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NP220011

Forderung

Zürich OG · 2022-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Kläger beantragte mit Teilklage vom 7. Oktober 2019, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen einer bei einer Kollision mit einem Tram der Ver- kehrsbetriebe der Stadt Zürich erlittenen Körperverletzung Fr. 30'000.– zu bezah- len (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz erklärte die Beklagte mit Teilurteil vom 2. Juni 2020 gegenüber dem Kläger aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 dem Grund- satz nach für haftbar (Urk. 38). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkam- mer, wies mit Urteil vom 9. Februar 2021 die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ab und bestätigte dieses (Urk. 53). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts mit Urteil vom 20. Mai 2022 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 57). An diesem Beschluss wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle der ab- wesenden bzw. per Ende Juni 2022 zurücktretenden Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit.

E. 2 Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen. Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteient- schädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht verlangt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird der Vorinstanz überlassen. - 3 -
  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflich- tet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 30. Juni 2022 in Sachen Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen A._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (FV190182-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2022 (vormaliges Ver- fahren: NP200020-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger beantragte mit Teilklage vom 7. Oktober 2019, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen einer bei einer Kollision mit einem Tram der Ver- kehrsbetriebe der Stadt Zürich erlittenen Körperverletzung Fr. 30'000.– zu bezah- len (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz erklärte die Beklagte mit Teilurteil vom 2. Juni 2020 gegenüber dem Kläger aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 dem Grund- satz nach für haftbar (Urk. 38). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkam- mer, wies mit Urteil vom 9. Februar 2021 die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ab und bestätigte dieses (Urk. 53). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts mit Urteil vom 20. Mai 2022 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 57). An diesem Beschluss wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle der ab- wesenden bzw. per Ende Juni 2022 zurücktretenden Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit.

2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen. Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteient- schädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht verlangt. Es wird beschlossen:

1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird der Vorinstanz überlassen.

- 3 -

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflich- tet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: ya