Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hin- sichtlich der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Rechts- und Tatfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) vo- raus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
- 6 - er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- sen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann un- zureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsge- nügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Rep- likrechts im Berufungsverfahren dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzu- tun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.).
E. 3 Die Klägerin verlangt mit Berufungsantrag Ziffer 1 die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (Urk. 56 S. 2). Eine Begründung zu diesem materiel- len Antrag fehlt in der Berufungsschrift. Weder führt die Klägerin die anspruchs-
- 7 - begründenden Tatsachen (die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Beklag- ten, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden sowie Schadenseintritt) näher aus, noch macht sie Angaben zur Scha- denshöhe. Vielmehr beschränke sich die Berufung nach eigener Aussage ent- sprechend dem Prozessthema des angefochtenen Entscheids auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 56 S. 4). Hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 1 liegt somit ein Begründungsmangel vor, weshalb es insofern an einer Zu- lässigkeitsvoraussetzung für die Berufung fehlt (BGer 5A_205/2015 vom
22. Oktober 2015, E. 5.2) und auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutre- ten ist.
E. 3.1 Die Klägerin bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, Träger der Ver- mögensrechte und der Schuldverpflichtungen einer Kollektivgesellschaft seien mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr die Ge- sellschafter in ihrer Zusammenfassung als notwendige Gemeinschaft zur gesam- ten Hand. Daraus folge, dass eine Verbindlichkeit der Kollektivgesellschaft seit ih- rer Entstehung eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter darstelle (Urk. 56 S. 13 f.). Es sei dogmatisch zwischen Schuld und Haftung zu unterschei- den. Sobald die Belangbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 568 Abs. 3 OR gege- ben seien, habe der Gläubiger die Wahl, entweder in das Sondervermögen der Gesellschaft oder in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken. Aus Art. 568 Abs. 3 OR lasse sich keine neben der Schuldverpflichtung der Gesell-
- 10 - schafter bestehende eigenständige Schuldverpflichtung der Kollektivgesellschaft begründen. Auch hätten die Belangbarkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf den Bestand der persönlichen Schuldverpflichtung der Gesamthandschaft. Bei deren Eintritt entstünden für den Gläubiger aus ein und demselben Schuldver- hältnis lediglich verschiedene Haftungsverhältnisse (Urk. 56 S. 15 f.). Der Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesell- schafter persönlich für eine Gesellschaftsschuld vor Eintritt einer Belangbarkeits- voraussetzung nicht belangbar sei, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kei- ne Solidarität bestehe und dass die Gesellschaft als organisatorisch verselbstän- digte Einheit handlungs-, prozess-, partei- und betreibungsfähig sei. Die Schluss- folgerung, die Kollektivgesellschaft könne nicht Trägerin von Rechten und Pflich- ten sein, sei gesetzeswidrig (Art. 562 OR; vgl. Urk. 69 S. 7 ff.; S. 10 f.).
E. 3.2 Das Schweizerische Privatrecht unterscheidet zwei Grundstrukturen von Gesellschaftsformen: die Körperschaft und die Rechtsgemeinschaft. Hauptmerk- mal der Körperschaft ist, dass sie eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigung von Personen darstellt und damit selbst Rechtsträgerin ist. Demge- genüber charakterisiert sich die Rechtsgemeinschaft als ein nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von wechselseitig ver- pflichteten Personen, wobei die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden. Sie sind damit Rechtsträger, nicht die Gemeinschaft (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Gesellschaftsrecht, 12. A. 2018, § 2 N 2 ff.). Das positi- ve Recht lässt Mischungen dieser Strukturelemente zu (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 2 N 83 f.). Eine solche Mischform stellt die Kollektivgesellschaft dar. Es kommt ihr nach (beinahe) einhelliger Lehre und Rechtsprechung keine Rechtspersönlichkeit zu (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 11 ZGB N 43; BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 2; ZK-Siegwart, Art. 552/553 OR N 1 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 19; a.M. ZK-Handschin/Chou, Art. 552-553 OR N 45 ff, wonach der Kollektivgesellschaft in der Zukunft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden müsse; BGE 134 III E. 5.1 [Pra 98 (2009) Nr. 55 E. 5.1.]; 116 II 651 E. 2). Sie ist vielmehr eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand, was sich insbesondere in den Vermögensver-
- 11 - hältnissen (Sondervermögen, welches rechtlich den Gesellschaftern zur gesam- ten Hand zusteht), in der (subsidiären) persönlichen Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und in der Selbstorganschaft (jeder Ge- sellschafter handelt für die Gesellschaft) niederschlägt. Unstreitig ist, dass das Gesetz der Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Attribute und Fähigkeiten rechtsfähiger Rechtssubjekte zuteilt: Die Kollektivgesellschaft hat eine eigene Firma (Art. 552 Abs. 1 OR), sie kann unter dieser Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen und ist gegenüber Dritten sowohl aktiv als auch passiv prozess- (Art. 562 OR) und betreibungsfähig (Art. 39 Ziff. 6 SchKG). Für Verpflich- tungen der Gesellschaft haftet sodann – im Gegensatz zur Regelung bei der ein- fachen Gesellschaft – zunächst das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sonderver- mögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger. Erst nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR haften die Gesell- schafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Subsidiarität). Gleichzeitig wird in der Literatur betont, dass diese Verselbständigung nur für das Aussenverhältnis zutreffe, während im Innenverhältnis entsprechende gesetzliche Regelungen fehl- ten. Unter den Gesellschaftern bestehe – wie erwähnt – ein Gesamthandverhält- nis (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 3; BK-Hartmann, Art. 562 OR N 2; ZK- Siegwart, Art. 562 OR N 2; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BGE 134 III 647 E. 5.1; 116 II 654 E. 2.d). Die Konzeption einer nach aussen ver- selbständigten Gesamthandschaft habe zur Folge, dass die Rechte, die die Ge- sellschaft unter der eigenen Firma erwirbt, in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Entgegen dem äusseren Anschein sei also nicht die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern seien es die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Nur zum Zwecke der Vereinfachung im Rechtsverkehr werde eine "Quasi- Rechtspersönlichkeit" der Kollektivgesellschaft angenommen (ZK-Handschin/ Chou, Art. 552-553 OR N 50; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BSK OR II-Pestalozzi/Vogt, Art. 568 N 17).
E. 3.3 Wird demnach im Sinne des Beklagten als erwiesen unterstellt, dass die Klägerin nicht ihm, sondern der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" das streitgegenständliche Mandat erteilte, wurde
- 12 - die Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Vertragspartei. Materiell berechtigt und verpflichtet aber wurden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft persönlich. Folglich wurde der Beklagte (zusammen mit den übrigen Gesellschaftern) auch unter der Prämisse des Auf- trags an die Anwaltssozietät bereits bei Vertragsschluss aus dem Auftragsver- hältnis mit der Klägerin verpflichtet. Bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvorausset- zung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ruhte aber die persönliche Haftung der Ge- sellschafter, mithin auch diejenige des Beklagten, und ihre gemeinschaftliche Haf- tung beschränkte sich auf das Gesellschaftsvermögen. Für Ansprüche aus dem Kanzleimandat war somit bis zu diesem Zeitpunkt die Kollektivgesellschaft passiv- legitimiert (Art. 562 OR). Nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung greift subsidiär die Haftung der einzelnen Gesellschafter.
E. 3.4 Die Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR, wonach ein einzelner Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich belangt werden kann, sind erfüllt, wenn er (1) in Konkurs geraten ist oder wenn (2) die Gesell- schaft aufgelöst oder sie (3) erfolglos betrieben worden ist. Das Geschäft der im Jahre 2008 in "B._____ I._____ J._____" umfirmierten Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" wurde am tt. Mai 2014 von der "B._____ I._____ & J._____ AG" im Sinne von Art. 181 OR übernommen (Urk. 18/20 S. 2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Belangbarkeitsvoraus- setzung der Geschäftsübernahme am tt. Mai 2014 eingetreten sei (Urk. 57 S. 20), blieb zu Recht unangefochten. Damit haften die Gesellschafter der Kollektivge- sellschaft "B._____ I._____ J._____" (vormals "B._____, C._____ & Partner") ab diesem Zeitpunkt – und vorbehältlich eines bestehenden Anspruchs – für Forde- rungen gegen die Kollektivgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen unbe- schränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. Der Beklagte ist folglich selbst unter der Annahme eines Kanzleimandats für den vorliegend eingeklagten Anspruch passivlegitimiert.
- 13 -
E. 4 Verjährung bei Kanzleimandat
E. 4.1 Die Klägerin führt zur Verjährung an, die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beklagte am 25. Juni 2012 sowohl für sich als auch zusammen mit einem wei- teren Zeichnungsberechtigten für die Gesellschaft eine Verjährungsverzichtserklä- rung mit Wirkung bis 31. Dezember 2013 abgegeben habe. Auf demselben Do- kument habe der Beklagte einer Verlängerung des Verjährungsverzichts bis
31. März 2014 unterschriftlich zugestimmt, aber lediglich für sich persönlich. Dar- aus habe die Vorinstanz zu Unrecht gefolgert, dass die Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts nur für den Beklagten persönlich erklärt worden sei, indes nicht für die Kollektivgesellschaft. Dies gehe weder aus dem Verjährungsverzichtstext noch aus der handschriftlichen Verlängerungsbemerkung hervor. Vielmehr enthal- te der Wortlaut einen generellen Einredeverzicht. Der Schluss der Vorinstanz, wonach für eine Erklärung der Kollektivgesellschaft die nötige Zweitunterschrift fehle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 563 OR. Ihr Standpunkt, wo- nach gegenüber der Kollektivgesellschaft mangels Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts die Verjährung schon am 1. Januar 2014 eingetreten sei, sei falsch (Urk. 56 S. 9 f.). Weiter führt die Klägerin aus, die Verjährung sei kein Erlö- schungsgrund, sondern beschlage nur die Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forde- rung. Mangels Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft seien die Gesell- schafter als notwendige Gesamthandschafter Träger der Schuldverpflichtung (So- lidarpflicht) gegenüber der Klägerin als Mandantin. Der Grundsatz, wonach die einzelnen Haftungsverhältnisse der verschiedenen Solidarschuldner ein eigen- ständiges rechtliches Schicksal haben, gelte auch für die Verjährung. Sei die Ver- jährung gegenüber einem Solidarschuldner eingetreten, stehe nur ihm die Verjäh- rungseinrede zu, nicht auch den Mitschuldnern, weshalb die Verjährung für jeden Gesellschafter als Solidarschuldner getrennt verlaufe. Die Kollektivgesellschaft selber, welche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sei, könne sich nicht auf einen eigenen, einheitlichen Verjährungsanspruch berufen. Eine gemeinschaftli- che Einrede, die auch der Gesellschaft im Prozess zustünde, könne nur dann er- folgen, wenn sie alle Solidarschuldner berühre. Dem Beklagten sei hingegen auf- grund seines Verjährungsverzichts und der betreibungsrechtlich erfolgten Unter- brechung gar nie das Recht zugestanden, die Einrede der Verjährung zu erheben.
- 14 - Da die Verjährung mithin nicht bei allen Mitgliedern der Kollektivgesellschaft ein- getreten sei, könne sich weder die Kollektivgesellschaft noch der Beklagte auf diese gemeinschaftliche Einrede berufen (Urk. 56 S. 17 ff.). Auf eine persönliche Einrede der Verjährung habe der Beklagte sodann rechtswirksam verzichtet (Urk. 57 S. 23).
E. 4.2 Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, die Kollek- tivgesellschaft habe ihren Verjährungseinredeverzicht gegenüber der Klägerin nicht verlängert (Urk. 4/47), weshalb die Forderung ihr gegenüber seit 1. Januar 2014 und damit vor Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung, verjährt sei (Urk. 69 S. 5). Vor Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung bestehe keine Solidar- schuldnerschaft der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, weshalb das Kon- strukt der Klägerin fehlgehe, wonach die Kollektivgesellschafter nur "gemein- schaftliche Einreden" erheben könnten. Die mangelnde Rechtspersönlichkeit und die (bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung bloss latente) Gesamthand- schaft der Gesellschafter ändere nichts daran, dass die Kollektivgesellschaft klar- erweise die Einrede der Verjährung erheben könne (Urk. 69 S. 9 ff.). Dass dem Beklagten nach Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Inan- spruchnahme für eine Gesellschaftsschuld (Kanzleimandat) die Einrede der Ver- jährung zugestanden habe, ergebe sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Er habe denn auch nicht darauf verzichtet, sondern nur auf seine persönliche Einrede für eine Haftung aus Auftragsverhältnis (Einzelmandat), wie auch die Klägerin aus- drücklich bestätigt habe (vgl. Urk. 69 S. 12). Den Verjährungseinredeverzicht ha- be er nicht in seiner Eigenschaft als Kollektivgesellschafter oder im Namen der Kollektivgesellschaft abgegeben (Urk. 69 S. 11 Rz. 43; Urk. 34 S. 21 Rz. 65, Rz. 82).
E. 4.3 Umfang des Einredeverzichts Die Verzichtserklärung betreffend Verjährungseinrede hat folgenden Wort- laut (Urk. 4/47):
- 15 - "VERJÄHRUNGSEINREDEVERZICHT Die Unterzeichneten Dr. B._____ und B._____ I._____ & J._____ erklären hiermit gegenüber A._____ für allfällige Ansprüche aus Beratung durch Dr. B._____ im Zusammenhang mit dem "Gesellschafts- und Schenkungsvertrag" vom
10. Juli 2002 zwischen A._____ und K._____ auf eine ihnen allenfalls zustehende Einre- de der Verjährung zu verzichten, sofern und soweit die Verjährung nicht schon heute ein- getreten ist. Dieser Verjährungseinredeverzicht ist befristet bis 31. Dezember 2013 und erfolgt unter dem Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen bezüglich Bestand und Umfang von allenfalls geltend gemachten Forderungen. Der Verjährungseinredeverzicht beinhal- tet keine irgendwie geartete Anerkennung einer Forderung von A._____ gegenüber den Unterzeichneten. Ort, Datum Unterschrift …………………… ………………….. Dr. B._____ Ort, Datum Unterschrift ……………………. …………………… B._____ I._____ & J._____" Auf der oberen Zeile wurde unter der Überschrift "Ort, Datum" handschriftlich "Zürich, 25.6.2012" eingefügt. Rechts davon unterzeichnete unbestrittenermassen der Beklagte persönlich. Auf der zweiten Zeile ist mit anderer Handschrift eben- falls die Orts- und Datumsangabe "Zürich, 25.6.2012" vermerkt und – ebenfalls unbestritten – daneben die Unterschriften des Beklagten sowie diejenige eines zweiten Gesellschafters von "B._____ I._____ & J._____" (Urk. 4/47; Urk. 57 S. 21; Urk. 56 S. 9 f., Urk. 69 S. 5). Am 30. Dezember 2013 fügte der Beklagte im selben Dokument unter seiner ersten Unterschrift handschriftlich den Zusatz "ver- längert bis 31.3.2014" ein und unterzeichnete diesen Zusatz wiederum persönlich. Sowohl aus dem Erklärungswortlaut als auch den angeführten unterschiedli- chen Unterschriftenblöcken erhellt, dass die originäre Erklärung vom 25. Juni 2012 von zwei unterschiedlichen Erklärenden, nämlich einerseits vom Beklagten, andererseits von zwei Vertretern für die Gesellschaft "B._____ I._____ & J._____" erfolgte. Den Zusatz betreffend Fristverlängerung bis 31. März 2014 aber, der
- 16 - einzig vom Beklagten unterzeichnet und unter dessen Unterschrift angebracht worden war, erklärte mithin nur der Beklagte. Aufgrund dieser ausdrücklich im Dokument getroffenen Unterscheidung zwischen Kollektivgesellschaft und Be- klagtem ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der Beklagte persönlich, nicht aber die Kollektivgesellschaft mit einem weiteren Ver- jährungseinredeverzicht bis 31. März 2014 einverstanden erklärt habe (Urk. 57 S. 21). Da die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" für die originäre Willensäusserung von zwei Gesellschaftern vertreten worden war, durfte die Klä- gerin die auf demselben Dokument nur vom Beklagten unterzeichnete Zusatzer- klärung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, der Beklagte habe sie im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 563 OR im Namen der Kol- lektivgesellschaft abgegeben. Die Gutgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich einer entsprechenden Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten ist somit nicht gegeben. Vielmehr war die Willensäusserung des Beklagten im Sinne eines persönlichen Verzichts auf die Erhebung der Verjährungsreinrede zu verstehen. Hinweise auf eine weitere Einschränkung aber, wonach der Beklagte den Verjährungseinrede- verzicht nicht nur für Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin gegen ihn persönlich, sondern zudem eingeschränkt auf ein allfälliges Einzelman- dat erklärt habe, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder geht dies aus dem Wort- laut der Erklärung hervor (Urk. 4/47), noch erschliesst es sich aus den übrigen Umständen rund um die Erklärungsabgabe, wird doch in der Korrespondenz le- diglich von einer "persönlichen" Verzichtserklärung und einer solchen der An- waltskanzlei gesprochen (Urk. 17 S. 23 ff., S. 29; Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 18/15; Urk. 18/21-4). Unter einer "persönlichen" Verzichtserklärung können jedoch durchaus all diejenigen Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Auftragsver- hältnis verstanden werden, für die er persönlich zur Rechenschaft gezogen wer- den kann. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem drei Jahre nach dem Einrede- verzicht des Beklagten verfassten Schlichtungsgesuch der Klägerin, das der Ar- gumentation des Einzelmandats folgt, nicht ableiten (Urk. 35/3 S. 4 f; Urk. 69 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten ebenfalls nicht zielführend, die Klägerin habe die Feststellung der Vorinstanz mangels hinrei- chender Rüge anerkannt, wonach der Beklagte am 30. Dezember 2013 nur für
- 17 - sich persönlich einer Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts zugestimmt habe (Urk. 69 S. 7 Rz. 24). Ein Verjährungseinredeverzicht "für sich persönlich" ist wie ausgeführt nicht gleichbedeutend mit einem Verjährungseinredeverzicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat. Gestützt auf den Wortlaut und aufgrund der gesamten Umstände durfte und musste die Klägerin demnach die Erklärungen vom 25. Juni 2012 dahingehend verstehen, als sowohl die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" als auch der Beklagte persönlich hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Auftrags- verhältnis mit der Klägerin auf die Verjährungseinrede bis 31. Dezember 2013 verzichteten. Des weiteren musste der Zusatz "verlängert bis 31.3.2014" dahin- gehend verstanden werden, als dieser Verzicht des Beklagten überdies für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 für Ansprüche gegen ihn persön- lich gelte und zwar für sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis, für wel- che er persönlich belangbar ist, nicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat.
E. 4.4 Wirkung des Einredeverzichts
E. 4.4.1 Im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungseinredeverzichts für die Kollek- tivgesellschaft am 25. Juni 2012 (Urk. 4/47) war die Gesellschaft nicht aufgelöst, mithin die Belangbarkeitsvoraussetzung nicht eingetreten. Aufgrund des Vorlie- gens einer Gesamthandschaft der Gesellschafter entfaltete die im Namen der Kol- lektivgesellschaft durch zwei Vertreter unterzeichnete Verjährungseinredever- zichtserklärung für sämtliche Gesellschafter von "B._____ I._____ & J._____" Wirkung bis 31. Dezember 2013. Für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 erklärte lediglich der Beklagte für sich persönlich einen Verzicht auf Verjäh- rungseinrede. Die behauptete Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber den übrigen Gesellschaftern von "B._____ I._____ & J._____" ist somit per
1. Januar 2014 verjährt. Die spätere Betreibung des Beklagten hatte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 57 S. 22) – keine Auswirkungen auf die be- reits eingetretene Verjährung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, kann doch eine eingetretene Verjährung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Urk. 57 S. 22; vgl. auch BSK OR-I/Däppen Art. 136 N 3).
- 18 -
E. 4.4.2 Einzelabreden der Gesellschafter mit Drittgläubigern sind auch vor Auflö- sung der Kollektivgesellschaft zulässig. In Gesetz und Literatur werden nament- lich besondere Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Kollektivgesell- schafter zur Durchbrechung der Subsidiarität der persönlichen Gesellschafterhaf- tung erwähnt, beispielsweise im Rahmen einer Vorausklageverzichtserklärung oder der Bestellung einer Solidarbürgschaft (vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 568- 569 OR N 30 ff.). Gleiches muss für Abreden zwischen einem Gesellschafter und einem Gesellschaftsgläubiger betreffend die Verjährung von Forderungen gelten. Die Erklärung des Beklagten, bis 31. März 2014 auf die Verjährungseinrede hin- sichtlich Ansprüchen der Klägerin gegen ihn persönlich zu verzichten, ist somit rechtswirksam erfolgt.
E. 4.4.3 Der Beklagte persönlich hat lückenlos bis 31. März 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Urk. 4/47). Hernach hat die Klägerin den Eintritt der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich mit Einleitung der Betreibung vom
28. März 2014 wirksam unterbrochen. Zu prüfen ist, wie sich die eingetretene Ver- jährung der Forderung gegen die Gesamthandschaft auf den Beklagten ange- sichts seiner Verzichtserklärung für Ansprüche gegen ihn persönlich auswirkt.
E. 4.4.4 Am tt. Mai 2014 erfüllte sich die Belangbarkeitsvoraussetzung gemäss Art. 568 Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft). Entsprechend haften ab diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft grundsätzlich solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR, Art. 143 ff. OR). Voraussetzung für die persönliche Haftung ist, dass die Verpflichtungen der "Gesellschaft" auch tatsächlich und zu Recht bestehen (Akzessorietät). Da die Identität der Verpflichtung mit der Geltendmachung der persönlichen Haftung be- stehen bleibt, kann der persönlich belangte Gesellschafter sämtliche Einreden geltend machen, die der Gesellschaft als Gesamthandschaft zustehen. Diese Ein- reden können sich auf das Bestehen der Schuld (Art. 20 ff. OR), deren Fälligkeit oder den Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeit beziehen (ZK- Handschin/Chou Art. 568-569 OR N 16 ff.). Zudem stehen dem Gesellschafter die persönlichen Einreden zu, die in seiner Person begründet sind (fehlende Mitglied- schaft) oder sich aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem belangten
- 19 - Gesellschafter ergeben (individuelle Stundungsvereinbarung, Verrechnung oder Verjährung der persönlichen Haftung). Da die Ansprüche gegen die Kollektivge- sellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, besteht von Anfang an – nicht erst mit Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen – eine Solidarschuldnerschaft der Ge- sellschafter (vgl. E. IV.3.2. vorstehend). Dem vorliegend ins Recht gefassten Beklagten stehen somit sämtliche Ein- reden gegen die aus dem Kanzleimandat geltend gemachte Forderung der Kläge- rin zu. Er kann namentlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung oder den Schadenseintritt bestreiten. Über- dies kann er den Untergang der Forderung geltend machen. All diese Einreden betreffen den Bestand der Forderung und ergeben sich aus dem Akzessorietäts- prinzip. Kein Erlöschungsgrund, der zum Untergang der Forderung führt und da- mit den Bestand der Forderung beschlägt, ist hingegen die Verjährung. Sie läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, so dass die Forderung dem einen Schuldner gegenüber verjährt sein kann, dem anderen gegenüber nicht (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. A. 2014, N 3720). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat aufgrund seiner gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung auf die Geltendmachung der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich ver- zichtet. Dieser Verzicht umfasst auch den vorliegend geltend gemachten An- spruch. Sodann wurde die Verjährung für Forderungen aus dem Auftragsverhält- nis gegen ihn persönlich unterbrochen. Der Beklagte kann sich folglich auch unter der Annahme eines Kanzleimandats nicht auf die Verjährung einer allfälligen For- derung der Klägerin berufen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als be- gründet.
E. 5 Fazit Die Kollektivgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand. Entgegen dem äusseren An- schein ist also nicht sie Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern es sind die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Wird mit dem Beklagten unterstellt, die Klägerin habe der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____ C._____ &
- 20 - Partner" und nicht dem Beklagten persönlich einen Auftrag zur Wahrung ihrer In- teressen erteilt, wurde somit nicht die Kollektivgesellschaft, sondern der Beklagte zusammen mit den übrigen Gesellschaftern beim Vertragsabschluss aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Vor Auflösung der Gesellschaft wäre dennoch die Kollektivgesellschaft im Sinne eines "Schilds" für die eingeklagte Forderung passivlegitimiert (Art. 562 i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Aufgrund der am tt. Mai 2014 eingetretenen Belangbarkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ist nunmehr die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Aufgrund des bis 31. Dezember 2013 für die Kollektivgesellschaft erklärten Verjährungsein- redeverzichts erscheinen allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die übrigen Ge- sellschafter seit 1. Januar 2014 als verjährt. Der solidarisch mit diesen Gesell- schaftern haftende Beklagte kann sich jedoch aufgrund seines persönlichen Ver- zichts auf die Verjährungseinrede gegenüber der Klägerin und die spätere Unter- brechung nicht auf die Verjährung des eingeklagten Anspruchs berufen.
E. 6 Die Berufung erweist sich demzufolge als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausführungen zu den erhobenen Rügen der Kläge- rin zur Verletzung des Rechts auf Beweis, zur unzulässigen antizipierten Beweis- würdigung und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erübrigen sich aus diesem Grund.
E. 7 Die Vorinstanz beschränkte das Prozessthema nach dem ersten Schriften- wechsel auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung. Die materiel- len Voraussetzungen der eingeklagten Schadenersatzforderung wurden von ihr nicht geprüft. Es rechtfertigt sich daher, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 30'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'950.– festzusetzen. Die Verteilung der Prozesskosten und die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben
- 21 - praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4, Urk. 56 S. 2 ff.), welche aufzuheben und nach Massgabe des Verfahrensaus- gangs von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Überdies ist vorzumerken, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichtskos- tenvorschuss sowie für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit geleistet hat. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt.
3. Die Verteilung der Prozesskosten samt Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– und für die Entschädigung der Gegenpartei im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 5'000.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 22 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss (Fr. 7'900.–) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'600.– wird der Klägerin zurückerstattet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'670.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen.
- Die von der Klägerin für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichts- kasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'000.– wird der beklagten Partei zahlungshal- ber an ihre Prozessentschädigung ausbezahlt.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 56 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Kläge- rin/Berufungsklägerin zu zahlen Fr. 30'000.–, zzgl. Zins von 5% seit 01.01.2003.
- In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuhe- ben, die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, die Einrede der Verjährung zu verwerfen, und die Sache zur Fortsetzung des Zivilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zi- vilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 -
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Be- klagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Klägerin/ Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 8% MwSt, zu ent- richten.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten/Berufungsbe- klagten aufzuerlegen.
- Der Beklagte/Berufungsbeklagtes sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge- rin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. ge- setzlicher MwSt, zu bezahlen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2): "1. Die Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin Ziff. 1-6 der Berufungs- schrift vom 13. Dezember 2018 seien abzuweisen, sofern auf sie eingetreten wer- den kann.
- In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2018 sei die Klage abzuweisen.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien der Klägerin und Berufungs- klägerin aufzuerlegen.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich ge- setzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu bezahlen, und die Kasse des Oberge- richts des Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beklagten und Berufungsbeklagten die von der Klägerin und Berufungsklägerin geleistete Sicherheit von CHF 5'000.00 in Anrechnung an die Parteientschädigung zu bezahlen." Erwägungen: I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erteilte der Anwalts- kanzlei "B._____ C._____ & Partner" resp. dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten (fortan Beklagter), Partner der Anwaltskanzlei, mit Vollmacht vom 8. Mai 2002 ein Mandat zur Wahrung ihrer Interessen in Sachen "Ehescheidung etc." (Urk. 4/1). Der Inhalt des Mandats ist weitgehend umstritten. Festgehalten werden kann immerhin, dass es die Überprüfung zweier handschriftlicher Vereinbarungen - 4 - der Klägerin mit ihrem Ehemann vom 21. März und 8. Juni 1999 zum Gegenstand hatte (Urk. 4/6; Urk. 4/7), welche unter anderem die hälftige Beteiligung der Klä- gerin an allen Liegenschaften des Ehemannes und ein Schenkungsversprechen über die andere Hälfte dieser Vermögenswerte vorsahen. Aus dieser Überprüfung resultierte der Gesellschafts- und Schenkungsvertrag vom 10. Juli 2002, welcher in Rücksprache mit den Eheleuten zustande kam und am 10. Juli 2002 durch Notar Dr. D._____, … Baden, beurkundet wurde (Urk. 4/14). Im September 2002 wollte die Klägerin das Schenkungsversprechen vollziehen und die ihr vertraglich zugesicherten Liegenschaften in ihr Alleineigentum überführen lassen. Während dies für die im Kanton Aargau gelegenen Grundstücke gelang (Urk. 4/16-20), verweigerten die Zürcher Grundbuchämter E._____ und F._____ sowie die Basel- Landschaftlichen Grundbuchämter G._____ und H._____ die Eigentumsübertra- gungen unter anderem aufgrund mangelhafter Beurkundung des Schenkungsver- sprechens durch einen ausserkantonalen und damit unzuständigen Notar (Urk. 4/21-26). Mit Schreiben vom 19. November 2002 teilte der Beklagte der Klä- gerin die Niederlegung des Mandats mit (Urk. 4/27). Mit vorliegender Teilklage fordert die Klägerin vom Beklagten gestützt auf die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit den verweiger- ten Grundbuchanmeldungen Schadenersatz im Umfang von Fr. 30'000.– zuzüg- lich Zins (Urk. 2 S. 2 und S. 31 ff.). Der Beklagte bestreitet die Forderung vollum- fänglich. Neben der bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem fehlenden Schadenseintritt hält sich der Beklagte nicht für passivlegitimiert und eine allfällige Forderung für verjährt (Urk. 17 S. 5 ff.). Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Prozessthema auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 22 S. 3). Sie wies sodann die Klage ab mit der Begründung, der Klägerin sei der Nachweis eines Einzelmandats misslungen. Vielmehr sei zwischen der An- waltskanzlei "B._____ C._____ & Partner" und der Klägerin ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, weshalb der Beklagte persönlich aus dem Auftragsverhält- nis nicht passivlegitimiert sei. Eine allfällige Forderung gegen die Anwaltskanzlei "B._____ C._____ & Partner" sei seit 31. Dezember 2013 verjährt. Zufolge der Geschäftsübernahme der in "B._____ I._____ & J._____" umfirmierten Kollektiv- gesellschaft durch die "B._____ I._____ & J._____ AG" seien zwar die Belang- - 5 - barkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR und damit die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden grundsätzlich eingetreten. Da dieser Eintritt jedoch frühestens ab tt. Mai 2014 und damit nach Eintritt der Verjährung der Gesellschaftsforderung erfolgt sei, bestehe auch insofern kein An- spruch gegen den Beklagten. II. Die Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 14. März 2016 ein (Urk. 1; Urk. 2). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 57 S. 2 f.). Am 31. Oktober 2018 erging das erst- instanzliche Urteil mit eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 57). Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 53; Urk. 56). Ebenfalls fristgerecht leistete sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 60; Urk. 64) und die vom Beklagten bean- tragte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (Urk. 61; Urk. 63; Urk. 65-67). Die Berufungsantwort datiert vom 25. März 2019 (Urk. 69). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess sich die Klägerin zu den Vorbringen in der Be- rufungsantwort vernehmen (Urk. 71). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9), worauf er mit Schreiben vom 23. April 2019 seinen Verzicht auf die Ausübung des Replikrechts anzeigte (Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. III.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hin- sichtlich der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Rechts- und Tatfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) vo- raus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die - 6 - er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- sen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann un- zureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom
- Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsge- nügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Rep- likrechts im Berufungsverfahren dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzu- tun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.).
- Die Klägerin verlangt mit Berufungsantrag Ziffer 1 die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (Urk. 56 S. 2). Eine Begründung zu diesem materiel- len Antrag fehlt in der Berufungsschrift. Weder führt die Klägerin die anspruchs- - 7 - begründenden Tatsachen (die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Beklag- ten, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden sowie Schadenseintritt) näher aus, noch macht sie Angaben zur Scha- denshöhe. Vielmehr beschränke sich die Berufung nach eigener Aussage ent- sprechend dem Prozessthema des angefochtenen Entscheids auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 56 S. 4). Hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 1 liegt somit ein Begründungsmangel vor, weshalb es insofern an einer Zu- lässigkeitsvoraussetzung für die Berufung fehlt (BGer 5A_205/2015 vom
- Oktober 2015, E. 5.2) und auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutre- ten ist.
- Mit Berufungsantrag Ziffer 2 beantragt die Klägerin, es sei – ohne dass die Frage des Einzel- oder Kanzleimandats geklärt werden müsste – die Passivlegi- timation des Beklagten zu bejahen, die Verjährung zu verwerfen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 56 S. 7). Mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragt die Klägerin eventualiter die vollumfängli- che Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zivil- prozesses (Urk. 56 S. 2). Obwohl die Klägerin die Neubeurteilung von Passivlegi- timation und Verjährung im Eventualbegehren nicht explizit erwähnt, fehlt ihr diesbezüglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechtsschutzinte- resse (Urk. 69 S. 4). Rechtsbegehren und Rechtsmittelanträge sind zusammen mit deren Begründung auszulegen. Aus Letzterer ergibt sich klar, dass die Kläge- rin auch im Falle einer Rückweisung der Sache zur Klärung des Sachverhalts be- treffend Kanzlei- resp. Einzelmandat die Neubeurteilung von Passivlegitimation und Verjährung verlangt (Urk. 56 S. 8). Ihr Rechtsschutzinteresse ist hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 3 mithin ebenso gegeben. IV.
- Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Klägerin sei aufgrund ih- rer Behauptungen und der angebotenen – und abzunehmenden – Beweismittel der Nachweis eines Einzelmandats nicht gelungen. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die zugelassenen Beweismittel sei vielmehr von einer Man- - 8 - datserteilung an die Anwaltssozietät auszugehen (Urk. 57 S. 10 ff., 15 ff.). Die Klägerin könne den Beklagten daher nicht aus einem mit ihm eigegangenen Auf- tragsverhältnis zur Verantwortung ziehen (Urk. 57 S. 17). Der Beklagte sei dem- nach grundsätzlich nicht passivlegitimiert bzw. nur dann, wenn die Voraussetzun- gen der subsidiären Belangbarkeit der einzelnen Gesellschafter der Kollektivge- sellschaft im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt seien (Urk. 57 S. 19). Es sei un- bestritten, dass die Gesellschaft "B._____ I._____ & J._____ AG" am tt.mm.2014 (Publikation SHAB am tt.mm.2014) das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" (vormals "B._____ C._____ & Partner") im Sinne von Art. 181 OR übernommen habe (Urk. 18/20). Die Belangbarkeitsvoraussetzungen seien somit frühestens am tt. Mai 2014 eingetreten (Urk. 57 S. 20). Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR habe für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, beginnend am
- Juli 2002 (Zeitpunkt Vertragsabschluss Gesellschafts- und Schenkungsver- trag, Urk. 4/14), am 10. Juli 2012 geendet. Sie sei durch die Verjährungsver- zichtserklärung der Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" bis
- Dezember 2013 verlängert worden (Urk. 4/47; Urk. 18/19). Ein weiterer Ver- jährungsverzicht sei vom Beklagten für sich persönlich bis 31. März 2014 unter- zeichnet worden, habe aber nicht die Kollektivgesellschaft eingeschlossen (Urk. 4/47). Des weiteren habe die Klägerin mit der Betreibung des Beklagten am
- März 2014 lediglich ihm gegenüber eine Verjährungsunterbrechungshandlung vorgenommen (Urk. 4/48). Aufgrund dieser Sachlage sei der Kollektivgesellschaft und dem Beklagten ab 1. Januar 2014 das Recht zur Einrede der Verjährung all- fälliger Forderungen gegenüber der Kollektivgesellschaft zugestanden. Die Be- langbarkeitsvoraussetzung von Art. 568 Abs. 3 OR gegenüber dem Beklagten und damit dessen solidarische Haftung für Gesellschaftsschulden seien zu die- sem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, sondern erst am tt. Mai 2014. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (Postaufgabe Schlichtungsgesuch am 6. Oktober 2015) sei die Belangbarkeitsvoraussetzung erfüllt, der klägerische Anspruch jedoch bereits seit 1. Januar 2014 verjährt gewesen. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die Haf- tung von Gesellschaft und Gesellschafter seien voneinander unabhängig und der Umfang der Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft - 9 - gehe nur soweit, als die Verbindlichkeiten auch tatsächlich bestehen würden. Der von der Klägerin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 83 II 41 E. 6 sei unbehelf- lich, da dieser den Fall beschlage, wonach eine Verjährungsunterbrechung ge- genüber der Gesellschaft unter den Haftungsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR auch für die Gesellschafter gelte, nicht umgekehrt (Urk. 57 S. 23). So- dann gehe es vorliegend nicht um das Verhältnis unter Solidarschuldnern, son- dern jenes der Kollektivgesellschaft einerseits und der subsidiär haftenden Ge- sellschafter andererseits, weshalb Art. 136 Abs. 1 OR nicht einschlägig sei. Fer- ner könne aus dem Wortlaut des Verjährungsverzichts des Beklagten nicht auf ei- nen umfassenden Verzicht auf sämtliche Einreden geschlossen werden (Urk. 57 S. 23 f.).
- Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung sowohl (1) gegen die Rechts- anwendung der Vorinstanz, wonach dem Beklagten bei Bejahung eines Kanzlei- mandats eine Verjährungseinrede zustehe, als auch (2) gegen die Qualifikation des Schuldverhältnisses als Kollektivmandat statt als Einzelmandat. Erstere Rüge stehe im Vordergrund, da die falsche Rechtsanwendung ohne Weiteres korrigiert und die Sache nach Bejahung der Passivlegitimation sowie Verwerfung der Ver- jährungseinrede zur Weiterführung des Zivilprozesses und materieller Prüfung der Forderung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden könne (Urk. 56 S. 7 f.).
- Passivlegitimation bei Kanzleimandat 3.1 Die Klägerin bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, Träger der Ver- mögensrechte und der Schuldverpflichtungen einer Kollektivgesellschaft seien mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr die Ge- sellschafter in ihrer Zusammenfassung als notwendige Gemeinschaft zur gesam- ten Hand. Daraus folge, dass eine Verbindlichkeit der Kollektivgesellschaft seit ih- rer Entstehung eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter darstelle (Urk. 56 S. 13 f.). Es sei dogmatisch zwischen Schuld und Haftung zu unterschei- den. Sobald die Belangbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 568 Abs. 3 OR gege- ben seien, habe der Gläubiger die Wahl, entweder in das Sondervermögen der Gesellschaft oder in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken. Aus Art. 568 Abs. 3 OR lasse sich keine neben der Schuldverpflichtung der Gesell- - 10 - schafter bestehende eigenständige Schuldverpflichtung der Kollektivgesellschaft begründen. Auch hätten die Belangbarkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf den Bestand der persönlichen Schuldverpflichtung der Gesamthandschaft. Bei deren Eintritt entstünden für den Gläubiger aus ein und demselben Schuldver- hältnis lediglich verschiedene Haftungsverhältnisse (Urk. 56 S. 15 f.). Der Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesell- schafter persönlich für eine Gesellschaftsschuld vor Eintritt einer Belangbarkeits- voraussetzung nicht belangbar sei, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kei- ne Solidarität bestehe und dass die Gesellschaft als organisatorisch verselbstän- digte Einheit handlungs-, prozess-, partei- und betreibungsfähig sei. Die Schluss- folgerung, die Kollektivgesellschaft könne nicht Trägerin von Rechten und Pflich- ten sein, sei gesetzeswidrig (Art. 562 OR; vgl. Urk. 69 S. 7 ff.; S. 10 f.). 3.2. Das Schweizerische Privatrecht unterscheidet zwei Grundstrukturen von Gesellschaftsformen: die Körperschaft und die Rechtsgemeinschaft. Hauptmerk- mal der Körperschaft ist, dass sie eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigung von Personen darstellt und damit selbst Rechtsträgerin ist. Demge- genüber charakterisiert sich die Rechtsgemeinschaft als ein nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von wechselseitig ver- pflichteten Personen, wobei die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden. Sie sind damit Rechtsträger, nicht die Gemeinschaft (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Gesellschaftsrecht, 12. A. 2018, § 2 N 2 ff.). Das positi- ve Recht lässt Mischungen dieser Strukturelemente zu (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 2 N 83 f.). Eine solche Mischform stellt die Kollektivgesellschaft dar. Es kommt ihr nach (beinahe) einhelliger Lehre und Rechtsprechung keine Rechtspersönlichkeit zu (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 11 ZGB N 43; BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 2; ZK-Siegwart, Art. 552/553 OR N 1 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 19; a.M. ZK-Handschin/Chou, Art. 552-553 OR N 45 ff, wonach der Kollektivgesellschaft in der Zukunft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden müsse; BGE 134 III E. 5.1 [Pra 98 (2009) Nr. 55 E. 5.1.]; 116 II 651 E. 2). Sie ist vielmehr eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand, was sich insbesondere in den Vermögensver- - 11 - hältnissen (Sondervermögen, welches rechtlich den Gesellschaftern zur gesam- ten Hand zusteht), in der (subsidiären) persönlichen Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und in der Selbstorganschaft (jeder Ge- sellschafter handelt für die Gesellschaft) niederschlägt. Unstreitig ist, dass das Gesetz der Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Attribute und Fähigkeiten rechtsfähiger Rechtssubjekte zuteilt: Die Kollektivgesellschaft hat eine eigene Firma (Art. 552 Abs. 1 OR), sie kann unter dieser Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen und ist gegenüber Dritten sowohl aktiv als auch passiv prozess- (Art. 562 OR) und betreibungsfähig (Art. 39 Ziff. 6 SchKG). Für Verpflich- tungen der Gesellschaft haftet sodann – im Gegensatz zur Regelung bei der ein- fachen Gesellschaft – zunächst das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sonderver- mögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger. Erst nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR haften die Gesell- schafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Subsidiarität). Gleichzeitig wird in der Literatur betont, dass diese Verselbständigung nur für das Aussenverhältnis zutreffe, während im Innenverhältnis entsprechende gesetzliche Regelungen fehl- ten. Unter den Gesellschaftern bestehe – wie erwähnt – ein Gesamthandverhält- nis (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 3; BK-Hartmann, Art. 562 OR N 2; ZK- Siegwart, Art. 562 OR N 2; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BGE 134 III 647 E. 5.1; 116 II 654 E. 2.d). Die Konzeption einer nach aussen ver- selbständigten Gesamthandschaft habe zur Folge, dass die Rechte, die die Ge- sellschaft unter der eigenen Firma erwirbt, in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Entgegen dem äusseren Anschein sei also nicht die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern seien es die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Nur zum Zwecke der Vereinfachung im Rechtsverkehr werde eine "Quasi- Rechtspersönlichkeit" der Kollektivgesellschaft angenommen (ZK-Handschin/ Chou, Art. 552-553 OR N 50; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BSK OR II-Pestalozzi/Vogt, Art. 568 N 17). 3.3. Wird demnach im Sinne des Beklagten als erwiesen unterstellt, dass die Klägerin nicht ihm, sondern der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" das streitgegenständliche Mandat erteilte, wurde - 12 - die Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Vertragspartei. Materiell berechtigt und verpflichtet aber wurden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft persönlich. Folglich wurde der Beklagte (zusammen mit den übrigen Gesellschaftern) auch unter der Prämisse des Auf- trags an die Anwaltssozietät bereits bei Vertragsschluss aus dem Auftragsver- hältnis mit der Klägerin verpflichtet. Bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvorausset- zung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ruhte aber die persönliche Haftung der Ge- sellschafter, mithin auch diejenige des Beklagten, und ihre gemeinschaftliche Haf- tung beschränkte sich auf das Gesellschaftsvermögen. Für Ansprüche aus dem Kanzleimandat war somit bis zu diesem Zeitpunkt die Kollektivgesellschaft passiv- legitimiert (Art. 562 OR). Nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung greift subsidiär die Haftung der einzelnen Gesellschafter. 3.4. Die Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR, wonach ein einzelner Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich belangt werden kann, sind erfüllt, wenn er (1) in Konkurs geraten ist oder wenn (2) die Gesell- schaft aufgelöst oder sie (3) erfolglos betrieben worden ist. Das Geschäft der im Jahre 2008 in "B._____ I._____ J._____" umfirmierten Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" wurde am tt. Mai 2014 von der "B._____ I._____ & J._____ AG" im Sinne von Art. 181 OR übernommen (Urk. 18/20 S. 2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Belangbarkeitsvoraus- setzung der Geschäftsübernahme am tt. Mai 2014 eingetreten sei (Urk. 57 S. 20), blieb zu Recht unangefochten. Damit haften die Gesellschafter der Kollektivge- sellschaft "B._____ I._____ J._____" (vormals "B._____, C._____ & Partner") ab diesem Zeitpunkt – und vorbehältlich eines bestehenden Anspruchs – für Forde- rungen gegen die Kollektivgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen unbe- schränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. Der Beklagte ist folglich selbst unter der Annahme eines Kanzleimandats für den vorliegend eingeklagten Anspruch passivlegitimiert. - 13 -
- Verjährung bei Kanzleimandat 4.1. Die Klägerin führt zur Verjährung an, die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beklagte am 25. Juni 2012 sowohl für sich als auch zusammen mit einem wei- teren Zeichnungsberechtigten für die Gesellschaft eine Verjährungsverzichtserklä- rung mit Wirkung bis 31. Dezember 2013 abgegeben habe. Auf demselben Do- kument habe der Beklagte einer Verlängerung des Verjährungsverzichts bis
- März 2014 unterschriftlich zugestimmt, aber lediglich für sich persönlich. Dar- aus habe die Vorinstanz zu Unrecht gefolgert, dass die Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts nur für den Beklagten persönlich erklärt worden sei, indes nicht für die Kollektivgesellschaft. Dies gehe weder aus dem Verjährungsverzichtstext noch aus der handschriftlichen Verlängerungsbemerkung hervor. Vielmehr enthal- te der Wortlaut einen generellen Einredeverzicht. Der Schluss der Vorinstanz, wonach für eine Erklärung der Kollektivgesellschaft die nötige Zweitunterschrift fehle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 563 OR. Ihr Standpunkt, wo- nach gegenüber der Kollektivgesellschaft mangels Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts die Verjährung schon am 1. Januar 2014 eingetreten sei, sei falsch (Urk. 56 S. 9 f.). Weiter führt die Klägerin aus, die Verjährung sei kein Erlö- schungsgrund, sondern beschlage nur die Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forde- rung. Mangels Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft seien die Gesell- schafter als notwendige Gesamthandschafter Träger der Schuldverpflichtung (So- lidarpflicht) gegenüber der Klägerin als Mandantin. Der Grundsatz, wonach die einzelnen Haftungsverhältnisse der verschiedenen Solidarschuldner ein eigen- ständiges rechtliches Schicksal haben, gelte auch für die Verjährung. Sei die Ver- jährung gegenüber einem Solidarschuldner eingetreten, stehe nur ihm die Verjäh- rungseinrede zu, nicht auch den Mitschuldnern, weshalb die Verjährung für jeden Gesellschafter als Solidarschuldner getrennt verlaufe. Die Kollektivgesellschaft selber, welche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sei, könne sich nicht auf einen eigenen, einheitlichen Verjährungsanspruch berufen. Eine gemeinschaftli- che Einrede, die auch der Gesellschaft im Prozess zustünde, könne nur dann er- folgen, wenn sie alle Solidarschuldner berühre. Dem Beklagten sei hingegen auf- grund seines Verjährungsverzichts und der betreibungsrechtlich erfolgten Unter- brechung gar nie das Recht zugestanden, die Einrede der Verjährung zu erheben. - 14 - Da die Verjährung mithin nicht bei allen Mitgliedern der Kollektivgesellschaft ein- getreten sei, könne sich weder die Kollektivgesellschaft noch der Beklagte auf diese gemeinschaftliche Einrede berufen (Urk. 56 S. 17 ff.). Auf eine persönliche Einrede der Verjährung habe der Beklagte sodann rechtswirksam verzichtet (Urk. 57 S. 23). 4.2. Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, die Kollek- tivgesellschaft habe ihren Verjährungseinredeverzicht gegenüber der Klägerin nicht verlängert (Urk. 4/47), weshalb die Forderung ihr gegenüber seit 1. Januar 2014 und damit vor Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung, verjährt sei (Urk. 69 S. 5). Vor Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung bestehe keine Solidar- schuldnerschaft der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, weshalb das Kon- strukt der Klägerin fehlgehe, wonach die Kollektivgesellschafter nur "gemein- schaftliche Einreden" erheben könnten. Die mangelnde Rechtspersönlichkeit und die (bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung bloss latente) Gesamthand- schaft der Gesellschafter ändere nichts daran, dass die Kollektivgesellschaft klar- erweise die Einrede der Verjährung erheben könne (Urk. 69 S. 9 ff.). Dass dem Beklagten nach Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Inan- spruchnahme für eine Gesellschaftsschuld (Kanzleimandat) die Einrede der Ver- jährung zugestanden habe, ergebe sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Er habe denn auch nicht darauf verzichtet, sondern nur auf seine persönliche Einrede für eine Haftung aus Auftragsverhältnis (Einzelmandat), wie auch die Klägerin aus- drücklich bestätigt habe (vgl. Urk. 69 S. 12). Den Verjährungseinredeverzicht ha- be er nicht in seiner Eigenschaft als Kollektivgesellschafter oder im Namen der Kollektivgesellschaft abgegeben (Urk. 69 S. 11 Rz. 43; Urk. 34 S. 21 Rz. 65, Rz. 82). 4.3. Umfang des Einredeverzichts Die Verzichtserklärung betreffend Verjährungseinrede hat folgenden Wort- laut (Urk. 4/47): - 15 - "VERJÄHRUNGSEINREDEVERZICHT Die Unterzeichneten Dr. B._____ und B._____ I._____ & J._____ erklären hiermit gegenüber A._____ für allfällige Ansprüche aus Beratung durch Dr. B._____ im Zusammenhang mit dem "Gesellschafts- und Schenkungsvertrag" vom
- Juli 2002 zwischen A._____ und K._____ auf eine ihnen allenfalls zustehende Einre- de der Verjährung zu verzichten, sofern und soweit die Verjährung nicht schon heute ein- getreten ist. Dieser Verjährungseinredeverzicht ist befristet bis 31. Dezember 2013 und erfolgt unter dem Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen bezüglich Bestand und Umfang von allenfalls geltend gemachten Forderungen. Der Verjährungseinredeverzicht beinhal- tet keine irgendwie geartete Anerkennung einer Forderung von A._____ gegenüber den Unterzeichneten. Ort, Datum Unterschrift …………………… ………………….. Dr. B._____ Ort, Datum Unterschrift ……………………. …………………… B._____ I._____ & J._____" Auf der oberen Zeile wurde unter der Überschrift "Ort, Datum" handschriftlich "Zürich, 25.6.2012" eingefügt. Rechts davon unterzeichnete unbestrittenermassen der Beklagte persönlich. Auf der zweiten Zeile ist mit anderer Handschrift eben- falls die Orts- und Datumsangabe "Zürich, 25.6.2012" vermerkt und – ebenfalls unbestritten – daneben die Unterschriften des Beklagten sowie diejenige eines zweiten Gesellschafters von "B._____ I._____ & J._____" (Urk. 4/47; Urk. 57 S. 21; Urk. 56 S. 9 f., Urk. 69 S. 5). Am 30. Dezember 2013 fügte der Beklagte im selben Dokument unter seiner ersten Unterschrift handschriftlich den Zusatz "ver- längert bis 31.3.2014" ein und unterzeichnete diesen Zusatz wiederum persönlich. Sowohl aus dem Erklärungswortlaut als auch den angeführten unterschiedli- chen Unterschriftenblöcken erhellt, dass die originäre Erklärung vom 25. Juni 2012 von zwei unterschiedlichen Erklärenden, nämlich einerseits vom Beklagten, andererseits von zwei Vertretern für die Gesellschaft "B._____ I._____ & J._____" erfolgte. Den Zusatz betreffend Fristverlängerung bis 31. März 2014 aber, der - 16 - einzig vom Beklagten unterzeichnet und unter dessen Unterschrift angebracht worden war, erklärte mithin nur der Beklagte. Aufgrund dieser ausdrücklich im Dokument getroffenen Unterscheidung zwischen Kollektivgesellschaft und Be- klagtem ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der Beklagte persönlich, nicht aber die Kollektivgesellschaft mit einem weiteren Ver- jährungseinredeverzicht bis 31. März 2014 einverstanden erklärt habe (Urk. 57 S. 21). Da die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" für die originäre Willensäusserung von zwei Gesellschaftern vertreten worden war, durfte die Klä- gerin die auf demselben Dokument nur vom Beklagten unterzeichnete Zusatzer- klärung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, der Beklagte habe sie im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 563 OR im Namen der Kol- lektivgesellschaft abgegeben. Die Gutgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich einer entsprechenden Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten ist somit nicht gegeben. Vielmehr war die Willensäusserung des Beklagten im Sinne eines persönlichen Verzichts auf die Erhebung der Verjährungsreinrede zu verstehen. Hinweise auf eine weitere Einschränkung aber, wonach der Beklagte den Verjährungseinrede- verzicht nicht nur für Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin gegen ihn persönlich, sondern zudem eingeschränkt auf ein allfälliges Einzelman- dat erklärt habe, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder geht dies aus dem Wort- laut der Erklärung hervor (Urk. 4/47), noch erschliesst es sich aus den übrigen Umständen rund um die Erklärungsabgabe, wird doch in der Korrespondenz le- diglich von einer "persönlichen" Verzichtserklärung und einer solchen der An- waltskanzlei gesprochen (Urk. 17 S. 23 ff., S. 29; Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 18/15; Urk. 18/21-4). Unter einer "persönlichen" Verzichtserklärung können jedoch durchaus all diejenigen Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Auftragsver- hältnis verstanden werden, für die er persönlich zur Rechenschaft gezogen wer- den kann. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem drei Jahre nach dem Einrede- verzicht des Beklagten verfassten Schlichtungsgesuch der Klägerin, das der Ar- gumentation des Einzelmandats folgt, nicht ableiten (Urk. 35/3 S. 4 f; Urk. 69 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten ebenfalls nicht zielführend, die Klägerin habe die Feststellung der Vorinstanz mangels hinrei- chender Rüge anerkannt, wonach der Beklagte am 30. Dezember 2013 nur für - 17 - sich persönlich einer Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts zugestimmt habe (Urk. 69 S. 7 Rz. 24). Ein Verjährungseinredeverzicht "für sich persönlich" ist wie ausgeführt nicht gleichbedeutend mit einem Verjährungseinredeverzicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat. Gestützt auf den Wortlaut und aufgrund der gesamten Umstände durfte und musste die Klägerin demnach die Erklärungen vom 25. Juni 2012 dahingehend verstehen, als sowohl die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" als auch der Beklagte persönlich hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Auftrags- verhältnis mit der Klägerin auf die Verjährungseinrede bis 31. Dezember 2013 verzichteten. Des weiteren musste der Zusatz "verlängert bis 31.3.2014" dahin- gehend verstanden werden, als dieser Verzicht des Beklagten überdies für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 für Ansprüche gegen ihn persön- lich gelte und zwar für sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis, für wel- che er persönlich belangbar ist, nicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat. 4.4. Wirkung des Einredeverzichts 4.4.1. Im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungseinredeverzichts für die Kollek- tivgesellschaft am 25. Juni 2012 (Urk. 4/47) war die Gesellschaft nicht aufgelöst, mithin die Belangbarkeitsvoraussetzung nicht eingetreten. Aufgrund des Vorlie- gens einer Gesamthandschaft der Gesellschafter entfaltete die im Namen der Kol- lektivgesellschaft durch zwei Vertreter unterzeichnete Verjährungseinredever- zichtserklärung für sämtliche Gesellschafter von "B._____ I._____ & J._____" Wirkung bis 31. Dezember 2013. Für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 erklärte lediglich der Beklagte für sich persönlich einen Verzicht auf Verjäh- rungseinrede. Die behauptete Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber den übrigen Gesellschaftern von "B._____ I._____ & J._____" ist somit per
- Januar 2014 verjährt. Die spätere Betreibung des Beklagten hatte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 57 S. 22) – keine Auswirkungen auf die be- reits eingetretene Verjährung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, kann doch eine eingetretene Verjährung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Urk. 57 S. 22; vgl. auch BSK OR-I/Däppen Art. 136 N 3). - 18 - 4.4.2. Einzelabreden der Gesellschafter mit Drittgläubigern sind auch vor Auflö- sung der Kollektivgesellschaft zulässig. In Gesetz und Literatur werden nament- lich besondere Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Kollektivgesell- schafter zur Durchbrechung der Subsidiarität der persönlichen Gesellschafterhaf- tung erwähnt, beispielsweise im Rahmen einer Vorausklageverzichtserklärung oder der Bestellung einer Solidarbürgschaft (vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 568- 569 OR N 30 ff.). Gleiches muss für Abreden zwischen einem Gesellschafter und einem Gesellschaftsgläubiger betreffend die Verjährung von Forderungen gelten. Die Erklärung des Beklagten, bis 31. März 2014 auf die Verjährungseinrede hin- sichtlich Ansprüchen der Klägerin gegen ihn persönlich zu verzichten, ist somit rechtswirksam erfolgt. 4.4.3. Der Beklagte persönlich hat lückenlos bis 31. März 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Urk. 4/47). Hernach hat die Klägerin den Eintritt der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich mit Einleitung der Betreibung vom
- März 2014 wirksam unterbrochen. Zu prüfen ist, wie sich die eingetretene Ver- jährung der Forderung gegen die Gesamthandschaft auf den Beklagten ange- sichts seiner Verzichtserklärung für Ansprüche gegen ihn persönlich auswirkt. 4.4.4. Am tt. Mai 2014 erfüllte sich die Belangbarkeitsvoraussetzung gemäss Art. 568 Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft). Entsprechend haften ab diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft grundsätzlich solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR, Art. 143 ff. OR). Voraussetzung für die persönliche Haftung ist, dass die Verpflichtungen der "Gesellschaft" auch tatsächlich und zu Recht bestehen (Akzessorietät). Da die Identität der Verpflichtung mit der Geltendmachung der persönlichen Haftung be- stehen bleibt, kann der persönlich belangte Gesellschafter sämtliche Einreden geltend machen, die der Gesellschaft als Gesamthandschaft zustehen. Diese Ein- reden können sich auf das Bestehen der Schuld (Art. 20 ff. OR), deren Fälligkeit oder den Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeit beziehen (ZK- Handschin/Chou Art. 568-569 OR N 16 ff.). Zudem stehen dem Gesellschafter die persönlichen Einreden zu, die in seiner Person begründet sind (fehlende Mitglied- schaft) oder sich aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem belangten - 19 - Gesellschafter ergeben (individuelle Stundungsvereinbarung, Verrechnung oder Verjährung der persönlichen Haftung). Da die Ansprüche gegen die Kollektivge- sellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, besteht von Anfang an – nicht erst mit Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen – eine Solidarschuldnerschaft der Ge- sellschafter (vgl. E. IV.3.2. vorstehend). Dem vorliegend ins Recht gefassten Beklagten stehen somit sämtliche Ein- reden gegen die aus dem Kanzleimandat geltend gemachte Forderung der Kläge- rin zu. Er kann namentlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung oder den Schadenseintritt bestreiten. Über- dies kann er den Untergang der Forderung geltend machen. All diese Einreden betreffen den Bestand der Forderung und ergeben sich aus dem Akzessorietäts- prinzip. Kein Erlöschungsgrund, der zum Untergang der Forderung führt und da- mit den Bestand der Forderung beschlägt, ist hingegen die Verjährung. Sie läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, so dass die Forderung dem einen Schuldner gegenüber verjährt sein kann, dem anderen gegenüber nicht (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. A. 2014, N 3720). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat aufgrund seiner gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung auf die Geltendmachung der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich ver- zichtet. Dieser Verzicht umfasst auch den vorliegend geltend gemachten An- spruch. Sodann wurde die Verjährung für Forderungen aus dem Auftragsverhält- nis gegen ihn persönlich unterbrochen. Der Beklagte kann sich folglich auch unter der Annahme eines Kanzleimandats nicht auf die Verjährung einer allfälligen For- derung der Klägerin berufen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als be- gründet.
- Fazit Die Kollektivgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand. Entgegen dem äusseren An- schein ist also nicht sie Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern es sind die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Wird mit dem Beklagten unterstellt, die Klägerin habe der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____ C._____ & - 20 - Partner" und nicht dem Beklagten persönlich einen Auftrag zur Wahrung ihrer In- teressen erteilt, wurde somit nicht die Kollektivgesellschaft, sondern der Beklagte zusammen mit den übrigen Gesellschaftern beim Vertragsabschluss aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Vor Auflösung der Gesellschaft wäre dennoch die Kollektivgesellschaft im Sinne eines "Schilds" für die eingeklagte Forderung passivlegitimiert (Art. 562 i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Aufgrund der am tt. Mai 2014 eingetretenen Belangbarkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ist nunmehr die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Aufgrund des bis 31. Dezember 2013 für die Kollektivgesellschaft erklärten Verjährungsein- redeverzichts erscheinen allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die übrigen Ge- sellschafter seit 1. Januar 2014 als verjährt. Der solidarisch mit diesen Gesell- schaftern haftende Beklagte kann sich jedoch aufgrund seines persönlichen Ver- zichts auf die Verjährungseinrede gegenüber der Klägerin und die spätere Unter- brechung nicht auf die Verjährung des eingeklagten Anspruchs berufen.
- Die Berufung erweist sich demzufolge als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausführungen zu den erhobenen Rügen der Kläge- rin zur Verletzung des Rechts auf Beweis, zur unzulässigen antizipierten Beweis- würdigung und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erübrigen sich aus diesem Grund.
- Die Vorinstanz beschränkte das Prozessthema nach dem ersten Schriften- wechsel auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung. Die materiel- len Voraussetzungen der eingeklagten Schadenersatzforderung wurden von ihr nicht geprüft. Es rechtfertigt sich daher, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 30'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'950.– festzusetzen. Die Verteilung der Prozesskosten und die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben - 21 - praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4, Urk. 56 S. 2 ff.), welche aufzuheben und nach Massgabe des Verfahrensaus- gangs von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Überdies ist vorzumerken, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichtskos- tenvorschuss sowie für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit geleistet hat. Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt.
- Die Verteilung der Prozesskosten samt Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– und für die Entschädigung der Gegenpartei im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 5'000.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 22 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP180032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 27. Mai 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. iur., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 (FV160041-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu zahlen Fr. 30'000.-- zzgl. Zins von 5% seit 01.01.2003.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. 8 % MwSt, zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018: (Urk. 57 S. 25 f.)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss (Fr. 7'900.–) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'600.– wird der Klägerin zurückerstattet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'670.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen.
5. Die von der Klägerin für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichts- kasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'000.– wird der beklagten Partei zahlungshal- ber an ihre Prozessentschädigung ausbezahlt.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 56 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Kläge- rin/Berufungsklägerin zu zahlen Fr. 30'000.–, zzgl. Zins von 5% seit 01.01.2003.
2. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuhe- ben, die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, die Einrede der Verjährung zu verwerfen, und die Sache zur Fortsetzung des Zivilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zi- vilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Be- klagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Klägerin/ Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 8% MwSt, zu ent- richten.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten/Berufungsbe- klagten aufzuerlegen.
6. Der Beklagte/Berufungsbeklagtes sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge- rin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. ge- setzlicher MwSt, zu bezahlen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2): "1. Die Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin Ziff. 1-6 der Berufungs- schrift vom 13. Dezember 2018 seien abzuweisen, sofern auf sie eingetreten wer- den kann.
2. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2018 sei die Klage abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien der Klägerin und Berufungs- klägerin aufzuerlegen.
4. Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich ge- setzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu bezahlen, und die Kasse des Oberge- richts des Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beklagten und Berufungsbeklagten die von der Klägerin und Berufungsklägerin geleistete Sicherheit von CHF 5'000.00 in Anrechnung an die Parteientschädigung zu bezahlen." Erwägungen: I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erteilte der Anwalts- kanzlei "B._____ C._____ & Partner" resp. dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten (fortan Beklagter), Partner der Anwaltskanzlei, mit Vollmacht vom 8. Mai 2002 ein Mandat zur Wahrung ihrer Interessen in Sachen "Ehescheidung etc." (Urk. 4/1). Der Inhalt des Mandats ist weitgehend umstritten. Festgehalten werden kann immerhin, dass es die Überprüfung zweier handschriftlicher Vereinbarungen
- 4 - der Klägerin mit ihrem Ehemann vom 21. März und 8. Juni 1999 zum Gegenstand hatte (Urk. 4/6; Urk. 4/7), welche unter anderem die hälftige Beteiligung der Klä- gerin an allen Liegenschaften des Ehemannes und ein Schenkungsversprechen über die andere Hälfte dieser Vermögenswerte vorsahen. Aus dieser Überprüfung resultierte der Gesellschafts- und Schenkungsvertrag vom 10. Juli 2002, welcher in Rücksprache mit den Eheleuten zustande kam und am 10. Juli 2002 durch Notar Dr. D._____, … Baden, beurkundet wurde (Urk. 4/14). Im September 2002 wollte die Klägerin das Schenkungsversprechen vollziehen und die ihr vertraglich zugesicherten Liegenschaften in ihr Alleineigentum überführen lassen. Während dies für die im Kanton Aargau gelegenen Grundstücke gelang (Urk. 4/16-20), verweigerten die Zürcher Grundbuchämter E._____ und F._____ sowie die Basel- Landschaftlichen Grundbuchämter G._____ und H._____ die Eigentumsübertra- gungen unter anderem aufgrund mangelhafter Beurkundung des Schenkungsver- sprechens durch einen ausserkantonalen und damit unzuständigen Notar (Urk. 4/21-26). Mit Schreiben vom 19. November 2002 teilte der Beklagte der Klä- gerin die Niederlegung des Mandats mit (Urk. 4/27). Mit vorliegender Teilklage fordert die Klägerin vom Beklagten gestützt auf die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit den verweiger- ten Grundbuchanmeldungen Schadenersatz im Umfang von Fr. 30'000.– zuzüg- lich Zins (Urk. 2 S. 2 und S. 31 ff.). Der Beklagte bestreitet die Forderung vollum- fänglich. Neben der bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem fehlenden Schadenseintritt hält sich der Beklagte nicht für passivlegitimiert und eine allfällige Forderung für verjährt (Urk. 17 S. 5 ff.). Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Prozessthema auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 22 S. 3). Sie wies sodann die Klage ab mit der Begründung, der Klägerin sei der Nachweis eines Einzelmandats misslungen. Vielmehr sei zwischen der An- waltskanzlei "B._____ C._____ & Partner" und der Klägerin ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, weshalb der Beklagte persönlich aus dem Auftragsverhält- nis nicht passivlegitimiert sei. Eine allfällige Forderung gegen die Anwaltskanzlei "B._____ C._____ & Partner" sei seit 31. Dezember 2013 verjährt. Zufolge der Geschäftsübernahme der in "B._____ I._____ & J._____" umfirmierten Kollektiv- gesellschaft durch die "B._____ I._____ & J._____ AG" seien zwar die Belang-
- 5 - barkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR und damit die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden grundsätzlich eingetreten. Da dieser Eintritt jedoch frühestens ab tt. Mai 2014 und damit nach Eintritt der Verjährung der Gesellschaftsforderung erfolgt sei, bestehe auch insofern kein An- spruch gegen den Beklagten. II. Die Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 14. März 2016 ein (Urk. 1; Urk. 2). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 57 S. 2 f.). Am 31. Oktober 2018 erging das erst- instanzliche Urteil mit eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 57). Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 53; Urk. 56). Ebenfalls fristgerecht leistete sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 60; Urk. 64) und die vom Beklagten bean- tragte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (Urk. 61; Urk. 63; Urk. 65-67). Die Berufungsantwort datiert vom 25. März 2019 (Urk. 69). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess sich die Klägerin zu den Vorbringen in der Be- rufungsantwort vernehmen (Urk. 71). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9), worauf er mit Schreiben vom 23. April 2019 seinen Verzicht auf die Ausübung des Replikrechts anzeigte (Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. III.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hin- sichtlich der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Rechts- und Tatfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) vo- raus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
- 6 - er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- sen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann un- zureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Be- rufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsge- nügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Rep- likrechts im Berufungsverfahren dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzu- tun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.).
3. Die Klägerin verlangt mit Berufungsantrag Ziffer 1 die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins (Urk. 56 S. 2). Eine Begründung zu diesem materiel- len Antrag fehlt in der Berufungsschrift. Weder führt die Klägerin die anspruchs-
- 7 - begründenden Tatsachen (die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Beklag- ten, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden sowie Schadenseintritt) näher aus, noch macht sie Angaben zur Scha- denshöhe. Vielmehr beschränke sich die Berufung nach eigener Aussage ent- sprechend dem Prozessthema des angefochtenen Entscheids auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 56 S. 4). Hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 1 liegt somit ein Begründungsmangel vor, weshalb es insofern an einer Zu- lässigkeitsvoraussetzung für die Berufung fehlt (BGer 5A_205/2015 vom
22. Oktober 2015, E. 5.2) und auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutre- ten ist.
4. Mit Berufungsantrag Ziffer 2 beantragt die Klägerin, es sei – ohne dass die Frage des Einzel- oder Kanzleimandats geklärt werden müsste – die Passivlegi- timation des Beklagten zu bejahen, die Verjährung zu verwerfen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 56 S. 7). Mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragt die Klägerin eventualiter die vollumfängli- che Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zivil- prozesses (Urk. 56 S. 2). Obwohl die Klägerin die Neubeurteilung von Passivlegi- timation und Verjährung im Eventualbegehren nicht explizit erwähnt, fehlt ihr diesbezüglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechtsschutzinte- resse (Urk. 69 S. 4). Rechtsbegehren und Rechtsmittelanträge sind zusammen mit deren Begründung auszulegen. Aus Letzterer ergibt sich klar, dass die Kläge- rin auch im Falle einer Rückweisung der Sache zur Klärung des Sachverhalts be- treffend Kanzlei- resp. Einzelmandat die Neubeurteilung von Passivlegitimation und Verjährung verlangt (Urk. 56 S. 8). Ihr Rechtsschutzinteresse ist hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 3 mithin ebenso gegeben. IV.
1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Klägerin sei aufgrund ih- rer Behauptungen und der angebotenen – und abzunehmenden – Beweismittel der Nachweis eines Einzelmandats nicht gelungen. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die zugelassenen Beweismittel sei vielmehr von einer Man-
- 8 - datserteilung an die Anwaltssozietät auszugehen (Urk. 57 S. 10 ff., 15 ff.). Die Klägerin könne den Beklagten daher nicht aus einem mit ihm eigegangenen Auf- tragsverhältnis zur Verantwortung ziehen (Urk. 57 S. 17). Der Beklagte sei dem- nach grundsätzlich nicht passivlegitimiert bzw. nur dann, wenn die Voraussetzun- gen der subsidiären Belangbarkeit der einzelnen Gesellschafter der Kollektivge- sellschaft im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt seien (Urk. 57 S. 19). Es sei un- bestritten, dass die Gesellschaft "B._____ I._____ & J._____ AG" am tt.mm.2014 (Publikation SHAB am tt.mm.2014) das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" (vormals "B._____ C._____ & Partner") im Sinne von Art. 181 OR übernommen habe (Urk. 18/20). Die Belangbarkeitsvoraussetzungen seien somit frühestens am tt. Mai 2014 eingetreten (Urk. 57 S. 20). Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR habe für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, beginnend am
10. Juli 2002 (Zeitpunkt Vertragsabschluss Gesellschafts- und Schenkungsver- trag, Urk. 4/14), am 10. Juli 2012 geendet. Sie sei durch die Verjährungsver- zichtserklärung der Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" bis
31. Dezember 2013 verlängert worden (Urk. 4/47; Urk. 18/19). Ein weiterer Ver- jährungsverzicht sei vom Beklagten für sich persönlich bis 31. März 2014 unter- zeichnet worden, habe aber nicht die Kollektivgesellschaft eingeschlossen (Urk. 4/47). Des weiteren habe die Klägerin mit der Betreibung des Beklagten am
28. März 2014 lediglich ihm gegenüber eine Verjährungsunterbrechungshandlung vorgenommen (Urk. 4/48). Aufgrund dieser Sachlage sei der Kollektivgesellschaft und dem Beklagten ab 1. Januar 2014 das Recht zur Einrede der Verjährung all- fälliger Forderungen gegenüber der Kollektivgesellschaft zugestanden. Die Be- langbarkeitsvoraussetzung von Art. 568 Abs. 3 OR gegenüber dem Beklagten und damit dessen solidarische Haftung für Gesellschaftsschulden seien zu die- sem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, sondern erst am tt. Mai 2014. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (Postaufgabe Schlichtungsgesuch am 6. Oktober 2015) sei die Belangbarkeitsvoraussetzung erfüllt, der klägerische Anspruch jedoch bereits seit 1. Januar 2014 verjährt gewesen. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die Haf- tung von Gesellschaft und Gesellschafter seien voneinander unabhängig und der Umfang der Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- 9 - gehe nur soweit, als die Verbindlichkeiten auch tatsächlich bestehen würden. Der von der Klägerin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 83 II 41 E. 6 sei unbehelf- lich, da dieser den Fall beschlage, wonach eine Verjährungsunterbrechung ge- genüber der Gesellschaft unter den Haftungsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR auch für die Gesellschafter gelte, nicht umgekehrt (Urk. 57 S. 23). So- dann gehe es vorliegend nicht um das Verhältnis unter Solidarschuldnern, son- dern jenes der Kollektivgesellschaft einerseits und der subsidiär haftenden Ge- sellschafter andererseits, weshalb Art. 136 Abs. 1 OR nicht einschlägig sei. Fer- ner könne aus dem Wortlaut des Verjährungsverzichts des Beklagten nicht auf ei- nen umfassenden Verzicht auf sämtliche Einreden geschlossen werden (Urk. 57 S. 23 f.).
2. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung sowohl (1) gegen die Rechts- anwendung der Vorinstanz, wonach dem Beklagten bei Bejahung eines Kanzlei- mandats eine Verjährungseinrede zustehe, als auch (2) gegen die Qualifikation des Schuldverhältnisses als Kollektivmandat statt als Einzelmandat. Erstere Rüge stehe im Vordergrund, da die falsche Rechtsanwendung ohne Weiteres korrigiert und die Sache nach Bejahung der Passivlegitimation sowie Verwerfung der Ver- jährungseinrede zur Weiterführung des Zivilprozesses und materieller Prüfung der Forderung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden könne (Urk. 56 S. 7 f.).
3. Passivlegitimation bei Kanzleimandat 3.1 Die Klägerin bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, Träger der Ver- mögensrechte und der Schuldverpflichtungen einer Kollektivgesellschaft seien mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr die Ge- sellschafter in ihrer Zusammenfassung als notwendige Gemeinschaft zur gesam- ten Hand. Daraus folge, dass eine Verbindlichkeit der Kollektivgesellschaft seit ih- rer Entstehung eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter darstelle (Urk. 56 S. 13 f.). Es sei dogmatisch zwischen Schuld und Haftung zu unterschei- den. Sobald die Belangbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 568 Abs. 3 OR gege- ben seien, habe der Gläubiger die Wahl, entweder in das Sondervermögen der Gesellschaft oder in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken. Aus Art. 568 Abs. 3 OR lasse sich keine neben der Schuldverpflichtung der Gesell-
- 10 - schafter bestehende eigenständige Schuldverpflichtung der Kollektivgesellschaft begründen. Auch hätten die Belangbarkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf den Bestand der persönlichen Schuldverpflichtung der Gesamthandschaft. Bei deren Eintritt entstünden für den Gläubiger aus ein und demselben Schuldver- hältnis lediglich verschiedene Haftungsverhältnisse (Urk. 56 S. 15 f.). Der Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesell- schafter persönlich für eine Gesellschaftsschuld vor Eintritt einer Belangbarkeits- voraussetzung nicht belangbar sei, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kei- ne Solidarität bestehe und dass die Gesellschaft als organisatorisch verselbstän- digte Einheit handlungs-, prozess-, partei- und betreibungsfähig sei. Die Schluss- folgerung, die Kollektivgesellschaft könne nicht Trägerin von Rechten und Pflich- ten sein, sei gesetzeswidrig (Art. 562 OR; vgl. Urk. 69 S. 7 ff.; S. 10 f.). 3.2. Das Schweizerische Privatrecht unterscheidet zwei Grundstrukturen von Gesellschaftsformen: die Körperschaft und die Rechtsgemeinschaft. Hauptmerk- mal der Körperschaft ist, dass sie eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigung von Personen darstellt und damit selbst Rechtsträgerin ist. Demge- genüber charakterisiert sich die Rechtsgemeinschaft als ein nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von wechselseitig ver- pflichteten Personen, wobei die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden. Sie sind damit Rechtsträger, nicht die Gemeinschaft (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Gesellschaftsrecht, 12. A. 2018, § 2 N 2 ff.). Das positi- ve Recht lässt Mischungen dieser Strukturelemente zu (Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 2 N 83 f.). Eine solche Mischform stellt die Kollektivgesellschaft dar. Es kommt ihr nach (beinahe) einhelliger Lehre und Rechtsprechung keine Rechtspersönlichkeit zu (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 11 ZGB N 43; BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 2; ZK-Siegwart, Art. 552/553 OR N 1 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 19; a.M. ZK-Handschin/Chou, Art. 552-553 OR N 45 ff, wonach der Kollektivgesellschaft in der Zukunft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden müsse; BGE 134 III E. 5.1 [Pra 98 (2009) Nr. 55 E. 5.1.]; 116 II 651 E. 2). Sie ist vielmehr eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand, was sich insbesondere in den Vermögensver-
- 11 - hältnissen (Sondervermögen, welches rechtlich den Gesellschaftern zur gesam- ten Hand zusteht), in der (subsidiären) persönlichen Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und in der Selbstorganschaft (jeder Ge- sellschafter handelt für die Gesellschaft) niederschlägt. Unstreitig ist, dass das Gesetz der Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Attribute und Fähigkeiten rechtsfähiger Rechtssubjekte zuteilt: Die Kollektivgesellschaft hat eine eigene Firma (Art. 552 Abs. 1 OR), sie kann unter dieser Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen und ist gegenüber Dritten sowohl aktiv als auch passiv prozess- (Art. 562 OR) und betreibungsfähig (Art. 39 Ziff. 6 SchKG). Für Verpflich- tungen der Gesellschaft haftet sodann – im Gegensatz zur Regelung bei der ein- fachen Gesellschaft – zunächst das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sonderver- mögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger. Erst nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR haften die Gesell- schafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Subsidiarität). Gleichzeitig wird in der Literatur betont, dass diese Verselbständigung nur für das Aussenverhältnis zutreffe, während im Innenverhältnis entsprechende gesetzliche Regelungen fehl- ten. Unter den Gesellschaftern bestehe – wie erwähnt – ein Gesamthandverhält- nis (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 3; BK-Hartmann, Art. 562 OR N 2; ZK- Siegwart, Art. 562 OR N 2; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BGE 134 III 647 E. 5.1; 116 II 654 E. 2.d). Die Konzeption einer nach aussen ver- selbständigten Gesamthandschaft habe zur Folge, dass die Rechte, die die Ge- sellschaft unter der eigenen Firma erwirbt, in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Entgegen dem äusseren Anschein sei also nicht die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern seien es die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Nur zum Zwecke der Vereinfachung im Rechtsverkehr werde eine "Quasi- Rechtspersönlichkeit" der Kollektivgesellschaft angenommen (ZK-Handschin/ Chou, Art. 552-553 OR N 50; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BSK OR II-Pestalozzi/Vogt, Art. 568 N 17). 3.3. Wird demnach im Sinne des Beklagten als erwiesen unterstellt, dass die Klägerin nicht ihm, sondern der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" das streitgegenständliche Mandat erteilte, wurde
- 12 - die Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Vertragspartei. Materiell berechtigt und verpflichtet aber wurden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft persönlich. Folglich wurde der Beklagte (zusammen mit den übrigen Gesellschaftern) auch unter der Prämisse des Auf- trags an die Anwaltssozietät bereits bei Vertragsschluss aus dem Auftragsver- hältnis mit der Klägerin verpflichtet. Bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvorausset- zung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ruhte aber die persönliche Haftung der Ge- sellschafter, mithin auch diejenige des Beklagten, und ihre gemeinschaftliche Haf- tung beschränkte sich auf das Gesellschaftsvermögen. Für Ansprüche aus dem Kanzleimandat war somit bis zu diesem Zeitpunkt die Kollektivgesellschaft passiv- legitimiert (Art. 562 OR). Nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung greift subsidiär die Haftung der einzelnen Gesellschafter. 3.4. Die Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR, wonach ein einzelner Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich belangt werden kann, sind erfüllt, wenn er (1) in Konkurs geraten ist oder wenn (2) die Gesell- schaft aufgelöst oder sie (3) erfolglos betrieben worden ist. Das Geschäft der im Jahre 2008 in "B._____ I._____ J._____" umfirmierten Kollektivgesellschaft "B._____, C._____ & Partner" wurde am tt. Mai 2014 von der "B._____ I._____ & J._____ AG" im Sinne von Art. 181 OR übernommen (Urk. 18/20 S. 2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Belangbarkeitsvoraus- setzung der Geschäftsübernahme am tt. Mai 2014 eingetreten sei (Urk. 57 S. 20), blieb zu Recht unangefochten. Damit haften die Gesellschafter der Kollektivge- sellschaft "B._____ I._____ J._____" (vormals "B._____, C._____ & Partner") ab diesem Zeitpunkt – und vorbehältlich eines bestehenden Anspruchs – für Forde- rungen gegen die Kollektivgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen unbe- schränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. Der Beklagte ist folglich selbst unter der Annahme eines Kanzleimandats für den vorliegend eingeklagten Anspruch passivlegitimiert.
- 13 -
4. Verjährung bei Kanzleimandat 4.1. Die Klägerin führt zur Verjährung an, die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beklagte am 25. Juni 2012 sowohl für sich als auch zusammen mit einem wei- teren Zeichnungsberechtigten für die Gesellschaft eine Verjährungsverzichtserklä- rung mit Wirkung bis 31. Dezember 2013 abgegeben habe. Auf demselben Do- kument habe der Beklagte einer Verlängerung des Verjährungsverzichts bis
31. März 2014 unterschriftlich zugestimmt, aber lediglich für sich persönlich. Dar- aus habe die Vorinstanz zu Unrecht gefolgert, dass die Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts nur für den Beklagten persönlich erklärt worden sei, indes nicht für die Kollektivgesellschaft. Dies gehe weder aus dem Verjährungsverzichtstext noch aus der handschriftlichen Verlängerungsbemerkung hervor. Vielmehr enthal- te der Wortlaut einen generellen Einredeverzicht. Der Schluss der Vorinstanz, wonach für eine Erklärung der Kollektivgesellschaft die nötige Zweitunterschrift fehle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 563 OR. Ihr Standpunkt, wo- nach gegenüber der Kollektivgesellschaft mangels Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts die Verjährung schon am 1. Januar 2014 eingetreten sei, sei falsch (Urk. 56 S. 9 f.). Weiter führt die Klägerin aus, die Verjährung sei kein Erlö- schungsgrund, sondern beschlage nur die Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forde- rung. Mangels Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft seien die Gesell- schafter als notwendige Gesamthandschafter Träger der Schuldverpflichtung (So- lidarpflicht) gegenüber der Klägerin als Mandantin. Der Grundsatz, wonach die einzelnen Haftungsverhältnisse der verschiedenen Solidarschuldner ein eigen- ständiges rechtliches Schicksal haben, gelte auch für die Verjährung. Sei die Ver- jährung gegenüber einem Solidarschuldner eingetreten, stehe nur ihm die Verjäh- rungseinrede zu, nicht auch den Mitschuldnern, weshalb die Verjährung für jeden Gesellschafter als Solidarschuldner getrennt verlaufe. Die Kollektivgesellschaft selber, welche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sei, könne sich nicht auf einen eigenen, einheitlichen Verjährungsanspruch berufen. Eine gemeinschaftli- che Einrede, die auch der Gesellschaft im Prozess zustünde, könne nur dann er- folgen, wenn sie alle Solidarschuldner berühre. Dem Beklagten sei hingegen auf- grund seines Verjährungsverzichts und der betreibungsrechtlich erfolgten Unter- brechung gar nie das Recht zugestanden, die Einrede der Verjährung zu erheben.
- 14 - Da die Verjährung mithin nicht bei allen Mitgliedern der Kollektivgesellschaft ein- getreten sei, könne sich weder die Kollektivgesellschaft noch der Beklagte auf diese gemeinschaftliche Einrede berufen (Urk. 56 S. 17 ff.). Auf eine persönliche Einrede der Verjährung habe der Beklagte sodann rechtswirksam verzichtet (Urk. 57 S. 23). 4.2. Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, die Kollek- tivgesellschaft habe ihren Verjährungseinredeverzicht gegenüber der Klägerin nicht verlängert (Urk. 4/47), weshalb die Forderung ihr gegenüber seit 1. Januar 2014 und damit vor Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung, verjährt sei (Urk. 69 S. 5). Vor Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung bestehe keine Solidar- schuldnerschaft der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, weshalb das Kon- strukt der Klägerin fehlgehe, wonach die Kollektivgesellschafter nur "gemein- schaftliche Einreden" erheben könnten. Die mangelnde Rechtspersönlichkeit und die (bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung bloss latente) Gesamthand- schaft der Gesellschafter ändere nichts daran, dass die Kollektivgesellschaft klar- erweise die Einrede der Verjährung erheben könne (Urk. 69 S. 9 ff.). Dass dem Beklagten nach Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Inan- spruchnahme für eine Gesellschaftsschuld (Kanzleimandat) die Einrede der Ver- jährung zugestanden habe, ergebe sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Er habe denn auch nicht darauf verzichtet, sondern nur auf seine persönliche Einrede für eine Haftung aus Auftragsverhältnis (Einzelmandat), wie auch die Klägerin aus- drücklich bestätigt habe (vgl. Urk. 69 S. 12). Den Verjährungseinredeverzicht ha- be er nicht in seiner Eigenschaft als Kollektivgesellschafter oder im Namen der Kollektivgesellschaft abgegeben (Urk. 69 S. 11 Rz. 43; Urk. 34 S. 21 Rz. 65, Rz. 82). 4.3. Umfang des Einredeverzichts Die Verzichtserklärung betreffend Verjährungseinrede hat folgenden Wort- laut (Urk. 4/47):
- 15 - "VERJÄHRUNGSEINREDEVERZICHT Die Unterzeichneten Dr. B._____ und B._____ I._____ & J._____ erklären hiermit gegenüber A._____ für allfällige Ansprüche aus Beratung durch Dr. B._____ im Zusammenhang mit dem "Gesellschafts- und Schenkungsvertrag" vom
10. Juli 2002 zwischen A._____ und K._____ auf eine ihnen allenfalls zustehende Einre- de der Verjährung zu verzichten, sofern und soweit die Verjährung nicht schon heute ein- getreten ist. Dieser Verjährungseinredeverzicht ist befristet bis 31. Dezember 2013 und erfolgt unter dem Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen bezüglich Bestand und Umfang von allenfalls geltend gemachten Forderungen. Der Verjährungseinredeverzicht beinhal- tet keine irgendwie geartete Anerkennung einer Forderung von A._____ gegenüber den Unterzeichneten. Ort, Datum Unterschrift …………………… ………………….. Dr. B._____ Ort, Datum Unterschrift ……………………. …………………… B._____ I._____ & J._____" Auf der oberen Zeile wurde unter der Überschrift "Ort, Datum" handschriftlich "Zürich, 25.6.2012" eingefügt. Rechts davon unterzeichnete unbestrittenermassen der Beklagte persönlich. Auf der zweiten Zeile ist mit anderer Handschrift eben- falls die Orts- und Datumsangabe "Zürich, 25.6.2012" vermerkt und – ebenfalls unbestritten – daneben die Unterschriften des Beklagten sowie diejenige eines zweiten Gesellschafters von "B._____ I._____ & J._____" (Urk. 4/47; Urk. 57 S. 21; Urk. 56 S. 9 f., Urk. 69 S. 5). Am 30. Dezember 2013 fügte der Beklagte im selben Dokument unter seiner ersten Unterschrift handschriftlich den Zusatz "ver- längert bis 31.3.2014" ein und unterzeichnete diesen Zusatz wiederum persönlich. Sowohl aus dem Erklärungswortlaut als auch den angeführten unterschiedli- chen Unterschriftenblöcken erhellt, dass die originäre Erklärung vom 25. Juni 2012 von zwei unterschiedlichen Erklärenden, nämlich einerseits vom Beklagten, andererseits von zwei Vertretern für die Gesellschaft "B._____ I._____ & J._____" erfolgte. Den Zusatz betreffend Fristverlängerung bis 31. März 2014 aber, der
- 16 - einzig vom Beklagten unterzeichnet und unter dessen Unterschrift angebracht worden war, erklärte mithin nur der Beklagte. Aufgrund dieser ausdrücklich im Dokument getroffenen Unterscheidung zwischen Kollektivgesellschaft und Be- klagtem ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der Beklagte persönlich, nicht aber die Kollektivgesellschaft mit einem weiteren Ver- jährungseinredeverzicht bis 31. März 2014 einverstanden erklärt habe (Urk. 57 S. 21). Da die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" für die originäre Willensäusserung von zwei Gesellschaftern vertreten worden war, durfte die Klä- gerin die auf demselben Dokument nur vom Beklagten unterzeichnete Zusatzer- klärung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, der Beklagte habe sie im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 563 OR im Namen der Kol- lektivgesellschaft abgegeben. Die Gutgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich einer entsprechenden Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten ist somit nicht gegeben. Vielmehr war die Willensäusserung des Beklagten im Sinne eines persönlichen Verzichts auf die Erhebung der Verjährungsreinrede zu verstehen. Hinweise auf eine weitere Einschränkung aber, wonach der Beklagte den Verjährungseinrede- verzicht nicht nur für Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin gegen ihn persönlich, sondern zudem eingeschränkt auf ein allfälliges Einzelman- dat erklärt habe, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder geht dies aus dem Wort- laut der Erklärung hervor (Urk. 4/47), noch erschliesst es sich aus den übrigen Umständen rund um die Erklärungsabgabe, wird doch in der Korrespondenz le- diglich von einer "persönlichen" Verzichtserklärung und einer solchen der An- waltskanzlei gesprochen (Urk. 17 S. 23 ff., S. 29; Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 18/15; Urk. 18/21-4). Unter einer "persönlichen" Verzichtserklärung können jedoch durchaus all diejenigen Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Auftragsver- hältnis verstanden werden, für die er persönlich zur Rechenschaft gezogen wer- den kann. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem drei Jahre nach dem Einrede- verzicht des Beklagten verfassten Schlichtungsgesuch der Klägerin, das der Ar- gumentation des Einzelmandats folgt, nicht ableiten (Urk. 35/3 S. 4 f; Urk. 69 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten ebenfalls nicht zielführend, die Klägerin habe die Feststellung der Vorinstanz mangels hinrei- chender Rüge anerkannt, wonach der Beklagte am 30. Dezember 2013 nur für
- 17 - sich persönlich einer Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts zugestimmt habe (Urk. 69 S. 7 Rz. 24). Ein Verjährungseinredeverzicht "für sich persönlich" ist wie ausgeführt nicht gleichbedeutend mit einem Verjährungseinredeverzicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat. Gestützt auf den Wortlaut und aufgrund der gesamten Umstände durfte und musste die Klägerin demnach die Erklärungen vom 25. Juni 2012 dahingehend verstehen, als sowohl die Kollektivgesellschaft "B._____ I._____ & J._____" als auch der Beklagte persönlich hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Auftrags- verhältnis mit der Klägerin auf die Verjährungseinrede bis 31. Dezember 2013 verzichteten. Des weiteren musste der Zusatz "verlängert bis 31.3.2014" dahin- gehend verstanden werden, als dieser Verzicht des Beklagten überdies für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 für Ansprüche gegen ihn persön- lich gelte und zwar für sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis, für wel- che er persönlich belangbar ist, nicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat. 4.4. Wirkung des Einredeverzichts 4.4.1. Im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungseinredeverzichts für die Kollek- tivgesellschaft am 25. Juni 2012 (Urk. 4/47) war die Gesellschaft nicht aufgelöst, mithin die Belangbarkeitsvoraussetzung nicht eingetreten. Aufgrund des Vorlie- gens einer Gesamthandschaft der Gesellschafter entfaltete die im Namen der Kol- lektivgesellschaft durch zwei Vertreter unterzeichnete Verjährungseinredever- zichtserklärung für sämtliche Gesellschafter von "B._____ I._____ & J._____" Wirkung bis 31. Dezember 2013. Für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 erklärte lediglich der Beklagte für sich persönlich einen Verzicht auf Verjäh- rungseinrede. Die behauptete Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber den übrigen Gesellschaftern von "B._____ I._____ & J._____" ist somit per
1. Januar 2014 verjährt. Die spätere Betreibung des Beklagten hatte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 57 S. 22) – keine Auswirkungen auf die be- reits eingetretene Verjährung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, kann doch eine eingetretene Verjährung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Urk. 57 S. 22; vgl. auch BSK OR-I/Däppen Art. 136 N 3).
- 18 - 4.4.2. Einzelabreden der Gesellschafter mit Drittgläubigern sind auch vor Auflö- sung der Kollektivgesellschaft zulässig. In Gesetz und Literatur werden nament- lich besondere Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Kollektivgesell- schafter zur Durchbrechung der Subsidiarität der persönlichen Gesellschafterhaf- tung erwähnt, beispielsweise im Rahmen einer Vorausklageverzichtserklärung oder der Bestellung einer Solidarbürgschaft (vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 568- 569 OR N 30 ff.). Gleiches muss für Abreden zwischen einem Gesellschafter und einem Gesellschaftsgläubiger betreffend die Verjährung von Forderungen gelten. Die Erklärung des Beklagten, bis 31. März 2014 auf die Verjährungseinrede hin- sichtlich Ansprüchen der Klägerin gegen ihn persönlich zu verzichten, ist somit rechtswirksam erfolgt. 4.4.3. Der Beklagte persönlich hat lückenlos bis 31. März 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Urk. 4/47). Hernach hat die Klägerin den Eintritt der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich mit Einleitung der Betreibung vom
28. März 2014 wirksam unterbrochen. Zu prüfen ist, wie sich die eingetretene Ver- jährung der Forderung gegen die Gesamthandschaft auf den Beklagten ange- sichts seiner Verzichtserklärung für Ansprüche gegen ihn persönlich auswirkt. 4.4.4. Am tt. Mai 2014 erfüllte sich die Belangbarkeitsvoraussetzung gemäss Art. 568 Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft). Entsprechend haften ab diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft grundsätzlich solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR, Art. 143 ff. OR). Voraussetzung für die persönliche Haftung ist, dass die Verpflichtungen der "Gesellschaft" auch tatsächlich und zu Recht bestehen (Akzessorietät). Da die Identität der Verpflichtung mit der Geltendmachung der persönlichen Haftung be- stehen bleibt, kann der persönlich belangte Gesellschafter sämtliche Einreden geltend machen, die der Gesellschaft als Gesamthandschaft zustehen. Diese Ein- reden können sich auf das Bestehen der Schuld (Art. 20 ff. OR), deren Fälligkeit oder den Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeit beziehen (ZK- Handschin/Chou Art. 568-569 OR N 16 ff.). Zudem stehen dem Gesellschafter die persönlichen Einreden zu, die in seiner Person begründet sind (fehlende Mitglied- schaft) oder sich aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem belangten
- 19 - Gesellschafter ergeben (individuelle Stundungsvereinbarung, Verrechnung oder Verjährung der persönlichen Haftung). Da die Ansprüche gegen die Kollektivge- sellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, besteht von Anfang an – nicht erst mit Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen – eine Solidarschuldnerschaft der Ge- sellschafter (vgl. E. IV.3.2. vorstehend). Dem vorliegend ins Recht gefassten Beklagten stehen somit sämtliche Ein- reden gegen die aus dem Kanzleimandat geltend gemachte Forderung der Kläge- rin zu. Er kann namentlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung oder den Schadenseintritt bestreiten. Über- dies kann er den Untergang der Forderung geltend machen. All diese Einreden betreffen den Bestand der Forderung und ergeben sich aus dem Akzessorietäts- prinzip. Kein Erlöschungsgrund, der zum Untergang der Forderung führt und da- mit den Bestand der Forderung beschlägt, ist hingegen die Verjährung. Sie läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, so dass die Forderung dem einen Schuldner gegenüber verjährt sein kann, dem anderen gegenüber nicht (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. A. 2014, N 3720). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat aufgrund seiner gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung auf die Geltendmachung der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich ver- zichtet. Dieser Verzicht umfasst auch den vorliegend geltend gemachten An- spruch. Sodann wurde die Verjährung für Forderungen aus dem Auftragsverhält- nis gegen ihn persönlich unterbrochen. Der Beklagte kann sich folglich auch unter der Annahme eines Kanzleimandats nicht auf die Verjährung einer allfälligen For- derung der Klägerin berufen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als be- gründet.
5. Fazit Die Kollektivgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand. Entgegen dem äusseren An- schein ist also nicht sie Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern es sind die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Wird mit dem Beklagten unterstellt, die Klägerin habe der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft "B._____ C._____ &
- 20 - Partner" und nicht dem Beklagten persönlich einen Auftrag zur Wahrung ihrer In- teressen erteilt, wurde somit nicht die Kollektivgesellschaft, sondern der Beklagte zusammen mit den übrigen Gesellschaftern beim Vertragsabschluss aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Vor Auflösung der Gesellschaft wäre dennoch die Kollektivgesellschaft im Sinne eines "Schilds" für die eingeklagte Forderung passivlegitimiert (Art. 562 i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Aufgrund der am tt. Mai 2014 eingetretenen Belangbarkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ist nunmehr die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Aufgrund des bis 31. Dezember 2013 für die Kollektivgesellschaft erklärten Verjährungsein- redeverzichts erscheinen allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die übrigen Ge- sellschafter seit 1. Januar 2014 als verjährt. Der solidarisch mit diesen Gesell- schaftern haftende Beklagte kann sich jedoch aufgrund seines persönlichen Ver- zichts auf die Verjährungseinrede gegenüber der Klägerin und die spätere Unter- brechung nicht auf die Verjährung des eingeklagten Anspruchs berufen.
6. Die Berufung erweist sich demzufolge als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausführungen zu den erhobenen Rügen der Kläge- rin zur Verletzung des Rechts auf Beweis, zur unzulässigen antizipierten Beweis- würdigung und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erübrigen sich aus diesem Grund.
7. Die Vorinstanz beschränkte das Prozessthema nach dem ersten Schriften- wechsel auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung. Die materiel- len Voraussetzungen der eingeklagten Schadenersatzforderung wurden von ihr nicht geprüft. Es rechtfertigt sich daher, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 30'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'950.– festzusetzen. Die Verteilung der Prozesskosten und die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben
- 21 - praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4, Urk. 56 S. 2 ff.), welche aufzuheben und nach Massgabe des Verfahrensaus- gangs von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Überdies ist vorzumerken, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichtskos- tenvorschuss sowie für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit geleistet hat. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt.
3. Die Verteilung der Prozesskosten samt Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– und für die Entschädigung der Gegenpartei im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 5'000.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 22 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf