Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2. November 2021 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil eine Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) über CHF 14'600.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie Kosten des Schlich- tungsverfahrens ab (act. 21 = act. 28). Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) eine Werklohnforderung in diesem Umfang geltend gemacht. Das unbegründete Urteil wurde der Klägerin am 6. No- vember 2021 zugestellt (act. 22).
E. 2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sie in Bezug auf die Verhandlung vom 2. November 2021 und die gerichtli- che Entscheidung Einspruch erhebe. Der von ihr beauftragte Rechtsanwalt könne wegen Abwesenheit der Begründung aber erst ab dem 6. Dezember 2021 nach- gehen (act. 23 = act. 27). Diese Eingabe leitete die Vorinstanz mit den vorinstanz- lichen Akten dem Obergericht weiter, wo sie am 16. Dezember 2021 einging (act. 26 und 27) und als Berufung entgegengenommen wurde.
E. 3 Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid in unbegründeter Form und belehrte richtigerweise, dass innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung eine Begrün- dung verlangt werden könne (act. 28 S. 2). Wird bei einem durch Zustellung des Dispositivs eröffneten Entscheid innert dieser Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Be- schwerde (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist von 30 Ta- gen beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen (Art. 311 ZPO).
E. 4 Die Klägerin erhob in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 ausdrücklich "Einspruch" gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Da die Vorinstanz hierüber nicht entscheiden kann, hat sie die Akten zu Recht an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet. Die 10-tägige Frist, um eine Begründung des am 6. November 2021 zugestellten unbegründeten Entscheides zu verlangen, war am 2. Dezem- ber 2021 sodann bereits abgelaufen. Liegt kein begründeter erstinstanzlicher En-
- 3 - dentscheid vor, dann fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Beru- fung und es ist auf sie ohne weiteres nicht einzutreten.
E. 5 Umständehalber ist für das Rechtsmittelverfahren von einer Kostenerhebung abzusehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 27, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 21. Dezember 2021 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. November 2021; Proz. FV210026
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 2. November 2021 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil eine Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) über CHF 14'600.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sowie Kosten des Schlich- tungsverfahrens ab (act. 21 = act. 28). Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) eine Werklohnforderung in diesem Umfang geltend gemacht. Das unbegründete Urteil wurde der Klägerin am 6. No- vember 2021 zugestellt (act. 22).
2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass sie in Bezug auf die Verhandlung vom 2. November 2021 und die gerichtli- che Entscheidung Einspruch erhebe. Der von ihr beauftragte Rechtsanwalt könne wegen Abwesenheit der Begründung aber erst ab dem 6. Dezember 2021 nach- gehen (act. 23 = act. 27). Diese Eingabe leitete die Vorinstanz mit den vorinstanz- lichen Akten dem Obergericht weiter, wo sie am 16. Dezember 2021 einging (act. 26 und 27) und als Berufung entgegengenommen wurde.
3. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid in unbegründeter Form und belehrte richtigerweise, dass innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung eine Begrün- dung verlangt werden könne (act. 28 S. 2). Wird bei einem durch Zustellung des Dispositivs eröffneten Entscheid innert dieser Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Be- schwerde (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist von 30 Ta- gen beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen (Art. 311 ZPO).
4. Die Klägerin erhob in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 ausdrücklich "Einspruch" gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Da die Vorinstanz hierüber nicht entscheiden kann, hat sie die Akten zu Recht an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet. Die 10-tägige Frist, um eine Begründung des am 6. November 2021 zugestellten unbegründeten Entscheides zu verlangen, war am 2. Dezem- ber 2021 sodann bereits abgelaufen. Liegt kein begründeter erstinstanzlicher En-
- 3 - dentscheid vor, dann fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Beru- fung und es ist auf sie ohne weiteres nicht einzutreten.
5. Umständehalber ist für das Rechtsmittelverfahren von einer Kostenerhebung abzusehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 27, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'600.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: