistung berufsmässig geschieht, wie dies bei Anwaltsleistun- gen der Fall ist (Krauskopf, a.a.O., Art. 394 N 13). 1.2. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass zwar ein Man- datsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe, der Beweis aber, wonach die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.00 vereinbart hätten, der Klägerin nicht gelinge (Urk. 30 E. 1.6). Eine Vergütung sei jedoch für eine Leistung in einem Auftragsverhältnis ohnehin nur dann geschul- det, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass eine Leistung in der entsprechenden Höhe erbracht worden sei, sei durch die Klä- gerin zu erbringen. Vorliegend fehle es jedoch an der klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die sie ein Entgelt fordere (Urk. 30 E. 1.7). Weiter bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens der von der Vorinstanz abge- wiesene, von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung von Fr. 5'000.– aufgrund von weiterem ihr entstandenem Schaden in Form von ent- gangenem Gewinn infolge des Honorarinkassos in Zusammenhang mit der an- waltlichen Tätigkeit aus dem Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten (Berufungsantrag Ziff. 2.b); Urk. 30 E. 2.3).
  21. Geltend gemachter anwaltlicher Aufwand (Berufungsantrag Ziff. 2.a) 2.1. Die Vorinstanz erwog, eine Vergütung für eine Leistung in einem Auftrags- verhältnis sei dann geschuldet, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass Leistungen in der geltend gemachten Höhe erbracht wor- den seien, sei vorliegend durch die Klägerin zu erbringen. Diese habe in einem ersten Schritt die Leistungen, für die sie ein Entgelt fordere, zu behaupten. Die Klägerin sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. So lege sie dem Gericht lediglich Rechnungen vor, die sie dem Beklagten gestellt habe. Es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen auf- geführt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen die Klägerin als erbracht erachte. Der Beklagte bestreite sodann detailliert jede auf den eingereichten Rechnungen aufgelistete Leistung. Damit habe die Klägerin ihre Behauptungen zu substantiieren und beweisen, d.h. die Schlüssig- keit bzw. Subsumptionsfähigkeit der rechtserheblichen – vorliegend noch zu be- - 8 - hauptenden – Tatsachen durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Be- gründung zu erzeugen. Die Klägerin beschränke sich jedoch auf pauschale Aus- führungen dazu, dass der Aufwand erforderlich, gerechtfertigt und angemessen gewesen sei. Es genüge nicht, wenn die Klägerin darlege, dass sie die Daten von "Zoom-Calls" aus ihrem Computer herausziehen könne. Hätte sie Beweismittel of- ferieren wollen, so hätte sie dies tun müssen und nicht nur auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweisen sollen. Zusammengefasst könne gesagt wer- den, dass es an einer klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die die Klägerin ein Entgelt fordere, fehle. Die Klägerin sei beweisbelastet und sie würden die Folgen der Beweislosigkeit treffen (Urk. 30 E. 1.7). 2.2. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 52, Art. 53, Art. 55 und Art. 57 ZPO. Die Vorinstanz begründe die Klageabweisung im Wesentlichen mit der angeblich nicht erfüllten Behauptungs- und Substantiie- rungslast. Diese Erwägungen seien jedoch widersprüchlich und falsch. Der Be- klagte habe gemäss Vorinstanz detailliert jede der auf den eingereichten Rech- nungen aufgelisteten Leistungen bestritten. Da der Beklagte jede Leistung habe bestreiten können, habe er detailliert und genau gewusst, um welche Leistungen es gegangen sei. Er habe dies gewusst, weil sie [die Klägerin] es genügend de- tailliert behauptet habe. Alle Beteiligten hätten gewusst, welche Leistungen sie geltend gemacht habe. Daher sei es äusserst treuwidrig und rechtswidrig, die Klage abzuweisen mit der Begründung, es sei nicht genügend behauptet worden, um welche Leistungen es gehe (Urk. 29 S. 10 Rz. 38 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz verletze Art. 55 ZPO, indem sowohl sie als auch der Be- klagte genau wissen würden, was sie [die Klägerin] behauptet habe, die Klage aber dennoch wegen angeblich fehlender Behauptung und Substantiierung abge- wiesen worden sei. Ebenfalls treuwidrig sei die Erwägung, es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen aufge- führt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen sie [die Klägerin] als erbracht erachte. Allen am Prozess Beteiligten, vor allem dem Beklagten, der jede einzelne Leistung habe bestreiten können, sei klar gewe- sen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht erachtet habe – sonst hätte sie diese Leistungen logischerweise nicht verrechnet. Die Erwägung der - 9 - Vorinstanz enthalte die Unterstellung, dass ihre Rechnungen Leistungen enthiel- ten, welche nicht erbracht worden seien. Dies werde aufs Schärfste zurückgewie- sen; natürlich verrechne sie nicht Leistungen, die sie für "nicht erbracht" halte. Der Vorwurf sei absolut inakzeptabel und verletze Art. 52 und Art. 53 ZPO offensicht- lich. Nur schon deshalb sei das Urteil aufzuheben (Urk. 29 S. 11 Rz. 40 ff.; vgl. auch Urk. 43 S 5 Rz. 17). Indem die Vorinstanz in Erwägung 1.7 ausführe, dass eine Beilage dann ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung bilde, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert sei, welches Aktenstück beziehungsweise welcher Teil eines Aktenstücks als Behauptung gelten solle, belege sie gleich selbst, dass ihre Erwägungen falsch seien. Allen am Verfahren Beteiligten sei klar gewesen, dass sie [die Klägerin] auf die detaillierten Leistungsbeschreibungen in den einge- reichten Honorarrechnungen verwiesen habe. Der Beklagte habe die detaillierten Leistungsbeschreibungen ja ausdrücklich bestritten (Urk. 29 S. 12 Rz. 47 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz schreibe in Erwägung 1.2 auf Seite 5, dass die Klägerin eben gerade auf die Leistungsbeschriebe in den Rechnungen, wie es das Bundesgericht für genügend halte, verwiesen habe (Urk. 29 S. 12 Rz. 48). Sodann rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO verletzt, indem sie ausführe, sie [die Klägerin] habe keine Be- weismittel bezeichnet. Sie habe zum Beweis ihrer Leistungen ihre Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe angeboten. Dies seien Urkunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Die Vorinstanz habe diese Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe zwar als act. 3/1-4 sowie als act. 17/1-4 zu den Akten genommen, allerdings verkannt, dass das Beweismittel seien, die sie anlässlich der mündlichen Klagebegründung rechtsgenügend ange- boten habe und dass die Beklagte [recte wohl: die Klägerin] anlässlich der Haupt- verhandlung ihren Hauptstandpunkt betreffend die behauptete Honorarforderung auch rechtsgenügend mit Beweisen untermauert habe. Die Rechtsverletzung, dass die Vorinstanz die Rechnungen – wie auch den E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 – nicht einmal als Urkundenbeweise zugelassen und gewürdigt habe, sei demnach für das angefochtene, falsche Urteil kausal gewesen (Urk. 29 S. 15 ff. Rz. 56 ff.). Ausserdem sei mit dem E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 bewie- - 10 - sen, dass zahlreiche ausführliche E-Mail-Nachrichten von ihr [der Klägerin] an den Beklagten verfasst worden seien, die selbstverständlich das Aktenstudium, wie es in act. 17/3 verrechnet worden sei, voraussetzen würden. 2.3. Der Beklagte hält sämtliche Rügen der Klägerin für unbegründet. Er führt zusammengefasst aus, die Argumentation der Klägerin, allen am Prozess Betei- ligten sei klar gewesen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht halte, ansonsten sie die Leistungen offensichtlich nicht verrechnet hätte, müsse als halt- los bezeichnet werden (Urk. 37 S. 6 Rz. 34). Sie behaupte fälschlicherweise, sie habe vor Vorinstanz ihre Leistungen detailliert behauptet. Tatsächlich habe es die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2024 unterlassen, ihre Leistungen, welche sie ihren Rechnungen zugrunde gelegt habe, rechtsgenügend zu substantiieren. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal auf ihre Rechnungen und die Mahnungen hinzuweisen. Die Klägerin habe es sogar unter- lassen, auf die Detailangaben zur Rechnungsstellung hinzuweisen und diese zu erläutern. Indem die Klägerin pauschale Ausführungen mache und lediglich auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweise, erfülle sie ihre Behauptungs- und Beweislast nicht (Urk. 37 S. 6 Rz. 37 ff.). Die Klägerin habe sich vor Vorin- stanz darauf beschränkt, auf ihre Rechnungen und Mahnungen hinzuweisen, ohne dabei aber auch die ihren Honorarnoten beigelegten Detailangaben zur Rechnungsstellung zu erwähnen und dazu detailliert Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe die Klage daher mangels Substantiierung zu Recht abgewiesen (Urk. 37 S. 6 f. Rz. 42 ff.). Weiter sei die Behauptung der Klägerin, dass sie "ge- nügend Beweise" vorgelegt habe, falsch und aktenwidrig. Wie bereits erwähnt ge- nüge es nicht, auf Beweismittel bloss zu verweisen, ohne diese dem Gericht auch vorzulegen (Urk. 37 S. 7 f. Rz. 49 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes handelt und die da- mit zusammenhängenden Grundsätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast sowie generell die Regeln zur Tragung der Beweislast zutreffend erörtert (Urk. 30 E. II.1-2). Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Tatsa- chenbehauptung grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten muss. Es genügt, - 11 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ih- ren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der An- nahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behaup- tungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausge- hende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Be- weismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Der in der Praxis beliebte Pau- schalverweis auf eingereichte Akten bzw. die Erklärung, diese würden integrieren- den Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Das Bundesgericht hat in seiner gefestigten Rechtsprechung aber klarge- stellt, dass eine Beilage unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung sein kann. Die Substantiierungsobliegenheit ist in jenem Fall nur dann erfüllt, wenn die Gegenpartei und das Gericht durch den Verweis die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen liesse. Voraussetzung ist, dass (i) die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift be- hauptet sind. Ausserdem muss (ii) der entsprechende Verweis in der Rechts- schrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sol- len. Der Verweis ist (iii) nur dann genügend, wenn die nötigen Informationen in der Beilage eindeutig und vollständig enthalten sind und daraus nicht zusammen- gesucht werden müssen. Es muss zudem (iv) ein problemloser Zugriff auf die In- formation gewährleistet sein und es darf (v) kein Interpretationsspielraum beste- hen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informatio- - 12 - nen enthält. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne Weite- res zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müs- sen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 30 f.; vgl. BGer 4A_415/2021 vom
  22. März 2022 E. 5.4.; BGE 144 III 510 E. 5.1.5.2). Verletzt eine Partei ihre Sub- stantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachent- scheid abzuweisen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 2.5. Der von der Klägerin eingeklagte Betrag von Fr. 12'868.70 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 17/2-4): - Honorarnote Januar 2023 vom 13.02.2023 (Saldo) Fr. 9'415.95 - Honorarnote Februar 2023 vom 08.03.2023 Fr. 3'119.95 - Honorarnote März 2023 vom 18.04.2023 Fr. 332.80 Auch wenn die Klägerin diese Zusammensetzung nicht ausdrücklich so ausführte, ergibt sie sich doch ohne Weiteres aus der Klagebegründung (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 ff.), was auch die Vorinstanz so erwog (Urk. 30 E. 1.2.). Die Klägerin verwies im Rahmen der Klagebegründung in der Hauptverhandlung auf die entsprechenden drei Honorarnoten (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/1-3) und be- zeichnete diese als Beweismittel (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 f.). In den an die eigentlichen Honorarnoten angehängten Detailangaben zur Rechnungsstellung sind die Tätig- keiten, für welche Rechnung gestellt wurde, mit dem für Anwaltsrechnungen übli- chen, gerichtsnotorischen Detaillierungsgrad umschrieben und die Daten, an de- nen die Leistungen erbracht worden sein sollen, unter Angabe des jeweiligen Zeitaufwands sowie die Personen, welche sie erbracht haben sollen, festgehalten (Urk. 17/1-4); ein "Zusammensuchen" ist nicht erforderlich. Die Beilagen sind fer- ner selbsterklärend, der Zugriff darauf war resp. ist problemlos möglich, und es bestand resp. besteht kein Interpretationsspielraum; es ist klar, dass die Klägerin anhand dieser drei Honorarnoten samt Beilagen in ihrer Gesamtheit die Leistun- - 13 - gen, auf denen ihre Forderung beruht, spezifizieren wollte. Die Klägerin war so- dann offensichtlich lediglich in einer Sache für den Beklagten tätig; die aufgeliste- ten Leistungen betreffen daher nur ein einziges Mandat und mussten resp. müs- sen folglich nicht zugeordnet werden. Zudem handelt es sich nicht um ein ganzes Aktenbündel, sondern lediglich um dreimal zwei Seiten. Deren Übernahme in die Rechtsschrift resp. deren mündliches Vortragen an der Hauptverhandlung hätte daher einen blossen Leerlauf bedeutet; ein lediglich mündlicher Vortrag wäre so- gar angesichts des Inhalts der zu übermittelnden Behauptungen weniger zweck- mässig gewesen. Der Beklagte nahm denn auch in der Berufungsantwort die drei Honorarnoten resp. deren zweite Seiten zur Hand und ging den Tätigkeitsbe- schrieb zu den einzelnen Rechnungspositionen Punkt für Punkt durch (Prot. Vi S. 6-8). Demnach genügt der Verweis der Klägerin unter den gegebenen Umständen den Anforderungen, unter denen eine Beilage Bestandteil einer Parteibehauptung sein kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinem dargelegten Vorgehen auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die fraglichen Beilagen als Be- standteil der Klagebegründung betrachtete. Vor diesem Hintergrund und da die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung nicht intervenierte, sondern das Vor- gehen der Parteien geschehen liess, durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass dieses von der Gegenpartei sowie vom Gericht akzeptiert wurde und ein Vortragen der einzelnen Positionen in den Honorarnoten resp. deren zweiten Sei- ten mit den Detailangaben zur Rechnungsstellung entbehrlich war. Es wider- spricht daher auch dem Grundsatz Treu und Glauben, der nach Art. 52 ZPO für alle am Verfahren beteiligte Personen gilt, wenn die Vorinstanz und der Beklagte das Vorgehen der Klägerin im Nachhinein bereits im Grundsatz nicht gelten las- sen wollen. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift (Urk. 29 S. 10 ff. Rz. 34 ff.) zuzustimmen. Ferner ist in der Geltendmachung der Rechnungstotale gemäss den drei Honorar- noten samt Detailangaben zur Rechnungsstellung implizit die Behauptung enthal- ten, dass die Leistungen erbracht wurden, zumal die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, der Aufwand sei dargelegt und die Leistungen - 14 - seien empfangen worden (Prot. Vi S. 16). Letztlich geht dies aber auch aus der klägerischen Argumentation, angesichts der Komplexität des Verfahrens sei uner- klärlich, wenn der Beklagte behaupte, es seien Leistungen nicht erbracht worden (Prot. Vi S. 9), hervor. Auch insoweit sind die Vorbringen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 29 S. 11 f. Rz. 41 ff.) berechtigt. Somit gilt der gesamte Inhalt der Honorarnoten samt Detailangaben zu den Rech- nungsstellungen vom 13. Februar, 8. März und 18. April 2023 (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/2-4) als behauptet und ist die Klägerin ihrer Behauptungslast insoweit ge- rade noch genügend nachgekommen. 2.6. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Informationen in den Honorarno- ten resp. in deren anhängten Detailangaben zur Rechnungsstellung eine genü- gende Substantiierung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen darstellen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der in Gerichtsurteilen häufig um- schriebene Ablauf "Behauptung durch den Kläger, Bestreitung durch den Beklag- ten, Substantiierung durch den Kläger, substantiierte Bestreitung" nicht zwingend so stattfinden muss. Vielmehr kann der Kläger seine Forderung auch von allem Anfang an substantiieren, womit eine generelle Bestreitung des Beklagten nicht mehr genügt, sondern dieser auf jeden Fall substantiiert zu bestreiten hat. Die Klägerin ging vorliegend offensichtlich vom zweiten Ablauf aus. 2.7. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar verschiedentlich dazu geäussert, welcher Substantiierungsgrad erforderlich ist und wann die hinreichend substantiierten Forderungsbestandteile beim Anwaltshonorar rechtsgenügend bestritten sind: - BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2.: "Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestim- mung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4.b/aa). Dem Richter steht - 15 - hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessens- spielraum zu. Das Bundesgericht erachtete eine Beurteilung des kantonalen Ge- richts, welche Tätigkeitsrapporte mit Angabe von Datum, in Stichworten geleistete Arbeiten und den jeweiligen Zeitaufwand als genügend erachtete, obwohl sie keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermög- lichten (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb). Angesichts dieser zur materi- ellen Rechnungslegungspflicht entwickelten Grundsätze ist die vorinstanzliche Be- jahung einer genügenden prozessualen Substanziierung durch die Beschwerde- gegnerin nicht zu beanstanden. […]." - BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6: "[…] Die Rechnungsdetails, die den Rechnungen beigelegt waren, weisen die er- brachten Bemühungen nach Datum, Art der Tätigkeit (z.B. "Eingabe an Staatsan- waltschaft", "Entwurf Eingabe an Staatsanwaltschaft", "Finalisierung/Versand Ein- gabe an Staatsanwaltschaft") und Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersicht- lich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig wurde. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine genügende prozessuale Substanziierung durch die Beschwerdegegnerin bejaht hat. Zutreffend ist auch die ergänzende Begründung der Vorinstanz, wonach es treuwidrig sei, den Detaillie- rungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden und den Einwand erst im Prozess zu erheben. In der Tat verunmög- licht dieses Vorgehen einem Anwalt, der sich darauf verlassen hat, dass die Art und Detaillierung seiner Abrechnung nicht beanstandet wird, dass er überhaupt im Hin- blick auf den späteren Nachweis seiner Bemühungen detailliertere "Aufschriebe" macht (i.d.S. auch Urteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3). Entge- gen dem Beschwerdeführer ist diese Begründung der Vorinstanz nicht widersprüch- lich. Denn die Vorinstanz verneinte eine Genehmigung der Rechnungen. Hier geht es aber darum, dass nicht im Nachhinein die Art der Rechnungsstellung als unge- nügend beanstandet werden kann. Dies bedeutet keine Anerkennung der Forde- rung. Denn die genügend detaillierte Rechnung kann vom Klienten immer noch be- stritten werden." 2.8. Vorliegend entspricht der Detaillierungsgrad der den drei betroffenen Ho- norarnoten beiliegenden "Detailangaben zur Rechnungstellung" dem, was das - 16 - Bundesgericht in BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6 i.V.m. E. 4.2 sowie in BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, unter dem Aspekt der Substan- tiierungsanforderungen genügen liess. Zudem macht der Beklagte nicht geltend, diesen Detaillierungsgrad der Klägerin gegenüber vor dem vorinstanzlichen Ver- fahren je als ungenügend beanstandet zu haben. Die beiden für den Beklagten tä- tigen Anwälte der Klägerin hatten das Mandat zuvor schon seit Jahren für die An- waltskanzlei C._____ AG betreut, und dass diese anders abgerechnet hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Klägerin durfte sich vor diesem Hintergrund darauf verlassen, dass der angewandte Detaillierungsgrad vom Beklagten akzep- tiert war. Demzufolge wurde die Forderung respektive wurden die einzelnen For- derungsbestandteile von der Klägerin genügend substantiiert. 2.9. In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die rechtsge- nügend substantiierten Rechnungspositionen im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügend bestritten hat, zumal die Klägerin geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen (Urk. 29 S. 13 ff. Rz. 53 ff., insb. Rz. 55): 2.10. Ungenügend bestritten worden seien gemäss der Klägerin unter anderem die Leistungen von RA X2._____ am 25. Januar 2023 (Hauptverhandlung in D._____ inkl. Hin- und Rückfahrt, 12.5 Stunden). Die Aussage des Beklagten "… mindestens teilweise bestritten, dass das tatsächlich 12.5 Stunden dauerte" sei keine genügende Bestreitung. Da der Beklagte nicht behaupte, wie lange die Ver- handlung mit Hin- und Rückfahrt seiner Meinung nach gedauert habe, sei keine substantiierte Bestreitung erfolgt. Der Beklagte anerkenne hingegen ausdrücklich, dass am 25. Januar 2023 die Hauptverhandlung in D._____ stattgefunden habe (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 53; Urk. 43 S. 6 Rz. 20). Sodann habe sich der Beklagte zu den Leistungen vom 17. bis 24. Januar 2023 nur dahingehend geäussert, dass diese zu wenig substantiiert worden und in Bestand und Umfang bestritten seien. Der Beklagte habe die Leistungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom
  23. Januar 2023 ausdrücklich anerkannt, indem er sich dahingehend geäussert habe, dass RA Dr. X2._____ sich auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten müssen, da RA Dr. X1._____ nicht mehr an der Hauptverhandlung habe teilneh- men dürfen. Auch zu den Leistungen vom 26. und 31. Januar sowie vom 7., 17., - 17 - 20., 21., 23., 27. und 28. Februar sowie vom 17. März 2023 habe der Beklagte sich lediglich dahingehend geäussert, dass dies in Bestand und Umfang bestritten werde. Die Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" stelle offensichtlich keine genügende Bestreitung dar (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 52 ff.; Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18 f.). Ausdrücklich habe der Beklagte auch die Leistungen vom 21. Februar 2023 aner- kannt. Indem die Vorinstanz trotz anerkannten, unbestrittenen bzw. zumindest un- genügend bestrittenen Leistungen die Klage abgewiesen habe, habe sie Art. 150 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 15 Rz. 54 f.). 2.11. Der Beklagte entgegnet, dass das Vorbringen der Klägerin, seine Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" würde offensichtlich keine genügende Bestrei- tung darstellen, erstens falsch und zweitens verspätet sei. Er habe jede einzelne der angeblich erbrachten Leistungen der Klägerin detailliert bestritten, indem er sowohl das Bestehen (Bestand) als auch deren Höhe (Umfang) einzeln bestritten habe. Zudem sei das Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 ZPO ver- spätet, da die Klägerin vor Vorinstanz nie behauptet habe, seine Bestreitungen seien ungenügend (Urk. 37 S. 7 Rz. 47 f.). 2.12. Bestreitet eine Partei eine schlüssige Tatsachenbehauptung der Gegen- partei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisver- fahren zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass substantiiert zu bestreiten ist. Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen ei- nes gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegen- partei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanti- ierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiie- rung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Er- - 18 - forderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 55 N 25a). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar mehrfach zu den Anforderungen an das Substantiieren von Bestreitungen geäussert. So hielt es im bereits oben zitierten BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 in E. 5.2.2 fest: "[…] Davon abgesehen, hat die Vorinstanz für die Substanziierung der Bestreitung keine überhöhten Anforderungen gestellt, ebenso wenig ist sie bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen: Hat sich der anwaltliche Aufwand in einem Schrift- stück niedergeschlagen, kann die Klientin ebenso wie das Gericht den dafür not- wendigen Zeitaufwand schätzen. Diesfalls gehört zur Substanziierung der Bestrei- tung, dass die Klientin den ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt. Vor- liegend betrifft dies vor allem das von der Beschwerdegegnerin verfasste Schreiben an den juge d'instruction vom 7. September 2010, da dieses zeitmässig den gröss- ten Aufwand dargestellt hat. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe abschliessend erklärt, das besagte Schreiben habe nicht in ihrem Interesse gelegen. Damit ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungenügenden pauschalen Bestreitung aus. Eine Beurteilung aufgrund eines Schriftstücks ist nicht möglich, so- weit es sich um den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeitaufwand für Te- lefonate und die im Zusammenhang mit dem Schreiben des juge d'instruction vom
  24. September 2010 getätigten Abklärungen handelt; entgegen der Vorinstanz kann diesbezüglich keine substanziierte Bestreitung durch die Klientin verlangt werden. Indessen ist die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdegegnerin habe den ent- sprechenden Aufwand erstellt, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin hatte dazu die Edition von Telefonprotokollen durch die Beschwerdegegnerin verlangt, was die Vorinstanz abgelehnt hat. Die Vorinstanz durfte jedoch willkürfrei davon ausgehen, dass auch mit den Telefonprotokollen der Aufwand bzw. dessen Angemessenheit nicht bewiesen werden könne. Sie hielt zutreffend fest, die Überprüfung der Ange- messenheit der Dauer eines Telefonats anhand einer meistens äusserst summa- risch abgefassten Telefonnotiz sei nicht möglich, da in einer solchen lediglich das Resultat bzw. die Eckpunkte eines Gesprächs und nicht dessen chronologischer Verlauf wiedergegeben werde. Der Beweis eines Telefonats mit einer Drittperson könnte letztlich nur mit der Einvernahme des Gesprächspartners geführt werden. Ob ein solcher Beweis im konkreten Fall überhaupt möglich ist, hängt von den Um- - 19 - ständen ab. Geht es – wie vorliegend – nur um kurze Telefonate, dürfte dies vor al- lem nach längerer Zeit auszuschliessen sein. Ist ein strikter Beweis aber aus objek- tiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Gericht den Aufwand – da es sich letztlich um blosse Parteibehauptungen handelt – in analoger Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Dies betrifft sowohl das Ausmass als auch die Leistung als solche, wie das Bundesgericht in anderen Bereichen schon mehr- fach erkannt hat (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; vgl. auch Urteile 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2, 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5.1). Die fraglichen Telefonate fanden alle kurz vor bzw. nach der Generalver- sammlung vom 6. September 2010 statt. Indem die Vorinstanz darauf abstellte, dass es sich um blosse Folgearbeiten im Anschluss an die mit der Schuldanerken- nung grundsätzlich anerkannten Tätigkeiten handelte und diese daher als ausge- wiesen erachtete, hat sie ihr im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR zukommendes Er- messen nicht überschritten." 2.13. Vorab ist festzuhalten, dass unwesentlich ist, ob es sich bei den Ausfüh- rungen der Klägerin, der Beklagte habe in ungenügender Weise bestritten, um Ausführungen handelt, die so vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden, denn es handelt sich – wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. Urk. 43 S. 6 Rz. 22) – um rechtliche Vorbringen, welche auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, da das Gericht zur Rechtsanwendung von Am- tes wegen verpflichtet ist (vgl. Art. 57 ZPO). Für die Frage, ob die Bestreitung der einzelnen Rechnungspositionen durch den Beklagten in rechtsgenügender Form erfolgte, ist die unbestrittene Darstellung der Klägerin zugrunde zu legen, wonach der Beklagte sie für die Prozessvertretung in einer bereits seit mehreren Jahren beim Zivilkreisgericht E._____ hängigen erb- rechtlichen Streitigkeit mandatierte. In jenem Verfahren machte er klageweise die Ungültigkeit des Testaments seiner Tante geltend. Der Streitwert belief sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag, wobei es sich um einen aufwendigen Fall mit 18 Beklagten handelte und der Willensmangel der Tante bei der Testamentser- richtung mittels Indizienbeweis zu erbringen war (Urk. 16 S. 3; Urk. 18 S. 2 ff.; Prot. Vi S. 9). Damit versteht sich von selbst, dass die Klägerin Leistungen in Form üblicher anwaltlicher Tätigkeit erbrachte, wie sie mit den Honorarnoten in - 20 - Rechnung gestellt wurden. Zudem wurde der Beklagte, wie sich aus den jeweili- gen Detailangaben zur Rechnungsstellung ergibt, laufend über die Arbeitsergeb- nisse informiert, und zwar in Form von Teams-Besprechungen resp. Video Calls, E-Mails, Telefonate, die Weiterleitung von Schriftstücken etc. (Urk. 3/2-4 jeweils S. 2). Zudem versteht sich von selbst und ist gerichtsnotorisch, dass bei Anwälten vor oder im Rahmen von weiteren Arbeitsschritten an einem Mandat auch ein ge- wisses Aktenstudium gehört. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die darge- legte Bundesgerichtspraxis war der Beklagte gehalten, die nicht anerkannten Vor- bringen zum von der Klägerin substantiiert behaupteten Aufwand substantiiert zu bestreiten; die simple stereotype Bestreitung der Vorbringen im Bestand und/oder Umfang genügte unter den gegebenen Umständen nicht. Dies gilt noch umso mehr, als dem Beklagten, wie sich aus den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung ableiten lässt (Urk. 16 S. 4 ff.), die Rechnungen der Klägerin samt Anhang bereits vorprozessual bekannt wa- ren und er somit Gelegenheit hatte, sich im Hinblick auf die Hauptverhandlung entsprechend vorzubereiten und zu dokumentieren. Soweit der Beklagte die ein- zelnen Forderungspositionen einzig mit "in Bestand und Umfang" bestritt, ist er somit nicht erfolgreich. Näher einzugehen ist auf folgende Positionen, die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung umfangreicher als bloss im Bestand und/oder Umfang bestrit- ten wurden: - 9. Januar 2023: Beide Positionen: "Es wird bestritten, dass in dieser Höhe tatsächlich Aufwand betrieben wurde. Es ist nicht substantiiert, welche Abklärun- gen stattgefunden haben" (Prot. Vi S. 6). Gemäss den Detailangaben zur Rechnung vom 13. Februar 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 17/2) leistete RA Dr. X2._____ ("…") an jenem Tag 0,8 Std. für das Mandat des Beklagten in Form von Aktenstudium und einer Teams-Besprechung mit dem Beklagten und zwei weiteren Beteiligten. Der Beklagte soll somit an diesem Tag an der Teams-Besprechung teilgenommen haben, weshalb ihm zuzumuten gewe- sen wäre, genauer darzulegen, was genau an den Angaben der Klägerin nicht stimmen soll. Dasselbe gilt für die gemäss den Detailangaben zur Rechnung vom - 21 -
  25. Februar 2023 an diesem Tag von RA Dr. X1._____ ("…") erbrachten Leistun- gen im Umfang von 2,8 Std. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beklagten spezifisch monierten diversen Abklärungen im Zusammenhang mit der Teams- Besprechung standen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte der Beklagte dies so vorbringen können und müssen. Diese Bestreitungen genügen nicht und sind unbeachtlich. - 12. Januar 2023: "Der Aufwand wird in der Höhe bestritten" (Prot. Vi S. 6). Mit dieser Position wurden 1,2 Std., die RA Dr. X2._____ für Aktenstudium und Vorbereitung Schlussplädoyer geleistet haben soll, in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 3/2). Dass bei einem Verfahren wie demjenigen, für den die Klägerin manda- tiert war, solche Leistungen anfallen, ist gerichtsnotorisch, und 1,2 Std. sind ange- sichts des Streitgegenstands auch nicht "auffällig". Zudem hätte der Beklagte auch ohne Weiteres darlegen können, wie viel Aufwand in Zusammenhang mit dem Schlussplädoyer aus seiner Sicht (insgesamt) angemessen gewesen wäre. Die Bestreitung genügt in dieser Form nicht. - 17. Januar 2023: "Unverständlich, was Zeugenbefragung heissen soll" (Prot. Vi S. 6). Die Erklärung dafür, was "Zeugenbefragung" heissen soll, ergibt sich aus den dar- auf folgenden Positionen, in denen Leistungen für "Stellungnahme Zeugenbefra- gung" in Rechnung gestellt wurden, wobei gleichzeitig Aufwendungen für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und des Schlussvortrags anfielen (vgl. Urk. 3/2). Deshalb genügt auch dieses Vorbringen, sofern es als Bestreitung gemeint war, nicht. - 25. Januar 2023: "Das wird mindestens teilweise bestritten, dass das tat- sächlich 12,5 Stunden dauerte" (Prot. Vi S. 7). Angesprochen sind die in Rechnung gestellten Leistungen für die Teilnahme von RA Dr. X2._____ an der Hauptverhandlung in D._____ inkl. Hin- und Rückfahrt (vgl. Urk. 3/2). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Partei an der Hauptverhandlung anwesend war; jedenfalls behauptet er nichts Gegenteiliges. - 22 - Zudem hätte er sich über das Protokoll der Verhandlung über die Dauer dersel- ben kundig machen können, sind doch darin Ort und Zeit der Verhandlung festzu- halten (Art. 235 Abs. 1 lit. a ZPO). Ferner hätte die zu erwartende Reisedauer nach und von D._____ mit einer einfachen Internet-Recherche abgeklärt werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte den Aufwand ohne Weiteres hätte abschätzen können, weshalb diese pauschale Bestreitung nicht genügt. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte, wenn er die Dauer "teilweise" bestreitet, angibt, welche Zeitdauer er akzeptiert. - 1. Februar 2023: "Das wird mit Nichtwissen bestritten" (Prot. Vi S. 7). Mit dieser Position wurden "Aktenstudium Entscheid Zivilkreisgericht, Diskussion mit X1._____, E-Mail an Klient", geleistet durch RA Dr. X2._____, im Umfang von 0,8 Stunden in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 17/3). Es ist davon auszu- gehen, dass der Beklagte weiss, wann der Entscheid des Zivilkreisgerichts bei seinen Rechtsvertretern einging, wird ein solcher doch jeweils zeitnah nach dem Eingang dem Klienten (mitsamt Eingangsstempel) weitergeleitet. Der Beklagte macht jedenfalls nicht geltend, RA Dr. X2._____ und/oder RA Dr. X1._____ hät- ten ihm den Entscheid des Zivilkreisgerichts nicht zukommen lassen. Dass RA Dr. X2._____ aufgrund des Eingangs des Entscheides Bedarf zu einer Diskussion mit RA Dr. X1._____ hatte, liegt jedenfalls auf der Hand. Dass der Beklagte die er- wähnte E-Mail nicht erhalten habe, behauptete er nicht. Damit hätte er sich auch substantiiert äussern können, ob der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen war oder nicht. Unter diesen Umständen genügt die Bestreitung den Anforderun- gen nicht. - 9. Februar 2023: "Da es nicht klar ist, was dort genau gemacht wurde, wird es bestritten" (Prot. Vi S. 7). In Rechnung gestellt sind in dieser Position ein Telefonanruf an das Zivilkreisge- richt und eine E-Mail an den Beklagten mit einem Zeitaufwand von 0,2 Std. (vgl. Urk. 3/3), also 12 Minuten, geleistet von RA Dr. X2._____. Wiederum machte der Beklagte nicht geltend, er habe die E-Mail nicht erhalten. Zudem ist zu erwarten, - 23 - dass in der E-Mail auf das Telefonat mit dem Gericht Bezug genommen wurde. Unter diesen Umständen genügt die Bestreitung wiederum nicht. - 21. Februar 2023: "Das wird in Bestand und Umfang bestritten, da es zu we- nig substantiiert ist" (Prot. Vi S. 7). Für diesen Tag wurden für Leistungen von RA Dr. X2._____ 1,2 Stunden verrech- net, und zwar für die Tätigkeiten "Aktenstudium; E-Mail an Klient re Einschätzung Vergleichsangebot" (vgl. Urk. 3/3). Einmal mehr machte der Beklagte nicht gel- tend, er habe die angeführte E-Mail nicht erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich aus der E-Mail auch Anhaltspunkte für den zeitlichen Aufwand ergaben, den RA Dr. X2._____ über das eigentliche Verfassen der E-Mail hinaus an die- sem Tag gehabt haben soll. Die Bestreitung genügt wiederum nicht. - 23. Februar 2023: "Das wird in Bestand und Umfang bestritten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man mit der Anwaltskanzlei von RA X3._____ korrespon- diert" (Prot. Vi S. 7). Für diesen Tag wurden einerseits Leistungen von RA Dr. X2._____ in Form von Aktenstudium Eingabe F._____ sowie E-Mail an Klient im Umfang von 0,2 Stun- den und andererseits solche von RA Dr. X1._____ in Form eines Telefonats mit "X3'._____" (gemeint ist offensichtlich RA X3._____ von der Anwaltskanzlei C._____ AG) "re Vergleich; Analyse" im Umfang von 0,4 Stunden in Rechnung gestellt (Urk. 3/3). Dass der Beklagte die E-Mail nicht erhalten hat, wird von ihm ebenso wenig behauptet wie er Ausführungen dazu macht, dass aufgrund dieser E-Mail die weiteren in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachvollziehbar seien. Zudem liegt auf der Hand, dass aufgrund des Umstands, dass der Beklagte im erbrechtlichen Verfahren unbestrittenermassen von zwei Anwaltskanzleien, nämlich sowohl von der Klägerin als auch (weiterhin) von der Anwaltskanzlei C._____ AG vertreten wurde (Urk. 18 S. 2 Rz 4 und S. 5 Rz 26 sinngemäss; Prot. Vi S. 11), ein gewisser Kontakt zwecks Koordination zwischen diesen beiden Kanzleien erforderlich war. Diese Bestreitung genügt ebenfalls nicht. - 24 - Demzufolge ist der Beklagte auch mit seiner in der Klageantwortschrift vorge- brachten generellen Bestreitung betreffend Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung (Urk. 18 S. 6 Rz. 28) nicht zu hören. 2.14. Sodann macht der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zusammen- gefasst geltend, dass er RA Dr. X1._____ anlässlich der Fortsetzung der Haupt- verhandlung vor dem Zivilkreisgericht E._____ vom 25. Januar 2023 nicht mehr habe dabei haben wollen, weil dieser sich äusserst unziemlich und unkollegial ge- genüber der Gerichtspräsidentin verhalten habe, er versucht habe, durch das Stellen von Fragen an die angerufenen Zeugen die Sachverhaltsdarstellung zu er- weitern, obwohl dies in der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig gewesen sei und er an der Hauptverhandlung neue Sachverhaltselemente habe vortragen wol- len. Ferner habe er [der Beklagte] nicht gewollt, dass drei Rechtsanwälte für ihn vor Gericht auftreten (Urk. 18 S. 4 f. Rz. 21 ff.). Deshalb habe RA Dr. X2._____ sich vorbereiten müssen. Dieser habe sich von RA Dr. X1._____ instruieren las- sen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn RA Dr. X1._____ ihn vertreten hätte. Der Aufwand von 49,5 Stunden, den die Klägerin für die Vorbereitung in Rechnung gestellt habe, sei weit übersetzt (Urk. 18 S. 5 Rz. 27 f.). In der gleichen Rechtsschrift machte der Beklagte indes geltend, dass nicht nach- vollziehbar sei, weshalb an der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 (vgl. Prot. Vi S. 11) vor dem Zivilkreisgericht E._____ nicht weniger als drei Rechtsanwälte als seine Vertreter teilgenommen hätten, darunter nebst RA Dr. X1._____ auch RA Dr. X2._____ (Urk. 18 S. 7 Rz. 41). Dass RA Dr. X2._____ an dieser Verhandlung anwesend war, bestätigte auch die Klägerin (Prot. Vi S. 14), und ihre Behauptung, dass auch er "auf dem Mandat" war, wie die Klägerin an der Hauptverhandlung ausführte (Prot. Vi S. 14), blieb seitens des Beklagten unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Aufwand geringer ausgefallen wäre, wenn RA Dr. X1._____ anstatt RA Dr. X2._____ an der Verhandlung vom 25. Ja- nuar 2023 teilgenommen hätte. Dies wurde vom Beklagten auch nicht ansatz- weise dargelegt. Seine Argumentation verfängt nicht. - 25 - Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie RA Dr. X1._____ sich anlässlich der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 verhielt. Der guten Ordnung halber ist aber festzuhalten, dass die Klägerin die diesbezüglichen Vorwürfe des Beklagten bestritt und geltend machte, RA Dr. X2._____ habe aus Kostengründen ohne RA Dr. X1._____ an der Verhandlung vom 25. Januar 2023 teilgenommen und ferner auch argumentierte, der Aufwand für die Vorbereitung sei absolut angemessen und erforderlich gewesen (Prot. Vi S. 13 ff.). 2.15. Sodann bestritt der Beklagte, dass die von der Klägerin gemäss den Hono- rarnoten vom 8. März 2023 und vom 18. April 2023 in Rechnung gestellten Leis- tungen überhaupt vereinbart gewesen seien (Urk. 18 S. 6 Rz. 33 f.). Gemäss den beiden zugehörigen Detailangaben zur Rechnungsstellung (Urk. 3/3-4 resp. Urk. 17/3-4) handelte es sich bei den diesbezüglichen Leistungen um solche zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in D._____ sowie zu einem Vergleichsangebot in diesem Zusammenhang (z.B. 1. Februar 2023: Studium Entscheid Zivilkreisge- richt [Urk. 3/3] oder 17. März 2023: Studium Vergleichsangebot Beklagte, Telefon- gespräch mit "RA Z._____." [Urk. 3/4]) . Über den Grund, weshalb diese Tätigkei- ten vom Mandat der Klägerin ausgeschlossen gewesen wären, macht der Be- klagte keine Ausführungen, weshalb auf seine diesbezügliche Argumentation nicht weiter einzugehen ist. 2.16. Schliesslich bestritt der Beklagte, dass der in Rechnung gestellte Aufwand gerechtfertigt und angemessen war (Urk. 18 S. 6 Rz. 29). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe den Auftrag schlecht erfüllt, und dabei namentlich auf mangelnde Aufklärung betreffend Prozesskosten und Verzugszinsen hinweist (Urk. 18 S. 6 f. Rz. 36; Prot. Vi S. 18 ff.), ist darauf hinzu- weisen, dass der Prozess vor dem Zivilkreisgericht E._____ gemäss eigener Dar- stellung des Beklagten nicht von der Klägerin, sondern von der Anwaltskanzlei C._____ AG anhängig gemacht und auch bis im zweiten Halbjahr 2022 von dieser alleine geführt wurde (Urk. 18 S. 2 f. Rz. 4). Insoweit hätte der Beklagte sich da- her an diese zu halten; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann a priori nur eine Schlechterfüllung durch die Klägerin sein. Soweit der Beklagte eine - 26 - Schlechterfüllung durch die Klägerin geltend macht, ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Auftrag von einem Anwalt nicht sorgfältig ausgeführt wird, grundsätzlich zu einer Herabsetzung der Vergü- tung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führt. Der Gedanke dahinter ist, dass so das Gleichgewicht der ausgetauschten vertragli- chen Leistungen wiederhergestellt wird. Nur wenn das Ergebnis des unsorgfälti- gen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet der Auftraggeber diesem gar keine Vergütung (BGer 4A_322/2014 vom 14. Novem- ber 2014 E. 3.2; BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H.). Der Be- klagte machte keine vollständige Unbrauchbarkeit der Leistungen der Klägerin geltend, weshalb er sich nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass das ganze Honorar der Klägerin nicht geschuldet sei. Vielmehr wäre von ihm konkret darzu- legen gewesen, welche mangelhafte Leistungen zu welcher Reduktion des von der Klägerin geltend gemachten Honorars zu führen hätten. Dies unterliess der Beklagte, weshalb auf seine Beanstandung der Leistungen der Klägerin nicht wei- ter einzugehen ist. 2.17. Somit ist der gesamte von der Klägerin geltend gemachte Aufwand der Be- urteilung zugrunde zu legen.
  26. Honorarhöhe (Berufungsantrag Ziff. 2.a) 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beweis des behaupteten Mandatsverhältnisses zwischen den Parteien von der Klägerin schlüssig erbracht sei. Der Beweis, dass die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.– vereinbart hätten, gelinge der Klägerin hingegen nicht (Urk. 30 E. 1.6). 3.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 394 OR ver- letzt, indem sie erwogen habe, es seien nicht Fr. 375.– pro Stunde vereinbart ge- wesen. Die Parteien hätten sich auf ein Stundenhonorar von Fr. 375.– geeinigt. Sie habe den Stundenansatz von Fr. 375.– vor Vorinstanz behauptet und mit den Ho- norarnoten vom 23. Dezember 2022 [Urk. 20/17 und Urk. 20/18] bewiesen (Urk. 29 S. 20 Rz. 70 f.). Indem die Vorinstanz die Honorarnoten vom 23. Dezember 2022 - 27 - (Urk. 20/17 und Urk. 20/18) nicht als Beweismittel in Betracht gezogen und gewür- digt habe, habe sie Art. 52, 53, 55, 150 und 170 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 21 f. Rz. 74). Der Beklagte seinerseits führt aus, dass es die Klägerin unterlassen habe nachzuweisen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die behauptete Honorar- höhe getroffen hätten, und bestreitet, dass eine Vereinbarung über den Stunden- ansatz in der Höhe von Fr. 375.– zustande gekommen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 9 und S. 5 Rz. 32). 3.3. Vor Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ohne schriftlichen Vertrag ein Stundenhonorar von Fr. 375.– vereinbart worden sei (Urk. 16 S. 9 Rz. 31; Prot. Vi S. 11). Der Beklagte habe auch die Rechnungen Urk. 17 und Urk. 18 bezahlt und so das Mandat bestätigt. Aus den Beilagen Urk. 17 und Urk. 18 seien der ursprüngliche Beitrag und der Rabatt ersichtlich. Diese fakturierte Rech- nung mit dem Stundenansatz sei akzeptiert und bezahlt worden (Prot. Vi S. 11 f.). Auf dem Honorar gemäss dieser beiden Rechnungen sei aus Kulanz ein Rabatt gewährt worden (Prot. Vi S. 16 f.). Es sei ein Kostenvorschuss geleistet, nicht ein Pauschalhonorar vereinbart worden (Prot. Vi S. 15). Der Beklagte hatte die Verein- barung eines Stundenhonorars von Fr. 375.– bestritten (Prot. Vi S. 5 und S. 21). Er hatte behauptet, dass er für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Ja- nuar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– geleistet und der Klägerin am gleichen Tag mitgeteilt habe, er gehe davon aus, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert (Urk. 18 S. 6 Rz. 30). 3.4. Eine Vergütung gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist zu leisten, wenn sie bei Ver- tragsschluss oder auch erst später während der Auftragsausführung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde oder üblich ist. Eine Vergütung ist z.B. üblich, wenn der Beauftragte beruflich tätig wird und in der entsprechenden Branche Leis- tungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, a.a.O., Art. 394 N 13). Die Üblichkeit bezieht sich sodann nicht nur auf den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch auf die Höhe der Vergütung. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Macht der Beauftragte ein Honorar geltend, das auf einem vereinbarten Stundenansatz be- - 28 - ruht, hat er die Honorarvereinbarung zu beweisen, falls der Auftraggeber diesen bestreitet (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 40 f.). 3.5. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beklagte mit seinen Ausführungen zum Kostenvorschuss die (konkludente) Vereinbarung eines Pauschalhonorars von Fr. 15'000.– für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2023 gel- tend machen wollte. Dies ist indes auszuschliessen, da er zugleich vortrug, ein vor- gängiger Hinweis, dass der Kostenvorschuss aufgebraucht sei, habe nie stattge- funden (Prot. Vi S. 8). Zudem lassen auch seine eigene Behauptung, er habe der Klägerin geschrieben, dass er erwarte, dass über den Vorschuss hinaus keine wei- teren Kosten anfallen würden (Prot. Vi S. 21), und das Vorbringen dieser Kritik unter dem Titel "Überschreiten des Kostenvorschusses" (Urk. 18 S. 6 Rz. 30 ff.) darauf schliessen, dass er nicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars behaupten wollte. Weiter stellt sich die Frage, ob die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung über eine Honorarhöhe von Fr. 375.– pro Stunde durch die Klägerin bewiesen wer- den kann resp. ob die von ihr angeführten Indizien genügen. Dass zwischen der Anwaltskanzlei C._____ AG und dem Beklagten ein Honorar von Fr. 375.– vereinbart worden war, ergibt sich aus den Ausführungen des Be- klagten (Urk. 18 S. 2 Rz 6). Die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ arbeiteten bei dieser Kanzlei während Jahren am Mandat des Beklagten. Von da- her erscheint wahrscheinlich, dass die Honorarvereinbarung, nachdem die beiden Anwälte zur Klägerin gewechselt hatten, beibehalten wurde, sei es aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, sei es konkludent. In den beiden Honorarnoten vom
  27. Dezember 2022 (Urk. 20/17-18), welche die Klägerin als Beweismittel anrief (Prot. Vi S. 11), wurde diese Honorarhöhe in Rechnung gestellt und von der Klä- gerin einzig ein Rabatt gewährt, und zwar, weil der Beklagte die ursprüngliche Rechnungshöhe beanstandet hatte, da er den Aufwand für nicht gerechtfertigt hielt (Prot. Vi S. 16 und S. 20), also nicht etwa, weil er den Stundenansatz als sol- chen kritisierte. Diese Rechnungen wurden unbestrittenermassen vom Beklagten bezahlt (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Beweis für die Vereinba- rung eines Honorars in Höhe von Fr. 375.– jedenfalls im Sinne eines konkluden- - 29 - ten Übereinkommens erbracht: Wenn der Beklagte mit der in diesen Rechnungen angegebenen Honorarhöhe von Fr. 375.–, die ja der Honorarhöhe bzw. dem Stundenansatz entsprach, welche die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ bei der Anwaltskanzlei C._____ AG in Rechnung stellen durften, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er, nachdem er zuvor schon die Rechnungen über den ganzen Betrag, d.h. ohne Rabatt, erhalten hatte (Prot. Vi S. 16 und S. 20), spätestens (nach dem Erhalt dieser beiden Honorarnoten mit Bezug auf den Stundenansatz reagieren müssen, und zwar unabhängig davon, dass für diese beiden Honorarnoten ein Rabatt gewährt wurde. Der Beklagte macht aber auch nicht geltend, bei den drei vorliegend relevanten Honorarrechnungen vorprozes- sual die Honorarhöhe bzw. den Stundenansatz bestritten zu haben. Dies spricht ebenfalls für die Version der Klägerin. Insoweit ist der Kritik der Klägerin am vorin- stanzlichen Urteil (Urk. 29 S. 20 ff.) daher zu folgen und davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Honorar in der Höhe von Fr. 375.– pro Stunde vereinbart wurde.
  28. Geltend gemachter weiterer Schaden (Berufungsantrag Ziff. 2.b) 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin aus dreierlei Gründen abzuweisen sei. Erstens verlange der Ersatz von weiterem Schaden nach Art. 106 OR die Fälligkeit der Hauptforderung und damit auch de- ren Bestehen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, das Bestehen ebendieser Hauptforderung aufzuzeigen, weswegen sie auch keinen weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR geltend machen könne. Zweitens sei die Klägerin darauf hin- zuweisen, dass sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 OR nur den weiteren Schaden hätte geltend machen können, der nicht durch die Prozessentschädigung sowie die Verzugszinsen gedeckt gewesen wäre. Es wäre damit an ihr gewesen aufzu- zeigen, inwiefern ihr Aufwand entstanden sei, der über eine Prozessentschädi- gung – zumal sie diese ebenfalls beantragt habe – sowie die Verzugszinsen hin- ausgehe. Solche Ausführungen fehlten gänzlich, ebenso Ausführungen zur Not- wendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. Die Klägerin beschränke sich darauf, dem Gericht eine tabellarische Übersicht über E-Mails einzureichen, von denen sie allgemein behaupte, diese im Zusammenhang mit - 30 - der Rechtsverfolgung verschickt zu haben. Drittens sei dem Beklagten dahinge- hend zu folgen, dass aus einer tabellarischen Übersicht über E-Mails nicht abge- leitet werden könne, wie viel Zeit für die E-Mails aufgewendet worden sei. Die Klä- gerin komme damit ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nach. Aus den genannten Gründen sei das Rechtsbegehren abzuweisen (Urk. 30 E. 2.5). 4.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen, wie auch schon vor Vorinstanz, gel- tend einen Ausfall auf der Basis von mindestens zehn Stunden dadurch erlitten zu haben, dass sie in der Zeit, in der sie sich um das Honorarinkasso beim Beklag- ten gekümmert habe, nicht anderweitig Honorareinnahmen habe generieren kön- nen. Sie habe durch den Zahlungsverzug des Beklagten einen weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn erlitten, welcher gestützt auf Art. 106 OR vom Beklagten zu ersetzen sei. Seit Februar 2023 sei sie damit befasst gewesen, den im Zahlungsverzug befindlichen Beklagten an die unbezahlten Rechnungen zu er- innern. Es sei ein hoher zeitlicher Aufwand an Korrespondenz mit dem Beklagten und seinen weiteren Anwälten, in erster Linie per E-Mail, entstanden. In diesem Zusammenhang ist in der Berufungsschrift dieselbe tabellarische Übersicht über von ihr an den Beklagten gesandte E-Mail Nachrichten eingefügt wie auch schon in ihren Plädoyernotizen vom 27. Februar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 29 S. 7 f. Rz. 25; Urk. 16 S. 7 Rz. 22). Dazu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich am 12., 17., 22., 24. und 31. Mai sowie 30. Juni und 5. Juli 2023 wegen der Honorarausstände per E-Mail an den Beklagten gewandt habe. Am 22. und am
  29. August 2023 habe sie hinsichtlich der offenen Honorare per E-Mail erfolglos bei RA Y._____ nachgefragt. Sodann habe sie weiteren Aufwand bei der Verfas- sung und Überprüfung der Zahlungserinnerungen und Mahnungen an den Be- klagten und der wiederholten Überprüfung des Zahlungsstands gehabt. Weiter sei bis zur Mandatsniederlegung der C._____ AG im Mai 2023 mehrfach mündliche und elektronische Kommunikation mit RA X3._____ sowie mündliche und elektro- nische Kommunikation mit RA Y._____ erfolgt. Überdies sei weiterer Aufwand ih- rerseits bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Betreibungsbegehrens einsch- liesslich Beilagen sowie der Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens entstanden (Urk. 29 S. 8 f. Rz. 27 ff.). - 31 - Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 106 und Art. 394 OR sowie Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO durch die Vorinstanz. Es sei falsch, dass keine Hauptforderung bestehe. Die von ihr geltend gemachten Fr. 5'000.– überstiegen die Parteientschädigung von Fr. 3'870.– und auch die Verzugszinsen. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien auch in dieser Hinsicht falsch. Ferner sei falsch, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men sei. Der Beklagte habe nur ungenügend bestritten. Unbestrittene Leistungen seien zuzusprechen, weshalb auch Rechtsbegehren Ziff. 2 hätte gutgeheissen werden müssen (Urk. 29 S. 23 f. Rz. 82 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 4 Rz. 10). 4.3. Der Beklagte führt aus, er schliesse sich der Begründung der Vorinstanz an, wonach die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nach- gekommen sei, weshalb dieses Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 12). 4.4. Der von der Klägerin herangezogene Art. 106 OR bezieht sich auf denjeni- gen Verspätungsschaden, der grundsätzlich nicht durch den Verzugszins abge- deckt ist, d.h. z.B. auf Schaden durch Währungsverluste, Anlageverluste etc. (vgl. BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 106 N 1 f.), und ist hier nicht anwend- bar. Die Klägerin macht nämlich nicht einen solchen Schaden geltend, auch wenn sie sich auf Art. 106 OR beruft, sondern verlangt Schadenersatz für Rechtsverfol- gungskosten im Sinne von vor- und/oder ausserprozessual in eigener Sache auf- gewendeter Zeit. Art. 106 OR ergänzt Art. 103 OR, ersetzt ihn aber nicht (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 1 und Art. 106 N 1). Anwendbar wäre vorliegend Art. 103 OR, nach dessen Abs. 1 der Schuldner bei Schuldner- verzug Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten hat. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), ist die Forderung der Klägerin auf dieser Grundlage zu prüfen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 103 OR Ersatz für die Kosten der Rechtsverfolgung verlangt werden, soweit diese dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechtsrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchsetzung der Forderung notwendig und angemessen waren (BSK OR I-Wid- mer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6). Vorausgesetzt ist, dass der Schuldner in - 32 - Verzug ist und die allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen – Schaden, Ver- tragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden und Verschulden – erfüllt sind (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 103 N 7). Insbesondere muss der Schuldner bei Erfüllung dieser Vorausset- zungen die Kosten für Mahnungen, die nach der ersten Mahnung folgen, grund- sätzlich tragen (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 102 N 32). Vorweg ist festzuhalten, dass für Schlichtungsverhandlungen keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat jede Partei ih- ren diesbezüglichen Aufwand selber zu tragen, weshalb Aufwand für das Schlich- tungsverfahren auch nicht über den Umweg einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden kann (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 113 N 8 m.w.H.). Auch der Aufwand für Terminvereinbarungen für Schlichtungsverhandlungen (vgl. Urk. 16 S. 7 Rz 22; Urk. 29 S. 8 Rz. 25) gehört naturgemäss zu diesem Aufwand, für den keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weshalb auch dafür nicht über den angesprochenen Umweg Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens (Urk. 16 S. 8 Rz. 28; Prot. Vi S. 4). Sodann gehören die Kosten der ersten Mahnung nicht zum Verspätungsschaden, denn bei Vornahme der ersten Mahnung ist der Verzug noch nicht eingetreten (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6a m.w.H.). Vorliegend macht die Klägerin keinerlei Angaben dazu, welcher Teil der von ihr geltend gemachten mindestens 10 Stunden Aufwand (Urk. 16 S. 6 Rz. 20) auf Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und der ersten Mah- nung entfällt. Ferner spezifizierte sie nicht, wie gross der zeitliche Aufwand für die einzelnen weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung war; dies, obwohl der Beklagte nicht nur die Forderung als solche bestritt, sondern auch geltend machte, der geltend gemachte Aufwand sei ungenügend substanti- iert worden, und zwar auch bezüglich des Zeitaufwands (Prot. Vi S. 4 f.). Fehlt es an diesbezüglichen Angaben, ist der geltend gemachte Schaden insoweit unge- nügend behauptet resp. substantiiert. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht der Klägerin dafür keinen Schadenersatz zusprechen kann. - 33 - Eine weitere Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin kann daher un- terbleiben; Rechtsbegehren Ziff. 2 ist vollumfänglich abzuweisen. Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob das Vorhandensein eines Schadens überhaupt rechtsgenügend behauptet wurde. Der entstandene Schaden besteht in der Diffe- renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (CHK OR-Fur- rer/Wey, Art. 103 N 8). Die Klägerin machte indes nicht geltend, sie habe einen konkreten Einkommensausfall erlitten, weil sie wegen des Aufwands für die Rechtsverfolgung eine bestimmte Anzahl Stunden nicht für einen oder mehrere andere konkrete Klienten habe leisten können, was sie andernfalls getan hätte und woraus sie ein Honorar in genannter Höhe erzielt hätte. Sie behauptete ledig- lich, sie habe einen weiteren Schaden dadurch erlitten, dass RA Dr. X1._____ in der Zeit, in der er sich um das Honorarinkasso beim Beklagten habe kümmern müssen, nicht anderweitige Honorareinnahmen habe generieren können (Urk. 16 S. 6 Rz. 19).
  30. Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Klägerin der Betrag von Fr. 12'868.70 zuzusprechen. Auf diesen Betrag verlangt die Klägerin 5% Zins seit
  31. Juni 2023. Der Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage, bestritt aber weder die geltend gemachte Zinshöhe noch den Zinsenlauf, weshalb auch der ver- langte Zins zuzusprechen ist (vgl. Prot. I. S. 4-8, S. 18-23, S. 25 f.; Urk. 18; auch Urk. 37). Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'868.70 nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage ab- zuweisen.
  32. Aufhebung des Rechtsvorschlags (Berufungsantrag Ziff. 2.c) 6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Au- gust 2023) aufzuheben. - 34 - 6.2. Der Beklagte äussert sich zum diesbezüglichen Antrag dahingehend, dass, nachdem die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1 und 2 zu Recht abgewiesen habe, auch kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, Rechtsbegehren 3 gutzuheissen (Urk. 37 S. 9 Rz. 61). 6.3. Der mit Zahlungsbefehl vom 9. August 2023 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 12'868.70 ist mit dem zuzusprechenden Betrag identisch (Urk. 3/6). Der in Betreibung gesetzte Zins entspricht hinsichtlich der Höhe dem zuzusprechenden Zins und wurde von einem späteren Datum an in Betreibung gesetzt, als von dem an er zuzusprechen ist. Demzufolge ist im Sinne von Art. 79 SchKG der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilch- berg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) vollumfänglich zu beseitigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 2'850.– fest (Urk. 30 S. 12). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet, weshalb es dabei bleibt. Die Klägerin unterliegt zu rund 28 % und der Beklagte zu rund 72%. Entsprechend sind die erst- instanzlichen Gerichtskosten zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten eine volle Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'870.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu. Die Höhe wurde nicht beanstandet. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 44% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len, mithin Fr. 1'700–.
  34. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'868.70 in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'850.– festzulegen. Die Parteientschädigung ist in - 35 - Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beklagte unterliegt im Beru- fungsverfahren ebenfalls zu rund 72 % und die Klägerin zu rund 28 %, weshalb die Gerichtskosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind, d.h. dem Be- klagten Fr. 2'050.– und der Klägerin Fr. 800.–. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen (Urk. 34). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'050.– des von ihr ge- leisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Überdies ist der mehrheitlich unterliegende Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Par- teientschädigung von rund Fr. 1'145.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
  35. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'868.70 zuzüglich 5% Verzugszins seit 23. Juni 2023 zu be- zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) wird vollumfäng- lich aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  36. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin sowie zu Fr. 2'050.– dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.
  37. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen. - 36 -
  38. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.
  39. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'145.– zu bezahlen.
  40. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  41. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'868.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 37 - Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Zigerli-Schober Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom

3. Mai 2024 (FV230035-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'868.70 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem

23. Juni 2023.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem

14. November 2023.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 18 S. 1) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Mai 2024: (Urk. 23 S. 12 = Urk. 30 S. 12)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'850.00, der Klägerin auferlegt und von dem geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 3'870.00 (Mehrwertsteuer enthalten) zu bezahlen.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittel]

- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 29 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Mai 2024, vorin- stanzliche Geschäfts-Nr. FV230035-F sei aufzuheben.

2. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'868.70 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem

23. Juni 2023.

b) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'000 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab dem

14. November 2023.

c) Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei aufzuheben.

3. Eventualiter zu Ziff. 2: Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Las- ten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und es sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz voll- umfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mandatierte die Kläge- rin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) im Zusammenhang mit einer Erb- schaftsstreitigkeit als Prozessvertreterin. Es handelt sich vorliegend um eine ver- tragsrechtliche Streitigkeit. Im Wesentlichen ist strittig, ob der Beklagte als Auftrag- geber der Klägerin als Auftragnehmerin ein Entgelt für Tätigkeiten aus diesem Man- datsverhältnis zu bezahlen hat (Urk. 23 S. 2 = Urk. 30 S. 2). 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Urk. 2 dem Gericht überbracht) sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 15. November 2023 (Urk. 1) machte die Klägerin die vorliegende Forderungsklage beim Bezirksgericht Horgen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), anhängig. Sie verlangte mit ihren Rechtsbegehren ein Honorar von Fr. 12'868.70 aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten und Fr. 5'000.– als weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn, je nebst Zins, sowie dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg aufzuheben sei. Für den vorin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 2). 2.2. Am 3. Mai 2024 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil und wies die Klage ab (Urk. 30).

3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist (vgl. Urk. 24/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 29 S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'850.– rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 33 und Urk. 34) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 36). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort datiert vom 15. November 2024 und wurde der Klägerin mit Stempelverfügung vom

13. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). Mit Verfügung vom

24. Dezember 2024 wurde der Klägerin nach entsprechendem Ersuchen Frist an-

- 5 - gesetzt, um zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 39 und Urk. 40). Innert erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 21. Januar 2025 (Urk. 43), welche mit Stempelverfügung vom 28. März 2025 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind. II. Prozessuales

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise wor- aus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Anfor-

- 6 - derungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur berück- sichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 9 f.). Im Berufungsverfahren ist das Nach- bringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308- 318 N 43).

3. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift Ausführungen macht, ohne sich dabei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. insbesondere Urk. 29 S. 5-9 Rz. 7-34 sowie S. 13 f. Rz. 53, 1. Bulletpoint), ist darauf nicht weiter einzugehen. III. Materielle Beurteilung

1. Ausgangslage / Qualifikation des Vertragsverhältnisses 1.1. Vorliegend handelt es sich um eine vertragliche Streitigkeit. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 OR zu qualifizieren (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, 11. Aufl. 2025, Art. 394 N 3). Unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren nicht gerügten Erwägungen der Vor- instanz, dass das behauptete Mandatsverhältnis zwischen den Parteien durch die Vollmacht vom 9. November 2022 belegt sei (Urk. 30 E. 1.6), ist von einer anwalt- lichen Vertretung des Beklagten durch die Klägerin i.S.v. Art. 394 OR auszuge- hen. Art. 394 Abs. 3 OR hält fest, dass eine Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Entgeltlichkeit des Auftrags ist die Regel, wo die Ge-

- 7 - schäfts- oder Dienstleistung berufsmässig geschieht, wie dies bei Anwaltsleistun- gen der Fall ist (Krauskopf, a.a.O., Art. 394 N 13). 1.2. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass zwar ein Man- datsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe, der Beweis aber, wonach die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.00 vereinbart hätten, der Klägerin nicht gelinge (Urk. 30 E. 1.6). Eine Vergütung sei jedoch für eine Leistung in einem Auftragsverhältnis ohnehin nur dann geschul- det, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass eine Leistung in der entsprechenden Höhe erbracht worden sei, sei durch die Klä- gerin zu erbringen. Vorliegend fehle es jedoch an der klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die sie ein Entgelt fordere (Urk. 30 E. 1.7). Weiter bildet Gegenstand des Berufungsverfahrens der von der Vorinstanz abge- wiesene, von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung von Fr. 5'000.– aufgrund von weiterem ihr entstandenem Schaden in Form von ent- gangenem Gewinn infolge des Honorarinkassos in Zusammenhang mit der an- waltlichen Tätigkeit aus dem Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten (Berufungsantrag Ziff. 2.b); Urk. 30 E. 2.3).

2. Geltend gemachter anwaltlicher Aufwand (Berufungsantrag Ziff. 2.a) 2.1. Die Vorinstanz erwog, eine Vergütung für eine Leistung in einem Auftrags- verhältnis sei dann geschuldet, wenn entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Der Beweis, dass Leistungen in der geltend gemachten Höhe erbracht wor- den seien, sei vorliegend durch die Klägerin zu erbringen. Diese habe in einem ersten Schritt die Leistungen, für die sie ein Entgelt fordere, zu behaupten. Die Klägerin sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. So lege sie dem Gericht lediglich Rechnungen vor, die sie dem Beklagten gestellt habe. Es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen auf- geführt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen die Klägerin als erbracht erachte. Der Beklagte bestreite sodann detailliert jede auf den eingereichten Rechnungen aufgelistete Leistung. Damit habe die Klägerin ihre Behauptungen zu substantiieren und beweisen, d.h. die Schlüssig- keit bzw. Subsumptionsfähigkeit der rechtserheblichen – vorliegend noch zu be-

- 8 - hauptenden – Tatsachen durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Be- gründung zu erzeugen. Die Klägerin beschränke sich jedoch auf pauschale Aus- führungen dazu, dass der Aufwand erforderlich, gerechtfertigt und angemessen gewesen sei. Es genüge nicht, wenn die Klägerin darlege, dass sie die Daten von "Zoom-Calls" aus ihrem Computer herausziehen könne. Hätte sie Beweismittel of- ferieren wollen, so hätte sie dies tun müssen und nicht nur auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweisen sollen. Zusammengefasst könne gesagt wer- den, dass es an einer klägerischen Behauptung und Substantiierung der Leistung, für die die Klägerin ein Entgelt fordere, fehle. Die Klägerin sei beweisbelastet und sie würden die Folgen der Beweislosigkeit treffen (Urk. 30 E. 1.7). 2.2. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 52, Art. 53, Art. 55 und Art. 57 ZPO. Die Vorinstanz begründe die Klageabweisung im Wesentlichen mit der angeblich nicht erfüllten Behauptungs- und Substantiie- rungslast. Diese Erwägungen seien jedoch widersprüchlich und falsch. Der Be- klagte habe gemäss Vorinstanz detailliert jede der auf den eingereichten Rech- nungen aufgelisteten Leistungen bestritten. Da der Beklagte jede Leistung habe bestreiten können, habe er detailliert und genau gewusst, um welche Leistungen es gegangen sei. Er habe dies gewusst, weil sie [die Klägerin] es genügend de- tailliert behauptet habe. Alle Beteiligten hätten gewusst, welche Leistungen sie geltend gemacht habe. Daher sei es äusserst treuwidrig und rechtswidrig, die Klage abzuweisen mit der Begründung, es sei nicht genügend behauptet worden, um welche Leistungen es gehe (Urk. 29 S. 10 Rz. 38 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz verletze Art. 55 ZPO, indem sowohl sie als auch der Be- klagte genau wissen würden, was sie [die Klägerin] behauptet habe, die Klage aber dennoch wegen angeblich fehlender Behauptung und Substantiierung abge- wiesen worden sei. Ebenfalls treuwidrig sei die Erwägung, es fehle sowohl eine pauschale Behauptung, wonach die Leistungen, die in den Rechnungen aufge- führt seien, erbracht worden seien, als auch eine klare Angabe, welche Leistun- gen sie [die Klägerin] als erbracht erachte. Allen am Prozess Beteiligten, vor allem dem Beklagten, der jede einzelne Leistung habe bestreiten können, sei klar gewe- sen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht erachtet habe – sonst hätte sie diese Leistungen logischerweise nicht verrechnet. Die Erwägung der

- 9 - Vorinstanz enthalte die Unterstellung, dass ihre Rechnungen Leistungen enthiel- ten, welche nicht erbracht worden seien. Dies werde aufs Schärfste zurückgewie- sen; natürlich verrechne sie nicht Leistungen, die sie für "nicht erbracht" halte. Der Vorwurf sei absolut inakzeptabel und verletze Art. 52 und Art. 53 ZPO offensicht- lich. Nur schon deshalb sei das Urteil aufzuheben (Urk. 29 S. 11 Rz. 40 ff.; vgl. auch Urk. 43 S 5 Rz. 17). Indem die Vorinstanz in Erwägung 1.7 ausführe, dass eine Beilage dann ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung bilde, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert sei, welches Aktenstück beziehungsweise welcher Teil eines Aktenstücks als Behauptung gelten solle, belege sie gleich selbst, dass ihre Erwägungen falsch seien. Allen am Verfahren Beteiligten sei klar gewesen, dass sie [die Klägerin] auf die detaillierten Leistungsbeschreibungen in den einge- reichten Honorarrechnungen verwiesen habe. Der Beklagte habe die detaillierten Leistungsbeschreibungen ja ausdrücklich bestritten (Urk. 29 S. 12 Rz. 47 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18). Die Vorinstanz schreibe in Erwägung 1.2 auf Seite 5, dass die Klägerin eben gerade auf die Leistungsbeschriebe in den Rechnungen, wie es das Bundesgericht für genügend halte, verwiesen habe (Urk. 29 S. 12 Rz. 48). Sodann rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO verletzt, indem sie ausführe, sie [die Klägerin] habe keine Be- weismittel bezeichnet. Sie habe zum Beweis ihrer Leistungen ihre Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe angeboten. Dies seien Urkunden i.S.v. Art. 177 ZPO. Die Vorinstanz habe diese Rechnungen und die darin enthaltenen detaillierten Leistungsbeschriebe zwar als act. 3/1-4 sowie als act. 17/1-4 zu den Akten genommen, allerdings verkannt, dass das Beweismittel seien, die sie anlässlich der mündlichen Klagebegründung rechtsgenügend ange- boten habe und dass die Beklagte [recte wohl: die Klägerin] anlässlich der Haupt- verhandlung ihren Hauptstandpunkt betreffend die behauptete Honorarforderung auch rechtsgenügend mit Beweisen untermauert habe. Die Rechtsverletzung, dass die Vorinstanz die Rechnungen – wie auch den E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 – nicht einmal als Urkundenbeweise zugelassen und gewürdigt habe, sei demnach für das angefochtene, falsche Urteil kausal gewesen (Urk. 29 S. 15 ff. Rz. 56 ff.). Ausserdem sei mit dem E-Mail-Verkehr gemäss Urk. 20/15 bewie-

- 10 - sen, dass zahlreiche ausführliche E-Mail-Nachrichten von ihr [der Klägerin] an den Beklagten verfasst worden seien, die selbstverständlich das Aktenstudium, wie es in act. 17/3 verrechnet worden sei, voraussetzen würden. 2.3. Der Beklagte hält sämtliche Rügen der Klägerin für unbegründet. Er führt zusammengefasst aus, die Argumentation der Klägerin, allen am Prozess Betei- ligten sei klar gewesen, dass sie alle verrechneten Leistungen für erbracht halte, ansonsten sie die Leistungen offensichtlich nicht verrechnet hätte, müsse als halt- los bezeichnet werden (Urk. 37 S. 6 Rz. 34). Sie behaupte fälschlicherweise, sie habe vor Vorinstanz ihre Leistungen detailliert behauptet. Tatsächlich habe es die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2024 unterlassen, ihre Leistungen, welche sie ihren Rechnungen zugrunde gelegt habe, rechtsgenügend zu substantiieren. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal auf ihre Rechnungen und die Mahnungen hinzuweisen. Die Klägerin habe es sogar unter- lassen, auf die Detailangaben zur Rechnungsstellung hinzuweisen und diese zu erläutern. Indem die Klägerin pauschale Ausführungen mache und lediglich auf die Existenz von allfälligen Beweismitteln hinweise, erfülle sie ihre Behauptungs- und Beweislast nicht (Urk. 37 S. 6 Rz. 37 ff.). Die Klägerin habe sich vor Vorin- stanz darauf beschränkt, auf ihre Rechnungen und Mahnungen hinzuweisen, ohne dabei aber auch die ihren Honorarnoten beigelegten Detailangaben zur Rechnungsstellung zu erwähnen und dazu detailliert Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe die Klage daher mangels Substantiierung zu Recht abgewiesen (Urk. 37 S. 6 f. Rz. 42 ff.). Weiter sei die Behauptung der Klägerin, dass sie "ge- nügend Beweise" vorgelegt habe, falsch und aktenwidrig. Wie bereits erwähnt ge- nüge es nicht, auf Beweismittel bloss zu verweisen, ohne diese dem Gericht auch vorzulegen (Urk. 37 S. 7 f. Rz. 49 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes handelt und die da- mit zusammenhängenden Grundsätze der Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast sowie generell die Regeln zur Tragung der Beweislast zutreffend erörtert (Urk. 30 E. II.1-2). Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Tatsa- chenbehauptung grundsätzlich nicht alle Einzelheiten enthalten muss. Es genügt,

- 11 - wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ih- ren wesentlichen Zügen umrissen oder behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da bei der An- nahme, er sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behaup- tungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausge- hende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; OGer ZH PP200009 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). Rechtserhebliche Behauptungen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Be- weismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Der in der Praxis beliebte Pau- schalverweis auf eingereichte Akten bzw. die Erklärung, diese würden integrieren- den Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar. Das Bundesgericht hat in seiner gefestigten Rechtsprechung aber klarge- stellt, dass eine Beilage unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise Teil einer Parteibehauptung sein kann. Die Substantiierungsobliegenheit ist in jenem Fall nur dann erfüllt, wenn die Gegenpartei und das Gericht durch den Verweis die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen liesse. Voraussetzung ist, dass (i) die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift be- hauptet sind. Ausserdem muss (ii) der entsprechende Verweis in der Rechts- schrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sol- len. Der Verweis ist (iii) nur dann genügend, wenn die nötigen Informationen in der Beilage eindeutig und vollständig enthalten sind und daraus nicht zusammen- gesucht werden müssen. Es muss zudem (iv) ein problemloser Zugriff auf die In- formation gewährleistet sein und es darf (v) kein Interpretationsspielraum beste- hen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informatio-

- 12 - nen enthält. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne Weite- res zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müs- sen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 30 f.; vgl. BGer 4A_415/2021 vom

18. März 2022 E. 5.4.; BGE 144 III 510 E. 5.1.5.2). Verletzt eine Partei ihre Sub- stantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis abnehmen kann, so ist die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachent- scheid abzuweisen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 2.5. Der von der Klägerin eingeklagte Betrag von Fr. 12'868.70 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Urk. 17/2-4):

- Honorarnote Januar 2023 vom 13.02.2023 (Saldo) Fr. 9'415.95

- Honorarnote Februar 2023 vom 08.03.2023 Fr. 3'119.95

- Honorarnote März 2023 vom 18.04.2023 Fr. 332.80 Auch wenn die Klägerin diese Zusammensetzung nicht ausdrücklich so ausführte, ergibt sie sich doch ohne Weiteres aus der Klagebegründung (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 ff.), was auch die Vorinstanz so erwog (Urk. 30 E. 1.2.). Die Klägerin verwies im Rahmen der Klagebegründung in der Hauptverhandlung auf die entsprechenden drei Honorarnoten (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/1-3) und be- zeichnete diese als Beweismittel (Urk. 16 S. 4 Rz. 7 f.). In den an die eigentlichen Honorarnoten angehängten Detailangaben zur Rechnungsstellung sind die Tätig- keiten, für welche Rechnung gestellt wurde, mit dem für Anwaltsrechnungen übli- chen, gerichtsnotorischen Detaillierungsgrad umschrieben und die Daten, an de- nen die Leistungen erbracht worden sein sollen, unter Angabe des jeweiligen Zeitaufwands sowie die Personen, welche sie erbracht haben sollen, festgehalten (Urk. 17/1-4); ein "Zusammensuchen" ist nicht erforderlich. Die Beilagen sind fer- ner selbsterklärend, der Zugriff darauf war resp. ist problemlos möglich, und es bestand resp. besteht kein Interpretationsspielraum; es ist klar, dass die Klägerin anhand dieser drei Honorarnoten samt Beilagen in ihrer Gesamtheit die Leistun-

- 13 - gen, auf denen ihre Forderung beruht, spezifizieren wollte. Die Klägerin war so- dann offensichtlich lediglich in einer Sache für den Beklagten tätig; die aufgeliste- ten Leistungen betreffen daher nur ein einziges Mandat und mussten resp. müs- sen folglich nicht zugeordnet werden. Zudem handelt es sich nicht um ein ganzes Aktenbündel, sondern lediglich um dreimal zwei Seiten. Deren Übernahme in die Rechtsschrift resp. deren mündliches Vortragen an der Hauptverhandlung hätte daher einen blossen Leerlauf bedeutet; ein lediglich mündlicher Vortrag wäre so- gar angesichts des Inhalts der zu übermittelnden Behauptungen weniger zweck- mässig gewesen. Der Beklagte nahm denn auch in der Berufungsantwort die drei Honorarnoten resp. deren zweite Seiten zur Hand und ging den Tätigkeitsbe- schrieb zu den einzelnen Rechnungspositionen Punkt für Punkt durch (Prot. Vi S. 6-8). Demnach genügt der Verweis der Klägerin unter den gegebenen Umständen den Anforderungen, unter denen eine Beilage Bestandteil einer Parteibehauptung sein kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seinem dargelegten Vorgehen auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die fraglichen Beilagen als Be- standteil der Klagebegründung betrachtete. Vor diesem Hintergrund und da die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung nicht intervenierte, sondern das Vor- gehen der Parteien geschehen liess, durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass dieses von der Gegenpartei sowie vom Gericht akzeptiert wurde und ein Vortragen der einzelnen Positionen in den Honorarnoten resp. deren zweiten Sei- ten mit den Detailangaben zur Rechnungsstellung entbehrlich war. Es wider- spricht daher auch dem Grundsatz Treu und Glauben, der nach Art. 52 ZPO für alle am Verfahren beteiligte Personen gilt, wenn die Vorinstanz und der Beklagte das Vorgehen der Klägerin im Nachhinein bereits im Grundsatz nicht gelten las- sen wollen. Insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift (Urk. 29 S. 10 ff. Rz. 34 ff.) zuzustimmen. Ferner ist in der Geltendmachung der Rechnungstotale gemäss den drei Honorar- noten samt Detailangaben zur Rechnungsstellung implizit die Behauptung enthal- ten, dass die Leistungen erbracht wurden, zumal die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, der Aufwand sei dargelegt und die Leistungen

- 14 - seien empfangen worden (Prot. Vi S. 16). Letztlich geht dies aber auch aus der klägerischen Argumentation, angesichts der Komplexität des Verfahrens sei uner- klärlich, wenn der Beklagte behaupte, es seien Leistungen nicht erbracht worden (Prot. Vi S. 9), hervor. Auch insoweit sind die Vorbringen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 29 S. 11 f. Rz. 41 ff.) berechtigt. Somit gilt der gesamte Inhalt der Honorarnoten samt Detailangaben zu den Rech- nungsstellungen vom 13. Februar, 8. März und 18. April 2023 (Urk. 3/2-4 resp. Urk. 17/2-4) als behauptet und ist die Klägerin ihrer Behauptungslast insoweit ge- rade noch genügend nachgekommen. 2.6. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Informationen in den Honorarno- ten resp. in deren anhängten Detailangaben zur Rechnungsstellung eine genü- gende Substantiierung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen darstellen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der in Gerichtsurteilen häufig um- schriebene Ablauf "Behauptung durch den Kläger, Bestreitung durch den Beklag- ten, Substantiierung durch den Kläger, substantiierte Bestreitung" nicht zwingend so stattfinden muss. Vielmehr kann der Kläger seine Forderung auch von allem Anfang an substantiieren, womit eine generelle Bestreitung des Beklagten nicht mehr genügt, sondern dieser auf jeden Fall substantiiert zu bestreiten hat. Die Klägerin ging vorliegend offensichtlich vom zweiten Ablauf aus. 2.7. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar verschiedentlich dazu geäussert, welcher Substantiierungsgrad erforderlich ist und wann die hinreichend substantiierten Forderungsbestandteile beim Anwaltshonorar rechtsgenügend bestritten sind:

- BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2.: "Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestim- mung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4.b/aa). Dem Richter steht

- 15 - hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessens- spielraum zu. Das Bundesgericht erachtete eine Beurteilung des kantonalen Ge- richts, welche Tätigkeitsrapporte mit Angabe von Datum, in Stichworten geleistete Arbeiten und den jeweiligen Zeitaufwand als genügend erachtete, obwohl sie keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermög- lichten (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb). Angesichts dieser zur materi- ellen Rechnungslegungspflicht entwickelten Grundsätze ist die vorinstanzliche Be- jahung einer genügenden prozessualen Substanziierung durch die Beschwerde- gegnerin nicht zu beanstanden. […]."

- BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6: "[…] Die Rechnungsdetails, die den Rechnungen beigelegt waren, weisen die er- brachten Bemühungen nach Datum, Art der Tätigkeit (z.B. "Eingabe an Staatsan- waltschaft", "Entwurf Eingabe an Staatsanwaltschaft", "Finalisierung/Versand Ein- gabe an Staatsanwaltschaft") und Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersicht- lich, welcher Anwalt jeweils mit welchem Stundenansatz tätig wurde. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine genügende prozessuale Substanziierung durch die Beschwerdegegnerin bejaht hat. Zutreffend ist auch die ergänzende Begründung der Vorinstanz, wonach es treuwidrig sei, den Detaillie- rungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen Mandatsdauer nicht zu beanstanden und den Einwand erst im Prozess zu erheben. In der Tat verunmög- licht dieses Vorgehen einem Anwalt, der sich darauf verlassen hat, dass die Art und Detaillierung seiner Abrechnung nicht beanstandet wird, dass er überhaupt im Hin- blick auf den späteren Nachweis seiner Bemühungen detailliertere "Aufschriebe" macht (i.d.S. auch Urteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3). Entge- gen dem Beschwerdeführer ist diese Begründung der Vorinstanz nicht widersprüch- lich. Denn die Vorinstanz verneinte eine Genehmigung der Rechnungen. Hier geht es aber darum, dass nicht im Nachhinein die Art der Rechnungsstellung als unge- nügend beanstandet werden kann. Dies bedeutet keine Anerkennung der Forde- rung. Denn die genügend detaillierte Rechnung kann vom Klienten immer noch be- stritten werden." 2.8. Vorliegend entspricht der Detaillierungsgrad der den drei betroffenen Ho- norarnoten beiliegenden "Detailangaben zur Rechnungstellung" dem, was das

- 16 - Bundesgericht in BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6 i.V.m. E. 4.2 sowie in BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, unter dem Aspekt der Substan- tiierungsanforderungen genügen liess. Zudem macht der Beklagte nicht geltend, diesen Detaillierungsgrad der Klägerin gegenüber vor dem vorinstanzlichen Ver- fahren je als ungenügend beanstandet zu haben. Die beiden für den Beklagten tä- tigen Anwälte der Klägerin hatten das Mandat zuvor schon seit Jahren für die An- waltskanzlei C._____ AG betreut, und dass diese anders abgerechnet hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Klägerin durfte sich vor diesem Hintergrund darauf verlassen, dass der angewandte Detaillierungsgrad vom Beklagten akzep- tiert war. Demzufolge wurde die Forderung respektive wurden die einzelnen For- derungsbestandteile von der Klägerin genügend substantiiert. 2.9. In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beklagte die rechtsge- nügend substantiierten Rechnungspositionen im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügend bestritten hat, zumal die Klägerin geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen (Urk. 29 S. 13 ff. Rz. 53 ff., insb. Rz. 55): 2.10. Ungenügend bestritten worden seien gemäss der Klägerin unter anderem die Leistungen von RA X2._____ am 25. Januar 2023 (Hauptverhandlung in D._____ inkl. Hin- und Rückfahrt, 12.5 Stunden). Die Aussage des Beklagten "… mindestens teilweise bestritten, dass das tatsächlich 12.5 Stunden dauerte" sei keine genügende Bestreitung. Da der Beklagte nicht behaupte, wie lange die Ver- handlung mit Hin- und Rückfahrt seiner Meinung nach gedauert habe, sei keine substantiierte Bestreitung erfolgt. Der Beklagte anerkenne hingegen ausdrücklich, dass am 25. Januar 2023 die Hauptverhandlung in D._____ stattgefunden habe (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 53; Urk. 43 S. 6 Rz. 20). Sodann habe sich der Beklagte zu den Leistungen vom 17. bis 24. Januar 2023 nur dahingehend geäussert, dass diese zu wenig substantiiert worden und in Bestand und Umfang bestritten seien. Der Beklagte habe die Leistungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vom

25. Januar 2023 ausdrücklich anerkannt, indem er sich dahingehend geäussert habe, dass RA Dr. X2._____ sich auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten müssen, da RA Dr. X1._____ nicht mehr an der Hauptverhandlung habe teilneh- men dürfen. Auch zu den Leistungen vom 26. und 31. Januar sowie vom 7., 17.,

- 17 - 20., 21., 23., 27. und 28. Februar sowie vom 17. März 2023 habe der Beklagte sich lediglich dahingehend geäussert, dass dies in Bestand und Umfang bestritten werde. Die Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" stelle offensichtlich keine genügende Bestreitung dar (Urk. 29 S. 13 f. Rz. 52 ff.; Urk. 43 S. 5 f. Rz. 18 f.). Ausdrücklich habe der Beklagte auch die Leistungen vom 21. Februar 2023 aner- kannt. Indem die Vorinstanz trotz anerkannten, unbestrittenen bzw. zumindest un- genügend bestrittenen Leistungen die Klage abgewiesen habe, habe sie Art. 150 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 15 Rz. 54 f.). 2.11. Der Beklagte entgegnet, dass das Vorbringen der Klägerin, seine Aussage "in Bestand und Umfang bestritten" würde offensichtlich keine genügende Bestrei- tung darstellen, erstens falsch und zweitens verspätet sei. Er habe jede einzelne der angeblich erbrachten Leistungen der Klägerin detailliert bestritten, indem er sowohl das Bestehen (Bestand) als auch deren Höhe (Umfang) einzeln bestritten habe. Zudem sei das Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 ZPO ver- spätet, da die Klägerin vor Vorinstanz nie behauptet habe, seine Bestreitungen seien ungenügend (Urk. 37 S. 7 Rz. 47 f.). 2.12. Bestreitet eine Partei eine schlüssige Tatsachenbehauptung der Gegen- partei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Beweisver- fahren zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass substantiiert zu bestreiten ist. Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 27). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen ei- nes gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegen- partei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanti- ierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiie- rung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Er-

- 18 - forderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (DIKE-Komm ZPO- Glasl/Glasl, Art. 55 N 25a). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit Prozessen über das Anwaltshonorar mehrfach zu den Anforderungen an das Substantiieren von Bestreitungen geäussert. So hielt es im bereits oben zitierten BGer 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 in E. 5.2.2 fest: "[…] Davon abgesehen, hat die Vorinstanz für die Substanziierung der Bestreitung keine überhöhten Anforderungen gestellt, ebenso wenig ist sie bei der Würdigung der Beweise in Willkür verfallen: Hat sich der anwaltliche Aufwand in einem Schrift- stück niedergeschlagen, kann die Klientin ebenso wie das Gericht den dafür not- wendigen Zeitaufwand schätzen. Diesfalls gehört zur Substanziierung der Bestrei- tung, dass die Klientin den ihrer Meinung nach korrekten Zeitaufwand angibt. Vor- liegend betrifft dies vor allem das von der Beschwerdegegnerin verfasste Schreiben an den juge d'instruction vom 7. September 2010, da dieses zeitmässig den gröss- ten Aufwand dargestellt hat. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe abschliessend erklärt, das besagte Schreiben habe nicht in ihrem Interesse gelegen. Damit ging die Vorinstanz zu Recht von einer ungenügenden pauschalen Bestreitung aus. Eine Beurteilung aufgrund eines Schriftstücks ist nicht möglich, so- weit es sich um den von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeitaufwand für Te- lefonate und die im Zusammenhang mit dem Schreiben des juge d'instruction vom

7. September 2010 getätigten Abklärungen handelt; entgegen der Vorinstanz kann diesbezüglich keine substanziierte Bestreitung durch die Klientin verlangt werden. Indessen ist die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdegegnerin habe den ent- sprechenden Aufwand erstellt, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin hatte dazu die Edition von Telefonprotokollen durch die Beschwerdegegnerin verlangt, was die Vorinstanz abgelehnt hat. Die Vorinstanz durfte jedoch willkürfrei davon ausgehen, dass auch mit den Telefonprotokollen der Aufwand bzw. dessen Angemessenheit nicht bewiesen werden könne. Sie hielt zutreffend fest, die Überprüfung der Ange- messenheit der Dauer eines Telefonats anhand einer meistens äusserst summa- risch abgefassten Telefonnotiz sei nicht möglich, da in einer solchen lediglich das Resultat bzw. die Eckpunkte eines Gesprächs und nicht dessen chronologischer Verlauf wiedergegeben werde. Der Beweis eines Telefonats mit einer Drittperson könnte letztlich nur mit der Einvernahme des Gesprächspartners geführt werden. Ob ein solcher Beweis im konkreten Fall überhaupt möglich ist, hängt von den Um-

- 19 - ständen ab. Geht es – wie vorliegend – nur um kurze Telefonate, dürfte dies vor al- lem nach längerer Zeit auszuschliessen sein. Ist ein strikter Beweis aber aus objek- tiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Gericht den Aufwand – da es sich letztlich um blosse Parteibehauptungen handelt – in analoger Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen. Dies betrifft sowohl das Ausmass als auch die Leistung als solche, wie das Bundesgericht in anderen Bereichen schon mehr- fach erkannt hat (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; vgl. auch Urteile 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2, 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5.1). Die fraglichen Telefonate fanden alle kurz vor bzw. nach der Generalver- sammlung vom 6. September 2010 statt. Indem die Vorinstanz darauf abstellte, dass es sich um blosse Folgearbeiten im Anschluss an die mit der Schuldanerken- nung grundsätzlich anerkannten Tätigkeiten handelte und diese daher als ausge- wiesen erachtete, hat sie ihr im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR zukommendes Er- messen nicht überschritten." 2.13. Vorab ist festzuhalten, dass unwesentlich ist, ob es sich bei den Ausfüh- rungen der Klägerin, der Beklagte habe in ungenügender Weise bestritten, um Ausführungen handelt, die so vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden, denn es handelt sich – wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. Urk. 43 S. 6 Rz. 22) – um rechtliche Vorbringen, welche auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, da das Gericht zur Rechtsanwendung von Am- tes wegen verpflichtet ist (vgl. Art. 57 ZPO). Für die Frage, ob die Bestreitung der einzelnen Rechnungspositionen durch den Beklagten in rechtsgenügender Form erfolgte, ist die unbestrittene Darstellung der Klägerin zugrunde zu legen, wonach der Beklagte sie für die Prozessvertretung in einer bereits seit mehreren Jahren beim Zivilkreisgericht E._____ hängigen erb- rechtlichen Streitigkeit mandatierte. In jenem Verfahren machte er klageweise die Ungültigkeit des Testaments seiner Tante geltend. Der Streitwert belief sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag, wobei es sich um einen aufwendigen Fall mit 18 Beklagten handelte und der Willensmangel der Tante bei der Testamentser- richtung mittels Indizienbeweis zu erbringen war (Urk. 16 S. 3; Urk. 18 S. 2 ff.; Prot. Vi S. 9). Damit versteht sich von selbst, dass die Klägerin Leistungen in Form üblicher anwaltlicher Tätigkeit erbrachte, wie sie mit den Honorarnoten in

- 20 - Rechnung gestellt wurden. Zudem wurde der Beklagte, wie sich aus den jeweili- gen Detailangaben zur Rechnungsstellung ergibt, laufend über die Arbeitsergeb- nisse informiert, und zwar in Form von Teams-Besprechungen resp. Video Calls, E-Mails, Telefonate, die Weiterleitung von Schriftstücken etc. (Urk. 3/2-4 jeweils S. 2). Zudem versteht sich von selbst und ist gerichtsnotorisch, dass bei Anwälten vor oder im Rahmen von weiteren Arbeitsschritten an einem Mandat auch ein ge- wisses Aktenstudium gehört. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die darge- legte Bundesgerichtspraxis war der Beklagte gehalten, die nicht anerkannten Vor- bringen zum von der Klägerin substantiiert behaupteten Aufwand substantiiert zu bestreiten; die simple stereotype Bestreitung der Vorbringen im Bestand und/oder Umfang genügte unter den gegebenen Umständen nicht. Dies gilt noch umso mehr, als dem Beklagten, wie sich aus den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung ableiten lässt (Urk. 16 S. 4 ff.), die Rechnungen der Klägerin samt Anhang bereits vorprozessual bekannt wa- ren und er somit Gelegenheit hatte, sich im Hinblick auf die Hauptverhandlung entsprechend vorzubereiten und zu dokumentieren. Soweit der Beklagte die ein- zelnen Forderungspositionen einzig mit "in Bestand und Umfang" bestritt, ist er somit nicht erfolgreich. Näher einzugehen ist auf folgende Positionen, die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung umfangreicher als bloss im Bestand und/oder Umfang bestrit- ten wurden:

- 9. Januar 2023: Beide Positionen: "Es wird bestritten, dass in dieser Höhe tatsächlich Aufwand betrieben wurde. Es ist nicht substantiiert, welche Abklärun- gen stattgefunden haben" (Prot. Vi S. 6). Gemäss den Detailangaben zur Rechnung vom 13. Februar 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 17/2) leistete RA Dr. X2._____ ("…") an jenem Tag 0,8 Std. für das Mandat des Beklagten in Form von Aktenstudium und einer Teams-Besprechung mit dem Beklagten und zwei weiteren Beteiligten. Der Beklagte soll somit an diesem Tag an der Teams-Besprechung teilgenommen haben, weshalb ihm zuzumuten gewe- sen wäre, genauer darzulegen, was genau an den Angaben der Klägerin nicht stimmen soll. Dasselbe gilt für die gemäss den Detailangaben zur Rechnung vom

- 21 -

13. Februar 2023 an diesem Tag von RA Dr. X1._____ ("…") erbrachten Leistun- gen im Umfang von 2,8 Std. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beklagten spezifisch monierten diversen Abklärungen im Zusammenhang mit der Teams- Besprechung standen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte der Beklagte dies so vorbringen können und müssen. Diese Bestreitungen genügen nicht und sind unbeachtlich.

- 12. Januar 2023: "Der Aufwand wird in der Höhe bestritten" (Prot. Vi S. 6). Mit dieser Position wurden 1,2 Std., die RA Dr. X2._____ für Aktenstudium und Vorbereitung Schlussplädoyer geleistet haben soll, in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 3/2). Dass bei einem Verfahren wie demjenigen, für den die Klägerin manda- tiert war, solche Leistungen anfallen, ist gerichtsnotorisch, und 1,2 Std. sind ange- sichts des Streitgegenstands auch nicht "auffällig". Zudem hätte der Beklagte auch ohne Weiteres darlegen können, wie viel Aufwand in Zusammenhang mit dem Schlussplädoyer aus seiner Sicht (insgesamt) angemessen gewesen wäre. Die Bestreitung genügt in dieser Form nicht.

- 17. Januar 2023: "Unverständlich, was Zeugenbefragung heissen soll" (Prot. Vi S. 6). Die Erklärung dafür, was "Zeugenbefragung" heissen soll, ergibt sich aus den dar- auf folgenden Positionen, in denen Leistungen für "Stellungnahme Zeugenbefra- gung" in Rechnung gestellt wurden, wobei gleichzeitig Aufwendungen für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und des Schlussvortrags anfielen (vgl. Urk. 3/2). Deshalb genügt auch dieses Vorbringen, sofern es als Bestreitung gemeint war, nicht.

- 25. Januar 2023: "Das wird mindestens teilweise bestritten, dass das tat- sächlich 12,5 Stunden dauerte" (Prot. Vi S. 7). Angesprochen sind die in Rechnung gestellten Leistungen für die Teilnahme von RA Dr. X2._____ an der Hauptverhandlung in D._____ inkl. Hin- und Rückfahrt (vgl. Urk. 3/2). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Partei an der Hauptverhandlung anwesend war; jedenfalls behauptet er nichts Gegenteiliges.

- 22 - Zudem hätte er sich über das Protokoll der Verhandlung über die Dauer dersel- ben kundig machen können, sind doch darin Ort und Zeit der Verhandlung festzu- halten (Art. 235 Abs. 1 lit. a ZPO). Ferner hätte die zu erwartende Reisedauer nach und von D._____ mit einer einfachen Internet-Recherche abgeklärt werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte den Aufwand ohne Weiteres hätte abschätzen können, weshalb diese pauschale Bestreitung nicht genügt. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte, wenn er die Dauer "teilweise" bestreitet, angibt, welche Zeitdauer er akzeptiert.

- 1. Februar 2023: "Das wird mit Nichtwissen bestritten" (Prot. Vi S. 7). Mit dieser Position wurden "Aktenstudium Entscheid Zivilkreisgericht, Diskussion mit X1._____, E-Mail an Klient", geleistet durch RA Dr. X2._____, im Umfang von 0,8 Stunden in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 17/3). Es ist davon auszu- gehen, dass der Beklagte weiss, wann der Entscheid des Zivilkreisgerichts bei seinen Rechtsvertretern einging, wird ein solcher doch jeweils zeitnah nach dem Eingang dem Klienten (mitsamt Eingangsstempel) weitergeleitet. Der Beklagte macht jedenfalls nicht geltend, RA Dr. X2._____ und/oder RA Dr. X1._____ hät- ten ihm den Entscheid des Zivilkreisgerichts nicht zukommen lassen. Dass RA Dr. X2._____ aufgrund des Eingangs des Entscheides Bedarf zu einer Diskussion mit RA Dr. X1._____ hatte, liegt jedenfalls auf der Hand. Dass der Beklagte die er- wähnte E-Mail nicht erhalten habe, behauptete er nicht. Damit hätte er sich auch substantiiert äussern können, ob der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen war oder nicht. Unter diesen Umständen genügt die Bestreitung den Anforderun- gen nicht.

- 9. Februar 2023: "Da es nicht klar ist, was dort genau gemacht wurde, wird es bestritten" (Prot. Vi S. 7). In Rechnung gestellt sind in dieser Position ein Telefonanruf an das Zivilkreisge- richt und eine E-Mail an den Beklagten mit einem Zeitaufwand von 0,2 Std. (vgl. Urk. 3/3), also 12 Minuten, geleistet von RA Dr. X2._____. Wiederum machte der Beklagte nicht geltend, er habe die E-Mail nicht erhalten. Zudem ist zu erwarten,

- 23 - dass in der E-Mail auf das Telefonat mit dem Gericht Bezug genommen wurde. Unter diesen Umständen genügt die Bestreitung wiederum nicht.

- 21. Februar 2023: "Das wird in Bestand und Umfang bestritten, da es zu we- nig substantiiert ist" (Prot. Vi S. 7). Für diesen Tag wurden für Leistungen von RA Dr. X2._____ 1,2 Stunden verrech- net, und zwar für die Tätigkeiten "Aktenstudium; E-Mail an Klient re Einschätzung Vergleichsangebot" (vgl. Urk. 3/3). Einmal mehr machte der Beklagte nicht gel- tend, er habe die angeführte E-Mail nicht erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich aus der E-Mail auch Anhaltspunkte für den zeitlichen Aufwand ergaben, den RA Dr. X2._____ über das eigentliche Verfassen der E-Mail hinaus an die- sem Tag gehabt haben soll. Die Bestreitung genügt wiederum nicht.

- 23. Februar 2023: "Das wird in Bestand und Umfang bestritten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man mit der Anwaltskanzlei von RA X3._____ korrespon- diert" (Prot. Vi S. 7). Für diesen Tag wurden einerseits Leistungen von RA Dr. X2._____ in Form von Aktenstudium Eingabe F._____ sowie E-Mail an Klient im Umfang von 0,2 Stun- den und andererseits solche von RA Dr. X1._____ in Form eines Telefonats mit "X3'._____" (gemeint ist offensichtlich RA X3._____ von der Anwaltskanzlei C._____ AG) "re Vergleich; Analyse" im Umfang von 0,4 Stunden in Rechnung gestellt (Urk. 3/3). Dass der Beklagte die E-Mail nicht erhalten hat, wird von ihm ebenso wenig behauptet wie er Ausführungen dazu macht, dass aufgrund dieser E-Mail die weiteren in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachvollziehbar seien. Zudem liegt auf der Hand, dass aufgrund des Umstands, dass der Beklagte im erbrechtlichen Verfahren unbestrittenermassen von zwei Anwaltskanzleien, nämlich sowohl von der Klägerin als auch (weiterhin) von der Anwaltskanzlei C._____ AG vertreten wurde (Urk. 18 S. 2 Rz 4 und S. 5 Rz 26 sinngemäss; Prot. Vi S. 11), ein gewisser Kontakt zwecks Koordination zwischen diesen beiden Kanzleien erforderlich war. Diese Bestreitung genügt ebenfalls nicht.

- 24 - Demzufolge ist der Beklagte auch mit seiner in der Klageantwortschrift vorge- brachten generellen Bestreitung betreffend Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung (Urk. 18 S. 6 Rz. 28) nicht zu hören. 2.14. Sodann macht der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zusammen- gefasst geltend, dass er RA Dr. X1._____ anlässlich der Fortsetzung der Haupt- verhandlung vor dem Zivilkreisgericht E._____ vom 25. Januar 2023 nicht mehr habe dabei haben wollen, weil dieser sich äusserst unziemlich und unkollegial ge- genüber der Gerichtspräsidentin verhalten habe, er versucht habe, durch das Stellen von Fragen an die angerufenen Zeugen die Sachverhaltsdarstellung zu er- weitern, obwohl dies in der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig gewesen sei und er an der Hauptverhandlung neue Sachverhaltselemente habe vortragen wol- len. Ferner habe er [der Beklagte] nicht gewollt, dass drei Rechtsanwälte für ihn vor Gericht auftreten (Urk. 18 S. 4 f. Rz. 21 ff.). Deshalb habe RA Dr. X2._____ sich vorbereiten müssen. Dieser habe sich von RA Dr. X1._____ instruieren las- sen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn RA Dr. X1._____ ihn vertreten hätte. Der Aufwand von 49,5 Stunden, den die Klägerin für die Vorbereitung in Rechnung gestellt habe, sei weit übersetzt (Urk. 18 S. 5 Rz. 27 f.). In der gleichen Rechtsschrift machte der Beklagte indes geltend, dass nicht nach- vollziehbar sei, weshalb an der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 (vgl. Prot. Vi S. 11) vor dem Zivilkreisgericht E._____ nicht weniger als drei Rechtsanwälte als seine Vertreter teilgenommen hätten, darunter nebst RA Dr. X1._____ auch RA Dr. X2._____ (Urk. 18 S. 7 Rz. 41). Dass RA Dr. X2._____ an dieser Verhandlung anwesend war, bestätigte auch die Klägerin (Prot. Vi S. 14), und ihre Behauptung, dass auch er "auf dem Mandat" war, wie die Klägerin an der Hauptverhandlung ausführte (Prot. Vi S. 14), blieb seitens des Beklagten unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Aufwand geringer ausgefallen wäre, wenn RA Dr. X1._____ anstatt RA Dr. X2._____ an der Verhandlung vom 25. Ja- nuar 2023 teilgenommen hätte. Dies wurde vom Beklagten auch nicht ansatz- weise dargelegt. Seine Argumentation verfängt nicht.

- 25 - Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie RA Dr. X1._____ sich anlässlich der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 verhielt. Der guten Ordnung halber ist aber festzuhalten, dass die Klägerin die diesbezüglichen Vorwürfe des Beklagten bestritt und geltend machte, RA Dr. X2._____ habe aus Kostengründen ohne RA Dr. X1._____ an der Verhandlung vom 25. Januar 2023 teilgenommen und ferner auch argumentierte, der Aufwand für die Vorbereitung sei absolut angemessen und erforderlich gewesen (Prot. Vi S. 13 ff.). 2.15. Sodann bestritt der Beklagte, dass die von der Klägerin gemäss den Hono- rarnoten vom 8. März 2023 und vom 18. April 2023 in Rechnung gestellten Leis- tungen überhaupt vereinbart gewesen seien (Urk. 18 S. 6 Rz. 33 f.). Gemäss den beiden zugehörigen Detailangaben zur Rechnungsstellung (Urk. 3/3-4 resp. Urk. 17/3-4) handelte es sich bei den diesbezüglichen Leistungen um solche zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in D._____ sowie zu einem Vergleichsangebot in diesem Zusammenhang (z.B. 1. Februar 2023: Studium Entscheid Zivilkreisge- richt [Urk. 3/3] oder 17. März 2023: Studium Vergleichsangebot Beklagte, Telefon- gespräch mit "RA Z._____." [Urk. 3/4]) . Über den Grund, weshalb diese Tätigkei- ten vom Mandat der Klägerin ausgeschlossen gewesen wären, macht der Be- klagte keine Ausführungen, weshalb auf seine diesbezügliche Argumentation nicht weiter einzugehen ist. 2.16. Schliesslich bestritt der Beklagte, dass der in Rechnung gestellte Aufwand gerechtfertigt und angemessen war (Urk. 18 S. 6 Rz. 29). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe den Auftrag schlecht erfüllt, und dabei namentlich auf mangelnde Aufklärung betreffend Prozesskosten und Verzugszinsen hinweist (Urk. 18 S. 6 f. Rz. 36; Prot. Vi S. 18 ff.), ist darauf hinzu- weisen, dass der Prozess vor dem Zivilkreisgericht E._____ gemäss eigener Dar- stellung des Beklagten nicht von der Klägerin, sondern von der Anwaltskanzlei C._____ AG anhängig gemacht und auch bis im zweiten Halbjahr 2022 von dieser alleine geführt wurde (Urk. 18 S. 2 f. Rz. 4). Insoweit hätte der Beklagte sich da- her an diese zu halten; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann a priori nur eine Schlechterfüllung durch die Klägerin sein. Soweit der Beklagte eine

- 26 - Schlechterfüllung durch die Klägerin geltend macht, ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Auftrag von einem Anwalt nicht sorgfältig ausgeführt wird, grundsätzlich zu einer Herabsetzung der Vergü- tung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führt. Der Gedanke dahinter ist, dass so das Gleichgewicht der ausgetauschten vertragli- chen Leistungen wiederhergestellt wird. Nur wenn das Ergebnis des unsorgfälti- gen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet der Auftraggeber diesem gar keine Vergütung (BGer 4A_322/2014 vom 14. Novem- ber 2014 E. 3.2; BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H.). Der Be- klagte machte keine vollständige Unbrauchbarkeit der Leistungen der Klägerin geltend, weshalb er sich nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass das ganze Honorar der Klägerin nicht geschuldet sei. Vielmehr wäre von ihm konkret darzu- legen gewesen, welche mangelhafte Leistungen zu welcher Reduktion des von der Klägerin geltend gemachten Honorars zu führen hätten. Dies unterliess der Beklagte, weshalb auf seine Beanstandung der Leistungen der Klägerin nicht wei- ter einzugehen ist. 2.17. Somit ist der gesamte von der Klägerin geltend gemachte Aufwand der Be- urteilung zugrunde zu legen.

3. Honorarhöhe (Berufungsantrag Ziff. 2.a) 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beweis des behaupteten Mandatsverhältnisses zwischen den Parteien von der Klägerin schlüssig erbracht sei. Der Beweis, dass die Parteien ein Stundenhonorar in der Höhe von Fr. 375.– vereinbart hätten, gelinge der Klägerin hingegen nicht (Urk. 30 E. 1.6). 3.2. Die Klägerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 394 OR ver- letzt, indem sie erwogen habe, es seien nicht Fr. 375.– pro Stunde vereinbart ge- wesen. Die Parteien hätten sich auf ein Stundenhonorar von Fr. 375.– geeinigt. Sie habe den Stundenansatz von Fr. 375.– vor Vorinstanz behauptet und mit den Ho- norarnoten vom 23. Dezember 2022 [Urk. 20/17 und Urk. 20/18] bewiesen (Urk. 29 S. 20 Rz. 70 f.). Indem die Vorinstanz die Honorarnoten vom 23. Dezember 2022

- 27 - (Urk. 20/17 und Urk. 20/18) nicht als Beweismittel in Betracht gezogen und gewür- digt habe, habe sie Art. 52, 53, 55, 150 und 170 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 21 f. Rz. 74). Der Beklagte seinerseits führt aus, dass es die Klägerin unterlassen habe nachzuweisen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die behauptete Honorar- höhe getroffen hätten, und bestreitet, dass eine Vereinbarung über den Stunden- ansatz in der Höhe von Fr. 375.– zustande gekommen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 9 und S. 5 Rz. 32). 3.3. Vor Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ohne schriftlichen Vertrag ein Stundenhonorar von Fr. 375.– vereinbart worden sei (Urk. 16 S. 9 Rz. 31; Prot. Vi S. 11). Der Beklagte habe auch die Rechnungen Urk. 17 und Urk. 18 bezahlt und so das Mandat bestätigt. Aus den Beilagen Urk. 17 und Urk. 18 seien der ursprüngliche Beitrag und der Rabatt ersichtlich. Diese fakturierte Rech- nung mit dem Stundenansatz sei akzeptiert und bezahlt worden (Prot. Vi S. 11 f.). Auf dem Honorar gemäss dieser beiden Rechnungen sei aus Kulanz ein Rabatt gewährt worden (Prot. Vi S. 16 f.). Es sei ein Kostenvorschuss geleistet, nicht ein Pauschalhonorar vereinbart worden (Prot. Vi S. 15). Der Beklagte hatte die Verein- barung eines Stundenhonorars von Fr. 375.– bestritten (Prot. Vi S. 5 und S. 21). Er hatte behauptet, dass er für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Ja- nuar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– geleistet und der Klägerin am gleichen Tag mitgeteilt habe, er gehe davon aus, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert (Urk. 18 S. 6 Rz. 30). 3.4. Eine Vergütung gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist zu leisten, wenn sie bei Ver- tragsschluss oder auch erst später während der Auftragsausführung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde oder üblich ist. Eine Vergütung ist z.B. üblich, wenn der Beauftragte beruflich tätig wird und in der entsprechenden Branche Leis- tungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden (Krauskopf, Präjudizienbuch OR, a.a.O., Art. 394 N 13). Die Üblichkeit bezieht sich sodann nicht nur auf den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch auf die Höhe der Vergütung. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 39). Macht der Beauftragte ein Honorar geltend, das auf einem vereinbarten Stundenansatz be-

- 28 - ruht, hat er die Honorarvereinbarung zu beweisen, falls der Auftraggeber diesen bestreitet (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 40 f.). 3.5. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beklagte mit seinen Ausführungen zum Kostenvorschuss die (konkludente) Vereinbarung eines Pauschalhonorars von Fr. 15'000.– für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2023 gel- tend machen wollte. Dies ist indes auszuschliessen, da er zugleich vortrug, ein vor- gängiger Hinweis, dass der Kostenvorschuss aufgebraucht sei, habe nie stattge- funden (Prot. Vi S. 8). Zudem lassen auch seine eigene Behauptung, er habe der Klägerin geschrieben, dass er erwarte, dass über den Vorschuss hinaus keine wei- teren Kosten anfallen würden (Prot. Vi S. 21), und das Vorbringen dieser Kritik unter dem Titel "Überschreiten des Kostenvorschusses" (Urk. 18 S. 6 Rz. 30 ff.) darauf schliessen, dass er nicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars behaupten wollte. Weiter stellt sich die Frage, ob die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung über eine Honorarhöhe von Fr. 375.– pro Stunde durch die Klägerin bewiesen wer- den kann resp. ob die von ihr angeführten Indizien genügen. Dass zwischen der Anwaltskanzlei C._____ AG und dem Beklagten ein Honorar von Fr. 375.– vereinbart worden war, ergibt sich aus den Ausführungen des Be- klagten (Urk. 18 S. 2 Rz 6). Die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ arbeiteten bei dieser Kanzlei während Jahren am Mandat des Beklagten. Von da- her erscheint wahrscheinlich, dass die Honorarvereinbarung, nachdem die beiden Anwälte zur Klägerin gewechselt hatten, beibehalten wurde, sei es aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, sei es konkludent. In den beiden Honorarnoten vom

23. Dezember 2022 (Urk. 20/17-18), welche die Klägerin als Beweismittel anrief (Prot. Vi S. 11), wurde diese Honorarhöhe in Rechnung gestellt und von der Klä- gerin einzig ein Rabatt gewährt, und zwar, weil der Beklagte die ursprüngliche Rechnungshöhe beanstandet hatte, da er den Aufwand für nicht gerechtfertigt hielt (Prot. Vi S. 16 und S. 20), also nicht etwa, weil er den Stundenansatz als sol- chen kritisierte. Diese Rechnungen wurden unbestrittenermassen vom Beklagten bezahlt (Prot. Vi S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Beweis für die Vereinba- rung eines Honorars in Höhe von Fr. 375.– jedenfalls im Sinne eines konkluden-

- 29 - ten Übereinkommens erbracht: Wenn der Beklagte mit der in diesen Rechnungen angegebenen Honorarhöhe von Fr. 375.–, die ja der Honorarhöhe bzw. dem Stundenansatz entsprach, welche die Rechtsanwälte Dr. X1._____ und Dr. X2._____ bei der Anwaltskanzlei C._____ AG in Rechnung stellen durften, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er, nachdem er zuvor schon die Rechnungen über den ganzen Betrag, d.h. ohne Rabatt, erhalten hatte (Prot. Vi S. 16 und S. 20), spätestens (nach dem Erhalt dieser beiden Honorarnoten mit Bezug auf den Stundenansatz reagieren müssen, und zwar unabhängig davon, dass für diese beiden Honorarnoten ein Rabatt gewährt wurde. Der Beklagte macht aber auch nicht geltend, bei den drei vorliegend relevanten Honorarrechnungen vorprozes- sual die Honorarhöhe bzw. den Stundenansatz bestritten zu haben. Dies spricht ebenfalls für die Version der Klägerin. Insoweit ist der Kritik der Klägerin am vorin- stanzlichen Urteil (Urk. 29 S. 20 ff.) daher zu folgen und davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Honorar in der Höhe von Fr. 375.– pro Stunde vereinbart wurde.

4. Geltend gemachter weiterer Schaden (Berufungsantrag Ziff. 2.b) 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin aus dreierlei Gründen abzuweisen sei. Erstens verlange der Ersatz von weiterem Schaden nach Art. 106 OR die Fälligkeit der Hauptforderung und damit auch de- ren Bestehen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, das Bestehen ebendieser Hauptforderung aufzuzeigen, weswegen sie auch keinen weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR geltend machen könne. Zweitens sei die Klägerin darauf hin- zuweisen, dass sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 OR nur den weiteren Schaden hätte geltend machen können, der nicht durch die Prozessentschädigung sowie die Verzugszinsen gedeckt gewesen wäre. Es wäre damit an ihr gewesen aufzu- zeigen, inwiefern ihr Aufwand entstanden sei, der über eine Prozessentschädi- gung – zumal sie diese ebenfalls beantragt habe – sowie die Verzugszinsen hin- ausgehe. Solche Ausführungen fehlten gänzlich, ebenso Ausführungen zur Not- wendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. Die Klägerin beschränke sich darauf, dem Gericht eine tabellarische Übersicht über E-Mails einzureichen, von denen sie allgemein behaupte, diese im Zusammenhang mit

- 30 - der Rechtsverfolgung verschickt zu haben. Drittens sei dem Beklagten dahinge- hend zu folgen, dass aus einer tabellarischen Übersicht über E-Mails nicht abge- leitet werden könne, wie viel Zeit für die E-Mails aufgewendet worden sei. Die Klä- gerin komme damit ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nach. Aus den genannten Gründen sei das Rechtsbegehren abzuweisen (Urk. 30 E. 2.5). 4.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen, wie auch schon vor Vorinstanz, gel- tend einen Ausfall auf der Basis von mindestens zehn Stunden dadurch erlitten zu haben, dass sie in der Zeit, in der sie sich um das Honorarinkasso beim Beklag- ten gekümmert habe, nicht anderweitig Honorareinnahmen habe generieren kön- nen. Sie habe durch den Zahlungsverzug des Beklagten einen weiteren Schaden in Form von entgangenem Gewinn erlitten, welcher gestützt auf Art. 106 OR vom Beklagten zu ersetzen sei. Seit Februar 2023 sei sie damit befasst gewesen, den im Zahlungsverzug befindlichen Beklagten an die unbezahlten Rechnungen zu er- innern. Es sei ein hoher zeitlicher Aufwand an Korrespondenz mit dem Beklagten und seinen weiteren Anwälten, in erster Linie per E-Mail, entstanden. In diesem Zusammenhang ist in der Berufungsschrift dieselbe tabellarische Übersicht über von ihr an den Beklagten gesandte E-Mail Nachrichten eingefügt wie auch schon in ihren Plädoyernotizen vom 27. Februar 2024 vor Vorinstanz (Urk. 29 S. 7 f. Rz. 25; Urk. 16 S. 7 Rz. 22). Dazu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie sich am 12., 17., 22., 24. und 31. Mai sowie 30. Juni und 5. Juli 2023 wegen der Honorarausstände per E-Mail an den Beklagten gewandt habe. Am 22. und am

30. August 2023 habe sie hinsichtlich der offenen Honorare per E-Mail erfolglos bei RA Y._____ nachgefragt. Sodann habe sie weiteren Aufwand bei der Verfas- sung und Überprüfung der Zahlungserinnerungen und Mahnungen an den Be- klagten und der wiederholten Überprüfung des Zahlungsstands gehabt. Weiter sei bis zur Mandatsniederlegung der C._____ AG im Mai 2023 mehrfach mündliche und elektronische Kommunikation mit RA X3._____ sowie mündliche und elektro- nische Kommunikation mit RA Y._____ erfolgt. Überdies sei weiterer Aufwand ih- rerseits bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Betreibungsbegehrens einsch- liesslich Beilagen sowie der Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens entstanden (Urk. 29 S. 8 f. Rz. 27 ff.).

- 31 - Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 106 und Art. 394 OR sowie Art. 52, Art. 53, Art. 55, Art. 150 und Art. 177 ZPO durch die Vorinstanz. Es sei falsch, dass keine Hauptforderung bestehe. Die von ihr geltend gemachten Fr. 5'000.– überstiegen die Parteientschädigung von Fr. 3'870.– und auch die Verzugszinsen. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien auch in dieser Hinsicht falsch. Ferner sei falsch, dass sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men sei. Der Beklagte habe nur ungenügend bestritten. Unbestrittene Leistungen seien zuzusprechen, weshalb auch Rechtsbegehren Ziff. 2 hätte gutgeheissen werden müssen (Urk. 29 S. 23 f. Rz. 82 f.; vgl. auch Urk. 43 S. 4 Rz. 10). 4.3. Der Beklagte führt aus, er schliesse sich der Begründung der Vorinstanz an, wonach die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nach- gekommen sei, weshalb dieses Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen sei (Urk. 37 S. 3 Rz. 12). 4.4. Der von der Klägerin herangezogene Art. 106 OR bezieht sich auf denjeni- gen Verspätungsschaden, der grundsätzlich nicht durch den Verzugszins abge- deckt ist, d.h. z.B. auf Schaden durch Währungsverluste, Anlageverluste etc. (vgl. BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 106 N 1 f.), und ist hier nicht anwend- bar. Die Klägerin macht nämlich nicht einen solchen Schaden geltend, auch wenn sie sich auf Art. 106 OR beruft, sondern verlangt Schadenersatz für Rechtsverfol- gungskosten im Sinne von vor- und/oder ausserprozessual in eigener Sache auf- gewendeter Zeit. Art. 106 OR ergänzt Art. 103 OR, ersetzt ihn aber nicht (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 1 und Art. 106 N 1). Anwendbar wäre vorliegend Art. 103 OR, nach dessen Abs. 1 der Schuldner bei Schuldner- verzug Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten hat. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), ist die Forderung der Klägerin auf dieser Grundlage zu prüfen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 103 OR Ersatz für die Kosten der Rechtsverfolgung verlangt werden, soweit diese dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechtsrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchsetzung der Forderung notwendig und angemessen waren (BSK OR I-Wid- mer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6). Vorausgesetzt ist, dass der Schuldner in

- 32 - Verzug ist und die allgemeinen Schadenersatzvoraussetzungen – Schaden, Ver- tragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden und Verschulden – erfüllt sind (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 103 N 7). Insbesondere muss der Schuldner bei Erfüllung dieser Vorausset- zungen die Kosten für Mahnungen, die nach der ersten Mahnung folgen, grund- sätzlich tragen (CHK OR-Furrer/Wey, Art. 102 N 32). Vorweg ist festzuhalten, dass für Schlichtungsverhandlungen keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat jede Partei ih- ren diesbezüglichen Aufwand selber zu tragen, weshalb Aufwand für das Schlich- tungsverfahren auch nicht über den Umweg einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden kann (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 113 N 8 m.w.H.). Auch der Aufwand für Terminvereinbarungen für Schlichtungsverhandlungen (vgl. Urk. 16 S. 7 Rz 22; Urk. 29 S. 8 Rz. 25) gehört naturgemäss zu diesem Aufwand, für den keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weshalb auch dafür nicht über den angesprochenen Umweg Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens (Urk. 16 S. 8 Rz. 28; Prot. Vi S. 4). Sodann gehören die Kosten der ersten Mahnung nicht zum Verspätungsschaden, denn bei Vornahme der ersten Mahnung ist der Verzug noch nicht eingetreten (BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, Art. 103 N 6a m.w.H.). Vorliegend macht die Klägerin keinerlei Angaben dazu, welcher Teil der von ihr geltend gemachten mindestens 10 Stunden Aufwand (Urk. 16 S. 6 Rz. 20) auf Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und der ersten Mah- nung entfällt. Ferner spezifizierte sie nicht, wie gross der zeitliche Aufwand für die einzelnen weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung war; dies, obwohl der Beklagte nicht nur die Forderung als solche bestritt, sondern auch geltend machte, der geltend gemachte Aufwand sei ungenügend substanti- iert worden, und zwar auch bezüglich des Zeitaufwands (Prot. Vi S. 4 f.). Fehlt es an diesbezüglichen Angaben, ist der geltend gemachte Schaden insoweit unge- nügend behauptet resp. substantiiert. Dies hat zur Konsequenz, dass das Gericht der Klägerin dafür keinen Schadenersatz zusprechen kann.

- 33 - Eine weitere Prüfung der diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin kann daher un- terbleiben; Rechtsbegehren Ziff. 2 ist vollumfänglich abzuweisen. Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob das Vorhandensein eines Schadens überhaupt rechtsgenügend behauptet wurde. Der entstandene Schaden besteht in der Diffe- renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (CHK OR-Fur- rer/Wey, Art. 103 N 8). Die Klägerin machte indes nicht geltend, sie habe einen konkreten Einkommensausfall erlitten, weil sie wegen des Aufwands für die Rechtsverfolgung eine bestimmte Anzahl Stunden nicht für einen oder mehrere andere konkrete Klienten habe leisten können, was sie andernfalls getan hätte und woraus sie ein Honorar in genannter Höhe erzielt hätte. Sie behauptete ledig- lich, sie habe einen weiteren Schaden dadurch erlitten, dass RA Dr. X1._____ in der Zeit, in der er sich um das Honorarinkasso beim Beklagten habe kümmern müssen, nicht anderweitige Honorareinnahmen habe generieren können (Urk. 16 S. 6 Rz. 19).

5. Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Klägerin der Betrag von Fr. 12'868.70 zuzusprechen. Auf diesen Betrag verlangt die Klägerin 5% Zins seit

23. Juni 2023. Der Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage, bestritt aber weder die geltend gemachte Zinshöhe noch den Zinsenlauf, weshalb auch der ver- langte Zins zuzusprechen ist (vgl. Prot. I. S. 4-8, S. 18-23, S. 25 f.; Urk. 18; auch Urk. 37). Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'868.70 nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage ab- zuweisen.

6. Aufhebung des Rechtsvorschlags (Berufungsantrag Ziff. 2.c) 6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. Au- gust 2023) aufzuheben.

- 34 - 6.2. Der Beklagte äussert sich zum diesbezüglichen Antrag dahingehend, dass, nachdem die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1 und 2 zu Recht abgewiesen habe, auch kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, Rechtsbegehren 3 gutzuheissen (Urk. 37 S. 9 Rz. 61). 6.3. Der mit Zahlungsbefehl vom 9. August 2023 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 12'868.70 ist mit dem zuzusprechenden Betrag identisch (Urk. 3/6). Der in Betreibung gesetzte Zins entspricht hinsichtlich der Höhe dem zuzusprechenden Zins und wurde von einem späteren Datum an in Betreibung gesetzt, als von dem an er zuzusprechen ist. Demzufolge ist im Sinne von Art. 79 SchKG der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilch- berg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) vollumfänglich zu beseitigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 2'850.– fest (Urk. 30 S. 12). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet, weshalb es dabei bleibt. Die Klägerin unterliegt zu rund 28 % und der Beklagte zu rund 72%. Entsprechend sind die erst- instanzlichen Gerichtskosten zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten eine volle Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'870.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu. Die Höhe wurde nicht beanstandet. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 44% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len, mithin Fr. 1'700–.

2. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'868.70 in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'850.– festzulegen. Die Parteientschädigung ist in

- 35 - Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beklagte unterliegt im Beru- fungsverfahren ebenfalls zu rund 72 % und die Klägerin zu rund 28 %, weshalb die Gerichtskosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen sind, d.h. dem Be- klagten Fr. 2'050.– und der Klägerin Fr. 800.–. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– zu verrechnen (Urk. 34). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'050.– des von ihr ge- leisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Überdies ist der mehrheitlich unterliegende Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Par- teientschädigung von rund Fr. 1'145.– zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'868.70 zuzüglich 5% Verzugszins seit 23. Juni 2023 zu be- zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 9. August 2023) wird vollumfäng- lich aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin sowie zu Fr. 2'050.– dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen.

- 36 -

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 2'850.– festgesetzt, zu Fr. 800.– der Klägerin und zu Fr. 2'050.– dem Be- klagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'850.– verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 2'050.– zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'145.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'868.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 37 - Zürich, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: lm