Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsvertrag betreffend die anwaltli- che Vertretung des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gers (nachfolgend Beklagter) durch den Kläger, Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) in einer erbrechtlichen Streitigkeit ("be- treffend Erbteilung"; Urk. 3/1). Der Beklagte leistete dem Kläger unbestrittener-
- 5 - massen Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 6'700.– und zwar am 9. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 700.– (vgl. Urk. 17/4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Kläger bei der Vorinstanz gegen den Beklagten Klage für ausstehende Honorarforderungen mit obigem Rechtsbe- gehren. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 56 E. II). Am 22. April 2016 erging das vorste- hend wiedergegebene vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage teilweise gutge- heissen wurde (Urk. 56 = Urk. 61).
E. 1.1 Der Kläger macht betreffend den Aufwand für das Telefonat vom
9. Dezember 2013 mit Dr. C._____ geltend, da sich die gesamte Mandatsbetreu- ung als äusserst schwierig erwiesen habe, habe er mit dem Telefonat mit Dr. C._____ versucht, in Erfahrung zu bringen, was überhaupt im Streit liege. Die Mutmassung der Vorinstanz, es sei bloss um die Persönlichkeit des Beklagten gegangen, sei falsch. Unzutreffenderweise sei die Vorinstanz zum Schluss ge- kommen, der Beweis, dass er im Vorfeld der Besprechung mit dem Beklagten vom 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ geführt habe, sei ihm nicht gelungen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass er den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 und mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (Urk. 38/12-
13) über das Ergebnis des Telefonates orientiert habe. Der Beklagte habe den In- halt und die Zustellung der Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2013 nie bestrit- ten. Es sei somit erstellt, was Inhalt des Telefonats gewesen sei, welche Haltung Dr. C._____ in Bezug auf die erbetene Herausgabe von Akten eingenommen ha- be und dass dieses Telefonat stattgefunden habe. Dr. C._____ sei in Rz. 28 der Replik als Zeugin für den Inhalt und den Bestand des Telefonates und das Ergeb- nis "keine Aktenherausgabe" angeführt. Da die Frage, ob das Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe, streitentscheidend sei, hätte die Vorinstanz sie als Zeugin für das Telefonat und dessen Inhalt einvernehmen müssen. Diese Be- weiserhebung sei nachzuholen. Dass der Inhalt des Telefonats nicht klientennütz- lich gewesen sei, habe die Vorinstanz angenommen, ohne dass entsprechende Bestreitungen oder Behauptungen des Beklagten vor Vorinstanz vorgetragen und ohne dass ihm Substantiierungshinweise abgegeben worden seien. Darum habe er in der Berufungsschrift den entsprechenden Inhalt des Telefonates behaupten dürfen (Urk. 60 S. 5 ff.; Urk. 71 S. 13 ff.).
E. 1.2 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dem Kläger sei der Beweis misslungen, dass am 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe. Daran würden auch die Vor- bringen des Klägers in der Berufung nichts ändern (Urk. 69 S. 4 ff.).
- 17 -
E. 1.3 Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Verfah- rensrechts entspricht. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu erachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tat- sachenbehauptung zuordnen lässt (BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.4 m.w.H.; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 45). Aus der in der Berufung zitierten Ak- tenstelle (Rz. 28 der Replik) geht hervor, dass der Kläger die Einvernahme von Dr. C._____, der Gegenanwältin in der Erbteilungsangelegenheit des Beklagten, als Zeugin für den Nachweis beantragt hat, dass der Beklagte über die von ihm geforderten Unterlagen verfügte. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, die Einver- nahme von Dr. C._____ als Zeugin auch betreffend das Telefongespräch vom
9. Dezember 2013 beantragt zu haben. Im Anschluss an die diesbezüglichen Tat- sachenbehauptungen in der Replik (Urk. 37 S. 7 f.) werden denn auch weder Dr. C._____ als Zeugin noch die in der Berufung erwähnten Schreiben vom
10. und 11. Dezember 2013 als Urkunden offeriert. Die Vorinstanz hat demnach korrekterweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Telefongespräch vom
9. Dezember 2013 von der Einvernahme von Dr. C._____ als Zeugin abgesehen und einzig die vom Kläger zum Beweis offerierte Honorarnote vom 17. Dezember 2013 als Beweismittel zugelassen (vgl. Urk. 53 Beweissatz 4). Die Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/10) führt lediglich Leistungen ab dem
10. Dezember 2013 auf und vermag daher - wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat - keinen Beweis für ein am 9. Dezember 2013 geführtes Telefon- gespräch zu erbringen. Der beweisbelastete Kläger hat die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen. Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen zum Gesprächsinhalt und damit auch zum Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Substantiierungshinweise abgegeben.
2. Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013
E. 2 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 60), hier rechtzeitig eingegangen am 7. Juni 2016, Berufung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskos- ten von Fr. 2'170.– zu bezahlen (Urk. 64). Dieser ging rechtzeitig bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 67). Am 11. Juli 2016 wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 68). Am 14. September 2016 erstattete der Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erhob (Urk. 69). Dem Kläger wurde daher am 20. September 2016 Frist angesetzt, die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 70). Die Ant- wort auf die Anschlussberufung (Urk. 71) ging am 25. Oktober 2016 innert Frist ein und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 73) mit dem Hinweis, es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Be- rufungsverhandlung durchgeführt, zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beklagte reichte in der Folge gleichwohl unaufgefordert eine vom 29. November 2016 da- tierende Stellungnahme (Urk. 74) ein. Am 6. Dezember 2016 (vgl. Urk. 74) wurde ein Doppel dieser Stellungnahme dem Kläger zugestellt. Eine weitere Eingabe des Klägers erfolgte am 14. Dezember 2016 (Urk. 76), welche wiederum dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 77).
- 6 - II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsa- chen (Behauptungen und Bestreitungen) und Beweismittel (Noven) können aller- dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. im Ein- zelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
- 7 - III. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Beklagte habe seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablegung nicht zu entschädigen. Zudem habe die Vor- instanz ihm ungerechtfertigt einzelne Positionen (Gespräch mit Dr. C._____
9. Dezember 2013, Schreiben vom 17. Dezember 2013 und Aktenstudium) in sei- nen Honorarnoten abgesprochen. Die Kostenregelung der Vorinstanz rein nach Streitwert widerspreche sodann Art. 107 ZPO. Der Beklagte verlangt im Sinne ei- ner Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass das Mandatsverhältnis der Par- teien spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe und dem Kläger somit ab dem 19. Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Streitigkeit der Parteien liege ein anwaltschaftliches Mandat zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und dem Beklagten als Klient zu- grunde. Nicht strittig sei, dass der Beklagte dem Kläger Zahlungen in der Ge- samthöhe von Fr. 6'700.– geleistet habe und zwar am 9. Dezember 2013 Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 Fr. 700.–. Strittig sei jedoch, ob es sich bei der Zahlung vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pauschalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt habe. Strittig sei wei- ter, für welchen Zeitraum das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestan- den habe, welcher Honoraransatz vereinbart worden sei, sowie, ob einzelne Leis- tungen ordnungsgemäss, im Interesse des Beklagten und im Rahmen des Ver- tragsverhältnisses erbracht worden seien (Urk. 56 E. I.3 ff.). Das Rechtsbegehren in der Klageschrift - so die Vorinstanz - führe Fr. 6'118.50 (recte: Fr. 6'118.80) und somit einen höheren Betrag als das ursprüngliche Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch (Fr. 5'084.25) auf, was mit der Aufsum-
- 8 - mierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 1'034.55 begründet werde. Die Replik enthalte ein erneut geändertes Rechtsbegehren, welches wiederum einen höheren Betrag aufführe, nämlich Fr. 17'681.40, und mit der erneuten Auf- summierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 11'562.60 begründet werde. Da die Erfordernisse der gleichen Verfahrensart und des sachlichen Zu- sammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, sei die Klageände- rung zuzulassen. Dies gelte auch in Bezug auf die Klageänderung im Sinne des neuen Rechtsbegehrens 2 der Replik (Aufhebung des Rechtsvorschlages), wel- che ebenfalls zulässig sei (Urk. 56 E. V.1 f.). Dem Beklagten sei der Hauptbeweis auferlegt worden, dass das Mandat spätes- tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte mache geltend, er habe am 18. Dezember 2013 die rechtliche Angelegenheit selber an die Hand genom- men, indem er eine Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel- Stadt (Urk. 17/2) gemacht habe, was auch dem Kläger zur Kenntnis gelangt sei. Tatsächlich habe der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 (Urk. 38/20) bestätigt, Kenntnis von dieser Eingabe zu haben. Allerdings mache der Kläger geltend, der Beklagte habe dies schon bei früheren Anwälten gemacht, weshalb er daraus nicht habe ableiten müssen, dass ihm das Mandat entzogen worden sei. Dieses Vorbringen - so die Vorinstanz weiter - sei in der Folge durch den Be- klagten unbestritten geblieben. Selbst wenn es nicht zutreffen sollte, dass der Be- klagte schon früher selber Eingaben versandt habe, habe der Kläger alleine auf- grund der besagten Eingabe nicht davon ausgehen müssen, dass das Mandats- verhältnis dadurch terminiert worden sei. Ein solches Verhalten sei zu wenig ein- deutig und führe deshalb nicht zwingend zu diesem Schluss. Der Beklagte könne somit durch die Eingabe vom 18. Dezember 2013 (Urk. 17/2) den Beweis nicht erbringen, dass das Mandat spätestens an diesem Tag geendet habe. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/3), dass das Mandat am 18. Dezember 2013 beendet worden sei. Der Kläger stelle darin lediglich klar, unter welchen Bedingungen er dazu bereit sei, weiterhin für den Beklagten tätig zu sein. Das im Weiteren vom Beklagten zum Beweis offerierte Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2014 (Urk. 17/3) beinhalte die Mitteilung des Klägers an den Beklagten, dass er sich nicht in der Lage sehe,
- 9 - das Mandat weiterzuführen, und erbringe somit nur den Beweis, dass das Mandat am 7. Januar 2014 beendet worden sei. Im Schreiben des Klägers an den Beklag- ten vom 18. Dezember 2013 (Urk. 38/17) sei explizit nur die Rede von einer Ein- stellung der Bemühungen (bis zur Deckung) und nicht von einer Beendigung des Mandates an sich, weshalb der Beklagte auch dadurch nicht den Beweis erbrin- gen könne, dass das Mandat am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dasselbe gelte für das vom Kläger am 19. Dezember 2013 (Urk. 38/18) verfasste Schrei- ben. Zwar habe der Beklagte den darin verlangten Kostenvorschuss über Fr. 25'000.– nicht bezahlt. Ob dadurch das Mandat geendet habe, erscheine frag- lich. Der Kläger habe weitere Handlungen innerhalb des Mandats von der Bezah- lung des Kostenvorschusses abhängig gemacht, allerdings habe der Kläger auch mitgeteilt, er behalte sich vor, das Mandat ohne weitere Ankündigung niederzule- gen. Dies bedeute, dass er das Mandatsverhältnis vorderhand habe aufrecht er- halten wollen, was auch der Beklagte so verstanden haben musste. Die Aussa- gen des Beklagten in der Parteibefragung (Urk. 55) seien mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. Hinzu komme, dass der Beklagte nur Angaben dazu habe machen können, wie er die Schreiben des Klägers verstanden respektive wann er selber das Mandatsverhältnis für beendet erachtet habe. Wie er die Schreiben verstanden haben durfte und musste, sei eine Rechts- und keine Tat- frage. Die Aussagen des Beklagten könnten insofern nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen. Der Beklagte könne somit weder durch die ins Recht ge- legten Urkunden noch durch die Parteibefragung den Beweis erbringen, dass das Mandat spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass das Mandat mit dem Schreiben des Klägers vom
E. 2.1 Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Schreiben vom
17. Dezember 2013 als unnötigen Aufwand qualifiziert und ihm die hierfür veran- schlagten Fr. 165.– abgesprochen. Die Vorinstanz verkenne die besondere Aus-
- 18 - gangslage, die ein derartiges Bestätigungsschreiben erfordert habe. Es sei ihm untersagt gewesen, ohne Zustimmung des Beklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, einzig der Beklagte habe den Sachverhalt gekannt und er selber sei mangels Vorlage von Akten nicht instruiert gewesen. Somit sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich bei Dritten sachkundig zu machen. Bestätigungen von Gesprächsinhalten seien sehr wohl von Nutzen, da Schreiber und Empfänger des Briefes Klarheit erlangen würden, ob ein übereinstimmendes Verständnis des Ge- sprächsergebnisses vorliege. Genau dies belege auch der Umstand, dass er dem Beklagten am Tag des Gesprächs dieses Schreiben zugeschickt habe. Ein derar- tiges Bestätigungsschreiben erlaube ihm, sich im Prozessfall zu rechtfertigen. Anwälte dürften beispielsweise für die schriftliche Bestätigung der Mandatsüber- nahme und der Grundsätze der Rechnungstellung Honorar beanspruchen. Zu entschädigen sei auch die Erstellung von Mandatsverträgen, welche den Fall des Klienten nicht weiterbringen würden, aber im Interesse des Klienten und des An- waltes seien. Derartige Schriftlichkeit diene der Klarheit und dem Beweis (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 71 S. 16).
E. 2.2 Der Beklagte setzt dem entgegen, der Kläger äussere sich widersprüchlich. Führe er nämlich an, es sei ihm untersagt gewesen, "ohne Zustimmung des Beru- fungsbeklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen", belege dies ja gerade, dass es dem Kläger auch untersagt gewesen sei, reinen Gesprächsinhalt von mit ihm (dem Beklagten) abgehaltenen Besprechungen zu paraphrasieren. Allfällige Unklarheiten betreffend fallrelevante Umstände zu beseitigen, sei überdies gera- de Sinn und Zweck der Besprechung mit dem Klienten. Es gehe nicht an, rundum irgendwelche Instruktionen bei Drittpersonen einzuholen, ohne dass der Klient den Anwalt hierzu instruiert habe. Der Kläger argumentiere rein eigennützig, wenn er ausführe, dass ein solches Bestätigungsschreiben ihm erlaube, sich im Pro- zessfall zu rechtfertigen. Klarerweise könne diesbezüglich von einem Nutzen für den Beklagten, welcher nötig wäre, um eine entsprechende Entschädigungspflicht anzunehmen, keine Rede sein. Der Kläger irre, wenn er Bestätigungsschreiben betreffend die Übernahme eines Anwaltsmandats bzw. bezüglich des Honoraran- satzes als Argumente dafür anführe, dass Bestätigungsschreiben grundsätzlich verrechenbar seien. Dies sei nicht der Fall, zumal er vorliegend keine solche Re-
- 19 - chenschaftsablage im Sinne eines Bestätigungsschreibens verlangt habe (Urk. 69 S. 6 f.; Urk. 74 S. 6).
E. 2.3 Die Notwendigkeit des Schreibens vom 17. Dezember 2013 (Urk. 38/16) wurde vom Beklagten im Rahmen der Duplik bestritten (vgl. Urk. 43 S. 12). Nach- dem sich der Kläger im Rahmen der Replik darauf beschränkt hatte, eine Zu- sammenfassung des Schreibens wiederzugeben, ohne eine Begründung für des- sen Verfassung vorzubringen (vgl. Urk. 37 S. 10), verzichtete er in der Folge auf eine Stellungnahme zur Duplik. Die nunmehr im Rahmen der Berufungsschrift nachgelieferte Begründung der Notwendigkeit des Schreibens durch den Kläger hat insofern als verspätet zu gelten und ist im Berufungsverfahren nicht zu beach- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 17. Dezember 2013 enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Gesprächsinhaltes der Besprechung vom selben Tag. Weder hat der Kläger vor Vorinstanz die Notwendigkeit des Schreibens substantiiert dargelegt, nachdem diese vom Beklagten bestritten wor- den war, noch ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 56 E. V.4.6.2) - er- sichtlich, worin der Nutzen für den Beklagten an einem solchen Schreiben liegt, zumal er ein solches auch unbestrittenermassen nicht verlangt hat. Der vom Klä- ger für das Schreiben vom 17. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand ist somit nicht zu entschädigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn die entsprechenden Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsschrift zu berücksichtigen wären, sich im Ergebnis nichts ändern würde. Die vom Kläger nunmehr in Bezug auf die Notwendigkeit des Schreibens vorge- brachte Begründung zeigt, dass er dasselbe primär verfasste, um sich selber für den Konfliktfall abzusichern. Insofern lag das besagte Schreiben in erster Linie im eigenen Interesse des Klägers und nicht - wie für einen entschädigungspflichtigen Aufwand vorausgesetzt - im Interesse des Beklagten.
3. Aktenstudium 3.1. Der Kläger wendet ein, in Erwägung 12 des angefochtenen Urteils, Seite 33, führe die Vorinstanz aus, er habe für das Studium von 20 A4-Seiten und von Bildmaterial mit 54 Seiten mit 7.5 Stunden einen zu hohen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hätte aber entsprechend ihren eigenen Rechtsbelehrun-
- 20 - gen anhand der ins Recht gelegten Unterlagen den zutreffenden Aufwand für das Studium und Verständnis ermitteln können. Immerhin lege sie auf Seite 27 des angefochtenen Urteils dar, dass der anwaltliche Aufwand zu schätzen sei, wenn er nicht belegt sei. Er habe seine Schätzung abgegeben. Somit hätte die Vor- instanz das angemessene Honorar schätzen können und müssen, zumal für die Angemessenheit ein Gutachten beantragt worden sei und ein solches auch von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden könne. Bei pflichtgemässem Ermessen hätte sich ein derartiges Gutachten aufgedrängt bzw. die Gerichte selbst hätten Erfahrung betreffend den mit dem juristischen Arbeiten verbundenen Aufwand (Urk. 60 S. 15). 3.2. Die Vorinstanz erwog, siebeneinhalb Anwaltsstunden seien für ein Akten- studium von 54 Seiten (inkl. Bilddokumentation) relativ viel. In Anbetracht der ein- fachen Rechtslage und des konkreten Aktenumfangs erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand für Aktenstudium von siebeneinhalb Stunden als nicht gänzlich nachvollziehbar, auch wenn zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass die Akten auch handgeschriebene Schriftstücke und einen Zeitraum von mehre- ren Jahren umfasst hätten und dass die Akten miteinander abzugleichen gewesen seien. Allerdings versäume es der Beklagte, Ausführungen zum konkret ange- messenen Aufwand für das Aktenstudium zu machen, weshalb die Position letzt- lich ungenügend bestritten worden sei (Urk. 56 E. V.4.12). Die Vorinstanz hat so- mit dem Kläger im Ergebnis den von ihm für das Aktenstudium geltend gemach- ten Aufwand vollumfänglich zuerkannt, weshalb der Kläger mit Bezug auf diese Position nicht beschwert und folglich diesbezüglich auf die Berufung nicht einzu- treten ist. E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'850.– fest und auferlegte diese ausgangsgemäss zu 1/10 dem Beklagten und zu 9/10 dem Kläger. Ausserdem sprach sie dem Beklagten in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 2 AnwGebV und mit dem Hinweis, dass sich ein Abzug angesichts des geringfügigen Umfang des Unterliegens nicht
- 21 - rechtfertige, eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu (Urk. 56 E. VI.).
2. Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, das angefochtene Urteil zeige, dass er alle Einwendungen und Einreden des Beklagten habe widerlegen können. So sei die Klageerhöhung mittels Klageänderung zulässig gewesen. Wei- ter hätten sich die beklagtischen Behauptungen, das Mandat habe am 18. De- zember 2013 bzw. am 4. Januar 2014 geendet, als falsch erwiesen. Die Vor- instanz habe auch entschieden, dass sein Schreiben vom 12. Dezember 2013 zu entschädigen sei. Zudem habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte an- lässlich der Hauptverhandlung einen Honoraransatz von Fr. 330.– nebst Baraus- lagen und Mehrwertsteuer anerkannt und dass es sich bei den geleisteten Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss gehandelt habe. Einzelne Positionen, wel- che die Vorinstanz ihm abgesprochen habe, seien geschuldet und mit der Beru- fung gerügt worden. Die Kostenregelung rein nach Streitwert widerspreche Art. 107 ZPO. Bei Ausübung des pflichtgemässen Ermessens hätte die Vo- rinstanz entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO beachten müssen, dass die Kla- ge im Grundsatz gutgeheissen worden sei, nicht aber in der Höhe, weil zum Bei- spiel die Aufwendungen für das Aktenstudium gar nicht beweisbar und daher zu schätzen seien. Weiter hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Beklagte Honorarrechnungen nicht bezahlt habe, weshalb er in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst worden sei. Der Beklagte habe alles bestritten, obwohl seine Behauptungen auch anhand von eingereichten Beweismitteln ausgewiesen ge- wesen seien. Erheblichen Aufwand habe der Beklagte mit der sinnlosen Bestrei- tung, die Erhöhung des Klageanspruches sei unzulässig, verursacht, womit er klar unterlegen sei. Die Vorinstanz hätte dies im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO berücksichtigen müssen (Urk. 60 S. 12 ff.).
3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt kei- ne Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergeb-
- 22 - nis (ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 9; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Der Inhalt der Erwägungen ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Das Vorgehen der Vorinstanz, bei der vorliegenden Forderungsklage den vom Kläger verlangten Betrag von Fr. 17'681.40 ins Verhältnis zum von ihr zugesprochenen Betrag von Fr. 1'393.90 zu setzen und den Parteien die Prozesskosten entspre- chend aufzuerlegen, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine Umstände im Sinne von Art. 107 ZPO vor, welche ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver- teilung der Prozesskosten nach Ermessen rechtfertigen würden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruches schwierig war. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht erfüllt, insbesondere war die Höhe der Forderung nicht vom gerichtli- chen Ermessen abhängig und der Kläger durchaus in der Lage, seinen Anspruch hinlänglich präzise zu beziffern. Als Beispiele für die weiter vom Kläger geltend gemachte Prozessführung in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO werden sodann in der Botschaft eine Praxisänderung oder ein Kleinaktionär, der eine Verantwortlichkeitsklage führt und verliert, aufgeführt (Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 107 N 3 f.; BK ZPO- Art. 107 N 7 f.). Die Tatsache alleine, dass sich der Kläger - nachdem eine von ihm gestellte Rechnung vom Beklagten nicht begli- chen worden war - zur Einleitung einer Klage veranlasst sah, vermag demgegen- über keine Kostenverteilung nach Ermessen zu rechtfertigen. Auch liegen - ent- gegen der Auffassung des Klägers - keine anderen besonderen Umstände ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) ohne Weiteres zu bestätigen. F. Anschlussberufung des Beklagten
1. Der Beklagte macht geltend, er erhebe insofern Anschlussberufung als fest- zustellen sei, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger spätes-
- 23 - tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dem Kläger sei daher für die Zeit ab
19. Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen. Die Vorinstanz ha- be die angebotenen Beweismittel unrichtig gewürdigt und daher einen unzutref- fenden Schluss gezogen. Abgesehen davon, dass er durch seine selbständig an die Hand genommene Eingabe vom 18. Dezember 2013 beim Zivilgericht Basel- Stadt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weitere rechtliche Vertretung durch den Kläger wünsche, habe sich auch der Kläger glei- chentags analog dazu verhalten. Dies, indem er ihm am 18. Dezember 2013 mit- geteilt habe, dass er mangels Deckung seines Honorars seine Bemühungen ein- stellen werde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger sodann am
19. Dezember 2013 in einem entsprechenden Schreiben an ihn deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er bis zur Bezahlung eines Honorarvorschusses von Fr. 25'000.– keine weiteren Handlungen mehr vornehmen werde, könne auch das Verhalten des Klägers nur so verstanden werden, dass das fragliche Man- datsverhältnis spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Das Dargelegte gelte auch, weil er der Aufforderung zur Bezahlung des Honorarvorschusses nicht nachgekommen sei. Bemerkenswert sei, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt habe, er sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig habe er ihm das Formular "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" zugestellt, was explizit zum Aus- druck gebracht habe, dass das Mandat zu Ende gewesen sei. Somit sei erstellt, dass der Kläger ihm gegenüber an drei aufeinanderfolgenden Tagen unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weiteren Bemühungen täti- gen werde. Darauf habe er sich verlassen dürfen und müssen, weshalb er seine Angelegenheit selber an die Hand genommen habe (Urk. 69 S. 12 ff.).
2. Der Beklagte verlangt im Sinne einer Anschlussberufung, es sei festzustel- len, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm am 18. Dezember 2013 geendet habe. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 2013 sei dem Kläger jeg- licher Honoraranspruch abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass der (an- waltlich vertretene) Beklagte bewusst ein Feststellungsbegehren stellt. Dieses er- weist sich bereits im Lichte von Art. 317 Abs. 2 ZPO als unzulässig nachdem der Beklagte vor Vorinstanz keine Feststellungswiderklage erhob. Ein Feststellungs-
- 24 - begehren, wie es der Beklagte stellt, setzt zudem ein besonderes Feststellungsin- teresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der klagenden Partei bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, Art. 88 N 7). Die Feststellungsklage ist gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen grundsätzlich subsidiär, d.h. es fehlt am schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei so- gleich mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommen könnte (Fülle- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 12). Diese Möglichkeit stand vorliegend im Sinne eines Antrages auf vollständige Klageabweisung offen, weshalb insoweit auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Soweit Satz 2 des Anschlussbe- rufungsantrags Ziffer 2 als ein solcher Antrag auf vollständige Klageabweisung verstanden werden muss, kommt der Beklagte der vorstehend erwähnten (vgl. E. II) - und auch für die Anschlussberufung geltenden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 36) - Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; OGer ZH LB110049 vom 5.3.2012, E. II.1.1). Die Vorinstanz (vgl. die vorstehend auf S. 8 f. wiedergegebenen Ausführungen) hat sich einlässlich mit der vom Beklagten als Beweismittel offerierten Eingabe vom
18. Dezember 2013 (Urk. 17/2) beziehungsweise den Schreiben des Klägers vom 17.,18. und 19. Dezember 2013 (Urk. 3/3 und 38/17-18) befasst und kam zum Schluss, der Beklagte habe durch diese Urkunden (und auch durch die Parteibe- fragung) nicht beweisen können, dass das Mandatsverhältnis - wie von ihm be- hauptet - spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Berufungsverfahren auf die pau- schale Kritik, die angebotenen Beweismittel seien unrichtig gewürdigt worden, und auf die blosse Wiederholung der eigenen Vorbringen vor erster Instanz (Urk. 16 S. 8 f.; Urk. 43 S. 12 f. und 27 f.), die von dieser bereits diskutiert wurden. Auf die Anschlussberufung ist damit nicht einzutreten.
- 25 - G. Ergebnis Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und auf die Anschlussberufung des Beklagten ist nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach zu bestätigen. IV.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
2. Kommt es in der Hauptberufung zu einem Endentscheid in der Sache und werden folglich auch die Anträge des Anschlussberufungsklägers prozessual oder materiell beurteilt, so sind die Prozesskosten so zu verteilen, wie wenn die Partei- en je selbständig Berufung eingelegt hätten, mithin nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und Anschlussberufung andererseits. Die Anschlussberufung kann dabei gutgeheissen oder abgewiesen werden. Mög- lich ist auch eine Erledigung der Anschlussberufung durch Nichteintreten, was den Anschlussberufungskläger hinsichtlich der Anschlussberufung prozesskos- tenpflichtig werden lässt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 60). In der Regel wer- den also im Rahmen der Bemessung der Höhe der Prozesskosten Berufung und Anschlussberufung je separat betrachtet, weshalb sich das Kostenrisiko bei Erhe- bung einer Anschlussberufung für beide Parteien erhöht (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 47).
3. Der Kläger verlangt mit der Berufung, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'403.15 (einschliesslich der ihm bereits zugesprochenen Fr. 1'393.90) zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), während der Beklagte im Rahmen der Anschlussberu- fung sinngemäss eine Reduktion des dem Kläger von der Vorinstanz zugespro- chenen Betrages von Fr. 1'393.90 beantragt (Urk. 69 S. 2). Im Berufungsverfah- ren liegen demnach maximal Fr. 14'403.15 im Streit. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'360.– festzusetzen. Angesichts des wesentlich ge-
- 26 - ringeren Aufwandes sowie des wesentlich geringeren Streitwertes der Anschluss- berufung von maximal Fr. 1'393.90 und somit von maximal 10% der Hauptberu- fung sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 dem Kläger und im Umfang von 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für den Fehlbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV ist auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Für die Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 74) ist ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 900.– zu erheben. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'900.– festzusetzen. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'320.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, vom 22. April 2016 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'360.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Be-
- 27 - klagten Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 46.– zu ersetzen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'505.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 14'403.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: jo
E. 4 Januar 2014 (Urk. 38/42) - in welchem er dem Zivilgericht Basel-Stadt mitgeteilt habe, dass er die Interessen des Beklagten nicht mehr wahre - beendet worden sei, da damit unmissverständlich der Wille zur Beendigung des Mandats mitgeteilt worden sei. Beim 4. Januar 2014 handle es sich um einen Samstag, weshalb an- zunehmen sei, dass das Schreiben frühestens am 6. Januar 2014 beim Adressa- ten eingetroffen sei. Es sei somit erwiesen, dass das Mandat mit Wirkung ab
E. 6 Januar 2014 beendet worden sei. Den Aufwand, welcher nach diesem Zeit- punkt angefallen sei, könne der Kläger dem Beklagten nicht mehr in Rechnung
- 10 - stellen. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 (Urk. 3/7-8 und 38/74) in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 und Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Be- klagten gedeckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorarvereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Zwar heisse es dort "Die Klientschaft beauftragt den Bevoll- mächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen". Aller- dings könne damit nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person keinen Sinn er- geben (Urk. 56 E. V.3). In Bezug auf die vom Beklagten bestrittenen Leistungen des Klägers seien die vom Kläger für das vierzigminütige Telefongespräch mit Dr. C._____ vom
E. 9 Dezember 2013 von Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pau- schalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt ha- be, sei dem Kläger mit den vier Schreiben vom 9. Dezember 2013 (Urk. 38/26-29) lediglich der Beweis gelungen, dass er bereits vor dem 10. November 2013 Leis- tungen zugunsten des Beklagten erbracht habe. Dass die Parteien für alle Bemü- hungen bis und mit 9. Dezember 2013 eine Zahlung über Fr. 1'000.– vereinbart hätten, könne er damit hingegen nicht beweisen. Hinzu komme, dass der Kläger es versäumt habe, seinen Aufwand für vor dem 10. Dezember 2013 erbrachte Leistungen in rechtsgenügender Weise zu beziffern und zu substantiieren. Die Fr. 1'000.– seien deshalb vollumfänglich erst auf die ab dem 10. Dezember 2013 erbrachten Leistungen anzurechnen (Urk. 56 E. V.6). Im Ergebnis seien somit die nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am
6. Januar 2014 in Rechnung gestellten Leistungen, mit Ausnahme derer, die noch mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Zusammenhang stehen wür- den, nicht mehr durch das Mandatsverhältnis gedeckt und nicht zu entschädigen. Nach Abzug der nicht zu entschädigenden Leistungen aus dem Mandatsverhält- nis seien dem Kläger deshalb Fr. 8'093.90 inkl. MwSt. und Barauslagen geschul- det. Die Zahlung von Fr. 1'000.– vom 9. Dezember 2013 sei ebenso wie die am
E. 11 und 17. Dezember 2013 geleisteten - unbestrittenerweise Kostenvorschüsse darstellenden - Zahlungen von insgesamt Fr. 5'700.– hiervon in Abzug zu bringen.
- 12 - Die Klage sei daher im Umfang von Fr. 1'393.90 gutzuheissen und in diesem Um- fang sei dem Kläger auch Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 56 E. V.6 Schlussfazit). C. Aufwendungen des Klägers nach Beendigung des Mandatsverhältnisses
1. Der Kläger beanstandet, dass ihm die für den Zeitraum nach dem
6. Januar 2014 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz nicht zu- gesprochen wurden. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz beantworte die grundsätzliche Frage, ob die mittels Rechtsschriften vor Vorinstanz abgelegte Re- chenschaft honorarpflichtig sei, nicht bzw. weise entsprechende Ansprüche ohne nähere Begründung generell ab. Dementsprechend sei mangels Begründung das rechtliche Gehör verletzt worden. Der blosse Hinweis, dass die Rechenschaftsab- legung nach Mandatsbeendigung stattgefunden habe, erkläre nicht, warum eine solche ohne Honorarpflichtigkeit zu erfolgen habe. Durch die Klageantwort habe der Beklagte Rechenschaftsablegung verlangt und mittels Replik erhalten. Es fin- de sich weder in der Praxis noch in der Lehre ein Hinweis, dass die Rechen- schaftsablegung nach Mandatsbeendigung unentgeltlich zu erfolgen habe. Im Gegenteil unterstelle BK-Fellmann, Art. 400 OR N 65, generell die Rechen- schaftspflicht einer Honorierungspflicht, worauf in der Replik in Rz. 67 hingewie- sen worden sei. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Im angefochtenen Urteil fehle jeglicher Hinweis, warum die Rechenschaftsablegung, die er als selbständig erwerbende Person während seiner Arbeitstätigkeit habe tätigen und wofür er entgangenen Verdienst bzw. verpasste Freizeit habe in Kauf nehmen müssen, nicht honorierungspflichtig sein sollte. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass der dafür von ihm geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen und vereinbart worden sei. Wolle man wider Erwarten davon ausgehen, dass der Honoraransatz nicht für alle Be- mühungen Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer betrage, so hätte die Vorinstanz die Vergütung entsprechend Art. 394 Abs. 3 OR festlegen müssen. Seiner Ansicht nach sei aber für alle Bemühungen, somit auch für die Rechen- schaftsablegung nach Beendigung des Mandats, der Ansatz von Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart worden. Es könne für die Honorie- rung nicht darauf ankommen, ob ein Klient vor oder nach der Mandatsbeendigung
- 13 - Rechenschaftsablegung verlange, was die Vorinstanz übersehe. Ein Anwalt habe nach dem Zivilprozessrecht Anspruch auf eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädi- gung. Wenn nun aber der Anwalt im Rahmen eines Prozesses Rechenschaft ab- lege, würden die materiellen Bestimmungen des OR den zivilprozessualen über die Parteientschädigung vorgehen (Urk. 60 S. 9 ff.; Urk. 71 S. 7 ff.).
2. Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, er habe nie eine Re- chenschaftsablegung verlangt, sondern einzig die ungerechtfertigten Forderungen des Klägers bestritten. Art. 400 OR sei daher von vornherein nicht anwendbar, womit auch die vom Kläger zitierte Literaturstelle nicht von Relevanz sei. Entge- gen den Behauptungen des Klägers mache die Vorinstanz Ausführungen dazu, weshalb die "Rechenschaftsablegung" des Klägers nicht entschädigungspflichtig sei. Der Kläger verkenne den Umstand, dass die "Rechenschaftsablegung" im vorliegenden Prozess keine solche während laufendem Mandat im Sinne von Art. 12i BGFA, sondern Ausfluss der prozessualen Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweislast darstelle. Folglich bestehe hierfür auch kein anwaltlicher Honoraranspruch, sondern einzig ein allfälliger prozessualer Entschädigungsan- spruch bei Obsiegen. Die Vorinstanz habe nie anerkannt, dass ein Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart wor- den sei. Es verstehe sich von selbst, dass mit der Mandatsbeendigung kein Hono- raranspruch mehr bestehe und damit auch ein allfällig vereinbarter Honoraransatz nicht mehr zum Tragen komme (Urk. 69 S. 7 ff.). 3.1. Die Berufungsrügen des Klägers gehen fehl. Unbegründet ist zunächst seine Rüge, die Vorinstanz sei hinsichtlich seiner Aufwendungen nach dem 6. Janu- ar 2014 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So gehen aus dem ange- fochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, klar hervor. Die Vorinstanz legte in E. V.3.8 dar, dass der Kläger den Aufwand, welcher nach dem Zeitpunkt der Mandatsbeendigung angefallen sei, dem Beklagten nicht mehr in Rechnung stellen könne. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 respektive Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in
- 14 - eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Beklagten ge- deckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorar- vereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Mit der Formulierung, dass die Klientschaft den Bevollmächtigten beauf- trage, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen, könne nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person schlicht keinen Sinn ergeben. Diesen zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. So- weit der Kläger weiter vorbringt, mittels seiner Rechtsschriften vor Vorinstanz Re- chenschaft im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR abgelegt zu haben, scheint der Klä- ger die ihm im vorliegenden Forderungsprozess obliegende Behauptungs- und Beweislast mit der Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht zu verwechseln. In einem Forderungsprozess wie dem vorliegenden hat die klagende Partei dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützt, darzulegen. Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Klägerseite trägt grundsätzlich die Behauptungslast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Entspre- chend der Verhandlungsmaxime hat die klagende Partei sodann auch die Be- weismittel zu den behaupteten Tatsachen vorzubringen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 15; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 14 ff.; ZK ZPO-Sutter- Somm/von Arx, Art. 55 N 20; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 41). Indem der Kläger seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Parteien im Rahmen der Klagebegründung beziehungsweise der Replik im Ein- zelnen darlegte und die entsprechenden Beweismittel bezeichnete, kam er einzig seiner prozessualen Behauptungs- und Beweislast nach. Dies ist nicht mit einer Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht gleichzustellen. Eine Rechenschafts- ablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat im Übrigen nach dem klaren Gesetzes- wortlaut auch nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erfolgen (BK-Fellmann, Art. 400 N 66). Der Beklagte bestritt im Berufungsverfahren (Urk. 69 S. 7 ff.), wie bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Duplik (Urk. 43 S. 5), eine Rechnungsle- gung verlangt zu haben, und in der Klageantwort wird eine solche auch mit kei- nem Wort thematisiert bzw. verlangt. Indem der Beklagte im Rahmen der Kla-
- 15 - geantwort (Urk. 16 S. 7 ff.) respektive der Duplik (Urk. 43) gewisse der vom Klä- ger geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis substantiiert bestritt, tat er denn auch einzig den Anforderungen der - ihm als be- klagten Partei obliegenden (vgl. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 222 N 10 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 20) - Be- streitungslast Genüge. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu, ob für eine Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR (nach Mandatsbeendigung) eine Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger geht schliesslich auch unzutreffenderweise davon aus, dass der ihm als Anwalt im Zu- sammenhang mit der Einforderung seines Honorars bei seinem Klienten erwach- sene prozessuale Aufwand nach dem zwischen den Parteien vormals für die Mandatsführung vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen sei. Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, wird vielmehr - im Falle ihres Obsiegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) - über die Parteient- schädigung bzw. bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien in begründeten Fäl- len über die Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO vergütet (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 16). Als nicht berufsmässig vertreten gelten insbe- sondere auch die in eigener Sache prozessierenden Anwälte (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 18), weshalb dem Kläger entgegen seinem Eventualantrag (Urk. 60 An- trag 3) für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin nicht die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuge- sprochen werden könnte. Da der Kläger mit seiner Klage vor Vorinstanz grössten- teils unterlegen ist (vgl. nachfolgend E. III.E), erübrigen sich auch Ausführungen zu einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Klägers. 3.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung somit in diesem Punkt als unbegründet.
- 16 - D. Umstrittene Leistungen des Klägers während des Mandatsverhältnisses
1. Gespräch mit Dr. C._____ vom 9. Dezember 2013
Dispositiv
- Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'681.40 zu bezahlen;
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
- Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. April 2016 (Urk. 56 = Urk. 61):
- Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 1'393.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2014 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zug (Zah- lungsbefehl vom 14. November 2014) aufgehoben. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'850.– festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.–) werden zu 1/10 der beklagten Partei und zu 9/10 der klagenden Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vor- schuss von Fr. 1'200.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'650.– wird von den Parteien im Verhältnis der Kostenauflage nachgefordert. Zudem hat die klagende Partei eine Forderung gegenüber der beklagten Partei in der Höhe von Fr. 155.– für die von ihr bezahlten, aber der beklagten Partei auferlegten Gerichtskosten.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 4'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung
- Rechtsmittelbelehrung (Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: I. des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: Anträge in der Berufungsschrift (Urk. 60 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'403.15 zu bezahlen;
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibungsnr. …des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
- Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Anträge in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 71 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'403.15 zu bezahlen; - 4 -
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibungsnr. …des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
- Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen;
- Das Rechtsbegehren (Ziff. 2 der Eingabe vom 13. September 2016 des Beklagten) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." II. des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: Anträge in der Berufungsantwort/Anschlussberufung (Urk. 69 S. 2): "1. Es sei die Berufung vom 6. Juni 2016 vollumfänglich abzuweisen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2016 im Sin- ne einer Anschlussberufung insofern aufzuheben, als festzustellen sei, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten am 18. Dezember 2013 geendet hat. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 2013 sei dem Berufungskläger jeglicher Hono- raranspruch abzusprechen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers." Anträge in der Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort (Urk. 74 S. 2): "Es wird an den Anträgen in der Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom
- September 2016 vollumfänglich festgehalten." Erwägungen: I.
- Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsvertrag betreffend die anwaltli- che Vertretung des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gers (nachfolgend Beklagter) durch den Kläger, Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) in einer erbrechtlichen Streitigkeit ("be- treffend Erbteilung"; Urk. 3/1). Der Beklagte leistete dem Kläger unbestrittener- - 5 - massen Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 6'700.– und zwar am 9. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 700.– (vgl. Urk. 17/4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Kläger bei der Vorinstanz gegen den Beklagten Klage für ausstehende Honorarforderungen mit obigem Rechtsbe- gehren. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 56 E. II). Am 22. April 2016 erging das vorste- hend wiedergegebene vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage teilweise gutge- heissen wurde (Urk. 56 = Urk. 61).
- Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 60), hier rechtzeitig eingegangen am 7. Juni 2016, Berufung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskos- ten von Fr. 2'170.– zu bezahlen (Urk. 64). Dieser ging rechtzeitig bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 67). Am 11. Juli 2016 wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 68). Am 14. September 2016 erstattete der Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erhob (Urk. 69). Dem Kläger wurde daher am 20. September 2016 Frist angesetzt, die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 70). Die Ant- wort auf die Anschlussberufung (Urk. 71) ging am 25. Oktober 2016 innert Frist ein und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 73) mit dem Hinweis, es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Be- rufungsverhandlung durchgeführt, zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beklagte reichte in der Folge gleichwohl unaufgefordert eine vom 29. November 2016 da- tierende Stellungnahme (Urk. 74) ein. Am 6. Dezember 2016 (vgl. Urk. 74) wurde ein Doppel dieser Stellungnahme dem Kläger zugestellt. Eine weitere Eingabe des Klägers erfolgte am 14. Dezember 2016 (Urk. 76), welche wiederum dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 77). - 6 - II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsa- chen (Behauptungen und Bestreitungen) und Beweismittel (Noven) können aller- dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. im Ein- zelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). - 7 - III. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Beklagte habe seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablegung nicht zu entschädigen. Zudem habe die Vor- instanz ihm ungerechtfertigt einzelne Positionen (Gespräch mit Dr. C._____
- Dezember 2013, Schreiben vom 17. Dezember 2013 und Aktenstudium) in sei- nen Honorarnoten abgesprochen. Die Kostenregelung der Vorinstanz rein nach Streitwert widerspreche sodann Art. 107 ZPO. Der Beklagte verlangt im Sinne ei- ner Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass das Mandatsverhältnis der Par- teien spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe und dem Kläger somit ab dem 19. Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Streitigkeit der Parteien liege ein anwaltschaftliches Mandat zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und dem Beklagten als Klient zu- grunde. Nicht strittig sei, dass der Beklagte dem Kläger Zahlungen in der Ge- samthöhe von Fr. 6'700.– geleistet habe und zwar am 9. Dezember 2013 Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 Fr. 700.–. Strittig sei jedoch, ob es sich bei der Zahlung vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pauschalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt habe. Strittig sei wei- ter, für welchen Zeitraum das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestan- den habe, welcher Honoraransatz vereinbart worden sei, sowie, ob einzelne Leis- tungen ordnungsgemäss, im Interesse des Beklagten und im Rahmen des Ver- tragsverhältnisses erbracht worden seien (Urk. 56 E. I.3 ff.). Das Rechtsbegehren in der Klageschrift - so die Vorinstanz - führe Fr. 6'118.50 (recte: Fr. 6'118.80) und somit einen höheren Betrag als das ursprüngliche Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch (Fr. 5'084.25) auf, was mit der Aufsum- - 8 - mierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 1'034.55 begründet werde. Die Replik enthalte ein erneut geändertes Rechtsbegehren, welches wiederum einen höheren Betrag aufführe, nämlich Fr. 17'681.40, und mit der erneuten Auf- summierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 11'562.60 begründet werde. Da die Erfordernisse der gleichen Verfahrensart und des sachlichen Zu- sammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, sei die Klageände- rung zuzulassen. Dies gelte auch in Bezug auf die Klageänderung im Sinne des neuen Rechtsbegehrens 2 der Replik (Aufhebung des Rechtsvorschlages), wel- che ebenfalls zulässig sei (Urk. 56 E. V.1 f.). Dem Beklagten sei der Hauptbeweis auferlegt worden, dass das Mandat spätes- tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte mache geltend, er habe am 18. Dezember 2013 die rechtliche Angelegenheit selber an die Hand genom- men, indem er eine Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel- Stadt (Urk. 17/2) gemacht habe, was auch dem Kläger zur Kenntnis gelangt sei. Tatsächlich habe der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 (Urk. 38/20) bestätigt, Kenntnis von dieser Eingabe zu haben. Allerdings mache der Kläger geltend, der Beklagte habe dies schon bei früheren Anwälten gemacht, weshalb er daraus nicht habe ableiten müssen, dass ihm das Mandat entzogen worden sei. Dieses Vorbringen - so die Vorinstanz weiter - sei in der Folge durch den Be- klagten unbestritten geblieben. Selbst wenn es nicht zutreffen sollte, dass der Be- klagte schon früher selber Eingaben versandt habe, habe der Kläger alleine auf- grund der besagten Eingabe nicht davon ausgehen müssen, dass das Mandats- verhältnis dadurch terminiert worden sei. Ein solches Verhalten sei zu wenig ein- deutig und führe deshalb nicht zwingend zu diesem Schluss. Der Beklagte könne somit durch die Eingabe vom 18. Dezember 2013 (Urk. 17/2) den Beweis nicht erbringen, dass das Mandat spätestens an diesem Tag geendet habe. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/3), dass das Mandat am 18. Dezember 2013 beendet worden sei. Der Kläger stelle darin lediglich klar, unter welchen Bedingungen er dazu bereit sei, weiterhin für den Beklagten tätig zu sein. Das im Weiteren vom Beklagten zum Beweis offerierte Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2014 (Urk. 17/3) beinhalte die Mitteilung des Klägers an den Beklagten, dass er sich nicht in der Lage sehe, - 9 - das Mandat weiterzuführen, und erbringe somit nur den Beweis, dass das Mandat am 7. Januar 2014 beendet worden sei. Im Schreiben des Klägers an den Beklag- ten vom 18. Dezember 2013 (Urk. 38/17) sei explizit nur die Rede von einer Ein- stellung der Bemühungen (bis zur Deckung) und nicht von einer Beendigung des Mandates an sich, weshalb der Beklagte auch dadurch nicht den Beweis erbrin- gen könne, dass das Mandat am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dasselbe gelte für das vom Kläger am 19. Dezember 2013 (Urk. 38/18) verfasste Schrei- ben. Zwar habe der Beklagte den darin verlangten Kostenvorschuss über Fr. 25'000.– nicht bezahlt. Ob dadurch das Mandat geendet habe, erscheine frag- lich. Der Kläger habe weitere Handlungen innerhalb des Mandats von der Bezah- lung des Kostenvorschusses abhängig gemacht, allerdings habe der Kläger auch mitgeteilt, er behalte sich vor, das Mandat ohne weitere Ankündigung niederzule- gen. Dies bedeute, dass er das Mandatsverhältnis vorderhand habe aufrecht er- halten wollen, was auch der Beklagte so verstanden haben musste. Die Aussa- gen des Beklagten in der Parteibefragung (Urk. 55) seien mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. Hinzu komme, dass der Beklagte nur Angaben dazu habe machen können, wie er die Schreiben des Klägers verstanden respektive wann er selber das Mandatsverhältnis für beendet erachtet habe. Wie er die Schreiben verstanden haben durfte und musste, sei eine Rechts- und keine Tat- frage. Die Aussagen des Beklagten könnten insofern nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen. Der Beklagte könne somit weder durch die ins Recht ge- legten Urkunden noch durch die Parteibefragung den Beweis erbringen, dass das Mandat spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass das Mandat mit dem Schreiben des Klägers vom
- Januar 2014 (Urk. 38/42) - in welchem er dem Zivilgericht Basel-Stadt mitgeteilt habe, dass er die Interessen des Beklagten nicht mehr wahre - beendet worden sei, da damit unmissverständlich der Wille zur Beendigung des Mandats mitgeteilt worden sei. Beim 4. Januar 2014 handle es sich um einen Samstag, weshalb an- zunehmen sei, dass das Schreiben frühestens am 6. Januar 2014 beim Adressa- ten eingetroffen sei. Es sei somit erwiesen, dass das Mandat mit Wirkung ab
- Januar 2014 beendet worden sei. Den Aufwand, welcher nach diesem Zeit- punkt angefallen sei, könne der Kläger dem Beklagten nicht mehr in Rechnung - 10 - stellen. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 (Urk. 3/7-8 und 38/74) in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 und Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Be- klagten gedeckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorarvereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Zwar heisse es dort "Die Klientschaft beauftragt den Bevoll- mächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen". Aller- dings könne damit nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person keinen Sinn er- geben (Urk. 56 E. V.3). In Bezug auf die vom Beklagten bestrittenen Leistungen des Klägers seien die vom Kläger für das vierzigminütige Telefongespräch mit Dr. C._____ vom
- Dezember 2013 veranschlagten Fr. 247.50 nicht zu entschädigen. Die vom hauptbeweisbelasteten Kläger zum Beweis für dieses Telefongespräch offerierte Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/10) führe nur Leistungen auf, wel- che ab dem 10. Dezember 2013 erbracht worden sein sollen und könne somit nicht den Beweis dafür erbringen, dass er am 9. Dezember 2013 ein entspre- chendes Telefongespräch geführt habe. Es erscheine auch fraglich, ob die Unter- redung aufgrund des vom Kläger geschilderten Inhalts des Gesprächs im Interes- se des Beklagten gewesen wäre. Ebenfalls nicht zu entschädigen seien Fr. 82.50 für das am 11. Dezember 2013 an den Beklagten verfasste Schreiben, dessen Notwendigkeit vom Beklagten bestritten worden sei. Auch das Schreiben vom
- Dezember 2013, für welches Fr. 165.– in Rechnung gestellt worden seien, stelle unnötigen Aufwand dar, welcher nicht zu entschädigen sei. So erschöpfe sich dieses Schreiben mehrheitlich in einer Zusammenfassung des Gesprächsin- haltes der Besprechung vom selben Tag. Worin der Nutzen für den Beklagten an einem solchen liege, sei nicht ersichtlich. Dies müsse umso mehr gelten, weil in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, der Beklagte habe ein solches verlangt bzw. das Vorbringen des Beklagten, er habe ein solches nicht verlangt, durch den Kläger unbestritten geblieben sei. Die bestrittenen und nicht - 11 - belegten, in der Rechnung Nr. 411 betreffend den 11. Dezember 2013 ganz zum Schluss aufgeführten sechs Positionen (Fr. 499.40) seien ebenfalls nicht zu ent- schädigen (Urk. 56 E. V.4.3.1 f., E. V.4.4, E. V.4.6.1 f. und E.V.4.10). Dem Kläger sei der Beweis, dass zwischen den Parteien ein Honoraransatz des Klägers von Fr. 330.– nebst Barauslagen und MwSt. vereinbart worden sei, nicht gelungen. Als beweisbelastete Partei habe der Kläger die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen. Aufgrund der Anerkennung des Beklagten in der Klageantwort (Urk. 16 S. 11) sei folglich von einem Stundenansatz von Fr. 330.– (inkl. MwSt.) zuzüglich Barauslagen auszugehen (Urk. 56 E. V.5). In Bezug auf die strittige Frage, ob es sich bei der Zahlung des Beklagten vom
- Dezember 2013 von Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pau- schalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt ha- be, sei dem Kläger mit den vier Schreiben vom 9. Dezember 2013 (Urk. 38/26-29) lediglich der Beweis gelungen, dass er bereits vor dem 10. November 2013 Leis- tungen zugunsten des Beklagten erbracht habe. Dass die Parteien für alle Bemü- hungen bis und mit 9. Dezember 2013 eine Zahlung über Fr. 1'000.– vereinbart hätten, könne er damit hingegen nicht beweisen. Hinzu komme, dass der Kläger es versäumt habe, seinen Aufwand für vor dem 10. Dezember 2013 erbrachte Leistungen in rechtsgenügender Weise zu beziffern und zu substantiieren. Die Fr. 1'000.– seien deshalb vollumfänglich erst auf die ab dem 10. Dezember 2013 erbrachten Leistungen anzurechnen (Urk. 56 E. V.6). Im Ergebnis seien somit die nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am
- Januar 2014 in Rechnung gestellten Leistungen, mit Ausnahme derer, die noch mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Zusammenhang stehen wür- den, nicht mehr durch das Mandatsverhältnis gedeckt und nicht zu entschädigen. Nach Abzug der nicht zu entschädigenden Leistungen aus dem Mandatsverhält- nis seien dem Kläger deshalb Fr. 8'093.90 inkl. MwSt. und Barauslagen geschul- det. Die Zahlung von Fr. 1'000.– vom 9. Dezember 2013 sei ebenso wie die am
- und 17. Dezember 2013 geleisteten - unbestrittenerweise Kostenvorschüsse darstellenden - Zahlungen von insgesamt Fr. 5'700.– hiervon in Abzug zu bringen. - 12 - Die Klage sei daher im Umfang von Fr. 1'393.90 gutzuheissen und in diesem Um- fang sei dem Kläger auch Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 56 E. V.6 Schlussfazit). C. Aufwendungen des Klägers nach Beendigung des Mandatsverhältnisses
- Der Kläger beanstandet, dass ihm die für den Zeitraum nach dem
- Januar 2014 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz nicht zu- gesprochen wurden. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz beantworte die grundsätzliche Frage, ob die mittels Rechtsschriften vor Vorinstanz abgelegte Re- chenschaft honorarpflichtig sei, nicht bzw. weise entsprechende Ansprüche ohne nähere Begründung generell ab. Dementsprechend sei mangels Begründung das rechtliche Gehör verletzt worden. Der blosse Hinweis, dass die Rechenschaftsab- legung nach Mandatsbeendigung stattgefunden habe, erkläre nicht, warum eine solche ohne Honorarpflichtigkeit zu erfolgen habe. Durch die Klageantwort habe der Beklagte Rechenschaftsablegung verlangt und mittels Replik erhalten. Es fin- de sich weder in der Praxis noch in der Lehre ein Hinweis, dass die Rechen- schaftsablegung nach Mandatsbeendigung unentgeltlich zu erfolgen habe. Im Gegenteil unterstelle BK-Fellmann, Art. 400 OR N 65, generell die Rechen- schaftspflicht einer Honorierungspflicht, worauf in der Replik in Rz. 67 hingewie- sen worden sei. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Im angefochtenen Urteil fehle jeglicher Hinweis, warum die Rechenschaftsablegung, die er als selbständig erwerbende Person während seiner Arbeitstätigkeit habe tätigen und wofür er entgangenen Verdienst bzw. verpasste Freizeit habe in Kauf nehmen müssen, nicht honorierungspflichtig sein sollte. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass der dafür von ihm geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen und vereinbart worden sei. Wolle man wider Erwarten davon ausgehen, dass der Honoraransatz nicht für alle Be- mühungen Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer betrage, so hätte die Vorinstanz die Vergütung entsprechend Art. 394 Abs. 3 OR festlegen müssen. Seiner Ansicht nach sei aber für alle Bemühungen, somit auch für die Rechen- schaftsablegung nach Beendigung des Mandats, der Ansatz von Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart worden. Es könne für die Honorie- rung nicht darauf ankommen, ob ein Klient vor oder nach der Mandatsbeendigung - 13 - Rechenschaftsablegung verlange, was die Vorinstanz übersehe. Ein Anwalt habe nach dem Zivilprozessrecht Anspruch auf eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädi- gung. Wenn nun aber der Anwalt im Rahmen eines Prozesses Rechenschaft ab- lege, würden die materiellen Bestimmungen des OR den zivilprozessualen über die Parteientschädigung vorgehen (Urk. 60 S. 9 ff.; Urk. 71 S. 7 ff.).
- Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, er habe nie eine Re- chenschaftsablegung verlangt, sondern einzig die ungerechtfertigten Forderungen des Klägers bestritten. Art. 400 OR sei daher von vornherein nicht anwendbar, womit auch die vom Kläger zitierte Literaturstelle nicht von Relevanz sei. Entge- gen den Behauptungen des Klägers mache die Vorinstanz Ausführungen dazu, weshalb die "Rechenschaftsablegung" des Klägers nicht entschädigungspflichtig sei. Der Kläger verkenne den Umstand, dass die "Rechenschaftsablegung" im vorliegenden Prozess keine solche während laufendem Mandat im Sinne von Art. 12i BGFA, sondern Ausfluss der prozessualen Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweislast darstelle. Folglich bestehe hierfür auch kein anwaltlicher Honoraranspruch, sondern einzig ein allfälliger prozessualer Entschädigungsan- spruch bei Obsiegen. Die Vorinstanz habe nie anerkannt, dass ein Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart wor- den sei. Es verstehe sich von selbst, dass mit der Mandatsbeendigung kein Hono- raranspruch mehr bestehe und damit auch ein allfällig vereinbarter Honoraransatz nicht mehr zum Tragen komme (Urk. 69 S. 7 ff.). 3.1. Die Berufungsrügen des Klägers gehen fehl. Unbegründet ist zunächst seine Rüge, die Vorinstanz sei hinsichtlich seiner Aufwendungen nach dem 6. Janu- ar 2014 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So gehen aus dem ange- fochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, klar hervor. Die Vorinstanz legte in E. V.3.8 dar, dass der Kläger den Aufwand, welcher nach dem Zeitpunkt der Mandatsbeendigung angefallen sei, dem Beklagten nicht mehr in Rechnung stellen könne. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 respektive Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in - 14 - eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Beklagten ge- deckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorar- vereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Mit der Formulierung, dass die Klientschaft den Bevollmächtigten beauf- trage, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen, könne nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person schlicht keinen Sinn ergeben. Diesen zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. So- weit der Kläger weiter vorbringt, mittels seiner Rechtsschriften vor Vorinstanz Re- chenschaft im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR abgelegt zu haben, scheint der Klä- ger die ihm im vorliegenden Forderungsprozess obliegende Behauptungs- und Beweislast mit der Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht zu verwechseln. In einem Forderungsprozess wie dem vorliegenden hat die klagende Partei dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützt, darzulegen. Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Klägerseite trägt grundsätzlich die Behauptungslast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Entspre- chend der Verhandlungsmaxime hat die klagende Partei sodann auch die Be- weismittel zu den behaupteten Tatsachen vorzubringen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 15; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 14 ff.; ZK ZPO-Sutter- Somm/von Arx, Art. 55 N 20; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 41). Indem der Kläger seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Parteien im Rahmen der Klagebegründung beziehungsweise der Replik im Ein- zelnen darlegte und die entsprechenden Beweismittel bezeichnete, kam er einzig seiner prozessualen Behauptungs- und Beweislast nach. Dies ist nicht mit einer Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht gleichzustellen. Eine Rechenschafts- ablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat im Übrigen nach dem klaren Gesetzes- wortlaut auch nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erfolgen (BK-Fellmann, Art. 400 N 66). Der Beklagte bestritt im Berufungsverfahren (Urk. 69 S. 7 ff.), wie bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Duplik (Urk. 43 S. 5), eine Rechnungsle- gung verlangt zu haben, und in der Klageantwort wird eine solche auch mit kei- nem Wort thematisiert bzw. verlangt. Indem der Beklagte im Rahmen der Kla- - 15 - geantwort (Urk. 16 S. 7 ff.) respektive der Duplik (Urk. 43) gewisse der vom Klä- ger geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis substantiiert bestritt, tat er denn auch einzig den Anforderungen der - ihm als be- klagten Partei obliegenden (vgl. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 222 N 10 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 20) - Be- streitungslast Genüge. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu, ob für eine Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR (nach Mandatsbeendigung) eine Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger geht schliesslich auch unzutreffenderweise davon aus, dass der ihm als Anwalt im Zu- sammenhang mit der Einforderung seines Honorars bei seinem Klienten erwach- sene prozessuale Aufwand nach dem zwischen den Parteien vormals für die Mandatsführung vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen sei. Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, wird vielmehr - im Falle ihres Obsiegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) - über die Parteient- schädigung bzw. bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien in begründeten Fäl- len über die Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO vergütet (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 16). Als nicht berufsmässig vertreten gelten insbe- sondere auch die in eigener Sache prozessierenden Anwälte (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 18), weshalb dem Kläger entgegen seinem Eventualantrag (Urk. 60 An- trag 3) für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin nicht die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuge- sprochen werden könnte. Da der Kläger mit seiner Klage vor Vorinstanz grössten- teils unterlegen ist (vgl. nachfolgend E. III.E), erübrigen sich auch Ausführungen zu einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Klägers. 3.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung somit in diesem Punkt als unbegründet. - 16 - D. Umstrittene Leistungen des Klägers während des Mandatsverhältnisses
- Gespräch mit Dr. C._____ vom 9. Dezember 2013 1.1. Der Kläger macht betreffend den Aufwand für das Telefonat vom
- Dezember 2013 mit Dr. C._____ geltend, da sich die gesamte Mandatsbetreu- ung als äusserst schwierig erwiesen habe, habe er mit dem Telefonat mit Dr. C._____ versucht, in Erfahrung zu bringen, was überhaupt im Streit liege. Die Mutmassung der Vorinstanz, es sei bloss um die Persönlichkeit des Beklagten gegangen, sei falsch. Unzutreffenderweise sei die Vorinstanz zum Schluss ge- kommen, der Beweis, dass er im Vorfeld der Besprechung mit dem Beklagten vom 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ geführt habe, sei ihm nicht gelungen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass er den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 und mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (Urk. 38/12- 13) über das Ergebnis des Telefonates orientiert habe. Der Beklagte habe den In- halt und die Zustellung der Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2013 nie bestrit- ten. Es sei somit erstellt, was Inhalt des Telefonats gewesen sei, welche Haltung Dr. C._____ in Bezug auf die erbetene Herausgabe von Akten eingenommen ha- be und dass dieses Telefonat stattgefunden habe. Dr. C._____ sei in Rz. 28 der Replik als Zeugin für den Inhalt und den Bestand des Telefonates und das Ergeb- nis "keine Aktenherausgabe" angeführt. Da die Frage, ob das Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe, streitentscheidend sei, hätte die Vorinstanz sie als Zeugin für das Telefonat und dessen Inhalt einvernehmen müssen. Diese Be- weiserhebung sei nachzuholen. Dass der Inhalt des Telefonats nicht klientennütz- lich gewesen sei, habe die Vorinstanz angenommen, ohne dass entsprechende Bestreitungen oder Behauptungen des Beklagten vor Vorinstanz vorgetragen und ohne dass ihm Substantiierungshinweise abgegeben worden seien. Darum habe er in der Berufungsschrift den entsprechenden Inhalt des Telefonates behaupten dürfen (Urk. 60 S. 5 ff.; Urk. 71 S. 13 ff.). 1.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dem Kläger sei der Beweis misslungen, dass am 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe. Daran würden auch die Vor- bringen des Klägers in der Berufung nichts ändern (Urk. 69 S. 4 ff.). - 17 - 1.3. Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Verfah- rensrechts entspricht. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu erachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tat- sachenbehauptung zuordnen lässt (BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.4 m.w.H.; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 45). Aus der in der Berufung zitierten Ak- tenstelle (Rz. 28 der Replik) geht hervor, dass der Kläger die Einvernahme von Dr. C._____, der Gegenanwältin in der Erbteilungsangelegenheit des Beklagten, als Zeugin für den Nachweis beantragt hat, dass der Beklagte über die von ihm geforderten Unterlagen verfügte. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, die Einver- nahme von Dr. C._____ als Zeugin auch betreffend das Telefongespräch vom
- Dezember 2013 beantragt zu haben. Im Anschluss an die diesbezüglichen Tat- sachenbehauptungen in der Replik (Urk. 37 S. 7 f.) werden denn auch weder Dr. C._____ als Zeugin noch die in der Berufung erwähnten Schreiben vom
- und 11. Dezember 2013 als Urkunden offeriert. Die Vorinstanz hat demnach korrekterweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Telefongespräch vom
- Dezember 2013 von der Einvernahme von Dr. C._____ als Zeugin abgesehen und einzig die vom Kläger zum Beweis offerierte Honorarnote vom 17. Dezember 2013 als Beweismittel zugelassen (vgl. Urk. 53 Beweissatz 4). Die Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/10) führt lediglich Leistungen ab dem
- Dezember 2013 auf und vermag daher - wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat - keinen Beweis für ein am 9. Dezember 2013 geführtes Telefon- gespräch zu erbringen. Der beweisbelastete Kläger hat die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen. Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen zum Gesprächsinhalt und damit auch zum Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Substantiierungshinweise abgegeben.
- Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013 2.1. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Schreiben vom
- Dezember 2013 als unnötigen Aufwand qualifiziert und ihm die hierfür veran- schlagten Fr. 165.– abgesprochen. Die Vorinstanz verkenne die besondere Aus- - 18 - gangslage, die ein derartiges Bestätigungsschreiben erfordert habe. Es sei ihm untersagt gewesen, ohne Zustimmung des Beklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, einzig der Beklagte habe den Sachverhalt gekannt und er selber sei mangels Vorlage von Akten nicht instruiert gewesen. Somit sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich bei Dritten sachkundig zu machen. Bestätigungen von Gesprächsinhalten seien sehr wohl von Nutzen, da Schreiber und Empfänger des Briefes Klarheit erlangen würden, ob ein übereinstimmendes Verständnis des Ge- sprächsergebnisses vorliege. Genau dies belege auch der Umstand, dass er dem Beklagten am Tag des Gesprächs dieses Schreiben zugeschickt habe. Ein derar- tiges Bestätigungsschreiben erlaube ihm, sich im Prozessfall zu rechtfertigen. Anwälte dürften beispielsweise für die schriftliche Bestätigung der Mandatsüber- nahme und der Grundsätze der Rechnungstellung Honorar beanspruchen. Zu entschädigen sei auch die Erstellung von Mandatsverträgen, welche den Fall des Klienten nicht weiterbringen würden, aber im Interesse des Klienten und des An- waltes seien. Derartige Schriftlichkeit diene der Klarheit und dem Beweis (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 71 S. 16). 2.2. Der Beklagte setzt dem entgegen, der Kläger äussere sich widersprüchlich. Führe er nämlich an, es sei ihm untersagt gewesen, "ohne Zustimmung des Beru- fungsbeklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen", belege dies ja gerade, dass es dem Kläger auch untersagt gewesen sei, reinen Gesprächsinhalt von mit ihm (dem Beklagten) abgehaltenen Besprechungen zu paraphrasieren. Allfällige Unklarheiten betreffend fallrelevante Umstände zu beseitigen, sei überdies gera- de Sinn und Zweck der Besprechung mit dem Klienten. Es gehe nicht an, rundum irgendwelche Instruktionen bei Drittpersonen einzuholen, ohne dass der Klient den Anwalt hierzu instruiert habe. Der Kläger argumentiere rein eigennützig, wenn er ausführe, dass ein solches Bestätigungsschreiben ihm erlaube, sich im Pro- zessfall zu rechtfertigen. Klarerweise könne diesbezüglich von einem Nutzen für den Beklagten, welcher nötig wäre, um eine entsprechende Entschädigungspflicht anzunehmen, keine Rede sein. Der Kläger irre, wenn er Bestätigungsschreiben betreffend die Übernahme eines Anwaltsmandats bzw. bezüglich des Honoraran- satzes als Argumente dafür anführe, dass Bestätigungsschreiben grundsätzlich verrechenbar seien. Dies sei nicht der Fall, zumal er vorliegend keine solche Re- - 19 - chenschaftsablage im Sinne eines Bestätigungsschreibens verlangt habe (Urk. 69 S. 6 f.; Urk. 74 S. 6). 2.3. Die Notwendigkeit des Schreibens vom 17. Dezember 2013 (Urk. 38/16) wurde vom Beklagten im Rahmen der Duplik bestritten (vgl. Urk. 43 S. 12). Nach- dem sich der Kläger im Rahmen der Replik darauf beschränkt hatte, eine Zu- sammenfassung des Schreibens wiederzugeben, ohne eine Begründung für des- sen Verfassung vorzubringen (vgl. Urk. 37 S. 10), verzichtete er in der Folge auf eine Stellungnahme zur Duplik. Die nunmehr im Rahmen der Berufungsschrift nachgelieferte Begründung der Notwendigkeit des Schreibens durch den Kläger hat insofern als verspätet zu gelten und ist im Berufungsverfahren nicht zu beach- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 17. Dezember 2013 enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Gesprächsinhaltes der Besprechung vom selben Tag. Weder hat der Kläger vor Vorinstanz die Notwendigkeit des Schreibens substantiiert dargelegt, nachdem diese vom Beklagten bestritten wor- den war, noch ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 56 E. V.4.6.2) - er- sichtlich, worin der Nutzen für den Beklagten an einem solchen Schreiben liegt, zumal er ein solches auch unbestrittenermassen nicht verlangt hat. Der vom Klä- ger für das Schreiben vom 17. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand ist somit nicht zu entschädigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn die entsprechenden Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsschrift zu berücksichtigen wären, sich im Ergebnis nichts ändern würde. Die vom Kläger nunmehr in Bezug auf die Notwendigkeit des Schreibens vorge- brachte Begründung zeigt, dass er dasselbe primär verfasste, um sich selber für den Konfliktfall abzusichern. Insofern lag das besagte Schreiben in erster Linie im eigenen Interesse des Klägers und nicht - wie für einen entschädigungspflichtigen Aufwand vorausgesetzt - im Interesse des Beklagten.
- Aktenstudium 3.1. Der Kläger wendet ein, in Erwägung 12 des angefochtenen Urteils, Seite 33, führe die Vorinstanz aus, er habe für das Studium von 20 A4-Seiten und von Bildmaterial mit 54 Seiten mit 7.5 Stunden einen zu hohen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hätte aber entsprechend ihren eigenen Rechtsbelehrun- - 20 - gen anhand der ins Recht gelegten Unterlagen den zutreffenden Aufwand für das Studium und Verständnis ermitteln können. Immerhin lege sie auf Seite 27 des angefochtenen Urteils dar, dass der anwaltliche Aufwand zu schätzen sei, wenn er nicht belegt sei. Er habe seine Schätzung abgegeben. Somit hätte die Vor- instanz das angemessene Honorar schätzen können und müssen, zumal für die Angemessenheit ein Gutachten beantragt worden sei und ein solches auch von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden könne. Bei pflichtgemässem Ermessen hätte sich ein derartiges Gutachten aufgedrängt bzw. die Gerichte selbst hätten Erfahrung betreffend den mit dem juristischen Arbeiten verbundenen Aufwand (Urk. 60 S. 15). 3.2. Die Vorinstanz erwog, siebeneinhalb Anwaltsstunden seien für ein Akten- studium von 54 Seiten (inkl. Bilddokumentation) relativ viel. In Anbetracht der ein- fachen Rechtslage und des konkreten Aktenumfangs erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand für Aktenstudium von siebeneinhalb Stunden als nicht gänzlich nachvollziehbar, auch wenn zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass die Akten auch handgeschriebene Schriftstücke und einen Zeitraum von mehre- ren Jahren umfasst hätten und dass die Akten miteinander abzugleichen gewesen seien. Allerdings versäume es der Beklagte, Ausführungen zum konkret ange- messenen Aufwand für das Aktenstudium zu machen, weshalb die Position letzt- lich ungenügend bestritten worden sei (Urk. 56 E. V.4.12). Die Vorinstanz hat so- mit dem Kläger im Ergebnis den von ihm für das Aktenstudium geltend gemach- ten Aufwand vollumfänglich zuerkannt, weshalb der Kläger mit Bezug auf diese Position nicht beschwert und folglich diesbezüglich auf die Berufung nicht einzu- treten ist. E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'850.– fest und auferlegte diese ausgangsgemäss zu 1/10 dem Beklagten und zu 9/10 dem Kläger. Ausserdem sprach sie dem Beklagten in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 2 AnwGebV und mit dem Hinweis, dass sich ein Abzug angesichts des geringfügigen Umfang des Unterliegens nicht - 21 - rechtfertige, eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu (Urk. 56 E. VI.).
- Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, das angefochtene Urteil zeige, dass er alle Einwendungen und Einreden des Beklagten habe widerlegen können. So sei die Klageerhöhung mittels Klageänderung zulässig gewesen. Wei- ter hätten sich die beklagtischen Behauptungen, das Mandat habe am 18. De- zember 2013 bzw. am 4. Januar 2014 geendet, als falsch erwiesen. Die Vor- instanz habe auch entschieden, dass sein Schreiben vom 12. Dezember 2013 zu entschädigen sei. Zudem habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte an- lässlich der Hauptverhandlung einen Honoraransatz von Fr. 330.– nebst Baraus- lagen und Mehrwertsteuer anerkannt und dass es sich bei den geleisteten Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss gehandelt habe. Einzelne Positionen, wel- che die Vorinstanz ihm abgesprochen habe, seien geschuldet und mit der Beru- fung gerügt worden. Die Kostenregelung rein nach Streitwert widerspreche Art. 107 ZPO. Bei Ausübung des pflichtgemässen Ermessens hätte die Vo- rinstanz entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO beachten müssen, dass die Kla- ge im Grundsatz gutgeheissen worden sei, nicht aber in der Höhe, weil zum Bei- spiel die Aufwendungen für das Aktenstudium gar nicht beweisbar und daher zu schätzen seien. Weiter hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Beklagte Honorarrechnungen nicht bezahlt habe, weshalb er in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst worden sei. Der Beklagte habe alles bestritten, obwohl seine Behauptungen auch anhand von eingereichten Beweismitteln ausgewiesen ge- wesen seien. Erheblichen Aufwand habe der Beklagte mit der sinnlosen Bestrei- tung, die Erhöhung des Klageanspruches sei unzulässig, verursacht, womit er klar unterlegen sei. Die Vorinstanz hätte dies im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO berücksichtigen müssen (Urk. 60 S. 12 ff.).
- Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt kei- ne Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergeb- - 22 - nis (ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 9; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Der Inhalt der Erwägungen ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Das Vorgehen der Vorinstanz, bei der vorliegenden Forderungsklage den vom Kläger verlangten Betrag von Fr. 17'681.40 ins Verhältnis zum von ihr zugesprochenen Betrag von Fr. 1'393.90 zu setzen und den Parteien die Prozesskosten entspre- chend aufzuerlegen, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine Umstände im Sinne von Art. 107 ZPO vor, welche ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver- teilung der Prozesskosten nach Ermessen rechtfertigen würden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruches schwierig war. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht erfüllt, insbesondere war die Höhe der Forderung nicht vom gerichtli- chen Ermessen abhängig und der Kläger durchaus in der Lage, seinen Anspruch hinlänglich präzise zu beziffern. Als Beispiele für die weiter vom Kläger geltend gemachte Prozessführung in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO werden sodann in der Botschaft eine Praxisänderung oder ein Kleinaktionär, der eine Verantwortlichkeitsklage führt und verliert, aufgeführt (Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 107 N 3 f.; BK ZPO- Art. 107 N 7 f.). Die Tatsache alleine, dass sich der Kläger - nachdem eine von ihm gestellte Rechnung vom Beklagten nicht begli- chen worden war - zur Einleitung einer Klage veranlasst sah, vermag demgegen- über keine Kostenverteilung nach Ermessen zu rechtfertigen. Auch liegen - ent- gegen der Auffassung des Klägers - keine anderen besonderen Umstände ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) ohne Weiteres zu bestätigen. F. Anschlussberufung des Beklagten
- Der Beklagte macht geltend, er erhebe insofern Anschlussberufung als fest- zustellen sei, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger spätes- - 23 - tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dem Kläger sei daher für die Zeit ab
- Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen. Die Vorinstanz ha- be die angebotenen Beweismittel unrichtig gewürdigt und daher einen unzutref- fenden Schluss gezogen. Abgesehen davon, dass er durch seine selbständig an die Hand genommene Eingabe vom 18. Dezember 2013 beim Zivilgericht Basel- Stadt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weitere rechtliche Vertretung durch den Kläger wünsche, habe sich auch der Kläger glei- chentags analog dazu verhalten. Dies, indem er ihm am 18. Dezember 2013 mit- geteilt habe, dass er mangels Deckung seines Honorars seine Bemühungen ein- stellen werde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger sodann am
- Dezember 2013 in einem entsprechenden Schreiben an ihn deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er bis zur Bezahlung eines Honorarvorschusses von Fr. 25'000.– keine weiteren Handlungen mehr vornehmen werde, könne auch das Verhalten des Klägers nur so verstanden werden, dass das fragliche Man- datsverhältnis spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Das Dargelegte gelte auch, weil er der Aufforderung zur Bezahlung des Honorarvorschusses nicht nachgekommen sei. Bemerkenswert sei, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt habe, er sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig habe er ihm das Formular "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" zugestellt, was explizit zum Aus- druck gebracht habe, dass das Mandat zu Ende gewesen sei. Somit sei erstellt, dass der Kläger ihm gegenüber an drei aufeinanderfolgenden Tagen unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weiteren Bemühungen täti- gen werde. Darauf habe er sich verlassen dürfen und müssen, weshalb er seine Angelegenheit selber an die Hand genommen habe (Urk. 69 S. 12 ff.).
- Der Beklagte verlangt im Sinne einer Anschlussberufung, es sei festzustel- len, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm am 18. Dezember 2013 geendet habe. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 2013 sei dem Kläger jeg- licher Honoraranspruch abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass der (an- waltlich vertretene) Beklagte bewusst ein Feststellungsbegehren stellt. Dieses er- weist sich bereits im Lichte von Art. 317 Abs. 2 ZPO als unzulässig nachdem der Beklagte vor Vorinstanz keine Feststellungswiderklage erhob. Ein Feststellungs- - 24 - begehren, wie es der Beklagte stellt, setzt zudem ein besonderes Feststellungsin- teresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der klagenden Partei bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, Art. 88 N 7). Die Feststellungsklage ist gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen grundsätzlich subsidiär, d.h. es fehlt am schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei so- gleich mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommen könnte (Fülle- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 12). Diese Möglichkeit stand vorliegend im Sinne eines Antrages auf vollständige Klageabweisung offen, weshalb insoweit auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Soweit Satz 2 des Anschlussbe- rufungsantrags Ziffer 2 als ein solcher Antrag auf vollständige Klageabweisung verstanden werden muss, kommt der Beklagte der vorstehend erwähnten (vgl. E. II) - und auch für die Anschlussberufung geltenden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 36) - Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; OGer ZH LB110049 vom 5.3.2012, E. II.1.1). Die Vorinstanz (vgl. die vorstehend auf S. 8 f. wiedergegebenen Ausführungen) hat sich einlässlich mit der vom Beklagten als Beweismittel offerierten Eingabe vom
- Dezember 2013 (Urk. 17/2) beziehungsweise den Schreiben des Klägers vom 17.,18. und 19. Dezember 2013 (Urk. 3/3 und 38/17-18) befasst und kam zum Schluss, der Beklagte habe durch diese Urkunden (und auch durch die Parteibe- fragung) nicht beweisen können, dass das Mandatsverhältnis - wie von ihm be- hauptet - spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Berufungsverfahren auf die pau- schale Kritik, die angebotenen Beweismittel seien unrichtig gewürdigt worden, und auf die blosse Wiederholung der eigenen Vorbringen vor erster Instanz (Urk. 16 S. 8 f.; Urk. 43 S. 12 f. und 27 f.), die von dieser bereits diskutiert wurden. Auf die Anschlussberufung ist damit nicht einzutreten. - 25 - G. Ergebnis Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und auf die Anschlussberufung des Beklagten ist nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach zu bestätigen. IV.
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
- Kommt es in der Hauptberufung zu einem Endentscheid in der Sache und werden folglich auch die Anträge des Anschlussberufungsklägers prozessual oder materiell beurteilt, so sind die Prozesskosten so zu verteilen, wie wenn die Partei- en je selbständig Berufung eingelegt hätten, mithin nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und Anschlussberufung andererseits. Die Anschlussberufung kann dabei gutgeheissen oder abgewiesen werden. Mög- lich ist auch eine Erledigung der Anschlussberufung durch Nichteintreten, was den Anschlussberufungskläger hinsichtlich der Anschlussberufung prozesskos- tenpflichtig werden lässt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 60). In der Regel wer- den also im Rahmen der Bemessung der Höhe der Prozesskosten Berufung und Anschlussberufung je separat betrachtet, weshalb sich das Kostenrisiko bei Erhe- bung einer Anschlussberufung für beide Parteien erhöht (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 47).
- Der Kläger verlangt mit der Berufung, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'403.15 (einschliesslich der ihm bereits zugesprochenen Fr. 1'393.90) zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), während der Beklagte im Rahmen der Anschlussberu- fung sinngemäss eine Reduktion des dem Kläger von der Vorinstanz zugespro- chenen Betrages von Fr. 1'393.90 beantragt (Urk. 69 S. 2). Im Berufungsverfah- ren liegen demnach maximal Fr. 14'403.15 im Streit. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'360.– festzusetzen. Angesichts des wesentlich ge- - 26 - ringeren Aufwandes sowie des wesentlich geringeren Streitwertes der Anschluss- berufung von maximal Fr. 1'393.90 und somit von maximal 10% der Hauptberu- fung sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 dem Kläger und im Umfang von 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für den Fehlbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Die Grundgebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV ist auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Für die Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 74) ist ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 900.– zu erheben. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'900.– festzusetzen. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'320.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 22. April 2016 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'360.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Be- - 27 - klagten Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 46.– zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'505.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 14'403.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 4. April 2017 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. jur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. April 2016 (FV140112-L)
- 2 - Rechtsbegehren: gemäss Klagebewilligung (Urk. 1 S. 1): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'084.25 nebst Zins zu 5% seit 11. März 2014 zu bezahlen;
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich die Kosten vor dem Friedensrichteramt Zürich 8 gemäss dessen rechtskräftigen Kostenentscheids zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." gemäss Klageschrift (Urk. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'118.50 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2014 zu bezahlen;
2. Die Klageänderung sei zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." gemäss Replik (Urk. 37 S. 2 und S. 36 sinngemäss):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'681.40 zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
3. Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. April 2016 (Urk. 56 = Urk. 61):
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 1'393.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2014 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zug (Zah- lungsbefehl vom 14. November 2014) aufgehoben. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'850.– festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.–) werden zu 1/10 der beklagten Partei und zu 9/10 der klagenden Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vor- schuss von Fr. 1'200.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'650.– wird von den Parteien im Verhältnis der Kostenauflage nachgefordert. Zudem hat die klagende Partei eine Forderung gegenüber der beklagten Partei in der Höhe von Fr. 155.– für die von ihr bezahlten, aber der beklagten Partei auferlegten Gerichtskosten.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 4'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung
6. Rechtsmittelbelehrung (Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: I. des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: Anträge in der Berufungsschrift (Urk. 60 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'403.15 zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungsnr. …des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
3. Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Anträge in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 71 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'403.15 zu bezahlen;
- 4 -
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungsnr. …des Betreibungsamtes Zug vom 14. November 2014 des Klägers gegen den Beklagten sei zu beseitigen;
3. Dem Kläger sei eventualiter eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen;
4. Das Rechtsbegehren (Ziff. 2 der Eingabe vom 13. September 2016 des Beklagten) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." II. des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: Anträge in der Berufungsantwort/Anschlussberufung (Urk. 69 S. 2): "1. Es sei die Berufung vom 6. Juni 2016 vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2016 im Sin- ne einer Anschlussberufung insofern aufzuheben, als festzustellen sei, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten am 18. Dezember 2013 geendet hat. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 2013 sei dem Berufungskläger jeglicher Hono- raranspruch abzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsklägers." Anträge in der Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort (Urk. 74 S. 2): "Es wird an den Anträgen in der Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom
13. September 2016 vollumfänglich festgehalten." Erwägungen: I.
1. Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsvertrag betreffend die anwaltli- che Vertretung des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gers (nachfolgend Beklagter) durch den Kläger, Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) in einer erbrechtlichen Streitigkeit ("be- treffend Erbteilung"; Urk. 3/1). Der Beklagte leistete dem Kläger unbestrittener-
- 5 - massen Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 6'700.– und zwar am 9. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 700.– (vgl. Urk. 17/4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Kläger bei der Vorinstanz gegen den Beklagten Klage für ausstehende Honorarforderungen mit obigem Rechtsbe- gehren. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 56 E. II). Am 22. April 2016 erging das vorste- hend wiedergegebene vorinstanzliche Urteil, mit dem die Klage teilweise gutge- heissen wurde (Urk. 56 = Urk. 61).
2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Urk. 60), hier rechtzeitig eingegangen am 7. Juni 2016, Berufung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskos- ten von Fr. 2'170.– zu bezahlen (Urk. 64). Dieser ging rechtzeitig bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 67). Am 11. Juli 2016 wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 68). Am 14. September 2016 erstattete der Beklagte innert angesetzter Frist die Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erhob (Urk. 69). Dem Kläger wurde daher am 20. September 2016 Frist angesetzt, die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 70). Die Ant- wort auf die Anschlussberufung (Urk. 71) ging am 25. Oktober 2016 innert Frist ein und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 73) mit dem Hinweis, es werde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Be- rufungsverhandlung durchgeführt, zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beklagte reichte in der Folge gleichwohl unaufgefordert eine vom 29. November 2016 da- tierende Stellungnahme (Urk. 74) ein. Am 6. Dezember 2016 (vgl. Urk. 74) wurde ein Doppel dieser Stellungnahme dem Kläger zugestellt. Eine weitere Eingabe des Klägers erfolgte am 14. Dezember 2016 (Urk. 76), welche wiederum dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 77).
- 6 - II. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsa- chen (Behauptungen und Bestreitungen) und Beweismittel (Noven) können aller- dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. im Ein- zelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
- 7 - III. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der Beklagte habe seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Rechenschaftsablegung nicht zu entschädigen. Zudem habe die Vor- instanz ihm ungerechtfertigt einzelne Positionen (Gespräch mit Dr. C._____
9. Dezember 2013, Schreiben vom 17. Dezember 2013 und Aktenstudium) in sei- nen Honorarnoten abgesprochen. Die Kostenregelung der Vorinstanz rein nach Streitwert widerspreche sodann Art. 107 ZPO. Der Beklagte verlangt im Sinne ei- ner Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass das Mandatsverhältnis der Par- teien spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe und dem Kläger somit ab dem 19. Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Streitigkeit der Parteien liege ein anwaltschaftliches Mandat zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und dem Beklagten als Klient zu- grunde. Nicht strittig sei, dass der Beklagte dem Kläger Zahlungen in der Ge- samthöhe von Fr. 6'700.– geleistet habe und zwar am 9. Dezember 2013 Fr. 1'000.–, am 11. Dezember 2013 Fr. 5'000.– und am 17. Dezember 2013 Fr. 700.–. Strittig sei jedoch, ob es sich bei der Zahlung vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pauschalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt habe. Strittig sei wei- ter, für welchen Zeitraum das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestan- den habe, welcher Honoraransatz vereinbart worden sei, sowie, ob einzelne Leis- tungen ordnungsgemäss, im Interesse des Beklagten und im Rahmen des Ver- tragsverhältnisses erbracht worden seien (Urk. 56 E. I.3 ff.). Das Rechtsbegehren in der Klageschrift - so die Vorinstanz - führe Fr. 6'118.50 (recte: Fr. 6'118.80) und somit einen höheren Betrag als das ursprüngliche Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch (Fr. 5'084.25) auf, was mit der Aufsum-
- 8 - mierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 1'034.55 begründet werde. Die Replik enthalte ein erneut geändertes Rechtsbegehren, welches wiederum einen höheren Betrag aufführe, nämlich Fr. 17'681.40, und mit der erneuten Auf- summierung von zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 11'562.60 begründet werde. Da die Erfordernisse der gleichen Verfahrensart und des sachlichen Zu- sammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, sei die Klageände- rung zuzulassen. Dies gelte auch in Bezug auf die Klageänderung im Sinne des neuen Rechtsbegehrens 2 der Replik (Aufhebung des Rechtsvorschlages), wel- che ebenfalls zulässig sei (Urk. 56 E. V.1 f.). Dem Beklagten sei der Hauptbeweis auferlegt worden, dass das Mandat spätes- tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte mache geltend, er habe am 18. Dezember 2013 die rechtliche Angelegenheit selber an die Hand genom- men, indem er eine Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel- Stadt (Urk. 17/2) gemacht habe, was auch dem Kläger zur Kenntnis gelangt sei. Tatsächlich habe der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 (Urk. 38/20) bestätigt, Kenntnis von dieser Eingabe zu haben. Allerdings mache der Kläger geltend, der Beklagte habe dies schon bei früheren Anwälten gemacht, weshalb er daraus nicht habe ableiten müssen, dass ihm das Mandat entzogen worden sei. Dieses Vorbringen - so die Vorinstanz weiter - sei in der Folge durch den Be- klagten unbestritten geblieben. Selbst wenn es nicht zutreffen sollte, dass der Be- klagte schon früher selber Eingaben versandt habe, habe der Kläger alleine auf- grund der besagten Eingabe nicht davon ausgehen müssen, dass das Mandats- verhältnis dadurch terminiert worden sei. Ein solches Verhalten sei zu wenig ein- deutig und führe deshalb nicht zwingend zu diesem Schluss. Der Beklagte könne somit durch die Eingabe vom 18. Dezember 2013 (Urk. 17/2) den Beweis nicht erbringen, dass das Mandat spätestens an diesem Tag geendet habe. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/3), dass das Mandat am 18. Dezember 2013 beendet worden sei. Der Kläger stelle darin lediglich klar, unter welchen Bedingungen er dazu bereit sei, weiterhin für den Beklagten tätig zu sein. Das im Weiteren vom Beklagten zum Beweis offerierte Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2014 (Urk. 17/3) beinhalte die Mitteilung des Klägers an den Beklagten, dass er sich nicht in der Lage sehe,
- 9 - das Mandat weiterzuführen, und erbringe somit nur den Beweis, dass das Mandat am 7. Januar 2014 beendet worden sei. Im Schreiben des Klägers an den Beklag- ten vom 18. Dezember 2013 (Urk. 38/17) sei explizit nur die Rede von einer Ein- stellung der Bemühungen (bis zur Deckung) und nicht von einer Beendigung des Mandates an sich, weshalb der Beklagte auch dadurch nicht den Beweis erbrin- gen könne, dass das Mandat am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dasselbe gelte für das vom Kläger am 19. Dezember 2013 (Urk. 38/18) verfasste Schrei- ben. Zwar habe der Beklagte den darin verlangten Kostenvorschuss über Fr. 25'000.– nicht bezahlt. Ob dadurch das Mandat geendet habe, erscheine frag- lich. Der Kläger habe weitere Handlungen innerhalb des Mandats von der Bezah- lung des Kostenvorschusses abhängig gemacht, allerdings habe der Kläger auch mitgeteilt, er behalte sich vor, das Mandat ohne weitere Ankündigung niederzule- gen. Dies bedeute, dass er das Mandatsverhältnis vorderhand habe aufrecht er- halten wollen, was auch der Beklagte so verstanden haben musste. Die Aussa- gen des Beklagten in der Parteibefragung (Urk. 55) seien mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. Hinzu komme, dass der Beklagte nur Angaben dazu habe machen können, wie er die Schreiben des Klägers verstanden respektive wann er selber das Mandatsverhältnis für beendet erachtet habe. Wie er die Schreiben verstanden haben durfte und musste, sei eine Rechts- und keine Tat- frage. Die Aussagen des Beklagten könnten insofern nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen. Der Beklagte könne somit weder durch die ins Recht ge- legten Urkunden noch durch die Parteibefragung den Beweis erbringen, dass das Mandat spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass das Mandat mit dem Schreiben des Klägers vom
4. Januar 2014 (Urk. 38/42) - in welchem er dem Zivilgericht Basel-Stadt mitgeteilt habe, dass er die Interessen des Beklagten nicht mehr wahre - beendet worden sei, da damit unmissverständlich der Wille zur Beendigung des Mandats mitgeteilt worden sei. Beim 4. Januar 2014 handle es sich um einen Samstag, weshalb an- zunehmen sei, dass das Schreiben frühestens am 6. Januar 2014 beim Adressa- ten eingetroffen sei. Es sei somit erwiesen, dass das Mandat mit Wirkung ab
6. Januar 2014 beendet worden sei. Den Aufwand, welcher nach diesem Zeit- punkt angefallen sei, könne der Kläger dem Beklagten nicht mehr in Rechnung
- 10 - stellen. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 (Urk. 3/7-8 und 38/74) in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 und Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Be- klagten gedeckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorarvereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Zwar heisse es dort "Die Klientschaft beauftragt den Bevoll- mächtigten, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen". Aller- dings könne damit nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person keinen Sinn er- geben (Urk. 56 E. V.3). In Bezug auf die vom Beklagten bestrittenen Leistungen des Klägers seien die vom Kläger für das vierzigminütige Telefongespräch mit Dr. C._____ vom
9. Dezember 2013 veranschlagten Fr. 247.50 nicht zu entschädigen. Die vom hauptbeweisbelasteten Kläger zum Beweis für dieses Telefongespräch offerierte Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/10) führe nur Leistungen auf, wel- che ab dem 10. Dezember 2013 erbracht worden sein sollen und könne somit nicht den Beweis dafür erbringen, dass er am 9. Dezember 2013 ein entspre- chendes Telefongespräch geführt habe. Es erscheine auch fraglich, ob die Unter- redung aufgrund des vom Kläger geschilderten Inhalts des Gesprächs im Interes- se des Beklagten gewesen wäre. Ebenfalls nicht zu entschädigen seien Fr. 82.50 für das am 11. Dezember 2013 an den Beklagten verfasste Schreiben, dessen Notwendigkeit vom Beklagten bestritten worden sei. Auch das Schreiben vom
17. Dezember 2013, für welches Fr. 165.– in Rechnung gestellt worden seien, stelle unnötigen Aufwand dar, welcher nicht zu entschädigen sei. So erschöpfe sich dieses Schreiben mehrheitlich in einer Zusammenfassung des Gesprächsin- haltes der Besprechung vom selben Tag. Worin der Nutzen für den Beklagten an einem solchen liege, sei nicht ersichtlich. Dies müsse umso mehr gelten, weil in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet worden sei, der Beklagte habe ein solches verlangt bzw. das Vorbringen des Beklagten, er habe ein solches nicht verlangt, durch den Kläger unbestritten geblieben sei. Die bestrittenen und nicht
- 11 - belegten, in der Rechnung Nr. 411 betreffend den 11. Dezember 2013 ganz zum Schluss aufgeführten sechs Positionen (Fr. 499.40) seien ebenfalls nicht zu ent- schädigen (Urk. 56 E. V.4.3.1 f., E. V.4.4, E. V.4.6.1 f. und E.V.4.10). Dem Kläger sei der Beweis, dass zwischen den Parteien ein Honoraransatz des Klägers von Fr. 330.– nebst Barauslagen und MwSt. vereinbart worden sei, nicht gelungen. Als beweisbelastete Partei habe der Kläger die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen. Aufgrund der Anerkennung des Beklagten in der Klageantwort (Urk. 16 S. 11) sei folglich von einem Stundenansatz von Fr. 330.– (inkl. MwSt.) zuzüglich Barauslagen auszugehen (Urk. 56 E. V.5). In Bezug auf die strittige Frage, ob es sich bei der Zahlung des Beklagten vom
9. Dezember 2013 von Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss oder um eine Pau- schalzahlung für vor dem 10. Dezember 2013 angefallene Arbeiten gehandelt ha- be, sei dem Kläger mit den vier Schreiben vom 9. Dezember 2013 (Urk. 38/26-29) lediglich der Beweis gelungen, dass er bereits vor dem 10. November 2013 Leis- tungen zugunsten des Beklagten erbracht habe. Dass die Parteien für alle Bemü- hungen bis und mit 9. Dezember 2013 eine Zahlung über Fr. 1'000.– vereinbart hätten, könne er damit hingegen nicht beweisen. Hinzu komme, dass der Kläger es versäumt habe, seinen Aufwand für vor dem 10. Dezember 2013 erbrachte Leistungen in rechtsgenügender Weise zu beziffern und zu substantiieren. Die Fr. 1'000.– seien deshalb vollumfänglich erst auf die ab dem 10. Dezember 2013 erbrachten Leistungen anzurechnen (Urk. 56 E. V.6). Im Ergebnis seien somit die nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am
6. Januar 2014 in Rechnung gestellten Leistungen, mit Ausnahme derer, die noch mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Zusammenhang stehen wür- den, nicht mehr durch das Mandatsverhältnis gedeckt und nicht zu entschädigen. Nach Abzug der nicht zu entschädigenden Leistungen aus dem Mandatsverhält- nis seien dem Kläger deshalb Fr. 8'093.90 inkl. MwSt. und Barauslagen geschul- det. Die Zahlung von Fr. 1'000.– vom 9. Dezember 2013 sei ebenso wie die am
11. und 17. Dezember 2013 geleisteten - unbestrittenerweise Kostenvorschüsse darstellenden - Zahlungen von insgesamt Fr. 5'700.– hiervon in Abzug zu bringen.
- 12 - Die Klage sei daher im Umfang von Fr. 1'393.90 gutzuheissen und in diesem Um- fang sei dem Kläger auch Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 56 E. V.6 Schlussfazit). C. Aufwendungen des Klägers nach Beendigung des Mandatsverhältnisses
1. Der Kläger beanstandet, dass ihm die für den Zeitraum nach dem
6. Januar 2014 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz nicht zu- gesprochen wurden. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz beantworte die grundsätzliche Frage, ob die mittels Rechtsschriften vor Vorinstanz abgelegte Re- chenschaft honorarpflichtig sei, nicht bzw. weise entsprechende Ansprüche ohne nähere Begründung generell ab. Dementsprechend sei mangels Begründung das rechtliche Gehör verletzt worden. Der blosse Hinweis, dass die Rechenschaftsab- legung nach Mandatsbeendigung stattgefunden habe, erkläre nicht, warum eine solche ohne Honorarpflichtigkeit zu erfolgen habe. Durch die Klageantwort habe der Beklagte Rechenschaftsablegung verlangt und mittels Replik erhalten. Es fin- de sich weder in der Praxis noch in der Lehre ein Hinweis, dass die Rechen- schaftsablegung nach Mandatsbeendigung unentgeltlich zu erfolgen habe. Im Gegenteil unterstelle BK-Fellmann, Art. 400 OR N 65, generell die Rechen- schaftspflicht einer Honorierungspflicht, worauf in der Replik in Rz. 67 hingewie- sen worden sei. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Im angefochtenen Urteil fehle jeglicher Hinweis, warum die Rechenschaftsablegung, die er als selbständig erwerbende Person während seiner Arbeitstätigkeit habe tätigen und wofür er entgangenen Verdienst bzw. verpasste Freizeit habe in Kauf nehmen müssen, nicht honorierungspflichtig sein sollte. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass der dafür von ihm geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer angemessen und vereinbart worden sei. Wolle man wider Erwarten davon ausgehen, dass der Honoraransatz nicht für alle Be- mühungen Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer betrage, so hätte die Vorinstanz die Vergütung entsprechend Art. 394 Abs. 3 OR festlegen müssen. Seiner Ansicht nach sei aber für alle Bemühungen, somit auch für die Rechen- schaftsablegung nach Beendigung des Mandats, der Ansatz von Fr. 330.– nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart worden. Es könne für die Honorie- rung nicht darauf ankommen, ob ein Klient vor oder nach der Mandatsbeendigung
- 13 - Rechenschaftsablegung verlange, was die Vorinstanz übersehe. Ein Anwalt habe nach dem Zivilprozessrecht Anspruch auf eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädi- gung. Wenn nun aber der Anwalt im Rahmen eines Prozesses Rechenschaft ab- lege, würden die materiellen Bestimmungen des OR den zivilprozessualen über die Parteientschädigung vorgehen (Urk. 60 S. 9 ff.; Urk. 71 S. 7 ff.).
2. Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, er habe nie eine Re- chenschaftsablegung verlangt, sondern einzig die ungerechtfertigten Forderungen des Klägers bestritten. Art. 400 OR sei daher von vornherein nicht anwendbar, womit auch die vom Kläger zitierte Literaturstelle nicht von Relevanz sei. Entge- gen den Behauptungen des Klägers mache die Vorinstanz Ausführungen dazu, weshalb die "Rechenschaftsablegung" des Klägers nicht entschädigungspflichtig sei. Der Kläger verkenne den Umstand, dass die "Rechenschaftsablegung" im vorliegenden Prozess keine solche während laufendem Mandat im Sinne von Art. 12i BGFA, sondern Ausfluss der prozessualen Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweislast darstelle. Folglich bestehe hierfür auch kein anwaltlicher Honoraranspruch, sondern einzig ein allfälliger prozessualer Entschädigungsan- spruch bei Obsiegen. Die Vorinstanz habe nie anerkannt, dass ein Honoraransatz von Fr. 330.– pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer vereinbart wor- den sei. Es verstehe sich von selbst, dass mit der Mandatsbeendigung kein Hono- raranspruch mehr bestehe und damit auch ein allfällig vereinbarter Honoraransatz nicht mehr zum Tragen komme (Urk. 69 S. 7 ff.). 3.1. Die Berufungsrügen des Klägers gehen fehl. Unbegründet ist zunächst seine Rüge, die Vorinstanz sei hinsichtlich seiner Aufwendungen nach dem 6. Janu- ar 2014 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So gehen aus dem ange- fochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, klar hervor. Die Vorinstanz legte in E. V.3.8 dar, dass der Kläger den Aufwand, welcher nach dem Zeitpunkt der Mandatsbeendigung angefallen sei, dem Beklagten nicht mehr in Rechnung stellen könne. Die Honorarrechnungen Nr. 437, Nr. 443 und Nr. 514 in der Höhe von Fr. 726.85, Fr. 1'034.55 respektive Fr. 11'562.60 seien nicht mehr durch das fragliche Mandat abgedeckt. Diese Aufwendungen seien dem Kläger in
- 14 - eigener Sache entstanden und nicht mehr durch das Interesse des Beklagten ge- deckt gewesen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger angerufene Honorar- vereinbarung sei nicht aktenkundig, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenso wenig könne der Kläger etwas aus der erteilten Vollmacht ableiten. Mit der Formulierung, dass die Klientschaft den Bevollmächtigten beauf- trage, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen, könne nicht das Inkasso des Anwaltshonorars gemeint sein, würde doch eine Beauftragung des Inkassos gegen die eigene Person schlicht keinen Sinn ergeben. Diesen zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. So- weit der Kläger weiter vorbringt, mittels seiner Rechtsschriften vor Vorinstanz Re- chenschaft im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR abgelegt zu haben, scheint der Klä- ger die ihm im vorliegenden Forderungsprozess obliegende Behauptungs- und Beweislast mit der Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht zu verwechseln. In einem Forderungsprozess wie dem vorliegenden hat die klagende Partei dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützt, darzulegen. Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Klägerseite trägt grundsätzlich die Behauptungslast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Entspre- chend der Verhandlungsmaxime hat die klagende Partei sodann auch die Be- weismittel zu den behaupteten Tatsachen vorzubringen (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 15; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 14 ff.; ZK ZPO-Sutter- Somm/von Arx, Art. 55 N 20; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 41). Indem der Kläger seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Parteien im Rahmen der Klagebegründung beziehungsweise der Replik im Ein- zelnen darlegte und die entsprechenden Beweismittel bezeichnete, kam er einzig seiner prozessualen Behauptungs- und Beweislast nach. Dies ist nicht mit einer Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht gleichzustellen. Eine Rechenschafts- ablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat im Übrigen nach dem klaren Gesetzes- wortlaut auch nur auf Verlangen des Auftraggebers zu erfolgen (BK-Fellmann, Art. 400 N 66). Der Beklagte bestritt im Berufungsverfahren (Urk. 69 S. 7 ff.), wie bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Duplik (Urk. 43 S. 5), eine Rechnungsle- gung verlangt zu haben, und in der Klageantwort wird eine solche auch mit kei- nem Wort thematisiert bzw. verlangt. Indem der Beklagte im Rahmen der Kla-
- 15 - geantwort (Urk. 16 S. 7 ff.) respektive der Duplik (Urk. 43) gewisse der vom Klä- ger geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis substantiiert bestritt, tat er denn auch einzig den Anforderungen der - ihm als be- klagten Partei obliegenden (vgl. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 222 N 10 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 222 N 20) - Be- streitungslast Genüge. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführun- gen dazu, ob für eine Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR (nach Mandatsbeendigung) eine Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger geht schliesslich auch unzutreffenderweise davon aus, dass der ihm als Anwalt im Zu- sammenhang mit der Einforderung seines Honorars bei seinem Klienten erwach- sene prozessuale Aufwand nach dem zwischen den Parteien vormals für die Mandatsführung vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen sei. Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, wird vielmehr - im Falle ihres Obsiegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) - über die Parteient- schädigung bzw. bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien in begründeten Fäl- len über die Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO vergütet (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 16). Als nicht berufsmässig vertreten gelten insbe- sondere auch die in eigener Sache prozessierenden Anwälte (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 18), weshalb dem Kläger entgegen seinem Eventualantrag (Urk. 60 An- trag 3) für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin nicht die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuge- sprochen werden könnte. Da der Kläger mit seiner Klage vor Vorinstanz grössten- teils unterlegen ist (vgl. nachfolgend E. III.E), erübrigen sich auch Ausführungen zu einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Klägers. 3.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung somit in diesem Punkt als unbegründet.
- 16 - D. Umstrittene Leistungen des Klägers während des Mandatsverhältnisses
1. Gespräch mit Dr. C._____ vom 9. Dezember 2013 1.1. Der Kläger macht betreffend den Aufwand für das Telefonat vom
9. Dezember 2013 mit Dr. C._____ geltend, da sich die gesamte Mandatsbetreu- ung als äusserst schwierig erwiesen habe, habe er mit dem Telefonat mit Dr. C._____ versucht, in Erfahrung zu bringen, was überhaupt im Streit liege. Die Mutmassung der Vorinstanz, es sei bloss um die Persönlichkeit des Beklagten gegangen, sei falsch. Unzutreffenderweise sei die Vorinstanz zum Schluss ge- kommen, der Beweis, dass er im Vorfeld der Besprechung mit dem Beklagten vom 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ geführt habe, sei ihm nicht gelungen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass er den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 und mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (Urk. 38/12-
13) über das Ergebnis des Telefonates orientiert habe. Der Beklagte habe den In- halt und die Zustellung der Schreiben vom 10. und 11. Dezember 2013 nie bestrit- ten. Es sei somit erstellt, was Inhalt des Telefonats gewesen sei, welche Haltung Dr. C._____ in Bezug auf die erbetene Herausgabe von Akten eingenommen ha- be und dass dieses Telefonat stattgefunden habe. Dr. C._____ sei in Rz. 28 der Replik als Zeugin für den Inhalt und den Bestand des Telefonates und das Ergeb- nis "keine Aktenherausgabe" angeführt. Da die Frage, ob das Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe, streitentscheidend sei, hätte die Vorinstanz sie als Zeugin für das Telefonat und dessen Inhalt einvernehmen müssen. Diese Be- weiserhebung sei nachzuholen. Dass der Inhalt des Telefonats nicht klientennütz- lich gewesen sei, habe die Vorinstanz angenommen, ohne dass entsprechende Bestreitungen oder Behauptungen des Beklagten vor Vorinstanz vorgetragen und ohne dass ihm Substantiierungshinweise abgegeben worden seien. Darum habe er in der Berufungsschrift den entsprechenden Inhalt des Telefonates behaupten dürfen (Urk. 60 S. 5 ff.; Urk. 71 S. 13 ff.). 1.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dem Kläger sei der Beweis misslungen, dass am 9. Dezember 2013 ein Telefonat mit Dr. C._____ stattgefunden habe. Daran würden auch die Vor- bringen des Klägers in der Berufung nichts ändern (Urk. 69 S. 4 ff.).
- 17 - 1.3. Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Verfah- rensrechts entspricht. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu erachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tat- sachenbehauptung zuordnen lässt (BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.4 m.w.H.; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 45). Aus der in der Berufung zitierten Ak- tenstelle (Rz. 28 der Replik) geht hervor, dass der Kläger die Einvernahme von Dr. C._____, der Gegenanwältin in der Erbteilungsangelegenheit des Beklagten, als Zeugin für den Nachweis beantragt hat, dass der Beklagte über die von ihm geforderten Unterlagen verfügte. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, die Einver- nahme von Dr. C._____ als Zeugin auch betreffend das Telefongespräch vom
9. Dezember 2013 beantragt zu haben. Im Anschluss an die diesbezüglichen Tat- sachenbehauptungen in der Replik (Urk. 37 S. 7 f.) werden denn auch weder Dr. C._____ als Zeugin noch die in der Berufung erwähnten Schreiben vom
10. und 11. Dezember 2013 als Urkunden offeriert. Die Vorinstanz hat demnach korrekterweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Telefongespräch vom
9. Dezember 2013 von der Einvernahme von Dr. C._____ als Zeugin abgesehen und einzig die vom Kläger zum Beweis offerierte Honorarnote vom 17. Dezember 2013 als Beweismittel zugelassen (vgl. Urk. 53 Beweissatz 4). Die Honorarnote vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/10) führt lediglich Leistungen ab dem
10. Dezember 2013 auf und vermag daher - wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat - keinen Beweis für ein am 9. Dezember 2013 geführtes Telefon- gespräch zu erbringen. Der beweisbelastete Kläger hat die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen. Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen zum Gesprächsinhalt und damit auch zum Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Substantiierungshinweise abgegeben.
2. Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2013 2.1. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Schreiben vom
17. Dezember 2013 als unnötigen Aufwand qualifiziert und ihm die hierfür veran- schlagten Fr. 165.– abgesprochen. Die Vorinstanz verkenne die besondere Aus-
- 18 - gangslage, die ein derartiges Bestätigungsschreiben erfordert habe. Es sei ihm untersagt gewesen, ohne Zustimmung des Beklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, einzig der Beklagte habe den Sachverhalt gekannt und er selber sei mangels Vorlage von Akten nicht instruiert gewesen. Somit sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich bei Dritten sachkundig zu machen. Bestätigungen von Gesprächsinhalten seien sehr wohl von Nutzen, da Schreiber und Empfänger des Briefes Klarheit erlangen würden, ob ein übereinstimmendes Verständnis des Ge- sprächsergebnisses vorliege. Genau dies belege auch der Umstand, dass er dem Beklagten am Tag des Gesprächs dieses Schreiben zugeschickt habe. Ein derar- tiges Bestätigungsschreiben erlaube ihm, sich im Prozessfall zu rechtfertigen. Anwälte dürften beispielsweise für die schriftliche Bestätigung der Mandatsüber- nahme und der Grundsätze der Rechnungstellung Honorar beanspruchen. Zu entschädigen sei auch die Erstellung von Mandatsverträgen, welche den Fall des Klienten nicht weiterbringen würden, aber im Interesse des Klienten und des An- waltes seien. Derartige Schriftlichkeit diene der Klarheit und dem Beweis (Urk. 60 S. 8 f.; Urk. 71 S. 16). 2.2. Der Beklagte setzt dem entgegen, der Kläger äussere sich widersprüchlich. Führe er nämlich an, es sei ihm untersagt gewesen, "ohne Zustimmung des Beru- fungsbeklagten irgendwelche Vorkehrungen zu treffen", belege dies ja gerade, dass es dem Kläger auch untersagt gewesen sei, reinen Gesprächsinhalt von mit ihm (dem Beklagten) abgehaltenen Besprechungen zu paraphrasieren. Allfällige Unklarheiten betreffend fallrelevante Umstände zu beseitigen, sei überdies gera- de Sinn und Zweck der Besprechung mit dem Klienten. Es gehe nicht an, rundum irgendwelche Instruktionen bei Drittpersonen einzuholen, ohne dass der Klient den Anwalt hierzu instruiert habe. Der Kläger argumentiere rein eigennützig, wenn er ausführe, dass ein solches Bestätigungsschreiben ihm erlaube, sich im Pro- zessfall zu rechtfertigen. Klarerweise könne diesbezüglich von einem Nutzen für den Beklagten, welcher nötig wäre, um eine entsprechende Entschädigungspflicht anzunehmen, keine Rede sein. Der Kläger irre, wenn er Bestätigungsschreiben betreffend die Übernahme eines Anwaltsmandats bzw. bezüglich des Honoraran- satzes als Argumente dafür anführe, dass Bestätigungsschreiben grundsätzlich verrechenbar seien. Dies sei nicht der Fall, zumal er vorliegend keine solche Re-
- 19 - chenschaftsablage im Sinne eines Bestätigungsschreibens verlangt habe (Urk. 69 S. 6 f.; Urk. 74 S. 6). 2.3. Die Notwendigkeit des Schreibens vom 17. Dezember 2013 (Urk. 38/16) wurde vom Beklagten im Rahmen der Duplik bestritten (vgl. Urk. 43 S. 12). Nach- dem sich der Kläger im Rahmen der Replik darauf beschränkt hatte, eine Zu- sammenfassung des Schreibens wiederzugeben, ohne eine Begründung für des- sen Verfassung vorzubringen (vgl. Urk. 37 S. 10), verzichtete er in der Folge auf eine Stellungnahme zur Duplik. Die nunmehr im Rahmen der Berufungsschrift nachgelieferte Begründung der Notwendigkeit des Schreibens durch den Kläger hat insofern als verspätet zu gelten und ist im Berufungsverfahren nicht zu beach- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Schreiben vom 17. Dezember 2013 enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Gesprächsinhaltes der Besprechung vom selben Tag. Weder hat der Kläger vor Vorinstanz die Notwendigkeit des Schreibens substantiiert dargelegt, nachdem diese vom Beklagten bestritten wor- den war, noch ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 56 E. V.4.6.2) - er- sichtlich, worin der Nutzen für den Beklagten an einem solchen Schreiben liegt, zumal er ein solches auch unbestrittenermassen nicht verlangt hat. Der vom Klä- ger für das Schreiben vom 17. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand ist somit nicht zu entschädigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn die entsprechenden Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsschrift zu berücksichtigen wären, sich im Ergebnis nichts ändern würde. Die vom Kläger nunmehr in Bezug auf die Notwendigkeit des Schreibens vorge- brachte Begründung zeigt, dass er dasselbe primär verfasste, um sich selber für den Konfliktfall abzusichern. Insofern lag das besagte Schreiben in erster Linie im eigenen Interesse des Klägers und nicht - wie für einen entschädigungspflichtigen Aufwand vorausgesetzt - im Interesse des Beklagten.
3. Aktenstudium 3.1. Der Kläger wendet ein, in Erwägung 12 des angefochtenen Urteils, Seite 33, führe die Vorinstanz aus, er habe für das Studium von 20 A4-Seiten und von Bildmaterial mit 54 Seiten mit 7.5 Stunden einen zu hohen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hätte aber entsprechend ihren eigenen Rechtsbelehrun-
- 20 - gen anhand der ins Recht gelegten Unterlagen den zutreffenden Aufwand für das Studium und Verständnis ermitteln können. Immerhin lege sie auf Seite 27 des angefochtenen Urteils dar, dass der anwaltliche Aufwand zu schätzen sei, wenn er nicht belegt sei. Er habe seine Schätzung abgegeben. Somit hätte die Vor- instanz das angemessene Honorar schätzen können und müssen, zumal für die Angemessenheit ein Gutachten beantragt worden sei und ein solches auch von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden könne. Bei pflichtgemässem Ermessen hätte sich ein derartiges Gutachten aufgedrängt bzw. die Gerichte selbst hätten Erfahrung betreffend den mit dem juristischen Arbeiten verbundenen Aufwand (Urk. 60 S. 15). 3.2. Die Vorinstanz erwog, siebeneinhalb Anwaltsstunden seien für ein Akten- studium von 54 Seiten (inkl. Bilddokumentation) relativ viel. In Anbetracht der ein- fachen Rechtslage und des konkreten Aktenumfangs erscheine der in Rechnung gestellte Aufwand für Aktenstudium von siebeneinhalb Stunden als nicht gänzlich nachvollziehbar, auch wenn zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass die Akten auch handgeschriebene Schriftstücke und einen Zeitraum von mehre- ren Jahren umfasst hätten und dass die Akten miteinander abzugleichen gewesen seien. Allerdings versäume es der Beklagte, Ausführungen zum konkret ange- messenen Aufwand für das Aktenstudium zu machen, weshalb die Position letzt- lich ungenügend bestritten worden sei (Urk. 56 E. V.4.12). Die Vorinstanz hat so- mit dem Kläger im Ergebnis den von ihm für das Aktenstudium geltend gemach- ten Aufwand vollumfänglich zuerkannt, weshalb der Kläger mit Bezug auf diese Position nicht beschwert und folglich diesbezüglich auf die Berufung nicht einzu- treten ist. E. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'850.– fest und auferlegte diese ausgangsgemäss zu 1/10 dem Beklagten und zu 9/10 dem Kläger. Ausserdem sprach sie dem Beklagten in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 2 AnwGebV und mit dem Hinweis, dass sich ein Abzug angesichts des geringfügigen Umfang des Unterliegens nicht
- 21 - rechtfertige, eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) zu (Urk. 56 E. VI.).
2. Der Kläger beanstandet im Rahmen der Berufung, das angefochtene Urteil zeige, dass er alle Einwendungen und Einreden des Beklagten habe widerlegen können. So sei die Klageerhöhung mittels Klageänderung zulässig gewesen. Wei- ter hätten sich die beklagtischen Behauptungen, das Mandat habe am 18. De- zember 2013 bzw. am 4. Januar 2014 geendet, als falsch erwiesen. Die Vor- instanz habe auch entschieden, dass sein Schreiben vom 12. Dezember 2013 zu entschädigen sei. Zudem habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte an- lässlich der Hauptverhandlung einen Honoraransatz von Fr. 330.– nebst Baraus- lagen und Mehrwertsteuer anerkannt und dass es sich bei den geleisteten Fr. 1'000.– um einen Kostenvorschuss gehandelt habe. Einzelne Positionen, wel- che die Vorinstanz ihm abgesprochen habe, seien geschuldet und mit der Beru- fung gerügt worden. Die Kostenregelung rein nach Streitwert widerspreche Art. 107 ZPO. Bei Ausübung des pflichtgemässen Ermessens hätte die Vo- rinstanz entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO beachten müssen, dass die Kla- ge im Grundsatz gutgeheissen worden sei, nicht aber in der Höhe, weil zum Bei- spiel die Aufwendungen für das Aktenstudium gar nicht beweisbar und daher zu schätzen seien. Weiter hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Beklagte Honorarrechnungen nicht bezahlt habe, weshalb er in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst worden sei. Der Beklagte habe alles bestritten, obwohl seine Behauptungen auch anhand von eingereichten Beweismitteln ausgewiesen ge- wesen seien. Erheblichen Aufwand habe der Beklagte mit der sinnlosen Bestrei- tung, die Erhöhung des Klageanspruches sei unzulässig, verursacht, womit er klar unterlegen sei. Die Vorinstanz hätte dies im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO berücksichtigen müssen (Urk. 60 S. 12 ff.).
3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt kei- ne Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergeb-
- 22 - nis (ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 9; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Der Inhalt der Erwägungen ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Das Vorgehen der Vorinstanz, bei der vorliegenden Forderungsklage den vom Kläger verlangten Betrag von Fr. 17'681.40 ins Verhältnis zum von ihr zugesprochenen Betrag von Fr. 1'393.90 zu setzen und den Parteien die Prozesskosten entspre- chend aufzuerlegen, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine Umstände im Sinne von Art. 107 ZPO vor, welche ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine Ver- teilung der Prozesskosten nach Ermessen rechtfertigen würden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge- heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruches schwierig war. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend nicht erfüllt, insbesondere war die Höhe der Forderung nicht vom gerichtli- chen Ermessen abhängig und der Kläger durchaus in der Lage, seinen Anspruch hinlänglich präzise zu beziffern. Als Beispiele für die weiter vom Kläger geltend gemachte Prozessführung in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO werden sodann in der Botschaft eine Praxisänderung oder ein Kleinaktionär, der eine Verantwortlichkeitsklage führt und verliert, aufgeführt (Urwyler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 107 N 3 f.; BK ZPO- Art. 107 N 7 f.). Die Tatsache alleine, dass sich der Kläger - nachdem eine von ihm gestellte Rechnung vom Beklagten nicht begli- chen worden war - zur Einleitung einer Klage veranlasst sah, vermag demgegen- über keine Kostenverteilung nach Ermessen zu rechtfertigen. Auch liegen - ent- gegen der Auffassung des Klägers - keine anderen besonderen Umstände ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) ohne Weiteres zu bestätigen. F. Anschlussberufung des Beklagten
1. Der Beklagte macht geltend, er erhebe insofern Anschlussberufung als fest- zustellen sei, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger spätes-
- 23 - tens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Dem Kläger sei daher für die Zeit ab
19. Dezember 2013 jeglicher Honoraranspruch abzusprechen. Die Vorinstanz ha- be die angebotenen Beweismittel unrichtig gewürdigt und daher einen unzutref- fenden Schluss gezogen. Abgesehen davon, dass er durch seine selbständig an die Hand genommene Eingabe vom 18. Dezember 2013 beim Zivilgericht Basel- Stadt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weitere rechtliche Vertretung durch den Kläger wünsche, habe sich auch der Kläger glei- chentags analog dazu verhalten. Dies, indem er ihm am 18. Dezember 2013 mit- geteilt habe, dass er mangels Deckung seines Honorars seine Bemühungen ein- stellen werde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger sodann am
19. Dezember 2013 in einem entsprechenden Schreiben an ihn deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er bis zur Bezahlung eines Honorarvorschusses von Fr. 25'000.– keine weiteren Handlungen mehr vornehmen werde, könne auch das Verhalten des Klägers nur so verstanden werden, dass das fragliche Man- datsverhältnis spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Das Dargelegte gelte auch, weil er der Aufforderung zur Bezahlung des Honorarvorschusses nicht nachgekommen sei. Bemerkenswert sei, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt habe, er sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig habe er ihm das Formular "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" zugestellt, was explizit zum Aus- druck gebracht habe, dass das Mandat zu Ende gewesen sei. Somit sei erstellt, dass der Kläger ihm gegenüber an drei aufeinanderfolgenden Tagen unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine weiteren Bemühungen täti- gen werde. Darauf habe er sich verlassen dürfen und müssen, weshalb er seine Angelegenheit selber an die Hand genommen habe (Urk. 69 S. 12 ff.).
2. Der Beklagte verlangt im Sinne einer Anschlussberufung, es sei festzustel- len, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und ihm am 18. Dezember 2013 geendet habe. Für die Zeit ab dem 19. Dezember 2013 sei dem Kläger jeg- licher Honoraranspruch abzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass der (an- waltlich vertretene) Beklagte bewusst ein Feststellungsbegehren stellt. Dieses er- weist sich bereits im Lichte von Art. 317 Abs. 2 ZPO als unzulässig nachdem der Beklagte vor Vorinstanz keine Feststellungswiderklage erhob. Ein Feststellungs-
- 24 - begehren, wie es der Beklagte stellt, setzt zudem ein besonderes Feststellungsin- teresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der klagenden Partei bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, Art. 88 N 7). Die Feststellungsklage ist gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen grundsätzlich subsidiär, d.h. es fehlt am schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei so- gleich mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommen könnte (Fülle- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 12). Diese Möglichkeit stand vorliegend im Sinne eines Antrages auf vollständige Klageabweisung offen, weshalb insoweit auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Soweit Satz 2 des Anschlussbe- rufungsantrags Ziffer 2 als ein solcher Antrag auf vollständige Klageabweisung verstanden werden muss, kommt der Beklagte der vorstehend erwähnten (vgl. E. II) - und auch für die Anschlussberufung geltenden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 36) - Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; OGer ZH LB110049 vom 5.3.2012, E. II.1.1). Die Vorinstanz (vgl. die vorstehend auf S. 8 f. wiedergegebenen Ausführungen) hat sich einlässlich mit der vom Beklagten als Beweismittel offerierten Eingabe vom
18. Dezember 2013 (Urk. 17/2) beziehungsweise den Schreiben des Klägers vom 17.,18. und 19. Dezember 2013 (Urk. 3/3 und 38/17-18) befasst und kam zum Schluss, der Beklagte habe durch diese Urkunden (und auch durch die Parteibe- fragung) nicht beweisen können, dass das Mandatsverhältnis - wie von ihm be- hauptet - spätestens am 18. Dezember 2013 geendet habe. Der Beklagte setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Berufungsverfahren auf die pau- schale Kritik, die angebotenen Beweismittel seien unrichtig gewürdigt worden, und auf die blosse Wiederholung der eigenen Vorbringen vor erster Instanz (Urk. 16 S. 8 f.; Urk. 43 S. 12 f. und 27 f.), die von dieser bereits diskutiert wurden. Auf die Anschlussberufung ist damit nicht einzutreten.
- 25 - G. Ergebnis Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und auf die Anschlussberufung des Beklagten ist nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach zu bestätigen. IV.
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
2. Kommt es in der Hauptberufung zu einem Endentscheid in der Sache und werden folglich auch die Anträge des Anschlussberufungsklägers prozessual oder materiell beurteilt, so sind die Prozesskosten so zu verteilen, wie wenn die Partei- en je selbständig Berufung eingelegt hätten, mithin nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und Anschlussberufung andererseits. Die Anschlussberufung kann dabei gutgeheissen oder abgewiesen werden. Mög- lich ist auch eine Erledigung der Anschlussberufung durch Nichteintreten, was den Anschlussberufungskläger hinsichtlich der Anschlussberufung prozesskos- tenpflichtig werden lässt (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 313 N 60). In der Regel wer- den also im Rahmen der Bemessung der Höhe der Prozesskosten Berufung und Anschlussberufung je separat betrachtet, weshalb sich das Kostenrisiko bei Erhe- bung einer Anschlussberufung für beide Parteien erhöht (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 47).
3. Der Kläger verlangt mit der Berufung, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'403.15 (einschliesslich der ihm bereits zugesprochenen Fr. 1'393.90) zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), während der Beklagte im Rahmen der Anschlussberu- fung sinngemäss eine Reduktion des dem Kläger von der Vorinstanz zugespro- chenen Betrages von Fr. 1'393.90 beantragt (Urk. 69 S. 2). Im Berufungsverfah- ren liegen demnach maximal Fr. 14'403.15 im Streit. Es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'360.– festzusetzen. Angesichts des wesentlich ge-
- 26 - ringeren Aufwandes sowie des wesentlich geringeren Streitwertes der Anschluss- berufung von maximal Fr. 1'393.90 und somit von maximal 10% der Hauptberu- fung sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 dem Kläger und im Umfang von 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Für den Fehlbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV ist auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Für die Eingabe vom 29. November 2016 (Urk. 74) ist ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 900.– zu erheben. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'900.– festzusetzen. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, dem Be- klagten eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'320.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, vom 22. April 2016 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'360.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Be-
- 27 - klagten Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 46.– zu ersetzen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'505.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 14'403.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: jo