Erwägungen (2 Absätze)
E. 24 Oktober 2014 mit ihrer Vertretung in mehreren am Mietgericht Zürich hängigen Verfahren betreffend eine von ihnen gemietete 5-Zimmerwohnung an der …-str. … in … Zürich (act. 29 S. 3 und act. 36 S. 4; act. 19/3). Mit Urteil vom
E. 27 Oktober 2014 wies das Mietgericht Zürich die von den Beklagten erhobene Klage auf Anfechtung der per 30. September 2013 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses ab, erklärte diese für wirksam und gültig und gewährte den Beklagten keine Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 19/31). In der Folge erhob Rechtsanwalt X1._____ für die Beklagten am 28. November 2014 Berufung gegen dieses Urteil (act. 19/10) und führte mit deren Vermieterin Vergleichsgespräche. Ende Dezember 2014 zogen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung aus (act. 19/13). Am 26. Januar 2015 leistete die Klägerin für die Beklagten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– für das
- 5 - Berufungsverfahren (act. 32/9-10). Anfangs Februar 2015 endete das Mandatsverhältnis, nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war (act. 19/20-21). Mit Beschluss vom 17. März 2015 schrieb die hiesige Kammer die von den Beklagten erhobene Berufung schliesslich als gegenstandslos ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– den Beklagten (act. 19/30). 1.3 Am 22. Juni 2015 stellte die Klägerin den Beklagten die Schlussrechnung für ihre Bemühungen und Auslagen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherung der Beklagten sich nur bereit erklärt habe, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen (act. 32/8; vgl. auch act. 32/13). Die Beklagten bezahlten diese Schlussrechnung nicht. Gegen die von der Klägerin diesbezüglich eingeleiteten Betreibungen erhoben sie Rechtsvorschlag. 1.4 Am 23. März 2018 gelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt D._____, welches dieser am 28. Mai 2018 die Klagebewilligung ausstellte, nachdem die Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vom gleichen Tag unentschuldigt nicht erschienen waren (act. 2/3). Am 25. September 2018 erhob die Klägerin Klage beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Nachdem die auf den 22. Februar 2019 angesetzte Hauptverhandlung kurzfristig abgesagt werden musste, wurde das Verfahren auf Antrag der Beklagten schriftlich durchgeführt. Mit Urteil vom 11. Mai 2020 hiess die Vorinstanz die Klage schliesslich
– wie eingangs wiedergegeben – grösstenteils gut und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss (im Umfang von 97 %) zu Lasten der Beklagten (vgl. act. 49 S. 81 ff.). Im Übrigen kann hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden (act. 49 S. 3 ff.). Dieses wurde den Beklagten schriftlich begründet am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 50 S. 2) und belehrte als Rechtsmittel die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich innert 30 Tagen (act. 49 S. 84). 2.1 Die Beklagten sind mit diesem Urteil nicht einverstanden. Mit Eingabe vom
20. Juni 2020 (Poststempel) erhoben sie dagegen rechtzeitig Berufung mit den
- 6 - eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 54). Die Berufungsschrift ist von beiden Beklagten unterzeichnet. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beklagte 1 inskünftig durch die Beklagte 2 vertreten lasse (act. 54 S. 4 und act. 55/1). Dem steht nichts entgegen. Die Beklagte 1 ist zwar aktenkundig verbeiständet, jedoch gemäss Mitteilung ihrer Beiständin E._____ in ihrer Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht beschränkt und ausdrücklich mit dem Vorgehen der Beklagten 2 einverstanden (vgl. act. 60/3 und act. 62). Das Vertretungsverhältnis wurde entsprechend im Rubrum vermerkt und Zustellungen an die Beklagten erfolgen seither nur noch an die Beklagte 2. 2.2 Der den Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 65). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 21. August 2020 wurden die Parteien über einen Referentenwechsel orientiert (act. 66). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 54) samt Beilagen (act. 56/2-3,A+B) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.1 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel der Berufung gemäss den Art. 308 ff. ZPO innert 30 Tagen belehrt (act. 49 S. 84). Das ist zutreffend. Der Streitwert gemäss Art. 91 ZPO beläuft sich auf Fr. 11'425.20 (vgl. act. 49 S. 6). 3.2 Mit der Berufung können unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer. ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Begründung hat die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Blosse Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss so ausführlich sein, dass
- 7 - die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Urteilspassagen voraus wie auch der Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt (vgl. BGE 138 III 375, E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar selbst in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625; vgl. auch BGE 143 III 42, E. 4.1, m.w.H., gemäss dem bei sog. unechten Noven detailliert darzutun ist, warum sie nicht bereits der Vorinstanz vorgetragen wurden). Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vorgebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.4.1, m.w.H., sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 4.1 Unter dem Titel "Vorbemerkung und Hinweis auf Präzedenz" beanstanden die Beklagten zunächst, dass die Vorinstanz anders entschieden habe als die I. Zivilkammer des Obergerichts in einem Entscheid vom 9. April 2015 (Geschäfts- Nr. NP140016-O), obwohl der damalige und der vorliegende Fall "sehr ähnlich" seien. Die Beklagten verweisen zur Begründung dessen auf Ausführungen ihres Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 54 S. 2 f.). Sie verbinden mit diesen Vorbringen keinen bestimmten Antrag. Sie beziehen sich damit auch nicht auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, geschweige denn setzen sie sich mit den zu diesem Thema vorhandenen Erwägungen (vgl. etwa act. 49 S. 23 ff.) konkret auseinander. Auch wenn gegenüber Laien tiefere Anforderungen gestellt werden, was die Detaillierung der Rügen und die genaue Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid betrifft, so genügen die Beklagten der sie im Berufungsverfahren gleichwohl treffenden Begründungslast offenkundig nicht. Sie sind mit diesen Ausführungen nicht zu hören.
- 8 - 4.2.1 Mit ihrem "Antrag 1" verlangen die Beklagten im Berufungsverfahren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils, die vollumfängliche Klageabweisung und die Löschung der von der Klägerin gegen sie eingeleiteten Betreibungen im Betreibungsregister, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (act. 54 S. 2 und act. 36 S. 1 f.). 4.2.2 Zur Begründung dieses Antrags werfen die Beklagten der Vorinstanz unter dem Titel "Rügen allgemein und substantiierte Begründung für Antrag 1" zunächst diverse Rechtsverletzungen und falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Sie kritisieren den Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und das Urteil insgesamt als willkürlich und stellen dem eigene Behauptungen gegenüber (act. 54 S. 5-7). Dabei geben die Beklagten weder an, auf welche Ausführungen der Vorinstanz noch auf welche ihrer eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sie sich konkret beziehen. Dies ist für das Berufungsgericht denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagten genügen deshalb mit diesen Vorbringen ihrer Begründungslast nicht und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist immerhin, dass der Vorwurf, der Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verletze das rechtliche Gehör der Beklagten oder deren Anspruch auf ein unparteiisches Gericht, nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. 4.2.3 Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe die (zunächst) nicht vollstreckbaren Rechtsbegehren der Klägerin in Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) korrigierend angepasst und die neue (vollstreckbare) Fassung sodann in ihr Dispositiv überführt. So habe die Vorinstanz für die in Rechtsbegehren Nr. 1 fehlerhaft aufgeführten Verzugszins- Daten in ihrem Dispositiv die zeitlich späteren (zutreffenden) Daten aufgeführt. Damit sei das nicht vollstreckbare Rechtsbegehren "zurechtgebogen" worden, was gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Stattdessen hätte der klägerische Antrag Nr. 1 nach Ansicht der Beklagten abgewiesen werden müssen bzw. es hätte auf diesen mangels Vollstreckbarkeit nicht eingetreten werden dürfen. Sodann seien auch die Rechtsbegehren Nrn. 2–5 von der Vorinstanz "geradegebogen" worden. Die
- 9 - Klägerin habe in diesen Anträgen ihre Rechtsöffnungsbegehren an die finanziellen Forderungen gekoppelt. Solche Rechtsbegehren seien (in ihrer Gesamtheit) nicht vollstreckbar, da es nicht in die sachliche Kompetenz des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren falle, Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Ansicht der Beklagten hätte die Klägerin je eigenständige Rechtsbegehren stellen müssen, sodass dann auf die Rechtsöffnungsbegehren auch separat hätte nicht eingetreten werden können. Indem die Vorinstanz nun selber eine Entkoppelung dieser Rechtsbegehren vorgenommen habe (Nichteintreten auf die Anträge um Erteilung der provisorischen bzw. definitiven Rechtsöffnung in Dispositiv-Ziffer 1; Leistungsverpflichtung und Beseitigung des Rechtsvorschlages in Dispositiv- Ziffern 2 und 3), sei der Dispositionsgrundsatz verletzt bzw. unerlaubterweise die Offizialmaxime angewandt worden. Richtigerweise hätte die Vorinstanz als Ganzes auf die Rechtsbegehren Nrn. 2–5 zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen (zum Ganzen act. 54 S. 7 ff.). Diese Auffassung der Beklagten trifft nicht zu. Die Dispositionsmaxime besagt – wie die Beklagten auch selbst ausführen –, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als diese verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz Verzugszins erst ab einem späteren Datum als dem beantragten zusprach und auf die Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat, sprach sie der Klägerin (in Übereinstimmung mit dem Dispositionsgrundsatz) nicht mehr, sondern gerade weniger zu, als von dieser in ihren Rechtsbegehren beantragt wurde. Es ist auch unerheblich, ob eine Partei unter ein und derselben Ziffer mehrere Begehren stellt oder hierfür eine Aufteilung in verschiedene Ziffern vornimmt. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob sie ihre Begehren in einem Satz formuliert (Verbindung mit "und") oder hierfür getrennte Sätze verwendet. Solange klar ersichtlich ist, was beantragt wird, darf die gewählte Form der Gestaltung der Rechtsbegehren keine nachteiligen Folgen für die betreffende Partei zeitigen. Entsprechend durfte die Vorinstanz in ihrem Dispositiv auch ohne Weiteres eine "Entkoppelung" der Rechtsbegehren vornehmen. Da das Gericht das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anwendet, waren die Anpassung der Verzugszinsdaten und das separate Nichteintreten auf die
- 10 - Rechtsöffnungsbegehren bei gleichzeitiger Leistungsverpflichtung und Rechtsvorschlagsbeseitigung nicht unzulässig, sondern im Gegenteil gerade geboten. Die Beanstandungen der Beklagten erweisen sich damit als unbegründet. 4.3.1 Mit ihrem "Antrag 2" verlangen die Beklagten, "eventualiter" seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Forderung der Klägerin "im Sinne der Ausführungen und einer Neubeurteilung" ganz oder teilweise zu reduzieren und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die allfälligen Verzugszinsen seien ausgangsgemäss neu festzulegen (act. 54 S. 2). 4.3.2 Zur Begründung dieses Antrags machen die Beklagten unter dem Titel "Rügen im Einzelnen und substantiierte Begründungen für Antrag 2" zunächst im Wesentlichen geltend, die Klägerin bzw. Rechtsanwalt X1._____ hätten es zum Nachteil der Beklagten unterlassen, rechtzeitig eine Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung einzuholen (act. 54 S. 12-15). Dabei geben die Beklagten nur rudimentär an, auf welche Erwägungen der Vorinstanz sie sich damit angeblich beziehen. So wird auf S. 12 unten in einem Satz behauptet, "die Erwägungen der Vorinstanz in den Ziffern 1.1.2 und 1.2.2.1 und 1.3 und 4.2.1 und 4.2.2 und insbesondere 7.4.2" seien "sachentscheidend nachweislich falsch". Die zitierten Erwägungen der Vorinstanz betreffen jedoch unterschiedliche Themen und beinhalten etwa auch den Parteistandpunkt der Beklagten selbst (Ziff. 1.1.2, act. 49 S. 20 ff.). Sie erstrecken sich insgesamt über rund elf Seiten (vgl. act. 49 S. 20 ff., S. 24 ff., S. 28, S. 37 ff. und S. 64 ff.). Für das Berufungsgericht ist damit nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Erwägungen der Vorinstanz nach Ansicht der Beklagten aus welchen Gründen fehlerhaft sein sollen. Hinzu kommt, dass aus der Begründung der Beklagten auch kaum erkennbar ist, ob sich die Beklagten auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stützen oder nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven vortragen. Insgesamt erweisen sich diese Ausführungen der Beklagten deshalb als unverständlich und es ist auf sie nicht weiter einzugehen.
- 11 - 4.3.3 Die Beklagten bringen weiter vor, sie seien bezüglich des von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschusses nicht passivlegitimiert, denn Rechtsanwalt X1._____ habe diesen ausschliesslich auf die explizite Zusage der F._____ geleistet, was die Beklagten mittels der Vorinstanz eingereichter E-Mails (act. 48/6 und act. 48/7) belegt hätten. Somit seien die Ausführungen der Vorinstanz namentlich in Ziff. 6.2 des angefochtenen Urteils "fakten- und aktenwidrig". Die Vorinstanz habe die von den Beklagten eingereichten "sachentscheidenden" E- Mails bei der Beurteilung der Passivlegitimation "vollständig unterdrückt". Nachdem die F._____ einen Teil des Kostenvorschusses an Rechtsanwalt X1._____ zurückerstattet habe, könnten die Beklagten für die ganze Forderung nicht passivlegitimiert sein (act. 54 S. 15 unten bis S. 16 oben). Durch diese Vorbringen setzen sich die Beklagten mit den angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (act. 49 S. 44 ff.) nicht konkret auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren. Aus den von den Beklagten angerufenen E-Mails ergibt sich sodann gerade keine "explizite Zusage" der F._____ zur Rückerstattung des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses (vgl. act. 48/6-7). Die Beklagten haben denn auch nicht ausgeführt, worin sie eine solche "explizite Zusage" erblicken und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beanstandung erweist sich als unbegründet. 4.3.4 Die Beklagten führen weiter aus, Rechtsanwalt X1._____ habe seinen Auftrag nicht wie vereinbart erfüllt bzw. Sorgfaltspflichten verletzt (act. 54 S. 16 bis S. 19 oben). Auch bei diesen Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz sie sich beziehen. Die Beklagten unterlassen es auch weitgehend anzugeben, auf welche Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sie ihre Behauptungen stützen. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.5 Die Beklagten beanstanden ferner, dass Rechtsanwalt X1._____ seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem er für die Durchsetzung seines Honoraranspruchs kanzleiintern MLaw C._____ mandatiert habe (act. 54 S. 19). Wiederum wird aus den Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich, auf welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz sie sich damit beziehen. Sie unterlassen
- 12 - es auch darzutun, dass sie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben oder weshalb sie dies nicht hätten tun können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Damit handelt es sich um ein unzulässiges Novum, auf das nicht weiter einzugehen ist. Selbiges gilt für die Behauptung, Rechtsanwalt X1._____ habe die Beklagten durch seine Inkassomassnahmen in ihrer Integrität geschädigt (act. 54 S. 19 f.). 4.4.1 Schliesslich rügen die Beklagten den Umfang der vorinstanzlichen Urteilsbegründung von 84 Seiten als "unverhältnismässig" und nicht kostendeckend. Sie mutmassen, mit der umfangreichen Urteilsbegründung hätten die Empfänger "mundtot" gemacht werden sollen (act. 54 S. 21). Dafür gibt es indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien gehalten, sich mit den relevanten Parteivorbringen und der Rechtslage hinlänglich auseinanderzusetzen, was sie denn auch getan hat. Vor dem Hintergrund der zahlreichen von den Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, mit denen sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen hatte, mutet der nun im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf einer "Pseudoausführlichkeit" der Urteilsbegründung eher seltsam an. Jedenfalls trifft er nicht zu. 4.4.2 Abschliessend behaupten die Beklagten, die Vorinstanz habe aktenwidrige Annahmen getroffen, indem sie unter Ziffer 1.2.2.1 ihrer Erwägungen ausgeführt habe, es habe keine Kostengutsprache vorgelegen (act. 54 S. 21). Die Beklagten setzen sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 49 S. 24 ff.) jedoch nicht konkret auseinander. Aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich denn auch gar nicht, dass entgegen der Vorinstanz tatsächlich eine Kostengutsprache der F._____ für die Aufwendungen der Klägerin vorgelegen hätte, sondern lediglich, weshalb nach Ansicht der Beklagten eine solche Kostengutsprache hätte vorliegen müssen. Damit zielen die Beklagten am Wesentlichen vorbei. Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz tun sie damit nicht dar und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
5. Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt somit festzuhalten, dass sich die Berufung, soweit sie hinreichende Beanstandungen enthält und zulässige
- 13 - Vorbringen umfasst, abzuweisen ist. Das Urteil der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im dort festgelegten Umfang zu tragen, deren Bemessung und Festsetzung durch das Bezirksgericht unangefochten blieb (vgl. act. 49 S. 80 ff.). Es sind ihnen zudem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahrens gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG festzusetzen. Die Grundgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG zu ermitteln, und zwar ausgehend von dem im Berufungsverfahren noch strittigen Betrag von Fr. 11'092.40 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Sie ist zudem in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG massvoll zu reduzieren. Zur Liquidation der Kosten ist der Vorschuss heranzuziehen, den die Beklagten geleistet haben. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, der Klägerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist, den es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 11. Mai 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und den Berufungsklägerinnen auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.– verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 54 und act. 56/2-3,A+B), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'425.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP200018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 9. November 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch B._____ gegen C1._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Mai 2020; Proz. FV180037
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 29 S. 2)
1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin CHF 8'425.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2015 sowie CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2015 zu bezahlen;
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 bzw. in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt zu beseitigen und es sei der Klägerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen;
3. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für die Betreibung in der Betreibung Nr. 1 sowie in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt in der Höhe von insgesamt CHF 258.25 zu bezahlen und für diese Kosten sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für das Schlichtungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. GV.2018.00093 in der Höhe von CHF 420.00 zu bezahlen und für diese Kosten sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
5. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'950.00 zu bezahlen und es sei für diese Gerichtskosten und für die der Klägerin zuzusprechende Parteientschädigung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beklagten. der Beklagten (act. 36 S. 1 f.)
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es seien die Einträge der Betreibungen Nr. 3 und 1 gegen die Beklagte 1 im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt zu löschen bzw. es sei das Betreibungsamt Winterthur-Stadt anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen.
3. Es seien die Einträge der Betreibungen Nr. 4 und 2 gegen die Beklagte 2 im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt zu löschen bzw. es sei das Betreibungsamt Winterthur-Stadt anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung zulasten der Klägerin.
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 49)
1. Auf die Anträge der Klägerin um Erteilung der provisorischen bzw. definitiven Rechtsöffnung in Rechtsbegehren Ziffer 2, 3, 4 und 5 wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin
- Fr. 8'092.40 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 4. Juli 2015 und
- Fr. 3'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 16. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 332.80 sowie Zinsbetreffnisse vor dem
4. Juli 2015 bzw. vor dem 16. Februar 2018) wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Beitreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehle vom 13. Februar
2018) wird im Umfang von Dispositiv-Ziffer 2 beseitigt.
4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 258.25 zu ersetzen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'950.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren Fr. 2'370.– Total Gerichtskosten
6. D ie Gerichtskosten werden den Beklagten im Umfange von Fr. 2'298.90 und der Klägerin im Umfange von Fr. 71.10 auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'950.– bezogen und im Mehrbetrag von Fr. 420.– von den Beklagten, welche solidarisch haften, durch die Gerichtskasse nachgefordert. Sodann werden die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 1'878.90 zurückzuerstatten.
7. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'447.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 8./9. (Mitteilungen, Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: der Beklagten (act. 54 S. 2):
1. Es seien die Dispositiv Ziffern 2 - 7 des angefochtenen Urteils (Geschäfts- Nr.: FV180037-K/Ubegr/fg) aufzuheben und den Anträgen 1 - 4 der Beklagten und Berufungsklägerinnen in ihrer Klageantwort vom 17.6.2019 im Verfahren FV180037 stattzugeben.
2. Eventualiter seien die Dispositiv Ziffern 2 - 7 des angefochtenen Urteils (Geschäfts-Nr.: FV180037-K/Ubegr/fg) aufzuheben und die Forderung der Klägerin und Berufungsbeklagten im Sinne der Ausführungen und einer Neubeurteilung ganz oder teilweise zu reduzieren und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die allfälligen Verzugszinsen ausgangsgemäss neu festzulegen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Erwägungen: 1.1 Die Klägerin ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft, die gemäss Handelsregister namentlich das Erbringen von … bezweckt. 1.2 Die Beklagten beauftragten die Klägerin (damals noch unter "C2._____ AG" firmierend) durch deren Verwaltungsrat Rechtsanwalt lic.iur. HSG X1._____ am
24. Oktober 2014 mit ihrer Vertretung in mehreren am Mietgericht Zürich hängigen Verfahren betreffend eine von ihnen gemietete 5-Zimmerwohnung an der …-str. … in … Zürich (act. 29 S. 3 und act. 36 S. 4; act. 19/3). Mit Urteil vom
27. Oktober 2014 wies das Mietgericht Zürich die von den Beklagten erhobene Klage auf Anfechtung der per 30. September 2013 ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses ab, erklärte diese für wirksam und gültig und gewährte den Beklagten keine Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 19/31). In der Folge erhob Rechtsanwalt X1._____ für die Beklagten am 28. November 2014 Berufung gegen dieses Urteil (act. 19/10) und führte mit deren Vermieterin Vergleichsgespräche. Ende Dezember 2014 zogen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung aus (act. 19/13). Am 26. Januar 2015 leistete die Klägerin für die Beklagten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– für das
- 5 - Berufungsverfahren (act. 32/9-10). Anfangs Februar 2015 endete das Mandatsverhältnis, nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war (act. 19/20-21). Mit Beschluss vom 17. März 2015 schrieb die hiesige Kammer die von den Beklagten erhobene Berufung schliesslich als gegenstandslos ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– den Beklagten (act. 19/30). 1.3 Am 22. Juni 2015 stellte die Klägerin den Beklagten die Schlussrechnung für ihre Bemühungen und Auslagen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherung der Beklagten sich nur bereit erklärt habe, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen (act. 32/8; vgl. auch act. 32/13). Die Beklagten bezahlten diese Schlussrechnung nicht. Gegen die von der Klägerin diesbezüglich eingeleiteten Betreibungen erhoben sie Rechtsvorschlag. 1.4 Am 23. März 2018 gelangte die Klägerin mit einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt D._____, welches dieser am 28. Mai 2018 die Klagebewilligung ausstellte, nachdem die Beklagten zur Schlichtungsverhandlung vom gleichen Tag unentschuldigt nicht erschienen waren (act. 2/3). Am 25. September 2018 erhob die Klägerin Klage beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Nachdem die auf den 22. Februar 2019 angesetzte Hauptverhandlung kurzfristig abgesagt werden musste, wurde das Verfahren auf Antrag der Beklagten schriftlich durchgeführt. Mit Urteil vom 11. Mai 2020 hiess die Vorinstanz die Klage schliesslich
– wie eingangs wiedergegeben – grösstenteils gut und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss (im Umfang von 97 %) zu Lasten der Beklagten (vgl. act. 49 S. 81 ff.). Im Übrigen kann hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden (act. 49 S. 3 ff.). Dieses wurde den Beklagten schriftlich begründet am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 50 S. 2) und belehrte als Rechtsmittel die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich innert 30 Tagen (act. 49 S. 84). 2.1 Die Beklagten sind mit diesem Urteil nicht einverstanden. Mit Eingabe vom
20. Juni 2020 (Poststempel) erhoben sie dagegen rechtzeitig Berufung mit den
- 6 - eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 54). Die Berufungsschrift ist von beiden Beklagten unterzeichnet. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beklagte 1 inskünftig durch die Beklagte 2 vertreten lasse (act. 54 S. 4 und act. 55/1). Dem steht nichts entgegen. Die Beklagte 1 ist zwar aktenkundig verbeiständet, jedoch gemäss Mitteilung ihrer Beiständin E._____ in ihrer Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht beschränkt und ausdrücklich mit dem Vorgehen der Beklagten 2 einverstanden (vgl. act. 60/3 und act. 62). Das Vertretungsverhältnis wurde entsprechend im Rubrum vermerkt und Zustellungen an die Beklagten erfolgen seither nur noch an die Beklagte 2. 2.2 Der den Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 65). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 21. August 2020 wurden die Parteien über einen Referentenwechsel orientiert (act. 66). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 54) samt Beilagen (act. 56/2-3,A+B) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.1 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel der Berufung gemäss den Art. 308 ff. ZPO innert 30 Tagen belehrt (act. 49 S. 84). Das ist zutreffend. Der Streitwert gemäss Art. 91 ZPO beläuft sich auf Fr. 11'425.20 (vgl. act. 49 S. 6). 3.2 Mit der Berufung können unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer. ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Begründung hat die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Blosse Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss so ausführlich sein, dass
- 7 - die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Urteilspassagen voraus wie auch der Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt (vgl. BGE 138 III 375, E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar selbst in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625; vgl. auch BGE 143 III 42, E. 4.1, m.w.H., gemäss dem bei sog. unechten Noven detailliert darzutun ist, warum sie nicht bereits der Vorinstanz vorgetragen wurden). Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vorgebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.4.1, m.w.H., sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 4.1 Unter dem Titel "Vorbemerkung und Hinweis auf Präzedenz" beanstanden die Beklagten zunächst, dass die Vorinstanz anders entschieden habe als die I. Zivilkammer des Obergerichts in einem Entscheid vom 9. April 2015 (Geschäfts- Nr. NP140016-O), obwohl der damalige und der vorliegende Fall "sehr ähnlich" seien. Die Beklagten verweisen zur Begründung dessen auf Ausführungen ihres Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 54 S. 2 f.). Sie verbinden mit diesen Vorbringen keinen bestimmten Antrag. Sie beziehen sich damit auch nicht auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, geschweige denn setzen sie sich mit den zu diesem Thema vorhandenen Erwägungen (vgl. etwa act. 49 S. 23 ff.) konkret auseinander. Auch wenn gegenüber Laien tiefere Anforderungen gestellt werden, was die Detaillierung der Rügen und die genaue Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid betrifft, so genügen die Beklagten der sie im Berufungsverfahren gleichwohl treffenden Begründungslast offenkundig nicht. Sie sind mit diesen Ausführungen nicht zu hören.
- 8 - 4.2.1 Mit ihrem "Antrag 1" verlangen die Beklagten im Berufungsverfahren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils, die vollumfängliche Klageabweisung und die Löschung der von der Klägerin gegen sie eingeleiteten Betreibungen im Betreibungsregister, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (act. 54 S. 2 und act. 36 S. 1 f.). 4.2.2 Zur Begründung dieses Antrags werfen die Beklagten der Vorinstanz unter dem Titel "Rügen allgemein und substantiierte Begründung für Antrag 1" zunächst diverse Rechtsverletzungen und falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Sie kritisieren den Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und das Urteil insgesamt als willkürlich und stellen dem eigene Behauptungen gegenüber (act. 54 S. 5-7). Dabei geben die Beklagten weder an, auf welche Ausführungen der Vorinstanz noch auf welche ihrer eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sie sich konkret beziehen. Dies ist für das Berufungsgericht denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagten genügen deshalb mit diesen Vorbringen ihrer Begründungslast nicht und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist immerhin, dass der Vorwurf, der Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verletze das rechtliche Gehör der Beklagten oder deren Anspruch auf ein unparteiisches Gericht, nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. 4.2.3 Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe die (zunächst) nicht vollstreckbaren Rechtsbegehren der Klägerin in Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) korrigierend angepasst und die neue (vollstreckbare) Fassung sodann in ihr Dispositiv überführt. So habe die Vorinstanz für die in Rechtsbegehren Nr. 1 fehlerhaft aufgeführten Verzugszins- Daten in ihrem Dispositiv die zeitlich späteren (zutreffenden) Daten aufgeführt. Damit sei das nicht vollstreckbare Rechtsbegehren "zurechtgebogen" worden, was gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Stattdessen hätte der klägerische Antrag Nr. 1 nach Ansicht der Beklagten abgewiesen werden müssen bzw. es hätte auf diesen mangels Vollstreckbarkeit nicht eingetreten werden dürfen. Sodann seien auch die Rechtsbegehren Nrn. 2–5 von der Vorinstanz "geradegebogen" worden. Die
- 9 - Klägerin habe in diesen Anträgen ihre Rechtsöffnungsbegehren an die finanziellen Forderungen gekoppelt. Solche Rechtsbegehren seien (in ihrer Gesamtheit) nicht vollstreckbar, da es nicht in die sachliche Kompetenz des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren falle, Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Ansicht der Beklagten hätte die Klägerin je eigenständige Rechtsbegehren stellen müssen, sodass dann auf die Rechtsöffnungsbegehren auch separat hätte nicht eingetreten werden können. Indem die Vorinstanz nun selber eine Entkoppelung dieser Rechtsbegehren vorgenommen habe (Nichteintreten auf die Anträge um Erteilung der provisorischen bzw. definitiven Rechtsöffnung in Dispositiv-Ziffer 1; Leistungsverpflichtung und Beseitigung des Rechtsvorschlages in Dispositiv- Ziffern 2 und 3), sei der Dispositionsgrundsatz verletzt bzw. unerlaubterweise die Offizialmaxime angewandt worden. Richtigerweise hätte die Vorinstanz als Ganzes auf die Rechtsbegehren Nrn. 2–5 zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen (zum Ganzen act. 54 S. 7 ff.). Diese Auffassung der Beklagten trifft nicht zu. Die Dispositionsmaxime besagt – wie die Beklagten auch selbst ausführen –, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als diese verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz Verzugszins erst ab einem späteren Datum als dem beantragten zusprach und auf die Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat, sprach sie der Klägerin (in Übereinstimmung mit dem Dispositionsgrundsatz) nicht mehr, sondern gerade weniger zu, als von dieser in ihren Rechtsbegehren beantragt wurde. Es ist auch unerheblich, ob eine Partei unter ein und derselben Ziffer mehrere Begehren stellt oder hierfür eine Aufteilung in verschiedene Ziffern vornimmt. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob sie ihre Begehren in einem Satz formuliert (Verbindung mit "und") oder hierfür getrennte Sätze verwendet. Solange klar ersichtlich ist, was beantragt wird, darf die gewählte Form der Gestaltung der Rechtsbegehren keine nachteiligen Folgen für die betreffende Partei zeitigen. Entsprechend durfte die Vorinstanz in ihrem Dispositiv auch ohne Weiteres eine "Entkoppelung" der Rechtsbegehren vornehmen. Da das Gericht das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anwendet, waren die Anpassung der Verzugszinsdaten und das separate Nichteintreten auf die
- 10 - Rechtsöffnungsbegehren bei gleichzeitiger Leistungsverpflichtung und Rechtsvorschlagsbeseitigung nicht unzulässig, sondern im Gegenteil gerade geboten. Die Beanstandungen der Beklagten erweisen sich damit als unbegründet. 4.3.1 Mit ihrem "Antrag 2" verlangen die Beklagten, "eventualiter" seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Forderung der Klägerin "im Sinne der Ausführungen und einer Neubeurteilung" ganz oder teilweise zu reduzieren und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die allfälligen Verzugszinsen seien ausgangsgemäss neu festzulegen (act. 54 S. 2). 4.3.2 Zur Begründung dieses Antrags machen die Beklagten unter dem Titel "Rügen im Einzelnen und substantiierte Begründungen für Antrag 2" zunächst im Wesentlichen geltend, die Klägerin bzw. Rechtsanwalt X1._____ hätten es zum Nachteil der Beklagten unterlassen, rechtzeitig eine Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung einzuholen (act. 54 S. 12-15). Dabei geben die Beklagten nur rudimentär an, auf welche Erwägungen der Vorinstanz sie sich damit angeblich beziehen. So wird auf S. 12 unten in einem Satz behauptet, "die Erwägungen der Vorinstanz in den Ziffern 1.1.2 und 1.2.2.1 und 1.3 und 4.2.1 und 4.2.2 und insbesondere 7.4.2" seien "sachentscheidend nachweislich falsch". Die zitierten Erwägungen der Vorinstanz betreffen jedoch unterschiedliche Themen und beinhalten etwa auch den Parteistandpunkt der Beklagten selbst (Ziff. 1.1.2, act. 49 S. 20 ff.). Sie erstrecken sich insgesamt über rund elf Seiten (vgl. act. 49 S. 20 ff., S. 24 ff., S. 28, S. 37 ff. und S. 64 ff.). Für das Berufungsgericht ist damit nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Erwägungen der Vorinstanz nach Ansicht der Beklagten aus welchen Gründen fehlerhaft sein sollen. Hinzu kommt, dass aus der Begründung der Beklagten auch kaum erkennbar ist, ob sich die Beklagten auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stützen oder nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven vortragen. Insgesamt erweisen sich diese Ausführungen der Beklagten deshalb als unverständlich und es ist auf sie nicht weiter einzugehen.
- 11 - 4.3.3 Die Beklagten bringen weiter vor, sie seien bezüglich des von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschusses nicht passivlegitimiert, denn Rechtsanwalt X1._____ habe diesen ausschliesslich auf die explizite Zusage der F._____ geleistet, was die Beklagten mittels der Vorinstanz eingereichter E-Mails (act. 48/6 und act. 48/7) belegt hätten. Somit seien die Ausführungen der Vorinstanz namentlich in Ziff. 6.2 des angefochtenen Urteils "fakten- und aktenwidrig". Die Vorinstanz habe die von den Beklagten eingereichten "sachentscheidenden" E- Mails bei der Beurteilung der Passivlegitimation "vollständig unterdrückt". Nachdem die F._____ einen Teil des Kostenvorschusses an Rechtsanwalt X1._____ zurückerstattet habe, könnten die Beklagten für die ganze Forderung nicht passivlegitimiert sein (act. 54 S. 15 unten bis S. 16 oben). Durch diese Vorbringen setzen sich die Beklagten mit den angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (act. 49 S. 44 ff.) nicht konkret auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren. Aus den von den Beklagten angerufenen E-Mails ergibt sich sodann gerade keine "explizite Zusage" der F._____ zur Rückerstattung des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses (vgl. act. 48/6-7). Die Beklagten haben denn auch nicht ausgeführt, worin sie eine solche "explizite Zusage" erblicken und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beanstandung erweist sich als unbegründet. 4.3.4 Die Beklagten führen weiter aus, Rechtsanwalt X1._____ habe seinen Auftrag nicht wie vereinbart erfüllt bzw. Sorgfaltspflichten verletzt (act. 54 S. 16 bis S. 19 oben). Auch bei diesen Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz sie sich beziehen. Die Beklagten unterlassen es auch weitgehend anzugeben, auf welche Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sie ihre Behauptungen stützen. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.5 Die Beklagten beanstanden ferner, dass Rechtsanwalt X1._____ seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem er für die Durchsetzung seines Honoraranspruchs kanzleiintern MLaw C._____ mandatiert habe (act. 54 S. 19). Wiederum wird aus den Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich, auf welche konkreten Erwägungen der Vorinstanz sie sich damit beziehen. Sie unterlassen
- 12 - es auch darzutun, dass sie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben oder weshalb sie dies nicht hätten tun können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Damit handelt es sich um ein unzulässiges Novum, auf das nicht weiter einzugehen ist. Selbiges gilt für die Behauptung, Rechtsanwalt X1._____ habe die Beklagten durch seine Inkassomassnahmen in ihrer Integrität geschädigt (act. 54 S. 19 f.). 4.4.1 Schliesslich rügen die Beklagten den Umfang der vorinstanzlichen Urteilsbegründung von 84 Seiten als "unverhältnismässig" und nicht kostendeckend. Sie mutmassen, mit der umfangreichen Urteilsbegründung hätten die Empfänger "mundtot" gemacht werden sollen (act. 54 S. 21). Dafür gibt es indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr war die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien gehalten, sich mit den relevanten Parteivorbringen und der Rechtslage hinlänglich auseinanderzusetzen, was sie denn auch getan hat. Vor dem Hintergrund der zahlreichen von den Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, mit denen sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen hatte, mutet der nun im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf einer "Pseudoausführlichkeit" der Urteilsbegründung eher seltsam an. Jedenfalls trifft er nicht zu. 4.4.2 Abschliessend behaupten die Beklagten, die Vorinstanz habe aktenwidrige Annahmen getroffen, indem sie unter Ziffer 1.2.2.1 ihrer Erwägungen ausgeführt habe, es habe keine Kostengutsprache vorgelegen (act. 54 S. 21). Die Beklagten setzen sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 49 S. 24 ff.) jedoch nicht konkret auseinander. Aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich denn auch gar nicht, dass entgegen der Vorinstanz tatsächlich eine Kostengutsprache der F._____ für die Aufwendungen der Klägerin vorgelegen hätte, sondern lediglich, weshalb nach Ansicht der Beklagten eine solche Kostengutsprache hätte vorliegen müssen. Damit zielen die Beklagten am Wesentlichen vorbei. Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz tun sie damit nicht dar und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
5. Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt somit festzuhalten, dass sich die Berufung, soweit sie hinreichende Beanstandungen enthält und zulässige
- 13 - Vorbringen umfasst, abzuweisen ist. Das Urteil der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im dort festgelegten Umfang zu tragen, deren Bemessung und Festsetzung durch das Bezirksgericht unangefochten blieb (vgl. act. 49 S. 80 ff.). Es sind ihnen zudem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahrens gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG festzusetzen. Die Grundgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG zu ermitteln, und zwar ausgehend von dem im Berufungsverfahren noch strittigen Betrag von Fr. 11'092.40 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Sie ist zudem in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG massvoll zu reduzieren. Zur Liquidation der Kosten ist der Vorschuss heranzuziehen, den die Beklagten geleistet haben. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen; den Beklagten nicht, weil sie unterliegen, der Klägerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist, den es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 11. Mai 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und den Berufungsklägerinnen auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.– verrechnet.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 14 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 54 und act. 56/2-3,A+B), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'425.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. D. Siegwart versandt am: