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NP170018

Forderung

Zürich OG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) bot am Flugha- fen Zürich ein sogenanntes "Valet Parking" an. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) nahm in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 2014 die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch. Bei der Rückgabe seines Personenwagens stellte der Kläger einen Schaden an diesem fest, für welchen er die Beklagte verantwortlich machte. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten sowie diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte schliesslich ihre Haftung ab und machte geltend, der Schaden sei nicht von ihr verursacht worden bzw. sei vorbestehend gewesen. Schliesslich leitete der Kläger die Betreibung ein und

- 4 - machte auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin am Bezirksgericht Dielsdorf am 20. März 2015 eine Schadenersatzklage über EUR 12'287.47 anhängig (Urk. 1 und 3/1). Mit Urteil vom 29. Januar 2016 wies das Einzelgericht am Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) die Klage mangels rechtsgenügender Substantiierung des Schadens ab (Urk. 16; Geschäfts-Nr.: FV150020-D).

E. 2 Nachdem der Kläger gegen diesen ersten Entscheid der Vorinstanz Berufung erhoben hatte, hob die erkennende Kammer das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 2. August 2016 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens – insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens – und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 18; Geschäfts-Nr.: NP160014- O).

E. 2.1 Der Kläger beantragt, es sei ihm unter Berücksichtigung der von ihm bisher geleisteten Gerichtskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'200.– (ein- schliesslich der Kosten des Friedensrichteramtes) der genannte Betrag vollum- fänglich, eventualiter teilweise, zurückzuerstatten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Schlichtungsgesuch bereits am 6. Januar 2015 eingereicht worden sei. Die Tatsache, dass die Vorinstanz entgegen dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 2. August 2016 keine Ergänzung des Verfahrens vorgenom- men, sondern am 15. März 2017 direkt einen neuen Entscheid erlassen habe, sei besonders stossend und stelle einen Verstoss der vorinstanzlichen Bindung an den Rückweisungsentscheid dar. Mutmasslich hätte daher auch im zweiten Beru- fungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid wiederum aufgehoben werden müssen, womit sich die Vorinstanz bereits ein drittes Mal mit der Angelegenheit hätte befassen müssen. Er sei daher der Auffassung, dass die Schwelle zu einer Justizpanne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten sei. Das hier im Prinzip anwendbare vereinfachte Verfahren habe über fünf Jahre ge- dauert. Er habe aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten und wegen de- ren Löschung aus dem Handelsregister keine Aussicht auf Ersatz des entstande- nen Schadens. Er habe zudem die Parteikosten für die Führung des Verfahrens zu tragen. Wäre das Verfahren speditiv und ohne unnötige Umwege durchgeführt worden, hätte er wohl Aussicht auf Befriedigung seiner Forderung und auf Erstat- tung der Prozesskosten durch die Beklagte gehabt (Urk. 46).

E. 2.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Par-

- 7 - tei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses ge- führt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen. Vielmehr hat es im Rahmen seines Ermessensentscheids sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vor- ab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewen- den haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Ur- teil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018, E. 2.3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weite- res feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Da- nach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3, m.H.; BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 18; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8). Zudem kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Gerichtskosten sind dem Kanton bei pflichtgemässer Ermessensausübung dann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kosten- wirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Zu denken ist dabei insbesondere an Fälle von "Justizpannen" (BGer 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2.). Ein Anspruch auf eine solche Auferle- gung der Kosten an den Kanton besteht jedoch nicht (Jenny, in: Sutter-

- 8 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Grundsätzlich kann das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO den Kanton nur mit Gerichts- kosten, nicht aber mit Parteikosten belasten (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1.).

E. 2.3 Weist die Berufungsinstanz die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück, ist diese bei der Fällung ihres neuen Entscheides

– in Abweichung vom Grundsatz, wonach Gerichte unabhängig und keinen Wei- sungen unterworfen sind – an den Rückweisungsentscheid gebunden. Diese Bin- dungswirkung erstreckt sich sowohl auf das Dispositiv als auch auf die Erwägun- gen einschliesslich dasjenige, was darin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stillschweigend vorausgesetzt wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 40, m.H.). Auch rechtliche Würdi- gungen sind grundsätzlich für die Vorinstanz verbindlich, es sei denn, dass auf- grund des ergänzten Sachverhalts eine neue Würdigung vorzunehmen sei (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 9; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 14). Insofern wird der Beurteilungsspielraum der Erstinstanz durch den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rückweisungsentscheids eingegrenzt. Missachtet die Vorinstanz das Dispositiv oder die Erwägungen des Rückweisungsentscheids der Rechtsmittelinstanz bzw. befolgt sie die darin ausgesprochenen Weisungen nicht, so stellt dies einen (neuen) Berufungsgrund dar. Die Berufungsinstanz hat diesfalls – d.h. wenn sie ein zweites Mal angerufen wird – zu prüfen, ob die erste Instanz den Rückweisungsentscheid befolgt bzw. richtig umgesetzt hat (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 44 m.H.). Vorliegend ist dem Rückweisungsentscheid vom 2. August 2016 ausdrück- lich zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen, "welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und frist- gerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betreffen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen." (Urk. 18 E. II.5.2). Aus diesen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die erkennende

- 9 - Kammer der Auffassung war, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei und deshalb ergänzt werden müsse (vgl. auch Urk. 18 Dispositivziffer 2 [recte: 1]). Wäre das Verfahren bereits spruchreif gewesen, hätte die Berufungsinstanz die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen müssen, sondern selbst einen (neu- en) Entscheid fällen können (Art. 318 Abs. 1 lit. a und b). Somit hat sich die Vorin- stanz mit ihrer Auffassung, wonach die Sache spruchreif sei (Urk. 23 E. I.3), über die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid hinweggesetzt und das Ver- fahren bzw. den Sachverhalt – entgegen der klaren Anweisung der Rechtsmittel- instanz – nicht ergänzt und auch kein formelles Beweisverfahren durchgeführt. Damit hielt sich die Vorinstanz nicht an die verbindlichen Vorgaben im Rückwei- sungsbeschluss vom 2. August 2016 und die Berufung wäre in diesem Punkt gut- zuheissen gewesen.

E. 2.4 Da das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vor der Durchführung des Beweisverfahrens abzuschreiben ist, liefert das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens bzw. Unterliegens keine Anhaltspunkte für die Kosten- auferlegung (s. E. 2.2. oben). Beim aktuellen Verfahrensstand stehen lediglich Parteibehauptungen im Raume, aufgrund derer der Ausgang des Prozesses offen ist. Die weiteren zur Kostenauferlegung relevanten Kriterien präsentieren sich wie folgt: Der Kläger hat das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst und bei der Beklagten sind die Gründe eingetreten, die zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens geführt haben. Dies würde es grundsätzlich rechtfertigen, die Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Vorliegend befolgte die Vorinstanz den Rückweisungsbeschluss der erken- nenden Kammer vom 2. August 2016 nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht. Diese Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens soll nicht zu Lasten der Parteien bzw. des Klägers gehen. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskos- ten für das zweite Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die Entscheidgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 26a f.). Dem Kläger ist der diesbezüglich geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'200.– (Urk. 26) zurückzuerstatten. Eine Parteientschädi-

- 10 - gung durch den Staat ist für das vorliegende Berufungsverfahren jedoch nicht zu bezahlen; es fehlt sowohl an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 140 III 385 E. 4.1) als auch an einem entsprechenden Antrag. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mitangefoch- ten und im Übrigen von Gesetzes wegen neu zu fassen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Vorinstanz korrekt verfahren wäre, hätte der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens in der vorliegenden Konstellation auch tragen müssen. Bei Durchführung eines Beweisverfahrens wäre nämlich der (zweite) erstinstanzliche Entscheid nicht vor der Konkurseröffnung ergangen. Der Kläger, der einen Prozess einleitet, trägt zudem generell das Prozessrisiko, eben auch dann, wenn die Gegenpartei in Konkurs fällt. Wäre die Beklagte noch existent, wäre das Verfahren ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Kosten (einschliesslich derjenigen des ersten Berufungsverfahrens) würden später ausgangsgemäss verlegt. Nach- dem die Beklagte jedoch nicht mehr existiert, hat sich beim Kläger das Prozessri- siko realisiert. Dem Kläger sind somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit seinen Kos- tenvorschüssen (Fr. 2'400.– und Fr. 2'200.–) zu verrechnen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 400.– sind aus dem selben Grund durch den Kläger zu tragen. Diesbezüglich ist mit vorliegendem Entscheid nichts zu regeln, da es der Kläger war, welcher diese Kosten zu bezahlen hatte (Urk. 3/1). Schliesslich sind unter den gegebenen Umständen weder für das erst- noch für das erste zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'200.– für das erste Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. NP160014-O) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet.

- 11 -

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet.

E. 3 Ohne weitere Beweise abzunehmen, wies die Vorinstanz mit Urteil vom

15. März 2017 die Klage – mit einer anderen rechtlichen Begründung – erneut ab (Urk. 20 = Urk. 23; Geschäfts-Nr.: FV160049-D).

E. 4 Die Entscheidgebühr des vorliegenden Berufungsverfahrens fällt ausser An- satz. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– wird dem Kläger zurücker- stattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

E. 5 Es werden weder für das erst- noch für die zweitinstanzlichen Verfahren Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'422.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. NP160014-O) auf Fr. 2'200.– festgesetzt wurde und der Kläger hierfür einen entsprechenden Kostenvorschuss an die Berufungsinstanz geleistet hat.
  4. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und 3 hier- vor werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Vor- schüssen bezogen.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. [Mitteilungssatz] 7./8. [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Berufungsanträge des Klägers: (Urk. 22 S. 2) "1. Das Urteil des Einzelgerichtes vom 15. März 2017 (Geschäfts-Nr. FV160049-D/U/B-3/ke) sei aufzuheben und es seien die klägerischen erstinstanzlichen Anträge gutzuheissen, nämlich: a) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: dem Berufungskläger] Euro 12'287.47, eventualiter Gegen- wert in Schweizer Franken nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2014 zu bezahlen. b) In der Betreibung Nr. 1 der Klägerschaft gegen die Beklagte sei im Umfang von Ziff. 1 lit. a dieser Berufungsschrift der Rechts- vorschlag zu beseitigen. c) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagtschaft.
  7. Eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagtschaft.
  9. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei für dieses Berufungsverfahren auf eine erneute Bevorschussung zu verzichten, da die Vorinstanz die An- weisungen gemäss letztem Beschluss des Obergerichtes des Kanton Zürich vom 2. August 2016 schlichtweg nicht umgesetzt hat und im letzten Berufungsverfahren bereits ein Vorschuss geleistet wurde." Erwägungen: I.
  10. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) bot am Flugha- fen Zürich ein sogenanntes "Valet Parking" an. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) nahm in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 2014 die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch. Bei der Rückgabe seines Personenwagens stellte der Kläger einen Schaden an diesem fest, für welchen er die Beklagte verantwortlich machte. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten sowie diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte schliesslich ihre Haftung ab und machte geltend, der Schaden sei nicht von ihr verursacht worden bzw. sei vorbestehend gewesen. Schliesslich leitete der Kläger die Betreibung ein und - 4 - machte auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin am Bezirksgericht Dielsdorf am 20. März 2015 eine Schadenersatzklage über EUR 12'287.47 anhängig (Urk. 1 und 3/1). Mit Urteil vom 29. Januar 2016 wies das Einzelgericht am Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) die Klage mangels rechtsgenügender Substantiierung des Schadens ab (Urk. 16; Geschäfts-Nr.: FV150020-D).
  11. Nachdem der Kläger gegen diesen ersten Entscheid der Vorinstanz Berufung erhoben hatte, hob die erkennende Kammer das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 2. August 2016 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens – insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens – und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 18; Geschäfts-Nr.: NP160014- O).
  12. Ohne weitere Beweise abzunehmen, wies die Vorinstanz mit Urteil vom
  13. März 2017 die Klage – mit einer anderen rechtlichen Begründung – erneut ab (Urk. 20 = Urk. 23; Geschäfts-Nr.: FV160049-D).
  14. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Kläger gegen das zweite Ur- teil der Vorinstanz rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 22 S. 2). Der mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 25) eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 26). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 25. August 2017 vorgeladen (Urk. 28), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 erklärte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten, lic. iur. Y._____, dass auch im Nachgang zur Vergleichsverhandlung keine Einigung habe gefunden werden können (Urk. 30). Nachdem die Vergleichsbemühungen damit endgültig geschei- tert waren, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. September 2017 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 31). Mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ dem Gericht mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt und die Beklagte mit E-Mail vom
  15. September 2017 über die laufende Eingabefrist für die Berufungsantwort un- terrichtet habe (Urk. 32). Die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief am
  16. Oktober 2017 ab (Urk. 31), wobei sich die Beklagte nicht vernehmen liess. - 5 - Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom
  17. November 2017 den Konkurs über die Beklagte (Urk. 34 f.). Mit Beschluss (bei der Bezeichnung "Verfügung" im Rubrum handelt es sich um einen offen- sichtlichen Verschrieb) vom 14. Dezember 2017 wurden die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Niederglatt zugestellt (Urk. 36). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte das Konkursamt Niederglatt mit, dass das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters vom 7. November 2019 mangels Aktiven eingestellt worden sei und dass nach den entsprechenden Pub- likationen kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, weshalb das Verfahren definitiv seit dem
  18. Dezember 2019 im Sinne von Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt sei (Urk. 42). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde das vorliegende Verfah- ren wieder aufgenommen (Urk. 43 Dispositiv-Ziffer 1) und den Parteien Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob noch ein Interesse an der Weiterführung des Beru- fungsverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Ver- fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Einwände erhoben würden (Dispositiv- Ziffer 2). Der Beklagten konnte die Verfügung nicht zugestellt werden (Urk. 44). Die Zustellung an die (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Be- klagten mit Einzelunterschrift, C._____, scheiterte an deren Wegzug (ohne weite- re Angaben) nach Italien (Urk. 45). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom
  19. Januar 2020 vernehmen. Er erklärte, es bestehe von ihm aufgrund der Ein- stellung des Konkurses über die Beklagte mangels Aktiven kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens und dieses sei unter Vorbehalt der effektiv erfolg- ten Löschung der Beklagten im Handelsregister als gegenstandslos abzuschrei- ben (Urk. 46). Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) wurde die Beklagte am 18. Februar 2020 im Handelsregister gelöscht (Urk. 47). II.
  20. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründe- - 6 - ter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Mit der Löschung im Handelsregister verlor vorliegend die Beklagte ihre Parteifähigkeit. Das Berufungsverfahren ist infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.1. Der Kläger beantragt, es sei ihm unter Berücksichtigung der von ihm bisher geleisteten Gerichtskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'200.– (ein- schliesslich der Kosten des Friedensrichteramtes) der genannte Betrag vollum- fänglich, eventualiter teilweise, zurückzuerstatten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Schlichtungsgesuch bereits am 6. Januar 2015 eingereicht worden sei. Die Tatsache, dass die Vorinstanz entgegen dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 2. August 2016 keine Ergänzung des Verfahrens vorgenom- men, sondern am 15. März 2017 direkt einen neuen Entscheid erlassen habe, sei besonders stossend und stelle einen Verstoss der vorinstanzlichen Bindung an den Rückweisungsentscheid dar. Mutmasslich hätte daher auch im zweiten Beru- fungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid wiederum aufgehoben werden müssen, womit sich die Vorinstanz bereits ein drittes Mal mit der Angelegenheit hätte befassen müssen. Er sei daher der Auffassung, dass die Schwelle zu einer Justizpanne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten sei. Das hier im Prinzip anwendbare vereinfachte Verfahren habe über fünf Jahre ge- dauert. Er habe aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten und wegen de- ren Löschung aus dem Handelsregister keine Aussicht auf Ersatz des entstande- nen Schadens. Er habe zudem die Parteikosten für die Führung des Verfahrens zu tragen. Wäre das Verfahren speditiv und ohne unnötige Umwege durchgeführt worden, hätte er wohl Aussicht auf Befriedigung seiner Forderung und auf Erstat- tung der Prozesskosten durch die Beklagte gehabt (Urk. 46). 2.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Par- - 7 - tei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses ge- führt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen. Vielmehr hat es im Rahmen seines Ermessensentscheids sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vor- ab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewen- den haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Ur- teil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018, E. 2.3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weite- res feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Da- nach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3, m.H.; BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 18; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8). Zudem kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Gerichtskosten sind dem Kanton bei pflichtgemässer Ermessensausübung dann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kosten- wirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Zu denken ist dabei insbesondere an Fälle von "Justizpannen" (BGer 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2.). Ein Anspruch auf eine solche Auferle- gung der Kosten an den Kanton besteht jedoch nicht (Jenny, in: Sutter- - 8 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Grundsätzlich kann das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO den Kanton nur mit Gerichts- kosten, nicht aber mit Parteikosten belasten (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1.). 2.3. Weist die Berufungsinstanz die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück, ist diese bei der Fällung ihres neuen Entscheides – in Abweichung vom Grundsatz, wonach Gerichte unabhängig und keinen Wei- sungen unterworfen sind – an den Rückweisungsentscheid gebunden. Diese Bin- dungswirkung erstreckt sich sowohl auf das Dispositiv als auch auf die Erwägun- gen einschliesslich dasjenige, was darin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stillschweigend vorausgesetzt wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 40, m.H.). Auch rechtliche Würdi- gungen sind grundsätzlich für die Vorinstanz verbindlich, es sei denn, dass auf- grund des ergänzten Sachverhalts eine neue Würdigung vorzunehmen sei (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 9; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 14). Insofern wird der Beurteilungsspielraum der Erstinstanz durch den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rückweisungsentscheids eingegrenzt. Missachtet die Vorinstanz das Dispositiv oder die Erwägungen des Rückweisungsentscheids der Rechtsmittelinstanz bzw. befolgt sie die darin ausgesprochenen Weisungen nicht, so stellt dies einen (neuen) Berufungsgrund dar. Die Berufungsinstanz hat diesfalls – d.h. wenn sie ein zweites Mal angerufen wird – zu prüfen, ob die erste Instanz den Rückweisungsentscheid befolgt bzw. richtig umgesetzt hat (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 44 m.H.). Vorliegend ist dem Rückweisungsentscheid vom 2. August 2016 ausdrück- lich zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen, "welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und frist- gerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betreffen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen." (Urk. 18 E. II.5.2). Aus diesen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die erkennende - 9 - Kammer der Auffassung war, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei und deshalb ergänzt werden müsse (vgl. auch Urk. 18 Dispositivziffer 2 [recte: 1]). Wäre das Verfahren bereits spruchreif gewesen, hätte die Berufungsinstanz die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen müssen, sondern selbst einen (neu- en) Entscheid fällen können (Art. 318 Abs. 1 lit. a und b). Somit hat sich die Vorin- stanz mit ihrer Auffassung, wonach die Sache spruchreif sei (Urk. 23 E. I.3), über die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid hinweggesetzt und das Ver- fahren bzw. den Sachverhalt – entgegen der klaren Anweisung der Rechtsmittel- instanz – nicht ergänzt und auch kein formelles Beweisverfahren durchgeführt. Damit hielt sich die Vorinstanz nicht an die verbindlichen Vorgaben im Rückwei- sungsbeschluss vom 2. August 2016 und die Berufung wäre in diesem Punkt gut- zuheissen gewesen. 2.4. Da das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vor der Durchführung des Beweisverfahrens abzuschreiben ist, liefert das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens bzw. Unterliegens keine Anhaltspunkte für die Kosten- auferlegung (s. E. 2.2. oben). Beim aktuellen Verfahrensstand stehen lediglich Parteibehauptungen im Raume, aufgrund derer der Ausgang des Prozesses offen ist. Die weiteren zur Kostenauferlegung relevanten Kriterien präsentieren sich wie folgt: Der Kläger hat das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst und bei der Beklagten sind die Gründe eingetreten, die zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens geführt haben. Dies würde es grundsätzlich rechtfertigen, die Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Vorliegend befolgte die Vorinstanz den Rückweisungsbeschluss der erken- nenden Kammer vom 2. August 2016 nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht. Diese Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens soll nicht zu Lasten der Parteien bzw. des Klägers gehen. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskos- ten für das zweite Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die Entscheidgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 26a f.). Dem Kläger ist der diesbezüglich geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'200.– (Urk. 26) zurückzuerstatten. Eine Parteientschädi- - 10 - gung durch den Staat ist für das vorliegende Berufungsverfahren jedoch nicht zu bezahlen; es fehlt sowohl an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 140 III 385 E. 4.1) als auch an einem entsprechenden Antrag. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mitangefoch- ten und im Übrigen von Gesetzes wegen neu zu fassen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Vorinstanz korrekt verfahren wäre, hätte der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens in der vorliegenden Konstellation auch tragen müssen. Bei Durchführung eines Beweisverfahrens wäre nämlich der (zweite) erstinstanzliche Entscheid nicht vor der Konkurseröffnung ergangen. Der Kläger, der einen Prozess einleitet, trägt zudem generell das Prozessrisiko, eben auch dann, wenn die Gegenpartei in Konkurs fällt. Wäre die Beklagte noch existent, wäre das Verfahren ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Kosten (einschliesslich derjenigen des ersten Berufungsverfahrens) würden später ausgangsgemäss verlegt. Nach- dem die Beklagte jedoch nicht mehr existiert, hat sich beim Kläger das Prozessri- siko realisiert. Dem Kläger sind somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit seinen Kos- tenvorschüssen (Fr. 2'400.– und Fr. 2'200.–) zu verrechnen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 400.– sind aus dem selben Grund durch den Kläger zu tragen. Diesbezüglich ist mit vorliegendem Entscheid nichts zu regeln, da es der Kläger war, welcher diese Kosten zu bezahlen hatte (Urk. 3/1). Schliesslich sind unter den gegebenen Umständen weder für das erst- noch für das erste zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
  21. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  22. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'200.– für das erste Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. NP160014-O) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet. - 11 -
  23. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet.
  24. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Berufungsverfahrens fällt ausser An- satz. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– wird dem Kläger zurücker- stattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
  25. Es werden weder für das erst- noch für die zweitinstanzlichen Verfahren Parteientschädigungen zugesprochen.
  26. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'422.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP170018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ GmbH in Liquidation (gelöscht), Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. März 2017 (FV160049-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft Euro 12'287.47, eventualiter Gegenwert in Schweizer Franken nebst 5 % Zins seit

20. Juni 2014 zu bezahlen.

2. In der Betreibung Nr. 1 der Klägerschaft gegen die Beklagte sei im Umfang von Ziff. 1 dieser Klageschrift der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagtschaft." Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. März 2017: (Urk. 20 = Urk. 23)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren (Geschäfts-Nr. NP160014-O) auf Fr. 2'200.– festgesetzt wurde und der Kläger hierfür einen entsprechenden Kostenvorschuss an die Berufungsinstanz geleistet hat.

4. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und 3 hier- vor werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Vor- schüssen bezogen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. [Mitteilungssatz] 7./8. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge des Klägers: (Urk. 22 S. 2) "1. Das Urteil des Einzelgerichtes vom 15. März 2017 (Geschäfts-Nr. FV160049-D/U/B-3/ke) sei aufzuheben und es seien die klägerischen erstinstanzlichen Anträge gutzuheissen, nämlich:

a) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: dem Berufungskläger] Euro 12'287.47, eventualiter Gegen- wert in Schweizer Franken nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2014 zu bezahlen.

b) In der Betreibung Nr. 1 der Klägerschaft gegen die Beklagte sei im Umfang von Ziff. 1 lit. a dieser Berufungsschrift der Rechts- vorschlag zu beseitigen.

c) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagtschaft.

2. Eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagtschaft.

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei für dieses Berufungsverfahren auf eine erneute Bevorschussung zu verzichten, da die Vorinstanz die An- weisungen gemäss letztem Beschluss des Obergerichtes des Kanton Zürich vom 2. August 2016 schlichtweg nicht umgesetzt hat und im letzten Berufungsverfahren bereits ein Vorschuss geleistet wurde." Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) bot am Flugha- fen Zürich ein sogenanntes "Valet Parking" an. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) nahm in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 2014 die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch. Bei der Rückgabe seines Personenwagens stellte der Kläger einen Schaden an diesem fest, für welchen er die Beklagte verantwortlich machte. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten sowie diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte schliesslich ihre Haftung ab und machte geltend, der Schaden sei nicht von ihr verursacht worden bzw. sei vorbestehend gewesen. Schliesslich leitete der Kläger die Betreibung ein und

- 4 - machte auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin am Bezirksgericht Dielsdorf am 20. März 2015 eine Schadenersatzklage über EUR 12'287.47 anhängig (Urk. 1 und 3/1). Mit Urteil vom 29. Januar 2016 wies das Einzelgericht am Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) die Klage mangels rechtsgenügender Substantiierung des Schadens ab (Urk. 16; Geschäfts-Nr.: FV150020-D).

2. Nachdem der Kläger gegen diesen ersten Entscheid der Vorinstanz Berufung erhoben hatte, hob die erkennende Kammer das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 2. August 2016 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens – insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens – und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 18; Geschäfts-Nr.: NP160014- O).

3. Ohne weitere Beweise abzunehmen, wies die Vorinstanz mit Urteil vom

15. März 2017 die Klage – mit einer anderen rechtlichen Begründung – erneut ab (Urk. 20 = Urk. 23; Geschäfts-Nr.: FV160049-D).

4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Kläger gegen das zweite Ur- teil der Vorinstanz rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 22 S. 2). Der mit Verfügung vom 12. Juni 2017 (Urk. 25) eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 26). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 25. August 2017 vorgeladen (Urk. 28), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 erklärte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten, lic. iur. Y._____, dass auch im Nachgang zur Vergleichsverhandlung keine Einigung habe gefunden werden können (Urk. 30). Nachdem die Vergleichsbemühungen damit endgültig geschei- tert waren, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. September 2017 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 31). Mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2017 teilte Rechtsanwalt Y._____ dem Gericht mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt und die Beklagte mit E-Mail vom

14. September 2017 über die laufende Eingabefrist für die Berufungsantwort un- terrichtet habe (Urk. 32). Die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief am

16. Oktober 2017 ab (Urk. 31), wobei sich die Beklagte nicht vernehmen liess.

- 5 - Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom

30. November 2017 den Konkurs über die Beklagte (Urk. 34 f.). Mit Beschluss (bei der Bezeichnung "Verfügung" im Rubrum handelt es sich um einen offen- sichtlichen Verschrieb) vom 14. Dezember 2017 wurden die Konkurseröffnung vorgemerkt und das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Niederglatt zugestellt (Urk. 36). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte das Konkursamt Niederglatt mit, dass das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters vom 7. November 2019 mangels Aktiven eingestellt worden sei und dass nach den entsprechenden Pub- likationen kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und für die Kosten Sicherheit geleistet habe, weshalb das Verfahren definitiv seit dem

3. Dezember 2019 im Sinne von Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt sei (Urk. 42). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde das vorliegende Verfah- ren wieder aufgenommen (Urk. 43 Dispositiv-Ziffer 1) und den Parteien Frist an- gesetzt, um zu erklären, ob noch ein Interesse an der Weiterführung des Beru- fungsverfahrens bestehe bzw. ob gegen die (umgehende) Abschreibung des Ver- fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Einwände erhoben würden (Dispositiv- Ziffer 2). Der Beklagten konnte die Verfügung nicht zugestellt werden (Urk. 44). Die Zustellung an die (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Be- klagten mit Einzelunterschrift, C._____, scheiterte an deren Wegzug (ohne weite- re Angaben) nach Italien (Urk. 45). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom

13. Januar 2020 vernehmen. Er erklärte, es bestehe von ihm aufgrund der Ein- stellung des Konkurses über die Beklagte mangels Aktiven kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens und dieses sei unter Vorbehalt der effektiv erfolg- ten Löschung der Beklagten im Handelsregister als gegenstandslos abzuschrei- ben (Urk. 46). Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) wurde die Beklagte am 18. Februar 2020 im Handelsregister gelöscht (Urk. 47). II.

1. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründe-

- 6 - ter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Mit der Löschung im Handelsregister verlor vorliegend die Beklagte ihre Parteifähigkeit. Das Berufungsverfahren ist infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.1. Der Kläger beantragt, es sei ihm unter Berücksichtigung der von ihm bisher geleisteten Gerichtskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'200.– (ein- schliesslich der Kosten des Friedensrichteramtes) der genannte Betrag vollum- fänglich, eventualiter teilweise, zurückzuerstatten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Schlichtungsgesuch bereits am 6. Januar 2015 eingereicht worden sei. Die Tatsache, dass die Vorinstanz entgegen dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 2. August 2016 keine Ergänzung des Verfahrens vorgenom- men, sondern am 15. März 2017 direkt einen neuen Entscheid erlassen habe, sei besonders stossend und stelle einen Verstoss der vorinstanzlichen Bindung an den Rückweisungsentscheid dar. Mutmasslich hätte daher auch im zweiten Beru- fungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid wiederum aufgehoben werden müssen, womit sich die Vorinstanz bereits ein drittes Mal mit der Angelegenheit hätte befassen müssen. Er sei daher der Auffassung, dass die Schwelle zu einer Justizpanne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten sei. Das hier im Prinzip anwendbare vereinfachte Verfahren habe über fünf Jahre ge- dauert. Er habe aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten und wegen de- ren Löschung aus dem Handelsregister keine Aussicht auf Ersatz des entstande- nen Schadens. Er habe zudem die Parteikosten für die Führung des Verfahrens zu tragen. Wäre das Verfahren speditiv und ohne unnötige Umwege durchgeführt worden, hätte er wohl Aussicht auf Befriedigung seiner Forderung und auf Erstat- tung der Prozesskosten durch die Beklagte gehabt (Urk. 46). 2.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Par-

- 7 - tei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses ge- führt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen. Vielmehr hat es im Rahmen seines Ermessensentscheids sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vor- ab auf einzelne Kriterien – z.B. den mutmasslichen Prozessausgang – abgestellt werden kann. Ist der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus einem Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird regelmässig zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, d.h. es ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewen- den haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Ur- teil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018, E. 2.3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weite- res feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Da- nach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3, m.H.; BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 18; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8). Zudem kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Gerichtskosten sind dem Kanton bei pflichtgemässer Ermessensausübung dann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kosten- wirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Zu denken ist dabei insbesondere an Fälle von "Justizpannen" (BGer 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2.). Ein Anspruch auf eine solche Auferle- gung der Kosten an den Kanton besteht jedoch nicht (Jenny, in: Sutter-

- 8 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 25). Grundsätzlich kann das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO den Kanton nur mit Gerichts- kosten, nicht aber mit Parteikosten belasten (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11; BGE 140 III 385 E. 4.1.). 2.3. Weist die Berufungsinstanz die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück, ist diese bei der Fällung ihres neuen Entscheides

– in Abweichung vom Grundsatz, wonach Gerichte unabhängig und keinen Wei- sungen unterworfen sind – an den Rückweisungsentscheid gebunden. Diese Bin- dungswirkung erstreckt sich sowohl auf das Dispositiv als auch auf die Erwägun- gen einschliesslich dasjenige, was darin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stillschweigend vorausgesetzt wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 40, m.H.). Auch rechtliche Würdi- gungen sind grundsätzlich für die Vorinstanz verbindlich, es sei denn, dass auf- grund des ergänzten Sachverhalts eine neue Würdigung vorzunehmen sei (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 9; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 14). Insofern wird der Beurteilungsspielraum der Erstinstanz durch den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rückweisungsentscheids eingegrenzt. Missachtet die Vorinstanz das Dispositiv oder die Erwägungen des Rückweisungsentscheids der Rechtsmittelinstanz bzw. befolgt sie die darin ausgesprochenen Weisungen nicht, so stellt dies einen (neuen) Berufungsgrund dar. Die Berufungsinstanz hat diesfalls – d.h. wenn sie ein zweites Mal angerufen wird – zu prüfen, ob die erste Instanz den Rückweisungsentscheid befolgt bzw. richtig umgesetzt hat (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 44 m.H.). Vorliegend ist dem Rückweisungsentscheid vom 2. August 2016 ausdrück- lich zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen, "welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und frist- gerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betreffen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen." (Urk. 18 E. II.5.2). Aus diesen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass die erkennende

- 9 - Kammer der Auffassung war, dass das Verfahren noch nicht spruchreif sei und deshalb ergänzt werden müsse (vgl. auch Urk. 18 Dispositivziffer 2 [recte: 1]). Wäre das Verfahren bereits spruchreif gewesen, hätte die Berufungsinstanz die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweisen müssen, sondern selbst einen (neu- en) Entscheid fällen können (Art. 318 Abs. 1 lit. a und b). Somit hat sich die Vorin- stanz mit ihrer Auffassung, wonach die Sache spruchreif sei (Urk. 23 E. I.3), über die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid hinweggesetzt und das Ver- fahren bzw. den Sachverhalt – entgegen der klaren Anweisung der Rechtsmittel- instanz – nicht ergänzt und auch kein formelles Beweisverfahren durchgeführt. Damit hielt sich die Vorinstanz nicht an die verbindlichen Vorgaben im Rückwei- sungsbeschluss vom 2. August 2016 und die Berufung wäre in diesem Punkt gut- zuheissen gewesen. 2.4. Da das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vor der Durchführung des Beweisverfahrens abzuschreiben ist, liefert das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens bzw. Unterliegens keine Anhaltspunkte für die Kosten- auferlegung (s. E. 2.2. oben). Beim aktuellen Verfahrensstand stehen lediglich Parteibehauptungen im Raume, aufgrund derer der Ausgang des Prozesses offen ist. Die weiteren zur Kostenauferlegung relevanten Kriterien präsentieren sich wie folgt: Der Kläger hat das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst und bei der Beklagten sind die Gründe eingetreten, die zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens geführt haben. Dies würde es grundsätzlich rechtfertigen, die Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Vorliegend befolgte die Vorinstanz den Rückweisungsbeschluss der erken- nenden Kammer vom 2. August 2016 nach dem oben Ausgeführten offensichtlich nicht. Diese Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens soll nicht zu Lasten der Parteien bzw. des Klägers gehen. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskos- ten für das zweite Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die Entscheidgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 26a f.). Dem Kläger ist der diesbezüglich geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'200.– (Urk. 26) zurückzuerstatten. Eine Parteientschädi-

- 10 - gung durch den Staat ist für das vorliegende Berufungsverfahren jedoch nicht zu bezahlen; es fehlt sowohl an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 140 III 385 E. 4.1) als auch an einem entsprechenden Antrag. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mitangefoch- ten und im Übrigen von Gesetzes wegen neu zu fassen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn die Vorinstanz korrekt verfahren wäre, hätte der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens in der vorliegenden Konstellation auch tragen müssen. Bei Durchführung eines Beweisverfahrens wäre nämlich der (zweite) erstinstanzliche Entscheid nicht vor der Konkurseröffnung ergangen. Der Kläger, der einen Prozess einleitet, trägt zudem generell das Prozessrisiko, eben auch dann, wenn die Gegenpartei in Konkurs fällt. Wäre die Beklagte noch existent, wäre das Verfahren ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Kosten (einschliesslich derjenigen des ersten Berufungsverfahrens) würden später ausgangsgemäss verlegt. Nach- dem die Beklagte jedoch nicht mehr existiert, hat sich beim Kläger das Prozessri- siko realisiert. Dem Kläger sind somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen und mit seinen Kos- tenvorschüssen (Fr. 2'400.– und Fr. 2'200.–) zu verrechnen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 400.– sind aus dem selben Grund durch den Kläger zu tragen. Diesbezüglich ist mit vorliegendem Entscheid nichts zu regeln, da es der Kläger war, welcher diese Kosten zu bezahlen hatte (Urk. 3/1). Schliesslich sind unter den gegebenen Umständen weder für das erst- noch für das erste zweitinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'200.– für das erste Berufungsverfahren (Ge- schäfts-Nr. NP160014-O) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vor- schuss verrechnet.

- 11 -

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet.

4. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Berufungsverfahrens fällt ausser An- satz. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– wird dem Kläger zurücker- stattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

5. Es werden weder für das erst- noch für die zweitinstanzlichen Verfahren Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'422.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc