Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren bei der Rechtsan- waltskammer C._____ (Deutschland) beantragte der Kläger bei der Beklagten er- folglos Versicherungsdeckung, was den Kläger dazu veranlasste, Klage einzurei- chen (Urk. 2 S. 3 ff.).
E. 2 Am 19. Juni 2023 stellte das Friedensrichteramt D._____ dem Kläger die Klagebewilligung aus, welche ihm am 24. Juni 2023 zugestellt wurde (Urk. 1). In der Folge reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine auf den
26. Oktober 2023 datierte Klageschrift ein. Die Klagebegehren weichen insoweit von den Begehren im Schlichtungsverfahren ab, als der Kläger neu einen Betrag von € 10'841.08 statt € 10'428.59 einklagt und zusätzlich ein Feststellungsbegeh-
- 4 - ren stellt. Die Klageschrift trägt den Vermerk "Persönlicher Einwurf in den Gerichts- briefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30". Auf der vom Kläger physisch eingereichten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, dass die Eingabe am 30. Oktober 2023 aus dem Briefkasten entnommen worden sei (Urk. 2 S. 1). Auf der vom Kläger per E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, zugesandten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, wonach die Eingabe am 27. Oktober 2023 elektronisch eingegangen sei (Urk. 2A S. 1). Letztgenannter Version der Klageschrift sind die besagte E-Mail so- wie eine Fotografie vom 27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, beigefügt. Die Fotografie soll den Einwurf der Klage in den Briefkasten des Bezirksgerichts Meilen zeigen. Die Vorinstanz führte keinen Schriftenwechsel durch und trat mit Verfügung vom 6. No- vember 2023 auf die Klage nicht ein (Urk. 7).
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend die Klagefrist (Urk. 1) am 27. Okto- ber 2023 abgelaufen sei. Die elektronisch am 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, ein- gereichte Klageschrift (Urk. 2A) sei nicht beachtlich, weil diese nicht den Schriftlich- keitserfordernissen aus Art. 130 Abs. 2 ZPO entspreche. Der Kläger, selbst deut- scher Anwalt bzw. Jurist, habe keinen Anspruch auf Verbesserung dieses Mangels. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Kläger die physische Version der Klageschrift (Urk. 2) am 27. Oktober 2023 in den Briefkasten der Vorinstanz geworfen habe. Der Vermerk auf der Klageschrift "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30" sei nicht ausreichend, um die Vermutung umzustossen, dass das Couvert an dem Tag eingeworfen worden sei, welcher dem
- 6 - gerichtlichen Eingangsstempel entspreche. Auch die mit der ungültigen elektroni- schen Eingabe mitgereichte Fotografie des Briefumschlags beim Briefkasten der Vorinstanz wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend gewesen, um diese Vermutung umzustossen (Urk. 10 S. 3-5).
E. 2.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits auf der Klageschrift den persönlichen Einwurf vermerkt habe. Daher wäre die Vorinstanz dazu gehalten gewesen, ihm vor dem Entscheid über das Nichteintreten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und Beweis zu führen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Selbst im Falle, dass der Vermerk des persönlichen Briefeinwurfs Zeugenangaben umfasse, sei damit allein noch kein Beweis geführt, weshalb von Amtes wegen ein Beweisverfahren folgen müsse. Ent- sprechend hätte auch vorliegend vorgängig ein Beweisverfahren durchgeführt wer- den müssen (Urk. 9 S. 5 f.). Des Weiteren vertritt der Kläger den Standpunkt, dass auch eine Fotografie ein taugliches Beweismittel sei, um den fristgerechten Briefeinwurf nachzuweisen. Die vorinstanzlich zitierte Rechtsprechung aus BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 bezüglich eines privat frankierten Briefs sei nicht auf den vorliegenden Fall über- tragbar, weil hier in Form der per E-Mail nachgereichten Fotografie schon vor Frist- ablauf ein taugliches Beweismittel nachgereicht worden sei. Da zudem das Original der Klage schon rechtzeitig in Papierform eingereicht worden sei, sei eine qualifi- zierte elektronische Signatur entbehrlich gewesen (Urk. 9 S. 6-8; Urk. 22 S. 3 f.). Als drittes Argument trägt der Kläger vor, dass er ohnehin "hinsichtlich einer höhe- ren Klageforderung" sowie des Feststellungsbegehrens auf das Schlichtungsver- fahren verzichtet habe. Zumal die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, stehe es ihm frei, einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch insoweit sei die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 9 S. 8; Urk. 22 S. 4-6; Urk. 13). Abschliessend hält der Kläger fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung in Will- kür verfallen sei, da sie das Recht überspitzt formalistisch angewendet habe (Urk. 9 S. 9).
- 7 -
E. 2.3 Die Beklagte schliesst sich in ihrer Berufungsantwortschrift den vorinstanzli- chen Ausführungen vollumfänglich an. Das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt worden. Stattdessen habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fotografie (Urk. 2A) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein taugli- ches Beweismittel sei. Ausserdem sei der Kläger auf den von ihm gewählten Ver- fahrensweg zu behaften, vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt zu ha- ben. Die Vorinstanz sei weder in Willkür verfallen noch überspitzt formalistisch vor- gegangen (Urk. 18 S. 2-4).
E. 3 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post zu übergeben. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft die- jenige Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Sind bei einer in den Briefkasten geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeit- punkt der Aufgabe erhältlich, so kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Be- weis tauglichen Mitteln nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Brief- kasten gelegt worden sei (BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014, E. 1.1; BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Kein taugliches Beweismittel ist in dem Zusammenhang eine Fotografie des Briefumschlags, welche zeigen soll, wie dieser in den Briefkasten bzw. das Postfach geworfen worden ist. Dies wird vom Bundesgericht damit begründet, dass eine Fotografie, anders als ein Video, nicht beweisen könne, dass der Briefumschlag tatsächlich verschlossen eingeworfen worden sei (BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023, E. 1.2.).
E. 3.2 Der Kläger gibt selbst an, ein in Deutschland zugelassener Anwalt zu sein, welcher in der Schweiz überdies einen Master of Law erworben habe. Er tritt als "…" unter Angabe seiner schweizerischen Wohnadresse öffentlich auf (Urk. 9 S. 1, 10; https://www…...com). Er ist folglich als rechtskundiger Jurist und ausländischer Anwalt zu qualifizieren. Damit hätte er wissen müssen, dass er eine prozessuale Unsicherheit schuf, indem er behauptete am späten Abend des Fristablaufs die
- 8 - Klageschrift direkt in den Briefkasten des Gerichts geworfen zu haben. Unter diesen Umständen hätte er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Frist Beweismittel für den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs anbieten müssen (BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Vorliegend hat der Kläger auf der physisch abgegebenen Klageschrift folgenden Vermerk angebracht: "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30- 22h30". Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, handelt es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung (Urk. 10 S. 5) – eine Beweisofferte wurde damit nicht ver- bunden. Auch der Vermerk "Klageschrift und Kopie der Klagebewilligung zusätzlich per elektronisches Einschreiben am 27.10.2023" stellt keine gehörige Beweisof- ferte, sondern eine reine Parteibehauptung dar. Insoweit gilt der Kläger als beweis- los. Indem die Vorinstanz darüber nicht von Amtes wegen ein Beweisverfahren durchführte, hat diese nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die be- schränkte Untersuchungsmaxime im Rahmen von Art. 60 ZPO bedeutet nicht, dass das Gericht von Amtes wegen nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorlie- gen einer Prozessvoraussetzung sprechen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4).
E. 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, noch vor Fristablauf die Fotografie vom
27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, mit E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr (Urk. 2A), als Beweismittel eingereicht und damit die Rechtzeitigkeit der Klage- schrift nachgewiesen zu haben, ist auf die Regelung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach bei einer elektronischen Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Welche Anbieter von Zertifizierungsdiensten hierfür zugelassen sind, wird von der vom Bundesrat be- zeichneten Anerkennungsstelle (KPMG) festgelegt, welche ihre Befunde der Ak- kreditierungsstelle (SAS) meldet (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die elek- tronische Signatur [ZertES] i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Liste der anerkannten Anbieter von solchen Zertifizie- rungsdiensten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 2 ZertES i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Liste ist unter https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstel- lensuchesas/pki1.html abrufbar und führt in ihrer aktuellsten Fassung die folgenden
- 9 - Anbieter auf: Swisscom (Schweiz) AG, Quovadis Trustlink Schweiz AG, SwissSign AG und Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT. Eine derartige elek- tronische Signatur ist nicht bloss für die Rechtsschrift an sich, sondern auch in Be- zug auf deren Beilagen sowie weitere schriftliche Prozesshandlungen, etwa Bewei- seingaben, vorausgesetzt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 130 N 3; OFK Navigator ZPO-Jenny/Abegg, Art. 130 N 2). Der Begriff der Eingabe i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO beschränkt sich mithin nicht bloss auf die Rechtsschriften an sich. Vorliegend hat der Kläger zwar im Rahmen seiner elektronischen Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit PrivaSphere AG eine zulässige Zustellplattform verwendet (BSK ZPO- Gschwend, Art. 130 N 14), doch hat er die Eingabe nicht mit einer digitalen Signatur versehen. Damit ist die Eingabe nicht gültig erfolgt. Von der Ungültigkeit erfasst ist auch die beigelegte Fotografie (Urk. 2A). Eine nachträgliche Heilung dieses Man- gels ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGer 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015), was entgegen dem Kläger nicht als überspitzt formalistisch bzw. willkürlich gelten kann. Abgese- hen davon erbringen Fotografien allein den nötigen strikten Beweis wie erwogen nicht. Weitergehende Beweisofferten vor Vorinstanz behauptet der Kläger nicht.
E. 3.4 Grundsätzlich geht dem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). Die klagende Partei kann jedoch – wie der Kläger richtig anmerkt (Urk. 9 S. 7) – u.a. dann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzich- ten, wenn die beklagte Partei wie vorliegend Sitz im Ausland hat (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Kläger machte von dieser Möglichkeit aber gerade keinen Ge- brauch, sondern stellte am 14. März 2023 ein Schlichtungsgesuch und reichte die Klage später unter Beilage der ihm ausgestellten Klagebewilligung bei der Vorin- stanz ein, wobei er den Forderungsbetrag seines Leistungsbegehren erhöhte und die Klage um ein Feststellungsbegehren erweiterte. Soweit er vorbringt, in Bezug auf die im Vergleich zum in der Klagebewilligung wiedergegebenen Leistungsbe- gehren "höhere Klageforderung" als auch in Bezug auf das zusätzliche Feststel- lungsbegehren auf das Schlichtungsverfahren verzichtet zu haben (Urk. 9 S. 8), ist zu bemerken, dass der Kläger nicht verschiedene voneinander unabhängige Kla- gen gegen die Beklagte eingereicht, sondern die mit Einreichung des Schlichtungs- gesuchs rechtshängig gewordene Klage (Urk. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO) abgeändert
- 10 - hat. Die Abänderung einer rechtshängigen Klage ist nach Massgabe von Art. 227 und Art. 230 ZPO möglich, ohne dass die Durchführung eines Schlichtungsverfah- rens für die über das die Rechtshängigkeit begründende Schlichtungsgesuch hin- ausgehenden Klagebegehren erforderlich wäre. Mit der formgerechten Klageände- rung im Rahmen der Einreichung der Klage beim Gericht tritt die Rechtshängigkeit des geänderten Anspruchs ein (Art. 62 ZPO; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 14), womit dessen prozessuales Schicksal dem alleinigen Einfluss der klagenden Par- teien unter dem Vorbehalt eines (teilweisen) Rückzugs grundsätzlich entzogen ist. Namentlich kann die klagende Partei von ihr kumulierte Streitgegenstände (Art. 90 ZPO) nicht mehr durch Parteierklärung in voneinander unabhängige Verfahren trennen (vgl. Art. 125 lit. b ZPO). Insoweit stellt sich die Frage nach einem vom Kläger mit Einreichung der Klage beim Gericht erklärten Verzicht auf das Schlich- tungsverfahren für eine "höhere Klageforderung" bzw. für eine mit dem Leistungs- anspruch gehäuftes (Art. 90 ZPO) Feststellungsbegehren nicht. Auch eine abgeänderte Klage muss die Prozessvoraussetzungen erfüllen, was na- mentlich erfordert, dass die Klage innerhalb der Klagebewilligungsfrist eingereicht worden ist. Die Erweiterung einer verspäteten Klage um Rechtsbegehren, welche für sich allein gesehen nicht dem Schlichtungsobligatorium unterstünden, vermag nichts an diesem Erfordernis zu ändern. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt, weil nicht erwiesen ist, dass die Klage rechtzeitig erfolgt ist (s.o. II.3.2- 3.3). Soweit der Kläger neu geltend macht, integral auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urk. 13), handelt es sich um ein (im Berufungsverfahren) selbst ge- schaffenes Novum. Zu dessen Zulässigkeit (vgl. BGer 4A_583/2019 vom 19. Au- gust 2020, E. 5.3) äussert sich der Kläger nicht. Es hat daher ohne Weiteres unbe- rücksichtigt zu bleiben. Abgesehen davon wäre darin im Licht seines ursprünglich gewählten Vorgehens (Schlichtungsverfahren und Einreichen der geänderten Klage und Beilage der Klagebewilligung) ein rechtsmissbräuchliches widersprüch- liches prozessuales Verhalten zu sehen, das nach Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben im Zivilprozess) keinen Rechtsschutz verdienen würde.
- 11 - Damit ist die Berufung mitsamt den Eventualanträgen abzuweisen und der vorin- stanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr ist der Streitwert vor Berufungsinstanz massgebend (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Strittig ist vorliegend ein Leistungsbegehren in der Höhe von € 10'841.08, was umgerechnet für den Zeit- punkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2; BGer 4A_555/2014 vom
12. März 2015, E. 1) rund CHF 10'450.– entspricht (vgl. www.rates.ezv.admin.ch). Das Feststellungsbegehren betrifft dasselbe Rechtsverhältnis zwischen den Par- teien wie das Leistungsbegehren, weshalb diesem bezüglich des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung zukommt (BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 5; das Vorbringen, wonach das Feststellungsbegehren einen anderen Sachverhalt betreffe [Urk. 22 S. 24], ist verspätet und daher bei der Streitwertfestsetzung nicht näher zu beach- ten). Ausgehend von einem Berufungsstreitwert von CHF 10'450.– und unter Be- rücksichtigung von Reduktionsgründen resultiert eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– (§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'650.– zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 22 bis 26/39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschädi- gung verlangt hat.
- [schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 2): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 06. November 2023 vollum- fänglich aufzuheben und den Fall zur Beurteilung der Klage in der Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und wie folgt zu erkennen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EUR 10.841,08 nebst Zins zu 5% aus EUR 2.138,14 seit dem 25. Januar 2023 und aus EUR 8.702,94 seit dem 9. Dezember 2022 zu bezahlen. - 3 -
- Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Rechts- schutzversicherungsvertrag unter der Police-Nummer … nicht zum 04. No- vember 2022 abgelaufen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid (die Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. November 2023) nach Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
- Eventualiter, für den Fall, dass der Berufung stattgegeben und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben werden sollte, sei die Sache nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz, das heisst an das Bezirksgericht Meilen, zur Entscheidung zurückzuweisen.
- Eventualiter, im Fall, dass der Berufung stattgegeben und der angefochtene Entscheid aufgehoben werden sollte und das Obergericht nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO die Klage selbst beurteilen und entscheiden wollte, sei die Klage vom 30. Oktober 2023 (Zeitpunkt des Eingangs beim Bezirksgericht Meilen) abzuweisen.
- Es seien die Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO (die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung) für das zweitinstanzliche Verfahren, eventuell auch für das erstinstanzliche Verfahren, dem Kläger und Berufungskläger auf- zuerlegen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren bei der Rechtsan- waltskammer C._____ (Deutschland) beantragte der Kläger bei der Beklagten er- folglos Versicherungsdeckung, was den Kläger dazu veranlasste, Klage einzurei- chen (Urk. 2 S. 3 ff.).
- Am 19. Juni 2023 stellte das Friedensrichteramt D._____ dem Kläger die Klagebewilligung aus, welche ihm am 24. Juni 2023 zugestellt wurde (Urk. 1). In der Folge reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine auf den
- Oktober 2023 datierte Klageschrift ein. Die Klagebegehren weichen insoweit von den Begehren im Schlichtungsverfahren ab, als der Kläger neu einen Betrag von € 10'841.08 statt € 10'428.59 einklagt und zusätzlich ein Feststellungsbegeh- - 4 - ren stellt. Die Klageschrift trägt den Vermerk "Persönlicher Einwurf in den Gerichts- briefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30". Auf der vom Kläger physisch eingereichten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, dass die Eingabe am 30. Oktober 2023 aus dem Briefkasten entnommen worden sei (Urk. 2 S. 1). Auf der vom Kläger per E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, zugesandten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, wonach die Eingabe am 27. Oktober 2023 elektronisch eingegangen sei (Urk. 2A S. 1). Letztgenannter Version der Klageschrift sind die besagte E-Mail so- wie eine Fotografie vom 27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, beigefügt. Die Fotografie soll den Einwurf der Klage in den Briefkasten des Bezirksgerichts Meilen zeigen. Die Vorinstanz führte keinen Schriftenwechsel durch und trat mit Verfügung vom 6. No- vember 2023 auf die Klage nicht ein (Urk. 7).
- Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger fristgerecht am 5. Dezember 2023 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 9-11/1 und 8/2). Eine weitere Eingabe des Klägers erfolgte innerhalb der Berufungsfrist am 11. Dezember 2023 (Urk. 13). Nachdem der Kläger innert ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 angesetzter Frist den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– bezahlt hatte (Urk. 14 f.) und ihm am 6. Februar 2024 die Akteneinsicht gewährt worden war (Urk. 16), erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2024 (Poststempel) und damit innert der mit Verfügung vom 27. Februar 2024 angesetzten Frist (Urk. 17) die Berufungsantwort (Urk. 18 bis 20/1-6). Diese wurde samt den Beila- gen mit Stempelverfügung vom 21. März 2024 dem Kläger zur Kenntnis zugestellt (Prot. II S. 5). Daraufhin machte der Kläger mit Eingaben vom 2. April 2024 und
- Mai 2024 von seinem Replikrecht Gebrauch, bzw. liess sich erneut vernehmen (Urk. 22 bis 26/39). Sie sind der Beklagten zusammen mit vorliegendem Beschluss zuzustellen; ein Rechtsnachteil entsteht ihr durch dieses Vorgehen nicht. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. - 5 - II. Prozessuales
- Allgemeines zum Berufungsverfahren Das Berufungsverfahren stellt ein eigenständiges Verfahren dar (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die nämlichen Anforderungen an eine Begründung gelten u.a. auch für die Berufungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere un- echte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom
- Juni 2015, E. 3.2.2).
- Vorinstanzliche Argumentation und Parteivorbringen 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend die Klagefrist (Urk. 1) am 27. Okto- ber 2023 abgelaufen sei. Die elektronisch am 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, ein- gereichte Klageschrift (Urk. 2A) sei nicht beachtlich, weil diese nicht den Schriftlich- keitserfordernissen aus Art. 130 Abs. 2 ZPO entspreche. Der Kläger, selbst deut- scher Anwalt bzw. Jurist, habe keinen Anspruch auf Verbesserung dieses Mangels. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Kläger die physische Version der Klageschrift (Urk. 2) am 27. Oktober 2023 in den Briefkasten der Vorinstanz geworfen habe. Der Vermerk auf der Klageschrift "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30" sei nicht ausreichend, um die Vermutung umzustossen, dass das Couvert an dem Tag eingeworfen worden sei, welcher dem - 6 - gerichtlichen Eingangsstempel entspreche. Auch die mit der ungültigen elektroni- schen Eingabe mitgereichte Fotografie des Briefumschlags beim Briefkasten der Vorinstanz wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend gewesen, um diese Vermutung umzustossen (Urk. 10 S. 3-5). 2.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits auf der Klageschrift den persönlichen Einwurf vermerkt habe. Daher wäre die Vorinstanz dazu gehalten gewesen, ihm vor dem Entscheid über das Nichteintreten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und Beweis zu führen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Selbst im Falle, dass der Vermerk des persönlichen Briefeinwurfs Zeugenangaben umfasse, sei damit allein noch kein Beweis geführt, weshalb von Amtes wegen ein Beweisverfahren folgen müsse. Ent- sprechend hätte auch vorliegend vorgängig ein Beweisverfahren durchgeführt wer- den müssen (Urk. 9 S. 5 f.). Des Weiteren vertritt der Kläger den Standpunkt, dass auch eine Fotografie ein taugliches Beweismittel sei, um den fristgerechten Briefeinwurf nachzuweisen. Die vorinstanzlich zitierte Rechtsprechung aus BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 bezüglich eines privat frankierten Briefs sei nicht auf den vorliegenden Fall über- tragbar, weil hier in Form der per E-Mail nachgereichten Fotografie schon vor Frist- ablauf ein taugliches Beweismittel nachgereicht worden sei. Da zudem das Original der Klage schon rechtzeitig in Papierform eingereicht worden sei, sei eine qualifi- zierte elektronische Signatur entbehrlich gewesen (Urk. 9 S. 6-8; Urk. 22 S. 3 f.). Als drittes Argument trägt der Kläger vor, dass er ohnehin "hinsichtlich einer höhe- ren Klageforderung" sowie des Feststellungsbegehrens auf das Schlichtungsver- fahren verzichtet habe. Zumal die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, stehe es ihm frei, einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch insoweit sei die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 9 S. 8; Urk. 22 S. 4-6; Urk. 13). Abschliessend hält der Kläger fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung in Will- kür verfallen sei, da sie das Recht überspitzt formalistisch angewendet habe (Urk. 9 S. 9). - 7 - 2.3 Die Beklagte schliesst sich in ihrer Berufungsantwortschrift den vorinstanzli- chen Ausführungen vollumfänglich an. Das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt worden. Stattdessen habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fotografie (Urk. 2A) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein taugli- ches Beweismittel sei. Ausserdem sei der Kläger auf den von ihm gewählten Ver- fahrensweg zu behaften, vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt zu ha- ben. Die Vorinstanz sei weder in Willkür verfallen noch überspitzt formalistisch vor- gegangen (Urk. 18 S. 2-4).
- Würdigung 3.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post zu übergeben. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft die- jenige Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Sind bei einer in den Briefkasten geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeit- punkt der Aufgabe erhältlich, so kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Be- weis tauglichen Mitteln nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Brief- kasten gelegt worden sei (BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014, E. 1.1; BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Kein taugliches Beweismittel ist in dem Zusammenhang eine Fotografie des Briefumschlags, welche zeigen soll, wie dieser in den Briefkasten bzw. das Postfach geworfen worden ist. Dies wird vom Bundesgericht damit begründet, dass eine Fotografie, anders als ein Video, nicht beweisen könne, dass der Briefumschlag tatsächlich verschlossen eingeworfen worden sei (BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023, E. 1.2.). 3.2 Der Kläger gibt selbst an, ein in Deutschland zugelassener Anwalt zu sein, welcher in der Schweiz überdies einen Master of Law erworben habe. Er tritt als "…" unter Angabe seiner schweizerischen Wohnadresse öffentlich auf (Urk. 9 S. 1, 10; https://www…...com). Er ist folglich als rechtskundiger Jurist und ausländischer Anwalt zu qualifizieren. Damit hätte er wissen müssen, dass er eine prozessuale Unsicherheit schuf, indem er behauptete am späten Abend des Fristablaufs die - 8 - Klageschrift direkt in den Briefkasten des Gerichts geworfen zu haben. Unter diesen Umständen hätte er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Frist Beweismittel für den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs anbieten müssen (BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Vorliegend hat der Kläger auf der physisch abgegebenen Klageschrift folgenden Vermerk angebracht: "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30- 22h30". Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, handelt es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung (Urk. 10 S. 5) – eine Beweisofferte wurde damit nicht ver- bunden. Auch der Vermerk "Klageschrift und Kopie der Klagebewilligung zusätzlich per elektronisches Einschreiben am 27.10.2023" stellt keine gehörige Beweisof- ferte, sondern eine reine Parteibehauptung dar. Insoweit gilt der Kläger als beweis- los. Indem die Vorinstanz darüber nicht von Amtes wegen ein Beweisverfahren durchführte, hat diese nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die be- schränkte Untersuchungsmaxime im Rahmen von Art. 60 ZPO bedeutet nicht, dass das Gericht von Amtes wegen nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorlie- gen einer Prozessvoraussetzung sprechen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4). 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, noch vor Fristablauf die Fotografie vom
- Oktober 2023, 22:18 Uhr, mit E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr (Urk. 2A), als Beweismittel eingereicht und damit die Rechtzeitigkeit der Klage- schrift nachgewiesen zu haben, ist auf die Regelung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach bei einer elektronischen Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Welche Anbieter von Zertifizierungsdiensten hierfür zugelassen sind, wird von der vom Bundesrat be- zeichneten Anerkennungsstelle (KPMG) festgelegt, welche ihre Befunde der Ak- kreditierungsstelle (SAS) meldet (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die elek- tronische Signatur [ZertES] i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Liste der anerkannten Anbieter von solchen Zertifizie- rungsdiensten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 2 ZertES i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Liste ist unter https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstel- lensuchesas/pki1.html abrufbar und führt in ihrer aktuellsten Fassung die folgenden - 9 - Anbieter auf: Swisscom (Schweiz) AG, Quovadis Trustlink Schweiz AG, SwissSign AG und Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT. Eine derartige elek- tronische Signatur ist nicht bloss für die Rechtsschrift an sich, sondern auch in Be- zug auf deren Beilagen sowie weitere schriftliche Prozesshandlungen, etwa Bewei- seingaben, vorausgesetzt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 130 N 3; OFK Navigator ZPO-Jenny/Abegg, Art. 130 N 2). Der Begriff der Eingabe i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO beschränkt sich mithin nicht bloss auf die Rechtsschriften an sich. Vorliegend hat der Kläger zwar im Rahmen seiner elektronischen Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit PrivaSphere AG eine zulässige Zustellplattform verwendet (BSK ZPO- Gschwend, Art. 130 N 14), doch hat er die Eingabe nicht mit einer digitalen Signatur versehen. Damit ist die Eingabe nicht gültig erfolgt. Von der Ungültigkeit erfasst ist auch die beigelegte Fotografie (Urk. 2A). Eine nachträgliche Heilung dieses Man- gels ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGer 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015), was entgegen dem Kläger nicht als überspitzt formalistisch bzw. willkürlich gelten kann. Abgese- hen davon erbringen Fotografien allein den nötigen strikten Beweis wie erwogen nicht. Weitergehende Beweisofferten vor Vorinstanz behauptet der Kläger nicht. 3.4 Grundsätzlich geht dem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). Die klagende Partei kann jedoch – wie der Kläger richtig anmerkt (Urk. 9 S. 7) – u.a. dann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzich- ten, wenn die beklagte Partei wie vorliegend Sitz im Ausland hat (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Kläger machte von dieser Möglichkeit aber gerade keinen Ge- brauch, sondern stellte am 14. März 2023 ein Schlichtungsgesuch und reichte die Klage später unter Beilage der ihm ausgestellten Klagebewilligung bei der Vorin- stanz ein, wobei er den Forderungsbetrag seines Leistungsbegehren erhöhte und die Klage um ein Feststellungsbegehren erweiterte. Soweit er vorbringt, in Bezug auf die im Vergleich zum in der Klagebewilligung wiedergegebenen Leistungsbe- gehren "höhere Klageforderung" als auch in Bezug auf das zusätzliche Feststel- lungsbegehren auf das Schlichtungsverfahren verzichtet zu haben (Urk. 9 S. 8), ist zu bemerken, dass der Kläger nicht verschiedene voneinander unabhängige Kla- gen gegen die Beklagte eingereicht, sondern die mit Einreichung des Schlichtungs- gesuchs rechtshängig gewordene Klage (Urk. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO) abgeändert - 10 - hat. Die Abänderung einer rechtshängigen Klage ist nach Massgabe von Art. 227 und Art. 230 ZPO möglich, ohne dass die Durchführung eines Schlichtungsverfah- rens für die über das die Rechtshängigkeit begründende Schlichtungsgesuch hin- ausgehenden Klagebegehren erforderlich wäre. Mit der formgerechten Klageände- rung im Rahmen der Einreichung der Klage beim Gericht tritt die Rechtshängigkeit des geänderten Anspruchs ein (Art. 62 ZPO; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 14), womit dessen prozessuales Schicksal dem alleinigen Einfluss der klagenden Par- teien unter dem Vorbehalt eines (teilweisen) Rückzugs grundsätzlich entzogen ist. Namentlich kann die klagende Partei von ihr kumulierte Streitgegenstände (Art. 90 ZPO) nicht mehr durch Parteierklärung in voneinander unabhängige Verfahren trennen (vgl. Art. 125 lit. b ZPO). Insoweit stellt sich die Frage nach einem vom Kläger mit Einreichung der Klage beim Gericht erklärten Verzicht auf das Schlich- tungsverfahren für eine "höhere Klageforderung" bzw. für eine mit dem Leistungs- anspruch gehäuftes (Art. 90 ZPO) Feststellungsbegehren nicht. Auch eine abgeänderte Klage muss die Prozessvoraussetzungen erfüllen, was na- mentlich erfordert, dass die Klage innerhalb der Klagebewilligungsfrist eingereicht worden ist. Die Erweiterung einer verspäteten Klage um Rechtsbegehren, welche für sich allein gesehen nicht dem Schlichtungsobligatorium unterstünden, vermag nichts an diesem Erfordernis zu ändern. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt, weil nicht erwiesen ist, dass die Klage rechtzeitig erfolgt ist (s.o. II.3.2- 3.3). Soweit der Kläger neu geltend macht, integral auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urk. 13), handelt es sich um ein (im Berufungsverfahren) selbst ge- schaffenes Novum. Zu dessen Zulässigkeit (vgl. BGer 4A_583/2019 vom 19. Au- gust 2020, E. 5.3) äussert sich der Kläger nicht. Es hat daher ohne Weiteres unbe- rücksichtigt zu bleiben. Abgesehen davon wäre darin im Licht seines ursprünglich gewählten Vorgehens (Schlichtungsverfahren und Einreichen der geänderten Klage und Beilage der Klagebewilligung) ein rechtsmissbräuchliches widersprüch- liches prozessuales Verhalten zu sehen, das nach Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben im Zivilprozess) keinen Rechtsschutz verdienen würde. - 11 - Damit ist die Berufung mitsamt den Eventualanträgen abzuweisen und der vorin- stanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- Für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr ist der Streitwert vor Berufungsinstanz massgebend (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Strittig ist vorliegend ein Leistungsbegehren in der Höhe von € 10'841.08, was umgerechnet für den Zeit- punkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2; BGer 4A_555/2014 vom
- März 2015, E. 1) rund CHF 10'450.– entspricht (vgl. www.rates.ezv.admin.ch). Das Feststellungsbegehren betrifft dasselbe Rechtsverhältnis zwischen den Par- teien wie das Leistungsbegehren, weshalb diesem bezüglich des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung zukommt (BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 5; das Vorbringen, wonach das Feststellungsbegehren einen anderen Sachverhalt betreffe [Urk. 22 S. 24], ist verspätet und daher bei der Streitwertfestsetzung nicht näher zu beach- ten). Ausgehend von einem Berufungsstreitwert von CHF 10'450.– und unter Be- rücksichtigung von Reduktionsgründen resultiert eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– (§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
- Die Beklagte beantragt, dass dem Kläger die Parteientschädigung aufzuer- legen sei (Urk. 18 S. 2), was so zu verstehen ist, dass sie im Falle ihres Obsiegens eine Parteientschädigung vom Kläger verlangt. Im vorliegenden Fall ist diese aus- gehend vom Streitwert auf CHF 1'650.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Ein Mehrwertsteuerzusatz auf diesem Betrag ist (mangels eines entsprechenden Antrags) nicht geschuldet. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten diese Parteientschädigung vollumfänglich zu leisten. - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 6. November 2023 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'650.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 22 bis 26/39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokat Dr. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 6. November 2023 (FV230033-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 2 S. 1): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EUR 10.841,08 nebst Zins zu 5% aus EUR 2.138,14 seit dem 25. Januar 2023 und aus EUR 8.702,94 seit dem 9. Dezember 2022 zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Rechts- schutzversicherungsvertrag unter der Police-Nummer … nicht zum 04.11.2022 abgelaufen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen: (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6)
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Parteientschädi- gung verlangt hat.
5. [schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 2): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 06. November 2023 vollum- fänglich aufzuheben und den Fall zur Beurteilung der Klage in der Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und wie folgt zu erkennen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EUR 10.841,08 nebst Zins zu 5% aus EUR 2.138,14 seit dem 25. Januar 2023 und aus EUR 8.702,94 seit dem 9. Dezember 2022 zu bezahlen.
- 3 -
2. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Rechts- schutzversicherungsvertrag unter der Police-Nummer … nicht zum 04. No- vember 2022 abgelaufen ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid (die Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 6. November 2023) nach Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
2. Eventualiter, für den Fall, dass der Berufung stattgegeben und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben werden sollte, sei die Sache nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz, das heisst an das Bezirksgericht Meilen, zur Entscheidung zurückzuweisen.
3. Eventualiter, im Fall, dass der Berufung stattgegeben und der angefochtene Entscheid aufgehoben werden sollte und das Obergericht nach Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO die Klage selbst beurteilen und entscheiden wollte, sei die Klage vom 30. Oktober 2023 (Zeitpunkt des Eingangs beim Bezirksgericht Meilen) abzuweisen.
4. Es seien die Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO (die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung) für das zweitinstanzliche Verfahren, eventuell auch für das erstinstanzliche Verfahren, dem Kläger und Berufungskläger auf- zuerlegen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren bei der Rechtsan- waltskammer C._____ (Deutschland) beantragte der Kläger bei der Beklagten er- folglos Versicherungsdeckung, was den Kläger dazu veranlasste, Klage einzurei- chen (Urk. 2 S. 3 ff.).
2. Am 19. Juni 2023 stellte das Friedensrichteramt D._____ dem Kläger die Klagebewilligung aus, welche ihm am 24. Juni 2023 zugestellt wurde (Urk. 1). In der Folge reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine auf den
26. Oktober 2023 datierte Klageschrift ein. Die Klagebegehren weichen insoweit von den Begehren im Schlichtungsverfahren ab, als der Kläger neu einen Betrag von € 10'841.08 statt € 10'428.59 einklagt und zusätzlich ein Feststellungsbegeh-
- 4 - ren stellt. Die Klageschrift trägt den Vermerk "Persönlicher Einwurf in den Gerichts- briefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30". Auf der vom Kläger physisch eingereichten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, dass die Eingabe am 30. Oktober 2023 aus dem Briefkasten entnommen worden sei (Urk. 2 S. 1). Auf der vom Kläger per E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, zugesandten Version der Klageschrift brachte die Vorinstanz einen Stempel an, wonach die Eingabe am 27. Oktober 2023 elektronisch eingegangen sei (Urk. 2A S. 1). Letztgenannter Version der Klageschrift sind die besagte E-Mail so- wie eine Fotografie vom 27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, beigefügt. Die Fotografie soll den Einwurf der Klage in den Briefkasten des Bezirksgerichts Meilen zeigen. Die Vorinstanz führte keinen Schriftenwechsel durch und trat mit Verfügung vom 6. No- vember 2023 auf die Klage nicht ein (Urk. 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger fristgerecht am 5. Dezember 2023 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 9-11/1 und 8/2). Eine weitere Eingabe des Klägers erfolgte innerhalb der Berufungsfrist am 11. Dezember 2023 (Urk. 13). Nachdem der Kläger innert ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 angesetzter Frist den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– bezahlt hatte (Urk. 14 f.) und ihm am 6. Februar 2024 die Akteneinsicht gewährt worden war (Urk. 16), erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2024 (Poststempel) und damit innert der mit Verfügung vom 27. Februar 2024 angesetzten Frist (Urk. 17) die Berufungsantwort (Urk. 18 bis 20/1-6). Diese wurde samt den Beila- gen mit Stempelverfügung vom 21. März 2024 dem Kläger zur Kenntnis zugestellt (Prot. II S. 5). Daraufhin machte der Kläger mit Eingaben vom 2. April 2024 und
2. Mai 2024 von seinem Replikrecht Gebrauch, bzw. liess sich erneut vernehmen (Urk. 22 bis 26/39). Sie sind der Beklagten zusammen mit vorliegendem Beschluss zuzustellen; ein Rechtsnachteil entsteht ihr durch dieses Vorgehen nicht. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Allgemeines zum Berufungsverfahren Das Berufungsverfahren stellt ein eigenständiges Verfahren dar (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die nämlichen Anforderungen an eine Begründung gelten u.a. auch für die Berufungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere un- echte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom
26. Juni 2015, E. 3.2.2).
2. Vorinstanzliche Argumentation und Parteivorbringen 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend die Klagefrist (Urk. 1) am 27. Okto- ber 2023 abgelaufen sei. Die elektronisch am 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr, ein- gereichte Klageschrift (Urk. 2A) sei nicht beachtlich, weil diese nicht den Schriftlich- keitserfordernissen aus Art. 130 Abs. 2 ZPO entspreche. Der Kläger, selbst deut- scher Anwalt bzw. Jurist, habe keinen Anspruch auf Verbesserung dieses Mangels. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Kläger die physische Version der Klageschrift (Urk. 2) am 27. Oktober 2023 in den Briefkasten der Vorinstanz geworfen habe. Der Vermerk auf der Klageschrift "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30-22h30" sei nicht ausreichend, um die Vermutung umzustossen, dass das Couvert an dem Tag eingeworfen worden sei, welcher dem
- 6 - gerichtlichen Eingangsstempel entspreche. Auch die mit der ungültigen elektroni- schen Eingabe mitgereichte Fotografie des Briefumschlags beim Briefkasten der Vorinstanz wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend gewesen, um diese Vermutung umzustossen (Urk. 10 S. 3-5). 2.2 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass er bereits auf der Klageschrift den persönlichen Einwurf vermerkt habe. Daher wäre die Vorinstanz dazu gehalten gewesen, ihm vor dem Entscheid über das Nichteintreten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und Beweis zu führen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Selbst im Falle, dass der Vermerk des persönlichen Briefeinwurfs Zeugenangaben umfasse, sei damit allein noch kein Beweis geführt, weshalb von Amtes wegen ein Beweisverfahren folgen müsse. Ent- sprechend hätte auch vorliegend vorgängig ein Beweisverfahren durchgeführt wer- den müssen (Urk. 9 S. 5 f.). Des Weiteren vertritt der Kläger den Standpunkt, dass auch eine Fotografie ein taugliches Beweismittel sei, um den fristgerechten Briefeinwurf nachzuweisen. Die vorinstanzlich zitierte Rechtsprechung aus BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 bezüglich eines privat frankierten Briefs sei nicht auf den vorliegenden Fall über- tragbar, weil hier in Form der per E-Mail nachgereichten Fotografie schon vor Frist- ablauf ein taugliches Beweismittel nachgereicht worden sei. Da zudem das Original der Klage schon rechtzeitig in Papierform eingereicht worden sei, sei eine qualifi- zierte elektronische Signatur entbehrlich gewesen (Urk. 9 S. 6-8; Urk. 22 S. 3 f.). Als drittes Argument trägt der Kläger vor, dass er ohnehin "hinsichtlich einer höhe- ren Klageforderung" sowie des Feststellungsbegehrens auf das Schlichtungsver- fahren verzichtet habe. Zumal die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, stehe es ihm frei, einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch insoweit sei die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 9 S. 8; Urk. 22 S. 4-6; Urk. 13). Abschliessend hält der Kläger fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Auslegung in Will- kür verfallen sei, da sie das Recht überspitzt formalistisch angewendet habe (Urk. 9 S. 9).
- 7 - 2.3 Die Beklagte schliesst sich in ihrer Berufungsantwortschrift den vorinstanzli- chen Ausführungen vollumfänglich an. Das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt worden. Stattdessen habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fotografie (Urk. 2A) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein taugli- ches Beweismittel sei. Ausserdem sei der Kläger auf den von ihm gewählten Ver- fahrensweg zu behaften, vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt zu ha- ben. Die Vorinstanz sei weder in Willkür verfallen noch überspitzt formalistisch vor- gegangen (Urk. 18 S. 2-4).
3. Würdigung 3.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post zu übergeben. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft die- jenige Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Sind bei einer in den Briefkasten geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeit- punkt der Aufgabe erhältlich, so kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Be- weis tauglichen Mitteln nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Brief- kasten gelegt worden sei (BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014, E. 1.1; BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Kein taugliches Beweismittel ist in dem Zusammenhang eine Fotografie des Briefumschlags, welche zeigen soll, wie dieser in den Briefkasten bzw. das Postfach geworfen worden ist. Dies wird vom Bundesgericht damit begründet, dass eine Fotografie, anders als ein Video, nicht beweisen könne, dass der Briefumschlag tatsächlich verschlossen eingeworfen worden sei (BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023, E. 1.2.). 3.2 Der Kläger gibt selbst an, ein in Deutschland zugelassener Anwalt zu sein, welcher in der Schweiz überdies einen Master of Law erworben habe. Er tritt als "…" unter Angabe seiner schweizerischen Wohnadresse öffentlich auf (Urk. 9 S. 1, 10; https://www…...com). Er ist folglich als rechtskundiger Jurist und ausländischer Anwalt zu qualifizieren. Damit hätte er wissen müssen, dass er eine prozessuale Unsicherheit schuf, indem er behauptete am späten Abend des Fristablaufs die
- 8 - Klageschrift direkt in den Briefkasten des Gerichts geworfen zu haben. Unter diesen Umständen hätte er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Frist Beweismittel für den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs anbieten müssen (BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.1). Vorliegend hat der Kläger auf der physisch abgegebenen Klageschrift folgenden Vermerk angebracht: "Persönlicher Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 27.10.2023 zwischen 21h30- 22h30". Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, handelt es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung (Urk. 10 S. 5) – eine Beweisofferte wurde damit nicht ver- bunden. Auch der Vermerk "Klageschrift und Kopie der Klagebewilligung zusätzlich per elektronisches Einschreiben am 27.10.2023" stellt keine gehörige Beweisof- ferte, sondern eine reine Parteibehauptung dar. Insoweit gilt der Kläger als beweis- los. Indem die Vorinstanz darüber nicht von Amtes wegen ein Beweisverfahren durchführte, hat diese nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Die be- schränkte Untersuchungsmaxime im Rahmen von Art. 60 ZPO bedeutet nicht, dass das Gericht von Amtes wegen nach Tatsachen zu forschen hat, die für das Vorlie- gen einer Prozessvoraussetzung sprechen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4). 3.3 Soweit der Kläger geltend macht, noch vor Fristablauf die Fotografie vom
27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, mit E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr (Urk. 2A), als Beweismittel eingereicht und damit die Rechtzeitigkeit der Klage- schrift nachgewiesen zu haben, ist auf die Regelung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach bei einer elektronischen Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Welche Anbieter von Zertifizierungsdiensten hierfür zugelassen sind, wird von der vom Bundesrat be- zeichneten Anerkennungsstelle (KPMG) festgelegt, welche ihre Befunde der Ak- kreditierungsstelle (SAS) meldet (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die elek- tronische Signatur [ZertES] i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Liste der anerkannten Anbieter von solchen Zertifizie- rungsdiensten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 2 ZertES i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Liste ist unter https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstel- lensuchesas/pki1.html abrufbar und führt in ihrer aktuellsten Fassung die folgenden
- 9 - Anbieter auf: Swisscom (Schweiz) AG, Quovadis Trustlink Schweiz AG, SwissSign AG und Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT. Eine derartige elek- tronische Signatur ist nicht bloss für die Rechtsschrift an sich, sondern auch in Be- zug auf deren Beilagen sowie weitere schriftliche Prozesshandlungen, etwa Bewei- seingaben, vorausgesetzt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 130 N 3; OFK Navigator ZPO-Jenny/Abegg, Art. 130 N 2). Der Begriff der Eingabe i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO beschränkt sich mithin nicht bloss auf die Rechtsschriften an sich. Vorliegend hat der Kläger zwar im Rahmen seiner elektronischen Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit PrivaSphere AG eine zulässige Zustellplattform verwendet (BSK ZPO- Gschwend, Art. 130 N 14), doch hat er die Eingabe nicht mit einer digitalen Signatur versehen. Damit ist die Eingabe nicht gültig erfolgt. Von der Ungültigkeit erfasst ist auch die beigelegte Fotografie (Urk. 2A). Eine nachträgliche Heilung dieses Man- gels ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGer 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015), was entgegen dem Kläger nicht als überspitzt formalistisch bzw. willkürlich gelten kann. Abgese- hen davon erbringen Fotografien allein den nötigen strikten Beweis wie erwogen nicht. Weitergehende Beweisofferten vor Vorinstanz behauptet der Kläger nicht. 3.4 Grundsätzlich geht dem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). Die klagende Partei kann jedoch – wie der Kläger richtig anmerkt (Urk. 9 S. 7) – u.a. dann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzich- ten, wenn die beklagte Partei wie vorliegend Sitz im Ausland hat (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Kläger machte von dieser Möglichkeit aber gerade keinen Ge- brauch, sondern stellte am 14. März 2023 ein Schlichtungsgesuch und reichte die Klage später unter Beilage der ihm ausgestellten Klagebewilligung bei der Vorin- stanz ein, wobei er den Forderungsbetrag seines Leistungsbegehren erhöhte und die Klage um ein Feststellungsbegehren erweiterte. Soweit er vorbringt, in Bezug auf die im Vergleich zum in der Klagebewilligung wiedergegebenen Leistungsbe- gehren "höhere Klageforderung" als auch in Bezug auf das zusätzliche Feststel- lungsbegehren auf das Schlichtungsverfahren verzichtet zu haben (Urk. 9 S. 8), ist zu bemerken, dass der Kläger nicht verschiedene voneinander unabhängige Kla- gen gegen die Beklagte eingereicht, sondern die mit Einreichung des Schlichtungs- gesuchs rechtshängig gewordene Klage (Urk. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO) abgeändert
- 10 - hat. Die Abänderung einer rechtshängigen Klage ist nach Massgabe von Art. 227 und Art. 230 ZPO möglich, ohne dass die Durchführung eines Schlichtungsverfah- rens für die über das die Rechtshängigkeit begründende Schlichtungsgesuch hin- ausgehenden Klagebegehren erforderlich wäre. Mit der formgerechten Klageände- rung im Rahmen der Einreichung der Klage beim Gericht tritt die Rechtshängigkeit des geänderten Anspruchs ein (Art. 62 ZPO; KUKO ZPO-Droese, Art. 62 N 14), womit dessen prozessuales Schicksal dem alleinigen Einfluss der klagenden Par- teien unter dem Vorbehalt eines (teilweisen) Rückzugs grundsätzlich entzogen ist. Namentlich kann die klagende Partei von ihr kumulierte Streitgegenstände (Art. 90 ZPO) nicht mehr durch Parteierklärung in voneinander unabhängige Verfahren trennen (vgl. Art. 125 lit. b ZPO). Insoweit stellt sich die Frage nach einem vom Kläger mit Einreichung der Klage beim Gericht erklärten Verzicht auf das Schlich- tungsverfahren für eine "höhere Klageforderung" bzw. für eine mit dem Leistungs- anspruch gehäuftes (Art. 90 ZPO) Feststellungsbegehren nicht. Auch eine abgeänderte Klage muss die Prozessvoraussetzungen erfüllen, was na- mentlich erfordert, dass die Klage innerhalb der Klagebewilligungsfrist eingereicht worden ist. Die Erweiterung einer verspäteten Klage um Rechtsbegehren, welche für sich allein gesehen nicht dem Schlichtungsobligatorium unterstünden, vermag nichts an diesem Erfordernis zu ändern. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht erfüllt, weil nicht erwiesen ist, dass die Klage rechtzeitig erfolgt ist (s.o. II.3.2- 3.3). Soweit der Kläger neu geltend macht, integral auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urk. 13), handelt es sich um ein (im Berufungsverfahren) selbst ge- schaffenes Novum. Zu dessen Zulässigkeit (vgl. BGer 4A_583/2019 vom 19. Au- gust 2020, E. 5.3) äussert sich der Kläger nicht. Es hat daher ohne Weiteres unbe- rücksichtigt zu bleiben. Abgesehen davon wäre darin im Licht seines ursprünglich gewählten Vorgehens (Schlichtungsverfahren und Einreichen der geänderten Klage und Beilage der Klagebewilligung) ein rechtsmissbräuchliches widersprüch- liches prozessuales Verhalten zu sehen, das nach Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben im Zivilprozess) keinen Rechtsschutz verdienen würde.
- 11 - Damit ist die Berufung mitsamt den Eventualanträgen abzuweisen und der vorin- stanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Für die Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr ist der Streitwert vor Berufungsinstanz massgebend (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Strittig ist vorliegend ein Leistungsbegehren in der Höhe von € 10'841.08, was umgerechnet für den Zeit- punkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2; BGer 4A_555/2014 vom
12. März 2015, E. 1) rund CHF 10'450.– entspricht (vgl. www.rates.ezv.admin.ch). Das Feststellungsbegehren betrifft dasselbe Rechtsverhältnis zwischen den Par- teien wie das Leistungsbegehren, weshalb diesem bezüglich des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung zukommt (BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 5; das Vorbringen, wonach das Feststellungsbegehren einen anderen Sachverhalt betreffe [Urk. 22 S. 24], ist verspätet und daher bei der Streitwertfestsetzung nicht näher zu beach- ten). Ausgehend von einem Berufungsstreitwert von CHF 10'450.– und unter Be- rücksichtigung von Reduktionsgründen resultiert eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– (§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Beklagte beantragt, dass dem Kläger die Parteientschädigung aufzuer- legen sei (Urk. 18 S. 2), was so zu verstehen ist, dass sie im Falle ihres Obsiegens eine Parteientschädigung vom Kläger verlangt. Im vorliegenden Fall ist diese aus- gehend vom Streitwert auf CHF 1'650.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). Ein Mehrwertsteuerzusatz auf diesem Betrag ist (mangels eines entsprechenden Antrags) nicht geschuldet. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten diese Parteientschädigung vollumfänglich zu leisten.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 6. November 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'650.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 22 bis 26/39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: lm