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NP200042

Forderung

Zürich OG · 2021-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 16. März 1999 kam es zu einem ersten Unfall mit Beteiligung der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin). Dabei wurde sie als Beifahrerin Opfer einer Auffahrkollision und erlitt ein HWS-Distorsionstrauma mit vielfältigen Beschwerden (vgl. act. 16 S. 4; act. 24 S. 6 f.).

E. 2 Am 6. März 2005 wurde die Klägerin als Fussgängerin auf dem Zebrastreifen von hinten von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren, wobei sie zu Boden stürzte und sich verletzte. Nach ihrer Darstellung habe sie wieder ein HWS- Distorsionstrauma erlitten, mit der Folge, dass sich die noch nicht abgeklungenen Beschwerden des ersten Unfalls akzentuiert hätten und die Klägerin bis heute un- ter den unfallbedingten Beschwerden leide (vgl. act. 16 S. 4 f.).

E. 3 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist die obligatori- sche Automobilhaftpflichtversicherung der Unfallverursacherin des zweiten Unfalls vom 6. März 2005 (vgl. act. 2 S. 2). Sie hat die Haftung für den Unfall vom 6. März 2005 im Grundsatz bejaht, bestreitet aber unter anderem den Kausalzusammen-

- 4 - hang zwischen den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden und diesem Unfallereignis (vgl. act. 24 S. 5). Ebenfalls ist die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen zwischen den Parteien umstritten (vgl. act. 24 S. 7 ff.).

E. 4 Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens am Sitz der Beklagten in C._____ machte die Klägerin am 15. November 2019 ihre Teilklage bei der Vor- instanz mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und 2). Nachdem die Vorinstanz die Parteien zunächst zur mündlichen Hauptver- handlung vorgeladen hatte, führte sie später auf Antrag der Beklagten unter Ab- nahme der betreffenden Vorladung einen Schriftenwechsel durch (act. 12; act. 16; act. 24). Mit der Klageantwort erhob die Beklage die eingangs wiedergegebene negative Feststellungswiderklage (act. 24), worauf die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit gab, sich zu deren Zulässigkeit, deren Streitwert sowie gegebenen- falls der Überweisung an ein sachlich zuständiges Gericht zu äussern (act. 27). Nachdem beide Parteien dazu Stellung genommen und noch weitere unaufgefor- derte Stellungnahmen zu den jeweiligen Vorbringen der Gegenpartei eingereicht hatten (act. 29-31/2, 33 und 38 f.), verfügte die Vorinstanz am 2. November 2020 die Zulassung der Widerklage und die Überweisung der Sache an das Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Zürich unter Abschreibung des Geschäfts in ihrem Register (act. 51 = act. 41).

E. 5 Nachfolgend ist auf die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Bejahung von schutzwürdigen Interessen an der Feststellungsklage durch die Vorinstanz im Einzelnen einzugehen.

E. 6 März 2005 voraus (vgl. act. 30 S. 8; act. 31/1-2). Die Klägerin berechnete in ih- rem Erledigungsvorschlag vom 16. August 2018 zu Handen der Beklagten sowohl den bisher aufgelaufenen als auch den zukünftigen Erwerbsschaden (act. 31/1). In ihrem Antwortschreiben hielt die Beklagte am 21. August 2018 unter Hinweis auf die von ihr geleisteten (Akonto-)Zahlungen (Fr. 10'000.–) und eine Schluss- zahlung im Betrag von Fr. 30'000.– fest, sie habe für die erlittenen Unfallverlet- zungen einen kausalen Zusammenhang von sechs Monaten akzeptiert, darüber

- 18 - hinaus sei kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr vorhanden, so dass es ihr nicht möglich sei, auf weitere Forderungen einzutreten (act. 31/2). In der Folge reichte die Klägerin ihr Schlichtungsgesuch mit einer Forderung im Betrag von Fr. 115'000.– ein (act. 1) und erhob die vorliegende Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 2). Die Klägerin wusste damit bei Erhebung der Teilklage nicht nur, dass die Beklagte die natürliche Kausalität der (aktuellen) Beschwerden der Klägerin bestreitet. Sie hatte die Beklagte vorprozessual auch bereits mit einer, nach ihrer Darstellung den aufgelaufenen und zukünftigen Erwerbsschaden um- fassenden, entsprechend hohen Forderung konfrontiert. Mit dem Vergleichsver- trag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei –, unabhängig davon, ob der Vergleich vorprozessual geschlossen wird oder eine gerichtliche Auseinan- dersetzung beendet (vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3; BGE 121 III 397 E. 2c S. 404; BGer 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018, E. 3.1.). Die Klägerin weist an sich richtig darauf hin (act. 48 S. 22), dass mit einem Vergleich typischerweise gerade die Ungewissheit über den Bestand der Ansprüche beseitigt werden soll. Zweifelhafte Punkte sollen damit endgültig geregelt werden, die Irrtumsanfechtung des Ver- gleichs ist daher bezüglich dieser Punkte ausgeschlossen, andernfalls eben diese Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten den Vergleich ge- schlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2, S. 52 zum sog. caput controversum). Für einen umfassenden Vergleich, mit dem die Parteien einen Streit ein für alle Mal (per saldo aller Ansprüche) erledigen wollen, ist auf Seiten der klagenden Partei erforderlich, dass sie ihren gesamten Schaden abschätzen kann, ansons- ten sie (vor allem bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung) kaum einen Schlussstrich zu ziehen bereit wäre. Vor dem Abschluss des Vergleichs werden daher die not- wendigen Abklärungen getroffen, um eine richtige und sachgerechte Grundlage für die Risikoeinschätzung zu schaffen. Das Führen von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien weist insofern darauf hin, dass die Ansprüche der Klägerin klagereif waren und keine instabile bzw. unsichere gesundheitliche und berufliche Entwicklung mehr bestand. Ungewissheiten über den Bestand der Ansprüche bzw. darüber, ob die behaupteten Beschwerden tatsächlich (noch) bestehen und auf ein konkretes (Unfall-)Ereignis zurückzuführen sind, bestehen bei nahezu je-

- 19 - der bestrittenen (Schadenersatz-)Forderung. Zur Erstellung der Haftungsvoraus- setzungen, insbesondere der Unfallkausalität, ist daher in den allermeisten Fällen ein Beweisverfahren nötig. Durch die Beweisabnahme werden diese Unsicherhei- ten beseitigt. Aber auch die Ermittlung des Erwerbsschadens geht in der Regel mit Hypothesen in Bezug auf eine zu erwartende Karriere einher.

E. 6.1 Die Vorinstanz hätte laut der Klägerin allein schon, weil die Beklagte bei Nichtzulassung der negativen Feststellungswiderklage in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt sei, auf die Widerklage nicht eintreten dürfen (act. 48 S. 5, 9 ff.).

E. 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Widerkläger mit der negativen Feststellungsklage nicht einen von der Klage unabhängigen An- spruch erheben, sondern den umstrittenen Anspruch des Klägers in seinem ge- samten Betrag zum Gegenstand des hängigen Prozesses machen will. Damit un- terscheidet sich die negative Feststellungswiderklage einerseits von der "norma-

- 8 - len" Widerklage, welche einen beliebigen Anspruch zum Inhalt haben kann (vgl. dazu Rhiner/Wohlgemuth, Zu BGer 4A_576/2016: Relevanz der gleichen Verfah- rensart bei negativer Feststellungswiderklage auf eine echte Teilklage, AJP 2018 S. 112) und andererseits von der in einem selbständigen Verfahren erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. zum Ganzen Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 7 ff., 15 ff., 20). Als Antwort auf eine Teilklage ist das Interesse der be- klagten Partei an einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des be- haupteten Rechtsverhältnisses grundsätzlich gegeben (vgl. BK ZPO-Markus, Art. 88 N 45). Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf die allgemeinen Vo- raussetzungen der (negativen) Feststellungsklage und insbesondere die dabei geforderte Einschränkung der Feststellungsklägerin in ihrer wirtschaftlichen Be- wegungsfreiheit. Dieses Erfordernis liegt darin begründet, dass bei negativen Feststellungsklagen der beklagte Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung ge- zwungen wird. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläu- biger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines An- spruches bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5, S. 324 f. mit Hinweisen). Demgegenüber bestimmt bei der negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine Teilklage die teil- klagende Gläubigerin den Zeitpunkt der Prozessführung. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bedeutet die Erhebung einer Teilleistungsklage die An- massung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage, weshalb die Be- klagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Pri- vatrechtssphäre beeinträchtigt wird (vgl. Bger 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unsicherheit, in weitere Verfahren einbezogen zu werden und den von ihr bestrittenen Anspruch nicht gesamthaft abklären zu können, ist für die eine negative Feststellungswiderklage erhebende Partei in die- ser Situation grundsätzlich unzumutbar (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 20).

E. 6.1.2 Die Klägerin erhob die Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– "für den Er- werbsschaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.03.2005 ab Unfalldatum

- 9 - bis Ende 2018 zugefügt worden sei" (act. 2 S. 2). In der Klagebegründung präzi- sierte sie, die Klägerin habe durch die beiden Unfälle unter dem Titel Erwerbs- schaden, Haushaltschaden, weitere Kosten, Genugtuung, Anwaltskosten etc. ei- nen grossen Schaden erlitten. Davon mache sie einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens geltend. Nur schon für die Jahre 2009 bis 2019 ergebe sich ein Erwerbsschaden von Fr. 207'462.– (act. 16 Rz. 35). Somit sei die eingeklagte Summe von Fr. 30'000.– selbst unter Berücksichtigung einer lediglich 50%igen Beteiligung am Schaden hinlänglich ausgewiesen (act. 16 Rz. 4, 29). Präzisierend fügte die Klägerin später an, dass sich die Teilklage auf die Jahre 2009 und 2010 beziehe (act. 30 S. 2). Die Vorinstanz qualifizierte die Teilklage der Klägerin we- gen der Beschränkung auf den Erwerbsschaden der Jahre 2009 und 2010 als un- echte Teilklage (act. 51 E. II.2.3). Das ist an sich richtig, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin sämtliche Ansprüche auf Geldleistung gegen die Beklagte aus dem Strassenverkehrsunfall vom 6. März 2005 ableitet. Dieser Lebenssachverhalt begründet die Haftung der Beklagten für sämtliche Geldforderungen der Klägerin. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass auch bei unechten Teilklagen in einem Haftpflichtfall die Teilansprüche von denselben haftungsrecht- lichen Grundvoraussetzungen wie insbesondere dem Kausalzusammenhang ab- hängig sind. Es handelt sich um einen einzigen Streitgegenstand. Wie das Bun- desgericht ausführt, wird der einheitliche Lebenssachverhalt einer erlittenen Kör- perverletzung mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen durch eine Aufteilung des Gesamtschadens in einzelne Schadenspositionen künstlich reduziert. Der massgebende Lebenssachverhalt bleibt das Unfallereignis mit Körperverletzung, auch wenn dieser Lebenssachverhalt zur Begründung der unterschiedlichen Ver- mögenseinbussen (aufgelaufener Erwerbsschaden, zukünftiger Erwerbsschaden, Haushaltsschaden etc.) erweitert werden muss. Die Definition eigenständiger "Schadenspositionen" aus einer Körperverletzung ist objektiv nicht eindeutig mög- lich und die separate Beurteilung jeder eigenen Schadensposition nicht praktika- bel (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.6, S. 260). Die Klägerin wird einwenden, dass sie nicht jede Schadensposition zum Gegenstand einer eigenen (Teil-)klage machen werde. Das mag sein (und auf diesen Einwand ist zurückzukommen, siehe unten Ziff. 6.4.2.). Es ändert aber nichts daran, dass das Interesse der Beklagten an der

- 10 - negativen Feststellungsklage in erster Linie in der Beseitigung der Unsicherheit über weitere Verfahren begründet liegt und nicht von einer Einschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit abhängig gemacht werden kann. Bedürfte es dazu einer solchen Einschränkung, könnten die insbesondere in Personenscha- densfällen typischerweise belangten Versicherungen praktisch nie eine negative Feststellungswiderklage erheben, da sie durch die Teilklage in ihrer wirtschaftli- chen Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt sind.

E. 6.2 Die Klägerin zeigt sich überzeugt, dass (auch bei Nichtzulassung der negati- ven Feststellungswiderklage) keine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe und bestreitet, dass die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran habe, nur in einem Verfahren über die zentrale Frage der Kausalität streiten zu müssen (act. 48 S. 6, 16 f.).

E. 6.2.1 Erfahrungsgemäss, so die Klägerin, werde es die klagende Partei in den al- lermeisten Fällen bei der Teilklage belassen, wenn das Gericht schon in diesem Verfahren eine der Grundvoraussetzungen der Haftung, wie die Kausalität, ver- neinen sollte. Auch wenn die Kausalität im Teilklageprozess bejaht werde, sei diese Frage faktisch auch für den Folgeprozess entschieden, da sich die Klägerin dann auf jeden Fall auf die Entscheidung im Erstprozess berufen und die Frage im Prozess über die Gesamtforderung nicht noch einmal zur Diskussion stellen werde. Der Umstand allein, dass sich die Frage der Kausalität auch bei einer all- fälligen Klage der Klägerin auf die restliche Gesamtforderung stelle, könne daher laut der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der negativen Fest- stellungsklage nicht begründen. Mit der angeführten Gefahr widersprechender Ur- teile verletze die Vorinstanz zudem den Verhandlungsgrundsatz, habe die Beklag- te solches doch nie behauptet (act. 48 S. 11, S. 16 f.).

E. 6.2.2 Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die zentrale Haftungs- voraussetzung der Kausalität mit einem initialen Teilklageprozess nicht rechtskräf- tig bzw. definitiv geklärt ist, da das Urteil über die Teilklage, unabhängig davon, ob die Teilklage gutgeheissen oder abgewiesen wird, nach der überwiegenden Lehrmeinung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtskraftwir- kung bezüglich der mit der Teilklage nicht eingeklagten Forderungen aus dem

- 11 - Gesamtanspruch entfaltet (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 8 f.; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; BGer 4A_209/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2.2.2; BGE 125 III 8 E. 3b, S. 13; BGE 128 III 191 E. 4a, S. 194, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ am Sitz der Beklagten im Bezirk D._____ eingeleitet und sodann die Klage beim Gericht am Ort des Unfal- lereignisses in Zürich rechtshängig gemacht hat. Dass in der vorliegenden Streit- sache verschiedene örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können, erhöht laut der Vorinstanz die bei teilklageweiser Geltendmachung von Ansprüchen oh- nehin bestehende Gefahr sich widersprechender Urteile (act. 51 E. 2.4.4., S. 7). Der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, sowie die Beweismittel anzugeben haben. Der Schluss der Vorinstanz in Bezug auf die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile basiert auf aus den Beilagen der Klägerin (act. 1) hervor- gehenden Tatsachen, die die Vorinstanz berücksichtigen durfte, ohne den Ver- handlungsgrundsatz zu verletzen. Die Wahl zwischen verschiedenen Gerichts- ständen ist sodann nicht für die Beklagte, sondern für die Klägerin vorteilhaft. Im Falle der (teilweisen) Abweisung bzw. Gutheissung der Teilklage könnte sie ver- sucht sein, eine zweite Klage am zweiten Gerichtsstand einzureichen. Die Vor- instanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin könnte sich durch den Entscheid in einem initialen Teilklageprozess veranlasst sehen, in einem künftigen Gerichtsverfahren neue Tatsachen vorzutragen, um dadurch ein günsti- geres Prozessergebnis zu erzielen (act. 51 E. 2.4.4, S. 7 f.). Obschon dieses Szenario bei einer vollumfänglichen Abweisung der Teilklage aufgrund des Kos- tenrisikos eher unrealistisch sein dürfte, erscheint es im Falle eines teilweisen Obsiegens der Klägerin nicht aus der Luft gegriffen. Angesichts der beschränkten Rechtskraft des Urteils über die Teilklage und der Möglichkeit der Anrufung ver- schiedener örtlich zuständiger Gerichte ist die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen in einem solchen Fall real. Das Verteidigungsmittel der Beklagten gegen weitere Verfahren ist einzig die negative Feststellungsklage.

E. 6.3 Die Klägerin wendet sich sodann gegen die Annahme der Vorinstanz (act. 51 E. II.2.4.5.1.), ohne Zulassung der negativen Feststellungsklage müssten von der

- 12 - Beklagten weitere administrative Ressourcen für weitere Prozesse über die For- derungen der Klägerin aufgewendet werden, und sie meint, gerade auch die Be- klagte profitiere von einer niederschwelligen und kostengünstigen Klärung von Sach- und Rechtsfragen wie der Kausalität im vereinfachten Verfahren (act. 48 S. 6, 17 ff.).

E. 6.3.1 Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zusätzliche Aufwendungen für einen zweiten Prozess nicht substantiiert. In Haftpflichtfällen sei eine zweistufige Forderungsklärung mit einem kostengünstigen Pilotprozess über die Haftungsfra- ge im Grundsatz (Klärung der Kausalität) und einem nachfolgenden Prozess über die Restforderung auch für die Beklagte die effizienteste Form der Anspruchsklä- rung. Auch für sie sei es am effizientesten, über die Frage in einem kostengünsti- gen Verfahren streiten zu können und ökonomischer Unsinn, mit vollem Streitwert über das Ganze zu streiten, bevor nicht die zentrale Frage der Haftung geklärt sei. Die Klägerin vermutet, die finanzstarken Versicherungsgesellschaften würden ihre negativen Feststellungswiderklagen gegenüber den Teilklagen nicht erheben, um im Einzelfall Kosten und Aufwand zu sparen, sondern um damit die Teilklagen zu Nichte zu machen und die Geltendmachung von Ansprüchen zu erschweren (act. 48 S. 18 f.).

E. 6.3.2 In dieser Perspektive nimmt die Klägerin allgemein die finanzstarken Versi- cherungsgesellschaften ins Visier, ohne auf den konkret vorliegenden Fall einzu- gehen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 51 E. II.2.4.4., S. 8) besteht ein Interesse aller Prozessbeteiligten ebenfalls darin, sich nur einmal mit einer Streitsache und nur mit einem Sachverhalt auseinandersetzen zu müssen. Dies ist der Blickwinkel der Prozessökonomie. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Widerklage sind die sich gegenüber stehenden konkreten Interessen der Parteien im Einzelfall abzuwägen. Die gebotene Einzelfallprüfung verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilklage im vereinfachten Verfahren wegen der Zu- lassung negativer Feststellungswiderklagen hinsichtlich des Gesamtanspruchs obsolet wird. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass der mit der Wider- klage konfrontierte Teilkläger prozessual insofern privilegiert ist, als er hinsichtlich der Gesamtforderung keinen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten hat. Die

- 13 - Klägerin leistete basierend auf dem Betrag der Teilklage einen vergleichsweise geringen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'950.– (act. 5 und act. 9). Für die Widerklage wird nach Art. 98 ZPO allein die Beklagte vorschusspflichtig. Im Übri- gen kann es als notorisch gelten, dass zwei Verfahren über denselben Streitge- genstand für alle Beteiligten insgesamt höhere Kosten und einen höheren Zeit- aufwand generieren, als eines.

E. 6.3.3 Das vereinfachte Verfahren ist durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und der gerichtlichen Hilfestellung bei der Sachverhaltsermittlung laientauglich ausgestaltet, was vor allem der sozial schwächeren Partei (hier der Klägerin) zugutekommen soll (vgl. BGE 143 III 506 E. 3.2.3, S. 512; BGE 140 III 450 E. 3.1, S. 451; BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243 N 2; vgl. auch BSK ZPO- Dorschner, Art. 86 N 3). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht aller- dings auch in diesem Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). So geschah es hier auf entsprechenden Antrag der Beklagten (act. 12), und beide Parteien äusserten sich nach entsprechender Fristansetzung zur Zu- lässigkeit der Widerklage (act. 29 und 30) und reichten weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein (act. 33; act. 38 und act. 39). Im Rahmen einer Teilklage fal- len angesichts des begrenzten Streitwerts reduzierte Gerichtskosten an, was das Prozessrisiko für beide Parteien senkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darüber hinaus aber mit Kosten für Beweismassnahmen, insbesondere für die Er- stellung eines gerichtlichen Gutachtens zu rechnen. Zwar legt die Klägerin zu den behaupteten (medizinischen) Unfallfolgen ein durch die Unfallversicherung der Klägerin (E._____) in Auftrag gegebenes Gutachten der F._____ (act. 17/3) sowie ein interdisziplinäres, von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten der G._____ AG (act. 17/4) vor (vgl. act. 48 S. 23). Die Beklagte bestreitet indessen den Beweiswert dieser Gutachten und beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 24 Rz. 34 ff.; act. 31/2). Die Klägerin bemerkt in der Berufungs- schrift zutreffend, dass die Beklagte im vereinfachten Verfahren in ihren Verteidi- gungsmitteln in keiner Weise eingeschränkt ist (act. 48 S. 11). Angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels und der zu erwartenden Kosten eines gerichtli- chen (medizinischen) Gutachtens ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die

- 14 - in erster Linie der Klägerin dienenden Vorteile des vereinfachten Verfahrens im vorliegenden Fall stark relativiert werden.

E. 6.4 In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte – und für entscheidend er- achtete – unzumutbare Unsicherheit für die Beklagte, nach Abschluss des Verfah- rens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6. März 2005 konfrontiert zu werden (act. 51 E. II.2.4.5.1.), rügt die Klägerin, die Beklagte habe dies so nicht begründet (act. 48 S. 7 ff.).

E. 6.4.1 Die Vorinstanz verkenne laut der Klägerin (auch) insoweit die Verhand- lungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und mache sich selbst zum Anwalt der Gegenpartei (act. 48 S. 7 f., 12 ff.). Weder seien Akontozahlungen der Beklagten noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ein Indiz dafür, dass die Kläge- rin nach Abschluss der vorliegenden Teilklage weitere Teilklagen erheben werde (act. 48 S. 14). Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin auch nicht genügend Zeit gehabt, sich auf den Prozess (über die gesamten Ansprüche) vorzubereiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht zumutbar, bereits jetzt den gesamten Schaden gel- tend zu machen, da bei ihr von einer jahrlangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr Gesundheitszustand instabil sei (act. 48 S. 21).

E. 6.4.2 Der Verhandlungsgrundsatz hindert das Gericht nicht daran, bei der Ent- scheidfindung allgemein bekannte Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, zu berücksichtigen. Auch unbestrittene Tatsachen sind nicht zu beweisen. Die Kläge- rin selbst argumentiert mit allgemein bekannten Tatsachen und Erfahrungsregeln, die das Gericht von Amtes wegen berücksichtigen müsse (act. 48 S. 11 f., 15, 19 f.). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der durch die Beklagten bereits in den Jahren 2008 und 2011 geleisteten Akontozahlungen und den vorprozessualen Ver- gleichsgesprächen sei anzunehmen, dass die Beklagte nach Abschluss des Ver- fahrens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen aus dem Schadensereignis vom 6. März 2005 konfrontiert würde. Darauf deute auch hin, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten den Gesamtschaden aus- sergerichtlich mit Fr. 115'000.– beziffert haben will, prozessual jedoch diese Limi- te offenbar nicht bindend – etwa durch eine Saldoerklärung oder einen Verzicht

- 15 - auf Nachklage – einzuführen bereit sei (act. 51 E. 2.4.5.1., S. 8 f.). Die Erwägun- gen der Vorinstanz stützen sich somit auf die von der Klägerin angeführten Akon- tozahlungen (act. 16 S. 2; act. 25/9-10), die vorprozessual zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche (act. 30 S. 7 f.) sowie den Nachklagevorbehalt der Klägerin (act. 16 S. 3, 17). All diese Tatsachen wurden von den Klägerin in den Prozess eingebracht. Die Beklagte führte ihrerseits aus, sie habe ein schutzwür- diges Interesse an der Beurteilung der gesamten Forderung der Klägerin, um nicht in mehrere Teilklagen verwickelt zu werden, zumal vorliegend insbesondere die Unfallkausalität umstritten sei, die sowohl für die Teilforderung als auch für die Restforderung zentral sei (act. 33). Der Vorwurf der Verletzung der Verhand- lungsmaxime erweist sich daher als unbegründet. Erst im Berufungsverfahren stellt die Klägerin im Übrigen klar, dass die Beklagte maximal mit einer Teilklage und einer Gesamtklage auf den Rest konfrontiert sein werde, sollten die Parteien nach dem ersten Prozess keine aussergerichtliche Lösung über die Gesamtforde- rung finden. Würde die Kausalität bejaht, könnte der Restschaden geltend ge- macht werden, wenn nicht, müsste die Angelegenheit ad acta gelegt werden (act. 48 S. 15). Ob diese Erklärung mit Blick auf Art. 317 ZPO zulässig ist, kann offen bleiben. Sie vermöchte die von der Vorinstanz skizzierte Gefahr eines "scheib- chenweisen" Vorgehens der Klägerin jedenfalls nicht aus der Welt zu schaffen. Weniger als die Frage, ob die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens über die Teilklage ein oder mehrere weitere Verfahren gegen die Beklagte anstrengen wird, begründet die Ungewissheit darüber, welche weiteren Ansprüche in welcher Höhe die Klägerin nach der Teilklage gegenüber der Beklagten stellen bzw. ein- klagen wird, das Interesse an der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin hat den Streitwert der Widerklage auf Fr. 115'000.– beziffert (act. 30 S. 10), sich da- mit indes nicht verbindlich auf diesen Betrag als Gesamtschaden festgelegt. Wie hoch der Gesamtschaden aus Sicht der Klägerin ist und wie er sich genau zu- sammensetzt, kann die Beklagte nur bei Zulassung der Widerklage im betreffen- den ordentlichen Verfahren abschliessend klären.

E. 6.4.3 Auch im Übrigen kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Durch den Zeitab- lauf schwindet das Interesse der klagenden Partei, noch nicht den ganzen An- spruch aus einer Körperverletzung geltend machen zu müssen. Ist in medizini-

- 16 - scher, beruflicher und familiärer Hinsicht klar, dass sich die Lebenssituation der geschädigten Person nicht mehr verändern wird, kann der Schaden definitiv be- rechnet werden. Entsprechend hoch ist dann das Interesse der beklagten Partei an der Feststellung und Erledigung sämtlicher aus dem Unfallereignis fliessender Ansprüche. Der Unfall vom 6. März 2005 lag im Zeitpunkt der Widerklage vom

29. Juni 2020 bereits über 15 Jahre zurück. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Zeitpunkt ihrer Klage selbst gewählt hat. Sie musste dabei damit rechnen, dass die Beklagte auf Fest- stellung, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde (vgl. act. 51 E. II.2.4.5.1., S. 9). Die Klägerin war bei Einreichung der Teilklage am 15. November 2019 49 Jahre, ihr Sohn neun Jahre alt (vgl. act. 16 S. 5). Sie arbeitete bereits seit dem 1. Oktober 2008 in der …-Forschung bei der H._____ in einem 80%-Pensum (vgl. act. 16 S. 15). Die Ansprüche ge- genüber der Unfallversicherung E._____ wurden laut der Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2007 erledigt (vgl. act. 16 S. 11 und act. 17/9). Sie bemerkte in der Klagebegründung selber, dass die Angelegenheit schon lange abschlussreif sei (act. 16 S. 14). Damit ist anzunehmen, dass bei der Klägerin der sog. "Endzu- stand" erreicht ist und sich der Gesamtschaden berechnen lässt. Weshalb ihre Ansprüche abgesehen vom Erwerbsschaden noch nicht "spruchreif" seien (act. 30 S. 6), hat die Klägerin vor Vorinstanz nicht begründet. In ihrer Klagebe- gründung führte die Klägerin zu ihrer gesundheitlichen Situation aus, sie leide bis heute unter den unfallbedingten Beschwerden, wie Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Schulter- und Kreuzbeschwerden sowie Konzentrationsprob- lemen und Wortfindungsstörungen. Die Beschwerden kämen immer wieder schubartig und würden sie dazu zwingen, Schmerzmittel einzunehmen, um die Si- tuation auszuhalten und eine Arbeitswoche durchzustehen. Sie habe ihr Medizin- studium im Jahr 2005 aufgeben müssen und danach ein Jus-Studium begonnen, welches sie aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Jahr 2007 habe auf- geben müssen. Seit dem 1. Oktober 2008 arbeite die Klägerin in einem 80%- Pensum in der …-Forschung der H._____ Zürich, in den ersten Jahren mit befris- teten Verträgen, seit dem 1. Juli 2012 als Festangestellte. Sie könne sich die Ar- beitszeit frei einteilen, weshalb sie das Pensum in der Regel bewältigen könne.

- 17 - Am Wochenende liege sie dann vielfach erschöpft im Bett und ihr Mann sowie ih- re Eltern müssten sich um die Betreuung des neunjährigen Sohnes und den Haushalt kümmern (act. 16 S. 5 ff.). Die Klägerin hat damit vor Vorinstanz schub- artig wiederkehrende und insofern regelmässige Beschwerden behauptet, und nicht, dass ihr Gesundheitszustand instabil sei. Auch, dass ihre weitere berufliche Situation unsicher sei, behauptete sie vor Vorinstanz nicht. In der Berufungsschrift führt die Klägerin nun erstmals aus, es sei bei ihr von einer jahrelangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr instabiler Gesundheitszustand habe die Abschätzung einer beruflichen Entwicklung und damit eines Erwerbsschadens bislang verunmöglicht, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, bereits jetzt den gesam- ten Schaden geltend zu machen (act. 48 S. 21). Abgesehen davon, dass die Klä- gerin damit der von ihr vorgelegten Berechnung des Erwerbsschadens (vgl. act. 16 S. 14 ff.; vgl. auch act. 31/1) widerspricht, ist die neue Darstellung im Be- rufungsverfahren mit Art. 317 ZPO nicht vereinbar. Angesichts der seit bald zehn Jahren konstanten beruflichen und familiären Situation der Klägerin ist die Be- hauptung einer unsicheren beruflichen Entwicklung überdies nicht nachvollzieh- bar. Damit bleibt es dabei, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, sämtli- che Ansprüche aus dem Unfall vom 6. März 2005 gegenüber der Beklagten gel- tend zu machen.

E. 6.4.4 Die Klägerin erhob die Teilklage nach ihrer Darstellung aufgrund von Kos- tenüberlegungen und der von der Beklagten bestrittenen natürlichen Kausalität (act. 48 S. 15 f.). Der Klage ging, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Wi- derklage unter Beilage der betreffenden Schreiben der Parteien ausführte, ein re- ger Schriftenwechsel über Angebote der Klägerin zur vergleichsweisen Erledi- gung ihrer gesamten Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Unfall vom

E. 7 Zusammengefasst zog die Klägerin im Vorfeld des Prozesses eine (ausserge- richtliche) Erledigung sämtlicher Forderungen aus dem Unfallereignis vom

6. März 2005 in Betracht. Sie allein bestimmte den Zeitpunkt ihrer Klage und musste damit rechnen, dass die Beklagte auf Feststellung, dass der Klägerin ge- genüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde. In dieser Situa- tion und angesichts der seit dem Unfall verstrichenen, langen Zeit und der seit Jahren nach Darstellung der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gleichblei- benden beruflichen Situation der Klägerin, ist der Beklagten ein weiteres Abwar- ten bis zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche der Klägerin, d.h. bis die Klägerin gewillt ist, den Gesamtschaden aus ihrer Sicht zu berechnen und klageweise gel- tend zu machen, nicht zumutbar. Zumutbar ist handkehrum der Klägerin eine so- fortige Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall. Die Beklagte hat an der Beseitigung der Ungewissheit über weitere Ansprüche der Klägerin und der definitiven Klärung und Erledigung der Ansprüche ein schutzwürdiges Interes- se, das jenes der Klägerin an der Teilklage deutlich überwiegt. Die Interessenab- wägung fällt hier daher zu Gunsten der Beklagten aus.

E. 8 Die Vorinstanz hat die Widerklage der Beklagten auf Feststellung im Ergebnis zu Recht zugelassen. Damit ist auch die Überweisung in das ordentliche Verfah- ren an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu Recht erfolgt. Wie der Hauptantrag der Klägerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Widerklage nicht einzutreten, erweist sich so ebenfalls ihr Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung als unbegründet, zumal die Klägerin selber da- von ausgeht, dass das Verfahren hinsichtlich der Frage der Zulassung der Wider- klage spruchreif ist (act. 48 S. 24). Die Berufung ist abzuweisen und die vor- instanzliche Verfügung ist zu bestätigen.

- 20 - III.

1. Den Gesamtschaden, dessen Nichtbestand die Beklagten mit der Widerklage festgestellt haben will, bezifferte die Klägerin vor Vorinstanz mit Fr. 115'000.– (act. 30 S. 10). Zwischenentscheide haben keinen eigenen Streitwert, der Um- stand, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, ist aber bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist somit zu berücksichtigen, dass lediglich die prozessuale Zu- lässigkeit der Feststellungswiderklage zu prüfen war. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist daher auf Fr. 1'870.–, entsprechend einem Fünftel der vollen Grundgebühr von Fr. 9'350.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin unter- liegt, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts vom

2. November 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'870.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 21 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 48 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Kröger versandt am:

Dispositiv
  1. Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung wird zugelassen.
  2. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich überwiesen und im Geschäftsregister des Ein- zelrichteramts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich als durch Überweisung erledigt abgeschrieben.
  3. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– ver- bleibt bei der Bezirksgerichtskasse Zürich.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel - 3 - Berufungsanträge: (act. 48 S. 2)
  5. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf die Widerklage der Berufungsbe- klagten/Beklagten nicht einzutreten.
  6. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV190211-L sei im verein- fachten Verfahren weiterzuführen.
  7. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten zuzüglich 7,7% MwSt. Erwägungen: I.
  9. Am 16. März 1999 kam es zu einem ersten Unfall mit Beteiligung der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin). Dabei wurde sie als Beifahrerin Opfer einer Auffahrkollision und erlitt ein HWS-Distorsionstrauma mit vielfältigen Beschwerden (vgl. act. 16 S. 4; act. 24 S. 6 f.).
  10. Am 6. März 2005 wurde die Klägerin als Fussgängerin auf dem Zebrastreifen von hinten von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren, wobei sie zu Boden stürzte und sich verletzte. Nach ihrer Darstellung habe sie wieder ein HWS- Distorsionstrauma erlitten, mit der Folge, dass sich die noch nicht abgeklungenen Beschwerden des ersten Unfalls akzentuiert hätten und die Klägerin bis heute un- ter den unfallbedingten Beschwerden leide (vgl. act. 16 S. 4 f.).
  11. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist die obligatori- sche Automobilhaftpflichtversicherung der Unfallverursacherin des zweiten Unfalls vom 6. März 2005 (vgl. act. 2 S. 2). Sie hat die Haftung für den Unfall vom 6. März 2005 im Grundsatz bejaht, bestreitet aber unter anderem den Kausalzusammen- - 4 - hang zwischen den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden und diesem Unfallereignis (vgl. act. 24 S. 5). Ebenfalls ist die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen zwischen den Parteien umstritten (vgl. act. 24 S. 7 ff.).
  12. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens am Sitz der Beklagten in C._____ machte die Klägerin am 15. November 2019 ihre Teilklage bei der Vor- instanz mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und 2). Nachdem die Vorinstanz die Parteien zunächst zur mündlichen Hauptver- handlung vorgeladen hatte, führte sie später auf Antrag der Beklagten unter Ab- nahme der betreffenden Vorladung einen Schriftenwechsel durch (act. 12; act. 16; act. 24). Mit der Klageantwort erhob die Beklage die eingangs wiedergegebene negative Feststellungswiderklage (act. 24), worauf die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit gab, sich zu deren Zulässigkeit, deren Streitwert sowie gegebenen- falls der Überweisung an ein sachlich zuständiges Gericht zu äussern (act. 27). Nachdem beide Parteien dazu Stellung genommen und noch weitere unaufgefor- derte Stellungnahmen zu den jeweiligen Vorbringen der Gegenpartei eingereicht hatten (act. 29-31/2, 33 und 38 f.), verfügte die Vorinstanz am 2. November 2020 die Zulassung der Widerklage und die Überweisung der Sache an das Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Zürich unter Abschreibung des Geschäfts in ihrem Register (act. 51 = act. 41).
  13. Gegen die ihr am 16. November 2020 (act. 42) zugestellte Verfügung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 rechtzeitig Berufung (act. 48). Nach entsprechender Verfügung vom 21. Januar 2021 leistete sie für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss (act. 53). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-46). Auf das Einholen einer Beru- fungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II.
  14. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst- - 5 - instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berück- sichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die Novenqualität jedes ihrer Vorbringen darzutun und zu beweisen. Im Falle unechter Noven hat sie die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; OGer ZH LB200033 vom 22. Januar 2021, E. II.2 mit Hinweisen).
  15. Die Vorinstanz bejahte ein erhebliches schutzwürdiges Interesse der Beklag- ten an der Feststellungsklage und eine für sie unzumutbare Unsicherheit, nach Abschluss des Verfahrens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit po- tentiellen Ansprüchen aus dem Unfallereignis vom 6. März 2005 konfrontiert zu werden und hierzu weitere administrative Ressourcen aufwenden zu müssen. Sie kam zum Schluss, dass das konkrete Feststellungsinteresse der Beklagten an der Beurteilung aller Ansprüche der Klägerin gegenüber deren Interesse an der Teil- klage überwiege und hielt die Voraussetzungen für die Erhebung der negativen Feststellungsklage damit für gegeben, so dass diese zuzulassen und die Sache dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen sei (act. 51 E. II.2.3-2.6 und III.).
  16. Die Klägerin macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Fest- stellungsklage angenommen. Weder bestehe bei Nichtzulassung der Feststel- lungsklage die Gefahr einer unbestimmten Vielzahl von Teilklagen oder von wi- dersprechenden Entscheiden, noch habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse - 6 - daran, die Frage der Kausalität in einem einzigen Verfahren prüfen zu lassen, noch lasse sich aus der seit dem Unfall verstrichenen Zeit ableiten, dass die An- sprüche der Klägerin klagereif seien. Die Beklagte sei ihrer Obliegenheit, das Rechtsschutzinteresse näher zu substantiieren und zu begründen, nicht nachge- kommen, so dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse gestützt auf ihre Vorbringen hätten verneinen müssen, zumal die Beklagte anerkannt habe, dass sie bei Nichtzulassung der Feststellungsklage in ihrer wirtschaftlichen Bewe- gungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt sei (act. 48 S. 5 ff.).
  17. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Fest- stellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Haupt- klage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Das Erfordernis der gleichen Verfah- rensart entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn als Reaktion auf eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage (mit einem Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwert) eine negative Feststellungswiderklage (mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert) erhoben wird. In diesem Fall sind Haupt- und Widerklage zusammen ins ordentliche Verfahren zu überweisen. Das Bun- desgericht bejaht in konstanter Praxis das rechtliche Interesse der mit einer Teil- klage konfrontierten beklagten Partei, durch Widerklage den Nichtbestand des behaupteten Anspruchs oder des Schuldverhältnisses feststellen zu lassen. Vo- rausgesetzt ist, dass die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es recht- fertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forde- rung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (vgl. BGE 143 III 506 E. 4, S. 513 ff.; BGE 145 III 299 E. 2 S. 300 ff.; vgl. auch BGer 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.6; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.3; BGer 4A_80/2013 vom
  18. Juli 2013 E. 6.4). Dabei ist laut der kürzlich präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. echte oder un- echte Teilklage handelt (vgl. BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.3), d.h. ob ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt wird oder die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetra- - 7 - ges beansprucht (vgl. zu diesen Definitionen: BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Verweis auf die entsprechende Lehre). In der Literatur wird demgegenüber in diesem Zu- sammenhang an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage festgehalten (vgl. Huber-Lehmann, Zu BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, ZZZ 53/2021 S. 416). Die mit der Teilklage konfrontierte beklagte Partei kann, wenn sie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt, auch im Personenschadenrecht ungeachtet der in Art. 224 Abs. 1 ZPO statuierten Vo- raussetzung der gleichen Verfahrensart eine negative Feststellungswiderklage erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.– (siehe Art. 243 Abs. 1 ZPO) in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (vgl. BGE 143 III 506 E. 4.3.1, S. 517 f.; BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2; fer- ner: BGer 4A_396/2018 vom 29. August 2019, E. 4.2.3).
  19. Nachfolgend ist auf die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Bejahung von schutzwürdigen Interessen an der Feststellungsklage durch die Vorinstanz im Einzelnen einzugehen.
  20. Die Vorinstanz ist der klägerischen Argumentation insoweit gefolgt, als sie festhielt, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten sei angesichts ihrer wirtschaftlichen Stellung nicht tangiert, selbst wenn sich die Gesamtforderung auf Fr. 2.9 Mio. belaufen würde. Sie hat hingegen das Vorliegen anderer schutzwür- diger Interessen der Beklagten bejaht (act. 51 E. II.2.4.-2.5.). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 88 ZPO. 6.1. Die Vorinstanz hätte laut der Klägerin allein schon, weil die Beklagte bei Nichtzulassung der negativen Feststellungswiderklage in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt sei, auf die Widerklage nicht eintreten dürfen (act. 48 S. 5, 9 ff.). 6.1.1. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Widerkläger mit der negativen Feststellungsklage nicht einen von der Klage unabhängigen An- spruch erheben, sondern den umstrittenen Anspruch des Klägers in seinem ge- samten Betrag zum Gegenstand des hängigen Prozesses machen will. Damit un- terscheidet sich die negative Feststellungswiderklage einerseits von der "norma- - 8 - len" Widerklage, welche einen beliebigen Anspruch zum Inhalt haben kann (vgl. dazu Rhiner/Wohlgemuth, Zu BGer 4A_576/2016: Relevanz der gleichen Verfah- rensart bei negativer Feststellungswiderklage auf eine echte Teilklage, AJP 2018 S. 112) und andererseits von der in einem selbständigen Verfahren erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. zum Ganzen Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 7 ff., 15 ff., 20). Als Antwort auf eine Teilklage ist das Interesse der be- klagten Partei an einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des be- haupteten Rechtsverhältnisses grundsätzlich gegeben (vgl. BK ZPO-Markus, Art. 88 N 45). Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf die allgemeinen Vo- raussetzungen der (negativen) Feststellungsklage und insbesondere die dabei geforderte Einschränkung der Feststellungsklägerin in ihrer wirtschaftlichen Be- wegungsfreiheit. Dieses Erfordernis liegt darin begründet, dass bei negativen Feststellungsklagen der beklagte Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung ge- zwungen wird. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläu- biger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines An- spruches bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5, S. 324 f. mit Hinweisen). Demgegenüber bestimmt bei der negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine Teilklage die teil- klagende Gläubigerin den Zeitpunkt der Prozessführung. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bedeutet die Erhebung einer Teilleistungsklage die An- massung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage, weshalb die Be- klagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Pri- vatrechtssphäre beeinträchtigt wird (vgl. Bger 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unsicherheit, in weitere Verfahren einbezogen zu werden und den von ihr bestrittenen Anspruch nicht gesamthaft abklären zu können, ist für die eine negative Feststellungswiderklage erhebende Partei in die- ser Situation grundsätzlich unzumutbar (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 20). 6.1.2. Die Klägerin erhob die Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– "für den Er- werbsschaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.03.2005 ab Unfalldatum - 9 - bis Ende 2018 zugefügt worden sei" (act. 2 S. 2). In der Klagebegründung präzi- sierte sie, die Klägerin habe durch die beiden Unfälle unter dem Titel Erwerbs- schaden, Haushaltschaden, weitere Kosten, Genugtuung, Anwaltskosten etc. ei- nen grossen Schaden erlitten. Davon mache sie einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens geltend. Nur schon für die Jahre 2009 bis 2019 ergebe sich ein Erwerbsschaden von Fr. 207'462.– (act. 16 Rz. 35). Somit sei die eingeklagte Summe von Fr. 30'000.– selbst unter Berücksichtigung einer lediglich 50%igen Beteiligung am Schaden hinlänglich ausgewiesen (act. 16 Rz. 4, 29). Präzisierend fügte die Klägerin später an, dass sich die Teilklage auf die Jahre 2009 und 2010 beziehe (act. 30 S. 2). Die Vorinstanz qualifizierte die Teilklage der Klägerin we- gen der Beschränkung auf den Erwerbsschaden der Jahre 2009 und 2010 als un- echte Teilklage (act. 51 E. II.2.3). Das ist an sich richtig, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin sämtliche Ansprüche auf Geldleistung gegen die Beklagte aus dem Strassenverkehrsunfall vom 6. März 2005 ableitet. Dieser Lebenssachverhalt begründet die Haftung der Beklagten für sämtliche Geldforderungen der Klägerin. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass auch bei unechten Teilklagen in einem Haftpflichtfall die Teilansprüche von denselben haftungsrecht- lichen Grundvoraussetzungen wie insbesondere dem Kausalzusammenhang ab- hängig sind. Es handelt sich um einen einzigen Streitgegenstand. Wie das Bun- desgericht ausführt, wird der einheitliche Lebenssachverhalt einer erlittenen Kör- perverletzung mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen durch eine Aufteilung des Gesamtschadens in einzelne Schadenspositionen künstlich reduziert. Der massgebende Lebenssachverhalt bleibt das Unfallereignis mit Körperverletzung, auch wenn dieser Lebenssachverhalt zur Begründung der unterschiedlichen Ver- mögenseinbussen (aufgelaufener Erwerbsschaden, zukünftiger Erwerbsschaden, Haushaltsschaden etc.) erweitert werden muss. Die Definition eigenständiger "Schadenspositionen" aus einer Körperverletzung ist objektiv nicht eindeutig mög- lich und die separate Beurteilung jeder eigenen Schadensposition nicht praktika- bel (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.6, S. 260). Die Klägerin wird einwenden, dass sie nicht jede Schadensposition zum Gegenstand einer eigenen (Teil-)klage machen werde. Das mag sein (und auf diesen Einwand ist zurückzukommen, siehe unten Ziff. 6.4.2.). Es ändert aber nichts daran, dass das Interesse der Beklagten an der - 10 - negativen Feststellungsklage in erster Linie in der Beseitigung der Unsicherheit über weitere Verfahren begründet liegt und nicht von einer Einschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit abhängig gemacht werden kann. Bedürfte es dazu einer solchen Einschränkung, könnten die insbesondere in Personenscha- densfällen typischerweise belangten Versicherungen praktisch nie eine negative Feststellungswiderklage erheben, da sie durch die Teilklage in ihrer wirtschaftli- chen Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt sind. 6.2. Die Klägerin zeigt sich überzeugt, dass (auch bei Nichtzulassung der negati- ven Feststellungswiderklage) keine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe und bestreitet, dass die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran habe, nur in einem Verfahren über die zentrale Frage der Kausalität streiten zu müssen (act. 48 S. 6, 16 f.). 6.2.1. Erfahrungsgemäss, so die Klägerin, werde es die klagende Partei in den al- lermeisten Fällen bei der Teilklage belassen, wenn das Gericht schon in diesem Verfahren eine der Grundvoraussetzungen der Haftung, wie die Kausalität, ver- neinen sollte. Auch wenn die Kausalität im Teilklageprozess bejaht werde, sei diese Frage faktisch auch für den Folgeprozess entschieden, da sich die Klägerin dann auf jeden Fall auf die Entscheidung im Erstprozess berufen und die Frage im Prozess über die Gesamtforderung nicht noch einmal zur Diskussion stellen werde. Der Umstand allein, dass sich die Frage der Kausalität auch bei einer all- fälligen Klage der Klägerin auf die restliche Gesamtforderung stelle, könne daher laut der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der negativen Fest- stellungsklage nicht begründen. Mit der angeführten Gefahr widersprechender Ur- teile verletze die Vorinstanz zudem den Verhandlungsgrundsatz, habe die Beklag- te solches doch nie behauptet (act. 48 S. 11, S. 16 f.). 6.2.2. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die zentrale Haftungs- voraussetzung der Kausalität mit einem initialen Teilklageprozess nicht rechtskräf- tig bzw. definitiv geklärt ist, da das Urteil über die Teilklage, unabhängig davon, ob die Teilklage gutgeheissen oder abgewiesen wird, nach der überwiegenden Lehrmeinung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtskraftwir- kung bezüglich der mit der Teilklage nicht eingeklagten Forderungen aus dem - 11 - Gesamtanspruch entfaltet (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 8 f.; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; BGer 4A_209/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2.2.2; BGE 125 III 8 E. 3b, S. 13; BGE 128 III 191 E. 4a, S. 194, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ am Sitz der Beklagten im Bezirk D._____ eingeleitet und sodann die Klage beim Gericht am Ort des Unfal- lereignisses in Zürich rechtshängig gemacht hat. Dass in der vorliegenden Streit- sache verschiedene örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können, erhöht laut der Vorinstanz die bei teilklageweiser Geltendmachung von Ansprüchen oh- nehin bestehende Gefahr sich widersprechender Urteile (act. 51 E. 2.4.4., S. 7). Der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, sowie die Beweismittel anzugeben haben. Der Schluss der Vorinstanz in Bezug auf die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile basiert auf aus den Beilagen der Klägerin (act. 1) hervor- gehenden Tatsachen, die die Vorinstanz berücksichtigen durfte, ohne den Ver- handlungsgrundsatz zu verletzen. Die Wahl zwischen verschiedenen Gerichts- ständen ist sodann nicht für die Beklagte, sondern für die Klägerin vorteilhaft. Im Falle der (teilweisen) Abweisung bzw. Gutheissung der Teilklage könnte sie ver- sucht sein, eine zweite Klage am zweiten Gerichtsstand einzureichen. Die Vor- instanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin könnte sich durch den Entscheid in einem initialen Teilklageprozess veranlasst sehen, in einem künftigen Gerichtsverfahren neue Tatsachen vorzutragen, um dadurch ein günsti- geres Prozessergebnis zu erzielen (act. 51 E. 2.4.4, S. 7 f.). Obschon dieses Szenario bei einer vollumfänglichen Abweisung der Teilklage aufgrund des Kos- tenrisikos eher unrealistisch sein dürfte, erscheint es im Falle eines teilweisen Obsiegens der Klägerin nicht aus der Luft gegriffen. Angesichts der beschränkten Rechtskraft des Urteils über die Teilklage und der Möglichkeit der Anrufung ver- schiedener örtlich zuständiger Gerichte ist die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen in einem solchen Fall real. Das Verteidigungsmittel der Beklagten gegen weitere Verfahren ist einzig die negative Feststellungsklage. 6.3. Die Klägerin wendet sich sodann gegen die Annahme der Vorinstanz (act. 51 E. II.2.4.5.1.), ohne Zulassung der negativen Feststellungsklage müssten von der - 12 - Beklagten weitere administrative Ressourcen für weitere Prozesse über die For- derungen der Klägerin aufgewendet werden, und sie meint, gerade auch die Be- klagte profitiere von einer niederschwelligen und kostengünstigen Klärung von Sach- und Rechtsfragen wie der Kausalität im vereinfachten Verfahren (act. 48 S. 6, 17 ff.). 6.3.1. Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zusätzliche Aufwendungen für einen zweiten Prozess nicht substantiiert. In Haftpflichtfällen sei eine zweistufige Forderungsklärung mit einem kostengünstigen Pilotprozess über die Haftungsfra- ge im Grundsatz (Klärung der Kausalität) und einem nachfolgenden Prozess über die Restforderung auch für die Beklagte die effizienteste Form der Anspruchsklä- rung. Auch für sie sei es am effizientesten, über die Frage in einem kostengünsti- gen Verfahren streiten zu können und ökonomischer Unsinn, mit vollem Streitwert über das Ganze zu streiten, bevor nicht die zentrale Frage der Haftung geklärt sei. Die Klägerin vermutet, die finanzstarken Versicherungsgesellschaften würden ihre negativen Feststellungswiderklagen gegenüber den Teilklagen nicht erheben, um im Einzelfall Kosten und Aufwand zu sparen, sondern um damit die Teilklagen zu Nichte zu machen und die Geltendmachung von Ansprüchen zu erschweren (act. 48 S. 18 f.). 6.3.2. In dieser Perspektive nimmt die Klägerin allgemein die finanzstarken Versi- cherungsgesellschaften ins Visier, ohne auf den konkret vorliegenden Fall einzu- gehen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 51 E. II.2.4.4., S. 8) besteht ein Interesse aller Prozessbeteiligten ebenfalls darin, sich nur einmal mit einer Streitsache und nur mit einem Sachverhalt auseinandersetzen zu müssen. Dies ist der Blickwinkel der Prozessökonomie. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Widerklage sind die sich gegenüber stehenden konkreten Interessen der Parteien im Einzelfall abzuwägen. Die gebotene Einzelfallprüfung verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilklage im vereinfachten Verfahren wegen der Zu- lassung negativer Feststellungswiderklagen hinsichtlich des Gesamtanspruchs obsolet wird. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass der mit der Wider- klage konfrontierte Teilkläger prozessual insofern privilegiert ist, als er hinsichtlich der Gesamtforderung keinen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten hat. Die - 13 - Klägerin leistete basierend auf dem Betrag der Teilklage einen vergleichsweise geringen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'950.– (act. 5 und act. 9). Für die Widerklage wird nach Art. 98 ZPO allein die Beklagte vorschusspflichtig. Im Übri- gen kann es als notorisch gelten, dass zwei Verfahren über denselben Streitge- genstand für alle Beteiligten insgesamt höhere Kosten und einen höheren Zeit- aufwand generieren, als eines. 6.3.3. Das vereinfachte Verfahren ist durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und der gerichtlichen Hilfestellung bei der Sachverhaltsermittlung laientauglich ausgestaltet, was vor allem der sozial schwächeren Partei (hier der Klägerin) zugutekommen soll (vgl. BGE 143 III 506 E. 3.2.3, S. 512; BGE 140 III 450 E. 3.1, S. 451; BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243 N 2; vgl. auch BSK ZPO- Dorschner, Art. 86 N 3). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht aller- dings auch in diesem Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). So geschah es hier auf entsprechenden Antrag der Beklagten (act. 12), und beide Parteien äusserten sich nach entsprechender Fristansetzung zur Zu- lässigkeit der Widerklage (act. 29 und 30) und reichten weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein (act. 33; act. 38 und act. 39). Im Rahmen einer Teilklage fal- len angesichts des begrenzten Streitwerts reduzierte Gerichtskosten an, was das Prozessrisiko für beide Parteien senkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darüber hinaus aber mit Kosten für Beweismassnahmen, insbesondere für die Er- stellung eines gerichtlichen Gutachtens zu rechnen. Zwar legt die Klägerin zu den behaupteten (medizinischen) Unfallfolgen ein durch die Unfallversicherung der Klägerin (E._____) in Auftrag gegebenes Gutachten der F._____ (act. 17/3) sowie ein interdisziplinäres, von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten der G._____ AG (act. 17/4) vor (vgl. act. 48 S. 23). Die Beklagte bestreitet indessen den Beweiswert dieser Gutachten und beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 24 Rz. 34 ff.; act. 31/2). Die Klägerin bemerkt in der Berufungs- schrift zutreffend, dass die Beklagte im vereinfachten Verfahren in ihren Verteidi- gungsmitteln in keiner Weise eingeschränkt ist (act. 48 S. 11). Angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels und der zu erwartenden Kosten eines gerichtli- chen (medizinischen) Gutachtens ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die - 14 - in erster Linie der Klägerin dienenden Vorteile des vereinfachten Verfahrens im vorliegenden Fall stark relativiert werden. 6.4. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte – und für entscheidend er- achtete – unzumutbare Unsicherheit für die Beklagte, nach Abschluss des Verfah- rens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6. März 2005 konfrontiert zu werden (act. 51 E. II.2.4.5.1.), rügt die Klägerin, die Beklagte habe dies so nicht begründet (act. 48 S. 7 ff.). 6.4.1. Die Vorinstanz verkenne laut der Klägerin (auch) insoweit die Verhand- lungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und mache sich selbst zum Anwalt der Gegenpartei (act. 48 S. 7 f., 12 ff.). Weder seien Akontozahlungen der Beklagten noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ein Indiz dafür, dass die Kläge- rin nach Abschluss der vorliegenden Teilklage weitere Teilklagen erheben werde (act. 48 S. 14). Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin auch nicht genügend Zeit gehabt, sich auf den Prozess (über die gesamten Ansprüche) vorzubereiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht zumutbar, bereits jetzt den gesamten Schaden gel- tend zu machen, da bei ihr von einer jahrlangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr Gesundheitszustand instabil sei (act. 48 S. 21). 6.4.2. Der Verhandlungsgrundsatz hindert das Gericht nicht daran, bei der Ent- scheidfindung allgemein bekannte Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, zu berücksichtigen. Auch unbestrittene Tatsachen sind nicht zu beweisen. Die Kläge- rin selbst argumentiert mit allgemein bekannten Tatsachen und Erfahrungsregeln, die das Gericht von Amtes wegen berücksichtigen müsse (act. 48 S. 11 f., 15, 19 f.). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der durch die Beklagten bereits in den Jahren 2008 und 2011 geleisteten Akontozahlungen und den vorprozessualen Ver- gleichsgesprächen sei anzunehmen, dass die Beklagte nach Abschluss des Ver- fahrens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen aus dem Schadensereignis vom 6. März 2005 konfrontiert würde. Darauf deute auch hin, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten den Gesamtschaden aus- sergerichtlich mit Fr. 115'000.– beziffert haben will, prozessual jedoch diese Limi- te offenbar nicht bindend – etwa durch eine Saldoerklärung oder einen Verzicht - 15 - auf Nachklage – einzuführen bereit sei (act. 51 E. 2.4.5.1., S. 8 f.). Die Erwägun- gen der Vorinstanz stützen sich somit auf die von der Klägerin angeführten Akon- tozahlungen (act. 16 S. 2; act. 25/9-10), die vorprozessual zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche (act. 30 S. 7 f.) sowie den Nachklagevorbehalt der Klägerin (act. 16 S. 3, 17). All diese Tatsachen wurden von den Klägerin in den Prozess eingebracht. Die Beklagte führte ihrerseits aus, sie habe ein schutzwür- diges Interesse an der Beurteilung der gesamten Forderung der Klägerin, um nicht in mehrere Teilklagen verwickelt zu werden, zumal vorliegend insbesondere die Unfallkausalität umstritten sei, die sowohl für die Teilforderung als auch für die Restforderung zentral sei (act. 33). Der Vorwurf der Verletzung der Verhand- lungsmaxime erweist sich daher als unbegründet. Erst im Berufungsverfahren stellt die Klägerin im Übrigen klar, dass die Beklagte maximal mit einer Teilklage und einer Gesamtklage auf den Rest konfrontiert sein werde, sollten die Parteien nach dem ersten Prozess keine aussergerichtliche Lösung über die Gesamtforde- rung finden. Würde die Kausalität bejaht, könnte der Restschaden geltend ge- macht werden, wenn nicht, müsste die Angelegenheit ad acta gelegt werden (act. 48 S. 15). Ob diese Erklärung mit Blick auf Art. 317 ZPO zulässig ist, kann offen bleiben. Sie vermöchte die von der Vorinstanz skizzierte Gefahr eines "scheib- chenweisen" Vorgehens der Klägerin jedenfalls nicht aus der Welt zu schaffen. Weniger als die Frage, ob die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens über die Teilklage ein oder mehrere weitere Verfahren gegen die Beklagte anstrengen wird, begründet die Ungewissheit darüber, welche weiteren Ansprüche in welcher Höhe die Klägerin nach der Teilklage gegenüber der Beklagten stellen bzw. ein- klagen wird, das Interesse an der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin hat den Streitwert der Widerklage auf Fr. 115'000.– beziffert (act. 30 S. 10), sich da- mit indes nicht verbindlich auf diesen Betrag als Gesamtschaden festgelegt. Wie hoch der Gesamtschaden aus Sicht der Klägerin ist und wie er sich genau zu- sammensetzt, kann die Beklagte nur bei Zulassung der Widerklage im betreffen- den ordentlichen Verfahren abschliessend klären. 6.4.3. Auch im Übrigen kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Durch den Zeitab- lauf schwindet das Interesse der klagenden Partei, noch nicht den ganzen An- spruch aus einer Körperverletzung geltend machen zu müssen. Ist in medizini- - 16 - scher, beruflicher und familiärer Hinsicht klar, dass sich die Lebenssituation der geschädigten Person nicht mehr verändern wird, kann der Schaden definitiv be- rechnet werden. Entsprechend hoch ist dann das Interesse der beklagten Partei an der Feststellung und Erledigung sämtlicher aus dem Unfallereignis fliessender Ansprüche. Der Unfall vom 6. März 2005 lag im Zeitpunkt der Widerklage vom
  21. Juni 2020 bereits über 15 Jahre zurück. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Zeitpunkt ihrer Klage selbst gewählt hat. Sie musste dabei damit rechnen, dass die Beklagte auf Fest- stellung, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde (vgl. act. 51 E. II.2.4.5.1., S. 9). Die Klägerin war bei Einreichung der Teilklage am 15. November 2019 49 Jahre, ihr Sohn neun Jahre alt (vgl. act. 16 S. 5). Sie arbeitete bereits seit dem 1. Oktober 2008 in der …-Forschung bei der H._____ in einem 80%-Pensum (vgl. act. 16 S. 15). Die Ansprüche ge- genüber der Unfallversicherung E._____ wurden laut der Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2007 erledigt (vgl. act. 16 S. 11 und act. 17/9). Sie bemerkte in der Klagebegründung selber, dass die Angelegenheit schon lange abschlussreif sei (act. 16 S. 14). Damit ist anzunehmen, dass bei der Klägerin der sog. "Endzu- stand" erreicht ist und sich der Gesamtschaden berechnen lässt. Weshalb ihre Ansprüche abgesehen vom Erwerbsschaden noch nicht "spruchreif" seien (act. 30 S. 6), hat die Klägerin vor Vorinstanz nicht begründet. In ihrer Klagebe- gründung führte die Klägerin zu ihrer gesundheitlichen Situation aus, sie leide bis heute unter den unfallbedingten Beschwerden, wie Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Schulter- und Kreuzbeschwerden sowie Konzentrationsprob- lemen und Wortfindungsstörungen. Die Beschwerden kämen immer wieder schubartig und würden sie dazu zwingen, Schmerzmittel einzunehmen, um die Si- tuation auszuhalten und eine Arbeitswoche durchzustehen. Sie habe ihr Medizin- studium im Jahr 2005 aufgeben müssen und danach ein Jus-Studium begonnen, welches sie aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Jahr 2007 habe auf- geben müssen. Seit dem 1. Oktober 2008 arbeite die Klägerin in einem 80%- Pensum in der …-Forschung der H._____ Zürich, in den ersten Jahren mit befris- teten Verträgen, seit dem 1. Juli 2012 als Festangestellte. Sie könne sich die Ar- beitszeit frei einteilen, weshalb sie das Pensum in der Regel bewältigen könne. - 17 - Am Wochenende liege sie dann vielfach erschöpft im Bett und ihr Mann sowie ih- re Eltern müssten sich um die Betreuung des neunjährigen Sohnes und den Haushalt kümmern (act. 16 S. 5 ff.). Die Klägerin hat damit vor Vorinstanz schub- artig wiederkehrende und insofern regelmässige Beschwerden behauptet, und nicht, dass ihr Gesundheitszustand instabil sei. Auch, dass ihre weitere berufliche Situation unsicher sei, behauptete sie vor Vorinstanz nicht. In der Berufungsschrift führt die Klägerin nun erstmals aus, es sei bei ihr von einer jahrelangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr instabiler Gesundheitszustand habe die Abschätzung einer beruflichen Entwicklung und damit eines Erwerbsschadens bislang verunmöglicht, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, bereits jetzt den gesam- ten Schaden geltend zu machen (act. 48 S. 21). Abgesehen davon, dass die Klä- gerin damit der von ihr vorgelegten Berechnung des Erwerbsschadens (vgl. act. 16 S. 14 ff.; vgl. auch act. 31/1) widerspricht, ist die neue Darstellung im Be- rufungsverfahren mit Art. 317 ZPO nicht vereinbar. Angesichts der seit bald zehn Jahren konstanten beruflichen und familiären Situation der Klägerin ist die Be- hauptung einer unsicheren beruflichen Entwicklung überdies nicht nachvollzieh- bar. Damit bleibt es dabei, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, sämtli- che Ansprüche aus dem Unfall vom 6. März 2005 gegenüber der Beklagten gel- tend zu machen. 6.4.4. Die Klägerin erhob die Teilklage nach ihrer Darstellung aufgrund von Kos- tenüberlegungen und der von der Beklagten bestrittenen natürlichen Kausalität (act. 48 S. 15 f.). Der Klage ging, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Wi- derklage unter Beilage der betreffenden Schreiben der Parteien ausführte, ein re- ger Schriftenwechsel über Angebote der Klägerin zur vergleichsweisen Erledi- gung ihrer gesamten Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Unfall vom
  22. März 2005 voraus (vgl. act. 30 S. 8; act. 31/1-2). Die Klägerin berechnete in ih- rem Erledigungsvorschlag vom 16. August 2018 zu Handen der Beklagten sowohl den bisher aufgelaufenen als auch den zukünftigen Erwerbsschaden (act. 31/1). In ihrem Antwortschreiben hielt die Beklagte am 21. August 2018 unter Hinweis auf die von ihr geleisteten (Akonto-)Zahlungen (Fr. 10'000.–) und eine Schluss- zahlung im Betrag von Fr. 30'000.– fest, sie habe für die erlittenen Unfallverlet- zungen einen kausalen Zusammenhang von sechs Monaten akzeptiert, darüber - 18 - hinaus sei kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr vorhanden, so dass es ihr nicht möglich sei, auf weitere Forderungen einzutreten (act. 31/2). In der Folge reichte die Klägerin ihr Schlichtungsgesuch mit einer Forderung im Betrag von Fr. 115'000.– ein (act. 1) und erhob die vorliegende Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 2). Die Klägerin wusste damit bei Erhebung der Teilklage nicht nur, dass die Beklagte die natürliche Kausalität der (aktuellen) Beschwerden der Klägerin bestreitet. Sie hatte die Beklagte vorprozessual auch bereits mit einer, nach ihrer Darstellung den aufgelaufenen und zukünftigen Erwerbsschaden um- fassenden, entsprechend hohen Forderung konfrontiert. Mit dem Vergleichsver- trag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei –, unabhängig davon, ob der Vergleich vorprozessual geschlossen wird oder eine gerichtliche Auseinan- dersetzung beendet (vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3; BGE 121 III 397 E. 2c S. 404; BGer 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018, E. 3.1.). Die Klägerin weist an sich richtig darauf hin (act. 48 S. 22), dass mit einem Vergleich typischerweise gerade die Ungewissheit über den Bestand der Ansprüche beseitigt werden soll. Zweifelhafte Punkte sollen damit endgültig geregelt werden, die Irrtumsanfechtung des Ver- gleichs ist daher bezüglich dieser Punkte ausgeschlossen, andernfalls eben diese Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten den Vergleich ge- schlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2, S. 52 zum sog. caput controversum). Für einen umfassenden Vergleich, mit dem die Parteien einen Streit ein für alle Mal (per saldo aller Ansprüche) erledigen wollen, ist auf Seiten der klagenden Partei erforderlich, dass sie ihren gesamten Schaden abschätzen kann, ansons- ten sie (vor allem bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung) kaum einen Schlussstrich zu ziehen bereit wäre. Vor dem Abschluss des Vergleichs werden daher die not- wendigen Abklärungen getroffen, um eine richtige und sachgerechte Grundlage für die Risikoeinschätzung zu schaffen. Das Führen von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien weist insofern darauf hin, dass die Ansprüche der Klägerin klagereif waren und keine instabile bzw. unsichere gesundheitliche und berufliche Entwicklung mehr bestand. Ungewissheiten über den Bestand der Ansprüche bzw. darüber, ob die behaupteten Beschwerden tatsächlich (noch) bestehen und auf ein konkretes (Unfall-)Ereignis zurückzuführen sind, bestehen bei nahezu je- - 19 - der bestrittenen (Schadenersatz-)Forderung. Zur Erstellung der Haftungsvoraus- setzungen, insbesondere der Unfallkausalität, ist daher in den allermeisten Fällen ein Beweisverfahren nötig. Durch die Beweisabnahme werden diese Unsicherhei- ten beseitigt. Aber auch die Ermittlung des Erwerbsschadens geht in der Regel mit Hypothesen in Bezug auf eine zu erwartende Karriere einher.
  23. Zusammengefasst zog die Klägerin im Vorfeld des Prozesses eine (ausserge- richtliche) Erledigung sämtlicher Forderungen aus dem Unfallereignis vom
  24. März 2005 in Betracht. Sie allein bestimmte den Zeitpunkt ihrer Klage und musste damit rechnen, dass die Beklagte auf Feststellung, dass der Klägerin ge- genüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde. In dieser Situa- tion und angesichts der seit dem Unfall verstrichenen, langen Zeit und der seit Jahren nach Darstellung der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gleichblei- benden beruflichen Situation der Klägerin, ist der Beklagten ein weiteres Abwar- ten bis zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche der Klägerin, d.h. bis die Klägerin gewillt ist, den Gesamtschaden aus ihrer Sicht zu berechnen und klageweise gel- tend zu machen, nicht zumutbar. Zumutbar ist handkehrum der Klägerin eine so- fortige Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall. Die Beklagte hat an der Beseitigung der Ungewissheit über weitere Ansprüche der Klägerin und der definitiven Klärung und Erledigung der Ansprüche ein schutzwürdiges Interes- se, das jenes der Klägerin an der Teilklage deutlich überwiegt. Die Interessenab- wägung fällt hier daher zu Gunsten der Beklagten aus.
  25. Die Vorinstanz hat die Widerklage der Beklagten auf Feststellung im Ergebnis zu Recht zugelassen. Damit ist auch die Überweisung in das ordentliche Verfah- ren an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu Recht erfolgt. Wie der Hauptantrag der Klägerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Widerklage nicht einzutreten, erweist sich so ebenfalls ihr Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung als unbegründet, zumal die Klägerin selber da- von ausgeht, dass das Verfahren hinsichtlich der Frage der Zulassung der Wider- klage spruchreif ist (act. 48 S. 24). Die Berufung ist abzuweisen und die vor- instanzliche Verfügung ist zu bestätigen. - 20 - III.
  26. Den Gesamtschaden, dessen Nichtbestand die Beklagten mit der Widerklage festgestellt haben will, bezifferte die Klägerin vor Vorinstanz mit Fr. 115'000.– (act. 30 S. 10). Zwischenentscheide haben keinen eigenen Streitwert, der Um- stand, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, ist aber bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist somit zu berücksichtigen, dass lediglich die prozessuale Zu- lässigkeit der Feststellungswiderklage zu prüfen war. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist daher auf Fr. 1'870.–, entsprechend einem Fünftel der vollen Grundgebühr von Fr. 9'350.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG).
  27. Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin unter- liegt, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
  28. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  29. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts vom
  30. November 2020 wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'870.– festgesetzt.
  32. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  33. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 21 -
  34. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 48 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  35. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP200042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 7. Juni 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecherin X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. November 2020; Proz. FV190211

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 2 S. 2): " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Erwerbs- schaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.03.2005 ab Un- falldatum bis Ende 2018 zugefügt wurde, CHF 30'000.00 zu be- zahlen, dies zusätzlich zu den von der Beklagten bereits früher bezahlten CHF 40'000.00.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten zuzüglich 7.7 % MWST." der Beklagten: (act. 24 S. 2) " 1. …

2. Es sei widerklageweise festzustellen, dass der Klägerin und Wi- derbeklagten aus dem Unfallereignis vom 06. März 2005 gegen- über der Beklagten und Widerklägerin keine Forderungen zuste- hen." Verfügung des Einzelgerichts: (act. 51)

1. Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung wird zugelassen.

2. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich überwiesen und im Geschäftsregister des Ein- zelrichteramts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich als durch Überweisung erledigt abgeschrieben.

3. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– ver- bleibt bei der Bezirksgerichtskasse Zürich.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel

- 3 - Berufungsanträge: (act. 48 S. 2)

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2020 sei aufzuheben und es sei auf die Widerklage der Berufungsbe- klagten/Beklagten nicht einzutreten.

2. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV190211-L sei im verein- fachten Verfahren weiterzuführen.

3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten zuzüglich 7,7% MwSt. Erwägungen: I.

1. Am 16. März 1999 kam es zu einem ersten Unfall mit Beteiligung der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin). Dabei wurde sie als Beifahrerin Opfer einer Auffahrkollision und erlitt ein HWS-Distorsionstrauma mit vielfältigen Beschwerden (vgl. act. 16 S. 4; act. 24 S. 6 f.).

2. Am 6. März 2005 wurde die Klägerin als Fussgängerin auf dem Zebrastreifen von hinten von einem rückwärtsfahrenden Auto angefahren, wobei sie zu Boden stürzte und sich verletzte. Nach ihrer Darstellung habe sie wieder ein HWS- Distorsionstrauma erlitten, mit der Folge, dass sich die noch nicht abgeklungenen Beschwerden des ersten Unfalls akzentuiert hätten und die Klägerin bis heute un- ter den unfallbedingten Beschwerden leide (vgl. act. 16 S. 4 f.).

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist die obligatori- sche Automobilhaftpflichtversicherung der Unfallverursacherin des zweiten Unfalls vom 6. März 2005 (vgl. act. 2 S. 2). Sie hat die Haftung für den Unfall vom 6. März 2005 im Grundsatz bejaht, bestreitet aber unter anderem den Kausalzusammen-

- 4 - hang zwischen den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden und diesem Unfallereignis (vgl. act. 24 S. 5). Ebenfalls ist die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen zwischen den Parteien umstritten (vgl. act. 24 S. 7 ff.).

4. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens am Sitz der Beklagten in C._____ machte die Klägerin am 15. November 2019 ihre Teilklage bei der Vor- instanz mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und 2). Nachdem die Vorinstanz die Parteien zunächst zur mündlichen Hauptver- handlung vorgeladen hatte, führte sie später auf Antrag der Beklagten unter Ab- nahme der betreffenden Vorladung einen Schriftenwechsel durch (act. 12; act. 16; act. 24). Mit der Klageantwort erhob die Beklage die eingangs wiedergegebene negative Feststellungswiderklage (act. 24), worauf die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit gab, sich zu deren Zulässigkeit, deren Streitwert sowie gegebenen- falls der Überweisung an ein sachlich zuständiges Gericht zu äussern (act. 27). Nachdem beide Parteien dazu Stellung genommen und noch weitere unaufgefor- derte Stellungnahmen zu den jeweiligen Vorbringen der Gegenpartei eingereicht hatten (act. 29-31/2, 33 und 38 f.), verfügte die Vorinstanz am 2. November 2020 die Zulassung der Widerklage und die Überweisung der Sache an das Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Zürich unter Abschreibung des Geschäfts in ihrem Register (act. 51 = act. 41).

5. Gegen die ihr am 16. November 2020 (act. 42) zugestellte Verfügung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 rechtzeitig Berufung (act. 48). Nach entsprechender Verfügung vom 21. Januar 2021 leistete sie für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss (act. 53). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-46). Auf das Einholen einer Beru- fungsantwort wurde im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftli- chen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erst-

- 5 - instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berück- sichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die Novenqualität jedes ihrer Vorbringen darzutun und zu beweisen. Im Falle unechter Noven hat sie die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; OGer ZH LB200033 vom 22. Januar 2021, E. II.2 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz bejahte ein erhebliches schutzwürdiges Interesse der Beklag- ten an der Feststellungsklage und eine für sie unzumutbare Unsicherheit, nach Abschluss des Verfahrens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit po- tentiellen Ansprüchen aus dem Unfallereignis vom 6. März 2005 konfrontiert zu werden und hierzu weitere administrative Ressourcen aufwenden zu müssen. Sie kam zum Schluss, dass das konkrete Feststellungsinteresse der Beklagten an der Beurteilung aller Ansprüche der Klägerin gegenüber deren Interesse an der Teil- klage überwiege und hielt die Voraussetzungen für die Erhebung der negativen Feststellungsklage damit für gegeben, so dass diese zuzulassen und die Sache dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen sei (act. 51 E. II.2.3-2.6 und III.).

3. Die Klägerin macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schützenswertes Interesse der Beklagten an der Fest- stellungsklage angenommen. Weder bestehe bei Nichtzulassung der Feststel- lungsklage die Gefahr einer unbestimmten Vielzahl von Teilklagen oder von wi- dersprechenden Entscheiden, noch habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse

- 6 - daran, die Frage der Kausalität in einem einzigen Verfahren prüfen zu lassen, noch lasse sich aus der seit dem Unfall verstrichenen Zeit ableiten, dass die An- sprüche der Klägerin klagereif seien. Die Beklagte sei ihrer Obliegenheit, das Rechtsschutzinteresse näher zu substantiieren und zu begründen, nicht nachge- kommen, so dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse gestützt auf ihre Vorbringen hätten verneinen müssen, zumal die Beklagte anerkannt habe, dass sie bei Nichtzulassung der Feststellungsklage in ihrer wirtschaftlichen Bewe- gungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt sei (act. 48 S. 5 ff.).

4. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Fest- stellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Haupt- klage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Das Erfordernis der gleichen Verfah- rensart entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn als Reaktion auf eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage (mit einem Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwert) eine negative Feststellungswiderklage (mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert) erhoben wird. In diesem Fall sind Haupt- und Widerklage zusammen ins ordentliche Verfahren zu überweisen. Das Bun- desgericht bejaht in konstanter Praxis das rechtliche Interesse der mit einer Teil- klage konfrontierten beklagten Partei, durch Widerklage den Nichtbestand des behaupteten Anspruchs oder des Schuldverhältnisses feststellen zu lassen. Vo- rausgesetzt ist, dass die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es recht- fertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forde- rung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (vgl. BGE 143 III 506 E. 4, S. 513 ff.; BGE 145 III 299 E. 2 S. 300 ff.; vgl. auch BGer 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.6; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.3; BGer 4A_80/2013 vom

30. Juli 2013 E. 6.4). Dabei ist laut der kürzlich präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine sog. echte oder un- echte Teilklage handelt (vgl. BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.3), d.h. ob ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt wird oder die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetra-

- 7 - ges beansprucht (vgl. zu diesen Definitionen: BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Verweis auf die entsprechende Lehre). In der Literatur wird demgegenüber in diesem Zu- sammenhang an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage festgehalten (vgl. Huber-Lehmann, Zu BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, ZZZ 53/2021 S. 416). Die mit der Teilklage konfrontierte beklagte Partei kann, wenn sie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt, auch im Personenschadenrecht ungeachtet der in Art. 224 Abs. 1 ZPO statuierten Vo- raussetzung der gleichen Verfahrensart eine negative Feststellungswiderklage erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.– (siehe Art. 243 Abs. 1 ZPO) in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt (vgl. BGE 143 III 506 E. 4.3.1, S. 517 f.; BGer 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2; fer- ner: BGer 4A_396/2018 vom 29. August 2019, E. 4.2.3).

5. Nachfolgend ist auf die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Bejahung von schutzwürdigen Interessen an der Feststellungsklage durch die Vorinstanz im Einzelnen einzugehen.

6. Die Vorinstanz ist der klägerischen Argumentation insoweit gefolgt, als sie festhielt, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten sei angesichts ihrer wirtschaftlichen Stellung nicht tangiert, selbst wenn sich die Gesamtforderung auf Fr. 2.9 Mio. belaufen würde. Sie hat hingegen das Vorliegen anderer schutzwür- diger Interessen der Beklagten bejaht (act. 51 E. II.2.4.-2.5.). Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 88 ZPO. 6.1. Die Vorinstanz hätte laut der Klägerin allein schon, weil die Beklagte bei Nichtzulassung der negativen Feststellungswiderklage in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt sei, auf die Widerklage nicht eintreten dürfen (act. 48 S. 5, 9 ff.). 6.1.1. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Widerkläger mit der negativen Feststellungsklage nicht einen von der Klage unabhängigen An- spruch erheben, sondern den umstrittenen Anspruch des Klägers in seinem ge- samten Betrag zum Gegenstand des hängigen Prozesses machen will. Damit un- terscheidet sich die negative Feststellungswiderklage einerseits von der "norma-

- 8 - len" Widerklage, welche einen beliebigen Anspruch zum Inhalt haben kann (vgl. dazu Rhiner/Wohlgemuth, Zu BGer 4A_576/2016: Relevanz der gleichen Verfah- rensart bei negativer Feststellungswiderklage auf eine echte Teilklage, AJP 2018 S. 112) und andererseits von der in einem selbständigen Verfahren erhobenen (negativen) Feststellungsklage (vgl. zum Ganzen Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 7 ff., 15 ff., 20). Als Antwort auf eine Teilklage ist das Interesse der be- klagten Partei an einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des be- haupteten Rechtsverhältnisses grundsätzlich gegeben (vgl. BK ZPO-Markus, Art. 88 N 45). Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf die allgemeinen Vo- raussetzungen der (negativen) Feststellungsklage und insbesondere die dabei geforderte Einschränkung der Feststellungsklägerin in ihrer wirtschaftlichen Be- wegungsfreiheit. Dieses Erfordernis liegt darin begründet, dass bei negativen Feststellungsklagen der beklagte Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung ge- zwungen wird. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläu- biger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines An- spruches bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. BGE 131 III 319 E. 3.5, S. 324 f. mit Hinweisen). Demgegenüber bestimmt bei der negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine Teilklage die teil- klagende Gläubigerin den Zeitpunkt der Prozessführung. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bedeutet die Erhebung einer Teilleistungsklage die An- massung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage, weshalb die Be- klagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Pri- vatrechtssphäre beeinträchtigt wird (vgl. Bger 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unsicherheit, in weitere Verfahren einbezogen zu werden und den von ihr bestrittenen Anspruch nicht gesamthaft abklären zu können, ist für die eine negative Feststellungswiderklage erhebende Partei in die- ser Situation grundsätzlich unzumutbar (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 20). 6.1.2. Die Klägerin erhob die Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– "für den Er- werbsschaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.03.2005 ab Unfalldatum

- 9 - bis Ende 2018 zugefügt worden sei" (act. 2 S. 2). In der Klagebegründung präzi- sierte sie, die Klägerin habe durch die beiden Unfälle unter dem Titel Erwerbs- schaden, Haushaltschaden, weitere Kosten, Genugtuung, Anwaltskosten etc. ei- nen grossen Schaden erlitten. Davon mache sie einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens geltend. Nur schon für die Jahre 2009 bis 2019 ergebe sich ein Erwerbsschaden von Fr. 207'462.– (act. 16 Rz. 35). Somit sei die eingeklagte Summe von Fr. 30'000.– selbst unter Berücksichtigung einer lediglich 50%igen Beteiligung am Schaden hinlänglich ausgewiesen (act. 16 Rz. 4, 29). Präzisierend fügte die Klägerin später an, dass sich die Teilklage auf die Jahre 2009 und 2010 beziehe (act. 30 S. 2). Die Vorinstanz qualifizierte die Teilklage der Klägerin we- gen der Beschränkung auf den Erwerbsschaden der Jahre 2009 und 2010 als un- echte Teilklage (act. 51 E. II.2.3). Das ist an sich richtig, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin sämtliche Ansprüche auf Geldleistung gegen die Beklagte aus dem Strassenverkehrsunfall vom 6. März 2005 ableitet. Dieser Lebenssachverhalt begründet die Haftung der Beklagten für sämtliche Geldforderungen der Klägerin. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass auch bei unechten Teilklagen in einem Haftpflichtfall die Teilansprüche von denselben haftungsrecht- lichen Grundvoraussetzungen wie insbesondere dem Kausalzusammenhang ab- hängig sind. Es handelt sich um einen einzigen Streitgegenstand. Wie das Bun- desgericht ausführt, wird der einheitliche Lebenssachverhalt einer erlittenen Kör- perverletzung mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen durch eine Aufteilung des Gesamtschadens in einzelne Schadenspositionen künstlich reduziert. Der massgebende Lebenssachverhalt bleibt das Unfallereignis mit Körperverletzung, auch wenn dieser Lebenssachverhalt zur Begründung der unterschiedlichen Ver- mögenseinbussen (aufgelaufener Erwerbsschaden, zukünftiger Erwerbsschaden, Haushaltsschaden etc.) erweitert werden muss. Die Definition eigenständiger "Schadenspositionen" aus einer Körperverletzung ist objektiv nicht eindeutig mög- lich und die separate Beurteilung jeder eigenen Schadensposition nicht praktika- bel (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.6, S. 260). Die Klägerin wird einwenden, dass sie nicht jede Schadensposition zum Gegenstand einer eigenen (Teil-)klage machen werde. Das mag sein (und auf diesen Einwand ist zurückzukommen, siehe unten Ziff. 6.4.2.). Es ändert aber nichts daran, dass das Interesse der Beklagten an der

- 10 - negativen Feststellungsklage in erster Linie in der Beseitigung der Unsicherheit über weitere Verfahren begründet liegt und nicht von einer Einschränkung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit abhängig gemacht werden kann. Bedürfte es dazu einer solchen Einschränkung, könnten die insbesondere in Personenscha- densfällen typischerweise belangten Versicherungen praktisch nie eine negative Feststellungswiderklage erheben, da sie durch die Teilklage in ihrer wirtschaftli- chen Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt sind. 6.2. Die Klägerin zeigt sich überzeugt, dass (auch bei Nichtzulassung der negati- ven Feststellungswiderklage) keine Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe und bestreitet, dass die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran habe, nur in einem Verfahren über die zentrale Frage der Kausalität streiten zu müssen (act. 48 S. 6, 16 f.). 6.2.1. Erfahrungsgemäss, so die Klägerin, werde es die klagende Partei in den al- lermeisten Fällen bei der Teilklage belassen, wenn das Gericht schon in diesem Verfahren eine der Grundvoraussetzungen der Haftung, wie die Kausalität, ver- neinen sollte. Auch wenn die Kausalität im Teilklageprozess bejaht werde, sei diese Frage faktisch auch für den Folgeprozess entschieden, da sich die Klägerin dann auf jeden Fall auf die Entscheidung im Erstprozess berufen und die Frage im Prozess über die Gesamtforderung nicht noch einmal zur Diskussion stellen werde. Der Umstand allein, dass sich die Frage der Kausalität auch bei einer all- fälligen Klage der Klägerin auf die restliche Gesamtforderung stelle, könne daher laut der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der negativen Fest- stellungsklage nicht begründen. Mit der angeführten Gefahr widersprechender Ur- teile verletze die Vorinstanz zudem den Verhandlungsgrundsatz, habe die Beklag- te solches doch nie behauptet (act. 48 S. 11, S. 16 f.). 6.2.2. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die zentrale Haftungs- voraussetzung der Kausalität mit einem initialen Teilklageprozess nicht rechtskräf- tig bzw. definitiv geklärt ist, da das Urteil über die Teilklage, unabhängig davon, ob die Teilklage gutgeheissen oder abgewiesen wird, nach der überwiegenden Lehrmeinung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtskraftwir- kung bezüglich der mit der Teilklage nicht eingeklagten Forderungen aus dem

- 11 - Gesamtanspruch entfaltet (vgl. Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 86 N 8 f.; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; BGer 4A_209/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2.2.2; BGE 125 III 8 E. 3b, S. 13; BGE 128 III 191 E. 4a, S. 194, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Schlich- tungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ am Sitz der Beklagten im Bezirk D._____ eingeleitet und sodann die Klage beim Gericht am Ort des Unfal- lereignisses in Zürich rechtshängig gemacht hat. Dass in der vorliegenden Streit- sache verschiedene örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können, erhöht laut der Vorinstanz die bei teilklageweiser Geltendmachung von Ansprüchen oh- nehin bestehende Gefahr sich widersprechender Urteile (act. 51 E. 2.4.4., S. 7). Der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, sowie die Beweismittel anzugeben haben. Der Schluss der Vorinstanz in Bezug auf die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile basiert auf aus den Beilagen der Klägerin (act. 1) hervor- gehenden Tatsachen, die die Vorinstanz berücksichtigen durfte, ohne den Ver- handlungsgrundsatz zu verletzen. Die Wahl zwischen verschiedenen Gerichts- ständen ist sodann nicht für die Beklagte, sondern für die Klägerin vorteilhaft. Im Falle der (teilweisen) Abweisung bzw. Gutheissung der Teilklage könnte sie ver- sucht sein, eine zweite Klage am zweiten Gerichtsstand einzureichen. Die Vor- instanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Klägerin könnte sich durch den Entscheid in einem initialen Teilklageprozess veranlasst sehen, in einem künftigen Gerichtsverfahren neue Tatsachen vorzutragen, um dadurch ein günsti- geres Prozessergebnis zu erzielen (act. 51 E. 2.4.4, S. 7 f.). Obschon dieses Szenario bei einer vollumfänglichen Abweisung der Teilklage aufgrund des Kos- tenrisikos eher unrealistisch sein dürfte, erscheint es im Falle eines teilweisen Obsiegens der Klägerin nicht aus der Luft gegriffen. Angesichts der beschränkten Rechtskraft des Urteils über die Teilklage und der Möglichkeit der Anrufung ver- schiedener örtlich zuständiger Gerichte ist die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen in einem solchen Fall real. Das Verteidigungsmittel der Beklagten gegen weitere Verfahren ist einzig die negative Feststellungsklage. 6.3. Die Klägerin wendet sich sodann gegen die Annahme der Vorinstanz (act. 51 E. II.2.4.5.1.), ohne Zulassung der negativen Feststellungsklage müssten von der

- 12 - Beklagten weitere administrative Ressourcen für weitere Prozesse über die For- derungen der Klägerin aufgewendet werden, und sie meint, gerade auch die Be- klagte profitiere von einer niederschwelligen und kostengünstigen Klärung von Sach- und Rechtsfragen wie der Kausalität im vereinfachten Verfahren (act. 48 S. 6, 17 ff.). 6.3.1. Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zusätzliche Aufwendungen für einen zweiten Prozess nicht substantiiert. In Haftpflichtfällen sei eine zweistufige Forderungsklärung mit einem kostengünstigen Pilotprozess über die Haftungsfra- ge im Grundsatz (Klärung der Kausalität) und einem nachfolgenden Prozess über die Restforderung auch für die Beklagte die effizienteste Form der Anspruchsklä- rung. Auch für sie sei es am effizientesten, über die Frage in einem kostengünsti- gen Verfahren streiten zu können und ökonomischer Unsinn, mit vollem Streitwert über das Ganze zu streiten, bevor nicht die zentrale Frage der Haftung geklärt sei. Die Klägerin vermutet, die finanzstarken Versicherungsgesellschaften würden ihre negativen Feststellungswiderklagen gegenüber den Teilklagen nicht erheben, um im Einzelfall Kosten und Aufwand zu sparen, sondern um damit die Teilklagen zu Nichte zu machen und die Geltendmachung von Ansprüchen zu erschweren (act. 48 S. 18 f.). 6.3.2. In dieser Perspektive nimmt die Klägerin allgemein die finanzstarken Versi- cherungsgesellschaften ins Visier, ohne auf den konkret vorliegenden Fall einzu- gehen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 51 E. II.2.4.4., S. 8) besteht ein Interesse aller Prozessbeteiligten ebenfalls darin, sich nur einmal mit einer Streitsache und nur mit einem Sachverhalt auseinandersetzen zu müssen. Dies ist der Blickwinkel der Prozessökonomie. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Widerklage sind die sich gegenüber stehenden konkreten Interessen der Parteien im Einzelfall abzuwägen. Die gebotene Einzelfallprüfung verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilklage im vereinfachten Verfahren wegen der Zu- lassung negativer Feststellungswiderklagen hinsichtlich des Gesamtanspruchs obsolet wird. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass der mit der Wider- klage konfrontierte Teilkläger prozessual insofern privilegiert ist, als er hinsichtlich der Gesamtforderung keinen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten hat. Die

- 13 - Klägerin leistete basierend auf dem Betrag der Teilklage einen vergleichsweise geringen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'950.– (act. 5 und act. 9). Für die Widerklage wird nach Art. 98 ZPO allein die Beklagte vorschusspflichtig. Im Übri- gen kann es als notorisch gelten, dass zwei Verfahren über denselben Streitge- genstand für alle Beteiligten insgesamt höhere Kosten und einen höheren Zeit- aufwand generieren, als eines. 6.3.3. Das vereinfachte Verfahren ist durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und der gerichtlichen Hilfestellung bei der Sachverhaltsermittlung laientauglich ausgestaltet, was vor allem der sozial schwächeren Partei (hier der Klägerin) zugutekommen soll (vgl. BGE 143 III 506 E. 3.2.3, S. 512; BGE 140 III 450 E. 3.1, S. 451; BSK ZPO-Mazan, Vor Art. 243 N 2; vgl. auch BSK ZPO- Dorschner, Art. 86 N 3). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht aller- dings auch in diesem Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). So geschah es hier auf entsprechenden Antrag der Beklagten (act. 12), und beide Parteien äusserten sich nach entsprechender Fristansetzung zur Zu- lässigkeit der Widerklage (act. 29 und 30) und reichten weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein (act. 33; act. 38 und act. 39). Im Rahmen einer Teilklage fal- len angesichts des begrenzten Streitwerts reduzierte Gerichtskosten an, was das Prozessrisiko für beide Parteien senkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darüber hinaus aber mit Kosten für Beweismassnahmen, insbesondere für die Er- stellung eines gerichtlichen Gutachtens zu rechnen. Zwar legt die Klägerin zu den behaupteten (medizinischen) Unfallfolgen ein durch die Unfallversicherung der Klägerin (E._____) in Auftrag gegebenes Gutachten der F._____ (act. 17/3) sowie ein interdisziplinäres, von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten der G._____ AG (act. 17/4) vor (vgl. act. 48 S. 23). Die Beklagte bestreitet indessen den Beweiswert dieser Gutachten und beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 24 Rz. 34 ff.; act. 31/2). Die Klägerin bemerkt in der Berufungs- schrift zutreffend, dass die Beklagte im vereinfachten Verfahren in ihren Verteidi- gungsmitteln in keiner Weise eingeschränkt ist (act. 48 S. 11). Angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels und der zu erwartenden Kosten eines gerichtli- chen (medizinischen) Gutachtens ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die

- 14 - in erster Linie der Klägerin dienenden Vorteile des vereinfachten Verfahrens im vorliegenden Fall stark relativiert werden. 6.4. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte – und für entscheidend er- achtete – unzumutbare Unsicherheit für die Beklagte, nach Abschluss des Verfah- rens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 6. März 2005 konfrontiert zu werden (act. 51 E. II.2.4.5.1.), rügt die Klägerin, die Beklagte habe dies so nicht begründet (act. 48 S. 7 ff.). 6.4.1. Die Vorinstanz verkenne laut der Klägerin (auch) insoweit die Verhand- lungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und mache sich selbst zum Anwalt der Gegenpartei (act. 48 S. 7 f., 12 ff.). Weder seien Akontozahlungen der Beklagten noch Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ein Indiz dafür, dass die Kläge- rin nach Abschluss der vorliegenden Teilklage weitere Teilklagen erheben werde (act. 48 S. 14). Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin auch nicht genügend Zeit gehabt, sich auf den Prozess (über die gesamten Ansprüche) vorzubereiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht zumutbar, bereits jetzt den gesamten Schaden gel- tend zu machen, da bei ihr von einer jahrlangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr Gesundheitszustand instabil sei (act. 48 S. 21). 6.4.2. Der Verhandlungsgrundsatz hindert das Gericht nicht daran, bei der Ent- scheidfindung allgemein bekannte Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, zu berücksichtigen. Auch unbestrittene Tatsachen sind nicht zu beweisen. Die Kläge- rin selbst argumentiert mit allgemein bekannten Tatsachen und Erfahrungsregeln, die das Gericht von Amtes wegen berücksichtigen müsse (act. 48 S. 11 f., 15, 19 f.). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der durch die Beklagten bereits in den Jahren 2008 und 2011 geleisteten Akontozahlungen und den vorprozessualen Ver- gleichsgesprächen sei anzunehmen, dass die Beklagte nach Abschluss des Ver- fahrens betreffend die Teilklage erneut immer wieder mit potentiellen Ansprüchen aus dem Schadensereignis vom 6. März 2005 konfrontiert würde. Darauf deute auch hin, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten den Gesamtschaden aus- sergerichtlich mit Fr. 115'000.– beziffert haben will, prozessual jedoch diese Limi- te offenbar nicht bindend – etwa durch eine Saldoerklärung oder einen Verzicht

- 15 - auf Nachklage – einzuführen bereit sei (act. 51 E. 2.4.5.1., S. 8 f.). Die Erwägun- gen der Vorinstanz stützen sich somit auf die von der Klägerin angeführten Akon- tozahlungen (act. 16 S. 2; act. 25/9-10), die vorprozessual zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche (act. 30 S. 7 f.) sowie den Nachklagevorbehalt der Klägerin (act. 16 S. 3, 17). All diese Tatsachen wurden von den Klägerin in den Prozess eingebracht. Die Beklagte führte ihrerseits aus, sie habe ein schutzwür- diges Interesse an der Beurteilung der gesamten Forderung der Klägerin, um nicht in mehrere Teilklagen verwickelt zu werden, zumal vorliegend insbesondere die Unfallkausalität umstritten sei, die sowohl für die Teilforderung als auch für die Restforderung zentral sei (act. 33). Der Vorwurf der Verletzung der Verhand- lungsmaxime erweist sich daher als unbegründet. Erst im Berufungsverfahren stellt die Klägerin im Übrigen klar, dass die Beklagte maximal mit einer Teilklage und einer Gesamtklage auf den Rest konfrontiert sein werde, sollten die Parteien nach dem ersten Prozess keine aussergerichtliche Lösung über die Gesamtforde- rung finden. Würde die Kausalität bejaht, könnte der Restschaden geltend ge- macht werden, wenn nicht, müsste die Angelegenheit ad acta gelegt werden (act. 48 S. 15). Ob diese Erklärung mit Blick auf Art. 317 ZPO zulässig ist, kann offen bleiben. Sie vermöchte die von der Vorinstanz skizzierte Gefahr eines "scheib- chenweisen" Vorgehens der Klägerin jedenfalls nicht aus der Welt zu schaffen. Weniger als die Frage, ob die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens über die Teilklage ein oder mehrere weitere Verfahren gegen die Beklagte anstrengen wird, begründet die Ungewissheit darüber, welche weiteren Ansprüche in welcher Höhe die Klägerin nach der Teilklage gegenüber der Beklagten stellen bzw. ein- klagen wird, das Interesse an der negativen Feststellungsklage. Die Klägerin hat den Streitwert der Widerklage auf Fr. 115'000.– beziffert (act. 30 S. 10), sich da- mit indes nicht verbindlich auf diesen Betrag als Gesamtschaden festgelegt. Wie hoch der Gesamtschaden aus Sicht der Klägerin ist und wie er sich genau zu- sammensetzt, kann die Beklagte nur bei Zulassung der Widerklage im betreffen- den ordentlichen Verfahren abschliessend klären. 6.4.3. Auch im Übrigen kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Durch den Zeitab- lauf schwindet das Interesse der klagenden Partei, noch nicht den ganzen An- spruch aus einer Körperverletzung geltend machen zu müssen. Ist in medizini-

- 16 - scher, beruflicher und familiärer Hinsicht klar, dass sich die Lebenssituation der geschädigten Person nicht mehr verändern wird, kann der Schaden definitiv be- rechnet werden. Entsprechend hoch ist dann das Interesse der beklagten Partei an der Feststellung und Erledigung sämtlicher aus dem Unfallereignis fliessender Ansprüche. Der Unfall vom 6. März 2005 lag im Zeitpunkt der Widerklage vom

29. Juni 2020 bereits über 15 Jahre zurück. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin den Zeitpunkt ihrer Klage selbst gewählt hat. Sie musste dabei damit rechnen, dass die Beklagte auf Fest- stellung, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde (vgl. act. 51 E. II.2.4.5.1., S. 9). Die Klägerin war bei Einreichung der Teilklage am 15. November 2019 49 Jahre, ihr Sohn neun Jahre alt (vgl. act. 16 S. 5). Sie arbeitete bereits seit dem 1. Oktober 2008 in der …-Forschung bei der H._____ in einem 80%-Pensum (vgl. act. 16 S. 15). Die Ansprüche ge- genüber der Unfallversicherung E._____ wurden laut der Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2007 erledigt (vgl. act. 16 S. 11 und act. 17/9). Sie bemerkte in der Klagebegründung selber, dass die Angelegenheit schon lange abschlussreif sei (act. 16 S. 14). Damit ist anzunehmen, dass bei der Klägerin der sog. "Endzu- stand" erreicht ist und sich der Gesamtschaden berechnen lässt. Weshalb ihre Ansprüche abgesehen vom Erwerbsschaden noch nicht "spruchreif" seien (act. 30 S. 6), hat die Klägerin vor Vorinstanz nicht begründet. In ihrer Klagebe- gründung führte die Klägerin zu ihrer gesundheitlichen Situation aus, sie leide bis heute unter den unfallbedingten Beschwerden, wie Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Schulter- und Kreuzbeschwerden sowie Konzentrationsprob- lemen und Wortfindungsstörungen. Die Beschwerden kämen immer wieder schubartig und würden sie dazu zwingen, Schmerzmittel einzunehmen, um die Si- tuation auszuhalten und eine Arbeitswoche durchzustehen. Sie habe ihr Medizin- studium im Jahr 2005 aufgeben müssen und danach ein Jus-Studium begonnen, welches sie aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Jahr 2007 habe auf- geben müssen. Seit dem 1. Oktober 2008 arbeite die Klägerin in einem 80%- Pensum in der …-Forschung der H._____ Zürich, in den ersten Jahren mit befris- teten Verträgen, seit dem 1. Juli 2012 als Festangestellte. Sie könne sich die Ar- beitszeit frei einteilen, weshalb sie das Pensum in der Regel bewältigen könne.

- 17 - Am Wochenende liege sie dann vielfach erschöpft im Bett und ihr Mann sowie ih- re Eltern müssten sich um die Betreuung des neunjährigen Sohnes und den Haushalt kümmern (act. 16 S. 5 ff.). Die Klägerin hat damit vor Vorinstanz schub- artig wiederkehrende und insofern regelmässige Beschwerden behauptet, und nicht, dass ihr Gesundheitszustand instabil sei. Auch, dass ihre weitere berufliche Situation unsicher sei, behauptete sie vor Vorinstanz nicht. In der Berufungsschrift führt die Klägerin nun erstmals aus, es sei bei ihr von einer jahrelangen unklaren beruflichen Entwicklung auszugehen und ihr instabiler Gesundheitszustand habe die Abschätzung einer beruflichen Entwicklung und damit eines Erwerbsschadens bislang verunmöglicht, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, bereits jetzt den gesam- ten Schaden geltend zu machen (act. 48 S. 21). Abgesehen davon, dass die Klä- gerin damit der von ihr vorgelegten Berechnung des Erwerbsschadens (vgl. act. 16 S. 14 ff.; vgl. auch act. 31/1) widerspricht, ist die neue Darstellung im Be- rufungsverfahren mit Art. 317 ZPO nicht vereinbar. Angesichts der seit bald zehn Jahren konstanten beruflichen und familiären Situation der Klägerin ist die Be- hauptung einer unsicheren beruflichen Entwicklung überdies nicht nachvollzieh- bar. Damit bleibt es dabei, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, sämtli- che Ansprüche aus dem Unfall vom 6. März 2005 gegenüber der Beklagten gel- tend zu machen. 6.4.4. Die Klägerin erhob die Teilklage nach ihrer Darstellung aufgrund von Kos- tenüberlegungen und der von der Beklagten bestrittenen natürlichen Kausalität (act. 48 S. 15 f.). Der Klage ging, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Wi- derklage unter Beilage der betreffenden Schreiben der Parteien ausführte, ein re- ger Schriftenwechsel über Angebote der Klägerin zur vergleichsweisen Erledi- gung ihrer gesamten Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Unfall vom

6. März 2005 voraus (vgl. act. 30 S. 8; act. 31/1-2). Die Klägerin berechnete in ih- rem Erledigungsvorschlag vom 16. August 2018 zu Handen der Beklagten sowohl den bisher aufgelaufenen als auch den zukünftigen Erwerbsschaden (act. 31/1). In ihrem Antwortschreiben hielt die Beklagte am 21. August 2018 unter Hinweis auf die von ihr geleisteten (Akonto-)Zahlungen (Fr. 10'000.–) und eine Schluss- zahlung im Betrag von Fr. 30'000.– fest, sie habe für die erlittenen Unfallverlet- zungen einen kausalen Zusammenhang von sechs Monaten akzeptiert, darüber

- 18 - hinaus sei kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr vorhanden, so dass es ihr nicht möglich sei, auf weitere Forderungen einzutreten (act. 31/2). In der Folge reichte die Klägerin ihr Schlichtungsgesuch mit einer Forderung im Betrag von Fr. 115'000.– ein (act. 1) und erhob die vorliegende Teilklage im Betrag von Fr. 30'000.– (act. 2). Die Klägerin wusste damit bei Erhebung der Teilklage nicht nur, dass die Beklagte die natürliche Kausalität der (aktuellen) Beschwerden der Klägerin bestreitet. Sie hatte die Beklagte vorprozessual auch bereits mit einer, nach ihrer Darstellung den aufgelaufenen und zukünftigen Erwerbsschaden um- fassenden, entsprechend hohen Forderung konfrontiert. Mit dem Vergleichsver- trag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei –, unabhängig davon, ob der Vergleich vorprozessual geschlossen wird oder eine gerichtliche Auseinan- dersetzung beendet (vgl. BGE 132 III 737 E. 1.3; BGE 121 III 397 E. 2c S. 404; BGer 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018, E. 3.1.). Die Klägerin weist an sich richtig darauf hin (act. 48 S. 22), dass mit einem Vergleich typischerweise gerade die Ungewissheit über den Bestand der Ansprüche beseitigt werden soll. Zweifelhafte Punkte sollen damit endgültig geregelt werden, die Irrtumsanfechtung des Ver- gleichs ist daher bezüglich dieser Punkte ausgeschlossen, andernfalls eben diese Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten den Vergleich ge- schlossen haben (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2, S. 52 zum sog. caput controversum). Für einen umfassenden Vergleich, mit dem die Parteien einen Streit ein für alle Mal (per saldo aller Ansprüche) erledigen wollen, ist auf Seiten der klagenden Partei erforderlich, dass sie ihren gesamten Schaden abschätzen kann, ansons- ten sie (vor allem bei sorgfältiger anwaltlicher Beratung) kaum einen Schlussstrich zu ziehen bereit wäre. Vor dem Abschluss des Vergleichs werden daher die not- wendigen Abklärungen getroffen, um eine richtige und sachgerechte Grundlage für die Risikoeinschätzung zu schaffen. Das Führen von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien weist insofern darauf hin, dass die Ansprüche der Klägerin klagereif waren und keine instabile bzw. unsichere gesundheitliche und berufliche Entwicklung mehr bestand. Ungewissheiten über den Bestand der Ansprüche bzw. darüber, ob die behaupteten Beschwerden tatsächlich (noch) bestehen und auf ein konkretes (Unfall-)Ereignis zurückzuführen sind, bestehen bei nahezu je-

- 19 - der bestrittenen (Schadenersatz-)Forderung. Zur Erstellung der Haftungsvoraus- setzungen, insbesondere der Unfallkausalität, ist daher in den allermeisten Fällen ein Beweisverfahren nötig. Durch die Beweisabnahme werden diese Unsicherhei- ten beseitigt. Aber auch die Ermittlung des Erwerbsschadens geht in der Regel mit Hypothesen in Bezug auf eine zu erwartende Karriere einher.

7. Zusammengefasst zog die Klägerin im Vorfeld des Prozesses eine (ausserge- richtliche) Erledigung sämtlicher Forderungen aus dem Unfallereignis vom

6. März 2005 in Betracht. Sie allein bestimmte den Zeitpunkt ihrer Klage und musste damit rechnen, dass die Beklagte auf Feststellung, dass der Klägerin ge- genüber der Beklagten keine Forderung zustünde, klagen würde. In dieser Situa- tion und angesichts der seit dem Unfall verstrichenen, langen Zeit und der seit Jahren nach Darstellung der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gleichblei- benden beruflichen Situation der Klägerin, ist der Beklagten ein weiteres Abwar- ten bis zur Beurteilung sämtlicher Ansprüche der Klägerin, d.h. bis die Klägerin gewillt ist, den Gesamtschaden aus ihrer Sicht zu berechnen und klageweise gel- tend zu machen, nicht zumutbar. Zumutbar ist handkehrum der Klägerin eine so- fortige Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall. Die Beklagte hat an der Beseitigung der Ungewissheit über weitere Ansprüche der Klägerin und der definitiven Klärung und Erledigung der Ansprüche ein schutzwürdiges Interes- se, das jenes der Klägerin an der Teilklage deutlich überwiegt. Die Interessenab- wägung fällt hier daher zu Gunsten der Beklagten aus.

8. Die Vorinstanz hat die Widerklage der Beklagten auf Feststellung im Ergebnis zu Recht zugelassen. Damit ist auch die Überweisung in das ordentliche Verfah- ren an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu Recht erfolgt. Wie der Hauptantrag der Klägerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Widerklage nicht einzutreten, erweist sich so ebenfalls ihr Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung als unbegründet, zumal die Klägerin selber da- von ausgeht, dass das Verfahren hinsichtlich der Frage der Zulassung der Wider- klage spruchreif ist (act. 48 S. 24). Die Berufung ist abzuweisen und die vor- instanzliche Verfügung ist zu bestätigen.

- 20 - III.

1. Den Gesamtschaden, dessen Nichtbestand die Beklagten mit der Widerklage festgestellt haben will, bezifferte die Klägerin vor Vorinstanz mit Fr. 115'000.– (act. 30 S. 10). Zwischenentscheide haben keinen eigenen Streitwert, der Um- stand, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, ist aber bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist somit zu berücksichtigen, dass lediglich die prozessuale Zu- lässigkeit der Feststellungswiderklage zu prüfen war. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist daher auf Fr. 1'870.–, entsprechend einem Fünftel der vollen Grundgebühr von Fr. 9'350.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG).

2. Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klägerin unter- liegt, so dass ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts vom

2. November 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'870.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 21 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 48 (Berufungsschrift) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. S. Kröger versandt am: