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NP200013

Forderung

Zürich OG · 2020-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Zürich und verfügt über ein Stammkapital von CHF 20'000.–, wobei die Stammanteile von den drei Gesellschaftern D._____ (50 x 100.00), dem Beklag- ten B._____ (100 x 100.00) und C._____ (50 x 100.00) gehalten werden (Urk. 5).

E. 2 Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte die Klägerin die Klage und die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Klägerin – mit dem Hinweis, dass einstweilen von einem Streitwert von weni- ger als CHF 30'000.– ausgegangen werde – Frist angesetzt, um eine verbesserte Klage im Sinne von Art. 244 Abs. 1 ZPO einzureichen und den Streitwert der Ausschlussklage zu beziffern (Urk. 10). Die verbesserte Klage datiert vom 7. Ja- nuar 2020 und ging am 14. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (Urk. 13 bis Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 liess sich die Klägerin erneut vernehmen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 19).

E. 3 Gegen die ihr am 3. April 2020 zugestellte Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 20) führt die Klägerin Berufung und stellt sinngemäss den obgenannten Be- rufungsantrag (Urk. 23, Urk. 25). Die Klägerin leistete einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.– (Urk. 34). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde Fürsprecher X._____ Frist angesetzt, um – wie in seinem Schreiben vom 22. Mai 2020 in Aussicht gestellt (Urk. 31) – eine Originalvollmacht (Zustel- lungsbevollmächtigung) des Beklagten einzureichen (Urk. 36). Die Vollmacht ging

- 4 - fristgerecht hierorts ein (Urk. 37, Urk. 38), womit Fürsprecher X._____, E._____, als Zustellungsdomizil ins Rubrum aufzunehmen ist.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden, da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da auch die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– erreicht wird, ist auf die Berufung – unter dem Vorbehalt rechtsge- nügender Begründung – einzutreten (Art. 308 und 311 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dafür genügt es nicht, den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Art und Weise zu kritisieren. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf de- nen seine Kritik beruht. Dabei ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. III/1a S. 5 f.; Hungerbühler/Bucher, in: DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 39).

3. Die Vorinstanz (Einzelgericht) mass der vorliegenden Klage einen Streit- wert von über CHF 30'000.– bei und erachtete sich gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG für die Behandlung der Klage als sachlich nicht zuständig. Sie erwog, der Streitwert werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei im Falle der Klagenhäufung die einzelnen Ansprüche bei der Bestimmung

- 5 - des Streitwerts zusammenzurechnen seien, sofern sie sich nicht gegenseitig aus- schlössen (Art. 93 ZPO). Dies könne dazu führen, dass (etwa bei Überschreitung eines Streitwerts von CHF 30'000.–) die für die einzelnen Ansprüche grundsätz- lich bestehende sachliche Zuständigkeit und die zu wählende Verfahrensart ins- gesamt änderten (unter Hinweis auf Art. 90 ZPO und Art. 93 ZPO sowie BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 betrage gemäss prä- zisiertem Rechtsbegehren CHF 20'220.50. Rechtsbegehren Ziffer 2 laute nicht auf eine bestimmte Geldsumme, weshalb die Klägerin aufgefordert worden sei, sich dazu zu äussern. Die Klägerin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspre- che ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50. Nachdem sich aus Rechtsbegehren Ziffer 2 ergebe, dass der Beklagte aktuell über Stammanteile von 50% verfüge, mache die Klägerin somit für die Ausschlusskla- ge sinngemäss einen Streitwert von CHF 10'110.25 geltend. Zum Streitwert einer Ausschlussklage verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 20. Dezember 2019, worin sie ausführte, ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausschei- de, habe Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspreche, wobei der wirkliche Wert eines Stammanteils in der Regel dem Unternehmenswert geteilt durch die Anzahl der Stammanteile entspreche (Urk. 24 S. 3 f., Urk. 10 S. 3). Von der Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zum Streitwert sah die Vorinstanz ab mit der Begründung, es erscheine aufgrund der klägerischen Ausführungen nicht offensichtlich unrichtig, dass der einzige noch vorhandene Wert der Gesellschaft in der Forderung gegenüber dem Beklagten liege. Selbst wenn der Beklagte hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 (Ausschluss aus der Ge- sellschaft) von einem anderen Streitwert ausgehen würde, wäre entweder vom klägerischerseits geltend gemachten Streitwert oder aber vom noch höheren, vom Beklagten genannten Streitwert auszugehen, womit auf jeden Fall ein massgebli- cher Gesamtstreitwert von über CHF 30'000.– resultieren würde (Urk. 24 S.4 f.).

E. 4.1 Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Streitwert belaufe sich auf die CHF 20'220.50, welche der Beklagte der Gesellschaft (infolge Nichterfül- lung eingegangener Verpflichtungen, unberechtigter Entnahme von Firmenkapital

- 6 - und nicht abgesprochener Gründung einer neuen Firma auf Kosten der Klägerin) schulde. Eine Aufrechnung im Umfang von 50%, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– er- bracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwehren (Urk. 25 S. 3). Die Arrestierung der 100 Stammanteile des Beklagten durch das Betreibungsamt Zü- rich 8, die zur Mittelbeschaffung im Verfahren FINMA gegen B._____ vor dem Gericht Bern-Mittelland erfolgt sei, scheine mittlerweile mangels Aktiven oder Gelder des Beklagten aufgehoben worden zu sein. Daraus sei abzuleiten, dass die 100 Anteile "mangels Mittel" nicht zu verwerten und ohne (kommerziellen) Wert seien. Das Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige auch, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, die Kosten ge- genüber der Klägerin zu tilgen, weshalb die Aufteilung der Stammanteile des Be- klagten auf die Gesellschafter D._____ und C._____ beantragt werde. Da der Be- klagte die Gesellschaftsschäden bewusst und willentlich bewirkt habe, sei er ohne Entgelt für seine Anteile aus der Klägerin auszuschliessen (Urk. 25 S. 4). Das Be- treibungsamt sei zur Ansicht gelangt, dass keine verwertbaren Gelder vorhanden seien. Daraus sei zu folgern, dass keine finanzielle Abfindung des Beklagten ge- schuldet sei. Der wirkliche Wert (der Stammanteile) sei auf CHF 0.– zu bemessen (Urk. 25 S. 5). Die Klägerin beruft sich weiter auf Art. 795 OR. Seien Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt (vorliegend über CHF 10'100.–) worden, so müssten sie den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters und dem Stammkapital zu- gerechnet werden. Damit könne eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter D._____ und C._____ gebildet (200 Anteile bei CHF 20'000.– und weitere 101 Anteile für weitere CHF 10'100.–) und der Beklagte auf diesem Weg rechtskräftig ausgeschlossen werden, wobei sich die Frage stelle, ob es für diese Umwandlung oder Kapitalerhöhung eine Zweidrittelmehrheit brauche. Da der Beklagte nie Nachschüsse bezahlt habe, eine Kapitalerhöhung mittels neuem Geld stets abge- lehnt habe und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ver- weigere, bestünden genügend Gründe, den Ausschluss des Beklagten zu bean-

- 7 - tragen oder mittels Gerichtsurteil eine Kapitalerhöhung zu bewilligen (Urk. 25 S. 5 f.).

E. 4.2 Der ausscheidende (und damit auch der ausgeschlossene) Gesellschaf- ter hat Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammantei- le entspricht (Art. 825 Abs. 1 OR; Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 825 N 1). Dabei entspricht der wirkliche Wert eines Stammanteils grundsätzlich dem Gesamtwert des Unternehmens geteilt durch die Anzahl Stammanteile (BSK OR II-Stäubli, Art. 825 N 2; BSK OR II-du Pasquier/ Wolf/Oertle, Art. 789 N 3 f.). Davon ging auch die Vorinstanz aus, was von der Klägerin nicht substantiiert beanstandet bzw. in Abrede gestellt wird, auch wenn sie mit Rechtsbegehren Ziffer 2 den Ausschluss des Beklagten ohne Abgeltung beantragt. Sie ist allerdings der Auffassung, die 100 Stammanteile des Beklagten seien wertlos, weshalb für die Bestimmung des Gesamtstreitwerts einzig auf die bezifferte Leistungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) von CHF 20'220.50 abzustel- len sei.

E. 4.3 Die Klägerin rügt sinngemäss, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vor- instanz den Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 2 auf 50% des mit Rechtsbe- gehren Ziffer 1 eingeklagten Betrags festgesetzt habe, zumal die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– erbracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwenden (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die verbesserte Klage vom 7. Januar 2020 erwogen, die Kläge- rin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspreche ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50 (Urk. 24 S. 4). Diese Erwägung wird seitens der Klägerin nicht beanstandet. Besteht der Wert der Klägerin mindestens in der eingeklagten Forderung, ist es auch folgerichtig, dass der hälftige Unterneh- menswert (entsprechend 50% des vom Beklagten gehaltenen Stammkapitals) CHF 10'110.25 beträgt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis auf nicht weiter substantiierte Vorleistungen der Gesellschafter D._____ und C._____ von über CHF 10'000.– etwas daran ändern könnte. Wie die Klägerin an anderer Stelle ausführt, handelte es sich dabei offenbar um Nachschüsse im Sinne von Art. 795 OR von über CHF 10'100.– (Urk. 25 S. 5). Nachschüsse lassen zwar auf einen

- 8 - Sanierungs- oder Finanzierungsbedarf der Gesellschaft schliessen, werden aber als Beitrag zum Gesellschaftsvermögen geleistet und haben eigenkapitalähnliche Dimension (Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 795 N 1; BSK OR I-Amstutz/Chappuis, Art. 795 N 1, Art. 795a N 1). Eine Verminderung des Unternehmenswertes ist durch die Vorleistungen daher nicht dargetan. Die Klägerin geht denn auch davon aus, dass die geleisteten Nach- schüsse den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters zugerechnet wer- den müssten bzw. dadurch auf dem Wege der Kapitalerhöhung 101 neue Stammanteile geschaffen werden könnten (Urk. 25 S. 5 f.).

E. 4.4 Die Klägerin beruft sich weiter auf ein gegen den Beklagten geführtes Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland und die Verarrestierung seiner Stammanteile durch das Betreibungsamt Zürich 8 (Urk. 25 S. 4 f.). Als Nachtrag zur verbesserten Klageschrift reichte die Klägerin der Vorinstanz die Anzeige des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. Dezember 2019 ein, womit sie von der Ar- restierung der 100 Stammanteile des Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Aus der vermuteten Aufhebung des Arrests (Urk. 25 S. 4: "scheint mitt- lerweile aufgehoben") leitet die Klägerin ab, die Stammanteile des Beklagten könnten "mangels Mittel" nicht verwertet werden und seien ohne kommerziellen Wert. Ob und aus welchem Grund der Arrest aufgehoben wurde, ist weder (mit genügender Bestimmtheit) behauptet noch belegt worden. Es kann nicht unter- stellt werden, der Arrest sei aufgehoben worden und – falls dem so wäre – der Grund liege darin, dass die Stammanteile des Beklagten nicht verwertet werden können bzw. über keinerlei Wert verfügen. Nichts anderes gilt für die Vermutung, "das Verfahren" vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, um die Schulden gegenüber der Klägerin zu tilgen (Urk. 25 S. 4). Über dieses Verfahren ist nichts weiter be- kannt und die behauptete Mittellosigkeit des Beklagten beruht wiederum auf Spe- kulation. Gestützt auf eine solche vage Vermutung rechtfertigt es sich nicht, auf der Forderung von CHF 20'220.50, welche die Klägerin immerhin gerichtlich gel- tend machen lässt, eine Abschreibung bzw. Wertberichtigung vorzunehmen.

- 9 -

E. 4.5 Die Klägerin macht geltend, die Gesellschafter D._____ und C._____ hätten mit der Klagebewilligung persönlich beim Handelsgericht vorgesprochen, das sie nach einer Prüfung ans Bezirksgericht verwiesen habe, da die Forde- rungssumme unter CHF 30'000.– liege (Urk. 25 S. 7). Es ist nicht umstritten, dass die Forderungssumme gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 weniger als CHF 30'000.– beträgt. Ob bei der "Vorsprache" (bei wem diese erfolgt sein soll, präzisiert die Klägerin nicht näher) die Ausschlussklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) thematisiert wurde, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor. Ge- mäss Klagebewilligung beträgt der Streitwert CHF 21'078.– (Urk. 1), was dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziffer 1 entspricht. Obwohl die Ausschlussklage vermögensrechtlicher Natur ist, schlug sich Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht im in der Klagebewilligung genannten Streitwert nieder. Entsprechend wurde die Kla- gebewilligung an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) ausgestellt (Urk. 1). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, weshalb die Streitsache nicht "von Beginn weg" dem Handelsgericht zugewiesen wurde, liegt wohl in der Streitwertangabe in der Klagebewilligung begründet. Die Angabe des Streitwertes bei Einreichung der Klage beim Gericht ist aber grundsätzlich Sache der Klägerin (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Weder die Angaben zum Streitwert noch das anzurufende Gericht müssen in der Klagebewilligung genannt werden (Art. 209 Abs. 2 ZPO). Ob, auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt das Handelsgericht eine Auskunft erteilte, kann dahingestellt bleiben. Letztlich prüft das Gericht, bei dem Klage eingereicht wird, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu auch die sachliche Zuständigkeit gehört) erfüllt sind (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Klägerin kann weder aus der Klagebewilligung noch aus einer "Vorsprache" beim Handelsgericht etwas zu ih- ren Gunsten ableiten.

E. 4.6 Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung auch zur Sache bzw. zur ma- teriellen Begründetheit ihrer Klagen. Da sie für die Streitwertfestsetzung und Zu- ständigkeitsprüfung nicht von Relevanz sind, erübrigt es sich, weiter darauf ein- zugehen. Nach dem Gesagten ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin nicht gewillt ist, für den Ausschluss des Beklagten eine Abfindung zu bezahlen. Ist der Ausschlussklage mit Abfindung des auszuschliessenden Gesellschafters ein Streitwert im Wert der Höhe seiner Stammanteile beizumessen, gilt dies umso

- 10 - mehr für eine Klage, die auf einen entschädigungslosen Ausschluss abzielt. Offen bleiben kann, welcher Streitwert Rechtsbegehren Ziffer 3, womit die Klägerin vom Beklagten Nachschüsse verlangt, beizumessen ist.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und der Doppel von Urk. 25 bis Urk. 27/1-10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'330.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei ei- ner unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

- 12 - Zürich, 17. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc

Dispositiv
  1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 21'078.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.
  2. Es sei der Beklagte aus der Klägerin ohne Abgeltung auszu- schliessen und seine Anteile seien auf die beiden verbleibenden Gesellschafter aufzuteilen, nämlich 90% auf C._____ und 10% auf D._____, so dass C._____ über 70% (25% + 45%) des Ge- sellschaftskapitals und D._____ über 30% (25% + 5%) des Ge- sellschaftskapitals verfügen.
  3. Der Beklagte sei zu verpflichten, 50% der anfallenden Kosten der Jahre 2019 und 2020 bis zum Austritt aus der Gesellschaft nach- zuschiessen.
  4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Gemäss verbesserter Klageschrift präzisiertes Rechtsbegehren: (Urk. 14 S. 2 sinngemäss)
  5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'220.50 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.
  6. [unverändert]
  7. [unverändert]
  8. [unverändert] Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2020 (Urk. 24):
  9. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 994.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
  12. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. (Schriftliche Mitteilung)
  14. (Rechtsmittelbelehrung) - 3 - Berufungsantrag: der Berufungsklägerin (Urk. 25 sinngemäss): Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2020 sei aufzuheben und es sei auf die Klage einzutreten. Erwägungen: I.
  15. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Zürich und verfügt über ein Stammkapital von CHF 20'000.–, wobei die Stammanteile von den drei Gesellschaftern D._____ (50 x 100.00), dem Beklag- ten B._____ (100 x 100.00) und C._____ (50 x 100.00) gehalten werden (Urk. 5).
  16. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte die Klägerin die Klage und die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Klägerin – mit dem Hinweis, dass einstweilen von einem Streitwert von weni- ger als CHF 30'000.– ausgegangen werde – Frist angesetzt, um eine verbesserte Klage im Sinne von Art. 244 Abs. 1 ZPO einzureichen und den Streitwert der Ausschlussklage zu beziffern (Urk. 10). Die verbesserte Klage datiert vom 7. Ja- nuar 2020 und ging am 14. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (Urk. 13 bis Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 liess sich die Klägerin erneut vernehmen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 19).
  17. Gegen die ihr am 3. April 2020 zugestellte Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 20) führt die Klägerin Berufung und stellt sinngemäss den obgenannten Be- rufungsantrag (Urk. 23, Urk. 25). Die Klägerin leistete einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.– (Urk. 34). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde Fürsprecher X._____ Frist angesetzt, um – wie in seinem Schreiben vom 22. Mai 2020 in Aussicht gestellt (Urk. 31) – eine Originalvollmacht (Zustel- lungsbevollmächtigung) des Beklagten einzureichen (Urk. 36). Die Vollmacht ging - 4 - fristgerecht hierorts ein (Urk. 37, Urk. 38), womit Fürsprecher X._____, E._____, als Zustellungsdomizil ins Rubrum aufzunehmen ist.
  18. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden, da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
  19. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da auch die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– erreicht wird, ist auf die Berufung – unter dem Vorbehalt rechtsge- nügender Begründung – einzutreten (Art. 308 und 311 ZPO).
  20. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dafür genügt es nicht, den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Art und Weise zu kritisieren. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf de- nen seine Kritik beruht. Dabei ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. III/1a S. 5 f.; Hungerbühler/Bucher, in: DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 39).
  21. Die Vorinstanz (Einzelgericht) mass der vorliegenden Klage einen Streit- wert von über CHF 30'000.– bei und erachtete sich gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG für die Behandlung der Klage als sachlich nicht zuständig. Sie erwog, der Streitwert werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei im Falle der Klagenhäufung die einzelnen Ansprüche bei der Bestimmung - 5 - des Streitwerts zusammenzurechnen seien, sofern sie sich nicht gegenseitig aus- schlössen (Art. 93 ZPO). Dies könne dazu führen, dass (etwa bei Überschreitung eines Streitwerts von CHF 30'000.–) die für die einzelnen Ansprüche grundsätz- lich bestehende sachliche Zuständigkeit und die zu wählende Verfahrensart ins- gesamt änderten (unter Hinweis auf Art. 90 ZPO und Art. 93 ZPO sowie BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 betrage gemäss prä- zisiertem Rechtsbegehren CHF 20'220.50. Rechtsbegehren Ziffer 2 laute nicht auf eine bestimmte Geldsumme, weshalb die Klägerin aufgefordert worden sei, sich dazu zu äussern. Die Klägerin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspre- che ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50. Nachdem sich aus Rechtsbegehren Ziffer 2 ergebe, dass der Beklagte aktuell über Stammanteile von 50% verfüge, mache die Klägerin somit für die Ausschlusskla- ge sinngemäss einen Streitwert von CHF 10'110.25 geltend. Zum Streitwert einer Ausschlussklage verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 20. Dezember 2019, worin sie ausführte, ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausschei- de, habe Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspreche, wobei der wirkliche Wert eines Stammanteils in der Regel dem Unternehmenswert geteilt durch die Anzahl der Stammanteile entspreche (Urk. 24 S. 3 f., Urk. 10 S. 3). Von der Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zum Streitwert sah die Vorinstanz ab mit der Begründung, es erscheine aufgrund der klägerischen Ausführungen nicht offensichtlich unrichtig, dass der einzige noch vorhandene Wert der Gesellschaft in der Forderung gegenüber dem Beklagten liege. Selbst wenn der Beklagte hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 (Ausschluss aus der Ge- sellschaft) von einem anderen Streitwert ausgehen würde, wäre entweder vom klägerischerseits geltend gemachten Streitwert oder aber vom noch höheren, vom Beklagten genannten Streitwert auszugehen, womit auf jeden Fall ein massgebli- cher Gesamtstreitwert von über CHF 30'000.– resultieren würde (Urk. 24 S.4 f.). 4.1 Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Streitwert belaufe sich auf die CHF 20'220.50, welche der Beklagte der Gesellschaft (infolge Nichterfül- lung eingegangener Verpflichtungen, unberechtigter Entnahme von Firmenkapital - 6 - und nicht abgesprochener Gründung einer neuen Firma auf Kosten der Klägerin) schulde. Eine Aufrechnung im Umfang von 50%, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– er- bracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwehren (Urk. 25 S. 3). Die Arrestierung der 100 Stammanteile des Beklagten durch das Betreibungsamt Zü- rich 8, die zur Mittelbeschaffung im Verfahren FINMA gegen B._____ vor dem Gericht Bern-Mittelland erfolgt sei, scheine mittlerweile mangels Aktiven oder Gelder des Beklagten aufgehoben worden zu sein. Daraus sei abzuleiten, dass die 100 Anteile "mangels Mittel" nicht zu verwerten und ohne (kommerziellen) Wert seien. Das Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige auch, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, die Kosten ge- genüber der Klägerin zu tilgen, weshalb die Aufteilung der Stammanteile des Be- klagten auf die Gesellschafter D._____ und C._____ beantragt werde. Da der Be- klagte die Gesellschaftsschäden bewusst und willentlich bewirkt habe, sei er ohne Entgelt für seine Anteile aus der Klägerin auszuschliessen (Urk. 25 S. 4). Das Be- treibungsamt sei zur Ansicht gelangt, dass keine verwertbaren Gelder vorhanden seien. Daraus sei zu folgern, dass keine finanzielle Abfindung des Beklagten ge- schuldet sei. Der wirkliche Wert (der Stammanteile) sei auf CHF 0.– zu bemessen (Urk. 25 S. 5). Die Klägerin beruft sich weiter auf Art. 795 OR. Seien Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt (vorliegend über CHF 10'100.–) worden, so müssten sie den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters und dem Stammkapital zu- gerechnet werden. Damit könne eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter D._____ und C._____ gebildet (200 Anteile bei CHF 20'000.– und weitere 101 Anteile für weitere CHF 10'100.–) und der Beklagte auf diesem Weg rechtskräftig ausgeschlossen werden, wobei sich die Frage stelle, ob es für diese Umwandlung oder Kapitalerhöhung eine Zweidrittelmehrheit brauche. Da der Beklagte nie Nachschüsse bezahlt habe, eine Kapitalerhöhung mittels neuem Geld stets abge- lehnt habe und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ver- weigere, bestünden genügend Gründe, den Ausschluss des Beklagten zu bean- - 7 - tragen oder mittels Gerichtsurteil eine Kapitalerhöhung zu bewilligen (Urk. 25 S. 5 f.). 4.2 Der ausscheidende (und damit auch der ausgeschlossene) Gesellschaf- ter hat Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammantei- le entspricht (Art. 825 Abs. 1 OR; Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 825 N 1). Dabei entspricht der wirkliche Wert eines Stammanteils grundsätzlich dem Gesamtwert des Unternehmens geteilt durch die Anzahl Stammanteile (BSK OR II-Stäubli, Art. 825 N 2; BSK OR II-du Pasquier/ Wolf/Oertle, Art. 789 N 3 f.). Davon ging auch die Vorinstanz aus, was von der Klägerin nicht substantiiert beanstandet bzw. in Abrede gestellt wird, auch wenn sie mit Rechtsbegehren Ziffer 2 den Ausschluss des Beklagten ohne Abgeltung beantragt. Sie ist allerdings der Auffassung, die 100 Stammanteile des Beklagten seien wertlos, weshalb für die Bestimmung des Gesamtstreitwerts einzig auf die bezifferte Leistungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) von CHF 20'220.50 abzustel- len sei. 4.3 Die Klägerin rügt sinngemäss, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vor- instanz den Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 2 auf 50% des mit Rechtsbe- gehren Ziffer 1 eingeklagten Betrags festgesetzt habe, zumal die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– erbracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwenden (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die verbesserte Klage vom 7. Januar 2020 erwogen, die Kläge- rin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspreche ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50 (Urk. 24 S. 4). Diese Erwägung wird seitens der Klägerin nicht beanstandet. Besteht der Wert der Klägerin mindestens in der eingeklagten Forderung, ist es auch folgerichtig, dass der hälftige Unterneh- menswert (entsprechend 50% des vom Beklagten gehaltenen Stammkapitals) CHF 10'110.25 beträgt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis auf nicht weiter substantiierte Vorleistungen der Gesellschafter D._____ und C._____ von über CHF 10'000.– etwas daran ändern könnte. Wie die Klägerin an anderer Stelle ausführt, handelte es sich dabei offenbar um Nachschüsse im Sinne von Art. 795 OR von über CHF 10'100.– (Urk. 25 S. 5). Nachschüsse lassen zwar auf einen - 8 - Sanierungs- oder Finanzierungsbedarf der Gesellschaft schliessen, werden aber als Beitrag zum Gesellschaftsvermögen geleistet und haben eigenkapitalähnliche Dimension (Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 795 N 1; BSK OR I-Amstutz/Chappuis, Art. 795 N 1, Art. 795a N 1). Eine Verminderung des Unternehmenswertes ist durch die Vorleistungen daher nicht dargetan. Die Klägerin geht denn auch davon aus, dass die geleisteten Nach- schüsse den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters zugerechnet wer- den müssten bzw. dadurch auf dem Wege der Kapitalerhöhung 101 neue Stammanteile geschaffen werden könnten (Urk. 25 S. 5 f.). 4.4 Die Klägerin beruft sich weiter auf ein gegen den Beklagten geführtes Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland und die Verarrestierung seiner Stammanteile durch das Betreibungsamt Zürich 8 (Urk. 25 S. 4 f.). Als Nachtrag zur verbesserten Klageschrift reichte die Klägerin der Vorinstanz die Anzeige des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. Dezember 2019 ein, womit sie von der Ar- restierung der 100 Stammanteile des Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Aus der vermuteten Aufhebung des Arrests (Urk. 25 S. 4: "scheint mitt- lerweile aufgehoben") leitet die Klägerin ab, die Stammanteile des Beklagten könnten "mangels Mittel" nicht verwertet werden und seien ohne kommerziellen Wert. Ob und aus welchem Grund der Arrest aufgehoben wurde, ist weder (mit genügender Bestimmtheit) behauptet noch belegt worden. Es kann nicht unter- stellt werden, der Arrest sei aufgehoben worden und – falls dem so wäre – der Grund liege darin, dass die Stammanteile des Beklagten nicht verwertet werden können bzw. über keinerlei Wert verfügen. Nichts anderes gilt für die Vermutung, "das Verfahren" vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, um die Schulden gegenüber der Klägerin zu tilgen (Urk. 25 S. 4). Über dieses Verfahren ist nichts weiter be- kannt und die behauptete Mittellosigkeit des Beklagten beruht wiederum auf Spe- kulation. Gestützt auf eine solche vage Vermutung rechtfertigt es sich nicht, auf der Forderung von CHF 20'220.50, welche die Klägerin immerhin gerichtlich gel- tend machen lässt, eine Abschreibung bzw. Wertberichtigung vorzunehmen. - 9 - 4.5 Die Klägerin macht geltend, die Gesellschafter D._____ und C._____ hätten mit der Klagebewilligung persönlich beim Handelsgericht vorgesprochen, das sie nach einer Prüfung ans Bezirksgericht verwiesen habe, da die Forde- rungssumme unter CHF 30'000.– liege (Urk. 25 S. 7). Es ist nicht umstritten, dass die Forderungssumme gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 weniger als CHF 30'000.– beträgt. Ob bei der "Vorsprache" (bei wem diese erfolgt sein soll, präzisiert die Klägerin nicht näher) die Ausschlussklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) thematisiert wurde, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor. Ge- mäss Klagebewilligung beträgt der Streitwert CHF 21'078.– (Urk. 1), was dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziffer 1 entspricht. Obwohl die Ausschlussklage vermögensrechtlicher Natur ist, schlug sich Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht im in der Klagebewilligung genannten Streitwert nieder. Entsprechend wurde die Kla- gebewilligung an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) ausgestellt (Urk. 1). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, weshalb die Streitsache nicht "von Beginn weg" dem Handelsgericht zugewiesen wurde, liegt wohl in der Streitwertangabe in der Klagebewilligung begründet. Die Angabe des Streitwertes bei Einreichung der Klage beim Gericht ist aber grundsätzlich Sache der Klägerin (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Weder die Angaben zum Streitwert noch das anzurufende Gericht müssen in der Klagebewilligung genannt werden (Art. 209 Abs. 2 ZPO). Ob, auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt das Handelsgericht eine Auskunft erteilte, kann dahingestellt bleiben. Letztlich prüft das Gericht, bei dem Klage eingereicht wird, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu auch die sachliche Zuständigkeit gehört) erfüllt sind (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Klägerin kann weder aus der Klagebewilligung noch aus einer "Vorsprache" beim Handelsgericht etwas zu ih- ren Gunsten ableiten. 4.6. Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung auch zur Sache bzw. zur ma- teriellen Begründetheit ihrer Klagen. Da sie für die Streitwertfestsetzung und Zu- ständigkeitsprüfung nicht von Relevanz sind, erübrigt es sich, weiter darauf ein- zugehen. Nach dem Gesagten ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin nicht gewillt ist, für den Ausschluss des Beklagten eine Abfindung zu bezahlen. Ist der Ausschlussklage mit Abfindung des auszuschliessenden Gesellschafters ein Streitwert im Wert der Höhe seiner Stammanteile beizumessen, gilt dies umso - 10 - mehr für eine Klage, die auf einen entschädigungslosen Ausschluss abzielt. Offen bleiben kann, welcher Streitwert Rechtsbegehren Ziffer 3, womit die Klägerin vom Beklagten Nachschüsse verlangt, beizumessen ist.
  22. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert ausgegangen ist. Eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich. Damit ist die Vor- instanz als Einzelgericht für die Behandlung der Klagen nicht zuständig. Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit einen CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert sind vom Handelsgericht zu beurteilen (§ 44 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; BK ZPO- Berger, Art. 6 N 46). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt der Entscheid, an welches Gericht sie gelangen will, in der Verantwortung der Kläge- rin. Eine Überweisung durch das sich für unzuständig erklärende Gericht findet in solchen Fällen nicht statt, doch bleibt die Rechtshängigkeit gewahrt, wenn die Klage innert eines Monats bei der von der Klägerin für zuständig gehaltenen Be- hörde neu eingereicht wird (Art. 63 ZPO). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels entschädigungspflichtigem Aufwand. Es wird beschlossen:
  23. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2020 wird bestätigt. - 11 -
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt.
  25. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  26. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und der Doppel von Urk. 25 bis Urk. 27/1-10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'330.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei ei- ner unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. - 12 - Zürich, 17. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP200013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 17. Juli 2020 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2020 (FV190142-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss; Urk. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 14 S. 3)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 21'078.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.

2. Es sei der Beklagte aus der Klägerin ohne Abgeltung auszu- schliessen und seine Anteile seien auf die beiden verbleibenden Gesellschafter aufzuteilen, nämlich 90% auf C._____ und 10% auf D._____, so dass C._____ über 70% (25% + 45%) des Ge- sellschaftskapitals und D._____ über 30% (25% + 5%) des Ge- sellschaftskapitals verfügen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, 50% der anfallenden Kosten der Jahre 2019 und 2020 bis zum Austritt aus der Gesellschaft nach- zuschiessen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Gemäss verbesserter Klageschrift präzisiertes Rechtsbegehren: (Urk. 14 S. 2 sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'220.50 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 zu bezahlen.

2. [unverändert]

3. [unverändert]

4. [unverändert] Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2020 (Urk. 24):

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 994.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittelbelehrung)

- 3 - Berufungsantrag: der Berufungsklägerin (Urk. 25 sinngemäss): Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2020 sei aufzuheben und es sei auf die Klage einzutreten. Erwägungen: I.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Zürich und verfügt über ein Stammkapital von CHF 20'000.–, wobei die Stammanteile von den drei Gesellschaftern D._____ (50 x 100.00), dem Beklag- ten B._____ (100 x 100.00) und C._____ (50 x 100.00) gehalten werden (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte die Klägerin die Klage und die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Klägerin – mit dem Hinweis, dass einstweilen von einem Streitwert von weni- ger als CHF 30'000.– ausgegangen werde – Frist angesetzt, um eine verbesserte Klage im Sinne von Art. 244 Abs. 1 ZPO einzureichen und den Streitwert der Ausschlussklage zu beziffern (Urk. 10). Die verbesserte Klage datiert vom 7. Ja- nuar 2020 und ging am 14. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (Urk. 13 bis Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 liess sich die Klägerin erneut vernehmen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 19).

3. Gegen die ihr am 3. April 2020 zugestellte Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 20) führt die Klägerin Berufung und stellt sinngemäss den obgenannten Be- rufungsantrag (Urk. 23, Urk. 25). Die Klägerin leistete einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.– (Urk. 34). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde Fürsprecher X._____ Frist angesetzt, um – wie in seinem Schreiben vom 22. Mai 2020 in Aussicht gestellt (Urk. 31) – eine Originalvollmacht (Zustel- lungsbevollmächtigung) des Beklagten einzureichen (Urk. 36). Die Vollmacht ging

- 4 - fristgerecht hierorts ein (Urk. 37, Urk. 38), womit Fürsprecher X._____, E._____, als Zustellungsdomizil ins Rubrum aufzunehmen ist.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden, da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da auch die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– erreicht wird, ist auf die Berufung – unter dem Vorbehalt rechtsge- nügender Begründung – einzutreten (Art. 308 und 311 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dafür genügt es nicht, den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Art und Weise zu kritisieren. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf de- nen seine Kritik beruht. Dabei ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. III/1a S. 5 f.; Hungerbühler/Bucher, in: DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 39).

3. Die Vorinstanz (Einzelgericht) mass der vorliegenden Klage einen Streit- wert von über CHF 30'000.– bei und erachtete sich gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG für die Behandlung der Klage als sachlich nicht zuständig. Sie erwog, der Streitwert werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei im Falle der Klagenhäufung die einzelnen Ansprüche bei der Bestimmung

- 5 - des Streitwerts zusammenzurechnen seien, sofern sie sich nicht gegenseitig aus- schlössen (Art. 93 ZPO). Dies könne dazu führen, dass (etwa bei Überschreitung eines Streitwerts von CHF 30'000.–) die für die einzelnen Ansprüche grundsätz- lich bestehende sachliche Zuständigkeit und die zu wählende Verfahrensart ins- gesamt änderten (unter Hinweis auf Art. 90 ZPO und Art. 93 ZPO sowie BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 betrage gemäss prä- zisiertem Rechtsbegehren CHF 20'220.50. Rechtsbegehren Ziffer 2 laute nicht auf eine bestimmte Geldsumme, weshalb die Klägerin aufgefordert worden sei, sich dazu zu äussern. Die Klägerin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspre- che ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50. Nachdem sich aus Rechtsbegehren Ziffer 2 ergebe, dass der Beklagte aktuell über Stammanteile von 50% verfüge, mache die Klägerin somit für die Ausschlusskla- ge sinngemäss einen Streitwert von CHF 10'110.25 geltend. Zum Streitwert einer Ausschlussklage verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 20. Dezember 2019, worin sie ausführte, ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausschei- de, habe Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspreche, wobei der wirkliche Wert eines Stammanteils in der Regel dem Unternehmenswert geteilt durch die Anzahl der Stammanteile entspreche (Urk. 24 S. 3 f., Urk. 10 S. 3). Von der Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zum Streitwert sah die Vorinstanz ab mit der Begründung, es erscheine aufgrund der klägerischen Ausführungen nicht offensichtlich unrichtig, dass der einzige noch vorhandene Wert der Gesellschaft in der Forderung gegenüber dem Beklagten liege. Selbst wenn der Beklagte hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 (Ausschluss aus der Ge- sellschaft) von einem anderen Streitwert ausgehen würde, wäre entweder vom klägerischerseits geltend gemachten Streitwert oder aber vom noch höheren, vom Beklagten genannten Streitwert auszugehen, womit auf jeden Fall ein massgebli- cher Gesamtstreitwert von über CHF 30'000.– resultieren würde (Urk. 24 S.4 f.). 4.1 Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Streitwert belaufe sich auf die CHF 20'220.50, welche der Beklagte der Gesellschaft (infolge Nichterfül- lung eingegangener Verpflichtungen, unberechtigter Entnahme von Firmenkapital

- 6 - und nicht abgesprochener Gründung einer neuen Firma auf Kosten der Klägerin) schulde. Eine Aufrechnung im Umfang von 50%, wie sie die Vorinstanz vorge- nommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– er- bracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwehren (Urk. 25 S. 3). Die Arrestierung der 100 Stammanteile des Beklagten durch das Betreibungsamt Zü- rich 8, die zur Mittelbeschaffung im Verfahren FINMA gegen B._____ vor dem Gericht Bern-Mittelland erfolgt sei, scheine mittlerweile mangels Aktiven oder Gelder des Beklagten aufgehoben worden zu sein. Daraus sei abzuleiten, dass die 100 Anteile "mangels Mittel" nicht zu verwerten und ohne (kommerziellen) Wert seien. Das Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige auch, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, die Kosten ge- genüber der Klägerin zu tilgen, weshalb die Aufteilung der Stammanteile des Be- klagten auf die Gesellschafter D._____ und C._____ beantragt werde. Da der Be- klagte die Gesellschaftsschäden bewusst und willentlich bewirkt habe, sei er ohne Entgelt für seine Anteile aus der Klägerin auszuschliessen (Urk. 25 S. 4). Das Be- treibungsamt sei zur Ansicht gelangt, dass keine verwertbaren Gelder vorhanden seien. Daraus sei zu folgern, dass keine finanzielle Abfindung des Beklagten ge- schuldet sei. Der wirkliche Wert (der Stammanteile) sei auf CHF 0.– zu bemessen (Urk. 25 S. 5). Die Klägerin beruft sich weiter auf Art. 795 OR. Seien Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt (vorliegend über CHF 10'100.–) worden, so müssten sie den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters und dem Stammkapital zu- gerechnet werden. Damit könne eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter D._____ und C._____ gebildet (200 Anteile bei CHF 20'000.– und weitere 101 Anteile für weitere CHF 10'100.–) und der Beklagte auf diesem Weg rechtskräftig ausgeschlossen werden, wobei sich die Frage stelle, ob es für diese Umwandlung oder Kapitalerhöhung eine Zweidrittelmehrheit brauche. Da der Beklagte nie Nachschüsse bezahlt habe, eine Kapitalerhöhung mittels neuem Geld stets abge- lehnt habe und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ver- weigere, bestünden genügend Gründe, den Ausschluss des Beklagten zu bean-

- 7 - tragen oder mittels Gerichtsurteil eine Kapitalerhöhung zu bewilligen (Urk. 25 S. 5 f.). 4.2 Der ausscheidende (und damit auch der ausgeschlossene) Gesellschaf- ter hat Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammantei- le entspricht (Art. 825 Abs. 1 OR; Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 825 N 1). Dabei entspricht der wirkliche Wert eines Stammanteils grundsätzlich dem Gesamtwert des Unternehmens geteilt durch die Anzahl Stammanteile (BSK OR II-Stäubli, Art. 825 N 2; BSK OR II-du Pasquier/ Wolf/Oertle, Art. 789 N 3 f.). Davon ging auch die Vorinstanz aus, was von der Klägerin nicht substantiiert beanstandet bzw. in Abrede gestellt wird, auch wenn sie mit Rechtsbegehren Ziffer 2 den Ausschluss des Beklagten ohne Abgeltung beantragt. Sie ist allerdings der Auffassung, die 100 Stammanteile des Beklagten seien wertlos, weshalb für die Bestimmung des Gesamtstreitwerts einzig auf die bezifferte Leistungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1) von CHF 20'220.50 abzustel- len sei. 4.3 Die Klägerin rügt sinngemäss, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vor- instanz den Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 2 auf 50% des mit Rechtsbe- gehren Ziffer 1 eingeklagten Betrags festgesetzt habe, zumal die Gesellschafter D._____ und C._____ Vorleistungen von über CHF 10'000.– erbracht hätten, um ein mögliches Konkursverfahren abzuwenden (Urk. 25 S. 3). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die verbesserte Klage vom 7. Januar 2020 erwogen, die Kläge- rin halte fest, der Wert der Gesellschaft entspreche ihrer Forderung gegenüber dem Beklagten von CHF 20'220.50 (Urk. 24 S. 4). Diese Erwägung wird seitens der Klägerin nicht beanstandet. Besteht der Wert der Klägerin mindestens in der eingeklagten Forderung, ist es auch folgerichtig, dass der hälftige Unterneh- menswert (entsprechend 50% des vom Beklagten gehaltenen Stammkapitals) CHF 10'110.25 beträgt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Hinweis auf nicht weiter substantiierte Vorleistungen der Gesellschafter D._____ und C._____ von über CHF 10'000.– etwas daran ändern könnte. Wie die Klägerin an anderer Stelle ausführt, handelte es sich dabei offenbar um Nachschüsse im Sinne von Art. 795 OR von über CHF 10'100.– (Urk. 25 S. 5). Nachschüsse lassen zwar auf einen

- 8 - Sanierungs- oder Finanzierungsbedarf der Gesellschaft schliessen, werden aber als Beitrag zum Gesellschaftsvermögen geleistet und haben eigenkapitalähnliche Dimension (Siffert/Fischer/Perrin, Stämplis Handkommentar zum GmbH-Recht, Art. 795 N 1; BSK OR I-Amstutz/Chappuis, Art. 795 N 1, Art. 795a N 1). Eine Verminderung des Unternehmenswertes ist durch die Vorleistungen daher nicht dargetan. Die Klägerin geht denn auch davon aus, dass die geleisteten Nach- schüsse den Stammanteilen des betreffenden Gesellschafters zugerechnet wer- den müssten bzw. dadurch auf dem Wege der Kapitalerhöhung 101 neue Stammanteile geschaffen werden könnten (Urk. 25 S. 5 f.). 4.4 Die Klägerin beruft sich weiter auf ein gegen den Beklagten geführtes Verfahren vor dem Gericht Bern-Mittelland und die Verarrestierung seiner Stammanteile durch das Betreibungsamt Zürich 8 (Urk. 25 S. 4 f.). Als Nachtrag zur verbesserten Klageschrift reichte die Klägerin der Vorinstanz die Anzeige des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 11. Dezember 2019 ein, womit sie von der Ar- restierung der 100 Stammanteile des Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Aus der vermuteten Aufhebung des Arrests (Urk. 25 S. 4: "scheint mitt- lerweile aufgehoben") leitet die Klägerin ab, die Stammanteile des Beklagten könnten "mangels Mittel" nicht verwertet werden und seien ohne kommerziellen Wert. Ob und aus welchem Grund der Arrest aufgehoben wurde, ist weder (mit genügender Bestimmtheit) behauptet noch belegt worden. Es kann nicht unter- stellt werden, der Arrest sei aufgehoben worden und – falls dem so wäre – der Grund liege darin, dass die Stammanteile des Beklagten nicht verwertet werden können bzw. über keinerlei Wert verfügen. Nichts anderes gilt für die Vermutung, "das Verfahren" vor dem Gericht Bern-Mittelland zeige, dass der Beklagte mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Mittel verfüge, um die Schulden gegenüber der Klägerin zu tilgen (Urk. 25 S. 4). Über dieses Verfahren ist nichts weiter be- kannt und die behauptete Mittellosigkeit des Beklagten beruht wiederum auf Spe- kulation. Gestützt auf eine solche vage Vermutung rechtfertigt es sich nicht, auf der Forderung von CHF 20'220.50, welche die Klägerin immerhin gerichtlich gel- tend machen lässt, eine Abschreibung bzw. Wertberichtigung vorzunehmen.

- 9 - 4.5 Die Klägerin macht geltend, die Gesellschafter D._____ und C._____ hätten mit der Klagebewilligung persönlich beim Handelsgericht vorgesprochen, das sie nach einer Prüfung ans Bezirksgericht verwiesen habe, da die Forde- rungssumme unter CHF 30'000.– liege (Urk. 25 S. 7). Es ist nicht umstritten, dass die Forderungssumme gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 weniger als CHF 30'000.– beträgt. Ob bei der "Vorsprache" (bei wem diese erfolgt sein soll, präzisiert die Klägerin nicht näher) die Ausschlussklage (Rechtsbegehren Ziffer 2) thematisiert wurde, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor. Ge- mäss Klagebewilligung beträgt der Streitwert CHF 21'078.– (Urk. 1), was dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren Ziffer 1 entspricht. Obwohl die Ausschlussklage vermögensrechtlicher Natur ist, schlug sich Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht im in der Klagebewilligung genannten Streitwert nieder. Entsprechend wurde die Kla- gebewilligung an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) ausgestellt (Urk. 1). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, weshalb die Streitsache nicht "von Beginn weg" dem Handelsgericht zugewiesen wurde, liegt wohl in der Streitwertangabe in der Klagebewilligung begründet. Die Angabe des Streitwertes bei Einreichung der Klage beim Gericht ist aber grundsätzlich Sache der Klägerin (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Weder die Angaben zum Streitwert noch das anzurufende Gericht müssen in der Klagebewilligung genannt werden (Art. 209 Abs. 2 ZPO). Ob, auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt das Handelsgericht eine Auskunft erteilte, kann dahingestellt bleiben. Letztlich prüft das Gericht, bei dem Klage eingereicht wird, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu auch die sachliche Zuständigkeit gehört) erfüllt sind (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Klägerin kann weder aus der Klagebewilligung noch aus einer "Vorsprache" beim Handelsgericht etwas zu ih- ren Gunsten ableiten. 4.6. Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung auch zur Sache bzw. zur ma- teriellen Begründetheit ihrer Klagen. Da sie für die Streitwertfestsetzung und Zu- ständigkeitsprüfung nicht von Relevanz sind, erübrigt es sich, weiter darauf ein- zugehen. Nach dem Gesagten ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin nicht gewillt ist, für den Ausschluss des Beklagten eine Abfindung zu bezahlen. Ist der Ausschlussklage mit Abfindung des auszuschliessenden Gesellschafters ein Streitwert im Wert der Höhe seiner Stammanteile beizumessen, gilt dies umso

- 10 - mehr für eine Klage, die auf einen entschädigungslosen Ausschluss abzielt. Offen bleiben kann, welcher Streitwert Rechtsbegehren Ziffer 3, womit die Klägerin vom Beklagten Nachschüsse verlangt, beizumessen ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert ausgegangen ist. Eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich. Damit ist die Vor- instanz als Einzelgericht für die Behandlung der Klagen nicht zuständig. Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit einen CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert sind vom Handelsgericht zu beurteilen (§ 44 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; BK ZPO- Berger, Art. 6 N 46). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt der Entscheid, an welches Gericht sie gelangen will, in der Verantwortung der Kläge- rin. Eine Überweisung durch das sich für unzuständig erklärende Gericht findet in solchen Fällen nicht statt, doch bleibt die Rechtshängigkeit gewahrt, wenn die Klage innert eines Monats bei der von der Klägerin für zuständig gehaltenen Be- hörde neu eingereicht wird (Art. 63 ZPO). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels entschädigungspflichtigem Aufwand. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2020 wird bestätigt.

- 11 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und der Doppel von Urk. 25 bis Urk. 27/1-10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'330.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei ei- ner unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

- 12 - Zürich, 17. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc