Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Klage wird abgewiesen.
E. 2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. Fr. 3'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
E. 2.2 Am 18. November 2019 (vgl. act. 71) reichte das Einzelgericht noch zwei wei- tere Aktenstücke nach, die zwischenzeitlich zu seinen Verfahrensakten genom- men werden mussten und die vom 7. November bzw. 14. November 2019 datie- ren. Es ist das erstens ein auf den 7. November 2019 datiertes, ebenfalls angeb- lich in F._____ verfasstes sowie in … aufgegebenes Schreiben des Klägers an das Einzelgericht, das am 11. November 2019 beim Einzelgericht einging (vgl. act. 70/67). Darin hält der Kläger ausdrücklich fest, er verlange keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019, sondern wünsche eine Auskunft zur Verwen- dung von Tonbändern während den Verhandlungen (act. 70/67). Es ist das zwei- tens die Antwort des Einzelgerichts dazu an den Kläger (vgl. act. 70/68).
E. 2.3 Weitere Verfahrensschritte im Rechtmittelverfahren erübrigen sich, wie so- gleich zu zeigen sein wird. Namentlich kann davon abgesehen werden, vom Klä- ger einen Kostenvorschuss zu verlangen.
3. - 3.1 Der Kläger bezeichnet sein Schreiben an das Obergericht als Beschwer- de, will es also als Rechtsmittel verstanden haben. Er bezieht sich sodann auf das Urteil des Einzelgerichtes vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 68), also ein erstin- stanzliches Urteil in einer Sache, deren Streitwert Fr. 10'000.- übersteigt und das im Rahmen des sog. vereinfachten Verfahrens i.S. der Art. 243 ff. ZPO erging. Dergleichen erstinstanzliche Urteile sind nicht mit der Beschwerde anzufechten, sondern mit der Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Die als Beschwerde bezeich- nete Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2019 entgegenzunehmen. Das schadet dem Kläger übrigens nicht, weil die formellen Anforderungen an beide Rechtsmittel ebenso die selben sind wie es die Rechtsmittelfrist ist. Beide Rechtsmittel dienen zudem der Über-
- 4 - prüfung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens, das zum Urteil führte, aufgrund der konkret mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Beanstandungen eines Rechtsmittelklägers. Eine Überprüfung eines Urteils und des Verfahrens, das zu diesem geführt hat, ist allerdings sachgerecht nur bei einem begründeten Urteil möglich. Deshalb hat ein Gericht, das gestützt auf Art. 239 Abs.1 ZPO ein Urteil ohne Begründung eröffnet hat, eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Ta- gen ab der Eröffnung verlangt. Wird innert dieser Frist keine Begründung verlangt, gilt das als Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel, das gleichwohl gegen das unbegründet eröffnete Urteil erhoben wird, ist daher unzulässig.
E. 3 Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
E. 3.2 Der Kläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe der Sache nach anscheinen- de Fehler in Zusammenhang mit der Behandlung schriftlicher Begehren durch das Einzelgericht sowie im Zusammenhang mit der Technik der Protokollierung (Ton- bandaufnahmen) in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. act. 68). Er verweist zudem darauf hin, dass er keine Begründung des Urteils vom
17. Oktober 2019 will, weil er sonst um Fr. 1'133.- ärmer werde (vgl. act. 68: "Mei- ne Beschwerde beim Obergericht ruht nicht auf die fehlende Begründung, die mir von seitens des Einzelgerichts in Aussicht gestellt wird sobald ich in einer 10 Ta- ge-Frist darauf bestehe"). Seine Berufung richtet sich damit – wie er es will –ge- gen ein unbegründet eröffnetes Urteil i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZPO und ist daher unzulässig. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Überweisung der als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittelein- gabe des Klägers vom 7. November 2019 an das Einzelgericht zur Behandlung als Gesuch um Begründung (vgl. BGE 140 III 636 f.) erübrigt sich. Wie vorhin ge- sehen, hat der Kläger dem Einzelgericht gegenüber mit seinem Schreiben vom
E. 4 Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
E. 6 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung ver- langt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Der Kläger nahm es am
1. November 2019 in C._____ in Empfang (vgl. act. 62). Am gleichen Tag verfass- te er ein Schreiben an das Bezirksgericht und teilte diesem die Änderung seiner Adresse mit (vgl. act. 64: c/o D._____, 1 Galerie E._____, … F._____ 2, Frank- reich).
2. - 2.1 Mit einem auf den 7. November 2019 datierten und als "Beschwerde be- züglich des hier beiliegen Urteil vom 17.10.2019" bezeichneten Schreiben (act. 68) gelangte der Kläger an das Obergericht. Das Schreiben wurde offenbar in F._____ verfasst (vgl. act. 68); die Postaufgabe erfolgte gemäss Poststempel
- 3 - vom 7. November 2019 allerdings im rund 640 Km von F._____ entfernten … [Ort] im Département Sarthe nahe bei Le Mans (vgl. act. 68A). Die Schweizeri- sche Post erreichte das Schreiben am 12. November 2019. Dem Obergericht wurde es am Folgetag zugestellt (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang des als Beschwerde überschriebenen Schreibens und den Beilagen dazu (vgl. act. 69/1–2) wurden die Akten des Einzelgerichtes von Amtes wegen beigezogen.
E. 7 November 2019 ausdrücklich keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019 verlangt (vgl. act. 70/67). Verzichtet hat er damit zugleich auf das Rechtsmit- tel. Keine Rolle spielt ebenso, dass die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist an die Schweizerische Post gelangte und da- her als Gesuch um Begründung des einzelgerichtlichen Urteils verspätet wäre.
- 5 -
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanz- liche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
5. Der Kläger hat sein Domizil gemäss seiner Adressänderungsanzeige an das Einzelgericht vom 1. November 2019 offenbar nach F._____ in Frankreich verlegt. Seine Rechtsmitteleingabe weist als Absender dieselbe Adresse in F._____ auf. Dieser Beschluss ist ihm daher auf dem Weg der Rechtshilfe an diese Adresse zuzustellen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch zu seinem Nachteil ausschlagen könnte (vgl. Art. 138 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Klä- ger auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an die Beklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung (Einzelgericht), unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt rund Fr. 23'230.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Dispositiv
- Am 26. November 2018 reichte der Kläger zusammen mit einem Schreiben, das auf den 25. November 2018 datiert war, beim Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt, die Klagebewilligung ein (vgl. act. 1 f.). Er beantragte, die Beklagte zur Zah- lung von Fr. 23'232.85 an ihn zu verpflichten. Die Vorinstanz führte ihr Verfahren durch und fällte am 17. Oktober 2019 folgendes Urteil (act. 71 [= act. 58 = act. 69/1] S. 3):
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. Fr. 3'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung ver- langt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Der Kläger nahm es am
- November 2019 in C._____ in Empfang (vgl. act. 62). Am gleichen Tag verfass- te er ein Schreiben an das Bezirksgericht und teilte diesem die Änderung seiner Adresse mit (vgl. act. 64: c/o D._____, 1 Galerie E._____, … F._____ 2, Frank- reich).
- - 2.1 Mit einem auf den 7. November 2019 datierten und als "Beschwerde be- züglich des hier beiliegen Urteil vom 17.10.2019" bezeichneten Schreiben (act. 68) gelangte der Kläger an das Obergericht. Das Schreiben wurde offenbar in F._____ verfasst (vgl. act. 68); die Postaufgabe erfolgte gemäss Poststempel - 3 - vom 7. November 2019 allerdings im rund 640 Km von F._____ entfernten … [Ort] im Département Sarthe nahe bei Le Mans (vgl. act. 68A). Die Schweizeri- sche Post erreichte das Schreiben am 12. November 2019. Dem Obergericht wurde es am Folgetag zugestellt (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang des als Beschwerde überschriebenen Schreibens und den Beilagen dazu (vgl. act. 69/1–2) wurden die Akten des Einzelgerichtes von Amtes wegen beigezogen. 2.2 Am 18. November 2019 (vgl. act. 71) reichte das Einzelgericht noch zwei wei- tere Aktenstücke nach, die zwischenzeitlich zu seinen Verfahrensakten genom- men werden mussten und die vom 7. November bzw. 14. November 2019 datie- ren. Es ist das erstens ein auf den 7. November 2019 datiertes, ebenfalls angeb- lich in F._____ verfasstes sowie in … aufgegebenes Schreiben des Klägers an das Einzelgericht, das am 11. November 2019 beim Einzelgericht einging (vgl. act. 70/67). Darin hält der Kläger ausdrücklich fest, er verlange keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019, sondern wünsche eine Auskunft zur Verwen- dung von Tonbändern während den Verhandlungen (act. 70/67). Es ist das zwei- tens die Antwort des Einzelgerichts dazu an den Kläger (vgl. act. 70/68). 2.3 Weitere Verfahrensschritte im Rechtmittelverfahren erübrigen sich, wie so- gleich zu zeigen sein wird. Namentlich kann davon abgesehen werden, vom Klä- ger einen Kostenvorschuss zu verlangen.
- - 3.1 Der Kläger bezeichnet sein Schreiben an das Obergericht als Beschwer- de, will es also als Rechtsmittel verstanden haben. Er bezieht sich sodann auf das Urteil des Einzelgerichtes vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 68), also ein erstin- stanzliches Urteil in einer Sache, deren Streitwert Fr. 10'000.- übersteigt und das im Rahmen des sog. vereinfachten Verfahrens i.S. der Art. 243 ff. ZPO erging. Dergleichen erstinstanzliche Urteile sind nicht mit der Beschwerde anzufechten, sondern mit der Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Die als Beschwerde bezeich- nete Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2019 entgegenzunehmen. Das schadet dem Kläger übrigens nicht, weil die formellen Anforderungen an beide Rechtsmittel ebenso die selben sind wie es die Rechtsmittelfrist ist. Beide Rechtsmittel dienen zudem der Über- - 4 - prüfung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens, das zum Urteil führte, aufgrund der konkret mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Beanstandungen eines Rechtsmittelklägers. Eine Überprüfung eines Urteils und des Verfahrens, das zu diesem geführt hat, ist allerdings sachgerecht nur bei einem begründeten Urteil möglich. Deshalb hat ein Gericht, das gestützt auf Art. 239 Abs.1 ZPO ein Urteil ohne Begründung eröffnet hat, eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Ta- gen ab der Eröffnung verlangt. Wird innert dieser Frist keine Begründung verlangt, gilt das als Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel, das gleichwohl gegen das unbegründet eröffnete Urteil erhoben wird, ist daher unzulässig. 3.2 Der Kläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe der Sache nach anscheinen- de Fehler in Zusammenhang mit der Behandlung schriftlicher Begehren durch das Einzelgericht sowie im Zusammenhang mit der Technik der Protokollierung (Ton- bandaufnahmen) in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. act. 68). Er verweist zudem darauf hin, dass er keine Begründung des Urteils vom
- Oktober 2019 will, weil er sonst um Fr. 1'133.- ärmer werde (vgl. act. 68: "Mei- ne Beschwerde beim Obergericht ruht nicht auf die fehlende Begründung, die mir von seitens des Einzelgerichts in Aussicht gestellt wird sobald ich in einer 10 Ta- ge-Frist darauf bestehe"). Seine Berufung richtet sich damit – wie er es will –ge- gen ein unbegründet eröffnetes Urteil i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZPO und ist daher unzulässig. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Überweisung der als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittelein- gabe des Klägers vom 7. November 2019 an das Einzelgericht zur Behandlung als Gesuch um Begründung (vgl. BGE 140 III 636 f.) erübrigt sich. Wie vorhin ge- sehen, hat der Kläger dem Einzelgericht gegenüber mit seinem Schreiben vom
- November 2019 ausdrücklich keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019 verlangt (vgl. act. 70/67). Verzichtet hat er damit zugleich auf das Rechtsmit- tel. Keine Rolle spielt ebenso, dass die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist an die Schweizerische Post gelangte und da- her als Gesuch um Begründung des einzelgerichtlichen Urteils verspätet wäre. - 5 -
- Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanz- liche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- Der Kläger hat sein Domizil gemäss seiner Adressänderungsanzeige an das Einzelgericht vom 1. November 2019 offenbar nach F._____ in Frankreich verlegt. Seine Rechtsmitteleingabe weist als Absender dieselbe Adresse in F._____ auf. Dieser Beschluss ist ihm daher auf dem Weg der Rechtshilfe an diese Adresse zuzustellen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch zu seinem Nachteil ausschlagen könnte (vgl. Art. 138 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Klä- ger auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an die Beklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung (Einzelgericht), unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt rund Fr. 23'230.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP190033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 25. November 2019 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Siedlungsgenossenschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 17. Oktober 2019; Proz. FV180243
- 2 - Erwägungen:
1. Am 26. November 2018 reichte der Kläger zusammen mit einem Schreiben, das auf den 25. November 2018 datiert war, beim Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt, die Klagebewilligung ein (vgl. act. 1 f.). Er beantragte, die Beklagte zur Zah- lung von Fr. 23'232.85 an ihn zu verpflichten. Die Vorinstanz führte ihr Verfahren durch und fällte am 17. Oktober 2019 folgendes Urteil (act. 71 [= act. 58 = act. 69/1] S. 3):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. Fr. 3'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung ver- langt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Der Kläger nahm es am
1. November 2019 in C._____ in Empfang (vgl. act. 62). Am gleichen Tag verfass- te er ein Schreiben an das Bezirksgericht und teilte diesem die Änderung seiner Adresse mit (vgl. act. 64: c/o D._____, 1 Galerie E._____, … F._____ 2, Frank- reich).
2. - 2.1 Mit einem auf den 7. November 2019 datierten und als "Beschwerde be- züglich des hier beiliegen Urteil vom 17.10.2019" bezeichneten Schreiben (act. 68) gelangte der Kläger an das Obergericht. Das Schreiben wurde offenbar in F._____ verfasst (vgl. act. 68); die Postaufgabe erfolgte gemäss Poststempel
- 3 - vom 7. November 2019 allerdings im rund 640 Km von F._____ entfernten … [Ort] im Département Sarthe nahe bei Le Mans (vgl. act. 68A). Die Schweizeri- sche Post erreichte das Schreiben am 12. November 2019. Dem Obergericht wurde es am Folgetag zugestellt (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang des als Beschwerde überschriebenen Schreibens und den Beilagen dazu (vgl. act. 69/1–2) wurden die Akten des Einzelgerichtes von Amtes wegen beigezogen. 2.2 Am 18. November 2019 (vgl. act. 71) reichte das Einzelgericht noch zwei wei- tere Aktenstücke nach, die zwischenzeitlich zu seinen Verfahrensakten genom- men werden mussten und die vom 7. November bzw. 14. November 2019 datie- ren. Es ist das erstens ein auf den 7. November 2019 datiertes, ebenfalls angeb- lich in F._____ verfasstes sowie in … aufgegebenes Schreiben des Klägers an das Einzelgericht, das am 11. November 2019 beim Einzelgericht einging (vgl. act. 70/67). Darin hält der Kläger ausdrücklich fest, er verlange keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019, sondern wünsche eine Auskunft zur Verwen- dung von Tonbändern während den Verhandlungen (act. 70/67). Es ist das zwei- tens die Antwort des Einzelgerichts dazu an den Kläger (vgl. act. 70/68). 2.3 Weitere Verfahrensschritte im Rechtmittelverfahren erübrigen sich, wie so- gleich zu zeigen sein wird. Namentlich kann davon abgesehen werden, vom Klä- ger einen Kostenvorschuss zu verlangen.
3. - 3.1 Der Kläger bezeichnet sein Schreiben an das Obergericht als Beschwer- de, will es also als Rechtsmittel verstanden haben. Er bezieht sich sodann auf das Urteil des Einzelgerichtes vom 17. Oktober 2019 (vgl. act. 68), also ein erstin- stanzliches Urteil in einer Sache, deren Streitwert Fr. 10'000.- übersteigt und das im Rahmen des sog. vereinfachten Verfahrens i.S. der Art. 243 ff. ZPO erging. Dergleichen erstinstanzliche Urteile sind nicht mit der Beschwerde anzufechten, sondern mit der Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO. Die als Beschwerde bezeich- nete Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Berufung gegen das Urteil vom 17. Oktober 2019 entgegenzunehmen. Das schadet dem Kläger übrigens nicht, weil die formellen Anforderungen an beide Rechtsmittel ebenso die selben sind wie es die Rechtsmittelfrist ist. Beide Rechtsmittel dienen zudem der Über-
- 4 - prüfung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens, das zum Urteil führte, aufgrund der konkret mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Beanstandungen eines Rechtsmittelklägers. Eine Überprüfung eines Urteils und des Verfahrens, das zu diesem geführt hat, ist allerdings sachgerecht nur bei einem begründeten Urteil möglich. Deshalb hat ein Gericht, das gestützt auf Art. 239 Abs.1 ZPO ein Urteil ohne Begründung eröffnet hat, eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Ta- gen ab der Eröffnung verlangt. Wird innert dieser Frist keine Begründung verlangt, gilt das als Verzicht auf die Rechtsmittelerhebung (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel, das gleichwohl gegen das unbegründet eröffnete Urteil erhoben wird, ist daher unzulässig. 3.2 Der Kläger macht in seiner Rechtsmitteleingabe der Sache nach anscheinen- de Fehler in Zusammenhang mit der Behandlung schriftlicher Begehren durch das Einzelgericht sowie im Zusammenhang mit der Technik der Protokollierung (Ton- bandaufnahmen) in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung geltend (vgl. act. 68). Er verweist zudem darauf hin, dass er keine Begründung des Urteils vom
17. Oktober 2019 will, weil er sonst um Fr. 1'133.- ärmer werde (vgl. act. 68: "Mei- ne Beschwerde beim Obergericht ruht nicht auf die fehlende Begründung, die mir von seitens des Einzelgerichts in Aussicht gestellt wird sobald ich in einer 10 Ta- ge-Frist darauf bestehe"). Seine Berufung richtet sich damit – wie er es will –ge- gen ein unbegründet eröffnetes Urteil i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZPO und ist daher unzulässig. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Überweisung der als Berufung entgegengenommenen Rechtsmittelein- gabe des Klägers vom 7. November 2019 an das Einzelgericht zur Behandlung als Gesuch um Begründung (vgl. BGE 140 III 636 f.) erübrigt sich. Wie vorhin ge- sehen, hat der Kläger dem Einzelgericht gegenüber mit seinem Schreiben vom
7. November 2019 ausdrücklich keine Begründung des Urteils vom 17. Oktober 2019 verlangt (vgl. act. 70/67). Verzichtet hat er damit zugleich auf das Rechtsmit- tel. Keine Rolle spielt ebenso, dass die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist an die Schweizerische Post gelangte und da- her als Gesuch um Begründung des einzelgerichtlichen Urteils verspätet wäre.
- 5 -
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanz- liche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
5. Der Kläger hat sein Domizil gemäss seiner Adressänderungsanzeige an das Einzelgericht vom 1. November 2019 offenbar nach F._____ in Frankreich verlegt. Seine Rechtsmitteleingabe weist als Absender dieselbe Adresse in F._____ auf. Dieser Beschluss ist ihm daher auf dem Weg der Rechtshilfe an diese Adresse zuzustellen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch zu seinem Nachteil ausschlagen könnte (vgl. Art. 138 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Klä- ger auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe, an die Beklagte unter Bei- lage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung (Einzelgericht), unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt rund Fr. 23'230.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: