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NP230023

Forderung

Zürich OG · 2023-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktienge- sellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____ AG, welche unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im …-Bereich bezweckt (HRA ZH vom tt.mm 2023). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist Inhaber der Einzelunternehmung D._____. Die Parteien schlossen am 26. Februar 2014 einen Internet-System-Vertrag (nachfolgend Altvertrag) ab, in welchem sich die Klägerin gegen finanzielle Entschädigung zu Internet-Leistungen, namentlich die Erstellung, Gestaltung, den Betrieb und Unterhalt einer individuellen Internet-Web- seite (Webpaket "Premium") für den Beklagten verpflichtete. Der Altvertrag wies eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten auf und verlängerte sich jeweils um zwölf Mo- nate, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wurde (act. 4/3). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 kündigte der Beklagte den Altvertrag auf Ablauf der (vierjährigen) Vertragsdauer (act. 4/6). Da die sechsmo- natige Kündigungsfrist nicht eingehalten war, verlängerte sich der Altvertrag um ein Jahr bis 25. Februar 2019, während welcher Zeit der Beklagte die Entschädigung

- 4 - auch bezahlte (u.a. act. 2 S. 4 und act. 23 S. 2). Am 8. Mai 2018 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche eine Erweiterung des Leistungsumfangs der Klägerin bei gleicher Entschädigung vorsah (nachfolgend Vereinbarung; act. 4/4). In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob mit dem Abschluss der Vereinbarung ein Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von vier Jahren geschlossen wurde.

E. 2 Die Klägerin reichte am 14. Juli 2022 Klage beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht, mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1 f.). Sie ver- langt im Wesentlichen die Bezahlung der fälligen Entschädigung gemäss Verein- barung ab Mai 2019 für 36 Monate (monatlich CHF 324.–; act. 2 S. 4). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme zur Klageschrift (act. 8 und

15) fand am 10. Februar 2023 vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien je zwei Vorträge hielten. Die anschliessenden Vergleichsge- spräche blieben erfolglos (Prot.Vi S. 5 ff.). Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 30 = act. 37 = act. 38 [Aktenexemplar]).

E. 2.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

E. 2.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

E. 3 Zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 ein neuer Internet- System-Vertrag mit einer vierjährigen Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, wie die Klägerin postuliert, oder ob die Vereinbarung eine Ergänzung des Altvertrags

- 6 - darstellt, mit welcher für die verbleibende Dauer des gekündigten Altvertrags ein erweiterter Leistungsumfang der Klägerin vereinbart wurde, wofür der Beklagte plä- diert (act. 2, 15 und Prot. Vi S. 5 ff.).

E. 4 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien über die wesentlichen Punkte erforderlich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 OR). Ein Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien über den Inhalt tatsächlich einig sind (tatsächlicher Konsens) oder wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegen- seite zu schützen und die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens; BGE 123 III 35 E. 2b, BGer 4A_574/2013 vom

15. Mai 2014 E. 3.1; BK OR-MÜLLER; Art. 1-18 OR, Art. 1 N 198 ff.). In einem Aus- legungsstreit ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstim- mend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Diese sub- jektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Nur wenn kein überein- stimmender wirklicher Wille festgestellt werden kann, beurteilt sich nach dem Ver- trauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der gesamten Um- stände nach dem Vertrauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertragliche Bindung zustande (Dissens; BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Konsens im Sinne der Klägerin, wo- nach ein neuer Internet-System-Vertrag mit einer mindestens vierjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sei, sei nicht erwiesen. Sie legte daraufhin die Vereinba- rung nach dem Vertrauensgrundsatz aus und kam zum Schluss, der Beklagte habe den Vertrag so verstehen dürfen, dass es sich um eine blosse Anpassung des Leis- tungsumfangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages handelt (act. 38 S. 7 ff.).

E. 5.2 Die Klägerin will dies nicht gelten lassen. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass die Parteien in der Vereinbarung schriftlich und unmissverständlich

- 7 - festgehalten hätten, dass mit Unterzeichnung der Vereinbarung eine neue Laufzeit beginne ("Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung.''). Sie scheint geltend machen zu wollen, dieser Wortlaut sei in Verbindung mit den AGB so klar, dass ein tatsächlicher Konsens angenommen werden müsse, wonach mit Vertragsunterzeichnung die vierjährige Mindestlaufzeit begonnen habe (act. 35 S. 5). Dagegen ist einzuwenden, dass der Beklagte gerade bestritt, die For- mulierung tatsächlich im gleichen Sinne wie die Klägerin verstanden zu haben, und sich die Klägerin auf keine Beweise für ihre Behauptung stützen kann. Sie macht überdies nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr offerierte Beweise zum Nach- weis des Willens des Beklagten unrechtmässig nicht abgenommen. Die Klägerin scheint im Übrigen selber am tatsächlichen Konsens zu zweifeln, wenn sie anfügt, es frage sich höchstens, welche neue Laufzeit mit der Unterzeichnung der Verein- barung begonnen habe (act. 35 S. 5). Die Rüge ist deshalb unbegründet.

E. 5.3 Die Klägerin wendet weiter ein, die Behauptung des Beklagten, es habe bei Abschluss der Vereinbarung vom Vertragstext abweichende mündliche Abspra- chen über die Laufzeit gegeben, sei nicht zu hören (act. 35 S. S. 4). Damit übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz erklärte, die Parteien hätten die Vereinbarung gemäss ihren Parteibehauptungen unterschiedlich verstanden und es seien keine Beweise zum Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten am 8. Mai 2018 offeriert worden, weshalb ein normativer Konsens zu prüfen sei (act. 38 S. 8). Die Vorinstanz hat damit nicht nur einen tatsächlichen Konsens ver- neint, sondern stellte auch fest, dass keine vom Vertragstext abweichenden münd- lichen Willensäusserungen der Parteien vorlägen, welche (normativ) auszulegen wären. Die Rüge zielt somit ins Leere.

E. 6.1 Die Vorinstanz hatte folgende Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (act. 4/4 S. 1): … [Scan der Vereinbarung]

E. 6.2 Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Erklärun- gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn-

- 8 - gefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Viel- mehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertrags- partei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Re- gelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensgrund- satz kommt dem Gericht ein gewisses (Rechtsfolge-)Ermessen zu. Die Rechtsmit- telinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vor- instanz.

E. 7 Die Vorinstanz zog in Erwägung, es habe beim Abschluss der Vereinbarung ein Wissensgefälle unter den Parteien bestanden, weil der Abschluss von Internet- System-Verträgen für den Beklagten als Inhaber eines Garagenbetriebs selten sei. In der von der Klägerin formulierten Vereinbarung werde eine feste Laufzeit von vier Jahren im Gegensatz zum Altvertrag nirgends genannt. Aus dem Ingress gehe ebenfalls nicht hervor, dass ein neuer Vertrag mit Mindestdauer geschlossen wer- den soll. Auch enthalte der pauschale Verweis in der Vereinbarung auf die AGB des Altvertrags keinen Hinweis auf einen Neubeginn einer vierjährigen Mindestver- tragsdauer. Zudem unterscheide sich das Erscheinungsbild der Vereinbarung we- sentlich von demjenigen des Altvertrags. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klä- gerin nicht ein ähnliches Vertragsformular benutzt habe, wenn sie einen vergleich- baren Vertrag habe abschliessen wollen. Dass in der Vereinbarung nicht ausdrü- cklich auf die fixe vierjährige Laufzeit hingewiesen werde, lasse den Eindruck ent- stehen, man habe dem Beklagten bewusst eine Vereinbarung vorgelegt, deren Tragweite er allenfalls nicht direkt würde erkennen können. Der Passus in der Ver- einbarung "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung" sei nicht eindeutig als Hinweis auf eine neue fixe Mindestlaufzeit zu ver- stehen, sondern könne ebenso als Vertragsklausel verstanden werden, ab wann

- 9 - der neu vereinbarte Leistungsumfang gelten soll. Auch dies mache Sinn, um einen Kunden wie den Beklagten, der seinen Vertrag bereits gekündigt habe, zu einem Sinneswandel zu bewegen. Die Vereinbarung enthalte ferner nicht die wesentli- chen Vertragsbestandteile eines Internet-System-Vertrags; es fehlten etwa die ge- samte geschuldete Leistung der Klägerin und das vom Beklagten zu bezahlende Entgelt. Die Kündigung deute klar darauf hin, dass der Beklagte keinen neuen Ver- trag habe abschliessen wollen. Er habe die Vereinbarung deshalb nach Treu und Glauben als Erweiterung der Leistung der Klägerin für die restliche Dauer des ge- kündigten Altvertrags verstehen dürfen (act. 38 S. 8 ff.).

E. 8.1 Die Klägerin hält in der Berufung zusammengefasst daran fest, aufgrund der klaren Formulierung in der Vereinbarung liege ein Konsens der Parteien vor, dass am 8. Mai 2018 ein neuer Internet-System-Vertrag mit erweitertem Leistungsum- fang, aber mit denselben Vertragsklauseln und AGB wie im Altvertrag geschlossen worden sei (act. 35 S. 5 ff.). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin einzig ihre abweichende Rechtsauffassung, welche sie vor Vorinstanz bereits mehrmals vortrug (act. 2 und 23 sowie Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit der sorgfältigen Würdigung im angefochtenen Entscheid setzt sie sich hingegen nicht näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche konkreten Überlegungen der Vorinstanz falsch oder unangemessen sein sollen und einer Korrektur bedürfen. Es fehlt folglich bereits an einer einlässlichen Begründung der Berufung (vgl. E. II./2.1 f.). Inhaltlich stützt die Klägerin ihre Auslegung zudem isoliert auf den Wortlaut der Vereinbarung, ohne weitere relevante Umstände einzubeziehen. Ihre normative Auslegung erweist sich deshalb als unvollständig und zu eng (vgl. act. 35 S. 7: Fazit). Die Vorinstanz ge- wichtete hingegen neben dem Wortlaut als massgebliche Umstände die Urheber- schaft des Vertragstextes (Klägerin), das Wissensgefälle unter den Parteien, die komplett unterschiedlichen Erscheinungsbilder von Altvertrag und Vereinbarung, den lückenhaften Regelungsinhalt der Vereinbarung, die bereits erfolgte Kündigung des Altvertrags sowie die Interessenlage der Parteien. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche auslegungsrelevanten Umstände nicht beachtet wurden. Die Vorinstanz ging ferner methodisch korrekt vor, indem sie prüfte, wie der Beklagte als vernünf-

- 10 - tiger Geschäftspartner die im Vertragstext festgehaltene Willensäusserung der Klä- gerin aufgrund all dieser Kriterien verstehen durfte. Trotz schlüssiger Argumenta- tion der Vorinstanz und mangelhafter Begründung der Berufung seien nachfolgend einige Vorhalte und Aspekte näher beleuchtet:

E. 8.2 Dem Einwand, es werde in der Vereinbarung auf den Inhalt des Altvertrages verwiesen, welcher als zentraler Vertragsbestandteil eine vierjährige Laufzeit ("Laufzeit: Achtundvierzig Monate" mittig auf der ersten Seite des Altvertrages) nenne, was in Ziff. 1.3 der AGB wiederholt werde (act. 35 S. 5), ist entgegenzuhal- ten, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung allein nicht hervorgeht, welche Lauf- zeit gemeint ist, zumal weder die konkrete Mindestdauer von 48 Monaten noch die massgebliche Ziffer der AGB genannt werden. In der Vereinbarung fehlt vielmehr jeglicher Hinweis auf eine bzw. die vierjährige Mindestvertragsdauer. Im Sinne der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin diese nicht aufführte, wenn sie die Mindestlaufzeit hätte klar vereinbaren wollen. So hätte beispielsweise die Klausel "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinba- rung" einfach durch die Worte "Der Beginn der vierjähren Mindestlaufzeit ist das Datum..." ersetzt resp. ergänzt und optisch hervorgehoben werden können. Die Be- gründung der Klägerin, die vierjährige Mindestlaufzeit sei nicht aufgeführt worden, weil die Vereinbarung nur die zusätzlichen (neuen) Vertragsbestandteile enthalten habe (act. 35 S. 5), überzeugt nicht. Das geschuldete Entgelt erfuhr ebenfalls keine Veränderung gegenüber dem Altvertrag, dennoch wurde dieser Punkt in der Ver- einbarung prominent dargestellt.

E. 8.3 Was die Interessenlage der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung betrifft, liegen die Vorteile eines neuen mehrjährigen Vertrags für die Klägerin auf der Hand, wäre doch damit die Kündigung durch den Beklagten faktisch ausgehebelt und eine weitere jahrelange Geschäftsbeziehung mit ihm gesichert worden. Dagegen lässt sich ein Gewinn für den Beklagten infolge der Leistungserweiterung für das Gericht nicht ersehen, zumal die Klägerin hierzu nichts vorträgt. Während die von der Klä- gerin geschuldeten EDV-Leistungen gemäss Altvertrag anhand der Ziff. 1 AGB nachvollzogen werden konnten (Gestaltung, Erstellung, Betrieb und Unterhals ei- ner individuellen Internet-Webseite des Kunden, act. 4/4, Ziff. 1 AGB), wurde die

- 11 - Leistungserweiterung nur pauschal mit der Angabe "Content Management System auf allen Hauptseiten + SSL Basis" umschrieben. Was sie im Falle des Beklagten konkret beinhaltet und von der bisherigen Leistung unterscheidet, lässt sich auch aus den AGB des Altvertrags nicht erfassen (vgl. Ziff. 1 AGB: "Vertragsabschluss und Leistungsumfang", act. 4/3). Die Klägerin hat es insbesondere vor Vorinstanz unterlassen, anschaulich darzustellen, welchen attraktiven Vorteil die Vereinbarung für den Beklagten bot, der diesen als vernünftigen Geschäftsmann trotz ausgespro- chener Kündigung zu einer weiteren mehrjährigen Vertragsbeziehung mit ihr hätte bewegen können. Der Umstand, dass die Klägerin bereit war, zusätzliche Leistun- gen zum bisherigen Preis anzubieten, ist ohne erkennbaren Mehrwert für den Be- klagten jedenfalls nicht geeignet, einen normativen Konsens zu bejahen.

E. 8.4 Optisch fällt auf, dass sich der Verweis auf die AGB des Altvertrags und den Laufzeitbeginn unscheinbar in kleingedruckter Schrift am Ende der Vereinbarung befinden, während die Aufmerksamkeit auf den gross und in Handschrift vermerk- ten Systemumfang sowie die eingerahmten Felder betreffend "Entgelt" und "Ergän- zungen der Vereinbarung" gelenkt wird, welche Vertragselemente den kleinge- druckten Text gestalterisch dominieren. Damit wird dem Vertragspartner der Ein- druck vermittelt, es gehe um im Wesentlichen die Erweiterung des Leistungsum- fanges der Klägerin und das dafür zu bezahlende Entgelt. Aufgrund der verfängli- chen bildnerischen Gestaltung der Vereinbarung musste der Klägerin als redlicher Geschäftspartnerin die Gefahr bewusst sein, dass der Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet, ohne das Kleingedruckte sorgfältig gelesen und in allen Konsequen- zen bedacht zu haben. Die Klägerin macht weder geltend noch beruft sie sich auf Beweise dafür, den Beklagten vor der Unterzeichnung mündlich auf die neu begin- nende Mindestvertragsdauer hingewiesen zu haben. Hätte für den Beklagten so- gleich erkennbar sein sollen, dass eine identische Vereinbarung wie der Altvertrag einzig mit erweiterter Leistungspflicht geschlossen werden soll, hätte nahegelegen, das gleiche Formular zu verwenden und leicht anzupassen, zumal problemlos der erweiterte Leistungsumfang hätte eingefügt und die einmaligen Anschlusskosten hätten gestrichen werden können (act. 4/3: in Feld "Partner"). Das Erscheinungs- bild der Vereinbarung weist jedoch keine Ähnlichkeit mit dem Altvertrag auf, was für einen nachgeordneten Zusatzvertrag und nicht für eine gleichwertige Vereinba-

- 12 - rung spricht. Auf einen Zusatzvertrag deutet schliesslich klar die Formulierung in der Vereinbarung, wonach die AGB des Altvertrags gelten, "die das Partnerunter- nehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprüngli- chen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhal- ten hat" (Unterstreichung hinzugefügt).

E. 9 Zusammenfassend besteht kein Anlass, das Auslegungsergebnis der Vorin- stanz zu korrigieren. Der Beklagte ist in seinem Verständnis zu schützen, es handle sich bei der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 um eine Anpassung des Leistungsum- fangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages. Damit fehlt ein normativer Konsens über den Abschluss einer Vereinbarung mit vierjähriger Mindestlaufzeit. Bei diesem Ergebnis ist auf die Eventualbegründung der Vorin- stanz, bei Zweifeln eines normativen Konsenses sei die von der Klägerin vorformu- lierte Klausel zu ihren Ungunsten und damit im Sinne des Beklagten auszulegen, nicht mehr einzugehen (act. 38 S. 11). Die Berufung ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 10 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von CHF 11'631.60. Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sa- che ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 11 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

- 13 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.– verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'631.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1975.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschä- digung von Fr. 2850.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung).
  6. (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 35 S. 2):
  7. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 11'631.60 zu zahlen.
  8. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin auf die genannte Forderung einen Verzugszins von 5 % seit 8. Dezember 2021 zu leisten. - 3 -
  9. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der durch den Berufungs- beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Liestal erho- bene Rechtsvorschlag sei im Umfang der gemäss Ziff. 1 und 2 der vor- liegenden Rechtsbegehren gestellten Forderungen zu beseitigen.
  10. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeur- teilung im Sinne der Anträge 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  11. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine nach Streitwert zu bemessende Partei- entschädigung zu bezahlen und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
  12. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine nach Streitwert zu bemessende Parteientschä- digung zu bezahlen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Erwägungen: I.
  13. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktienge- sellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____ AG, welche unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im …-Bereich bezweckt (HRA ZH vom tt.mm 2023). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist Inhaber der Einzelunternehmung D._____. Die Parteien schlossen am 26. Februar 2014 einen Internet-System-Vertrag (nachfolgend Altvertrag) ab, in welchem sich die Klägerin gegen finanzielle Entschädigung zu Internet-Leistungen, namentlich die Erstellung, Gestaltung, den Betrieb und Unterhalt einer individuellen Internet-Web- seite (Webpaket "Premium") für den Beklagten verpflichtete. Der Altvertrag wies eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten auf und verlängerte sich jeweils um zwölf Mo- nate, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wurde (act. 4/3). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 kündigte der Beklagte den Altvertrag auf Ablauf der (vierjährigen) Vertragsdauer (act. 4/6). Da die sechsmo- natige Kündigungsfrist nicht eingehalten war, verlängerte sich der Altvertrag um ein Jahr bis 25. Februar 2019, während welcher Zeit der Beklagte die Entschädigung - 4 - auch bezahlte (u.a. act. 2 S. 4 und act. 23 S. 2). Am 8. Mai 2018 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche eine Erweiterung des Leistungsumfangs der Klägerin bei gleicher Entschädigung vorsah (nachfolgend Vereinbarung; act. 4/4). In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob mit dem Abschluss der Vereinbarung ein Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von vier Jahren geschlossen wurde.
  14. Die Klägerin reichte am 14. Juli 2022 Klage beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht, mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1 f.). Sie ver- langt im Wesentlichen die Bezahlung der fälligen Entschädigung gemäss Verein- barung ab Mai 2019 für 36 Monate (monatlich CHF 324.–; act. 2 S. 4). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme zur Klageschrift (act. 8 und 15) fand am 10. Februar 2023 vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien je zwei Vorträge hielten. Die anschliessenden Vergleichsge- spräche blieben erfolglos (Prot.Vi S. 5 ff.). Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 30 = act. 37 = act. 38 [Aktenexemplar]).
  15. Gegen das Urteil gelangte die Klägerin mit Berufung vom 19. Juni 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich, worin sie zusammengefasst beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zur Zahlung von CHF 11'631.60 zu verpflichten (act. 35 S. 2, vgl. vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-33). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif. II.
  16. Die zur Berufung legitimierte Klägerin reichte die mit Anträgen sowie einer Begründung versehene Berufungsschrift innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein (act. 31 und 35, Art. 311 ZPO). Der Streitwert übersteigt die für die Berufung notwendige Streitwertgrenze von CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 41). Dem Ein- treten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. - 5 -
  17. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
  18. Zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 ein neuer Internet- System-Vertrag mit einer vierjährigen Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, wie die Klägerin postuliert, oder ob die Vereinbarung eine Ergänzung des Altvertrags - 6 - darstellt, mit welcher für die verbleibende Dauer des gekündigten Altvertrags ein erweiterter Leistungsumfang der Klägerin vereinbart wurde, wofür der Beklagte plä- diert (act. 2, 15 und Prot. Vi S. 5 ff.).
  19. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien über die wesentlichen Punkte erforderlich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 OR). Ein Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien über den Inhalt tatsächlich einig sind (tatsächlicher Konsens) oder wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegen- seite zu schützen und die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens; BGE 123 III 35 E. 2b, BGer 4A_574/2013 vom
  20. Mai 2014 E. 3.1; BK OR-MÜLLER; Art. 1-18 OR, Art. 1 N 198 ff.). In einem Aus- legungsstreit ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstim- mend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Diese sub- jektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Nur wenn kein überein- stimmender wirklicher Wille festgestellt werden kann, beurteilt sich nach dem Ver- trauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der gesamten Um- stände nach dem Vertrauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertragliche Bindung zustande (Dissens; BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1).
  21. 5.1. Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Konsens im Sinne der Klägerin, wo- nach ein neuer Internet-System-Vertrag mit einer mindestens vierjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sei, sei nicht erwiesen. Sie legte daraufhin die Vereinba- rung nach dem Vertrauensgrundsatz aus und kam zum Schluss, der Beklagte habe den Vertrag so verstehen dürfen, dass es sich um eine blosse Anpassung des Leis- tungsumfangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages handelt (act. 38 S. 7 ff.). 5.2. Die Klägerin will dies nicht gelten lassen. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass die Parteien in der Vereinbarung schriftlich und unmissverständlich - 7 - festgehalten hätten, dass mit Unterzeichnung der Vereinbarung eine neue Laufzeit beginne ("Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung.''). Sie scheint geltend machen zu wollen, dieser Wortlaut sei in Verbindung mit den AGB so klar, dass ein tatsächlicher Konsens angenommen werden müsse, wonach mit Vertragsunterzeichnung die vierjährige Mindestlaufzeit begonnen habe (act. 35 S. 5). Dagegen ist einzuwenden, dass der Beklagte gerade bestritt, die For- mulierung tatsächlich im gleichen Sinne wie die Klägerin verstanden zu haben, und sich die Klägerin auf keine Beweise für ihre Behauptung stützen kann. Sie macht überdies nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr offerierte Beweise zum Nach- weis des Willens des Beklagten unrechtmässig nicht abgenommen. Die Klägerin scheint im Übrigen selber am tatsächlichen Konsens zu zweifeln, wenn sie anfügt, es frage sich höchstens, welche neue Laufzeit mit der Unterzeichnung der Verein- barung begonnen habe (act. 35 S. 5). Die Rüge ist deshalb unbegründet. 5.3. Die Klägerin wendet weiter ein, die Behauptung des Beklagten, es habe bei Abschluss der Vereinbarung vom Vertragstext abweichende mündliche Abspra- chen über die Laufzeit gegeben, sei nicht zu hören (act. 35 S. S. 4). Damit übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz erklärte, die Parteien hätten die Vereinbarung gemäss ihren Parteibehauptungen unterschiedlich verstanden und es seien keine Beweise zum Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten am 8. Mai 2018 offeriert worden, weshalb ein normativer Konsens zu prüfen sei (act. 38 S. 8). Die Vorinstanz hat damit nicht nur einen tatsächlichen Konsens ver- neint, sondern stellte auch fest, dass keine vom Vertragstext abweichenden münd- lichen Willensäusserungen der Parteien vorlägen, welche (normativ) auszulegen wären. Die Rüge zielt somit ins Leere.
  22. 6.1. Die Vorinstanz hatte folgende Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (act. 4/4 S. 1): … [Scan der Vereinbarung] 6.2. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Erklärun- gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn- - 8 - gefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Viel- mehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertrags- partei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Re- gelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensgrund- satz kommt dem Gericht ein gewisses (Rechtsfolge-)Ermessen zu. Die Rechtsmit- telinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vor- instanz.
  23. Die Vorinstanz zog in Erwägung, es habe beim Abschluss der Vereinbarung ein Wissensgefälle unter den Parteien bestanden, weil der Abschluss von Internet- System-Verträgen für den Beklagten als Inhaber eines Garagenbetriebs selten sei. In der von der Klägerin formulierten Vereinbarung werde eine feste Laufzeit von vier Jahren im Gegensatz zum Altvertrag nirgends genannt. Aus dem Ingress gehe ebenfalls nicht hervor, dass ein neuer Vertrag mit Mindestdauer geschlossen wer- den soll. Auch enthalte der pauschale Verweis in der Vereinbarung auf die AGB des Altvertrags keinen Hinweis auf einen Neubeginn einer vierjährigen Mindestver- tragsdauer. Zudem unterscheide sich das Erscheinungsbild der Vereinbarung we- sentlich von demjenigen des Altvertrags. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klä- gerin nicht ein ähnliches Vertragsformular benutzt habe, wenn sie einen vergleich- baren Vertrag habe abschliessen wollen. Dass in der Vereinbarung nicht ausdrü- cklich auf die fixe vierjährige Laufzeit hingewiesen werde, lasse den Eindruck ent- stehen, man habe dem Beklagten bewusst eine Vereinbarung vorgelegt, deren Tragweite er allenfalls nicht direkt würde erkennen können. Der Passus in der Ver- einbarung "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung" sei nicht eindeutig als Hinweis auf eine neue fixe Mindestlaufzeit zu ver- stehen, sondern könne ebenso als Vertragsklausel verstanden werden, ab wann - 9 - der neu vereinbarte Leistungsumfang gelten soll. Auch dies mache Sinn, um einen Kunden wie den Beklagten, der seinen Vertrag bereits gekündigt habe, zu einem Sinneswandel zu bewegen. Die Vereinbarung enthalte ferner nicht die wesentli- chen Vertragsbestandteile eines Internet-System-Vertrags; es fehlten etwa die ge- samte geschuldete Leistung der Klägerin und das vom Beklagten zu bezahlende Entgelt. Die Kündigung deute klar darauf hin, dass der Beklagte keinen neuen Ver- trag habe abschliessen wollen. Er habe die Vereinbarung deshalb nach Treu und Glauben als Erweiterung der Leistung der Klägerin für die restliche Dauer des ge- kündigten Altvertrags verstehen dürfen (act. 38 S. 8 ff.).
  24. 8.1. Die Klägerin hält in der Berufung zusammengefasst daran fest, aufgrund der klaren Formulierung in der Vereinbarung liege ein Konsens der Parteien vor, dass am 8. Mai 2018 ein neuer Internet-System-Vertrag mit erweitertem Leistungsum- fang, aber mit denselben Vertragsklauseln und AGB wie im Altvertrag geschlossen worden sei (act. 35 S. 5 ff.). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin einzig ihre abweichende Rechtsauffassung, welche sie vor Vorinstanz bereits mehrmals vortrug (act. 2 und 23 sowie Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit der sorgfältigen Würdigung im angefochtenen Entscheid setzt sie sich hingegen nicht näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche konkreten Überlegungen der Vorinstanz falsch oder unangemessen sein sollen und einer Korrektur bedürfen. Es fehlt folglich bereits an einer einlässlichen Begründung der Berufung (vgl. E. II./2.1 f.). Inhaltlich stützt die Klägerin ihre Auslegung zudem isoliert auf den Wortlaut der Vereinbarung, ohne weitere relevante Umstände einzubeziehen. Ihre normative Auslegung erweist sich deshalb als unvollständig und zu eng (vgl. act. 35 S. 7: Fazit). Die Vorinstanz ge- wichtete hingegen neben dem Wortlaut als massgebliche Umstände die Urheber- schaft des Vertragstextes (Klägerin), das Wissensgefälle unter den Parteien, die komplett unterschiedlichen Erscheinungsbilder von Altvertrag und Vereinbarung, den lückenhaften Regelungsinhalt der Vereinbarung, die bereits erfolgte Kündigung des Altvertrags sowie die Interessenlage der Parteien. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche auslegungsrelevanten Umstände nicht beachtet wurden. Die Vorinstanz ging ferner methodisch korrekt vor, indem sie prüfte, wie der Beklagte als vernünf- - 10 - tiger Geschäftspartner die im Vertragstext festgehaltene Willensäusserung der Klä- gerin aufgrund all dieser Kriterien verstehen durfte. Trotz schlüssiger Argumenta- tion der Vorinstanz und mangelhafter Begründung der Berufung seien nachfolgend einige Vorhalte und Aspekte näher beleuchtet: 8.2. Dem Einwand, es werde in der Vereinbarung auf den Inhalt des Altvertrages verwiesen, welcher als zentraler Vertragsbestandteil eine vierjährige Laufzeit ("Laufzeit: Achtundvierzig Monate" mittig auf der ersten Seite des Altvertrages) nenne, was in Ziff. 1.3 der AGB wiederholt werde (act. 35 S. 5), ist entgegenzuhal- ten, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung allein nicht hervorgeht, welche Lauf- zeit gemeint ist, zumal weder die konkrete Mindestdauer von 48 Monaten noch die massgebliche Ziffer der AGB genannt werden. In der Vereinbarung fehlt vielmehr jeglicher Hinweis auf eine bzw. die vierjährige Mindestvertragsdauer. Im Sinne der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin diese nicht aufführte, wenn sie die Mindestlaufzeit hätte klar vereinbaren wollen. So hätte beispielsweise die Klausel "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinba- rung" einfach durch die Worte "Der Beginn der vierjähren Mindestlaufzeit ist das Datum..." ersetzt resp. ergänzt und optisch hervorgehoben werden können. Die Be- gründung der Klägerin, die vierjährige Mindestlaufzeit sei nicht aufgeführt worden, weil die Vereinbarung nur die zusätzlichen (neuen) Vertragsbestandteile enthalten habe (act. 35 S. 5), überzeugt nicht. Das geschuldete Entgelt erfuhr ebenfalls keine Veränderung gegenüber dem Altvertrag, dennoch wurde dieser Punkt in der Ver- einbarung prominent dargestellt. 8.3. Was die Interessenlage der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung betrifft, liegen die Vorteile eines neuen mehrjährigen Vertrags für die Klägerin auf der Hand, wäre doch damit die Kündigung durch den Beklagten faktisch ausgehebelt und eine weitere jahrelange Geschäftsbeziehung mit ihm gesichert worden. Dagegen lässt sich ein Gewinn für den Beklagten infolge der Leistungserweiterung für das Gericht nicht ersehen, zumal die Klägerin hierzu nichts vorträgt. Während die von der Klä- gerin geschuldeten EDV-Leistungen gemäss Altvertrag anhand der Ziff. 1 AGB nachvollzogen werden konnten (Gestaltung, Erstellung, Betrieb und Unterhals ei- ner individuellen Internet-Webseite des Kunden, act. 4/4, Ziff. 1 AGB), wurde die - 11 - Leistungserweiterung nur pauschal mit der Angabe "Content Management System auf allen Hauptseiten + SSL Basis" umschrieben. Was sie im Falle des Beklagten konkret beinhaltet und von der bisherigen Leistung unterscheidet, lässt sich auch aus den AGB des Altvertrags nicht erfassen (vgl. Ziff. 1 AGB: "Vertragsabschluss und Leistungsumfang", act. 4/3). Die Klägerin hat es insbesondere vor Vorinstanz unterlassen, anschaulich darzustellen, welchen attraktiven Vorteil die Vereinbarung für den Beklagten bot, der diesen als vernünftigen Geschäftsmann trotz ausgespro- chener Kündigung zu einer weiteren mehrjährigen Vertragsbeziehung mit ihr hätte bewegen können. Der Umstand, dass die Klägerin bereit war, zusätzliche Leistun- gen zum bisherigen Preis anzubieten, ist ohne erkennbaren Mehrwert für den Be- klagten jedenfalls nicht geeignet, einen normativen Konsens zu bejahen. 8.4. Optisch fällt auf, dass sich der Verweis auf die AGB des Altvertrags und den Laufzeitbeginn unscheinbar in kleingedruckter Schrift am Ende der Vereinbarung befinden, während die Aufmerksamkeit auf den gross und in Handschrift vermerk- ten Systemumfang sowie die eingerahmten Felder betreffend "Entgelt" und "Ergän- zungen der Vereinbarung" gelenkt wird, welche Vertragselemente den kleinge- druckten Text gestalterisch dominieren. Damit wird dem Vertragspartner der Ein- druck vermittelt, es gehe um im Wesentlichen die Erweiterung des Leistungsum- fanges der Klägerin und das dafür zu bezahlende Entgelt. Aufgrund der verfängli- chen bildnerischen Gestaltung der Vereinbarung musste der Klägerin als redlicher Geschäftspartnerin die Gefahr bewusst sein, dass der Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet, ohne das Kleingedruckte sorgfältig gelesen und in allen Konsequen- zen bedacht zu haben. Die Klägerin macht weder geltend noch beruft sie sich auf Beweise dafür, den Beklagten vor der Unterzeichnung mündlich auf die neu begin- nende Mindestvertragsdauer hingewiesen zu haben. Hätte für den Beklagten so- gleich erkennbar sein sollen, dass eine identische Vereinbarung wie der Altvertrag einzig mit erweiterter Leistungspflicht geschlossen werden soll, hätte nahegelegen, das gleiche Formular zu verwenden und leicht anzupassen, zumal problemlos der erweiterte Leistungsumfang hätte eingefügt und die einmaligen Anschlusskosten hätten gestrichen werden können (act. 4/3: in Feld "Partner"). Das Erscheinungs- bild der Vereinbarung weist jedoch keine Ähnlichkeit mit dem Altvertrag auf, was für einen nachgeordneten Zusatzvertrag und nicht für eine gleichwertige Vereinba- - 12 - rung spricht. Auf einen Zusatzvertrag deutet schliesslich klar die Formulierung in der Vereinbarung, wonach die AGB des Altvertrags gelten, "die das Partnerunter- nehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprüngli- chen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhal- ten hat" (Unterstreichung hinzugefügt).
  25. Zusammenfassend besteht kein Anlass, das Auslegungsergebnis der Vorin- stanz zu korrigieren. Der Beklagte ist in seinem Verständnis zu schützen, es handle sich bei der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 um eine Anpassung des Leistungsum- fangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages. Damit fehlt ein normativer Konsens über den Abschluss einer Vereinbarung mit vierjähriger Mindestlaufzeit. Bei diesem Ergebnis ist auf die Eventualbegründung der Vorin- stanz, bei Zweifeln eines normativen Konsenses sei die von der Klägerin vorformu- lierte Klausel zu ihren Ungunsten und damit im Sinne des Beklagten auszulegen, nicht mehr einzugehen (act. 38 S. 11). Die Berufung ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
  26. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von CHF 11'631.60. Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sa- che ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
  27. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:
  28. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2023 wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. - 13 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.– verrechnet.
  30. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'631.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 15. August 2023 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 1. März 2023; Proz. FV220103

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'631.60 zu zahlen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf die genannte For- derung einen Verzugszins von 5 % seit 8. Dezember 2021 zu leis- ten.

3. Der durch den Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Liestal erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Beklagen." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 38 S. 12)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1975.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschä- digung von Fr. 2850.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 35 S. 2):

1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 11'631.60 zu zahlen.

2. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin auf die genannte Forderung einen Verzugszins von 5 % seit 8. Dezember 2021 zu leisten.

- 3 -

3. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und der durch den Berufungs- beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Liestal erho- bene Rechtsvorschlag sei im Umfang der gemäss Ziff. 1 und 2 der vor- liegenden Rechtsbegehren gestellten Forderungen zu beseitigen.

4. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeur- teilung im Sinne der Anträge 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine nach Streitwert zu bemessende Partei- entschädigung zu bezahlen und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine nach Streitwert zu bemessende Parteientschä- digung zu bezahlen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktienge- sellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____ AG, welche unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im …-Bereich bezweckt (HRA ZH vom tt.mm 2023). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist Inhaber der Einzelunternehmung D._____. Die Parteien schlossen am 26. Februar 2014 einen Internet-System-Vertrag (nachfolgend Altvertrag) ab, in welchem sich die Klägerin gegen finanzielle Entschädigung zu Internet-Leistungen, namentlich die Erstellung, Gestaltung, den Betrieb und Unterhalt einer individuellen Internet-Web- seite (Webpaket "Premium") für den Beklagten verpflichtete. Der Altvertrag wies eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten auf und verlängerte sich jeweils um zwölf Mo- nate, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wurde (act. 4/3). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 kündigte der Beklagte den Altvertrag auf Ablauf der (vierjährigen) Vertragsdauer (act. 4/6). Da die sechsmo- natige Kündigungsfrist nicht eingehalten war, verlängerte sich der Altvertrag um ein Jahr bis 25. Februar 2019, während welcher Zeit der Beklagte die Entschädigung

- 4 - auch bezahlte (u.a. act. 2 S. 4 und act. 23 S. 2). Am 8. Mai 2018 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche eine Erweiterung des Leistungsumfangs der Klägerin bei gleicher Entschädigung vorsah (nachfolgend Vereinbarung; act. 4/4). In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob mit dem Abschluss der Vereinbarung ein Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von vier Jahren geschlossen wurde.

2. Die Klägerin reichte am 14. Juli 2022 Klage beim Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht, mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1 f.). Sie ver- langt im Wesentlichen die Bezahlung der fälligen Entschädigung gemäss Verein- barung ab Mai 2019 für 36 Monate (monatlich CHF 324.–; act. 2 S. 4). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme zur Klageschrift (act. 8 und

15) fand am 10. Februar 2023 vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien je zwei Vorträge hielten. Die anschliessenden Vergleichsge- spräche blieben erfolglos (Prot.Vi S. 5 ff.). Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 30 = act. 37 = act. 38 [Aktenexemplar]).

3. Gegen das Urteil gelangte die Klägerin mit Berufung vom 19. Juni 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich, worin sie zusammengefasst beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zur Zahlung von CHF 11'631.60 zu verpflichten (act. 35 S. 2, vgl. vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-33). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif. II.

1. Die zur Berufung legitimierte Klägerin reichte die mit Anträgen sowie einer Begründung versehene Berufungsschrift innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein (act. 31 und 35, Art. 311 ZPO). Der Streitwert übersteigt die für die Berufung notwendige Streitwertgrenze von CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 41). Dem Ein- treten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

- 5 - 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung eben- so wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstin- stanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Beru- fungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

3. Zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 ein neuer Internet- System-Vertrag mit einer vierjährigen Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, wie die Klägerin postuliert, oder ob die Vereinbarung eine Ergänzung des Altvertrags

- 6 - darstellt, mit welcher für die verbleibende Dauer des gekündigten Altvertrags ein erweiterter Leistungsumfang der Klägerin vereinbart wurde, wofür der Beklagte plä- diert (act. 2, 15 und Prot. Vi S. 5 ff.).

4. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien über die wesentlichen Punkte erforderlich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 OR). Ein Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien über den Inhalt tatsächlich einig sind (tatsächlicher Konsens) oder wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegen- seite zu schützen und die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens; BGE 123 III 35 E. 2b, BGer 4A_574/2013 vom

15. Mai 2014 E. 3.1; BK OR-MÜLLER; Art. 1-18 OR, Art. 1 N 198 ff.). In einem Aus- legungsstreit ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstim- mend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Diese sub- jektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Nur wenn kein überein- stimmender wirklicher Wille festgestellt werden kann, beurteilt sich nach dem Ver- trauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der gesamten Um- stände nach dem Vertrauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertragliche Bindung zustande (Dissens; BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1). 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Konsens im Sinne der Klägerin, wo- nach ein neuer Internet-System-Vertrag mit einer mindestens vierjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sei, sei nicht erwiesen. Sie legte daraufhin die Vereinba- rung nach dem Vertrauensgrundsatz aus und kam zum Schluss, der Beklagte habe den Vertrag so verstehen dürfen, dass es sich um eine blosse Anpassung des Leis- tungsumfangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages handelt (act. 38 S. 7 ff.). 5.2. Die Klägerin will dies nicht gelten lassen. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass die Parteien in der Vereinbarung schriftlich und unmissverständlich

- 7 - festgehalten hätten, dass mit Unterzeichnung der Vereinbarung eine neue Laufzeit beginne ("Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung.''). Sie scheint geltend machen zu wollen, dieser Wortlaut sei in Verbindung mit den AGB so klar, dass ein tatsächlicher Konsens angenommen werden müsse, wonach mit Vertragsunterzeichnung die vierjährige Mindestlaufzeit begonnen habe (act. 35 S. 5). Dagegen ist einzuwenden, dass der Beklagte gerade bestritt, die For- mulierung tatsächlich im gleichen Sinne wie die Klägerin verstanden zu haben, und sich die Klägerin auf keine Beweise für ihre Behauptung stützen kann. Sie macht überdies nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr offerierte Beweise zum Nach- weis des Willens des Beklagten unrechtmässig nicht abgenommen. Die Klägerin scheint im Übrigen selber am tatsächlichen Konsens zu zweifeln, wenn sie anfügt, es frage sich höchstens, welche neue Laufzeit mit der Unterzeichnung der Verein- barung begonnen habe (act. 35 S. 5). Die Rüge ist deshalb unbegründet. 5.3. Die Klägerin wendet weiter ein, die Behauptung des Beklagten, es habe bei Abschluss der Vereinbarung vom Vertragstext abweichende mündliche Abspra- chen über die Laufzeit gegeben, sei nicht zu hören (act. 35 S. S. 4). Damit übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz erklärte, die Parteien hätten die Vereinbarung gemäss ihren Parteibehauptungen unterschiedlich verstanden und es seien keine Beweise zum Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten am 8. Mai 2018 offeriert worden, weshalb ein normativer Konsens zu prüfen sei (act. 38 S. 8). Die Vorinstanz hat damit nicht nur einen tatsächlichen Konsens ver- neint, sondern stellte auch fest, dass keine vom Vertragstext abweichenden münd- lichen Willensäusserungen der Parteien vorlägen, welche (normativ) auszulegen wären. Die Rüge zielt somit ins Leere. 6. 6.1. Die Vorinstanz hatte folgende Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (act. 4/4 S. 1): … [Scan der Vereinbarung] 6.2. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Erklärun- gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn-

- 8 - gefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Viel- mehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertrags- partei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Re- gelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensgrund- satz kommt dem Gericht ein gewisses (Rechtsfolge-)Ermessen zu. Die Rechtsmit- telinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vor- instanz.

7. Die Vorinstanz zog in Erwägung, es habe beim Abschluss der Vereinbarung ein Wissensgefälle unter den Parteien bestanden, weil der Abschluss von Internet- System-Verträgen für den Beklagten als Inhaber eines Garagenbetriebs selten sei. In der von der Klägerin formulierten Vereinbarung werde eine feste Laufzeit von vier Jahren im Gegensatz zum Altvertrag nirgends genannt. Aus dem Ingress gehe ebenfalls nicht hervor, dass ein neuer Vertrag mit Mindestdauer geschlossen wer- den soll. Auch enthalte der pauschale Verweis in der Vereinbarung auf die AGB des Altvertrags keinen Hinweis auf einen Neubeginn einer vierjährigen Mindestver- tragsdauer. Zudem unterscheide sich das Erscheinungsbild der Vereinbarung we- sentlich von demjenigen des Altvertrags. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klä- gerin nicht ein ähnliches Vertragsformular benutzt habe, wenn sie einen vergleich- baren Vertrag habe abschliessen wollen. Dass in der Vereinbarung nicht ausdrü- cklich auf die fixe vierjährige Laufzeit hingewiesen werde, lasse den Eindruck ent- stehen, man habe dem Beklagten bewusst eine Vereinbarung vorgelegt, deren Tragweite er allenfalls nicht direkt würde erkennen können. Der Passus in der Ver- einbarung "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Verein- barung" sei nicht eindeutig als Hinweis auf eine neue fixe Mindestlaufzeit zu ver- stehen, sondern könne ebenso als Vertragsklausel verstanden werden, ab wann

- 9 - der neu vereinbarte Leistungsumfang gelten soll. Auch dies mache Sinn, um einen Kunden wie den Beklagten, der seinen Vertrag bereits gekündigt habe, zu einem Sinneswandel zu bewegen. Die Vereinbarung enthalte ferner nicht die wesentli- chen Vertragsbestandteile eines Internet-System-Vertrags; es fehlten etwa die ge- samte geschuldete Leistung der Klägerin und das vom Beklagten zu bezahlende Entgelt. Die Kündigung deute klar darauf hin, dass der Beklagte keinen neuen Ver- trag habe abschliessen wollen. Er habe die Vereinbarung deshalb nach Treu und Glauben als Erweiterung der Leistung der Klägerin für die restliche Dauer des ge- kündigten Altvertrags verstehen dürfen (act. 38 S. 8 ff.). 8. 8.1. Die Klägerin hält in der Berufung zusammengefasst daran fest, aufgrund der klaren Formulierung in der Vereinbarung liege ein Konsens der Parteien vor, dass am 8. Mai 2018 ein neuer Internet-System-Vertrag mit erweitertem Leistungsum- fang, aber mit denselben Vertragsklauseln und AGB wie im Altvertrag geschlossen worden sei (act. 35 S. 5 ff.). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin einzig ihre abweichende Rechtsauffassung, welche sie vor Vorinstanz bereits mehrmals vortrug (act. 2 und 23 sowie Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit der sorgfältigen Würdigung im angefochtenen Entscheid setzt sie sich hingegen nicht näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche konkreten Überlegungen der Vorinstanz falsch oder unangemessen sein sollen und einer Korrektur bedürfen. Es fehlt folglich bereits an einer einlässlichen Begründung der Berufung (vgl. E. II./2.1 f.). Inhaltlich stützt die Klägerin ihre Auslegung zudem isoliert auf den Wortlaut der Vereinbarung, ohne weitere relevante Umstände einzubeziehen. Ihre normative Auslegung erweist sich deshalb als unvollständig und zu eng (vgl. act. 35 S. 7: Fazit). Die Vorinstanz ge- wichtete hingegen neben dem Wortlaut als massgebliche Umstände die Urheber- schaft des Vertragstextes (Klägerin), das Wissensgefälle unter den Parteien, die komplett unterschiedlichen Erscheinungsbilder von Altvertrag und Vereinbarung, den lückenhaften Regelungsinhalt der Vereinbarung, die bereits erfolgte Kündigung des Altvertrags sowie die Interessenlage der Parteien. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche auslegungsrelevanten Umstände nicht beachtet wurden. Die Vorinstanz ging ferner methodisch korrekt vor, indem sie prüfte, wie der Beklagte als vernünf-

- 10 - tiger Geschäftspartner die im Vertragstext festgehaltene Willensäusserung der Klä- gerin aufgrund all dieser Kriterien verstehen durfte. Trotz schlüssiger Argumenta- tion der Vorinstanz und mangelhafter Begründung der Berufung seien nachfolgend einige Vorhalte und Aspekte näher beleuchtet: 8.2. Dem Einwand, es werde in der Vereinbarung auf den Inhalt des Altvertrages verwiesen, welcher als zentraler Vertragsbestandteil eine vierjährige Laufzeit ("Laufzeit: Achtundvierzig Monate" mittig auf der ersten Seite des Altvertrages) nenne, was in Ziff. 1.3 der AGB wiederholt werde (act. 35 S. 5), ist entgegenzuhal- ten, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung allein nicht hervorgeht, welche Lauf- zeit gemeint ist, zumal weder die konkrete Mindestdauer von 48 Monaten noch die massgebliche Ziffer der AGB genannt werden. In der Vereinbarung fehlt vielmehr jeglicher Hinweis auf eine bzw. die vierjährige Mindestvertragsdauer. Im Sinne der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin diese nicht aufführte, wenn sie die Mindestlaufzeit hätte klar vereinbaren wollen. So hätte beispielsweise die Klausel "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinba- rung" einfach durch die Worte "Der Beginn der vierjähren Mindestlaufzeit ist das Datum..." ersetzt resp. ergänzt und optisch hervorgehoben werden können. Die Be- gründung der Klägerin, die vierjährige Mindestlaufzeit sei nicht aufgeführt worden, weil die Vereinbarung nur die zusätzlichen (neuen) Vertragsbestandteile enthalten habe (act. 35 S. 5), überzeugt nicht. Das geschuldete Entgelt erfuhr ebenfalls keine Veränderung gegenüber dem Altvertrag, dennoch wurde dieser Punkt in der Ver- einbarung prominent dargestellt. 8.3. Was die Interessenlage der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung betrifft, liegen die Vorteile eines neuen mehrjährigen Vertrags für die Klägerin auf der Hand, wäre doch damit die Kündigung durch den Beklagten faktisch ausgehebelt und eine weitere jahrelange Geschäftsbeziehung mit ihm gesichert worden. Dagegen lässt sich ein Gewinn für den Beklagten infolge der Leistungserweiterung für das Gericht nicht ersehen, zumal die Klägerin hierzu nichts vorträgt. Während die von der Klä- gerin geschuldeten EDV-Leistungen gemäss Altvertrag anhand der Ziff. 1 AGB nachvollzogen werden konnten (Gestaltung, Erstellung, Betrieb und Unterhals ei- ner individuellen Internet-Webseite des Kunden, act. 4/4, Ziff. 1 AGB), wurde die

- 11 - Leistungserweiterung nur pauschal mit der Angabe "Content Management System auf allen Hauptseiten + SSL Basis" umschrieben. Was sie im Falle des Beklagten konkret beinhaltet und von der bisherigen Leistung unterscheidet, lässt sich auch aus den AGB des Altvertrags nicht erfassen (vgl. Ziff. 1 AGB: "Vertragsabschluss und Leistungsumfang", act. 4/3). Die Klägerin hat es insbesondere vor Vorinstanz unterlassen, anschaulich darzustellen, welchen attraktiven Vorteil die Vereinbarung für den Beklagten bot, der diesen als vernünftigen Geschäftsmann trotz ausgespro- chener Kündigung zu einer weiteren mehrjährigen Vertragsbeziehung mit ihr hätte bewegen können. Der Umstand, dass die Klägerin bereit war, zusätzliche Leistun- gen zum bisherigen Preis anzubieten, ist ohne erkennbaren Mehrwert für den Be- klagten jedenfalls nicht geeignet, einen normativen Konsens zu bejahen. 8.4. Optisch fällt auf, dass sich der Verweis auf die AGB des Altvertrags und den Laufzeitbeginn unscheinbar in kleingedruckter Schrift am Ende der Vereinbarung befinden, während die Aufmerksamkeit auf den gross und in Handschrift vermerk- ten Systemumfang sowie die eingerahmten Felder betreffend "Entgelt" und "Ergän- zungen der Vereinbarung" gelenkt wird, welche Vertragselemente den kleinge- druckten Text gestalterisch dominieren. Damit wird dem Vertragspartner der Ein- druck vermittelt, es gehe um im Wesentlichen die Erweiterung des Leistungsum- fanges der Klägerin und das dafür zu bezahlende Entgelt. Aufgrund der verfängli- chen bildnerischen Gestaltung der Vereinbarung musste der Klägerin als redlicher Geschäftspartnerin die Gefahr bewusst sein, dass der Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet, ohne das Kleingedruckte sorgfältig gelesen und in allen Konsequen- zen bedacht zu haben. Die Klägerin macht weder geltend noch beruft sie sich auf Beweise dafür, den Beklagten vor der Unterzeichnung mündlich auf die neu begin- nende Mindestvertragsdauer hingewiesen zu haben. Hätte für den Beklagten so- gleich erkennbar sein sollen, dass eine identische Vereinbarung wie der Altvertrag einzig mit erweiterter Leistungspflicht geschlossen werden soll, hätte nahegelegen, das gleiche Formular zu verwenden und leicht anzupassen, zumal problemlos der erweiterte Leistungsumfang hätte eingefügt und die einmaligen Anschlusskosten hätten gestrichen werden können (act. 4/3: in Feld "Partner"). Das Erscheinungs- bild der Vereinbarung weist jedoch keine Ähnlichkeit mit dem Altvertrag auf, was für einen nachgeordneten Zusatzvertrag und nicht für eine gleichwertige Vereinba-

- 12 - rung spricht. Auf einen Zusatzvertrag deutet schliesslich klar die Formulierung in der Vereinbarung, wonach die AGB des Altvertrags gelten, "die das Partnerunter- nehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprüngli- chen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhal- ten hat" (Unterstreichung hinzugefügt).

9. Zusammenfassend besteht kein Anlass, das Auslegungsergebnis der Vorin- stanz zu korrigieren. Der Beklagte ist in seinem Verständnis zu schützen, es handle sich bei der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 um eine Anpassung des Leistungsum- fangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages. Damit fehlt ein normativer Konsens über den Abschluss einer Vereinbarung mit vierjähriger Mindestlaufzeit. Bei diesem Ergebnis ist auf die Eventualbegründung der Vorin- stanz, bei Zweifeln eines normativen Konsenses sei die von der Klägerin vorformu- lierte Klausel zu ihren Ungunsten und damit im Sinne des Beklagten auszulegen, nicht mehr einzugehen (act. 38 S. 11). Die Berufung ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

10. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von CHF 11'631.60. Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sa- che ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

11. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

- 13 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.– verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'631.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw I. Bernheim versandt am: