Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Dezember 2018 bis am 26. Februar 2019 führte der behandelnde Zahnarzt der Beklagten beim Kläger an 13 Zähnen insgesamt 17 Füllungstherapien durch (Urk. 30 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Februar 2022 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklag- te (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 2). Mit Urteil vom 22. Febru- ar 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 23 S. 21 f. = Urk. 30 S. 21 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 25) Berufung mit dem eingangs wiedergege- benen Antrag (Urk. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt bei Spruchreife selbst einen Entscheid über die Klagebegehren (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie kann auch Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und somit eine allenfalls fehlende Spruchreife selber herbeiführen. Die Berufung muss daher – im Sinne einer Rechtsmittelvoraussetzung – neben einer Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Begehren in der Sache enthalten, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Erstinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Beru- fung mangels (auch nicht herbeiführbarer) Spruchreife nicht selbst, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34).
- 4 - 2.2. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsschrift keinen Antrag in der Sache, son- dern lediglich einen Rückweisungsantrag (Urk. 29 S. 2). Da daraus aber klar und unmissverständlich hervorgeht, was die Beklagte von der Berufungsinstanz ver- langt, ist der Antrag weder auslegungsbedürftig noch unklar, weshalb die gericht- liche Fragepflicht nicht zum Tragen kommt. Des Weiteren lässt sich auch der Be- rufungsbegründung kein (impliziter) Antrag in der Sache entnehmen, zumal die Beklagte darin im Wesentlichen bloss ausführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen, weshalb das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Dies genügt allerdings nicht, zumal die Berufungsinstanz selbst Beweise hätte abnehmen können (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und infolgedessen ein Antrag in der Sache zu stellen ge- wesen wäre. Abgesehen davon verweist die Beklagte zur Begründung der vorerwähnten Rüge (Verletzung ihres Rechts auf Beweis) auf keine einzige Aktenstelle (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Insbesondere zeigt sie nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Be- weis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gericht- liches Gutachten offeriert hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit: BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022, E. 3.1.6; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Ob und bezüglich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletzte, kann deshalb nicht be- urteilt werden. Auf die Rüge wäre daher mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen gewesen. 2.3. Ein ungenügender Rechtsmittelantrag und/oder eine unzureichende Be- gründung stellen keine verbesserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1), weshalb auf die vorliegende Berufung ohne Weiteres nicht einzutreten ist. 3.1. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65 (Urk. 30 S. 20). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
- 5 - § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, an die Beklagte unter Beilage der Akten (mit dem Hin- weis, dass diese innert 5 Tagen zu retournieren sind), sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 21. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 29'703.65 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2021 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'920.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'350.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kos- tenvorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 3'920.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– zu ersetzen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 29 S. 2): " Es sei das von der 10. Abteilung - Einzelgericht unter Geschäfts- Nummer FV220063-L / U am 22. Februar 2023 gefällte Urteil aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb einer zahnärztlichen Praxis. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) befand sich über mehrere Jah- re bei der Beklagten in zahnmedizinischer Behandlung. In der Zeit vom - 3 -
- Dezember 2018 bis am 26. Februar 2019 führte der behandelnde Zahnarzt der Beklagten beim Kläger an 13 Zähnen insgesamt 17 Füllungstherapien durch (Urk. 30 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Februar 2022 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklag- te (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 2). Mit Urteil vom 22. Febru- ar 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 23 S. 21 f. = Urk. 30 S. 21 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 25) Berufung mit dem eingangs wiedergege- benen Antrag (Urk. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt bei Spruchreife selbst einen Entscheid über die Klagebegehren (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie kann auch Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und somit eine allenfalls fehlende Spruchreife selber herbeiführen. Die Berufung muss daher – im Sinne einer Rechtsmittelvoraussetzung – neben einer Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Begehren in der Sache enthalten, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Erstinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Beru- fung mangels (auch nicht herbeiführbarer) Spruchreife nicht selbst, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34). - 4 - 2.2. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsschrift keinen Antrag in der Sache, son- dern lediglich einen Rückweisungsantrag (Urk. 29 S. 2). Da daraus aber klar und unmissverständlich hervorgeht, was die Beklagte von der Berufungsinstanz ver- langt, ist der Antrag weder auslegungsbedürftig noch unklar, weshalb die gericht- liche Fragepflicht nicht zum Tragen kommt. Des Weiteren lässt sich auch der Be- rufungsbegründung kein (impliziter) Antrag in der Sache entnehmen, zumal die Beklagte darin im Wesentlichen bloss ausführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen, weshalb das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Dies genügt allerdings nicht, zumal die Berufungsinstanz selbst Beweise hätte abnehmen können (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und infolgedessen ein Antrag in der Sache zu stellen ge- wesen wäre. Abgesehen davon verweist die Beklagte zur Begründung der vorerwähnten Rüge (Verletzung ihres Rechts auf Beweis) auf keine einzige Aktenstelle (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Insbesondere zeigt sie nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Be- weis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gericht- liches Gutachten offeriert hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit: BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022, E. 3.1.6; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Ob und bezüglich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletzte, kann deshalb nicht be- urteilt werden. Auf die Rüge wäre daher mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen gewesen. 2.3. Ein ungenügender Rechtsmittelantrag und/oder eine unzureichende Be- gründung stellen keine verbesserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1), weshalb auf die vorliegende Berufung ohne Weiteres nicht einzutreten ist. 3.1. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65 (Urk. 30 S. 20). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit - 5 - § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, an die Beklagte unter Beilage der Akten (mit dem Hin- weis, dass diese innert 5 Tagen zu retournieren sind), sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 21. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. April 2023 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Februar 2023 (FV220063-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 29'703.65, zu- züglich 5% Zins ab Datum der Klageeinleitung, zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Februar 2023: (Urk. 30 S. 21 f.)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 29'703.65 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2021 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'920.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'350.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kos- tenvorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 3'920.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– zu ersetzen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 29 S. 2): " Es sei das von der 10. Abteilung - Einzelgericht unter Geschäfts- Nummer FV220063-L / U am 22. Februar 2023 gefällte Urteil aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb einer zahnärztlichen Praxis. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) befand sich über mehrere Jah- re bei der Beklagten in zahnmedizinischer Behandlung. In der Zeit vom
- 3 -
13. Dezember 2018 bis am 26. Februar 2019 führte der behandelnde Zahnarzt der Beklagten beim Kläger an 13 Zähnen insgesamt 17 Füllungstherapien durch (Urk. 30 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Februar 2022 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklag- te (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 2). Mit Urteil vom 22. Febru- ar 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 23 S. 21 f. = Urk. 30 S. 21 f.). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 25) Berufung mit dem eingangs wiedergege- benen Antrag (Urk. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt bei Spruchreife selbst einen Entscheid über die Klagebegehren (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie kann auch Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und somit eine allenfalls fehlende Spruchreife selber herbeiführen. Die Berufung muss daher – im Sinne einer Rechtsmittelvoraussetzung – neben einer Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Begehren in der Sache enthalten, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Erstinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Beru- fung mangels (auch nicht herbeiführbarer) Spruchreife nicht selbst, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34).
- 4 - 2.2. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsschrift keinen Antrag in der Sache, son- dern lediglich einen Rückweisungsantrag (Urk. 29 S. 2). Da daraus aber klar und unmissverständlich hervorgeht, was die Beklagte von der Berufungsinstanz ver- langt, ist der Antrag weder auslegungsbedürftig noch unklar, weshalb die gericht- liche Fragepflicht nicht zum Tragen kommt. Des Weiteren lässt sich auch der Be- rufungsbegründung kein (impliziter) Antrag in der Sache entnehmen, zumal die Beklagte darin im Wesentlichen bloss ausführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen, weshalb das angefoch- tene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Dies genügt allerdings nicht, zumal die Berufungsinstanz selbst Beweise hätte abnehmen können (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und infolgedessen ein Antrag in der Sache zu stellen ge- wesen wäre. Abgesehen davon verweist die Beklagte zur Begründung der vorerwähnten Rüge (Verletzung ihres Rechts auf Beweis) auf keine einzige Aktenstelle (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Insbesondere zeigt sie nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Be- weis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gericht- liches Gutachten offeriert hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit: BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022, E. 3.1.6; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Ob und bezüglich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletzte, kann deshalb nicht be- urteilt werden. Auf die Rüge wäre daher mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen gewesen. 2.3. Ein ungenügender Rechtsmittelantrag und/oder eine unzureichende Be- gründung stellen keine verbesserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1), weshalb auf die vorliegende Berufung ohne Weiteres nicht einzutreten ist. 3.1. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65 (Urk. 30 S. 20). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
- 5 - § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, an die Beklagte unter Beilage der Akten (mit dem Hin- weis, dass diese innert 5 Tagen zu retournieren sind), sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 21. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya