Sachverhalt
1.1. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 43): Die "C._____ group AG in Liquidation" wurde im Jahre 2001 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und hatte ihren Sitz in D._____. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. April 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschaft verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 400'0000.00, das wie folgt durch Sacheinlagen eingebracht wurde:
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG" in E._____;
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG F._____ [Ort]" in F._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ G._____ [Ort] AG" in G._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ H._____ [Ort] AG" in H._____. 1.2. Die Parteien (der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin) schlossen am 15./19. September 2005 einen Kaufvertrag über 80'000 Inhaberak- tien der "C._____ group AG" zum Preise von Fr. 200'000.00 (Urk. 4/2). In Ziff. 2 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger über insgesamt 200'000 Ak- tien der erwähnten Gesellschaft verfüge, wobei er "seine übrigen 120'000 Inha- beraktien gleichzeitig" dem I._____ verkaufe. 1.2.1. Mit Ziff. 4.1 des Vertrages wurde der folgende Zahlungsmodus vereinbart: "Die Parteien vereinbaren, dass der Kaufpreis wie folgt zu bezahlen ist:
- CHF 28'000.00 bei Unterzeichnung des Kaufvertrages
- CHF 172'000.00 in 80 monatlichen unverzinslichen Raten beginnend ab September 2005, wobei folgender Zahlungsmodus gilt: 24 Raten à CHF 1'760.00 (September 2005 bis und mit August 2007) 36 Raten à CHF 2'160.00 (September 2007 bis und mit August 2010) 20 Raten à CHF 2'600.00 (September 2010 bis und mit April 2012)
- 5 - Die jeweilige Monatsrate ist dem Verkäufer spätestens bis am 26. eines jeden Monates auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Gerät die Käuferin mit einer Ratenzahlung in Verzug, so ist ohne weiteres ein Verzugszins von 6% sowie eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 25.00 pro Mahnung geschuldet. Ist die Käuferin mit zwei Monatsraten in Verzug, wird der gesamte dannzuma- lige Restkaufpreis inkl. Zinsen und Mahngebühren zur sofortigen Zahlung fäl- lig." 1.2.2. Die Ziff. 1.1. des Vertrages legt fest, dass die im Vertrag verwendete Be- zeichnung "C._____ Gruppe" sich auf die folgenden Gesellschaften beziehe: "C._____ group AG", "C._____ AG E._____", "C._____ AG F._____", "C._____ G._____ AG", "C._____ H._____ AG" sowie schliesslich auf die "C._____ ma- nagement GmbH". Aus dem Handelsregister ergibt sich zu diesen Gesellschaften Folgendes: 1.2.2.1. "C._____ AG E._____": Die "C._____ AG" wurde im Jahre 1989 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist in E._____ domiziliert. Sie verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (Urk. 44). 1.2.2.2. "C._____ AG F._____": Die "C._____ AG F._____" wurde im Jahre 1996 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Die Gesellschaft verlegte im Jahre 2015 ih- ren Sitz nach J._____ (Kanton Basel-Landschaft) und firmierte dabei in "C1._____ J._____ AG" um. Mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 45 und 46). 1.2.2.3. "C._____ G._____ AG": Die "C._____ G._____ AG" wurde im Jahre 1999 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Sie verfügt über ein Ak- tienkapital von Fr. 100'000.00 und ist nach wie vor in G._____ domiziliert (Urk. 47). 1.2.2.4. "C._____ H._____ AG": Die "C._____ H._____ AG" wurde im Jahre 1999 mit Domizil in H._____ und einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 in das Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen. Im Jahre 2010 verlegte die Gesell- schaft ihren Sitz nach E._____ und firmierte ein erstes Mal in "C._____ BD AG" und ein zweites Mal im Jahre 2014 in "C2._____ ag" um (Urk. 48 und 49).
- 6 - 1.2.2.5. "C._____ management GmbH": Die "C._____, Management GmbH" wur- de im Jahre 1995 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.00 in das Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Im Jahre 2010 wurde der Sitz nach K._____ (Kanton Zug) verlegt. Derzeit ist die "C._____ AG" ihre einzige Gesellschafterin (Urk. 50 und 51). 1.2.3. Ziff. 4.6 des Kaufvertrages der Parteien lautet sodann wie folgt: "Sollte die C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaften aus der Zusammenarbeit mit der L._____, FL, zur Zahlung von Steuerforderungen verpflichtet werden, wel- che eine wirtschaftliche Gefährdung der C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaf- ten zur Folge hätte, so entfällt unmittelbar die Verpflichtung der Käuferin zur Zah- lung der restlichen Kaufpreisraten. Eine wirtschaftliche Gefährdung gemäss vorste- hender Bestimmung wird dann angenommen, wenn die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder anerkannt wurde und die notwendige Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss eine Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR ergibt. Diejenigen Aktien, für welche bis dahin der Kaufpreis nicht geleistet wurde, fallen diesfalls an den Verkäufer zurück. Die Parteien verzichten in diesem Fall auf die gegenseitige Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche. Es ist den Organen der C._____ Gruppe bzw. der einzelnen Gesellschaften freigestellt, ob sie gegen eine allfällige rechtskräftige Einschätzung der Steuerbehörden Rechtsmittel (und bis zu welcher Instanz) ergreifen oder ob sie mit den Steuerbehörden einen Vergleich abschlies- sen wollen." 1.3. Mit Schreiben vom 6. März 2009 an die "C._____, Management GmbH" hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gesellschaft in den Jah- ren 1998 bis 2001 namhafte Lizenzgebühren an die "L1._____" bezahlt habe, welche nur teilweise als "geschäftsmässig begründeter Aufwand" anerkannt wer- den könnten. Die "geldwerten Leistungen" würden auf Fr. 302'167.00 festgesetzt, wofür eine Verrechnungssteuer von 35% anfalle (Urk. 13/4). Unter Berücksichti- gung von Zinsforderungen bezahlte die "C._____, Management GmbH" in der Folge mit Valuta vom 28. April 2009 der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Betrag von Fr. 82'525.00 und mit Valuta vom 26. Juni 2009 einen solchen von Fr. 70'583.00 (Urk. 13/5a-b). 1.4. Am 2. Februar 2006 zedierte der Kläger die Kaufpreisforderung an M._____, welche die Forderung am 4. Januar 2016 dem Kläger zurückzedierte (Urk. 4/6-7). Die Rückzession betrifft "die offene Kaufpreisforderung" von "CHF 108'160.00 zzgl. Zins zu 6% seit dem 27. September 2008" (Urk. 4/7).
- 7 - 1.5. Die Parteien stimmen dahin überein, dass die Beklagte am 26. Juni 2009 der Zessionarin M._____ eine letzte Zahlung a conto Kaufpreis leistete. Im erstin- stanzlichen Verfahren führten die Parteien dazu übereinstimmend aus, dass damit im Juli 2009 "der noch offene Schuldbetrag" Fr. 82'240.00 betragen habe (so die Beklagte in Urk. 12 Rz 17 und der Kläger in Urk. 19 Rz 13). 1.6. Die Beklagte hält der Forderung des Klägers unter anderem eine Verrech- nungsforderung von Fr. 82'240.00 entgegen. Sie stützt sich dabei auf eine Abtre- tungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 (Urk. 13/10).
2. Prozessverlauf 2.1. Mit dem oben vermerkten Rechtsbegehren macht der Kläger eine Teilklage geltend. Durch das angefochtene Urteil wurde die Teilklage gutgeheissen. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2017 zugestellt (Urk. 24). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 33 S. 3). Nach ergangenem Urteil wies die Vorinstanz durch Ver- fügung vom 28. Februar 2017 ein Erläuterungsgesuch des Klägers ab (Urk. 28). 2.2. Mit Rechtsschrift vom 12. März 2017 erhob die Beklagte gegen das vorin- stanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 32). Die Berufung wurde vom Kläger am 12. Mai 2017 beantwortet (Urk. 39). Es wurde weder ein zweiter Schriften- wechsel noch eine Berufungsverhandlung angeordnet. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr.
3. Prozessuales 3.1. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom
20. Dezember 2016, E. 4; LEU DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungs-
- 8 - instanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstel- len. 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Der Kläger hält dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufung die Begründungsanforderungen des Gesetzes nicht erfülle (Urk. 39 Rz 5 und 8). Das ist unrichtig. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, werden mit der Be- rufung Fragen aufgeworfen, die von der Berufungsinstanz durchaus beantwortet werden können. Auf die Berufung ist daher insoweit einzutreten. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Berufungsinstanz einzig mit den Argumenten der Be- rufung auseinandersetzen muss.
- 9 -
4. Materielle Beurteilung: Kaufvertrag 4.1. Mit der Berufung beanstandet die Beklagte zunächst, dass die Vorinstanz ausführe, dass sie eine Restkaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 "anerkannt" ha- be (Urk. 32 Rz 7). Davon geht die Vorinstanz indessen klarerweise nicht aus, denn sonst hätte sie das Verfahren in dieser Hinsicht infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben gehabt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich da- hin zu verstehen, dass die Parteien darin überstimmen, dass rechnerisch eine Kaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 offen ist. Das hat denn durchaus eine Grundlage in den vorinstanzlichen Parteivorbringen (vgl. Urk. 12 Rz 17 und Urk. 19 Rz 13). 4.2. Die Beklagte meint sodann, dass sie dem Kläger deshalb nichts mehr schulde, weil der Kläger nach einer entsprechenden Information der Beklagten am 31. Juli 2009 "die Berechtigung der Zahlungseinstellung" nie bestritten und daher stillschweigend anerkannt habe (Urk. 32 Rz 8). Diese Rechtsanschauung der Beklagten ist geradezu abwegig. Die Vorinstanz hat der Beklagten denn auch bereits die richtige Antwort erteilt (Urk. 33 S. 14 f.). Dieser ist einzig beizufügen, dass ein Anwendungsfall von Art. 6 OR klarerweise entfällt. 4.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung eine "unrichtige Ver- tragsauslegung" vor (Urk. 32 Rz 6 ff.). Indem die Vorinstanz den wesentlichen In- halt des Vorbehaltes gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages ignoriert habe, habe sie den Vertrag "in systematischer wie auch teleologischer Hinsicht falsch ausgelegt" und dem Kläger in der Folge den Kaufpreis zugesprochen, der ihm nicht zustehe (Urk. 32 Rz 17). 4.3.1. Die Vorinstanz erwähnte die Steuernachzahlungen der "C._____, Ma- nagement GmbH" von insgesamt Fr. 153'108.00 (zum genauen Betrag: Urk. 13/5a-b) vom April bzw. Juni 2009 und ging in der Folge davon aus, dass es darauf ankomme, ob diese Nachzahlungen zu einer wirtschaftlichen Gefährdung der "C._____ Group AG" oder einer ihrer Gesellschaften im Sinne von Ziff. 4.6 des Kaufvertrags geführt habe. Das sei gemäss Ziff. 4.6 des Kaufvertrags – so die Vorinstanz – nur der Fall, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
- 10 - Erstens müsse die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder vom Pflichtigen anerkannt worden sein. Und zweitens müsse die damit ver- bundene Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss zu ei- ner Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR führen (act. 4/2 S. 4). Mit dieser Auslegung lehnte sich die Vorinstanz eng an den Vertragswortlaut an. Ihre Auslegung ist richtig. Richtig ist aber auch die weitere Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorbehalt gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages dann nicht greifen soll, wenn bei einer Gruppen-Gesellschaft die Unterbilanz bzw. die Überschuldung gemäss Art. 725 OR ungeachtet der Nachzahlung von Steu- ern entstanden sein sollte. Avisiert wurde mit Ziff. 4.6 die bereits bei Vertrags- schluss bekannte Steuerproblematik und nicht irgendwelche andere wirtschaftli- che Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre hätten ereignen können. 4.3.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. März 2009 (Urk. 13/4) sowie auf die nachfolgenden Zahlungen der "C._____, Management GmbH" (Urk. 13/5a-b) hin und folgerte, dass die fraglichen Steuern im Sinne des Vertrages "rechtskräftig verfügt oder anerkannt" worden seien (Urk. 33 S. 12). Das stellt die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Frage. Es ist daher von der vorinstanzlichen An- schauung auszugehen. 4.3.3. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnah- me gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Bilanz der "C._____, Management GmbH" per 31. Januar 2009 ins Recht gelegt habe, aus der hervorgehe, dass bereits vor der Zahlung der Steuerschulden den Aktiven der Gesellschaft von Fr. 179'356.30 Passiven im Wert von Fr. 236'676.20 gegenübergestanden seien (vgl. Urk. 13/8). Ausdrücklich habe die Beklagte festgehalten, dass die "C._____, Management GmbH" bereits zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Nachdem der Kläger die Beklagte mit seiner Replik bei dieser Sachdarstellung "behaftet" habe, habe die Beklagte ihre Argumentation allerdings geändert, indem sie ausgeführt habe, dass die Überschuldung der Gesellschaft durch die Beglei- chung von Steuerschulden im Betrage von über Fr. 150'000.00 entstanden sei. Zum Beweise für diese neue Behauptung habe sich die Beklagte auf zwei Zeugen
- 11 - sowie auf den Gutachtensbeweis berufen (Urk. 33 S. 12). Die Vorinstanz verzich- tete allerdings auf eine Beweisabnahme. Dazu führte sie aus, dass die mit der Duplik erhobene neue Behauptung, wonach die Überschuldung erst nach erfolg- ter Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung eingetreten sei, unsubstanti- iert sei und der früheren Sachdarstellung der Beklagten widerspreche. Die Be- klagte habe es nämlich unterlassen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 4.6 des Vertrages substantiiert zu behaupten ("konkreter Zeitpunkt der Über- schuldung als Folge der Verbuchung der Steuerforderung mit entsprechenden Bi- lanzwerten") (Urk. 33 S. 13). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich die Berufung nicht auseinander. Namentlich erneuert die Beklagte in diesem Zu- sammenhang die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweisanträge nicht. In- soweit muss es daher auch in diesem Punkte bei der vorinstanzlichen Beurteilung bleiben. 4.4. Mit der Berufung macht die Beklagte allerdings auch einen tatsächlichen Konsens der Parteien geltend, in dem sie vorträgt, zwischen den Parteien habe bei Vertragsschluss die Meinung bestanden, "dass die Kaufpreisraten entfallen sollten, wenn die C._____ Gruppe wegen der Zahlungen an die L._____ eine substanzielle Steuerzahlung leisten muss". Die Vorinstanz habe es aber zu Un- recht unterlassen, die von der Beklagten genannten Zeugen zum wirklich verein- barten Parteiwillen zu befragen (Urk. 32 Rz 13). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den tatsächlichen Konsens je zum Thema gemacht hätte. Und auch mit der Berufung tut die Beklagte das nicht dar. Die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweis- anträge betreffen denn auch ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 4.3.3.). Da- mit steht fest, dass die Beklagte mit der Berufung ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum vorträgt. Darauf ist nicht einzugehen. 4.5. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte dem Kläger im Sin- ne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Kaufvertrages die Restzahlung von Fr. 82'240.00 schuldet. Dass die "C._____ group AG" in der Zwischenzeit auf Grund eines Be- schlusses der Generalversammlung vom tt.mm.2014 (vgl. Urk. 43) aufgelöst wor- den ist, tut nichts zur Sache, wurde doch der Restkaufpreis bereits Ende August
- 12 - 2009 zur Zahlung fällig. Der von der Vorinstanz festgesetzte Verzugszins wird mit der Berufung so wenig angefochten wie die Aufhebung des Rechtsvorschlages.
5. Materielles: Verjährung Die Vorinstanz geht unangefochten davon aus, dass die Beklagte die ge- schuldeten Monatsraten bis Ende Juni 2009 fristgerecht beglich (Urk. 33 S. 8). Damit wurde im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Vertrages der Restkaufpreis mit der Nichtzahlung der zweiten fälligen Kaufpreisrate am 26. August 2009 fällig. Im Sin- ne von Art. 102 Abs. 2 OR liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, so dass die Beklagte mit Ablauf des 26. August 2009 in Verzug geriet. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die These der Beklagten zurückgewiesen, wonach im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR eine periodische Leistung vorliege, weshalb die kurze fünfjäh- rige Verjährungsfrist greife (Urk. 33 S. 13 f.), denn in Verzug geriet die Beklagte mit dem Restkaufpreis und nicht mit Ratenzahlungen. Da die zehnjährige Verjäh- rungsfrist von Art. 127 OR zum Zuge kommt, ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Wenn die Beklagte mit ihrer Berufung der Vorinstanz einfach wider- spricht (Urk. 32 Rz 18 f.), hilft ihr das nichts.
6. Materielles: Verrechnung 6.1. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verrechnung. Vor Vorinstanz legte sie in diesem Zusammenhang die Abtretungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 vor (Urk. 13/10). Gemäss dieser Erklärung trat die "C._____, Management GmbH" der Beklagten eine "Forderung von CHF 82'240.-- aus unberechtigter, geldwerter Leistung (Verrechnungssteuer) gegenüber" dem Kläger ab. In der Erklärung wird überdies festgehalten: "Der Anspruch der Zedentin ergibt sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer auf Rückerstattung von geldwerten Leistungen." 6.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beklagte gel- tend mache, die Forderung der "C._____, Management GmbH" beruhe auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Urk. 33 S. 15). Es sei aber nicht ersichtlich, in- wiefern sich aus dem Verrechnungssteuergesetz ein Anspruch der "C._____, Ma- nagement GmbH" gegenüber dem Kläger ergebe. Die Beklagte mache denn auch
- 13 - geltend, die Abtretungsvereinbarung sei von Laien verfasst worden und der abge- tretene Anspruch sei deliktischer Natur. Bei den Zahlungen an die L._____ habe es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger gehandelt. Aller- dings habe die Beklagte die der Zession zugrundeliegende Forderung trotz mehr- facher Aufforderung nicht näher substantiiert (Urk 33 S. 16). Sinngemäss behaup- te die Beklagte wohl, dass ihr als Zessionarin der "C._____, Management GmbH" [recte: "C._____, Management GmbH"] ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen- über dem Kläger zustehe. Mit den rudimentären Behauptungen der Beklagten würden indessen die Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Wider- rechtlichkeit, Verschulden) nicht substantiiert. Ebenso wenig werde von der Be- klagten dargelegt, dass ein solcher Anspruch (wenn er denn bestehen würde) rechtsgültig an die Beklagte abgetreten worden sei, sei doch die dafür erforderli- che Spezifikation der vorgelegten Zession ("Forderung … aus unberechtigter, geldwerter Leistung [Verrechnungssteuer])" (act. 13/10) nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten behauptete Verrechnungsforderung könne dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegengehalten werden. 6.3. Wer, wie die Beklagte, im Prozess eine Verrechnungsforderung geltend macht, hat, wie ein Kläger, im Prozess noch vor Aktenschluss alle massgeblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig in den Prozess einzubringen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO analog) und auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Und wer dies, wie die Beklagte, als Zessionarin einer Forderung macht, hat ebenso sorgfältig die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzubrin- gen, wie das auch der Zedent hätte tun müssen, wenn er selber prozessiert hätte. Ganz allgemein gilt, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016, E. 2.3). 6.4. Mit der Berufung wird nicht dargetan, wo die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren prozessrechtskonforme einschlägige Tatsachenbehauptungen aufge- stellt haben soll (vgl. Urk. 32 Rz 20 f.). Namentlich hilft der blosse Hinweis auf den
- 14 - Wortlaut der Abtretungserklärung nichts. Und soweit sich die Beklagte ohne nähe- re Erklärung auf eine mit der Berufung neu eingereichte Urkunde beruft (Urk. 35/2), ist das prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte übersieht, dass sie in diesem Zusammenhang gleich sorgfältig hätte prozessieren müssen, wie das auch die "C._____, Management GmbH" in einem allfälligen Ak- tivprozess gegen den Kläger hätte tun müssen. Auf Grund der Vorbringen der Be- klagten lässt sich nicht sagen, weshalb der Zedentin ein Anspruch gegen den Kläger hätte zustehen sollen. Damit dringt die Beklagte mit ihrer Verrechnungs- einrede klarerweise nicht durch.
7. Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Damit ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO (einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestätigen ist. 7.2. Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu be- rücksichtigen, da der Kläger im Ausland wohnt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, 2. Abteilung) vom 7. Februar 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: kt
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 43): Die "C._____ group AG in Liquidation" wurde im Jahre 2001 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und hatte ihren Sitz in D._____. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. April 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschaft verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 400'0000.00, das wie folgt durch Sacheinlagen eingebracht wurde:
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG" in E._____;
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG F._____ [Ort]" in F._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ G._____ [Ort] AG" in G._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ H._____ [Ort] AG" in H._____.
E. 1.2 Die Parteien (der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin) schlossen am 15./19. September 2005 einen Kaufvertrag über 80'000 Inhaberak- tien der "C._____ group AG" zum Preise von Fr. 200'000.00 (Urk. 4/2). In Ziff. 2 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger über insgesamt 200'000 Ak- tien der erwähnten Gesellschaft verfüge, wobei er "seine übrigen 120'000 Inha- beraktien gleichzeitig" dem I._____ verkaufe.
E. 1.2.1 Mit Ziff. 4.1 des Vertrages wurde der folgende Zahlungsmodus vereinbart: "Die Parteien vereinbaren, dass der Kaufpreis wie folgt zu bezahlen ist:
- CHF 28'000.00 bei Unterzeichnung des Kaufvertrages
- CHF 172'000.00 in 80 monatlichen unverzinslichen Raten beginnend ab September 2005, wobei folgender Zahlungsmodus gilt: 24 Raten à CHF 1'760.00 (September 2005 bis und mit August 2007) 36 Raten à CHF 2'160.00 (September 2007 bis und mit August 2010) 20 Raten à CHF 2'600.00 (September 2010 bis und mit April 2012)
- 5 - Die jeweilige Monatsrate ist dem Verkäufer spätestens bis am 26. eines jeden Monates auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Gerät die Käuferin mit einer Ratenzahlung in Verzug, so ist ohne weiteres ein Verzugszins von 6% sowie eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 25.00 pro Mahnung geschuldet. Ist die Käuferin mit zwei Monatsraten in Verzug, wird der gesamte dannzuma- lige Restkaufpreis inkl. Zinsen und Mahngebühren zur sofortigen Zahlung fäl- lig."
E. 1.2.2 Die Ziff. 1.1. des Vertrages legt fest, dass die im Vertrag verwendete Be- zeichnung "C._____ Gruppe" sich auf die folgenden Gesellschaften beziehe: "C._____ group AG", "C._____ AG E._____", "C._____ AG F._____", "C._____ G._____ AG", "C._____ H._____ AG" sowie schliesslich auf die "C._____ ma- nagement GmbH". Aus dem Handelsregister ergibt sich zu diesen Gesellschaften Folgendes:
E. 1.2.2.1 "C._____ AG E._____": Die "C._____ AG" wurde im Jahre 1989 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist in E._____ domiziliert. Sie verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (Urk. 44).
E. 1.2.2.2 "C._____ AG F._____": Die "C._____ AG F._____" wurde im Jahre 1996 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Die Gesellschaft verlegte im Jahre 2015 ih- ren Sitz nach J._____ (Kanton Basel-Landschaft) und firmierte dabei in "C1._____ J._____ AG" um. Mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 45 und 46).
E. 1.2.2.3 "C._____ G._____ AG": Die "C._____ G._____ AG" wurde im Jahre 1999 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Sie verfügt über ein Ak- tienkapital von Fr. 100'000.00 und ist nach wie vor in G._____ domiziliert (Urk. 47).
E. 1.2.2.4 "C._____ H._____ AG": Die "C._____ H._____ AG" wurde im Jahre 1999 mit Domizil in H._____ und einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 in das Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen. Im Jahre 2010 verlegte die Gesell- schaft ihren Sitz nach E._____ und firmierte ein erstes Mal in "C._____ BD AG" und ein zweites Mal im Jahre 2014 in "C2._____ ag" um (Urk. 48 und 49).
- 6 -
E. 1.2.2.5 "C._____ management GmbH": Die "C._____, Management GmbH" wur- de im Jahre 1995 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.00 in das Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Im Jahre 2010 wurde der Sitz nach K._____ (Kanton Zug) verlegt. Derzeit ist die "C._____ AG" ihre einzige Gesellschafterin (Urk. 50 und 51).
E. 1.2.3 Ziff. 4.6 des Kaufvertrages der Parteien lautet sodann wie folgt: "Sollte die C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaften aus der Zusammenarbeit mit der L._____, FL, zur Zahlung von Steuerforderungen verpflichtet werden, wel- che eine wirtschaftliche Gefährdung der C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaf- ten zur Folge hätte, so entfällt unmittelbar die Verpflichtung der Käuferin zur Zah- lung der restlichen Kaufpreisraten. Eine wirtschaftliche Gefährdung gemäss vorste- hender Bestimmung wird dann angenommen, wenn die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder anerkannt wurde und die notwendige Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss eine Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR ergibt. Diejenigen Aktien, für welche bis dahin der Kaufpreis nicht geleistet wurde, fallen diesfalls an den Verkäufer zurück. Die Parteien verzichten in diesem Fall auf die gegenseitige Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche. Es ist den Organen der C._____ Gruppe bzw. der einzelnen Gesellschaften freigestellt, ob sie gegen eine allfällige rechtskräftige Einschätzung der Steuerbehörden Rechtsmittel (und bis zu welcher Instanz) ergreifen oder ob sie mit den Steuerbehörden einen Vergleich abschlies- sen wollen."
E. 1.3 Mit Schreiben vom 6. März 2009 an die "C._____, Management GmbH" hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gesellschaft in den Jah- ren 1998 bis 2001 namhafte Lizenzgebühren an die "L1._____" bezahlt habe, welche nur teilweise als "geschäftsmässig begründeter Aufwand" anerkannt wer- den könnten. Die "geldwerten Leistungen" würden auf Fr. 302'167.00 festgesetzt, wofür eine Verrechnungssteuer von 35% anfalle (Urk. 13/4). Unter Berücksichti- gung von Zinsforderungen bezahlte die "C._____, Management GmbH" in der Folge mit Valuta vom 28. April 2009 der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Betrag von Fr. 82'525.00 und mit Valuta vom 26. Juni 2009 einen solchen von Fr. 70'583.00 (Urk. 13/5a-b).
E. 1.4 Am 2. Februar 2006 zedierte der Kläger die Kaufpreisforderung an M._____, welche die Forderung am 4. Januar 2016 dem Kläger zurückzedierte (Urk. 4/6-7). Die Rückzession betrifft "die offene Kaufpreisforderung" von "CHF 108'160.00 zzgl. Zins zu 6% seit dem 27. September 2008" (Urk. 4/7).
- 7 -
E. 1.5 Die Parteien stimmen dahin überein, dass die Beklagte am 26. Juni 2009 der Zessionarin M._____ eine letzte Zahlung a conto Kaufpreis leistete. Im erstin- stanzlichen Verfahren führten die Parteien dazu übereinstimmend aus, dass damit im Juli 2009 "der noch offene Schuldbetrag" Fr. 82'240.00 betragen habe (so die Beklagte in Urk. 12 Rz 17 und der Kläger in Urk. 19 Rz 13).
E. 1.6 Die Beklagte hält der Forderung des Klägers unter anderem eine Verrech- nungsforderung von Fr. 82'240.00 entgegen. Sie stützt sich dabei auf eine Abtre- tungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 (Urk. 13/10).
E. 2 Prozessverlauf
E. 2.1 Mit dem oben vermerkten Rechtsbegehren macht der Kläger eine Teilklage geltend. Durch das angefochtene Urteil wurde die Teilklage gutgeheissen. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2017 zugestellt (Urk. 24). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 33 S. 3). Nach ergangenem Urteil wies die Vorinstanz durch Ver- fügung vom 28. Februar 2017 ein Erläuterungsgesuch des Klägers ab (Urk. 28).
E. 2.2 Mit Rechtsschrift vom 12. März 2017 erhob die Beklagte gegen das vorin- stanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 32). Die Berufung wurde vom Kläger am 12. Mai 2017 beantwortet (Urk. 39). Es wurde weder ein zweiter Schriften- wechsel noch eine Berufungsverhandlung angeordnet. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom
20. Dezember 2016, E. 4; LEU DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungs-
- 8 - instanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstel- len.
E. 3.2 Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Der Kläger hält dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufung die Begründungsanforderungen des Gesetzes nicht erfülle (Urk. 39 Rz 5 und 8). Das ist unrichtig. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, werden mit der Be- rufung Fragen aufgeworfen, die von der Berufungsinstanz durchaus beantwortet werden können. Auf die Berufung ist daher insoweit einzutreten. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Berufungsinstanz einzig mit den Argumenten der Be- rufung auseinandersetzen muss.
- 9 -
E. 4 Materielle Beurteilung: Kaufvertrag
E. 4.1 Mit der Berufung beanstandet die Beklagte zunächst, dass die Vorinstanz ausführe, dass sie eine Restkaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 "anerkannt" ha- be (Urk. 32 Rz 7). Davon geht die Vorinstanz indessen klarerweise nicht aus, denn sonst hätte sie das Verfahren in dieser Hinsicht infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben gehabt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich da- hin zu verstehen, dass die Parteien darin überstimmen, dass rechnerisch eine Kaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 offen ist. Das hat denn durchaus eine Grundlage in den vorinstanzlichen Parteivorbringen (vgl. Urk. 12 Rz 17 und Urk. 19 Rz 13).
E. 4.2 Die Beklagte meint sodann, dass sie dem Kläger deshalb nichts mehr schulde, weil der Kläger nach einer entsprechenden Information der Beklagten am 31. Juli 2009 "die Berechtigung der Zahlungseinstellung" nie bestritten und daher stillschweigend anerkannt habe (Urk. 32 Rz 8). Diese Rechtsanschauung der Beklagten ist geradezu abwegig. Die Vorinstanz hat der Beklagten denn auch bereits die richtige Antwort erteilt (Urk. 33 S. 14 f.). Dieser ist einzig beizufügen, dass ein Anwendungsfall von Art. 6 OR klarerweise entfällt.
E. 4.3 Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung eine "unrichtige Ver- tragsauslegung" vor (Urk. 32 Rz 6 ff.). Indem die Vorinstanz den wesentlichen In- halt des Vorbehaltes gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages ignoriert habe, habe sie den Vertrag "in systematischer wie auch teleologischer Hinsicht falsch ausgelegt" und dem Kläger in der Folge den Kaufpreis zugesprochen, der ihm nicht zustehe (Urk. 32 Rz 17).
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwähnte die Steuernachzahlungen der "C._____, Ma- nagement GmbH" von insgesamt Fr. 153'108.00 (zum genauen Betrag: Urk. 13/5a-b) vom April bzw. Juni 2009 und ging in der Folge davon aus, dass es darauf ankomme, ob diese Nachzahlungen zu einer wirtschaftlichen Gefährdung der "C._____ Group AG" oder einer ihrer Gesellschaften im Sinne von Ziff. 4.6 des Kaufvertrags geführt habe. Das sei gemäss Ziff. 4.6 des Kaufvertrags – so die Vorinstanz – nur der Fall, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
- 10 - Erstens müsse die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder vom Pflichtigen anerkannt worden sein. Und zweitens müsse die damit ver- bundene Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss zu ei- ner Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR führen (act. 4/2 S. 4). Mit dieser Auslegung lehnte sich die Vorinstanz eng an den Vertragswortlaut an. Ihre Auslegung ist richtig. Richtig ist aber auch die weitere Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorbehalt gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages dann nicht greifen soll, wenn bei einer Gruppen-Gesellschaft die Unterbilanz bzw. die Überschuldung gemäss Art. 725 OR ungeachtet der Nachzahlung von Steu- ern entstanden sein sollte. Avisiert wurde mit Ziff. 4.6 die bereits bei Vertrags- schluss bekannte Steuerproblematik und nicht irgendwelche andere wirtschaftli- che Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre hätten ereignen können.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. März 2009 (Urk. 13/4) sowie auf die nachfolgenden Zahlungen der "C._____, Management GmbH" (Urk. 13/5a-b) hin und folgerte, dass die fraglichen Steuern im Sinne des Vertrages "rechtskräftig verfügt oder anerkannt" worden seien (Urk. 33 S. 12). Das stellt die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Frage. Es ist daher von der vorinstanzlichen An- schauung auszugehen.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnah- me gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Bilanz der "C._____, Management GmbH" per 31. Januar 2009 ins Recht gelegt habe, aus der hervorgehe, dass bereits vor der Zahlung der Steuerschulden den Aktiven der Gesellschaft von Fr. 179'356.30 Passiven im Wert von Fr. 236'676.20 gegenübergestanden seien (vgl. Urk. 13/8). Ausdrücklich habe die Beklagte festgehalten, dass die "C._____, Management GmbH" bereits zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Nachdem der Kläger die Beklagte mit seiner Replik bei dieser Sachdarstellung "behaftet" habe, habe die Beklagte ihre Argumentation allerdings geändert, indem sie ausgeführt habe, dass die Überschuldung der Gesellschaft durch die Beglei- chung von Steuerschulden im Betrage von über Fr. 150'000.00 entstanden sei. Zum Beweise für diese neue Behauptung habe sich die Beklagte auf zwei Zeugen
- 11 - sowie auf den Gutachtensbeweis berufen (Urk. 33 S. 12). Die Vorinstanz verzich- tete allerdings auf eine Beweisabnahme. Dazu führte sie aus, dass die mit der Duplik erhobene neue Behauptung, wonach die Überschuldung erst nach erfolg- ter Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung eingetreten sei, unsubstanti- iert sei und der früheren Sachdarstellung der Beklagten widerspreche. Die Be- klagte habe es nämlich unterlassen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 4.6 des Vertrages substantiiert zu behaupten ("konkreter Zeitpunkt der Über- schuldung als Folge der Verbuchung der Steuerforderung mit entsprechenden Bi- lanzwerten") (Urk. 33 S. 13). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich die Berufung nicht auseinander. Namentlich erneuert die Beklagte in diesem Zu- sammenhang die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweisanträge nicht. In- soweit muss es daher auch in diesem Punkte bei der vorinstanzlichen Beurteilung bleiben.
E. 4.4 Mit der Berufung macht die Beklagte allerdings auch einen tatsächlichen Konsens der Parteien geltend, in dem sie vorträgt, zwischen den Parteien habe bei Vertragsschluss die Meinung bestanden, "dass die Kaufpreisraten entfallen sollten, wenn die C._____ Gruppe wegen der Zahlungen an die L._____ eine substanzielle Steuerzahlung leisten muss". Die Vorinstanz habe es aber zu Un- recht unterlassen, die von der Beklagten genannten Zeugen zum wirklich verein- barten Parteiwillen zu befragen (Urk. 32 Rz 13). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den tatsächlichen Konsens je zum Thema gemacht hätte. Und auch mit der Berufung tut die Beklagte das nicht dar. Die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweis- anträge betreffen denn auch ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 4.3.3.). Da- mit steht fest, dass die Beklagte mit der Berufung ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum vorträgt. Darauf ist nicht einzugehen.
E. 4.5 Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte dem Kläger im Sin- ne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Kaufvertrages die Restzahlung von Fr. 82'240.00 schuldet. Dass die "C._____ group AG" in der Zwischenzeit auf Grund eines Be- schlusses der Generalversammlung vom tt.mm.2014 (vgl. Urk. 43) aufgelöst wor- den ist, tut nichts zur Sache, wurde doch der Restkaufpreis bereits Ende August
- 12 - 2009 zur Zahlung fällig. Der von der Vorinstanz festgesetzte Verzugszins wird mit der Berufung so wenig angefochten wie die Aufhebung des Rechtsvorschlages.
E. 5 Materielles: Verjährung Die Vorinstanz geht unangefochten davon aus, dass die Beklagte die ge- schuldeten Monatsraten bis Ende Juni 2009 fristgerecht beglich (Urk. 33 S. 8). Damit wurde im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Vertrages der Restkaufpreis mit der Nichtzahlung der zweiten fälligen Kaufpreisrate am 26. August 2009 fällig. Im Sin- ne von Art. 102 Abs. 2 OR liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, so dass die Beklagte mit Ablauf des 26. August 2009 in Verzug geriet. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die These der Beklagten zurückgewiesen, wonach im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR eine periodische Leistung vorliege, weshalb die kurze fünfjäh- rige Verjährungsfrist greife (Urk. 33 S. 13 f.), denn in Verzug geriet die Beklagte mit dem Restkaufpreis und nicht mit Ratenzahlungen. Da die zehnjährige Verjäh- rungsfrist von Art. 127 OR zum Zuge kommt, ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Wenn die Beklagte mit ihrer Berufung der Vorinstanz einfach wider- spricht (Urk. 32 Rz 18 f.), hilft ihr das nichts.
E. 6 Materielles: Verrechnung
E. 6.1 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verrechnung. Vor Vorinstanz legte sie in diesem Zusammenhang die Abtretungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 vor (Urk. 13/10). Gemäss dieser Erklärung trat die "C._____, Management GmbH" der Beklagten eine "Forderung von CHF 82'240.-- aus unberechtigter, geldwerter Leistung (Verrechnungssteuer) gegenüber" dem Kläger ab. In der Erklärung wird überdies festgehalten: "Der Anspruch der Zedentin ergibt sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer auf Rückerstattung von geldwerten Leistungen."
E. 6.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beklagte gel- tend mache, die Forderung der "C._____, Management GmbH" beruhe auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Urk. 33 S. 15). Es sei aber nicht ersichtlich, in- wiefern sich aus dem Verrechnungssteuergesetz ein Anspruch der "C._____, Ma- nagement GmbH" gegenüber dem Kläger ergebe. Die Beklagte mache denn auch
- 13 - geltend, die Abtretungsvereinbarung sei von Laien verfasst worden und der abge- tretene Anspruch sei deliktischer Natur. Bei den Zahlungen an die L._____ habe es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger gehandelt. Aller- dings habe die Beklagte die der Zession zugrundeliegende Forderung trotz mehr- facher Aufforderung nicht näher substantiiert (Urk 33 S. 16). Sinngemäss behaup- te die Beklagte wohl, dass ihr als Zessionarin der "C._____, Management GmbH" [recte: "C._____, Management GmbH"] ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen- über dem Kläger zustehe. Mit den rudimentären Behauptungen der Beklagten würden indessen die Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Wider- rechtlichkeit, Verschulden) nicht substantiiert. Ebenso wenig werde von der Be- klagten dargelegt, dass ein solcher Anspruch (wenn er denn bestehen würde) rechtsgültig an die Beklagte abgetreten worden sei, sei doch die dafür erforderli- che Spezifikation der vorgelegten Zession ("Forderung … aus unberechtigter, geldwerter Leistung [Verrechnungssteuer])" (act. 13/10) nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten behauptete Verrechnungsforderung könne dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegengehalten werden.
E. 6.3 Wer, wie die Beklagte, im Prozess eine Verrechnungsforderung geltend macht, hat, wie ein Kläger, im Prozess noch vor Aktenschluss alle massgeblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig in den Prozess einzubringen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO analog) und auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Und wer dies, wie die Beklagte, als Zessionarin einer Forderung macht, hat ebenso sorgfältig die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzubrin- gen, wie das auch der Zedent hätte tun müssen, wenn er selber prozessiert hätte. Ganz allgemein gilt, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016, E. 2.3).
E. 6.4 Mit der Berufung wird nicht dargetan, wo die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren prozessrechtskonforme einschlägige Tatsachenbehauptungen aufge- stellt haben soll (vgl. Urk. 32 Rz 20 f.). Namentlich hilft der blosse Hinweis auf den
- 14 - Wortlaut der Abtretungserklärung nichts. Und soweit sich die Beklagte ohne nähe- re Erklärung auf eine mit der Berufung neu eingereichte Urkunde beruft (Urk. 35/2), ist das prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte übersieht, dass sie in diesem Zusammenhang gleich sorgfältig hätte prozessieren müssen, wie das auch die "C._____, Management GmbH" in einem allfälligen Ak- tivprozess gegen den Kläger hätte tun müssen. Auf Grund der Vorbringen der Be- klagten lässt sich nicht sagen, weshalb der Zedentin ein Anspruch gegen den Kläger hätte zustehen sollen. Damit dringt die Beklagte mit ihrer Verrechnungs- einrede klarerweise nicht durch.
E. 7 Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Damit ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO (einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestätigen ist.
E. 7.2 Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu be- rücksichtigen, da der Kläger im Ausland wohnt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, 2. Abteilung) vom 7. Februar 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: kt
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 30'000.– nebst Zins von 6% seit dem 27. August 2009 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehls- kosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... der Zivilrechtsverwaltung Ba- sel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 15. April 2016) wird im obgenannten Umfang aufgehoben. - 3 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klä- ger die von ihm bezogenen Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von Fr. 450.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 32 S. 2):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht vom 7. Februar 2017 (Geschäfts-Nr.: FV160106-L/GES_V89) sei aufzuheben und die Klage des Appellaten und Klägers (nachfol- gend nur "Kläger") vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen.
- Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2):
- Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
- Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
- Unter o/e Kostenfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. - 4 - Erwägungen:
- Sachverhalt 1.1. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 43): Die "C._____ group AG in Liquidation" wurde im Jahre 2001 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und hatte ihren Sitz in D._____. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. April 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschaft verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 400'0000.00, das wie folgt durch Sacheinlagen eingebracht wurde: - Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG" in E._____; - Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG F._____ [Ort]" in F._____; - Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ G._____ [Ort] AG" in G._____; - Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ H._____ [Ort] AG" in H._____. 1.2. Die Parteien (der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin) schlossen am 15./19. September 2005 einen Kaufvertrag über 80'000 Inhaberak- tien der "C._____ group AG" zum Preise von Fr. 200'000.00 (Urk. 4/2). In Ziff. 2 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger über insgesamt 200'000 Ak- tien der erwähnten Gesellschaft verfüge, wobei er "seine übrigen 120'000 Inha- beraktien gleichzeitig" dem I._____ verkaufe. 1.2.1. Mit Ziff. 4.1 des Vertrages wurde der folgende Zahlungsmodus vereinbart: "Die Parteien vereinbaren, dass der Kaufpreis wie folgt zu bezahlen ist: - CHF 28'000.00 bei Unterzeichnung des Kaufvertrages - CHF 172'000.00 in 80 monatlichen unverzinslichen Raten beginnend ab September 2005, wobei folgender Zahlungsmodus gilt: 24 Raten à CHF 1'760.00 (September 2005 bis und mit August 2007) 36 Raten à CHF 2'160.00 (September 2007 bis und mit August 2010) 20 Raten à CHF 2'600.00 (September 2010 bis und mit April 2012) - 5 - Die jeweilige Monatsrate ist dem Verkäufer spätestens bis am 26. eines jeden Monates auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Gerät die Käuferin mit einer Ratenzahlung in Verzug, so ist ohne weiteres ein Verzugszins von 6% sowie eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 25.00 pro Mahnung geschuldet. Ist die Käuferin mit zwei Monatsraten in Verzug, wird der gesamte dannzuma- lige Restkaufpreis inkl. Zinsen und Mahngebühren zur sofortigen Zahlung fäl- lig." 1.2.2. Die Ziff. 1.1. des Vertrages legt fest, dass die im Vertrag verwendete Be- zeichnung "C._____ Gruppe" sich auf die folgenden Gesellschaften beziehe: "C._____ group AG", "C._____ AG E._____", "C._____ AG F._____", "C._____ G._____ AG", "C._____ H._____ AG" sowie schliesslich auf die "C._____ ma- nagement GmbH". Aus dem Handelsregister ergibt sich zu diesen Gesellschaften Folgendes: 1.2.2.1. "C._____ AG E._____": Die "C._____ AG" wurde im Jahre 1989 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist in E._____ domiziliert. Sie verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (Urk. 44). 1.2.2.2. "C._____ AG F._____": Die "C._____ AG F._____" wurde im Jahre 1996 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Die Gesellschaft verlegte im Jahre 2015 ih- ren Sitz nach J._____ (Kanton Basel-Landschaft) und firmierte dabei in "C1._____ J._____ AG" um. Mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 45 und 46). 1.2.2.3. "C._____ G._____ AG": Die "C._____ G._____ AG" wurde im Jahre 1999 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Sie verfügt über ein Ak- tienkapital von Fr. 100'000.00 und ist nach wie vor in G._____ domiziliert (Urk. 47). 1.2.2.4. "C._____ H._____ AG": Die "C._____ H._____ AG" wurde im Jahre 1999 mit Domizil in H._____ und einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 in das Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen. Im Jahre 2010 verlegte die Gesell- schaft ihren Sitz nach E._____ und firmierte ein erstes Mal in "C._____ BD AG" und ein zweites Mal im Jahre 2014 in "C2._____ ag" um (Urk. 48 und 49). - 6 - 1.2.2.5. "C._____ management GmbH": Die "C._____, Management GmbH" wur- de im Jahre 1995 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.00 in das Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Im Jahre 2010 wurde der Sitz nach K._____ (Kanton Zug) verlegt. Derzeit ist die "C._____ AG" ihre einzige Gesellschafterin (Urk. 50 und 51). 1.2.3. Ziff. 4.6 des Kaufvertrages der Parteien lautet sodann wie folgt: "Sollte die C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaften aus der Zusammenarbeit mit der L._____, FL, zur Zahlung von Steuerforderungen verpflichtet werden, wel- che eine wirtschaftliche Gefährdung der C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaf- ten zur Folge hätte, so entfällt unmittelbar die Verpflichtung der Käuferin zur Zah- lung der restlichen Kaufpreisraten. Eine wirtschaftliche Gefährdung gemäss vorste- hender Bestimmung wird dann angenommen, wenn die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder anerkannt wurde und die notwendige Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss eine Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR ergibt. Diejenigen Aktien, für welche bis dahin der Kaufpreis nicht geleistet wurde, fallen diesfalls an den Verkäufer zurück. Die Parteien verzichten in diesem Fall auf die gegenseitige Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche. Es ist den Organen der C._____ Gruppe bzw. der einzelnen Gesellschaften freigestellt, ob sie gegen eine allfällige rechtskräftige Einschätzung der Steuerbehörden Rechtsmittel (und bis zu welcher Instanz) ergreifen oder ob sie mit den Steuerbehörden einen Vergleich abschlies- sen wollen." 1.3. Mit Schreiben vom 6. März 2009 an die "C._____, Management GmbH" hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gesellschaft in den Jah- ren 1998 bis 2001 namhafte Lizenzgebühren an die "L1._____" bezahlt habe, welche nur teilweise als "geschäftsmässig begründeter Aufwand" anerkannt wer- den könnten. Die "geldwerten Leistungen" würden auf Fr. 302'167.00 festgesetzt, wofür eine Verrechnungssteuer von 35% anfalle (Urk. 13/4). Unter Berücksichti- gung von Zinsforderungen bezahlte die "C._____, Management GmbH" in der Folge mit Valuta vom 28. April 2009 der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Betrag von Fr. 82'525.00 und mit Valuta vom 26. Juni 2009 einen solchen von Fr. 70'583.00 (Urk. 13/5a-b). 1.4. Am 2. Februar 2006 zedierte der Kläger die Kaufpreisforderung an M._____, welche die Forderung am 4. Januar 2016 dem Kläger zurückzedierte (Urk. 4/6-7). Die Rückzession betrifft "die offene Kaufpreisforderung" von "CHF 108'160.00 zzgl. Zins zu 6% seit dem 27. September 2008" (Urk. 4/7). - 7 - 1.5. Die Parteien stimmen dahin überein, dass die Beklagte am 26. Juni 2009 der Zessionarin M._____ eine letzte Zahlung a conto Kaufpreis leistete. Im erstin- stanzlichen Verfahren führten die Parteien dazu übereinstimmend aus, dass damit im Juli 2009 "der noch offene Schuldbetrag" Fr. 82'240.00 betragen habe (so die Beklagte in Urk. 12 Rz 17 und der Kläger in Urk. 19 Rz 13). 1.6. Die Beklagte hält der Forderung des Klägers unter anderem eine Verrech- nungsforderung von Fr. 82'240.00 entgegen. Sie stützt sich dabei auf eine Abtre- tungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 (Urk. 13/10).
- Prozessverlauf 2.1. Mit dem oben vermerkten Rechtsbegehren macht der Kläger eine Teilklage geltend. Durch das angefochtene Urteil wurde die Teilklage gutgeheissen. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2017 zugestellt (Urk. 24). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 33 S. 3). Nach ergangenem Urteil wies die Vorinstanz durch Ver- fügung vom 28. Februar 2017 ein Erläuterungsgesuch des Klägers ab (Urk. 28). 2.2. Mit Rechtsschrift vom 12. März 2017 erhob die Beklagte gegen das vorin- stanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 32). Die Berufung wurde vom Kläger am 12. Mai 2017 beantwortet (Urk. 39). Es wurde weder ein zweiter Schriften- wechsel noch eine Berufungsverhandlung angeordnet. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr.
- Prozessuales 3.1. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom
- Dezember 2016, E. 4; LEU DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungs- - 8 - instanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstel- len. 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Der Kläger hält dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufung die Begründungsanforderungen des Gesetzes nicht erfülle (Urk. 39 Rz 5 und 8). Das ist unrichtig. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, werden mit der Be- rufung Fragen aufgeworfen, die von der Berufungsinstanz durchaus beantwortet werden können. Auf die Berufung ist daher insoweit einzutreten. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Berufungsinstanz einzig mit den Argumenten der Be- rufung auseinandersetzen muss. - 9 -
- Materielle Beurteilung: Kaufvertrag 4.1. Mit der Berufung beanstandet die Beklagte zunächst, dass die Vorinstanz ausführe, dass sie eine Restkaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 "anerkannt" ha- be (Urk. 32 Rz 7). Davon geht die Vorinstanz indessen klarerweise nicht aus, denn sonst hätte sie das Verfahren in dieser Hinsicht infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben gehabt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich da- hin zu verstehen, dass die Parteien darin überstimmen, dass rechnerisch eine Kaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 offen ist. Das hat denn durchaus eine Grundlage in den vorinstanzlichen Parteivorbringen (vgl. Urk. 12 Rz 17 und Urk. 19 Rz 13). 4.2. Die Beklagte meint sodann, dass sie dem Kläger deshalb nichts mehr schulde, weil der Kläger nach einer entsprechenden Information der Beklagten am 31. Juli 2009 "die Berechtigung der Zahlungseinstellung" nie bestritten und daher stillschweigend anerkannt habe (Urk. 32 Rz 8). Diese Rechtsanschauung der Beklagten ist geradezu abwegig. Die Vorinstanz hat der Beklagten denn auch bereits die richtige Antwort erteilt (Urk. 33 S. 14 f.). Dieser ist einzig beizufügen, dass ein Anwendungsfall von Art. 6 OR klarerweise entfällt. 4.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung eine "unrichtige Ver- tragsauslegung" vor (Urk. 32 Rz 6 ff.). Indem die Vorinstanz den wesentlichen In- halt des Vorbehaltes gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages ignoriert habe, habe sie den Vertrag "in systematischer wie auch teleologischer Hinsicht falsch ausgelegt" und dem Kläger in der Folge den Kaufpreis zugesprochen, der ihm nicht zustehe (Urk. 32 Rz 17). 4.3.1. Die Vorinstanz erwähnte die Steuernachzahlungen der "C._____, Ma- nagement GmbH" von insgesamt Fr. 153'108.00 (zum genauen Betrag: Urk. 13/5a-b) vom April bzw. Juni 2009 und ging in der Folge davon aus, dass es darauf ankomme, ob diese Nachzahlungen zu einer wirtschaftlichen Gefährdung der "C._____ Group AG" oder einer ihrer Gesellschaften im Sinne von Ziff. 4.6 des Kaufvertrags geführt habe. Das sei gemäss Ziff. 4.6 des Kaufvertrags – so die Vorinstanz – nur der Fall, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: - 10 - Erstens müsse die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder vom Pflichtigen anerkannt worden sein. Und zweitens müsse die damit ver- bundene Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss zu ei- ner Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR führen (act. 4/2 S. 4). Mit dieser Auslegung lehnte sich die Vorinstanz eng an den Vertragswortlaut an. Ihre Auslegung ist richtig. Richtig ist aber auch die weitere Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorbehalt gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages dann nicht greifen soll, wenn bei einer Gruppen-Gesellschaft die Unterbilanz bzw. die Überschuldung gemäss Art. 725 OR ungeachtet der Nachzahlung von Steu- ern entstanden sein sollte. Avisiert wurde mit Ziff. 4.6 die bereits bei Vertrags- schluss bekannte Steuerproblematik und nicht irgendwelche andere wirtschaftli- che Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre hätten ereignen können. 4.3.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. März 2009 (Urk. 13/4) sowie auf die nachfolgenden Zahlungen der "C._____, Management GmbH" (Urk. 13/5a-b) hin und folgerte, dass die fraglichen Steuern im Sinne des Vertrages "rechtskräftig verfügt oder anerkannt" worden seien (Urk. 33 S. 12). Das stellt die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Frage. Es ist daher von der vorinstanzlichen An- schauung auszugehen. 4.3.3. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnah- me gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Bilanz der "C._____, Management GmbH" per 31. Januar 2009 ins Recht gelegt habe, aus der hervorgehe, dass bereits vor der Zahlung der Steuerschulden den Aktiven der Gesellschaft von Fr. 179'356.30 Passiven im Wert von Fr. 236'676.20 gegenübergestanden seien (vgl. Urk. 13/8). Ausdrücklich habe die Beklagte festgehalten, dass die "C._____, Management GmbH" bereits zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Nachdem der Kläger die Beklagte mit seiner Replik bei dieser Sachdarstellung "behaftet" habe, habe die Beklagte ihre Argumentation allerdings geändert, indem sie ausgeführt habe, dass die Überschuldung der Gesellschaft durch die Beglei- chung von Steuerschulden im Betrage von über Fr. 150'000.00 entstanden sei. Zum Beweise für diese neue Behauptung habe sich die Beklagte auf zwei Zeugen - 11 - sowie auf den Gutachtensbeweis berufen (Urk. 33 S. 12). Die Vorinstanz verzich- tete allerdings auf eine Beweisabnahme. Dazu führte sie aus, dass die mit der Duplik erhobene neue Behauptung, wonach die Überschuldung erst nach erfolg- ter Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung eingetreten sei, unsubstanti- iert sei und der früheren Sachdarstellung der Beklagten widerspreche. Die Be- klagte habe es nämlich unterlassen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 4.6 des Vertrages substantiiert zu behaupten ("konkreter Zeitpunkt der Über- schuldung als Folge der Verbuchung der Steuerforderung mit entsprechenden Bi- lanzwerten") (Urk. 33 S. 13). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich die Berufung nicht auseinander. Namentlich erneuert die Beklagte in diesem Zu- sammenhang die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweisanträge nicht. In- soweit muss es daher auch in diesem Punkte bei der vorinstanzlichen Beurteilung bleiben. 4.4. Mit der Berufung macht die Beklagte allerdings auch einen tatsächlichen Konsens der Parteien geltend, in dem sie vorträgt, zwischen den Parteien habe bei Vertragsschluss die Meinung bestanden, "dass die Kaufpreisraten entfallen sollten, wenn die C._____ Gruppe wegen der Zahlungen an die L._____ eine substanzielle Steuerzahlung leisten muss". Die Vorinstanz habe es aber zu Un- recht unterlassen, die von der Beklagten genannten Zeugen zum wirklich verein- barten Parteiwillen zu befragen (Urk. 32 Rz 13). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den tatsächlichen Konsens je zum Thema gemacht hätte. Und auch mit der Berufung tut die Beklagte das nicht dar. Die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweis- anträge betreffen denn auch ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 4.3.3.). Da- mit steht fest, dass die Beklagte mit der Berufung ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum vorträgt. Darauf ist nicht einzugehen. 4.5. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte dem Kläger im Sin- ne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Kaufvertrages die Restzahlung von Fr. 82'240.00 schuldet. Dass die "C._____ group AG" in der Zwischenzeit auf Grund eines Be- schlusses der Generalversammlung vom tt.mm.2014 (vgl. Urk. 43) aufgelöst wor- den ist, tut nichts zur Sache, wurde doch der Restkaufpreis bereits Ende August - 12 - 2009 zur Zahlung fällig. Der von der Vorinstanz festgesetzte Verzugszins wird mit der Berufung so wenig angefochten wie die Aufhebung des Rechtsvorschlages.
- Materielles: Verjährung Die Vorinstanz geht unangefochten davon aus, dass die Beklagte die ge- schuldeten Monatsraten bis Ende Juni 2009 fristgerecht beglich (Urk. 33 S. 8). Damit wurde im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Vertrages der Restkaufpreis mit der Nichtzahlung der zweiten fälligen Kaufpreisrate am 26. August 2009 fällig. Im Sin- ne von Art. 102 Abs. 2 OR liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, so dass die Beklagte mit Ablauf des 26. August 2009 in Verzug geriet. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die These der Beklagten zurückgewiesen, wonach im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR eine periodische Leistung vorliege, weshalb die kurze fünfjäh- rige Verjährungsfrist greife (Urk. 33 S. 13 f.), denn in Verzug geriet die Beklagte mit dem Restkaufpreis und nicht mit Ratenzahlungen. Da die zehnjährige Verjäh- rungsfrist von Art. 127 OR zum Zuge kommt, ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Wenn die Beklagte mit ihrer Berufung der Vorinstanz einfach wider- spricht (Urk. 32 Rz 18 f.), hilft ihr das nichts.
- Materielles: Verrechnung 6.1. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verrechnung. Vor Vorinstanz legte sie in diesem Zusammenhang die Abtretungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 vor (Urk. 13/10). Gemäss dieser Erklärung trat die "C._____, Management GmbH" der Beklagten eine "Forderung von CHF 82'240.-- aus unberechtigter, geldwerter Leistung (Verrechnungssteuer) gegenüber" dem Kläger ab. In der Erklärung wird überdies festgehalten: "Der Anspruch der Zedentin ergibt sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer auf Rückerstattung von geldwerten Leistungen." 6.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beklagte gel- tend mache, die Forderung der "C._____, Management GmbH" beruhe auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Urk. 33 S. 15). Es sei aber nicht ersichtlich, in- wiefern sich aus dem Verrechnungssteuergesetz ein Anspruch der "C._____, Ma- nagement GmbH" gegenüber dem Kläger ergebe. Die Beklagte mache denn auch - 13 - geltend, die Abtretungsvereinbarung sei von Laien verfasst worden und der abge- tretene Anspruch sei deliktischer Natur. Bei den Zahlungen an die L._____ habe es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger gehandelt. Aller- dings habe die Beklagte die der Zession zugrundeliegende Forderung trotz mehr- facher Aufforderung nicht näher substantiiert (Urk 33 S. 16). Sinngemäss behaup- te die Beklagte wohl, dass ihr als Zessionarin der "C._____, Management GmbH" [recte: "C._____, Management GmbH"] ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen- über dem Kläger zustehe. Mit den rudimentären Behauptungen der Beklagten würden indessen die Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Wider- rechtlichkeit, Verschulden) nicht substantiiert. Ebenso wenig werde von der Be- klagten dargelegt, dass ein solcher Anspruch (wenn er denn bestehen würde) rechtsgültig an die Beklagte abgetreten worden sei, sei doch die dafür erforderli- che Spezifikation der vorgelegten Zession ("Forderung … aus unberechtigter, geldwerter Leistung [Verrechnungssteuer])" (act. 13/10) nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten behauptete Verrechnungsforderung könne dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegengehalten werden. 6.3. Wer, wie die Beklagte, im Prozess eine Verrechnungsforderung geltend macht, hat, wie ein Kläger, im Prozess noch vor Aktenschluss alle massgeblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig in den Prozess einzubringen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO analog) und auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Und wer dies, wie die Beklagte, als Zessionarin einer Forderung macht, hat ebenso sorgfältig die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzubrin- gen, wie das auch der Zedent hätte tun müssen, wenn er selber prozessiert hätte. Ganz allgemein gilt, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016, E. 2.3). 6.4. Mit der Berufung wird nicht dargetan, wo die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren prozessrechtskonforme einschlägige Tatsachenbehauptungen aufge- stellt haben soll (vgl. Urk. 32 Rz 20 f.). Namentlich hilft der blosse Hinweis auf den - 14 - Wortlaut der Abtretungserklärung nichts. Und soweit sich die Beklagte ohne nähe- re Erklärung auf eine mit der Berufung neu eingereichte Urkunde beruft (Urk. 35/2), ist das prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte übersieht, dass sie in diesem Zusammenhang gleich sorgfältig hätte prozessieren müssen, wie das auch die "C._____, Management GmbH" in einem allfälligen Ak- tivprozess gegen den Kläger hätte tun müssen. Auf Grund der Vorbringen der Be- klagten lässt sich nicht sagen, weshalb der Zedentin ein Anspruch gegen den Kläger hätte zustehen sollen. Damit dringt die Beklagte mit ihrer Verrechnungs- einrede klarerweise nicht durch.
- Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Damit ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO (einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestätigen ist. 7.2. Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu be- rücksichtigen, da der Kläger im Ausland wohnt. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, 2. Abteilung) vom 7. Februar 2017 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP170009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 7. August 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Februar 2017 (FV160106-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 6 % seit 27. April 2009 an den Kläger zu verurteilen, Mehrforde- rung vorbehalten.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... der Zivil- rechtsverwaltung Basel-Landschaft in diesem Umfang aufzuhe- ben.
3. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 103.30 Betreibungskos- ten und CHF 980.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Kläger zu verurteilen.
4. Unter o/e Kostenfolge." Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung, Einzelgericht) vom 7. Februar 2017:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 30'000.– nebst Zins von 6% seit dem 27. August 2009 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehls- kosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... der Zivilrechtsverwaltung Ba- sel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 15. April 2016) wird im obgenannten Umfang aufgehoben.
- 3 -
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klä- ger die von ihm bezogenen Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von Fr. 450.– zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 32 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht vom 7. Februar 2017 (Geschäfts-Nr.: FV160106-L/GES_V89) sei aufzuheben und die Klage des Appellaten und Klägers (nachfol- gend nur "Kläger") vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2):
1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 4 - Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes (vgl. Urk. 43): Die "C._____ group AG in Liquidation" wurde im Jahre 2001 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und hatte ihren Sitz in D._____. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. April 2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschaft verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 400'0000.00, das wie folgt durch Sacheinlagen eingebracht wurde:
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG" in E._____;
- Fr. 100'000.00 durch 100 Inhaberaktien der "C._____ AG F._____ [Ort]" in F._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ G._____ [Ort] AG" in G._____;
- Fr. 100'000.00 durch 1000 Inhaberaktien der "C._____ H._____ [Ort] AG" in H._____. 1.2. Die Parteien (der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin) schlossen am 15./19. September 2005 einen Kaufvertrag über 80'000 Inhaberak- tien der "C._____ group AG" zum Preise von Fr. 200'000.00 (Urk. 4/2). In Ziff. 2 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Kläger über insgesamt 200'000 Ak- tien der erwähnten Gesellschaft verfüge, wobei er "seine übrigen 120'000 Inha- beraktien gleichzeitig" dem I._____ verkaufe. 1.2.1. Mit Ziff. 4.1 des Vertrages wurde der folgende Zahlungsmodus vereinbart: "Die Parteien vereinbaren, dass der Kaufpreis wie folgt zu bezahlen ist:
- CHF 28'000.00 bei Unterzeichnung des Kaufvertrages
- CHF 172'000.00 in 80 monatlichen unverzinslichen Raten beginnend ab September 2005, wobei folgender Zahlungsmodus gilt: 24 Raten à CHF 1'760.00 (September 2005 bis und mit August 2007) 36 Raten à CHF 2'160.00 (September 2007 bis und mit August 2010) 20 Raten à CHF 2'600.00 (September 2010 bis und mit April 2012)
- 5 - Die jeweilige Monatsrate ist dem Verkäufer spätestens bis am 26. eines jeden Monates auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Gerät die Käuferin mit einer Ratenzahlung in Verzug, so ist ohne weiteres ein Verzugszins von 6% sowie eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 25.00 pro Mahnung geschuldet. Ist die Käuferin mit zwei Monatsraten in Verzug, wird der gesamte dannzuma- lige Restkaufpreis inkl. Zinsen und Mahngebühren zur sofortigen Zahlung fäl- lig." 1.2.2. Die Ziff. 1.1. des Vertrages legt fest, dass die im Vertrag verwendete Be- zeichnung "C._____ Gruppe" sich auf die folgenden Gesellschaften beziehe: "C._____ group AG", "C._____ AG E._____", "C._____ AG F._____", "C._____ G._____ AG", "C._____ H._____ AG" sowie schliesslich auf die "C._____ ma- nagement GmbH". Aus dem Handelsregister ergibt sich zu diesen Gesellschaften Folgendes: 1.2.2.1. "C._____ AG E._____": Die "C._____ AG" wurde im Jahre 1989 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und ist in E._____ domiziliert. Sie verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (Urk. 44). 1.2.2.2. "C._____ AG F._____": Die "C._____ AG F._____" wurde im Jahre 1996 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00. Die Gesellschaft verlegte im Jahre 2015 ih- ren Sitz nach J._____ (Kanton Basel-Landschaft) und firmierte dabei in "C1._____ J._____ AG" um. Mit Beschluss der Generalversammlung vom tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Urk. 45 und 46). 1.2.2.3. "C._____ G._____ AG": Die "C._____ G._____ AG" wurde im Jahre 1999 in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Sie verfügt über ein Ak- tienkapital von Fr. 100'000.00 und ist nach wie vor in G._____ domiziliert (Urk. 47). 1.2.2.4. "C._____ H._____ AG": Die "C._____ H._____ AG" wurde im Jahre 1999 mit Domizil in H._____ und einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 in das Han- delsregister des Kantons Aargau eingetragen. Im Jahre 2010 verlegte die Gesell- schaft ihren Sitz nach E._____ und firmierte ein erstes Mal in "C._____ BD AG" und ein zweites Mal im Jahre 2014 in "C2._____ ag" um (Urk. 48 und 49).
- 6 - 1.2.2.5. "C._____ management GmbH": Die "C._____, Management GmbH" wur- de im Jahre 1995 mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.00 in das Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Im Jahre 2010 wurde der Sitz nach K._____ (Kanton Zug) verlegt. Derzeit ist die "C._____ AG" ihre einzige Gesellschafterin (Urk. 50 und 51). 1.2.3. Ziff. 4.6 des Kaufvertrages der Parteien lautet sodann wie folgt: "Sollte die C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaften aus der Zusammenarbeit mit der L._____, FL, zur Zahlung von Steuerforderungen verpflichtet werden, wel- che eine wirtschaftliche Gefährdung der C._____ Gruppe bzw. deren Gesellschaf- ten zur Folge hätte, so entfällt unmittelbar die Verpflichtung der Käuferin zur Zah- lung der restlichen Kaufpreisraten. Eine wirtschaftliche Gefährdung gemäss vorste- hender Bestimmung wird dann angenommen, wenn die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder anerkannt wurde und die notwendige Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss eine Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR ergibt. Diejenigen Aktien, für welche bis dahin der Kaufpreis nicht geleistet wurde, fallen diesfalls an den Verkäufer zurück. Die Parteien verzichten in diesem Fall auf die gegenseitige Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche. Es ist den Organen der C._____ Gruppe bzw. der einzelnen Gesellschaften freigestellt, ob sie gegen eine allfällige rechtskräftige Einschätzung der Steuerbehörden Rechtsmittel (und bis zu welcher Instanz) ergreifen oder ob sie mit den Steuerbehörden einen Vergleich abschlies- sen wollen." 1.3. Mit Schreiben vom 6. März 2009 an die "C._____, Management GmbH" hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass die Gesellschaft in den Jah- ren 1998 bis 2001 namhafte Lizenzgebühren an die "L1._____" bezahlt habe, welche nur teilweise als "geschäftsmässig begründeter Aufwand" anerkannt wer- den könnten. Die "geldwerten Leistungen" würden auf Fr. 302'167.00 festgesetzt, wofür eine Verrechnungssteuer von 35% anfalle (Urk. 13/4). Unter Berücksichti- gung von Zinsforderungen bezahlte die "C._____, Management GmbH" in der Folge mit Valuta vom 28. April 2009 der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Betrag von Fr. 82'525.00 und mit Valuta vom 26. Juni 2009 einen solchen von Fr. 70'583.00 (Urk. 13/5a-b). 1.4. Am 2. Februar 2006 zedierte der Kläger die Kaufpreisforderung an M._____, welche die Forderung am 4. Januar 2016 dem Kläger zurückzedierte (Urk. 4/6-7). Die Rückzession betrifft "die offene Kaufpreisforderung" von "CHF 108'160.00 zzgl. Zins zu 6% seit dem 27. September 2008" (Urk. 4/7).
- 7 - 1.5. Die Parteien stimmen dahin überein, dass die Beklagte am 26. Juni 2009 der Zessionarin M._____ eine letzte Zahlung a conto Kaufpreis leistete. Im erstin- stanzlichen Verfahren führten die Parteien dazu übereinstimmend aus, dass damit im Juli 2009 "der noch offene Schuldbetrag" Fr. 82'240.00 betragen habe (so die Beklagte in Urk. 12 Rz 17 und der Kläger in Urk. 19 Rz 13). 1.6. Die Beklagte hält der Forderung des Klägers unter anderem eine Verrech- nungsforderung von Fr. 82'240.00 entgegen. Sie stützt sich dabei auf eine Abtre- tungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 (Urk. 13/10).
2. Prozessverlauf 2.1. Mit dem oben vermerkten Rechtsbegehren macht der Kläger eine Teilklage geltend. Durch das angefochtene Urteil wurde die Teilklage gutgeheissen. Das Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2017 zugestellt (Urk. 24). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 33 S. 3). Nach ergangenem Urteil wies die Vorinstanz durch Ver- fügung vom 28. Februar 2017 ein Erläuterungsgesuch des Klägers ab (Urk. 28). 2.2. Mit Rechtsschrift vom 12. März 2017 erhob die Beklagte gegen das vorin- stanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 32). Die Berufung wurde vom Kläger am 12. Mai 2017 beantwortet (Urk. 39). Es wurde weder ein zweiter Schriften- wechsel noch eine Berufungsverhandlung angeordnet. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten am 15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr.
3. Prozessuales 3.1. Offenkundige Tatsachen. Handelsregistereinträge, welche aus dem Inter- net abgerufen werden können, sind offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO, auf die das Gericht abzustellen hat, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_731/2016 vom
20. Dezember 2016, E. 4; LEU DIKE-Komm.-ZPO, Art. 151 N 4). Die Berufungs-
- 8 - instanz kann daher ohne weiteres auf die Eintragungen im Handelsregister abstel- len. 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und saube- rer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz ein- gebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Der Kläger hält dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, weil die Berufung die Begründungsanforderungen des Gesetzes nicht erfülle (Urk. 39 Rz 5 und 8). Das ist unrichtig. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, werden mit der Be- rufung Fragen aufgeworfen, die von der Berufungsinstanz durchaus beantwortet werden können. Auf die Berufung ist daher insoweit einzutreten. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Berufungsinstanz einzig mit den Argumenten der Be- rufung auseinandersetzen muss.
- 9 -
4. Materielle Beurteilung: Kaufvertrag 4.1. Mit der Berufung beanstandet die Beklagte zunächst, dass die Vorinstanz ausführe, dass sie eine Restkaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 "anerkannt" ha- be (Urk. 32 Rz 7). Davon geht die Vorinstanz indessen klarerweise nicht aus, denn sonst hätte sie das Verfahren in dieser Hinsicht infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben gehabt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lediglich da- hin zu verstehen, dass die Parteien darin überstimmen, dass rechnerisch eine Kaufpreisforderung von Fr. 82'240.00 offen ist. Das hat denn durchaus eine Grundlage in den vorinstanzlichen Parteivorbringen (vgl. Urk. 12 Rz 17 und Urk. 19 Rz 13). 4.2. Die Beklagte meint sodann, dass sie dem Kläger deshalb nichts mehr schulde, weil der Kläger nach einer entsprechenden Information der Beklagten am 31. Juli 2009 "die Berechtigung der Zahlungseinstellung" nie bestritten und daher stillschweigend anerkannt habe (Urk. 32 Rz 8). Diese Rechtsanschauung der Beklagten ist geradezu abwegig. Die Vorinstanz hat der Beklagten denn auch bereits die richtige Antwort erteilt (Urk. 33 S. 14 f.). Dieser ist einzig beizufügen, dass ein Anwendungsfall von Art. 6 OR klarerweise entfällt. 4.3. Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung eine "unrichtige Ver- tragsauslegung" vor (Urk. 32 Rz 6 ff.). Indem die Vorinstanz den wesentlichen In- halt des Vorbehaltes gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages ignoriert habe, habe sie den Vertrag "in systematischer wie auch teleologischer Hinsicht falsch ausgelegt" und dem Kläger in der Folge den Kaufpreis zugesprochen, der ihm nicht zustehe (Urk. 32 Rz 17). 4.3.1. Die Vorinstanz erwähnte die Steuernachzahlungen der "C._____, Ma- nagement GmbH" von insgesamt Fr. 153'108.00 (zum genauen Betrag: Urk. 13/5a-b) vom April bzw. Juni 2009 und ging in der Folge davon aus, dass es darauf ankomme, ob diese Nachzahlungen zu einer wirtschaftlichen Gefährdung der "C._____ Group AG" oder einer ihrer Gesellschaften im Sinne von Ziff. 4.6 des Kaufvertrags geführt habe. Das sei gemäss Ziff. 4.6 des Kaufvertrags – so die Vorinstanz – nur der Fall, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
- 10 - Erstens müsse die Steuerforderung von den Steuerbehörden rechtskräftig verfügt oder vom Pflichtigen anerkannt worden sein. Und zweitens müsse die damit ver- bundene Verbuchung im Jahresabschluss oder einem Zwischenabschluss zu ei- ner Unterbilanz oder Überschuldung der Gesellschaft im Sinne von Art. 725 OR führen (act. 4/2 S. 4). Mit dieser Auslegung lehnte sich die Vorinstanz eng an den Vertragswortlaut an. Ihre Auslegung ist richtig. Richtig ist aber auch die weitere Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorbehalt gemäss Ziff. 4.6 des Vertrages dann nicht greifen soll, wenn bei einer Gruppen-Gesellschaft die Unterbilanz bzw. die Überschuldung gemäss Art. 725 OR ungeachtet der Nachzahlung von Steu- ern entstanden sein sollte. Avisiert wurde mit Ziff. 4.6 die bereits bei Vertrags- schluss bekannte Steuerproblematik und nicht irgendwelche andere wirtschaftli- che Schwierigkeiten, die sich im Laufe der Jahre hätten ereignen können. 4.3.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. März 2009 (Urk. 13/4) sowie auf die nachfolgenden Zahlungen der "C._____, Management GmbH" (Urk. 13/5a-b) hin und folgerte, dass die fraglichen Steuern im Sinne des Vertrages "rechtskräftig verfügt oder anerkannt" worden seien (Urk. 33 S. 12). Das stellt die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Frage. Es ist daher von der vorinstanzlichen An- schauung auszugehen. 4.3.3. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnah- me gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Bilanz der "C._____, Management GmbH" per 31. Januar 2009 ins Recht gelegt habe, aus der hervorgehe, dass bereits vor der Zahlung der Steuerschulden den Aktiven der Gesellschaft von Fr. 179'356.30 Passiven im Wert von Fr. 236'676.20 gegenübergestanden seien (vgl. Urk. 13/8). Ausdrücklich habe die Beklagte festgehalten, dass die "C._____, Management GmbH" bereits zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei (Urk. 33 S. 12). Nachdem der Kläger die Beklagte mit seiner Replik bei dieser Sachdarstellung "behaftet" habe, habe die Beklagte ihre Argumentation allerdings geändert, indem sie ausgeführt habe, dass die Überschuldung der Gesellschaft durch die Beglei- chung von Steuerschulden im Betrage von über Fr. 150'000.00 entstanden sei. Zum Beweise für diese neue Behauptung habe sich die Beklagte auf zwei Zeugen
- 11 - sowie auf den Gutachtensbeweis berufen (Urk. 33 S. 12). Die Vorinstanz verzich- tete allerdings auf eine Beweisabnahme. Dazu führte sie aus, dass die mit der Duplik erhobene neue Behauptung, wonach die Überschuldung erst nach erfolg- ter Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung eingetreten sei, unsubstanti- iert sei und der früheren Sachdarstellung der Beklagten widerspreche. Die Be- klagte habe es nämlich unterlassen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Ziff. 4.6 des Vertrages substantiiert zu behaupten ("konkreter Zeitpunkt der Über- schuldung als Folge der Verbuchung der Steuerforderung mit entsprechenden Bi- lanzwerten") (Urk. 33 S. 13). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich die Berufung nicht auseinander. Namentlich erneuert die Beklagte in diesem Zu- sammenhang die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweisanträge nicht. In- soweit muss es daher auch in diesem Punkte bei der vorinstanzlichen Beurteilung bleiben. 4.4. Mit der Berufung macht die Beklagte allerdings auch einen tatsächlichen Konsens der Parteien geltend, in dem sie vorträgt, zwischen den Parteien habe bei Vertragsschluss die Meinung bestanden, "dass die Kaufpreisraten entfallen sollten, wenn die C._____ Gruppe wegen der Zahlungen an die L._____ eine substanzielle Steuerzahlung leisten muss". Die Vorinstanz habe es aber zu Un- recht unterlassen, die von der Beklagten genannten Zeugen zum wirklich verein- barten Parteiwillen zu befragen (Urk. 32 Rz 13). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen nicht, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den tatsächlichen Konsens je zum Thema gemacht hätte. Und auch mit der Berufung tut die Beklagte das nicht dar. Die von der Vorinstanz zurückgewiesenen Beweis- anträge betreffen denn auch ein anderes Beweisthema (vgl. oben E. 4.3.3.). Da- mit steht fest, dass die Beklagte mit der Berufung ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum vorträgt. Darauf ist nicht einzugehen. 4.5. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beklagte dem Kläger im Sin- ne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Kaufvertrages die Restzahlung von Fr. 82'240.00 schuldet. Dass die "C._____ group AG" in der Zwischenzeit auf Grund eines Be- schlusses der Generalversammlung vom tt.mm.2014 (vgl. Urk. 43) aufgelöst wor- den ist, tut nichts zur Sache, wurde doch der Restkaufpreis bereits Ende August
- 12 - 2009 zur Zahlung fällig. Der von der Vorinstanz festgesetzte Verzugszins wird mit der Berufung so wenig angefochten wie die Aufhebung des Rechtsvorschlages.
5. Materielles: Verjährung Die Vorinstanz geht unangefochten davon aus, dass die Beklagte die ge- schuldeten Monatsraten bis Ende Juni 2009 fristgerecht beglich (Urk. 33 S. 8). Damit wurde im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 4 des Vertrages der Restkaufpreis mit der Nichtzahlung der zweiten fälligen Kaufpreisrate am 26. August 2009 fällig. Im Sin- ne von Art. 102 Abs. 2 OR liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, so dass die Beklagte mit Ablauf des 26. August 2009 in Verzug geriet. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die These der Beklagten zurückgewiesen, wonach im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR eine periodische Leistung vorliege, weshalb die kurze fünfjäh- rige Verjährungsfrist greife (Urk. 33 S. 13 f.), denn in Verzug geriet die Beklagte mit dem Restkaufpreis und nicht mit Ratenzahlungen. Da die zehnjährige Verjäh- rungsfrist von Art. 127 OR zum Zuge kommt, ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Wenn die Beklagte mit ihrer Berufung der Vorinstanz einfach wider- spricht (Urk. 32 Rz 18 f.), hilft ihr das nichts.
6. Materielles: Verrechnung 6.1. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verrechnung. Vor Vorinstanz legte sie in diesem Zusammenhang die Abtretungserklärung der "C._____, Management GmbH" vom 28. Juli 2009 vor (Urk. 13/10). Gemäss dieser Erklärung trat die "C._____, Management GmbH" der Beklagten eine "Forderung von CHF 82'240.-- aus unberechtigter, geldwerter Leistung (Verrechnungssteuer) gegenüber" dem Kläger ab. In der Erklärung wird überdies festgehalten: "Der Anspruch der Zedentin ergibt sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer auf Rückerstattung von geldwerten Leistungen." 6.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Beklagte gel- tend mache, die Forderung der "C._____, Management GmbH" beruhe auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Urk. 33 S. 15). Es sei aber nicht ersichtlich, in- wiefern sich aus dem Verrechnungssteuergesetz ein Anspruch der "C._____, Ma- nagement GmbH" gegenüber dem Kläger ergebe. Die Beklagte mache denn auch
- 13 - geltend, die Abtretungsvereinbarung sei von Laien verfasst worden und der abge- tretene Anspruch sei deliktischer Natur. Bei den Zahlungen an die L._____ habe es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger gehandelt. Aller- dings habe die Beklagte die der Zession zugrundeliegende Forderung trotz mehr- facher Aufforderung nicht näher substantiiert (Urk 33 S. 16). Sinngemäss behaup- te die Beklagte wohl, dass ihr als Zessionarin der "C._____, Management GmbH" [recte: "C._____, Management GmbH"] ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen- über dem Kläger zustehe. Mit den rudimentären Behauptungen der Beklagten würden indessen die Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Wider- rechtlichkeit, Verschulden) nicht substantiiert. Ebenso wenig werde von der Be- klagten dargelegt, dass ein solcher Anspruch (wenn er denn bestehen würde) rechtsgültig an die Beklagte abgetreten worden sei, sei doch die dafür erforderli- che Spezifikation der vorgelegten Zession ("Forderung … aus unberechtigter, geldwerter Leistung [Verrechnungssteuer])" (act. 13/10) nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten behauptete Verrechnungsforderung könne dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegengehalten werden. 6.3. Wer, wie die Beklagte, im Prozess eine Verrechnungsforderung geltend macht, hat, wie ein Kläger, im Prozess noch vor Aktenschluss alle massgeblichen Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig in den Prozess einzubringen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO analog) und auch die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Und wer dies, wie die Beklagte, als Zessionarin einer Forderung macht, hat ebenso sorgfältig die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzubrin- gen, wie das auch der Zedent hätte tun müssen, wenn er selber prozessiert hätte. Ganz allgemein gilt, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016, E. 2.3). 6.4. Mit der Berufung wird nicht dargetan, wo die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren prozessrechtskonforme einschlägige Tatsachenbehauptungen aufge- stellt haben soll (vgl. Urk. 32 Rz 20 f.). Namentlich hilft der blosse Hinweis auf den
- 14 - Wortlaut der Abtretungserklärung nichts. Und soweit sich die Beklagte ohne nähe- re Erklärung auf eine mit der Berufung neu eingereichte Urkunde beruft (Urk. 35/2), ist das prozessual unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte übersieht, dass sie in diesem Zusammenhang gleich sorgfältig hätte prozessieren müssen, wie das auch die "C._____, Management GmbH" in einem allfälligen Ak- tivprozess gegen den Kläger hätte tun müssen. Auf Grund der Vorbringen der Be- klagten lässt sich nicht sagen, weshalb der Zedentin ein Anspruch gegen den Kläger hätte zustehen sollen. Damit dringt die Beklagte mit ihrer Verrechnungs- einrede klarerweise nicht durch.
7. Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Damit ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO (einschliesslich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestätigen ist. 7.2. Bei diesem Prozessausgang wird die Beklagte auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu be- rücksichtigen, da der Kläger im Ausland wohnt. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht, 2. Abteilung) vom 7. Februar 2017 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 15 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: kt