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NP180025

Forderung

Zürich OG · 2019-02-28 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
  4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel der Urk. 33, 36 und 37/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'963.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP180025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 28. Februar 2019 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ gegen C._____ ag, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. September 2018 (FV180027-L)

- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 12. November 2018 (Urk. 38), vom 17. Januar 2019 (Urk. 46 f.) und vom 1. Februar 2019 (Urk. 48), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 am

12. Februar 2019 für die Berufungsklägerin entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 48 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'750.– am 18. Februar 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), der Be- rufungsklägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

- 3 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel der Urk. 33, 36 und 37/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'963.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz