Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 3. September 2009 kam es auf der Forchstrasse bei der Endstation Rehalp zwischen dem Kläger und der bei der Beklagten versicherten Autolenkerin C._____ zu einem Auffahrunfall. Das Fahrzeug von C._____ kollidierte mit dem Heck des vor ihr anhaltenden Fahrzeugs des Klägers (Urk. 5/4, Urk. 91). Der Klä- ger macht geltend, er habe durch den Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere ein HWS-Distorsionstrauma) erlitten, die eine Arbeitsunfähigkeit von rund vier Jahren zur Folge gehabt hätten.
E. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Jedoch unterlässt es der Kläger, einen bezifferten Berufungsantrag zu stellen. Er beantragt einzig, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 114 S. 2 und S. 19).
E. 1.2 Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und neu (reformatorisch) entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungs- antrag muss daher – wie ein Rechtsbegehren – in der Regel so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben wer- den kann. Daraus folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 311 N 34, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Auf einen formell mangelhaften Antrag ist dennoch einzutreten,
- 5 - wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).
E. 1.3 Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo die Berufungs- instanz, sollte sie die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet er- achten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen sondern nur kassatorisch entschei- den könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückweisen müsste. Eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage in einem gemäss Art. 125 lit. a und Art. 222 Abs. 3 ZPO beschränkten Verfahren (z.B. zufolge feh- lender Sachlegitimation, Verwirkung des Klageanspruchs, Verjährung, Vernei- nung der Haftung im Grundsatz etc.) abgewiesen worden ist und die Rechts- mittelinstanz diese Frage gegenteilig entscheidet; die Rechtsmittelinstanz bleibt an die in unterer Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden (BK ZPO- Sterchi, N 9b zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34). Eine Rückweisung ist ferner dann geboten, wenn die Berufungsinstanz, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34).
E. 1.4 Im vorliegenden Fall lässt sich ein bezifferter Berufungsantrag auch nicht der Berufungsbegründung entnehmen. Es wird indes kaum unterstellt werden können, der Kläger ziele mit seiner Berufung letztlich auf etwas anderes bzw. auf weniger als auf die Zusprechung der gemäss angefochtenem Entscheid (Urk. 30 S. 2) eingeklagten Fr. 30'000.–. Überdies hat die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2015 auf die Grundsatzfrage der Haftung (Unfallhergang, gesundheitliche Beschwerden und Kausalität) beschränkt und damit das Verfah- ren nicht vollumfänglich durchgeführt. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass zu diesem beschränkten Prozessthema in der Duplikschrift zwei neue Behauptungen eingebracht worden seien. Dem Kläger wurde deshalb Frist angesetzt, sich ledig- lich zu den beiden genannten Noven samt Beilagen zu äussern (Urk. 51 S. 2, S. 4). Auch wurden in der genannten Verfügung lediglich zum Unfallhergang und
- 6 - zur Körperverletzung die zugelassenen Beweismittel bezeichnet, wobei das be- antragte medizinische Sachverständigengutachten zwar zugelassen, in der Folge aber nicht eingeholt wurde (Urk. 51 S. 8). In dieser prozessualen Konstellation ist augenfällig, dass die Berufungsinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage wäre, einen materiellen Entscheid in der Sache selbst zu treffen. Vor einem Sachentscheid müsste durch die Vorinstanz das Verfahren auch zu den weiteren Fragen durchgeführt und diesbezüglich der Sachverhalt festgestellt werden. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
E. 2 Am 6. März 2014 reichte der Kläger Klage und Klagebewilligung mit ob- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und Urk. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2014 begründete der Kläger die Klage (Prot. I S. 6 ff.). Die Beklagte erstattete die Klageantwort schriftlich mit Datum vom
19. August 2014 (Urk. 27). Am 10. November 2014 ging die Replik und am
- 4 -
E. 2.1 Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Kläger rügt mit seiner Berufung sowohl Rechtsverletzungen als auch Mängel in der Sachverhaltsfeststellung.
E. 2.2 Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ihre Überprüfungsbefugnis ist umfassend. Sie ist daher nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bun- desgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
E. 2.3 Zudem prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt auch für die obere kantonale Instanz (BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 19; Seiler, a.a.O., N 492 mit Verweis auf die Recht- sprechung; für die sachliche Zuständigkeit vgl. BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.1.1). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören auch die Anforde- rungen, die an die Klage im Allgemeinen (Müller, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2016, Art. 59 N 81) und an eine Klagenhäufung im Besonderen gestellt werden (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 59 N 76).
- 7 - 3.1 Der Kläger stellte vor Vorinstanz ein einziges Rechtsbegehren über Fr. 30'000.–, wobei er ausdrücklich eine Teilklage erhob und einen Nachklage- vorbehalt anbrachte (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 22 S. 2). Er führte dazu aus, er habe bis heute mindestens folgenden Schaden inkl. Genugtuung(en) erlitten, woran die Beklagte Akontozahlungen von total Fr. 57'000.– geleistet habe (Urk. 22 S. 28):
- Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 212'775.10
- Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00
- Genugtuung Fr. 25'000.00
- Total Fr. 314'131.10 Die Beklagte schulde ihm somit – so der Kläger weiter – mindestens einen Betrag in der Höhe von Fr. 257'131.10. Mit der Teilklage werde lediglich ein Be- trag in der Höhe von Fr. 30'000.– eingeklagt. Das heisse, dass er von der Beklag- ten die Bezahlung eines Teilbetrages in der Höhe von Fr. 30'000.– vom für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbs- und / oder Haushaltsschaden und von der Genugtuung verlange. Der Kläger hielt dafür, zur Subsumtion unter die massgeblichen Bestimmun- gen des materiellen Rechts sei es gemäss neuester bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht notwendig, dass er die Reihenfolge angebe, in welcher verschie- dene Ansprüche, auf die er seine Teilforderung stütze, vom Gericht zu prüfen sei- en. Es genüge, hinreichend substanziiert zu behaupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung bestehe. Das materielle Bundesrecht verlange vom Berechtigten nicht, dass er angebe, worauf die von ihm geforderte Teilzah- lung angerechnet werde. Er beantrage daher die Prüfung der geltend gemachten Forderungen so lange, bis der mit der Teilklage eingeklagte Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.– als begründeter Anspruch erreicht sei und deshalb zugespro- chen werden könne (Urk. 2 S. 28 f.). 3.2 In der Replik bezifferte der Kläger den "[u]nfallkausalen Verdienstausfall für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013" neu mit Fr. 146'220.35 (Urk. 37 S. 44 Ziff. 101). Zudem beantragte der Kläger für eine persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche GPS-Überwachung durch die Be- klagte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 37 S. 54 Ziff. 124). Den
- 8 - ihm bis heute mindestens entstandenen Schaden veranschlagte er neu wie folgt (Urk. 37 S. 57 Ziff. 137 f.):
- Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 146'220.35 (korrigierte Zahlen gemäss Ziff. 101)
- Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 72'229.10
- Genugtuung aus der Körperverletzung Fr. 25'000.00
- Genugtuung aus der widerrechtlichen GPS-Überwachung Fr. 3'000.00
- Total Fr. 250'576.35 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 246'439.45 Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von Fr. 57'000.– an den Gesamtschaden schulde die Beklagte dem Kläger damit mindestens einen Betrag von Fr. 193'576.35. 4.1 Die Teilklage stellt erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 13. Mai 2002, publiziert in: ZR 102 [2003] Nr. 45 mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom
18. Oktober 2016 ist immer dann, wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen den- selben Schuldner in einer Klage gehäuft werden, davon aber bloss ein Teil einge- klagt wird, in der Klage zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in wel- chem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, so dass dank dieser Präzisierungen keine – unter der Geltung der ZPO unzulässige – alterna- tive objektive Klagenhäufung vorliegt. Andernfalls genügt das Rechtsbegehren den Bestimmheitsanforderungen der ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass das materielle Bundesrecht resp. das Erfordernis der Substanzierung keine Präzisierung erheischt (vgl. BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.4; 4A_71/2012 vom 27. November 2012, E. 2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013, E. 4; 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014, E. 5), vermag an dieser prozessualen Voraussetzung der ZPO nichts zu ändern. 4.2 Der Kläger erhebt gestützt auf das Unfallereignis vom 3. September 2009 drei verschiedene Forderungen. Zunächst macht er einen Erwerbsausfall- schaden geltend (Urk. 22 S. 14 ff.). Sodann will er einen Haushaltsschaden er-
- 9 - litten haben (Urk. 22 S. 17 ff.). Schliesslich erhebt er Anspruch auf eine Genugtu- ung infolge Körperverletzung (Urk. 22 S. 22 f.). Diese Forderungen sind zwar alle auf das gleiche haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen. Sie betreffen aber unterschiedliche Lebenssachverhalte, weshalb es um drei separate, eigenstän- dige Ansprüche geht. Der Erwerbsausfallschaden beschlägt die wirtschaftlichen Folgen der Erwerbsunfähigkeit und entspricht der Differenz zwischen dem Vali- deneinkommen und dem Invalideneinkommen (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 456, N 514 und N 533). Der Haushaltsschaden besteht im wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Validenhaushalt entsteht (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 889). Die Genugtuung gemäss Art. 47 OR will einen immateriellen Personenschaden bzw. eine immaterielle Unbill bei Tötung oder Körperverletzung ausgleichen (ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 47/49 OR N 107, Art. 47 OR N 4). Zudem leitet der Kläger aus einer "widerrechtlichen GPS- Überwachung" einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR infolge Ver- letzung seiner Persönlichkeit ab (Urk. 37 S. 53 f.). Der Kläger begründete alle die- se Schadenspositionen denn auch separat. Bei gleichzeitiger Geltendmachung dieser Ansprüche liegt daher – wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall – eine objektive Klagenhäufung vor. 4.3 Der Kläger erhebt ausdrücklich eine Teilklage, d.h. er klagt nicht alle (vier) Ansprüche kumulativ in ihrem vollem Umfang ein. Zur Reihenfolge, in der die Ansprüche vom Gericht zu prüfen sind, äussert er sich nicht, weil er der Auf- fassung ist, das materielle Bundesrecht verlange eine solche Präzisierung nicht. Ein solches Bestimmtheitsgebot ergibt sich nach der Rechtsprechung aber aus dem massgebenden Prozessrecht (ZPO). Lässt der Kläger offen, welchen Teil je- des der Ansprüche er in welcher Reihenfolge fordert bzw. auf welche Positionen die mit der Teilklage gesamthaft eingeklagte Summe (Fr. 30'000.–) in welcher Höhe zu verteilen ist, stellt er es dem Gericht anheim, welchen Anspruch in welcher Höhe es als eingeklagt (und daher als zu beurteilen) erachten will. Darin ist eine unzulässige alternative objektive Klagenhäufung zu sehen (BGer 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016, E. 5.3.3).
- 10 -
E. 5 Der vom Bundesgericht gefällte Leitentscheid 4A_99/2016 vom 18. Okto- ber 2016 betraf eine von der I. Zivilkammer beurteilte arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.–, in welcher die kantonalen Instanzen ge- mäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hatten. Im (vom Bundesgericht aufgehobenen) Urteil wies die Kammer im Sinne einer Eventualbegründung ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger bei unklarem oder unvollständigem Sachvortrag durch entsprechende Fragen Gele- genheit zur Klarstellung und Ergänzung einzuräumen gewesen wäre (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO), zumal der Prozess von der sozialen Untersuchungs- maxime beherrscht werde (OGer ZH LA150011 vom 11. Januar 2016 E. 2.6 S. 8). Darauf ging das Bundesgericht nicht ein, obwohl sich Art. 247 Abs. 1 ZPO nach überwiegender Auffassung auch auf Rechtsbegehren und prozessuale Anträge erstreckt (BK ZPO-Killias, Art. 247 N 12; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 247 N 9; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 4). Umso weniger ist dem (anwaltlich vertretenen) Kläger im vorliegenden Prozess, der nicht von der sozialen Untersuchungsmaxime, aber immerhin von der Ver- handlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht beherrscht wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), Gelegenheit einzuräumen, seine Anträge auf dem Wege der Klageänderung in ein kumulatives oder eventuelles Verhältnis zu stellen, um ein Nichteintreten zu verhindern. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat die gerichtliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien selbst im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nur eine sehr ein- geschränkte Tragweite (BGE 141 III 569 E. 2.3.1, BGer 4A_375 / 2015 vom
26. Januar 2016, E. 7.1 mit Hinweisen).
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 7. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 5'160.25 Gutachten Fr. 1'317.60 Gutachten
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm ge- leisteten Vorschüssen verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8% für Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 114 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Er- gänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer- zusatz zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 121 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 8. März 2016 sei zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.
- Am 3. September 2009 kam es auf der Forchstrasse bei der Endstation Rehalp zwischen dem Kläger und der bei der Beklagten versicherten Autolenkerin C._____ zu einem Auffahrunfall. Das Fahrzeug von C._____ kollidierte mit dem Heck des vor ihr anhaltenden Fahrzeugs des Klägers (Urk. 5/4, Urk. 91). Der Klä- ger macht geltend, er habe durch den Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere ein HWS-Distorsionstrauma) erlitten, die eine Arbeitsunfähigkeit von rund vier Jahren zur Folge gehabt hätten.
- Am 6. März 2014 reichte der Kläger Klage und Klagebewilligung mit ob- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und Urk. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2014 begründete der Kläger die Klage (Prot. I S. 6 ff.). Die Beklagte erstattete die Klageantwort schriftlich mit Datum vom
- August 2014 (Urk. 27). Am 10. November 2014 ging die Replik und am - 4 -
- Februar 2015 die Duplik ein (Urk. 27, Urk. 47). Mit Verfügung vom 21. April 2015 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema vorerst auf die Frage der Haftung und setzte dem Kläger Frist an, um sich zu zwei Noven zu äussern; zu- gleich wurde die Beweisverfügung erlassen (Urk. 51). Nach Einholung eines un- fallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens (Urk. 91 und Urk. 92) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 8. März 2016 ab (Urk. 110 = Urk. 115).
- Gegen das ihm am 15. März 2016 zugestellte Urteil führt der Kläger mit Eingabe vom 29. April 2016, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 2. Mai 2016, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 111, Urk. 114). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– leistete er rechtzeitig (Urk. 118, Urk. 119). Die Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 5. August 2016 (Urk. 121). Diese wurde dem Kläger am 12. August 2016 zu- gestellt (Urk. 122, Urk. 123). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt. II. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Jedoch unterlässt es der Kläger, einen bezifferten Berufungsantrag zu stellen. Er beantragt einzig, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 114 S. 2 und S. 19). 1.2 Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und neu (reformatorisch) entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungs- antrag muss daher – wie ein Rechtsbegehren – in der Regel so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben wer- den kann. Daraus folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 311 N 34, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Auf einen formell mangelhaften Antrag ist dennoch einzutreten, - 5 - wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). 1.3 Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo die Berufungs- instanz, sollte sie die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet er- achten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen sondern nur kassatorisch entschei- den könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückweisen müsste. Eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage in einem gemäss Art. 125 lit. a und Art. 222 Abs. 3 ZPO beschränkten Verfahren (z.B. zufolge feh- lender Sachlegitimation, Verwirkung des Klageanspruchs, Verjährung, Vernei- nung der Haftung im Grundsatz etc.) abgewiesen worden ist und die Rechts- mittelinstanz diese Frage gegenteilig entscheidet; die Rechtsmittelinstanz bleibt an die in unterer Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden (BK ZPO- Sterchi, N 9b zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34). Eine Rückweisung ist ferner dann geboten, wenn die Berufungsinstanz, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34). 1.4 Im vorliegenden Fall lässt sich ein bezifferter Berufungsantrag auch nicht der Berufungsbegründung entnehmen. Es wird indes kaum unterstellt werden können, der Kläger ziele mit seiner Berufung letztlich auf etwas anderes bzw. auf weniger als auf die Zusprechung der gemäss angefochtenem Entscheid (Urk. 30 S. 2) eingeklagten Fr. 30'000.–. Überdies hat die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2015 auf die Grundsatzfrage der Haftung (Unfallhergang, gesundheitliche Beschwerden und Kausalität) beschränkt und damit das Verfah- ren nicht vollumfänglich durchgeführt. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass zu diesem beschränkten Prozessthema in der Duplikschrift zwei neue Behauptungen eingebracht worden seien. Dem Kläger wurde deshalb Frist angesetzt, sich ledig- lich zu den beiden genannten Noven samt Beilagen zu äussern (Urk. 51 S. 2, S. 4). Auch wurden in der genannten Verfügung lediglich zum Unfallhergang und - 6 - zur Körperverletzung die zugelassenen Beweismittel bezeichnet, wobei das be- antragte medizinische Sachverständigengutachten zwar zugelassen, in der Folge aber nicht eingeholt wurde (Urk. 51 S. 8). In dieser prozessualen Konstellation ist augenfällig, dass die Berufungsinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage wäre, einen materiellen Entscheid in der Sache selbst zu treffen. Vor einem Sachentscheid müsste durch die Vorinstanz das Verfahren auch zu den weiteren Fragen durchgeführt und diesbezüglich der Sachverhalt festgestellt werden. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 2.1 Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Kläger rügt mit seiner Berufung sowohl Rechtsverletzungen als auch Mängel in der Sachverhaltsfeststellung. 2.2 Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ihre Überprüfungsbefugnis ist umfassend. Sie ist daher nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bun- desgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 2.3 Zudem prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt auch für die obere kantonale Instanz (BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 19; Seiler, a.a.O., N 492 mit Verweis auf die Recht- sprechung; für die sachliche Zuständigkeit vgl. BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.1.1). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören auch die Anforde- rungen, die an die Klage im Allgemeinen (Müller, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2016, Art. 59 N 81) und an eine Klagenhäufung im Besonderen gestellt werden (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 59 N 76). - 7 - 3.1 Der Kläger stellte vor Vorinstanz ein einziges Rechtsbegehren über Fr. 30'000.–, wobei er ausdrücklich eine Teilklage erhob und einen Nachklage- vorbehalt anbrachte (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 22 S. 2). Er führte dazu aus, er habe bis heute mindestens folgenden Schaden inkl. Genugtuung(en) erlitten, woran die Beklagte Akontozahlungen von total Fr. 57'000.– geleistet habe (Urk. 22 S. 28): - Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 212'775.10 - Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00 - Genugtuung Fr. 25'000.00 - Total Fr. 314'131.10 Die Beklagte schulde ihm somit – so der Kläger weiter – mindestens einen Betrag in der Höhe von Fr. 257'131.10. Mit der Teilklage werde lediglich ein Be- trag in der Höhe von Fr. 30'000.– eingeklagt. Das heisse, dass er von der Beklag- ten die Bezahlung eines Teilbetrages in der Höhe von Fr. 30'000.– vom für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbs- und / oder Haushaltsschaden und von der Genugtuung verlange. Der Kläger hielt dafür, zur Subsumtion unter die massgeblichen Bestimmun- gen des materiellen Rechts sei es gemäss neuester bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht notwendig, dass er die Reihenfolge angebe, in welcher verschie- dene Ansprüche, auf die er seine Teilforderung stütze, vom Gericht zu prüfen sei- en. Es genüge, hinreichend substanziiert zu behaupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung bestehe. Das materielle Bundesrecht verlange vom Berechtigten nicht, dass er angebe, worauf die von ihm geforderte Teilzah- lung angerechnet werde. Er beantrage daher die Prüfung der geltend gemachten Forderungen so lange, bis der mit der Teilklage eingeklagte Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.– als begründeter Anspruch erreicht sei und deshalb zugespro- chen werden könne (Urk. 2 S. 28 f.). 3.2 In der Replik bezifferte der Kläger den "[u]nfallkausalen Verdienstausfall für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013" neu mit Fr. 146'220.35 (Urk. 37 S. 44 Ziff. 101). Zudem beantragte der Kläger für eine persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche GPS-Überwachung durch die Be- klagte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 37 S. 54 Ziff. 124). Den - 8 - ihm bis heute mindestens entstandenen Schaden veranschlagte er neu wie folgt (Urk. 37 S. 57 Ziff. 137 f.): - Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 146'220.35 (korrigierte Zahlen gemäss Ziff. 101) - Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 72'229.10 - Genugtuung aus der Körperverletzung Fr. 25'000.00 - Genugtuung aus der widerrechtlichen GPS-Überwachung Fr. 3'000.00 - Total Fr. 250'576.35 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 246'439.45 Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von Fr. 57'000.– an den Gesamtschaden schulde die Beklagte dem Kläger damit mindestens einen Betrag von Fr. 193'576.35. 4.1 Die Teilklage stellt erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 13. Mai 2002, publiziert in: ZR 102 [2003] Nr. 45 mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom
- Oktober 2016 ist immer dann, wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen den- selben Schuldner in einer Klage gehäuft werden, davon aber bloss ein Teil einge- klagt wird, in der Klage zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in wel- chem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, so dass dank dieser Präzisierungen keine – unter der Geltung der ZPO unzulässige – alterna- tive objektive Klagenhäufung vorliegt. Andernfalls genügt das Rechtsbegehren den Bestimmheitsanforderungen der ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass das materielle Bundesrecht resp. das Erfordernis der Substanzierung keine Präzisierung erheischt (vgl. BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.4; 4A_71/2012 vom 27. November 2012, E. 2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013, E. 4; 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014, E. 5), vermag an dieser prozessualen Voraussetzung der ZPO nichts zu ändern. 4.2 Der Kläger erhebt gestützt auf das Unfallereignis vom 3. September 2009 drei verschiedene Forderungen. Zunächst macht er einen Erwerbsausfall- schaden geltend (Urk. 22 S. 14 ff.). Sodann will er einen Haushaltsschaden er- - 9 - litten haben (Urk. 22 S. 17 ff.). Schliesslich erhebt er Anspruch auf eine Genugtu- ung infolge Körperverletzung (Urk. 22 S. 22 f.). Diese Forderungen sind zwar alle auf das gleiche haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen. Sie betreffen aber unterschiedliche Lebenssachverhalte, weshalb es um drei separate, eigenstän- dige Ansprüche geht. Der Erwerbsausfallschaden beschlägt die wirtschaftlichen Folgen der Erwerbsunfähigkeit und entspricht der Differenz zwischen dem Vali- deneinkommen und dem Invalideneinkommen (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 456, N 514 und N 533). Der Haushaltsschaden besteht im wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Validenhaushalt entsteht (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 889). Die Genugtuung gemäss Art. 47 OR will einen immateriellen Personenschaden bzw. eine immaterielle Unbill bei Tötung oder Körperverletzung ausgleichen (ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 47/49 OR N 107, Art. 47 OR N 4). Zudem leitet der Kläger aus einer "widerrechtlichen GPS- Überwachung" einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR infolge Ver- letzung seiner Persönlichkeit ab (Urk. 37 S. 53 f.). Der Kläger begründete alle die- se Schadenspositionen denn auch separat. Bei gleichzeitiger Geltendmachung dieser Ansprüche liegt daher – wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall – eine objektive Klagenhäufung vor. 4.3 Der Kläger erhebt ausdrücklich eine Teilklage, d.h. er klagt nicht alle (vier) Ansprüche kumulativ in ihrem vollem Umfang ein. Zur Reihenfolge, in der die Ansprüche vom Gericht zu prüfen sind, äussert er sich nicht, weil er der Auf- fassung ist, das materielle Bundesrecht verlange eine solche Präzisierung nicht. Ein solches Bestimmtheitsgebot ergibt sich nach der Rechtsprechung aber aus dem massgebenden Prozessrecht (ZPO). Lässt der Kläger offen, welchen Teil je- des der Ansprüche er in welcher Reihenfolge fordert bzw. auf welche Positionen die mit der Teilklage gesamthaft eingeklagte Summe (Fr. 30'000.–) in welcher Höhe zu verteilen ist, stellt er es dem Gericht anheim, welchen Anspruch in welcher Höhe es als eingeklagt (und daher als zu beurteilen) erachten will. Darin ist eine unzulässige alternative objektive Klagenhäufung zu sehen (BGer 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016, E. 5.3.3). - 10 -
- Der vom Bundesgericht gefällte Leitentscheid 4A_99/2016 vom 18. Okto- ber 2016 betraf eine von der I. Zivilkammer beurteilte arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.–, in welcher die kantonalen Instanzen ge- mäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hatten. Im (vom Bundesgericht aufgehobenen) Urteil wies die Kammer im Sinne einer Eventualbegründung ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger bei unklarem oder unvollständigem Sachvortrag durch entsprechende Fragen Gele- genheit zur Klarstellung und Ergänzung einzuräumen gewesen wäre (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO), zumal der Prozess von der sozialen Untersuchungs- maxime beherrscht werde (OGer ZH LA150011 vom 11. Januar 2016 E. 2.6 S. 8). Darauf ging das Bundesgericht nicht ein, obwohl sich Art. 247 Abs. 1 ZPO nach überwiegender Auffassung auch auf Rechtsbegehren und prozessuale Anträge erstreckt (BK ZPO-Killias, Art. 247 N 12; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 247 N 9; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 4). Umso weniger ist dem (anwaltlich vertretenen) Kläger im vorliegenden Prozess, der nicht von der sozialen Untersuchungsmaxime, aber immerhin von der Ver- handlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht beherrscht wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), Gelegenheit einzuräumen, seine Anträge auf dem Wege der Klageänderung in ein kumulatives oder eventuelles Verhältnis zu stellen, um ein Nichteintreten zu verhindern. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat die gerichtliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien selbst im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nur eine sehr ein- geschränkte Tragweite (BGE 141 III 569 E. 2.3.1, BGer 4A_375 / 2015 vom
- Januar 2016, E. 7.1 mit Hinweisen).
- Auf die Klage des Klägers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 11 - Es wird beschlossen:
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 7. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160019-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 7. Dezember 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 8. März 2016 (FV140074-L)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.– zu- züglich Zins zu 5% seit dem 03. September 2009 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts,
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuerzusatz (inkl. Kosten der Klagebewilligung) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 115):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 die Barauslagen betragen: Fr. 5'160.25 Gutachten Fr. 1'317.60 Gutachten
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm ge- leisteten Vorschüssen verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8% für Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 114 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Er- gänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer- zusatz zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 121 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 8. März 2016 sei zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers." Erwägungen: I.
1. Am 3. September 2009 kam es auf der Forchstrasse bei der Endstation Rehalp zwischen dem Kläger und der bei der Beklagten versicherten Autolenkerin C._____ zu einem Auffahrunfall. Das Fahrzeug von C._____ kollidierte mit dem Heck des vor ihr anhaltenden Fahrzeugs des Klägers (Urk. 5/4, Urk. 91). Der Klä- ger macht geltend, er habe durch den Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere ein HWS-Distorsionstrauma) erlitten, die eine Arbeitsunfähigkeit von rund vier Jahren zur Folge gehabt hätten.
2. Am 6. März 2014 reichte der Kläger Klage und Klagebewilligung mit ob- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und Urk. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2014 begründete der Kläger die Klage (Prot. I S. 6 ff.). Die Beklagte erstattete die Klageantwort schriftlich mit Datum vom
19. August 2014 (Urk. 27). Am 10. November 2014 ging die Replik und am
- 4 -
5. Februar 2015 die Duplik ein (Urk. 27, Urk. 47). Mit Verfügung vom 21. April 2015 beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema vorerst auf die Frage der Haftung und setzte dem Kläger Frist an, um sich zu zwei Noven zu äussern; zu- gleich wurde die Beweisverfügung erlassen (Urk. 51). Nach Einholung eines un- fallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens (Urk. 91 und Urk. 92) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 8. März 2016 ab (Urk. 110 = Urk. 115).
3. Gegen das ihm am 15. März 2016 zugestellte Urteil führt der Kläger mit Eingabe vom 29. April 2016, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 2. Mai 2016, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 111, Urk. 114). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– leistete er rechtzeitig (Urk. 118, Urk. 119). Die Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 5. August 2016 (Urk. 121). Diese wurde dem Kläger am 12. August 2016 zu- gestellt (Urk. 122, Urk. 123). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt. II. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Jedoch unterlässt es der Kläger, einen bezifferten Berufungsantrag zu stellen. Er beantragt einzig, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 114 S. 2 und S. 19). 1.2 Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und neu (reformatorisch) entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungs- antrag muss daher – wie ein Rechtsbegehren – in der Regel so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben wer- den kann. Daraus folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 311 N 34, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Auf einen formell mangelhaften Antrag ist dennoch einzutreten,
- 5 - wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). 1.3 Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort aus, wo die Berufungs- instanz, sollte sie die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet er- achten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen sondern nur kassatorisch entschei- den könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückweisen müsste. Eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage in einem gemäss Art. 125 lit. a und Art. 222 Abs. 3 ZPO beschränkten Verfahren (z.B. zufolge feh- lender Sachlegitimation, Verwirkung des Klageanspruchs, Verjährung, Vernei- nung der Haftung im Grundsatz etc.) abgewiesen worden ist und die Rechts- mittelinstanz diese Frage gegenteilig entscheidet; die Rechtsmittelinstanz bleibt an die in unterer Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden (BK ZPO- Sterchi, N 9b zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34). Eine Rückweisung ist ferner dann geboten, wenn die Berufungsinstanz, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 34). 1.4 Im vorliegenden Fall lässt sich ein bezifferter Berufungsantrag auch nicht der Berufungsbegründung entnehmen. Es wird indes kaum unterstellt werden können, der Kläger ziele mit seiner Berufung letztlich auf etwas anderes bzw. auf weniger als auf die Zusprechung der gemäss angefochtenem Entscheid (Urk. 30 S. 2) eingeklagten Fr. 30'000.–. Überdies hat die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. April 2015 auf die Grundsatzfrage der Haftung (Unfallhergang, gesundheitliche Beschwerden und Kausalität) beschränkt und damit das Verfah- ren nicht vollumfänglich durchgeführt. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass zu diesem beschränkten Prozessthema in der Duplikschrift zwei neue Behauptungen eingebracht worden seien. Dem Kläger wurde deshalb Frist angesetzt, sich ledig- lich zu den beiden genannten Noven samt Beilagen zu äussern (Urk. 51 S. 2, S. 4). Auch wurden in der genannten Verfügung lediglich zum Unfallhergang und
- 6 - zur Körperverletzung die zugelassenen Beweismittel bezeichnet, wobei das be- antragte medizinische Sachverständigengutachten zwar zugelassen, in der Folge aber nicht eingeholt wurde (Urk. 51 S. 8). In dieser prozessualen Konstellation ist augenfällig, dass die Berufungsinstanz im Falle der Gutheissung der Berufung nicht in der Lage wäre, einen materiellen Entscheid in der Sache selbst zu treffen. Vor einem Sachentscheid müsste durch die Vorinstanz das Verfahren auch zu den weiteren Fragen durchgeführt und diesbezüglich der Sachverhalt festgestellt werden. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 2.1 Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Kläger rügt mit seiner Berufung sowohl Rechtsverletzungen als auch Mängel in der Sachverhaltsfeststellung. 2.2 Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ihre Überprüfungsbefugnis ist umfassend. Sie ist daher nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebun- den; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bun- desgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 2.3 Zudem prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dies gilt auch für die obere kantonale Instanz (BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 19; Seiler, a.a.O., N 492 mit Verweis auf die Recht- sprechung; für die sachliche Zuständigkeit vgl. BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.1.1). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören auch die Anforde- rungen, die an die Klage im Allgemeinen (Müller, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2016, Art. 59 N 81) und an eine Klagenhäufung im Besonderen gestellt werden (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 59 N 76).
- 7 - 3.1 Der Kläger stellte vor Vorinstanz ein einziges Rechtsbegehren über Fr. 30'000.–, wobei er ausdrücklich eine Teilklage erhob und einen Nachklage- vorbehalt anbrachte (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 22 S. 2). Er führte dazu aus, er habe bis heute mindestens folgenden Schaden inkl. Genugtuung(en) erlitten, woran die Beklagte Akontozahlungen von total Fr. 57'000.– geleistet habe (Urk. 22 S. 28):
- Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 212'775.10
- Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00
- Genugtuung Fr. 25'000.00
- Total Fr. 314'131.10 Die Beklagte schulde ihm somit – so der Kläger weiter – mindestens einen Betrag in der Höhe von Fr. 257'131.10. Mit der Teilklage werde lediglich ein Be- trag in der Höhe von Fr. 30'000.– eingeklagt. Das heisse, dass er von der Beklag- ten die Bezahlung eines Teilbetrages in der Höhe von Fr. 30'000.– vom für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbs- und / oder Haushaltsschaden und von der Genugtuung verlange. Der Kläger hielt dafür, zur Subsumtion unter die massgeblichen Bestimmun- gen des materiellen Rechts sei es gemäss neuester bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht notwendig, dass er die Reihenfolge angebe, in welcher verschie- dene Ansprüche, auf die er seine Teilforderung stütze, vom Gericht zu prüfen sei- en. Es genüge, hinreichend substanziiert zu behaupten, dass eine die eingeklagte Summe übersteigende Forderung bestehe. Das materielle Bundesrecht verlange vom Berechtigten nicht, dass er angebe, worauf die von ihm geforderte Teilzah- lung angerechnet werde. Er beantrage daher die Prüfung der geltend gemachten Forderungen so lange, bis der mit der Teilklage eingeklagte Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.– als begründeter Anspruch erreicht sei und deshalb zugespro- chen werden könne (Urk. 2 S. 28 f.). 3.2 In der Replik bezifferte der Kläger den "[u]nfallkausalen Verdienstausfall für die Periode 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013" neu mit Fr. 146'220.35 (Urk. 37 S. 44 Ziff. 101). Zudem beantragte der Kläger für eine persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche GPS-Überwachung durch die Be- klagte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 37 S. 54 Ziff. 124). Den
- 8 - ihm bis heute mindestens entstandenen Schaden veranschlagte er neu wie folgt (Urk. 37 S. 57 Ziff. 137 f.):
- Erwerbsausfall 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 146'220.35 (korrigierte Zahlen gemäss Ziff. 101)
- Haushaltsschaden 3. September 2009 bis 31. Dezember 2013 Fr. 76'356.00 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 72'229.10
- Genugtuung aus der Körperverletzung Fr. 25'000.00
- Genugtuung aus der widerrechtlichen GPS-Überwachung Fr. 3'000.00
- Total Fr. 250'576.35 falls mit SAKE 2010 gerechnet wird Fr. 246'439.45 Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von Fr. 57'000.– an den Gesamtschaden schulde die Beklagte dem Kläger damit mindestens einen Betrag von Fr. 193'576.35. 4.1 Die Teilklage stellt erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 13. Mai 2002, publiziert in: ZR 102 [2003] Nr. 45 mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts 4A_99/2016 vom
18. Oktober 2016 ist immer dann, wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen den- selben Schuldner in einer Klage gehäuft werden, davon aber bloss ein Teil einge- klagt wird, in der Klage zu präzisieren, in welcher Reihenfolge und/oder in wel- chem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, so dass dank dieser Präzisierungen keine – unter der Geltung der ZPO unzulässige – alterna- tive objektive Klagenhäufung vorliegt. Andernfalls genügt das Rechtsbegehren den Bestimmheitsanforderungen der ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dass das materielle Bundesrecht resp. das Erfordernis der Substanzierung keine Präzisierung erheischt (vgl. BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012, E. 1.4; 4A_71/2012 vom 27. November 2012, E. 2; 4A_519/2012 vom 30. April 2013, E. 4; 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014, E. 5), vermag an dieser prozessualen Voraussetzung der ZPO nichts zu ändern. 4.2 Der Kläger erhebt gestützt auf das Unfallereignis vom 3. September 2009 drei verschiedene Forderungen. Zunächst macht er einen Erwerbsausfall- schaden geltend (Urk. 22 S. 14 ff.). Sodann will er einen Haushaltsschaden er-
- 9 - litten haben (Urk. 22 S. 17 ff.). Schliesslich erhebt er Anspruch auf eine Genugtu- ung infolge Körperverletzung (Urk. 22 S. 22 f.). Diese Forderungen sind zwar alle auf das gleiche haftungsbegründende Ereignis zurückzuführen. Sie betreffen aber unterschiedliche Lebenssachverhalte, weshalb es um drei separate, eigenstän- dige Ansprüche geht. Der Erwerbsausfallschaden beschlägt die wirtschaftlichen Folgen der Erwerbsunfähigkeit und entspricht der Differenz zwischen dem Vali- deneinkommen und dem Invalideneinkommen (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 456, N 514 und N 533). Der Haushaltsschaden besteht im wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Validenhaushalt entsteht (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 889). Die Genugtuung gemäss Art. 47 OR will einen immateriellen Personenschaden bzw. eine immaterielle Unbill bei Tötung oder Körperverletzung ausgleichen (ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 47/49 OR N 107, Art. 47 OR N 4). Zudem leitet der Kläger aus einer "widerrechtlichen GPS- Überwachung" einen Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR infolge Ver- letzung seiner Persönlichkeit ab (Urk. 37 S. 53 f.). Der Kläger begründete alle die- se Schadenspositionen denn auch separat. Bei gleichzeitiger Geltendmachung dieser Ansprüche liegt daher – wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall – eine objektive Klagenhäufung vor. 4.3 Der Kläger erhebt ausdrücklich eine Teilklage, d.h. er klagt nicht alle (vier) Ansprüche kumulativ in ihrem vollem Umfang ein. Zur Reihenfolge, in der die Ansprüche vom Gericht zu prüfen sind, äussert er sich nicht, weil er der Auf- fassung ist, das materielle Bundesrecht verlange eine solche Präzisierung nicht. Ein solches Bestimmtheitsgebot ergibt sich nach der Rechtsprechung aber aus dem massgebenden Prozessrecht (ZPO). Lässt der Kläger offen, welchen Teil je- des der Ansprüche er in welcher Reihenfolge fordert bzw. auf welche Positionen die mit der Teilklage gesamthaft eingeklagte Summe (Fr. 30'000.–) in welcher Höhe zu verteilen ist, stellt er es dem Gericht anheim, welchen Anspruch in welcher Höhe es als eingeklagt (und daher als zu beurteilen) erachten will. Darin ist eine unzulässige alternative objektive Klagenhäufung zu sehen (BGer 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016, E. 5.3.3).
- 10 -
5. Der vom Bundesgericht gefällte Leitentscheid 4A_99/2016 vom 18. Okto- ber 2016 betraf eine von der I. Zivilkammer beurteilte arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.–, in welcher die kantonalen Instanzen ge- mäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hatten. Im (vom Bundesgericht aufgehobenen) Urteil wies die Kammer im Sinne einer Eventualbegründung ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger bei unklarem oder unvollständigem Sachvortrag durch entsprechende Fragen Gele- genheit zur Klarstellung und Ergänzung einzuräumen gewesen wäre (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO), zumal der Prozess von der sozialen Untersuchungs- maxime beherrscht werde (OGer ZH LA150011 vom 11. Januar 2016 E. 2.6 S. 8). Darauf ging das Bundesgericht nicht ein, obwohl sich Art. 247 Abs. 1 ZPO nach überwiegender Auffassung auch auf Rechtsbegehren und prozessuale Anträge erstreckt (BK ZPO-Killias, Art. 247 N 12; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2016, Art. 247 N 9; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 4). Umso weniger ist dem (anwaltlich vertretenen) Kläger im vorliegenden Prozess, der nicht von der sozialen Untersuchungsmaxime, aber immerhin von der Ver- handlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht beherrscht wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), Gelegenheit einzuräumen, seine Anträge auf dem Wege der Klageänderung in ein kumulatives oder eventuelles Verhältnis zu stellen, um ein Nichteintreten zu verhindern. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat die gerichtliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien selbst im Bereich des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nur eine sehr ein- geschränkte Tragweite (BGE 141 III 569 E. 2.3.1, BGer 4A_375 / 2015 vom
26. Januar 2016, E. 7.1 mit Hinweisen).
6. Auf die Klage des Klägers ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss wird der Kläger für beide Instanzen kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 7. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo