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NP170033

Negative Feststellungsklage

Zürich OG · 2018-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger und Berufungskläger A._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Schlichtungsgesuch vom 7. März 2017 negative Feststellungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Mit Klagebewilligung vom 11. Mai 2017 und Klageschrift vom 12. September 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführ- te Rechtsbegehren gegen die Beklagten (act. 1 f.). Gleichzeitig gelangte der Klä- ger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage aus dem gleichen Themen- kreis gegen andere Beklagte an die Vorinstanz (vgl. das Verfahren PP170048 der Kammer). Hintergrund der Klage(n) sind Investitionen von Anlegern, zu einem grossen Teil aus Österreich, in den C._____-Plan der D._____ AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (früher: …, vgl. act. 4/2). Die Beklagten sind solche Anleger. Der Kläger ver- fasste mehrmals Prüfberichte für die D._____ AG, wonach der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft nach Durchsicht von Dokumenten (La- gerdepotauszüge aus Dubai und der Schweiz) mit dem Soll-Bestand an Edelme- tallen übereinstimme (vgl. act. 4/3). Im Konkurs der D._____ AG wurde (so der Kläger) festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesell-

- 14 - schaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden waren. Die Beklagten stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, der Kläger hafte ihnen aus mutmasslichen unerlaubten Handlungen für ihre Vermögensschäden im Zu- sammenhang mit dem erwähnten Konkurs (act. 2 S. 11; vgl. auch act. 4/1).

E. 1.2 Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 die eingangs angeführte Ver- fügung. Die Vorinstanz verneinte darin sowohl das Vorliegen eines schützenswer- ten Feststellungsinteresses als auch ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage des Klägers nicht ein (vgl. act. 6 = act. 16c = act. 17 = act. 19). Die Verfü- gung wurde dem Kläger persönlich am 6. Oktober 2017 zugestellt (act. 7). Der Kläger bringt richtig vor, dass die Vorinstanz Art. 137 ZPO verletzte, indem sie den angefochtenen Entscheid dem Kläger persönlich zustellte (und nicht an sei- nen Vertreter, vgl. act. 14 S. 11). Dem Kläger macht indes nicht geltend, inwiefern ihm dies einen Nachteil zufügte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage 2017, Art. 138 N 27).

E. 1.3 Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ erklärte mit Eingabe vom

18. Oktober 2017 an die Vorinstanz, falls der Kläger die Verfügung vom 21. Sep- tember 2017 anfechte, erkläre er (Rechtsanwalt X._____) sich mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelentscheidung in einfacher Ausferti- gung einverstanden (act. 9). Rechtsanwalt X._____ wird deshalb im vorliegenden Verfahren als Zustelladresse der Beklagten berücksichtigt.

E. 1.4 Mit Eingabe vom Montag, 6. November 2017 (Datum Poststempel), erhob der Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 21. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 14).

E. 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger mit Verfügung vom 24. No- vember 2017 Frist an, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 2'500.00 zu bezahlen (act. 20). Der Kläger leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist (act. 22, 24).

- 15 -

E. 1.6 Der Rechtsvertreter des Klägers teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 25). Der Kläger persönlich reichte am 16. Februar 2018 eine Eingabe und neue Beilagen zu den Akten (act. 26, 27/10, 28/13-22).

E. 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Es wurde davon abgesehen, Berufungsantworten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beklagten sind indessen zur Kenntnis- nahme noch die Doppel der act. 14, 25 und 26 zuzustellen.

E. 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte im ordentlichen Verfah- ren sind mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung des Klägers ist daher einzutreten.

E. 2.2 Die Berufung ist in Wahrung der Berufungsfrist abschliessend zu begründen. Die bereits erwähnte Ergänzung der Berufung vom 16. Februar 2018 (act. 26) ist daher unter dem Vorbehalt zulässiger Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) unbeachtlich.

E. 2.3 Der Kläger nennt zu den meisten Beklagten keine oder keine vollständige Adresse (vgl. act. 2 S. 2 ff.). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen. Die genaue Bezeichnung der Pro- zessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legitimation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Name, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/ 2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.3). Die Adresse wird bei natürlichen Perso- nen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Für die Identifizierung genügt vorlie- gend die Angabe der Personalien nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt, hat zu sagen, wer die Gegenpartei ist und wo diese wohnt (vgl. OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016, E. 5). Da die Vorinstanz – wie

- 16 - nachfolgend gezeigt wird – auf die Klage zu Recht nicht eintrat und die Beklagten im Übrigen eine Zustelladresse bezeichnet haben, kann davon abgesehen wer- den, den Kläger zur Nennung der vollständigen Adressen anzuhalten.

E. 3 Auflage 2016, Art. 71 N 10). Das gilt daher auch für das Feststellungsinteresse (würde dieses entgegen dem vorne unter Ziff. 3.2.1 Gesagten nicht als Prozess- voraussetzung betrachtet, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, könnte nebenbei bemerkt nichts anderes gelten, da auch die materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen selbstredend gegenüber jeder beklagten Partei einzeln zu prüfen wären). Der Kläger steht jedem und jeder Beklagten gegenüber in einer ungewissen Rechtsbeziehung, für die sich die Frage separat stellt, ob die Unge- wissheit fortdauert und ob das dem Kläger unzumutbar ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der einzelnen Beklagten daran, den Zeitpunkt der Geltendma- chung ihrer Ansprüche selber zu bestimmen, hat für jede einzelne Rechtsbezie- hung separat zu erfolgen. Es genügt somit nicht, wenn sich das Feststellungsinteresse lediglich aus dem Total an gleichartigen Ansprüchen ergibt, die nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solches Institut einer Art "Kollektiv-Fest- stellungsklage", bei der das Feststellungsinteresse aus der Masse an gleichzeitig geltend gemachten (Feststellungs-)Ansprüchen abgeleitet werden kann, gibt es im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht. Vergleichbar ist allenfalls das Institut der Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Dort weicht aber nur die Aktivlegitimation der Verbände von den allgemeinen Regelungen ab und es ist nicht vorgesehen, dass die Verbände auch gehalten wären, negativen Feststellungsklagen von po- tentiellen Schädigern (wo sich ebenfalls aus der Masse an möglichen Ansprüchen ein Feststellungsinteresse ergeben könnte) entgegenzutreten.

E. 3.1 Der vorliegende Prozess betrifft eine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Österreich (wo die Beklagten ihre Wohnsitze bzw. Sitze haben) sind Ver- tragsstaaten des LugÜ. Der Kläger erhob die eingangs erwähnte negative Fest- stellungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand) in Zürich (act. 2 S. 12). Das LugÜ bzw. die EuGVVO schliesst am Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers nicht aus (vgl. BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 5 N 531). Ob ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. TANJA DOMEJ, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, in: Ecolex 2013 S. 123 ff. S. 125; NINO SIEVO, Die ne- gativen Feststellungsklagen des Schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, Zürich 2017, S. 130 f., S. 226 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 244). Der Kläger bean- standet daher zu Recht nicht, dass die Vorinstanz prüfte, ob seiner Klage ein schützenswertes Feststellungsinteresse zugrunde liegt.

E. 3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse die massgebliche neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts übersehen bzw. weggelassen und sich auf Bundesgerichtsurteile ge- stützt, welche in der Sache mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten (act. 14 S. 14). Es ist deshalb zunächst auf die Anforderungen an das Feststellungsinte- resse einzugehen.

E. 3.2.1 Dass eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Feststellungsinteresse entspricht der Pro- zessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. BSK ZPO-WEBER, 3. Auf- lage 2017, Art. 88 N 9). Die Vorinstanz hielt die Anforderungen im Einzelnen zu-

- 17 - treffend fest: Ausgangspunkt ist eine ungewisse Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Verlangt wird sodann, dass die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird, und dass die Ungewissheit durch richterliche Feststellung beho- ben werden kann (act. 17 S. 16). Die Behinderung der Bewegungsfreiheit wird wirtschaftlich verstanden, etwa in dem Sinne, dass der Kläger Rückstellungen bil- den muss oder sonst wie durch eine Ungewissheit über die langzeitig zur Verfü- gung stehenden Mittel beeinträchtigt wird (vgl. SIEVO, a.a.O., S. 23 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538, DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 88 N 9; vgl. auch TARKAN GÖKSU, Negative Feststellungsklage, ausgewählte Aspekte und neuere Entwicklung, ZZZ 2008/09 S. 175 ff., S. 176). Ein Kriterium ist dabei das Verhält- nis zwischen der Höhe der behaupteten Forderung und dem Vermögen des an- geblichen Schuldners (ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, 3. Auflage 2016, Art. 88 N 7). Im Schrifttum wird teilweise verlangt, die Anforderungen seien nicht zu hoch anzu- setzen und die Unzumutbarkeit sei bereits zu bejahen, wenn es um mehr als blosse Bagatellbeträge geht (FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 88 N 10). In der Praxis wur- de die Unzumutbarkeit der Ungewissheit in Fällen natürlicher Personen als Kläger etwa bei Beträgen von Fr. 14'000.00, Fr. 37'900.00 und Fr. 77'000.00 bejaht (vgl. die Nachweise bei SIEVO, a.a.O., S. 25). Bei einem bescheidenen Betrag von rund Fr. 400.00 wurde die Unzumutbarkeit dagegen verneint (vgl. BGer 4A_530/2007 vom 14. Mai 2008, E. 2.3). Im Falle negativer Feststellungsklagen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Weiteres hinzu. Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestehe, wird der beklagte Gläubiger zur vorzeitigen Prozessfüh- rung (und Beweisführung) gezwungen. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner bestimmt, wann der An- spruch geltend zu machen (und zu beweisen) ist. Das entsprechende Interesse der Feststellungsbeklagten ist mit demjenigen des Klägers an der Beseitigung der geltend gemachten Ungewissheit abzuwägen (vgl. die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz, act. 17 S. 16, sowie SIEVO, a.a.O., S. 40 f. m.w.Nw.; vgl. auch HOFF- MANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538). Nach neuerer Bundesgerichtspraxis ist das Inte-

- 18 - resse des Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage allerdings vorrangig, wenn der Gläubiger den Anspruch in Betreibung gesetzt hat. Das Interesse des Gläubigers, sich mit dem Prozess Zeit zu lassen, tritt dann hin- ter das Interesse des Schuldners zurück, sich der Betreibung, die seine Reputati- on und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt, zu entledigen (BGE 141 III 68). Das Interesse, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), genügt dagegen nicht als schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer negativen Feststel- lungsklage. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen, so ist eine un- zumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinreichendes Inte- resse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Feststellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Das gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. BGE 136 III 523 sowie CHK-BUHR/ GABRIEL/SCHRAMM, 3. Auflage 2016, Art. 9 IPRG N 26 mit Hinweisen; vgl. auch SIEVO, a.a.O., S. 238 ff.).

E. 3.2.2 Die vom Kläger genannte "neuere Rechtsprechung" des Bundesgerichts be- trifft das Verhältnis zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage, wo- nach erstere Klage nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn letztere möglich ist (act. 14 S. 14 unten mit Verweis auf act. 14 S. 12 Ziff.14-15). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Möglichkeit einer Leistungsklage des Klägers nicht im Raum steht. Dass die eigene negative Feststellungsklage gegen die Beklagten dem Kläger den besseren und kostengünstigeren Rechtsschutz bö- te, als einzelnen Leistungsklagen der Beklagten entgegen zu treten (act. 14 S. 15 oben und S. 17), mag zutreffen, doch um diese Unterscheidung geht es bei der vom Kläger zitierten Praxis nicht (sondern um die Frage, ob eine eigene Leis- tungsklage möglich ist und ob die Feststellungsklage dieser gegenüber den bes- seren Rechtsschutz bietet; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.1). Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall darum, dass die negative Feststel- lungsklage es dem Kläger erlaubte, die künftige Abwicklung von Rechtsverhält- nissen zu regeln (act. 14 S. 15 oben). Der Kläger meint hier wohl sein Interesse am Erhalt eines Entscheids allen Beklagten gegenüber sowie mit mehr Gewicht gegenüber allfälligen weiteren Geschädigten. Auch insoweit ist die vom Kläger

- 19 - genannte Praxis (vgl. auch dazu den soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid) auf die Unterscheidung zwischen eigener Leistungs- und Feststellungs- klage bezogen. Sie betrifft etwa Fälle von Dauerschuldverhältnissen (vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 3. Auflage 2017, Art. 88 N 15 mit Hinweisen). Um so etwas geht es hier nicht. Weiter erwähnt der Kläger die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Feststel- lungsinteresse auch (nur) faktischer Natur sein könne (vgl. act. 14 S. 12 Ziff. 15). Auch diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Kläger macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ein rechtliches Interesse ver- langt (und das Feststellungsinteresse deshalb verneint). Die Vorwürfe des Klä- gers, die Vorinstanz habe die relevante Bundesgerichtspraxis übersehen und sich auf irrelevante Entscheide gestützt, gehen somit fehl.

E. 3.3 Konkret machte der Kläger vor Vorinstanz zu seinem Interesse an der bean- tragten Feststellung geltend, gegenwärtig würden im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Anlagegeschäften (vgl. vorne Ziff. 1.1) fast 400 mutmassli- che Geschädigte, unter anderem vertreten durch Rechtsanwalt X._____, Ansprü- che in Millionenhöhe gegen ihn geltend machen bzw. geltend machen wollen. Die dadurch im Raum stehende mutmassliche Schädigung in finanzieller Hinsicht und mit Blick auf seinen Ruf könnte für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schwere Nachteile haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass dieser ungeklärte Zustand weiter fortdauere. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage stehe ihm nicht offen. Daher könne die bestehende Rechtsunsicherheit einzig auf dem Weg einer nega- tiven Feststellungsklage behoben werden (act. 2 S. 13 f.). Im Berufungsverfahren ergänzte der Kläger, es sei gerichtsnotorisch, dass Wiener Rechtsanwälte gross und öffentlich angelegte Kampagnen gegen ihn führten. Da- bei komme es zu Verletzungen des UWG. Zu den am 1. November 2017 in Öster- reich hängigen 67 Klagen gegen ihn kämen täglich eine bis zwei weitere hinzu. Nach den Berechnungen von Gegenanwälten gehe es insgesamt um Schäden von ca. Euro 10 Mio. (act. 14 S. 13, S. 16). Die Vorinstanz habe zwar seine sub- stantiierten Argumente zusammengefasst, aber sie habe die seinen Argumenten inhärenten existentiellen Gefahren für ihn (als Berufs- wie als Privatperson), seine

- 20 - Angestellten und seine bzw. deren Familie(n) in tatsächlicher, rechtlicher und fi- nanzieller Hinsicht einfach weggelassen, obwohl diese Gefahr offensichtlich sei und aus der Rechtsschrift in erster Instanz offenkundig hervorgehe. Der sich auf- bauende Prozessschwall von über 400 Klagen mit einem gesamten Streitwert in Millionenhöhe stelle eine existenzbedrohende Situation dar, die nicht hingenom- men werden könne. Dieser Rechtsungewissheit und deren erkennbarer zeitlichen Fortdauer über mutmasslich mehrere Jahre hinweg könne er nicht anders entge- gen treten als mit einer negativen Feststellungsklage. Es sei despektierlich und unwahr, wenn die Vorinstanz dafür halte, es sei ihm zumutbar, zuzuwarten, ob und bis die mutmasslichen Gläubiger gegen ihn klagen würden. Gegenteils sei es gerade und in jeder Hinsicht rechtlich und tatsächlich unzumutbar, sich von 400 Parteien in Millionenhöhe im Ausland verklagen zu lassen. Schon die Rechtsver- tretungskosten alleine beliefen sich etwa auf die Höhe seines monatlichen Ein- kommens. Dazu komme eine massive und erhebliche zeitliche sowie psychische Belastung, die eine normale Arbeitstätigkeit neben diesen hunderten von Klagen kaum mehr zulasse. Auch erhalte er aufgrund der Häufigkeit der Klagen und der Höhe der Streitwerte in der Schweiz kaum mehr ein Bankkonto (act. 14 S. 13 f., S. 16). Mit der eingangs erwähnten Eingabe vom 16. Februar 2018 ergänzte der Kläger, nach Presseberichten sei mutmasslich sogar von über 2700 Opfern und Schäden bis Fr. 40 Mio. auszugehen. Per 16. Februar 2018 seien in Österreich schon 95 Klagen hängig gewesen. Seine Rechtsvertretung in den bereits hängigen Verfah- ren in Österreich hätte ihn bis anhin Euro 104'000.00 gekostet (act. 26).

E. 3.4 / 3.4.1 Ein besonderer Aspekt des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger nicht eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei erhebt und diese Partei ihm gegenüber einen Anspruch in Millionenhöhe behauptet. Vielmehr geht es um 293 beklagte Parteien, welche der Kläger als einfache Streitgenossen ins Recht fasst.

E. 3.4.2 Bei einfacher Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO handelt es sich um mehrere selbständige Klagen. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen da- her – nach einhelliger Auffassung – hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. bei

- 21 - jeder Klage separat zu prüfen (vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 71 N 27; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 71 N 16; BORLA-GEIER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Auflage 2016, Art. 71 N 20; sinngemäss auch ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER,

E. 3.5 / 3.5.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse nur mit der Gesamt- heit an Ansprüchen, die möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden. Er erklärt nicht, ob und wie ihn die behauptete andauernde Ungewissheit über den Bestand jeder einzelnen Forderung, welche die Beklagten ihm gegenüber be- haupten (lassen), in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtigt. Dass er jeder einzelnen beklagten Partei gegenüber ein schüt-

- 22 - zenswertes Interesse an der verlangten Feststellung habe, macht der Kläger so- mit gar nicht geltend. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Feststel- lungsinteresse im Ergebnis zu Recht verneint.

E. 3.5.2 Als Klagebeilagen reichte der Kläger Listen zu den Akten, welche zu einzel- nen Beklagten die behaupteten Ansprüche aufführen (act. 4/6-7). Die Beklagten verlangen danach vom Kläger Euro-Beträge im drei- bis vierstelligen und in weni- gen Fällen im fünfstelligen Bereich. In einigen Fällen ist somit denkbar, dass es nach der erwähnten Praxis (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) in Frage käme, die Unzumut- barkeit der fortdauernden Ungewissheit (und damit das Feststellungsinteresse) zu bejahen (obschon der Kläger es unterliess, Angaben zum Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zu seinem Vermögen zu machen). In anderen Fällen geht es dagegen um geringfügige Ansprüche oder gar um Bagatellbeträge, hinsichtlich welcher das Zuwarten auf eine allfällige Klage der Gegenpartei zumutbar ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Listen einzelne Beklagte her- auszusuchen, welchen gegenüber ein Feststellungsinteresse bejaht werden könn- te.

E. 3.5.3 Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern die Rechtsunsicherheit jeder einzel- nen beklagten Partei gegenüber fortdauert. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungs- klage zu rechnen, so ist es wie gesehen nicht unzumutbar, auf diese zu warten (und die negative Feststellungsklage ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. vorne Ziff. 3.2.1). In dieser Konstellation ist absehbar, dass die Ungewissheit bald durch einen Gerichtsentscheid beseitigt wird. Eine unzumutbare Unsicherheit be- steht umso weniger, wenn die Leistungsklage bei Einleitung der Feststellungskla- ge bereits hängig ist (wobei dann selbstredend schon die anderweitige Rechts- hängigkeit einem Eintreten auf die Feststellungsklage entgegen steht (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Kläger reichte der Vorinstanz ein E-Mail von Rechtsanwalt X._____ vom

27. Februar 2017 zu den Akten, in dem dieser erklärte, es seien bereits einige Klagen eingereicht worden (act. 4/5). Mit weiteren war nach der Formulierung im erwähnten E-Mail ("bereits") sinngemäss in näherer Zukunft zu rechnen. Zwi- schenzeitlich wurden wie gesehen schon 93 Klagen angehoben (vgl. Ziff. 3.3 vor-

- 23 - stehend; bei einem Teil davon – aber soweit ersichtlich nicht bei allen – klagen gemäss den Parteinamen Beklagte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfah- ren PP170048 gegen den Kläger). Kommen (wie der Kläger erwähnt) zu den be- reits hängigen Klagen täglich eine oder zwei weitere hinzu, so ist von allen Be- klagten in naher Zukunft mit einer Leistungsklage zu rechnen, was ein Feststel- lungsinteresse des Klägers an einer negativen Feststellungsklage ausschliesst. Zwar ist denkbar, dass das Interesse bei einigen Beklagten noch besteht, da eini- ge vielleicht nicht in näherer Zukunft klagen werden. Auch insoweit ist es aber nicht Sache des Gerichts, nachzuforschen, gegenüber welchen der Beklagten konkret ein Rechtsschutzinteresse besteht.

E. 3.6 Es würde dem Kläger im Übrigen auch nicht helfen, wenn über den Aspekt der Mehrheit von Beklagten hinweggesehen und das Feststellungsinteresse auf- grund des Kontexts aller Gegenparteien geprüft würde:

E. 3.6.1 Der Kläger betont die existenzielle Gefahr, die ihm aufgrund der unbegrün- deten gegnerischen Ansprüche bzw. aufgrund der Kampagne der Wiener Rechts- anwälte drohe (vgl. vorne Ziff. 3.3). Dass Forderungen vieler ausländischer Gläu- biger in einem substantiellen Totalbetrag gegen den Kläger geltend gemacht wer- den, die er für unberechtigt hält, ist für den Kläger sicherlich unangenehm. Ent- scheidend für das Interesse an der Feststellung ist jedoch nicht die Frage, ob Forderungen bestehen oder nicht. Auch geht es nicht darum, ob die Ungewissheit des Ausgangs von Prozessen, die aufwändige Abwehr entsprechender Leis- tungsklagen und die allfällige Verpflichtung zu Zahlungen den Kläger in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz (auch: Ruf als Rechtsanwalt) etc. ge- fährdet bzw. gefährden würde (so seine Begründung, vgl. act. 14 S. 13-16). Denn wenn Klagen im Ausland bevorstehen, so wird die Ungewissheit zeitnah durch die ausländischen Gerichte beseitigt. Sie kann dann kein Feststellungsinteresse mehr begründen. Der Kläger machte eine fortdauernde Ungewissheit in der Klagebegründung vor der Vorinstanz zwar geltend (act. 2 S. 13). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ungewissheit andauert, verdeutlicht der Kläger allerdings nicht (das ist offensichtlich nicht beim Total der Ansprüche der Fall, da im Ausland bereits

- 24 - vor der Klageeinleitung erste Leistungsklagen erhoben wurden und mit weiteren zu rechnen war; vgl. soeben Ziff. 3.5.3). Ebenso wenig erklärt der Kläger, inwie- fern ihn die fortdauernde Ungewissheit über die Ansprüche der Beklagten bzw. über einen Teil davon in seiner Bewegungsfreiheit einschränke, etwa in dem Sin- ne, dass er dafür Rückstellungen machen müsste. Die vom Kläger geschilderten Nachteile folgen nur aus der Tatsache, dass Ansprüche geltend gemacht und be- reits Prozesse geführt werden, und nicht aus der fortdauernden Ungewissheit über die Ansprüche. Der Kläger macht etwa auch nicht geltend, die ausländischen Verfahren würden unzumutbar lange dauern und nicht innert nützlicher Frist zu einer Klärung der Rechtslage (hinsichtlich der jeweiligen Leistungskläger) führen. Der Kläger begründet damit nicht konkret, inwiefern die Ungewissheit über die be- troffenen Rechtsbeziehungen (zumindest teilweise) andauere und das Zuwarten für ihn unzumutbar sei.

E. 3.6.2 Das weitere Argument des Klägers, er erhalte in der Schweiz wegen der hängigen Prozesse und der hohen Streitwerte keine Bankkonten mehr (act. 14 S. 16), ist zum einen weder belegt noch konkret begründet und folgt zum anderen aus den bereits hängigen Prozessen. Insoweit wäre die negative Feststellungs- klage ohnehin teilweise wegen vorbestehender Rechtshängigkeit unzulässig. In- wiefern für die erwähnten Banken relevant ist, ob diese Prozesse im Ausland hängig sind oder (als negative Feststellungsklage) in der Schweiz, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht verdeutlicht.

E. 3.6.3 Weitere vom Kläger genannte Nachteile sind UWG-Verletzungen sowie standesrechtswidrige Vorgehensweisen von österreichischen Rechtsanwälten. Die Herabsetzungen und tatsachenwidrigen Behauptungen etwa auf Web-Sites hätten bereits zu hohen Verlusten bei der Mandatsakquisition geführt bzw. zu er- heblichen Mandatsabgängen. Banken hätten Kontenbeziehungen zu ihm gekün- digt und es sei zu Friktionen mit der PolyReg und der SRO/SAV gekommen (act. 14 S. 16). Die geschilderten Umstände mögen für den Kläger unangenehm sein. Eine nega- tive Feststellungsklage würde allerdings nichts an den behaupteten Verhaltens- weisen der gegnerischen Anwälte ändern. Es steht dem Kläger unabhängig von

- 25 - einer negativen Feststellungsklage offen, gegen die gegnerischen Anwälte vorzu- gehen, sei es standesrechtlich oder mit zivilrechtlichen oder wettbewerbsrechtli- chen Vorkehren.

E. 3.6.4 Was der Kläger zu seinem Feststellungsinteresse vorbringt, zeigt (das hat schon die Vorinstanz mit Recht festgehalten, act.17 S. 17 f.), dass es dem Kläger letztlich nicht darum geht, eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse zu beseiti- gen, sondern zu verhindern, dass diese Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Vielzahl von Prozessen im Ausland werden. Der Kläger verweist berufungsweise auf seine "weise Voraussicht", im März 2017 mit Blick auf den sich aufbauenden Prozessschwall von über 400 Klagen die vorliegende negative Feststellungsklage einzuleiten, und er sieht ein Feststellungsinteresse bereits darin begründet, dass er sich andernfalls vielen Klagen im Ausland mit entsprechenden Rechtsvertre- tungskosten und zeitlicher Belastung stellen müsste, weil Anwälte beabsichtigten, mindestens 400 Klagen gegen ihn zu erheben (darin eingeschlossen die erwähn- ten, bereits hängigen Klagen). Das wertet der Kläger als unzumutbar (vgl. act. 14 S. 14 f.). Er ist deshalb der Auffassung, er habe keine andere Möglichkeit als die negative Feststellungsklage, um sich gegen die Ansprüche der Beklagten zu weh- ren. Die "sofortige" Behebung der bestehenden Rechtsuntersicherheit sei einzig auf dem Weg einer solchen Klage möglich (act. 14 S. 17 unten). Es geht dem Kläger insoweit um nichts anderes als darum, den Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren. Daraus lässt sich indes, wenn (wie hier) Leistungsklagen in naher Zukunft bevorstehen, nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein Feststellungsinteresse ableiten (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Kläger ein besonderes Interesse an einem Gerichtsstand in der Schweiz hat, weil er so nicht nur einen, sondern viele Prozesse im Ausland ver- hindern könnte. Dieses Interesse ist den Interessen der Beklagten gegenüberzu- stellen.

E. 3.6.5 Auf der Seite der Beklagten fällt ins Gewicht, dass es sich bei vielen von ihnen um Kleinanleger handelt. Dass die einzelnen Beklagten sich durch eine "Abstanderklärung" ohne weiteres "aus der Sache herausnehmen" könnten (so der Kläger, act. 14 S. 16), kann auf nichts anderes als auf eine Anerkennung der

- 26 - negativen Feststellungsklage hinauslaufen (anders als bei notwendiger Streitge- nossenschaft führen einfache Streitgenossen den Prozess je selbständig und ist daher kein "Unterwerfen" unter das Urteil ohne Teilnahme am Prozess möglich, vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 70 N 41, Art. 71 N 32). Die Beklag- ten hätten also nach dem Kläger die Wahl, entweder den vorliegenden Prozess in der Schweiz zu führen oder zu anerkennen, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger haben. Dass die einzelnen Ansprüche teils klein sind, hat entgegen dem Kläger (act. 14 S. 16) nicht zur Folge, dass ein Verzicht darauf (oder die sofortige Prozessführung) eher zumutbar wäre. Im Gegenteil fällt der Umstand, dass auf Beklagtenseite nicht eine Gegenpartei steht, sondern viele Personen, in der Inte- ressenabwägung zulasten des Klägers ins Gewicht: Der Kläger zwänge mit sei- nem Vorgehen, wenn es geschützt würde, nicht eine Gegenpartei zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung, sondern 293 Gegenparteien. Dass diese die An- waltshonorare und (soweit bereits angehoben) die Prozesse in Österreich durch Rechtsschutzversicherungen finanzieren (act. 14 S. 15), ist kein massgebliches Argument. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Fall der Zulassung der negativen Feststellungsklage im Ergebnis das Wahlrecht gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verlö- ren, auch am Erfolgsort gegen den Kläger vorzugehen (vgl. zum Wahlrecht BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2 Auflage 2015, Art. 5 N 552 ff.). Dem im erwähnten Sinne vervielfachten Interesse des Klägers am Gerichtsstand in der Schweiz stehen auf der Gegenseite somit entsprechend vervielfachte Inte- ressen der 293 Beklagten gegenüber, welche dem Interesse des Klägers nicht nachrangig sind. Auch die erst in der Eingabe vom 16. Februar 2018 erfolgte Be- zifferung der Rechtsvertretungskosten des Klägers in Österreich (mit bisher Euro 104'000.00, vgl. act. 26) ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ein- gereichten Medienberichte (act. 28/13-22). Der Kläger vermag daraus nichts Massgebliches für sich abzuleiten, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die neuen Behauptungen und Unterlagen zulässige Noven darstellen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ob die verschiedenen ausländischen Prozesse analog Art. 127 ZPO an einem Ort zusammengeführt werden können, ist im Übrigen eine Frage des einschlägigen

- 27 - ausländischen Prozessrechts. Soweit Klagen in verschiedenen Staaten einge- reicht werden, ist nach Art. 28 LugÜ vorzugehen. Dem Risiko, dass mehrere Pro- zesse parallel geführt werden (mit entsprechend vergrössertem Aufwand für den Kläger) bzw. dass verschiedene ausländische Gerichte widersprüchliche Ent- scheide fällen, wird damit Rechnung getragen. Auch dieser Aspekt begründet somit kein schützenswertes Interesse des Klägers, die Prozesse sämtlichen Be- klagten gegenüber mit negativer Feststellungsklage an einem Gericht in der Schweiz zu führen. Es ist dem Kläger zumutbar, sich den Klagen der Beklagten im Ausland, insb. in Österreich, entgegen zu stellen.

E. 3.6.6 Ob aus dem bereits erwähnten BGE 141 III 68 (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) im Umkehrschluss folgt, dass eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig ist, solange keine Betreibung eingeleitet wird (so die Vorinstanz, vgl. act. 17 S. 17, und die Kritik des Klägers, act. 14 S. 15), kann danach offen blei- ben. Das entscheidende Argument für das Fehlen eines Feststellungsinteresses ist nicht, dass keine Betreibungen eingeleitet wurden, sondern dass keine fort- dauernde und unzumutbare Ungewissheit über Rechtsbeziehungen dargetan wurde, welche den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt, und das Inte- resse des Klägers an einem Gerichtsstand in der Schweiz den Interessen der Be- klagten gegenüber nicht überwiegt.

E. 3.6.7 Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schützenswerten Feststel- lungsinteresse des Klägers auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten.

E. 3.7 Ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich zu bejahen wäre, ist nach dem Gesagten an sich nicht mehr zu prüfen. Nur kurz ist festzuhal- ten, dass jedenfalls das Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 13. April 2017 an das Friedensrichteramt E._____ (act. 5) entgegen dem Kläger (act. 14 S. 18) keine Einlassung bedeutet. Selbst wenn die blosse Mitteilung, an einem Verfah- ren nicht teilzunehmen (so das Schreiben, act. 5), an sich eine Einlassung dar- stellen könnte (so der Kläger, act. 14 S. 18), wäre festzuhalten, dass eine Einlas- sung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist (auch wenn die Rechtshängig- keit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits eintritt; vgl. BSK LugÜ-BERGER, 2. Auflage 2016, Art. 24 N 28). Auch die eingangs erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt

- 28 - X._____ an die Vorinstanz zur Zustellung einer allfälligen Rechtsmittelschrift und eines allfälligen Rechtsmittelentscheids (act. 9) stellt als blosse prozessuale Vor- kehr keine Einlassung dar (BERGER, a.a.O., Art. 24 N 36). Im Übrigen erwog die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Vorbemerkung, dass das Wahlrecht nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Schädiger bei zweckwidriger Beru- fung nicht zustehe. Dem folgt der Hinweis, dass vorliegend offen bleiben könne, ob der Kläger sich zweckwidrig auf den Handlungsort berufe (act. 17 S. 19). Die Vorinstanz warf dem Kläger somit entgegen seiner Schilderung (act. 14 S. 19) keine zweckwidrige Ausübung des Wahlrechts vor. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich gemäss den vorgelegten Unterlagen nicht zu sehen ist (act. 17 S. 19). Ob sich allenfalls beweisen liesse, dass die vom Kläger als "öffent- licher Notar" mit St. Galler Kantonswappen in St. Gallen unterzeichneten Prüfbe- richte effektiv in Zürich erstellt (und nur in St. Gallen unterzeichnet) wurden und auch die Prüfungshandlungen in Zürich erfolgten (so der Kläger, act. 14 S. 19), kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die Berichte zu Recht als öffentliche Urkunden bezeichnete (vgl. act. 17 S. 19 und act. 14 S. 19).

E. 3.8 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung ei- nes Verfahrens mit 293 Gegenparteien einen erhöhten administrativen Aufwand

- 29 - verursachte. Der Streitwert beträgt Fr. 15'734.10 (act. 17 S. 14). Die Entscheid- gebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers zu ver- rechnen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung vom 21. September 2017 bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungsklä- ger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Be- klagten und Berufungsbeklagten durch Zustellung eines Exemplars an Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ unter Beilage eines Doppels von act. 14, 25 und 26, und an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelge- richt, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'734.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP170033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 21. März 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen

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292. B292._____,

293. B293._____, Beklagte und Berufungsbeklagte Zustelladresse für die Beklagten 1-293: Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ betreffend negative Feststellungsklage Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. September 2017; Proz. FV170173

- 11 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 9 f.) "1. Es sei unter Vorbehalt der Nachklage festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner folgender Forderungen im Umfang von insgesamt EUR 14'650.00 (entsprechend CHF 15'734.10) nebst Zinsen und Kosten ist: 293 Forderungen im Betrag von jeweils EUR 50.00 entsprechend CHF 53.70 von folgenden Personen in folgender Reihenfolge, unter Vorbe- halt der Nachklage des Mehrwertes von jeder der nachfolgenden Per- sonen: B1._____, B2._____, B3._____, B4._____, B5._____, B6._____, B7._____, B8._____, B9._____, B10._____, B11._____, B11._____, B12._____, B13._____, B13._____, B14._____, B15._____, B16._____, B17._____, B17._____, B18._____, B18._____, B19._____, B20._____, B21._____, B22._____, B23._____, B24._____, B25._____, B26._____, B26._____, B26._____, B27._____, B28._____, B29._____, B30._____, B31._____, B32._____, B33._____, B34._____, B35._____, B36._____, B37._____, B38._____, B39._____, B40._____, B41._____ und B42._____, B43._____, B44._____, B45._____, B46._____, B47._____, B48._____, B49._____ und B50._____, B51._____, B52._____, B53._____, B54._____, B55._____, B56._____, B57._____, B58._____, B59._____, B60._____, B61._____, B62._____, B63._____, B64._____, B65._____, B66._____, B67._____, B68._____, B69._____, B70._____, B71._____, B72._____, B73._____, B74._____, B75._____, B76._____, B77._____, B78._____, B79._____, B80._____, B81._____, B82._____, B83._____, B84._____, B85._____, B86._____, B87._____, B88._____, B89._____, B90._____, B91._____, B92._____, B93._____, B94._____, B95._____, B96._____, B97._____, B98._____, B99._____, B100._____, B101._____, B102._____, B103._____, B104._____, B105._____, B106._____, B107._____, B108._____, B109._____, B110._____, B111._____, B112._____, B113._____, B114._____, B115._____, B116._____, B117._____, B118._____, B119._____, B120._____, B121._____, B122._____, B123._____, B124._____, B125._____, B126._____, B127._____, B128._____, B129._____, B130._____, B131._____, B132._____, B133._____, B134._____, B135._____, B136._____, B137._____, B138._____, B139._____, B140._____, B141._____ und B142._____, B143._____, B144._____, B145._____, B146._____, B147._____, B148._____, B149._____, B150._____ und B151._____, B152._____, B153._____, B154._____, B155._____, B156._____, B157._____ und B158._____, B159._____, B160._____, B161._____, B162._____, B163._____, B164._____, B165._____, B166._____, B167._____, B168._____, B169._____, B170._____, B171._____, B172._____, B173._____, B174._____, B175._____, B176._____, B177._____, B178._____, B179._____, B180._____, B181._____, B182._____, B183._____, B184._____, B185._____, B186._____, B187._____, B188._____, B189._____, B190._____, B191._____, B192._____, B193._____, B194._____, B195._____, B196._____, B197._____, B198._____, B199._____, B200._____, B201._____,

- 12 - B202._____, B203._____, B204._____, B205._____, B206._____, B207._____, B208._____, B209._____, B210._____, B211._____, B212._____, B213._____, B214._____, B215._____, B216._____, B217._____, B218._____, B219._____, B220._____, B221._____, B222._____, B223._____, B224._____, B225._____, B226._____, B227._____ GmbH, B228._____ GmbH, B229._____, B230._____, B231._____, B232._____, B233._____, B234._____, B235._____, B236._____, B237._____, B238._____, B239._____, B240._____, B241._____, B241._____, B242._____, B243._____, B244._____, B245._____, B246._____, B247._____, B248._____, B248._____, B249._____, B250._____, B251._____, B252._____, B252._____, B253._____, B254._____, B255._____, B256._____, B257._____, B258._____, B259._____, B260._____, B261._____, B262._____, B263._____, B264._____, B265._____, B265._____, B266._____, B266._____, B267._____, B268._____, B269._____, B270._____, B270._____, B271._____, B272._____, B272._____, B273._____, B274._____, B275._____, B276._____, B277._____, B277._____, B278._____, B279._____, B279._____, B280._____, B281._____, B282._____, B283._____, B284._____, B285._____, B285._____, B286._____, B286._____, B287._____, B288._____, B289._____, B291._____, B292._____, B293._____. 2 Es sei festzustellen, dass kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Parteien der beklagten Streitgenossenschaft besteht.

3. Es sei festzustellen, dass keine Forderungen der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft gegenüber dem Kläger bestehen.

4. Es sei festzustellen, dass keine weiteren gleichartigen Forderungen mit demselben sachlichen Zusammenhang bestehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft." Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2017: (act. 6 = act. 16C = act. 17 = act. 19) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 14 S. 9) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2017, Geschäfts-Nr.: FV170173-L/U, sei aufzuheben, und es sei die Prozess-

- 13 - voraussetzung des Feststellungsinteresses zu bejahen; im Weiteren sei der Gerichtsstand in Zürich zu bejahen, und die Sache sei zur materiell- rechtlichen Beurteilung der Negativen Feststellungsklage vom 12. Sep- tember 2017 an das Bezirksgericht Zürich zurück zu überweisen.

2. eventualiter: Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass zwar das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse gegeben ist, jedoch der Ge- richtsstand Zürich nicht, habe das Gericht den Kläger und Berufungs- kläger unter Fristansetzung aufzufordern, die Klage am richtigen Ge- richtsstand anhängig zu machen.;

3. eventualiter: das angerufene Gericht habe – wenn es die Sache nicht an das Bezirksgericht Zürich zurücküberweisen will, insbesondere zur materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache – gemäss den Anträgen und Begehren in der Negativen Feststellungsklage vom 12. September 2017 zu entscheiden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Parteien der Streitgenossenschaft." Erwägungen: 1. 1.1 Der Kläger und Berufungskläger A._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Schlichtungsgesuch vom 7. März 2017 negative Feststellungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Mit Klagebewilligung vom 11. Mai 2017 und Klageschrift vom 12. September 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das eingangs angeführ- te Rechtsbegehren gegen die Beklagten (act. 1 f.). Gleichzeitig gelangte der Klä- ger mit einer weiteren negativen Feststellungsklage aus dem gleichen Themen- kreis gegen andere Beklagte an die Vorinstanz (vgl. das Verfahren PP170048 der Kammer). Hintergrund der Klage(n) sind Investitionen von Anlegern, zu einem grossen Teil aus Österreich, in den C._____-Plan der D._____ AG in Liquidation mit Sitz in Zü- rich (früher: …, vgl. act. 4/2). Die Beklagten sind solche Anleger. Der Kläger ver- fasste mehrmals Prüfberichte für die D._____ AG, wonach der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Gesellschaft nach Durchsicht von Dokumenten (La- gerdepotauszüge aus Dubai und der Schweiz) mit dem Soll-Bestand an Edelme- tallen übereinstimme (vgl. act. 4/3). Im Konkurs der D._____ AG wurde (so der Kläger) festgestellt, dass die erforderlichen Edelmetallbestände bei der Gesell-

- 14 - schaft bzw. an den von ihr bezeichneten Lagerorten nicht vorhanden waren. Die Beklagten stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, der Kläger hafte ihnen aus mutmasslichen unerlaubten Handlungen für ihre Vermögensschäden im Zu- sammenhang mit dem erwähnten Konkurs (act. 2 S. 11; vgl. auch act. 4/1). 1.2 Die Vorinstanz erliess am 21. September 2017 die eingangs angeführte Ver- fügung. Die Vorinstanz verneinte darin sowohl das Vorliegen eines schützenswer- ten Feststellungsinteresses als auch ihre örtliche Zuständigkeit und trat auf die Klage des Klägers nicht ein (vgl. act. 6 = act. 16c = act. 17 = act. 19). Die Verfü- gung wurde dem Kläger persönlich am 6. Oktober 2017 zugestellt (act. 7). Der Kläger bringt richtig vor, dass die Vorinstanz Art. 137 ZPO verletzte, indem sie den angefochtenen Entscheid dem Kläger persönlich zustellte (und nicht an sei- nen Vertreter, vgl. act. 14 S. 11). Dem Kläger macht indes nicht geltend, inwiefern ihm dies einen Nachteil zufügte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage 2017, Art. 138 N 27). 1.3 Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ erklärte mit Eingabe vom

18. Oktober 2017 an die Vorinstanz, falls der Kläger die Verfügung vom 21. Sep- tember 2017 anfechte, erkläre er (Rechtsanwalt X._____) sich mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelentscheidung in einfacher Ausferti- gung einverstanden (act. 9). Rechtsanwalt X._____ wird deshalb im vorliegenden Verfahren als Zustelladresse der Beklagten berücksichtigt. 1.4 Mit Eingabe vom Montag, 6. November 2017 (Datum Poststempel), erhob der Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 21. September 2017. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 14). 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Kläger mit Verfügung vom 24. No- vember 2017 Frist an, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vor- schuss von Fr. 2'500.00 zu bezahlen (act. 20). Der Kläger leistete den Vorschuss innert erstreckter Frist (act. 22, 24).

- 15 - 1.6 Der Rechtsvertreter des Klägers teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 25). Der Kläger persönlich reichte am 16. Februar 2018 eine Eingabe und neue Beilagen zu den Akten (act. 26, 27/10, 28/13-22). 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Es wurde davon abgesehen, Berufungsantworten einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beklagten sind indessen zur Kenntnis- nahme noch die Doppel der act. 14, 25 und 26 zuzustellen. 2. 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte im ordentlichen Verfah- ren sind mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung des Klägers ist daher einzutreten. 2.2 Die Berufung ist in Wahrung der Berufungsfrist abschliessend zu begründen. Die bereits erwähnte Ergänzung der Berufung vom 16. Februar 2018 (act. 26) ist daher unter dem Vorbehalt zulässiger Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) unbeachtlich. 2.3 Der Kläger nennt zu den meisten Beklagten keine oder keine vollständige Adresse (vgl. act. 2 S. 2 ff.). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien zu bezeichnen. Die Norm will sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen. Die genaue Bezeichnung der Pro- zessparteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit, wie auch ihrer Legitimation. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Name, Vorname und Adresse (BGer 4A_116/ 2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.3). Die Adresse wird bei natürlichen Perso- nen grundsätzlich die Wohnsitzadresse sein. Für die Identifizierung genügt vorlie- gend die Angabe der Personalien nicht. Wer den Schutz staatlicher Instanzen in Anspruch nimmt, hat zu sagen, wer die Gegenpartei ist und wo diese wohnt (vgl. OGer ZH PS160194 vom 16. November 2016, E. 5). Da die Vorinstanz – wie

- 16 - nachfolgend gezeigt wird – auf die Klage zu Recht nicht eintrat und die Beklagten im Übrigen eine Zustelladresse bezeichnet haben, kann davon abgesehen wer- den, den Kläger zur Nennung der vollständigen Adressen anzuhalten. 3. 3.1 Der vorliegende Prozess betrifft eine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland und Österreich (wo die Beklagten ihre Wohnsitze bzw. Sitze haben) sind Ver- tragsstaaten des LugÜ. Der Kläger erhob die eingangs erwähnte negative Fest- stellungsklage gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Deliktsgerichtsstand) in Zürich (act. 2 S. 12). Das LugÜ bzw. die EuGVVO schliesst am Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 negative Feststellungsklagen des mutmasslichen Schädigers nicht aus (vgl. BSK LugÜ-HOFFMANN/KUNZ, 2. Auflage 2016, Art. 5 N 531). Ob ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. TANJA DOMEJ, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, in: Ecolex 2013 S. 123 ff. S. 125; NINO SIEVO, Die ne- gativen Feststellungsklagen des Schweizerischen Rechts im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, Zürich 2017, S. 130 f., S. 226 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 244). Der Kläger bean- standet daher zu Recht nicht, dass die Vorinstanz prüfte, ob seiner Klage ein schützenswertes Feststellungsinteresse zugrunde liegt. 3.2 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu den Anforderungen an das Feststellungsinteresse die massgebliche neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts übersehen bzw. weggelassen und sich auf Bundesgerichtsurteile ge- stützt, welche in der Sache mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten (act. 14 S. 14). Es ist deshalb zunächst auf die Anforderungen an das Feststellungsinte- resse einzugehen. 3.2.1 Dass eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraussetzt, ergibt sich aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das Feststellungsinteresse entspricht der Pro- zessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. BSK ZPO-WEBER, 3. Auf- lage 2017, Art. 88 N 9). Die Vorinstanz hielt die Anforderungen im Einzelnen zu-

- 17 - treffend fest: Ausgangspunkt ist eine ungewisse Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Verlangt wird sodann, dass die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil er dadurch in seiner Bewegungsfreiheit behindert wird, und dass die Ungewissheit durch richterliche Feststellung beho- ben werden kann (act. 17 S. 16). Die Behinderung der Bewegungsfreiheit wird wirtschaftlich verstanden, etwa in dem Sinne, dass der Kläger Rückstellungen bil- den muss oder sonst wie durch eine Ungewissheit über die langzeitig zur Verfü- gung stehenden Mittel beeinträchtigt wird (vgl. SIEVO, a.a.O., S. 23 f. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; HOFFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538, DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 88 N 9; vgl. auch TARKAN GÖKSU, Negative Feststellungsklage, ausgewählte Aspekte und neuere Entwicklung, ZZZ 2008/09 S. 175 ff., S. 176). Ein Kriterium ist dabei das Verhält- nis zwischen der Höhe der behaupteten Forderung und dem Vermögen des an- geblichen Schuldners (ZK ZPO-BESSENICH/BOPP, 3. Auflage 2016, Art. 88 N 7). Im Schrifttum wird teilweise verlangt, die Anforderungen seien nicht zu hoch anzu- setzen und die Unzumutbarkeit sei bereits zu bejahen, wenn es um mehr als blosse Bagatellbeträge geht (FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 88 N 10). In der Praxis wur- de die Unzumutbarkeit der Ungewissheit in Fällen natürlicher Personen als Kläger etwa bei Beträgen von Fr. 14'000.00, Fr. 37'900.00 und Fr. 77'000.00 bejaht (vgl. die Nachweise bei SIEVO, a.a.O., S. 25). Bei einem bescheidenen Betrag von rund Fr. 400.00 wurde die Unzumutbarkeit dagegen verneint (vgl. BGer 4A_530/2007 vom 14. Mai 2008, E. 2.3). Im Falle negativer Feststellungsklagen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Weiteres hinzu. Mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Anspruch nicht bestehe, wird der beklagte Gläubiger zur vorzeitigen Prozessfüh- rung (und Beweisführung) gezwungen. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner bestimmt, wann der An- spruch geltend zu machen (und zu beweisen) ist. Das entsprechende Interesse der Feststellungsbeklagten ist mit demjenigen des Klägers an der Beseitigung der geltend gemachten Ungewissheit abzuwägen (vgl. die zutreffenden Hinweise der Vorinstanz, act. 17 S. 16, sowie SIEVO, a.a.O., S. 40 f. m.w.Nw.; vgl. auch HOFF- MANN/KUNZ, a.a.O., Art. 5 N 538). Nach neuerer Bundesgerichtspraxis ist das Inte-

- 18 - resse des Schuldners einer Geldforderung an der negativen Feststellungsklage allerdings vorrangig, wenn der Gläubiger den Anspruch in Betreibung gesetzt hat. Das Interesse des Gläubigers, sich mit dem Prozess Zeit zu lassen, tritt dann hin- ter das Interesse des Schuldners zurück, sich der Betreibung, die seine Reputati- on und seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt, zu entledigen (BGE 141 III 68). Das Interesse, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), genügt dagegen nicht als schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer negativen Feststel- lungsklage. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen, so ist eine un- zumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinreichendes Inte- resse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Feststellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Das gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des LugÜ (vgl. BGE 136 III 523 sowie CHK-BUHR/ GABRIEL/SCHRAMM, 3. Auflage 2016, Art. 9 IPRG N 26 mit Hinweisen; vgl. auch SIEVO, a.a.O., S. 238 ff.). 3.2.2 Die vom Kläger genannte "neuere Rechtsprechung" des Bundesgerichts be- trifft das Verhältnis zwischen einer Feststellungs- und einer Leistungsklage, wo- nach erstere Klage nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn letztere möglich ist (act. 14 S. 14 unten mit Verweis auf act. 14 S. 12 Ziff.14-15). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Möglichkeit einer Leistungsklage des Klägers nicht im Raum steht. Dass die eigene negative Feststellungsklage gegen die Beklagten dem Kläger den besseren und kostengünstigeren Rechtsschutz bö- te, als einzelnen Leistungsklagen der Beklagten entgegen zu treten (act. 14 S. 15 oben und S. 17), mag zutreffen, doch um diese Unterscheidung geht es bei der vom Kläger zitierten Praxis nicht (sondern um die Frage, ob eine eigene Leis- tungsklage möglich ist und ob die Feststellungsklage dieser gegenüber den bes- seren Rechtsschutz bietet; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.1). Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall darum, dass die negative Feststel- lungsklage es dem Kläger erlaubte, die künftige Abwicklung von Rechtsverhält- nissen zu regeln (act. 14 S. 15 oben). Der Kläger meint hier wohl sein Interesse am Erhalt eines Entscheids allen Beklagten gegenüber sowie mit mehr Gewicht gegenüber allfälligen weiteren Geschädigten. Auch insoweit ist die vom Kläger

- 19 - genannte Praxis (vgl. auch dazu den soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid) auf die Unterscheidung zwischen eigener Leistungs- und Feststellungs- klage bezogen. Sie betrifft etwa Fälle von Dauerschuldverhältnissen (vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 3. Auflage 2017, Art. 88 N 15 mit Hinweisen). Um so etwas geht es hier nicht. Weiter erwähnt der Kläger die Praxis des Bundesgerichts, wonach das Feststel- lungsinteresse auch (nur) faktischer Natur sein könne (vgl. act. 14 S. 12 Ziff. 15). Auch diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Kläger macht (zu Recht) nicht geltend, die Vorinstanz habe ein rechtliches Interesse ver- langt (und das Feststellungsinteresse deshalb verneint). Die Vorwürfe des Klä- gers, die Vorinstanz habe die relevante Bundesgerichtspraxis übersehen und sich auf irrelevante Entscheide gestützt, gehen somit fehl. 3.3 Konkret machte der Kläger vor Vorinstanz zu seinem Interesse an der bean- tragten Feststellung geltend, gegenwärtig würden im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Anlagegeschäften (vgl. vorne Ziff. 1.1) fast 400 mutmassli- che Geschädigte, unter anderem vertreten durch Rechtsanwalt X._____, Ansprü- che in Millionenhöhe gegen ihn geltend machen bzw. geltend machen wollen. Die dadurch im Raum stehende mutmassliche Schädigung in finanzieller Hinsicht und mit Blick auf seinen Ruf könnte für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schwere Nachteile haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass dieser ungeklärte Zustand weiter fortdauere. Eine Gestaltungs- oder Leistungsklage stehe ihm nicht offen. Daher könne die bestehende Rechtsunsicherheit einzig auf dem Weg einer nega- tiven Feststellungsklage behoben werden (act. 2 S. 13 f.). Im Berufungsverfahren ergänzte der Kläger, es sei gerichtsnotorisch, dass Wiener Rechtsanwälte gross und öffentlich angelegte Kampagnen gegen ihn führten. Da- bei komme es zu Verletzungen des UWG. Zu den am 1. November 2017 in Öster- reich hängigen 67 Klagen gegen ihn kämen täglich eine bis zwei weitere hinzu. Nach den Berechnungen von Gegenanwälten gehe es insgesamt um Schäden von ca. Euro 10 Mio. (act. 14 S. 13, S. 16). Die Vorinstanz habe zwar seine sub- stantiierten Argumente zusammengefasst, aber sie habe die seinen Argumenten inhärenten existentiellen Gefahren für ihn (als Berufs- wie als Privatperson), seine

- 20 - Angestellten und seine bzw. deren Familie(n) in tatsächlicher, rechtlicher und fi- nanzieller Hinsicht einfach weggelassen, obwohl diese Gefahr offensichtlich sei und aus der Rechtsschrift in erster Instanz offenkundig hervorgehe. Der sich auf- bauende Prozessschwall von über 400 Klagen mit einem gesamten Streitwert in Millionenhöhe stelle eine existenzbedrohende Situation dar, die nicht hingenom- men werden könne. Dieser Rechtsungewissheit und deren erkennbarer zeitlichen Fortdauer über mutmasslich mehrere Jahre hinweg könne er nicht anders entge- gen treten als mit einer negativen Feststellungsklage. Es sei despektierlich und unwahr, wenn die Vorinstanz dafür halte, es sei ihm zumutbar, zuzuwarten, ob und bis die mutmasslichen Gläubiger gegen ihn klagen würden. Gegenteils sei es gerade und in jeder Hinsicht rechtlich und tatsächlich unzumutbar, sich von 400 Parteien in Millionenhöhe im Ausland verklagen zu lassen. Schon die Rechtsver- tretungskosten alleine beliefen sich etwa auf die Höhe seines monatlichen Ein- kommens. Dazu komme eine massive und erhebliche zeitliche sowie psychische Belastung, die eine normale Arbeitstätigkeit neben diesen hunderten von Klagen kaum mehr zulasse. Auch erhalte er aufgrund der Häufigkeit der Klagen und der Höhe der Streitwerte in der Schweiz kaum mehr ein Bankkonto (act. 14 S. 13 f., S. 16). Mit der eingangs erwähnten Eingabe vom 16. Februar 2018 ergänzte der Kläger, nach Presseberichten sei mutmasslich sogar von über 2700 Opfern und Schäden bis Fr. 40 Mio. auszugehen. Per 16. Februar 2018 seien in Österreich schon 95 Klagen hängig gewesen. Seine Rechtsvertretung in den bereits hängigen Verfah- ren in Österreich hätte ihn bis anhin Euro 104'000.00 gekostet (act. 26). 3.4 / 3.4.1 Ein besonderer Aspekt des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger nicht eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei erhebt und diese Partei ihm gegenüber einen Anspruch in Millionenhöhe behauptet. Vielmehr geht es um 293 beklagte Parteien, welche der Kläger als einfache Streitgenossen ins Recht fasst. 3.4.2 Bei einfacher Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO handelt es sich um mehrere selbständige Klagen. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen da- her – nach einhelliger Auffassung – hinsichtlich jeder beklagten Partei bzw. bei

- 21 - jeder Klage separat zu prüfen (vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 71 N 27; BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 71 N 16; BORLA-GEIER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Auflage 2016, Art. 71 N 20; sinngemäss auch ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER,

3. Auflage 2016, Art. 71 N 10). Das gilt daher auch für das Feststellungsinteresse (würde dieses entgegen dem vorne unter Ziff. 3.2.1 Gesagten nicht als Prozess- voraussetzung betrachtet, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, könnte nebenbei bemerkt nichts anderes gelten, da auch die materiell-rechtlichen An- spruchsvoraussetzungen selbstredend gegenüber jeder beklagten Partei einzeln zu prüfen wären). Der Kläger steht jedem und jeder Beklagten gegenüber in einer ungewissen Rechtsbeziehung, für die sich die Frage separat stellt, ob die Unge- wissheit fortdauert und ob das dem Kläger unzumutbar ist. Auch die Abwägung mit dem Interesse der einzelnen Beklagten daran, den Zeitpunkt der Geltendma- chung ihrer Ansprüche selber zu bestimmen, hat für jede einzelne Rechtsbezie- hung separat zu erfolgen. Es genügt somit nicht, wenn sich das Feststellungsinteresse lediglich aus dem Total an gleichartigen Ansprüchen ergibt, die nach Art. 71 Abs. 1 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solches Institut einer Art "Kollektiv-Fest- stellungsklage", bei der das Feststellungsinteresse aus der Masse an gleichzeitig geltend gemachten (Feststellungs-)Ansprüchen abgeleitet werden kann, gibt es im schweizerischen Zivilprozessrecht nicht. Vergleichbar ist allenfalls das Institut der Verbandsklage nach Art. 89 ZPO. Dort weicht aber nur die Aktivlegitimation der Verbände von den allgemeinen Regelungen ab und es ist nicht vorgesehen, dass die Verbände auch gehalten wären, negativen Feststellungsklagen von po- tentiellen Schädigern (wo sich ebenfalls aus der Masse an möglichen Ansprüchen ein Feststellungsinteresse ergeben könnte) entgegenzutreten. 3.5 / 3.5.1 Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse nur mit der Gesamt- heit an Ansprüchen, die möglicherweise gegen ihn geltend gemacht werden. Er erklärt nicht, ob und wie ihn die behauptete andauernde Ungewissheit über den Bestand jeder einzelnen Forderung, welche die Beklagten ihm gegenüber be- haupten (lassen), in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (oder sonst wie) beeinträchtigt. Dass er jeder einzelnen beklagten Partei gegenüber ein schüt-

- 22 - zenswertes Interesse an der verlangten Feststellung habe, macht der Kläger so- mit gar nicht geltend. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Feststel- lungsinteresse im Ergebnis zu Recht verneint. 3.5.2 Als Klagebeilagen reichte der Kläger Listen zu den Akten, welche zu einzel- nen Beklagten die behaupteten Ansprüche aufführen (act. 4/6-7). Die Beklagten verlangen danach vom Kläger Euro-Beträge im drei- bis vierstelligen und in weni- gen Fällen im fünfstelligen Bereich. In einigen Fällen ist somit denkbar, dass es nach der erwähnten Praxis (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) in Frage käme, die Unzumut- barkeit der fortdauernden Ungewissheit (und damit das Feststellungsinteresse) zu bejahen (obschon der Kläger es unterliess, Angaben zum Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zu seinem Vermögen zu machen). In anderen Fällen geht es dagegen um geringfügige Ansprüche oder gar um Bagatellbeträge, hinsichtlich welcher das Zuwarten auf eine allfällige Klage der Gegenpartei zumutbar ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Listen einzelne Beklagte her- auszusuchen, welchen gegenüber ein Feststellungsinteresse bejaht werden könn- te. 3.5.3 Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern die Rechtsunsicherheit jeder einzel- nen beklagten Partei gegenüber fortdauert. Ist in kurzer Zeit mit einer Leistungs- klage zu rechnen, so ist es wie gesehen nicht unzumutbar, auf diese zu warten (und die negative Feststellungsklage ist dann grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. vorne Ziff. 3.2.1). In dieser Konstellation ist absehbar, dass die Ungewissheit bald durch einen Gerichtsentscheid beseitigt wird. Eine unzumutbare Unsicherheit be- steht umso weniger, wenn die Leistungsklage bei Einleitung der Feststellungskla- ge bereits hängig ist (wobei dann selbstredend schon die anderweitige Rechts- hängigkeit einem Eintreten auf die Feststellungsklage entgegen steht (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Kläger reichte der Vorinstanz ein E-Mail von Rechtsanwalt X._____ vom

27. Februar 2017 zu den Akten, in dem dieser erklärte, es seien bereits einige Klagen eingereicht worden (act. 4/5). Mit weiteren war nach der Formulierung im erwähnten E-Mail ("bereits") sinngemäss in näherer Zukunft zu rechnen. Zwi- schenzeitlich wurden wie gesehen schon 93 Klagen angehoben (vgl. Ziff. 3.3 vor-

- 23 - stehend; bei einem Teil davon – aber soweit ersichtlich nicht bei allen – klagen gemäss den Parteinamen Beklagte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfah- ren PP170048 gegen den Kläger). Kommen (wie der Kläger erwähnt) zu den be- reits hängigen Klagen täglich eine oder zwei weitere hinzu, so ist von allen Be- klagten in naher Zukunft mit einer Leistungsklage zu rechnen, was ein Feststel- lungsinteresse des Klägers an einer negativen Feststellungsklage ausschliesst. Zwar ist denkbar, dass das Interesse bei einigen Beklagten noch besteht, da eini- ge vielleicht nicht in näherer Zukunft klagen werden. Auch insoweit ist es aber nicht Sache des Gerichts, nachzuforschen, gegenüber welchen der Beklagten konkret ein Rechtsschutzinteresse besteht. 3.6 Es würde dem Kläger im Übrigen auch nicht helfen, wenn über den Aspekt der Mehrheit von Beklagten hinweggesehen und das Feststellungsinteresse auf- grund des Kontexts aller Gegenparteien geprüft würde: 3.6.1 Der Kläger betont die existenzielle Gefahr, die ihm aufgrund der unbegrün- deten gegnerischen Ansprüche bzw. aufgrund der Kampagne der Wiener Rechts- anwälte drohe (vgl. vorne Ziff. 3.3). Dass Forderungen vieler ausländischer Gläu- biger in einem substantiellen Totalbetrag gegen den Kläger geltend gemacht wer- den, die er für unberechtigt hält, ist für den Kläger sicherlich unangenehm. Ent- scheidend für das Interesse an der Feststellung ist jedoch nicht die Frage, ob Forderungen bestehen oder nicht. Auch geht es nicht darum, ob die Ungewissheit des Ausgangs von Prozessen, die aufwändige Abwehr entsprechender Leis- tungsklagen und die allfällige Verpflichtung zu Zahlungen den Kläger in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz (auch: Ruf als Rechtsanwalt) etc. ge- fährdet bzw. gefährden würde (so seine Begründung, vgl. act. 14 S. 13-16). Denn wenn Klagen im Ausland bevorstehen, so wird die Ungewissheit zeitnah durch die ausländischen Gerichte beseitigt. Sie kann dann kein Feststellungsinteresse mehr begründen. Der Kläger machte eine fortdauernde Ungewissheit in der Klagebegründung vor der Vorinstanz zwar geltend (act. 2 S. 13). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ungewissheit andauert, verdeutlicht der Kläger allerdings nicht (das ist offensichtlich nicht beim Total der Ansprüche der Fall, da im Ausland bereits

- 24 - vor der Klageeinleitung erste Leistungsklagen erhoben wurden und mit weiteren zu rechnen war; vgl. soeben Ziff. 3.5.3). Ebenso wenig erklärt der Kläger, inwie- fern ihn die fortdauernde Ungewissheit über die Ansprüche der Beklagten bzw. über einen Teil davon in seiner Bewegungsfreiheit einschränke, etwa in dem Sin- ne, dass er dafür Rückstellungen machen müsste. Die vom Kläger geschilderten Nachteile folgen nur aus der Tatsache, dass Ansprüche geltend gemacht und be- reits Prozesse geführt werden, und nicht aus der fortdauernden Ungewissheit über die Ansprüche. Der Kläger macht etwa auch nicht geltend, die ausländischen Verfahren würden unzumutbar lange dauern und nicht innert nützlicher Frist zu einer Klärung der Rechtslage (hinsichtlich der jeweiligen Leistungskläger) führen. Der Kläger begründet damit nicht konkret, inwiefern die Ungewissheit über die be- troffenen Rechtsbeziehungen (zumindest teilweise) andauere und das Zuwarten für ihn unzumutbar sei. 3.6.2 Das weitere Argument des Klägers, er erhalte in der Schweiz wegen der hängigen Prozesse und der hohen Streitwerte keine Bankkonten mehr (act. 14 S. 16), ist zum einen weder belegt noch konkret begründet und folgt zum anderen aus den bereits hängigen Prozessen. Insoweit wäre die negative Feststellungs- klage ohnehin teilweise wegen vorbestehender Rechtshängigkeit unzulässig. In- wiefern für die erwähnten Banken relevant ist, ob diese Prozesse im Ausland hängig sind oder (als negative Feststellungsklage) in der Schweiz, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht verdeutlicht. 3.6.3 Weitere vom Kläger genannte Nachteile sind UWG-Verletzungen sowie standesrechtswidrige Vorgehensweisen von österreichischen Rechtsanwälten. Die Herabsetzungen und tatsachenwidrigen Behauptungen etwa auf Web-Sites hätten bereits zu hohen Verlusten bei der Mandatsakquisition geführt bzw. zu er- heblichen Mandatsabgängen. Banken hätten Kontenbeziehungen zu ihm gekün- digt und es sei zu Friktionen mit der PolyReg und der SRO/SAV gekommen (act. 14 S. 16). Die geschilderten Umstände mögen für den Kläger unangenehm sein. Eine nega- tive Feststellungsklage würde allerdings nichts an den behaupteten Verhaltens- weisen der gegnerischen Anwälte ändern. Es steht dem Kläger unabhängig von

- 25 - einer negativen Feststellungsklage offen, gegen die gegnerischen Anwälte vorzu- gehen, sei es standesrechtlich oder mit zivilrechtlichen oder wettbewerbsrechtli- chen Vorkehren. 3.6.4 Was der Kläger zu seinem Feststellungsinteresse vorbringt, zeigt (das hat schon die Vorinstanz mit Recht festgehalten, act.17 S. 17 f.), dass es dem Kläger letztlich nicht darum geht, eine Ungewissheit über Rechtsverhältnisse zu beseiti- gen, sondern zu verhindern, dass diese Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Vielzahl von Prozessen im Ausland werden. Der Kläger verweist berufungsweise auf seine "weise Voraussicht", im März 2017 mit Blick auf den sich aufbauenden Prozessschwall von über 400 Klagen die vorliegende negative Feststellungsklage einzuleiten, und er sieht ein Feststellungsinteresse bereits darin begründet, dass er sich andernfalls vielen Klagen im Ausland mit entsprechenden Rechtsvertre- tungskosten und zeitlicher Belastung stellen müsste, weil Anwälte beabsichtigten, mindestens 400 Klagen gegen ihn zu erheben (darin eingeschlossen die erwähn- ten, bereits hängigen Klagen). Das wertet der Kläger als unzumutbar (vgl. act. 14 S. 14 f.). Er ist deshalb der Auffassung, er habe keine andere Möglichkeit als die negative Feststellungsklage, um sich gegen die Ansprüche der Beklagten zu weh- ren. Die "sofortige" Behebung der bestehenden Rechtsuntersicherheit sei einzig auf dem Weg einer solchen Klage möglich (act. 14 S. 17 unten). Es geht dem Kläger insoweit um nichts anderes als darum, den Gerichtsstand in der Schweiz zu fixieren. Daraus lässt sich indes, wenn (wie hier) Leistungsklagen in naher Zukunft bevorstehen, nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich kein Feststellungsinteresse ableiten (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass der Kläger ein besonderes Interesse an einem Gerichtsstand in der Schweiz hat, weil er so nicht nur einen, sondern viele Prozesse im Ausland ver- hindern könnte. Dieses Interesse ist den Interessen der Beklagten gegenüberzu- stellen. 3.6.5 Auf der Seite der Beklagten fällt ins Gewicht, dass es sich bei vielen von ihnen um Kleinanleger handelt. Dass die einzelnen Beklagten sich durch eine "Abstanderklärung" ohne weiteres "aus der Sache herausnehmen" könnten (so der Kläger, act. 14 S. 16), kann auf nichts anderes als auf eine Anerkennung der

- 26 - negativen Feststellungsklage hinauslaufen (anders als bei notwendiger Streitge- nossenschaft führen einfache Streitgenossen den Prozess je selbständig und ist daher kein "Unterwerfen" unter das Urteil ohne Teilnahme am Prozess möglich, vgl. BSK ZPO-RUGGLE, 3. Auflage 2017, Art. 70 N 41, Art. 71 N 32). Die Beklag- ten hätten also nach dem Kläger die Wahl, entweder den vorliegenden Prozess in der Schweiz zu führen oder zu anerkennen, dass sie keine Ansprüche gegen den Kläger haben. Dass die einzelnen Ansprüche teils klein sind, hat entgegen dem Kläger (act. 14 S. 16) nicht zur Folge, dass ein Verzicht darauf (oder die sofortige Prozessführung) eher zumutbar wäre. Im Gegenteil fällt der Umstand, dass auf Beklagtenseite nicht eine Gegenpartei steht, sondern viele Personen, in der Inte- ressenabwägung zulasten des Klägers ins Gewicht: Der Kläger zwänge mit sei- nem Vorgehen, wenn es geschützt würde, nicht eine Gegenpartei zur vorzeitigen Prozess- und Beweisführung, sondern 293 Gegenparteien. Dass diese die An- waltshonorare und (soweit bereits angehoben) die Prozesse in Österreich durch Rechtsschutzversicherungen finanzieren (act. 14 S. 15), ist kein massgebliches Argument. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Fall der Zulassung der negativen Feststellungsklage im Ergebnis das Wahlrecht gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verlö- ren, auch am Erfolgsort gegen den Kläger vorzugehen (vgl. zum Wahlrecht BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2 Auflage 2015, Art. 5 N 552 ff.). Dem im erwähnten Sinne vervielfachten Interesse des Klägers am Gerichtsstand in der Schweiz stehen auf der Gegenseite somit entsprechend vervielfachte Inte- ressen der 293 Beklagten gegenüber, welche dem Interesse des Klägers nicht nachrangig sind. Auch die erst in der Eingabe vom 16. Februar 2018 erfolgte Be- zifferung der Rechtsvertretungskosten des Klägers in Österreich (mit bisher Euro 104'000.00, vgl. act. 26) ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ein- gereichten Medienberichte (act. 28/13-22). Der Kläger vermag daraus nichts Massgebliches für sich abzuleiten, so dass die Frage offen bleiben kann, ob die neuen Behauptungen und Unterlagen zulässige Noven darstellen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ob die verschiedenen ausländischen Prozesse analog Art. 127 ZPO an einem Ort zusammengeführt werden können, ist im Übrigen eine Frage des einschlägigen

- 27 - ausländischen Prozessrechts. Soweit Klagen in verschiedenen Staaten einge- reicht werden, ist nach Art. 28 LugÜ vorzugehen. Dem Risiko, dass mehrere Pro- zesse parallel geführt werden (mit entsprechend vergrössertem Aufwand für den Kläger) bzw. dass verschiedene ausländische Gerichte widersprüchliche Ent- scheide fällen, wird damit Rechnung getragen. Auch dieser Aspekt begründet somit kein schützenswertes Interesse des Klägers, die Prozesse sämtlichen Be- klagten gegenüber mit negativer Feststellungsklage an einem Gericht in der Schweiz zu führen. Es ist dem Kläger zumutbar, sich den Klagen der Beklagten im Ausland, insb. in Österreich, entgegen zu stellen. 3.6.6 Ob aus dem bereits erwähnten BGE 141 III 68 (vgl. vorne Ziff. 3.2.1) im Umkehrschluss folgt, dass eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig ist, solange keine Betreibung eingeleitet wird (so die Vorinstanz, vgl. act. 17 S. 17, und die Kritik des Klägers, act. 14 S. 15), kann danach offen blei- ben. Das entscheidende Argument für das Fehlen eines Feststellungsinteresses ist nicht, dass keine Betreibungen eingeleitet wurden, sondern dass keine fort- dauernde und unzumutbare Ungewissheit über Rechtsbeziehungen dargetan wurde, welche den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt, und das Inte- resse des Klägers an einem Gerichtsstand in der Schweiz den Interessen der Be- klagten gegenüber nicht überwiegt. 3.6.7 Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels eines schützenswerten Feststel- lungsinteresse des Klägers auf die negative Feststellungsklage nicht eingetreten. 3.7 Ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich zu bejahen wäre, ist nach dem Gesagten an sich nicht mehr zu prüfen. Nur kurz ist festzuhal- ten, dass jedenfalls das Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 13. April 2017 an das Friedensrichteramt E._____ (act. 5) entgegen dem Kläger (act. 14 S. 18) keine Einlassung bedeutet. Selbst wenn die blosse Mitteilung, an einem Verfah- ren nicht teilzunehmen (so das Schreiben, act. 5), an sich eine Einlassung dar- stellen könnte (so der Kläger, act. 14 S. 18), wäre festzuhalten, dass eine Einlas- sung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist (auch wenn die Rechtshängig- keit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits eintritt; vgl. BSK LugÜ-BERGER, 2. Auflage 2016, Art. 24 N 28). Auch die eingangs erwähnte Mitteilung von Rechtsanwalt

- 28 - X._____ an die Vorinstanz zur Zustellung einer allfälligen Rechtsmittelschrift und eines allfälligen Rechtsmittelentscheids (act. 9) stellt als blosse prozessuale Vor- kehr keine Einlassung dar (BERGER, a.a.O., Art. 24 N 36). Im Übrigen erwog die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Vorbemerkung, dass das Wahlrecht nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ dem Schädiger bei zweckwidriger Beru- fung nicht zustehe. Dem folgt der Hinweis, dass vorliegend offen bleiben könne, ob der Kläger sich zweckwidrig auf den Handlungsort berufe (act. 17 S. 19). Die Vorinstanz warf dem Kläger somit entgegen seiner Schilderung (act. 14 S. 19) keine zweckwidrige Ausübung des Wahlrechts vor. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich gemäss den vorgelegten Unterlagen nicht zu sehen ist (act. 17 S. 19). Ob sich allenfalls beweisen liesse, dass die vom Kläger als "öffent- licher Notar" mit St. Galler Kantonswappen in St. Gallen unterzeichneten Prüfbe- richte effektiv in Zürich erstellt (und nur in St. Gallen unterzeichnet) wurden und auch die Prüfungshandlungen in Zürich erfolgten (so der Kläger, act. 14 S. 19), kann offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz die Berichte zu Recht als öffentliche Urkunden bezeichnete (vgl. act. 17 S. 19 und act. 14 S. 19). 3.8 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit insgesamt nicht zu be- anstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung ei- nes Verfahrens mit 293 Gegenparteien einen erhöhten administrativen Aufwand

- 29 - verursachte. Der Streitwert beträgt Fr. 15'734.10 (act. 17 S. 14). Die Entscheid- gebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers zu ver- rechnen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung vom 21. September 2017 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und Berufungsklä- ger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Be- klagten und Berufungsbeklagten durch Zustellung eines Exemplars an Rechtsanwalt Mag. MBA LL.M. X._____ unter Beilage eines Doppels von act. 14, 25 und 26, und an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelge- richt, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'734.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: