Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten seit 2008 regelmässig Verträ- ge, worin sich die Klägerin zur Bezahlung von Entgelt und die Beklagte zur Leis- tung unterschiedlicher Dienstleistungen verpflichtete, u.a. Schutz, Lagerung und Transport von Gold von D._____ in die Schweiz. Am 17. Dezember 2010 trafen nach Angaben der Klägerin 54.4810 kg Gold im E._____-F._____ Vault am Flug- hafen in D._____ ein. Am 18. Dezember 2010 wurde am Flughafen in D._____ aus dem Tresorraum, sog. Vault, der E._____ gemäss Aussagen der Klägerin ein Teil des Goldes, rund 24,9 kg, dieser Lieferung geraubt. Der Rest wurde bestim- mungsgemäss über Amsterdam nach Zürich geflogen und von dort durch die Be- klagte nach G._____ weiter transportiert. Die Klägerin fordert von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C._____ International mit der vorliegenden Teilklage Schadenersatz. Sie macht geltend, das Gold sei in D._____ der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten übergeben worden, welche sich vertraglich nicht nur verpflichtet habe, das Gold zu transportieren, sondern u.a. auch zu schützen, zu überwachen und zu versichern. Die Beklagte bestreitet dies; das Gold sei ihr als blosse Fracht- führerin erst in Zürich übergeben worden.
E. 2 Mit Urteil vom 30. März 2016 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Klage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016, hier rechtzeitig eingegangen am 6. Mai 2016, Berufung. Mit Verfügung vom
25. Mai 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Ge- richtskosten von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Urk. 48). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49). Am 17. Juni 2016 wurde der Beklagten Frist an- beraumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 50). Die Berufungsantwortschrift erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 19. August 2016, hier eingegangen am
22. August 2016 (Urk. 53). Mit Verfügung vom 23. August 2016 wurde das Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
- 5 -
E. 3 Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf dessen Darstel- lung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.) . Antragsge- mäss (Urk. 46 S. 4) wurden die Akten des ersten Berufungsverfahrens NP140020 beigezogen. Die Beklagte hatte dazu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt (Urk. 53 S. 2). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 47 S. 3). II.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungs- kläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher,
- 6 - DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Ge- richt muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Ver- säumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstin- stanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber den- noch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behaup-
- 7 - tungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). III.
1. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einlieferung von 54,4810 kg Gold im E._____ Vault durch die Klägerin als bewiesen gelte (Urk. 46 S. 6). Die Beklagte habe dies nicht bestritten (Urk. 38 S. 2). Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte hatte den Goldraub in ihrem zweiten Vortrag (vom Ge- richt als Duplik bezeichnet = 1. Vortrag im Hauptverfahren) anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich bestritten (Urk. 19 S. 8). Entge- gen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 2 f.) war die Beklagte in jenem Zeit- punkt ohne Weiteres noch befugt, diese Tatsache zu bestreiten, da der Akten- schluss noch nicht eingetreten war (BGE 140 III 312). Die Parteien konnten ihre Vorbringen bis dahin ergänzen oder abändern und bestreiten. Es konnten anläss- lich der Hauptverhandlung auch noch neue Tatsachen behauptet werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss trat nach den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ein. Die Parteien hatten sich zuvor lediglich einmal in der Klagebegründung und Klageantwort vollumfänglich zum Prozessstoff äussern können (Urk. 2/2 und Urk. 2/25). Die Parteien sollen jedoch je zweimal die Mög- lichkeit haben, uneingeschränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen zu können und danach grundsätzlich nicht mehr (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3.A.], Art. 229 N 4 und 12). Die Vorinstanz stellte diese von der Klägerin behauptete Tatsache in der Folge jedoch nicht zum Beweis, sondern beschränkte das Beweisverfahren (einstweilen) auf den Beweissatz, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass die Beklagte ver- traglich verpflichtet gewesen sei, für den Schutz, die Überwachung, die Versiche- rung und den Transport des Goldes am 17. Dezember 2010 besorgt zu sein (Urk. 22). Dieses Vorgehen ist zulässig, jedoch müsste beim Gelingen des Be- weises durch die Klägerin der behauptete Goldraub ebenfalls noch bewiesen und das Beweisverfahren in diesem Sinne ergänzt werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch rechtzeitig bestreiten liess,
- 8 - dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, weil sie bezweifelte, dass die Klä- gerin überhaupt Eigentümerin des Goldes sei (Urk. 19 S. 10). 2.a) Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte auch am 17. Dezem- ber 2010 einen Goldtransport von D._____ in die Schweiz als "door-to-door"- Geschäft ausgeführt und als sog. "full service provider" agierte. Die Parteien sind sich daher uneinig darüber, ob die Beklagte für die Sicherheit des Goldes wäh- rend der Aufbewahrung des Goldes bei der E._____ International Ltd. auf dem Flughafen D._____ bis zum Abflug des Flugzeuges FH._____ N.V. verantwortlich war und für einen allfälligen Verlust im Sinne von Art. 97 ff. OR haftete. Relevant ist somit einzig, wer für das Gold ab Eingang beim E._____ Vault in D._____ haf- tete (Urk. 46 S. 7). Demnach ist der konkrete Vertragsinhalt, d.h. vor allem die durch die Beklagte zu erbringenden Vertragsleistungen bezüglich dieser Goldlie- ferung, umstritten. Unbestritten ist, dass die Beklagte von dieser Lieferung am
30. Dezember 2010 die nach dem behaupteten Raub von 24,9 kg verbliebenen 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ transportierte (Urk. 46 S. 5; Urk. 25/2 S. 17).
b) Die Klägerin machte geltend, dass zwischen den Parteien eine langjähri- ge Geschäftsbeziehung bestehe. Die Beklagte habe sich seit ca. 2008 verpflich- tet, für die Klägerin Goldbarren von D._____ in die Schweiz zu transportieren. Diese langjährige Geschäftsbeziehung sei nicht bestritten und durch die seit 2008 gestellten und bezahlten Rechnungen belegt (Urk. 46 S. 4; Urk. 17 S. 15; Urk. 38 S. 3). Ein entsprechender schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Verträge befinden sich nicht in den Akten. Deren Vorliegen wurde auch nicht explizit behauptet. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Parteien einen Rahmen- bzw. Gesamtver- trag o.ä. über ihre mehrjährige Zusammenarbeit und die betreffenden Transporte abgeschlossen hätten, weshalb nicht vom Vorliegen eines solchen ausgegangen werden kann, sondern anzunehmen ist, dass die Parteien für jeden Transport (konkludent) einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Bezüglich des Gold- transportes vom 17. Dezember 2010 befindet sich ebenfalls kein schriftlicher Ver- trag in den Akten. Dass kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien für die- sen Transport vorlag, ist auch unbestritten (Urk. 46 S. 26).
- 9 - Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Parteien für über 300 Transporte ein mündlicher Vertrag durch übereinstimmende Wil- lensäusserungen zustande gekommen sei, wonach die Beklagte gegen Bezah- lung eines Entgelts Gold im E._____ Vault im Flughafen D._____ in Empfang ge- nommen, in eigene Säcke verpackt, bis zum Flug gelagert habe und während der Vertragsdauer für dessen Schutz verantwortlich gewesen sei. Ein solcher Vertrag sei auch bezüglich des Transportes vom 17. Dezember 2010 mündlich zustande gekommen. Erst danach seien die Vertragsbedingungen geändert worden (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 46 S. 12 ff.). Die Haftung der Beklagten habe ab dem F._____ Vault in D._____ bestanden (Prot. I S. 9, 13). Auf Frage des Gerichts, weshalb die Beklagte ab der Einlieferung des Goldes im Vault in D._____ dieses unter ihrer Kontrolle hätte haben sollen, meinte der Vertreter der Klägerin, weil sich die Beklagte im Vault befinde und sie die Transporte zusammen mit der F._____ durchführe (Prot. I S. 9). Die Klägerin hatte jedoch die Aussage der Be- klagten, dass sich bei diesem Transport niemand ihrerseits vor Ort befand, nicht bestritten. Die Klägerin erklärte, dass ihr Beauftragter, I._____, ab Anfang No- vember 2010 die Aufgabe von der ehemaligen Beauftragten der Beklagten, "J._____", übernommen habe, das Gold vom Zoll bis zum Vault E._____-F._____ zu befördern. Das Gold sei am 17. Dezember 2010 in den Vault E._____-F._____ übergeben worden. Ab diesem Übergabezeitpunkt hätten sich die 54.4810 kg Gold in der Obhut der Beklagten befunden (Urk. 17 S. 13). Die Parteien sind sich einig, dass das Groundhandling ab November 2010 durch die Klägerin selbst übernommen wurde, nachdem es zuvor von "J._____" vorgenommen worden war (Urk. 46 S. 7). Die Klägerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Groundhandling lediglich den Transport vom Zoll bis zum E._____ Vault, eine Dis- tanz von ca. 200m, beinhaltet habe (Urk. 46 S. 7). Die Beklagte erklärte, dass sich die Parteien einig seien, dass bis Ende Ok- tober 2010 solche sog. "door-to-door"-Geschäfte von ihr für die Klägerin ausge- führt worden seien, jedoch bestehe kein Konsens darüber, dass es sich auch am
17. Dezember 2010 um ein solches Geschäft gehandelt habe (Urk. 53 S. 3). Der zwischen den Parteien bezüglich dieses Transportes bestehende Vertrag habe lediglich den Transport von Zürich nach G._____ umfasst. Es sei nicht vereinbart
- 10 - gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei kein "door-to-door"- Geschäft vereinbart gewesen, und die Beklagte habe insbesondere nicht als "full service provider" agiert, im Gegensatz zu den Geschäften, welche sie bis Ende Oktober 2010 für die Klägerin durchgeführt habe. Bei jenen Geschäften sei das Gold unter der Verantwortung der Beklagten bei der Klägerin abgeholt, zum Flug- hafen in D._____ gebracht, in die Schweiz geflogen und ins Tessin gebracht wor- den (Urk. 19 S. 2 f.). Der Transporteur, welcher das vorliegend in Frage stehende Gold bei der Klägerin abgeholt und zum Flughafen in D._____ transportiert und dort zur Verfrachtung nach Europa übergeben habe, habe im Auftrag der Klägerin agiert. Die Beklagte kenne diesen Transporteur nicht. Unter welcher Verantwor- tung der Transporteur stehe, der das Gold zum Flughafen bringe, sei jedoch ent- scheidend. Es verhalte sich so, dass der Transporteur als sog. Shipper auftrete und für den Transport des Goldes mit dem Flugzeug bis zum Zielflughafen ver- antwortlich sei. Dieser Transporteur schliesse den Vertrag mit der Fluggesell- schaft bzw. Cargogesellschaft und bezahle vor Ort auch den Frachtpreis. Wenn also der Transporteur nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sei, dann könne auch die vom Transporteur beauftragte Fluggesellschaft nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sein. Wenn das Gold bei der Cargogesellschaft bzw. der Fluggesellschaft abhanden gekommen sei, sei dies nicht im Verantwortungs- bereich der Beklagten gelegen. Bis Ende Oktober 2010 seien die Goldtransporte zum Flughafen D._____ von der Firma "J._____" durchgeführt worden. Diese Firma sei von der Beklagten ausgewählt und instruiert worden. Sie habe direkt an die Beklagte rapportiert und nach einem von der Beklagten bestimmten und überwachten Sicherheitskonzept gearbeitet. Entscheidend sei die Tatsache, dass "J._____" von der Beklagten angewiesen worden sei, das Gold nicht einfach beim Flughafen D._____ abzustellen, sondern das Gold auch so lange zu überwachen, bis es ins Flugzeug geladen und dieses gestartet sei (Urk. 19 S. 3 ff., Urk. 2/25 S. 7 f.). Die Beklagte habe mit "J._____", ihrem Agenten, am 22. Oktober 2008 ein Services Agreement abgeschlossen, wonach "J._____" die Verantwortung für
- 11 - die laufenden Sendungen als Unterbeauftragter übernommen habe (Urk. 2/25 S. 9). Ein wichtiger Aspekt sei, dass die 37 Sendungen, die durch ihren Agenten "J._____" durchgeführt worden seien, immer durch bewaffnete und geschulte Mit- arbeiter dieser Firma erfolgt seien, wogegen die durch die Klägerin selbst abgewi- ckelten 23 Sendungen nach dem 5. November 2010 inklusive der streitgegen- ständlichen Sendung jeweils durch unbewaffnete Personen vorgenommen wor- den seien (Urk. 2/25 S. 10 f.). Die Beklagte habe als Frachtführerin lediglich 318 Gold-Sendungen transportiert, aber keine Lagerung vorgenommen (Urk. 2/25 S. 5). Diese Darstellung der Durchführung und Überwachung der Transporte durch die Beauftragte der Beklagten vor Ort in D._____, "J._____", wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten (Urk. 17 S. 12, 14 und Urk. 38; Prot. I S. 13), weshalb von diesem Handlungsablauf auszugehen ist. Die Klägerin bestritt auch nicht ausdrücklich (Urk. 38), dass sie im konkreten Fall den Transport in D._____ sowie die Flüge bei der F._____ selbst organisierte bzw. organisieren liess und die Aufbewahrung des Goldes bis zum Abflug des F._____-Flugzeuges im E._____ Vault veranlasst hatte (Urk. 17 S. 13/14) und dass sie auf dem Air Waybill als Transporteur aufgeführt ist (Urk. 2/26/9). Sie erklärte sogar ausdrück- lich, dass der Umstand, wonach die K._____ auf dem Air Waybill als "Shipper" aufgeführt sei, bedeute, dass sie den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8; Urk. 46 S. 15). Sie anerkannte, dass alle Handlungen vor Ort und die Organisation des Transportes durch sie erfolgten. Sie behauptete dennoch, dass das Gold nach dessen Eingang im E._____ Vault bezüglich Haftung in den Ver- antwortungsbereich der Beklagten übergegangen sei (Prot. I S. 8 Urk. 46 S. 15). Die Klägerin bestritt im Weiteren auch nicht, dass weder die Beklagte bzw. ein Beauftragter der Beklagten im Zusammenhang mit dem fraglichen Transport am 17. Dezember 2010 vor Ort in D._____ zugegen war und irgendwelche der genannten Aufgaben eines Shippers zu Gunsten der Klägerin wahrgenommen hatte. Insofern hatte sich - entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 46 S. 15 ff.) - Wesentliches gegenüber den früheren Transporten geändert, indem die Be- klagte nicht mehr vor Ort vertreten war.
- 12 -
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sachverhaltsmässig feststeht, dass die Beklagte bzw. ein Vertreter oder Beauftragter von ihr, am 17. Dezember 2010 nicht vor Ort auf dem Flughafen in D._____ war. Auch ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin den Transport organisierte, indem sie den Transport bis zum E._____ Vault sicherstellte, die Einlieferung des Goldes in den F._____- E._____-Vault besorgte und auch den Flug via Amsterdam in die Schweiz buchte. Es war demnach nicht vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Das Groundhandling wurde allein von der Klägerin vorgenommen, ohne Wissen der Beklagten (vgl. auch Urk. 47 S. 12). Die Beklagte hatte demnach weder mit dem E._____ Vault noch mit der Fluggesellschaft einen Vertrag bezüglich Aufbewahrung und Transport des Gol- des vereinbart. Solches behauptete die Klägerin auch nicht. Die Klägerin schloss den Transportvertrag mit der F._____. Die Beklagte war bei der Buchung des Fluges und der Übergabe des Goldes zur Aufbewahrung bei der E._____ Interna- tional Ltd. noch nicht einmal darüber informiert worden, dass überhaupt eine Lie- ferung stattfinden sollte. Die Beklagte wurde über den fraglichen Goldtransport unbestrittenermassen erstmals mit Mail vom 17. Dezember 2010 (Urk. 20/27), welches Ortszeit Zürich 13.18 Uhr abgeschickt wurde, informiert, wobei die Mail nicht an die Beklagte, sondern an die Käuferin des Goldes in der Schweiz gerich- tet und die Beklagte nur im CC aufgeführt war (Urk. 19 S. 5; Prot. I S. 21). Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft F._____ bzw. der E._____ International Ltd. kein Vertrags- verhältnis bestand, da die Klägerin als Shipper in D._____ auftrat und den ganzen Transport inkl. Flüge organisierte und bezahlte, wie auch das Gold bei der E._____ International Ltd. zur Aufbewahrung übergab.
d) Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass der Vertragsinhalt gegen- über den früheren Verträgen, bei denen ein Beauftragter der Beklagten, "J._____", vor Ort war und das Groundhandling vornahm, grundlegend geändert wurde. Die Rolle der Beklagten wurde wesentlich reduziert, indem sie ab Novem- ber 2010 lediglich noch den Transport ab dem Zielflughafen in Zürich überneh-
- 13 - men musste (Urk. 47 S. 14). Diese Vertragsbedingungen wurden von den Partei- en offensichtlich im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Anderes wurde je- denfalls nicht behauptet. Schon diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin, wonach trotz dieser markanten Reduzierung der Aufgaben der Beklagten, deren Übergang auf eine andere Firma und dem damit stark verminderten Einfluss der Beklagten auf Durchführung der Transporte, die Zusicherung bezüglich Weitergeltung der Haftung im ursprünglichen Umfang auf- rechterhalten wurde. Es erscheint eher lebensfremd anzunehmen, dass der Ver- tragsinhalt derart weitgehend geändert, die Haftung aber unvermindert beibehal- ten wurde. Dies ist jedoch im Folgenden anhand der von der Klägerin bezeichne- ten Beweismitteln zu prüfen. 3.a) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht, welcher nun auch in Art. 157 ZPO ausdrück- lich verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Über- zeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache ge- leistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objektive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie be- stimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgeset- zen sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kon- trollmassstab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK- Walter, N 122 zu Art. 8). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist be- grifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Be- weis gelungen ist. Die Beweiswürdigung ist die qualitative Bewertung der erhobe-
- 14 - nen Beweise im Einzelfall, das Beweismass die normative Stufe, welche das Ge- richt in der konkreten Beweiswürdigung erklimmen muss, um vom non liquet zum Beweis zu gelangen (BK-Walter, N 126 zu Art. 8). Vorliegend gilt das Regelbe- weismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll über- zeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht wer- den, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8).
b) Als Beweismittel wurde von der Klägerin der Air Waybill vom 17. Dezem- ber 2010 bezeichnet (Urk. 2/4/3 = Urk. 2/26/9). In diesem Luftfrachtbrief wird die K._____, welche mit der Klägerin identisch ist (Prot. I S. 8), als Shipper (Transpor- teur) und die Beklagte als Consignee (Empfängerin) aufgeführt. Die zu transpor- tierende Fracht wird mit 55,4 kg Goldbarren angegeben. Weiter ist ersichtlich, dass der Air Waybill durch die FH._____ ausgestellt wurde, welche als carrier den Transport von D._____ via Amsterdam nach Zürich durchführte. Hinweise auf ei- nen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. einen konkreten Ver- tragsinhalt bezüglich Haftung ergeben sich daraus nicht. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe ab 5. November 2010 das Erstellen der Air Waybills in D._____ selbst organisiert. I._____ habe dann jeweils die Air Waybills per E-Mail an die Beklagte geschickt, damit die Beklagte über die Ankunft der Sendung in Zürich in- formiert gewesen sei (Urk. 2/25 S. 8). Die Klägerin erachtete es als unbeachtlich, wer als Shipper auf dem Air Waybill aufgeführt sei. Als Shipper werde bezeichnet, wer den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8). Viel wichtiger sei jedoch der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Gold im E._____- F._____ Vault des Flughafens D._____ befunden habe, die Beklagte für die Überwachung, Transport und die Versicherung zuständig gewesen sei. Der Air Waybill halte fest, dass die Beklagte als "Consignee" die Person sei, die das Gold im E._____-F._____ Vault des Flughafens in D._____ in ihrer Obhut hatte
- 15 - (Urk. 17 S. 13 f.; Urk. 46 S. 14). Die Beklagte machte geltend, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung, welche die Klägerin der Beklagten am 17. Dezember 2010 zuge- stellt habe, auf den Air Waybill verweise. In dieser Mitteilung führe die Klägerin aus, dass die Beklagte "upon arrival" (Urk. 2/4/4) zu benachrichtigen sei. Damit sei jedoch der Ankunftsort des Flugzeuges und nicht die Ankunft der Ware am Abflugort des Flugzeuges gemeint. Somit sei die Beklagte erst ab Zürich zustän- dig gewesen (Urk. 19 S. 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus dem Air Waybill auch nicht hervor, dass die F._____ Unterakkordantin der Beklagten war (Urk. 38 S. 7). Dies wurde von der Beklagten auch in Abrede gestellt (vgl. auch Urk. 53 S. 6). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der Bedeutungen des Air Waybill widersprechen. Fest steht jedoch, dass aus dieser Urkunde nicht konkret hervorgeht, dass die Beklag- te ab Einlieferung des Goldes durch die Klägerin in den E._____-F.____- Vault für dessen Sicherheit haftete. Der auferlegte Beweis kann durch diese Urkunden so- mit nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die entsprechenden Einwendungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sind daher nicht stichhaltig (Urk. 46 S. 8., 15).
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 7) geht aus der Rech- nung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2/4/4) nicht mit genügender Klarheit hervor, dass die Beklagte eindeutig dafür zuständig war, dass das Gold vom Vault in das Flugzeug gebracht und nach Zürich geflogen werde (Urk. 38 S. 7 f.). Es ist nur er- sichtlich, dass als Destination L._____ Ltd. aufgeführt ist und nach der Ankunft die C._____ A.G., M._____, benachrichtigt werden soll. Das von der Klägerin Be- hauptete, lässt sich diesen Urkunden nicht explizit entnehmen. Es bleibt ein ge- wisser Interpretationsspielraum. Diese Urkunde ist daher nicht geeignet, den er- forderlichen strikten Beweis zu erbringen.
d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt ein Vergleich zwischen den den Listen angefügten Air Waybills aus der Zeit vor November 2010 (Urk. 2/26/7) mit denjenigen danach (Urk. 2/26/8) und dem Air Waybill vom
17. Dezember 2010 (Urk. 2/26/9), dass bis Ende November 2010 "J._____" und
- 16 - nachher die K._____ sowie für vier weitere Transporte die N._____ NV als Spedi- teur aufgeführt waren. Diese Urkunden belegen einzig, dass der Transporteur ab November 2010 gewechselt hat.
e) Die Klägerin hatte sich bezüglich der Haftung der Beklagten stets auch auf einen Fax der Beklagten vom 4. August 2010 (Urk. 2/4/9b) berufen (Urk. 2 S. 7; Urk. 38 S. 6; Urk. 46 S. 8). Darin bestätigte M._____ zuhanden der Klägerin, dass die Beklagte ihre Verantwortung für die Goldtransporte ab der Übernahme durch die F._____-Fluggesellschaft bis zur Auslieferung an den Endempfänger übernehme. Diese Zusicherung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beklagte das Groundhandling in D._____ noch selbst bzw. durch einen Beauf- tragten vor Ort vornahm. Sie bezog sich offensichtlich auf diejenigen Dienstleis- tungen, die die Beklagte bis Ende Oktober 2010 erbrachte. Es war keine Zusiche- rung für irgendwelche künftigen Transporte. Allein der Umstand, dass die Beklag- te dieses Schreiben nach den geänderten Umständen ab November 2010 nicht widerrief, reicht nicht aus, um eine Weitergeltung dieser Haftung zu beweisen. Da bei jedem Transport ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und sich die Bedin- gungen und damit der Vertragsinhalt ab November 2010 wesentlich geändert hat- ten, konnte die Klägerin nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht davon ausgehen, dass nur dieser Punkt unverändert weiter gelte bzw. übernommen werde, obwohl die Beklagte keinerlei Kontrolle mehr vor Ort ausübte und die Transporte auch nicht organisierte, sondern das ganze Groundhandling neu bei der Klägerin war. Aufgrund des Wortlauts dieses Schreibens ist zudem fraglich, ob die Haftung nicht erst ab Verlad des Goldes in das Flugzeug bestehen sollte und nicht ab Einlieferung in den E._____-F._____ Vault (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 16), auf welchen Standpunkt sich auch die Beklagte stellte (Urk. 53 S. 10). Da das Gold angeblich im Vault abhanden ge- kommen war, wäre der Diebstahl unter diesen Umständen durch die Versicherung der Beklagten ohnehin nicht gedeckt gewesen. Auch diese Urkunde vermag den strikten Beweis für eine Haftung der Beklagten bezüglich des konkreten Transpor- tes jedenfalls nicht zu erbringen.
- 17 -
f) Als weiteres Beweismittel wurde von der Klägerin der Versicherungs- nachweis vom 20. August 2010 (Urk. 2/4/10a und b) genannt (Urk. 22 S. 2; Urk. 2 S. 8; Urk. 46 S. 9). Was dessen Inhalt anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Es handelt sich dabei um eine all- gemeine Versicherungsdeckung, welche keinen direkten Zusammenhang mit dem Transport vom 17. Dezember 2010 aufweist und über die konkrete Haftung der Beklagten betreffend diesen Transport keinen Beweis zu erbringen vermag (vgl. auch Urk. 47 S. 15). Die Klägerin kann ohnehin keine direkten Ansprüche daraus ableiten. Dass diese Versicherungsdeckung gegenüber der Klägerin nicht wider- rufen wurde (Urk. 46 S. 9), ist ebenfalls unerheblich, da sie wohl auch für die Transporte ab anderen Flughäfen galt, nämlich generell für internationale Trans- porte.
g) Die Klägerin berief sich zum Beweis (Urk. 22 S. 2) auch auf eine Rech- nung vom 31. Dezember 2010 (Urk. 2/4/14 = Urk. 2/26/3), worin die Beklagte der Klägerin für den Transport von 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ (airport vault destination to door) USD 880.-- verrechnete. Diese Rechnung vermag den geforderten strikten Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. Sie belegt einzig die Kosten für den Transport von Zürich nach G._____. Hätte es sich - wie die Kläge- rin stets behauptete - bei dem Transport vom 17. Dezember 2010 um ein "Door- to-door"-Geschäft der Beklagten gehandelt, wären die 30,5 kg Gold, welche nach dem Raub noch in die Schweiz transportiert wurden, ab D._____ verrechnet wor- den, die Rechnung wäre allenfalls wegen der ursprünglich höheren Menge von 54,5 kg etwas tiefer ausgefallen. Eine Rechnung für den Transport der 30,5 kg Gold von D._____ in die Schweiz befindet sich jedoch nicht bei den Akten und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass jedoch für diesen Trans- port offenbar nur die Strecke Zürich-G._____ verrechnet wurde, deutet daraufhin, dass die Beklagte, wie sie geltend machte, auch nur für den Transport ab dem Zielflughafen Zürich verantwortlich war. Da keine weiteren Rechnungen auf Sei- ten der Klägerin als Beweismittel abgenommen wurden (Urk. 22 S. 2) und dies von der Klägerin nicht gerügt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weil zu- dem nicht ausgeführt wurde, ob der Transportpreis wesentlich von der zu trans- portierenden Goldmenge, was eher der Fall sein dürfte (Urk. 18/29b), oder der
- 18 - Länge der Transportstrecke abhängt, könnten aus einem solchen Vergleich oh- nehin keine aussagekräftigen Schlüsse gezogen werden.
h) Die Klägerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass den E-Mails vom
30. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 (Urk. 18/29 a und b) sowie dem Fax vom
E. 4 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 5 Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.-- zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 23 - Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'200.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 900.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag wird von der Klägerin nachgefordert bzw. mit ihrer Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziff. 6) verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'658.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die von der Klägerin beim Gericht geleistete Sicherheit in Höhe von Fr. 5'388.– wird der Beklagten ausbezahlt.
- Die mit Beschluss vom 22. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP140020-O) festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 4'000.– wird auf die Staatskasse genommen. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird ihr zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 3 -
- Die Parteien werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Parteikos- ten mit jeweils Fr. 3'564.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren geleistete Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'564.– wird ihr zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates gegenüber den Parteien bleibt vorbe- halten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 46 S. 2):
- Das Urteil des Bezirksgerichts vom 30. März 2016 im Verfahren FV150078- C/U GM/ad sei aufzuheben.
- Die Berufungsbeklagte B._____ AG (Firmennummer CH-...) sei zur Bezah- lung von Fr. 29'900.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit 18. Dezember 2010 an A._____ Inc. zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2):
- Die Berufung sei abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. - 4 - Erwägungen: I.
- Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten seit 2008 regelmässig Verträ- ge, worin sich die Klägerin zur Bezahlung von Entgelt und die Beklagte zur Leis- tung unterschiedlicher Dienstleistungen verpflichtete, u.a. Schutz, Lagerung und Transport von Gold von D._____ in die Schweiz. Am 17. Dezember 2010 trafen nach Angaben der Klägerin 54.4810 kg Gold im E._____-F._____ Vault am Flug- hafen in D._____ ein. Am 18. Dezember 2010 wurde am Flughafen in D._____ aus dem Tresorraum, sog. Vault, der E._____ gemäss Aussagen der Klägerin ein Teil des Goldes, rund 24,9 kg, dieser Lieferung geraubt. Der Rest wurde bestim- mungsgemäss über Amsterdam nach Zürich geflogen und von dort durch die Be- klagte nach G._____ weiter transportiert. Die Klägerin fordert von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C._____ International mit der vorliegenden Teilklage Schadenersatz. Sie macht geltend, das Gold sei in D._____ der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten übergeben worden, welche sich vertraglich nicht nur verpflichtet habe, das Gold zu transportieren, sondern u.a. auch zu schützen, zu überwachen und zu versichern. Die Beklagte bestreitet dies; das Gold sei ihr als blosse Fracht- führerin erst in Zürich übergeben worden.
- Mit Urteil vom 30. März 2016 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Klage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016, hier rechtzeitig eingegangen am 6. Mai 2016, Berufung. Mit Verfügung vom
- Mai 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Ge- richtskosten von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Urk. 48). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49). Am 17. Juni 2016 wurde der Beklagten Frist an- beraumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 50). Die Berufungsantwortschrift erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 19. August 2016, hier eingegangen am
- August 2016 (Urk. 53). Mit Verfügung vom 23. August 2016 wurde das Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. - 5 -
- Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf dessen Darstel- lung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.) . Antragsge- mäss (Urk. 46 S. 4) wurden die Akten des ersten Berufungsverfahrens NP140020 beigezogen. Die Beklagte hatte dazu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt (Urk. 53 S. 2). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 47 S. 3). II.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungs- kläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, - 6 - DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Ge- richt muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
- Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Ver- säumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstin- stanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber den- noch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behaup- - 7 - tungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). III.
- Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einlieferung von 54,4810 kg Gold im E._____ Vault durch die Klägerin als bewiesen gelte (Urk. 46 S. 6). Die Beklagte habe dies nicht bestritten (Urk. 38 S. 2). Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte hatte den Goldraub in ihrem zweiten Vortrag (vom Ge- richt als Duplik bezeichnet = 1. Vortrag im Hauptverfahren) anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich bestritten (Urk. 19 S. 8). Entge- gen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 2 f.) war die Beklagte in jenem Zeit- punkt ohne Weiteres noch befugt, diese Tatsache zu bestreiten, da der Akten- schluss noch nicht eingetreten war (BGE 140 III 312). Die Parteien konnten ihre Vorbringen bis dahin ergänzen oder abändern und bestreiten. Es konnten anläss- lich der Hauptverhandlung auch noch neue Tatsachen behauptet werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss trat nach den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ein. Die Parteien hatten sich zuvor lediglich einmal in der Klagebegründung und Klageantwort vollumfänglich zum Prozessstoff äussern können (Urk. 2/2 und Urk. 2/25). Die Parteien sollen jedoch je zweimal die Mög- lichkeit haben, uneingeschränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen zu können und danach grundsätzlich nicht mehr (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3.A.], Art. 229 N 4 und 12). Die Vorinstanz stellte diese von der Klägerin behauptete Tatsache in der Folge jedoch nicht zum Beweis, sondern beschränkte das Beweisverfahren (einstweilen) auf den Beweissatz, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass die Beklagte ver- traglich verpflichtet gewesen sei, für den Schutz, die Überwachung, die Versiche- rung und den Transport des Goldes am 17. Dezember 2010 besorgt zu sein (Urk. 22). Dieses Vorgehen ist zulässig, jedoch müsste beim Gelingen des Be- weises durch die Klägerin der behauptete Goldraub ebenfalls noch bewiesen und das Beweisverfahren in diesem Sinne ergänzt werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch rechtzeitig bestreiten liess, - 8 - dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, weil sie bezweifelte, dass die Klä- gerin überhaupt Eigentümerin des Goldes sei (Urk. 19 S. 10). 2.a) Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte auch am 17. Dezem- ber 2010 einen Goldtransport von D._____ in die Schweiz als "door-to-door"- Geschäft ausgeführt und als sog. "full service provider" agierte. Die Parteien sind sich daher uneinig darüber, ob die Beklagte für die Sicherheit des Goldes wäh- rend der Aufbewahrung des Goldes bei der E._____ International Ltd. auf dem Flughafen D._____ bis zum Abflug des Flugzeuges FH._____ N.V. verantwortlich war und für einen allfälligen Verlust im Sinne von Art. 97 ff. OR haftete. Relevant ist somit einzig, wer für das Gold ab Eingang beim E._____ Vault in D._____ haf- tete (Urk. 46 S. 7). Demnach ist der konkrete Vertragsinhalt, d.h. vor allem die durch die Beklagte zu erbringenden Vertragsleistungen bezüglich dieser Goldlie- ferung, umstritten. Unbestritten ist, dass die Beklagte von dieser Lieferung am
- Dezember 2010 die nach dem behaupteten Raub von 24,9 kg verbliebenen 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ transportierte (Urk. 46 S. 5; Urk. 25/2 S. 17). b) Die Klägerin machte geltend, dass zwischen den Parteien eine langjähri- ge Geschäftsbeziehung bestehe. Die Beklagte habe sich seit ca. 2008 verpflich- tet, für die Klägerin Goldbarren von D._____ in die Schweiz zu transportieren. Diese langjährige Geschäftsbeziehung sei nicht bestritten und durch die seit 2008 gestellten und bezahlten Rechnungen belegt (Urk. 46 S. 4; Urk. 17 S. 15; Urk. 38 S. 3). Ein entsprechender schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Verträge befinden sich nicht in den Akten. Deren Vorliegen wurde auch nicht explizit behauptet. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Parteien einen Rahmen- bzw. Gesamtver- trag o.ä. über ihre mehrjährige Zusammenarbeit und die betreffenden Transporte abgeschlossen hätten, weshalb nicht vom Vorliegen eines solchen ausgegangen werden kann, sondern anzunehmen ist, dass die Parteien für jeden Transport (konkludent) einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Bezüglich des Gold- transportes vom 17. Dezember 2010 befindet sich ebenfalls kein schriftlicher Ver- trag in den Akten. Dass kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien für die- sen Transport vorlag, ist auch unbestritten (Urk. 46 S. 26). - 9 - Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Parteien für über 300 Transporte ein mündlicher Vertrag durch übereinstimmende Wil- lensäusserungen zustande gekommen sei, wonach die Beklagte gegen Bezah- lung eines Entgelts Gold im E._____ Vault im Flughafen D._____ in Empfang ge- nommen, in eigene Säcke verpackt, bis zum Flug gelagert habe und während der Vertragsdauer für dessen Schutz verantwortlich gewesen sei. Ein solcher Vertrag sei auch bezüglich des Transportes vom 17. Dezember 2010 mündlich zustande gekommen. Erst danach seien die Vertragsbedingungen geändert worden (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 46 S. 12 ff.). Die Haftung der Beklagten habe ab dem F._____ Vault in D._____ bestanden (Prot. I S. 9, 13). Auf Frage des Gerichts, weshalb die Beklagte ab der Einlieferung des Goldes im Vault in D._____ dieses unter ihrer Kontrolle hätte haben sollen, meinte der Vertreter der Klägerin, weil sich die Beklagte im Vault befinde und sie die Transporte zusammen mit der F._____ durchführe (Prot. I S. 9). Die Klägerin hatte jedoch die Aussage der Be- klagten, dass sich bei diesem Transport niemand ihrerseits vor Ort befand, nicht bestritten. Die Klägerin erklärte, dass ihr Beauftragter, I._____, ab Anfang No- vember 2010 die Aufgabe von der ehemaligen Beauftragten der Beklagten, "J._____", übernommen habe, das Gold vom Zoll bis zum Vault E._____-F._____ zu befördern. Das Gold sei am 17. Dezember 2010 in den Vault E._____-F._____ übergeben worden. Ab diesem Übergabezeitpunkt hätten sich die 54.4810 kg Gold in der Obhut der Beklagten befunden (Urk. 17 S. 13). Die Parteien sind sich einig, dass das Groundhandling ab November 2010 durch die Klägerin selbst übernommen wurde, nachdem es zuvor von "J._____" vorgenommen worden war (Urk. 46 S. 7). Die Klägerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Groundhandling lediglich den Transport vom Zoll bis zum E._____ Vault, eine Dis- tanz von ca. 200m, beinhaltet habe (Urk. 46 S. 7). Die Beklagte erklärte, dass sich die Parteien einig seien, dass bis Ende Ok- tober 2010 solche sog. "door-to-door"-Geschäfte von ihr für die Klägerin ausge- führt worden seien, jedoch bestehe kein Konsens darüber, dass es sich auch am
- Dezember 2010 um ein solches Geschäft gehandelt habe (Urk. 53 S. 3). Der zwischen den Parteien bezüglich dieses Transportes bestehende Vertrag habe lediglich den Transport von Zürich nach G._____ umfasst. Es sei nicht vereinbart - 10 - gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei kein "door-to-door"- Geschäft vereinbart gewesen, und die Beklagte habe insbesondere nicht als "full service provider" agiert, im Gegensatz zu den Geschäften, welche sie bis Ende Oktober 2010 für die Klägerin durchgeführt habe. Bei jenen Geschäften sei das Gold unter der Verantwortung der Beklagten bei der Klägerin abgeholt, zum Flug- hafen in D._____ gebracht, in die Schweiz geflogen und ins Tessin gebracht wor- den (Urk. 19 S. 2 f.). Der Transporteur, welcher das vorliegend in Frage stehende Gold bei der Klägerin abgeholt und zum Flughafen in D._____ transportiert und dort zur Verfrachtung nach Europa übergeben habe, habe im Auftrag der Klägerin agiert. Die Beklagte kenne diesen Transporteur nicht. Unter welcher Verantwor- tung der Transporteur stehe, der das Gold zum Flughafen bringe, sei jedoch ent- scheidend. Es verhalte sich so, dass der Transporteur als sog. Shipper auftrete und für den Transport des Goldes mit dem Flugzeug bis zum Zielflughafen ver- antwortlich sei. Dieser Transporteur schliesse den Vertrag mit der Fluggesell- schaft bzw. Cargogesellschaft und bezahle vor Ort auch den Frachtpreis. Wenn also der Transporteur nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sei, dann könne auch die vom Transporteur beauftragte Fluggesellschaft nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sein. Wenn das Gold bei der Cargogesellschaft bzw. der Fluggesellschaft abhanden gekommen sei, sei dies nicht im Verantwortungs- bereich der Beklagten gelegen. Bis Ende Oktober 2010 seien die Goldtransporte zum Flughafen D._____ von der Firma "J._____" durchgeführt worden. Diese Firma sei von der Beklagten ausgewählt und instruiert worden. Sie habe direkt an die Beklagte rapportiert und nach einem von der Beklagten bestimmten und überwachten Sicherheitskonzept gearbeitet. Entscheidend sei die Tatsache, dass "J._____" von der Beklagten angewiesen worden sei, das Gold nicht einfach beim Flughafen D._____ abzustellen, sondern das Gold auch so lange zu überwachen, bis es ins Flugzeug geladen und dieses gestartet sei (Urk. 19 S. 3 ff., Urk. 2/25 S. 7 f.). Die Beklagte habe mit "J._____", ihrem Agenten, am 22. Oktober 2008 ein Services Agreement abgeschlossen, wonach "J._____" die Verantwortung für - 11 - die laufenden Sendungen als Unterbeauftragter übernommen habe (Urk. 2/25 S. 9). Ein wichtiger Aspekt sei, dass die 37 Sendungen, die durch ihren Agenten "J._____" durchgeführt worden seien, immer durch bewaffnete und geschulte Mit- arbeiter dieser Firma erfolgt seien, wogegen die durch die Klägerin selbst abgewi- ckelten 23 Sendungen nach dem 5. November 2010 inklusive der streitgegen- ständlichen Sendung jeweils durch unbewaffnete Personen vorgenommen wor- den seien (Urk. 2/25 S. 10 f.). Die Beklagte habe als Frachtführerin lediglich 318 Gold-Sendungen transportiert, aber keine Lagerung vorgenommen (Urk. 2/25 S. 5). Diese Darstellung der Durchführung und Überwachung der Transporte durch die Beauftragte der Beklagten vor Ort in D._____, "J._____", wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten (Urk. 17 S. 12, 14 und Urk. 38; Prot. I S. 13), weshalb von diesem Handlungsablauf auszugehen ist. Die Klägerin bestritt auch nicht ausdrücklich (Urk. 38), dass sie im konkreten Fall den Transport in D._____ sowie die Flüge bei der F._____ selbst organisierte bzw. organisieren liess und die Aufbewahrung des Goldes bis zum Abflug des F._____-Flugzeuges im E._____ Vault veranlasst hatte (Urk. 17 S. 13/14) und dass sie auf dem Air Waybill als Transporteur aufgeführt ist (Urk. 2/26/9). Sie erklärte sogar ausdrück- lich, dass der Umstand, wonach die K._____ auf dem Air Waybill als "Shipper" aufgeführt sei, bedeute, dass sie den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8; Urk. 46 S. 15). Sie anerkannte, dass alle Handlungen vor Ort und die Organisation des Transportes durch sie erfolgten. Sie behauptete dennoch, dass das Gold nach dessen Eingang im E._____ Vault bezüglich Haftung in den Ver- antwortungsbereich der Beklagten übergegangen sei (Prot. I S. 8 Urk. 46 S. 15). Die Klägerin bestritt im Weiteren auch nicht, dass weder die Beklagte bzw. ein Beauftragter der Beklagten im Zusammenhang mit dem fraglichen Transport am 17. Dezember 2010 vor Ort in D._____ zugegen war und irgendwelche der genannten Aufgaben eines Shippers zu Gunsten der Klägerin wahrgenommen hatte. Insofern hatte sich - entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 46 S. 15 ff.) - Wesentliches gegenüber den früheren Transporten geändert, indem die Be- klagte nicht mehr vor Ort vertreten war. - 12 - c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sachverhaltsmässig feststeht, dass die Beklagte bzw. ein Vertreter oder Beauftragter von ihr, am 17. Dezember 2010 nicht vor Ort auf dem Flughafen in D._____ war. Auch ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin den Transport organisierte, indem sie den Transport bis zum E._____ Vault sicherstellte, die Einlieferung des Goldes in den F._____- E._____-Vault besorgte und auch den Flug via Amsterdam in die Schweiz buchte. Es war demnach nicht vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Das Groundhandling wurde allein von der Klägerin vorgenommen, ohne Wissen der Beklagten (vgl. auch Urk. 47 S. 12). Die Beklagte hatte demnach weder mit dem E._____ Vault noch mit der Fluggesellschaft einen Vertrag bezüglich Aufbewahrung und Transport des Gol- des vereinbart. Solches behauptete die Klägerin auch nicht. Die Klägerin schloss den Transportvertrag mit der F._____. Die Beklagte war bei der Buchung des Fluges und der Übergabe des Goldes zur Aufbewahrung bei der E._____ Interna- tional Ltd. noch nicht einmal darüber informiert worden, dass überhaupt eine Lie- ferung stattfinden sollte. Die Beklagte wurde über den fraglichen Goldtransport unbestrittenermassen erstmals mit Mail vom 17. Dezember 2010 (Urk. 20/27), welches Ortszeit Zürich 13.18 Uhr abgeschickt wurde, informiert, wobei die Mail nicht an die Beklagte, sondern an die Käuferin des Goldes in der Schweiz gerich- tet und die Beklagte nur im CC aufgeführt war (Urk. 19 S. 5; Prot. I S. 21). Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft F._____ bzw. der E._____ International Ltd. kein Vertrags- verhältnis bestand, da die Klägerin als Shipper in D._____ auftrat und den ganzen Transport inkl. Flüge organisierte und bezahlte, wie auch das Gold bei der E._____ International Ltd. zur Aufbewahrung übergab. d) Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass der Vertragsinhalt gegen- über den früheren Verträgen, bei denen ein Beauftragter der Beklagten, "J._____", vor Ort war und das Groundhandling vornahm, grundlegend geändert wurde. Die Rolle der Beklagten wurde wesentlich reduziert, indem sie ab Novem- ber 2010 lediglich noch den Transport ab dem Zielflughafen in Zürich überneh- - 13 - men musste (Urk. 47 S. 14). Diese Vertragsbedingungen wurden von den Partei- en offensichtlich im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Anderes wurde je- denfalls nicht behauptet. Schon diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin, wonach trotz dieser markanten Reduzierung der Aufgaben der Beklagten, deren Übergang auf eine andere Firma und dem damit stark verminderten Einfluss der Beklagten auf Durchführung der Transporte, die Zusicherung bezüglich Weitergeltung der Haftung im ursprünglichen Umfang auf- rechterhalten wurde. Es erscheint eher lebensfremd anzunehmen, dass der Ver- tragsinhalt derart weitgehend geändert, die Haftung aber unvermindert beibehal- ten wurde. Dies ist jedoch im Folgenden anhand der von der Klägerin bezeichne- ten Beweismitteln zu prüfen. 3.a) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht, welcher nun auch in Art. 157 ZPO ausdrück- lich verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Über- zeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache ge- leistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objektive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie be- stimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgeset- zen sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kon- trollmassstab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK- Walter, N 122 zu Art. 8). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist be- grifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Be- weis gelungen ist. Die Beweiswürdigung ist die qualitative Bewertung der erhobe- - 14 - nen Beweise im Einzelfall, das Beweismass die normative Stufe, welche das Ge- richt in der konkreten Beweiswürdigung erklimmen muss, um vom non liquet zum Beweis zu gelangen (BK-Walter, N 126 zu Art. 8). Vorliegend gilt das Regelbe- weismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll über- zeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht wer- den, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8). b) Als Beweismittel wurde von der Klägerin der Air Waybill vom 17. Dezem- ber 2010 bezeichnet (Urk. 2/4/3 = Urk. 2/26/9). In diesem Luftfrachtbrief wird die K._____, welche mit der Klägerin identisch ist (Prot. I S. 8), als Shipper (Transpor- teur) und die Beklagte als Consignee (Empfängerin) aufgeführt. Die zu transpor- tierende Fracht wird mit 55,4 kg Goldbarren angegeben. Weiter ist ersichtlich, dass der Air Waybill durch die FH._____ ausgestellt wurde, welche als carrier den Transport von D._____ via Amsterdam nach Zürich durchführte. Hinweise auf ei- nen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. einen konkreten Ver- tragsinhalt bezüglich Haftung ergeben sich daraus nicht. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe ab 5. November 2010 das Erstellen der Air Waybills in D._____ selbst organisiert. I._____ habe dann jeweils die Air Waybills per E-Mail an die Beklagte geschickt, damit die Beklagte über die Ankunft der Sendung in Zürich in- formiert gewesen sei (Urk. 2/25 S. 8). Die Klägerin erachtete es als unbeachtlich, wer als Shipper auf dem Air Waybill aufgeführt sei. Als Shipper werde bezeichnet, wer den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8). Viel wichtiger sei jedoch der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Gold im E._____- F._____ Vault des Flughafens D._____ befunden habe, die Beklagte für die Überwachung, Transport und die Versicherung zuständig gewesen sei. Der Air Waybill halte fest, dass die Beklagte als "Consignee" die Person sei, die das Gold im E._____-F._____ Vault des Flughafens in D._____ in ihrer Obhut hatte - 15 - (Urk. 17 S. 13 f.; Urk. 46 S. 14). Die Beklagte machte geltend, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung, welche die Klägerin der Beklagten am 17. Dezember 2010 zuge- stellt habe, auf den Air Waybill verweise. In dieser Mitteilung führe die Klägerin aus, dass die Beklagte "upon arrival" (Urk. 2/4/4) zu benachrichtigen sei. Damit sei jedoch der Ankunftsort des Flugzeuges und nicht die Ankunft der Ware am Abflugort des Flugzeuges gemeint. Somit sei die Beklagte erst ab Zürich zustän- dig gewesen (Urk. 19 S. 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus dem Air Waybill auch nicht hervor, dass die F._____ Unterakkordantin der Beklagten war (Urk. 38 S. 7). Dies wurde von der Beklagten auch in Abrede gestellt (vgl. auch Urk. 53 S. 6). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der Bedeutungen des Air Waybill widersprechen. Fest steht jedoch, dass aus dieser Urkunde nicht konkret hervorgeht, dass die Beklag- te ab Einlieferung des Goldes durch die Klägerin in den E._____-F.____- Vault für dessen Sicherheit haftete. Der auferlegte Beweis kann durch diese Urkunden so- mit nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die entsprechenden Einwendungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sind daher nicht stichhaltig (Urk. 46 S. 8., 15). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 7) geht aus der Rech- nung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2/4/4) nicht mit genügender Klarheit hervor, dass die Beklagte eindeutig dafür zuständig war, dass das Gold vom Vault in das Flugzeug gebracht und nach Zürich geflogen werde (Urk. 38 S. 7 f.). Es ist nur er- sichtlich, dass als Destination L._____ Ltd. aufgeführt ist und nach der Ankunft die C._____ A.G., M._____, benachrichtigt werden soll. Das von der Klägerin Be- hauptete, lässt sich diesen Urkunden nicht explizit entnehmen. Es bleibt ein ge- wisser Interpretationsspielraum. Diese Urkunde ist daher nicht geeignet, den er- forderlichen strikten Beweis zu erbringen. d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt ein Vergleich zwischen den den Listen angefügten Air Waybills aus der Zeit vor November 2010 (Urk. 2/26/7) mit denjenigen danach (Urk. 2/26/8) und dem Air Waybill vom
- Dezember 2010 (Urk. 2/26/9), dass bis Ende November 2010 "J._____" und - 16 - nachher die K._____ sowie für vier weitere Transporte die N._____ NV als Spedi- teur aufgeführt waren. Diese Urkunden belegen einzig, dass der Transporteur ab November 2010 gewechselt hat. e) Die Klägerin hatte sich bezüglich der Haftung der Beklagten stets auch auf einen Fax der Beklagten vom 4. August 2010 (Urk. 2/4/9b) berufen (Urk. 2 S. 7; Urk. 38 S. 6; Urk. 46 S. 8). Darin bestätigte M._____ zuhanden der Klägerin, dass die Beklagte ihre Verantwortung für die Goldtransporte ab der Übernahme durch die F._____-Fluggesellschaft bis zur Auslieferung an den Endempfänger übernehme. Diese Zusicherung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beklagte das Groundhandling in D._____ noch selbst bzw. durch einen Beauf- tragten vor Ort vornahm. Sie bezog sich offensichtlich auf diejenigen Dienstleis- tungen, die die Beklagte bis Ende Oktober 2010 erbrachte. Es war keine Zusiche- rung für irgendwelche künftigen Transporte. Allein der Umstand, dass die Beklag- te dieses Schreiben nach den geänderten Umständen ab November 2010 nicht widerrief, reicht nicht aus, um eine Weitergeltung dieser Haftung zu beweisen. Da bei jedem Transport ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und sich die Bedin- gungen und damit der Vertragsinhalt ab November 2010 wesentlich geändert hat- ten, konnte die Klägerin nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht davon ausgehen, dass nur dieser Punkt unverändert weiter gelte bzw. übernommen werde, obwohl die Beklagte keinerlei Kontrolle mehr vor Ort ausübte und die Transporte auch nicht organisierte, sondern das ganze Groundhandling neu bei der Klägerin war. Aufgrund des Wortlauts dieses Schreibens ist zudem fraglich, ob die Haftung nicht erst ab Verlad des Goldes in das Flugzeug bestehen sollte und nicht ab Einlieferung in den E._____-F._____ Vault (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 16), auf welchen Standpunkt sich auch die Beklagte stellte (Urk. 53 S. 10). Da das Gold angeblich im Vault abhanden ge- kommen war, wäre der Diebstahl unter diesen Umständen durch die Versicherung der Beklagten ohnehin nicht gedeckt gewesen. Auch diese Urkunde vermag den strikten Beweis für eine Haftung der Beklagten bezüglich des konkreten Transpor- tes jedenfalls nicht zu erbringen. - 17 - f) Als weiteres Beweismittel wurde von der Klägerin der Versicherungs- nachweis vom 20. August 2010 (Urk. 2/4/10a und b) genannt (Urk. 22 S. 2; Urk. 2 S. 8; Urk. 46 S. 9). Was dessen Inhalt anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Es handelt sich dabei um eine all- gemeine Versicherungsdeckung, welche keinen direkten Zusammenhang mit dem Transport vom 17. Dezember 2010 aufweist und über die konkrete Haftung der Beklagten betreffend diesen Transport keinen Beweis zu erbringen vermag (vgl. auch Urk. 47 S. 15). Die Klägerin kann ohnehin keine direkten Ansprüche daraus ableiten. Dass diese Versicherungsdeckung gegenüber der Klägerin nicht wider- rufen wurde (Urk. 46 S. 9), ist ebenfalls unerheblich, da sie wohl auch für die Transporte ab anderen Flughäfen galt, nämlich generell für internationale Trans- porte. g) Die Klägerin berief sich zum Beweis (Urk. 22 S. 2) auch auf eine Rech- nung vom 31. Dezember 2010 (Urk. 2/4/14 = Urk. 2/26/3), worin die Beklagte der Klägerin für den Transport von 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ (airport vault destination to door) USD 880.-- verrechnete. Diese Rechnung vermag den geforderten strikten Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. Sie belegt einzig die Kosten für den Transport von Zürich nach G._____. Hätte es sich - wie die Kläge- rin stets behauptete - bei dem Transport vom 17. Dezember 2010 um ein "Door- to-door"-Geschäft der Beklagten gehandelt, wären die 30,5 kg Gold, welche nach dem Raub noch in die Schweiz transportiert wurden, ab D._____ verrechnet wor- den, die Rechnung wäre allenfalls wegen der ursprünglich höheren Menge von 54,5 kg etwas tiefer ausgefallen. Eine Rechnung für den Transport der 30,5 kg Gold von D._____ in die Schweiz befindet sich jedoch nicht bei den Akten und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass jedoch für diesen Trans- port offenbar nur die Strecke Zürich-G._____ verrechnet wurde, deutet daraufhin, dass die Beklagte, wie sie geltend machte, auch nur für den Transport ab dem Zielflughafen Zürich verantwortlich war. Da keine weiteren Rechnungen auf Sei- ten der Klägerin als Beweismittel abgenommen wurden (Urk. 22 S. 2) und dies von der Klägerin nicht gerügt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weil zu- dem nicht ausgeführt wurde, ob der Transportpreis wesentlich von der zu trans- portierenden Goldmenge, was eher der Fall sein dürfte (Urk. 18/29b), oder der - 18 - Länge der Transportstrecke abhängt, könnten aus einem solchen Vergleich oh- nehin keine aussagekräftigen Schlüsse gezogen werden. h) Die Klägerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass den E-Mails vom
- Dezember 2010 und 4. Januar 2011 (Urk. 18/29 a und b) sowie dem Fax vom
- Januar 2011 (Urk. 18/30) zu entnehmen sei, dass das Restgold unter neuen Bedingungen befördert worden sei (Urk. 17 S. 10). Aus dem Antwortschreiben der Klägerin ergebe sich, dass vorher die Beklagte bereits ab dem E._____-F._____ Vault gehaftet habe (Urk. 17 S. 1; Prot. I S. 7 Ziff. 6; Urk. 46 S. 12 f.). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 15 f.). O._____ von der Klägerin erklärte anlässlich seiner Einvernahme klar, dass das Schreiben vom
- Januar 2011 (Urk. 18/29b) mit dem Golddiebstahl in Zusammenhang gestan- den sei (Urk. 37 S. 10). Entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 46 S. 13) wurde von der Beklagten ausdrücklich der Begriff "Offerte" verwendet (Urk. 18/29a). Der Interpretation (Urk. 46 S. 12) der Klägerin der E-Mail vom 30. Dezember 2010 (Urk. 18/30) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es geht zu weit anzunehmen, dass die Beklagte eine solche Haftung bestätigt, nur weil sie die Aussage der Klägerin nicht bestritten habe. i) Die Klägerin behauptete, auch der Umstand, dass sie weiterhin für die Transporte von D._____ nach Zürich die Säcke mit dem Logo, Siegel und den Nummern der Beklagten habe verwenden dürfen, weise daraufhin, dass die Be- klagte weiter für die Ware ab Einlieferung im E._____ in D._____ gehaftet habe (Urk. 17 S. 10; Urk. 46 S. 8 f.). Allein aus diesem Umstand - der im Übrigen für den konkreten Transport bestritten ist (Urk. 53 S. 4) - lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Sie selbst hatte das Gold wohl in diese Säcke verpackt, da niemand von der Beklagten vor Ort war. Wenn es so gewesen wäre, blieb unklar, ob die Klägerin das Einverständnis der Beklagten dazu hatte. Die Beklagte de- mentierte dies (Urk. 53 S. 4 f.). Sie erklärte, dass der Firma "J._____" Säcke und Siegel der Beklagten anvertraut gewesen und bis Ende Oktober 2010 zur Verpa- ckung des Goldes von dieser benutzt worden seien. Nach dem Konkurs der Firma "J._____" habe die Klägerin deren Angestellten, I._____, selbst angestellt. - 19 - I._____ habe offenbar den Restbestand an Säcken und Siegeln der Beklagten an sich genommen und ohne Kenntnis der Beklagten verwendet (Urk. 53 S. 5). Da zwischen den Parteien unbestrittenermassen vereinbart war, dass die Ware von Zürich zum Zielort nach G._____ transportiert werden sollte, könnte auch dieser Umstand einen Grund für die Verwendung der Verpackung der Beklagten bilden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verpacken von Gold in einen bestimmten Logosack für sich allein keine Haftung zu begründen vermag. k) Als weiteres Beweismittel wurde von der Klägerin die Einvernahme von O._____ und von M._____ beantragt (Urk. 22 S. 2). Bei O._____ handelt es sich um den Generalbevollmächtigten der Klägerin (Urk. 37 S. 1). Er gab zu Protokoll, dass die Übergabe des Goldes am 17. Dezember 2010 bei E._____ dokumentiert sei. Das Gold sei dort um 11 Uhr morgens übergeben worden. Es sei damals niemand vor Ort gewesen. Sie hätten dann auf den Abflug der F._____-Maschine gewartet (Urk. 37 S. 2). Wenn das Gold im E._____ jeweils eingeliefert worden sei, hätten die F._____ und die E._____-Leute dann das Gold zum Flugzeug ge- bracht. Weiter sei dann die F._____ für das Gold verantwortlich gewesen (Urk. 37 S. 4). Die ursprüngliche Zusicherung von C._____ betreffend die Verantwortung der Beklagten bis G._____ habe gemäss der Bestätigung von M._____ von Au- gust 2010 weiterhin Geltung gehabt. Er sei nie informiert worden, dass diese Zu- sicherung widerrufen worden sei (Urk. 37 S. 5 f.). Nach dem Wechsel von "J._____" zur Klägerin sei die Verantwortung für das Gold vom Zoll bis zum E._____ Vault neu bei ihm gelegen. I._____ habe das dann in seinem Auftrag übernommen (Urk. 37 S. 8). M._____, der Verantwortliche der Beklagten für die Filiale …, erklärte, dass die Beklagte bis Oktober 2010 Goldtransporte im Auftrag der Klägerin durchge- führt habe. Nach Oktober 2010 habe sich die Situation geändert. Sie hätten den Auftrag von der Firma P._____ erhalten, die Transporte neu in Zürich entgegen zu nehmen (Urk. 35 S. 3). Wie nach Oktober 2010 die Übergabe in D._____ vor sich gegangen sei, wisse er nicht. Vor Oktober 2010 sei das Gold an ihren Agen- ten in D._____, "J._____", übergeben worden (Urk. 35 S. 4). Sie hätten die Ver- antwortung ab dem Moment übernommen, in dem ihr Agent die Empfangsbestäti- - 20 - gung unterschrieben habe (Urk. 35 S. 6). Nach dem Wechsel von "J._____" zur Klägerin sei jedenfalls weder die Beklagte noch ihr Agent mehr für das Gold ver- antwortlich gewesen (Urk. 35 S. 7). Er wisse nicht, was jeweils in D._____ ge- schehen sei und wer dort das Gold der F._____ übergeben habe (Urk. 35 S. 8). Er dementierte, dass die Beklagte dafür verantwortlich gewesen sei. Wenn eine Unterschrift ihres Agenten fehle, könne es nicht so gewesen sein (Urk. 35 S. 8). Die Zusicherung bezüglich Haftung für das zu transportierende Gold vom 4. Au- gust 2010 habe nach dem Wegfall ihres Agenten vor Ort (J._____) keine Gültig- keit mehr gehabt, weil ihr Agent nicht mehr beteiligt gewesen sei (Urk. 35 S. 9). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass O._____ bezüglich der Haftung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin aussagte und M._____ zu Guns- ten der Beklagten. Insbesondere beurteilten die beiden einvernommenen Perso- nen die Zusicherung von August 2010 bezüglich der Haftung der Beklagten unter- schiedlich. Da sich die Aussagen dieser beiden Personen in den entscheidenden Punkten widersprechen, jedoch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, dass die Version von O._____ den Sachverhalt zuverlässiger schildere - da auch er ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat - kann nicht auf seine Aus- sagen abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht geeignet, um den erforderli- chen strikten Beweis zu erbringen.
- Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Klägerin angerufenen und vom Gericht zugelassenen Beweismittel (Urk. 22 S. 2) allesamt nicht geeig- net sind zu beweisen, dass die Parteien für den Transport vom 17. Dezember 2010 eine Haftung der Beklagten für den Schutz, die Überwachung, die Versiche- rung und den Transport des Goldes ab dessen Einlieferung in den E._____ Vault in D._____ vertraglich vereinbart hatten. Das erforderliche Beweismass wurde vorliegend nicht erreicht. Nach objektiven Gesichtspunkten bestehen erhebliche Zweifel an der Wahrheit der klägerischen Behauptungen. Das Vorliegen der be- haupteten Tatsachen braucht zwar nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist. Aber auch daran - 21 - mangelt es vorliegend. Da der Hauptbeweis gescheitert ist, braucht der Gegen- beweis nicht erbracht zu werden. Die Klage ist daher abzuweisen. IV.
- Ausgangsgemäss ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen durch den Vorderrichter (Dispositivziffern 2 - 6) zu bestätigen (Urk. 47 S. 18). Diese Regelung wurde von den Parteien nicht angefochten und kann daher von der Rechtsmittelinstanz wegen des Verbots der reformatio in peius nicht mehr korrigiert werden (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 24), obwohl sie grundsätz- lich bezüglich der Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens NP140020 nicht korrekt ist. Im Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2015 wurde die Vertei- lung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens NP140020 dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten unter der Vorgabe, dass nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden sei (Urk. 55/69 S. 11). Der Vorderrichter hätte somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen bemessen müssen; an diese Auffas- sung im Rückweisungsentscheid des Obergerichtes war er grundsätzlich gebun- den. Die von ihm getroffene Lösung entbehrt überdies insbesondere bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung an beide Parteien zulasten der Ge- richtskasse einer gesetzlichen Grundlage. Dieses Vorgehen wurde vom Vorder- richter auch nicht begründet. Wie erwähnt, ist eine Korrektur des Urteilsdispositi- ves von Amtes wegen zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers jedoch ausge- schlossen, so dass es dabei sein Bewenden haben muss.
- Im Berufungsverfahren ist die Klägerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausserdem hat sie der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich auf Fr. 4'000.-- (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebVo). Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss (Urk. 48 und 49) zu verrechnen. - 22 - Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss den §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 , 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Sie ist auf Fr. 3'300.-- plus 8% Mehrwertsteur (Fr. 264.--) festzusetzen, also insgesamt Fr. 3'564.--. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 2-6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 15. November 2016 in Sachen A._____ Inc. Panama, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. März 2016 (FV150078-C)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 17, S. 11; sinngemäss) Die Beklagte (Firmennummer CH-...) sei zur Bezahlung von Fr. 29'900.– zzgl. Verzugszins von 5 % seit 18. Dezember 2010 an die Klägerin zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 30. März 2016:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'200.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 900.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Mehrbetrag wird von der Klägerin nachgefordert bzw. mit ihrer Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziff. 6) verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'658.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die von der Klägerin beim Gericht geleistete Sicherheit in Höhe von Fr. 5'388.– wird der Beklagten ausbezahlt.
5. Die mit Beschluss vom 22. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NP140020-O) festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 4'000.– wird auf die Staatskasse genommen. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird ihr zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 3 -
6. Die Parteien werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Parteikos- ten mit jeweils Fr. 3'564.– (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren geleistete Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'564.– wird ihr zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates gegenüber den Parteien bleibt vorbe- halten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 46 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 30. März 2016 im Verfahren FV150078- C/U GM/ad sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte B._____ AG (Firmennummer CH-...) sei zur Bezah- lung von Fr. 29'900.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit 18. Dezember 2010 an A._____ Inc. zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten seit 2008 regelmässig Verträ- ge, worin sich die Klägerin zur Bezahlung von Entgelt und die Beklagte zur Leis- tung unterschiedlicher Dienstleistungen verpflichtete, u.a. Schutz, Lagerung und Transport von Gold von D._____ in die Schweiz. Am 17. Dezember 2010 trafen nach Angaben der Klägerin 54.4810 kg Gold im E._____-F._____ Vault am Flug- hafen in D._____ ein. Am 18. Dezember 2010 wurde am Flughafen in D._____ aus dem Tresorraum, sog. Vault, der E._____ gemäss Aussagen der Klägerin ein Teil des Goldes, rund 24,9 kg, dieser Lieferung geraubt. Der Rest wurde bestim- mungsgemäss über Amsterdam nach Zürich geflogen und von dort durch die Be- klagte nach G._____ weiter transportiert. Die Klägerin fordert von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C._____ International mit der vorliegenden Teilklage Schadenersatz. Sie macht geltend, das Gold sei in D._____ der Rechtsvorgänge- rin der Beklagten übergeben worden, welche sich vertraglich nicht nur verpflichtet habe, das Gold zu transportieren, sondern u.a. auch zu schützen, zu überwachen und zu versichern. Die Beklagte bestreitet dies; das Gold sei ihr als blosse Fracht- führerin erst in Zürich übergeben worden.
2. Mit Urteil vom 30. März 2016 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Klage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016, hier rechtzeitig eingegangen am 6. Mai 2016, Berufung. Mit Verfügung vom
25. Mai 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Ge- richtskosten von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Urk. 48). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49). Am 17. Juni 2016 wurde der Beklagten Frist an- beraumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 50). Die Berufungsantwortschrift erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 19. August 2016, hier eingegangen am
22. August 2016 (Urk. 53). Mit Verfügung vom 23. August 2016 wurde das Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
- 5 -
3. Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf dessen Darstel- lung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.) . Antragsge- mäss (Urk. 46 S. 4) wurden die Akten des ersten Berufungsverfahrens NP140020 beigezogen. Die Beklagte hatte dazu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt (Urk. 53 S. 2). Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 47 S. 3). II.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind na- mentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungs- kläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher,
- 6 - DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Ge- richt muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Ver- säumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstin- stanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber den- noch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behaup-
- 7 - tungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). III.
1. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einlieferung von 54,4810 kg Gold im E._____ Vault durch die Klägerin als bewiesen gelte (Urk. 46 S. 6). Die Beklagte habe dies nicht bestritten (Urk. 38 S. 2). Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Beklagte hatte den Goldraub in ihrem zweiten Vortrag (vom Ge- richt als Duplik bezeichnet = 1. Vortrag im Hauptverfahren) anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich bestritten (Urk. 19 S. 8). Entge- gen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 2 f.) war die Beklagte in jenem Zeit- punkt ohne Weiteres noch befugt, diese Tatsache zu bestreiten, da der Akten- schluss noch nicht eingetreten war (BGE 140 III 312). Die Parteien konnten ihre Vorbringen bis dahin ergänzen oder abändern und bestreiten. Es konnten anläss- lich der Hauptverhandlung auch noch neue Tatsachen behauptet werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss trat nach den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ein. Die Parteien hatten sich zuvor lediglich einmal in der Klagebegründung und Klageantwort vollumfänglich zum Prozessstoff äussern können (Urk. 2/2 und Urk. 2/25). Die Parteien sollen jedoch je zweimal die Mög- lichkeit haben, uneingeschränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen zu können und danach grundsätzlich nicht mehr (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., [3.A.], Art. 229 N 4 und 12). Die Vorinstanz stellte diese von der Klägerin behauptete Tatsache in der Folge jedoch nicht zum Beweis, sondern beschränkte das Beweisverfahren (einstweilen) auf den Beweissatz, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass die Beklagte ver- traglich verpflichtet gewesen sei, für den Schutz, die Überwachung, die Versiche- rung und den Transport des Goldes am 17. Dezember 2010 besorgt zu sein (Urk. 22). Dieses Vorgehen ist zulässig, jedoch müsste beim Gelingen des Be- weises durch die Klägerin der behauptete Goldraub ebenfalls noch bewiesen und das Beweisverfahren in diesem Sinne ergänzt werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch rechtzeitig bestreiten liess,
- 8 - dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, weil sie bezweifelte, dass die Klä- gerin überhaupt Eigentümerin des Goldes sei (Urk. 19 S. 10). 2.a) Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beklagte auch am 17. Dezem- ber 2010 einen Goldtransport von D._____ in die Schweiz als "door-to-door"- Geschäft ausgeführt und als sog. "full service provider" agierte. Die Parteien sind sich daher uneinig darüber, ob die Beklagte für die Sicherheit des Goldes wäh- rend der Aufbewahrung des Goldes bei der E._____ International Ltd. auf dem Flughafen D._____ bis zum Abflug des Flugzeuges FH._____ N.V. verantwortlich war und für einen allfälligen Verlust im Sinne von Art. 97 ff. OR haftete. Relevant ist somit einzig, wer für das Gold ab Eingang beim E._____ Vault in D._____ haf- tete (Urk. 46 S. 7). Demnach ist der konkrete Vertragsinhalt, d.h. vor allem die durch die Beklagte zu erbringenden Vertragsleistungen bezüglich dieser Goldlie- ferung, umstritten. Unbestritten ist, dass die Beklagte von dieser Lieferung am
30. Dezember 2010 die nach dem behaupteten Raub von 24,9 kg verbliebenen 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ transportierte (Urk. 46 S. 5; Urk. 25/2 S. 17).
b) Die Klägerin machte geltend, dass zwischen den Parteien eine langjähri- ge Geschäftsbeziehung bestehe. Die Beklagte habe sich seit ca. 2008 verpflich- tet, für die Klägerin Goldbarren von D._____ in die Schweiz zu transportieren. Diese langjährige Geschäftsbeziehung sei nicht bestritten und durch die seit 2008 gestellten und bezahlten Rechnungen belegt (Urk. 46 S. 4; Urk. 17 S. 15; Urk. 38 S. 3). Ein entsprechender schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Verträge befinden sich nicht in den Akten. Deren Vorliegen wurde auch nicht explizit behauptet. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Parteien einen Rahmen- bzw. Gesamtver- trag o.ä. über ihre mehrjährige Zusammenarbeit und die betreffenden Transporte abgeschlossen hätten, weshalb nicht vom Vorliegen eines solchen ausgegangen werden kann, sondern anzunehmen ist, dass die Parteien für jeden Transport (konkludent) einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Bezüglich des Gold- transportes vom 17. Dezember 2010 befindet sich ebenfalls kein schriftlicher Ver- trag in den Akten. Dass kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien für die- sen Transport vorlag, ist auch unbestritten (Urk. 46 S. 26).
- 9 - Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den Parteien für über 300 Transporte ein mündlicher Vertrag durch übereinstimmende Wil- lensäusserungen zustande gekommen sei, wonach die Beklagte gegen Bezah- lung eines Entgelts Gold im E._____ Vault im Flughafen D._____ in Empfang ge- nommen, in eigene Säcke verpackt, bis zum Flug gelagert habe und während der Vertragsdauer für dessen Schutz verantwortlich gewesen sei. Ein solcher Vertrag sei auch bezüglich des Transportes vom 17. Dezember 2010 mündlich zustande gekommen. Erst danach seien die Vertragsbedingungen geändert worden (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 46 S. 12 ff.). Die Haftung der Beklagten habe ab dem F._____ Vault in D._____ bestanden (Prot. I S. 9, 13). Auf Frage des Gerichts, weshalb die Beklagte ab der Einlieferung des Goldes im Vault in D._____ dieses unter ihrer Kontrolle hätte haben sollen, meinte der Vertreter der Klägerin, weil sich die Beklagte im Vault befinde und sie die Transporte zusammen mit der F._____ durchführe (Prot. I S. 9). Die Klägerin hatte jedoch die Aussage der Be- klagten, dass sich bei diesem Transport niemand ihrerseits vor Ort befand, nicht bestritten. Die Klägerin erklärte, dass ihr Beauftragter, I._____, ab Anfang No- vember 2010 die Aufgabe von der ehemaligen Beauftragten der Beklagten, "J._____", übernommen habe, das Gold vom Zoll bis zum Vault E._____-F._____ zu befördern. Das Gold sei am 17. Dezember 2010 in den Vault E._____-F._____ übergeben worden. Ab diesem Übergabezeitpunkt hätten sich die 54.4810 kg Gold in der Obhut der Beklagten befunden (Urk. 17 S. 13). Die Parteien sind sich einig, dass das Groundhandling ab November 2010 durch die Klägerin selbst übernommen wurde, nachdem es zuvor von "J._____" vorgenommen worden war (Urk. 46 S. 7). Die Klägerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Groundhandling lediglich den Transport vom Zoll bis zum E._____ Vault, eine Dis- tanz von ca. 200m, beinhaltet habe (Urk. 46 S. 7). Die Beklagte erklärte, dass sich die Parteien einig seien, dass bis Ende Ok- tober 2010 solche sog. "door-to-door"-Geschäfte von ihr für die Klägerin ausge- führt worden seien, jedoch bestehe kein Konsens darüber, dass es sich auch am
17. Dezember 2010 um ein solches Geschäft gehandelt habe (Urk. 53 S. 3). Der zwischen den Parteien bezüglich dieses Transportes bestehende Vertrag habe lediglich den Transport von Zürich nach G._____ umfasst. Es sei nicht vereinbart
- 10 - gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei kein "door-to-door"- Geschäft vereinbart gewesen, und die Beklagte habe insbesondere nicht als "full service provider" agiert, im Gegensatz zu den Geschäften, welche sie bis Ende Oktober 2010 für die Klägerin durchgeführt habe. Bei jenen Geschäften sei das Gold unter der Verantwortung der Beklagten bei der Klägerin abgeholt, zum Flug- hafen in D._____ gebracht, in die Schweiz geflogen und ins Tessin gebracht wor- den (Urk. 19 S. 2 f.). Der Transporteur, welcher das vorliegend in Frage stehende Gold bei der Klägerin abgeholt und zum Flughafen in D._____ transportiert und dort zur Verfrachtung nach Europa übergeben habe, habe im Auftrag der Klägerin agiert. Die Beklagte kenne diesen Transporteur nicht. Unter welcher Verantwor- tung der Transporteur stehe, der das Gold zum Flughafen bringe, sei jedoch ent- scheidend. Es verhalte sich so, dass der Transporteur als sog. Shipper auftrete und für den Transport des Goldes mit dem Flugzeug bis zum Zielflughafen ver- antwortlich sei. Dieser Transporteur schliesse den Vertrag mit der Fluggesell- schaft bzw. Cargogesellschaft und bezahle vor Ort auch den Frachtpreis. Wenn also der Transporteur nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sei, dann könne auch die vom Transporteur beauftragte Fluggesellschaft nicht im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sein. Wenn das Gold bei der Cargogesellschaft bzw. der Fluggesellschaft abhanden gekommen sei, sei dies nicht im Verantwortungs- bereich der Beklagten gelegen. Bis Ende Oktober 2010 seien die Goldtransporte zum Flughafen D._____ von der Firma "J._____" durchgeführt worden. Diese Firma sei von der Beklagten ausgewählt und instruiert worden. Sie habe direkt an die Beklagte rapportiert und nach einem von der Beklagten bestimmten und überwachten Sicherheitskonzept gearbeitet. Entscheidend sei die Tatsache, dass "J._____" von der Beklagten angewiesen worden sei, das Gold nicht einfach beim Flughafen D._____ abzustellen, sondern das Gold auch so lange zu überwachen, bis es ins Flugzeug geladen und dieses gestartet sei (Urk. 19 S. 3 ff., Urk. 2/25 S. 7 f.). Die Beklagte habe mit "J._____", ihrem Agenten, am 22. Oktober 2008 ein Services Agreement abgeschlossen, wonach "J._____" die Verantwortung für
- 11 - die laufenden Sendungen als Unterbeauftragter übernommen habe (Urk. 2/25 S. 9). Ein wichtiger Aspekt sei, dass die 37 Sendungen, die durch ihren Agenten "J._____" durchgeführt worden seien, immer durch bewaffnete und geschulte Mit- arbeiter dieser Firma erfolgt seien, wogegen die durch die Klägerin selbst abgewi- ckelten 23 Sendungen nach dem 5. November 2010 inklusive der streitgegen- ständlichen Sendung jeweils durch unbewaffnete Personen vorgenommen wor- den seien (Urk. 2/25 S. 10 f.). Die Beklagte habe als Frachtführerin lediglich 318 Gold-Sendungen transportiert, aber keine Lagerung vorgenommen (Urk. 2/25 S. 5). Diese Darstellung der Durchführung und Überwachung der Transporte durch die Beauftragte der Beklagten vor Ort in D._____, "J._____", wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten (Urk. 17 S. 12, 14 und Urk. 38; Prot. I S. 13), weshalb von diesem Handlungsablauf auszugehen ist. Die Klägerin bestritt auch nicht ausdrücklich (Urk. 38), dass sie im konkreten Fall den Transport in D._____ sowie die Flüge bei der F._____ selbst organisierte bzw. organisieren liess und die Aufbewahrung des Goldes bis zum Abflug des F._____-Flugzeuges im E._____ Vault veranlasst hatte (Urk. 17 S. 13/14) und dass sie auf dem Air Waybill als Transporteur aufgeführt ist (Urk. 2/26/9). Sie erklärte sogar ausdrück- lich, dass der Umstand, wonach die K._____ auf dem Air Waybill als "Shipper" aufgeführt sei, bedeute, dass sie den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8; Urk. 46 S. 15). Sie anerkannte, dass alle Handlungen vor Ort und die Organisation des Transportes durch sie erfolgten. Sie behauptete dennoch, dass das Gold nach dessen Eingang im E._____ Vault bezüglich Haftung in den Ver- antwortungsbereich der Beklagten übergegangen sei (Prot. I S. 8 Urk. 46 S. 15). Die Klägerin bestritt im Weiteren auch nicht, dass weder die Beklagte bzw. ein Beauftragter der Beklagten im Zusammenhang mit dem fraglichen Transport am 17. Dezember 2010 vor Ort in D._____ zugegen war und irgendwelche der genannten Aufgaben eines Shippers zu Gunsten der Klägerin wahrgenommen hatte. Insofern hatte sich - entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 46 S. 15 ff.) - Wesentliches gegenüber den früheren Transporten geändert, indem die Be- klagte nicht mehr vor Ort vertreten war.
- 12 -
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sachverhaltsmässig feststeht, dass die Beklagte bzw. ein Vertreter oder Beauftragter von ihr, am 17. Dezember 2010 nicht vor Ort auf dem Flughafen in D._____ war. Auch ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin den Transport organisierte, indem sie den Transport bis zum E._____ Vault sicherstellte, die Einlieferung des Goldes in den F._____- E._____-Vault besorgte und auch den Flug via Amsterdam in die Schweiz buchte. Es war demnach nicht vereinbart gewesen, dass die Beklagte das Gold bei der Klägerin abhole, das Gold von der Klägerin zum Flughafen transportiere, das Gold dort ins Flugzeug einlade und den Transport des Goldes mit dem Flugzeug von D._____ via Amsterdam nach Zürich organisiere. Das Groundhandling wurde allein von der Klägerin vorgenommen, ohne Wissen der Beklagten (vgl. auch Urk. 47 S. 12). Die Beklagte hatte demnach weder mit dem E._____ Vault noch mit der Fluggesellschaft einen Vertrag bezüglich Aufbewahrung und Transport des Gol- des vereinbart. Solches behauptete die Klägerin auch nicht. Die Klägerin schloss den Transportvertrag mit der F._____. Die Beklagte war bei der Buchung des Fluges und der Übergabe des Goldes zur Aufbewahrung bei der E._____ Interna- tional Ltd. noch nicht einmal darüber informiert worden, dass überhaupt eine Lie- ferung stattfinden sollte. Die Beklagte wurde über den fraglichen Goldtransport unbestrittenermassen erstmals mit Mail vom 17. Dezember 2010 (Urk. 20/27), welches Ortszeit Zürich 13.18 Uhr abgeschickt wurde, informiert, wobei die Mail nicht an die Beklagte, sondern an die Käuferin des Goldes in der Schweiz gerich- tet und die Beklagte nur im CC aufgeführt war (Urk. 19 S. 5; Prot. I S. 21). Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft F._____ bzw. der E._____ International Ltd. kein Vertrags- verhältnis bestand, da die Klägerin als Shipper in D._____ auftrat und den ganzen Transport inkl. Flüge organisierte und bezahlte, wie auch das Gold bei der E._____ International Ltd. zur Aufbewahrung übergab.
d) Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass der Vertragsinhalt gegen- über den früheren Verträgen, bei denen ein Beauftragter der Beklagten, "J._____", vor Ort war und das Groundhandling vornahm, grundlegend geändert wurde. Die Rolle der Beklagten wurde wesentlich reduziert, indem sie ab Novem- ber 2010 lediglich noch den Transport ab dem Zielflughafen in Zürich überneh-
- 13 - men musste (Urk. 47 S. 14). Diese Vertragsbedingungen wurden von den Partei- en offensichtlich im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Anderes wurde je- denfalls nicht behauptet. Schon diese Umstände erwecken erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin, wonach trotz dieser markanten Reduzierung der Aufgaben der Beklagten, deren Übergang auf eine andere Firma und dem damit stark verminderten Einfluss der Beklagten auf Durchführung der Transporte, die Zusicherung bezüglich Weitergeltung der Haftung im ursprünglichen Umfang auf- rechterhalten wurde. Es erscheint eher lebensfremd anzunehmen, dass der Ver- tragsinhalt derart weitgehend geändert, die Haftung aber unvermindert beibehal- ten wurde. Dies ist jedoch im Folgenden anhand der von der Klägerin bezeichne- ten Beweismitteln zu prüfen. 3.a) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht, welcher nun auch in Art. 157 ZPO ausdrück- lich verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Über- zeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache ge- leistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objektive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie be- stimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgeset- zen sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kon- trollmassstab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK- Walter, N 122 zu Art. 8). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist be- grifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Be- weis gelungen ist. Die Beweiswürdigung ist die qualitative Bewertung der erhobe-
- 14 - nen Beweise im Einzelfall, das Beweismass die normative Stufe, welche das Ge- richt in der konkreten Beweiswürdigung erklimmen muss, um vom non liquet zum Beweis zu gelangen (BK-Walter, N 126 zu Art. 8). Vorliegend gilt das Regelbe- weismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll über- zeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht wer- den, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8).
b) Als Beweismittel wurde von der Klägerin der Air Waybill vom 17. Dezem- ber 2010 bezeichnet (Urk. 2/4/3 = Urk. 2/26/9). In diesem Luftfrachtbrief wird die K._____, welche mit der Klägerin identisch ist (Prot. I S. 8), als Shipper (Transpor- teur) und die Beklagte als Consignee (Empfängerin) aufgeführt. Die zu transpor- tierende Fracht wird mit 55,4 kg Goldbarren angegeben. Weiter ist ersichtlich, dass der Air Waybill durch die FH._____ ausgestellt wurde, welche als carrier den Transport von D._____ via Amsterdam nach Zürich durchführte. Hinweise auf ei- nen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. einen konkreten Ver- tragsinhalt bezüglich Haftung ergeben sich daraus nicht. Die Beklagte führte aus, die Klägerin habe ab 5. November 2010 das Erstellen der Air Waybills in D._____ selbst organisiert. I._____ habe dann jeweils die Air Waybills per E-Mail an die Beklagte geschickt, damit die Beklagte über die Ankunft der Sendung in Zürich in- formiert gewesen sei (Urk. 2/25 S. 8). Die Klägerin erachtete es als unbeachtlich, wer als Shipper auf dem Air Waybill aufgeführt sei. Als Shipper werde bezeichnet, wer den Auftrag für den Transport gegeben habe (Prot. I S. 8). Viel wichtiger sei jedoch der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Gold im E._____- F._____ Vault des Flughafens D._____ befunden habe, die Beklagte für die Überwachung, Transport und die Versicherung zuständig gewesen sei. Der Air Waybill halte fest, dass die Beklagte als "Consignee" die Person sei, die das Gold im E._____-F._____ Vault des Flughafens in D._____ in ihrer Obhut hatte
- 15 - (Urk. 17 S. 13 f.; Urk. 46 S. 14). Die Beklagte machte geltend, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung, welche die Klägerin der Beklagten am 17. Dezember 2010 zuge- stellt habe, auf den Air Waybill verweise. In dieser Mitteilung führe die Klägerin aus, dass die Beklagte "upon arrival" (Urk. 2/4/4) zu benachrichtigen sei. Damit sei jedoch der Ankunftsort des Flugzeuges und nicht die Ankunft der Ware am Abflugort des Flugzeuges gemeint. Somit sei die Beklagte erst ab Zürich zustän- dig gewesen (Urk. 19 S. 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus dem Air Waybill auch nicht hervor, dass die F._____ Unterakkordantin der Beklagten war (Urk. 38 S. 7). Dies wurde von der Beklagten auch in Abrede gestellt (vgl. auch Urk. 53 S. 6). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der Bedeutungen des Air Waybill widersprechen. Fest steht jedoch, dass aus dieser Urkunde nicht konkret hervorgeht, dass die Beklag- te ab Einlieferung des Goldes durch die Klägerin in den E._____-F.____- Vault für dessen Sicherheit haftete. Der auferlegte Beweis kann durch diese Urkunden so- mit nicht rechtsgenügend erbracht werden. Die entsprechenden Einwendungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sind daher nicht stichhaltig (Urk. 46 S. 8., 15).
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 38 S. 7) geht aus der Rech- nung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 2/4/4) nicht mit genügender Klarheit hervor, dass die Beklagte eindeutig dafür zuständig war, dass das Gold vom Vault in das Flugzeug gebracht und nach Zürich geflogen werde (Urk. 38 S. 7 f.). Es ist nur er- sichtlich, dass als Destination L._____ Ltd. aufgeführt ist und nach der Ankunft die C._____ A.G., M._____, benachrichtigt werden soll. Das von der Klägerin Be- hauptete, lässt sich diesen Urkunden nicht explizit entnehmen. Es bleibt ein ge- wisser Interpretationsspielraum. Diese Urkunde ist daher nicht geeignet, den er- forderlichen strikten Beweis zu erbringen.
d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt ein Vergleich zwischen den den Listen angefügten Air Waybills aus der Zeit vor November 2010 (Urk. 2/26/7) mit denjenigen danach (Urk. 2/26/8) und dem Air Waybill vom
17. Dezember 2010 (Urk. 2/26/9), dass bis Ende November 2010 "J._____" und
- 16 - nachher die K._____ sowie für vier weitere Transporte die N._____ NV als Spedi- teur aufgeführt waren. Diese Urkunden belegen einzig, dass der Transporteur ab November 2010 gewechselt hat.
e) Die Klägerin hatte sich bezüglich der Haftung der Beklagten stets auch auf einen Fax der Beklagten vom 4. August 2010 (Urk. 2/4/9b) berufen (Urk. 2 S. 7; Urk. 38 S. 6; Urk. 46 S. 8). Darin bestätigte M._____ zuhanden der Klägerin, dass die Beklagte ihre Verantwortung für die Goldtransporte ab der Übernahme durch die F._____-Fluggesellschaft bis zur Auslieferung an den Endempfänger übernehme. Diese Zusicherung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt abgegeben, als die Beklagte das Groundhandling in D._____ noch selbst bzw. durch einen Beauf- tragten vor Ort vornahm. Sie bezog sich offensichtlich auf diejenigen Dienstleis- tungen, die die Beklagte bis Ende Oktober 2010 erbrachte. Es war keine Zusiche- rung für irgendwelche künftigen Transporte. Allein der Umstand, dass die Beklag- te dieses Schreiben nach den geänderten Umständen ab November 2010 nicht widerrief, reicht nicht aus, um eine Weitergeltung dieser Haftung zu beweisen. Da bei jedem Transport ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und sich die Bedin- gungen und damit der Vertragsinhalt ab November 2010 wesentlich geändert hat- ten, konnte die Klägerin nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht davon ausgehen, dass nur dieser Punkt unverändert weiter gelte bzw. übernommen werde, obwohl die Beklagte keinerlei Kontrolle mehr vor Ort ausübte und die Transporte auch nicht organisierte, sondern das ganze Groundhandling neu bei der Klägerin war. Aufgrund des Wortlauts dieses Schreibens ist zudem fraglich, ob die Haftung nicht erst ab Verlad des Goldes in das Flugzeug bestehen sollte und nicht ab Einlieferung in den E._____-F._____ Vault (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 47 S. 16), auf welchen Standpunkt sich auch die Beklagte stellte (Urk. 53 S. 10). Da das Gold angeblich im Vault abhanden ge- kommen war, wäre der Diebstahl unter diesen Umständen durch die Versicherung der Beklagten ohnehin nicht gedeckt gewesen. Auch diese Urkunde vermag den strikten Beweis für eine Haftung der Beklagten bezüglich des konkreten Transpor- tes jedenfalls nicht zu erbringen.
- 17 -
f) Als weiteres Beweismittel wurde von der Klägerin der Versicherungs- nachweis vom 20. August 2010 (Urk. 2/4/10a und b) genannt (Urk. 22 S. 2; Urk. 2 S. 8; Urk. 46 S. 9). Was dessen Inhalt anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Es handelt sich dabei um eine all- gemeine Versicherungsdeckung, welche keinen direkten Zusammenhang mit dem Transport vom 17. Dezember 2010 aufweist und über die konkrete Haftung der Beklagten betreffend diesen Transport keinen Beweis zu erbringen vermag (vgl. auch Urk. 47 S. 15). Die Klägerin kann ohnehin keine direkten Ansprüche daraus ableiten. Dass diese Versicherungsdeckung gegenüber der Klägerin nicht wider- rufen wurde (Urk. 46 S. 9), ist ebenfalls unerheblich, da sie wohl auch für die Transporte ab anderen Flughäfen galt, nämlich generell für internationale Trans- porte.
g) Die Klägerin berief sich zum Beweis (Urk. 22 S. 2) auch auf eine Rech- nung vom 31. Dezember 2010 (Urk. 2/4/14 = Urk. 2/26/3), worin die Beklagte der Klägerin für den Transport von 30,5 kg Gold von Zürich nach G._____ (airport vault destination to door) USD 880.-- verrechnete. Diese Rechnung vermag den geforderten strikten Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. Sie belegt einzig die Kosten für den Transport von Zürich nach G._____. Hätte es sich - wie die Kläge- rin stets behauptete - bei dem Transport vom 17. Dezember 2010 um ein "Door- to-door"-Geschäft der Beklagten gehandelt, wären die 30,5 kg Gold, welche nach dem Raub noch in die Schweiz transportiert wurden, ab D._____ verrechnet wor- den, die Rechnung wäre allenfalls wegen der ursprünglich höheren Menge von 54,5 kg etwas tiefer ausgefallen. Eine Rechnung für den Transport der 30,5 kg Gold von D._____ in die Schweiz befindet sich jedoch nicht bei den Akten und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass jedoch für diesen Trans- port offenbar nur die Strecke Zürich-G._____ verrechnet wurde, deutet daraufhin, dass die Beklagte, wie sie geltend machte, auch nur für den Transport ab dem Zielflughafen Zürich verantwortlich war. Da keine weiteren Rechnungen auf Sei- ten der Klägerin als Beweismittel abgenommen wurden (Urk. 22 S. 2) und dies von der Klägerin nicht gerügt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weil zu- dem nicht ausgeführt wurde, ob der Transportpreis wesentlich von der zu trans- portierenden Goldmenge, was eher der Fall sein dürfte (Urk. 18/29b), oder der
- 18 - Länge der Transportstrecke abhängt, könnten aus einem solchen Vergleich oh- nehin keine aussagekräftigen Schlüsse gezogen werden.
h) Die Klägerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass den E-Mails vom
30. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 (Urk. 18/29 a und b) sowie dem Fax vom
4. Januar 2011 (Urk. 18/30) zu entnehmen sei, dass das Restgold unter neuen Bedingungen befördert worden sei (Urk. 17 S. 10). Aus dem Antwortschreiben der Klägerin ergebe sich, dass vorher die Beklagte bereits ab dem E._____-F._____ Vault gehaftet habe (Urk. 17 S. 1; Prot. I S. 7 Ziff. 6; Urk. 46 S. 12 f.). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 15 f.). O._____ von der Klägerin erklärte anlässlich seiner Einvernahme klar, dass das Schreiben vom
4. Januar 2011 (Urk. 18/29b) mit dem Golddiebstahl in Zusammenhang gestan- den sei (Urk. 37 S. 10). Entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 46 S. 13) wurde von der Beklagten ausdrücklich der Begriff "Offerte" verwendet (Urk. 18/29a). Der Interpretation (Urk. 46 S. 12) der Klägerin der E-Mail vom 30. Dezember 2010 (Urk. 18/30) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es geht zu weit anzunehmen, dass die Beklagte eine solche Haftung bestätigt, nur weil sie die Aussage der Klägerin nicht bestritten habe.
i) Die Klägerin behauptete, auch der Umstand, dass sie weiterhin für die Transporte von D._____ nach Zürich die Säcke mit dem Logo, Siegel und den Nummern der Beklagten habe verwenden dürfen, weise daraufhin, dass die Be- klagte weiter für die Ware ab Einlieferung im E._____ in D._____ gehaftet habe (Urk. 17 S. 10; Urk. 46 S. 8 f.). Allein aus diesem Umstand - der im Übrigen für den konkreten Transport bestritten ist (Urk. 53 S. 4) - lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Sie selbst hatte das Gold wohl in diese Säcke verpackt, da niemand von der Beklagten vor Ort war. Wenn es so gewesen wäre, blieb unklar, ob die Klägerin das Einverständnis der Beklagten dazu hatte. Die Beklagte de- mentierte dies (Urk. 53 S. 4 f.). Sie erklärte, dass der Firma "J._____" Säcke und Siegel der Beklagten anvertraut gewesen und bis Ende Oktober 2010 zur Verpa- ckung des Goldes von dieser benutzt worden seien. Nach dem Konkurs der Firma "J._____" habe die Klägerin deren Angestellten, I._____, selbst angestellt.
- 19 - I._____ habe offenbar den Restbestand an Säcken und Siegeln der Beklagten an sich genommen und ohne Kenntnis der Beklagten verwendet (Urk. 53 S. 5). Da zwischen den Parteien unbestrittenermassen vereinbart war, dass die Ware von Zürich zum Zielort nach G._____ transportiert werden sollte, könnte auch dieser Umstand einen Grund für die Verwendung der Verpackung der Beklagten bilden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verpacken von Gold in einen bestimmten Logosack für sich allein keine Haftung zu begründen vermag.
k) Als weiteres Beweismittel wurde von der Klägerin die Einvernahme von O._____ und von M._____ beantragt (Urk. 22 S. 2). Bei O._____ handelt es sich um den Generalbevollmächtigten der Klägerin (Urk. 37 S. 1). Er gab zu Protokoll, dass die Übergabe des Goldes am 17. Dezember 2010 bei E._____ dokumentiert sei. Das Gold sei dort um 11 Uhr morgens übergeben worden. Es sei damals niemand vor Ort gewesen. Sie hätten dann auf den Abflug der F._____-Maschine gewartet (Urk. 37 S. 2). Wenn das Gold im E._____ jeweils eingeliefert worden sei, hätten die F._____ und die E._____-Leute dann das Gold zum Flugzeug ge- bracht. Weiter sei dann die F._____ für das Gold verantwortlich gewesen (Urk. 37 S. 4). Die ursprüngliche Zusicherung von C._____ betreffend die Verantwortung der Beklagten bis G._____ habe gemäss der Bestätigung von M._____ von Au- gust 2010 weiterhin Geltung gehabt. Er sei nie informiert worden, dass diese Zu- sicherung widerrufen worden sei (Urk. 37 S. 5 f.). Nach dem Wechsel von "J._____" zur Klägerin sei die Verantwortung für das Gold vom Zoll bis zum E._____ Vault neu bei ihm gelegen. I._____ habe das dann in seinem Auftrag übernommen (Urk. 37 S. 8). M._____, der Verantwortliche der Beklagten für die Filiale …, erklärte, dass die Beklagte bis Oktober 2010 Goldtransporte im Auftrag der Klägerin durchge- führt habe. Nach Oktober 2010 habe sich die Situation geändert. Sie hätten den Auftrag von der Firma P._____ erhalten, die Transporte neu in Zürich entgegen zu nehmen (Urk. 35 S. 3). Wie nach Oktober 2010 die Übergabe in D._____ vor sich gegangen sei, wisse er nicht. Vor Oktober 2010 sei das Gold an ihren Agen- ten in D._____, "J._____", übergeben worden (Urk. 35 S. 4). Sie hätten die Ver- antwortung ab dem Moment übernommen, in dem ihr Agent die Empfangsbestäti-
- 20 - gung unterschrieben habe (Urk. 35 S. 6). Nach dem Wechsel von "J._____" zur Klägerin sei jedenfalls weder die Beklagte noch ihr Agent mehr für das Gold ver- antwortlich gewesen (Urk. 35 S. 7). Er wisse nicht, was jeweils in D._____ ge- schehen sei und wer dort das Gold der F._____ übergeben habe (Urk. 35 S. 8). Er dementierte, dass die Beklagte dafür verantwortlich gewesen sei. Wenn eine Unterschrift ihres Agenten fehle, könne es nicht so gewesen sein (Urk. 35 S. 8). Die Zusicherung bezüglich Haftung für das zu transportierende Gold vom 4. Au- gust 2010 habe nach dem Wegfall ihres Agenten vor Ort (J._____) keine Gültig- keit mehr gehabt, weil ihr Agent nicht mehr beteiligt gewesen sei (Urk. 35 S. 9). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass O._____ bezüglich der Haftung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin aussagte und M._____ zu Guns- ten der Beklagten. Insbesondere beurteilten die beiden einvernommenen Perso- nen die Zusicherung von August 2010 bezüglich der Haftung der Beklagten unter- schiedlich. Da sich die Aussagen dieser beiden Personen in den entscheidenden Punkten widersprechen, jedoch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, dass die Version von O._____ den Sachverhalt zuverlässiger schildere - da auch er ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat - kann nicht auf seine Aus- sagen abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht geeignet, um den erforderli- chen strikten Beweis zu erbringen.
4. Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Klägerin angerufenen und vom Gericht zugelassenen Beweismittel (Urk. 22 S. 2) allesamt nicht geeig- net sind zu beweisen, dass die Parteien für den Transport vom 17. Dezember 2010 eine Haftung der Beklagten für den Schutz, die Überwachung, die Versiche- rung und den Transport des Goldes ab dessen Einlieferung in den E._____ Vault in D._____ vertraglich vereinbart hatten. Das erforderliche Beweismass wurde vorliegend nicht erreicht. Nach objektiven Gesichtspunkten bestehen erhebliche Zweifel an der Wahrheit der klägerischen Behauptungen. Das Vorliegen der be- haupteten Tatsachen braucht zwar nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist. Aber auch daran
- 21 - mangelt es vorliegend. Da der Hauptbeweis gescheitert ist, braucht der Gegen- beweis nicht erbracht zu werden. Die Klage ist daher abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen durch den Vorderrichter (Dispositivziffern 2 - 6) zu bestätigen (Urk. 47 S. 18). Diese Regelung wurde von den Parteien nicht angefochten und kann daher von der Rechtsmittelinstanz wegen des Verbots der reformatio in peius nicht mehr korrigiert werden (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 24), obwohl sie grundsätz- lich bezüglich der Regelung der Kosten des Berufungsverfahrens NP140020 nicht korrekt ist. Im Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2015 wurde die Vertei- lung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens NP140020 dem Entscheid der Vorinstanz vorbehalten unter der Vorgabe, dass nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden sei (Urk. 55/69 S. 11). Der Vorderrichter hätte somit die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen bemessen müssen; an diese Auffas- sung im Rückweisungsentscheid des Obergerichtes war er grundsätzlich gebun- den. Die von ihm getroffene Lösung entbehrt überdies insbesondere bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung an beide Parteien zulasten der Ge- richtskasse einer gesetzlichen Grundlage. Dieses Vorgehen wurde vom Vorder- richter auch nicht begründet. Wie erwähnt, ist eine Korrektur des Urteilsdispositi- ves von Amtes wegen zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers jedoch ausge- schlossen, so dass es dabei sein Bewenden haben muss.
2. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausserdem hat sie der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich auf Fr. 4'000.-- (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebVo). Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss (Urk. 48 und 49) zu verrechnen.
- 22 - Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss den §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 , 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Sie ist auf Fr. 3'300.-- plus 8% Mehrwertsteur (Fr. 264.--) festzusetzen, also insgesamt Fr. 3'564.--. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 2-6) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'564.-- zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 23 - Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo