Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsüberblick
E. 1.1 Der vorliegende Prozess steht im Zusammenhang mit dem Verfahren FV110277 betreffend Kollokation am Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 2. April 2012 [act. 3/4]) und mit dem Verfahren Z2.2009.161 betreffend Kraftloserklärung am Bezirksgericht Kreuzlingen (Entscheid vom 19. Januar 2011 [act. 3/32]). Im Verfahren FV110277 entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirks- gericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stif- tung (Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1: fortan Beklagte 1) im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ (Kläger und Berufungskläger: fortan Kläger) in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht
- 4 - die Widerrechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vorbringen der Beklagten 1 aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (act. 3/3, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Im Verfahren Z2.2009.161 wies das Be- zirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 ein Gesuch des Klä- gers um Kraftloserklärung von zwei Schuldbriefen ab und führte zur Begründung aus, dass die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe im Besitz des Nach- lasses von B._____ seien [act. 3/32]).
E. 1.2 Der Kläger stört sich im vorliegenden Verfahren insbesondere daran, dass ihm in den genannten Verfahren FV110277 vor Bezirksgericht Zürich und Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen strafbare Handlungen vorgeworfen worden sein sollen. Das Obergericht versteht die interpretationsbedürftigen kläge- rischen Rechtsschriften - und damit auch die Berufung - so, dass der Kläger die in den genannten Verfahren angeblich vorgebrachten Behauptungen der Beklagten für persönlichkeitsverletzend im Sinn von Art. 28 ZGB hält.
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Mit Urteil vom 26. Februar 2018 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein (act. 30). Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass das Zivilgericht für die strafrechtlichen Anträge sachlich nicht zuständig sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5) und dass der Kläger nicht zu Beanstandungen am Urteil FV110277, das zwischen anderen Parteien ergangen sei, legitimiert sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 3).
E. 2.2 Mit Berufung vom 16. März 2018 focht der Kläger das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Februar 2018 beim Obergericht an und stellte die obge- nannten Anträge (act. 28).
E. 2.3 Mit Verfügung vom 22. März 2018 verpflichtete das Obergericht den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.00 (act. 31). Innert Frist bezahlte der Berufungskläger einen Vor- schuss von Fr. 1'200.00 (act. 33, 34 und 36) und führte zur Begründung aus, mit
- 5 - dem im Berufungsverfahren bezahlten Teilbetrag von Fr. 1'200.00 und dem im erstinstanzlichen Verfahren zu viel geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 830.00 sei die vom Obergericht auferlegte Vorschusspflicht von Fr. 2'000.00 erfüllt (act. 33 S. 1); falls das Obergericht anderer Meinung sei, beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 33 S. 1). Mit Beschluss vom
20. April 2018 hielt das Obergericht fest, dass der im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Vorschuss nicht an die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens angerechnet werden könne; ferner wies das Obergericht im gleichen Be- schluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss im noch ausstehenden Betrag von Fr. 800.00 zu bezahlen.
E. 2.4 Am 26. April 2018 ging der Restbetrag des Vorschusses in der Höhe von Fr. 800.00 rechtzeitig ein.
E. 3 Formelles
E. 3.1 Der Kläger erhob die vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der 30- tägigen Berufungsfrist. Ferner wurde die Berufung schriftlich eingereicht und ent- hält eine Begründung und Anträge. Damit entspricht die Berufung grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Der Kläger verlangte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Be- rufungsverfahren die Aufhebung des Urteils FV110277 des Einzelgerichts in Kon- kurssachen vom 2. April 2012 (Klagebegehren Ziff. 3 und Berufungsantrag Ziff. 4). Im Verfahren FV110277 standen sich die B._____ Stiftung (Beklagte 1) und die Konkursmasse des A._____ gegenüber (act. 3/4). Der Kläger war nicht Partei dieses Verfahrens. Das Bezirksgericht hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Kläger nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen und damit nicht legiti- miert sei, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils zu verlangen. Damit trat die Vorinstanz richtigerweis auf Klagebegehren Ziff. 3 nicht ein (act. 30 E. 2.4). Aus den gleichen Gründen ist im vorliegenden Berufungsver- fahren auf den gleichlautenden Berufungsantrag Ziff. 4 nicht einzutreten.
- 6 -
E. 3.3 In der Berufungsbegründung kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen sei (act. 28 S. 3 [zu Ziff. 1.1. Klage- rückzug]). Da sich in der Berufung zu diesem Punkt kein Antrag findet, ist man- gels Antrages von Vornherein auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 311 ZPO). Im Übrigen wäre die Beanstandung des Klägers ohnehin unbegründet, weil er im erstinstanzlichen Verfahren im ersten Rechtsbegehren Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 5'000.00 geltend gemacht hatte (act. 2 S. 1, Klagebegehren Ziff. 2) und im korrigierten Rechtsbegehren diesen Antrag fallen liess (act. 9 S. 1 f.), weshalb die Vorinstanz in den Erwägungen zutreffend von einem teilweisen Klagerückzug ausging (act. 30 S. 4 E. 1.1 a.E.), wobei belanglos ist, dass davon im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht mehr die Rede ist.
E. 3.4 In der Berufungsschrift rügt der Kläger sodann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, weil die Vorinstanz die von der Gegenpartei eingereichten Unterla- gen zur Begründung ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht zur Kenntnisnahme zugestellt habe (act. 28 S. 4 [zu Ziff. 1.2 rechtliches Ge- hör]). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Unter anderem umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf welche zu ihrem Nachteil abgestellt wird (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die fraglichen Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der von den Beklagten beantragten Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 12 und 13). Die Vorinstanz entschied ohne Einholung einer Klageantwort (act. 30 S. 5 E. 1.2 a.E.) und setzte als Folge davon auch keine Parteientschädigung fest (act. 30 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3). Da keine Parteientschädigung festgesetzt wurde und der Kläger folglich durch das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung einer Parteientschädigung nicht belastet wurde, bestand kein Anlass, dem Kläger Ge- legenheit zur Stellungnahme zu den betreffenden Unterlagen zu geben. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4 Materielles
E. 4.1 Die Vorinstanz trat auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Wie erwähnt geht das Ober-
- 7 - gericht im Unterschied zum Bezirksgericht davon aus, dass die nicht leicht ver- ständlichen und interpretationsbedürftigen Eingaben des Klägers sinngemäss als Rüge einer Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 f. ZGB zu verstehen sind. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - zu bejahen, und das Obergericht hat in der Sache neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 4.2 Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann von einer widerrechtlichen Persön- lichkeitsverletzung durch die Beklagten keine Rede sein. Wie erläutert entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich im Verfahren FV110277 zwischen der B._____ Stiftung und der Konkursmasse des A._____ mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stiftung im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung führte das Einzelgericht im genannten Urteil aus, A._____ hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht die Wider- rechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vor- bringen der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (Urteil FV110277 vom 2. April 2012, act. 3/4, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Bei einem reinen Vermögensschaden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einem Verstoss des Schädigers gegen eine Schutz- norm, wobei eine solche Schutznorm unter anderem aus dem Strafrecht stammen kann (BGE 133 III 323 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beklagten hatten daher ein schutzwürdiges Interesse, im damaligen Prozess FV110277 zur Begründung der Widerrechtlichkeit den Vorwurf des strafbaren Verhaltens vorzutragen. Eine allfäl- lige Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens wäre aufgrund eines überwiegenden Interesses der damaligen Kläge- rin - der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) - gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt weder seitens der Beklagten noch seitens des Einzelgerichts in SchKG-Klagen vor. Die Klage- begehren Ziff. 1 und 2 bzw. die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 erweisen sich als unbegründet, und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen.
- 8 -
E. 4.3 Weiter macht der Kläger in Klagebegehren Ziff. 4 und 5 (sinngemäss) sowie Berufungsantrag Ziff. 5 und 6 (sinngemäss) geltend, dass den Beklagten eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorzuwerfen sei, weil sie ihm im Prozess Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen mit Schreiben vom 21. November 2010 ein strafbares Verhalten vorgeworfen hätten (act. 28 S. 2 und S. 11 f.). Auch diesbezüglich ist die Klage und damit auch die Berufung unbegründet. Einerseits legt der Kläger nicht dar, inwiefern die angebliche Äusserung der Beklagten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen soll. Andrerseits ist das Schreiben vom 21. November 2010 im Beilagenverzeichnis nicht aufgeführt (act. 3/2-35) und in den Akten nicht auffindbar, weshalb von Vornherein keine Persönlichkeitsverletzung dargetan wäre.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
E. 5.1 Im vorliegenden Fall liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten innerhalb des vom Gebührentarif de- finierten Rahmens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. act. 31 S. 2).
E. 5.2 Da der Kläger unterliegt, wird er sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).
E. 5.3 Den Beklagten sind mangels Umtrieben weder für das erstinstanzliche Ver- fahren noch für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet.
- 9 -
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 28), sowie an das Bezirksgericht Zürich,
E. 10 Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Berufung: 30 Tage.] Berufungsanträge des Klägers: (act. 28 S. 3) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26.2.2018 (Pro- zess FV 170 234) sei aufzuheben, auf die Ehrverletzungsklage - 3 - als absolutes Recht sei einzutreten und die aufgelegten Kosten von CHF 500. seien aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefen der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-Strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art 145 StGB nicht strafbar gemacht hat.
- Mit den Äußerungen über Straftat Art 145 StGB seien die Beklag- ten für schuldig zu erklären.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV 110 277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in Öffentlich- keit vorzulegen.
- Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Pro- zess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuld- briefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 5 in F._____ sich im Sinne von Art 173/174 StGB sowie Art 145 StGB schuldig ge- macht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
- Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 6 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Erwägungen:
- Sachverhaltsüberblick 1.1. Der vorliegende Prozess steht im Zusammenhang mit dem Verfahren FV110277 betreffend Kollokation am Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 2. April 2012 [act. 3/4]) und mit dem Verfahren Z2.2009.161 betreffend Kraftloserklärung am Bezirksgericht Kreuzlingen (Entscheid vom 19. Januar 2011 [act. 3/32]). Im Verfahren FV110277 entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirks- gericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stif- tung (Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1: fortan Beklagte 1) im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ (Kläger und Berufungskläger: fortan Kläger) in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht - 4 - die Widerrechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vorbringen der Beklagten 1 aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (act. 3/3, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Im Verfahren Z2.2009.161 wies das Be- zirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 ein Gesuch des Klä- gers um Kraftloserklärung von zwei Schuldbriefen ab und führte zur Begründung aus, dass die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe im Besitz des Nach- lasses von B._____ seien [act. 3/32]). 1.2. Der Kläger stört sich im vorliegenden Verfahren insbesondere daran, dass ihm in den genannten Verfahren FV110277 vor Bezirksgericht Zürich und Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen strafbare Handlungen vorgeworfen worden sein sollen. Das Obergericht versteht die interpretationsbedürftigen kläge- rischen Rechtsschriften - und damit auch die Berufung - so, dass der Kläger die in den genannten Verfahren angeblich vorgebrachten Behauptungen der Beklagten für persönlichkeitsverletzend im Sinn von Art. 28 ZGB hält.
- Prozessgeschichte 2.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2018 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein (act. 30). Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass das Zivilgericht für die strafrechtlichen Anträge sachlich nicht zuständig sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5) und dass der Kläger nicht zu Beanstandungen am Urteil FV110277, das zwischen anderen Parteien ergangen sei, legitimiert sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 3). 2.2. Mit Berufung vom 16. März 2018 focht der Kläger das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Februar 2018 beim Obergericht an und stellte die obge- nannten Anträge (act. 28). 2.3. Mit Verfügung vom 22. März 2018 verpflichtete das Obergericht den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.00 (act. 31). Innert Frist bezahlte der Berufungskläger einen Vor- schuss von Fr. 1'200.00 (act. 33, 34 und 36) und führte zur Begründung aus, mit - 5 - dem im Berufungsverfahren bezahlten Teilbetrag von Fr. 1'200.00 und dem im erstinstanzlichen Verfahren zu viel geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 830.00 sei die vom Obergericht auferlegte Vorschusspflicht von Fr. 2'000.00 erfüllt (act. 33 S. 1); falls das Obergericht anderer Meinung sei, beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 33 S. 1). Mit Beschluss vom
- April 2018 hielt das Obergericht fest, dass der im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Vorschuss nicht an die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens angerechnet werden könne; ferner wies das Obergericht im gleichen Be- schluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss im noch ausstehenden Betrag von Fr. 800.00 zu bezahlen. 2.4. Am 26. April 2018 ging der Restbetrag des Vorschusses in der Höhe von Fr. 800.00 rechtzeitig ein.
- Formelles 3.1. Der Kläger erhob die vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der 30- tägigen Berufungsfrist. Ferner wurde die Berufung schriftlich eingereicht und ent- hält eine Begründung und Anträge. Damit entspricht die Berufung grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger verlangte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Be- rufungsverfahren die Aufhebung des Urteils FV110277 des Einzelgerichts in Kon- kurssachen vom 2. April 2012 (Klagebegehren Ziff. 3 und Berufungsantrag Ziff. 4). Im Verfahren FV110277 standen sich die B._____ Stiftung (Beklagte 1) und die Konkursmasse des A._____ gegenüber (act. 3/4). Der Kläger war nicht Partei dieses Verfahrens. Das Bezirksgericht hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Kläger nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen und damit nicht legiti- miert sei, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils zu verlangen. Damit trat die Vorinstanz richtigerweis auf Klagebegehren Ziff. 3 nicht ein (act. 30 E. 2.4). Aus den gleichen Gründen ist im vorliegenden Berufungsver- fahren auf den gleichlautenden Berufungsantrag Ziff. 4 nicht einzutreten. - 6 - 3.3. In der Berufungsbegründung kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen sei (act. 28 S. 3 [zu Ziff. 1.1. Klage- rückzug]). Da sich in der Berufung zu diesem Punkt kein Antrag findet, ist man- gels Antrages von Vornherein auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 311 ZPO). Im Übrigen wäre die Beanstandung des Klägers ohnehin unbegründet, weil er im erstinstanzlichen Verfahren im ersten Rechtsbegehren Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 5'000.00 geltend gemacht hatte (act. 2 S. 1, Klagebegehren Ziff. 2) und im korrigierten Rechtsbegehren diesen Antrag fallen liess (act. 9 S. 1 f.), weshalb die Vorinstanz in den Erwägungen zutreffend von einem teilweisen Klagerückzug ausging (act. 30 S. 4 E. 1.1 a.E.), wobei belanglos ist, dass davon im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht mehr die Rede ist. 3.4. In der Berufungsschrift rügt der Kläger sodann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, weil die Vorinstanz die von der Gegenpartei eingereichten Unterla- gen zur Begründung ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht zur Kenntnisnahme zugestellt habe (act. 28 S. 4 [zu Ziff. 1.2 rechtliches Ge- hör]). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Unter anderem umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf welche zu ihrem Nachteil abgestellt wird (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die fraglichen Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der von den Beklagten beantragten Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 12 und 13). Die Vorinstanz entschied ohne Einholung einer Klageantwort (act. 30 S. 5 E. 1.2 a.E.) und setzte als Folge davon auch keine Parteientschädigung fest (act. 30 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3). Da keine Parteientschädigung festgesetzt wurde und der Kläger folglich durch das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung einer Parteientschädigung nicht belastet wurde, bestand kein Anlass, dem Kläger Ge- legenheit zur Stellungnahme zu den betreffenden Unterlagen zu geben. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
- Materielles 4.1. Die Vorinstanz trat auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Wie erwähnt geht das Ober- - 7 - gericht im Unterschied zum Bezirksgericht davon aus, dass die nicht leicht ver- ständlichen und interpretationsbedürftigen Eingaben des Klägers sinngemäss als Rüge einer Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 f. ZGB zu verstehen sind. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - zu bejahen, und das Obergericht hat in der Sache neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.2. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann von einer widerrechtlichen Persön- lichkeitsverletzung durch die Beklagten keine Rede sein. Wie erläutert entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich im Verfahren FV110277 zwischen der B._____ Stiftung und der Konkursmasse des A._____ mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stiftung im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung führte das Einzelgericht im genannten Urteil aus, A._____ hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht die Wider- rechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vor- bringen der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (Urteil FV110277 vom 2. April 2012, act. 3/4, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Bei einem reinen Vermögensschaden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einem Verstoss des Schädigers gegen eine Schutz- norm, wobei eine solche Schutznorm unter anderem aus dem Strafrecht stammen kann (BGE 133 III 323 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beklagten hatten daher ein schutzwürdiges Interesse, im damaligen Prozess FV110277 zur Begründung der Widerrechtlichkeit den Vorwurf des strafbaren Verhaltens vorzutragen. Eine allfäl- lige Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens wäre aufgrund eines überwiegenden Interesses der damaligen Kläge- rin - der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) - gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt weder seitens der Beklagten noch seitens des Einzelgerichts in SchKG-Klagen vor. Die Klage- begehren Ziff. 1 und 2 bzw. die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 erweisen sich als unbegründet, und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. - 8 - 4.3. Weiter macht der Kläger in Klagebegehren Ziff. 4 und 5 (sinngemäss) sowie Berufungsantrag Ziff. 5 und 6 (sinngemäss) geltend, dass den Beklagten eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorzuwerfen sei, weil sie ihm im Prozess Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen mit Schreiben vom 21. November 2010 ein strafbares Verhalten vorgeworfen hätten (act. 28 S. 2 und S. 11 f.). Auch diesbezüglich ist die Klage und damit auch die Berufung unbegründet. Einerseits legt der Kläger nicht dar, inwiefern die angebliche Äusserung der Beklagten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen soll. Andrerseits ist das Schreiben vom 21. November 2010 im Beilagenverzeichnis nicht aufgeführt (act. 3/2-35) und in den Akten nicht auffindbar, weshalb von Vornherein keine Persönlichkeitsverletzung dargetan wäre. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im vorliegenden Fall liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten innerhalb des vom Gebührentarif de- finierten Rahmens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. act. 31 S. 2). 5.2. Da der Kläger unterliegt, wird er sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 5.3. Den Beklagten sind mangels Umtrieben weder für das erstinstanzliche Ver- fahren noch für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet. - 9 -
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 28), sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP180010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 3. Mai 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen
1. B._____ Stiftung,
2. C._____, Dr. iur., Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2018; Proz. FV170234
- 2 - Rechtsbegehren: (korrigiertes Rechtsbegehren act. 9 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-Strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht strafbar gemacht hat.
2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Be- klagten für schuldig zu erklären.
3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öf- fentlichkeit vorzulegen.
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Pro- zess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuld- briefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 5 in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
5. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 6 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. " Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2018:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Kläger zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. [Schriftliche Mitteilung.]
5. [Berufung: 30 Tage.] Berufungsanträge des Klägers: (act. 28 S. 3) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26.2.2018 (Pro- zess FV 170 234) sei aufzuheben, auf die Ehrverletzungsklage
- 3 - als absolutes Recht sei einzutreten und die aufgelegten Kosten von CHF 500. seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefen der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-Strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art 145 StGB nicht strafbar gemacht hat.
3. Mit den Äußerungen über Straftat Art 145 StGB seien die Beklag- ten für schuldig zu erklären.
4. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV 110 277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in Öffentlich- keit vorzulegen.
5. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Pro- zess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuld- briefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 5 in F._____ sich im Sinne von Art 173/174 StGB sowie Art 145 StGB schuldig ge- macht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
6. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 6 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick 1.1. Der vorliegende Prozess steht im Zusammenhang mit dem Verfahren FV110277 betreffend Kollokation am Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 2. April 2012 [act. 3/4]) und mit dem Verfahren Z2.2009.161 betreffend Kraftloserklärung am Bezirksgericht Kreuzlingen (Entscheid vom 19. Januar 2011 [act. 3/32]). Im Verfahren FV110277 entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirks- gericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stif- tung (Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1: fortan Beklagte 1) im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ (Kläger und Berufungskläger: fortan Kläger) in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht
- 4 - die Widerrechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vorbringen der Beklagten 1 aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (act. 3/3, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Im Verfahren Z2.2009.161 wies das Be- zirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 19. Januar 2011 ein Gesuch des Klä- gers um Kraftloserklärung von zwei Schuldbriefen ab und führte zur Begründung aus, dass die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe im Besitz des Nach- lasses von B._____ seien [act. 3/32]). 1.2. Der Kläger stört sich im vorliegenden Verfahren insbesondere daran, dass ihm in den genannten Verfahren FV110277 vor Bezirksgericht Zürich und Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen strafbare Handlungen vorgeworfen worden sein sollen. Das Obergericht versteht die interpretationsbedürftigen kläge- rischen Rechtsschriften - und damit auch die Berufung - so, dass der Kläger die in den genannten Verfahren angeblich vorgebrachten Behauptungen der Beklagten für persönlichkeitsverletzend im Sinn von Art. 28 ZGB hält.
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2018 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein (act. 30). Zur Begründung führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass das Zivilgericht für die strafrechtlichen Anträge sachlich nicht zuständig sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5) und dass der Kläger nicht zu Beanstandungen am Urteil FV110277, das zwischen anderen Parteien ergangen sei, legitimiert sei (betreffend Klagebegehren Ziff. 3). 2.2. Mit Berufung vom 16. März 2018 focht der Kläger das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Februar 2018 beim Obergericht an und stellte die obge- nannten Anträge (act. 28). 2.3. Mit Verfügung vom 22. März 2018 verpflichtete das Obergericht den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.00 (act. 31). Innert Frist bezahlte der Berufungskläger einen Vor- schuss von Fr. 1'200.00 (act. 33, 34 und 36) und führte zur Begründung aus, mit
- 5 - dem im Berufungsverfahren bezahlten Teilbetrag von Fr. 1'200.00 und dem im erstinstanzlichen Verfahren zu viel geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 830.00 sei die vom Obergericht auferlegte Vorschusspflicht von Fr. 2'000.00 erfüllt (act. 33 S. 1); falls das Obergericht anderer Meinung sei, beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 33 S. 1). Mit Beschluss vom
20. April 2018 hielt das Obergericht fest, dass der im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte Vorschuss nicht an die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens angerechnet werden könne; ferner wies das Obergericht im gleichen Be- schluss das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss im noch ausstehenden Betrag von Fr. 800.00 zu bezahlen. 2.4. Am 26. April 2018 ging der Restbetrag des Vorschusses in der Höhe von Fr. 800.00 rechtzeitig ein.
3. Formelles 3.1. Der Kläger erhob die vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der 30- tägigen Berufungsfrist. Ferner wurde die Berufung schriftlich eingereicht und ent- hält eine Begründung und Anträge. Damit entspricht die Berufung grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger verlangte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Be- rufungsverfahren die Aufhebung des Urteils FV110277 des Einzelgerichts in Kon- kurssachen vom 2. April 2012 (Klagebegehren Ziff. 3 und Berufungsantrag Ziff. 4). Im Verfahren FV110277 standen sich die B._____ Stiftung (Beklagte 1) und die Konkursmasse des A._____ gegenüber (act. 3/4). Der Kläger war nicht Partei dieses Verfahrens. Das Bezirksgericht hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Kläger nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen und damit nicht legiti- miert sei, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien ergangenen Urteils zu verlangen. Damit trat die Vorinstanz richtigerweis auf Klagebegehren Ziff. 3 nicht ein (act. 30 E. 2.4). Aus den gleichen Gründen ist im vorliegenden Berufungsver- fahren auf den gleichlautenden Berufungsantrag Ziff. 4 nicht einzutreten.
- 6 - 3.3. In der Berufungsbegründung kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen sei (act. 28 S. 3 [zu Ziff. 1.1. Klage- rückzug]). Da sich in der Berufung zu diesem Punkt kein Antrag findet, ist man- gels Antrages von Vornherein auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 311 ZPO). Im Übrigen wäre die Beanstandung des Klägers ohnehin unbegründet, weil er im erstinstanzlichen Verfahren im ersten Rechtsbegehren Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 5'000.00 geltend gemacht hatte (act. 2 S. 1, Klagebegehren Ziff. 2) und im korrigierten Rechtsbegehren diesen Antrag fallen liess (act. 9 S. 1 f.), weshalb die Vorinstanz in den Erwägungen zutreffend von einem teilweisen Klagerückzug ausging (act. 30 S. 4 E. 1.1 a.E.), wobei belanglos ist, dass davon im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht mehr die Rede ist. 3.4. In der Berufungsschrift rügt der Kläger sodann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, weil die Vorinstanz die von der Gegenpartei eingereichten Unterla- gen zur Begründung ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht zur Kenntnisnahme zugestellt habe (act. 28 S. 4 [zu Ziff. 1.2 rechtliches Ge- hör]). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Unter anderem umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf welche zu ihrem Nachteil abgestellt wird (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die fraglichen Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der von den Beklagten beantragten Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 12 und 13). Die Vorinstanz entschied ohne Einholung einer Klageantwort (act. 30 S. 5 E. 1.2 a.E.) und setzte als Folge davon auch keine Parteientschädigung fest (act. 30 S. 8 Dispositiv-Ziffer 3). Da keine Parteientschädigung festgesetzt wurde und der Kläger folglich durch das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung einer Parteientschädigung nicht belastet wurde, bestand kein Anlass, dem Kläger Ge- legenheit zur Stellungnahme zu den betreffenden Unterlagen zu geben. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4. Materielles 4.1. Die Vorinstanz trat auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Wie erwähnt geht das Ober-
- 7 - gericht im Unterschied zum Bezirksgericht davon aus, dass die nicht leicht ver- ständlichen und interpretationsbedürftigen Eingaben des Klägers sinngemäss als Rüge einer Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 f. ZGB zu verstehen sind. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte - entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz - zu bejahen, und das Obergericht hat in der Sache neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.2. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann von einer widerrechtlichen Persön- lichkeitsverletzung durch die Beklagten keine Rede sein. Wie erläutert entschied das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich im Verfahren FV110277 zwischen der B._____ Stiftung und der Konkursmasse des A._____ mit Urteil vom 2. April 2012, dass eine Forderung der B._____ Stiftung im Umfang von Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über A._____ in der 3. Klasse zu kollozieren sei. Zur Begründung führte das Einzelgericht im genannten Urteil aus, A._____ hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hatte das Einzelgericht die Wider- rechtlichkeit zu prüfen und führte in diesem Zusammenhang aufgrund der Vor- bringen der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) aus, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten (Urteil FV110277 vom 2. April 2012, act. 3/4, insbes. E. 2 S. 10 ff.). Bei einem reinen Vermögensschaden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einem Verstoss des Schädigers gegen eine Schutz- norm, wobei eine solche Schutznorm unter anderem aus dem Strafrecht stammen kann (BGE 133 III 323 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beklagten hatten daher ein schutzwürdiges Interesse, im damaligen Prozess FV110277 zur Begründung der Widerrechtlichkeit den Vorwurf des strafbaren Verhaltens vorzutragen. Eine allfäl- lige Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des strafbaren Verhaltens wäre aufgrund eines überwiegenden Interesses der damaligen Kläge- rin - der Beklagten 1 (vertreten durch den Beklagten 2) - gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt weder seitens der Beklagten noch seitens des Einzelgerichts in SchKG-Klagen vor. Die Klage- begehren Ziff. 1 und 2 bzw. die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 erweisen sich als unbegründet, und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen.
- 8 - 4.3. Weiter macht der Kläger in Klagebegehren Ziff. 4 und 5 (sinngemäss) sowie Berufungsantrag Ziff. 5 und 6 (sinngemäss) geltend, dass den Beklagten eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorzuwerfen sei, weil sie ihm im Prozess Z2.2009.161 vor Bezirksgericht Kreuzlingen mit Schreiben vom 21. November 2010 ein strafbares Verhalten vorgeworfen hätten (act. 28 S. 2 und S. 11 f.). Auch diesbezüglich ist die Klage und damit auch die Berufung unbegründet. Einerseits legt der Kläger nicht dar, inwiefern die angebliche Äusserung der Beklagten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen soll. Andrerseits ist das Schreiben vom 21. November 2010 im Beilagenverzeichnis nicht aufgeführt (act. 3/2-35) und in den Akten nicht auffindbar, weshalb von Vornherein keine Persönlichkeitsverletzung dargetan wäre. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im vorliegenden Fall liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten innerhalb des vom Gebührentarif de- finierten Rahmens auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. act. 31 S. 2). 5.2. Da der Kläger unterliegt, wird er sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 5.3. Den Beklagten sind mangels Umtrieben weder für das erstinstanzliche Ver- fahren noch für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet.
- 9 -
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit seinem geleisteten Vorschuss verrechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 28), sowie an das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. T. Engler versandt am: