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NP210033

Forderung

Zürich OG · 2021-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Berufungskläger mit Urteil vom

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von knapp CHF 11‘000.– ist die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.— anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10‘737.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 29. September 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil (begründete Ausfertigung) des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 2021; Proz. FV210024

- 2 - Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Berufungskläger mit Urteil vom

3. Juni 2021, der Berufungsbeklagten CHF 15‘643.45 aus Werkvertrag samt Zin- sen und Betreibungskosten zu bezahlen (act. 18). Dagegen richtet sich die vom Berufungskläger am 2. Juli 2021 erhobene Berufung an die Kammer (act. 15).

2. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. August 2021 wurde dem Berufungs- kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von CHF 1‘000.– angesetzt (act. 19). Der Berufungskläger bezahlte diesen nicht. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 6. September 2021 eine kurze Nachfrist angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 22). Die Verfügung konnte dem Berufungskläger am 7. September 2021 zugestellt werden (act. 23). Bis heute ging bei der Gerichtskasse keine Zahlung ein (act. 24), weshalb andro- hungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von knapp CHF 11‘000.– ist die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.— anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Be- rufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10‘737.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: