Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Oktober 2016 um 5.16 Uhr. Der Bericht bescheinigt dem Kläger zu jenem Zeitpunkt das Folgende: Mittelwert: 1.17 Gewichtspromille (fortan ‰); Vertrau- ensbereich 1.11 bis 1.23 ‰. Sodann wird eine Berechnung des Minimal- sowie des Maximalgehaltes zum Zeitpunkt des Ereignisses um 3.00 Uhr vorgenommen. Dabei kommt das Institut für Rechtsmedizin auf einen Minimalgehalt von 1.23 ‰
- 4 - bzw. einen Maximalgehalt von 1.89 ‰. Die Ergebnisse des Berichts werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden von (unbestritten) Fr. 21'364.50. Der Kläger verlangt von der Be- klagten die Übernahme dieses Schadens, abzüglich des vertraglichen Selbstbe- halts von Fr. 1'000.–, damit Fr. 20'364.50. Die Beklagte verweigert die Leistung unter Berufung auf die nachfolgende Bestimmung in den Allgemeinen Bedingun- gen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (Urk. 4/2, Ziffer 6.9): "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;" 1.2. Am 11. Mai 2017 reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte ein (Urk. 1; Urk. 2). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Urteil vom 18. August 2017 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) hat die Vorin- stanz die Klage gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'364.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2016 zu bezahlen (Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 1).
2. Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 23; Urk. 24). Sie hat die eingangs angeführten Anträge gestellt. Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– geleistet (Urk. 30; Urk. 31). Die Berufungs- antwort datiert vom 16. Januar 2018 (Urk. 33). Sie wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). 3.1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das
- 5 - setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.09.2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.1.2. Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen (vgl. hierzu insbesondere BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können auch in der Berufung jedoch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO).
- 6 -
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.
1. Umstritten ist die Auslegung von Ziffer 6.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (fortan Allgemeine Bedingun- gen). Gemäss der Beklagten ist auf den Blutalkoholgehalt des Lenkers im Zeit- punkt des Unfallereignisses abzustellen. Den mittleren Wert berechnet die Be- klagte als arithmetisches Mittel aus dem für diesen Zeitpunkt vom Institut für Rechtsmedizin ermittelten Minimal- und Maximalgehalt. Es resultiert ein Wert von 1.56 ‰ (1.23 ‰ + 1.89 ‰ ./. 2; Urk. 14). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Ausschlussklausel sei nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Umschreibung in den Allgemeinen Bedingungen ergebe sich nicht, ob auf die im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin angeführte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ereignisses oder der Blutentnahme abzustellen sei. Der Laborwert zur Zeit der Blutentnahme werde rein medizinisch bestimmt. Die Berechnung des Maximal- und Minimalblutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Ereignisses sei hinge- gen relativ kompliziert. Der daraus resultierende Mittelwert werde ausschliesslich für den Strafrichter errechnet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Laie habe von dieser Unterscheidung keine grosse Ahnung. Die Umschreibung des Mittelwertes in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten führe daher zu einem unüberbrückbaren Widerspruch. Er, der Kläger, berufe sich auf den Mittel- wert des Laborwertes, die Beklagte auf den strafrechtlich massgeblichen Mittel- wert im Zeitpunkt des Ereignisses. Gemäss dem Kläger müsste eine Ausschluss- klausel der Beklagten, damit sie eindeutig im Sinne von Art. 33 VVG (Versiche- rungsvertragsgesetz, SR 221.229.1) wäre, dahingehend formuliert worden sein, dass die Beklagte den Versicherungsschutz ausschliesse "für Kollisionsschäden, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zu- stand (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Gewichtspromillen oder mehr, mittlerer
- 7 - Wert zum Zeitpunkt des Ereignisses)" geführt werde. Es sei somit vorliegend "in dubio contra assecuratorem" zu entscheiden (Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 13 S. 8 ff.).
2. Die Vorinstanz verneinte einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel. Sie ermittelte den mutmasslichen Parteiwillen nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei legte sie die Klausel nach dem Wortlaut, deren Sinn und Zweck sowie der Interessenlage bei Vertragsschluss aus. Sodann wies sie auf die Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Strassenverkehr des ASTRA vom 2. August 2016, insbesondere de- ren Anhang 1, hin. Die Vorinstanz hielt dafür, der Kläger habe nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen dürfen und müssen, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht übernehme, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr im Zeitpunkt des Ereignisses geführt werde. Sodann habe er verstehen müssen, dass es sich bei der in der Klausel aufgeführten Blutalkoholkonzentration um ei- nen mittleren Wert handle, mithin um eine aus mehreren Werten berechnete Grösse. Aufgrund welcher Werte indes der "mittlere Wert" bestimmt werden solle, so die Vorinstanz weiter, sei weder im Vertragstext definiert noch aufgrund der weiteren Umstände ersichtlich. Der einzig ersichtliche objektive Anknüpfungs- punkt in den Weisungen des ASTRA spreche zwar dafür, dass für den mittleren Wert mehrere Blut- oder Atemluftmessungen massgebend sein sollen, diese Wei- sungen könnten jedoch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel bleibe damit unklar, womit er zu Ungunsten der Beklagten auszulegen sei. Für die Frage der Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel sei somit nicht das arithmeti- sche Mittel von Minimal- und Maximalalkoholgehalt relevant. Es sei vielmehr die konkrete Alkoholisierung des Klägers massgeblich (Urk. 25 S. 5 ff.). In der Folge auferlegte die Vorinstanz der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder höher (mittlerer Wert) aufgewiesen habe. Sie kam zum Schluss, dass die Beklagte die- sen Beweis nicht erbringen könne. Der Versicherungsschutz bleibe daher beste- hen und die Beklagte habe den Schaden am Fahrzeug des Klägers zu überneh- men (Urk. 25 S. 9 f.).
- 8 -
3. Die Beklagte rügt mit der Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe bei der Fällung des angefochtenen Urteils die allgemeinen Prinzipien der Ver- tragsauslegung unrichtig angewandt und unzulässige Beweisanforderungen an sie gestellt. Darin sei eine unrichtige Rechtsanwendung zu sehen (Urk. 24 S. 4). Betreffend die Auslegung der Klausel beruft sich die Beklagte darauf, von einem unklaren Wortlaut mit Bezug auf den Begriff des "mittleren Werts" könne keine Rede sein. Mit dem Begriff "Mittelwert" sei meist das arithmetische Mittel bzw. der Durchschnittswert von mehreren Werten gemeint. Dieses Verständnis des "mittle- ren Werts" sei allgemein bekannt und selbsterklärend und müsse nicht zusätzlich definiert werden (Urk. 24 S. 7). Nicht verständlich seien sodann die Folgerungen der Vorinstanz, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel nicht helfe, den Begriff "mittlerer Wert" auszulegen. Die Überlegungen der Vorinstanz, dass ein mittlerer Wert mehrere Werte voraussetze, aus denen ersterer bestimmt werde, wobei vorliegend die Resultate von Blutalkoholkonzentrationen mehrerer Mes- sungen oder verschiedener Mess- oder Berechnungsmethoden im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 25 S. 7), seien unvollständig und inkonsequent. Wenn aus dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel hervorgehe, dass sich die relevante Blutal- koholkonzentration auf den Kollisionszeitpunkt beziehe, so könne der massgebli- che "mittlere Wert" nur aus Blutalkoholwerten berechnet werden, welche für die- sen Zeitpunkt bestimmt würden. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin ent- nehme man für den Unfallzeitpunkt einen Minimalwert von 1.23 ‰ und einen Ma- ximalwert von 1.89 ‰. Aus diesen beiden - unbestrittenen - Werten ergebe sich gemäss dem allgemeinen Verständnis im Zeitpunkt der Kollision ein "mittlerer Wert" des Blutalkoholgehalts von 1.56 ‰. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel führe somit zum klaren Ergebnis, dass der "mittle- re Wert" aus den beiden Resultaten der Rückrechnung zu bestimmen sei, da sich einzig diese beiden Werte auf den Zeitpunkt der Kollision beziehen würden (Urk. 24 S. 8). Es ergebe sich somit schon aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung ein eindeutiges Auslegungsergebnis, weshalb sich die Berücksichtigung "weiterer Umstände" erübrige. Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen würde, so die Beklagte weiter, dass der Begriff des "mittleren Werts" allein aus dem Vertrag heraus nicht klar definiert sei, werde
- 9 - durch den Beizug der Weisungen des ASTRA deutlich, dass der "mittlere Wert" sich auf den Unfallzeitpunkt beziehe und er sich aus den für diesen Zeitpunkt er- rechneten Minimal- und Maximalwerten ergebe. Gemäss der Beklagten hätte ins- besondere auch auf Anhang 3 Ziffer 2 der Weisungen des ASTRA Bezug ge- nommen werden müssen (Urk. 24 S. 9 ff.). Von einem Versagen aller übrigen Auslegungsmittel könne nicht die Rede sein. Folglich sei die Anwendung der Un- klarheitenregel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 8) - nicht angezeigt (Urk. 24 S. 14). Der Kläger hält am Auslegungsergebnis der Vor- instanz fest (Urk. 33). 4.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Aus- legung der umstrittenen Ausschlussklausel ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 25 S. 5 f., E. 2.3.1). Ergänzend sei angeführt, dass der Richter bei der Auslegung der Klausel neben dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie den weiteren Umständen auch zu berücksichtigen hat, was sachgerecht erscheint (BGE 133 III 607 E. 2.2). Sodann kommt vorliegend Art. 33 VVG keine weitergehende Bedeutung als der aus dem Vertrauensprinzip abgelei- teten allgemeinen Unklarheitenregel zu (vgl. hierzu BSK VVG-Fuhrer, Art. 33 N 19 und N 247 ff.; Urk. 13 S. 10). Hervorzuheben ist im weiteren, dass die Unklarhei- tenregel nur dann Anwendung findet, wenn die anderen Auslegungsmittel zu kei- nem eindeutigen Ergebnis führen (BGer 5C.31/2006 vom 10.07.2006, E. 3.3; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 40). 4.2. Da die Parteien hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, ist der mutmassliche Par- teiwille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln. Die Ausschlussklausel lautet, wie bereits dargelegt, wie folgt: "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;"
- 10 - 4.3.1. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich klar, dass die Beklagte Kolli- sions- samt Folgeschäden nicht übernimmt, die von einem Lenker mit einem Blut- alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr verursacht werden. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, aus der Klausel ergebe sich jedoch nicht eindeutig, ob dabei auf den Mittelwert im Zeitpunkt der Blutentnahme oder des (Unfall-)Ereignisses abzustellen sei. Er berief sich darauf, es müsse auf den Zeitpunkt der Blutent- nahme und damit auf den im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin explizit fest- gehaltenen "Mittelwert/Vertrauensbereich" von 1.17 ‰ abgestellt werden (vgl. Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 4/3; Urk. 13 S. 8 ff.). Vom Kläger nicht gerügt wird die Erwä- gung der Vorinstanz, die Konjunktion "wenn" könne statt konditional (im Sinne von "falls") auch zeitlich verstanden werden, mit der Folge, dass sich der definierte Blutalkoholgehalt auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses beziehen würde (Urk. 25 S. 6). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klausel keine Schäden am versicherten Fahrzeug übernehmen will, wel- che von dessen qualifiziert alkoholisiertem Lenker verursacht werden. Die Beklag- te ist offenbar der Auffassung, dass mit dem definierten Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr angesichts der gesetzlichen Grenzwerte von 0.5 ‰ bzw. 0.8 ‰ (Art. 1 Bst. a resp. Art. 2 Bst. a Verordnung der Bundesversammlung über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) von einem Selbstverschulden beim Lenker auszugehen ist, das jegliche Versicherungsleistung auszuschliessen rechtfertigt. Die Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Risiko, dass ein derart alkoholisierter Lenker einen Schaden verursache, sei denn auch sehr hoch; dar- über hinaus resultiere dabei regelmässig ein sehr hoher Schaden. Dieses Kosten- risiko sollten weder die Versicherungsnehmer über ihre Prämien tragen noch solle es letztlich auf die Beklagte zurückfallen. Vor dem Hintergrund dieser Motivation sei der relevante Zeitpunkt, worauf sich die Blutalkoholkonzentration beziehe, zweifellos jener des Ereignisses. Es interessiere lediglich, welches Ausmass an Alkoholisierung beim Lenker im Zeitpunkt des Unfalls zum verursachten Schaden geführt habe (Urk. 25 S. 6 f.). Folglich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Kläger nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen durfte und musste, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht über- nimmt, wenn der Lenker des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ereignisses einen Blut-
- 11 - alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr aufweist (Urk. 25 S. 8). Ein anderweitiges Er- gebnis erschiene nicht sachgerecht. 4.3.2. Umstritten ist nun aber im Weiteren, wie der massgebliche Blutalko- holgehalt zu berechnen ist. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass dabei auf einen "mittleren Wert" abzustellen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter das arithmetische Mittel aus einem Minimal- und einem Maximalwert zu verstehen. Der Kläger selbst führte vor Vorinstanz an, dass dies von jedermann so zu verstehen sei und er den Begriff auch so verstanden habe (Urk. 13 S. 8). Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel ist daher nach seinem Wort- laut dahingehend auszulegen. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel klar, dass es um den Mittelwert von zwei Blutalkoholgehalten gehen muss. Sinn und Zweck der Klausel stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. 4.3.3. Der Kläger verstand bzw. musste die Ausnahmeklausel nach deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck somit dahingehend verstehen, dass sich die massgebliche Blutalkoholkonzentration als arithmetisches Mittel aus einem für den Zeitpunkt des Ereignisses bestimmten Minimal- und einem Maximalblutalko- holgehalt berechnet. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass für den Fall, dass die Blutentnahme zeitlich verschoben vom Unfallereignis stattfindet, eine Rückrechnung auf das Ereignis erfolgen muss. Es spielt keine Rolle, ob der Klä- ger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis davon hatte, wie diese Rück- rechnung (mit welchen Methoden) erfolgt. Sodann ist unerheblich, ob es aus me- dizinischer Sicht überhaupt möglich wäre, rückwirkend für den Zeitpunkt des Un- falls die exakte Blutalkoholkonzentration des Klägers festzustellen. Unerheblich ist sodann, zu welchem Zweck (allenfalls für den Strafrichter) die Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses entwickelt wurde und aus welchem Grund sie durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erfolgte. Nicht wei- ter zu prüfen ist sodann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses, ob sich der Begriff "mittlerer Wert" im SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01), in den Wei- sungen des ASTRA oder im VVG findet (vgl. hierzu Urk. 13 S. 8 ff.; Urk. 33 S. 4 f.). Da ein eindeutiges Auslegungsergebnis vorliegt, gelangt die Unklarheiten- regel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 8) - nicht zur An-
- 12 - wendung. Vielmehr ist der gemäss Ausnahmeklausel massgebliche mittlere Wert als arithmetisches Mittel aus dem vom Institut für Rechtsmedizin für den Zeitpunkt des Unfalls berechneten Minimalgehalt von 1.23 ‰ und Maximalgehalt von 1.89 ‰ zu berechnen. Es ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 1.56 ‰.
5. Bei einem Mittelwert von 1.56 ‰ ist der Versicherungsschutz der Beklag- ten ausgeschlossen. In Gutheissung der Berufung ist die Klage daher abzuwei- sen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien muss nicht mehr eingegangen werden. III.
1. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 20'364.50. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'180.– festzusetzen, wobei allfällige weitere Auslagen vorbehalten bleiben (vgl. Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 2). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (Urk. 5; Urk. 7). Sodann hat der Kläger der Beklagten eine volle Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'940.– festzusetzen. Es ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 14 S. 2 und Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1), womit der Klä- ger der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 (Fr. 3'940.– + Fr. 315.20) zu bezahlen hat.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ebenfalls auf Fr. 3'180.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– bezogen. Der Kläger hat der Beklagten den Betrag zu erstatten. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11
- 13 - Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Der Kläger hat der Beklagten eine volle Entschädigung zu bezahlen. Es ist ein Mehrwert- steuerzuschlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 24 S. 2 und Kreisschreiben, Ziff. 2.1.1), womit eine Entschädigung von Fr. 2'808.– (Fr. 2'600.– + Fr. 208.–) re- sultiert. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'180.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'180.– zu ersetzen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'364.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: cm
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'364.50 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2016 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Klä- ger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'940.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.– zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 24 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2017 (Ge- schäfts-Nr.: FV170035-C/U1) sei aufzuheben und die Klage sei - 3 - vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich 8% MWSt.) zu Lasten des Klägers.
- Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt.) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18.08.2017 zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin für beide Instanzen." Erwägungen: I. 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist eine Versiche- rungsgesellschaft. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) hat bei der Beklagten am 7. März 2016 (gültig rückwirkend ab 1. März 2016) eine Motorfahr- zeugversicherung abgeschlossen, welche auch eine Deckung für das Vollkaskori- siko umfasst (Urk. 4/1 S. 6; Police Nr. …). Am 15. Oktober 2016 um 3.00 Uhr ver- ursachte der Kläger mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall in alkoholisier- tem Zustand. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erstellte am 19. Oktober 2016 zuhanden der Kantonspolizei Aargau einen "Bericht zur Blutalkoholbestimmung" (vgl. Urk. 4/3). Die Blutentnahme beim Kläger erfolgte am
- Oktober 2016 um 5.16 Uhr. Der Bericht bescheinigt dem Kläger zu jenem Zeitpunkt das Folgende: Mittelwert: 1.17 Gewichtspromille (fortan ‰); Vertrau- ensbereich 1.11 bis 1.23 ‰. Sodann wird eine Berechnung des Minimal- sowie des Maximalgehaltes zum Zeitpunkt des Ereignisses um 3.00 Uhr vorgenommen. Dabei kommt das Institut für Rechtsmedizin auf einen Minimalgehalt von 1.23 ‰ - 4 - bzw. einen Maximalgehalt von 1.89 ‰. Die Ergebnisse des Berichts werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden von (unbestritten) Fr. 21'364.50. Der Kläger verlangt von der Be- klagten die Übernahme dieses Schadens, abzüglich des vertraglichen Selbstbe- halts von Fr. 1'000.–, damit Fr. 20'364.50. Die Beklagte verweigert die Leistung unter Berufung auf die nachfolgende Bestimmung in den Allgemeinen Bedingun- gen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (Urk. 4/2, Ziffer 6.9): "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;" 1.2. Am 11. Mai 2017 reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte ein (Urk. 1; Urk. 2). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Urteil vom 18. August 2017 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) hat die Vorin- stanz die Klage gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'364.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2016 zu bezahlen (Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 1).
- Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 23; Urk. 24). Sie hat die eingangs angeführten Anträge gestellt. Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– geleistet (Urk. 30; Urk. 31). Die Berufungs- antwort datiert vom 16. Januar 2018 (Urk. 33). Sie wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). 3.1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das - 5 - setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.09.2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.1.2. Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen (vgl. hierzu insbesondere BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können auch in der Berufung jedoch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO). - 6 -
- Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.
- Umstritten ist die Auslegung von Ziffer 6.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (fortan Allgemeine Bedingun- gen). Gemäss der Beklagten ist auf den Blutalkoholgehalt des Lenkers im Zeit- punkt des Unfallereignisses abzustellen. Den mittleren Wert berechnet die Be- klagte als arithmetisches Mittel aus dem für diesen Zeitpunkt vom Institut für Rechtsmedizin ermittelten Minimal- und Maximalgehalt. Es resultiert ein Wert von 1.56 ‰ (1.23 ‰ + 1.89 ‰ ./. 2; Urk. 14). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Ausschlussklausel sei nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Umschreibung in den Allgemeinen Bedingungen ergebe sich nicht, ob auf die im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin angeführte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ereignisses oder der Blutentnahme abzustellen sei. Der Laborwert zur Zeit der Blutentnahme werde rein medizinisch bestimmt. Die Berechnung des Maximal- und Minimalblutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Ereignisses sei hinge- gen relativ kompliziert. Der daraus resultierende Mittelwert werde ausschliesslich für den Strafrichter errechnet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Laie habe von dieser Unterscheidung keine grosse Ahnung. Die Umschreibung des Mittelwertes in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten führe daher zu einem unüberbrückbaren Widerspruch. Er, der Kläger, berufe sich auf den Mittel- wert des Laborwertes, die Beklagte auf den strafrechtlich massgeblichen Mittel- wert im Zeitpunkt des Ereignisses. Gemäss dem Kläger müsste eine Ausschluss- klausel der Beklagten, damit sie eindeutig im Sinne von Art. 33 VVG (Versiche- rungsvertragsgesetz, SR 221.229.1) wäre, dahingehend formuliert worden sein, dass die Beklagte den Versicherungsschutz ausschliesse "für Kollisionsschäden, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zu- stand (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Gewichtspromillen oder mehr, mittlerer - 7 - Wert zum Zeitpunkt des Ereignisses)" geführt werde. Es sei somit vorliegend "in dubio contra assecuratorem" zu entscheiden (Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 13 S. 8 ff.).
- Die Vorinstanz verneinte einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel. Sie ermittelte den mutmasslichen Parteiwillen nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei legte sie die Klausel nach dem Wortlaut, deren Sinn und Zweck sowie der Interessenlage bei Vertragsschluss aus. Sodann wies sie auf die Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Strassenverkehr des ASTRA vom 2. August 2016, insbesondere de- ren Anhang 1, hin. Die Vorinstanz hielt dafür, der Kläger habe nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen dürfen und müssen, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht übernehme, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr im Zeitpunkt des Ereignisses geführt werde. Sodann habe er verstehen müssen, dass es sich bei der in der Klausel aufgeführten Blutalkoholkonzentration um ei- nen mittleren Wert handle, mithin um eine aus mehreren Werten berechnete Grösse. Aufgrund welcher Werte indes der "mittlere Wert" bestimmt werden solle, so die Vorinstanz weiter, sei weder im Vertragstext definiert noch aufgrund der weiteren Umstände ersichtlich. Der einzig ersichtliche objektive Anknüpfungs- punkt in den Weisungen des ASTRA spreche zwar dafür, dass für den mittleren Wert mehrere Blut- oder Atemluftmessungen massgebend sein sollen, diese Wei- sungen könnten jedoch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel bleibe damit unklar, womit er zu Ungunsten der Beklagten auszulegen sei. Für die Frage der Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel sei somit nicht das arithmeti- sche Mittel von Minimal- und Maximalalkoholgehalt relevant. Es sei vielmehr die konkrete Alkoholisierung des Klägers massgeblich (Urk. 25 S. 5 ff.). In der Folge auferlegte die Vorinstanz der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder höher (mittlerer Wert) aufgewiesen habe. Sie kam zum Schluss, dass die Beklagte die- sen Beweis nicht erbringen könne. Der Versicherungsschutz bleibe daher beste- hen und die Beklagte habe den Schaden am Fahrzeug des Klägers zu überneh- men (Urk. 25 S. 9 f.). - 8 -
- Die Beklagte rügt mit der Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe bei der Fällung des angefochtenen Urteils die allgemeinen Prinzipien der Ver- tragsauslegung unrichtig angewandt und unzulässige Beweisanforderungen an sie gestellt. Darin sei eine unrichtige Rechtsanwendung zu sehen (Urk. 24 S. 4). Betreffend die Auslegung der Klausel beruft sich die Beklagte darauf, von einem unklaren Wortlaut mit Bezug auf den Begriff des "mittleren Werts" könne keine Rede sein. Mit dem Begriff "Mittelwert" sei meist das arithmetische Mittel bzw. der Durchschnittswert von mehreren Werten gemeint. Dieses Verständnis des "mittle- ren Werts" sei allgemein bekannt und selbsterklärend und müsse nicht zusätzlich definiert werden (Urk. 24 S. 7). Nicht verständlich seien sodann die Folgerungen der Vorinstanz, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel nicht helfe, den Begriff "mittlerer Wert" auszulegen. Die Überlegungen der Vorinstanz, dass ein mittlerer Wert mehrere Werte voraussetze, aus denen ersterer bestimmt werde, wobei vorliegend die Resultate von Blutalkoholkonzentrationen mehrerer Mes- sungen oder verschiedener Mess- oder Berechnungsmethoden im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 25 S. 7), seien unvollständig und inkonsequent. Wenn aus dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel hervorgehe, dass sich die relevante Blutal- koholkonzentration auf den Kollisionszeitpunkt beziehe, so könne der massgebli- che "mittlere Wert" nur aus Blutalkoholwerten berechnet werden, welche für die- sen Zeitpunkt bestimmt würden. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin ent- nehme man für den Unfallzeitpunkt einen Minimalwert von 1.23 ‰ und einen Ma- ximalwert von 1.89 ‰. Aus diesen beiden - unbestrittenen - Werten ergebe sich gemäss dem allgemeinen Verständnis im Zeitpunkt der Kollision ein "mittlerer Wert" des Blutalkoholgehalts von 1.56 ‰. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel führe somit zum klaren Ergebnis, dass der "mittle- re Wert" aus den beiden Resultaten der Rückrechnung zu bestimmen sei, da sich einzig diese beiden Werte auf den Zeitpunkt der Kollision beziehen würden (Urk. 24 S. 8). Es ergebe sich somit schon aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung ein eindeutiges Auslegungsergebnis, weshalb sich die Berücksichtigung "weiterer Umstände" erübrige. Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen würde, so die Beklagte weiter, dass der Begriff des "mittleren Werts" allein aus dem Vertrag heraus nicht klar definiert sei, werde - 9 - durch den Beizug der Weisungen des ASTRA deutlich, dass der "mittlere Wert" sich auf den Unfallzeitpunkt beziehe und er sich aus den für diesen Zeitpunkt er- rechneten Minimal- und Maximalwerten ergebe. Gemäss der Beklagten hätte ins- besondere auch auf Anhang 3 Ziffer 2 der Weisungen des ASTRA Bezug ge- nommen werden müssen (Urk. 24 S. 9 ff.). Von einem Versagen aller übrigen Auslegungsmittel könne nicht die Rede sein. Folglich sei die Anwendung der Un- klarheitenregel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 8) - nicht angezeigt (Urk. 24 S. 14). Der Kläger hält am Auslegungsergebnis der Vor- instanz fest (Urk. 33). 4.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Aus- legung der umstrittenen Ausschlussklausel ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 25 S. 5 f., E. 2.3.1). Ergänzend sei angeführt, dass der Richter bei der Auslegung der Klausel neben dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie den weiteren Umständen auch zu berücksichtigen hat, was sachgerecht erscheint (BGE 133 III 607 E. 2.2). Sodann kommt vorliegend Art. 33 VVG keine weitergehende Bedeutung als der aus dem Vertrauensprinzip abgelei- teten allgemeinen Unklarheitenregel zu (vgl. hierzu BSK VVG-Fuhrer, Art. 33 N 19 und N 247 ff.; Urk. 13 S. 10). Hervorzuheben ist im weiteren, dass die Unklarhei- tenregel nur dann Anwendung findet, wenn die anderen Auslegungsmittel zu kei- nem eindeutigen Ergebnis führen (BGer 5C.31/2006 vom 10.07.2006, E. 3.3; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 40). 4.2. Da die Parteien hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, ist der mutmassliche Par- teiwille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln. Die Ausschlussklausel lautet, wie bereits dargelegt, wie folgt: "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;" - 10 - 4.3.1. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich klar, dass die Beklagte Kolli- sions- samt Folgeschäden nicht übernimmt, die von einem Lenker mit einem Blut- alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr verursacht werden. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, aus der Klausel ergebe sich jedoch nicht eindeutig, ob dabei auf den Mittelwert im Zeitpunkt der Blutentnahme oder des (Unfall-)Ereignisses abzustellen sei. Er berief sich darauf, es müsse auf den Zeitpunkt der Blutent- nahme und damit auf den im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin explizit fest- gehaltenen "Mittelwert/Vertrauensbereich" von 1.17 ‰ abgestellt werden (vgl. Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 4/3; Urk. 13 S. 8 ff.). Vom Kläger nicht gerügt wird die Erwä- gung der Vorinstanz, die Konjunktion "wenn" könne statt konditional (im Sinne von "falls") auch zeitlich verstanden werden, mit der Folge, dass sich der definierte Blutalkoholgehalt auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses beziehen würde (Urk. 25 S. 6). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klausel keine Schäden am versicherten Fahrzeug übernehmen will, wel- che von dessen qualifiziert alkoholisiertem Lenker verursacht werden. Die Beklag- te ist offenbar der Auffassung, dass mit dem definierten Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr angesichts der gesetzlichen Grenzwerte von 0.5 ‰ bzw. 0.8 ‰ (Art. 1 Bst. a resp. Art. 2 Bst. a Verordnung der Bundesversammlung über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) von einem Selbstverschulden beim Lenker auszugehen ist, das jegliche Versicherungsleistung auszuschliessen rechtfertigt. Die Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Risiko, dass ein derart alkoholisierter Lenker einen Schaden verursache, sei denn auch sehr hoch; dar- über hinaus resultiere dabei regelmässig ein sehr hoher Schaden. Dieses Kosten- risiko sollten weder die Versicherungsnehmer über ihre Prämien tragen noch solle es letztlich auf die Beklagte zurückfallen. Vor dem Hintergrund dieser Motivation sei der relevante Zeitpunkt, worauf sich die Blutalkoholkonzentration beziehe, zweifellos jener des Ereignisses. Es interessiere lediglich, welches Ausmass an Alkoholisierung beim Lenker im Zeitpunkt des Unfalls zum verursachten Schaden geführt habe (Urk. 25 S. 6 f.). Folglich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Kläger nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen durfte und musste, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht über- nimmt, wenn der Lenker des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ereignisses einen Blut- - 11 - alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr aufweist (Urk. 25 S. 8). Ein anderweitiges Er- gebnis erschiene nicht sachgerecht. 4.3.2. Umstritten ist nun aber im Weiteren, wie der massgebliche Blutalko- holgehalt zu berechnen ist. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass dabei auf einen "mittleren Wert" abzustellen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter das arithmetische Mittel aus einem Minimal- und einem Maximalwert zu verstehen. Der Kläger selbst führte vor Vorinstanz an, dass dies von jedermann so zu verstehen sei und er den Begriff auch so verstanden habe (Urk. 13 S. 8). Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel ist daher nach seinem Wort- laut dahingehend auszulegen. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel klar, dass es um den Mittelwert von zwei Blutalkoholgehalten gehen muss. Sinn und Zweck der Klausel stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. 4.3.3. Der Kläger verstand bzw. musste die Ausnahmeklausel nach deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck somit dahingehend verstehen, dass sich die massgebliche Blutalkoholkonzentration als arithmetisches Mittel aus einem für den Zeitpunkt des Ereignisses bestimmten Minimal- und einem Maximalblutalko- holgehalt berechnet. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass für den Fall, dass die Blutentnahme zeitlich verschoben vom Unfallereignis stattfindet, eine Rückrechnung auf das Ereignis erfolgen muss. Es spielt keine Rolle, ob der Klä- ger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis davon hatte, wie diese Rück- rechnung (mit welchen Methoden) erfolgt. Sodann ist unerheblich, ob es aus me- dizinischer Sicht überhaupt möglich wäre, rückwirkend für den Zeitpunkt des Un- falls die exakte Blutalkoholkonzentration des Klägers festzustellen. Unerheblich ist sodann, zu welchem Zweck (allenfalls für den Strafrichter) die Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses entwickelt wurde und aus welchem Grund sie durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erfolgte. Nicht wei- ter zu prüfen ist sodann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses, ob sich der Begriff "mittlerer Wert" im SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01), in den Wei- sungen des ASTRA oder im VVG findet (vgl. hierzu Urk. 13 S. 8 ff.; Urk. 33 S. 4 f.). Da ein eindeutiges Auslegungsergebnis vorliegt, gelangt die Unklarheiten- regel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 8) - nicht zur An- - 12 - wendung. Vielmehr ist der gemäss Ausnahmeklausel massgebliche mittlere Wert als arithmetisches Mittel aus dem vom Institut für Rechtsmedizin für den Zeitpunkt des Unfalls berechneten Minimalgehalt von 1.23 ‰ und Maximalgehalt von 1.89 ‰ zu berechnen. Es ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 1.56 ‰.
- Bei einem Mittelwert von 1.56 ‰ ist der Versicherungsschutz der Beklag- ten ausgeschlossen. In Gutheissung der Berufung ist die Klage daher abzuwei- sen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien muss nicht mehr eingegangen werden. III.
- Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 20'364.50. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'180.– festzusetzen, wobei allfällige weitere Auslagen vorbehalten bleiben (vgl. Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 2). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (Urk. 5; Urk. 7). Sodann hat der Kläger der Beklagten eine volle Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'940.– festzusetzen. Es ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 14 S. 2 und Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1), womit der Klä- ger der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 (Fr. 3'940.– + Fr. 315.20) zu bezahlen hat.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ebenfalls auf Fr. 3'180.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– bezogen. Der Kläger hat der Beklagten den Betrag zu erstatten. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 - 13 - Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Der Kläger hat der Beklagten eine volle Entschädigung zu bezahlen. Es ist ein Mehrwert- steuerzuschlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 24 S. 2 und Kreisschreiben, Ziff. 2.1.1), womit eine Entschädigung von Fr. 2'808.– (Fr. 2'600.– + Fr. 208.–) re- sultiert. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'180.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'180.– zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 14 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'364.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP170034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 3. April 2018 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. August 2017 (FV170035-C)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20364.50 nebst 5 % Zins seit 15.10.2016 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. August 2017 (Urk. 22):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'364.50 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2016 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Klä- ger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'940.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.– zu bezahlen.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 24 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2017 (Ge- schäfts-Nr.: FV170035-C/U1) sei aufzuheben und die Klage sei
- 3 - vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich 8% MWSt.) zu Lasten des Klägers.
2. Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt.) zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18.08.2017 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin für beide Instanzen." Erwägungen: I. 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist eine Versiche- rungsgesellschaft. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) hat bei der Beklagten am 7. März 2016 (gültig rückwirkend ab 1. März 2016) eine Motorfahr- zeugversicherung abgeschlossen, welche auch eine Deckung für das Vollkaskori- siko umfasst (Urk. 4/1 S. 6; Police Nr. …). Am 15. Oktober 2016 um 3.00 Uhr ver- ursachte der Kläger mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall in alkoholisier- tem Zustand. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erstellte am 19. Oktober 2016 zuhanden der Kantonspolizei Aargau einen "Bericht zur Blutalkoholbestimmung" (vgl. Urk. 4/3). Die Blutentnahme beim Kläger erfolgte am
15. Oktober 2016 um 5.16 Uhr. Der Bericht bescheinigt dem Kläger zu jenem Zeitpunkt das Folgende: Mittelwert: 1.17 Gewichtspromille (fortan ‰); Vertrau- ensbereich 1.11 bis 1.23 ‰. Sodann wird eine Berechnung des Minimal- sowie des Maximalgehaltes zum Zeitpunkt des Ereignisses um 3.00 Uhr vorgenommen. Dabei kommt das Institut für Rechtsmedizin auf einen Minimalgehalt von 1.23 ‰
- 4 - bzw. einen Maximalgehalt von 1.89 ‰. Die Ergebnisse des Berichts werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden von (unbestritten) Fr. 21'364.50. Der Kläger verlangt von der Be- klagten die Übernahme dieses Schadens, abzüglich des vertraglichen Selbstbe- halts von Fr. 1'000.–, damit Fr. 20'364.50. Die Beklagte verweigert die Leistung unter Berufung auf die nachfolgende Bestimmung in den Allgemeinen Bedingun- gen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (Urk. 4/2, Ziffer 6.9): "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;" 1.2. Am 11. Mai 2017 reichte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte ein (Urk. 1; Urk. 2). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. Urk. 25 S. 2). Mit Urteil vom 18. August 2017 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) hat die Vorin- stanz die Klage gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'364.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2016 zu bezahlen (Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 1).
2. Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 23; Urk. 24). Sie hat die eingangs angeführten Anträge gestellt. Die Beklagte hat ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– geleistet (Urk. 30; Urk. 31). Die Berufungs- antwort datiert vom 16. Januar 2018 (Urk. 33). Sie wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). 3.1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das
- 5 - setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.09.2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.1.2. Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehal- ten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver- haltsfeststellungen zu rügen (vgl. hierzu insbesondere BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können auch in der Berufung jedoch stets so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1, je zu Art. 326 ZPO).
- 6 -
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II.
1. Umstritten ist die Auslegung von Ziffer 6.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung/G/Kaskoversicherung (fortan Allgemeine Bedingun- gen). Gemäss der Beklagten ist auf den Blutalkoholgehalt des Lenkers im Zeit- punkt des Unfallereignisses abzustellen. Den mittleren Wert berechnet die Be- klagte als arithmetisches Mittel aus dem für diesen Zeitpunkt vom Institut für Rechtsmedizin ermittelten Minimal- und Maximalgehalt. Es resultiert ein Wert von 1.56 ‰ (1.23 ‰ + 1.89 ‰ ./. 2; Urk. 14). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Ausschlussklausel sei nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Umschreibung in den Allgemeinen Bedingungen ergebe sich nicht, ob auf die im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin angeführte Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ereignisses oder der Blutentnahme abzustellen sei. Der Laborwert zur Zeit der Blutentnahme werde rein medizinisch bestimmt. Die Berechnung des Maximal- und Minimalblutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Ereignisses sei hinge- gen relativ kompliziert. Der daraus resultierende Mittelwert werde ausschliesslich für den Strafrichter errechnet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Laie habe von dieser Unterscheidung keine grosse Ahnung. Die Umschreibung des Mittelwertes in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten führe daher zu einem unüberbrückbaren Widerspruch. Er, der Kläger, berufe sich auf den Mittel- wert des Laborwertes, die Beklagte auf den strafrechtlich massgeblichen Mittel- wert im Zeitpunkt des Ereignisses. Gemäss dem Kläger müsste eine Ausschluss- klausel der Beklagten, damit sie eindeutig im Sinne von Art. 33 VVG (Versiche- rungsvertragsgesetz, SR 221.229.1) wäre, dahingehend formuliert worden sein, dass die Beklagte den Versicherungsschutz ausschliesse "für Kollisionsschäden, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zu- stand (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Gewichtspromillen oder mehr, mittlerer
- 7 - Wert zum Zeitpunkt des Ereignisses)" geführt werde. Es sei somit vorliegend "in dubio contra assecuratorem" zu entscheiden (Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 13 S. 8 ff.).
2. Die Vorinstanz verneinte einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel. Sie ermittelte den mutmasslichen Parteiwillen nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei legte sie die Klausel nach dem Wortlaut, deren Sinn und Zweck sowie der Interessenlage bei Vertragsschluss aus. Sodann wies sie auf die Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Strassenverkehr des ASTRA vom 2. August 2016, insbesondere de- ren Anhang 1, hin. Die Vorinstanz hielt dafür, der Kläger habe nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen dürfen und müssen, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht übernehme, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr im Zeitpunkt des Ereignisses geführt werde. Sodann habe er verstehen müssen, dass es sich bei der in der Klausel aufgeführten Blutalkoholkonzentration um ei- nen mittleren Wert handle, mithin um eine aus mehreren Werten berechnete Grösse. Aufgrund welcher Werte indes der "mittlere Wert" bestimmt werden solle, so die Vorinstanz weiter, sei weder im Vertragstext definiert noch aufgrund der weiteren Umstände ersichtlich. Der einzig ersichtliche objektive Anknüpfungs- punkt in den Weisungen des ASTRA spreche zwar dafür, dass für den mittleren Wert mehrere Blut- oder Atemluftmessungen massgebend sein sollen, diese Wei- sungen könnten jedoch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel bleibe damit unklar, womit er zu Ungunsten der Beklagten auszulegen sei. Für die Frage der Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel sei somit nicht das arithmeti- sche Mittel von Minimal- und Maximalalkoholgehalt relevant. Es sei vielmehr die konkrete Alkoholisierung des Klägers massgeblich (Urk. 25 S. 5 ff.). In der Folge auferlegte die Vorinstanz der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder höher (mittlerer Wert) aufgewiesen habe. Sie kam zum Schluss, dass die Beklagte die- sen Beweis nicht erbringen könne. Der Versicherungsschutz bleibe daher beste- hen und die Beklagte habe den Schaden am Fahrzeug des Klägers zu überneh- men (Urk. 25 S. 9 f.).
- 8 -
3. Die Beklagte rügt mit der Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe bei der Fällung des angefochtenen Urteils die allgemeinen Prinzipien der Ver- tragsauslegung unrichtig angewandt und unzulässige Beweisanforderungen an sie gestellt. Darin sei eine unrichtige Rechtsanwendung zu sehen (Urk. 24 S. 4). Betreffend die Auslegung der Klausel beruft sich die Beklagte darauf, von einem unklaren Wortlaut mit Bezug auf den Begriff des "mittleren Werts" könne keine Rede sein. Mit dem Begriff "Mittelwert" sei meist das arithmetische Mittel bzw. der Durchschnittswert von mehreren Werten gemeint. Dieses Verständnis des "mittle- ren Werts" sei allgemein bekannt und selbsterklärend und müsse nicht zusätzlich definiert werden (Urk. 24 S. 7). Nicht verständlich seien sodann die Folgerungen der Vorinstanz, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel nicht helfe, den Begriff "mittlerer Wert" auszulegen. Die Überlegungen der Vorinstanz, dass ein mittlerer Wert mehrere Werte voraussetze, aus denen ersterer bestimmt werde, wobei vorliegend die Resultate von Blutalkoholkonzentrationen mehrerer Mes- sungen oder verschiedener Mess- oder Berechnungsmethoden im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 25 S. 7), seien unvollständig und inkonsequent. Wenn aus dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel hervorgehe, dass sich die relevante Blutal- koholkonzentration auf den Kollisionszeitpunkt beziehe, so könne der massgebli- che "mittlere Wert" nur aus Blutalkoholwerten berechnet werden, welche für die- sen Zeitpunkt bestimmt würden. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin ent- nehme man für den Unfallzeitpunkt einen Minimalwert von 1.23 ‰ und einen Ma- ximalwert von 1.89 ‰. Aus diesen beiden - unbestrittenen - Werten ergebe sich gemäss dem allgemeinen Verständnis im Zeitpunkt der Kollision ein "mittlerer Wert" des Blutalkoholgehalts von 1.56 ‰. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vertragsklausel führe somit zum klaren Ergebnis, dass der "mittle- re Wert" aus den beiden Resultaten der Rückrechnung zu bestimmen sei, da sich einzig diese beiden Werte auf den Zeitpunkt der Kollision beziehen würden (Urk. 24 S. 8). Es ergebe sich somit schon aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung ein eindeutiges Auslegungsergebnis, weshalb sich die Berücksichtigung "weiterer Umstände" erübrige. Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen würde, so die Beklagte weiter, dass der Begriff des "mittleren Werts" allein aus dem Vertrag heraus nicht klar definiert sei, werde
- 9 - durch den Beizug der Weisungen des ASTRA deutlich, dass der "mittlere Wert" sich auf den Unfallzeitpunkt beziehe und er sich aus den für diesen Zeitpunkt er- rechneten Minimal- und Maximalwerten ergebe. Gemäss der Beklagten hätte ins- besondere auch auf Anhang 3 Ziffer 2 der Weisungen des ASTRA Bezug ge- nommen werden müssen (Urk. 24 S. 9 ff.). Von einem Versagen aller übrigen Auslegungsmittel könne nicht die Rede sein. Folglich sei die Anwendung der Un- klarheitenregel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 8) - nicht angezeigt (Urk. 24 S. 14). Der Kläger hält am Auslegungsergebnis der Vor- instanz fest (Urk. 33). 4.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Aus- legung der umstrittenen Ausschlussklausel ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 25 S. 5 f., E. 2.3.1). Ergänzend sei angeführt, dass der Richter bei der Auslegung der Klausel neben dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie den weiteren Umständen auch zu berücksichtigen hat, was sachgerecht erscheint (BGE 133 III 607 E. 2.2). Sodann kommt vorliegend Art. 33 VVG keine weitergehende Bedeutung als der aus dem Vertrauensprinzip abgelei- teten allgemeinen Unklarheitenregel zu (vgl. hierzu BSK VVG-Fuhrer, Art. 33 N 19 und N 247 ff.; Urk. 13 S. 10). Hervorzuheben ist im weiteren, dass die Unklarhei- tenregel nur dann Anwendung findet, wenn die anderen Auslegungsmittel zu kei- nem eindeutigen Ergebnis führen (BGer 5C.31/2006 vom 10.07.2006, E. 3.3; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 40). 4.2. Da die Parteien hinsichtlich des Inhalts der Ausschlussklausel keinen übereinstimmenden wirklichen Willen geltend machen, ist der mutmassliche Par- teiwille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln. Die Ausschlussklausel lautet, wie bereits dargelegt, wie folgt: "Kein Versicherungsschutz besteht […] 6.9 für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahr- zeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalko- holgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert) oder unter Drogenein- fluss geführt wird;"
- 10 - 4.3.1. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich klar, dass die Beklagte Kolli- sions- samt Folgeschäden nicht übernimmt, die von einem Lenker mit einem Blut- alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr verursacht werden. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, aus der Klausel ergebe sich jedoch nicht eindeutig, ob dabei auf den Mittelwert im Zeitpunkt der Blutentnahme oder des (Unfall-)Ereignisses abzustellen sei. Er berief sich darauf, es müsse auf den Zeitpunkt der Blutent- nahme und damit auf den im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin explizit fest- gehaltenen "Mittelwert/Vertrauensbereich" von 1.17 ‰ abgestellt werden (vgl. Prot. Vi S. 4 f.; Urk. 4/3; Urk. 13 S. 8 ff.). Vom Kläger nicht gerügt wird die Erwä- gung der Vorinstanz, die Konjunktion "wenn" könne statt konditional (im Sinne von "falls") auch zeitlich verstanden werden, mit der Folge, dass sich der definierte Blutalkoholgehalt auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses beziehen würde (Urk. 25 S. 6). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Klausel keine Schäden am versicherten Fahrzeug übernehmen will, wel- che von dessen qualifiziert alkoholisiertem Lenker verursacht werden. Die Beklag- te ist offenbar der Auffassung, dass mit dem definierten Blutalkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr angesichts der gesetzlichen Grenzwerte von 0.5 ‰ bzw. 0.8 ‰ (Art. 1 Bst. a resp. Art. 2 Bst. a Verordnung der Bundesversammlung über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) von einem Selbstverschulden beim Lenker auszugehen ist, das jegliche Versicherungsleistung auszuschliessen rechtfertigt. Die Vorinstanz hielt weiter zu Recht fest, das Risiko, dass ein derart alkoholisierter Lenker einen Schaden verursache, sei denn auch sehr hoch; dar- über hinaus resultiere dabei regelmässig ein sehr hoher Schaden. Dieses Kosten- risiko sollten weder die Versicherungsnehmer über ihre Prämien tragen noch solle es letztlich auf die Beklagte zurückfallen. Vor dem Hintergrund dieser Motivation sei der relevante Zeitpunkt, worauf sich die Blutalkoholkonzentration beziehe, zweifellos jener des Ereignisses. Es interessiere lediglich, welches Ausmass an Alkoholisierung beim Lenker im Zeitpunkt des Unfalls zum verursachten Schaden geführt habe (Urk. 25 S. 6 f.). Folglich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Kläger nach Treu und Glauben die Ausschlussklausel dahingehend verstehen durfte und musste, dass die Beklagte Kollisions- samt Folgeschäden nicht über- nimmt, wenn der Lenker des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Ereignisses einen Blut-
- 11 - alkoholgehalt von 1.5 ‰ oder mehr aufweist (Urk. 25 S. 8). Ein anderweitiges Er- gebnis erschiene nicht sachgerecht. 4.3.2. Umstritten ist nun aber im Weiteren, wie der massgebliche Blutalko- holgehalt zu berechnen ist. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass dabei auf einen "mittleren Wert" abzustellen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter das arithmetische Mittel aus einem Minimal- und einem Maximalwert zu verstehen. Der Kläger selbst führte vor Vorinstanz an, dass dies von jedermann so zu verstehen sei und er den Begriff auch so verstanden habe (Urk. 13 S. 8). Der Begriff "mittlerer Wert" in der Ausschlussklausel ist daher nach seinem Wort- laut dahingehend auszulegen. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel klar, dass es um den Mittelwert von zwei Blutalkoholgehalten gehen muss. Sinn und Zweck der Klausel stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. 4.3.3. Der Kläger verstand bzw. musste die Ausnahmeklausel nach deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck somit dahingehend verstehen, dass sich die massgebliche Blutalkoholkonzentration als arithmetisches Mittel aus einem für den Zeitpunkt des Ereignisses bestimmten Minimal- und einem Maximalblutalko- holgehalt berechnet. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass für den Fall, dass die Blutentnahme zeitlich verschoben vom Unfallereignis stattfindet, eine Rückrechnung auf das Ereignis erfolgen muss. Es spielt keine Rolle, ob der Klä- ger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis davon hatte, wie diese Rück- rechnung (mit welchen Methoden) erfolgt. Sodann ist unerheblich, ob es aus me- dizinischer Sicht überhaupt möglich wäre, rückwirkend für den Zeitpunkt des Un- falls die exakte Blutalkoholkonzentration des Klägers festzustellen. Unerheblich ist sodann, zu welchem Zweck (allenfalls für den Strafrichter) die Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses entwickelt wurde und aus welchem Grund sie durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erfolgte. Nicht wei- ter zu prüfen ist sodann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses, ob sich der Begriff "mittlerer Wert" im SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01), in den Wei- sungen des ASTRA oder im VVG findet (vgl. hierzu Urk. 13 S. 8 ff.; Urk. 33 S. 4 f.). Da ein eindeutiges Auslegungsergebnis vorliegt, gelangt die Unklarheiten- regel - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 25 S. 8) - nicht zur An-
- 12 - wendung. Vielmehr ist der gemäss Ausnahmeklausel massgebliche mittlere Wert als arithmetisches Mittel aus dem vom Institut für Rechtsmedizin für den Zeitpunkt des Unfalls berechneten Minimalgehalt von 1.23 ‰ und Maximalgehalt von 1.89 ‰ zu berechnen. Es ergibt sich ein arithmetisches Mittel von 1.56 ‰.
5. Bei einem Mittelwert von 1.56 ‰ ist der Versicherungsschutz der Beklag- ten ausgeschlossen. In Gutheissung der Berufung ist die Klage daher abzuwei- sen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien muss nicht mehr eingegangen werden. III.
1. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 20'364.50. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'180.– festzusetzen, wobei allfällige weitere Auslagen vorbehalten bleiben (vgl. Urk. 25 S. 12, Dispositivziffer 2). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen. Sie sind aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (Urk. 5; Urk. 7). Sodann hat der Kläger der Beklagten eine volle Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'940.– festzusetzen. Es ist ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 14 S. 2 und Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1), womit der Klä- ger der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 (Fr. 3'940.– + Fr. 315.20) zu bezahlen hat.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ebenfalls auf Fr. 3'180.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'180.– bezogen. Der Kläger hat der Beklagten den Betrag zu erstatten. Die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11
- 13 - Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Der Kläger hat der Beklagten eine volle Entschädigung zu bezahlen. Es ist ein Mehrwert- steuerzuschlag von 8 % geschuldet (vgl. Urk. 24 S. 2 und Kreisschreiben, Ziff. 2.1.1), womit eine Entschädigung von Fr. 2'808.– (Fr. 2'600.– + Fr. 208.–) re- sultiert. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'180.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.20 zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'180.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'180.– zu ersetzen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'364.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: cm