Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 8, Dispo-Ziff. 1).
E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechts- mittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 3 Mit Klage vom 23. Januar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht des Be- zirks Horgen beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 169'780.85 brutto zuzüglich Zins und Fr. 89'687.– netto zuzüglich Zins zu be- zahlen. Das angerufene Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2017 ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei (Geschäfts-Nr. AN150001-F; Urk. 4/11). Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wies auch die erkennende Kammer die Berufung des Klägers ab, weil sie ebenfalls schloss, die Beklagte sei nicht passiv- legitimiert (Geschäfts-Nr. LA170019-O; Urk. 4/12). Die vom Kläger gegen den
- 5 - zweitinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/13).
E. 4 Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen offenen Ferienanspruch gegenüber der Beklagten per Ende Dezember 2013 von 21 Tagen geltend. Dies entspricht einer Forderung von Fr. 14'432.40 brutto (Urk. 2 S. 5). Er argumentierte vor Vorinstanz, der eingeklagte Anspruch werde nicht mehr gestützt auf einen Ar- beitsvertrag mit der Beklagten, sondern allgemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 2 S. 4). Die Beklagte entgegnete, es sei bereits rechtskräftig über den An- spruch entschieden worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 16 S. 3).
E. 5 Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Beklagten an und trat infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 7). Sie erwog Folgendes:
E. 5.1 Bei der Passivlegitimation handle es sich nicht um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 ZPO, sondern die Sachlegitimation betreffe das materi- elle Recht. Werde die Passivlegitimation durch das erkennende Gericht verneint, werde materiell darüber entschieden, dass ein eingeklagter Anspruch nicht gegen die ins Recht gefasste Person geltend gemacht werden könne. Im Urteil des Ar- beitsgerichts Horgen vom 6. April 2017 sei unter Bezugnahme auf die der Klage zugrunde liegende Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") betref- fend die Passivlegitimation der Beklagten zusammenfassend festgestellt worden, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung kein neues Arbeitsverhältnis hätten begründen wollen. Vielmehr hätten die Parteien mit der erwähnten Vereinbarung einen Entsendevertrag abgeschlossen, welcher die Beschäftigungsdauer des Klägers in der Schweiz geregelt habe, während die Streitberufene [C._____ AB, D._____] die Arbeitgeberin des Klägers geblieben sei. Es sei materiellrechtlich über die sachliche Befugnis des Klägers entschieden worden, seine Ansprüche gegen die Beklagte gestützt auf den "transfer letter" vom 8. Oktober 1981 nicht basierend auf ein arbeitsrechtliches Verhältnis geltend machen zu können (Urk. 25 S. 4 f.).
- 6 -
E. 5.2 Die Vorinstanz machte in einem zweiten Schritt rechtliche Erwägungen zur materiellen Rechtskraft (Urk. 25 S. 5 f.). Alsdann führte sie weiter aus, Streitge- genstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens seien eine Bruttoforderung des Klä- gers von Fr. 157'013.25 nebst Zins sowie eine Nettoforderung von Fr. 89'687.– nebst Zins gewesen. Aus der ins Recht gelegten seinerzeitigen Kla- geschrift ergebe sich, dass der vorliegend geltend gemachte Feriensaldo Be- standteil des damals eingeklagten Forderungsbetrags gebildet habe. Sodann ha- be der Kläger die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung auf eine Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") gestützt. Basierend auf derselben vertraglichen Grundlage und gestützt auf dieselben Ausführungen betreffend Entsendung des Klägers in die Schweiz mache der Kläger erneut einen Teil der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagten Forderung geltend. Ent- sprechend seien sowohl der dieser Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt als auch der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand, welcher gegen dieselbe juristische Person geltend gemacht werde, mit dem, was bereits im arbeitsgericht- lichen Verfahren beurteilt worden sei, identisch (Urk. 25 S. 6).
E. 5.3 Letztlich verwarf die Vorinstanz das Argument des Klägers, das Arbeitsge- richt habe nicht über den geltend gemachten Ferienanspruch materiell entschie- den, zumal lediglich festgehalten worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und demensprechend der eingeklagte An- spruch nun allgemein aus Vertrag geltend gemacht werden könne. Zwar sei zu- treffend, so die Vorinstanz, dass der Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses entstehe und in eine reine Geldforde- rung umgewandelt werde. Ein wesentliches Charakteristikum eines Arbeitsver- hältnisses sei, dass dieses an die Vertragsparteien mit ihren jeweiligen (teils zwingenden) vertraglichen Verpflichtungen gebunden sei. Die enge Bindung des Ferienanspruchs des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gehöre gerade zur Natur eines Arbeitsverhältnisses, weshalb als logische Konsequenz die Geltendma- chung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vorliegen eines gültigen Arbeitsver- trages gebunden sei. Indem bereits im Entscheid vom 6. April 2017 materiell dar- über befunden worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis be- standen habe und der Beklagten folgerichtig die Passivlegitimation nicht zuge-
- 7 - sprochen worden sei, sei bereits rechtskräftig und damit für das vorliegend urtei- lende Gericht bindend festgestellt worden, dass (dieselben) vom Kläger behaup- teten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden könnten (Urk. 25 S. 7).
E. 6 Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner Argumentation fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass im besagten Gerichtsverfahren die Sachver- haltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich nicht geprüft und über die Begrün- detheit des geltend gemachten Anspruchs nicht entschieden worden sei. Dies aber sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötig, damit das Sachurteil in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwachsen würde. Daher habe der Kläger die Forderungen nicht mehr gestützt auf einen Arbeitsvertrag, sondern all- gemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 24 S. 4).
E. 6.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit dem von ihm erwähnten Entscheid des Arbeitsgerichts Zü- rich (AN150014) und der von ihm genannten Literatur zur Frage der res iudicata auseinandergesetzt (Urk. 24 S. 4). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungs- pflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung ei- nes Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der an- gefochtene Entscheid ein.
E. 6.2 Der Kläger kritisiert, die Feststellung der Vorinstanz, dass er in seiner Stel- lungnahme auf ein Urteil des Obergerichts verweise, sei falsch, stelle eine unzu- treffende Feststellung des Sachverhalts dar und lege den Schluss nahe, dass sich die Vorinstanz gar nicht mit der vorliegend relevanten Thematik "Arbeitsstreitigkeit
- 8 - und doppelrelevante Tatsachen" auseinandergesetzt habe; denn genau dieses Thema sei im zitierten Urteil des Arbeitsgerichts sehr detailliert unter Berufung auf die Kasuistik des Zürcher Arbeitsgerichts und des Zürcher Obergerichts abgehan- delt worden (Urk. 24 S. 5). Die Rüge geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Vor- instanz fälschlicherweise festhält, der Kläger zitiere ein Urteil des Obergerichts (Urk. 25 S. 4). Allerdings dient ein Verweis auf ein früher gefälltes Urteil dazu, den rechtlichen Standpunkt zu untermauern, und beschlägt die Rechtsanwendung. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt jedenfalls nicht vor. Diese könnte vorliegen, wenn das Gericht auf nicht rechtsgenügend behauptete und substantiierte Tatsachen abstellt oder wenn es aktenkundig belegte und rechtser- hebliche Tatsachen übersieht (Sterchi, BK-ZPO, Art. 310 N 11). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte sich auch nicht mit dem Thema "doppelrelevante Tatsachen" auseinanderzusetzen. Ist eine Tatsache in dem Sinn doppelrelevant, dass sie so- wohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit von Bedeu- tung ist, wird sie nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten Anspruchs (BGE 133 III 295 E. 6.2). Weder im Verfahren AN150001-F noch im Berufungsverfahren LA170019-O war die sachliche Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts umstritten. Nach der seinerzeitigen Sachdarstellung des Klägers ging es um eine Forderung aus ungerechtfertigter fristloser Kündi- gung (Urk. 4/11 S. 4) und somit um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb das angerufene Arbeitsgericht des Bezirks Horgen fraglos zuständig war. Strittig war zwischen den Parteien, ob die Vereinbarung vom 8./31. Oktober 1981 ("transfer letter") einen Arbeitsvertrag darstellt, gestützt auf den der Kläger ab
1. Februar 1982 als Arbeitnehmer bei der Beklagten angestellt war (Urk 4/12 S. 6).
E. 6.3 Der Kläger hält das Thema Passivlegitimation in casu für irrelevant. Im ers- ten Verfahren sei nicht die Passivlegitimation der Beklagten per se verneint und deshalb die Klage abgewiesen worden, sondern - wie das Bundesgericht in sei- nem Urteil explizit erwähne - nur weil die Beklagte für die geltend gemachte For- derung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert sei. Die Klage sei ausschliess-
- 9 - lich mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichts abge- wiesen worden. Mangels sachlicher Zuständigkeit habe das Arbeitsgericht den gleichen Anspruch auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses gar nicht prüfen können, womit dieser rechtskraftfrei bleibe (Urk. 24 S. 5). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 nicht zur Zustän- digkeit geäussert (vgl. Urk. 4/13). Im Ergebnis erwog es, die Vorinstanz habe zu- treffend geschlossen, die Beklagte sei für die geltend gemachte Forderung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert (Urk. 4/13 S. 10). Was sodann die Prüfungs- befugnis betrifft, widerspricht die Auffassung des Klägers der publizierten Praxis des Obergerichts. Ist das Arbeitsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig, dann hat es die Klage ungeachtet der endgültigen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zu beurteilen (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.5). Auch die Einfüh- rung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich ändert nichts daran, dass ein einmal zuständig gewordenes Gericht die eine ihm unterbreitete Klage umfassend prüfen muss, und zwar ungeachtet der rechtlichen Qualifikation (ZR 115/2016 Nr. 21 Erw. 3.1.3). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im arbeitsrecht- lichen Verfahren eventualiter geltend gemacht hätte, die eingeklagte Forderung würde ihm aus einem anderen (als arbeitsrechtlichen) Grund zustehen.
E. 6.4 Der Kläger rügt, der Rechtsgrund der geltend gemachten Ansprüche sei un- terschiedlich: im ersten Verfahren sei dies ein Arbeitsvertrag gewesen und im vor- liegenden Verfahren ein anderes Vertragsverhältnis (Urk. 24 S. 5). Mit der Beklag- ten (vgl. Urk. 31 S. 4 f.) und der Vorinstanz ist dem Kläger zu widersprechen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf den- selben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2). Der Kläger stützt sich auf den identischen Lebenssachverhalt und macht denselben (Teil-)Anspruch geltend, basierend auf derselben Vereinbarung mit der Beklagten,
- 10 - dem "transfer letter", und damit auf demselben Tatsachenfundament. Dass der Kläger seine Forderung nun als "allgemein aus Vertrag" qualifiziert, ändert daran nichts. Denn in der Sache geht es wiederum um die Rechtsfolgen aus dem "trans- fer letter" gegenüber der Beklagten - die Identität der Parteien steht ausser Fra- ge - im Zusammenhang mit der seinerzeit ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die C._____ AB. Diese Rechtsfolgen hatten den erneut geltend gemachten Ferienanspruch bereits beinhaltet (Urk. 17/1 S. 11).
E. 6.5 Schliesslich wird beanstandet, entgegen der angefochtenen Verfügung sei im ersten (arbeitsrechtlichen) Verfahren nicht materiell über den vorliegend gel- tend gemachten Ferienanspruch entschieden worden, es sei nur darüber befun- den worden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 24 S. 6). In der Klagebegründung spricht der Kläger von einem "offenen Ferienanspruch" (Urk. 2 S. 5). Der Ferienanspruch schliesst zwei Elemente in sich: erstens die Befreiung von der Arbeitspflicht durch Einräumung von Freizeit zwecks Erholung und zweitens die Fortzahlung des Loh- nes während dieser Zeit. Die Ferien erscheinen als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 229a N 3). Das Rechtsbegehren qualifiziert sich somit wiederum als ein sol- ches arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hält deshalb zutreffend fest, dass der Ferienanspruch zur Natur des Arbeitsverhältnisses gehöre, weshalb als logi- sche Konsequenz die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vor- liegen eines gültigen Arbeitsvertrages gebunden sei (Urk. 25 S. 7). Und da es wiederum um arbeitsvertragliche Ansprüche geht, erwog die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass im Verfahren AN150001-F bindend festgestellt wurde, dass (die- selben) vom Kläger behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklag- te nicht geltend gemacht werden können (Urk. 25 S. 7).
E. 7 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Klägers in der Be- rufung als unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid, einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, ist zu bestätigen.
- 11 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'350.– festzu- setzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2019 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: am
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'581.00.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus seinem Vorschuss bezo- gen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'044.00 zu bezahlen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Berufung). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 24): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 15. März 2019 sei aufzuheben. Auf die Klage sei einzutreten und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens und zum Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Berufungsbeklagten." - 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2019 (FVI 80040-F) vollumfänglich zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/ Berufungsklägers." Erwägungen: I.
- Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 8, Dispo-Ziff. 1).
- Am 23. April 2019 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und stellte den vor- genannten Antrag (Urk. 24 S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 28 und 29). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) datiert vom 17. Juni 2019 (Urk. 31) und wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). Wei- tere Eingaben sind nicht erfolgt. II.
- Die Berufung ist ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Im Be- rufungsverfahren sind daher in der Regel bestimmte Rechtsbegehren in der Sa- che zu stellen, und zwar so, dass diese Anträge zum Dispositiv des zweitinstanz- lichen Urteils erhoben werden könnten. Auf Berufung hin bestätigt die Berufungs- instanz das angefochtene Urteil oder entscheidet neu; eine Rückweisung hat die Ausnahme zu bleiben (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ausnahmsweise kann eine Rück- - 4 - weisung durch die obere Instanz an die erste Instanz geboten sein, wenn sie zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf eine Klage ein- getreten ist und sie die Klage deshalb materiell überhaupt nicht beurteilt hat (BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4). Der Kläger beantragt ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fällung eines neuen Ent- scheids. Die Vorinstanz ist nach Erstattung der Stellungnahme der Beklagten auf die Klage nicht eingetreten, und sie hat die Klage materiell nicht beurteilt. Daher genügt der prozessuale Antrag des Klägers, und es ist auf die Berufung einzutre- ten. Auf die Parteivorbringen ist nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechts- mittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
- Mit Klage vom 23. Januar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht des Be- zirks Horgen beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 169'780.85 brutto zuzüglich Zins und Fr. 89'687.– netto zuzüglich Zins zu be- zahlen. Das angerufene Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2017 ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei (Geschäfts-Nr. AN150001-F; Urk. 4/11). Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wies auch die erkennende Kammer die Berufung des Klägers ab, weil sie ebenfalls schloss, die Beklagte sei nicht passiv- legitimiert (Geschäfts-Nr. LA170019-O; Urk. 4/12). Die vom Kläger gegen den - 5 - zweitinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/13).
- Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen offenen Ferienanspruch gegenüber der Beklagten per Ende Dezember 2013 von 21 Tagen geltend. Dies entspricht einer Forderung von Fr. 14'432.40 brutto (Urk. 2 S. 5). Er argumentierte vor Vorinstanz, der eingeklagte Anspruch werde nicht mehr gestützt auf einen Ar- beitsvertrag mit der Beklagten, sondern allgemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 2 S. 4). Die Beklagte entgegnete, es sei bereits rechtskräftig über den An- spruch entschieden worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 16 S. 3).
- Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Beklagten an und trat infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 7). Sie erwog Folgendes: 5.1 Bei der Passivlegitimation handle es sich nicht um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 ZPO, sondern die Sachlegitimation betreffe das materi- elle Recht. Werde die Passivlegitimation durch das erkennende Gericht verneint, werde materiell darüber entschieden, dass ein eingeklagter Anspruch nicht gegen die ins Recht gefasste Person geltend gemacht werden könne. Im Urteil des Ar- beitsgerichts Horgen vom 6. April 2017 sei unter Bezugnahme auf die der Klage zugrunde liegende Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") betref- fend die Passivlegitimation der Beklagten zusammenfassend festgestellt worden, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung kein neues Arbeitsverhältnis hätten begründen wollen. Vielmehr hätten die Parteien mit der erwähnten Vereinbarung einen Entsendevertrag abgeschlossen, welcher die Beschäftigungsdauer des Klägers in der Schweiz geregelt habe, während die Streitberufene [C._____ AB, D._____] die Arbeitgeberin des Klägers geblieben sei. Es sei materiellrechtlich über die sachliche Befugnis des Klägers entschieden worden, seine Ansprüche gegen die Beklagte gestützt auf den "transfer letter" vom 8. Oktober 1981 nicht basierend auf ein arbeitsrechtliches Verhältnis geltend machen zu können (Urk. 25 S. 4 f.). - 6 - 5.2 Die Vorinstanz machte in einem zweiten Schritt rechtliche Erwägungen zur materiellen Rechtskraft (Urk. 25 S. 5 f.). Alsdann führte sie weiter aus, Streitge- genstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens seien eine Bruttoforderung des Klä- gers von Fr. 157'013.25 nebst Zins sowie eine Nettoforderung von Fr. 89'687.– nebst Zins gewesen. Aus der ins Recht gelegten seinerzeitigen Kla- geschrift ergebe sich, dass der vorliegend geltend gemachte Feriensaldo Be- standteil des damals eingeklagten Forderungsbetrags gebildet habe. Sodann ha- be der Kläger die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung auf eine Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") gestützt. Basierend auf derselben vertraglichen Grundlage und gestützt auf dieselben Ausführungen betreffend Entsendung des Klägers in die Schweiz mache der Kläger erneut einen Teil der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagten Forderung geltend. Ent- sprechend seien sowohl der dieser Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt als auch der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand, welcher gegen dieselbe juristische Person geltend gemacht werde, mit dem, was bereits im arbeitsgericht- lichen Verfahren beurteilt worden sei, identisch (Urk. 25 S. 6). 5.3 Letztlich verwarf die Vorinstanz das Argument des Klägers, das Arbeitsge- richt habe nicht über den geltend gemachten Ferienanspruch materiell entschie- den, zumal lediglich festgehalten worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und demensprechend der eingeklagte An- spruch nun allgemein aus Vertrag geltend gemacht werden könne. Zwar sei zu- treffend, so die Vorinstanz, dass der Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses entstehe und in eine reine Geldforde- rung umgewandelt werde. Ein wesentliches Charakteristikum eines Arbeitsver- hältnisses sei, dass dieses an die Vertragsparteien mit ihren jeweiligen (teils zwingenden) vertraglichen Verpflichtungen gebunden sei. Die enge Bindung des Ferienanspruchs des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gehöre gerade zur Natur eines Arbeitsverhältnisses, weshalb als logische Konsequenz die Geltendma- chung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vorliegen eines gültigen Arbeitsver- trages gebunden sei. Indem bereits im Entscheid vom 6. April 2017 materiell dar- über befunden worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis be- standen habe und der Beklagten folgerichtig die Passivlegitimation nicht zuge- - 7 - sprochen worden sei, sei bereits rechtskräftig und damit für das vorliegend urtei- lende Gericht bindend festgestellt worden, dass (dieselben) vom Kläger behaup- teten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden könnten (Urk. 25 S. 7).
- Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner Argumentation fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass im besagten Gerichtsverfahren die Sachver- haltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich nicht geprüft und über die Begrün- detheit des geltend gemachten Anspruchs nicht entschieden worden sei. Dies aber sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötig, damit das Sachurteil in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwachsen würde. Daher habe der Kläger die Forderungen nicht mehr gestützt auf einen Arbeitsvertrag, sondern all- gemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 24 S. 4). 6.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit dem von ihm erwähnten Entscheid des Arbeitsgerichts Zü- rich (AN150014) und der von ihm genannten Literatur zur Frage der res iudicata auseinandergesetzt (Urk. 24 S. 4). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungs- pflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung ei- nes Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der an- gefochtene Entscheid ein. 6.2 Der Kläger kritisiert, die Feststellung der Vorinstanz, dass er in seiner Stel- lungnahme auf ein Urteil des Obergerichts verweise, sei falsch, stelle eine unzu- treffende Feststellung des Sachverhalts dar und lege den Schluss nahe, dass sich die Vorinstanz gar nicht mit der vorliegend relevanten Thematik "Arbeitsstreitigkeit - 8 - und doppelrelevante Tatsachen" auseinandergesetzt habe; denn genau dieses Thema sei im zitierten Urteil des Arbeitsgerichts sehr detailliert unter Berufung auf die Kasuistik des Zürcher Arbeitsgerichts und des Zürcher Obergerichts abgehan- delt worden (Urk. 24 S. 5). Die Rüge geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Vor- instanz fälschlicherweise festhält, der Kläger zitiere ein Urteil des Obergerichts (Urk. 25 S. 4). Allerdings dient ein Verweis auf ein früher gefälltes Urteil dazu, den rechtlichen Standpunkt zu untermauern, und beschlägt die Rechtsanwendung. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt jedenfalls nicht vor. Diese könnte vorliegen, wenn das Gericht auf nicht rechtsgenügend behauptete und substantiierte Tatsachen abstellt oder wenn es aktenkundig belegte und rechtser- hebliche Tatsachen übersieht (Sterchi, BK-ZPO, Art. 310 N 11). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte sich auch nicht mit dem Thema "doppelrelevante Tatsachen" auseinanderzusetzen. Ist eine Tatsache in dem Sinn doppelrelevant, dass sie so- wohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit von Bedeu- tung ist, wird sie nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten Anspruchs (BGE 133 III 295 E. 6.2). Weder im Verfahren AN150001-F noch im Berufungsverfahren LA170019-O war die sachliche Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts umstritten. Nach der seinerzeitigen Sachdarstellung des Klägers ging es um eine Forderung aus ungerechtfertigter fristloser Kündi- gung (Urk. 4/11 S. 4) und somit um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb das angerufene Arbeitsgericht des Bezirks Horgen fraglos zuständig war. Strittig war zwischen den Parteien, ob die Vereinbarung vom 8./31. Oktober 1981 ("transfer letter") einen Arbeitsvertrag darstellt, gestützt auf den der Kläger ab
- Februar 1982 als Arbeitnehmer bei der Beklagten angestellt war (Urk 4/12 S. 6). 6.3 Der Kläger hält das Thema Passivlegitimation in casu für irrelevant. Im ers- ten Verfahren sei nicht die Passivlegitimation der Beklagten per se verneint und deshalb die Klage abgewiesen worden, sondern - wie das Bundesgericht in sei- nem Urteil explizit erwähne - nur weil die Beklagte für die geltend gemachte For- derung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert sei. Die Klage sei ausschliess- - 9 - lich mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichts abge- wiesen worden. Mangels sachlicher Zuständigkeit habe das Arbeitsgericht den gleichen Anspruch auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses gar nicht prüfen können, womit dieser rechtskraftfrei bleibe (Urk. 24 S. 5). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 nicht zur Zustän- digkeit geäussert (vgl. Urk. 4/13). Im Ergebnis erwog es, die Vorinstanz habe zu- treffend geschlossen, die Beklagte sei für die geltend gemachte Forderung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert (Urk. 4/13 S. 10). Was sodann die Prüfungs- befugnis betrifft, widerspricht die Auffassung des Klägers der publizierten Praxis des Obergerichts. Ist das Arbeitsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig, dann hat es die Klage ungeachtet der endgültigen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zu beurteilen (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.5). Auch die Einfüh- rung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich ändert nichts daran, dass ein einmal zuständig gewordenes Gericht die eine ihm unterbreitete Klage umfassend prüfen muss, und zwar ungeachtet der rechtlichen Qualifikation (ZR 115/2016 Nr. 21 Erw. 3.1.3). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im arbeitsrecht- lichen Verfahren eventualiter geltend gemacht hätte, die eingeklagte Forderung würde ihm aus einem anderen (als arbeitsrechtlichen) Grund zustehen. 6.4 Der Kläger rügt, der Rechtsgrund der geltend gemachten Ansprüche sei un- terschiedlich: im ersten Verfahren sei dies ein Arbeitsvertrag gewesen und im vor- liegenden Verfahren ein anderes Vertragsverhältnis (Urk. 24 S. 5). Mit der Beklag- ten (vgl. Urk. 31 S. 4 f.) und der Vorinstanz ist dem Kläger zu widersprechen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf den- selben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2). Der Kläger stützt sich auf den identischen Lebenssachverhalt und macht denselben (Teil-)Anspruch geltend, basierend auf derselben Vereinbarung mit der Beklagten, - 10 - dem "transfer letter", und damit auf demselben Tatsachenfundament. Dass der Kläger seine Forderung nun als "allgemein aus Vertrag" qualifiziert, ändert daran nichts. Denn in der Sache geht es wiederum um die Rechtsfolgen aus dem "trans- fer letter" gegenüber der Beklagten - die Identität der Parteien steht ausser Fra- ge - im Zusammenhang mit der seinerzeit ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die C._____ AB. Diese Rechtsfolgen hatten den erneut geltend gemachten Ferienanspruch bereits beinhaltet (Urk. 17/1 S. 11). 6.5 Schliesslich wird beanstandet, entgegen der angefochtenen Verfügung sei im ersten (arbeitsrechtlichen) Verfahren nicht materiell über den vorliegend gel- tend gemachten Ferienanspruch entschieden worden, es sei nur darüber befun- den worden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 24 S. 6). In der Klagebegründung spricht der Kläger von einem "offenen Ferienanspruch" (Urk. 2 S. 5). Der Ferienanspruch schliesst zwei Elemente in sich: erstens die Befreiung von der Arbeitspflicht durch Einräumung von Freizeit zwecks Erholung und zweitens die Fortzahlung des Loh- nes während dieser Zeit. Die Ferien erscheinen als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 229a N 3). Das Rechtsbegehren qualifiziert sich somit wiederum als ein sol- ches arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hält deshalb zutreffend fest, dass der Ferienanspruch zur Natur des Arbeitsverhältnisses gehöre, weshalb als logi- sche Konsequenz die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vor- liegen eines gültigen Arbeitsvertrages gebunden sei (Urk. 25 S. 7). Und da es wiederum um arbeitsvertragliche Ansprüche geht, erwog die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass im Verfahren AN150001-F bindend festgestellt wurde, dass (die- selben) vom Kläger behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklag- te nicht geltend gemacht werden können (Urk. 25 S. 7).
- Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Klägers in der Be- rufung als unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid, einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, ist zu bestätigen. - 11 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'350.– festzu- setzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2019 wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP190008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 29. August 2019 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2019 (FV180040-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 14'432.40 (brutto), zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "3. Es sei der C._____ AB, … [Adresse] der Streit zu verkünden." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2019:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'581.00.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus seinem Vorschuss bezo- gen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'044.00 zu bezahlen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Berufung). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 24): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 15. März 2019 sei aufzuheben. Auf die Klage sei einzutreten und die Angelegenheit sei zur Fortführung des Verfahrens und zum Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Berufungsbeklagten."
- 3 - der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2019 (FVI 80040-F) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/ Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 8, Dispo-Ziff. 1).
2. Am 23. April 2019 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und stellte den vor- genannten Antrag (Urk. 24 S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 28 und 29). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) datiert vom 17. Juni 2019 (Urk. 31) und wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). Wei- tere Eingaben sind nicht erfolgt. II.
1. Die Berufung ist ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Im Be- rufungsverfahren sind daher in der Regel bestimmte Rechtsbegehren in der Sa- che zu stellen, und zwar so, dass diese Anträge zum Dispositiv des zweitinstanz- lichen Urteils erhoben werden könnten. Auf Berufung hin bestätigt die Berufungs- instanz das angefochtene Urteil oder entscheidet neu; eine Rückweisung hat die Ausnahme zu bleiben (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ausnahmsweise kann eine Rück-
- 4 - weisung durch die obere Instanz an die erste Instanz geboten sein, wenn sie zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf eine Klage ein- getreten ist und sie die Klage deshalb materiell überhaupt nicht beurteilt hat (BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4). Der Kläger beantragt ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fällung eines neuen Ent- scheids. Die Vorinstanz ist nach Erstattung der Stellungnahme der Beklagten auf die Klage nicht eingetreten, und sie hat die Klage materiell nicht beurteilt. Daher genügt der prozessuale Antrag des Klägers, und es ist auf die Berufung einzutre- ten. Auf die Parteivorbringen ist nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechts- mittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
3. Mit Klage vom 23. Januar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht des Be- zirks Horgen beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 169'780.85 brutto zuzüglich Zins und Fr. 89'687.– netto zuzüglich Zins zu be- zahlen. Das angerufene Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2017 ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei (Geschäfts-Nr. AN150001-F; Urk. 4/11). Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wies auch die erkennende Kammer die Berufung des Klägers ab, weil sie ebenfalls schloss, die Beklagte sei nicht passiv- legitimiert (Geschäfts-Nr. LA170019-O; Urk. 4/12). Die vom Kläger gegen den
- 5 - zweitinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/13).
4. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger einen offenen Ferienanspruch gegenüber der Beklagten per Ende Dezember 2013 von 21 Tagen geltend. Dies entspricht einer Forderung von Fr. 14'432.40 brutto (Urk. 2 S. 5). Er argumentierte vor Vorinstanz, der eingeklagte Anspruch werde nicht mehr gestützt auf einen Ar- beitsvertrag mit der Beklagten, sondern allgemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 2 S. 4). Die Beklagte entgegnete, es sei bereits rechtskräftig über den An- spruch entschieden worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 16 S. 3).
5. Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Beklagten an und trat infolge Vorliegens einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein (Urk. 25 S. 7). Sie erwog Folgendes: 5.1 Bei der Passivlegitimation handle es sich nicht um eine Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 59 ZPO, sondern die Sachlegitimation betreffe das materi- elle Recht. Werde die Passivlegitimation durch das erkennende Gericht verneint, werde materiell darüber entschieden, dass ein eingeklagter Anspruch nicht gegen die ins Recht gefasste Person geltend gemacht werden könne. Im Urteil des Ar- beitsgerichts Horgen vom 6. April 2017 sei unter Bezugnahme auf die der Klage zugrunde liegende Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") betref- fend die Passivlegitimation der Beklagten zusammenfassend festgestellt worden, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung kein neues Arbeitsverhältnis hätten begründen wollen. Vielmehr hätten die Parteien mit der erwähnten Vereinbarung einen Entsendevertrag abgeschlossen, welcher die Beschäftigungsdauer des Klägers in der Schweiz geregelt habe, während die Streitberufene [C._____ AB, D._____] die Arbeitgeberin des Klägers geblieben sei. Es sei materiellrechtlich über die sachliche Befugnis des Klägers entschieden worden, seine Ansprüche gegen die Beklagte gestützt auf den "transfer letter" vom 8. Oktober 1981 nicht basierend auf ein arbeitsrechtliches Verhältnis geltend machen zu können (Urk. 25 S. 4 f.).
- 6 - 5.2 Die Vorinstanz machte in einem zweiten Schritt rechtliche Erwägungen zur materiellen Rechtskraft (Urk. 25 S. 5 f.). Alsdann führte sie weiter aus, Streitge- genstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens seien eine Bruttoforderung des Klä- gers von Fr. 157'013.25 nebst Zins sowie eine Nettoforderung von Fr. 89'687.– nebst Zins gewesen. Aus der ins Recht gelegten seinerzeitigen Kla- geschrift ergebe sich, dass der vorliegend geltend gemachte Feriensaldo Be- standteil des damals eingeklagten Forderungsbetrags gebildet habe. Sodann ha- be der Kläger die im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Forderung auf eine Vereinbarung vom 8. Oktober 1981 ("transfer letter") gestützt. Basierend auf derselben vertraglichen Grundlage und gestützt auf dieselben Ausführungen betreffend Entsendung des Klägers in die Schweiz mache der Kläger erneut einen Teil der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagten Forderung geltend. Ent- sprechend seien sowohl der dieser Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt als auch der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand, welcher gegen dieselbe juristische Person geltend gemacht werde, mit dem, was bereits im arbeitsgericht- lichen Verfahren beurteilt worden sei, identisch (Urk. 25 S. 6). 5.3 Letztlich verwarf die Vorinstanz das Argument des Klägers, das Arbeitsge- richt habe nicht über den geltend gemachten Ferienanspruch materiell entschie- den, zumal lediglich festgehalten worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und demensprechend der eingeklagte An- spruch nun allgemein aus Vertrag geltend gemacht werden könne. Zwar sei zu- treffend, so die Vorinstanz, dass der Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses entstehe und in eine reine Geldforde- rung umgewandelt werde. Ein wesentliches Charakteristikum eines Arbeitsver- hältnisses sei, dass dieses an die Vertragsparteien mit ihren jeweiligen (teils zwingenden) vertraglichen Verpflichtungen gebunden sei. Die enge Bindung des Ferienanspruchs des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gehöre gerade zur Natur eines Arbeitsverhältnisses, weshalb als logische Konsequenz die Geltendma- chung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vorliegen eines gültigen Arbeitsver- trages gebunden sei. Indem bereits im Entscheid vom 6. April 2017 materiell dar- über befunden worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis be- standen habe und der Beklagten folgerichtig die Passivlegitimation nicht zuge-
- 7 - sprochen worden sei, sei bereits rechtskräftig und damit für das vorliegend urtei- lende Gericht bindend festgestellt worden, dass (dieselben) vom Kläger behaup- teten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden könnten (Urk. 25 S. 7).
6. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seiner Argumentation fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass im besagten Gerichtsverfahren die Sachver- haltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich nicht geprüft und über die Begrün- detheit des geltend gemachten Anspruchs nicht entschieden worden sei. Dies aber sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötig, damit das Sachurteil in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwachsen würde. Daher habe der Kläger die Forderungen nicht mehr gestützt auf einen Arbeitsvertrag, sondern all- gemein aus Vertrag geltend gemacht (Urk. 24 S. 4). 6.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit dem von ihm erwähnten Entscheid des Arbeitsgerichts Zü- rich (AN150014) und der von ihm genannten Literatur zur Frage der res iudicata auseinandergesetzt (Urk. 24 S. 4). Der Vorwurf der Verletzung der Begründungs- pflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung ei- nes Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der an- gefochtene Entscheid ein. 6.2 Der Kläger kritisiert, die Feststellung der Vorinstanz, dass er in seiner Stel- lungnahme auf ein Urteil des Obergerichts verweise, sei falsch, stelle eine unzu- treffende Feststellung des Sachverhalts dar und lege den Schluss nahe, dass sich die Vorinstanz gar nicht mit der vorliegend relevanten Thematik "Arbeitsstreitigkeit
- 8 - und doppelrelevante Tatsachen" auseinandergesetzt habe; denn genau dieses Thema sei im zitierten Urteil des Arbeitsgerichts sehr detailliert unter Berufung auf die Kasuistik des Zürcher Arbeitsgerichts und des Zürcher Obergerichts abgehan- delt worden (Urk. 24 S. 5). Die Rüge geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Vor- instanz fälschlicherweise festhält, der Kläger zitiere ein Urteil des Obergerichts (Urk. 25 S. 4). Allerdings dient ein Verweis auf ein früher gefälltes Urteil dazu, den rechtlichen Standpunkt zu untermauern, und beschlägt die Rechtsanwendung. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt jedenfalls nicht vor. Diese könnte vorliegen, wenn das Gericht auf nicht rechtsgenügend behauptete und substantiierte Tatsachen abstellt oder wenn es aktenkundig belegte und rechtser- hebliche Tatsachen übersieht (Sterchi, BK-ZPO, Art. 310 N 11). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte sich auch nicht mit dem Thema "doppelrelevante Tatsachen" auseinanderzusetzen. Ist eine Tatsache in dem Sinn doppelrelevant, dass sie so- wohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit von Bedeu- tung ist, wird sie nur einmal untersucht, und zwar im Moment der Prüfung des eingeklagten Anspruchs (BGE 133 III 295 E. 6.2). Weder im Verfahren AN150001-F noch im Berufungsverfahren LA170019-O war die sachliche Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts umstritten. Nach der seinerzeitigen Sachdarstellung des Klägers ging es um eine Forderung aus ungerechtfertigter fristloser Kündi- gung (Urk. 4/11 S. 4) und somit um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb das angerufene Arbeitsgericht des Bezirks Horgen fraglos zuständig war. Strittig war zwischen den Parteien, ob die Vereinbarung vom 8./31. Oktober 1981 ("transfer letter") einen Arbeitsvertrag darstellt, gestützt auf den der Kläger ab
1. Februar 1982 als Arbeitnehmer bei der Beklagten angestellt war (Urk 4/12 S. 6). 6.3 Der Kläger hält das Thema Passivlegitimation in casu für irrelevant. Im ers- ten Verfahren sei nicht die Passivlegitimation der Beklagten per se verneint und deshalb die Klage abgewiesen worden, sondern - wie das Bundesgericht in sei- nem Urteil explizit erwähne - nur weil die Beklagte für die geltend gemachte For- derung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert sei. Die Klage sei ausschliess-
- 9 - lich mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichts abge- wiesen worden. Mangels sachlicher Zuständigkeit habe das Arbeitsgericht den gleichen Anspruch auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses gar nicht prüfen können, womit dieser rechtskraftfrei bleibe (Urk. 24 S. 5). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 nicht zur Zustän- digkeit geäussert (vgl. Urk. 4/13). Im Ergebnis erwog es, die Vorinstanz habe zu- treffend geschlossen, die Beklagte sei für die geltend gemachte Forderung aus Arbeitsvertrag nicht passivlegitimiert (Urk. 4/13 S. 10). Was sodann die Prüfungs- befugnis betrifft, widerspricht die Auffassung des Klägers der publizierten Praxis des Obergerichts. Ist das Arbeitsgericht für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig, dann hat es die Klage ungeachtet der endgültigen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zu beurteilen (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.5). Auch die Einfüh- rung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich ändert nichts daran, dass ein einmal zuständig gewordenes Gericht die eine ihm unterbreitete Klage umfassend prüfen muss, und zwar ungeachtet der rechtlichen Qualifikation (ZR 115/2016 Nr. 21 Erw. 3.1.3). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im arbeitsrecht- lichen Verfahren eventualiter geltend gemacht hätte, die eingeklagte Forderung würde ihm aus einem anderen (als arbeitsrechtlichen) Grund zustehen. 6.4 Der Kläger rügt, der Rechtsgrund der geltend gemachten Ansprüche sei un- terschiedlich: im ersten Verfahren sei dies ein Arbeitsvertrag gewesen und im vor- liegenden Verfahren ein anderes Vertragsverhältnis (Urk. 24 S. 5). Mit der Beklag- ten (vgl. Urk. 31 S. 4 f.) und der Vorinstanz ist dem Kläger zu widersprechen. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf den- selben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2). Der Kläger stützt sich auf den identischen Lebenssachverhalt und macht denselben (Teil-)Anspruch geltend, basierend auf derselben Vereinbarung mit der Beklagten,
- 10 - dem "transfer letter", und damit auf demselben Tatsachenfundament. Dass der Kläger seine Forderung nun als "allgemein aus Vertrag" qualifiziert, ändert daran nichts. Denn in der Sache geht es wiederum um die Rechtsfolgen aus dem "trans- fer letter" gegenüber der Beklagten - die Identität der Parteien steht ausser Fra- ge - im Zusammenhang mit der seinerzeit ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die C._____ AB. Diese Rechtsfolgen hatten den erneut geltend gemachten Ferienanspruch bereits beinhaltet (Urk. 17/1 S. 11). 6.5 Schliesslich wird beanstandet, entgegen der angefochtenen Verfügung sei im ersten (arbeitsrechtlichen) Verfahren nicht materiell über den vorliegend gel- tend gemachten Ferienanspruch entschieden worden, es sei nur darüber befun- den worden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 24 S. 6). In der Klagebegründung spricht der Kläger von einem "offenen Ferienanspruch" (Urk. 2 S. 5). Der Ferienanspruch schliesst zwei Elemente in sich: erstens die Befreiung von der Arbeitspflicht durch Einräumung von Freizeit zwecks Erholung und zweitens die Fortzahlung des Loh- nes während dieser Zeit. Die Ferien erscheinen als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 229a N 3). Das Rechtsbegehren qualifiziert sich somit wiederum als ein sol- ches arbeitsrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hält deshalb zutreffend fest, dass der Ferienanspruch zur Natur des Arbeitsverhältnisses gehöre, weshalb als logi- sche Konsequenz die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche an das Vor- liegen eines gültigen Arbeitsvertrages gebunden sei (Urk. 25 S. 7). Und da es wiederum um arbeitsvertragliche Ansprüche geht, erwog die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass im Verfahren AN150001-F bindend festgestellt wurde, dass (die- selben) vom Kläger behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklag- te nicht geltend gemacht werden können (Urk. 25 S. 7).
7. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Klägers in der Be- rufung als unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid, einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, ist zu bestätigen.
- 11 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'350.– festzu- setzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2019 wird be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: am