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NP230029

Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2024-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (73 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin ("Klägerin") führt ein Ar- chitekturbüro (Urk. 5/2). Die Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten ("Be- klagte") schlossen mit der Klägerin Ende 2017 einen Vertrag über Architekturleis- tungen ("Architekturvertrag") betreffend die Sanierung ihrer Liegenschaft an der I._____-strasse … in F._____ ab (Urk. 5/5 sowie Urk. 18/2; Urk. 116 S. 9 f.). Darin vereinbarten die Parteien unter anderem Folgendes (Urk. 5/5 S. 5 = Urk. 18/2 S. 6): "Honorare zur Sanierung zu Vorbereitungen, Baubaueingabe teilweise Abklärungen mit Behörden, Devisierung, Bauleitung und Abschluss Richtwert 12% der Baukosten (Grundlage Baukosten ohne Honorare). Abzuziehen: Kosten f. Bad-Beschaffung [handschriftlich] Leistungen gemäss GKV inkl. 8% Mwst. CHF 26'000.00" Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten stellte die Klägerin eine auf den 10. De- zember 2018 datierte Schlussrechnung über Fr. 13'250.– aus (Urk. 5/4 = Urk. 18/6). Nach Ansicht der Beklagten macht die Klägerin darin nicht bestehende Ansprüche geltend. Mit Klage vom 11. September 2019 verlangte die Klägerin die Bezahlung von Fr. 13'250.– (Urk. 2). In der Folge erhoben die Beklagten Wider- klage und verlangten neben diversen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen die Rückerstattung von zu viel bezahltem Architektenhonorar sowie Rechen- schaftsablegung (Urk. 16; Urk. 43/1).

E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH

- 7 - NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechts- mittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179).

E. 1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbrin- gen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert ge- blieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 44).

2. Architektenhonorar

E. 2 Mit Urteil vom 14. August 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab, hiess die von den Beklagten erhobene Widerklage im Umfang von Fr. 9'297.40 teilweise gut und verpflichtete die Klägerin zur Herausgabe von Dokumenten und geldwer- ten/vermögensrechtlichen Vorteilen, die sie von bestimmten Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft der Beklagten erhalten oder sel- ber erstellt hat (Urk. 110 = Urk. 116). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 115 S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 8. November 2023 auferlegten Kostenvor-

- 6 - schuss von Fr. 2'670.– geleistet hatte (Urk. 121 f.), wurde den Beklagten am 4. Ja- nuar 2024 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 123; vgl. Urk. 124). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 erstatteten die Beklagten die Beru- fungsantwort rechtzeitig (Urk. 125) und diese wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 126). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zum Architektenhonorar (zur Formulierung vorne Erw. I.1), es könne als erstellt betrachtet werden, dass die anfallenden Kosten für die Renovation der Liegenschaft geschätzt worden seien. Der Vertrag verweise für das Honorar auf einen Richtwert von 12 % und halte mit Verweis auf den Grobkos- tenvoranschlag (GKV), welcher die geschätzten Kosten der Renovation aufführe, einen Betrag von Fr. 26'000.– fest. Das Aufführen eines festen Betrages im Vertrag, ohne festzuhalten, dass dieser abänderlich sei und sich nach den effektiven Bau- kosten richte, weise auf einen Fixpreis hin. Auch die als Basis dienenden Grobkos-

- 8 - tenschätzungen von Fr. 247'000.– sowie Fr. 225'254.–, welche beide die Position "Architekt Fr. 26'000.–" enthielten und keinen Verweis auf eine Abänderlichkeit auf- grund der Baukostensumme enthielten, deuteten eher auf einen Fixpreis hin. Der Verweis auf einen Richtwert von 12% der Baukosten sei wohl so zu verstehen, dass zur Bestimmung des Honorars von Fr. 26'000.– von geschätzten Baukosten aus- gegangen worden und der Betrag dann ermittelt und fixiert worden sei. Demgegen- über lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass es sich bei der bezifferten Leis- tung von Fr. 26'000.– um eine Fixleistung, einen Pauschalbetrag handle. Es sei kein Zusatz wie "pauschal" oder "Pauschalpreis" verwendet worden. Darüber hin- aus sei der Betrag explizit in Abhängigkeit zum Grobkostenvoranschlag auf Fr. 26'000.– festgesetzt worden. Änderten sich die als Basis dienenden Kosten (die Baukosten), ändere sich damit auch das Honorar, welches gemäss Architektenver- trag 12 % (Richtwert) der Baukosten betrage (Urk. 116 S. 13 f.). Selbst bei beste- henden Indizien für eine pauschale Honorarfestlegung sei jedoch – so die Vorin- stanz weiter – der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin in ihren Schreiben vom 19. Februar 2019 und

11. April 2019 eine andere Auffassung vertreten habe, als sie dies nun im vorlie- genden Verfahren tue. Selbst der klägerische Rechtsvertreter habe im Schlich- tungsbegehren festgehalten, dass sich das Honorar aufgrund der effektiven Bau- kosten errechne. Da diese entgegen der Kostengrobschätzung von Fr. 225'254.– tiefer ausgefallen seien (Fr. 198'149.85) betrage das Honorar lediglich noch Fr. 23'777.95 und nicht wie ursprünglich festgelegt Fr. 26'000.–. Mit gleicher Argu- mentation habe der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Februar 2019 von den Beklagten das "Resthonorar" von Fr. 3'777.95 gefordert. Die Klägerin verhalte sich somit widersprüchlich, wenn sie für ein Pauschalhonorar von Fr. 26'000.– argumentiere. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch die Klägerin die Festsetzung des Architektenhonorars nicht als Pauschalbetrag, sondern als prozentualen Anteil der Gesamtbaukosten verstanden habe (Urk. 116 S. 14). Damit ergebe sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien. Die Honorarklau- sel sei dahingehend verstanden worden, dass sich die Honorarhöhe nach den ef- fektiven Baukosten richte und 12 % davon betrage (Urk. 116 S. 14). Ausgehend von einer effektiven Baukostensumme von Fr. 157'063.20 ergebe sich ein Archi-

- 9 - tektenhonorar von Fr. 18'847.60. Da unbestritten sei, dass die Klägerin eine Akonto-Zahlung in der Höhe von Fr. 20'000.– für das Architektenhonorar erhalten habe, stehe der Klägerin kein Restanspruch zu (Urk. 116 S. 21).

E. 2.2 Die Klägerin rügt, es sei nicht vereinbart gewesen, dass das festgelegte Ar- chitekturhonorar von Fr. 26'000.– nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an die effektiven Baukosten anzupassen sei. Daran ändere nichts, dass im Architektur- vertrag keine Begriffe wie pauschal, Pauschalpreis oder Fixpreis verwendet worden seien (Urk. 115 Rz. 9.2). Die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 19. Februar 2019 bei der Auslegung nur selektiv und damit unvollständig und falsch berücksichtigt (Urk. 115 Rz. 9.4 f.). Zudem hätte die Vorinstanz nicht auf die im Schlichtungsver- fahren gemachten Äusserungen abstellen dürfen (Urk. 115 Rz. 9.6).

E. 2.3 Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe in der vorgerichtlichen Korrespon- denz nachweislich und ohne Zweifel anerkannt, dass sich das Honorar gestützt auf 12 % der Baukosten berechne. Es sei weder ein Architektenhonorar von Fr. 26'000.– noch ein fixer Preis/Pauschalpreis vereinbart worden. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung sei korrekt (Urk. 125 Rz. 40 ff.).

E. 2.4 Würdigung

E. 2.4.1 Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Vertragsauslegung kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 10). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene Partei, welche daraus eine Rechtsfolge zu ihren Gunsten ableitet, die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichen- den subjektiven Vertragswillens trägt (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa; BGer 5A_765/2022 vom 24. April 2023, E. 4.2; BGer 4A_581/2008 vom 19. Mai 2009, E. 3.3; BGer 4C.372/1999 vom 20. April 2000, E. 3; vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 49; Präjudizienbuch OR-Göksu, Art. 18 N 86).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz kam im Rahmen der objektivierten Auslegung zum Schluss, dass Indizien für eine pauschale Honorarfestsetzung bestünden, auch wenn kein Zusatz wie "pauschal" verwendet worden sei. Von einem expliziten Festhalten des

- 10 - Ergebnisses der objektivierten Auslegung sah die Vorinstanz ab und ging direkt zur subjektiven Auslegung über (Urk. 116 S. 13 f.). Von den Parteien wird nicht in Frage gestellt, dass im Rahmen einer objektiven Auslegung davon auszugehen ist, dass die im Architekturvertrag vereinbarten Fr. 26'000.– als pauschales, unverän- derliches Honorar festgesetzt wurden (vgl. Urk. 116 S. 13 f.). Dies entspricht der von der Klägerin im vorliegenden Prozess vertretenen Position. Folglich trifft die Beklagten die Beweislast für einen davon abweichenden subjektiven Willen. Die Beklagten machen dazu geltend, aus der vorprozessualen Korrespondenz ergebe sich, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, ein Honorar von 12 % der Baukosten vereinbart zu haben, was auch dem am 19. Februar 2019 und 11. April 2019 geäusserten Verständnis der Klägerin entsprochen habe (Urk. 125 Rz. 38 ff.; Urk. 16 Rz. 30-37). Daraus schloss die Vorinstanz auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, wonach die Honorarklausel dahingehend zu verste- hen sei, dass diese sich nach den effektiven Baukosten richte und 12 % dieser Kosten betrage (Urk. 116 S. 14). Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Schrei- ben vom 19. Februar 2019 unvollständig gewürdigt (Urk. 115 Rz. 9.4). Dazu ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 2.4.3 Im anwaltlich verfassten Schreiben vom 19. Februar 2019 liess die Klägerin zur Schlussabrechnung ausführen (Urk. 18/8 S. 1): " […] So riefen Sie erstens Gesamtbaukosten von CHF 140'160.00 auf und errechneten daraus ein Honorar von CHF 16'819.00. Sie gehen da- bei offensichtlich und nachweislich von falschen Rechnungsgrössen aus. Wie Sie beigelegter Zusammenstellung der Baukosten entnehmen können, betragen die gesamten Baukosten (ohne Honorare) CHF 198'149.85. Das Honorar für meine Mandantin im Umfang von 12% der Baukosten beträgt damit CHF 23'777.95. […]" Auf der letzten Seite des Schreibens forderte die Klägerin die Beklagten auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 13'250.– zu bezahlen (Urk. 18/8 S. 5). In diesem Betrag von Fr. 13'250.– sei – so die Klägerin – das Resthonorar von Fr. 6'000.– inkludiert gewesen, womit der geforderte Betrag auf einem Architektenhonorar in der Höhe von Fr. 26'000.– basiere. Berücksichtige man – so die Klägerin weiter –

- 11 - den vorstehend wiedergegebenen Absatz und die Forderung von Fr. 13'250.–, könne dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es auch dem Willen der Klä- gerin entsprochen habe, ein gemäss den effektiven Baukosten anzupassendes Ar- chitektenhonorar zu erhalten (Urk. 115 Rz. 9.4 f.).

E. 2.4.4 Dem kann nicht gefolgt werden: Obwohl der Klägerin zuzustimmen ist, dass sie am Schluss des Schreibens auf die in Rechnung gestellten Fr. 13'250.– be- stand, hat sie mit Bezug auf ihr Honorar klar festgehalten, dass sich dieses auf 12 % von CHF 198'149.85 (Baukosten, ohne Honorare) und damit Fr. 23'777.95 belaufe. Dass die Klägerin die Beklagten lediglich darauf hätte hinweisen wollen, dass sie sich in der Höhe der effektiven Baukosten geirrt hätten und – selbst wenn ihrer Auffassung gefolgt würde – ein höheres Honorar resultieren würde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Einforderung eines ausstehenden Betrags von Fr. 13'250.– ändert daran nichts. Damit ist das Schreiben vom 19. Februar 2019 – wie von der Vorinstanz festgehalten (Urk. 116 S. 14) – ein Indiz dafür, dass die Klägerin davon ausging, das Honorar belaufe sich auf 12 % der Baukosten- summe.

E. 2.4.5 Auch die klägerische Argumentation im Schlichtungsgesuch vom 11. April 2019 bezieht sich darauf, dass das Honorar 12 % der Baukosten entspreche. Ins- gesamt belaufe sich – so die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schlichtungsge- such – der ausstehende Betrag auf Fr. 17'027.95. Dieser setze sich zusammen aus Fr. 13'250.– (gemäss Schlussrechnung) und Fr. 3'777.95 (gemäss Architekturleis- tungsvertrag; Urk. 116 S. 12 f. mit Hinweis auf Urk. 18/10 Rz. 4-11). Die Klägerin macht geltend, die Ausführungen im Schlichtungsgesuch seien vertraulich und hät- ten im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (Urk. 115 Rz. 9.6). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Schlichtungsverfahren dient als Vor- stufe des gerichtlichen Verfahrens dazu, zwischen den Parteien zu vermitteln und die Streitigkeit auf niederschwellige Weise zu lösen (vgl. Art. 201 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist Art. 205 ZPO zur Vertraulichkeit des Verfahrens zu verstehen, wel- cher in Absatz 1 festschreibt, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung be- zieht sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – auf Aussagen, das heisst

- 12 - mündliche Äusserungen, anlässlich der Schlichtungsverhandlung (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72; BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 3 und N 5; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 205 N 1, CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 1). Das Schlichtungsge- such, mit welchem das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird (Art. 202 Abs. 1 ZPO) und dessen Einreichung zur Rechtshängigkeit führt (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist von der in Art. 205 ZPO vorgesehen Vertraulichkeit nicht erfasst (CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 3, mit Ausnahme von darin gemachten Vergleichsvorschlägen). Wenn eine Partei in ihrem Schlichtungsgesuch freiwillig Ausführungen macht, die über den notwendigen Inhalt (Gegenpartei [bzw. Parteien, vgl. Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, § 20 N 12], Rechtsbegehren und Streitgegenstand, Art. 202 Abs. 2 ZPO; vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 202 N 6; KUKO ZPO- Gloor/Umbricht Lukas, Art. 202 N 7) hinausgehen, so gelten diese nicht als vertrau- lich im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZPO.

E. 2.4.6 Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin sowohl vorprozessual als auch bei der Verfahrenseinleitung geltend machte, ihr stehe ein Honorar von 12 % der Bau- kosten zu. Den Beklagten gelingt der Beweis eines subjektiven, übereinstimmen- den Parteiwillens. Das Honorar der Klägerin beläuft sich folglich auf 12 % der Bau- kosten.

E. 2.4.7 Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage der Höhe der Baukostensumme erwogen, dass die Kosten für die Kücheneinrichtung sowie für die Sanitärapparate nicht hinzuzurechnen seien. Diese Kosten könnten – so die Klägerin weiter – zwar abgezogen werden, jedoch lasse die Vorinstanz un- berücksichtigt, dass die Koordinierung und Terminierung für den Einbau dieser Ein- richtungen und Apparate von ihr durchgeführt worden seien. Für die diesbezügli- chen Leistungen sei sie honorarberechtigt, weshalb die Kosten hierfür in der effek- tiven Baukostensumme hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei nie bestritten worden, dass die Koordinierungs- und Terminierungsarbeiten vor Ort von ihr er- bracht worden seien (Urk. 115 Rz. 9.8). Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin weder auf, wie hoch ihr diesbezüglicher Aufwand gewesen sein soll noch, dass beziehungsweise wo sie diesbezüglich bereits vor Vorinstanz Behauptungen auf-

- 13 - gestellt hat (vgl. Urk. 125 Rz. 50). Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht weiter ein- zugehen (vorne Erw. II.1.1 f.).

E. 2.4.8 Die im Zusammenhang mit dem Architektenhonorar erhobenen Rügen – so- wohl mit Bezug auf dessen Festlegung als auch dessen Höhe – scheitern. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Architektenhonorar 12 % der Baukostensumme beträgt und diese sich auf 157'063.20 beläuft, womit ein Archi- tektenhonorar von Fr. 18'847.60 resultiert (Urk. 116 S. 14, S. 21). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die in der Schlussrechnung geltend gemachten Fr. 6'000.– (zum Rückforderungsanspruch der Beklagten, hinten Erw. II.6.2).

E. 3 Zusatzleistung: Vervielfältigungen und Plankopien

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, Vervielfältigungen und Plankopien seien keine im Ar- chitektenvertrag inbegriffenen Leistungen. Die Beklagten seien bereit, für Verviel- fältigungen und Plankopien aufzukommen, jedoch monierten sie, dass die Klägerin die Anzahl der Kopien sowie den Stückpreis nicht substantiiert habe. Die Klägerin trage die Beweislast für die Vervielfältigung von Plankopien. Ihrer Substantiierungs- last komme sie nicht nach. Die Ausführungen der Klägerin, dass sich die Kosten unter denjenigen gemäss Schätzung belaufen und lediglich einen Bruchteil der Baukostensumme betragen würden, seien unzureichend. Belege reiche sie keine ein, womit der Substantiierungslast nicht Genüge getan und die Kosten in der Höhe von Fr. 650.– nicht ausgewiesen seien (Urk. 116 S. 23).

E. 3.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz schaffe mit ihrer Anwendung der Substanti- ierungsregel ein klares Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Es könne nicht sein, dass sich die Beklagten ihrer Leistungspflicht mit der einfachen Behaup- tung entziehen könne, die Klägerin habe ihnen keine Abrechnung zukommen las- sen. Es sei offenkundig, dass für Baugesuche und dergleichen im Rahmen von Bauarbeiten immer mehrere Pläne im Original und als Kopien eingereicht werden müssten. Die Pläne hätten für das Baugesuch vervielfältigt und eingereicht worden sein müssen, ansonsten hätte keine Baubewilligung vorgelegen hätte. Die Beklag- ten hätten nicht geltend gemacht, dass sie selbst die Pläne vervielfältigt oder kopiert

- 14 - hätten, womit nachgewiesen sei, dass dies durch die Klägerin erfolgt und sie für diese Arbeiten zu entschädigen sei (Urk. 115 Rz. 10.3).

E. 3.3 Die Beklagten tragen vor, sie hätten die Klägerin vorprozessual aufgefordert, Rechenschaft über die angeblich angefallenen Kosten für Plankopien abzulegen und zu substantiieren und zu belegen, wann welche Anzahl Kopien zu welchem Stückpreis gemacht worden sein sollen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen (Urk. 125 Rz. 52-56).

E. 3.4 Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Substantiierungsanforderun- gen kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 22). Die Klägerin kommt diesen Anforde- rungen nicht nach; sie belegt ihre Aufwendungen für Vervielfältigungen und Plan- kopien nicht. Auch führt sie nicht aus, wie sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 650.– zusammensetzt. Dass der geforderte Betrag tiefer sei als jener der Grob- schätzung, ändert nichts an den die Klägerin treffenden Substantiierungsanforde- rungen. Ein Missverhältnis zwischen den Parteien ergibt sich daraus nicht. Es geht nicht darum, dass die Vorinstanz die Vervielfältigung von Plänen und Erstellung von Plankopien komplett negiert hat (vgl. Urk. 115 Rz. 10.3), sondern darum, dass die Klägerin ihre Forderung von Fr. 650.– nicht genügend begründet. Soweit die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, ohne auf das Urteil Bezug zu nehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 115 Rz. 10.1 f.; vorne Erw. II.1.1).

E. 3.5 Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis (Urk. 116 S. 23), die in der Schluss- rechnung enthaltene Forderung der Klägerin für die Vervielfältigung von Plankopien im Umfang von Fr. 650.– abzuweisen.

E. 4 Zusatzleistung: Leistung Energienachweis und Wohnbauförderung

E. 4.1 Die Vorinstanz handelte die Themen "Energienachweis" und "Wohnbauför- derung" separat ab (Urk. 116 S. 24-28). Im Rahmen des Berufungsverfahrens er- hebt die Klägerin diesbezügliche Rügen unter einem Titel (Urk. 115 Rz. 11). Nachstehend wird auf die beiden Leistungen separat eingegangen.

- 15 -

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog zum Energienachweis, es sei unbestritten, dass die ur- sprünglich mit dem Energienachweis beauftragte J._____ GmbH keine Leistungen erbracht habe. Strittig sei, ob die Beklagten stattdessen die Klägerin mit Leistungen betreffend den Energienachweis mandatiert hätten. Die Klägerin, welcher der Nachweis einer Mandatierung obliege, habe als Beweismittel die Parteibefragung von K._____, Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin, aufgeführt. Im Rah- men der Parteibefragung habe K._____ ausgeführt, die Gemeinde F._____ ZH habe vor Umbaubeginn einen Energienachweis verlangt; dies stehe in der Baube- willigung. Die Beklagten hätten eine günstigere Lösung gesucht, weshalb er – K._____ – dies mit dem Beklagten 1 angeschaut habe und sodann hätten die Be- klagten sie – die Klägerin – mandatiert. Dies sei mündlich besprochen worden, der Beklagte 2 habe aber alle Formulare bekommen und schliesslich auch die Bewilli- gung betreffend Energienachweis (Urk. 116 S. 25 f.). Der von Herrn K._____ ange- sprochenen Baubewilligung könne – so die Vorinstanz weiter – nicht entnommen werden, dass die Gemeinde vor den Umbauarbeiten einen Energienachweis ver- langt habe. Die Beklagten hätten eine E-Mailkorrespondenz vom 17. Januar 2018 ins Recht gelegt, woraus sich ergebe, dass die Klägerin resp. K._____ bezugneh- mend auf die Offerte der J._____ GmbH habe ausführen lassen, dass man sich den Aufwand eines GEAK (Gebäudeversicherungsnachweis der Kantone) sparen könne. Der E-Mail lasse sich darüber hinaus nichts hinsichtlich einer Mandatierung der Klägerin durch die Beklagten entnehmen. Gleiches gelte für die von der Kläge- rin zur Edition beantragten Unterlagen zum Energienachweis bei der Gemeinde- verwaltung; die Unterlagen seien für den Nachweis, dass die Klägerin von den Be- klagten mit der Erstellung eines Energienachweises beauftragt worden sei, nicht relevant. Auf die Edition könne verzichtet werden. Die Klägerin habe – so die Vor- instanz weiter – nicht nachweisen können, dass die Beklagten sie im Sinne einer Zusatzleistung für die Erstellung eines Energienachweises mandatiert habe. Die Forderung der Klägerin von Fr. 1'000.– für Zusatzleistungen im Bereich Energie- nachweis sei abzuweisen (Urk. 116 S. 26). Zur Wohnbauförderung erwog die Vorinstanz, dass mit der E-Mail vom

21. März 2018 von L._____ nicht bewiesen werde, dass die Beklagten die Klägerin für die Zusatzleistung Wohnbauförderung beauftragt hätten. Die E-Mail bestätige

- 16 - nur, dass die Klägerin einen solchen Antrag für die Liegenschaft der Beklagten ge- stellt habe und dieser bewilligt worden sei. Dass eine Beauftragung vorgelegen habe, werde damit aber nicht nachgewiesen. Die bei der Baudirektion des Kantons Zürich zur Edition beantragten Unterlagen könnten keinen Nachweis einer Beauf- tragung erbringen, weshalb auf deren Einholung verzichtet werden könne. Auch lege die Klägerin keine weiteren Unterlagen ins Recht, welche die Beauftragung und ihren Aufwand nachweise. Sie habe lediglich ausgeführt, diverse Formulare, Anträge, Berechnungen und Pläne ausgearbeitet und bei Behörden eingereicht zu haben. K._____ habe an seiner Parteibefragung ausgeführt, der Antrag auf Wohn- bauförderung sei sehr aufwändig gewesen, die genauen Stunden müsse er aber auf Rechnungen respektive Rapporten nachschauen. Keine der erwähnten Unter- lagen liege im Recht, selbst Rechnungen seien nicht eingereicht worden. Auch für die geltend gemachten 22 Aufwandstunden fehlten entsprechende Arbeitsrapporte. Die Klägerin könne – so die Vorinstanz abschliessend – weder ihre Beauftragung für die Wohnbauförderungsleistungen noch den Arbeitsaufwand hierfür nachwei- sen. Ihre Forderung von Fr. 3'200.– sei abzuweisen (Urk. 116 S. 27 f.).

E. 4.3 Die Klägerin rügt mit Bezug auf den Energienachweis, die Vorinstanz habe diesbezüglich die E-Mail von L._____ vom 21. März 2018 zu Unrecht nicht berück- sichtigt (Urk. 115 Rz. 11.8 f.). Betreffend die Wohnbauförderung rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die E-Mail vom 21. März 2018 nicht korrekt gewürdigt. Es er- gebe keinen Sinn, dass sie den gesamten Aufwand für den Erhalt der Fördergelder betreibe, ohne von den Beklagten beauftragt worden zu sein (Urk. 115 Rz. 11.10).

E. 4.4 Die Beklagten argumentieren, nachdem die J._____ GmbH die von ihnen ge- wollte bedingte Zahlungspflicht nicht akzeptiert habe, sei für sie das Thema Ener- gienachweis und Fördergelder erledigt gewesen. Eine anderweitige Beauftragung habe nicht stattgefunden, insbesondere sei die Klägerin nicht mit der Erstellung des Antrags für Fördergelder mandatiert worden (Urk. 125 Rz. 77). Es habe kein Ener- gienachweis erstellt werden müssen, eine diesbezügliche Notwendigkeit habe nicht bestanden (Urk. 125 Rz. 84).

E. 4.5 Würdigung

- 17 -

E. 4.5.1 Die Klägerin trägt, wie die Vorinstanz festhielt, die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Zusatzleistungen (Art. 8 ZGB; Urk. 116 S. 22).

E. 4.5.2 Soweit die Klägerin in ihrer Berufung Abschnitte aus ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften beinahe unverändert vorträgt, ohne auf das angefochtene Urteil Bezug zu nehmen (zu Urk. 115 Rz. 11.1 und Rz. 11.2 vgl. Urk. 2 Rz. 13; zu Urk. 115 Rz. 11.3-11.5 vgl. Urk. 2 Rz. 12), oder vom vorinstanzlichen Urteil losge- löste Ausführungen macht (Urk. 115 Rz. 11.5 und Rz. 11.6), ist darauf nicht einzu- gehen (vorne Erw. II.1.1).

E. 4.5.3 Zum Energienachweis: Die Klägerin behauptet, sie habe im Auftrag bezie- hungsweise auf Wunsch der Beklagten die notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Energienachweises erbracht. Eine solche Beauftragung wird von der Beklagten bestritten. Die Klägerin traf folglich eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast; sie wäre gehalten gewesen, ihre Tatsachen in Einzeltatsa- chen zergliedert und möglichst umfassend und klar darzulegen (Urk. 116 S. 22 mit Verweis auf OGer ZH LB180027 vom 27.02.2019, E. III.2.d S. 13 f.; BGer 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2). Dies tat die Klägerin nicht, als sie im Rahmen ihrer zweiten Äusserungsmöglichkeit die in ihrer Klage gemachten Be- hauptungen wiederholte und zur Mandatierung ausführte, die nachträgliche Be- hauptung, die Klägerin sei nicht beauftragt worden, entspreche nicht der Wahrheit und sei störend, was man auch an Folgendem sehe: Die Klägerin habe empfohlen, eine umfangreichere Eingabe zu machen, da mit kleinem Aufwand das Doppelte an Fördergelder gesprochen worden wäre. Die Beklagten hätten dies entgegen der Empfehlung der Klägerin nicht gewollt, weshalb die Klägerin darauf verzichtet habe (Urk. 47 S. 3; vgl. Urk. 2 Rz. 12). Die Klägerin legte mit ihren Behauptungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht dar, wann sie was mit wem genau bespro- chen habe. Die anlässlich der Parteibefragung von K._____ gemachte Aussage war damit von vornherein ungeeignet, den Beweis für eine Beauftragung durch die Beklagten nachzuweisen; es fehlte bereits an genügenden Tatsachenbehauptun- gen. Und selbst wenn die Parteibefragung gewürdigt würde, änderte dies nichts am Ergebnis: K._____ führte aus, die Gemeinde habe vor Umbaubeginn einen Ener- gienachweis verlangt, was in der Baubewilligung stehe. Die Beklagten hätten eine

- 18 - günstigere Lösung gesucht, weshalb er dies mit dem Beklagten 1 angeschaut habe und die Beklagten hätten die Klägerin mandatiert. Dies sei mündlich besprochen worden, der Beklagte 2 habe aber alle Formulare bekommen und schliesslich auch die Bewilligung betreffend den Energienachweis (Urk. 99 S. 3 f.; Urk. 116 S. 25 f.). Mit diesen Ausführungen gelänge der Klägerin nicht, ihre Mandatierung nachzu- weisen: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus der Baubewilligung nicht entnehmen lasse, dass die Gemeinde vor den Umbauarbeiten einen Energienach- weis verlangt habe (Urk. 116 S. 26), blieb unbestritten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den im Recht liegenden Unterlagen nichts anderes ergibt: Mit E-Mail vom

17. Januar 2018 teilte Herr K._____ dem Beklagten 2 mit, dass man sich den Auf- wand des Gebäudeenergienachweises der Kantone (GEAK) sparen könne (Urk. 18/29; Urk. 116 S. 26). Aus der E-Mail von L._____ an K._____ vom 21. März 2018 – deren Nichtberücksichtigung die Klägerin rügt (Urk. 115 Rz. 11.8 f.) – ergibt sich, dass Herr K._____ diesem am 18. März 2018 mitgeteilt hatte, auf die Einrei- chung eines "GEAK Plus" zu verzichten und dass der Förderbeitrag auf unter Fr. 10'000.– zu limitieren sei. Herr L._____ teilte daraufhin am 21. März 2018 mit, dass damit der mit separatem Gesuch beantragte "Bonus Gebäudehülleneffizienz" (Nr. ZH-1) hinfällig werde. Für das weitere Gesuch Nr. ZH-2 stellte Herr L._____ eine Fördersumme von Fr. 9'980.– in Aussicht (Urk. 49/11 [von der Klägerin in Urk. 115 Rz. 11.8 als act. 13 bezeichnet]). Mehr als ein Jahr später, am 4. Juli 2019, stellte der Beklagte 2 erneut ein Fördergesuch mit der Nr. ZH-3, worauf ihm von L._____ am 11. Juli 2019 mitgeteilt wurde, es seien bereits im März 2018 die Fördergesuche Nr. ZH-2 und Nr. ZH-1 zugesagt worden und es sei nicht möglich, ein zweites Gesuch für die Fassade einzureichen. Am 16. Juli 2019 schrieb der Beklagte 2 zurück, diese Gesuche seien damals ohne ihren Auftrag von ihrem Ar- chitekten beantragt worden. Er bat darum, diese Anfragen zu schliessen. Am

18. Juli 2019 erhielt der Beklagte 2 eine Förderzusage über Fr. 9'940.– für sein Ge- such Nr. ZH-3 (Urk. 50/49 f.; Urk. 125 Rz. 85; Prot. I S. 17 f.).

E. 4.5.4 Wie die Klägerin geltend macht, ergibt sich aus der E-Mail vom 21. März 2018 zwar, dass das Gesuch um Förderbeiträge eingereicht und gutgeheissen wurde, was impliziert, dass sie diesbezüglich Aufwand betrieben hatte (Urk. 115 Rz. 11.8 f.). Hingegen ergibt sich daraus nichts hinsichtlich einer Mandatierung der

- 19 - Klägerin durch die Beklagte. Selbst unter Berücksichtigung dieser vorinstanzlich zur Wohnbauförderung eingereichten E-Mail im Zusammenhang mit dem Energie- nachweis gelingt der Klägerin der Beweis einer Beauftragung nicht. Es kann offen- bleiben, ob es sich bei der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin um ein Novum handelt, wie die Beklagten behaupten (Urk. 125 Rz. 87), oder ob eine Berücksich- tigung zulässig wäre (vgl. BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.1 in fine).

E. 4.5.5 Zur Wohnbauförderung: Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden; aus der E-Mail vom 21. März 2018 ergibt sich keine Mandatierung der Klägerin (Erw. II.4.5.3 f. zu Urk. 49/11 [von der Klägerin in Urk. 115 Rz. 11.10 als Urk. 13 bezeichnet]; Urk. 125 Rz. 89). Dass die Klägerin ent- sprechenden Aufwand betrieb, der ihr keinen direkten Nutzen brachte (Urk. 115 Rz. 11.10), indiziert zwar, aber belegt keine Mandatierung. Wie aufgezeigt haben die Beklagten im Juli 2019 ein eigenes Fördergesuch gestellt und diesbezüglich eine Zusage erhalten (vorne Erw. II.4.5.3; Urk. 50/49 f.). Es ist deshalb – anders als die Klägerin argumentiert (Urk. 115 Rz. 11.10) – nicht davon auszugehen, dass sie den im Jahr 2018 von der Klägerin beantragten Förderbetrag erhalten haben (vgl. auch Prot. I S. 18). Folglich kommt auch keine Entschädigung der Klägerin über die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Art. 419 ff. OR).

E. 4.5.6 Es bleibt damit beim Ergebnis der Vorinstanz, wonach es der Klägerin be- züglich der Zusatzleistungen Energienachweis und Wohnbauförderung nicht ge- lingt, eine Beauftragung durch die Beklagten zu beweisen (Urk. 116 S. 26 und S. 28). Da der Klägerin der Beweis einer Beauftragung nicht gelingt, erübrigen sich Ausführungen zum im diesem Zusammenhang behaupteten Aufwand (Urk. 115 Rz. 11.7 und Rz. 11.12). Die in der Schlussrechnung verlangten Fr. 1'000.– für den Energienachweis und Fr. 3'200.– für die Wohnbauförderung sind nicht geschuldet.

E. 5 Zusatzleistung: Leistungen Kanalisation

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin die Untersuchung der Kanalisation durch die D._____ AG organisiert und diese eine Untersuchung ausgeführt sowie einen Bericht erstellt habe. Die entsprechende Rechnung der

- 20 - D._____ AG im Umfang von Fr. 1'150.25 liege bei den Akten und sei Teil der Bau- kostensumme, an welcher die Klägerin honorarberechtigt sei. Zudem sei unbestrit- ten, dass die Klägerin den Katasterplan 1:100 (enthalten in Beilage Urk. 49/12) vom

10. Juli 2018 erstellt habe. Dies sei auch dem M._____ Bericht vom 14. Mai 2018 zu entnehmen. Ob die Kosten für die Erstellung des Katasterplans im Architektur- honorar enthalten seien oder Zusatzleistungen darstellen würden, sei umstritten. Auch ob eine Beauftragung der Klägerin für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Kanalsanierung stattgefunden habe, sei umstritten. Die Klägerin trage für die Zusatzleistungen die Beweislast (Urk. 116 S. 30). Die Klägerin führe zu den Zu- satzleistungen aus, dass sie mehrere Telefongespräche geführt sowie E-Mails mit der Gemeinde ausgetauscht habe, um die Kosten hinsichtlich der Arbeiten im Zu- sammenhang mit der Kanalsanierung – wie von den Beklagten gewünscht – zu drosseln, was ihr gelungen sei. Entsprechende Korrespondenz, wie die erwähnten E-Mails, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Auch die Arbeitsrapporte, auf welche K._____ an seiner Parteibefragung verwiesen habe, und welche den entsprechen- den Stundenaufwand belegen würden, lägen nicht vor. Die von der Klägerin ge- nannten zwei Zeugen hätten keine relevanten Aussagen machen könnten (Urk. 116 S. 30 f.). Dem von der "M._____" erstellten Bericht "Kontrolle der privaten Liegenschaftsentwässerungen Auswertung Kanalfernsehaufnahmen" ("M._____ Bericht") vom 14. Mai 2018, welchen die Klägerin nicht in Abrede stelle, sei auf der letzten Seite mit "Stand" überschrieben zu entnehmen, dass die Kanalfernsehauf- nahmen am 19. April 2018 durch die Firma D._____ AG durchgeführt worden seien, der Katasterplan 1:100 am 9. Dezember 2017 durch die Klägerin erstellt worden sei und am 14. Mai 2018 die Auswertung der Aufnahmen sowie die Weiterleitung der Unterlagen an die Gemeinde F._____ durch einen Mitarbeiter der M._____ er- folgt sei. Der M._____ Bericht halte den Arbeitsstand per 14. Mai 2018 fest, Hin- weise bezüglich der Beauftragung der Klägerin mit Zusatzleistungen im Rahmen der Kanalisationssanierung enthalte dieser keine (Urk. 116 S. 31). Der Baubewilli- gung sei zu entnehmen, dass im Sinne einer vor Baubeginn zu erfüllenden Auflage die privaten Kanalisationsleitungen zu untersuchen und der Untersuchungsbericht mit einem Kanalisationsplan einzureichen gewesen seien. Dem Architektenvertrag sei zum Bewilligungsverfahren zu entnehmen, dass "Anpassungen des Projekts an

- 21 - Folgen von behördlichen Auflagen" durch das Architektenhonorar abgedeckt seien. Die Untersuchung der Kanalisation und die gestützt darauf vorzunehmenden Sa- nierungsmassnahmen hätten eine Auflage zur Baubewilligung gebildet. Die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Kanalisation bildeten damit Teil einer be- hördlichen Auflage. Damit seien Anpassungen des Projekts gestützt auf die be- hördliche Auflage, eine Kanalisationsuntersuchung vorzunehmen und gestützt dar- auf allfällige Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, vom Architektenhonorar abge- deckt gewesen. Die geltend gemachte Zusatzleistung von Fr. 2'400.– sei nicht ge- schuldet (Urk. 116 S. 31 f.).

E. 5.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz lege den Passus betreffend Bewilligungsver- fahren im Architektenvertrag nicht korrekt aus (Urk. 115 Rz. 12.3 f.).

E. 5.3 Die Beklagten führen aus, es habe keine weitere Beauftragung der Klägerin gegeben und die Klägerin habe diesbezüglich keinen Aufwand betrieben (Urk. 125 Rz. 116 f.).

E. 5.4 Würdigung

E. 5.4.1 Soweit die Klägerin in der Berufung Abschnitte aus ihrer vorinstanzlichen Rechtsschrift beinahe unverändert vorträgt, ohne auf das angefochtene Urteil Be- zug zu nehmen (zu Urk. 115 Rz. 12.1 vgl. Urk. 2 Rz. 14), ist darauf nicht einzuge- hen (vorne Erw. II.1.1).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz hat für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in einem ersten Schritt auf die fehlenden Belege und die einen Aufwand nicht bestätigenden Zeugenaussagen hingewiesen und schloss daraus, dass der Klägerin der Nachweis von Zusatzleistungen nicht gelungen sei (Urk. 116 S. 30-32 E. 4.7.4, E. 4.7.9). In einem zweiten Schritt führte sie zusam- mengefasst aus, allfällige Aufwendungen im Zusammenhang der Kanalisation hät- ten Teil einer behördlichen Auflage gebildet und seien vom Architektenhonorar ab- gedeckt (Urk. 116 S. 31 f. E. 4.7.6-4.7.8). Wie aufzuzeigen ist, ist dem im Ergebnis zu folgen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn diese ausführt, eine Be- auftragung der Klägerin mit Zusatzleistungen sei nicht ersichtlich, weil sich diese

- 22 - nicht aus dem M._____ Bericht ergebe (Urk. 116 S. 31 E. 4.7.5): In der Baubewilli- gung vom 27. März 2018 wurde unter "Vor Baubeginn zu erfüllende Auflagen" - "Abwasser" festgehalten "Vor Baubeginn sind die bestehenden privaten Kanalisa- tionsleitungen (von Bodenplatte bis Anschluss an die öffentliche Kanalisation) zu untersuchen. Der Untersuchungsbericht ist der Abteilung Tiefbau und Sicherheit zusammen mit einem Kanalisationsplan (3-fach) zur Prüfung einzureichen. Allfäl- lige Sanierungsmassnahmen werden aufgrund der Ergebnisse der Kanaluntersu- chung verfügt." (Urk. 18/14 = Urk. 5/8 drittletzte Seite). Diese Untersuchung wurde von der D._____ AG im April 2018 durchgeführt (Urk. 18/23; Urk. 5/8 S. 1; Urk. 18/15). Am 25. Juli 2018 erging, gestützt auf den von der Klägerin erstellten Kanalisationsplan vom 10. Juli 2018 (Plannummer 4, Plantitel 1. UG / Kanalisation, Massstab 1:100), die gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Urk. 49/12). Daraus folgt, dass die Klägerin aufgrund der Auflage in der Bewilligung tätig wurde; die Vor- instanz ging damit zu weit, einen Beweis einer separaten Beauftragung zu verlan- gen.

E. 5.4.3 Die Klägerin rügt, mit der im Architektenvertrag enthaltenen Formulierung "Anpassungen des Projekts an behördliche Auflagen" werde offensichtlich auf das Projekt Bezug genommen, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ge- plant gewesen sei. In der Grobkostenschätzung der Baukosten sei keine Position betreffend Sanierung oder Untersuchung der Kanalisation enthalten gewesen, wo- mit es sich bei der Auflage der Gemeinde F._____ nicht um eine Auflage handle, welche eine Anpassung des bereits bestehenden Projekts, auf welches sich die Parteien im Vertragsschlusses geeinigt hätten, betreffe. Mit der Auflage sei eine Erweiterung des Projektes notwendig gewesen, für dessen Projektierung und Durchführung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Baukosten berücksichtigt worden seien. Da das Architektenhonorar von Fr. 26'000.– gestützt auf die Grob- kostenschätzung der Baukosten festgelegt worden sei, seien auch die Mehrkosten betreffend die Kanalisation nicht im Architektenhonorar berücksichtigt und davon abgedeckt gewesen (Urk. 115 Rz. 12.3). Dass eine Kanalsanierung von der Ge- meinde plötzlich zum Thema gemacht und nicht unerhebliche Arbeiten notwendig würden, sei nicht voraussehbar, geschweige denn eingeplant gewesen. Sie seien

- 23 - nicht durch das vereinbarte Honorar von Fr. 26'000.– gedeckt gewesen (Urk. 115 Rz. 12.4).

E. 5.4.4 Die gesamte vorstehende Argumentation der Klägerin basiert auf der An- nahme eines pauschalen Architektenhonorars von Fr. 26'000.–. Es wurde aufge- zeigt, dass sich das Architektenhonorar auf 12 % der Baukostensumme beläuft (Erw. II.2). Wie die Vorinstanz feststellte wurden die Kosten der Kanalisationsun- tersuchung bei der Ermittlung des Architektenhonorars berücksichtigt (Urk. 116 S. 30, vgl. S. 15). Weitere von Dritten erbrachte Aufwendungen für eine Kanalisati- onssanierung wären bei der Ermittlung der Baukostensumme ebenfalls zu berück- sichtigen gewesen, womit sich das Architektenhonorar erhöht hätte und entspre- chende Aufwendungen der Klägerin entschädigt worden wären. Solche von Dritt- unternehmungen erbrachte Aufwendungen wurden nicht behauptet. Darüber hin- ausgehender Aufwand, insbesondere jener für den Erhalt der gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung, einschliesslich des Kanalisationsplans vom 10. Juli 2018 (vorne Erw. II.5.4.2), wäre – wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 116 S. 32) – ge- mäss Architekturvertrag vom Architektenhonorar, welches "Anpassungen des Pro- jekts an Folgen von behördlichen Auflagen" mitbeinhaltete, abgedeckt (Urk. 5/5 S. 2 = Urk. 18/2 S. 3). Die Argumentation der Klägerin, Auflagen, die zu einer Er- weiterung des Projekts führten, seien vom Architektenhonorar nicht erfasst (Urk. 115 Rz. 12.3 f.) überzeugt nicht.

E. 5.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren geltend gemachten Auf- wand nicht belegt oder substantiiert (zu den Anforderungen Erw. II.4.5.3). Anders als die Klägerin behauptet (Urk. 115 Rz. 12.4), haben die Beklagten diesen bereits vor der Vorinstanz bestritten (Urk. 125 Rz. 118 i.V.m. Urk. 16 Rz. 80). Die Bestrei- tung des Aufwands schliesst auch die Bestreitung der aus dem Aufwand abgelei- teten Höhe der Entschädigung mit ein. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin überzeugt nicht (Urk. 115 Rz. 12.5). Die blosse Auflistung von Daten samt aufge- wendeter Stunden (Urk. 2 Rz. 14) genügt angesichts der Bestreitung der Gegen- seite nicht und die Klägerin unterliess es, Arbeitsrapporte, E-Mails oder andere Be- lege für ihr Tätigwerden einzureichen (vgl. Urk. 116 S. 30). Selbst wenn die Kläge-

- 24 - rin also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung hätte, gelänge ihr der Beweis ihres Aufwands nicht.

E. 5.4.6 Den Rügen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'400.–.

E. 6 Widerklage

E. 6.1 Die Vorinstanz hiess die Widerklage der Beklagten im Umfang von Fr. 9'297.40 (Fr. 1'152.40 [Rückforderung Architektenhonorar] + Fr. 8'145.02 [Min- derungs- und Schadenersatzansprüche]) gut (Urk. 116 S. 42). Die Klägerin erhebt gegen alle gutgeheissenen Ansprüche Rügen, auf die einzeln einzugehen ist.

E. 6.2 Zur Rückforderung des Architektenhonorars Das Architektenhonorar beläuft sich auf Fr. 18'847.60 (vorne Erw. II.2). Unter Be- rücksichtigung der Anzahlung von Fr. 20'000.– resultiert, wie die Vorinstanz fest- stellte, ein Rückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 1'152.40 (Urk. 116 S. 33). Der Rüge der Klägerin, welche auf einem Architektenhonorar von Fr. 26'000.– basiert, ist nicht zu folgen (Urk. 115 Rz. 14.2).

E. 6.3 Zu den Mängeln

E. 6.3.1 Die vorinstanzliche Qualifikation des Architektenvertrags als Gesamtarchi- tektenvertrag wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert und ist korrekt. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz dazu, insbesondere zur Anwendung von Werkvertrags- und Auftragsrecht, kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 33 und S. 35).

E. 6.3.2 Fenster im Badezimmer im Obergeschoss und Wohnzimmer

E. 6.3.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass sie die Pläne für das Badezimmerfenster im Obergeschoss erstellt habe. Strittig sei, ob die Pläne fehlerhaft erstellt worden seien, weil die Fenster nicht den Bauvorschrif- ten entsprächen und ohne Absturzsicherung nicht geöffnet werden dürften

- 25 - (Urk. 116 S. 35). Es sei unbestritten, dass die Liegenschaft der Beklagten am

13. September 2018 einer baupolizeilichen Prüfung unterzogen worden sei. In der diesbezüglich von der Gemeinde F._____ erlassenen Verfügung vom 27. Septem- ber 2018 werde festgehalten, dass das Badezimmerfenster im Obergeschoss bek- letterbar sei, dass es mit geeigneten Massnahmen gegen Absturz zu sichern, sowie bis zur definitiven Sicherung der Fenstergriff zu entfernen sei. Es sei nicht bestritten worden, dass das Fenster nicht geöffnet werden könne. Auch habe die Klägerin nicht bestritten, dass das Fenster nicht den baupolizeilichen Bestimmungen ent- spreche. Weiter habe die Klägerin nicht in Abrede gestellt, die Beklagten nicht über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Absturzsicherung des Fensters infor- miert zu haben; sie habe lediglich ausgeführt, das Fenster nach den Wünschen der Beklagten erstellt zu haben. Auch der eingereichten E-Mail-Korrespondenz vom 17./18. September 2018 lasse sich aufgrund der Formulierung der Klägerin nicht entnehmen, dass sie die Beklagten vorgängig über die baupolizeilichen Bestim- mungen informiert hätte. Die Klägerin hätte – so die Vorinstanz weiter – als Unter- nehmerin jedoch die Pflicht gehabt, die baupolizeilichen Bestimmungen zu berück- sichtigen und einzuhalten. Dies habe sie nicht getan, sei doch unbestritten geblie- ben, dass sie die Pläne gezeichnet habe, basierend auf welchen das Fenster er- stellt worden sei sowie, dass das Fenster nicht den baupolizeilichen Bestimmungen entspreche. Die Aussage der Klägerin, das Fenster gemäss den Wünschen der Beklagten erstellt zu haben, sei unbehelflich. Es wäre in diesem Fall die Pflicht der Klägerin gewesen – so die Vorinstanz weiter –, die Beklagten über die Risiken und Konsequenzen ihrer Wünsche respektive über die gewählte Ausführungsart zu in- struieren und aufzuklären, dass eine wunschgemässe Erstellung des Fensters eine Nichtentsprechung mit den baupolizeilichen Bestimmungen zur Folge haben werde und das Fenster nicht geöffnet werden könne. Ob ein Badfenster nach Erstellung geöffnet werden könne oder nicht, sei ein Umstand, der für die Ausführung von Bedeutung sei. Die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Und, weil die von der Klägerin gezeichneten Pläne für die Erstellung des Badezimmerfensters im Obergeschoss darüber hinaus nicht den baupolizeilichen Vorschriften entsprächen, seien sie mangelhaft (Urk. 116 S. 36 f.). Es sei erstellt, dass die von der Klägerin gezeichneten Pläne mangelhaft gewesen seien und dass gestützt darauf ein man-

- 26 - gelhaftes Fenster erstellt worden sei. Der Mangel am Fenster stelle damit einen Mangelfolgeschaden dar, für welchen die Minderung verlangt werden könne. Die Beklagten hätten eine Minderung des Werklohnes von Fr. 442.15 sowie Schaden- ersatz im Sinne einer Teilklage über Fr. 2'554.99 geltend gemacht. Sie stützten sich dabei einerseits auf die Arbeitsrapporte und angefallenen Kosten des Unterneh- mens, welches den Mauerdurchbruch erstellt habe (N._____), wobei sie das Total unter Berücksichtigung anderer Arbeiten jeweils halbiert hätten, sowie andererseits auf die Kosten der O._____ AG. Die Klägerin habe die konkreten Berechnungen lediglich mit dem Hinweis bestritten, dass die Schadensberechnung abenteuerlich sei. Mit dieser pauschalen Bestreitung genüge sie den Anforderungen der Bestrei- tungslast im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht. Mangels substantiierter Be- streitungen sei auf die Berechnung der Beklagten abzustellen. Die Widerklage sei in Bezug auf die Minderungs- und Schadenersatzforderung hinsichtlich des Bade- zimmerfensters im Obergeschoss im Umfang von Fr. 442.15 (Minderungsan- spruch) und Fr. 2'554.99 (Schadenersatzanspruch) gutzuheissen (Urk. 116 S. 37 f.). Zum Wohnzimmerfenster hielt die Vorinstanz fest, die Beklagten verlangten eine Minderung im Umfang von Fr. 167.88 für das mangelhaft erstellte Fenster im nördlichen Teil des Wohnzimmers. Zur Frage, ob ein Mangel bestehe, könne auf die Ausführungen zum Badezimmerfenster verwiesen werden. Da die Klägerin auch die Pläne für das Wohnzimmerfenster gezeichnet habe, basierend auf wel- chen das Fenster nicht in Einklang mit baupolizeilichen Bestimmungen erstellt wor- den sei, sei ein Mangel zu bejahen. Für die Berechnung des Minderungsanspruchs stützten sich die Beklagten auf die Rechnung der O._____ AG. Die Klägerin be- streite die Minderungsberechnung nicht respektive mache hierzu keine konkreten Ausführungen. Entsprechend sei der Minderungsanspruch der Beklagten im Um- fang von Fr. 167.88 erstellt (Urk. 116 S. 38 f.).

E. 6.3.2.2 Die Klägerin rügt, es liege kein Mangel vor. Die Fenster könnten geöffnet werden, solange sie mit einer Absturzsicherung versehen würden (Urk. 115 Rz. 14.3 f.).

- 27 -

E. 6.3.2.3 Die Beklagten argumentieren, den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu folgen. Die Behauptung der Klägerin, das Fenster könne trotz dem Anbringen einer Absturzsicherung noch geöffnet werden, sei eine neue und unzulässige Novenbe- hauptung, die darüber hinaus inhaltlich falsch sei. Die Klägerin habe mangelhafte Pläne erstellt, die zum Einbau von Fenstern geführt hätten, die nicht gesetzeskon- form seien (Urk. 125 Rz. 123 f.).

E. 6.3.2.4 Soweit die Klägerin Ausführungen macht, ohne auf das vorinstanzliche Ur- teil Bezug zu nehmen, wird darauf nicht weiter eingegangen (Urk. 115 Rz. 14.3, erste Hälfte des Abschnitts, vorne Erw. II.1.1).

E. 6.3.2.5 Ein Werkmangel liegt vor, wenn ein Werk vom Vertrag abweicht (Gauch, Der Werkvertrag, N 1355 f.). Ein Besteller darf in guten Treuen darauf vertrauen, dass ein Werk die vereinbarten und – im Sinne einer Ergänzung des Werkvertrags

– die ohne Vereinbarung vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, wozu die Ge- brauchstauglichkeit zählt (Gauch, Der Werkvertrag, N 1361, N 1406 ff.). Ist kein be- sonderer Gebrauchszweck vereinbart worden, hat ein Werk für den gewöhnlichen Gebrauch zu taugen (Gauch, Der Werkvertrag, N 1419 f.). Das Werk hat zudem öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Ist ein Werk unbrauchbar, weil es solchen Vorschriften nicht entspricht, ist es mangelhaft, wenn der Besteller er- warten durfte, dass der Unternehmer das Werk den anwendbaren Vorschriften ent- sprechend erstellen würde, was zu bejahen ist, wenn der Unternehmer die anwend- baren Vorschriften kannte oder kennen musste (Gauch, Der Werkvertrag, N 1427, N 1432). Liegt die fehlende Gebrauchstauglichkeit an der Abweichung von öffent- lich-rechtlichen Vorschriften, liegt ein rechtlicher Mangel vor (Gauch, Der Werkver- trag, N 1425, N 1462). Werden bei einem Umbau eines Einfamilienhauses Fenster geplant und realisiert (sei es im Sinne einer Neuerstellung oder einer Sanierung bestehender Fenster), darf in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass diese Fenster geöffnet werden können und dürfen. Es liegt ein mangelhafter Zu- stand vor, wenn dies nach Realisierung der Fenster nicht der Fall ist. Die umstrit- tene Frage, ob die Fenster geöffnet werden können bzw. dürfen, wenn sie mit einer Absturzsicherung versehen würden (Urk. 115 Rz. 14.3 f.; Urk. 46/46 f.; Urk. 125 Rz. 123 f.), ist damit nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht

- 28 - mangelhafte Pläne sowie einen Mangelfolgeschaden in der Form der mangelhaften Fenster bejaht (Urk. 116 S. 37). Auf die unbestritten gebliebenen rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz zur Haftung bei der Planerstellung nach Werkvertrags- recht kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 116 S. 36-38 E. 5.5.2.5, E. 5.5.2.7). Die Beklagten substantiierten und belegten ihren Schaden in Anwen- dung der rechtlich massgeblichen Grundsätze (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 43/2), was von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde, was die Vorinstanz wiederum korrekt festhielt (Urk. 116 S. 37 f. und S. 39).

E. 6.3.3 Mauer im Gang im Obergeschoss

E. 6.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, am Augenschein hätten die Parteien übereinstim- mend festgestellt, dass die Mauer im Gang im Obergeschoss nicht parallel zur ge- genüberliegenden Wand verlaufe. K._____ habe ausgeführt, dass der Gipser sich bei der Ausrichtung der Mauer an der Aussenmauer und nicht an der gegenüber- liegenden Wand orientiert habe. Zur Aussenmauer sei die Wand parallel. Im Rah- men seiner Parteibefragung habe – so die Vorinstanz weiter – K._____ die Frage, ob die Mauer mängelbehaftet sei, bejaht und erklärt, der Gipser hätte schauen müs- sen. Massgeblich sei der Gipser zuständig, er – K._____ – sei für die Koordination zuständig, da kämen falsche Vorwürfe an seine Adresse. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Mauer im Gang nicht parallel zur gegenüberliegenden Wand verlaufe. Dies lasse sich auch den anlässlich des Augenscheins gemachten Fotoaufnahmen entnehmen, wobei eine Abweichung bis zum Türrahmen von 8 cm habe festgestellt werden können. Dass die Mauer schräg und damit masstechnisch mangelhaft erstellt worden sei, sei erstellt (Urk. 116 S. 40). Die Klägerin habe ge- mäss Architektenvertrag die Ausführung und Bauleitung übernommen. Die allge- meine Leitung und Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle wie Ausmassar- beiten, hätten Teil ihres Aufgabenbereichs gebildet (Urk. 116 S. 40). Entgegen den Ausführungen von K._____ habe er nicht nur die Koordination der Mauererstellung ausgeführt, sondern ihm sei auch die Bauleitung übertragen worden. In diesem Rahmen sei es die Aufgabe der Klägerin gewesen, die korrekte Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen und auch Ausmassarbeiten vorzunehmen. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt. Die Beklagten hätten eine Offerte für den Abbruch

- 29 - der mangelhaften Mauer und die Neugestaltung derselben in der Höhe von Fr. 12'019.32 eingereicht. Gestützt darauf machten sie im Sinne einer Teilklage Fr. 5'000.– als Schadenersatz geltend. Die Klägerin habe hierzu lediglich ausführen lassen, dass kein Schadenersatz vorliege. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis, wonach der Betrag von Fr. 12'000.– zu hoch sei, da keine Vergleichsofferten eingereicht worden seien, sei verspätet und unbe- achtlich. Die Kosten respektive der Schadenersatz sei – so das Fazit der Vorin- stanz – mangels entsprechender substantiierter Bestreitungen der Klägerin mit der eingereichten Offerte ausgewiesen. Den Beklagten sei Schadenersatz für die man- gelhafte Mauer im Obergeschoss von Fr. 5'000.– zuzusprechen (Urk. 116 S. 41).

E. 6.3.3.2 Die Klägerin rügt Folgendes: Wenn die neu erstellte Mauer parallel zur ge- genüberliegenden Mauer im Gang erstellt worden wäre, wäre sie nicht mehr parallel zur Aussenmauer im angrenzenden Kinderzimmer gewesen und umgekehrt. Es sei bei den gegebenen Fassadenmauern der Liegenschaft nicht möglich, Mauern zu erstellen, die allesamt parallel zueinander verlaufen würden. Die Mauer an sich sei ordnungsgemäss erstellt worden (Urk. 115 Rz. 14.5).

E. 6.3.3.3 Die Beklagten tragen vor, die Behauptung der Klägerin, die erstellte Mauer sei parallel zur Aussenmauer, sei eine neue, unzulässige Novenbehauptung. Tat- sächlich sei dies aber auch nicht zutreffend, die erstelle Mauer sei nicht parallel zur Aussenmauer (Urk. 125 Rz. 125).

E. 6.3.3.4 Soweit die Klägerin Ausführungen macht, ohne auf das vorinstanzliche Ur- teil Bezug zu nehmen, wird darauf nicht weiter eingegangen (Urk. 115 Rz. 14.5 S. 14, vorne Erw. II.1.1).

E. 6.3.3.5 Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Haftung der Klägerin nach Auftragsrecht kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 33 und S. 40). Pläne, wel- che über die geplante Position der Wand Aufschluss geben könnten, liegen nicht im Recht. Die Beklagten stellten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Wand im Obergeschoss hätte parallel zur bereits vor dem Umbau vorhandenen gegen- überliegenden Wand erstellt werden müssen. Dies sei nicht realisiert worden, die Wand weise Abweichungen bis zu 10 cm auf (Prot. I S. 11). Die Klägerin bestritt

- 30 - vor Vorinstanz die gegnerische Behauptung, dass die Wand parallel zur gegen- überliegenden Wand im Gang hätte erstellt werden müssen, nicht rechtzeitig, das heisst nicht im Rahmen einer ihrer zwei freien Äusserungsmöglichkeiten: Sie trug einzig vor, es gehe um die Sanierung eines alten Hauses. Es habe im Haus bereits schiefe Mauern und schiefe Böden gegeben. Die Mauer sei neu erstellt worden. Sie sei gestützt auf den Handwerker masstechnisch in Ordnung. Es bestehe kein Mangel (Prot. I S. 15, vgl. S. 21). Wenn Herr K._____ anlässlich seiner Parteibe- fragung erst im Stadium der Beweisabnahmen ausführt, die Wand sei parallel zur Aussenwand erstellt werden worden (vgl. Urk. 116 S. 40), ist dies unbeachtlich (vgl. Urk. 125 Rz. 125). Es ist damit festzustellen, dass den Beklagten der Beweis ge- lingt, dass die Wand parallel zur gegenüberliegenden Wand im Gang des Oberge- schosses hätte erstellt werden müssen. Da die Wand unbestrittenermassen nicht so erstellt wurde, die Klägerin also diesbezüglich ihre Bauleitungspflichten ver- letzte, wird die Klägerin schadenersatzpflichtig. Der vorinstanzlich festgestellte Schadenersatz von Fr. 5'000.– wurde nicht gerügt, womit es dabei bleibt.

E. 6.3.4 Ergebnis Die zu den Mängeln erhobenen Rügen der Klägerin scheitern. Es bleibt damit bei den vorinstanzlich festgehaltenen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen der Beklagten in der Höhe von Fr. 8'145.02 (Urk. 116 S. 41).

E. 6.4 Rechenschaftsablegung / Auskunftsbegehren

E. 6.4.1 Die Vorinstanz erwog, ein Rechtsbegehren sei so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könne. Die Gegen- partei müsse wissen, gegen was sie sich verteidigen müsse. Herausverlangte Do- kumente müssten so umschrieben sein, dass sie bestimmbar seien, sodass der Beauftragte erkenne, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihm herausverlangt würden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beur- teilen könne, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt worden sei (Urk. 116 S. 43 f.). Das Rechtsbegehren der Beklagten sei – so die Vorinstanz weiter –, so- weit es nicht um Unterlagen von namentlich genannten Unternehmen und Behör- den gehe, zu vage und ungenau formuliert, als dass es zum Urteil erhoben werden

- 31 - könnte. So verlangten die Beklagten umfassende Rechenschaft über die Tätigkeit der Klägerin, sie spezifizierten jedoch nicht, welche Tätigkeit hiermit gemeint sei. Auch werde die Rechenschaftspflicht nicht auf den Architektenvertrag oder die Sa- nierung der Liegenschaft der Beklagten begrenzt. Es werde pauschal Rechen- schaft über sämtliche Korrespondenz, Aufzeichnungen, Pläne und Belege sowie geldwerte Vorteile verlangt, ohne zu konkretisieren. Es sei unklar, welche Korre- spondenz zwischen welchen Personen oder Behörden respektive welche Aufzeich- nungen oder Pläne über was verlangt würden. Soweit sich die Auskunfts- und Her- ausgabepflicht von Unterlagen nicht auf spezifische Unternehmen beziehe, sei der Antrag abzuweisen (Urk. 116 S. 45). Hinsichtlich der konkret erwähnten Unterneh- mungen hiess die Vorinstanz den Herausgabeanspruch der Beklagten gut (Urk. 116 S. 46 f.). Die Vorinstanz leitete den Herausgabeanspruch betreffend ei- nige Unternehmen und Behörden aus Art. 400 OR ab, für andere stützte sie sich auf das Datenschutzgesetz (Urk. 116 S. 44 f. [Rechtliches], S. 46 f. [Würdigung]).

E. 6.4.2 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das für Rechtsbegehren gel- tende Bestimmtheitserfordernis verstossen (Urk. 115 Rz. 15.2 f.).

E. 6.4.3 Die Beklagten führen zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe ihren wi- derklageweise geltend gemachten Herausgabeanspruch gutgeheissen. Eine Be- gründung des Anspruchs gehöre weder ins Rechtsbegehren noch ins Dispositiv (Urk. 125 Rz. 126).

E. 6.4.4 Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (vorne Erw. II.1.1). Die Vorinstanz stützte die Herausgabe der die D._____ AG sowie die Gemeinde F._____ ZH betreffenden Unterlagen und Vorteile auf Art. 8 aDSG (Bun- desgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, in Kraft bis 31. August 2023), da insoweit Art. 400 OR (Auftragsrecht) nicht anwendbar sei (Urk. 116 S. 44 f. [Rechtliches], S. 46 f. [Würdigung]). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch im Tä- tigkeitwerden der Klägerin gegenüber der D._____ AG sowie der Gemeinde F._____ ZH handelte die Klägerin im Rahmen des Gesamtarchitektenvertrags auf- tragsrechtlich. Eine diesbezügliche Spaltung der Rechtsfolgen betreffend die Re- chenschafts- und Herausgabepflicht ist – im Unterschied zur Haftungsfrage – vor- liegend nicht angemessen (vgl. BGE 109 II 462 E. 3.d S. 466; BGer 4A_514/2016

- 32 - vom 6. April 2017, E. 3.1.1, wonach die Qualifikation des Gesamtarchitektenver- trags als gemischter Vertrag ermögliche, eine den konkreten Umständen angemes- sene Lösung zu finden). Am Ergebnis – d.h. der Herausgabeverpflichtung – ändert die einheitliche Anwendung von Art. 400 OR nichts.

E. 6.4.5 Rechtsbegehren einer Leistungsklage sind so bestimmt zu formulieren, dass das Begehren bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieser Grundsatz wird dadurch abgemildert, dass Rechts- begehren stets nach Treu und Glauben auszulegen sind. Die richterliche Anord- nung im Dispositiv muss nicht exakt mit der Formulierung des gutgeheissenen Rechtsbegehrens übereinstimmen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 18 und N 38). Insbe- sondere bei der schwierigen Formulierung von Herausgabebegehren gestützt auf Art. 400 OR kann sich eine redaktionelle Abweichung vom Wortlaut des Rechtsbe- gehrens im Dispositiv aufdrängen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 13). Sofern die geforderten Dokumente klar identifizierbar sind, rechtfertigt es sich, keine über- höhten Anforderungen an das Rechtsbegehren zu stellen (Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 58 N 55; vgl. BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3). Ist das Infor- mationsbegehren zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat das Gericht es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine; differenzierend für sehr umfangreiche Rechtsbegehren BGE 141 III 23 E. 3.3 m.H.a. BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4.3). Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstossen, wonach Rechtsbegehren bestimmt zu formulieren seien (Urk. 115 Rz. 15.2 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, den Herausgabeanspruch der Beklagten hinsichtlich der im Rechtsbegehren namentlich erwähnten, in die Bauarbeiten involvierten Dritten gutzuheissen, diesbezüglich eine klare Dispositiv-Ziffer zu formulieren und den An- spruch darüber hinaus abzuweisen, ist nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Fazit zu den Rügen betreffend die Widerklage Die mit Bezug auf die Widerklage erhobenen Rügen der Klägerin scheitern. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die Beklagten im Rahmen ih- rer Widerklage einen Anspruch in der Höhe von Fr. 9'297.40 gegen die Klägerin

- 33 - haben sowie diese gemäss der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 3 rechenschafts- pflichtig ist.

E. 7 Ergebnis

E. 7.1 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil nicht zu bean- standen ist. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanz- lichen Verfahrens erfolgte dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wurde im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet und ist ebenfalls zu bestätigen.

E. 7.2 Die Berufung ist damit abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023 ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert beträgt Fr. 16'547.40 (Urk. 115 S. 2; Urk. 116 S. 48 f.: Fr. 7'250.– + Fr. 9'297.40]). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 2'670.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 122) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagten sind nicht anwaltlich vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei er- satzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Per- son. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1). In der Lehre bestehen teilweise differenziertere Ansätze (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1; BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.H.). So wird beispielsweise vertreten, Anlass für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung könne auch die entgangene Freizeit einer in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei

- 34 - geben oder allgemein der mit der Prozessführung verbundene Zeitaufwand (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21; BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 15 ff.). Entscheidet sich eine juristisch versierte Partei gegen eine anwaltliche Vertretung, erwächst daraus der Gegenseite indirekt auch ein Vorteil, denn die auszurichtende Parteien- tschädigung fällt dadurch in der Regel tiefer aus (CR-CC I-Tappy, Art. 95 N 35; vgl. zur Begrenzung OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3 S. 7). In jedem Fall ist es Sache der ansprechenden Partei, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Um- triebsentschädigung vorzulegen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Die Be- klagten beschränken sich darauf, eine Entschädigung gestützt auf den geltend ge- machten Stundenaufwand von Fr. 220.– pro Stunde geltend zu machen (Urk. 125 S. 25). Eine solche Entschädigung scheidet aus (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.4 ff. S. 8 ff.). Weitere Gründe für einen Anspruch auf Umtrieb- sentschädigung werden nicht vorgebracht. Die Beklagten äussern sich insbeson- dere nicht zu einem allfälligen Verdienstausfall oder zu sonstigen besonderen Um- ständen. Aufgrund der eingereichten Berufungsantwort drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagten über fundiertes juristisches Wissen verfügen. In diesem Zusam- menhang rechtfertigt sich die Bemerkung, dass auch in eigener Sache prozessie- rende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ausnahmsweise eine reduzierte Entschädigung verlangen können, wenn die Sache kompliziert ist, einen hohen Streitwert aufweist und einen grossen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was eine Person üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 95 N 32). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wurde nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an die Beklagten ist deshalb abzuweisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023 wird bestä- tigt. - 35 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'670.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'547.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 15. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023 (FV190011-A)

- 2 - Rechtsbegehren: Modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin und Widerbeklagten (Urk. 2 S. 2, Urk. 47 S. 1): "1. Die Beklagten seien zu verpflichten der Klägerin CHF 13'250.00 zzgl. 5% Zins seit dem 25. Dezember 2018 zu bezahlen.

2. Die Widerklage vom 15. Dezember 2019 sei vollumfänglich abzu- weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." der Beklagten und Widerkläger zur Widerklage (Urk. 16 S. 2, modifiziert ge- mäss Urk. 43/1 S. 1): "1. Es sei die Klägerin/Widerbeklagte zu verpflichten, den Beklag- ten/Widerklägern CHF 10'911.05 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 15. April 2019, dies unter Vorbehalt der Nachklage.

2. Es sei die Klägerin/Widerbeklagte unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu verpflichten, den Widerklägern umfassend Rechenschaft über ihre Tätigkeit für die Widerkläger zu erteilen und insbesondere, aber nicht abschliessend, sämtliche Korre- spondenz, Aufzeichnungen, Pläne, Belege und geldwerte/vermö- gensrechtliche Vorteile, welche sie von Dritten, so insbesondere, aber nicht abschliessend, von der D._____ AG, EKZ Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich, E._____ AG, der Gemeinde F._____ und der G._____, H._____, erhalten hat, oder selber erstellt hat, herauszugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin und Widerbeklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023: (Urk. 110 S. 52 f. = Urk. 116 S. 52 f.)

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und die Klägerin verpflichtet, den Beklagten den Betrag in der Höhe von Fr. 9'297.40 zuzüglich Zins von 5% seit 19. April 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage ab- gewiesen.

- 3 -

3. Die Klägerin wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, den Beklagten sämtliche Korrespondenz, Aufzeichnungen, Pläne, Belege und geldwerte/vermögensrechtliche Vorteile, welche sie von der D._____ AG, der Gemeinde F._____ ZH, der EKZ Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der E._____ AG sowie der G._____, H._____, im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft der Beklagten an der I._____-str. …, F._____, erhalten hat oder selber erstellt hat, hauszugeben. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Zeugenentschädigung Fr. 5'500.– Total

5. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden der Klägerin im Umfang von Fr. 5'115.– und den Beklagten unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 385.– auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien in der Höhe von total Fr. 4'120.– verrechnet. Es wird davon Vor- merk genommen, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'355.– und die Beklagten einen solchen in der Höhe von Fr. 1'765.– ge- leistet haben. Der Fehlbetrag von Fr. 1'380.– wird von der Klägerin nachge- fordert.

6. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 546.– (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zu bezahlen.

7. Den Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

8. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 29.40 als Anteil der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.

9. [Mitteilungen]

- 4 -

10. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 115 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 14. August 2023 (Geschäfts-Nr.: FV190011-A/U/aw) sei vollumfänglich aufzuhe- ben.

2. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin CHF 13'250.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Dezember 2018 zu bezahlen.

3. Die Widerklage der Berufungsbeklagten vom 15. Dezember 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten (Urk. 125 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklä- gerin."

- 5 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin ("Klägerin") führt ein Ar- chitekturbüro (Urk. 5/2). Die Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten ("Be- klagte") schlossen mit der Klägerin Ende 2017 einen Vertrag über Architekturleis- tungen ("Architekturvertrag") betreffend die Sanierung ihrer Liegenschaft an der I._____-strasse … in F._____ ab (Urk. 5/5 sowie Urk. 18/2; Urk. 116 S. 9 f.). Darin vereinbarten die Parteien unter anderem Folgendes (Urk. 5/5 S. 5 = Urk. 18/2 S. 6): "Honorare zur Sanierung zu Vorbereitungen, Baubaueingabe teilweise Abklärungen mit Behörden, Devisierung, Bauleitung und Abschluss Richtwert 12% der Baukosten (Grundlage Baukosten ohne Honorare). Abzuziehen: Kosten f. Bad-Beschaffung [handschriftlich] Leistungen gemäss GKV inkl. 8% Mwst. CHF 26'000.00" Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten stellte die Klägerin eine auf den 10. De- zember 2018 datierte Schlussrechnung über Fr. 13'250.– aus (Urk. 5/4 = Urk. 18/6). Nach Ansicht der Beklagten macht die Klägerin darin nicht bestehende Ansprüche geltend. Mit Klage vom 11. September 2019 verlangte die Klägerin die Bezahlung von Fr. 13'250.– (Urk. 2). In der Folge erhoben die Beklagten Wider- klage und verlangten neben diversen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen die Rückerstattung von zu viel bezahltem Architektenhonorar sowie Rechen- schaftsablegung (Urk. 16; Urk. 43/1).

2. Mit Urteil vom 14. August 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab, hiess die von den Beklagten erhobene Widerklage im Umfang von Fr. 9'297.40 teilweise gut und verpflichtete die Klägerin zur Herausgabe von Dokumenten und geldwer- ten/vermögensrechtlichen Vorteilen, die sie von bestimmten Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft der Beklagten erhalten oder sel- ber erstellt hat (Urk. 110 = Urk. 116). Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 115 S. 2). Nachdem die Klägerin den ihr mit Verfügung vom 8. November 2023 auferlegten Kostenvor-

- 6 - schuss von Fr. 2'670.– geleistet hatte (Urk. 121 f.), wurde den Beklagten am 4. Ja- nuar 2024 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 123; vgl. Urk. 124). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 erstatteten die Beklagten die Beru- fungsantwort rechtzeitig (Urk. 125) und diese wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 126). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-114). Das Verfahren ist spruchreif. II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einsch- liesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen ausein- andersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vor- bringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH

- 7 - NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechts- mittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 1.2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Im Berufungsverfahren ist das Nachbrin- gen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert ge- blieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 44).

2. Architektenhonorar 2.1. Die Vorinstanz erwog zum Architektenhonorar (zur Formulierung vorne Erw. I.1), es könne als erstellt betrachtet werden, dass die anfallenden Kosten für die Renovation der Liegenschaft geschätzt worden seien. Der Vertrag verweise für das Honorar auf einen Richtwert von 12 % und halte mit Verweis auf den Grobkos- tenvoranschlag (GKV), welcher die geschätzten Kosten der Renovation aufführe, einen Betrag von Fr. 26'000.– fest. Das Aufführen eines festen Betrages im Vertrag, ohne festzuhalten, dass dieser abänderlich sei und sich nach den effektiven Bau- kosten richte, weise auf einen Fixpreis hin. Auch die als Basis dienenden Grobkos-

- 8 - tenschätzungen von Fr. 247'000.– sowie Fr. 225'254.–, welche beide die Position "Architekt Fr. 26'000.–" enthielten und keinen Verweis auf eine Abänderlichkeit auf- grund der Baukostensumme enthielten, deuteten eher auf einen Fixpreis hin. Der Verweis auf einen Richtwert von 12% der Baukosten sei wohl so zu verstehen, dass zur Bestimmung des Honorars von Fr. 26'000.– von geschätzten Baukosten aus- gegangen worden und der Betrag dann ermittelt und fixiert worden sei. Demgegen- über lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass es sich bei der bezifferten Leis- tung von Fr. 26'000.– um eine Fixleistung, einen Pauschalbetrag handle. Es sei kein Zusatz wie "pauschal" oder "Pauschalpreis" verwendet worden. Darüber hin- aus sei der Betrag explizit in Abhängigkeit zum Grobkostenvoranschlag auf Fr. 26'000.– festgesetzt worden. Änderten sich die als Basis dienenden Kosten (die Baukosten), ändere sich damit auch das Honorar, welches gemäss Architektenver- trag 12 % (Richtwert) der Baukosten betrage (Urk. 116 S. 13 f.). Selbst bei beste- henden Indizien für eine pauschale Honorarfestlegung sei jedoch – so die Vorin- stanz weiter – der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin in ihren Schreiben vom 19. Februar 2019 und

11. April 2019 eine andere Auffassung vertreten habe, als sie dies nun im vorlie- genden Verfahren tue. Selbst der klägerische Rechtsvertreter habe im Schlich- tungsbegehren festgehalten, dass sich das Honorar aufgrund der effektiven Bau- kosten errechne. Da diese entgegen der Kostengrobschätzung von Fr. 225'254.– tiefer ausgefallen seien (Fr. 198'149.85) betrage das Honorar lediglich noch Fr. 23'777.95 und nicht wie ursprünglich festgelegt Fr. 26'000.–. Mit gleicher Argu- mentation habe der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Februar 2019 von den Beklagten das "Resthonorar" von Fr. 3'777.95 gefordert. Die Klägerin verhalte sich somit widersprüchlich, wenn sie für ein Pauschalhonorar von Fr. 26'000.– argumentiere. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch die Klägerin die Festsetzung des Architektenhonorars nicht als Pauschalbetrag, sondern als prozentualen Anteil der Gesamtbaukosten verstanden habe (Urk. 116 S. 14). Damit ergebe sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien. Die Honorarklau- sel sei dahingehend verstanden worden, dass sich die Honorarhöhe nach den ef- fektiven Baukosten richte und 12 % davon betrage (Urk. 116 S. 14). Ausgehend von einer effektiven Baukostensumme von Fr. 157'063.20 ergebe sich ein Archi-

- 9 - tektenhonorar von Fr. 18'847.60. Da unbestritten sei, dass die Klägerin eine Akonto-Zahlung in der Höhe von Fr. 20'000.– für das Architektenhonorar erhalten habe, stehe der Klägerin kein Restanspruch zu (Urk. 116 S. 21). 2.2. Die Klägerin rügt, es sei nicht vereinbart gewesen, dass das festgelegte Ar- chitekturhonorar von Fr. 26'000.– nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an die effektiven Baukosten anzupassen sei. Daran ändere nichts, dass im Architektur- vertrag keine Begriffe wie pauschal, Pauschalpreis oder Fixpreis verwendet worden seien (Urk. 115 Rz. 9.2). Die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 19. Februar 2019 bei der Auslegung nur selektiv und damit unvollständig und falsch berücksichtigt (Urk. 115 Rz. 9.4 f.). Zudem hätte die Vorinstanz nicht auf die im Schlichtungsver- fahren gemachten Äusserungen abstellen dürfen (Urk. 115 Rz. 9.6). 2.3. Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe in der vorgerichtlichen Korrespon- denz nachweislich und ohne Zweifel anerkannt, dass sich das Honorar gestützt auf 12 % der Baukosten berechne. Es sei weder ein Architektenhonorar von Fr. 26'000.– noch ein fixer Preis/Pauschalpreis vereinbart worden. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung sei korrekt (Urk. 125 Rz. 40 ff.). 2.4. Würdigung 2.4.1. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Vertragsauslegung kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 10). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene Partei, welche daraus eine Rechtsfolge zu ihren Gunsten ableitet, die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichen- den subjektiven Vertragswillens trägt (BGE 121 III 118 E. 4.b.aa; BGer 5A_765/2022 vom 24. April 2023, E. 4.2; BGer 4A_581/2008 vom 19. Mai 2009, E. 3.3; BGer 4C.372/1999 vom 20. April 2000, E. 3; vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 49; Präjudizienbuch OR-Göksu, Art. 18 N 86). 2.4.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen der objektivierten Auslegung zum Schluss, dass Indizien für eine pauschale Honorarfestsetzung bestünden, auch wenn kein Zusatz wie "pauschal" verwendet worden sei. Von einem expliziten Festhalten des

- 10 - Ergebnisses der objektivierten Auslegung sah die Vorinstanz ab und ging direkt zur subjektiven Auslegung über (Urk. 116 S. 13 f.). Von den Parteien wird nicht in Frage gestellt, dass im Rahmen einer objektiven Auslegung davon auszugehen ist, dass die im Architekturvertrag vereinbarten Fr. 26'000.– als pauschales, unverän- derliches Honorar festgesetzt wurden (vgl. Urk. 116 S. 13 f.). Dies entspricht der von der Klägerin im vorliegenden Prozess vertretenen Position. Folglich trifft die Beklagten die Beweislast für einen davon abweichenden subjektiven Willen. Die Beklagten machen dazu geltend, aus der vorprozessualen Korrespondenz ergebe sich, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, ein Honorar von 12 % der Baukosten vereinbart zu haben, was auch dem am 19. Februar 2019 und 11. April 2019 geäusserten Verständnis der Klägerin entsprochen habe (Urk. 125 Rz. 38 ff.; Urk. 16 Rz. 30-37). Daraus schloss die Vorinstanz auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, wonach die Honorarklausel dahingehend zu verste- hen sei, dass diese sich nach den effektiven Baukosten richte und 12 % dieser Kosten betrage (Urk. 116 S. 14). Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Schrei- ben vom 19. Februar 2019 unvollständig gewürdigt (Urk. 115 Rz. 9.4). Dazu ist Fol- gendes festzuhalten: 2.4.3. Im anwaltlich verfassten Schreiben vom 19. Februar 2019 liess die Klägerin zur Schlussabrechnung ausführen (Urk. 18/8 S. 1): " […] So riefen Sie erstens Gesamtbaukosten von CHF 140'160.00 auf und errechneten daraus ein Honorar von CHF 16'819.00. Sie gehen da- bei offensichtlich und nachweislich von falschen Rechnungsgrössen aus. Wie Sie beigelegter Zusammenstellung der Baukosten entnehmen können, betragen die gesamten Baukosten (ohne Honorare) CHF 198'149.85. Das Honorar für meine Mandantin im Umfang von 12% der Baukosten beträgt damit CHF 23'777.95. […]" Auf der letzten Seite des Schreibens forderte die Klägerin die Beklagten auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 13'250.– zu bezahlen (Urk. 18/8 S. 5). In diesem Betrag von Fr. 13'250.– sei – so die Klägerin – das Resthonorar von Fr. 6'000.– inkludiert gewesen, womit der geforderte Betrag auf einem Architektenhonorar in der Höhe von Fr. 26'000.– basiere. Berücksichtige man – so die Klägerin weiter –

- 11 - den vorstehend wiedergegebenen Absatz und die Forderung von Fr. 13'250.–, könne dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es auch dem Willen der Klä- gerin entsprochen habe, ein gemäss den effektiven Baukosten anzupassendes Ar- chitektenhonorar zu erhalten (Urk. 115 Rz. 9.4 f.). 2.4.4. Dem kann nicht gefolgt werden: Obwohl der Klägerin zuzustimmen ist, dass sie am Schluss des Schreibens auf die in Rechnung gestellten Fr. 13'250.– be- stand, hat sie mit Bezug auf ihr Honorar klar festgehalten, dass sich dieses auf 12 % von CHF 198'149.85 (Baukosten, ohne Honorare) und damit Fr. 23'777.95 belaufe. Dass die Klägerin die Beklagten lediglich darauf hätte hinweisen wollen, dass sie sich in der Höhe der effektiven Baukosten geirrt hätten und – selbst wenn ihrer Auffassung gefolgt würde – ein höheres Honorar resultieren würde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Einforderung eines ausstehenden Betrags von Fr. 13'250.– ändert daran nichts. Damit ist das Schreiben vom 19. Februar 2019 – wie von der Vorinstanz festgehalten (Urk. 116 S. 14) – ein Indiz dafür, dass die Klägerin davon ausging, das Honorar belaufe sich auf 12 % der Baukosten- summe. 2.4.5. Auch die klägerische Argumentation im Schlichtungsgesuch vom 11. April 2019 bezieht sich darauf, dass das Honorar 12 % der Baukosten entspreche. Ins- gesamt belaufe sich – so die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schlichtungsge- such – der ausstehende Betrag auf Fr. 17'027.95. Dieser setze sich zusammen aus Fr. 13'250.– (gemäss Schlussrechnung) und Fr. 3'777.95 (gemäss Architekturleis- tungsvertrag; Urk. 116 S. 12 f. mit Hinweis auf Urk. 18/10 Rz. 4-11). Die Klägerin macht geltend, die Ausführungen im Schlichtungsgesuch seien vertraulich und hät- ten im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (Urk. 115 Rz. 9.6). Dem kann nicht gefolgt werden: Das Schlichtungsverfahren dient als Vor- stufe des gerichtlichen Verfahrens dazu, zwischen den Parteien zu vermitteln und die Streitigkeit auf niederschwellige Weise zu lösen (vgl. Art. 201 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist Art. 205 ZPO zur Vertraulichkeit des Verfahrens zu verstehen, wel- cher in Absatz 1 festschreibt, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung be- zieht sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – auf Aussagen, das heisst

- 12 - mündliche Äusserungen, anlässlich der Schlichtungsverhandlung (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72; BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 3 und N 5; CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 205 N 1, CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 1). Das Schlichtungsge- such, mit welchem das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird (Art. 202 Abs. 1 ZPO) und dessen Einreichung zur Rechtshängigkeit führt (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist von der in Art. 205 ZPO vorgesehen Vertraulichkeit nicht erfasst (CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 3, mit Ausnahme von darin gemachten Vergleichsvorschlägen). Wenn eine Partei in ihrem Schlichtungsgesuch freiwillig Ausführungen macht, die über den notwendigen Inhalt (Gegenpartei [bzw. Parteien, vgl. Staehelin/Staehelin/Gro- limund, Zivilprozessrecht, § 20 N 12], Rechtsbegehren und Streitgegenstand, Art. 202 Abs. 2 ZPO; vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 202 N 6; KUKO ZPO- Gloor/Umbricht Lukas, Art. 202 N 7) hinausgehen, so gelten diese nicht als vertrau- lich im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZPO. 2.4.6. Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin sowohl vorprozessual als auch bei der Verfahrenseinleitung geltend machte, ihr stehe ein Honorar von 12 % der Bau- kosten zu. Den Beklagten gelingt der Beweis eines subjektiven, übereinstimmen- den Parteiwillens. Das Honorar der Klägerin beläuft sich folglich auf 12 % der Bau- kosten. 2.4.7. Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage der Höhe der Baukostensumme erwogen, dass die Kosten für die Kücheneinrichtung sowie für die Sanitärapparate nicht hinzuzurechnen seien. Diese Kosten könnten – so die Klägerin weiter – zwar abgezogen werden, jedoch lasse die Vorinstanz un- berücksichtigt, dass die Koordinierung und Terminierung für den Einbau dieser Ein- richtungen und Apparate von ihr durchgeführt worden seien. Für die diesbezügli- chen Leistungen sei sie honorarberechtigt, weshalb die Kosten hierfür in der effek- tiven Baukostensumme hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei nie bestritten worden, dass die Koordinierungs- und Terminierungsarbeiten vor Ort von ihr er- bracht worden seien (Urk. 115 Rz. 9.8). Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin weder auf, wie hoch ihr diesbezüglicher Aufwand gewesen sein soll noch, dass beziehungsweise wo sie diesbezüglich bereits vor Vorinstanz Behauptungen auf-

- 13 - gestellt hat (vgl. Urk. 125 Rz. 50). Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht weiter ein- zugehen (vorne Erw. II.1.1 f.). 2.4.8. Die im Zusammenhang mit dem Architektenhonorar erhobenen Rügen – so- wohl mit Bezug auf dessen Festlegung als auch dessen Höhe – scheitern. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Architektenhonorar 12 % der Baukostensumme beträgt und diese sich auf 157'063.20 beläuft, womit ein Archi- tektenhonorar von Fr. 18'847.60 resultiert (Urk. 116 S. 14, S. 21). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die in der Schlussrechnung geltend gemachten Fr. 6'000.– (zum Rückforderungsanspruch der Beklagten, hinten Erw. II.6.2).

3. Zusatzleistung: Vervielfältigungen und Plankopien 3.1. Die Vorinstanz erwog, Vervielfältigungen und Plankopien seien keine im Ar- chitektenvertrag inbegriffenen Leistungen. Die Beklagten seien bereit, für Verviel- fältigungen und Plankopien aufzukommen, jedoch monierten sie, dass die Klägerin die Anzahl der Kopien sowie den Stückpreis nicht substantiiert habe. Die Klägerin trage die Beweislast für die Vervielfältigung von Plankopien. Ihrer Substantiierungs- last komme sie nicht nach. Die Ausführungen der Klägerin, dass sich die Kosten unter denjenigen gemäss Schätzung belaufen und lediglich einen Bruchteil der Baukostensumme betragen würden, seien unzureichend. Belege reiche sie keine ein, womit der Substantiierungslast nicht Genüge getan und die Kosten in der Höhe von Fr. 650.– nicht ausgewiesen seien (Urk. 116 S. 23). 3.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz schaffe mit ihrer Anwendung der Substanti- ierungsregel ein klares Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Es könne nicht sein, dass sich die Beklagten ihrer Leistungspflicht mit der einfachen Behaup- tung entziehen könne, die Klägerin habe ihnen keine Abrechnung zukommen las- sen. Es sei offenkundig, dass für Baugesuche und dergleichen im Rahmen von Bauarbeiten immer mehrere Pläne im Original und als Kopien eingereicht werden müssten. Die Pläne hätten für das Baugesuch vervielfältigt und eingereicht worden sein müssen, ansonsten hätte keine Baubewilligung vorgelegen hätte. Die Beklag- ten hätten nicht geltend gemacht, dass sie selbst die Pläne vervielfältigt oder kopiert

- 14 - hätten, womit nachgewiesen sei, dass dies durch die Klägerin erfolgt und sie für diese Arbeiten zu entschädigen sei (Urk. 115 Rz. 10.3). 3.3. Die Beklagten tragen vor, sie hätten die Klägerin vorprozessual aufgefordert, Rechenschaft über die angeblich angefallenen Kosten für Plankopien abzulegen und zu substantiieren und zu belegen, wann welche Anzahl Kopien zu welchem Stückpreis gemacht worden sein sollen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen (Urk. 125 Rz. 52-56). 3.4. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Substantiierungsanforderun- gen kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 22). Die Klägerin kommt diesen Anforde- rungen nicht nach; sie belegt ihre Aufwendungen für Vervielfältigungen und Plan- kopien nicht. Auch führt sie nicht aus, wie sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 650.– zusammensetzt. Dass der geforderte Betrag tiefer sei als jener der Grob- schätzung, ändert nichts an den die Klägerin treffenden Substantiierungsanforde- rungen. Ein Missverhältnis zwischen den Parteien ergibt sich daraus nicht. Es geht nicht darum, dass die Vorinstanz die Vervielfältigung von Plänen und Erstellung von Plankopien komplett negiert hat (vgl. Urk. 115 Rz. 10.3), sondern darum, dass die Klägerin ihre Forderung von Fr. 650.– nicht genügend begründet. Soweit die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, ohne auf das Urteil Bezug zu nehmen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Urk. 115 Rz. 10.1 f.; vorne Erw. II.1.1). 3.5. Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis (Urk. 116 S. 23), die in der Schluss- rechnung enthaltene Forderung der Klägerin für die Vervielfältigung von Plankopien im Umfang von Fr. 650.– abzuweisen.

4. Zusatzleistung: Leistung Energienachweis und Wohnbauförderung 4.1. Die Vorinstanz handelte die Themen "Energienachweis" und "Wohnbauför- derung" separat ab (Urk. 116 S. 24-28). Im Rahmen des Berufungsverfahrens er- hebt die Klägerin diesbezügliche Rügen unter einem Titel (Urk. 115 Rz. 11). Nachstehend wird auf die beiden Leistungen separat eingegangen.

- 15 - 4.2. Die Vorinstanz erwog zum Energienachweis, es sei unbestritten, dass die ur- sprünglich mit dem Energienachweis beauftragte J._____ GmbH keine Leistungen erbracht habe. Strittig sei, ob die Beklagten stattdessen die Klägerin mit Leistungen betreffend den Energienachweis mandatiert hätten. Die Klägerin, welcher der Nachweis einer Mandatierung obliege, habe als Beweismittel die Parteibefragung von K._____, Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin, aufgeführt. Im Rah- men der Parteibefragung habe K._____ ausgeführt, die Gemeinde F._____ ZH habe vor Umbaubeginn einen Energienachweis verlangt; dies stehe in der Baube- willigung. Die Beklagten hätten eine günstigere Lösung gesucht, weshalb er – K._____ – dies mit dem Beklagten 1 angeschaut habe und sodann hätten die Be- klagten sie – die Klägerin – mandatiert. Dies sei mündlich besprochen worden, der Beklagte 2 habe aber alle Formulare bekommen und schliesslich auch die Bewilli- gung betreffend Energienachweis (Urk. 116 S. 25 f.). Der von Herrn K._____ ange- sprochenen Baubewilligung könne – so die Vorinstanz weiter – nicht entnommen werden, dass die Gemeinde vor den Umbauarbeiten einen Energienachweis ver- langt habe. Die Beklagten hätten eine E-Mailkorrespondenz vom 17. Januar 2018 ins Recht gelegt, woraus sich ergebe, dass die Klägerin resp. K._____ bezugneh- mend auf die Offerte der J._____ GmbH habe ausführen lassen, dass man sich den Aufwand eines GEAK (Gebäudeversicherungsnachweis der Kantone) sparen könne. Der E-Mail lasse sich darüber hinaus nichts hinsichtlich einer Mandatierung der Klägerin durch die Beklagten entnehmen. Gleiches gelte für die von der Kläge- rin zur Edition beantragten Unterlagen zum Energienachweis bei der Gemeinde- verwaltung; die Unterlagen seien für den Nachweis, dass die Klägerin von den Be- klagten mit der Erstellung eines Energienachweises beauftragt worden sei, nicht relevant. Auf die Edition könne verzichtet werden. Die Klägerin habe – so die Vor- instanz weiter – nicht nachweisen können, dass die Beklagten sie im Sinne einer Zusatzleistung für die Erstellung eines Energienachweises mandatiert habe. Die Forderung der Klägerin von Fr. 1'000.– für Zusatzleistungen im Bereich Energie- nachweis sei abzuweisen (Urk. 116 S. 26). Zur Wohnbauförderung erwog die Vorinstanz, dass mit der E-Mail vom

21. März 2018 von L._____ nicht bewiesen werde, dass die Beklagten die Klägerin für die Zusatzleistung Wohnbauförderung beauftragt hätten. Die E-Mail bestätige

- 16 - nur, dass die Klägerin einen solchen Antrag für die Liegenschaft der Beklagten ge- stellt habe und dieser bewilligt worden sei. Dass eine Beauftragung vorgelegen habe, werde damit aber nicht nachgewiesen. Die bei der Baudirektion des Kantons Zürich zur Edition beantragten Unterlagen könnten keinen Nachweis einer Beauf- tragung erbringen, weshalb auf deren Einholung verzichtet werden könne. Auch lege die Klägerin keine weiteren Unterlagen ins Recht, welche die Beauftragung und ihren Aufwand nachweise. Sie habe lediglich ausgeführt, diverse Formulare, Anträge, Berechnungen und Pläne ausgearbeitet und bei Behörden eingereicht zu haben. K._____ habe an seiner Parteibefragung ausgeführt, der Antrag auf Wohn- bauförderung sei sehr aufwändig gewesen, die genauen Stunden müsse er aber auf Rechnungen respektive Rapporten nachschauen. Keine der erwähnten Unter- lagen liege im Recht, selbst Rechnungen seien nicht eingereicht worden. Auch für die geltend gemachten 22 Aufwandstunden fehlten entsprechende Arbeitsrapporte. Die Klägerin könne – so die Vorinstanz abschliessend – weder ihre Beauftragung für die Wohnbauförderungsleistungen noch den Arbeitsaufwand hierfür nachwei- sen. Ihre Forderung von Fr. 3'200.– sei abzuweisen (Urk. 116 S. 27 f.). 4.3. Die Klägerin rügt mit Bezug auf den Energienachweis, die Vorinstanz habe diesbezüglich die E-Mail von L._____ vom 21. März 2018 zu Unrecht nicht berück- sichtigt (Urk. 115 Rz. 11.8 f.). Betreffend die Wohnbauförderung rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die E-Mail vom 21. März 2018 nicht korrekt gewürdigt. Es er- gebe keinen Sinn, dass sie den gesamten Aufwand für den Erhalt der Fördergelder betreibe, ohne von den Beklagten beauftragt worden zu sein (Urk. 115 Rz. 11.10). 4.4. Die Beklagten argumentieren, nachdem die J._____ GmbH die von ihnen ge- wollte bedingte Zahlungspflicht nicht akzeptiert habe, sei für sie das Thema Ener- gienachweis und Fördergelder erledigt gewesen. Eine anderweitige Beauftragung habe nicht stattgefunden, insbesondere sei die Klägerin nicht mit der Erstellung des Antrags für Fördergelder mandatiert worden (Urk. 125 Rz. 77). Es habe kein Ener- gienachweis erstellt werden müssen, eine diesbezügliche Notwendigkeit habe nicht bestanden (Urk. 125 Rz. 84). 4.5. Würdigung

- 17 - 4.5.1. Die Klägerin trägt, wie die Vorinstanz festhielt, die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Zusatzleistungen (Art. 8 ZGB; Urk. 116 S. 22). 4.5.2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung Abschnitte aus ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften beinahe unverändert vorträgt, ohne auf das angefochtene Urteil Bezug zu nehmen (zu Urk. 115 Rz. 11.1 und Rz. 11.2 vgl. Urk. 2 Rz. 13; zu Urk. 115 Rz. 11.3-11.5 vgl. Urk. 2 Rz. 12), oder vom vorinstanzlichen Urteil losge- löste Ausführungen macht (Urk. 115 Rz. 11.5 und Rz. 11.6), ist darauf nicht einzu- gehen (vorne Erw. II.1.1). 4.5.3. Zum Energienachweis: Die Klägerin behauptet, sie habe im Auftrag bezie- hungsweise auf Wunsch der Beklagten die notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Energienachweises erbracht. Eine solche Beauftragung wird von der Beklagten bestritten. Die Klägerin traf folglich eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast; sie wäre gehalten gewesen, ihre Tatsachen in Einzeltatsa- chen zergliedert und möglichst umfassend und klar darzulegen (Urk. 116 S. 22 mit Verweis auf OGer ZH LB180027 vom 27.02.2019, E. III.2.d S. 13 f.; BGer 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2). Dies tat die Klägerin nicht, als sie im Rahmen ihrer zweiten Äusserungsmöglichkeit die in ihrer Klage gemachten Be- hauptungen wiederholte und zur Mandatierung ausführte, die nachträgliche Be- hauptung, die Klägerin sei nicht beauftragt worden, entspreche nicht der Wahrheit und sei störend, was man auch an Folgendem sehe: Die Klägerin habe empfohlen, eine umfangreichere Eingabe zu machen, da mit kleinem Aufwand das Doppelte an Fördergelder gesprochen worden wäre. Die Beklagten hätten dies entgegen der Empfehlung der Klägerin nicht gewollt, weshalb die Klägerin darauf verzichtet habe (Urk. 47 S. 3; vgl. Urk. 2 Rz. 12). Die Klägerin legte mit ihren Behauptungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht dar, wann sie was mit wem genau bespro- chen habe. Die anlässlich der Parteibefragung von K._____ gemachte Aussage war damit von vornherein ungeeignet, den Beweis für eine Beauftragung durch die Beklagten nachzuweisen; es fehlte bereits an genügenden Tatsachenbehauptun- gen. Und selbst wenn die Parteibefragung gewürdigt würde, änderte dies nichts am Ergebnis: K._____ führte aus, die Gemeinde habe vor Umbaubeginn einen Ener- gienachweis verlangt, was in der Baubewilligung stehe. Die Beklagten hätten eine

- 18 - günstigere Lösung gesucht, weshalb er dies mit dem Beklagten 1 angeschaut habe und die Beklagten hätten die Klägerin mandatiert. Dies sei mündlich besprochen worden, der Beklagte 2 habe aber alle Formulare bekommen und schliesslich auch die Bewilligung betreffend den Energienachweis (Urk. 99 S. 3 f.; Urk. 116 S. 25 f.). Mit diesen Ausführungen gelänge der Klägerin nicht, ihre Mandatierung nachzu- weisen: Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich aus der Baubewilligung nicht entnehmen lasse, dass die Gemeinde vor den Umbauarbeiten einen Energienach- weis verlangt habe (Urk. 116 S. 26), blieb unbestritten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den im Recht liegenden Unterlagen nichts anderes ergibt: Mit E-Mail vom

17. Januar 2018 teilte Herr K._____ dem Beklagten 2 mit, dass man sich den Auf- wand des Gebäudeenergienachweises der Kantone (GEAK) sparen könne (Urk. 18/29; Urk. 116 S. 26). Aus der E-Mail von L._____ an K._____ vom 21. März 2018 – deren Nichtberücksichtigung die Klägerin rügt (Urk. 115 Rz. 11.8 f.) – ergibt sich, dass Herr K._____ diesem am 18. März 2018 mitgeteilt hatte, auf die Einrei- chung eines "GEAK Plus" zu verzichten und dass der Förderbeitrag auf unter Fr. 10'000.– zu limitieren sei. Herr L._____ teilte daraufhin am 21. März 2018 mit, dass damit der mit separatem Gesuch beantragte "Bonus Gebäudehülleneffizienz" (Nr. ZH-1) hinfällig werde. Für das weitere Gesuch Nr. ZH-2 stellte Herr L._____ eine Fördersumme von Fr. 9'980.– in Aussicht (Urk. 49/11 [von der Klägerin in Urk. 115 Rz. 11.8 als act. 13 bezeichnet]). Mehr als ein Jahr später, am 4. Juli 2019, stellte der Beklagte 2 erneut ein Fördergesuch mit der Nr. ZH-3, worauf ihm von L._____ am 11. Juli 2019 mitgeteilt wurde, es seien bereits im März 2018 die Fördergesuche Nr. ZH-2 und Nr. ZH-1 zugesagt worden und es sei nicht möglich, ein zweites Gesuch für die Fassade einzureichen. Am 16. Juli 2019 schrieb der Beklagte 2 zurück, diese Gesuche seien damals ohne ihren Auftrag von ihrem Ar- chitekten beantragt worden. Er bat darum, diese Anfragen zu schliessen. Am

18. Juli 2019 erhielt der Beklagte 2 eine Förderzusage über Fr. 9'940.– für sein Ge- such Nr. ZH-3 (Urk. 50/49 f.; Urk. 125 Rz. 85; Prot. I S. 17 f.). 4.5.4. Wie die Klägerin geltend macht, ergibt sich aus der E-Mail vom 21. März 2018 zwar, dass das Gesuch um Förderbeiträge eingereicht und gutgeheissen wurde, was impliziert, dass sie diesbezüglich Aufwand betrieben hatte (Urk. 115 Rz. 11.8 f.). Hingegen ergibt sich daraus nichts hinsichtlich einer Mandatierung der

- 19 - Klägerin durch die Beklagte. Selbst unter Berücksichtigung dieser vorinstanzlich zur Wohnbauförderung eingereichten E-Mail im Zusammenhang mit dem Energie- nachweis gelingt der Klägerin der Beweis einer Beauftragung nicht. Es kann offen- bleiben, ob es sich bei der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin um ein Novum handelt, wie die Beklagten behaupten (Urk. 125 Rz. 87), oder ob eine Berücksich- tigung zulässig wäre (vgl. BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024, E. 5.1 in fine). 4.5.5. Zur Wohnbauförderung: Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden; aus der E-Mail vom 21. März 2018 ergibt sich keine Mandatierung der Klägerin (Erw. II.4.5.3 f. zu Urk. 49/11 [von der Klägerin in Urk. 115 Rz. 11.10 als Urk. 13 bezeichnet]; Urk. 125 Rz. 89). Dass die Klägerin ent- sprechenden Aufwand betrieb, der ihr keinen direkten Nutzen brachte (Urk. 115 Rz. 11.10), indiziert zwar, aber belegt keine Mandatierung. Wie aufgezeigt haben die Beklagten im Juli 2019 ein eigenes Fördergesuch gestellt und diesbezüglich eine Zusage erhalten (vorne Erw. II.4.5.3; Urk. 50/49 f.). Es ist deshalb – anders als die Klägerin argumentiert (Urk. 115 Rz. 11.10) – nicht davon auszugehen, dass sie den im Jahr 2018 von der Klägerin beantragten Förderbetrag erhalten haben (vgl. auch Prot. I S. 18). Folglich kommt auch keine Entschädigung der Klägerin über die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Art. 419 ff. OR). 4.5.6. Es bleibt damit beim Ergebnis der Vorinstanz, wonach es der Klägerin be- züglich der Zusatzleistungen Energienachweis und Wohnbauförderung nicht ge- lingt, eine Beauftragung durch die Beklagten zu beweisen (Urk. 116 S. 26 und S. 28). Da der Klägerin der Beweis einer Beauftragung nicht gelingt, erübrigen sich Ausführungen zum im diesem Zusammenhang behaupteten Aufwand (Urk. 115 Rz. 11.7 und Rz. 11.12). Die in der Schlussrechnung verlangten Fr. 1'000.– für den Energienachweis und Fr. 3'200.– für die Wohnbauförderung sind nicht geschuldet.

5. Zusatzleistung: Leistungen Kanalisation 5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin die Untersuchung der Kanalisation durch die D._____ AG organisiert und diese eine Untersuchung ausgeführt sowie einen Bericht erstellt habe. Die entsprechende Rechnung der

- 20 - D._____ AG im Umfang von Fr. 1'150.25 liege bei den Akten und sei Teil der Bau- kostensumme, an welcher die Klägerin honorarberechtigt sei. Zudem sei unbestrit- ten, dass die Klägerin den Katasterplan 1:100 (enthalten in Beilage Urk. 49/12) vom

10. Juli 2018 erstellt habe. Dies sei auch dem M._____ Bericht vom 14. Mai 2018 zu entnehmen. Ob die Kosten für die Erstellung des Katasterplans im Architektur- honorar enthalten seien oder Zusatzleistungen darstellen würden, sei umstritten. Auch ob eine Beauftragung der Klägerin für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Kanalsanierung stattgefunden habe, sei umstritten. Die Klägerin trage für die Zusatzleistungen die Beweislast (Urk. 116 S. 30). Die Klägerin führe zu den Zu- satzleistungen aus, dass sie mehrere Telefongespräche geführt sowie E-Mails mit der Gemeinde ausgetauscht habe, um die Kosten hinsichtlich der Arbeiten im Zu- sammenhang mit der Kanalsanierung – wie von den Beklagten gewünscht – zu drosseln, was ihr gelungen sei. Entsprechende Korrespondenz, wie die erwähnten E-Mails, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Auch die Arbeitsrapporte, auf welche K._____ an seiner Parteibefragung verwiesen habe, und welche den entsprechen- den Stundenaufwand belegen würden, lägen nicht vor. Die von der Klägerin ge- nannten zwei Zeugen hätten keine relevanten Aussagen machen könnten (Urk. 116 S. 30 f.). Dem von der "M._____" erstellten Bericht "Kontrolle der privaten Liegenschaftsentwässerungen Auswertung Kanalfernsehaufnahmen" ("M._____ Bericht") vom 14. Mai 2018, welchen die Klägerin nicht in Abrede stelle, sei auf der letzten Seite mit "Stand" überschrieben zu entnehmen, dass die Kanalfernsehauf- nahmen am 19. April 2018 durch die Firma D._____ AG durchgeführt worden seien, der Katasterplan 1:100 am 9. Dezember 2017 durch die Klägerin erstellt worden sei und am 14. Mai 2018 die Auswertung der Aufnahmen sowie die Weiterleitung der Unterlagen an die Gemeinde F._____ durch einen Mitarbeiter der M._____ er- folgt sei. Der M._____ Bericht halte den Arbeitsstand per 14. Mai 2018 fest, Hin- weise bezüglich der Beauftragung der Klägerin mit Zusatzleistungen im Rahmen der Kanalisationssanierung enthalte dieser keine (Urk. 116 S. 31). Der Baubewilli- gung sei zu entnehmen, dass im Sinne einer vor Baubeginn zu erfüllenden Auflage die privaten Kanalisationsleitungen zu untersuchen und der Untersuchungsbericht mit einem Kanalisationsplan einzureichen gewesen seien. Dem Architektenvertrag sei zum Bewilligungsverfahren zu entnehmen, dass "Anpassungen des Projekts an

- 21 - Folgen von behördlichen Auflagen" durch das Architektenhonorar abgedeckt seien. Die Untersuchung der Kanalisation und die gestützt darauf vorzunehmenden Sa- nierungsmassnahmen hätten eine Auflage zur Baubewilligung gebildet. Die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Kanalisation bildeten damit Teil einer be- hördlichen Auflage. Damit seien Anpassungen des Projekts gestützt auf die be- hördliche Auflage, eine Kanalisationsuntersuchung vorzunehmen und gestützt dar- auf allfällige Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, vom Architektenhonorar abge- deckt gewesen. Die geltend gemachte Zusatzleistung von Fr. 2'400.– sei nicht ge- schuldet (Urk. 116 S. 31 f.). 5.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz lege den Passus betreffend Bewilligungsver- fahren im Architektenvertrag nicht korrekt aus (Urk. 115 Rz. 12.3 f.). 5.3. Die Beklagten führen aus, es habe keine weitere Beauftragung der Klägerin gegeben und die Klägerin habe diesbezüglich keinen Aufwand betrieben (Urk. 125 Rz. 116 f.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Soweit die Klägerin in der Berufung Abschnitte aus ihrer vorinstanzlichen Rechtsschrift beinahe unverändert vorträgt, ohne auf das angefochtene Urteil Be- zug zu nehmen (zu Urk. 115 Rz. 12.1 vgl. Urk. 2 Rz. 14), ist darauf nicht einzuge- hen (vorne Erw. II.1.1). 5.4.2. Die Vorinstanz hat für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in einem ersten Schritt auf die fehlenden Belege und die einen Aufwand nicht bestätigenden Zeugenaussagen hingewiesen und schloss daraus, dass der Klägerin der Nachweis von Zusatzleistungen nicht gelungen sei (Urk. 116 S. 30-32 E. 4.7.4, E. 4.7.9). In einem zweiten Schritt führte sie zusam- mengefasst aus, allfällige Aufwendungen im Zusammenhang der Kanalisation hät- ten Teil einer behördlichen Auflage gebildet und seien vom Architektenhonorar ab- gedeckt (Urk. 116 S. 31 f. E. 4.7.6-4.7.8). Wie aufzuzeigen ist, ist dem im Ergebnis zu folgen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn diese ausführt, eine Be- auftragung der Klägerin mit Zusatzleistungen sei nicht ersichtlich, weil sich diese

- 22 - nicht aus dem M._____ Bericht ergebe (Urk. 116 S. 31 E. 4.7.5): In der Baubewilli- gung vom 27. März 2018 wurde unter "Vor Baubeginn zu erfüllende Auflagen" - "Abwasser" festgehalten "Vor Baubeginn sind die bestehenden privaten Kanalisa- tionsleitungen (von Bodenplatte bis Anschluss an die öffentliche Kanalisation) zu untersuchen. Der Untersuchungsbericht ist der Abteilung Tiefbau und Sicherheit zusammen mit einem Kanalisationsplan (3-fach) zur Prüfung einzureichen. Allfäl- lige Sanierungsmassnahmen werden aufgrund der Ergebnisse der Kanaluntersu- chung verfügt." (Urk. 18/14 = Urk. 5/8 drittletzte Seite). Diese Untersuchung wurde von der D._____ AG im April 2018 durchgeführt (Urk. 18/23; Urk. 5/8 S. 1; Urk. 18/15). Am 25. Juli 2018 erging, gestützt auf den von der Klägerin erstellten Kanalisationsplan vom 10. Juli 2018 (Plannummer 4, Plantitel 1. UG / Kanalisation, Massstab 1:100), die gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Urk. 49/12). Daraus folgt, dass die Klägerin aufgrund der Auflage in der Bewilligung tätig wurde; die Vor- instanz ging damit zu weit, einen Beweis einer separaten Beauftragung zu verlan- gen. 5.4.3. Die Klägerin rügt, mit der im Architektenvertrag enthaltenen Formulierung "Anpassungen des Projekts an behördliche Auflagen" werde offensichtlich auf das Projekt Bezug genommen, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ge- plant gewesen sei. In der Grobkostenschätzung der Baukosten sei keine Position betreffend Sanierung oder Untersuchung der Kanalisation enthalten gewesen, wo- mit es sich bei der Auflage der Gemeinde F._____ nicht um eine Auflage handle, welche eine Anpassung des bereits bestehenden Projekts, auf welches sich die Parteien im Vertragsschlusses geeinigt hätten, betreffe. Mit der Auflage sei eine Erweiterung des Projektes notwendig gewesen, für dessen Projektierung und Durchführung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Baukosten berücksichtigt worden seien. Da das Architektenhonorar von Fr. 26'000.– gestützt auf die Grob- kostenschätzung der Baukosten festgelegt worden sei, seien auch die Mehrkosten betreffend die Kanalisation nicht im Architektenhonorar berücksichtigt und davon abgedeckt gewesen (Urk. 115 Rz. 12.3). Dass eine Kanalsanierung von der Ge- meinde plötzlich zum Thema gemacht und nicht unerhebliche Arbeiten notwendig würden, sei nicht voraussehbar, geschweige denn eingeplant gewesen. Sie seien

- 23 - nicht durch das vereinbarte Honorar von Fr. 26'000.– gedeckt gewesen (Urk. 115 Rz. 12.4). 5.4.4. Die gesamte vorstehende Argumentation der Klägerin basiert auf der An- nahme eines pauschalen Architektenhonorars von Fr. 26'000.–. Es wurde aufge- zeigt, dass sich das Architektenhonorar auf 12 % der Baukostensumme beläuft (Erw. II.2). Wie die Vorinstanz feststellte wurden die Kosten der Kanalisationsun- tersuchung bei der Ermittlung des Architektenhonorars berücksichtigt (Urk. 116 S. 30, vgl. S. 15). Weitere von Dritten erbrachte Aufwendungen für eine Kanalisati- onssanierung wären bei der Ermittlung der Baukostensumme ebenfalls zu berück- sichtigen gewesen, womit sich das Architektenhonorar erhöht hätte und entspre- chende Aufwendungen der Klägerin entschädigt worden wären. Solche von Dritt- unternehmungen erbrachte Aufwendungen wurden nicht behauptet. Darüber hin- ausgehender Aufwand, insbesondere jener für den Erhalt der gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung, einschliesslich des Kanalisationsplans vom 10. Juli 2018 (vorne Erw. II.5.4.2), wäre – wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 116 S. 32) – ge- mäss Architekturvertrag vom Architektenhonorar, welches "Anpassungen des Pro- jekts an Folgen von behördlichen Auflagen" mitbeinhaltete, abgedeckt (Urk. 5/5 S. 2 = Urk. 18/2 S. 3). Die Argumentation der Klägerin, Auflagen, die zu einer Er- weiterung des Projekts führten, seien vom Architektenhonorar nicht erfasst (Urk. 115 Rz. 12.3 f.) überzeugt nicht. 5.4.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren geltend gemachten Auf- wand nicht belegt oder substantiiert (zu den Anforderungen Erw. II.4.5.3). Anders als die Klägerin behauptet (Urk. 115 Rz. 12.4), haben die Beklagten diesen bereits vor der Vorinstanz bestritten (Urk. 125 Rz. 118 i.V.m. Urk. 16 Rz. 80). Die Bestrei- tung des Aufwands schliesst auch die Bestreitung der aus dem Aufwand abgelei- teten Höhe der Entschädigung mit ein. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin überzeugt nicht (Urk. 115 Rz. 12.5). Die blosse Auflistung von Daten samt aufge- wendeter Stunden (Urk. 2 Rz. 14) genügt angesichts der Bestreitung der Gegen- seite nicht und die Klägerin unterliess es, Arbeitsrapporte, E-Mails oder andere Be- lege für ihr Tätigwerden einzureichen (vgl. Urk. 116 S. 30). Selbst wenn die Kläge-

- 24 - rin also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung hätte, gelänge ihr der Beweis ihres Aufwands nicht. 5.4.6. Den Rügen der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt beim vorinstanzlichen Ergebnis; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'400.–.

6. Widerklage 6.1. Die Vorinstanz hiess die Widerklage der Beklagten im Umfang von Fr. 9'297.40 (Fr. 1'152.40 [Rückforderung Architektenhonorar] + Fr. 8'145.02 [Min- derungs- und Schadenersatzansprüche]) gut (Urk. 116 S. 42). Die Klägerin erhebt gegen alle gutgeheissenen Ansprüche Rügen, auf die einzeln einzugehen ist. 6.2. Zur Rückforderung des Architektenhonorars Das Architektenhonorar beläuft sich auf Fr. 18'847.60 (vorne Erw. II.2). Unter Be- rücksichtigung der Anzahlung von Fr. 20'000.– resultiert, wie die Vorinstanz fest- stellte, ein Rückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 1'152.40 (Urk. 116 S. 33). Der Rüge der Klägerin, welche auf einem Architektenhonorar von Fr. 26'000.– basiert, ist nicht zu folgen (Urk. 115 Rz. 14.2). 6.3. Zu den Mängeln 6.3.1. Die vorinstanzliche Qualifikation des Architektenvertrags als Gesamtarchi- tektenvertrag wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert und ist korrekt. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz dazu, insbesondere zur Anwendung von Werkvertrags- und Auftragsrecht, kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 33 und S. 35). 6.3.2. Fenster im Badezimmer im Obergeschoss und Wohnzimmer 6.3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass sie die Pläne für das Badezimmerfenster im Obergeschoss erstellt habe. Strittig sei, ob die Pläne fehlerhaft erstellt worden seien, weil die Fenster nicht den Bauvorschrif- ten entsprächen und ohne Absturzsicherung nicht geöffnet werden dürften

- 25 - (Urk. 116 S. 35). Es sei unbestritten, dass die Liegenschaft der Beklagten am

13. September 2018 einer baupolizeilichen Prüfung unterzogen worden sei. In der diesbezüglich von der Gemeinde F._____ erlassenen Verfügung vom 27. Septem- ber 2018 werde festgehalten, dass das Badezimmerfenster im Obergeschoss bek- letterbar sei, dass es mit geeigneten Massnahmen gegen Absturz zu sichern, sowie bis zur definitiven Sicherung der Fenstergriff zu entfernen sei. Es sei nicht bestritten worden, dass das Fenster nicht geöffnet werden könne. Auch habe die Klägerin nicht bestritten, dass das Fenster nicht den baupolizeilichen Bestimmungen ent- spreche. Weiter habe die Klägerin nicht in Abrede gestellt, die Beklagten nicht über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Absturzsicherung des Fensters infor- miert zu haben; sie habe lediglich ausgeführt, das Fenster nach den Wünschen der Beklagten erstellt zu haben. Auch der eingereichten E-Mail-Korrespondenz vom 17./18. September 2018 lasse sich aufgrund der Formulierung der Klägerin nicht entnehmen, dass sie die Beklagten vorgängig über die baupolizeilichen Bestim- mungen informiert hätte. Die Klägerin hätte – so die Vorinstanz weiter – als Unter- nehmerin jedoch die Pflicht gehabt, die baupolizeilichen Bestimmungen zu berück- sichtigen und einzuhalten. Dies habe sie nicht getan, sei doch unbestritten geblie- ben, dass sie die Pläne gezeichnet habe, basierend auf welchen das Fenster er- stellt worden sei sowie, dass das Fenster nicht den baupolizeilichen Bestimmungen entspreche. Die Aussage der Klägerin, das Fenster gemäss den Wünschen der Beklagten erstellt zu haben, sei unbehelflich. Es wäre in diesem Fall die Pflicht der Klägerin gewesen – so die Vorinstanz weiter –, die Beklagten über die Risiken und Konsequenzen ihrer Wünsche respektive über die gewählte Ausführungsart zu in- struieren und aufzuklären, dass eine wunschgemässe Erstellung des Fensters eine Nichtentsprechung mit den baupolizeilichen Bestimmungen zur Folge haben werde und das Fenster nicht geöffnet werden könne. Ob ein Badfenster nach Erstellung geöffnet werden könne oder nicht, sei ein Umstand, der für die Ausführung von Bedeutung sei. Die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Und, weil die von der Klägerin gezeichneten Pläne für die Erstellung des Badezimmerfensters im Obergeschoss darüber hinaus nicht den baupolizeilichen Vorschriften entsprächen, seien sie mangelhaft (Urk. 116 S. 36 f.). Es sei erstellt, dass die von der Klägerin gezeichneten Pläne mangelhaft gewesen seien und dass gestützt darauf ein man-

- 26 - gelhaftes Fenster erstellt worden sei. Der Mangel am Fenster stelle damit einen Mangelfolgeschaden dar, für welchen die Minderung verlangt werden könne. Die Beklagten hätten eine Minderung des Werklohnes von Fr. 442.15 sowie Schaden- ersatz im Sinne einer Teilklage über Fr. 2'554.99 geltend gemacht. Sie stützten sich dabei einerseits auf die Arbeitsrapporte und angefallenen Kosten des Unterneh- mens, welches den Mauerdurchbruch erstellt habe (N._____), wobei sie das Total unter Berücksichtigung anderer Arbeiten jeweils halbiert hätten, sowie andererseits auf die Kosten der O._____ AG. Die Klägerin habe die konkreten Berechnungen lediglich mit dem Hinweis bestritten, dass die Schadensberechnung abenteuerlich sei. Mit dieser pauschalen Bestreitung genüge sie den Anforderungen der Bestrei- tungslast im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht. Mangels substantiierter Be- streitungen sei auf die Berechnung der Beklagten abzustellen. Die Widerklage sei in Bezug auf die Minderungs- und Schadenersatzforderung hinsichtlich des Bade- zimmerfensters im Obergeschoss im Umfang von Fr. 442.15 (Minderungsan- spruch) und Fr. 2'554.99 (Schadenersatzanspruch) gutzuheissen (Urk. 116 S. 37 f.). Zum Wohnzimmerfenster hielt die Vorinstanz fest, die Beklagten verlangten eine Minderung im Umfang von Fr. 167.88 für das mangelhaft erstellte Fenster im nördlichen Teil des Wohnzimmers. Zur Frage, ob ein Mangel bestehe, könne auf die Ausführungen zum Badezimmerfenster verwiesen werden. Da die Klägerin auch die Pläne für das Wohnzimmerfenster gezeichnet habe, basierend auf wel- chen das Fenster nicht in Einklang mit baupolizeilichen Bestimmungen erstellt wor- den sei, sei ein Mangel zu bejahen. Für die Berechnung des Minderungsanspruchs stützten sich die Beklagten auf die Rechnung der O._____ AG. Die Klägerin be- streite die Minderungsberechnung nicht respektive mache hierzu keine konkreten Ausführungen. Entsprechend sei der Minderungsanspruch der Beklagten im Um- fang von Fr. 167.88 erstellt (Urk. 116 S. 38 f.). 6.3.2.2. Die Klägerin rügt, es liege kein Mangel vor. Die Fenster könnten geöffnet werden, solange sie mit einer Absturzsicherung versehen würden (Urk. 115 Rz. 14.3 f.).

- 27 - 6.3.2.3. Die Beklagten argumentieren, den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu folgen. Die Behauptung der Klägerin, das Fenster könne trotz dem Anbringen einer Absturzsicherung noch geöffnet werden, sei eine neue und unzulässige Novenbe- hauptung, die darüber hinaus inhaltlich falsch sei. Die Klägerin habe mangelhafte Pläne erstellt, die zum Einbau von Fenstern geführt hätten, die nicht gesetzeskon- form seien (Urk. 125 Rz. 123 f.). 6.3.2.4. Soweit die Klägerin Ausführungen macht, ohne auf das vorinstanzliche Ur- teil Bezug zu nehmen, wird darauf nicht weiter eingegangen (Urk. 115 Rz. 14.3, erste Hälfte des Abschnitts, vorne Erw. II.1.1). 6.3.2.5. Ein Werkmangel liegt vor, wenn ein Werk vom Vertrag abweicht (Gauch, Der Werkvertrag, N 1355 f.). Ein Besteller darf in guten Treuen darauf vertrauen, dass ein Werk die vereinbarten und – im Sinne einer Ergänzung des Werkvertrags

– die ohne Vereinbarung vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, wozu die Ge- brauchstauglichkeit zählt (Gauch, Der Werkvertrag, N 1361, N 1406 ff.). Ist kein be- sonderer Gebrauchszweck vereinbart worden, hat ein Werk für den gewöhnlichen Gebrauch zu taugen (Gauch, Der Werkvertrag, N 1419 f.). Das Werk hat zudem öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Ist ein Werk unbrauchbar, weil es solchen Vorschriften nicht entspricht, ist es mangelhaft, wenn der Besteller er- warten durfte, dass der Unternehmer das Werk den anwendbaren Vorschriften ent- sprechend erstellen würde, was zu bejahen ist, wenn der Unternehmer die anwend- baren Vorschriften kannte oder kennen musste (Gauch, Der Werkvertrag, N 1427, N 1432). Liegt die fehlende Gebrauchstauglichkeit an der Abweichung von öffent- lich-rechtlichen Vorschriften, liegt ein rechtlicher Mangel vor (Gauch, Der Werkver- trag, N 1425, N 1462). Werden bei einem Umbau eines Einfamilienhauses Fenster geplant und realisiert (sei es im Sinne einer Neuerstellung oder einer Sanierung bestehender Fenster), darf in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass diese Fenster geöffnet werden können und dürfen. Es liegt ein mangelhafter Zu- stand vor, wenn dies nach Realisierung der Fenster nicht der Fall ist. Die umstrit- tene Frage, ob die Fenster geöffnet werden können bzw. dürfen, wenn sie mit einer Absturzsicherung versehen würden (Urk. 115 Rz. 14.3 f.; Urk. 46/46 f.; Urk. 125 Rz. 123 f.), ist damit nicht ausschlaggebend. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht

- 28 - mangelhafte Pläne sowie einen Mangelfolgeschaden in der Form der mangelhaften Fenster bejaht (Urk. 116 S. 37). Auf die unbestritten gebliebenen rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz zur Haftung bei der Planerstellung nach Werkvertrags- recht kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 116 S. 36-38 E. 5.5.2.5, E. 5.5.2.7). Die Beklagten substantiierten und belegten ihren Schaden in Anwen- dung der rechtlich massgeblichen Grundsätze (vgl. Prot. I S. 9 f.; Urk. 43/2), was von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde, was die Vorinstanz wiederum korrekt festhielt (Urk. 116 S. 37 f. und S. 39). 6.3.3. Mauer im Gang im Obergeschoss 6.3.3.1. Die Vorinstanz erwog, am Augenschein hätten die Parteien übereinstim- mend festgestellt, dass die Mauer im Gang im Obergeschoss nicht parallel zur ge- genüberliegenden Wand verlaufe. K._____ habe ausgeführt, dass der Gipser sich bei der Ausrichtung der Mauer an der Aussenmauer und nicht an der gegenüber- liegenden Wand orientiert habe. Zur Aussenmauer sei die Wand parallel. Im Rah- men seiner Parteibefragung habe – so die Vorinstanz weiter – K._____ die Frage, ob die Mauer mängelbehaftet sei, bejaht und erklärt, der Gipser hätte schauen müs- sen. Massgeblich sei der Gipser zuständig, er – K._____ – sei für die Koordination zuständig, da kämen falsche Vorwürfe an seine Adresse. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Mauer im Gang nicht parallel zur gegenüberliegenden Wand verlaufe. Dies lasse sich auch den anlässlich des Augenscheins gemachten Fotoaufnahmen entnehmen, wobei eine Abweichung bis zum Türrahmen von 8 cm habe festgestellt werden können. Dass die Mauer schräg und damit masstechnisch mangelhaft erstellt worden sei, sei erstellt (Urk. 116 S. 40). Die Klägerin habe ge- mäss Architektenvertrag die Ausführung und Bauleitung übernommen. Die allge- meine Leitung und Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle wie Ausmassar- beiten, hätten Teil ihres Aufgabenbereichs gebildet (Urk. 116 S. 40). Entgegen den Ausführungen von K._____ habe er nicht nur die Koordination der Mauererstellung ausgeführt, sondern ihm sei auch die Bauleitung übertragen worden. In diesem Rahmen sei es die Aufgabe der Klägerin gewesen, die korrekte Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen und auch Ausmassarbeiten vorzunehmen. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt. Die Beklagten hätten eine Offerte für den Abbruch

- 29 - der mangelhaften Mauer und die Neugestaltung derselben in der Höhe von Fr. 12'019.32 eingereicht. Gestützt darauf machten sie im Sinne einer Teilklage Fr. 5'000.– als Schadenersatz geltend. Die Klägerin habe hierzu lediglich ausführen lassen, dass kein Schadenersatz vorliege. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis, wonach der Betrag von Fr. 12'000.– zu hoch sei, da keine Vergleichsofferten eingereicht worden seien, sei verspätet und unbe- achtlich. Die Kosten respektive der Schadenersatz sei – so das Fazit der Vorin- stanz – mangels entsprechender substantiierter Bestreitungen der Klägerin mit der eingereichten Offerte ausgewiesen. Den Beklagten sei Schadenersatz für die man- gelhafte Mauer im Obergeschoss von Fr. 5'000.– zuzusprechen (Urk. 116 S. 41). 6.3.3.2. Die Klägerin rügt Folgendes: Wenn die neu erstellte Mauer parallel zur ge- genüberliegenden Mauer im Gang erstellt worden wäre, wäre sie nicht mehr parallel zur Aussenmauer im angrenzenden Kinderzimmer gewesen und umgekehrt. Es sei bei den gegebenen Fassadenmauern der Liegenschaft nicht möglich, Mauern zu erstellen, die allesamt parallel zueinander verlaufen würden. Die Mauer an sich sei ordnungsgemäss erstellt worden (Urk. 115 Rz. 14.5). 6.3.3.3. Die Beklagten tragen vor, die Behauptung der Klägerin, die erstellte Mauer sei parallel zur Aussenmauer, sei eine neue, unzulässige Novenbehauptung. Tat- sächlich sei dies aber auch nicht zutreffend, die erstelle Mauer sei nicht parallel zur Aussenmauer (Urk. 125 Rz. 125). 6.3.3.4. Soweit die Klägerin Ausführungen macht, ohne auf das vorinstanzliche Ur- teil Bezug zu nehmen, wird darauf nicht weiter eingegangen (Urk. 115 Rz. 14.5 S. 14, vorne Erw. II.1.1). 6.3.3.5. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Haftung der Klägerin nach Auftragsrecht kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 33 und S. 40). Pläne, wel- che über die geplante Position der Wand Aufschluss geben könnten, liegen nicht im Recht. Die Beklagten stellten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Wand im Obergeschoss hätte parallel zur bereits vor dem Umbau vorhandenen gegen- überliegenden Wand erstellt werden müssen. Dies sei nicht realisiert worden, die Wand weise Abweichungen bis zu 10 cm auf (Prot. I S. 11). Die Klägerin bestritt

- 30 - vor Vorinstanz die gegnerische Behauptung, dass die Wand parallel zur gegen- überliegenden Wand im Gang hätte erstellt werden müssen, nicht rechtzeitig, das heisst nicht im Rahmen einer ihrer zwei freien Äusserungsmöglichkeiten: Sie trug einzig vor, es gehe um die Sanierung eines alten Hauses. Es habe im Haus bereits schiefe Mauern und schiefe Böden gegeben. Die Mauer sei neu erstellt worden. Sie sei gestützt auf den Handwerker masstechnisch in Ordnung. Es bestehe kein Mangel (Prot. I S. 15, vgl. S. 21). Wenn Herr K._____ anlässlich seiner Parteibe- fragung erst im Stadium der Beweisabnahmen ausführt, die Wand sei parallel zur Aussenwand erstellt werden worden (vgl. Urk. 116 S. 40), ist dies unbeachtlich (vgl. Urk. 125 Rz. 125). Es ist damit festzustellen, dass den Beklagten der Beweis ge- lingt, dass die Wand parallel zur gegenüberliegenden Wand im Gang des Oberge- schosses hätte erstellt werden müssen. Da die Wand unbestrittenermassen nicht so erstellt wurde, die Klägerin also diesbezüglich ihre Bauleitungspflichten ver- letzte, wird die Klägerin schadenersatzpflichtig. Der vorinstanzlich festgestellte Schadenersatz von Fr. 5'000.– wurde nicht gerügt, womit es dabei bleibt. 6.3.4. Ergebnis Die zu den Mängeln erhobenen Rügen der Klägerin scheitern. Es bleibt damit bei den vorinstanzlich festgehaltenen Minderungs- und Schadenersatzansprüchen der Beklagten in der Höhe von Fr. 8'145.02 (Urk. 116 S. 41). 6.4. Rechenschaftsablegung / Auskunftsbegehren 6.4.1. Die Vorinstanz erwog, ein Rechtsbegehren sei so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könne. Die Gegen- partei müsse wissen, gegen was sie sich verteidigen müsse. Herausverlangte Do- kumente müssten so umschrieben sein, dass sie bestimmbar seien, sodass der Beauftragte erkenne, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsmaxime von ihm herausverlangt würden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beur- teilen könne, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt worden sei (Urk. 116 S. 43 f.). Das Rechtsbegehren der Beklagten sei – so die Vorinstanz weiter –, so- weit es nicht um Unterlagen von namentlich genannten Unternehmen und Behör- den gehe, zu vage und ungenau formuliert, als dass es zum Urteil erhoben werden

- 31 - könnte. So verlangten die Beklagten umfassende Rechenschaft über die Tätigkeit der Klägerin, sie spezifizierten jedoch nicht, welche Tätigkeit hiermit gemeint sei. Auch werde die Rechenschaftspflicht nicht auf den Architektenvertrag oder die Sa- nierung der Liegenschaft der Beklagten begrenzt. Es werde pauschal Rechen- schaft über sämtliche Korrespondenz, Aufzeichnungen, Pläne und Belege sowie geldwerte Vorteile verlangt, ohne zu konkretisieren. Es sei unklar, welche Korre- spondenz zwischen welchen Personen oder Behörden respektive welche Aufzeich- nungen oder Pläne über was verlangt würden. Soweit sich die Auskunfts- und Her- ausgabepflicht von Unterlagen nicht auf spezifische Unternehmen beziehe, sei der Antrag abzuweisen (Urk. 116 S. 45). Hinsichtlich der konkret erwähnten Unterneh- mungen hiess die Vorinstanz den Herausgabeanspruch der Beklagten gut (Urk. 116 S. 46 f.). Die Vorinstanz leitete den Herausgabeanspruch betreffend ei- nige Unternehmen und Behörden aus Art. 400 OR ab, für andere stützte sie sich auf das Datenschutzgesetz (Urk. 116 S. 44 f. [Rechtliches], S. 46 f. [Würdigung]). 6.4.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das für Rechtsbegehren gel- tende Bestimmtheitserfordernis verstossen (Urk. 115 Rz. 15.2 f.). 6.4.3. Die Beklagten führen zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe ihren wi- derklageweise geltend gemachten Herausgabeanspruch gutgeheissen. Eine Be- gründung des Anspruchs gehöre weder ins Rechtsbegehren noch ins Dispositiv (Urk. 125 Rz. 126). 6.4.4. Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (vorne Erw. II.1.1). Die Vorinstanz stützte die Herausgabe der die D._____ AG sowie die Gemeinde F._____ ZH betreffenden Unterlagen und Vorteile auf Art. 8 aDSG (Bun- desgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, in Kraft bis 31. August 2023), da insoweit Art. 400 OR (Auftragsrecht) nicht anwendbar sei (Urk. 116 S. 44 f. [Rechtliches], S. 46 f. [Würdigung]). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch im Tä- tigkeitwerden der Klägerin gegenüber der D._____ AG sowie der Gemeinde F._____ ZH handelte die Klägerin im Rahmen des Gesamtarchitektenvertrags auf- tragsrechtlich. Eine diesbezügliche Spaltung der Rechtsfolgen betreffend die Re- chenschafts- und Herausgabepflicht ist – im Unterschied zur Haftungsfrage – vor- liegend nicht angemessen (vgl. BGE 109 II 462 E. 3.d S. 466; BGer 4A_514/2016

- 32 - vom 6. April 2017, E. 3.1.1, wonach die Qualifikation des Gesamtarchitektenver- trags als gemischter Vertrag ermögliche, eine den konkreten Umständen angemes- sene Lösung zu finden). Am Ergebnis – d.h. der Herausgabeverpflichtung – ändert die einheitliche Anwendung von Art. 400 OR nichts. 6.4.5. Rechtsbegehren einer Leistungsklage sind so bestimmt zu formulieren, dass das Begehren bei Gutheissung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieser Grundsatz wird dadurch abgemildert, dass Rechts- begehren stets nach Treu und Glauben auszulegen sind. Die richterliche Anord- nung im Dispositiv muss nicht exakt mit der Formulierung des gutgeheissenen Rechtsbegehrens übereinstimmen (BK ZPO-Hurni, Art. 58 N 18 und N 38). Insbe- sondere bei der schwierigen Formulierung von Herausgabebegehren gestützt auf Art. 400 OR kann sich eine redaktionelle Abweichung vom Wortlaut des Rechtsbe- gehrens im Dispositiv aufdrängen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 13). Sofern die geforderten Dokumente klar identifizierbar sind, rechtfertigt es sich, keine über- höhten Anforderungen an das Rechtsbegehren zu stellen (Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 58 N 55; vgl. BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3). Ist das Infor- mationsbegehren zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat das Gericht es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 in fine; differenzierend für sehr umfangreiche Rechtsbegehren BGE 141 III 23 E. 3.3 m.H.a. BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4.3). Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstossen, wonach Rechtsbegehren bestimmt zu formulieren seien (Urk. 115 Rz. 15.2 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz, den Herausgabeanspruch der Beklagten hinsichtlich der im Rechtsbegehren namentlich erwähnten, in die Bauarbeiten involvierten Dritten gutzuheissen, diesbezüglich eine klare Dispositiv-Ziffer zu formulieren und den An- spruch darüber hinaus abzuweisen, ist nicht zu beanstanden. 6.5. Fazit zu den Rügen betreffend die Widerklage Die mit Bezug auf die Widerklage erhobenen Rügen der Klägerin scheitern. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die Beklagten im Rahmen ih- rer Widerklage einen Anspruch in der Höhe von Fr. 9'297.40 gegen die Klägerin

- 33 - haben sowie diese gemäss der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 3 rechenschafts- pflichtig ist.

7. Ergebnis 7.1. Insgesamt ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil nicht zu bean- standen ist. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanz- lichen Verfahrens erfolgte dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wurde im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet und ist ebenfalls zu bestätigen. 7.2. Die Berufung ist damit abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023 ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert beträgt Fr. 16'547.40 (Urk. 115 S. 2; Urk. 116 S. 48 f.: Fr. 7'250.– + Fr. 9'297.40]). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 2'670.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 122) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagten sind nicht anwaltlich vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei er- satzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Per- son. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1). In der Lehre bestehen teilweise differenziertere Ansätze (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1; BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.H.). So wird beispielsweise vertreten, Anlass für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung könne auch die entgangene Freizeit einer in einem Anstellungsverhältnis stehenden und selber prozessierenden Partei

- 34 - geben oder allgemein der mit der Prozessführung verbundene Zeitaufwand (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21; BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 15 ff.). Entscheidet sich eine juristisch versierte Partei gegen eine anwaltliche Vertretung, erwächst daraus der Gegenseite indirekt auch ein Vorteil, denn die auszurichtende Parteien- tschädigung fällt dadurch in der Regel tiefer aus (CR-CC I-Tappy, Art. 95 N 35; vgl. zur Begrenzung OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.3 S. 7). In jedem Fall ist es Sache der ansprechenden Partei, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Um- triebsentschädigung vorzulegen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Die Be- klagten beschränken sich darauf, eine Entschädigung gestützt auf den geltend ge- machten Stundenaufwand von Fr. 220.– pro Stunde geltend zu machen (Urk. 125 S. 25). Eine solche Entschädigung scheidet aus (OGer ZH RE160017 vom 17.03.2017, E. II.2.4 ff. S. 8 ff.). Weitere Gründe für einen Anspruch auf Umtrieb- sentschädigung werden nicht vorgebracht. Die Beklagten äussern sich insbeson- dere nicht zu einem allfälligen Verdienstausfall oder zu sonstigen besonderen Um- ständen. Aufgrund der eingereichten Berufungsantwort drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagten über fundiertes juristisches Wissen verfügen. In diesem Zusam- menhang rechtfertigt sich die Bemerkung, dass auch in eigener Sache prozessie- rende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur ausnahmsweise eine reduzierte Entschädigung verlangen können, wenn die Sache kompliziert ist, einen hohen Streitwert aufweist und einen grossen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was eine Person üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 95 N 32). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wurde nicht vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an die Beklagten ist deshalb abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. August 2023 wird bestä- tigt.

- 35 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'670.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'547.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Achermann versandt am: ip