Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 20. September 2021 erhoben die Kläger A._____ (nachfolgend Beru- fungsklägerin) und E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Nach Eingang des verlangten Pro- zesskostenvorschusses beantragte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) in ihrer Stellungnahme, es sei auf die Klage nicht einzu- treten, weil es sich um keine Zivilsache handle und eine bereits abgeurteilte Sa- che vorliege (act. 9 und 11). Die Vorinstanz setzte den Klägern in der Folge Frist an, um sich dazu zu äussern und um den Streitgegenstand ihrer Klage genügend zu umschreiben. Sie verband dies mit der Androhung, dass bei Säumnis die Kla- ge als nicht erfolgt gelte und darauf nicht eingetreten würde (act. 15). Am 19. Mai 2022 ersuchten die Kläger um Fristerstreckung und forderten die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (act. 17). Die Vorinstanz wies die Begehren mit Verfü- gung vom 24. Mai 2022 ab. Gleichzeitig erstreckte sie den Klägern die ihnen an- gesetzten Fristen und verlangte einen weiteren Prozesskostenvorschuss (act. 18). Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel wies die Kam- mer mit Urteilen vom 1. und 5. Juli 2022 ab (act. 24 und 25). Nach Wiedereingang der Akten beim Einzelgericht setzte dieses den Klägern die Fristen für die Leis- tung des weiteren Prozesskostenvorschusses und für die Stellungnahme neu an. Die Kläger leisteten den Vorschuss rechtzeitig und äusserten sich mit (verspäte-
- 4 - ter) Eingabe vom 28. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte den Klägern unter solidarischer Haftung die Kosten inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 30 = act. 35). Die Berufungsklägerin verweigerte die Entgegennahme des Entscheides; er gilt als ihr am 3. Juli 2023 zugestellt (act. 31).
E. 2 Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition in Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich Ermessensausübung. Sie hat sich indes auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken, soweit nicht offensichtliche Mängel vorliegen. Die Berufung führende Partei hat ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid einzeln vorzutragen und zu begründen und sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Dabei sind die Erwägungen und Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (anstatt vieler: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016 E. 2.). Eine ungenügende Begründung führt zur Abweisung der Be- rufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
E. 3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die von den Klä- gern erhobene Klage letztlich unklar geblieben sei. Im vereinfachten Verfahren müsse der Streitgegenstand bezeichnet und genügend individualisiert sein, damit die Zuständigkeit und die Klageidentität geklärt und bestimmt werden könne, über was die Parteien streiten. Vor dem Hintergrund des Einwandes der Beklagten, es liege keine Zivilsache vor, sondern es gehe um eine Streitigkeit zwischen den Klägern als KVG Versicherte und der Beklagten als obligatorische Krankenpflege- versicherung, sei es unerlässlich, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet werde, dass beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche oder eine öffentlich- rechtliche Forderung erhoben werde und ob über die Streitigkeit bereits rechts- kräftig entschieden worden sei, wie die Beklagte behaupte. Die Kläger seien die- sen Anforderungen weder in der Klage noch in ihren weiteren Eingaben nachge- kommen. Sie machten lediglich Ausführungen dazu, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen bzw. dieser ihnen aufgedrängt worden sei. Aus- führungen zu den Grundlagen der von ihnen eingeklagten Forderung fehlten demgegenüber gänzlich. Gestützt auf welcher Rechtsgrundlage die Fr. 20'000.-- verlangt würden und wie sich der Betrag zusammensetze, werde nicht dargetan.
- 6 - Die Kläger hätten trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht genügend um- schrieben, weshalb androhungsgemäss die Klage als nicht erfolgt gelte und da- rauf nicht einzutreten sei. Für die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 5 sei das angeru- fene Gericht ohnehin nicht zuständig (act. 35 S. 4 ff.).
E. 4 Die Berufungsklägerin weist mit ihrer Berufungsschrift das Urteil des Be- zirksgerichts Uster zurück und erhebt "Einsprache" gegen den fragwürdigen Ent- scheid vom 16. Juni 2023. Dabei verweist sie auf zahlreiche Beilagen (darunter Zusammenstellungen der individuellen Prämienverbilligung für die Familie D._____, Betreibungsunterlagen und Versicherungsangebote, Kostenübersichten oder Auszüge für die Steuererklärung, act. 34/1 - 8) und beantragt den Beizug von Unterlagen und Akten. Soweit verständlich, wendet sie sich gegen die ihr und ihrer Familie von der Berufungsbeklagten gestellten Rechnungen, und sie macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass diese ergangen seien, ohne dass ein Vertrag bestanden habe; die Berufungsbeklagte habe seit 2016 ein Chaos verur- sacht. Sie (die Berufungsklägerin) und ihre Familie hätten lediglich 2016 einen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt, alles andere sei von B._____/C._____ frei erfunden und inszeniert. Der Vorinstanz wirft die Beru- fungsklägerin vor, den Fall nach einem zweijährigen Hin und Her nicht richtig be- handelt und trotz angeblicher Unzuständigkeit nicht ans zuständige Gericht wei- tergeleitet zu haben. Zu dem vorinstanzlich eingeklagten Betrag führt sie aus, sie habe die Nichtigkeit der Rechnungen der Berufungsbeklagten verlangt und die Gelder zurückverlangt, welche B._____/C._____ von ihnen jahrelang ge- klaut/entwendet habe. In diesem Zusammenhang spricht sie auch von weiteren Beträgen in der Höhe von Fr. 50'000.-- und gesamthaft Fr. 150'000.--. Alle Beträ- ge müssten zurückvergütet werden. Ihr Rechtsbegehren sei zu übernehmen (act. 39). 5.1. Mit diesen Ausführungen wiederholt die Berufungsklägerin im Rechtsmittel- verfahren im Wesentlichen, was sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hat, nämlich dass sie (und ihre Familie) keinen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt habe. Die vor Vorinstanz als "Umtriebsentschädigung" verlangte Summe von Fr. 20'000.-- begründet sie damit, dass ihr die von der Berufungsbeklagten zu
- 7 - Unrecht bezogenen Beträge zurückzuzahlen seien, wobei eine genaue Begrün- dung, weshalb und in welchem Umfang unrechtmässige Zahlungen ergangen sein sollen, wiederum fehlt. Soweit sie neu ihre Forderung als Rückzahlungsan- spruch wegen zu Unrecht bezogener Beträge geltend macht (und dabei mitunter auch von weit höheren Beträgen als dem eingeklagten ausgeht) handelte es sich sodann um neue Vorbringen, von denen die Berufungsklägerin nicht dartut, dass sie diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Sie ist damit nicht zu hören. Insgesamt bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten unklaren Situation. Zum durchlaufenen Einspracheverfahren äussert sich die Berufungsklägerin so- dann auch im Rechtsmittelverfahren nicht, ebenso wenig zum Einwand der Beru- fungsbeklagten der fehlenden sachlichen Zuständigkeit und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Mit diesen setzt sie sich in ihrer Berufung, wenn überhaupt, nur ungenügend auseinander. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin traf die Vorinstanz sodann keine Verpflichtung, die Sache bei fehlender sachlicher Zuständigkeit von sich aus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten. Vielmehr ist es Sache der Partei, beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde vorstellig zu wer- den. 5.2. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit da- rauf überhaupt eingetreten werden kann.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- 9 -
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung aufer- legt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts … (GV.2021.00041 / SB.2021.00062) von Fr. 525.– werden definitiv den Klä- gern unter solidarischer Haftung auferlegt und sind von diesen zu tragen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der act. 28 bis 29/1-4, je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: (act. 39, sinngemäss) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. Erwägungen: I.
- Am 20. September 2021 erhoben die Kläger A._____ (nachfolgend Beru- fungsklägerin) und E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Nach Eingang des verlangten Pro- zesskostenvorschusses beantragte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) in ihrer Stellungnahme, es sei auf die Klage nicht einzu- treten, weil es sich um keine Zivilsache handle und eine bereits abgeurteilte Sa- che vorliege (act. 9 und 11). Die Vorinstanz setzte den Klägern in der Folge Frist an, um sich dazu zu äussern und um den Streitgegenstand ihrer Klage genügend zu umschreiben. Sie verband dies mit der Androhung, dass bei Säumnis die Kla- ge als nicht erfolgt gelte und darauf nicht eingetreten würde (act. 15). Am 19. Mai 2022 ersuchten die Kläger um Fristerstreckung und forderten die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (act. 17). Die Vorinstanz wies die Begehren mit Verfü- gung vom 24. Mai 2022 ab. Gleichzeitig erstreckte sie den Klägern die ihnen an- gesetzten Fristen und verlangte einen weiteren Prozesskostenvorschuss (act. 18). Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel wies die Kam- mer mit Urteilen vom 1. und 5. Juli 2022 ab (act. 24 und 25). Nach Wiedereingang der Akten beim Einzelgericht setzte dieses den Klägern die Fristen für die Leis- tung des weiteren Prozesskostenvorschusses und für die Stellungnahme neu an. Die Kläger leisteten den Vorschuss rechtzeitig und äusserten sich mit (verspäte- - 4 - ter) Eingabe vom 28. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte den Klägern unter solidarischer Haftung die Kosten inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 30 = act. 35). Die Berufungsklägerin verweigerte die Entgegennahme des Entscheides; er gilt als ihr am 3. Juli 2023 zugestellt (act. 31).
- Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 15. Juli 2023 (Datum Poststempel
- Juli 2023) wandte sich die Berufungsklägerin einerseits an das Sozialversi- cherungsgericht Zürich und andererseits an das Obergericht (act. 35). Das Sozi- alversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 7. August 2023 mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde ein (act. 36). Die Kammer forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 28. August 2023 in Anwendung von Art. 132 ZPO auf, ihre Berufungsschrift zu verbessern, worauf diese innert Frist (Datum Poststempel 1. September 2023) mit Originalunterschrift versehen nochmals eingereicht wurde (act. 37 - 39). Weiterungen erübrigen sich. Das Ver- fahren ist spruchreif. Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 39) ist der Berufungs- beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. II.
- Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid über ein von den Klägern erhobenes Rechtsbegehren über Fr. 20'000.--. Die Berufungsklägerin ist durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beschwert. Die Berufungsschrift ging innert der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Obergericht ein und wurde innert Nachfrist verbessert. Sie ent- hält eine Begründung, welcher sich entnehmen lässt, dass die Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil "zurückweist" und ihr vor Vorinstanz gestelltes Rechts- begehren zum Urteil erhoben haben will. Sie verlangt: «1. Rückweisung des Ent- scheids vom Bezirksgericht Uster bezüglich B._____ und C._____!; 2. Aberken- nungsklage; 3. Nichtigkeitsklage» sowie, es sei das Rechtsbegehren wie im Urteil erwähnt, zu übernehmen (act. 39 S. 1 und 4). Die Rechtsmitteleingabe der Beru- fungsklägerin ist demnach als Berufung entgegenzunehmen. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. - 5 -
- Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition in Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich Ermessensausübung. Sie hat sich indes auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken, soweit nicht offensichtliche Mängel vorliegen. Die Berufung führende Partei hat ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid einzeln vorzutragen und zu begründen und sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Dabei sind die Erwägungen und Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (anstatt vieler: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
- April 2016 E. 2.). Eine ungenügende Begründung führt zur Abweisung der Be- rufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
- Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die von den Klä- gern erhobene Klage letztlich unklar geblieben sei. Im vereinfachten Verfahren müsse der Streitgegenstand bezeichnet und genügend individualisiert sein, damit die Zuständigkeit und die Klageidentität geklärt und bestimmt werden könne, über was die Parteien streiten. Vor dem Hintergrund des Einwandes der Beklagten, es liege keine Zivilsache vor, sondern es gehe um eine Streitigkeit zwischen den Klägern als KVG Versicherte und der Beklagten als obligatorische Krankenpflege- versicherung, sei es unerlässlich, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet werde, dass beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche oder eine öffentlich- rechtliche Forderung erhoben werde und ob über die Streitigkeit bereits rechts- kräftig entschieden worden sei, wie die Beklagte behaupte. Die Kläger seien die- sen Anforderungen weder in der Klage noch in ihren weiteren Eingaben nachge- kommen. Sie machten lediglich Ausführungen dazu, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen bzw. dieser ihnen aufgedrängt worden sei. Aus- führungen zu den Grundlagen der von ihnen eingeklagten Forderung fehlten demgegenüber gänzlich. Gestützt auf welcher Rechtsgrundlage die Fr. 20'000.-- verlangt würden und wie sich der Betrag zusammensetze, werde nicht dargetan. - 6 - Die Kläger hätten trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht genügend um- schrieben, weshalb androhungsgemäss die Klage als nicht erfolgt gelte und da- rauf nicht einzutreten sei. Für die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 5 sei das angeru- fene Gericht ohnehin nicht zuständig (act. 35 S. 4 ff.).
- Die Berufungsklägerin weist mit ihrer Berufungsschrift das Urteil des Be- zirksgerichts Uster zurück und erhebt "Einsprache" gegen den fragwürdigen Ent- scheid vom 16. Juni 2023. Dabei verweist sie auf zahlreiche Beilagen (darunter Zusammenstellungen der individuellen Prämienverbilligung für die Familie D._____, Betreibungsunterlagen und Versicherungsangebote, Kostenübersichten oder Auszüge für die Steuererklärung, act. 34/1 - 8) und beantragt den Beizug von Unterlagen und Akten. Soweit verständlich, wendet sie sich gegen die ihr und ihrer Familie von der Berufungsbeklagten gestellten Rechnungen, und sie macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass diese ergangen seien, ohne dass ein Vertrag bestanden habe; die Berufungsbeklagte habe seit 2016 ein Chaos verur- sacht. Sie (die Berufungsklägerin) und ihre Familie hätten lediglich 2016 einen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt, alles andere sei von B._____/C._____ frei erfunden und inszeniert. Der Vorinstanz wirft die Beru- fungsklägerin vor, den Fall nach einem zweijährigen Hin und Her nicht richtig be- handelt und trotz angeblicher Unzuständigkeit nicht ans zuständige Gericht wei- tergeleitet zu haben. Zu dem vorinstanzlich eingeklagten Betrag führt sie aus, sie habe die Nichtigkeit der Rechnungen der Berufungsbeklagten verlangt und die Gelder zurückverlangt, welche B._____/C._____ von ihnen jahrelang ge- klaut/entwendet habe. In diesem Zusammenhang spricht sie auch von weiteren Beträgen in der Höhe von Fr. 50'000.-- und gesamthaft Fr. 150'000.--. Alle Beträ- ge müssten zurückvergütet werden. Ihr Rechtsbegehren sei zu übernehmen (act. 39). 5.1. Mit diesen Ausführungen wiederholt die Berufungsklägerin im Rechtsmittel- verfahren im Wesentlichen, was sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hat, nämlich dass sie (und ihre Familie) keinen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt habe. Die vor Vorinstanz als "Umtriebsentschädigung" verlangte Summe von Fr. 20'000.-- begründet sie damit, dass ihr die von der Berufungsbeklagten zu - 7 - Unrecht bezogenen Beträge zurückzuzahlen seien, wobei eine genaue Begrün- dung, weshalb und in welchem Umfang unrechtmässige Zahlungen ergangen sein sollen, wiederum fehlt. Soweit sie neu ihre Forderung als Rückzahlungsan- spruch wegen zu Unrecht bezogener Beträge geltend macht (und dabei mitunter auch von weit höheren Beträgen als dem eingeklagten ausgeht) handelte es sich sodann um neue Vorbringen, von denen die Berufungsklägerin nicht dartut, dass sie diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Sie ist damit nicht zu hören. Insgesamt bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten unklaren Situation. Zum durchlaufenen Einspracheverfahren äussert sich die Berufungsklägerin so- dann auch im Rechtsmittelverfahren nicht, ebenso wenig zum Einwand der Beru- fungsbeklagten der fehlenden sachlichen Zuständigkeit und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Mit diesen setzt sie sich in ihrer Berufung, wenn überhaupt, nur ungenügend auseinander. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin traf die Vorinstanz sodann keine Verpflichtung, die Sache bei fehlender sachlicher Zuständigkeit von sich aus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten. Vielmehr ist es Sache der Partei, beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde vorstellig zu wer- den. 5.2. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit da- rauf überhaupt eingetreten werden kann.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin für das Be- rufungsverfahren kostenpflichtig. Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- und unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§§ 4 und 12 GebVO). Entschädigungen sind keine aus- zurichten: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: - 8 -
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 39, sowie an das Bezirks- gericht Uster (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: - 9 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 20. Februar 2024 in Sachen
1. A._____,
2. ... Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG (vormals C._____ AG), Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Juni 2023; Proz. FV210026
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der klagenden Parteien zu be- zahlen: CHF 20'000.00 (Umtriebsentschädigung: falsche Rechnungsstellung, kein gültiger Vertrag, sinnloses aufputschen der Rechnungen und Be- treibungen mit Mahnspesen, unberechtigte Betreibungen etc.) Wie auch die weiteren Kosten/Betreibungen/Pfändungen und Verlustschei- ne die C._____ weiterhin aufpuschte sogar nach der Betreibung gegen C._____ etc.
2. CHF 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Dübendorf sei von C._____ zurückzuerstatten, wie auch die Schlichtungskosten von Fr. 525.-Fr.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten alle Betreibungen, Verlustscheine und Pfändungen gegen Familie D._____, bei den Betreibungsäm- ter Gossau SG und Abtwil SG zu löschen
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten,
5. Bestätigung durch Gericht ZH bzw. Nichtigkeitserklärung durch Gericht ZH Uster Bezirksgericht aller Rechnungen bezüglich C._____ an Fam. D._____." Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
3. Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung aufer- legt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet.
4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts … (GV.2021.00041 / SB.2021.00062) von Fr. 525.– werden definitiv den Klä- gern unter solidarischer Haftung auferlegt und sind von diesen zu tragen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der act. 28 bis 29/1-4, je gegen Empfangsschein.
- 3 -
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: (act. 39, sinngemäss) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. Erwägungen: I.
1. Am 20. September 2021 erhoben die Kläger A._____ (nachfolgend Beru- fungsklägerin) und E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Nach Eingang des verlangten Pro- zesskostenvorschusses beantragte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) in ihrer Stellungnahme, es sei auf die Klage nicht einzu- treten, weil es sich um keine Zivilsache handle und eine bereits abgeurteilte Sa- che vorliege (act. 9 und 11). Die Vorinstanz setzte den Klägern in der Folge Frist an, um sich dazu zu äussern und um den Streitgegenstand ihrer Klage genügend zu umschreiben. Sie verband dies mit der Androhung, dass bei Säumnis die Kla- ge als nicht erfolgt gelte und darauf nicht eingetreten würde (act. 15). Am 19. Mai 2022 ersuchten die Kläger um Fristerstreckung und forderten die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (act. 17). Die Vorinstanz wies die Begehren mit Verfü- gung vom 24. Mai 2022 ab. Gleichzeitig erstreckte sie den Klägern die ihnen an- gesetzten Fristen und verlangte einen weiteren Prozesskostenvorschuss (act. 18). Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel wies die Kam- mer mit Urteilen vom 1. und 5. Juli 2022 ab (act. 24 und 25). Nach Wiedereingang der Akten beim Einzelgericht setzte dieses den Klägern die Fristen für die Leis- tung des weiteren Prozesskostenvorschusses und für die Stellungnahme neu an. Die Kläger leisteten den Vorschuss rechtzeitig und äusserten sich mit (verspäte-
- 4 - ter) Eingabe vom 28. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte den Klägern unter solidarischer Haftung die Kosten inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 30 = act. 35). Die Berufungsklägerin verweigerte die Entgegennahme des Entscheides; er gilt als ihr am 3. Juli 2023 zugestellt (act. 31).
2. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 15. Juli 2023 (Datum Poststempel
17. Juli 2023) wandte sich die Berufungsklägerin einerseits an das Sozialversi- cherungsgericht Zürich und andererseits an das Obergericht (act. 35). Das Sozi- alversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 7. August 2023 mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde ein (act. 36). Die Kammer forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 28. August 2023 in Anwendung von Art. 132 ZPO auf, ihre Berufungsschrift zu verbessern, worauf diese innert Frist (Datum Poststempel 1. September 2023) mit Originalunterschrift versehen nochmals eingereicht wurde (act. 37 - 39). Weiterungen erübrigen sich. Das Ver- fahren ist spruchreif. Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 39) ist der Berufungs- beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid über ein von den Klägern erhobenes Rechtsbegehren über Fr. 20'000.--. Die Berufungsklägerin ist durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beschwert. Die Berufungsschrift ging innert der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Obergericht ein und wurde innert Nachfrist verbessert. Sie ent- hält eine Begründung, welcher sich entnehmen lässt, dass die Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil "zurückweist" und ihr vor Vorinstanz gestelltes Rechts- begehren zum Urteil erhoben haben will. Sie verlangt: «1. Rückweisung des Ent- scheids vom Bezirksgericht Uster bezüglich B._____ und C._____!; 2. Aberken- nungsklage; 3. Nichtigkeitsklage» sowie, es sei das Rechtsbegehren wie im Urteil erwähnt, zu übernehmen (act. 39 S. 1 und 4). Die Rechtsmitteleingabe der Beru- fungsklägerin ist demnach als Berufung entgegenzunehmen. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
- 5 -
2. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition in Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich Ermessensausübung. Sie hat sich indes auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken, soweit nicht offensichtliche Mängel vorliegen. Die Berufung führende Partei hat ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid einzeln vorzutragen und zu begründen und sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Dabei sind die Erwägungen und Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (anstatt vieler: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016 E. 2.). Eine ungenügende Begründung führt zur Abweisung der Be- rufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die von den Klä- gern erhobene Klage letztlich unklar geblieben sei. Im vereinfachten Verfahren müsse der Streitgegenstand bezeichnet und genügend individualisiert sein, damit die Zuständigkeit und die Klageidentität geklärt und bestimmt werden könne, über was die Parteien streiten. Vor dem Hintergrund des Einwandes der Beklagten, es liege keine Zivilsache vor, sondern es gehe um eine Streitigkeit zwischen den Klägern als KVG Versicherte und der Beklagten als obligatorische Krankenpflege- versicherung, sei es unerlässlich, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet werde, dass beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche oder eine öffentlich- rechtliche Forderung erhoben werde und ob über die Streitigkeit bereits rechts- kräftig entschieden worden sei, wie die Beklagte behaupte. Die Kläger seien die- sen Anforderungen weder in der Klage noch in ihren weiteren Eingaben nachge- kommen. Sie machten lediglich Ausführungen dazu, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen bzw. dieser ihnen aufgedrängt worden sei. Aus- führungen zu den Grundlagen der von ihnen eingeklagten Forderung fehlten demgegenüber gänzlich. Gestützt auf welcher Rechtsgrundlage die Fr. 20'000.-- verlangt würden und wie sich der Betrag zusammensetze, werde nicht dargetan.
- 6 - Die Kläger hätten trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht genügend um- schrieben, weshalb androhungsgemäss die Klage als nicht erfolgt gelte und da- rauf nicht einzutreten sei. Für die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 5 sei das angeru- fene Gericht ohnehin nicht zuständig (act. 35 S. 4 ff.).
4. Die Berufungsklägerin weist mit ihrer Berufungsschrift das Urteil des Be- zirksgerichts Uster zurück und erhebt "Einsprache" gegen den fragwürdigen Ent- scheid vom 16. Juni 2023. Dabei verweist sie auf zahlreiche Beilagen (darunter Zusammenstellungen der individuellen Prämienverbilligung für die Familie D._____, Betreibungsunterlagen und Versicherungsangebote, Kostenübersichten oder Auszüge für die Steuererklärung, act. 34/1 - 8) und beantragt den Beizug von Unterlagen und Akten. Soweit verständlich, wendet sie sich gegen die ihr und ihrer Familie von der Berufungsbeklagten gestellten Rechnungen, und sie macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass diese ergangen seien, ohne dass ein Vertrag bestanden habe; die Berufungsbeklagte habe seit 2016 ein Chaos verur- sacht. Sie (die Berufungsklägerin) und ihre Familie hätten lediglich 2016 einen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt, alles andere sei von B._____/C._____ frei erfunden und inszeniert. Der Vorinstanz wirft die Beru- fungsklägerin vor, den Fall nach einem zweijährigen Hin und Her nicht richtig be- handelt und trotz angeblicher Unzuständigkeit nicht ans zuständige Gericht wei- tergeleitet zu haben. Zu dem vorinstanzlich eingeklagten Betrag führt sie aus, sie habe die Nichtigkeit der Rechnungen der Berufungsbeklagten verlangt und die Gelder zurückverlangt, welche B._____/C._____ von ihnen jahrelang ge- klaut/entwendet habe. In diesem Zusammenhang spricht sie auch von weiteren Beträgen in der Höhe von Fr. 50'000.-- und gesamthaft Fr. 150'000.--. Alle Beträ- ge müssten zurückvergütet werden. Ihr Rechtsbegehren sei zu übernehmen (act. 39). 5.1. Mit diesen Ausführungen wiederholt die Berufungsklägerin im Rechtsmittel- verfahren im Wesentlichen, was sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hat, nämlich dass sie (und ihre Familie) keinen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt habe. Die vor Vorinstanz als "Umtriebsentschädigung" verlangte Summe von Fr. 20'000.-- begründet sie damit, dass ihr die von der Berufungsbeklagten zu
- 7 - Unrecht bezogenen Beträge zurückzuzahlen seien, wobei eine genaue Begrün- dung, weshalb und in welchem Umfang unrechtmässige Zahlungen ergangen sein sollen, wiederum fehlt. Soweit sie neu ihre Forderung als Rückzahlungsan- spruch wegen zu Unrecht bezogener Beträge geltend macht (und dabei mitunter auch von weit höheren Beträgen als dem eingeklagten ausgeht) handelte es sich sodann um neue Vorbringen, von denen die Berufungsklägerin nicht dartut, dass sie diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Sie ist damit nicht zu hören. Insgesamt bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten unklaren Situation. Zum durchlaufenen Einspracheverfahren äussert sich die Berufungsklägerin so- dann auch im Rechtsmittelverfahren nicht, ebenso wenig zum Einwand der Beru- fungsbeklagten der fehlenden sachlichen Zuständigkeit und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Mit diesen setzt sie sich in ihrer Berufung, wenn überhaupt, nur ungenügend auseinander. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin traf die Vorinstanz sodann keine Verpflichtung, die Sache bei fehlender sachlicher Zuständigkeit von sich aus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten. Vielmehr ist es Sache der Partei, beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde vorstellig zu wer- den. 5.2. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit da- rauf überhaupt eingetreten werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin für das Be- rufungsverfahren kostenpflichtig. Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- und unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§§ 4 und 12 GebVO). Entschädigungen sind keine aus- zurichten: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
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1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 39, sowie an das Bezirks- gericht Uster (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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