Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Oktober 2018 bis zum 15. Januar 2019 Gesellschafterin der Beklagten, Wi- derklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Nach ihrem Ausscheiden (Übertragung ihrer Stammanteile an zwei weitere Gesellschafter am 15. Januar
2019) schloss sie mit der Beklagten am 6. Februar 2019 einen Darlehensvertrag ab, gemäss welchem sie der Beklagten ein bis zum 31. Dezember 2019 befriste- tes Darlehen in der Höhe von Fr. 24'841.95 zur Verfügung stellte. Da nach die- sem Datum eine Rückzahlung des Darlehens ausblieb, mahnte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 14. Januar 2020 und setzte ihre Forderung anschlies- send mit Zahlungsbefehl vom 3. März 2020 in Betreibung. Gegen diese Betrei- bung erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Begleichung der Darlehensschuld.
- 5 - II.
1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom
30. Juni 2020 machte die Klägerin die Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren am 6. Juli 2020 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 f.). Am 10. März 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52). Dagegen erhob die Beklagte am
6. April 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 51A i.V.m. Urk. 49). Mit separater Eingabe gleichen Datums stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51B).
2. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss SHAB vom 28. April 2021 hat die Beklagte neu folgende Domi- ziladresse: c/o D._____ GmbH, … [Adresse] (Urk. 56). Das Rubrum ist entspre- chend anzupassen. III.
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 51A), und die vor Vorinstanz unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. III./3.) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur-
- 6 - teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Die Vorinstanz hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Auf die Wi- derklage ist sie nicht eingetreten (Urk. 52 S. 16 f. Dispositiv-Ziff. 1+2). Die Beklag- te verlangt mit ihrem Berufungsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 51A S. 1). Bezüglich des Nichteintretens auf die Widerklage stellt sie keinen Antrag. Auch in der Beru- fungsschrift äussert sie sich mit keinem Wort zur Widerklage (Urk. 51A). Es ist daher davon auszugehen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 10. März 2021 unangefochten geblieben ist. In diesem Punkt ist auch nicht mit einer Anschluss- berufung der Klägerin zu rechnen, da sie hinsichtlich des Nichteintretens auf die Widerklage nicht beschwert ist. Nachdem die Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung theoretisch aber noch besteht, ist von einer entsprechenden Vormer- knahme der Rechtskraft in diesem Punkt abzusehen.
3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom
4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015,
- 7 - E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. Sep- tember 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächli- ches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die ent- sprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbüh- ler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 8 - Die Beklagte reicht mit Ihrer Berufung 35 Beilagen (Urk. 54/1-35) ein, darunter auch das angefochtene Urteil und das selbständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche separat als Urk. 51B und Urk. 52 akturiert wurden. Sie tut nicht dar, ob es sich bei den weiteren Beilagen um bereits vor Vorinstanz einge- reichte oder um neue Urkunden handelt. Ein Teil der Beilagen scheint jedenfalls bereits vor Vor–instanz vorgelegen zu haben, so wohl die Urk. 54/3 und 54/28-35. Die weiteren Beilagen haben - jedenfalls soweit sie nicht eindeutig dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzuordnen sind oder nach Erlass des angefoch- tenen Entscheids datieren - als neu und daher unbeachtlich zu gelten, zumal die Beklagte auch nicht ausführt, inwiefern die neu eingereichten Beilagen als Be- weismittel zulässig sein sollen. IV.
1. Vorab erscheint unklar, ob die Beklagte gegenüber dem erstinstanzlichen Richter einen Ausstandsgrund geltend machen will. Zwar fehlt es an einem dies- bezüglichen Antrag. Doch führt sie aus, das Verhalten des Richters an der Haupt- verhandlung sei nicht neutral gewesen. Er sei von Anfang an einseitig gewesen und habe das Verfahren nur in die Richtung geführt, um die Gegenpartei zu be- günstigen bzw. die Klage gutzuheissen. Sie habe keinen Spielraum gehabt, um Beweise zu präsentieren, die vom Richter ohnehin nicht zugelassen worden sei- en, und die Anträge der Kläger (recte wohl der Beklagten) seien vom Richter alle abgewiesen worden. Zum Plädoyer der Gegenpartei habe sie nicht Stellung neh- men können, denn dabei habe es sich um Behauptungen gehandelt, für die ein Gegenbeweis hätte erbracht werden müssen. Um diese Gegenbeweise zu erbrin- gen, habe der Richter der Beklagten keine schriftliche Replik oder Duplik erlaubt. Also sei der Richter befangen gewesen (Urk. 51A S. 2 Ziff. III./2.a. und S. 3 Ziff. III./2.d.).
2. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsa- chen sind glaubhaft zu machen. Unverzüglich ist dabei gemäss einheitlicher
- 9 - Lehrmeinungen streng zu verstehen (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 3; BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 7 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 ZPO, dass unver- züglich in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten kann, die Frist bloss kürzer sein könne (vgl. dazu beispielsweise OGer ZH PP190046 vom 7. Februar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH PC160051 vom 13. Februar 2017 E. 5b; OGer ZH RZ170006 vom
3. Oktober 2017 E. 5a). Die Rechtsfolge eines verspätet gestellten Ausstandsge- suchs ist dessen Verwirkung und damit einhergehend dessen Ablehnung resp. Abweisung (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 1). Die Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der erstinstanzliche Richter nicht neutral verhalten haben soll, fand am 20. Januar 2021 statt (Prot. I S. 10 ff.). Die Botschaft verlangt, dass ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund noch während dieser Verhandlung geltend gemacht wird (Botschaft ZPO S. 7273). Auf jeden Fall aber wäre der Ausstandsgrund längstens innert 10 Tagen nach der Verhandlung geltend zu machen gewesen. Ein erst mit der Berufungs- schrift vom
6. April 2021 geltend gemachtes Ausstandsbegehren wäre daher verspätet erfolgt und dementsprechend abzuweisen.
3. Nur der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass der pauschale Vorwurf der Befangenheit des Vorderrichters in den Akten auch keine Stütze fin- det. Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich eine einseitige Verhandlungsfüh- rung oder nicht neutrale Haltung des Vorderrichters nicht entnehmen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht ferner vor, im vereinfachten Verfahren die not- wendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Einen Schriftenwechsel kann das Gericht anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts (ZK ZPO-Hauck, Art. 246 N 11; BK ZPO-Killias, Art. 246 N 11; BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 2). Unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung und der Idee der Laien- tauglichkeit des vereinfachten Verfahrens darf ein Schriftenwechsel nur mit gros- ser Zurückhaltung angeordnet werden. Soweit der Vorderrichter der Beklagten
- 10 - keine schriftliche Duplik erlaubte, lässt dies allein nicht auf eine Befangenheit des Richters schliessen. Die Beklagte vermöchte daher auch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungs- fehler und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerecht- fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig ei- ne Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. BGer 5A_446/2015 vom
14. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 38; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). Solche Fehler sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. V.
1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte bestreite den Ab- schluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht, mache jedoch zu- nächst geltend, sie habe sich beim Vertragsabschluss in einem Irrtum befunden, welchen sie am 17. August 2020 entdeckt und gleichentags der Klägerin in einem E-Mail eröffnet habe, weswegen der streitgegenständliche Darlehensvertrag für sie unverbindlich sei. Dieser Irrtum habe - soweit verständlich - darin bestanden, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, eine (ehemalige) Gesellschaf- terin in Bezug auf das Stammkapital zu begünstigen. Die Beklagte berufe sich dabei auf den Schutz des Stammkapitals, das Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals sowie auf die Begünstigung der Gesellschafterin. Weiter mache die Beklagte geltend, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht am 6. Februar 2019 (Datum des Darlehensvertrages), sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterzeichnet zu haben. Zudem würde der streitgegenständliche
- 11 - Darlehensvertrag nicht festhalten, für was die im Vertrag festgehaltene Geldsum- me bestimmt sei, und es sei auch nicht festgehalten worden, dass diese Geld- summe zurückzuzahlen sei. Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Darle- hensvertrag sei keine Schuldanerkennung und ein "Echtheitszertifikat" der Unter- schrift fehle (Urk. 52 S. 6 f. E. II./3.2.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte vermöge die Wesentlichkeit ihres Irrtums weder mit ihren Eingaben noch auf mehrfaches Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 substantiiert darzulegen und zu bewei- sen. Soweit ersichtlich, handle es sich sodann auch nicht um einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR genannten Katalogfälle eines wesentlichen Irrtums. Es sei da- her davon auszugehen, dass sich die Beklagte beim Abschluss des streitgegen- ständlichen Darlehensvertrages nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden ha- be und der Vertrag für sie daher verbindlich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Beklagten, der Darlehensver- trag sei nicht am
6. Februar 2019, sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterschrie- ben worden, als irrelevant erweise. Das Vorbringen der Beklagten, der Darle- hensvertrag halte nicht fest, dass die Darlehenssumme zurückzuzahlen sei, er- weise sich als schlicht falsch. Die Ziffern 3 sowie 5 des Vertrages verpflichteten die Beklagte explizit zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Dezember 2019. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei ei- nem Darlehensvertrag latent mit dem Vertragsschluss entstehe, wobei sie durch die Valutierung bedingt sei und bei Vertragsende fällig werde. In Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach der Darlehensvertrag nicht festhalte, für wel- chen Zweck die Darlehenssumme bestimmt sei, sei festzuhalten, dass der Borger bei besonderer Abrede bloss ausnahmsweise dazu verpflichtet sein könne, die Darlehenssumme zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Eine verpflichtende Festlegung der Zweckbindung der Darlehenssumme sei folglich nicht notwendig, womit auch dieses Vorbringen der Beklagten irrelevant sei. Entgegen dem Dafür- halten der Beklagten sei weiter eine Schuldanerkennung zweifellos gegeben, da sich die Beklagte in Ziffer 5 des Darlehensvertrages explizit dazu verpflichte, die gewährte Darlehenssumme der Klägerin bis zum 31. Dezember 2019 zurück zu
- 12 - zahlen, und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten erweise sich damit als falsch und folglich irrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, wonach es an einem "Echtheitszertifikat" der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag feh- le, sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 OR Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürften, wenn das Gesetz eine sol- che vorschreibe. Für den Darlehensvertrag - geregelt in den Art. 312 ff. OR - sehe das Gesetz jedoch gerade keine besondere Form vor. Eine allfällige Notwendig- keit eines "Echtheitszertifikates" der Unterschriften sei daher nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vom
21. Januar 2021 zu Protokoll gegeben, den Darlehensvertrag selbst unterschrie- ben zu haben. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als irrelevant (Urk. 52 S. 8 ff. E. II/4.3-7).
2. Die Beklagte bringt - soweit verständlich - in der Sache vor, die Klägerin sei Gesellschafterin und nicht Investorin gewesen. Der Vorderrichter hätte die Statu- ten der Gesellschaft und die Anträge der Beklagten berücksichtigen müssen. Sie, die Beklagte, habe sich auf Art. 798 OR berufen, wonach nur Dividenden aus dem Gewinn, nicht aber das Gründungskapital an die Gesellschafter ausbezahlt wer- den dürften. In den Statuten oder Gründungsunterlagen gebe es keine Klausel, worauf die Klägerin sich für die Rückgabe ihrer Investition stützen könne. Die Klä- gerin habe bei Austritt höchstens Anspruch im Betrag ihrer Stammanteile von Fr. 6'600.–. Alle anderen Gesellschafter hätten auch in die Gesellschaft investiert und müssten sonst auch begünstigt werden. Das sei gemäss Art. 753 OR und Art. 825a OR strafbar. Die von der Klägerin bezahlten Fr. 20'000.– Gründungska- pital seien allein für die Gründung der Gesellschaft gewesen und die Gesellschaft hafte im Gesamten nur mit diesem Kapital (Urk. 51A S. 2 f. Ziff. III./2.a.-c.). Neben dem Irrtum des Geschäftsführers, einer Ex-Geschäftspartnerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Darlehen im gesamten Betrag ihrer Investitionen zu gewährleisten, mache sie, die Beklagte, auch geltend, dass der zurückgegebene Stammanteil nicht dem Wert der Investitionen entspreche; gemäss Art. 14 OR sei die Form des präsentierten Darlehens zum Aufheben und zum Ersetzen der Fir- menstatuten ungenügend. Der Richter hätte zudem auf die Klage nicht eintreten
- 13 - dürfen, weil der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern lediglich in Kopie als Beweis vorgelegt worden sei (Urk. 51A S. 3 Ziff. III./2.b [recte: e]). Die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 24'841.95 entspreche der Gesamtinvestition der Klä- gerin in die Gründung der Beklagten. Die Stammanteile hätten nur Fr. 6'600.– be- tragen. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer den Rücktritt mit der Kläge- rin gegen die Rückgabe ihrer Stammanteile ausgehandelt habe, sei bereits ein Vertragsirrtum, weil die Stammanteile eben einen Wert von Fr. 6'600.– und nicht Fr. 24'841.95 gehabt hätten (Urk. 51A S. 4 Ziff. III./3. und 4.). Eine Rückzahlung der gesamten Investitionen der Klägerin sei nicht geplant gewesen, weder in den Statuten noch in einem Vertrag vor der Gründung. Jede Gründung sei mit Risiken verbunden, und wenn man nichts dazu tue, um das Geld zu multiplizieren oder zu retten, sei es verloren. Die Klägerin habe es unterlassen, im Plädoyer ihr bezahl- tes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern. Fr. 20'000.– für die Gründung einer Reinigungsfirma sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Um die Gesellschaft schuldenfrei zu halten, hätten er und Frau E._____ (als frühere Gesellschafterin) fast Fr. 130'000.– in die Gesellschaft investiert. Der Darlehensvertrag sei irrtüm- lich von der Geschäftsführerin der Gesellschaft im September 2019 unterschrie- ben worden. Die Klägerin sei zu fragen, ob mit diesem Darlehen ein neues Inves- titionskapital ab September 2019 gemeint sei oder ob es sich um das für die Gründung bezahlte Geld gehandelt habe. Sei der Zweck des Darlehens die Inves- tition der Gründung, habe die Klägerin bei ihrem Austritt nur Anrecht auf Fr. 6'600.–, was dem Wertpreis der Stammanteile entspreche. Werde eine neue In- vestition geltend gemacht, sei der Darlehensvertrag nichtig, weil die Klägerin im September 2019 keine Fr. 24'841.95 in die Firma einbezahlt habe (Urk. 51A S. 4
f. Ziff. III./5.a.-c.).
3. Den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. III./3.) vermag die Be- klagte mit diesen Vorbringen grossenteils nicht zu genügen, bzw. erweisen sich die Beanstandungen als nicht stichhaltig. Zu diesen Begründungsanforderungen gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vo- rinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Be- rufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine
- 14 - Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Be- anstandungen. In der teilweise schwer verständlichen Berufungsschrift setzt sich die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern sie wie- derholt über weite Strecken ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, im Wesentlichen indem sie die Frage des Anspruchs gestützt auf den Darlehensver- trag vom 6. Februar 2019 mit gesellschaftsrechtlichen Aspekten vermischt und sich auf einen Irrtum bei Vertragsabschluss beruft. Weder bezeichnet sie die vo- rinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, noch zeigt sie mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten auf, wo vor Vorinstanz die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind. Insbesondere was den geltend gemachten Irrtum beim Abschluss des Darlehens- vertrages vom 6. Februar 2019 betrifft, wiederholt die Beklagte den vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Sie geht nicht darauf ein, dass sie die Wesentlich- keit des geltend gemachten Irrtums nicht substantiiert darzulegen und zu bewei- sen vermocht habe und es sich, soweit ersichtlich, insbesondere auch nicht um einen der in den Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR umschriebenen Fälle handle, in denen der Irrtum als wesentlich erscheine. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung substantiiert dargelegt oder Beweismittel dazu offeriert hätte. So- weit sie im Berufungsverfahren zusätzliche Ausführungen zum behaupteten Irrtum und dessen Wesentlichkeit machen sollte, wären diese als Noven unbeachtlich. Festgehalten werden kann, dass gemäss Art. 23 OR der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf einen solchen berufen hätte. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum han- delt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweg- grund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt ent- weder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vor-
- 15 - gestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (BSK OR I- Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 28). Ein Irrtum über die Rechtslage - wie sie die Beklagte geltend zu machen scheint - kann Grundlagenirrtum sein, sofern er sich nicht lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 16 f.). Die Rechtsunkenntnis (mangelhafte Rechtskenntnis) wird als blosser Motivirrtum nicht beachtet. Ausnahmsweise ist die Berufung auf Grundlagenirrtum zulässig, (1) wenn objektiv betrachtet, eine komplexe Rechtslage besteht, die besondere Spe- zialkenntnisse erfordert, (2) die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vo- rausgesetzte Vertragsgrundlage betraf (BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR N 221 und 223). Eine objektive Komplexität der Rechtslage wurde von der Beklagten weder dargetan noch ist sie ersichtlich. Soweit sie sich auf Bestimmungen des Obligati- onenrechts bezieht (OR 798, 753, 825a), sind diese ohne weiteres zugänglich, zumal der Geschäftspartner und Geschäftsführer der Beklagten, der den Darle- hensvertrag unterzeichnet hat, als selbständiger Rechtsberater (Urk. 21 S. 3, Urk. 36/18) über juristische Kenntnisse verfügen dürfte. Dass es der Beklagten in zu- mutbarer Weise nicht möglich gewesen wäre, diese Informationen zur Hand zu haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat denn den Abschluss des Darlehens- vertrages auch selbst initiiert, und zwar, wie sie selbst ausdrücklich bestätigte, in Kenntnis sämtlicher rechtlichen und finanziellen Umstände und Konsequenzen (Urk. 4/6). Die Beklagte beharrt weiter darauf, dass der Darlehensvertrag im September 2019 unterschrieben worden sei, ohne darauf einzugehen, dass die Vorinstanz es als irrelevant erachtet, ob der Vertrag im Februar, Mai oder September 2019 un- terzeichnet worden sei, und obwohl der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung selber mehrfach bekräftigte, den Vertrag im Mai 2019 unter- schrieben zu haben (Prot. I S. 15 f.). Da es beim Darlehensvertrag nicht um die Aufhebung oder Ersetzung der Firmenstatuten geht, bedarf er sodann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten auch keiner besonderen Form. Abgesehen davon handelt es sich bei der Behauptung der Aufhebung oder Ersetzung der Firmensta- tuten um eine neue und damit unbeachtliche Behauptung. Jedenfalls ist nicht er-
- 16 - sichtlich, wo vor Vorinstanz die Beklagte diese bereits vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit die Beklagte beanstandet, dass der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern als Kopie eingereicht worden sei. Jedenfalls ist nicht dargetan, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits vorgebracht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten wollte, zumal sie ja nicht bestreitet, dass der Vertrag wie vorgelegt besteht und unterzeichnet worden ist. Neu und zudem unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, dass es die Klägerin unterlassen hätte, ihr bezahltes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern (vgl. Urk. 35 Rz 7). Die Zahlungen erfolgten im August, Oktober und Dezember 2018 (Belege Urk. 36/13-16). Dass die Klägerin der Beklagten das Geld tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer denn auch ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/6 und Urk. 36/12). Nach dem Gesagten vermag die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf sie ist nicht einzutreten. VI.
1. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen.
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Da sich die Berufung - wie dargelegt - als aussichtslos er- weist, ist das Begehren abzuweisen. Ohnehin sind juristische Personen zudem grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Ei-
- 17 - ne Ausnahme vom Grundsatz darf nur restriktive und einzelfallweise angenom- men werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten (namentlich die Gesellschafter) prozessarm sind (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 8). Solches ist vorliegend weder be- hauptet noch dargetan. Auch aus diesem Grund wäre das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Ein allfällig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter wird abge- wiesen.
3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 51 A+B sowie 53 und Kopien von Urk. 54/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lm
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'841.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie Fr. 110.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2020) aufgehoben.
- Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'020.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'540.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'480.– wird von der Beklagten nachgefordert.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'897.– (inkl. MwSt.) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 3'540.– zu ersetzen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung 30 Tage) - 4 - Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 51A): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Datum 10.03.2021 Ge- schäftsnummer der Vorinstanz FV200 108-L/U aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolge, zzgl. 7,7 % MwSt. auf die Prozess- entschädigung, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin." der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten: - Erwägungen: I. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) war vom
- Oktober 2018 bis zum 15. Januar 2019 Gesellschafterin der Beklagten, Wi- derklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Nach ihrem Ausscheiden (Übertragung ihrer Stammanteile an zwei weitere Gesellschafter am 15. Januar 2019) schloss sie mit der Beklagten am 6. Februar 2019 einen Darlehensvertrag ab, gemäss welchem sie der Beklagten ein bis zum 31. Dezember 2019 befriste- tes Darlehen in der Höhe von Fr. 24'841.95 zur Verfügung stellte. Da nach die- sem Datum eine Rückzahlung des Darlehens ausblieb, mahnte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 14. Januar 2020 und setzte ihre Forderung anschlies- send mit Zahlungsbefehl vom 3. März 2020 in Betreibung. Gegen diese Betrei- bung erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Begleichung der Darlehensschuld. - 5 - II.
- Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom
- Juni 2020 machte die Klägerin die Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren am 6. Juli 2020 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 f.). Am 10. März 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52). Dagegen erhob die Beklagte am
- April 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 51A i.V.m. Urk. 49). Mit separater Eingabe gleichen Datums stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51B).
- Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- Gemäss SHAB vom 28. April 2021 hat die Beklagte neu folgende Domi- ziladresse: c/o D._____ GmbH, … [Adresse] (Urk. 56). Das Rubrum ist entspre- chend anzupassen. III.
- Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 51A), und die vor Vorinstanz unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. III./3.) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- - 6 - teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Die Vorinstanz hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Auf die Wi- derklage ist sie nicht eingetreten (Urk. 52 S. 16 f. Dispositiv-Ziff. 1+2). Die Beklag- te verlangt mit ihrem Berufungsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 51A S. 1). Bezüglich des Nichteintretens auf die Widerklage stellt sie keinen Antrag. Auch in der Beru- fungsschrift äussert sie sich mit keinem Wort zur Widerklage (Urk. 51A). Es ist daher davon auszugehen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 10. März 2021 unangefochten geblieben ist. In diesem Punkt ist auch nicht mit einer Anschluss- berufung der Klägerin zu rechnen, da sie hinsichtlich des Nichteintretens auf die Widerklage nicht beschwert ist. Nachdem die Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung theoretisch aber noch besteht, ist von einer entsprechenden Vormer- knahme der Rechtskraft in diesem Punkt abzusehen.
- Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom
- Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, - 7 - E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. Sep- tember 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächli- ches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die ent- sprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbüh- ler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom
- Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
- September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. - 8 - Die Beklagte reicht mit Ihrer Berufung 35 Beilagen (Urk. 54/1-35) ein, darunter auch das angefochtene Urteil und das selbständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche separat als Urk. 51B und Urk. 52 akturiert wurden. Sie tut nicht dar, ob es sich bei den weiteren Beilagen um bereits vor Vorinstanz einge- reichte oder um neue Urkunden handelt. Ein Teil der Beilagen scheint jedenfalls bereits vor Vor–instanz vorgelegen zu haben, so wohl die Urk. 54/3 und 54/28-35. Die weiteren Beilagen haben - jedenfalls soweit sie nicht eindeutig dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzuordnen sind oder nach Erlass des angefoch- tenen Entscheids datieren - als neu und daher unbeachtlich zu gelten, zumal die Beklagte auch nicht ausführt, inwiefern die neu eingereichten Beilagen als Be- weismittel zulässig sein sollen. IV.
- Vorab erscheint unklar, ob die Beklagte gegenüber dem erstinstanzlichen Richter einen Ausstandsgrund geltend machen will. Zwar fehlt es an einem dies- bezüglichen Antrag. Doch führt sie aus, das Verhalten des Richters an der Haupt- verhandlung sei nicht neutral gewesen. Er sei von Anfang an einseitig gewesen und habe das Verfahren nur in die Richtung geführt, um die Gegenpartei zu be- günstigen bzw. die Klage gutzuheissen. Sie habe keinen Spielraum gehabt, um Beweise zu präsentieren, die vom Richter ohnehin nicht zugelassen worden sei- en, und die Anträge der Kläger (recte wohl der Beklagten) seien vom Richter alle abgewiesen worden. Zum Plädoyer der Gegenpartei habe sie nicht Stellung neh- men können, denn dabei habe es sich um Behauptungen gehandelt, für die ein Gegenbeweis hätte erbracht werden müssen. Um diese Gegenbeweise zu erbrin- gen, habe der Richter der Beklagten keine schriftliche Replik oder Duplik erlaubt. Also sei der Richter befangen gewesen (Urk. 51A S. 2 Ziff. III./2.a. und S. 3 Ziff. III./2.d.).
- Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsa- chen sind glaubhaft zu machen. Unverzüglich ist dabei gemäss einheitlicher - 9 - Lehrmeinungen streng zu verstehen (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 3; BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 7 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 ZPO, dass unver- züglich in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten kann, die Frist bloss kürzer sein könne (vgl. dazu beispielsweise OGer ZH PP190046 vom 7. Februar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH PC160051 vom 13. Februar 2017 E. 5b; OGer ZH RZ170006 vom
- Oktober 2017 E. 5a). Die Rechtsfolge eines verspätet gestellten Ausstandsge- suchs ist dessen Verwirkung und damit einhergehend dessen Ablehnung resp. Abweisung (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 1). Die Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der erstinstanzliche Richter nicht neutral verhalten haben soll, fand am 20. Januar 2021 statt (Prot. I S. 10 ff.). Die Botschaft verlangt, dass ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund noch während dieser Verhandlung geltend gemacht wird (Botschaft ZPO S. 7273). Auf jeden Fall aber wäre der Ausstandsgrund längstens innert 10 Tagen nach der Verhandlung geltend zu machen gewesen. Ein erst mit der Berufungs- schrift vom
- April 2021 geltend gemachtes Ausstandsbegehren wäre daher verspätet erfolgt und dementsprechend abzuweisen.
- Nur der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass der pauschale Vorwurf der Befangenheit des Vorderrichters in den Akten auch keine Stütze fin- det. Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich eine einseitige Verhandlungsfüh- rung oder nicht neutrale Haltung des Vorderrichters nicht entnehmen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht ferner vor, im vereinfachten Verfahren die not- wendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Einen Schriftenwechsel kann das Gericht anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts (ZK ZPO-Hauck, Art. 246 N 11; BK ZPO-Killias, Art. 246 N 11; BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 2). Unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung und der Idee der Laien- tauglichkeit des vereinfachten Verfahrens darf ein Schriftenwechsel nur mit gros- ser Zurückhaltung angeordnet werden. Soweit der Vorderrichter der Beklagten - 10 - keine schriftliche Duplik erlaubte, lässt dies allein nicht auf eine Befangenheit des Richters schliessen. Die Beklagte vermöchte daher auch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungs- fehler und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerecht- fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig ei- ne Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. BGer 5A_446/2015 vom
- August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 38; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). Solche Fehler sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. V.
- Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte bestreite den Ab- schluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht, mache jedoch zu- nächst geltend, sie habe sich beim Vertragsabschluss in einem Irrtum befunden, welchen sie am 17. August 2020 entdeckt und gleichentags der Klägerin in einem E-Mail eröffnet habe, weswegen der streitgegenständliche Darlehensvertrag für sie unverbindlich sei. Dieser Irrtum habe - soweit verständlich - darin bestanden, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, eine (ehemalige) Gesellschaf- terin in Bezug auf das Stammkapital zu begünstigen. Die Beklagte berufe sich dabei auf den Schutz des Stammkapitals, das Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals sowie auf die Begünstigung der Gesellschafterin. Weiter mache die Beklagte geltend, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht am 6. Februar 2019 (Datum des Darlehensvertrages), sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterzeichnet zu haben. Zudem würde der streitgegenständliche - 11 - Darlehensvertrag nicht festhalten, für was die im Vertrag festgehaltene Geldsum- me bestimmt sei, und es sei auch nicht festgehalten worden, dass diese Geld- summe zurückzuzahlen sei. Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Darle- hensvertrag sei keine Schuldanerkennung und ein "Echtheitszertifikat" der Unter- schrift fehle (Urk. 52 S. 6 f. E. II./3.2.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte vermöge die Wesentlichkeit ihres Irrtums weder mit ihren Eingaben noch auf mehrfaches Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 substantiiert darzulegen und zu bewei- sen. Soweit ersichtlich, handle es sich sodann auch nicht um einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR genannten Katalogfälle eines wesentlichen Irrtums. Es sei da- her davon auszugehen, dass sich die Beklagte beim Abschluss des streitgegen- ständlichen Darlehensvertrages nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden ha- be und der Vertrag für sie daher verbindlich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Beklagten, der Darlehensver- trag sei nicht am
- Februar 2019, sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterschrie- ben worden, als irrelevant erweise. Das Vorbringen der Beklagten, der Darle- hensvertrag halte nicht fest, dass die Darlehenssumme zurückzuzahlen sei, er- weise sich als schlicht falsch. Die Ziffern 3 sowie 5 des Vertrages verpflichteten die Beklagte explizit zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Dezember 2019. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei ei- nem Darlehensvertrag latent mit dem Vertragsschluss entstehe, wobei sie durch die Valutierung bedingt sei und bei Vertragsende fällig werde. In Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach der Darlehensvertrag nicht festhalte, für wel- chen Zweck die Darlehenssumme bestimmt sei, sei festzuhalten, dass der Borger bei besonderer Abrede bloss ausnahmsweise dazu verpflichtet sein könne, die Darlehenssumme zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Eine verpflichtende Festlegung der Zweckbindung der Darlehenssumme sei folglich nicht notwendig, womit auch dieses Vorbringen der Beklagten irrelevant sei. Entgegen dem Dafür- halten der Beklagten sei weiter eine Schuldanerkennung zweifellos gegeben, da sich die Beklagte in Ziffer 5 des Darlehensvertrages explizit dazu verpflichte, die gewährte Darlehenssumme der Klägerin bis zum 31. Dezember 2019 zurück zu - 12 - zahlen, und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten erweise sich damit als falsch und folglich irrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, wonach es an einem "Echtheitszertifikat" der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag feh- le, sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 OR Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürften, wenn das Gesetz eine sol- che vorschreibe. Für den Darlehensvertrag - geregelt in den Art. 312 ff. OR - sehe das Gesetz jedoch gerade keine besondere Form vor. Eine allfällige Notwendig- keit eines "Echtheitszertifikates" der Unterschriften sei daher nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vom
- Januar 2021 zu Protokoll gegeben, den Darlehensvertrag selbst unterschrie- ben zu haben. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als irrelevant (Urk. 52 S. 8 ff. E. II/4.3-7).
- Die Beklagte bringt - soweit verständlich - in der Sache vor, die Klägerin sei Gesellschafterin und nicht Investorin gewesen. Der Vorderrichter hätte die Statu- ten der Gesellschaft und die Anträge der Beklagten berücksichtigen müssen. Sie, die Beklagte, habe sich auf Art. 798 OR berufen, wonach nur Dividenden aus dem Gewinn, nicht aber das Gründungskapital an die Gesellschafter ausbezahlt wer- den dürften. In den Statuten oder Gründungsunterlagen gebe es keine Klausel, worauf die Klägerin sich für die Rückgabe ihrer Investition stützen könne. Die Klä- gerin habe bei Austritt höchstens Anspruch im Betrag ihrer Stammanteile von Fr. 6'600.–. Alle anderen Gesellschafter hätten auch in die Gesellschaft investiert und müssten sonst auch begünstigt werden. Das sei gemäss Art. 753 OR und Art. 825a OR strafbar. Die von der Klägerin bezahlten Fr. 20'000.– Gründungska- pital seien allein für die Gründung der Gesellschaft gewesen und die Gesellschaft hafte im Gesamten nur mit diesem Kapital (Urk. 51A S. 2 f. Ziff. III./2.a.-c.). Neben dem Irrtum des Geschäftsführers, einer Ex-Geschäftspartnerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Darlehen im gesamten Betrag ihrer Investitionen zu gewährleisten, mache sie, die Beklagte, auch geltend, dass der zurückgegebene Stammanteil nicht dem Wert der Investitionen entspreche; gemäss Art. 14 OR sei die Form des präsentierten Darlehens zum Aufheben und zum Ersetzen der Fir- menstatuten ungenügend. Der Richter hätte zudem auf die Klage nicht eintreten - 13 - dürfen, weil der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern lediglich in Kopie als Beweis vorgelegt worden sei (Urk. 51A S. 3 Ziff. III./2.b [recte: e]). Die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 24'841.95 entspreche der Gesamtinvestition der Klä- gerin in die Gründung der Beklagten. Die Stammanteile hätten nur Fr. 6'600.– be- tragen. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer den Rücktritt mit der Kläge- rin gegen die Rückgabe ihrer Stammanteile ausgehandelt habe, sei bereits ein Vertragsirrtum, weil die Stammanteile eben einen Wert von Fr. 6'600.– und nicht Fr. 24'841.95 gehabt hätten (Urk. 51A S. 4 Ziff. III./3. und 4.). Eine Rückzahlung der gesamten Investitionen der Klägerin sei nicht geplant gewesen, weder in den Statuten noch in einem Vertrag vor der Gründung. Jede Gründung sei mit Risiken verbunden, und wenn man nichts dazu tue, um das Geld zu multiplizieren oder zu retten, sei es verloren. Die Klägerin habe es unterlassen, im Plädoyer ihr bezahl- tes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern. Fr. 20'000.– für die Gründung einer Reinigungsfirma sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Um die Gesellschaft schuldenfrei zu halten, hätten er und Frau E._____ (als frühere Gesellschafterin) fast Fr. 130'000.– in die Gesellschaft investiert. Der Darlehensvertrag sei irrtüm- lich von der Geschäftsführerin der Gesellschaft im September 2019 unterschrie- ben worden. Die Klägerin sei zu fragen, ob mit diesem Darlehen ein neues Inves- titionskapital ab September 2019 gemeint sei oder ob es sich um das für die Gründung bezahlte Geld gehandelt habe. Sei der Zweck des Darlehens die Inves- tition der Gründung, habe die Klägerin bei ihrem Austritt nur Anrecht auf Fr. 6'600.–, was dem Wertpreis der Stammanteile entspreche. Werde eine neue In- vestition geltend gemacht, sei der Darlehensvertrag nichtig, weil die Klägerin im September 2019 keine Fr. 24'841.95 in die Firma einbezahlt habe (Urk. 51A S. 4 f. Ziff. III./5.a.-c.).
- Den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. III./3.) vermag die Be- klagte mit diesen Vorbringen grossenteils nicht zu genügen, bzw. erweisen sich die Beanstandungen als nicht stichhaltig. Zu diesen Begründungsanforderungen gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vo- rinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Be- rufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine - 14 - Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Be- anstandungen. In der teilweise schwer verständlichen Berufungsschrift setzt sich die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern sie wie- derholt über weite Strecken ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, im Wesentlichen indem sie die Frage des Anspruchs gestützt auf den Darlehensver- trag vom 6. Februar 2019 mit gesellschaftsrechtlichen Aspekten vermischt und sich auf einen Irrtum bei Vertragsabschluss beruft. Weder bezeichnet sie die vo- rinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, noch zeigt sie mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten auf, wo vor Vorinstanz die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind. Insbesondere was den geltend gemachten Irrtum beim Abschluss des Darlehens- vertrages vom 6. Februar 2019 betrifft, wiederholt die Beklagte den vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Sie geht nicht darauf ein, dass sie die Wesentlich- keit des geltend gemachten Irrtums nicht substantiiert darzulegen und zu bewei- sen vermocht habe und es sich, soweit ersichtlich, insbesondere auch nicht um einen der in den Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR umschriebenen Fälle handle, in denen der Irrtum als wesentlich erscheine. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung substantiiert dargelegt oder Beweismittel dazu offeriert hätte. So- weit sie im Berufungsverfahren zusätzliche Ausführungen zum behaupteten Irrtum und dessen Wesentlichkeit machen sollte, wären diese als Noven unbeachtlich. Festgehalten werden kann, dass gemäss Art. 23 OR der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf einen solchen berufen hätte. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum han- delt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweg- grund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt ent- weder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vor- - 15 - gestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (BSK OR I- Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 28). Ein Irrtum über die Rechtslage - wie sie die Beklagte geltend zu machen scheint - kann Grundlagenirrtum sein, sofern er sich nicht lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 16 f.). Die Rechtsunkenntnis (mangelhafte Rechtskenntnis) wird als blosser Motivirrtum nicht beachtet. Ausnahmsweise ist die Berufung auf Grundlagenirrtum zulässig, (1) wenn objektiv betrachtet, eine komplexe Rechtslage besteht, die besondere Spe- zialkenntnisse erfordert, (2) die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vo- rausgesetzte Vertragsgrundlage betraf (BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR N 221 und 223). Eine objektive Komplexität der Rechtslage wurde von der Beklagten weder dargetan noch ist sie ersichtlich. Soweit sie sich auf Bestimmungen des Obligati- onenrechts bezieht (OR 798, 753, 825a), sind diese ohne weiteres zugänglich, zumal der Geschäftspartner und Geschäftsführer der Beklagten, der den Darle- hensvertrag unterzeichnet hat, als selbständiger Rechtsberater (Urk. 21 S. 3, Urk. 36/18) über juristische Kenntnisse verfügen dürfte. Dass es der Beklagten in zu- mutbarer Weise nicht möglich gewesen wäre, diese Informationen zur Hand zu haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat denn den Abschluss des Darlehens- vertrages auch selbst initiiert, und zwar, wie sie selbst ausdrücklich bestätigte, in Kenntnis sämtlicher rechtlichen und finanziellen Umstände und Konsequenzen (Urk. 4/6). Die Beklagte beharrt weiter darauf, dass der Darlehensvertrag im September 2019 unterschrieben worden sei, ohne darauf einzugehen, dass die Vorinstanz es als irrelevant erachtet, ob der Vertrag im Februar, Mai oder September 2019 un- terzeichnet worden sei, und obwohl der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung selber mehrfach bekräftigte, den Vertrag im Mai 2019 unter- schrieben zu haben (Prot. I S. 15 f.). Da es beim Darlehensvertrag nicht um die Aufhebung oder Ersetzung der Firmenstatuten geht, bedarf er sodann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten auch keiner besonderen Form. Abgesehen davon handelt es sich bei der Behauptung der Aufhebung oder Ersetzung der Firmensta- tuten um eine neue und damit unbeachtliche Behauptung. Jedenfalls ist nicht er- - 16 - sichtlich, wo vor Vorinstanz die Beklagte diese bereits vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit die Beklagte beanstandet, dass der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern als Kopie eingereicht worden sei. Jedenfalls ist nicht dargetan, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits vorgebracht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten wollte, zumal sie ja nicht bestreitet, dass der Vertrag wie vorgelegt besteht und unterzeichnet worden ist. Neu und zudem unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, dass es die Klägerin unterlassen hätte, ihr bezahltes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern (vgl. Urk. 35 Rz 7). Die Zahlungen erfolgten im August, Oktober und Dezember 2018 (Belege Urk. 36/13-16). Dass die Klägerin der Beklagten das Geld tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer denn auch ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/6 und Urk. 36/12). Nach dem Gesagten vermag die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf sie ist nicht einzutreten. VI.
- Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen.
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Da sich die Berufung - wie dargelegt - als aussichtslos er- weist, ist das Begehren abzuweisen. Ohnehin sind juristische Personen zudem grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Ei- - 17 - ne Ausnahme vom Grundsatz darf nur restriktive und einzelfallweise angenom- men werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten (namentlich die Gesellschafter) prozessarm sind (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 8). Solches ist vorliegend weder be- hauptet noch dargetan. Auch aus diesem Grund wäre das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Ein allfällig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter wird abge- wiesen.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 51 A+B sowie 53 und Kopien von Urk. 54/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2021 (FV200108-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2 S. 2 und Urk. 35 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 24'841.95 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2020, CHF 110.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 11 sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerin: (Urk. 11 S. 1; Urk. 14 S. 1; Urk. 21 S. 1 ff. und Prot. I S. 11 sinngmäss)
1. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 6'600.– der noch nicht bezahlten Stammanteile zu bezahlen.
2. Gemäss Art. 754 ff. OR und Art. 41 ff. OR sei die Klägerin wider- klageweise zu verpflichten, der Beklagten während ihrer Amtszeit angefallene Sozialversicherungen und Mehrwertsteuer zu bezah- len.
3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 374.– für einen Teil der entstandenen Handelsregisterkosten zu bezahlen.
4. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'166.– für einen Teil der entstandenen Mietkosten der Ge- schäftslokalität zu bezahlen.
5. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 386.– für einen Teil der entstandenen Verkehrsabgaben zu bezahlen.
6. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 481.60 für einen Teil der entstandenen Kosten für die Be- triebshaftpflichtversicherung zu bezahlen.
7. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'465.15 für einen Teil der entstandenen Kosten für das En- gagement einer externen Buchhalterin zu bezahlen.
8. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 748.36 für einen Teil der entstandenen Werbedruckkosten zu bezahlen.
9. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten Fr. 451.90 für einen Teil der entstandenen Gründungskosten zu bezahlen.
- 3 -
10. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, C._____, Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beklagten, Fr. 7'500.– an entstandenen Lohnkosten zu bezahlen.
11. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 sei zu beseiti- gen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2021: (Urk. 47 S. 16 f. = Urk. 52 S. 16 f.)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'841.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie Fr. 110.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2020) aufgehoben.
2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'020.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'540.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'480.– wird von der Beklagten nachgefordert.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'897.– (inkl. MwSt.) und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 3'540.– zu ersetzen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung 30 Tage)
- 4 - Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 51A): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Datum 10.03.2021 Ge- schäftsnummer der Vorinstanz FV200 108-L/U aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Klage zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge, zzgl. 7,7 % MwSt. auf die Prozess- entschädigung, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin." der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten: - Erwägungen: I. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) war vom
15. Oktober 2018 bis zum 15. Januar 2019 Gesellschafterin der Beklagten, Wi- derklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte). Nach ihrem Ausscheiden (Übertragung ihrer Stammanteile an zwei weitere Gesellschafter am 15. Januar
2019) schloss sie mit der Beklagten am 6. Februar 2019 einen Darlehensvertrag ab, gemäss welchem sie der Beklagten ein bis zum 31. Dezember 2019 befriste- tes Darlehen in der Höhe von Fr. 24'841.95 zur Verfügung stellte. Da nach die- sem Datum eine Rückzahlung des Darlehens ausblieb, mahnte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 14. Januar 2020 und setzte ihre Forderung anschlies- send mit Zahlungsbefehl vom 3. März 2020 in Betreibung. Gegen diese Betrei- bung erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Begleichung der Darlehensschuld.
- 5 - II.
1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom
30. Juni 2020 machte die Klägerin die Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren am 6. Juli 2020 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 3 f.). Am 10. März 2021 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52). Dagegen erhob die Beklagte am
6. April 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 51A i.V.m. Urk. 49). Mit separater Eingabe gleichen Datums stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 51B).
2. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-50). Da sich die Be- rufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss SHAB vom 28. April 2021 hat die Beklagte neu folgende Domi- ziladresse: c/o D._____ GmbH, … [Adresse] (Urk. 56). Das Rubrum ist entspre- chend anzupassen. III.
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– über- steigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand ge- mäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 51A), und die vor Vorinstanz unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. III./3.) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur-
- 6 - teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Die Vorinstanz hat die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Auf die Wi- derklage ist sie nicht eingetreten (Urk. 52 S. 16 f. Dispositiv-Ziff. 1+2). Die Beklag- te verlangt mit ihrem Berufungsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 51A S. 1). Bezüglich des Nichteintretens auf die Widerklage stellt sie keinen Antrag. Auch in der Beru- fungsschrift äussert sie sich mit keinem Wort zur Widerklage (Urk. 51A). Es ist daher davon auszugehen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 10. März 2021 unangefochten geblieben ist. In diesem Punkt ist auch nicht mit einer Anschluss- berufung der Klägerin zu rechnen, da sie hinsichtlich des Nichteintretens auf die Widerklage nicht beschwert ist. Nachdem die Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung theoretisch aber noch besteht, ist von einer entsprechenden Vormer- knahme der Rechtskraft in diesem Punkt abzusehen.
3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Sie muss – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Es ist darzule- gen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten feh- lerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Beru- fungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – un- ter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke be- zeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom
4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015,
- 7 - E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. Sep- tember 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Wird eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächli- ches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die ent- sprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbüh- ler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzun- gen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom
5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Be- weisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 8 - Die Beklagte reicht mit Ihrer Berufung 35 Beilagen (Urk. 54/1-35) ein, darunter auch das angefochtene Urteil und das selbständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche separat als Urk. 51B und Urk. 52 akturiert wurden. Sie tut nicht dar, ob es sich bei den weiteren Beilagen um bereits vor Vorinstanz einge- reichte oder um neue Urkunden handelt. Ein Teil der Beilagen scheint jedenfalls bereits vor Vor–instanz vorgelegen zu haben, so wohl die Urk. 54/3 und 54/28-35. Die weiteren Beilagen haben - jedenfalls soweit sie nicht eindeutig dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzuordnen sind oder nach Erlass des angefoch- tenen Entscheids datieren - als neu und daher unbeachtlich zu gelten, zumal die Beklagte auch nicht ausführt, inwiefern die neu eingereichten Beilagen als Be- weismittel zulässig sein sollen. IV.
1. Vorab erscheint unklar, ob die Beklagte gegenüber dem erstinstanzlichen Richter einen Ausstandsgrund geltend machen will. Zwar fehlt es an einem dies- bezüglichen Antrag. Doch führt sie aus, das Verhalten des Richters an der Haupt- verhandlung sei nicht neutral gewesen. Er sei von Anfang an einseitig gewesen und habe das Verfahren nur in die Richtung geführt, um die Gegenpartei zu be- günstigen bzw. die Klage gutzuheissen. Sie habe keinen Spielraum gehabt, um Beweise zu präsentieren, die vom Richter ohnehin nicht zugelassen worden sei- en, und die Anträge der Kläger (recte wohl der Beklagten) seien vom Richter alle abgewiesen worden. Zum Plädoyer der Gegenpartei habe sie nicht Stellung neh- men können, denn dabei habe es sich um Behauptungen gehandelt, für die ein Gegenbeweis hätte erbracht werden müssen. Um diese Gegenbeweise zu erbrin- gen, habe der Richter der Beklagten keine schriftliche Replik oder Duplik erlaubt. Also sei der Richter befangen gewesen (Urk. 51A S. 2 Ziff. III./2.a. und S. 3 Ziff. III./2.d.).
2. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsa- chen sind glaubhaft zu machen. Unverzüglich ist dabei gemäss einheitlicher
- 9 - Lehrmeinungen streng zu verstehen (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 3; BK ZPO-Rüetschi, Art. 49 N 7 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 ZPO, dass unver- züglich in keinem Fall länger als zehn Tage bedeuten kann, die Frist bloss kürzer sein könne (vgl. dazu beispielsweise OGer ZH PP190046 vom 7. Februar 2020 E. 2.2.1; OGer ZH PC160051 vom 13. Februar 2017 E. 5b; OGer ZH RZ170006 vom
3. Oktober 2017 E. 5a). Die Rechtsfolge eines verspätet gestellten Ausstandsge- suchs ist dessen Verwirkung und damit einhergehend dessen Ablehnung resp. Abweisung (Diggelmann, DIKE Komm-ZPO, Art. 49 N 1). Die Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der erstinstanzliche Richter nicht neutral verhalten haben soll, fand am 20. Januar 2021 statt (Prot. I S. 10 ff.). Die Botschaft verlangt, dass ein in einer Verhandlung entdeckter Ablehnungsgrund noch während dieser Verhandlung geltend gemacht wird (Botschaft ZPO S. 7273). Auf jeden Fall aber wäre der Ausstandsgrund längstens innert 10 Tagen nach der Verhandlung geltend zu machen gewesen. Ein erst mit der Berufungs- schrift vom
6. April 2021 geltend gemachtes Ausstandsbegehren wäre daher verspätet erfolgt und dementsprechend abzuweisen.
3. Nur der Vollständigkeit halber angefügt werden kann, dass der pauschale Vorwurf der Befangenheit des Vorderrichters in den Akten auch keine Stütze fin- det. Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich eine einseitige Verhandlungsfüh- rung oder nicht neutrale Haltung des Vorderrichters nicht entnehmen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht ferner vor, im vereinfachten Verfahren die not- wendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Einen Schriftenwechsel kann das Gericht anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts (ZK ZPO-Hauck, Art. 246 N 11; BK ZPO-Killias, Art. 246 N 11; BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 2). Unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung und der Idee der Laien- tauglichkeit des vereinfachten Verfahrens darf ein Schriftenwechsel nur mit gros- ser Zurückhaltung angeordnet werden. Soweit der Vorderrichter der Beklagten
- 10 - keine schriftliche Duplik erlaubte, lässt dies allein nicht auf eine Befangenheit des Richters schliessen. Die Beklagte vermöchte daher auch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungs- fehler und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerecht- fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig ei- ne Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. BGer 5A_446/2015 vom
14. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 38; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). Solche Fehler sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. V.
1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte bestreite den Ab- schluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht, mache jedoch zu- nächst geltend, sie habe sich beim Vertragsabschluss in einem Irrtum befunden, welchen sie am 17. August 2020 entdeckt und gleichentags der Klägerin in einem E-Mail eröffnet habe, weswegen der streitgegenständliche Darlehensvertrag für sie unverbindlich sei. Dieser Irrtum habe - soweit verständlich - darin bestanden, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, eine (ehemalige) Gesellschaf- terin in Bezug auf das Stammkapital zu begünstigen. Die Beklagte berufe sich dabei auf den Schutz des Stammkapitals, das Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals sowie auf die Begünstigung der Gesellschafterin. Weiter mache die Beklagte geltend, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht am 6. Februar 2019 (Datum des Darlehensvertrages), sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterzeichnet zu haben. Zudem würde der streitgegenständliche
- 11 - Darlehensvertrag nicht festhalten, für was die im Vertrag festgehaltene Geldsum- me bestimmt sei, und es sei auch nicht festgehalten worden, dass diese Geld- summe zurückzuzahlen sei. Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Darle- hensvertrag sei keine Schuldanerkennung und ein "Echtheitszertifikat" der Unter- schrift fehle (Urk. 52 S. 6 f. E. II./3.2.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte vermöge die Wesentlichkeit ihres Irrtums weder mit ihren Eingaben noch auf mehrfaches Befragen anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2021 substantiiert darzulegen und zu bewei- sen. Soweit ersichtlich, handle es sich sodann auch nicht um einen der in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR genannten Katalogfälle eines wesentlichen Irrtums. Es sei da- her davon auszugehen, dass sich die Beklagte beim Abschluss des streitgegen- ständlichen Darlehensvertrages nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden ha- be und der Vertrag für sie daher verbindlich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Beklagten, der Darlehensver- trag sei nicht am
6. Februar 2019, sondern im September 2019 bzw. am 14. Mai 2019 unterschrie- ben worden, als irrelevant erweise. Das Vorbringen der Beklagten, der Darle- hensvertrag halte nicht fest, dass die Darlehenssumme zurückzuzahlen sei, er- weise sich als schlicht falsch. Die Ziffern 3 sowie 5 des Vertrages verpflichteten die Beklagte explizit zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Dezember 2019. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei ei- nem Darlehensvertrag latent mit dem Vertragsschluss entstehe, wobei sie durch die Valutierung bedingt sei und bei Vertragsende fällig werde. In Bezug auf das Vorbringen der Beklagten, wonach der Darlehensvertrag nicht festhalte, für wel- chen Zweck die Darlehenssumme bestimmt sei, sei festzuhalten, dass der Borger bei besonderer Abrede bloss ausnahmsweise dazu verpflichtet sein könne, die Darlehenssumme zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Eine verpflichtende Festlegung der Zweckbindung der Darlehenssumme sei folglich nicht notwendig, womit auch dieses Vorbringen der Beklagten irrelevant sei. Entgegen dem Dafür- halten der Beklagten sei weiter eine Schuldanerkennung zweifellos gegeben, da sich die Beklagte in Ziffer 5 des Darlehensvertrages explizit dazu verpflichte, die gewährte Darlehenssumme der Klägerin bis zum 31. Dezember 2019 zurück zu
- 12 - zahlen, und das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten erweise sich damit als falsch und folglich irrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, wonach es an einem "Echtheitszertifikat" der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag feh- le, sei schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 OR Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form bedürften, wenn das Gesetz eine sol- che vorschreibe. Für den Darlehensvertrag - geregelt in den Art. 312 ff. OR - sehe das Gesetz jedoch gerade keine besondere Form vor. Eine allfällige Notwendig- keit eines "Echtheitszertifikates" der Unterschriften sei daher nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vom
21. Januar 2021 zu Protokoll gegeben, den Darlehensvertrag selbst unterschrie- ben zu haben. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als irrelevant (Urk. 52 S. 8 ff. E. II/4.3-7).
2. Die Beklagte bringt - soweit verständlich - in der Sache vor, die Klägerin sei Gesellschafterin und nicht Investorin gewesen. Der Vorderrichter hätte die Statu- ten der Gesellschaft und die Anträge der Beklagten berücksichtigen müssen. Sie, die Beklagte, habe sich auf Art. 798 OR berufen, wonach nur Dividenden aus dem Gewinn, nicht aber das Gründungskapital an die Gesellschafter ausbezahlt wer- den dürften. In den Statuten oder Gründungsunterlagen gebe es keine Klausel, worauf die Klägerin sich für die Rückgabe ihrer Investition stützen könne. Die Klä- gerin habe bei Austritt höchstens Anspruch im Betrag ihrer Stammanteile von Fr. 6'600.–. Alle anderen Gesellschafter hätten auch in die Gesellschaft investiert und müssten sonst auch begünstigt werden. Das sei gemäss Art. 753 OR und Art. 825a OR strafbar. Die von der Klägerin bezahlten Fr. 20'000.– Gründungska- pital seien allein für die Gründung der Gesellschaft gewesen und die Gesellschaft hafte im Gesamten nur mit diesem Kapital (Urk. 51A S. 2 f. Ziff. III./2.a.-c.). Neben dem Irrtum des Geschäftsführers, einer Ex-Geschäftspartnerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein Darlehen im gesamten Betrag ihrer Investitionen zu gewährleisten, mache sie, die Beklagte, auch geltend, dass der zurückgegebene Stammanteil nicht dem Wert der Investitionen entspreche; gemäss Art. 14 OR sei die Form des präsentierten Darlehens zum Aufheben und zum Ersetzen der Fir- menstatuten ungenügend. Der Richter hätte zudem auf die Klage nicht eintreten
- 13 - dürfen, weil der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern lediglich in Kopie als Beweis vorgelegt worden sei (Urk. 51A S. 3 Ziff. III./2.b [recte: e]). Die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 24'841.95 entspreche der Gesamtinvestition der Klä- gerin in die Gründung der Beklagten. Die Stammanteile hätten nur Fr. 6'600.– be- tragen. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer den Rücktritt mit der Kläge- rin gegen die Rückgabe ihrer Stammanteile ausgehandelt habe, sei bereits ein Vertragsirrtum, weil die Stammanteile eben einen Wert von Fr. 6'600.– und nicht Fr. 24'841.95 gehabt hätten (Urk. 51A S. 4 Ziff. III./3. und 4.). Eine Rückzahlung der gesamten Investitionen der Klägerin sei nicht geplant gewesen, weder in den Statuten noch in einem Vertrag vor der Gründung. Jede Gründung sei mit Risiken verbunden, und wenn man nichts dazu tue, um das Geld zu multiplizieren oder zu retten, sei es verloren. Die Klägerin habe es unterlassen, im Plädoyer ihr bezahl- tes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern. Fr. 20'000.– für die Gründung einer Reinigungsfirma sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Um die Gesellschaft schuldenfrei zu halten, hätten er und Frau E._____ (als frühere Gesellschafterin) fast Fr. 130'000.– in die Gesellschaft investiert. Der Darlehensvertrag sei irrtüm- lich von der Geschäftsführerin der Gesellschaft im September 2019 unterschrie- ben worden. Die Klägerin sei zu fragen, ob mit diesem Darlehen ein neues Inves- titionskapital ab September 2019 gemeint sei oder ob es sich um das für die Gründung bezahlte Geld gehandelt habe. Sei der Zweck des Darlehens die Inves- tition der Gründung, habe die Klägerin bei ihrem Austritt nur Anrecht auf Fr. 6'600.–, was dem Wertpreis der Stammanteile entspreche. Werde eine neue In- vestition geltend gemacht, sei der Darlehensvertrag nichtig, weil die Klägerin im September 2019 keine Fr. 24'841.95 in die Firma einbezahlt habe (Urk. 51A S. 4
f. Ziff. III./5.a.-c.).
3. Den vorgenannten Begründungsanforderungen (E. III./3.) vermag die Be- klagte mit diesen Vorbringen grossenteils nicht zu genügen, bzw. erweisen sich die Beanstandungen als nicht stichhaltig. Zu diesen Begründungsanforderungen gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vo- rinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Be- rufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine
- 14 - Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Be- anstandungen. In der teilweise schwer verständlichen Berufungsschrift setzt sich die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern sie wie- derholt über weite Strecken ihren vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, im Wesentlichen indem sie die Frage des Anspruchs gestützt auf den Darlehensver- trag vom 6. Februar 2019 mit gesellschaftsrechtlichen Aspekten vermischt und sich auf einen Irrtum bei Vertragsabschluss beruft. Weder bezeichnet sie die vo- rinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, noch zeigt sie mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten auf, wo vor Vorinstanz die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind. Insbesondere was den geltend gemachten Irrtum beim Abschluss des Darlehens- vertrages vom 6. Februar 2019 betrifft, wiederholt die Beklagte den vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt. Sie geht nicht darauf ein, dass sie die Wesentlich- keit des geltend gemachten Irrtums nicht substantiiert darzulegen und zu bewei- sen vermocht habe und es sich, soweit ersichtlich, insbesondere auch nicht um einen der in den Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR umschriebenen Fälle handle, in denen der Irrtum als wesentlich erscheine. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, wo vor Vo- rinstanz sie den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung substantiiert dargelegt oder Beweismittel dazu offeriert hätte. So- weit sie im Berufungsverfahren zusätzliche Ausführungen zum behaupteten Irrtum und dessen Wesentlichkeit machen sollte, wären diese als Noven unbeachtlich. Festgehalten werden kann, dass gemäss Art. 23 OR der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf einen solchen berufen hätte. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum han- delt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweg- grund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt ent- weder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vor-
- 15 - gestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (BSK OR I- Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 28). Ein Irrtum über die Rechtslage - wie sie die Beklagte geltend zu machen scheint - kann Grundlagenirrtum sein, sofern er sich nicht lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 16 f.). Die Rechtsunkenntnis (mangelhafte Rechtskenntnis) wird als blosser Motivirrtum nicht beachtet. Ausnahmsweise ist die Berufung auf Grundlagenirrtum zulässig, (1) wenn objektiv betrachtet, eine komplexe Rechtslage besteht, die besondere Spe- zialkenntnisse erfordert, (2) die Rechtsinformationen nicht leicht zu beschaffen waren und (3) im konkreten Fall die mangelhafte Rechtskenntnis die subjektiv vo- rausgesetzte Vertragsgrundlage betraf (BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR N 221 und 223). Eine objektive Komplexität der Rechtslage wurde von der Beklagten weder dargetan noch ist sie ersichtlich. Soweit sie sich auf Bestimmungen des Obligati- onenrechts bezieht (OR 798, 753, 825a), sind diese ohne weiteres zugänglich, zumal der Geschäftspartner und Geschäftsführer der Beklagten, der den Darle- hensvertrag unterzeichnet hat, als selbständiger Rechtsberater (Urk. 21 S. 3, Urk. 36/18) über juristische Kenntnisse verfügen dürfte. Dass es der Beklagten in zu- mutbarer Weise nicht möglich gewesen wäre, diese Informationen zur Hand zu haben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat denn den Abschluss des Darlehens- vertrages auch selbst initiiert, und zwar, wie sie selbst ausdrücklich bestätigte, in Kenntnis sämtlicher rechtlichen und finanziellen Umstände und Konsequenzen (Urk. 4/6). Die Beklagte beharrt weiter darauf, dass der Darlehensvertrag im September 2019 unterschrieben worden sei, ohne darauf einzugehen, dass die Vorinstanz es als irrelevant erachtet, ob der Vertrag im Februar, Mai oder September 2019 un- terzeichnet worden sei, und obwohl der Vertreter der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung selber mehrfach bekräftigte, den Vertrag im Mai 2019 unter- schrieben zu haben (Prot. I S. 15 f.). Da es beim Darlehensvertrag nicht um die Aufhebung oder Ersetzung der Firmenstatuten geht, bedarf er sodann entgegen dem Dafürhalten der Beklagten auch keiner besonderen Form. Abgesehen davon handelt es sich bei der Behauptung der Aufhebung oder Ersetzung der Firmensta- tuten um eine neue und damit unbeachtliche Behauptung. Jedenfalls ist nicht er-
- 16 - sichtlich, wo vor Vorinstanz die Beklagte diese bereits vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit die Beklagte beanstandet, dass der Darlehensvertrag nicht im Original, sondern als Kopie eingereicht worden sei. Jedenfalls ist nicht dargetan, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits vorgebracht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten wollte, zumal sie ja nicht bestreitet, dass der Vertrag wie vorgelegt besteht und unterzeichnet worden ist. Neu und zudem unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, dass es die Klägerin unterlassen hätte, ihr bezahltes Kapital an die Gesellschaft zu beziffern (vgl. Urk. 35 Rz 7). Die Zahlungen erfolgten im August, Oktober und Dezember 2018 (Belege Urk. 36/13-16). Dass die Klägerin der Beklagten das Geld tatsächlich zur Verfügung gestellt hat, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer denn auch ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/6 und Urk. 36/12). Nach dem Gesagten vermag die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Auf sie ist nicht einzutreten. VI.
1. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen.
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
3. Die Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Da sich die Berufung - wie dargelegt - als aussichtslos er- weist, ist das Begehren abzuweisen. Ohnehin sind juristische Personen zudem grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Ei-
- 17 - ne Ausnahme vom Grundsatz darf nur restriktive und einzelfallweise angenom- men werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten (namentlich die Gesellschafter) prozessarm sind (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 8). Solches ist vorliegend weder be- hauptet noch dargetan. Auch aus diesem Grund wäre das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Ein allfällig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter wird abge- wiesen.
3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 51 A+B sowie 53 und Kopien von Urk. 54/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'841.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lm