Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
11. November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugs- zins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gemäss Schlussrechnung vom
13. Juli 2020 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 11. November 2022; act. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend
- 4 - Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 7) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging das Urteil der Vorinstanz vom 8. Feb- ruar 2023 (act. 19 = act. 29/1 = act. 30 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde.
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrech- nung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen.
E. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzustel- len, dass die der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Be- treibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. […]" Das Dispositiv des Urteils vom 6. Dezember 2021 lautet wie folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv- Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar
2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich
- 10 - Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachfor- derung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 55.15) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
3. (Entscheidgebühr)
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2023 Berufung (act. 28). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 31). Nachdem die Klägerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt (act. 34). Am 16. Mai 2023 erhob die Klägerin gegen die Verfügungen vom 29. März und vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 36), zahlte aber innert der Nachfrist den Vorschuss (act. 37; act. 38). Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerden nicht ein (act. 41). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Beru- fungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 39). Die Berufungsantwort wurde am 6. Juli 2023 erstattet (act. 42) und der Klägerin am
17. Juli 2023 zugestellt (act. 44; act. 45). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Materielle Rechtskraft bedeutet die Massgeblichkeit eines formell rechtskräf- tigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispo- sitiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisier- ten prozessualen Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tat- sachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Gericht be- weismässig als erstellt erachtet wurden. Die Identität von Streitgenständen beur- teilt sich dabei nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1).
E. 3.2 Die Klägerin wurde von den Beklagten bereits im Januar 2021 für eine Steu- erforderung von Fr. 19'510.60 nebst Zins und Kosten aufgrund der Staats- und Gemeindesteuern 2018 betrieben (Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Zürich 7 vom 18. Januar 2021). Gestützt wurde die Forderung auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 22. Juni 2020 sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 13. Juli 2020. Auch damals machte die Klägerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten sei
- 8 - nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien. Es kam zu einem Berufungsverfahren vor dem Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP210038-O). Im Urteil vom 6. Dezember 2021 erwog das Obergericht unter anderem Folgendes (E. III/2.4.4.2 ff.): "2.4.4.2 Für die Zustellung des eingeschrieben versandten Einschätzungsent- scheids vom 22. Juni 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/3) stützt sich die Vorinstanz auf die Sendungsnummer (4), die auf act. 16/3 ange- bracht ist, sowie die Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2020 für die betreffende Sendung (act. 18; vgl. act. 34 S. 5). Daraus ergibt sich, dass die Sendung Nr. 4 am
22. Juni 2020 aufgegeben und am 24. Juli 2020 am Schalter der Post B._____ der Klägerin gegen Unterschrift zugestellt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Zustellung des Einschätzungsentscheids an die Klägerin hin- reichend belegt ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Empfangsbestätigung sich trotz übereinstimmender Sendungsnummer nicht auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 beziehen könnte, bestehen nicht. Mit Bezug auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 bestreitet die Kläge- rin im Weiteren die Richtigkeit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheini- gung (act. 16/6). Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 32 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Entscheide des Oberge- richts in anderen Verfahren nicht. Die Klägerin tat weder vor Vorinstanz (vgl. act. 34 S. 5; Prot. Vi S. 9) noch im Berufungsverfahren begründet dar, gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 Einsprache erhoben zu haben. Dieser ist damit – wie auf der Bescheinigung festgehalten – rechtskräftig geworden. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/9) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 21 (Prot. Vi S. 10; act. 34 S. 5). Bei act. 21 handelt es sich um die Kopie eines Dokuments mit der Überschrift "AUFGABEVERZEICHNIS". Als Ab- sender wird das Steueramt Stadt Zürich und als Empfängerin wird die Klägerin an- gegeben. Festgehalten wird im Weiteren "Grund: Einschreiben" und "Datum:
- 9 - 13.07.2020". Angebracht sind sodann ein Kleber mit der Sendungsnummer 3 und ein (dem Anschein nach auf das Dokument gehefteter oder hineinkopierter) Sen- dungsverlauf, aus dem sich ergibt, dass eine Sendung am 13. Juli 2020 für die Zu- stellung sortiert und am 24. Juli 2020 bei der Post B._____ am Schalter zugestellt wurde. Mehr ist daraus nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die angegebene Sendungsnummer und der Sendungsverlauf auf die Schlussrech- nung vom 13. Juli 2020 beziehen. Eine Empfangsbestätigung mit der Unterschrift der Klägerin wurde zudem nicht eingereicht, obgleich bei einer eingeschriebenen Sendung eine solche vorhanden sein müsste. Die einzige wesentliche Überein- stimmung zwischen den Dokumenten act. 16/9 und act. 21 ist im Datum vom 13. Juli 2020 zu sehen. Dies reicht für den den Beklagten obliegenden Nachweis, dass der Klägerin die Schlussrechnung zugestellt worden ist, aber nicht aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der Sendungsverfolgung gemäss act. 21 er- gebe sich der Nachweis für die Zustellung der Schlussrechnung, lässt sich nicht rechtfertigen.
E. 3.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hat damit mit der teilweisen Gutheis- sung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG materiell erkannt, dass die in Betreibung gesetzte Steuerforderung der Beklagten (Staats- und Ge- meindesteuern 2018) bei Einleitung der damaligen Betreibung nicht fällig war (s. zur Rechtskraftwirkung der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG z.B. KU- KO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 2; BSK SchKG I-BANGERT, Art 85a N 31; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2012, S. 370 f.).
E. 3.4 Die Beklagten leiteten im November 2022 für die Staats- und Gemeinde- steuern 2018 erneut Betreibung ein (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. November 2022). Sie stützten sich wiederum auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 22. Juni 2020 und die Schlussrechnung vom
13. Juli 2020 und die Klägerin erhob erneut eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nahm die Vertreterin der Beklagten Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2021 und hielt fest, damals habe die Klägerin obsiegt, weil sie (die Beklagten) ihrer Substantiierungspflicht unzureichend nachgekommen seien, d.h. ungenügende Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zustellnachweis für die Schlussrechnung eingereicht hätten. Sie hoffe, alle Unterlagen heute rechtsgenügend eingereicht zu haben (act. 15 S. 3). Wie im früheren Verfahren machten die Beklagten gel- tend, die Schlussabrechnung vom 13. Juli 2020 am selben Tag per Einschreiben an die Klägerin geschickt zu haben. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Gegensatz zum früheren Verfahren hätten die Beklagten nun aber eine Empfangsbestätigung
- 11 - für die Sendungsnummer 3 eingereicht (act. 17/3c). Weiter hätten sie ein internes "Aufgabeverzeichnis" eingereicht, wonach am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt worden sei. Die entsprechende Sendungsnummer finde sich auf diesem "Aufgabeverzeichnis" aufgeklebt (act. 17/3b). Aus der Sendungs- verfolgung der Post ergebe sich, dass das Steueramt der Stadt Zürich am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt habe, welches dieser am 24. Juli 2020 habe zugestellt werden können, was durch die Klägerin unterschriftlich be- stätigt worden sei (vgl. act. 17/3b-c). Aus dem "Aufgabeverzeichnis" ergebe sich zwar nicht, dass es sich bei der betreffenden Sendung um die Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gehandelt habe, womit grund- sätzlich kein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 24. Juli 2020 und der Schlussrechnung hergestellt werden könne. Die Beklagten machten al- lerdings geltend, am 13. Juli 2020 keine andere Sendung an die Klägerin ver- schickt zu haben. Dies lasse sich naturgemäss nicht belegen, weshalb die Kläge- rin infolge Beweisnot eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffe. Es wäre somit an ihr gewesen, darzulegen, welche andere Sendung sie am
24. Juli 2020 vom Steueramt der Stadt Zürich erhalten habe, welche am 13. Juli 2020 verschickt worden sei, was sie nicht getan habe. Es sei somit von der Zu- stellung und damit der Fälligkeit der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 betref- fend Staats- und Gemeindesteuern 2018 an die Klägerin am 24. Juli 2020 auszu- gehen. 3.5.1 Die Beklagten und die Vorinstanz stellen sich damit im Kern auf den Stand- punkt, entgegen den Feststellungen im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezem- ber 2021 sei der Klägerin die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 eben doch am
24. Juli 2020 zugestellt worden und sei die Forderung in diesem Zeitpunkt (und bei der Anhebung der Betreibung) fällig gewesen. Im damaligen Verfahren habe man dies mangels genügender Unterlagen nicht beweisen können. Dass es so sei, ergebe sich aber aufgrund der von der Beklagten neu vorgebrachten Be- weismittel. Mit dieser Argumentation wird die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft verkannt. Wie vorne festgehalten, erfasst die materielle Rechtskraft nach dem
- 12 - Grundsatz der Präklusion sämtliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils be- standen, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vor- gebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet wurden (E. III.3.1). Die Präklusionswirkung ist im Zusammenhang mit der Eventualmaxime und dem Novenrecht zu sehen. Die Parteien haben Tatsachen und Beweismittel in einem bestimmten Verfahrensabschnitt vorzubringen und sind im späteren Verlauf des Verfahrens damit ausgeschlossen. Von der Rechtskraftwirkung des alsdann er- gangenen Entscheids erfasst ist alles, was vorgebracht wurde oder hätte vorge- brachten werden können und müssen. Mit anderen Worten ist mit dem durchge- führten Verfahren "[d]er Rechtsschutzanspruch […] bezüglich eines bestimmten Rechtsbegehrens vor dem Hintergrund eines bestimmten Lebenssachverhalts verbraucht - und zwar für den Beklagen ebenso wie für den Kläger" (DROESE, a.a.O., S. 240 Fn. 1212). Umgekehrt steht die Präklusionswirkung einem Antrag nicht entgegen, der sich auf eine Änderung der Umstände seit dem ersten Urteil stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.1) oder genauer gesagt seit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt, der als Grundlage für das Urteil diente, endgültig feststand (BGE 116 II 738 E. 2a; BGE 140 III 278 E. 3.3). Eine Partei kann den gleichen Anspruch dann später erneut einklagen, wenn sie den angerufenen Sachverhalt um eine neu eingetretene (oder hinzugetretene) erhebliche Tatsache erweitert (DROESE, a.a.O., S. 241 ff.). Es ist ihr aber verwehrt, Versäumnisse beim früheren Tatsa- chenvortrag zu beheben und Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die schon im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. 3.5.2 Die Beklagten hätten damit vorbringen können, seit dem Urteil vom 6. De- zember 2021 sei der Sachverhalt insofern eine anderer, als seither – aufgrund ei- ner in der Folge vorgenommenen (erneuten) Zustellung der Schlussrechnung – die Fälligkeit eingetreten sei. Dies tun sie aber nicht, sondern sie behaupten wie- derum, die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 sei der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt worden. Dass dies nicht so ist und die Steuerforderung aufgrund dieser behaupteten Zustellung nicht fällig geworden ist, wurde mit Entscheid des Ober- gerichts vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig festgestellt.
- 13 -
4. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 11. November 2022; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels Zustellung der Schlussrechnung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31; DROESE, a.a.O., S. 244, 370). Die Be- treibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Was die weiteren Berufungsanträge betrifft ist sodann eine Nichtigkeit der Betreibung nicht dargetan und kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "lö- schen" (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). IV.
1. Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 19'510.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin verlangt zwar, es seien ihr die Kosten von Fr. 448.– für die Anschaffung des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz (RICHNER u.a., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.) zu ersetzen (act. 28
- 14 - S. 6 f.). Allerdings ist nicht zu erkennen, wieso eine solche Anschaffung erforder- lich war, ist der Kommentar doch auch unentgeltlich in Bibliotheken zugänglich. Im Übrigen ist bei der Klägerin, die seit Jahren systematisch Verfügungen und Entscheide der kantonalen Instanzen anficht (act. 41 S. 2), durchaus anzuneh- men, dass sie den Kommentar auch in anderen Streitigkeiten mit den Steuerbe- hörden wird nutzen können. Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
2. Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2022) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'540.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'540.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
- 15 -
E. 4 (Rückerstattung Vorschuss)
E. 5 Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am:
Dispositiv
- Kanton Zürich,
- Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Februar 2023; Proz. FV220162 - 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung ge- setzte Forderung von CHF 19'150.60 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 30)
- Die Beklagten werden im Rubrum wie folgt aufgeführt:
- Kanton Zürich,
- Stadt Zürich, Beklagte vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'540.–.
- Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'700.– zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 28 S. 1, sinngemäss): - 3 -
- Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksge- richts Zürich vom 8. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 19'510.60 nebst Zins zu 4.5 % seit
- November 2022, Zins von Fr. 148.10, Verzugszins Fr. 1'652.55 und Betreibungskosten von Fr. 103.30 nicht besteht.
- Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- Das Betreibungsamt Kreis 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
- (Gesuch um Aktenbeizug)
- (Sistierungsgesuch)
- (wie Ziffer 3)
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 42): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
- November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugs- zins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gemäss Schlussrechnung vom
- Juli 2020 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 11. November 2022; act. 2).
- Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend - 4 - Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 7) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging das Urteil der Vorinstanz vom 8. Feb- ruar 2023 (act. 19 = act. 29/1 = act. 30 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde.
- Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2023 Berufung (act. 28). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 31). Nachdem die Klägerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt (act. 34). Am 16. Mai 2023 erhob die Klägerin gegen die Verfügungen vom 29. März und vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 36), zahlte aber innert der Nachfrist den Vorschuss (act. 37; act. 38). Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerden nicht ein (act. 41). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Beru- fungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 39). Die Berufungsantwort wurde am 6. Juli 2023 erstattet (act. 42) und der Klägerin am
- Juli 2023 zugestellt (act. 44; act. 45). Das Verfahren ist spruchreif.
- Die Klägerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Verfah- rens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts- Nummer CB220144 bzw. PS230022. Sie macht geltend, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei nichtig, weil die Person, die ihn unterschrieben habe, da- zu nicht bevollmächtigt und berechtigt gewesen sei. Ihre Beschwerde sei zwar abgewiesen worden (Geschäfts-Nr. CB220144-L), sie habe aber Beschwerde ans Obergericht erhoben (Geschäfts-Nr. PS230022-O; act. 28 S. 2 f.). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist eine Sistierung nicht zweck- mässig. Zum einen ist aufgrund der Vorbringen der Klägerin nicht zu erkennen, dass ihre Berufung auf die Nichtigkeit des Zahlungsbefehl begründet sein könnte. Zum andern wird sich zeigen, dass mit dem vorliegenden Entscheid ein allfälliges - 5 - Interesse an einer Sistierung ohnehin entfiele. Der Sistierungsantrag der Klägerin ist abzuweisen. II.
- Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 19), die Klägerin ist beschwert und der Kostenvor- schuss wurde bezahlt. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.
- Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefoch- tene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kriti- sierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). - 6 - III.
- Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen sowie zur Natur der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG namentlich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 30 S. 5 f.), auf die verwiesen werden kann. Nochmals hervorzuheben ist, dass die umgekehrten Parteirollen nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast ändern und es den Gläubigern obliegt, ihre Forderung zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Zu ergänzen ist im Weiteren, dass die Forde- rung bei Einleitung der Betreibung fällig sein muss (vgl. BGer 5A_785/2016 vom
- Februar 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 77). Die Schlussrechnungen des Steueramtes werden mit der Zustellung fällig (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 N 6). Der in der Schlussrechnung ent- haltene Saldo des noch zu entrichtenden Steuerbetrags und der Saldo der Zins- rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 StV ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, ebd.). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung eines Entscheids ist die zustellende Behörde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46).
- Die Klägerin stellt sich in materieller Hinsicht unter anderem auf den Stand- punkt, dass die Forderung nicht fällig sei. Die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 habe sie nicht erhalten (vgl. act. 13 S. 3). Im Rahmen der Berufung rügt sie in diesem Zusammenhang in erster Linie, es liege bereits ein Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2021 vor, der rechtskräftig sei und in dem festgestellt worden sei, dass die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 nicht zugestellt worden und die Staats- und Gemeindesteuer 2018 gemäss dieser Schlussrechnung nicht fällig sei (act. 28 S. 4). Die Vorinstanz habe zwar auf die- sen Entscheid Bezug genommen und ausgeführt, dass danach der Einschät- - 7 - zungsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei. Auf die Feststellung der man- gelnden Fälligkeit gehe die Vorinstanz aber nicht ein (act. 28 S. 5). Die Klägerin erhebt damit sinngemäss die Einrede der abgeurteilten Sache bzw. der Präklusi- onswirkung rechtskräftiger Entscheide.
- 3.1 Materielle Rechtskraft bedeutet die Massgeblichkeit eines formell rechtskräf- tigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispo- sitiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisier- ten prozessualen Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tat- sachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Gericht be- weismässig als erstellt erachtet wurden. Die Identität von Streitgenständen beur- teilt sich dabei nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). 3.2 Die Klägerin wurde von den Beklagten bereits im Januar 2021 für eine Steu- erforderung von Fr. 19'510.60 nebst Zins und Kosten aufgrund der Staats- und Gemeindesteuern 2018 betrieben (Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Zürich 7 vom 18. Januar 2021). Gestützt wurde die Forderung auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 22. Juni 2020 sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 13. Juli 2020. Auch damals machte die Klägerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten sei - 8 - nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien. Es kam zu einem Berufungsverfahren vor dem Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP210038-O). Im Urteil vom 6. Dezember 2021 erwog das Obergericht unter anderem Folgendes (E. III/2.4.4.2 ff.): "2.4.4.2 Für die Zustellung des eingeschrieben versandten Einschätzungsent- scheids vom 22. Juni 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/3) stützt sich die Vorinstanz auf die Sendungsnummer (4), die auf act. 16/3 ange- bracht ist, sowie die Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2020 für die betreffende Sendung (act. 18; vgl. act. 34 S. 5). Daraus ergibt sich, dass die Sendung Nr. 4 am
- Juni 2020 aufgegeben und am 24. Juli 2020 am Schalter der Post B._____ der Klägerin gegen Unterschrift zugestellt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Zustellung des Einschätzungsentscheids an die Klägerin hin- reichend belegt ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Empfangsbestätigung sich trotz übereinstimmender Sendungsnummer nicht auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 beziehen könnte, bestehen nicht. Mit Bezug auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 bestreitet die Kläge- rin im Weiteren die Richtigkeit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheini- gung (act. 16/6). Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 32 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Entscheide des Oberge- richts in anderen Verfahren nicht. Die Klägerin tat weder vor Vorinstanz (vgl. act. 34 S. 5; Prot. Vi S. 9) noch im Berufungsverfahren begründet dar, gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 Einsprache erhoben zu haben. Dieser ist damit – wie auf der Bescheinigung festgehalten – rechtskräftig geworden. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/9) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 21 (Prot. Vi S. 10; act. 34 S. 5). Bei act. 21 handelt es sich um die Kopie eines Dokuments mit der Überschrift "AUFGABEVERZEICHNIS". Als Ab- sender wird das Steueramt Stadt Zürich und als Empfängerin wird die Klägerin an- gegeben. Festgehalten wird im Weiteren "Grund: Einschreiben" und "Datum: - 9 - 13.07.2020". Angebracht sind sodann ein Kleber mit der Sendungsnummer 3 und ein (dem Anschein nach auf das Dokument gehefteter oder hineinkopierter) Sen- dungsverlauf, aus dem sich ergibt, dass eine Sendung am 13. Juli 2020 für die Zu- stellung sortiert und am 24. Juli 2020 bei der Post B._____ am Schalter zugestellt wurde. Mehr ist daraus nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die angegebene Sendungsnummer und der Sendungsverlauf auf die Schlussrech- nung vom 13. Juli 2020 beziehen. Eine Empfangsbestätigung mit der Unterschrift der Klägerin wurde zudem nicht eingereicht, obgleich bei einer eingeschriebenen Sendung eine solche vorhanden sein müsste. Die einzige wesentliche Überein- stimmung zwischen den Dokumenten act. 16/9 und act. 21 ist im Datum vom 13. Juli 2020 zu sehen. Dies reicht für den den Beklagten obliegenden Nachweis, dass der Klägerin die Schlussrechnung zugestellt worden ist, aber nicht aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der Sendungsverfolgung gemäss act. 21 er- gebe sich der Nachweis für die Zustellung der Schlussrechnung, lässt sich nicht rechtfertigen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrech- nung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzustel- len, dass die der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Be- treibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. […]" Das Dispositiv des Urteils vom 6. Dezember 2021 lautet wie folgt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv- Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich - 10 - Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachfor- derung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 55.15) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
- (Entscheidgebühr)
- (Rückerstattung Vorschuss)
- (Prozessentschädigungen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. […]" 3.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hat damit mit der teilweisen Gutheis- sung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG materiell erkannt, dass die in Betreibung gesetzte Steuerforderung der Beklagten (Staats- und Ge- meindesteuern 2018) bei Einleitung der damaligen Betreibung nicht fällig war (s. zur Rechtskraftwirkung der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG z.B. KU- KO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 2; BSK SchKG I-BANGERT, Art 85a N 31; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2012, S. 370 f.). 3.4. Die Beklagten leiteten im November 2022 für die Staats- und Gemeinde- steuern 2018 erneut Betreibung ein (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. November 2022). Sie stützten sich wiederum auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 22. Juni 2020 und die Schlussrechnung vom
- Juli 2020 und die Klägerin erhob erneut eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nahm die Vertreterin der Beklagten Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2021 und hielt fest, damals habe die Klägerin obsiegt, weil sie (die Beklagten) ihrer Substantiierungspflicht unzureichend nachgekommen seien, d.h. ungenügende Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zustellnachweis für die Schlussrechnung eingereicht hätten. Sie hoffe, alle Unterlagen heute rechtsgenügend eingereicht zu haben (act. 15 S. 3). Wie im früheren Verfahren machten die Beklagten gel- tend, die Schlussabrechnung vom 13. Juli 2020 am selben Tag per Einschreiben an die Klägerin geschickt zu haben. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Gegensatz zum früheren Verfahren hätten die Beklagten nun aber eine Empfangsbestätigung - 11 - für die Sendungsnummer 3 eingereicht (act. 17/3c). Weiter hätten sie ein internes "Aufgabeverzeichnis" eingereicht, wonach am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt worden sei. Die entsprechende Sendungsnummer finde sich auf diesem "Aufgabeverzeichnis" aufgeklebt (act. 17/3b). Aus der Sendungs- verfolgung der Post ergebe sich, dass das Steueramt der Stadt Zürich am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt habe, welches dieser am 24. Juli 2020 habe zugestellt werden können, was durch die Klägerin unterschriftlich be- stätigt worden sei (vgl. act. 17/3b-c). Aus dem "Aufgabeverzeichnis" ergebe sich zwar nicht, dass es sich bei der betreffenden Sendung um die Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gehandelt habe, womit grund- sätzlich kein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 24. Juli 2020 und der Schlussrechnung hergestellt werden könne. Die Beklagten machten al- lerdings geltend, am 13. Juli 2020 keine andere Sendung an die Klägerin ver- schickt zu haben. Dies lasse sich naturgemäss nicht belegen, weshalb die Kläge- rin infolge Beweisnot eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffe. Es wäre somit an ihr gewesen, darzulegen, welche andere Sendung sie am
- Juli 2020 vom Steueramt der Stadt Zürich erhalten habe, welche am 13. Juli 2020 verschickt worden sei, was sie nicht getan habe. Es sei somit von der Zu- stellung und damit der Fälligkeit der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 betref- fend Staats- und Gemeindesteuern 2018 an die Klägerin am 24. Juli 2020 auszu- gehen. 3.5.1 Die Beklagten und die Vorinstanz stellen sich damit im Kern auf den Stand- punkt, entgegen den Feststellungen im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezem- ber 2021 sei der Klägerin die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 eben doch am
- Juli 2020 zugestellt worden und sei die Forderung in diesem Zeitpunkt (und bei der Anhebung der Betreibung) fällig gewesen. Im damaligen Verfahren habe man dies mangels genügender Unterlagen nicht beweisen können. Dass es so sei, ergebe sich aber aufgrund der von der Beklagten neu vorgebrachten Be- weismittel. Mit dieser Argumentation wird die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft verkannt. Wie vorne festgehalten, erfasst die materielle Rechtskraft nach dem - 12 - Grundsatz der Präklusion sämtliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils be- standen, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vor- gebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet wurden (E. III.3.1). Die Präklusionswirkung ist im Zusammenhang mit der Eventualmaxime und dem Novenrecht zu sehen. Die Parteien haben Tatsachen und Beweismittel in einem bestimmten Verfahrensabschnitt vorzubringen und sind im späteren Verlauf des Verfahrens damit ausgeschlossen. Von der Rechtskraftwirkung des alsdann er- gangenen Entscheids erfasst ist alles, was vorgebracht wurde oder hätte vorge- brachten werden können und müssen. Mit anderen Worten ist mit dem durchge- führten Verfahren "[d]er Rechtsschutzanspruch […] bezüglich eines bestimmten Rechtsbegehrens vor dem Hintergrund eines bestimmten Lebenssachverhalts verbraucht - und zwar für den Beklagen ebenso wie für den Kläger" (DROESE, a.a.O., S. 240 Fn. 1212). Umgekehrt steht die Präklusionswirkung einem Antrag nicht entgegen, der sich auf eine Änderung der Umstände seit dem ersten Urteil stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.1) oder genauer gesagt seit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt, der als Grundlage für das Urteil diente, endgültig feststand (BGE 116 II 738 E. 2a; BGE 140 III 278 E. 3.3). Eine Partei kann den gleichen Anspruch dann später erneut einklagen, wenn sie den angerufenen Sachverhalt um eine neu eingetretene (oder hinzugetretene) erhebliche Tatsache erweitert (DROESE, a.a.O., S. 241 ff.). Es ist ihr aber verwehrt, Versäumnisse beim früheren Tatsa- chenvortrag zu beheben und Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die schon im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. 3.5.2 Die Beklagten hätten damit vorbringen können, seit dem Urteil vom 6. De- zember 2021 sei der Sachverhalt insofern eine anderer, als seither – aufgrund ei- ner in der Folge vorgenommenen (erneuten) Zustellung der Schlussrechnung – die Fälligkeit eingetreten sei. Dies tun sie aber nicht, sondern sie behaupten wie- derum, die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 sei der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt worden. Dass dies nicht so ist und die Steuerforderung aufgrund dieser behaupteten Zustellung nicht fällig geworden ist, wurde mit Entscheid des Ober- gerichts vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig festgestellt. - 13 -
- Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 11. November 2022; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels Zustellung der Schlussrechnung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31; DROESE, a.a.O., S. 244, 370). Die Be- treibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Was die weiteren Berufungsanträge betrifft ist sodann eine Nichtigkeit der Betreibung nicht dargetan und kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "lö- schen" (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). IV.
- Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 19'510.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin verlangt zwar, es seien ihr die Kosten von Fr. 448.– für die Anschaffung des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz (RICHNER u.a., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.) zu ersetzen (act. 28 - 14 - S. 6 f.). Allerdings ist nicht zu erkennen, wieso eine solche Anschaffung erforder- lich war, ist der Kommentar doch auch unentgeltlich in Bibliotheken zugänglich. Im Übrigen ist bei der Klägerin, die seit Jahren systematisch Verfügungen und Entscheide der kantonalen Instanzen anficht (act. 41 S. 2), durchaus anzuneh- men, dass sie den Kommentar auch in anderen Streitigkeiten mit den Steuerbe- hörden wird nutzen können. Es wird beschlossen:
- Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
- Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2022) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'540.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'540.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet. - 15 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der von der Klägerin für das Berufungsverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 3'080.– wird ihr, vorbehältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 4. August 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. Februar 2023; Proz. FV220162
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung ge- setzte Forderung von CHF 19'150.60 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 30)
1. Die Beklagten werden im Rubrum wie folgt aufgeführt:
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Beklagte vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'540.–.
4. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'700.– zu bezahlen.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 28 S. 1, sinngemäss):
- 3 -
1. Das Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksge- richts Zürich vom 8. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 19'510.60 nebst Zins zu 4.5 % seit
11. November 2022, Zins von Fr. 148.10, Verzugszins Fr. 1'652.55 und Betreibungskosten von Fr. 103.30 nicht besteht.
3. Die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 im Betreibungsregister zu löschen.
5. (Gesuch um Aktenbeizug)
6. (Sistierungsgesuch)
7. (wie Ziffer 3)
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 42): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit
11. November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugs- zins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gemäss Schlussrechnung vom
13. Juli 2020 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 11. November 2022; act. 2).
2. Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend
- 4 - Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 7) und Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 4 ff.) erging das Urteil der Vorinstanz vom 8. Feb- ruar 2023 (act. 19 = act. 29/1 = act. 30 [Aktenexemplar]), mit welchem die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2023 Berufung (act. 28). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 31). Nachdem die Klägerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt (act. 34). Am 16. Mai 2023 erhob die Klägerin gegen die Verfügungen vom 29. März und vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. act. 36), zahlte aber innert der Nachfrist den Vorschuss (act. 37; act. 38). Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerden nicht ein (act. 41). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Beru- fungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (act. 39). Die Berufungsantwort wurde am 6. Juli 2023 erstattet (act. 42) und der Klägerin am
17. Juli 2023 zugestellt (act. 44; act. 45). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Die Klägerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Verfah- rens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts- Nummer CB220144 bzw. PS230022. Sie macht geltend, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei nichtig, weil die Person, die ihn unterschrieben habe, da- zu nicht bevollmächtigt und berechtigt gewesen sei. Ihre Beschwerde sei zwar abgewiesen worden (Geschäfts-Nr. CB220144-L), sie habe aber Beschwerde ans Obergericht erhoben (Geschäfts-Nr. PS230022-O; act. 28 S. 2 f.). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist eine Sistierung nicht zweck- mässig. Zum einen ist aufgrund der Vorbringen der Klägerin nicht zu erkennen, dass ihre Berufung auf die Nichtigkeit des Zahlungsbefehl begründet sein könnte. Zum andern wird sich zeigen, dass mit dem vorliegenden Entscheid ein allfälliges
- 5 - Interesse an einer Sistierung ohnehin entfiele. Der Sistierungsantrag der Klägerin ist abzuweisen. II.
1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 19), die Klägerin ist beschwert und der Kostenvor- schuss wurde bezahlt. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefoch- tene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kriti- sierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden (vgl. Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
- 6 - III.
1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen sowie zur Natur der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG namentlich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 30 S. 5 f.), auf die verwiesen werden kann. Nochmals hervorzuheben ist, dass die umgekehrten Parteirollen nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast ändern und es den Gläubigern obliegt, ihre Forderung zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Zu ergänzen ist im Weiteren, dass die Forde- rung bei Einleitung der Betreibung fällig sein muss (vgl. BGer 5A_785/2016 vom
2. Februar 2017 E. 3.2.2; BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 77). Die Schlussrechnungen des Steueramtes werden mit der Zustellung fällig (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 N 6). Der in der Schlussrechnung ent- haltene Saldo des noch zu entrichtenden Steuerbetrags und der Saldo der Zins- rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (§ 51 Abs. 3 StV ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, ebd.). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung eines Entscheids ist die zustellende Behörde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 126 N 46).
2. Die Klägerin stellt sich in materieller Hinsicht unter anderem auf den Stand- punkt, dass die Forderung nicht fällig sei. Die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 habe sie nicht erhalten (vgl. act. 13 S. 3). Im Rahmen der Berufung rügt sie in diesem Zusammenhang in erster Linie, es liege bereits ein Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2021 vor, der rechtskräftig sei und in dem festgestellt worden sei, dass die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 nicht zugestellt worden und die Staats- und Gemeindesteuer 2018 gemäss dieser Schlussrechnung nicht fällig sei (act. 28 S. 4). Die Vorinstanz habe zwar auf die- sen Entscheid Bezug genommen und ausgeführt, dass danach der Einschät-
- 7 - zungsentscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei. Auf die Feststellung der man- gelnden Fälligkeit gehe die Vorinstanz aber nicht ein (act. 28 S. 5). Die Klägerin erhebt damit sinngemäss die Einrede der abgeurteilten Sache bzw. der Präklusi- onswirkung rechtskräftiger Entscheide. 3. 3.1 Materielle Rechtskraft bedeutet die Massgeblichkeit eines formell rechtskräf- tigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispo- sitiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisier- ten prozessualen Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tat- sachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Gericht be- weismässig als erstellt erachtet wurden. Die Identität von Streitgenständen beur- teilt sich dabei nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). 3.2 Die Klägerin wurde von den Beklagten bereits im Januar 2021 für eine Steu- erforderung von Fr. 19'510.60 nebst Zins und Kosten aufgrund der Staats- und Gemeindesteuern 2018 betrieben (Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Zürich 7 vom 18. Januar 2021). Gestützt wurde die Forderung auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 22. Juni 2020 sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 13. Juli 2020. Auch damals machte die Klägerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten sei
- 8 - nicht fällig und nicht vollstreckbar, da der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung ihr nie zugestellt und die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien. Es kam zu einem Berufungsverfahren vor dem Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP210038-O). Im Urteil vom 6. Dezember 2021 erwog das Obergericht unter anderem Folgendes (E. III/2.4.4.2 ff.): "2.4.4.2 Für die Zustellung des eingeschrieben versandten Einschätzungsent- scheids vom 22. Juni 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/3) stützt sich die Vorinstanz auf die Sendungsnummer (4), die auf act. 16/3 ange- bracht ist, sowie die Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2020 für die betreffende Sendung (act. 18; vgl. act. 34 S. 5). Daraus ergibt sich, dass die Sendung Nr. 4 am
22. Juni 2020 aufgegeben und am 24. Juli 2020 am Schalter der Post B._____ der Klägerin gegen Unterschrift zugestellt wurde. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Zustellung des Einschätzungsentscheids an die Klägerin hin- reichend belegt ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Empfangsbestätigung sich trotz übereinstimmender Sendungsnummer nicht auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 beziehen könnte, bestehen nicht. Mit Bezug auf den Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 bestreitet die Kläge- rin im Weiteren die Richtigkeit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheini- gung (act. 16/6). Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte 1 sei bekannt dafür, dass sie Rechtskraftbescheinigungen verfälsche; so habe das Obergericht bereits zwei Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen, weil die Rechtskraftbescheinigungen verfälscht worden seien (act. 32 Rz. 24 m.H.a. Geschäfte Nr. RT200190 und RT200197). Allerdings genügt der pauschale Hinweis auf Entscheide des Oberge- richts in anderen Verfahren nicht. Die Klägerin tat weder vor Vorinstanz (vgl. act. 34 S. 5; Prot. Vi S. 9) noch im Berufungsverfahren begründet dar, gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 Einsprache erhoben zu haben. Dieser ist damit – wie auf der Bescheinigung festgehalten – rechtskräftig geworden. 2.4.4.3 Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 16/9) verweisen die Beklagten und die Vorinstanz auf act. 21 (Prot. Vi S. 10; act. 34 S. 5). Bei act. 21 handelt es sich um die Kopie eines Dokuments mit der Überschrift "AUFGABEVERZEICHNIS". Als Ab- sender wird das Steueramt Stadt Zürich und als Empfängerin wird die Klägerin an- gegeben. Festgehalten wird im Weiteren "Grund: Einschreiben" und "Datum:
- 9 - 13.07.2020". Angebracht sind sodann ein Kleber mit der Sendungsnummer 3 und ein (dem Anschein nach auf das Dokument gehefteter oder hineinkopierter) Sen- dungsverlauf, aus dem sich ergibt, dass eine Sendung am 13. Juli 2020 für die Zu- stellung sortiert und am 24. Juli 2020 bei der Post B._____ am Schalter zugestellt wurde. Mehr ist daraus nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die angegebene Sendungsnummer und der Sendungsverlauf auf die Schlussrech- nung vom 13. Juli 2020 beziehen. Eine Empfangsbestätigung mit der Unterschrift der Klägerin wurde zudem nicht eingereicht, obgleich bei einer eingeschriebenen Sendung eine solche vorhanden sein müsste. Die einzige wesentliche Überein- stimmung zwischen den Dokumenten act. 16/9 und act. 21 ist im Datum vom 13. Juli 2020 zu sehen. Dies reicht für den den Beklagten obliegenden Nachweis, dass der Klägerin die Schlussrechnung zugestellt worden ist, aber nicht aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der Sendungsverfolgung gemäss act. 21 er- gebe sich der Nachweis für die Zustellung der Schlussrechnung, lässt sich nicht rechtfertigen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Staats- und Ge- meindesteuern 2018 zwar die Zustellung des Einschätzungsentscheids, nicht aber jene der Schlussrechnung nachgewiesen ist. Mangels Zustellung der Schlussrech- nung ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzustel- len, dass die der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Be- treibung mangels (nachgewiesener) Zustellung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG- BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31). Die Betreibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. […]" Das Dispositiv des Urteils vom 6. Dezember 2021 lautet wie folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv- Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG- Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar
2021) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich
- 10 - Zins zu 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachfor- derung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 55.15) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen."
3. (Entscheidgebühr)
4. (Rückerstattung Vorschuss)
5. (Prozessentschädigungen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. […]" 3.3 Das Obergericht des Kantons Zürich hat damit mit der teilweisen Gutheis- sung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG materiell erkannt, dass die in Betreibung gesetzte Steuerforderung der Beklagten (Staats- und Ge- meindesteuern 2018) bei Einleitung der damaligen Betreibung nicht fällig war (s. zur Rechtskraftwirkung der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG z.B. KU- KO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 2; BSK SchKG I-BANGERT, Art 85a N 31; DROESE, Res iudicata ius facit, Bern 2012, S. 370 f.). 3.4. Die Beklagten leiteten im November 2022 für die Staats- und Gemeinde- steuern 2018 erneut Betreibung ein (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. November 2022). Sie stützten sich wiederum auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 22. Juni 2020 und die Schlussrechnung vom
13. Juli 2020 und die Klägerin erhob erneut eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nahm die Vertreterin der Beklagten Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2021 und hielt fest, damals habe die Klägerin obsiegt, weil sie (die Beklagten) ihrer Substantiierungspflicht unzureichend nachgekommen seien, d.h. ungenügende Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zustellnachweis für die Schlussrechnung eingereicht hätten. Sie hoffe, alle Unterlagen heute rechtsgenügend eingereicht zu haben (act. 15 S. 3). Wie im früheren Verfahren machten die Beklagten gel- tend, die Schlussabrechnung vom 13. Juli 2020 am selben Tag per Einschreiben an die Klägerin geschickt zu haben. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Gegensatz zum früheren Verfahren hätten die Beklagten nun aber eine Empfangsbestätigung
- 11 - für die Sendungsnummer 3 eingereicht (act. 17/3c). Weiter hätten sie ein internes "Aufgabeverzeichnis" eingereicht, wonach am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt worden sei. Die entsprechende Sendungsnummer finde sich auf diesem "Aufgabeverzeichnis" aufgeklebt (act. 17/3b). Aus der Sendungs- verfolgung der Post ergebe sich, dass das Steueramt der Stadt Zürich am 13. Juli 2020 ein Einschreiben an die Klägerin versandt habe, welches dieser am 24. Juli 2020 habe zugestellt werden können, was durch die Klägerin unterschriftlich be- stätigt worden sei (vgl. act. 17/3b-c). Aus dem "Aufgabeverzeichnis" ergebe sich zwar nicht, dass es sich bei der betreffenden Sendung um die Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 gehandelt habe, womit grund- sätzlich kein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 24. Juli 2020 und der Schlussrechnung hergestellt werden könne. Die Beklagten machten al- lerdings geltend, am 13. Juli 2020 keine andere Sendung an die Klägerin ver- schickt zu haben. Dies lasse sich naturgemäss nicht belegen, weshalb die Kläge- rin infolge Beweisnot eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts treffe. Es wäre somit an ihr gewesen, darzulegen, welche andere Sendung sie am
24. Juli 2020 vom Steueramt der Stadt Zürich erhalten habe, welche am 13. Juli 2020 verschickt worden sei, was sie nicht getan habe. Es sei somit von der Zu- stellung und damit der Fälligkeit der Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 betref- fend Staats- und Gemeindesteuern 2018 an die Klägerin am 24. Juli 2020 auszu- gehen. 3.5.1 Die Beklagten und die Vorinstanz stellen sich damit im Kern auf den Stand- punkt, entgegen den Feststellungen im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezem- ber 2021 sei der Klägerin die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 eben doch am
24. Juli 2020 zugestellt worden und sei die Forderung in diesem Zeitpunkt (und bei der Anhebung der Betreibung) fällig gewesen. Im damaligen Verfahren habe man dies mangels genügender Unterlagen nicht beweisen können. Dass es so sei, ergebe sich aber aufgrund der von der Beklagten neu vorgebrachten Be- weismittel. Mit dieser Argumentation wird die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft verkannt. Wie vorne festgehalten, erfasst die materielle Rechtskraft nach dem
- 12 - Grundsatz der Präklusion sämtliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils be- standen, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vor- gebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet wurden (E. III.3.1). Die Präklusionswirkung ist im Zusammenhang mit der Eventualmaxime und dem Novenrecht zu sehen. Die Parteien haben Tatsachen und Beweismittel in einem bestimmten Verfahrensabschnitt vorzubringen und sind im späteren Verlauf des Verfahrens damit ausgeschlossen. Von der Rechtskraftwirkung des alsdann er- gangenen Entscheids erfasst ist alles, was vorgebracht wurde oder hätte vorge- brachten werden können und müssen. Mit anderen Worten ist mit dem durchge- führten Verfahren "[d]er Rechtsschutzanspruch […] bezüglich eines bestimmten Rechtsbegehrens vor dem Hintergrund eines bestimmten Lebenssachverhalts verbraucht - und zwar für den Beklagen ebenso wie für den Kläger" (DROESE, a.a.O., S. 240 Fn. 1212). Umgekehrt steht die Präklusionswirkung einem Antrag nicht entgegen, der sich auf eine Änderung der Umstände seit dem ersten Urteil stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.1) oder genauer gesagt seit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt, der als Grundlage für das Urteil diente, endgültig feststand (BGE 116 II 738 E. 2a; BGE 140 III 278 E. 3.3). Eine Partei kann den gleichen Anspruch dann später erneut einklagen, wenn sie den angerufenen Sachverhalt um eine neu eingetretene (oder hinzugetretene) erhebliche Tatsache erweitert (DROESE, a.a.O., S. 241 ff.). Es ist ihr aber verwehrt, Versäumnisse beim früheren Tatsa- chenvortrag zu beheben und Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die schon im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. 3.5.2 Die Beklagten hätten damit vorbringen können, seit dem Urteil vom 6. De- zember 2021 sei der Sachverhalt insofern eine anderer, als seither – aufgrund ei- ner in der Folge vorgenommenen (erneuten) Zustellung der Schlussrechnung – die Fälligkeit eingetreten sei. Dies tun sie aber nicht, sondern sie behaupten wie- derum, die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 sei der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt worden. Dass dies nicht so ist und die Steuerforderung aufgrund dieser behaupteten Zustellung nicht fällig geworden ist, wurde mit Entscheid des Ober- gerichts vom 6. Dezember 2021 rechtskräftig festgestellt.
- 13 -
4. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung festzu- stellen, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbe- fehl vom 11. November 2022; act. 2) zugrunde liegende Forderung bei Einleitung der Betreibung mangels Zustellung der Schlussrechnung nicht fällig war (vgl. BSK SchKG-BODMER/BANGERT, Art. 85a N 31; DROESE, a.a.O., S. 244, 370). Die Be- treibung ist aufzuheben (Art. 85a Abs. 3 SchKG; BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 1399 Fn. 54). Im weitergehenden Umfang ist die Klage in der Sache abzuweisen. Was die weiteren Berufungsanträge betrifft ist sodann eine Nichtigkeit der Betreibung nicht dargetan und kann das Gericht das Amt nicht anweisen, die Betreibung zu "lö- schen" (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). IV.
1. Da die Beklagten im Wesentlichen unterliegen, wären ihnen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren aufzuer- legen. Allerdings können der Beklagten 1 nach § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden und ist angesichts der dem Streit zugrunde liegenden Forderung eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Beklagten 1 und 2 nicht praktikabel, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das vo- rinstanzliche Verfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels entschädigungsberechtigenden Aufwands (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 19'510.60. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen, jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (s. E. IV/1 hiervor). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr (unter dem Vorbehalt der Verrechnung) zurückzuerstatten. Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin verlangt zwar, es seien ihr die Kosten von Fr. 448.– für die Anschaffung des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz (RICHNER u.a., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A.) zu ersetzen (act. 28
- 14 - S. 6 f.). Allerdings ist nicht zu erkennen, wieso eine solche Anschaffung erforder- lich war, ist der Kommentar doch auch unentgeltlich in Bibliotheken zugänglich. Im Übrigen ist bei der Klägerin, die seit Jahren systematisch Verfügungen und Entscheide der kantonalen Instanzen anficht (act. 41 S. 2), durchaus anzuneh- men, dass sie den Kommentar auch in anderen Streitigkeiten mit den Steuerbe- hörden wird nutzen können. Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
2. Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Entscheids des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "2. Es wird festgestellt, dass die der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2022) zugrunde liegende Forderung (Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. November 2022, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 10. November 2022 von Fr. 1'652.55) bei Einleitung der Betreibung nicht fällig war. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 wird aufgehoben. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'540.– wird auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Der von der Klägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'540.– wird ihr, vor- behältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der von der Klägerin für das Berufungsverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 3'080.– wird ihr, vorbehältlich der Verrechnung, zurückerstattet.
5. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich sowie im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Oberrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw I. Bernheim versandt am: