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NP220019

Forderung

Zürich OG · 2023-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom

30. April 2021, E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). Werden Tatsachenbehauptungen

- 6 - oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

E. 4 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Hauptklage, es sei unbestritten, dass die Klägerin Fr. 20'000.-- auf das Postfinance Konto IBAN2 einbezahlt habe (mit Verweis auf Urk. 64/11). Als Begünstigter sei A._____, C._____ [Strasse] …, … Zürich, aufgeführt. Strittig sei, ob es sich bei dieser Überweisung um ein Darle- hen der Klägerin an den Beklagten oder um die Bezahlung von Stammanteilen der D._____ GmbH durch die Klägerin gehandelt habe. Tatsache sei, dass die Klägerin am 3. Dezember 2018 der Credit Suisse den Auftrag erteilt habe, von ih- rem Konto Fr. 20'000.– an den Beklagten zu überweisen mit den Zahlungszweck "..." (mit Verweis auf Urk. 64/11). In den Akten finde sich sodann eine E-Mail, in welcher stehe, dass die Fr. 20'000.– auf ein bestimmtes Konto des Beklagten ein- zubezahlen seien und in ca. sechs Tagen wieder zurückbezahlt würden. Zudem werde in der E-Mail darum gebeten, als Referenz (Zahlungszweck) "..." anzuge- ben (mit Verweis auf Urk. 64/8). Der Beklagte habe ausgeführt, dass diese E-Mail nicht von ihm stamme, da oben nicht er als Absender angegeben sei, sondern die Klägerin selber. Dabei übersehe er, dass es sich bei Urk. 64/8 um den Ausdruck einer E-Mail handle, die die Klägerin an ihren Anwalt weitergeleitet habe. Die ur- sprüngliche E-Mail trage den Absender E._____ (Einzelfirma des Beklagten) und sei an die Klägerin geschickt worden mit dem Vermerk "...". Dass diese E-Mail in- haltlich verändert worden sein solle, sei nicht ersichtlich und es bestünden auch überhaupt keine Anzeichen dafür, zumal auch der Beklagte nicht habe näher dar- legen können, inwiefern eine Abänderung des Textes stattgefunden habe. Die ur- sprüngliche E-Mail sei am 3. Dezember 2018 verschickt worden. Die Klägerin ha- be daraufhin ihrer Bank den genannten Überweisungsauftrag erteilt. Es sei äus- serst unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im Dezember 2018 – im Hinblick darauf, dass sie später das aus einem anderen Grund bezahlte Geld unrechtmäs- sig zurückfordern wollte – raffiniert eine E-Mail verfälscht und auch schon bereits im Zahlungsauftrag an ihre Bank einen unzutreffenden Verwendungszweck ange- geben habe. Es spreche vielmehr alles dafür, dass der Beklagte um ein Darlehen ersucht habe und die Beklagte [recte: Klägerin] das Geld überwiesen habe.

- 7 - Schliesslich sei auch festzuhalten, dass die Zürcher Kantonalbank am 18. De- zember 2018 bestätigt habe, dass Fr. 20'000.– zu Gunsten der E._____ GmbH (in Gründung) einbezahlt worden seien und der Betrag nach Eintragung der Firma im Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen zur Verfügung stehe (mit Verweis auf Urk. 64/12). Die Erklärung des Beklagten für die Überweisung des Geldes durch die Klägerin vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. In den Akten befänden sich Kaufverträge über Stammanteile der D._____ GmbH zwi- schen F._____ und der Klägerin für 66 Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.11.18, Urk. 66/28) sowie zwischen G._____ und der Klägerin über vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.1.19, Urk. 66/29). Inwieweit die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen haben solle, sei unerfindlich, ebenso, weshalb die Überweisung – sollten damit die Forderungen aus den ge- nannten Verträgen erfüllt werden – auf das Konto des Beklagten erfolgt sei. Wei- ter falle auf, dass die Klägerin offenbar zwei Überweisungen vorgenommen habe: Einmal die erwähnten Fr. 20'000.– mit dem Vermerk "…" (Urk. 64/11) und einmal Fr. 10'000.– ohne einen Vermerk, was den Zahlungszweck dieser Überweisung betreffe (Urk. 66/12). Wenn – wie der Beklagte das geltend mache – beide Über- weisungen aus dem gleichen Rechtsgrund erfolgt wären, wären bei beiden der gleiche Zahlungszweck (oder beide Male kein Zahlungszweck) angegeben wor- den. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb die Klägerin am 4. Dezember 2018 zwei Überweisungen (einmal Fr. 20'000.–, einmal Fr. 10'000.–) vorgenommen haben sollte, wenn sie damit eine Verpflichtung aus einem entsprechenden Geschäft hätte erfüllen wollen. Auch der vom Beklagten ins Recht gelegte, nicht unter- zeichnete Vertrag mit dem Titel "D._____, Partnerschaftsklausel & Vereinbarung" (Urk. 68) vermöge die Argumentation des Beklagten nicht zu stützen, sei doch nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung zustande gekommen sei. Weiter sei die D._____ GmbH bereits am tt.mm.2018 gegründet und ins Handelsregister einge- tragen worden. Wenn die Klägerin in diese Firma hätte investieren wollen, hätte sie das Geld direkt der D._____ überwiesen und hätte das Geld nicht auf ein Kon- to des Beklagten einzahlen müssen. Somit sei insbesondere durch den Überwei- sungszweck und der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 3. Dezember

- 8 - 2018 erstellt, dass die Überweisung der Klägerin vom 4. Dezember 2018 von Fr. 20'000.– auf das Konto des Beklagten (bzw. der E._____) ein Darlehen darstelle, welches innert ca. sechs Tagen hätte zurückbezahlt werden müssen. Der Beklag- te sei mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Rückzahlung des Darlehens innert

E. 6 Wochen (in Übereinstimmung mit Art. 318 OR) aufgefordert worden. Davon ha- be der Beklagte am 25. Februar 2019 Kenntnis genommen und entsprechend ab- lehnend per E-Mail reagiert (mit Verweis auf Urk. 64/17). Die Frist zur Rückzah- lung des Darlehens sei demgemäss am 8. April 2019 abgelaufen, weshalb ab dem 9. April 2019 Verzugszins geschuldet sei. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen (Urk. 79 S. 4 ff.). 5.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Überweisung der Klägerin von Fr. 20'000.– zu Unrecht als Privatdarlehen qualifiziert. Diese habe mit der Zahlung vielmehr eine gesellschaftsrechtliche oder obligatorische Pflicht gegenüber der D._____ GmbH (fortan: D._____) erfüllt. So hätten sich deren Gesellschafter am

18. November 2018 zu einer Universalversammlung getroffen, anlässlich derer man sich darauf geeinigt habe, dass die Klägerin und Frau G._____ «Fr. 20'000» in die D._____ investieren würden. Dieser Beschluss sei in Ziffer 3 und 4 der «D._____, Partnerschaftsklausel & Vereinbarung» (resp. Protokoll der «Vor- standssitzung D._____-…») festgehalten und den Gesellschafterinnen am 21. November 2018 per E-Mail zugestellt worden. Die Klägerin habe sich im Nach- gang nie gegen diese Zahlungspflicht ausgesprochen. Vielmehr gehe aus ihrer Strafanzeige vom 15. April 2019 (Urk. 8/1) hervor, dass sie sich durchaus be- wusst gewesen sei, dass sie sich sogar zu Investitionen im Umfang von Fr. 30'000.– verpflichtet habe. Zwei weitere Indizien hinsichtlich einer zustande gekommenen Vereinbarung über eine geldwerte Investitionspflicht in der Höhe von Fr. 20'000.– seien sodann von der Vorinstanz gar nicht erst gewürdigt wor- den: Erstens existiere der Entwurf einer Quittung über Fr. 36'600.– der D._____ vom 2./4. Dezember 2018, gemäss welcher die Klägerin Fr. 6'660.– (recte: Fr. 6'600.–) für Miteigentumsanteile und weitere Fr. 30'000.– als «Startkapital der Gesamtinvestition» getätigt habe (Urk. 66/22). Zweitens habe Frau G._____ am

E. 10 Dezember 2018 – wie im Partnerschaftsvertrag vorgesehen – ebenfalls exakt

- 9 - Fr. 20'000.– auf das Konto der D._____ einbezahlt (Urk. 66/13). Die Vorinstanz habe jedoch lediglich den Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2018 gewür- digt und dabei grossen Wert darauf gelegt, dass die Vereinbarung «nicht unter- zeichnet» sei. Dies sei jedoch unbeachtlich und stelle entsprechend eine Verlet- zung von Art. 11 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 OR, ggf. i.V.m. Art. 797 OR, dar, da eine Vereinbarung über eine gesellschaftsrechtliche oder obligatorische Nachschuss- pflicht resp. über eine Investitionspflicht auch formlos und ggf. nachträglich erfol- gen könne (Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12 f.). Der Beklagte stützt die oberwähnten Rügen zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebe- nen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Infolgedes- sen ist insbesondere die den Rügen zugrundeliegende Behauptung des Beklag- ten, mit der Zahlung von Fr. 20'000.– habe die Klägerin nicht ein Darlehen ausbe- zahlt, sondern eine (mündlich vereinbarte) Investitionspflicht (teilweise) erfüllt, als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder darge- tan noch ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vor- instanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). 5.2. Der Beklagte rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten selbst Laien eine E-Mail ohne Weiteres verfälschen, indem sie diese vor dem Weiterleiten (inhaltlich) veränderten. Besonderer Raffinesse bedürfe es hierfür nicht. Der von der Klägerin behauptete Inhalt der E-Mail vom 3. Dezember 2018 werde weiterhin bestritten. Insbesondere habe er nicht «...» geschrieben. Viel- mehr habe er die Klägerin angewiesen, bei der Überweisung «…» oder «…» oder dergleichen anzugeben, wie dies auch in der am 2. Dezember 2018 vorbereiteten Quittung und dem Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2019 angegeben sei (Urk. 86 S. 9 f.). Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche er bereits vor Vor- instanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 9 f.). Hingegen zeigt er

- 10 - wiederum nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, weshalb diese als neu zu qualifizie- ren sind (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder dargetan noch er- sichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um unzu- lässige neue Vorbringen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht be- rücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass eine E-Mail beim Weiterleitungsvor- gang ohne Weiteres verändert werden kann. Allerdings hatte der Beklagte vor Vorinstanz lediglich behauptet, die Klägerin habe die E-Mail vom 3. Dezember 2018 (Urk. 64/8) inhaltlich verändert (Prot. I S. 17 f.). Hingegen hatte er nicht kon- kret dargelegt, was genau die Klägerin verändert haben soll (vgl. Prot. I S. 18). Ebenso wenig hatte er das Original der von ihm verfassten E-Mail vorgelegt. Schliesslich hatte er auch nicht erklärt, weshalb er nicht reagierte, als die Klägerin als Zweck der Zahlung angeblich weisungswidrig "..." anführte (Urk. 64/11). So- weit der Beklagte hierfür in der Berufung als Erklärung anführt, die Klägerin habe bereits Ende November 2018 Bedenken bezüglich ihres Investments in die D._____ gehabt bzw. – im Eventualstandpunkt – die Zahlung von Fr. 20'000.– sei als Darlehen an die D._____ gedacht gewesen (vgl. Urk. 86 S. 11 f. Rz. 38 ff.), stützt er sich zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 11 f.). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor- gebracht hatte bzw. weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Entspre- chend handelt es sich erneut um unzulässige neue Behauptungen, welche im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Infolgedessen ist weder dargetan noch er- sichtlich, inwiefern für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Überweisung – als die Parteien sich noch nicht überworfen hatten (vgl. Urk. 86 S. 10 Rz. 34) – Anlass bestanden hätte, im Hinblick auf eine spätere Rückforderung einen falschen Ver- wendungszweck anzugeben.

- 11 - 5.3. Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das gehörig ins Recht gelegte Whatsapp-Chatprotokoll vom 31. Januar 2019 weder übersetzt noch gewürdigt und damit das Recht auf Beweis und rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Chatprotokoll gehe hervor, dass es der Klägerin durchaus bewusst ge- wesen sei, dass sie Fr. 20'000.– in die D._____ investiert habe und die streitge- genständliche Zahlung kein Privatdarlehen an ihn gewesen sei (Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f. und Urk. 98 S. 1). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte bezüglich des Whatsapp-Protokolls aber lediglich behauptet, daraus gehe hervor, dass der Klägerin sehr wohl bewusst gewesen sei, dass es sich "um einen Kauf von Anteilen der Firma im Betrag von CHF 36'600.– gehandelt hat" (Prot. I S. 18; Hervorhebung hinzugefügt). Soweit er nun in der Berufungsschrift ausführt, aus dem Whatsapp-Protokoll gehe hervor, dass die Klägerin Stammanteile der D._____ erworben und sich darüber hinaus zur Investition von (mindestens) Fr. 20'000.– verpflichtet habe (vgl. Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f.), handelt es sich somit um eine neue Behauptung, welche im Berufungs- verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Ziff. 5.1). In der Folge ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 7) beizupflichten, dass auf Basis der rechtzeitig er- folgten Behauptungen des Beklagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zu- sammenhang hat mit den bei den Akten befindlichen Kaufverträgen zwischen F._____ und der Klägerin betreffend 66 Stammanteile der D._____ à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. November 2018, Urk. 66/28) sowie zwischen G._____ und der Klägerin betreffend vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. Janu- ar 2019, Urk. 66/29). Soweit der Beklagte etwas anderes bzw. zusätzliches aus dem Whatsapp-Protokoll vom 31. Januar 2019 ableiten möchte, fehlt es an ent- sprechenden, rechtzeitig erfolgten Tatsachenbehauptungen. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Whatsapp-Protokoll als Beweismittel abzu- nehmen, da dieses nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten gewesen wäre, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lassen hätte und umgekehrt (Prinzip der Beweisver- bindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).

- 12 - 5.4. Soweit der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Um- stand nicht berücksichtigt, dass der Anwalt der Klägerin in einem Schreiben vom

25. Februar 2019 selbst Zweifel geäussert habe, ob es sich bei der Zuwendung von Fr. 20'000.– um ein Darlehen gehandelt habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 49 mit Ver- weis auf Urk. 64/15), erweist sich dies als unbehelflich, da der Beklagte nicht auf- zeigt, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren Behauptungen zu diesem Schreiben und eine entsprechende Beweisofferte vorgebracht hätte, welche die Vorinstanz überging. 5.5. Der Beklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe die Zahlung seines Einzelun- ternehmens an die D._____ vom 18. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 20'000.– und dem Zahlungszweck "Investment Frau H._____ Fr. 20.000 von Fr. 36.000" gänzlich unberücksichtigt gelassen, obschon aus diesem Beweismittel ersichtlich werde, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der D._____ überwiesen habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 47 f.). Dies ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Klägerin vom 15. April 2019 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 (Urk. 86 S. 13 f. Rz. 50 f.). Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche bereits vor Vorin- stanz eingereicht worden waren (vgl. Beweisofferte in Urk. 86 S. 13 Rz. 47 und 50 f.). Hingegen zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo er vor Vorinstanz be- hauptet hätte, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der D._____ überwiesen habe. Entsprechend ist diese Behauptung als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2), ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, wes- halb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neu- es Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt wer- den kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Damit ist der Rüge die Grundlage entzogen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.6. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäus- sert, wer Begünstigter des mit der Zahlung von Fr. 20'000.– ihrer Ansicht nach gewährten Darlehens gewesen sei, zumal die Zahlung auf ein Konto der damali-

- 13 - gen E._____ GmbH überwiesen worden sei. Entsprechend sei – wenn überhaupt

– nicht er, sondern diese Gesellschaft passivlegitimiert (Urk. 86 S. 14 f.). Der Beklagte unterschlägt, dass die Überweisung der Klägerin von Fr. 20'000.– vom 4. Dezember 2018 nicht auf ein Konto der (damals noch nicht existenten) E._____ GmbH, sondern auf dasjenige seines Einzelunternehmens E._____ erfolgte (vgl. Urk. 66/14-15 und Prot. I S. 35 und S. 39). Ein Einzelunter- nehmen verfügt indes über keine eigene Rechtspersönlichkeit und für Schulden haftet immer das gesamte Vermögen von dessen Inhaber ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist (Mei- er-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 2018, § 26 N 20). Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation erweist sich daher als unbe- gründet. 5.7. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2022 macht der Beklagte Ausführun- gen zum verfassungsmässigen Anspruch einer jeden Partei auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Urk. 98 S. 2). Soweit er geltend machen wollte, dieser Anspruch sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht gewährleistet gewesen, begrün- det er dies nicht (vgl. Urk. 98 S. 2) und genügt damit seiner Begründungsoblie- genheit nicht (vgl. dazu oben Ziff. 3.1). Abgesehen davon ist die Rüge verspätet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der Beklagte dies nicht bereits in seiner Berufungsschrift hätte rügen können.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022 in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen.
  4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) wird beseitigt.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 450.– zu ersetzen.
  6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 5 bis 7) wird bestätigt. - 15 -
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  9. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 78, 80/1-2, 86, 87/1-2, 88, 89/3-23, 93, 95, 96, 97/1-2, 98 und 99, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2023 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022 (FV200134-L)

- 2 - Rechtsbegehren: A. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 und die Kosten des Friedensrichteramts Kreise … und … der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 450.-- zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 12 zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." B. des Beklagten und Berufungsklägers zur Klage (Urk. 65 S. 1): " 1. Es sei die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei denn Betreibungsamt Zürich 12 aufzufordern, die Betrei- bungsnummer 1 zu löschen.

3. Es sei die Klägerin zu verpflichten der Beklagter mit Fr. 3000.- als Entschädigung und Genugtuung wegen der Verfahren Auf- wand und Unannehmlichkeiten zu zahlen.

4. Unter kosten Genugtuung und Entschädigung zu last der Kläge- rin." zur Widerklage (Urk. 65 S. 2): " 1. Es sei der Widerklage gutzuheissen.

2. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten Fr. 28.283.65 an der Beklagter und Widerkläger zu zahlen

3. Unter Gerichtskosten, Genugtun und Entschädigung zu Last der Klägerin und Widerbeklagte" Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

29. September 2022: (Urk. 79 S. 11 f.)

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) wird beseitigt.

- 3 -

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 450.-- zu ersetzen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'320.00 die Barauslagen betragen: Fr. 255.00 Dolmetscher.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine Prozessentschädigung von Fr. 6'742.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen. Sollte die Pro- zessentschädigung uneinbringlich sein, so würde der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt und der Anspruch auf die Prozessentschädi- gung ginge auf die Gerichtskasse über.

8. (Schriftliche Mitteilung)

9. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 86 S. 2): " 1. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2022 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2022 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 12 sei gemäss Rechtsbegehren aufzufor- dern die Betreibung Nr. 1 zu löschen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Sachverhaltsermittlung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin / Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 machte die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 26. August 2020 bei der Vorinstanz eine unbegründete Forderungsklage gegen den Beklagten, Wider- kläger und Berufungskläger (fortan: Beklagter) anhängig (Urk. 2). Der weitere Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 79 S. 3). Mit Urteil vom 29. September 2022 hiess die Vor-

- 4 - instanz die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen. Die Widerklage des Beklag- ten wies sie ab (Urk. 73 S. 11 f. = Urk. 79 S. 11 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 Berufung (Urk. 78), wobei er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliess- lich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren er- suchte (Urk. 81). Binnen laufender Rechtsmittelfrist ersetzte der Beklagte mit Ein- gabe vom 14. November 2022 seine Berufungsschrift (Urk. 86). 1.3. Mit Beschluss vom 25. November 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– angesetzt (Urk. 90). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 92). Mit Schreiben vom 30. November 2022 zog der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, wobei er bean- tragte, der Gegenpartei sei die Einsicht in die im Zusammenhang mit seinem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen zu verweigern bzw. diese seien aus den Verfahrensakten zu entfernen (Urk. 91). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der von ihm im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen abgewiesen (Urk. 94). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Übernahme seiner Rechtsvertretungskosten zu verpflichten (Urk. 95, 96 und 97/1-2). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 reichte der Beklagte eine Überset- zung der zwischen ihm und der Klägerin in der Zeit ab dem 19. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 ausgetauschten Whatsapp-Nachrichten nach (Urk. 98 und 99). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-77). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend prä- ziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom

30. April 2021, E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). Werden Tatsachenbehauptungen

- 6 - oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

4. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Hauptklage, es sei unbestritten, dass die Klägerin Fr. 20'000.-- auf das Postfinance Konto IBAN2 einbezahlt habe (mit Verweis auf Urk. 64/11). Als Begünstigter sei A._____, C._____ [Strasse] …, … Zürich, aufgeführt. Strittig sei, ob es sich bei dieser Überweisung um ein Darle- hen der Klägerin an den Beklagten oder um die Bezahlung von Stammanteilen der D._____ GmbH durch die Klägerin gehandelt habe. Tatsache sei, dass die Klägerin am 3. Dezember 2018 der Credit Suisse den Auftrag erteilt habe, von ih- rem Konto Fr. 20'000.– an den Beklagten zu überweisen mit den Zahlungszweck "..." (mit Verweis auf Urk. 64/11). In den Akten finde sich sodann eine E-Mail, in welcher stehe, dass die Fr. 20'000.– auf ein bestimmtes Konto des Beklagten ein- zubezahlen seien und in ca. sechs Tagen wieder zurückbezahlt würden. Zudem werde in der E-Mail darum gebeten, als Referenz (Zahlungszweck) "..." anzuge- ben (mit Verweis auf Urk. 64/8). Der Beklagte habe ausgeführt, dass diese E-Mail nicht von ihm stamme, da oben nicht er als Absender angegeben sei, sondern die Klägerin selber. Dabei übersehe er, dass es sich bei Urk. 64/8 um den Ausdruck einer E-Mail handle, die die Klägerin an ihren Anwalt weitergeleitet habe. Die ur- sprüngliche E-Mail trage den Absender E._____ (Einzelfirma des Beklagten) und sei an die Klägerin geschickt worden mit dem Vermerk "...". Dass diese E-Mail in- haltlich verändert worden sein solle, sei nicht ersichtlich und es bestünden auch überhaupt keine Anzeichen dafür, zumal auch der Beklagte nicht habe näher dar- legen können, inwiefern eine Abänderung des Textes stattgefunden habe. Die ur- sprüngliche E-Mail sei am 3. Dezember 2018 verschickt worden. Die Klägerin ha- be daraufhin ihrer Bank den genannten Überweisungsauftrag erteilt. Es sei äus- serst unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im Dezember 2018 – im Hinblick darauf, dass sie später das aus einem anderen Grund bezahlte Geld unrechtmäs- sig zurückfordern wollte – raffiniert eine E-Mail verfälscht und auch schon bereits im Zahlungsauftrag an ihre Bank einen unzutreffenden Verwendungszweck ange- geben habe. Es spreche vielmehr alles dafür, dass der Beklagte um ein Darlehen ersucht habe und die Beklagte [recte: Klägerin] das Geld überwiesen habe.

- 7 - Schliesslich sei auch festzuhalten, dass die Zürcher Kantonalbank am 18. De- zember 2018 bestätigt habe, dass Fr. 20'000.– zu Gunsten der E._____ GmbH (in Gründung) einbezahlt worden seien und der Betrag nach Eintragung der Firma im Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen zur Verfügung stehe (mit Verweis auf Urk. 64/12). Die Erklärung des Beklagten für die Überweisung des Geldes durch die Klägerin vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. In den Akten befänden sich Kaufverträge über Stammanteile der D._____ GmbH zwi- schen F._____ und der Klägerin für 66 Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.11.18, Urk. 66/28) sowie zwischen G._____ und der Klägerin über vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.1.19, Urk. 66/29). Inwieweit die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen haben solle, sei unerfindlich, ebenso, weshalb die Überweisung – sollten damit die Forderungen aus den ge- nannten Verträgen erfüllt werden – auf das Konto des Beklagten erfolgt sei. Wei- ter falle auf, dass die Klägerin offenbar zwei Überweisungen vorgenommen habe: Einmal die erwähnten Fr. 20'000.– mit dem Vermerk "…" (Urk. 64/11) und einmal Fr. 10'000.– ohne einen Vermerk, was den Zahlungszweck dieser Überweisung betreffe (Urk. 66/12). Wenn – wie der Beklagte das geltend mache – beide Über- weisungen aus dem gleichen Rechtsgrund erfolgt wären, wären bei beiden der gleiche Zahlungszweck (oder beide Male kein Zahlungszweck) angegeben wor- den. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb die Klägerin am 4. Dezember 2018 zwei Überweisungen (einmal Fr. 20'000.–, einmal Fr. 10'000.–) vorgenommen haben sollte, wenn sie damit eine Verpflichtung aus einem entsprechenden Geschäft hätte erfüllen wollen. Auch der vom Beklagten ins Recht gelegte, nicht unter- zeichnete Vertrag mit dem Titel "D._____, Partnerschaftsklausel & Vereinbarung" (Urk. 68) vermöge die Argumentation des Beklagten nicht zu stützen, sei doch nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung zustande gekommen sei. Weiter sei die D._____ GmbH bereits am tt.mm.2018 gegründet und ins Handelsregister einge- tragen worden. Wenn die Klägerin in diese Firma hätte investieren wollen, hätte sie das Geld direkt der D._____ überwiesen und hätte das Geld nicht auf ein Kon- to des Beklagten einzahlen müssen. Somit sei insbesondere durch den Überwei- sungszweck und der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 3. Dezember

- 8 - 2018 erstellt, dass die Überweisung der Klägerin vom 4. Dezember 2018 von Fr. 20'000.– auf das Konto des Beklagten (bzw. der E._____) ein Darlehen darstelle, welches innert ca. sechs Tagen hätte zurückbezahlt werden müssen. Der Beklag- te sei mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Rückzahlung des Darlehens innert 6 Wochen (in Übereinstimmung mit Art. 318 OR) aufgefordert worden. Davon ha- be der Beklagte am 25. Februar 2019 Kenntnis genommen und entsprechend ab- lehnend per E-Mail reagiert (mit Verweis auf Urk. 64/17). Die Frist zur Rückzah- lung des Darlehens sei demgemäss am 8. April 2019 abgelaufen, weshalb ab dem 9. April 2019 Verzugszins geschuldet sei. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen (Urk. 79 S. 4 ff.). 5.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Überweisung der Klägerin von Fr. 20'000.– zu Unrecht als Privatdarlehen qualifiziert. Diese habe mit der Zahlung vielmehr eine gesellschaftsrechtliche oder obligatorische Pflicht gegenüber der D._____ GmbH (fortan: D._____) erfüllt. So hätten sich deren Gesellschafter am

18. November 2018 zu einer Universalversammlung getroffen, anlässlich derer man sich darauf geeinigt habe, dass die Klägerin und Frau G._____ «Fr. 20'000» in die D._____ investieren würden. Dieser Beschluss sei in Ziffer 3 und 4 der «D._____, Partnerschaftsklausel & Vereinbarung» (resp. Protokoll der «Vor- standssitzung D._____-…») festgehalten und den Gesellschafterinnen am 21. November 2018 per E-Mail zugestellt worden. Die Klägerin habe sich im Nach- gang nie gegen diese Zahlungspflicht ausgesprochen. Vielmehr gehe aus ihrer Strafanzeige vom 15. April 2019 (Urk. 8/1) hervor, dass sie sich durchaus be- wusst gewesen sei, dass sie sich sogar zu Investitionen im Umfang von Fr. 30'000.– verpflichtet habe. Zwei weitere Indizien hinsichtlich einer zustande gekommenen Vereinbarung über eine geldwerte Investitionspflicht in der Höhe von Fr. 20'000.– seien sodann von der Vorinstanz gar nicht erst gewürdigt wor- den: Erstens existiere der Entwurf einer Quittung über Fr. 36'600.– der D._____ vom 2./4. Dezember 2018, gemäss welcher die Klägerin Fr. 6'660.– (recte: Fr. 6'600.–) für Miteigentumsanteile und weitere Fr. 30'000.– als «Startkapital der Gesamtinvestition» getätigt habe (Urk. 66/22). Zweitens habe Frau G._____ am

10. Dezember 2018 – wie im Partnerschaftsvertrag vorgesehen – ebenfalls exakt

- 9 - Fr. 20'000.– auf das Konto der D._____ einbezahlt (Urk. 66/13). Die Vorinstanz habe jedoch lediglich den Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2018 gewür- digt und dabei grossen Wert darauf gelegt, dass die Vereinbarung «nicht unter- zeichnet» sei. Dies sei jedoch unbeachtlich und stelle entsprechend eine Verlet- zung von Art. 11 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 OR, ggf. i.V.m. Art. 797 OR, dar, da eine Vereinbarung über eine gesellschaftsrechtliche oder obligatorische Nachschuss- pflicht resp. über eine Investitionspflicht auch formlos und ggf. nachträglich erfol- gen könne (Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12 f.). Der Beklagte stützt die oberwähnten Rügen zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebe- nen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Infolgedes- sen ist insbesondere die den Rügen zugrundeliegende Behauptung des Beklag- ten, mit der Zahlung von Fr. 20'000.– habe die Klägerin nicht ein Darlehen ausbe- zahlt, sondern eine (mündlich vereinbarte) Investitionspflicht (teilweise) erfüllt, als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder darge- tan noch ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vor- instanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). 5.2. Der Beklagte rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten selbst Laien eine E-Mail ohne Weiteres verfälschen, indem sie diese vor dem Weiterleiten (inhaltlich) veränderten. Besonderer Raffinesse bedürfe es hierfür nicht. Der von der Klägerin behauptete Inhalt der E-Mail vom 3. Dezember 2018 werde weiterhin bestritten. Insbesondere habe er nicht «...» geschrieben. Viel- mehr habe er die Klägerin angewiesen, bei der Überweisung «…» oder «…» oder dergleichen anzugeben, wie dies auch in der am 2. Dezember 2018 vorbereiteten Quittung und dem Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2019 angegeben sei (Urk. 86 S. 9 f.). Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche er bereits vor Vor- instanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 9 f.). Hingegen zeigt er

- 10 - wiederum nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, weshalb diese als neu zu qualifizie- ren sind (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder dargetan noch er- sichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um unzu- lässige neue Vorbringen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht be- rücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass eine E-Mail beim Weiterleitungsvor- gang ohne Weiteres verändert werden kann. Allerdings hatte der Beklagte vor Vorinstanz lediglich behauptet, die Klägerin habe die E-Mail vom 3. Dezember 2018 (Urk. 64/8) inhaltlich verändert (Prot. I S. 17 f.). Hingegen hatte er nicht kon- kret dargelegt, was genau die Klägerin verändert haben soll (vgl. Prot. I S. 18). Ebenso wenig hatte er das Original der von ihm verfassten E-Mail vorgelegt. Schliesslich hatte er auch nicht erklärt, weshalb er nicht reagierte, als die Klägerin als Zweck der Zahlung angeblich weisungswidrig "..." anführte (Urk. 64/11). So- weit der Beklagte hierfür in der Berufung als Erklärung anführt, die Klägerin habe bereits Ende November 2018 Bedenken bezüglich ihres Investments in die D._____ gehabt bzw. – im Eventualstandpunkt – die Zahlung von Fr. 20'000.– sei als Darlehen an die D._____ gedacht gewesen (vgl. Urk. 86 S. 11 f. Rz. 38 ff.), stützt er sich zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 11 f.). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor- gebracht hatte bzw. weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Entspre- chend handelt es sich erneut um unzulässige neue Behauptungen, welche im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Infolgedessen ist weder dargetan noch er- sichtlich, inwiefern für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Überweisung – als die Parteien sich noch nicht überworfen hatten (vgl. Urk. 86 S. 10 Rz. 34) – Anlass bestanden hätte, im Hinblick auf eine spätere Rückforderung einen falschen Ver- wendungszweck anzugeben.

- 11 - 5.3. Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das gehörig ins Recht gelegte Whatsapp-Chatprotokoll vom 31. Januar 2019 weder übersetzt noch gewürdigt und damit das Recht auf Beweis und rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Chatprotokoll gehe hervor, dass es der Klägerin durchaus bewusst ge- wesen sei, dass sie Fr. 20'000.– in die D._____ investiert habe und die streitge- genständliche Zahlung kein Privatdarlehen an ihn gewesen sei (Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f. und Urk. 98 S. 1). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte bezüglich des Whatsapp-Protokolls aber lediglich behauptet, daraus gehe hervor, dass der Klägerin sehr wohl bewusst gewesen sei, dass es sich "um einen Kauf von Anteilen der Firma im Betrag von CHF 36'600.– gehandelt hat" (Prot. I S. 18; Hervorhebung hinzugefügt). Soweit er nun in der Berufungsschrift ausführt, aus dem Whatsapp-Protokoll gehe hervor, dass die Klägerin Stammanteile der D._____ erworben und sich darüber hinaus zur Investition von (mindestens) Fr. 20'000.– verpflichtet habe (vgl. Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f.), handelt es sich somit um eine neue Behauptung, welche im Berufungs- verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Ziff. 5.1). In der Folge ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 7) beizupflichten, dass auf Basis der rechtzeitig er- folgten Behauptungen des Beklagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zu- sammenhang hat mit den bei den Akten befindlichen Kaufverträgen zwischen F._____ und der Klägerin betreffend 66 Stammanteile der D._____ à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. November 2018, Urk. 66/28) sowie zwischen G._____ und der Klägerin betreffend vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. Janu- ar 2019, Urk. 66/29). Soweit der Beklagte etwas anderes bzw. zusätzliches aus dem Whatsapp-Protokoll vom 31. Januar 2019 ableiten möchte, fehlt es an ent- sprechenden, rechtzeitig erfolgten Tatsachenbehauptungen. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Whatsapp-Protokoll als Beweismittel abzu- nehmen, da dieses nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten gewesen wäre, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lassen hätte und umgekehrt (Prinzip der Beweisver- bindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).

- 12 - 5.4. Soweit der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Um- stand nicht berücksichtigt, dass der Anwalt der Klägerin in einem Schreiben vom

25. Februar 2019 selbst Zweifel geäussert habe, ob es sich bei der Zuwendung von Fr. 20'000.– um ein Darlehen gehandelt habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 49 mit Ver- weis auf Urk. 64/15), erweist sich dies als unbehelflich, da der Beklagte nicht auf- zeigt, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren Behauptungen zu diesem Schreiben und eine entsprechende Beweisofferte vorgebracht hätte, welche die Vorinstanz überging. 5.5. Der Beklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe die Zahlung seines Einzelun- ternehmens an die D._____ vom 18. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 20'000.– und dem Zahlungszweck "Investment Frau H._____ Fr. 20.000 von Fr. 36.000" gänzlich unberücksichtigt gelassen, obschon aus diesem Beweismittel ersichtlich werde, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der D._____ überwiesen habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 47 f.). Dies ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Klägerin vom 15. April 2019 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 (Urk. 86 S. 13 f. Rz. 50 f.). Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche bereits vor Vorin- stanz eingereicht worden waren (vgl. Beweisofferte in Urk. 86 S. 13 Rz. 47 und 50 f.). Hingegen zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo er vor Vorinstanz be- hauptet hätte, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der D._____ überwiesen habe. Entsprechend ist diese Behauptung als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2), ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, wes- halb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neu- es Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt wer- den kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Damit ist der Rüge die Grundlage entzogen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.6. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäus- sert, wer Begünstigter des mit der Zahlung von Fr. 20'000.– ihrer Ansicht nach gewährten Darlehens gewesen sei, zumal die Zahlung auf ein Konto der damali-

- 13 - gen E._____ GmbH überwiesen worden sei. Entsprechend sei – wenn überhaupt

– nicht er, sondern diese Gesellschaft passivlegitimiert (Urk. 86 S. 14 f.). Der Beklagte unterschlägt, dass die Überweisung der Klägerin von Fr. 20'000.– vom 4. Dezember 2018 nicht auf ein Konto der (damals noch nicht existenten) E._____ GmbH, sondern auf dasjenige seines Einzelunternehmens E._____ erfolgte (vgl. Urk. 66/14-15 und Prot. I S. 35 und S. 39). Ein Einzelunter- nehmen verfügt indes über keine eigene Rechtspersönlichkeit und für Schulden haftet immer das gesamte Vermögen von dessen Inhaber ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist (Mei- er-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 2018, § 26 N 20). Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation erweist sich daher als unbe- gründet. 5.7. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2022 macht der Beklagte Ausführun- gen zum verfassungsmässigen Anspruch einer jeden Partei auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Urk. 98 S. 2). Soweit er geltend machen wollte, dieser Anspruch sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht gewährleistet gewesen, begrün- det er dies nicht (vgl. Urk. 98 S. 2) und genügt damit seiner Begründungsoblie- genheit nicht (vgl. dazu oben Ziff. 3.1). Abgesehen davon ist die Rüge verspätet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der Beklagte dies nicht bereits in seiner Berufungsschrift hätte rügen können. Aus diesen Gründen ist nicht wei- ter darauf einzugehen. 5.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vor- instanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer – vollumfänglich zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - 6.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Übernahme seiner Rechtsvertretungskosten zu verpflichten, da sie "mit Ih- rem Prozessbetrug, der beklagter Widerkläger und Berufungskläger, riesige Auf- wand und Finanzielle Schade Zeit Februar 2019 verursacht" habe (Urk. 95 S. 1; vgl. auch Urk. 98 S. 1). Inwiefern ein Prozessbetrug vorliegen soll, ist weder dar- getan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass dem Beklagten durch das von der Klägerin eingeleitete Verfahren Aufwand entstand, rechtfertigt sodann kein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO. Infolgedessen sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022 in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) wird beseitigt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 450.– zu ersetzen.

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

- 15 -

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 78, 80/1-2, 86, 87/1-2, 88, 89/3-23, 93, 95, 96, 97/1-2, 98 und 99, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Huizinga lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo