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NP190034

Forderung

Zürich OG · 2020-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand

E. 1.1 Die D1._____ Holding AG mit Sitz in Zürich hält direkt oder indirekt Aktien von verschiedenen Gesellschaften, welche gemeinsam die D2._____-Gruppe bil- den und sich in der Hauptsache der Betreuung und Unterbringung von …suchenden widmen. Hauptaktionär der D1._____ Holding AG ist der Private Equity Fonds "A._____", wobei die Aktien des Fonds auf die Beklagten und Beru- fungskläger 1 bis 7 (fortan Beklagte) verteilt sind.

E. 1.2 C._____ (fortan Klägerin) war zuletzt als stellvertretende CEO der D2._____-Gruppe tätig. Die Klägerin erwarb insgesamt 310'000 Namenaktien der

- 4 - D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Es besteht ein Ak- tionärbindungsvertrag (fortan ABV), der ein Kaufrecht der Beklagten im Falle ei- nes Austritts der Klägerin an deren Aktien stipuliert. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der D2._____-Gruppe gekündigt hatte, übten die Beklagten ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und erlangten Eigen- tum daran.

E. 1.3 Im ABV wird in Bezug auf das Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____-Gruppe zwischen einem "Bad Leaver Event" und einem "Good Leaver Event" unterschieden. Sowohl die Höhe des Kaufpreises als auch die Zahlungs- modalitäten betreffend die Aktien hängen vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kauf- preis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet. Die Klä- gerin hält dafür, ihr Ausscheiden aus der D2._____-Gruppe sei als Good Leaver Event zu qualifizieren, der Kaufpreis der Aktien daher weitgehend nicht gestundet und die Klage gutzuheissen. Auch eventualiter – bei einer Qualifikation als Bad Leaver Event – sei die eingeklagte Forderung ausgewiesen, werde doch mit dem ABV die arbeitsrechtliche Kündigungsparität verletzt; ferner liege ein Verstoss ge- gen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB vor. Vorinstanz- lich fasste die Klägerin neben den Beklagten einen ehemaligen Verwaltungsrat der D1._____ Holding AG als Beklagten 8 ins Recht.

E. 1.4 Die Vorinstanz erachtete die im ABV vereinbarte Stundung des Kaufprei- ses als übermässig bindend und hiess die Klage gegen die Beklagten unter Of- fenlassung der Frage des "Leaver Events" gut. Die Klage gegen den Beklagten 8 wies es ab, wobei letzteres nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens ist. Dispositiv-Ziffern 2 und 7 sowie der zweite Satzteil von Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sind mithin vom Berufungsverfahren nicht tan- giert.

E. 1.5 Die Beklagten vertreten in der Berufung den Standpunkt, der Rücktritt der Klägerin sei freiwillig erfolgt, weshalb der Kaufpreis gestundet sei. Dabei verletze der ABV weder die Kündigungsparität noch das Verbot der übermässigen Bin- dung, weshalb die Klage in Gutheissung der Berufung abzuweisen sei.

- 5 -

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Klage vom 25. September 2018 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz führ- te einen doppelten Schriftenwechsel durch und erliess am 27. September 2019 das angefochtene Urteil sowie vorab eine Verfügung, mit welcher der Antrag der Beklagten um Verfahrenssistierung abgewiesen wurde, auf den Antrag der Kläge- rin, von ihrem Nachklagerecht Vormerk zu nehmen, nicht eingetreten wurde und schliesslich Vormerk davon genommen wurde, dass die Beklagten bislang nicht die Möglichkeit hatten, eine vollständige Duplik zu erstatten (Urk. 32 = Urk. 38). Diese Verfügung ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angefochten.

E. 2.2 Mit Schreiben vom 18. November 2019 erhoben die Beklagten Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 37 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-36). Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2019 wurden die Beklagten aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 39). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 40). Am 11. Dezember 2019 wurde die Klägerin zur Berufungsantwort auf- gefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 41). Die Berufungsantwort mit ei- ner neuen Behauptung und unter Beilage einer neuen Urkunde datiert vom

31. Januar 2020 (Urk. 42 ff.). Sie wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme sowie Stellungnahme zugestellt (Urk. 45). Deren Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 2. März 2020 (Urk. 47). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Klägerin zu- gestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 2.3 Aus organisatorischen Gründen ist neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Referent in diesem Verfahren eingesetzt worden. Es erweist sich als spruchreif.

E. 3 Berufungsvoraussetzungen

E. 3.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 35 und 37). Die Beklagten sind

- 6 - durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO) wird angesichts der Regel, dass die geltend gemachten Ansprüche bei einfacher Streitgenossenschaft zusam- mengerechnet werden (Art. 93 Abs. 1 ZPO), erreicht; für die Berufung gegen den vor-instanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Be- rufung ist grundsätzlich einzutreten (vgl. ferner E. 5.5.1.).

E. 3.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no-

- 7 - vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

E. 4 Unbestrittene Grundlagen

E. 4.1 Zu beurteilen ist ein Anspruch aus dem ABV vom 28. Juni 2013 (Urk. 3/3). Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz gehen diesbezüglich von der An- wendbarkeit Schweizer Rechts aus, was mit der Rechtswahl gemäss § 22.6 des Vertrags korrespondiert (vgl. Art. 116 Abs. 1 IPRG).

E. 4.2 Wie eingangs erwähnt erwarb die Klägerin insgesamt 310'000 Namenak- tien der D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Der ABV stipuliert ein Kaufrecht der Beklagten im Falle eines Austritts der Klägerin an de- ren Aktien. Die betreffenden Aktien wurden bereits bei Vertragsschluss unwider- ruflich zum Kauf angeboten, sodass die Beklagten beim Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe durch schriftliche Annahmeerklärung den entsprechenden Vertrag zustande kommen lassen konnten (Urk. 3/3 § 6.3 f.). Die Aktien wurden ferner bereits unmittelbar nach deren Ausgabe blanko indossiert hinterlegt (§ 18.1 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2017 (Urk. 3/10). Die Beklagten übten mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und er- langten Eigentum daran (Urk. 3/11).

E. 4.3 Im ABV wird in Bezug auf die Art des Ausscheidens der Klägerin unter- schieden. Ein Bad Leaver Event ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Klä- gerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei einer D2._____-Gruppengesellschaft been- det oder nicht verlängert, ohne dass dies durch einen wichtigen, von einer D2._____-Gruppengesellschaft zu vertretenden Grund gerechtfertigt wäre (vgl. im Einzelnen Urk. 3/3 § 8.1.4 f.). Von einem Good Leaver Event ist dann auszuge- hen, wenn kein Bad Leaver Event vorliegt (Urk. 3/3 § 8.2).

E. 4.4 Im Falle eines Bad Leaver Events entspricht der Kaufpreis der vom Kauf- recht erfassten Aktien dem tieferen Wert (1) vom Marktwert der Aktien und (2) vom Betrag, den die Klägerin beim Erwerb der Aktien bezahlte. Im Falle eines

- 8 - Good Leaver Events verhält es sich gerade umgekehrt und der Kaufpreis ent- spricht dem höheren Wert (vgl. Urk. 3/3 § 8.1 f.). Die Zahlungsmodalitäten betref- fend den Kaufpreis hängen ebenfalls vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kaufpreis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet (Urk. 3/3 § 9.1 f.).

E. 4.5 Die Kaufpreisforderungen für die betreffenden Aktien werden nach der ver- traglichen Regelung erst bei einem "Exit" zur Zahlung fällig. Ein solcher Exit liegt dann vor, wenn die Beklagten über 50% der Aktien der D1._____ Holding AG verkaufen oder die Gesellschaft an der Börse kotieren. Die Fälligkeit tritt sodann nur ein, wenn die Beklagten den aus dem Exit resultierenden Erlös erhalten ha- ben (vgl. Urk. 3/3 § 13.1). Als Ausnahme zu dieser Stundungsregelung wird in § 9.2 festgehalten, dass im Falle eines Good Leaver Events der Kaufpreis in ei- nem dem Nennwert entsprechenden Betrag, höchstens jedoch im Umfang von Fr. 200'000.–, 30 Tage nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____- Gruppe zur Zahlung fällig wird. Auch im Falle eines Good Leaver Events bleibt die Kaufpreisforderung mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 200'000.– gestundet.

E. 4.6 Umstritten zwischen den Parteien ist im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren einzig, ob sich die vereinbarte Stundungsklausel als übermässig bindend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB erweist. Die Vorinstanz bejahte eine übermässige Bindung (beim Bad Leaver Event) und gelangte zum Ergebnis, dass die Teilklage der Klägerin unter Offenlassung der Frage der Art ihres Ausscheidens gutzuheis- sen sei (Urk. 38 S. 19 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 5 Übermässige Bindung der Stundungsklausel

E. 5.1 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 Abs. 2 ZGB).

- 9 -

E. 5.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich das Übermass einer Bindung in erster Li- nie aus der Intensität und der Dauer der Bindung ergebe. Eine vertragliche Be- schränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sei namentlich dann als übermässig anzusehen, wenn der Verpflichtete der Willkür eines anderen ausge- liefert werde. Es sei nicht erforderlich, dass die betreffende Partei in den Grundla- gen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Massgebend seien die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der übermässigen Bindung. Abzustellen sei auf die tatsächliche Handhabung eines Vertrags. Seien bei einem umfassen- den Vertrag nur einzelne Ansprüche strittig, so beurteile sich die Übermässigkeit nach der Gesamtheit der durch den Vertrag geregelten Gegenstände, nach resul- tierenden Pflichten der Parteien und deren Dauer (Urk. 38 S. 14 f.).

E. 5.2.1 Hinsichtlich der Intensität der Bindung sei festzustellen, dass die Beklagten ab dem Zeitpunkt des Austritts der Klägerin sämtliche Aktionärsrechte ausüben würden, ohne Mitwirkung der Klägerin und ohne Gegenleistung. Das Fälligwerden des Kaufpreises hange ausschliesslich vom Willen der Beklagten ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Exit in absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werde. Die vertragliche Regelung zwinge die Klägerin dazu, ihr Eigentum ohne Gegenleistung aufzugeben. Selbst bei einem Good Leaver Event sei die Kauf- preisforderung zu einem beachtlichen Teil gestundet. Im Rahmen einer Gesamt- betrachtung falle auf, dass nicht der Kauf der Aktien an sich, sondern nur die Be- zahlung des Kaufpreises zeitlich unbegrenzt aufgeschoben werde. Bestünde der Sinn der Regelung darin, den Beklagten die Liquidität zugunsten der Leaver durch einen Exit zu erwirtschaften, wäre konsequenterweise die ganze Transaktion auf- zuschieben. Diese Konstellation sei nicht mit gewöhnlichen Mitarbeiterbeteiligun- gen und einem dazu ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGE 130 III 495; erst nach fünf Jahren ausübbare Mitarbeiteroptionen mit Aussicht auf einen beachtli- chen Gewinn) zu vergleichen. Vorliegend gehe die Stundungsregelung weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Eine übermässige Bindung sei auch dann anzunehmen, wenn die in ihrer Freiheit eingeschränkte Person nicht gene- rell in ihrer finanziellen Existenz gefährdet sei, ansonsten sich wohlhabende Per- sonen per se nicht auf Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten (Urk. 38 S. 15 ff.).

- 10 -

E. 5.2.2 Auch in zeitlicher Hinsicht wirke sich die vertragliche Stundungsregelung übermässig bindend aus. Entgegen den Beklagten sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Höchstdauer für Aktionärbin- dungsverträge 30 Jahre betrage. Aber selbst eine Befristung der Stundungsdauer auf 30 Jahre ab dem Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe komme fak- tisch einer zeitlich unbegrenzten Stundung gleich. Bereits im Zeitpunkt des Aus- tritts sei die Klägerin der Willkür der Beklagten ausgeliefert und nicht erst in ferner Zukunft. Angesichts der hohen Bindungsintensität seien im Übrigen keine allzu hohen Anforderungen an die zeitliche Komponente der Beurteilung der Übermäs- sigkeit zu stellen (Urk. 38 S. 18 f.).

E. 5.2.3 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien auf eine Schenkung hinauslaufe und die Klägerin vollstän- dig und auf unbestimmte Zeit der Willkür der Beklagten ausliefere. Sie sei als übermässig bindend im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (Urk. 38 S. 19).

E. 5.2.4 Es sei anzunehmen, hätten die Parteien von der Unzulässigkeit der Stun- dungsklausel gewusst, dass eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für die gesamte Forderung vereinbart worden wäre. Die Fälligkeit bestünde im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn eine deutlich längere Zahlungsfrist vereinbart worden wäre, zumal eine Zahlungsfrist von mehr als zwei Jahren ab Austritt sicherlich nicht mehr dem hypothetischen Parteiwillen entspreche (Urk. 38 S. 19 f.).

E. 5.3 Die Beklagten halten dafür, es liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, da die Stundungsvereinbarung keine übermässige Bin- dung beinhalte, was im Hinblick auf den Urteilszeitpunkt beurteilt werden müsse. Selbst wenn von einer übermässigen Bindung ausgegangen würde, wäre ent- sprechend dem ausdrücklich geäusserten Willen der Parteien die Bindungsdauer auf ein möglichst langes, erlaubtes Mass zu reduzieren, welches im heutigen Zeitpunkt längst noch nicht erreicht wäre (Urk. 37 S. 5 und 8).

E. 5.3.1 Die Regelung des ABV sei fein austariert. Teilnehmende würden mit äus- serst attraktiven Konditionen beteiligt, weshalb bei einem vorzeitigen Austritt erst bei einem Exit tatsächlich Geld fliesse. Die Klägerin selbst habe vorinstanzlich

- 11 - bestätigt, ihre Beteiligung zu Vorzugskonditionen erhalten zu haben. Der Zweck der Stundung habe auch darin bestanden, die Beteiligten an die Unternehmung zu binden. Bei einem Austritt sei es ständige und zulässige Praxis, dass entspre- chende Beteiligungsrechte nicht mehr ausgeübt werden könnten. Dessen sei sich auch die anwaltlich beratene Klägerin bewusst gewesen, als sie den Vertrag aus- gehandelt habe. Art. 27 ZGB sei in der vorliegenden Konstellation völlig fehl am Platz (Urk. 37 S. 9 f.).

E. 5.3.2 Die Stundungsbestimmung bewirke eine geringe Bindungsintensität. Es gehe um ein Investment, mit dem ohnehin spekuliert worden sei. Bei Aktien neh- me man im Extremfall einen Totalverlust in Kauf. Die Klägerin sei für ihre Tätigkeit grosszügig mit brutto Fr. 262'440.– pro Jahr nebst stattlichen Gratifikationen ent- lohnt worden; angesichts dieser Verhältnisse erhelle, dass die getätigte Investition für das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin nicht entscheidend sei. In der Li- teratur werde im Bereich des unfreiwilligen Ausschlusses von Gesellschaftern aus Personengesellschaften eine Stundung oder gar ein kompletter vertraglicher Aus- schluss einer Abfindungszahlung ganz überwiegend als zulässig erachtet. Die Klägerin habe aus freien Stücken gekündigt und werde den vereinbarten Kauf- preis beim absehbaren Exit erhalten. Eine Stundung sei vor diesem Hintergrund zulässig (Urk. 37 S. 10 f.).

E. 5.3.3 Die von den Parteien gewählte vertragliche Vereinbarung sei meilenweit von einer Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei entfernt, wenn man sich das Musterbeispiel in BGE 104 II 108 vor Augen führe. Auch in BGE 143 III 480 gehe es um eine massive, umfassende Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihrer Persönlichkeit. Vorliegend sei das Interesse der Klägerin rein finanzieller Natur. Ansonsten sei sie in ihrer Persönlichkeit nicht betroffen. Damit könne ledig- lich eine Gefährdung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu einer Übermässigkeit der Bindungsintensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung führen. Im Fall BGE 130 III 495 habe die Arbeitgeberin den Mitarbeiter durch einseitige Kündigung jederzeit seiner Beteiligung (nach fünf Jahren ausüb- bare Optionen) berauben können, was nicht als Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei gewürdigt worden sei. Vorliegend habe es die Klägerin selber in der

- 12 - Hand gehabt, ob und wann die Stundungsbestimmung zur Anwendung gelange. Auch die Beklagten hätten ein Interesse an einem baldigen Exit zu einem mög- lichst guten Preis. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz die mutmassliche Bin- dungsdauer heranziehe, um den Aspekt der Auslieferung an die Willkür der Ge- genpartei zu begründen. Letzterer Aspekt beschlage nur die Bindungsintensität. Abgesehen vom zeitlichen Element habe die Stundung keinerlei Einfluss auf die Interessen der Klägerin. Nach der vorinstanzlichen Ansicht wäre eine Stundung des Kaufpreises ohne gleichzeitigen Aufschub der Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand per se unzulässig, was offensichtlich falsch sei (Urk. 37 S. 11 ff.).

E. 5.3.4 Ein bezüglich Dauer übermässig bindender Vertrag im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB sei zunächst gültig und werde erst mit Ablauf der zulässigen Höchst- dauer übermässig beschränkend, weshalb er erst zu diesem Zeitpunkt ex nunc dahinfalle. Eine gerichtliche Anpassung erfolge mithin nur, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Beurteilung übermässig beschränkend wirke. Eine zulässige Höchstdauer für Aktionärbindungsverträge betrage als Faustregel 25 bis 30 Jah- re, wobei dies von der Bindungsintensität der darin vorgesehenen Regelungen abhänge. Die vorliegende Regelung sei am 1. Juli 2013 abgeschlossen worden. Die anwaltlich beratene Klägerin habe den Vertrag im Wissen um das Risiko frei- willig unterzeichnet. Die von der Klägerin herbeigeführte Stundung dauere erst rund zwei Jahre. Sie sei von der Beteiligung nicht abhängig und ihre wirtschaftli- che Bindung sei gering. Angesichts der geringen Bindungsintensität könne die zeitliche Bindung umso länger dauern. Es liege zum heutigen Zeitpunkt längst noch keine übermässige Dauer vor. Schliesslich sei der angestrebte Exit keines- wegs ein langfristiges Ereignis. Das Geschäftsmodell der Beklagten bestehe da- rin, Unternehmen zu professionalisieren, bei Wachstum und Erfolg zu unterstüt- zen und danach weiter zu verkaufen. Die durchschnittliche Haltedauer betrage fünf bis acht Jahre. Ein Exit sei denn auch bereits 2016/2017 ein erstes Mal ver- sucht worden. Ohne weitere Begründung setze die Vorinstanz die vorliegende Stundung einer zeitlich unbegrenzten Stundung bzw. Schenkung gleich. Zum heutigen, einzig massgeblichen Zeitpunkt sei die Stundung nicht zu beanstanden. Auffallend sei, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Rechtfertigung der angeblich nicht allzu hohen Anforderungen an die Bindungsdauer auf die angeb-

- 13 - lich hohe Bindungsintensität verweise, die Ausführungen zur Bindungsintensität aber letztlich grösstenteils ebenfalls bloss die Bindungsdauer beschlagen würden (Urk. 37 S. 14 f.).

E. 5.3.5 Selbst eine übermässige Verpflichtung wäre aber auf das zulässige Mass herabzusetzen. Die Beurteilung der übermässigen Bindung könne nur für den Zeitpunkt der Beurteilung vorgenommen werden, wobei vorliegend die zulässige Dauer noch nicht erreicht sei; eine vorausschauende Reduktion könne nicht statt- finden. Die Parteien hätten in den ABV eine salvatorische Klausel aufgenommen, wonach eine nichtige Bestimmung durch eine möglichst ähnliche Bestimmung zu ersetzen sei. Diese Vorgabe habe die Vorinstanz missachtet, indem sie die Zah- lungsfrist von 30 Tagen für die Fr. 200'000.– des Good Leaver Events auf die ge- samte Forderung wie auch den Bad Leaver Event anwendbar erklärt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz auch über die fein austarierte gesamtvertragliche Rege- lung der Parteien hinweggesetzt. Sollte die Stundungsklausel als übermässig qualifiziert werden, sei sie demnach auf einen zulässigen Maximalzeitraum zu be- schränken, wohl 25 bis 30 Jahre. Die Rechtsprechung einer vorausschauenden Reduktion auf ein zulässiges Mass sei aber überholt. Massgebend sei alleine der Beurteilungszeitpunkt (Urk. 37 S. 16 f.).

E. 5.4 Die Klägerin hält dagegen, dass die Vorinstanz die Stundungsregelung zu Recht als übermässig bindend betrachtet habe. Würde das Urteil indes aufgeho- ben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, so hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um einen Good oder Bad Leaver Event gehandelt habe (Urk. 42 S. 8).

E. 5.4.1 Die Vorinstanz habe sehr ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die Stundungsregelung eine übermässige Bindung darstelle. Die Beklagten setzten sich mit der Argumentation kaum konkret auseinander und trügen ihre Beanstan- dungen unsubstantiiert vor. Es sei zu beurteilen, ob die Berufung den gesetzli- chen Anforderungen genüge (Urk. 42 S. 8).

E. 5.4.2 Es liege in der Tat eine extreme Übervorteilung vor. Die Aktien seien den Beklagten zu Eigentum übertragen worden, ohne dass die Klägerin Zug um Zug

- 14 - die Zahlung des Kaufpreises hätte fordern können. Die Stundung könne allenfalls ewig dauern; mit der Kündigung habe sie die Aktien, für die sie Fr. 310'000.– be- zahlt habe, ohne jede Gegenleistung an sie verloren (Urk. 42 S. 9).

E. 5.4.3 Die Beklagten würden nicht darlegen, weshalb der Gesamtvertrag ausge- wogen sei. Selbst für den Fall eines Good Leaver Events bleibe die Kaufpreisfor- derung zu einem grossen Teil gestundet. Von einem ausgewogenen Vertrag kön- ne keine Rede sein. Es werde bestritten, dass die Stundung für die Beklagten un- erlässlich sein solle. Es gebe nur einen Manager, gegenüber welchem das Kauf- recht hätte ausgeübt werden können. Gehäufte Austritte seien demnach nicht möglich. Ein Betrag von Fr. 310'000.– sei für die Beklagten vielleicht nicht hoch, sehr wohl aber für die Klägerin. Das Anstreben einer Bindung an das Unterneh- men sei nicht zu beanstanden; vorliegend liege indes eine übermässige Bindung vor. Komme kein Exit zu Stande, hätte die Klägerin ohne zeitliches Limit bei der D2._____-Gruppe angestellt bleiben müssen, um den geleisteten Kaufpreis für die Aktien nicht zu verlieren. Der Hinweis auf den Verfall von Mitarbeiterbeteili- gungen verfange nicht, weil es sich dabei um Gratifikationen handle. Vorliegend gehe es um von ihr bezahlte Aktien. Die Beklagten hätten ihre Aktien erworben, ohne dafür einen Kaufpreis geleistet zu haben (Urk. 42 S. 10 f.).

E. 5.4.4 Die Stundungsklausel schränke ihre Dispositionsfreiheit derart intensiv ein, dass die persönliche Freiheit ihren Gehalt verliere. Hätte sie den Gegenwert der Aktien nicht verlieren wollen, hätte sie das Arbeitsverhältnis nie selber ordentlich kündigen dürfen. Dies komme einem teilweisen Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleich. Das Arbeitsverhältnis werde unkündbar. Es handle sich nicht um eine vom Arbeitsverhältnis losgelöste Investition. Die Aktien seien ihr zum Nominalwert und nicht zum Marktpreis abgegeben worden. Auch die Un- terscheidung der Leaver Events stehe in Abhängigkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei einer losgelösten Investition wäre das nicht der Fall. Die vertragliche Stun- dungsregelung gehe weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Die Be- klagten blendeten hinsichtlich des Lohnes aus, dass sie erkrankt und bis Ende November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und heute lediglich Fr. 178'000.– pro Jahr verdiene. Ihr wirtschaftliches Fortkommen werde durch den

- 15 - Verlust von Fr. 310'000.– selbstverständlich erschwert. Die Beklagten setzten sich mit dem überzeugenden Argument der Vorinstanz, dass keine Gefährdung der Existenz vorliegen müsse, ansonsten sich wohlhabende Personen nicht auf den Schutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten, nicht auseinander. Der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust eines Investments sei nicht einschlägig, gehe es doch nicht um einen Wertzerfall, sondern den Verlust von Fr. 310'000.–, sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein Exit ausbleiben. Auch die Hinweise auf unfreiwillige Ausschlüsse von Gesellschaftern aus Personengesellschaften wür- den nicht verfangen; es gehe de facto um die Wegnahme fremden Eigentums. Ein Exit sei keineswegs absehbar, sondern vollkommen ungewiss; auch sieben Jahre nach dem Kauf sei kein Investor in Sicht (Urk. 42 S. 12 ff.).

E. 5.4.5 Bei der Bindung gehe es nicht nur um den Zeitpunkt, in welchem die Kläge- rin einen Geldbetrag erhalte, sondern darum, dass sie ihn unter Umständen gar nie erhalte. Insofern sich die Beklagten auf BGE 130 III 495 berufen würden, setz- ten sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz dazu auseinander. Aus diesem Entscheid könne nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden. Ihr sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beklagten hätten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Eigenregie als Bad Leaver Event gewertet und damit den Kaufpreis der Aktien auf ungewisse Zeit gestundet. Die von den Beklagten angestellten Unterschiede zwischen Bindungs- intensität und Dauer seien semantischer Natur. Aufgrund der Ungewissheit, ob je ein Exit eintrete, könne die Bindungsdauer ewig sein und damit besonders inten- siv. Es gehe ihr nicht darum, den Kaufpreis möglichst schnell zu erhalten, sondern ihn überhaupt einmal zu erhalten. Die Vorinstanz habe schliesslich nie ausgeführt, dass die Stundung eines Kaufpreises bei gleichzeitiger Übertragung des Eigen- tums unzulässig sei, sie habe einzig geschlossen, dass konsequenterweise auch die Eigentumsübertragung aufgeschoben werden müsste, bestünde der Sinn der Stundungsregelung darin, den Beklagten genügend Zeit zur Erzielung von Liquidi- tät durch einen Exit zu schaffen. Sie werde durch die vertragliche Regelung der Willkür der Beklagten ausgeliefert (Urk. 42 S. 15 ff.).

- 16 -

E. 5.4.6 Da vorliegend ein Ablauf der Stundung nicht erkennbar sei, könne der Ver- trag nicht mit dem unbekannten Ablauf der Höchstdauer dahinfallen. Aber auch im heutigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen einer übermässigen Einschrän- kung erfüllt. Sie sei nicht mehr Aktionärin. Das Ende der Stundung werde von ei- nem ungewissen Ereignis abhängig gemacht, das eventuell nie eintrete. Sie habe ihre Stelle und Aktionärseigenschaft zu unfairen und erheblich erschwerten Be- dingungen aufgeben müssen. Bereits im Zeitpunkt der Beurteilung sei der Vertrag damit übermässig einschränkend (Urk. 42 S. 18 f.).

E. 5.4.7 Der Wegfall der Stundungsklausel bedeute, dass die Kaufpreisforderung analog § 9.2 des ABV spätestens 30 Tage nach dem Ausscheidensereignis zur Zahlung fällig geworden sei. Sinn und Zweck des Vertrags sowie dem hypotheti- schen Parteiwillen entspreche es am ehesten, dass sie im Falle eines Bad Leaver Events den von ihr investierten Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist nach Übertragung des Eigentums der Aktien an die Beklagten zurückerstattet er- halte (Urk. 42 S. 20).

E. 5.5 Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines ande- ren ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse ein- schränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Die Beurteilung der Übermässigkeit hängt von der Gesamtheit der durch den Ver- trag geregelten Gegenstände und den den Parteien auferlegten Pflichten und de- ren Dauer ab (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4. f.).

E. 5.5.1 Zumal mit der Berufung einzig eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt (Urk. 37 S. 5) und hinreichend genau behauptet wird, weshalb der ABV nicht unter Art. 27 Abs. 2 ZGB falle (vgl. E. 5.3.), ist entgegen der Ein- schätzung der Klägerin (vgl. Urk. 42 S. 8) ohne weiteres von genügend substanti- ierten Beanstandungen auszugehen.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz würdigte die unbestrittenen Sachverhaltselemente im Er- gebnis als Schenkung der Klägerin an die Beklagten (Urk. 38 S. 19). Nachfolgen- de Einschätzung erscheint differenzierter: Vorliegend steht die Stundungsklausel

- 17 - mit Blick auf die Kaufpreistilgung aufgrund des ausgeübten Kaufrechts an Na- menaktien zwischen der zuvor am Unternehmen beteiligten, ehemaligen leitenden Angestellten und den Investoren und Hauptaktionären im Streit. Mit der von der Angestellten ausgesprochenen Kündigung wurde die Beteiligung nach Massgabe des ABV an die Investoren zurückgeführt, wobei erstere faktisch gleichzeitig ein "zinsloses Darlehen" gewährte, dessen Kündigung ausserhalb ihres Machtbe- reichs liegt. Die Investoren können den Bedingungseintritt für die "Kündigung des Darlehens" mit einem sogenannten Exit schaffen.

E. 5.5.3 Ziel der Beklagten bei der Vereinbarung des ABV war ein Dreifaches (vgl. Urk. 37 S. 9): Die Bindung der Klägerin als Angestellte der D2._____-Gruppe; der Entzug der Mitspracherechte als Aktionärin, sollte sie gleichwohl künden, und der Erhalt von Liquidität durch eine Stundungsklausel für die Kaufpreistilgung. Das Ziel der Klägerin bei Vertragsschluss lag letztlich in erster Linie im Erhalt der frag- lichen Arbeitsstelle (vgl. Urk. 42 Rz 29). Entgegen den Beklagten ist der Bezug der Aktien zu Vorzugskonditionen im Rahmen der vertraglichen Regelung keine eigentliche Begünstigung der Klägerin, zumal im Bad Leaver Event die Beklagten profitieren (vgl. E. 4.4.) und sich einzig der Good Leaver Event mit Blick auf die Konditionen als für die Klägerin vorteilhaft erweist, wobei auch in diesem Fall ein Teil der Kaufpreistilgung gestundet bleibt.

E. 5.5.4 Es lässt sich festhalten, dass die Klägerin mit Blick auf die Stundung der Kaufpreisforderung einer gewissen Willkür der Beklagten ausgeliefert ist. Inwie- fern die Klägerin aber als Person in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung der Willkür der Beklagten ausgeliefert wäre – vergleichbar einschneidend wie die weiteren vom Bundesgericht entwickelten Anwendungsfälle von Art. 27 Abs. 2 ZGB, wonach die wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem Masse ein- schränkt sein muss, dass die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind –, geht weder aus dem angefochtenen Urteil hervor noch ist es anderweitig dargetan bzw. aus den finanziellen Verhältnissen der Klägerin ersichtlich, und zwar unabhängig vom Konnex der Forderung zu deren Arbeitsvertrag. Eine wei- tergehende arbeitsrechtliche Implikation besteht aber nach der Kündigung durch die Klägerin ohnehin nicht mehr. Wenn Art. 27 Abs. 2 ZGB niemandem verbietet,

- 18 - sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (vgl. BGE 95 II 58), so erscheint die vorliegende Stundung für die Forderung von Fr. 310'000.– entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von der Intensität her nicht als übermässig bindend und insgesamt als wenig einschränkend. Schliesslich wäre grundsätzlich auch ein Schenkungsversprechen über Fr. 310'000.– in einfacher Schriftform möglich und zulässig (Art. 243 Abs. 1 OR).

E. 5.5.5 Verbleibendes Kriterium betreffend eine übermässige Bindung ist jenes der Dauer. Bei minimaler Stundung läge ein Zug um Zug Geschäft vor, bei ewiger Stundung eine Schenkung. Weder das eine noch das andere haben die Parteien im ABV vereinbart. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltend- machung der übermässigen Bindung (vgl. BGE 143 III 480 E. 5). Der ABV wurde vor rund sieben Jahren geschlossen und zum heutigen Zeitpunkt dauert die Stun- dung der Kaufpreisforderung über drei Jahre. Die Klägerin setzte mit ihrer Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses die Bedingung für die Ausübung des Kaufrechts. Mit zunehmender Dauer der Stundung schwindet die Parität der vertraglichen Re- gelung zulasten der Klägerin. Wie bereits angeführt (E. 5.5.), ist das Bundesge- richt indes zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4). Eine fehlende Ausgewogenheit eines Vertrags kann nicht mit einer übermässigen Bindung gleichgesetzt werden. Das Bundesge- richt hat eine übermässige Bindung bei einer Darlehensgeberin bestätigt, die di- verse zinslose Darlehen mit einer Laufzeit zwischen 10 und 22 Jahren über eine Gesamtsumme von Fr. 625'000.– an die Vereinigung E._____ – als deren Mit- glied – gewährt hatte, in der Folge aber aus der Vereinigung austrat (vgl. BGE 128 III 428). Berücksichtigt wurde, dass die Gründe für die Gewährung der zinslo- sen Darlehen mit dem Austritt aus der klösterlichen Ordensgemeinschaft dahinge- fallen seien, zumal auch die wirtschaftliche Absicherung durch die Vereinigung dahingefallen sei, lange Laufzeiten der zinslosen Darlehen bestehen würden, im ordentlichen Zeitpunkt der Rückzahlung ein massiver Wertverlust ihres Geldes zu gewärtigen sei und die Darlehensgeberin schliesslich mit dem ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen müsse, deren Interessen und Ziele sie nicht mehr teile und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben könne (BGE 128 III 428 E. 4). Vorliegend wurde die Stundung explizit für den Fall der Kündigung der

- 19 - Klägerin als Arbeitnehmerin vereinbart. Die gestundete Gesamtsumme ist erheb- lich tiefer als die Darlehen im bundesgerichtlichen Entscheid und das Bedürfnis der Klägerin nach wirtschaftlicher Absicherung nicht vergleichbar ausgewiesen. Ein in Aussicht stehender Wertverlust oder ein entgangener Kapitalgewinn wur- den ferner nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der gerin- gen Intensität ist ein Übermass der Bindung vorliegend derzeit ohne weiteres zu verneinen.

E. 5.6 Erweist sich aber die Stundungsklausel des ABV im heutigen Zeitpunkt nicht als übermässig bindend, entfällt die Grundlage für die vorinstanzliche Klage- gutheissung. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Beklagten aufzuheben (vgl. E. 1.4.). Die Vorinstanz hat ihr Urteil einzig basierend auf den Behauptungen zur geltend gemachten Übermässigkeit der Stundungsklausel gefällt und im Übri- gen selbst davon Vormerk genommen, dass die Beklagten noch keine Gelegen- heit zur vollumfänglichen Duplik erhalten haben (Urk. 38 S. 20). In Gutheissung des Berufungseventualantrags ist die Sache damit zur Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs.1 lit. c ZPO).

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: rl

Dispositiv
  1. Die Beklagten 1 bis 7 werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 30'000.– je zu 1/7 bzw. je Fr. 4'285.70, jeweils nebst Zins zu 5% seit
  2. Mai 2018, zu bezahlen. In Bezug auf die weiteren geltend gemachten Verzugszinsen wird die Klage abgewiesen.
  3. In Bezug auf den Beklagten 8 wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'500.– den Beklagten 1 bis 7 und im Umfang von Fr. 500.– der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.
  6. Die Beklagten 1 bis 7 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.– zu ersetzen.
  7. Die Beklagten 1 bis 7 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 508.– zu bezahlen.
  8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 8 eine Parteientschädigung von Fr. 673.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 3 -
  9. [Mitteilung]
  10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger 1-7 (Urk. 37 S. 3):
  11. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2019 (Ver- fahrens-Nr. FV180197) aufzuheben.
  12. Es sei die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 3):
  14. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2019 (Verfahrens-Nr. FV180197) sei zu bestäti- gen, und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 25. Septem- ber 2018 sei gutzuheissen.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten und Berufungskläger. Erwägungen:
  16. Streitgegenstand 1.1. Die D1._____ Holding AG mit Sitz in Zürich hält direkt oder indirekt Aktien von verschiedenen Gesellschaften, welche gemeinsam die D2._____-Gruppe bil- den und sich in der Hauptsache der Betreuung und Unterbringung von …suchenden widmen. Hauptaktionär der D1._____ Holding AG ist der Private Equity Fonds "A._____", wobei die Aktien des Fonds auf die Beklagten und Beru- fungskläger 1 bis 7 (fortan Beklagte) verteilt sind. 1.2. C._____ (fortan Klägerin) war zuletzt als stellvertretende CEO der D2._____-Gruppe tätig. Die Klägerin erwarb insgesamt 310'000 Namenaktien der - 4 - D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Es besteht ein Ak- tionärbindungsvertrag (fortan ABV), der ein Kaufrecht der Beklagten im Falle ei- nes Austritts der Klägerin an deren Aktien stipuliert. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der D2._____-Gruppe gekündigt hatte, übten die Beklagten ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und erlangten Eigen- tum daran. 1.3. Im ABV wird in Bezug auf das Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____-Gruppe zwischen einem "Bad Leaver Event" und einem "Good Leaver Event" unterschieden. Sowohl die Höhe des Kaufpreises als auch die Zahlungs- modalitäten betreffend die Aktien hängen vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kauf- preis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet. Die Klä- gerin hält dafür, ihr Ausscheiden aus der D2._____-Gruppe sei als Good Leaver Event zu qualifizieren, der Kaufpreis der Aktien daher weitgehend nicht gestundet und die Klage gutzuheissen. Auch eventualiter – bei einer Qualifikation als Bad Leaver Event – sei die eingeklagte Forderung ausgewiesen, werde doch mit dem ABV die arbeitsrechtliche Kündigungsparität verletzt; ferner liege ein Verstoss ge- gen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB vor. Vorinstanz- lich fasste die Klägerin neben den Beklagten einen ehemaligen Verwaltungsrat der D1._____ Holding AG als Beklagten 8 ins Recht. 1.4. Die Vorinstanz erachtete die im ABV vereinbarte Stundung des Kaufprei- ses als übermässig bindend und hiess die Klage gegen die Beklagten unter Of- fenlassung der Frage des "Leaver Events" gut. Die Klage gegen den Beklagten 8 wies es ab, wobei letzteres nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens ist. Dispositiv-Ziffern 2 und 7 sowie der zweite Satzteil von Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sind mithin vom Berufungsverfahren nicht tan- giert. 1.5. Die Beklagten vertreten in der Berufung den Standpunkt, der Rücktritt der Klägerin sei freiwillig erfolgt, weshalb der Kaufpreis gestundet sei. Dabei verletze der ABV weder die Kündigungsparität noch das Verbot der übermässigen Bin- dung, weshalb die Klage in Gutheissung der Berufung abzuweisen sei. - 5 -
  17. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 25. September 2018 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz führ- te einen doppelten Schriftenwechsel durch und erliess am 27. September 2019 das angefochtene Urteil sowie vorab eine Verfügung, mit welcher der Antrag der Beklagten um Verfahrenssistierung abgewiesen wurde, auf den Antrag der Kläge- rin, von ihrem Nachklagerecht Vormerk zu nehmen, nicht eingetreten wurde und schliesslich Vormerk davon genommen wurde, dass die Beklagten bislang nicht die Möglichkeit hatten, eine vollständige Duplik zu erstatten (Urk. 32 = Urk. 38). Diese Verfügung ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angefochten. 2.2. Mit Schreiben vom 18. November 2019 erhoben die Beklagten Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 37 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-36). Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2019 wurden die Beklagten aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 39). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 40). Am 11. Dezember 2019 wurde die Klägerin zur Berufungsantwort auf- gefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 41). Die Berufungsantwort mit ei- ner neuen Behauptung und unter Beilage einer neuen Urkunde datiert vom
  18. Januar 2020 (Urk. 42 ff.). Sie wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme sowie Stellungnahme zugestellt (Urk. 45). Deren Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 2. März 2020 (Urk. 47). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Klägerin zu- gestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2.3. Aus organisatorischen Gründen ist neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Referent in diesem Verfahren eingesetzt worden. Es erweist sich als spruchreif.
  19. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 35 und 37). Die Beklagten sind - 6 - durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO) wird angesichts der Regel, dass die geltend gemachten Ansprüche bei einfacher Streitgenossenschaft zusam- mengerechnet werden (Art. 93 Abs. 1 ZPO), erreicht; für die Berufung gegen den vor-instanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Be- rufung ist grundsätzlich einzutreten (vgl. ferner E. 5.5.1.). 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- - 7 - vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
  20. Unbestrittene Grundlagen 4.1. Zu beurteilen ist ein Anspruch aus dem ABV vom 28. Juni 2013 (Urk. 3/3). Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz gehen diesbezüglich von der An- wendbarkeit Schweizer Rechts aus, was mit der Rechtswahl gemäss § 22.6 des Vertrags korrespondiert (vgl. Art. 116 Abs. 1 IPRG). 4.2. Wie eingangs erwähnt erwarb die Klägerin insgesamt 310'000 Namenak- tien der D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Der ABV stipuliert ein Kaufrecht der Beklagten im Falle eines Austritts der Klägerin an de- ren Aktien. Die betreffenden Aktien wurden bereits bei Vertragsschluss unwider- ruflich zum Kauf angeboten, sodass die Beklagten beim Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe durch schriftliche Annahmeerklärung den entsprechenden Vertrag zustande kommen lassen konnten (Urk. 3/3 § 6.3 f.). Die Aktien wurden ferner bereits unmittelbar nach deren Ausgabe blanko indossiert hinterlegt (§ 18.1 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2017 (Urk. 3/10). Die Beklagten übten mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und er- langten Eigentum daran (Urk. 3/11). 4.3. Im ABV wird in Bezug auf die Art des Ausscheidens der Klägerin unter- schieden. Ein Bad Leaver Event ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Klä- gerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei einer D2._____-Gruppengesellschaft been- det oder nicht verlängert, ohne dass dies durch einen wichtigen, von einer D2._____-Gruppengesellschaft zu vertretenden Grund gerechtfertigt wäre (vgl. im Einzelnen Urk. 3/3 § 8.1.4 f.). Von einem Good Leaver Event ist dann auszuge- hen, wenn kein Bad Leaver Event vorliegt (Urk. 3/3 § 8.2). 4.4. Im Falle eines Bad Leaver Events entspricht der Kaufpreis der vom Kauf- recht erfassten Aktien dem tieferen Wert (1) vom Marktwert der Aktien und (2) vom Betrag, den die Klägerin beim Erwerb der Aktien bezahlte. Im Falle eines - 8 - Good Leaver Events verhält es sich gerade umgekehrt und der Kaufpreis ent- spricht dem höheren Wert (vgl. Urk. 3/3 § 8.1 f.). Die Zahlungsmodalitäten betref- fend den Kaufpreis hängen ebenfalls vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kaufpreis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet (Urk. 3/3 § 9.1 f.). 4.5. Die Kaufpreisforderungen für die betreffenden Aktien werden nach der ver- traglichen Regelung erst bei einem "Exit" zur Zahlung fällig. Ein solcher Exit liegt dann vor, wenn die Beklagten über 50% der Aktien der D1._____ Holding AG verkaufen oder die Gesellschaft an der Börse kotieren. Die Fälligkeit tritt sodann nur ein, wenn die Beklagten den aus dem Exit resultierenden Erlös erhalten ha- ben (vgl. Urk. 3/3 § 13.1). Als Ausnahme zu dieser Stundungsregelung wird in § 9.2 festgehalten, dass im Falle eines Good Leaver Events der Kaufpreis in ei- nem dem Nennwert entsprechenden Betrag, höchstens jedoch im Umfang von Fr. 200'000.–, 30 Tage nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____- Gruppe zur Zahlung fällig wird. Auch im Falle eines Good Leaver Events bleibt die Kaufpreisforderung mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 200'000.– gestundet. 4.6. Umstritten zwischen den Parteien ist im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren einzig, ob sich die vereinbarte Stundungsklausel als übermässig bindend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB erweist. Die Vorinstanz bejahte eine übermässige Bindung (beim Bad Leaver Event) und gelangte zum Ergebnis, dass die Teilklage der Klägerin unter Offenlassung der Frage der Art ihres Ausscheidens gutzuheis- sen sei (Urk. 38 S. 19 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
  21. Übermässige Bindung der Stundungsklausel 5.1. Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 Abs. 2 ZGB). - 9 - 5.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Übermass einer Bindung in erster Li- nie aus der Intensität und der Dauer der Bindung ergebe. Eine vertragliche Be- schränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sei namentlich dann als übermässig anzusehen, wenn der Verpflichtete der Willkür eines anderen ausge- liefert werde. Es sei nicht erforderlich, dass die betreffende Partei in den Grundla- gen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Massgebend seien die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der übermässigen Bindung. Abzustellen sei auf die tatsächliche Handhabung eines Vertrags. Seien bei einem umfassen- den Vertrag nur einzelne Ansprüche strittig, so beurteile sich die Übermässigkeit nach der Gesamtheit der durch den Vertrag geregelten Gegenstände, nach resul- tierenden Pflichten der Parteien und deren Dauer (Urk. 38 S. 14 f.). 5.2.1. Hinsichtlich der Intensität der Bindung sei festzustellen, dass die Beklagten ab dem Zeitpunkt des Austritts der Klägerin sämtliche Aktionärsrechte ausüben würden, ohne Mitwirkung der Klägerin und ohne Gegenleistung. Das Fälligwerden des Kaufpreises hange ausschliesslich vom Willen der Beklagten ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Exit in absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werde. Die vertragliche Regelung zwinge die Klägerin dazu, ihr Eigentum ohne Gegenleistung aufzugeben. Selbst bei einem Good Leaver Event sei die Kauf- preisforderung zu einem beachtlichen Teil gestundet. Im Rahmen einer Gesamt- betrachtung falle auf, dass nicht der Kauf der Aktien an sich, sondern nur die Be- zahlung des Kaufpreises zeitlich unbegrenzt aufgeschoben werde. Bestünde der Sinn der Regelung darin, den Beklagten die Liquidität zugunsten der Leaver durch einen Exit zu erwirtschaften, wäre konsequenterweise die ganze Transaktion auf- zuschieben. Diese Konstellation sei nicht mit gewöhnlichen Mitarbeiterbeteiligun- gen und einem dazu ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGE 130 III 495; erst nach fünf Jahren ausübbare Mitarbeiteroptionen mit Aussicht auf einen beachtli- chen Gewinn) zu vergleichen. Vorliegend gehe die Stundungsregelung weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Eine übermässige Bindung sei auch dann anzunehmen, wenn die in ihrer Freiheit eingeschränkte Person nicht gene- rell in ihrer finanziellen Existenz gefährdet sei, ansonsten sich wohlhabende Per- sonen per se nicht auf Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten (Urk. 38 S. 15 ff.). - 10 - 5.2.2. Auch in zeitlicher Hinsicht wirke sich die vertragliche Stundungsregelung übermässig bindend aus. Entgegen den Beklagten sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Höchstdauer für Aktionärbin- dungsverträge 30 Jahre betrage. Aber selbst eine Befristung der Stundungsdauer auf 30 Jahre ab dem Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe komme fak- tisch einer zeitlich unbegrenzten Stundung gleich. Bereits im Zeitpunkt des Aus- tritts sei die Klägerin der Willkür der Beklagten ausgeliefert und nicht erst in ferner Zukunft. Angesichts der hohen Bindungsintensität seien im Übrigen keine allzu hohen Anforderungen an die zeitliche Komponente der Beurteilung der Übermäs- sigkeit zu stellen (Urk. 38 S. 18 f.). 5.2.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien auf eine Schenkung hinauslaufe und die Klägerin vollstän- dig und auf unbestimmte Zeit der Willkür der Beklagten ausliefere. Sie sei als übermässig bindend im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (Urk. 38 S. 19). 5.2.4. Es sei anzunehmen, hätten die Parteien von der Unzulässigkeit der Stun- dungsklausel gewusst, dass eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für die gesamte Forderung vereinbart worden wäre. Die Fälligkeit bestünde im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn eine deutlich längere Zahlungsfrist vereinbart worden wäre, zumal eine Zahlungsfrist von mehr als zwei Jahren ab Austritt sicherlich nicht mehr dem hypothetischen Parteiwillen entspreche (Urk. 38 S. 19 f.). 5.3. Die Beklagten halten dafür, es liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, da die Stundungsvereinbarung keine übermässige Bin- dung beinhalte, was im Hinblick auf den Urteilszeitpunkt beurteilt werden müsse. Selbst wenn von einer übermässigen Bindung ausgegangen würde, wäre ent- sprechend dem ausdrücklich geäusserten Willen der Parteien die Bindungsdauer auf ein möglichst langes, erlaubtes Mass zu reduzieren, welches im heutigen Zeitpunkt längst noch nicht erreicht wäre (Urk. 37 S. 5 und 8). 5.3.1. Die Regelung des ABV sei fein austariert. Teilnehmende würden mit äus- serst attraktiven Konditionen beteiligt, weshalb bei einem vorzeitigen Austritt erst bei einem Exit tatsächlich Geld fliesse. Die Klägerin selbst habe vorinstanzlich - 11 - bestätigt, ihre Beteiligung zu Vorzugskonditionen erhalten zu haben. Der Zweck der Stundung habe auch darin bestanden, die Beteiligten an die Unternehmung zu binden. Bei einem Austritt sei es ständige und zulässige Praxis, dass entspre- chende Beteiligungsrechte nicht mehr ausgeübt werden könnten. Dessen sei sich auch die anwaltlich beratene Klägerin bewusst gewesen, als sie den Vertrag aus- gehandelt habe. Art. 27 ZGB sei in der vorliegenden Konstellation völlig fehl am Platz (Urk. 37 S. 9 f.). 5.3.2. Die Stundungsbestimmung bewirke eine geringe Bindungsintensität. Es gehe um ein Investment, mit dem ohnehin spekuliert worden sei. Bei Aktien neh- me man im Extremfall einen Totalverlust in Kauf. Die Klägerin sei für ihre Tätigkeit grosszügig mit brutto Fr. 262'440.– pro Jahr nebst stattlichen Gratifikationen ent- lohnt worden; angesichts dieser Verhältnisse erhelle, dass die getätigte Investition für das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin nicht entscheidend sei. In der Li- teratur werde im Bereich des unfreiwilligen Ausschlusses von Gesellschaftern aus Personengesellschaften eine Stundung oder gar ein kompletter vertraglicher Aus- schluss einer Abfindungszahlung ganz überwiegend als zulässig erachtet. Die Klägerin habe aus freien Stücken gekündigt und werde den vereinbarten Kauf- preis beim absehbaren Exit erhalten. Eine Stundung sei vor diesem Hintergrund zulässig (Urk. 37 S. 10 f.). 5.3.3. Die von den Parteien gewählte vertragliche Vereinbarung sei meilenweit von einer Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei entfernt, wenn man sich das Musterbeispiel in BGE 104 II 108 vor Augen führe. Auch in BGE 143 III 480 gehe es um eine massive, umfassende Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihrer Persönlichkeit. Vorliegend sei das Interesse der Klägerin rein finanzieller Natur. Ansonsten sei sie in ihrer Persönlichkeit nicht betroffen. Damit könne ledig- lich eine Gefährdung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu einer Übermässigkeit der Bindungsintensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung führen. Im Fall BGE 130 III 495 habe die Arbeitgeberin den Mitarbeiter durch einseitige Kündigung jederzeit seiner Beteiligung (nach fünf Jahren ausüb- bare Optionen) berauben können, was nicht als Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei gewürdigt worden sei. Vorliegend habe es die Klägerin selber in der - 12 - Hand gehabt, ob und wann die Stundungsbestimmung zur Anwendung gelange. Auch die Beklagten hätten ein Interesse an einem baldigen Exit zu einem mög- lichst guten Preis. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz die mutmassliche Bin- dungsdauer heranziehe, um den Aspekt der Auslieferung an die Willkür der Ge- genpartei zu begründen. Letzterer Aspekt beschlage nur die Bindungsintensität. Abgesehen vom zeitlichen Element habe die Stundung keinerlei Einfluss auf die Interessen der Klägerin. Nach der vorinstanzlichen Ansicht wäre eine Stundung des Kaufpreises ohne gleichzeitigen Aufschub der Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand per se unzulässig, was offensichtlich falsch sei (Urk. 37 S. 11 ff.). 5.3.4. Ein bezüglich Dauer übermässig bindender Vertrag im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB sei zunächst gültig und werde erst mit Ablauf der zulässigen Höchst- dauer übermässig beschränkend, weshalb er erst zu diesem Zeitpunkt ex nunc dahinfalle. Eine gerichtliche Anpassung erfolge mithin nur, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Beurteilung übermässig beschränkend wirke. Eine zulässige Höchstdauer für Aktionärbindungsverträge betrage als Faustregel 25 bis 30 Jah- re, wobei dies von der Bindungsintensität der darin vorgesehenen Regelungen abhänge. Die vorliegende Regelung sei am 1. Juli 2013 abgeschlossen worden. Die anwaltlich beratene Klägerin habe den Vertrag im Wissen um das Risiko frei- willig unterzeichnet. Die von der Klägerin herbeigeführte Stundung dauere erst rund zwei Jahre. Sie sei von der Beteiligung nicht abhängig und ihre wirtschaftli- che Bindung sei gering. Angesichts der geringen Bindungsintensität könne die zeitliche Bindung umso länger dauern. Es liege zum heutigen Zeitpunkt längst noch keine übermässige Dauer vor. Schliesslich sei der angestrebte Exit keines- wegs ein langfristiges Ereignis. Das Geschäftsmodell der Beklagten bestehe da- rin, Unternehmen zu professionalisieren, bei Wachstum und Erfolg zu unterstüt- zen und danach weiter zu verkaufen. Die durchschnittliche Haltedauer betrage fünf bis acht Jahre. Ein Exit sei denn auch bereits 2016/2017 ein erstes Mal ver- sucht worden. Ohne weitere Begründung setze die Vorinstanz die vorliegende Stundung einer zeitlich unbegrenzten Stundung bzw. Schenkung gleich. Zum heutigen, einzig massgeblichen Zeitpunkt sei die Stundung nicht zu beanstanden. Auffallend sei, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Rechtfertigung der angeblich nicht allzu hohen Anforderungen an die Bindungsdauer auf die angeb- - 13 - lich hohe Bindungsintensität verweise, die Ausführungen zur Bindungsintensität aber letztlich grösstenteils ebenfalls bloss die Bindungsdauer beschlagen würden (Urk. 37 S. 14 f.). 5.3.5. Selbst eine übermässige Verpflichtung wäre aber auf das zulässige Mass herabzusetzen. Die Beurteilung der übermässigen Bindung könne nur für den Zeitpunkt der Beurteilung vorgenommen werden, wobei vorliegend die zulässige Dauer noch nicht erreicht sei; eine vorausschauende Reduktion könne nicht statt- finden. Die Parteien hätten in den ABV eine salvatorische Klausel aufgenommen, wonach eine nichtige Bestimmung durch eine möglichst ähnliche Bestimmung zu ersetzen sei. Diese Vorgabe habe die Vorinstanz missachtet, indem sie die Zah- lungsfrist von 30 Tagen für die Fr. 200'000.– des Good Leaver Events auf die ge- samte Forderung wie auch den Bad Leaver Event anwendbar erklärt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz auch über die fein austarierte gesamtvertragliche Rege- lung der Parteien hinweggesetzt. Sollte die Stundungsklausel als übermässig qualifiziert werden, sei sie demnach auf einen zulässigen Maximalzeitraum zu be- schränken, wohl 25 bis 30 Jahre. Die Rechtsprechung einer vorausschauenden Reduktion auf ein zulässiges Mass sei aber überholt. Massgebend sei alleine der Beurteilungszeitpunkt (Urk. 37 S. 16 f.). 5.4. Die Klägerin hält dagegen, dass die Vorinstanz die Stundungsregelung zu Recht als übermässig bindend betrachtet habe. Würde das Urteil indes aufgeho- ben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, so hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um einen Good oder Bad Leaver Event gehandelt habe (Urk. 42 S. 8). 5.4.1. Die Vorinstanz habe sehr ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die Stundungsregelung eine übermässige Bindung darstelle. Die Beklagten setzten sich mit der Argumentation kaum konkret auseinander und trügen ihre Beanstan- dungen unsubstantiiert vor. Es sei zu beurteilen, ob die Berufung den gesetzli- chen Anforderungen genüge (Urk. 42 S. 8). 5.4.2. Es liege in der Tat eine extreme Übervorteilung vor. Die Aktien seien den Beklagten zu Eigentum übertragen worden, ohne dass die Klägerin Zug um Zug - 14 - die Zahlung des Kaufpreises hätte fordern können. Die Stundung könne allenfalls ewig dauern; mit der Kündigung habe sie die Aktien, für die sie Fr. 310'000.– be- zahlt habe, ohne jede Gegenleistung an sie verloren (Urk. 42 S. 9). 5.4.3. Die Beklagten würden nicht darlegen, weshalb der Gesamtvertrag ausge- wogen sei. Selbst für den Fall eines Good Leaver Events bleibe die Kaufpreisfor- derung zu einem grossen Teil gestundet. Von einem ausgewogenen Vertrag kön- ne keine Rede sein. Es werde bestritten, dass die Stundung für die Beklagten un- erlässlich sein solle. Es gebe nur einen Manager, gegenüber welchem das Kauf- recht hätte ausgeübt werden können. Gehäufte Austritte seien demnach nicht möglich. Ein Betrag von Fr. 310'000.– sei für die Beklagten vielleicht nicht hoch, sehr wohl aber für die Klägerin. Das Anstreben einer Bindung an das Unterneh- men sei nicht zu beanstanden; vorliegend liege indes eine übermässige Bindung vor. Komme kein Exit zu Stande, hätte die Klägerin ohne zeitliches Limit bei der D2._____-Gruppe angestellt bleiben müssen, um den geleisteten Kaufpreis für die Aktien nicht zu verlieren. Der Hinweis auf den Verfall von Mitarbeiterbeteili- gungen verfange nicht, weil es sich dabei um Gratifikationen handle. Vorliegend gehe es um von ihr bezahlte Aktien. Die Beklagten hätten ihre Aktien erworben, ohne dafür einen Kaufpreis geleistet zu haben (Urk. 42 S. 10 f.). 5.4.4. Die Stundungsklausel schränke ihre Dispositionsfreiheit derart intensiv ein, dass die persönliche Freiheit ihren Gehalt verliere. Hätte sie den Gegenwert der Aktien nicht verlieren wollen, hätte sie das Arbeitsverhältnis nie selber ordentlich kündigen dürfen. Dies komme einem teilweisen Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleich. Das Arbeitsverhältnis werde unkündbar. Es handle sich nicht um eine vom Arbeitsverhältnis losgelöste Investition. Die Aktien seien ihr zum Nominalwert und nicht zum Marktpreis abgegeben worden. Auch die Un- terscheidung der Leaver Events stehe in Abhängigkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei einer losgelösten Investition wäre das nicht der Fall. Die vertragliche Stun- dungsregelung gehe weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Die Be- klagten blendeten hinsichtlich des Lohnes aus, dass sie erkrankt und bis Ende November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und heute lediglich Fr. 178'000.– pro Jahr verdiene. Ihr wirtschaftliches Fortkommen werde durch den - 15 - Verlust von Fr. 310'000.– selbstverständlich erschwert. Die Beklagten setzten sich mit dem überzeugenden Argument der Vorinstanz, dass keine Gefährdung der Existenz vorliegen müsse, ansonsten sich wohlhabende Personen nicht auf den Schutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten, nicht auseinander. Der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust eines Investments sei nicht einschlägig, gehe es doch nicht um einen Wertzerfall, sondern den Verlust von Fr. 310'000.–, sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein Exit ausbleiben. Auch die Hinweise auf unfreiwillige Ausschlüsse von Gesellschaftern aus Personengesellschaften wür- den nicht verfangen; es gehe de facto um die Wegnahme fremden Eigentums. Ein Exit sei keineswegs absehbar, sondern vollkommen ungewiss; auch sieben Jahre nach dem Kauf sei kein Investor in Sicht (Urk. 42 S. 12 ff.). 5.4.5. Bei der Bindung gehe es nicht nur um den Zeitpunkt, in welchem die Kläge- rin einen Geldbetrag erhalte, sondern darum, dass sie ihn unter Umständen gar nie erhalte. Insofern sich die Beklagten auf BGE 130 III 495 berufen würden, setz- ten sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz dazu auseinander. Aus diesem Entscheid könne nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden. Ihr sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beklagten hätten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Eigenregie als Bad Leaver Event gewertet und damit den Kaufpreis der Aktien auf ungewisse Zeit gestundet. Die von den Beklagten angestellten Unterschiede zwischen Bindungs- intensität und Dauer seien semantischer Natur. Aufgrund der Ungewissheit, ob je ein Exit eintrete, könne die Bindungsdauer ewig sein und damit besonders inten- siv. Es gehe ihr nicht darum, den Kaufpreis möglichst schnell zu erhalten, sondern ihn überhaupt einmal zu erhalten. Die Vorinstanz habe schliesslich nie ausgeführt, dass die Stundung eines Kaufpreises bei gleichzeitiger Übertragung des Eigen- tums unzulässig sei, sie habe einzig geschlossen, dass konsequenterweise auch die Eigentumsübertragung aufgeschoben werden müsste, bestünde der Sinn der Stundungsregelung darin, den Beklagten genügend Zeit zur Erzielung von Liquidi- tät durch einen Exit zu schaffen. Sie werde durch die vertragliche Regelung der Willkür der Beklagten ausgeliefert (Urk. 42 S. 15 ff.). - 16 - 5.4.6. Da vorliegend ein Ablauf der Stundung nicht erkennbar sei, könne der Ver- trag nicht mit dem unbekannten Ablauf der Höchstdauer dahinfallen. Aber auch im heutigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen einer übermässigen Einschrän- kung erfüllt. Sie sei nicht mehr Aktionärin. Das Ende der Stundung werde von ei- nem ungewissen Ereignis abhängig gemacht, das eventuell nie eintrete. Sie habe ihre Stelle und Aktionärseigenschaft zu unfairen und erheblich erschwerten Be- dingungen aufgeben müssen. Bereits im Zeitpunkt der Beurteilung sei der Vertrag damit übermässig einschränkend (Urk. 42 S. 18 f.). 5.4.7. Der Wegfall der Stundungsklausel bedeute, dass die Kaufpreisforderung analog § 9.2 des ABV spätestens 30 Tage nach dem Ausscheidensereignis zur Zahlung fällig geworden sei. Sinn und Zweck des Vertrags sowie dem hypotheti- schen Parteiwillen entspreche es am ehesten, dass sie im Falle eines Bad Leaver Events den von ihr investierten Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist nach Übertragung des Eigentums der Aktien an die Beklagten zurückerstattet er- halte (Urk. 42 S. 20). 5.5. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines ande- ren ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse ein- schränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Die Beurteilung der Übermässigkeit hängt von der Gesamtheit der durch den Ver- trag geregelten Gegenstände und den den Parteien auferlegten Pflichten und de- ren Dauer ab (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4. f.). 5.5.1. Zumal mit der Berufung einzig eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt (Urk. 37 S. 5) und hinreichend genau behauptet wird, weshalb der ABV nicht unter Art. 27 Abs. 2 ZGB falle (vgl. E. 5.3.), ist entgegen der Ein- schätzung der Klägerin (vgl. Urk. 42 S. 8) ohne weiteres von genügend substanti- ierten Beanstandungen auszugehen. 5.5.2. Die Vorinstanz würdigte die unbestrittenen Sachverhaltselemente im Er- gebnis als Schenkung der Klägerin an die Beklagten (Urk. 38 S. 19). Nachfolgen- de Einschätzung erscheint differenzierter: Vorliegend steht die Stundungsklausel - 17 - mit Blick auf die Kaufpreistilgung aufgrund des ausgeübten Kaufrechts an Na- menaktien zwischen der zuvor am Unternehmen beteiligten, ehemaligen leitenden Angestellten und den Investoren und Hauptaktionären im Streit. Mit der von der Angestellten ausgesprochenen Kündigung wurde die Beteiligung nach Massgabe des ABV an die Investoren zurückgeführt, wobei erstere faktisch gleichzeitig ein "zinsloses Darlehen" gewährte, dessen Kündigung ausserhalb ihres Machtbe- reichs liegt. Die Investoren können den Bedingungseintritt für die "Kündigung des Darlehens" mit einem sogenannten Exit schaffen. 5.5.3. Ziel der Beklagten bei der Vereinbarung des ABV war ein Dreifaches (vgl. Urk. 37 S. 9): Die Bindung der Klägerin als Angestellte der D2._____-Gruppe; der Entzug der Mitspracherechte als Aktionärin, sollte sie gleichwohl künden, und der Erhalt von Liquidität durch eine Stundungsklausel für die Kaufpreistilgung. Das Ziel der Klägerin bei Vertragsschluss lag letztlich in erster Linie im Erhalt der frag- lichen Arbeitsstelle (vgl. Urk. 42 Rz 29). Entgegen den Beklagten ist der Bezug der Aktien zu Vorzugskonditionen im Rahmen der vertraglichen Regelung keine eigentliche Begünstigung der Klägerin, zumal im Bad Leaver Event die Beklagten profitieren (vgl. E. 4.4.) und sich einzig der Good Leaver Event mit Blick auf die Konditionen als für die Klägerin vorteilhaft erweist, wobei auch in diesem Fall ein Teil der Kaufpreistilgung gestundet bleibt. 5.5.4. Es lässt sich festhalten, dass die Klägerin mit Blick auf die Stundung der Kaufpreisforderung einer gewissen Willkür der Beklagten ausgeliefert ist. Inwie- fern die Klägerin aber als Person in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung der Willkür der Beklagten ausgeliefert wäre – vergleichbar einschneidend wie die weiteren vom Bundesgericht entwickelten Anwendungsfälle von Art. 27 Abs. 2 ZGB, wonach die wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem Masse ein- schränkt sein muss, dass die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind –, geht weder aus dem angefochtenen Urteil hervor noch ist es anderweitig dargetan bzw. aus den finanziellen Verhältnissen der Klägerin ersichtlich, und zwar unabhängig vom Konnex der Forderung zu deren Arbeitsvertrag. Eine wei- tergehende arbeitsrechtliche Implikation besteht aber nach der Kündigung durch die Klägerin ohnehin nicht mehr. Wenn Art. 27 Abs. 2 ZGB niemandem verbietet, - 18 - sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (vgl. BGE 95 II 58), so erscheint die vorliegende Stundung für die Forderung von Fr. 310'000.– entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von der Intensität her nicht als übermässig bindend und insgesamt als wenig einschränkend. Schliesslich wäre grundsätzlich auch ein Schenkungsversprechen über Fr. 310'000.– in einfacher Schriftform möglich und zulässig (Art. 243 Abs. 1 OR). 5.5.5. Verbleibendes Kriterium betreffend eine übermässige Bindung ist jenes der Dauer. Bei minimaler Stundung läge ein Zug um Zug Geschäft vor, bei ewiger Stundung eine Schenkung. Weder das eine noch das andere haben die Parteien im ABV vereinbart. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltend- machung der übermässigen Bindung (vgl. BGE 143 III 480 E. 5). Der ABV wurde vor rund sieben Jahren geschlossen und zum heutigen Zeitpunkt dauert die Stun- dung der Kaufpreisforderung über drei Jahre. Die Klägerin setzte mit ihrer Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses die Bedingung für die Ausübung des Kaufrechts. Mit zunehmender Dauer der Stundung schwindet die Parität der vertraglichen Re- gelung zulasten der Klägerin. Wie bereits angeführt (E. 5.5.), ist das Bundesge- richt indes zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4). Eine fehlende Ausgewogenheit eines Vertrags kann nicht mit einer übermässigen Bindung gleichgesetzt werden. Das Bundesge- richt hat eine übermässige Bindung bei einer Darlehensgeberin bestätigt, die di- verse zinslose Darlehen mit einer Laufzeit zwischen 10 und 22 Jahren über eine Gesamtsumme von Fr. 625'000.– an die Vereinigung E._____ – als deren Mit- glied – gewährt hatte, in der Folge aber aus der Vereinigung austrat (vgl. BGE 128 III 428). Berücksichtigt wurde, dass die Gründe für die Gewährung der zinslo- sen Darlehen mit dem Austritt aus der klösterlichen Ordensgemeinschaft dahinge- fallen seien, zumal auch die wirtschaftliche Absicherung durch die Vereinigung dahingefallen sei, lange Laufzeiten der zinslosen Darlehen bestehen würden, im ordentlichen Zeitpunkt der Rückzahlung ein massiver Wertverlust ihres Geldes zu gewärtigen sei und die Darlehensgeberin schliesslich mit dem ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen müsse, deren Interessen und Ziele sie nicht mehr teile und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben könne (BGE 128 III 428 E. 4). Vorliegend wurde die Stundung explizit für den Fall der Kündigung der - 19 - Klägerin als Arbeitnehmerin vereinbart. Die gestundete Gesamtsumme ist erheb- lich tiefer als die Darlehen im bundesgerichtlichen Entscheid und das Bedürfnis der Klägerin nach wirtschaftlicher Absicherung nicht vergleichbar ausgewiesen. Ein in Aussicht stehender Wertverlust oder ein entgangener Kapitalgewinn wur- den ferner nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der gerin- gen Intensität ist ein Übermass der Bindung vorliegend derzeit ohne weiteres zu verneinen. 5.6. Erweist sich aber die Stundungsklausel des ABV im heutigen Zeitpunkt nicht als übermässig bindend, entfällt die Grundlage für die vorinstanzliche Klage- gutheissung. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Beklagten aufzuheben (vgl. E. 1.4.). Die Vorinstanz hat ihr Urteil einzig basierend auf den Behauptungen zur geltend gemachten Übermässigkeit der Stundungsklausel gefällt und im Übri- gen selbst davon Vormerk genommen, dass die Beklagten noch keine Gelegen- heit zur vollumfänglichen Duplik erhalten haben (Urk. 38 S. 20). In Gutheissung des Berufungseventualantrags ist die Sache damit zur Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs.1 lit. c ZPO).
  22. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– zu beziffern. Die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
  23. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2019 wird mit Bezug auf die Be- klagten 1-7 aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 20 -
  25. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vorbehalten.
  26. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagten 1-7 für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– leisteten.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP190034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 17. September 2020 in Sachen

1. A1._____ LP,

2. A2._____ LP,

3. A3._____ LP,

4. A4._____ LP,

5. A5._____ LP,

6. A6._____ LP,

7. B._____ LP,

8. ... Beklagte und Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2019 (FV180197-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 4) "1. Die Beklagten 1 bis 8 seien zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2017 zu bezahlen.

2. Es sei vom Nachklagerecht der Klägerin Vormerk zu nehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten 1-8." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2019: (Urk. 38 S. 25 f.)

1. Die Beklagten 1 bis 7 werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 30'000.– je zu 1/7 bzw. je Fr. 4'285.70, jeweils nebst Zins zu 5% seit

24. Mai 2018, zu bezahlen. In Bezug auf die weiteren geltend gemachten Verzugszinsen wird die Klage abgewiesen.

2. In Bezug auf den Beklagten 8 wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'500.– den Beklagten 1 bis 7 und im Umfang von Fr. 500.– der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.

5. Die Beklagten 1 bis 7 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'500.– zu ersetzen.

6. Die Beklagten 1 bis 7 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 508.– zu bezahlen.

7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 8 eine Parteientschädigung von Fr. 673.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 3 -

8. [Mitteilung]

9. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger 1-7 (Urk. 37 S. 3):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2019 (Ver- fahrens-Nr. FV180197) aufzuheben.

2. Es sei die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 3):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2019 (Verfahrens-Nr. FV180197) sei zu bestäti- gen, und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 25. Septem- ber 2018 sei gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten und Berufungskläger. Erwägungen:

1. Streitgegenstand 1.1. Die D1._____ Holding AG mit Sitz in Zürich hält direkt oder indirekt Aktien von verschiedenen Gesellschaften, welche gemeinsam die D2._____-Gruppe bil- den und sich in der Hauptsache der Betreuung und Unterbringung von …suchenden widmen. Hauptaktionär der D1._____ Holding AG ist der Private Equity Fonds "A._____", wobei die Aktien des Fonds auf die Beklagten und Beru- fungskläger 1 bis 7 (fortan Beklagte) verteilt sind. 1.2. C._____ (fortan Klägerin) war zuletzt als stellvertretende CEO der D2._____-Gruppe tätig. Die Klägerin erwarb insgesamt 310'000 Namenaktien der

- 4 - D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Es besteht ein Ak- tionärbindungsvertrag (fortan ABV), der ein Kaufrecht der Beklagten im Falle ei- nes Austritts der Klägerin an deren Aktien stipuliert. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der D2._____-Gruppe gekündigt hatte, übten die Beklagten ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und erlangten Eigen- tum daran. 1.3. Im ABV wird in Bezug auf das Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____-Gruppe zwischen einem "Bad Leaver Event" und einem "Good Leaver Event" unterschieden. Sowohl die Höhe des Kaufpreises als auch die Zahlungs- modalitäten betreffend die Aktien hängen vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kauf- preis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet. Die Klä- gerin hält dafür, ihr Ausscheiden aus der D2._____-Gruppe sei als Good Leaver Event zu qualifizieren, der Kaufpreis der Aktien daher weitgehend nicht gestundet und die Klage gutzuheissen. Auch eventualiter – bei einer Qualifikation als Bad Leaver Event – sei die eingeklagte Forderung ausgewiesen, werde doch mit dem ABV die arbeitsrechtliche Kündigungsparität verletzt; ferner liege ein Verstoss ge- gen das Verbot der übermässigen Bindung gemäss Art. 27 ZGB vor. Vorinstanz- lich fasste die Klägerin neben den Beklagten einen ehemaligen Verwaltungsrat der D1._____ Holding AG als Beklagten 8 ins Recht. 1.4. Die Vorinstanz erachtete die im ABV vereinbarte Stundung des Kaufprei- ses als übermässig bindend und hiess die Klage gegen die Beklagten unter Of- fenlassung der Frage des "Leaver Events" gut. Die Klage gegen den Beklagten 8 wies es ab, wobei letzteres nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens ist. Dispositiv-Ziffern 2 und 7 sowie der zweite Satzteil von Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sind mithin vom Berufungsverfahren nicht tan- giert. 1.5. Die Beklagten vertreten in der Berufung den Standpunkt, der Rücktritt der Klägerin sei freiwillig erfolgt, weshalb der Kaufpreis gestundet sei. Dabei verletze der ABV weder die Kündigungsparität noch das Verbot der übermässigen Bin- dung, weshalb die Klage in Gutheissung der Berufung abzuweisen sei.

- 5 -

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 25. September 2018 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz führ- te einen doppelten Schriftenwechsel durch und erliess am 27. September 2019 das angefochtene Urteil sowie vorab eine Verfügung, mit welcher der Antrag der Beklagten um Verfahrenssistierung abgewiesen wurde, auf den Antrag der Kläge- rin, von ihrem Nachklagerecht Vormerk zu nehmen, nicht eingetreten wurde und schliesslich Vormerk davon genommen wurde, dass die Beklagten bislang nicht die Möglichkeit hatten, eine vollständige Duplik zu erstatten (Urk. 32 = Urk. 38). Diese Verfügung ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angefochten. 2.2. Mit Schreiben vom 18. November 2019 erhoben die Beklagten Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 37 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-36). Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2019 wurden die Beklagten aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 39). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 40). Am 11. Dezember 2019 wurde die Klägerin zur Berufungsantwort auf- gefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 41). Die Berufungsantwort mit ei- ner neuen Behauptung und unter Beilage einer neuen Urkunde datiert vom

31. Januar 2020 (Urk. 42 ff.). Sie wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme sowie Stellungnahme zugestellt (Urk. 45). Deren Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 2. März 2020 (Urk. 47). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Klägerin zu- gestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2.3. Aus organisatorischen Gründen ist neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Referent in diesem Verfahren eingesetzt worden. Es erweist sich als spruchreif.

3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 35 und 37). Die Beklagten sind

- 6 - durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; die Streitwertgrenze (Art. 308 Abs. 2 ZPO) wird angesichts der Regel, dass die geltend gemachten Ansprüche bei einfacher Streitgenossenschaft zusam- mengerechnet werden (Art. 93 Abs. 1 ZPO), erreicht; für die Berufung gegen den vor-instanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Be- rufung ist grundsätzlich einzutreten (vgl. ferner E. 5.5.1.). 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no-

- 7 - vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Unbestrittene Grundlagen 4.1. Zu beurteilen ist ein Anspruch aus dem ABV vom 28. Juni 2013 (Urk. 3/3). Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz gehen diesbezüglich von der An- wendbarkeit Schweizer Rechts aus, was mit der Rechtswahl gemäss § 22.6 des Vertrags korrespondiert (vgl. Art. 116 Abs. 1 IPRG). 4.2. Wie eingangs erwähnt erwarb die Klägerin insgesamt 310'000 Namenak- tien der D1._____ Holding AG zum Nennwert der Aktien von je Fr. 1.–. Der ABV stipuliert ein Kaufrecht der Beklagten im Falle eines Austritts der Klägerin an de- ren Aktien. Die betreffenden Aktien wurden bereits bei Vertragsschluss unwider- ruflich zum Kauf angeboten, sodass die Beklagten beim Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe durch schriftliche Annahmeerklärung den entsprechenden Vertrag zustande kommen lassen konnten (Urk. 3/3 § 6.3 f.). Die Aktien wurden ferner bereits unmittelbar nach deren Ausgabe blanko indossiert hinterlegt (§ 18.1 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2017 (Urk. 3/10). Die Beklagten übten mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ihr Kaufrecht an den von der Klägerin gehaltenen Aktien aus und er- langten Eigentum daran (Urk. 3/11). 4.3. Im ABV wird in Bezug auf die Art des Ausscheidens der Klägerin unter- schieden. Ein Bad Leaver Event ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Klä- gerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei einer D2._____-Gruppengesellschaft been- det oder nicht verlängert, ohne dass dies durch einen wichtigen, von einer D2._____-Gruppengesellschaft zu vertretenden Grund gerechtfertigt wäre (vgl. im Einzelnen Urk. 3/3 § 8.1.4 f.). Von einem Good Leaver Event ist dann auszuge- hen, wenn kein Bad Leaver Event vorliegt (Urk. 3/3 § 8.2). 4.4. Im Falle eines Bad Leaver Events entspricht der Kaufpreis der vom Kauf- recht erfassten Aktien dem tieferen Wert (1) vom Marktwert der Aktien und (2) vom Betrag, den die Klägerin beim Erwerb der Aktien bezahlte. Im Falle eines

- 8 - Good Leaver Events verhält es sich gerade umgekehrt und der Kaufpreis ent- spricht dem höheren Wert (vgl. Urk. 3/3 § 8.1 f.). Die Zahlungsmodalitäten betref- fend den Kaufpreis hängen ebenfalls vom Ausscheidensereignis der Klägerin aus der D2._____-Gruppe ab. Im Falle eines Good Leaver Events wird der Kaufpreis teilweise, im Falle eines Bad Leaver Events vollständig gestundet (Urk. 3/3 § 9.1 f.). 4.5. Die Kaufpreisforderungen für die betreffenden Aktien werden nach der ver- traglichen Regelung erst bei einem "Exit" zur Zahlung fällig. Ein solcher Exit liegt dann vor, wenn die Beklagten über 50% der Aktien der D1._____ Holding AG verkaufen oder die Gesellschaft an der Börse kotieren. Die Fälligkeit tritt sodann nur ein, wenn die Beklagten den aus dem Exit resultierenden Erlös erhalten ha- ben (vgl. Urk. 3/3 § 13.1). Als Ausnahme zu dieser Stundungsregelung wird in § 9.2 festgehalten, dass im Falle eines Good Leaver Events der Kaufpreis in ei- nem dem Nennwert entsprechenden Betrag, höchstens jedoch im Umfang von Fr. 200'000.–, 30 Tage nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der D2._____- Gruppe zur Zahlung fällig wird. Auch im Falle eines Good Leaver Events bleibt die Kaufpreisforderung mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 200'000.– gestundet. 4.6. Umstritten zwischen den Parteien ist im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren einzig, ob sich die vereinbarte Stundungsklausel als übermässig bindend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB erweist. Die Vorinstanz bejahte eine übermässige Bindung (beim Bad Leaver Event) und gelangte zum Ergebnis, dass die Teilklage der Klägerin unter Offenlassung der Frage der Art ihres Ausscheidens gutzuheis- sen sei (Urk. 38 S. 19 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

5. Übermässige Bindung der Stundungsklausel 5.1. Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken (Art. 27 Abs. 2 ZGB).

- 9 - 5.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Übermass einer Bindung in erster Li- nie aus der Intensität und der Dauer der Bindung ergebe. Eine vertragliche Be- schränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sei namentlich dann als übermässig anzusehen, wenn der Verpflichtete der Willkür eines anderen ausge- liefert werde. Es sei nicht erforderlich, dass die betreffende Partei in den Grundla- gen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei. Massgebend seien die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Geltendmachung der übermässigen Bindung. Abzustellen sei auf die tatsächliche Handhabung eines Vertrags. Seien bei einem umfassen- den Vertrag nur einzelne Ansprüche strittig, so beurteile sich die Übermässigkeit nach der Gesamtheit der durch den Vertrag geregelten Gegenstände, nach resul- tierenden Pflichten der Parteien und deren Dauer (Urk. 38 S. 14 f.). 5.2.1. Hinsichtlich der Intensität der Bindung sei festzustellen, dass die Beklagten ab dem Zeitpunkt des Austritts der Klägerin sämtliche Aktionärsrechte ausüben würden, ohne Mitwirkung der Klägerin und ohne Gegenleistung. Das Fälligwerden des Kaufpreises hange ausschliesslich vom Willen der Beklagten ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Exit in absehbarer Zeit tatsächlich vollzogen werde. Die vertragliche Regelung zwinge die Klägerin dazu, ihr Eigentum ohne Gegenleistung aufzugeben. Selbst bei einem Good Leaver Event sei die Kauf- preisforderung zu einem beachtlichen Teil gestundet. Im Rahmen einer Gesamt- betrachtung falle auf, dass nicht der Kauf der Aktien an sich, sondern nur die Be- zahlung des Kaufpreises zeitlich unbegrenzt aufgeschoben werde. Bestünde der Sinn der Regelung darin, den Beklagten die Liquidität zugunsten der Leaver durch einen Exit zu erwirtschaften, wäre konsequenterweise die ganze Transaktion auf- zuschieben. Diese Konstellation sei nicht mit gewöhnlichen Mitarbeiterbeteiligun- gen und einem dazu ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGE 130 III 495; erst nach fünf Jahren ausübbare Mitarbeiteroptionen mit Aussicht auf einen beachtli- chen Gewinn) zu vergleichen. Vorliegend gehe die Stundungsregelung weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Eine übermässige Bindung sei auch dann anzunehmen, wenn die in ihrer Freiheit eingeschränkte Person nicht gene- rell in ihrer finanziellen Existenz gefährdet sei, ansonsten sich wohlhabende Per- sonen per se nicht auf Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten (Urk. 38 S. 15 ff.).

- 10 - 5.2.2. Auch in zeitlicher Hinsicht wirke sich die vertragliche Stundungsregelung übermässig bindend aus. Entgegen den Beklagten sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass die Höchstdauer für Aktionärbin- dungsverträge 30 Jahre betrage. Aber selbst eine Befristung der Stundungsdauer auf 30 Jahre ab dem Austritt der Klägerin aus der D2._____-Gruppe komme fak- tisch einer zeitlich unbegrenzten Stundung gleich. Bereits im Zeitpunkt des Aus- tritts sei die Klägerin der Willkür der Beklagten ausgeliefert und nicht erst in ferner Zukunft. Angesichts der hohen Bindungsintensität seien im Übrigen keine allzu hohen Anforderungen an die zeitliche Komponente der Beurteilung der Übermäs- sigkeit zu stellen (Urk. 38 S. 18 f.). 5.2.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien auf eine Schenkung hinauslaufe und die Klägerin vollstän- dig und auf unbestimmte Zeit der Willkür der Beklagten ausliefere. Sie sei als übermässig bindend im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (Urk. 38 S. 19). 5.2.4. Es sei anzunehmen, hätten die Parteien von der Unzulässigkeit der Stun- dungsklausel gewusst, dass eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für die gesamte Forderung vereinbart worden wäre. Die Fälligkeit bestünde im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn eine deutlich längere Zahlungsfrist vereinbart worden wäre, zumal eine Zahlungsfrist von mehr als zwei Jahren ab Austritt sicherlich nicht mehr dem hypothetischen Parteiwillen entspreche (Urk. 38 S. 19 f.). 5.3. Die Beklagten halten dafür, es liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, da die Stundungsvereinbarung keine übermässige Bin- dung beinhalte, was im Hinblick auf den Urteilszeitpunkt beurteilt werden müsse. Selbst wenn von einer übermässigen Bindung ausgegangen würde, wäre ent- sprechend dem ausdrücklich geäusserten Willen der Parteien die Bindungsdauer auf ein möglichst langes, erlaubtes Mass zu reduzieren, welches im heutigen Zeitpunkt längst noch nicht erreicht wäre (Urk. 37 S. 5 und 8). 5.3.1. Die Regelung des ABV sei fein austariert. Teilnehmende würden mit äus- serst attraktiven Konditionen beteiligt, weshalb bei einem vorzeitigen Austritt erst bei einem Exit tatsächlich Geld fliesse. Die Klägerin selbst habe vorinstanzlich

- 11 - bestätigt, ihre Beteiligung zu Vorzugskonditionen erhalten zu haben. Der Zweck der Stundung habe auch darin bestanden, die Beteiligten an die Unternehmung zu binden. Bei einem Austritt sei es ständige und zulässige Praxis, dass entspre- chende Beteiligungsrechte nicht mehr ausgeübt werden könnten. Dessen sei sich auch die anwaltlich beratene Klägerin bewusst gewesen, als sie den Vertrag aus- gehandelt habe. Art. 27 ZGB sei in der vorliegenden Konstellation völlig fehl am Platz (Urk. 37 S. 9 f.). 5.3.2. Die Stundungsbestimmung bewirke eine geringe Bindungsintensität. Es gehe um ein Investment, mit dem ohnehin spekuliert worden sei. Bei Aktien neh- me man im Extremfall einen Totalverlust in Kauf. Die Klägerin sei für ihre Tätigkeit grosszügig mit brutto Fr. 262'440.– pro Jahr nebst stattlichen Gratifikationen ent- lohnt worden; angesichts dieser Verhältnisse erhelle, dass die getätigte Investition für das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin nicht entscheidend sei. In der Li- teratur werde im Bereich des unfreiwilligen Ausschlusses von Gesellschaftern aus Personengesellschaften eine Stundung oder gar ein kompletter vertraglicher Aus- schluss einer Abfindungszahlung ganz überwiegend als zulässig erachtet. Die Klägerin habe aus freien Stücken gekündigt und werde den vereinbarten Kauf- preis beim absehbaren Exit erhalten. Eine Stundung sei vor diesem Hintergrund zulässig (Urk. 37 S. 10 f.). 5.3.3. Die von den Parteien gewählte vertragliche Vereinbarung sei meilenweit von einer Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei entfernt, wenn man sich das Musterbeispiel in BGE 104 II 108 vor Augen führe. Auch in BGE 143 III 480 gehe es um eine massive, umfassende Beeinträchtigung der betroffenen Person in ihrer Persönlichkeit. Vorliegend sei das Interesse der Klägerin rein finanzieller Natur. Ansonsten sei sie in ihrer Persönlichkeit nicht betroffen. Damit könne ledig- lich eine Gefährdung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu einer Übermässigkeit der Bindungsintensität im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung führen. Im Fall BGE 130 III 495 habe die Arbeitgeberin den Mitarbeiter durch einseitige Kündigung jederzeit seiner Beteiligung (nach fünf Jahren ausüb- bare Optionen) berauben können, was nicht als Auslieferung an die Willkür der Gegenpartei gewürdigt worden sei. Vorliegend habe es die Klägerin selber in der

- 12 - Hand gehabt, ob und wann die Stundungsbestimmung zur Anwendung gelange. Auch die Beklagten hätten ein Interesse an einem baldigen Exit zu einem mög- lichst guten Preis. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz die mutmassliche Bin- dungsdauer heranziehe, um den Aspekt der Auslieferung an die Willkür der Ge- genpartei zu begründen. Letzterer Aspekt beschlage nur die Bindungsintensität. Abgesehen vom zeitlichen Element habe die Stundung keinerlei Einfluss auf die Interessen der Klägerin. Nach der vorinstanzlichen Ansicht wäre eine Stundung des Kaufpreises ohne gleichzeitigen Aufschub der Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand per se unzulässig, was offensichtlich falsch sei (Urk. 37 S. 11 ff.). 5.3.4. Ein bezüglich Dauer übermässig bindender Vertrag im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB sei zunächst gültig und werde erst mit Ablauf der zulässigen Höchst- dauer übermässig beschränkend, weshalb er erst zu diesem Zeitpunkt ex nunc dahinfalle. Eine gerichtliche Anpassung erfolge mithin nur, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Beurteilung übermässig beschränkend wirke. Eine zulässige Höchstdauer für Aktionärbindungsverträge betrage als Faustregel 25 bis 30 Jah- re, wobei dies von der Bindungsintensität der darin vorgesehenen Regelungen abhänge. Die vorliegende Regelung sei am 1. Juli 2013 abgeschlossen worden. Die anwaltlich beratene Klägerin habe den Vertrag im Wissen um das Risiko frei- willig unterzeichnet. Die von der Klägerin herbeigeführte Stundung dauere erst rund zwei Jahre. Sie sei von der Beteiligung nicht abhängig und ihre wirtschaftli- che Bindung sei gering. Angesichts der geringen Bindungsintensität könne die zeitliche Bindung umso länger dauern. Es liege zum heutigen Zeitpunkt längst noch keine übermässige Dauer vor. Schliesslich sei der angestrebte Exit keines- wegs ein langfristiges Ereignis. Das Geschäftsmodell der Beklagten bestehe da- rin, Unternehmen zu professionalisieren, bei Wachstum und Erfolg zu unterstüt- zen und danach weiter zu verkaufen. Die durchschnittliche Haltedauer betrage fünf bis acht Jahre. Ein Exit sei denn auch bereits 2016/2017 ein erstes Mal ver- sucht worden. Ohne weitere Begründung setze die Vorinstanz die vorliegende Stundung einer zeitlich unbegrenzten Stundung bzw. Schenkung gleich. Zum heutigen, einzig massgeblichen Zeitpunkt sei die Stundung nicht zu beanstanden. Auffallend sei, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Rechtfertigung der angeblich nicht allzu hohen Anforderungen an die Bindungsdauer auf die angeb-

- 13 - lich hohe Bindungsintensität verweise, die Ausführungen zur Bindungsintensität aber letztlich grösstenteils ebenfalls bloss die Bindungsdauer beschlagen würden (Urk. 37 S. 14 f.). 5.3.5. Selbst eine übermässige Verpflichtung wäre aber auf das zulässige Mass herabzusetzen. Die Beurteilung der übermässigen Bindung könne nur für den Zeitpunkt der Beurteilung vorgenommen werden, wobei vorliegend die zulässige Dauer noch nicht erreicht sei; eine vorausschauende Reduktion könne nicht statt- finden. Die Parteien hätten in den ABV eine salvatorische Klausel aufgenommen, wonach eine nichtige Bestimmung durch eine möglichst ähnliche Bestimmung zu ersetzen sei. Diese Vorgabe habe die Vorinstanz missachtet, indem sie die Zah- lungsfrist von 30 Tagen für die Fr. 200'000.– des Good Leaver Events auf die ge- samte Forderung wie auch den Bad Leaver Event anwendbar erklärt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz auch über die fein austarierte gesamtvertragliche Rege- lung der Parteien hinweggesetzt. Sollte die Stundungsklausel als übermässig qualifiziert werden, sei sie demnach auf einen zulässigen Maximalzeitraum zu be- schränken, wohl 25 bis 30 Jahre. Die Rechtsprechung einer vorausschauenden Reduktion auf ein zulässiges Mass sei aber überholt. Massgebend sei alleine der Beurteilungszeitpunkt (Urk. 37 S. 16 f.). 5.4. Die Klägerin hält dagegen, dass die Vorinstanz die Stundungsregelung zu Recht als übermässig bindend betrachtet habe. Würde das Urteil indes aufgeho- ben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, so hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um einen Good oder Bad Leaver Event gehandelt habe (Urk. 42 S. 8). 5.4.1. Die Vorinstanz habe sehr ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb die Stundungsregelung eine übermässige Bindung darstelle. Die Beklagten setzten sich mit der Argumentation kaum konkret auseinander und trügen ihre Beanstan- dungen unsubstantiiert vor. Es sei zu beurteilen, ob die Berufung den gesetzli- chen Anforderungen genüge (Urk. 42 S. 8). 5.4.2. Es liege in der Tat eine extreme Übervorteilung vor. Die Aktien seien den Beklagten zu Eigentum übertragen worden, ohne dass die Klägerin Zug um Zug

- 14 - die Zahlung des Kaufpreises hätte fordern können. Die Stundung könne allenfalls ewig dauern; mit der Kündigung habe sie die Aktien, für die sie Fr. 310'000.– be- zahlt habe, ohne jede Gegenleistung an sie verloren (Urk. 42 S. 9). 5.4.3. Die Beklagten würden nicht darlegen, weshalb der Gesamtvertrag ausge- wogen sei. Selbst für den Fall eines Good Leaver Events bleibe die Kaufpreisfor- derung zu einem grossen Teil gestundet. Von einem ausgewogenen Vertrag kön- ne keine Rede sein. Es werde bestritten, dass die Stundung für die Beklagten un- erlässlich sein solle. Es gebe nur einen Manager, gegenüber welchem das Kauf- recht hätte ausgeübt werden können. Gehäufte Austritte seien demnach nicht möglich. Ein Betrag von Fr. 310'000.– sei für die Beklagten vielleicht nicht hoch, sehr wohl aber für die Klägerin. Das Anstreben einer Bindung an das Unterneh- men sei nicht zu beanstanden; vorliegend liege indes eine übermässige Bindung vor. Komme kein Exit zu Stande, hätte die Klägerin ohne zeitliches Limit bei der D2._____-Gruppe angestellt bleiben müssen, um den geleisteten Kaufpreis für die Aktien nicht zu verlieren. Der Hinweis auf den Verfall von Mitarbeiterbeteili- gungen verfange nicht, weil es sich dabei um Gratifikationen handle. Vorliegend gehe es um von ihr bezahlte Aktien. Die Beklagten hätten ihre Aktien erworben, ohne dafür einen Kaufpreis geleistet zu haben (Urk. 42 S. 10 f.). 5.4.4. Die Stundungsklausel schränke ihre Dispositionsfreiheit derart intensiv ein, dass die persönliche Freiheit ihren Gehalt verliere. Hätte sie den Gegenwert der Aktien nicht verlieren wollen, hätte sie das Arbeitsverhältnis nie selber ordentlich kündigen dürfen. Dies komme einem teilweisen Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleich. Das Arbeitsverhältnis werde unkündbar. Es handle sich nicht um eine vom Arbeitsverhältnis losgelöste Investition. Die Aktien seien ihr zum Nominalwert und nicht zum Marktpreis abgegeben worden. Auch die Un- terscheidung der Leaver Events stehe in Abhängigkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei einer losgelösten Investition wäre das nicht der Fall. Die vertragliche Stun- dungsregelung gehe weit über eine zulässige Mitarbeiterbindung hinaus. Die Be- klagten blendeten hinsichtlich des Lohnes aus, dass sie erkrankt und bis Ende November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und heute lediglich Fr. 178'000.– pro Jahr verdiene. Ihr wirtschaftliches Fortkommen werde durch den

- 15 - Verlust von Fr. 310'000.– selbstverständlich erschwert. Die Beklagten setzten sich mit dem überzeugenden Argument der Vorinstanz, dass keine Gefährdung der Existenz vorliegen müsse, ansonsten sich wohlhabende Personen nicht auf den Schutz von Art. 27 Abs. 2 ZGB berufen könnten, nicht auseinander. Der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust eines Investments sei nicht einschlägig, gehe es doch nicht um einen Wertzerfall, sondern den Verlust von Fr. 310'000.–, sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein Exit ausbleiben. Auch die Hinweise auf unfreiwillige Ausschlüsse von Gesellschaftern aus Personengesellschaften wür- den nicht verfangen; es gehe de facto um die Wegnahme fremden Eigentums. Ein Exit sei keineswegs absehbar, sondern vollkommen ungewiss; auch sieben Jahre nach dem Kauf sei kein Investor in Sicht (Urk. 42 S. 12 ff.). 5.4.5. Bei der Bindung gehe es nicht nur um den Zeitpunkt, in welchem die Kläge- rin einen Geldbetrag erhalte, sondern darum, dass sie ihn unter Umständen gar nie erhalte. Insofern sich die Beklagten auf BGE 130 III 495 berufen würden, setz- ten sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz dazu auseinander. Aus diesem Entscheid könne nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden. Ihr sei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beklagten hätten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Eigenregie als Bad Leaver Event gewertet und damit den Kaufpreis der Aktien auf ungewisse Zeit gestundet. Die von den Beklagten angestellten Unterschiede zwischen Bindungs- intensität und Dauer seien semantischer Natur. Aufgrund der Ungewissheit, ob je ein Exit eintrete, könne die Bindungsdauer ewig sein und damit besonders inten- siv. Es gehe ihr nicht darum, den Kaufpreis möglichst schnell zu erhalten, sondern ihn überhaupt einmal zu erhalten. Die Vorinstanz habe schliesslich nie ausgeführt, dass die Stundung eines Kaufpreises bei gleichzeitiger Übertragung des Eigen- tums unzulässig sei, sie habe einzig geschlossen, dass konsequenterweise auch die Eigentumsübertragung aufgeschoben werden müsste, bestünde der Sinn der Stundungsregelung darin, den Beklagten genügend Zeit zur Erzielung von Liquidi- tät durch einen Exit zu schaffen. Sie werde durch die vertragliche Regelung der Willkür der Beklagten ausgeliefert (Urk. 42 S. 15 ff.).

- 16 - 5.4.6. Da vorliegend ein Ablauf der Stundung nicht erkennbar sei, könne der Ver- trag nicht mit dem unbekannten Ablauf der Höchstdauer dahinfallen. Aber auch im heutigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen einer übermässigen Einschrän- kung erfüllt. Sie sei nicht mehr Aktionärin. Das Ende der Stundung werde von ei- nem ungewissen Ereignis abhängig gemacht, das eventuell nie eintrete. Sie habe ihre Stelle und Aktionärseigenschaft zu unfairen und erheblich erschwerten Be- dingungen aufgeben müssen. Bereits im Zeitpunkt der Beurteilung sei der Vertrag damit übermässig einschränkend (Urk. 42 S. 18 f.). 5.4.7. Der Wegfall der Stundungsklausel bedeute, dass die Kaufpreisforderung analog § 9.2 des ABV spätestens 30 Tage nach dem Ausscheidensereignis zur Zahlung fällig geworden sei. Sinn und Zweck des Vertrags sowie dem hypotheti- schen Parteiwillen entspreche es am ehesten, dass sie im Falle eines Bad Leaver Events den von ihr investierten Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist nach Übertragung des Eigentums der Aktien an die Beklagten zurückerstattet er- halte (Urk. 42 S. 20). 5.5. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines ande- ren ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse ein- schränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Die Beurteilung der Übermässigkeit hängt von der Gesamtheit der durch den Ver- trag geregelten Gegenstände und den den Parteien auferlegten Pflichten und de- ren Dauer ab (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4. f.). 5.5.1. Zumal mit der Berufung einzig eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt (Urk. 37 S. 5) und hinreichend genau behauptet wird, weshalb der ABV nicht unter Art. 27 Abs. 2 ZGB falle (vgl. E. 5.3.), ist entgegen der Ein- schätzung der Klägerin (vgl. Urk. 42 S. 8) ohne weiteres von genügend substanti- ierten Beanstandungen auszugehen. 5.5.2. Die Vorinstanz würdigte die unbestrittenen Sachverhaltselemente im Er- gebnis als Schenkung der Klägerin an die Beklagten (Urk. 38 S. 19). Nachfolgen- de Einschätzung erscheint differenzierter: Vorliegend steht die Stundungsklausel

- 17 - mit Blick auf die Kaufpreistilgung aufgrund des ausgeübten Kaufrechts an Na- menaktien zwischen der zuvor am Unternehmen beteiligten, ehemaligen leitenden Angestellten und den Investoren und Hauptaktionären im Streit. Mit der von der Angestellten ausgesprochenen Kündigung wurde die Beteiligung nach Massgabe des ABV an die Investoren zurückgeführt, wobei erstere faktisch gleichzeitig ein "zinsloses Darlehen" gewährte, dessen Kündigung ausserhalb ihres Machtbe- reichs liegt. Die Investoren können den Bedingungseintritt für die "Kündigung des Darlehens" mit einem sogenannten Exit schaffen. 5.5.3. Ziel der Beklagten bei der Vereinbarung des ABV war ein Dreifaches (vgl. Urk. 37 S. 9): Die Bindung der Klägerin als Angestellte der D2._____-Gruppe; der Entzug der Mitspracherechte als Aktionärin, sollte sie gleichwohl künden, und der Erhalt von Liquidität durch eine Stundungsklausel für die Kaufpreistilgung. Das Ziel der Klägerin bei Vertragsschluss lag letztlich in erster Linie im Erhalt der frag- lichen Arbeitsstelle (vgl. Urk. 42 Rz 29). Entgegen den Beklagten ist der Bezug der Aktien zu Vorzugskonditionen im Rahmen der vertraglichen Regelung keine eigentliche Begünstigung der Klägerin, zumal im Bad Leaver Event die Beklagten profitieren (vgl. E. 4.4.) und sich einzig der Good Leaver Event mit Blick auf die Konditionen als für die Klägerin vorteilhaft erweist, wobei auch in diesem Fall ein Teil der Kaufpreistilgung gestundet bleibt. 5.5.4. Es lässt sich festhalten, dass die Klägerin mit Blick auf die Stundung der Kaufpreisforderung einer gewissen Willkür der Beklagten ausgeliefert ist. Inwie- fern die Klägerin aber als Person in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung der Willkür der Beklagten ausgeliefert wäre – vergleichbar einschneidend wie die weiteren vom Bundesgericht entwickelten Anwendungsfälle von Art. 27 Abs. 2 ZGB, wonach die wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem Masse ein- schränkt sein muss, dass die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind –, geht weder aus dem angefochtenen Urteil hervor noch ist es anderweitig dargetan bzw. aus den finanziellen Verhältnissen der Klägerin ersichtlich, und zwar unabhängig vom Konnex der Forderung zu deren Arbeitsvertrag. Eine wei- tergehende arbeitsrechtliche Implikation besteht aber nach der Kündigung durch die Klägerin ohnehin nicht mehr. Wenn Art. 27 Abs. 2 ZGB niemandem verbietet,

- 18 - sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (vgl. BGE 95 II 58), so erscheint die vorliegende Stundung für die Forderung von Fr. 310'000.– entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von der Intensität her nicht als übermässig bindend und insgesamt als wenig einschränkend. Schliesslich wäre grundsätzlich auch ein Schenkungsversprechen über Fr. 310'000.– in einfacher Schriftform möglich und zulässig (Art. 243 Abs. 1 OR). 5.5.5. Verbleibendes Kriterium betreffend eine übermässige Bindung ist jenes der Dauer. Bei minimaler Stundung läge ein Zug um Zug Geschäft vor, bei ewiger Stundung eine Schenkung. Weder das eine noch das andere haben die Parteien im ABV vereinbart. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltend- machung der übermässigen Bindung (vgl. BGE 143 III 480 E. 5). Der ABV wurde vor rund sieben Jahren geschlossen und zum heutigen Zeitpunkt dauert die Stun- dung der Kaufpreisforderung über drei Jahre. Die Klägerin setzte mit ihrer Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses die Bedingung für die Ausübung des Kaufrechts. Mit zunehmender Dauer der Stundung schwindet die Parität der vertraglichen Re- gelung zulasten der Klägerin. Wie bereits angeführt (E. 5.5.), ist das Bundesge- richt indes zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.4). Eine fehlende Ausgewogenheit eines Vertrags kann nicht mit einer übermässigen Bindung gleichgesetzt werden. Das Bundesge- richt hat eine übermässige Bindung bei einer Darlehensgeberin bestätigt, die di- verse zinslose Darlehen mit einer Laufzeit zwischen 10 und 22 Jahren über eine Gesamtsumme von Fr. 625'000.– an die Vereinigung E._____ – als deren Mit- glied – gewährt hatte, in der Folge aber aus der Vereinigung austrat (vgl. BGE 128 III 428). Berücksichtigt wurde, dass die Gründe für die Gewährung der zinslo- sen Darlehen mit dem Austritt aus der klösterlichen Ordensgemeinschaft dahinge- fallen seien, zumal auch die wirtschaftliche Absicherung durch die Vereinigung dahingefallen sei, lange Laufzeiten der zinslosen Darlehen bestehen würden, im ordentlichen Zeitpunkt der Rückzahlung ein massiver Wertverlust ihres Geldes zu gewärtigen sei und die Darlehensgeberin schliesslich mit dem ausgeliehenen Geld eine Gemeinschaft unterstützen müsse, deren Interessen und Ziele sie nicht mehr teile und auf die sie auch keinen Einfluss mehr ausüben könne (BGE 128 III 428 E. 4). Vorliegend wurde die Stundung explizit für den Fall der Kündigung der

- 19 - Klägerin als Arbeitnehmerin vereinbart. Die gestundete Gesamtsumme ist erheb- lich tiefer als die Darlehen im bundesgerichtlichen Entscheid und das Bedürfnis der Klägerin nach wirtschaftlicher Absicherung nicht vergleichbar ausgewiesen. Ein in Aussicht stehender Wertverlust oder ein entgangener Kapitalgewinn wur- den ferner nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der gerin- gen Intensität ist ein Übermass der Bindung vorliegend derzeit ohne weiteres zu verneinen. 5.6. Erweist sich aber die Stundungsklausel des ABV im heutigen Zeitpunkt nicht als übermässig bindend, entfällt die Grundlage für die vorinstanzliche Klage- gutheissung. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Beklagten aufzuheben (vgl. E. 1.4.). Die Vorinstanz hat ihr Urteil einzig basierend auf den Behauptungen zur geltend gemachten Übermässigkeit der Stundungsklausel gefällt und im Übri- gen selbst davon Vormerk genommen, dass die Beklagten noch keine Gelegen- heit zur vollumfänglichen Duplik erhalten haben (Urk. 38 S. 20). In Gutheissung des Berufungseventualantrags ist die Sache damit zur Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs.1 lit. c ZPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– zu beziffern. Die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2019 wird mit Bezug auf die Be- klagten 1-7 aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 20 -

3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagten 1-7 für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– leisteten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: rl