Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Juli 2020 wurde (zusammengefasst) dem Beklagten verboten, mit der Klägerin Kontakt aufzuneh- men, sie bildlich festzuhalten oder sich über sie in irgendeiner Form zu äussern, alles unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Urk. 25 S. 10 f.).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. November 2020 eine als Einsprache bezeichnete Berufung. Die Berufung enthält keine ausdrückli- chen Anträge, aus der Begründung kann jedoch mit hinreichender Klarheit abge- leitet werden, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ab- weisung der Klage erreicht werden soll (Urk. 24).
c) Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 24. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 22/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wur- de (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 10). Die Frist lief demzufolge am 23. November 2020 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufungsschrift beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte aber erst am 24. November 2020 (Brief- umschlag bei Urk. 24) und die Berufung ist schliesslich am 25. November 2020 beim Obergericht eingegangen. Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden.
E. 2 Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Es ist kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos. - 3 -
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 26 und 27/1-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP200037-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Januar 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher C._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. Juli 2020 (FV200015-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Juli 2020 wurde (zusammengefasst) dem Beklagten verboten, mit der Klägerin Kontakt aufzuneh- men, sie bildlich festzuhalten oder sich über sie in irgendeiner Form zu äussern, alles unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB (Urk. 25 S. 10 f.).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. November 2020 eine als Einsprache bezeichnete Berufung. Die Berufung enthält keine ausdrückli- chen Anträge, aus der Begründung kann jedoch mit hinreichender Klarheit abge- leitet werden, dass damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ab- weisung der Klage erreicht werden soll (Urk. 24).
c) Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 24. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 22/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wur- de (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 10). Die Frist lief demzufolge am 23. November 2020 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufungsschrift beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte aber erst am 24. November 2020 (Brief- umschlag bei Urk. 24) und die Berufung ist schliesslich am 25. November 2020 beim Obergericht eingegangen. Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden.
2. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Es ist kostenlos (Art. 114 lit. f ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- 3 -
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 26 und 27/1-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: la