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NP180007

Forderung

Zürich OG · 2018-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Bezüglich der Rechnungsposition "Erfolgsbeteiligung am Projekterfolg" reichte die Klägerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 2 und 3/2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage, ob auf die Klage einzutreten sei (Urk. 55 S. 9). Gleichentags trat sie auf die Klage nicht ein (Urk. 55 S. 9, Dispositiv eingangs wiedergegeben).

E. 2.1 Die Klägerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung. Aus der summarischen Klagebegründung (Urk. 2) sowie aus der Stellung- nahme vom 28. November 2017 (Urk. 48) gehe die "Möglichkeit der verbesserten Sachverhaltsdarstellung" hervor. In der Klagebegründung sei unter Ziff. 6 auf ver- schiedene Sachverhaltselemente verwiesen worden und in der Stellungnahme sei unter Ziff. 2 vorgebracht worden, dass die Unterlagen und Dokumente in der neu- en Klage eben ergänzend dem gesamten Verlauf ein deutlicheres Bild zu ihren Gunsten ergäben. Die Vorinstanz habe indes diese Vorbringen nicht gehört und stattdessen das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen be- schränkt, ohne ihr Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzubringen bzw. die Sach- verhaltsdarstellung zu verbessern (Urk. 54 S. 2 f.).

E. 2.2 Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses unter anderem das Ver- fahren auf einzelne Fragen beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Dies kommt insbe- sondere bei allenfalls fehlenden Prozessvoraussetzungen in Betracht (BSK ZPO- Gschwend, Art. 125 N 6), da diesfalls auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den (nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen- den) Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Entgegen der An- sicht der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfah-

- 6 - ren auf die Frage beschränkte, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, zumal sie der Klägerin vorgängig das rechtliche Gehör gewährte (vgl. Urk. 37 und 46).

E. 2.3 Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Vor- instanz ihre Stellungnahme vom 28. November 2017 nicht beachtet habe, kann ihr unter Verweis auf die Erwägungen II/5.3-6 des vorinstanzlichen Entscheids nicht gefolgt werden. Darin verwarf die Vorinstanz die in dieser Stellungnahme vertretene Ansicht der Klägerin, ihre Teilklage beziehe sich "auf unterschiedliche Herkunft und Leistungen" und es handle sich dabei um "einzelne und differenzie- rende Sachverhalte". In der Folge trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, weil über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dieser Begrün- dung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) brauchte die Vorinstanz nicht weiter auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, sie verfüge nun über weitere Dokumente und Unterlagen, welche ihre Sachdarstellung und damit die Klage stützten (vgl. Urk. 48 S. 1). Denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn die Be- gründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht bei seinem Entscheid leiten liess. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen, auch nicht entscheidrelevanten Parteivorbringen ist hingegen nicht erforderlich (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er- weist sich daher als unbegründet.

E. 3 Des Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz sei ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen, was für sich genommen schon eine Verletzung von Verfahrens- recht darstelle. Es genüge jedenfalls nicht, dass ihr, die bis anhin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu den teils kompli- zierten prozessualen Anträgen des Gegenanwalts gegeben worden sei (Urk. 54 S. 3 f.). Aus dieser pauschal gehaltenen Kritik geht allerdings nicht hervor, inwie- fern für die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob der Streitgegenstand eine abgeurteilte Sache betreffe, Anlass zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bestanden hätte, zumal die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, die vorliegen- de Teilklage betreffe den gleichen Streitgegenstand wie im Verfahren FV150147- L, in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage stellt. Die Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

- 7 - 4.1. Die Klägerin rügt schliesslich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz be- schränke sich die Rechtskraft einer abgewiesenen Teilklage nur auf diese Teilkla- ge, und zwar nur auf das Dispositiv des Urteils. Es sei daher grundsätzlich unzu- lässig, bei der Abweisung einer Teilklage von einer Rechtskraftwirkung auch für andere Teilklagen auszugehen. Vielmehr müsse ihr die Möglichkeit offenstehen, nach der Abweisung ihrer ersten Teilklage eine weitere Teilklage auf Basis einer verbesserten Sachverhaltsdarstellung erheben zu können (Urk. 54 S. 3 f.). 4.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung solle sich bei der Abweisung einer Teilklage die Rechtskraft nicht auf die einstweilen nicht beurteilten Ansprüche beziehen. Wie weit die Rechtskraft reiche, hänge jedoch stets von den konkreten Klagebegehren und vom Sachverhalt ab, auf den diese gestützt würden (mit Verweis auf BGer 4A_401/2011 vom 18. Ja- nuar 2012, E. 4). In einem aktuellen Entscheid habe das Bundesgericht die Frage, wie weit die Rechtskraft eines abweisenden Urteils über eine Teilklage reiche, ausdrücklich offengelassen (mit Verweis auf BGer 4A_659/2016 vom 3. Mai 2017, E. 4.2). In der Lehre werde die Frage kontrovers diskutiert. So gehe eine Reihe von Autoren davon aus, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den ganzen Anspruch als unberechtigt erkenne. Werde eine Teilklage ab- gewiesen, bedeute dies demnach, dass der klagenden Partei überhaupt nichts zustehe. Bringe der Kläger im Rahmen der Teilklage bereits das gesamte Klage- fundament ein und "verschiesse" damit gewissermassen bereits im ersten Durch- gang "sein gesamtes Pulver", erstrecke sich die materielle Rechtskraft des Ent- scheids über die Teilklage hinaus auch auf den nicht eingeklagten Teil (Urk. 63 S. 10 Rz. 37 f.). Vorliegend beträfen die verschiedenen Teilklagen der Klägerin auch nach deren Darstellung jeweils den gleichen Streitgegenstand. Allen Klagen liege die Frage zugrunde, ob sie, die Beklagte, die Offerte der Klägerin angenommen ha- be, damit zu deren Vertragspartnerin geworden sei und die Klägerin gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Ansprüche geltend machen könne. Die beiden Ansprü- che auf "Akquisitionsentschädigung" und "Erfolgsbeteiligung" bezeichneten ein- und dasselbe, nämlich die bestrittene erfolgsabhängige Entschädigung der Kläge-

- 8 - rin, welche sich aus dem angeblich zwischen den Parteien geschlossenen Mäk- lervertrag ableite. Die Klägerin mache demnach im vorliegenden Verfahren keine anderen Ansprüche geltend als im Verfahren FV150147-L, sondern im Sinne ei- ner echten Teilklage bloss einen weiteren Teil der nämlichen Gesamtforderung. Überdies habe die Klägerin in der vorliegenden Klage im Vergleich zu derjenigen vom 24. August 2015 (Geschäfts-Nr. FV150147-L) keinerlei neue Tatsachen vor- getragen. Die beiden Klagen basierten somit auf demselben Klagefundament. Damit habe die Klägerin "ihr Pulver verschossen", denn die Vorinstanz habe den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Sachverhalt bereits beurteilt. Sie werde daher in einem Folgeprozess nicht anders urteilen als im ersten, auch wenn ihre Entscheidungsgründe an der Rechtskraft des Urteils streng genommen nicht teilnähmen (Urk. 63 S. 10 ff. Rz. 39 ff.). 4.3. Wird über eine Teilklage durch rechtskräftigen Sachentscheid befunden, so steht einer neuen Klage über diesen Anspruchsteil die materielle Rechtskraft die- ses Entscheids entgegen. Umstritten ist, ob die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über behauptete andere Anspruchsteile ausschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 III 191 E. 4a; 125 III 8 E. 3b = Pra 2000 Nr. 172; 99 II 172 E. 2; BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4; 4A_209/2007 vom 5. September 2007, E. 2.2.2; 4C.233/2000 vom

15. November 2000, E. 3a) sowie einem Teil der Lehre (Füllemann, Dike-Komm- ZPO, Art. 86 N 10; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 10; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 14 Rz. 39; Meier/Sogo, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 222; SHK ZPO- Courvoisier, Art. 86 N 5; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 368 FN 34; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisati- onsrecht, 2. A. 1990, Rz. 491; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 191 N 12 mit Verweis u.a. auf ZR 58/1959 Nr. 67 und ZR 43/1944 Nr. 218) beschränkt sich die Rechtskraftwirkung des eine Teilklage abweisenden Urteils auf die eingeklagte Teilforderung, wes- halb weitere Teilklagen aus der Gesamtforderung als zulässig erachtet werden. Dagegen vertreten ein anderer Teil der Lehre (Droese, Res iudicata ius facit, Ha- bil. 2015, S. 340 ff.; CR CPC-Bohnet, Art. 86 N 15; Emmel, Echte Teilklage vor

- 9 - Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in: BJM 2012, 61 ff., S. 65 f.; Berti, Gedanken zur Teil(anspruchs)klage nach Art. 84 E-ZPO CH, in: SZZP 2007, 77 ff., 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft), in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, S. 39 ff., 46 f.; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 2017, N 548; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10) sowie die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LB150038 vom 20. Oktober 2015, E. 3.1; OGer ZH NG100007 vom

17. Mai 2010, E. 4, bestätigt in BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.5) die Auffassung, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den gesamten Anspruch als unberechtigt erkenne. Insofern treffe es eine über den geltend gemachten Anspruchsteil hinausreichende, allgemeine Feststellung. Die Massgeblichkeit dieser Feststellung würde in Frage gestellt, wenn nach rechts- kräftiger Abweisung der Teilklage auf eine Nachklage über den Restanspruch eingetreten würde. Die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage müsse daher spätere Klagen über (behauptete) andere Anspruchsteile ausschliessen (vgl. Droese, a.a.O., S. 337 ff. m.w.H.). 4.4. Ausgehend von der Überlegung, dass bei teilbaren Ansprüchen die Feststel- lung des Nichtbestehens eines Anspruchsteils die Beurteilung des Gesamtan- spruchs voraussetzt, steht bereits aufgrund des Dispositivs des eine Teilklage abweisenden Entscheids fest, dass der Gesamtanspruch (und nicht bloss der gel- tend gemachte Anspruchsteil) nicht geschuldet wird (vgl. Droese, a.a.O., S. 340; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10; Berti, Gedanken, a.a.O., S. 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, a.a.O., S. 47). Eine nochmalige gerichtliche Beurtei- lung derselben Frage stände im Widerspruch zum durch die materielle Rechts- kraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Daher ist der zweiten Ansicht der Vorzug zu geben, wonach die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesst. Soweit die Klägerin geltend macht, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde ihr die Möglich- keit genommen, neue Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt in die Teilklage einzubringen und vor Gericht geltend zu machen (Urk. 54 S. 3 Rz. 13), ist ihr ent- gegenzuhalten, dass den Prozess auch sorgfältig zu führen hat, wer eine Teilkla-

- 10 - ge erhebt. Es besteht kein schützenwertes Interesse, mehrfach Teilklagen betref- fend denselben Streitgegenstand (mit einer jeweils ergänzten bzw. nachsubstanti- ierten Sachverhaltsdarstellung) erheben zu können. 4.5. Vorliegend stützt die Klägerin ihre Teilklage auf den gleichen Lebensvor- gang, welcher bereits der abgewiesenen Teilklage im Verfahren FV150147-L zu- grunde lag, nämlich ihre behauptete erfolgreiche Tätigkeit als Mäklerin betreffend ein Immobilienprojekt in Fribourg auf Basis eines gemäss ihrer Darstellung münd- lich bzw. konkludent abgeschlossenen (Mäkler-) Vertrags zwischen den Parteien (Urk. 54 S. 2 ff. Rz. 8, vgl. auch Urk. 2 S. 2 und Urk. 52/2 S. 2 im Parallelverfah- ren NP180006). Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Klägerin in der vorliegenden Klage nicht mehr eine "Akquisitionsentschädigung" (wie noch im Verfahren FV150147-L), sondern eine "Erfolgsbeteiligung" geltend macht. Die Beklagte bringt diesbezüglich zu Recht vor, die beiden Ansprüche bezeichneten ein- und dasselbe, nämlich eine erfolgsabhängige Entschädigung auf Grundlage eines (nach Darstellung der Klägerin) abgeschlossenen Mäklervertrags (Urk. 63 S. 12). Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei identisch mit demjenigen, welcher im Verfahren FV150147-L bereits rechtskräftig beurteilt wurde, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestä- tigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'700.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der Be-

- 11 - klagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (mangels Antrags [Urk. 63 S. 2] ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
  2. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. FV150181-L, werden bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 19. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP180007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 19. Juli 2018 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (FV150181-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " Die beklagte Partei sei gestützt/nach Art. 413 Abs. 1 OR zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag aus der Teilklage im Wert von CHF 29'700.– nebst 5% Zins seit dem 1.6.2014 zzgl. den Betreibungskosten von CHF 203.30 – zzgl. den Schlichtungsverfahrenskosten von CHF 540.– zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 5.6.2014 sei vollständig aufzuheben. Das anstehende Verfahren soll unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. einer Parteientschädigung zu Lasten der [b]eklagten Partei erfolgen." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Dezember 2017: (Urk. 55 S. 9)

3. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'617.35. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'311.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. (Schriftliche Mitteilung)

8. (Berufung) Berufungsanträge: A. Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 54 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 3 bis und mit 6 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 des Kantonsgerichts [recte: Bezirksgerichts] Zürich, Verfahren FV150181-L / U, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- beklagten."

- 3 - B. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 63 S. 2): " Die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu be- stätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) behauptet das Vorliegen eines mündlich geschlossenen Mäklervertrages mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte); sie hatte dieser dafür am 30. April 2014 Rechnung gestellt für eine "Akquisitionsentschädigung" von Fr. 300'000.–, eine "Vermittlungsprämie" von Fr. 300'000.– und eine "Erfolgsbeteiligung am Pro- jekterfolg" von Fr. 1'000'000.–, je zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 3/1). Die Beklag- te bestreitet das Vorliegen eines Vertrags zwischen den Parteien. 1.2. Am 24. August 2015 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz betreffend die Ak- quisitionsentschädigung eine Teilklage über Fr. 29'700.– eingereicht (Geschäfts- Nr. FV150147-L), welche mit Urteil vom 26. September 2016 abgewiesen wurde (Urk. 52/24 im Parallelverfahren NP180006). Die dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (Urk. 26).

2. Bezüglich der Rechnungsposition "Erfolgsbeteiligung am Projekterfolg" reichte die Klägerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 2 und 3/2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage, ob auf die Klage einzutreten sei (Urk. 55 S. 9). Gleichentags trat sie auf die Klage nicht ein (Urk. 55 S. 9, Dispositiv eingangs wiedergegeben).

3. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom

9. Februar 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 51) Berufung mit den eingangs wiedergege-

- 4 - benen Anträgen (Urk. 54). Der mit Verfügung vom 19. März 2018 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 59 und 60). Mit Schreiben vom 4. April 2018 ersuchte die Klägerin um Sistierung des vorliegen- den Berufungsverfahrens (Urk. 61), welcher Antrag mit Verfügung vom 13. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 62). Am 18. Mai 2018 erstattete die Beklagte frist- gerecht die Berufungsantwort (Urk. 63), welche der Klägerin zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 66). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III.

1. Die Vorinstanz erwog, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beur- teile sich die Identität von Streitgegenständen im Hinblick auf die negative Wir- kung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Kla- geanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt bzw. dem Tatsachenfun- dament, auf das sich die Klagebegehren stützten. Der Begriff der Anspruchsiden- tität sei nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ein neuer pro-

- 5 - zessualer Anspruch sei deshalb trotz abweichender Umschreibung von einem be- reits beurteilten Anspruch unter anderem dann nicht verschieden, wenn er in die- sem bereits enthalten gewesen sei. Die Klägerin habe zwar sinngemäss geltend gemacht, der vorliegenden Klage liege nicht der gleiche Lebenssachverhalt zu- grunde wie der Forderung im Verfahren FV150147-L. Die eingeklagte Erfolgsbe- teiligung stamme indes aus demselben Immobilienprojekt wie die bereits rechts- kräftig entschiedene Akquisitionsentschädigung, was sich ohne Weiteres aus Urk. 3/3 ergebe. Im Verfahren FV150147-L sei bereits rechtskräftig entschieden worden, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen sei. Über die Grundlage der vorliegend strittigen Forderung sei demnach bereits rechtskräf- tig entschieden worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 55 S. 6 f.). 2.1. Die Klägerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung. Aus der summarischen Klagebegründung (Urk. 2) sowie aus der Stellung- nahme vom 28. November 2017 (Urk. 48) gehe die "Möglichkeit der verbesserten Sachverhaltsdarstellung" hervor. In der Klagebegründung sei unter Ziff. 6 auf ver- schiedene Sachverhaltselemente verwiesen worden und in der Stellungnahme sei unter Ziff. 2 vorgebracht worden, dass die Unterlagen und Dokumente in der neu- en Klage eben ergänzend dem gesamten Verlauf ein deutlicheres Bild zu ihren Gunsten ergäben. Die Vorinstanz habe indes diese Vorbringen nicht gehört und stattdessen das Verfahren auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen be- schränkt, ohne ihr Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzubringen bzw. die Sach- verhaltsdarstellung zu verbessern (Urk. 54 S. 2 f.). 2.2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses unter anderem das Ver- fahren auf einzelne Fragen beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Dies kommt insbe- sondere bei allenfalls fehlenden Prozessvoraussetzungen in Betracht (BSK ZPO- Gschwend, Art. 125 N 6), da diesfalls auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Zu den (nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen- den) Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Entgegen der An- sicht der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfah-

- 6 - ren auf die Frage beschränkte, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, zumal sie der Klägerin vorgängig das rechtliche Gehör gewährte (vgl. Urk. 37 und 46). 2.3. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Vor- instanz ihre Stellungnahme vom 28. November 2017 nicht beachtet habe, kann ihr unter Verweis auf die Erwägungen II/5.3-6 des vorinstanzlichen Entscheids nicht gefolgt werden. Darin verwarf die Vorinstanz die in dieser Stellungnahme vertretene Ansicht der Klägerin, ihre Teilklage beziehe sich "auf unterschiedliche Herkunft und Leistungen" und es handle sich dabei um "einzelne und differenzie- rende Sachverhalte". In der Folge trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, weil über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dieser Begrün- dung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) brauchte die Vorinstanz nicht weiter auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, sie verfüge nun über weitere Dokumente und Unterlagen, welche ihre Sachdarstellung und damit die Klage stützten (vgl. Urk. 48 S. 1). Denn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn die Be- gründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht bei seinem Entscheid leiten liess. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen, auch nicht entscheidrelevanten Parteivorbringen ist hingegen nicht erforderlich (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er- weist sich daher als unbegründet.

3. Des Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz sei ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen, was für sich genommen schon eine Verletzung von Verfahrens- recht darstelle. Es genüge jedenfalls nicht, dass ihr, die bis anhin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu den teils kompli- zierten prozessualen Anträgen des Gegenanwalts gegeben worden sei (Urk. 54 S. 3 f.). Aus dieser pauschal gehaltenen Kritik geht allerdings nicht hervor, inwie- fern für die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob der Streitgegenstand eine abgeurteilte Sache betreffe, Anlass zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bestanden hätte, zumal die Klägerin die Erwägung der Vorinstanz, die vorliegen- de Teilklage betreffe den gleichen Streitgegenstand wie im Verfahren FV150147- L, in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage stellt. Die Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

- 7 - 4.1. Die Klägerin rügt schliesslich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz be- schränke sich die Rechtskraft einer abgewiesenen Teilklage nur auf diese Teilkla- ge, und zwar nur auf das Dispositiv des Urteils. Es sei daher grundsätzlich unzu- lässig, bei der Abweisung einer Teilklage von einer Rechtskraftwirkung auch für andere Teilklagen auszugehen. Vielmehr müsse ihr die Möglichkeit offenstehen, nach der Abweisung ihrer ersten Teilklage eine weitere Teilklage auf Basis einer verbesserten Sachverhaltsdarstellung erheben zu können (Urk. 54 S. 3 f.). 4.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung solle sich bei der Abweisung einer Teilklage die Rechtskraft nicht auf die einstweilen nicht beurteilten Ansprüche beziehen. Wie weit die Rechtskraft reiche, hänge jedoch stets von den konkreten Klagebegehren und vom Sachverhalt ab, auf den diese gestützt würden (mit Verweis auf BGer 4A_401/2011 vom 18. Ja- nuar 2012, E. 4). In einem aktuellen Entscheid habe das Bundesgericht die Frage, wie weit die Rechtskraft eines abweisenden Urteils über eine Teilklage reiche, ausdrücklich offengelassen (mit Verweis auf BGer 4A_659/2016 vom 3. Mai 2017, E. 4.2). In der Lehre werde die Frage kontrovers diskutiert. So gehe eine Reihe von Autoren davon aus, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den ganzen Anspruch als unberechtigt erkenne. Werde eine Teilklage ab- gewiesen, bedeute dies demnach, dass der klagenden Partei überhaupt nichts zustehe. Bringe der Kläger im Rahmen der Teilklage bereits das gesamte Klage- fundament ein und "verschiesse" damit gewissermassen bereits im ersten Durch- gang "sein gesamtes Pulver", erstrecke sich die materielle Rechtskraft des Ent- scheids über die Teilklage hinaus auch auf den nicht eingeklagten Teil (Urk. 63 S. 10 Rz. 37 f.). Vorliegend beträfen die verschiedenen Teilklagen der Klägerin auch nach deren Darstellung jeweils den gleichen Streitgegenstand. Allen Klagen liege die Frage zugrunde, ob sie, die Beklagte, die Offerte der Klägerin angenommen ha- be, damit zu deren Vertragspartnerin geworden sei und die Klägerin gestützt auf dieses Vertragsverhältnis Ansprüche geltend machen könne. Die beiden Ansprü- che auf "Akquisitionsentschädigung" und "Erfolgsbeteiligung" bezeichneten ein- und dasselbe, nämlich die bestrittene erfolgsabhängige Entschädigung der Kläge-

- 8 - rin, welche sich aus dem angeblich zwischen den Parteien geschlossenen Mäk- lervertrag ableite. Die Klägerin mache demnach im vorliegenden Verfahren keine anderen Ansprüche geltend als im Verfahren FV150147-L, sondern im Sinne ei- ner echten Teilklage bloss einen weiteren Teil der nämlichen Gesamtforderung. Überdies habe die Klägerin in der vorliegenden Klage im Vergleich zu derjenigen vom 24. August 2015 (Geschäfts-Nr. FV150147-L) keinerlei neue Tatsachen vor- getragen. Die beiden Klagen basierten somit auf demselben Klagefundament. Damit habe die Klägerin "ihr Pulver verschossen", denn die Vorinstanz habe den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Sachverhalt bereits beurteilt. Sie werde daher in einem Folgeprozess nicht anders urteilen als im ersten, auch wenn ihre Entscheidungsgründe an der Rechtskraft des Urteils streng genommen nicht teilnähmen (Urk. 63 S. 10 ff. Rz. 39 ff.). 4.3. Wird über eine Teilklage durch rechtskräftigen Sachentscheid befunden, so steht einer neuen Klage über diesen Anspruchsteil die materielle Rechtskraft die- ses Entscheids entgegen. Umstritten ist, ob die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über behauptete andere Anspruchsteile ausschliesst. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 III 191 E. 4a; 125 III 8 E. 3b = Pra 2000 Nr. 172; 99 II 172 E. 2; BGer 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4; 4A_209/2007 vom 5. September 2007, E. 2.2.2; 4C.233/2000 vom

15. November 2000, E. 3a) sowie einem Teil der Lehre (Füllemann, Dike-Komm- ZPO, Art. 86 N 10; BK ZPO-Markus, Art. 86 N 10; ZK ZPO-Bopp/Bessenich, Art. 86 N 10; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 14 Rz. 39; Meier/Sogo, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 222; SHK ZPO- Courvoisier, Art. 86 N 5; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 368 FN 34; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisati- onsrecht, 2. A. 1990, Rz. 491; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, § 191 N 12 mit Verweis u.a. auf ZR 58/1959 Nr. 67 und ZR 43/1944 Nr. 218) beschränkt sich die Rechtskraftwirkung des eine Teilklage abweisenden Urteils auf die eingeklagte Teilforderung, wes- halb weitere Teilklagen aus der Gesamtforderung als zulässig erachtet werden. Dagegen vertreten ein anderer Teil der Lehre (Droese, Res iudicata ius facit, Ha- bil. 2015, S. 340 ff.; CR CPC-Bohnet, Art. 86 N 15; Emmel, Echte Teilklage vor

- 9 - Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, in: BJM 2012, 61 ff., S. 65 f.; Berti, Gedanken zur Teil(anspruchs)klage nach Art. 84 E-ZPO CH, in: SZZP 2007, 77 ff., 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft), in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, S. 39 ff., 46 f.; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 2017, N 548; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10) sowie die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LB150038 vom 20. Oktober 2015, E. 3.1; OGer ZH NG100007 vom

17. Mai 2010, E. 4, bestätigt in BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.5) die Auffassung, die Abweisung einer Teilklage sei nur möglich, wenn das Gericht den gesamten Anspruch als unberechtigt erkenne. Insofern treffe es eine über den geltend gemachten Anspruchsteil hinausreichende, allgemeine Feststellung. Die Massgeblichkeit dieser Feststellung würde in Frage gestellt, wenn nach rechts- kräftiger Abweisung der Teilklage auf eine Nachklage über den Restanspruch eingetreten würde. Die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage müsse daher spätere Klagen über (behauptete) andere Anspruchsteile ausschliessen (vgl. Droese, a.a.O., S. 337 ff. m.w.H.). 4.4. Ausgehend von der Überlegung, dass bei teilbaren Ansprüchen die Feststel- lung des Nichtbestehens eines Anspruchsteils die Beurteilung des Gesamtan- spruchs voraussetzt, steht bereits aufgrund des Dispositivs des eine Teilklage abweisenden Entscheids fest, dass der Gesamtanspruch (und nicht bloss der gel- tend gemachte Anspruchsteil) nicht geschuldet wird (vgl. Droese, a.a.O., S. 340; Kuko ZPO-Oberhammer, Art. 86 N 10; Berti, Gedanken, a.a.O., S. 85; ders., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, a.a.O., S. 47). Eine nochmalige gerichtliche Beurtei- lung derselben Frage stände im Widerspruch zum durch die materielle Rechts- kraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Daher ist der zweiten Ansicht der Vorzug zu geben, wonach die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesst. Soweit die Klägerin geltend macht, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde ihr die Möglich- keit genommen, neue Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt in die Teilklage einzubringen und vor Gericht geltend zu machen (Urk. 54 S. 3 Rz. 13), ist ihr ent- gegenzuhalten, dass den Prozess auch sorgfältig zu führen hat, wer eine Teilkla-

- 10 - ge erhebt. Es besteht kein schützenwertes Interesse, mehrfach Teilklagen betref- fend denselben Streitgegenstand (mit einer jeweils ergänzten bzw. nachsubstanti- ierten Sachverhaltsdarstellung) erheben zu können. 4.5. Vorliegend stützt die Klägerin ihre Teilklage auf den gleichen Lebensvor- gang, welcher bereits der abgewiesenen Teilklage im Verfahren FV150147-L zu- grunde lag, nämlich ihre behauptete erfolgreiche Tätigkeit als Mäklerin betreffend ein Immobilienprojekt in Fribourg auf Basis eines gemäss ihrer Darstellung münd- lich bzw. konkludent abgeschlossenen (Mäkler-) Vertrags zwischen den Parteien (Urk. 54 S. 2 ff. Rz. 8, vgl. auch Urk. 2 S. 2 und Urk. 52/2 S. 2 im Parallelverfah- ren NP180006). Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Klägerin in der vorliegenden Klage nicht mehr eine "Akquisitionsentschädigung" (wie noch im Verfahren FV150147-L), sondern eine "Erfolgsbeteiligung" geltend macht. Die Beklagte bringt diesbezüglich zu Recht vor, die beiden Ansprüche bezeichneten ein- und dasselbe, nämlich eine erfolgsabhängige Entschädigung auf Grundlage eines (nach Darstellung der Klägerin) abgeschlossenen Mäklervertrags (Urk. 63 S. 12). Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei identisch mit demjenigen, welcher im Verfahren FV150147-L bereits rechtskräftig beurteilt wurde, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestä- tigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'700.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der Be-

- 11 - klagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (mangels Antrags [Urk. 63 S. 2] ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom

20. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. FV150181-L, werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 19. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: am