Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Verwaltungsreglement wurde gleichzeitig mit der Begründungser- klärung erlassen. Es ist für die Stockwerkeigentümer, deren Rechtsnachfolger und sonstigen Berechtigten verbindlich.
25. Beschlussfassung. Zur Beschlussfassung sämtlicher Geschäfte in der gemeinschaftli- chen Angelegenheit bedarf es der Einstimmigkeit. Im Falle der Uneinigkeit wird als Schiedsrichter eine Experte des Hauseigentümer- Verbandes zugezogen, dessen Entscheid von den Parteien als rechtsverbindlich ak- zeptiert wird.
- 4 - Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan nur: die Klägerin) ist die STWEG, vertreten durch ihren Verwalter C._____, den Sohn von E._____ (vgl. act. 26). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan nur: der Beklagte) ist der Eigentümer der Stockwerkeinheit, die die Wohnung im Obergeschoss/Dachgeschoss umfasst (nachfolgend: Einheit OG), und als solcher Mitglied der Klägerin. Er erwarb seine Einheit mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2013 von den Erben F._____ (vgl. act. 16A/2). Er bewohnte seine Wohnung allerdings nie und versuchte sie zu ver- äussern; Kaufinteressent im Jahr 2014 war ein G._____ (vgl. auch act. 4/20 und 16/9).
E. 1.2 1.2.1 In der Berufungsschrift trägt die Klägerin vor, die Frage, warum es zu keinem Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Reglementes gekommen sei, sei erst gegen Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgekommen, und zwar durch die Richterin. Die Parteien hätten dazu nur noch kurz Stellung nehmen können. Im angefochtenen Entscheid würden nun Erwägungen zu diesem Verfah- ren direkt entscheidrelevant in den Vordergrund gestellt. Das zwinge sie zu einer ausführlichen Stellungnahme mit Nennung von Tatsachen, welche nicht in den Rechtsschriften stünden, aber aus den eingelegten Beweisurkunden hervorgin- gen; damit verbindet die Klägerin den Vermerk "Nova gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO" (vgl. act. 32 S. 3).
- 9 - Die Klägerin begründete ihre Klage im heute noch streitigen Umfang im ein- zelgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen damit (vgl. act. 2 und act. 23, dort S. 1-8, S. 16-19), bei sämtlichen geltend gemachten Posten handle es sich um Kosten, welche die Gemeinschaft zu tragen habe; zu Ziffer 25 des Reglements äusserte sie sich nicht näher, wiewohl ihr bzw. ihrem Verwalter dieses Reglement bekannt sein musste und auch war (vgl. act. 4/5: Reglement als Klagebeilage). Zudem wusste die Klägerin seit dem 12. Februar 2015 darum, dass der Beklagte einen Anwendungsfall von Ziffer 25 des Reglementes als gegeben sah (vgl. act. 4/23 und act. 26). Sie musste daher zwangsläufig damit rechnen, dass die Ziff. 25 des Reglements auch im Gerichtsverfahren zum Thema werde, was es nachgerade nahelegte, sich mit diesem Gesichtspunkt zu befassen und als kla- gende Partei die Tatsachen im einzelgerichtlichen Verfahren zu behaupten, wel- che die Klage bzw. die damit geltend gemachte Forderung ebenfalls unter diesem Aspekt stützen. Will die Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nun dar- tun, das sei ihr nicht zumutbar gewesen und/oder, es habe sie überrascht, dass dieses Thema wichtig sein könnte, so erschiene das hilflos. In der Hauptverhandlung konnte sich die Klägerin im Übrigen zu Ziffer 25 des Reglementes äussern und äusserte sich auch (vgl. act. 23 S. 7 f. und S. 16 f.), indem sie dazu Sachverhaltsbehauptungen gemäss ihrer Rechtsauffassung vortrug (vgl. etwa act. 23 S. 7: Der Anspruch ergibt sich daraus, weil die laufen- den Kosten entstanden sind und auch gedeckt werden mussten. Die Kosten sind
– obwohl es keinen Beschluss gibt – gleichwohl entstanden). Dass ihr die Einzel- richterin dabei irgendwelche Zeitbeschränkungen auferlegt hätte, die sie – die Klägerin – daran hinderten, etwas vorzutragen, was sie noch hatte vortragen wol- len, behauptet die Klägerin schliesslich nicht, und aufgrund des Protokolls denn doch mit Fug. Behauptet die Klägerin, es habe im einzelgerichtlichen Verfahren nur noch kurz Stellung zu diesem Thema genommen werden können, so stösst das wenigstens an die Grenze des noch Gehörigen. Der Art. 317 Abs. 1 ZPO bietet der Klägerin jedenfalls keine Handhabe für ein Nachschieben von Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren, die sie dem Einzelgericht nicht vorgetragen hatte (wie z.B. zum Willen von E._____ und von F._____ [in act. 32 S. 6] oder zu dem, was mit dem "EV-Beschluss vom
- 10 - 30.6.2015" beabsichtigt war [vgl. a.a.O., S. 9, ferner S. 10], oder zu Zahlungen des Beklagten ohne Rechnungen [vgl. a.a.O., S. 14 f.]). Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, die neuen Behauptungen ergäben sich aus den dem Einzelgericht vorgelegten Urkunden. Denn – abgesehen davon, dass das so nicht zutrifft (die Klägerin beruft sich z.B. auf E._____ oder auf C._____ als Beweismit- tel für ihre Darstellung [vgl. act. 32 S. 8 oder S. 15]) – beschlägt das nur eine von zwei Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO, die gleichzeitig erfüllt sein müs- sen, damit Noven im Berufungsverfahren noch vorgetragen werden dürfen. So- weit die Klägerin ihren Standpunkt in der Berufung (act. 32, dort S. 3-12) mit Tat- sachenbehauptungen begründet, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetra- gen hat, bleiben diese jedenfalls unbeachtlich, worauf der Beklagte zu Recht ver- weist (vgl. act. 40 S. 6 ff.). Das wird im Folgenden zu berücksichtigen sein.
E. 1.2.2 Der Beklagte hat mit der Berufungsantwort als Beilage act. 41 eingereicht. Diese Beilage wurde von ihm schon als act. 16/A/4 zu den einzelgerichtlichen Ak- ten gegeben. Der Beklagte leitet daraus denn auch nichts Neues ab, sondern verweist auf schon dem Einzelgericht Vorgetragenes (vgl. act. 40 S. 10 und dazu Vi-Prot. [act. 23] S. 10/11). Die Klägerin nahm die Beschwerdeantwort samt Beilage (act. 40 f.) zum An- lass, sich nochmals zu äussern (act. 44). Das in act. 44 Vorgetragene bezieht sich auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 12. Februar 2015 und äussert sich über den Sinn einer Textpassage darin, auf die sich nach richtiger Darstel- lung der Klägerin bereits das angefochtene Urteil bezog (vgl. act. 44 S. 1: mit je- weiliger Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil). Die Klägerin legt in act. 44 dar, dass und wie diese Passage unterschiedlich ausgelegt werden kann, auch "entgegen den Ausführungen … der Vorinstanz", der sich der Beklagte in der Be- rufungsantwort angeschlossen habe (vgl. a.a.O.), und was sie daraus ableitet (a.a.O., S. 1 f.). Das alles hätte bereits mit der Berufungsschrift innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist vorgetragen werden können, erweist sich inso- weit als verspätet und taugt dementsprechend nicht zu einer ergänzenden Be- gründung der Berufung. Im Übrigen gilt "iura novit curia". Soweit in act. 44 zudem unter Verweis auf in der Berufung schon Dargeleg- tes Tatsachen behauptet werden, wie z.B. dazu, weshalb der Verwalter sich auf
- 11 - ein bestimmtes Vorgehen beschränkte (vgl. act. 44 S. 2), bleibt das ohnehin aus den in Ziff. II/1.2.1 erwähnten Gründen unbeachtlich.
2. Die Klägerin beantragte dem Einzelgericht, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'037.40 mit Zins zu 5 % seit 9.7.2015 an sie zu verpflichten. Sie stellte sich dabei – wie vorhin schon kurz angesprochen – im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es handle sich bei allen von ihr eingeklagten Posten um Beitragsforderun- gen, die ihr geschuldet seien. Die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Reglementes komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte sie weder beim Kauf der Einheit OG formkorrekt noch danach anerkannt habe (vgl. auch act. 23 S. 7/8). Der Beklagte stellte sich demgegenüber der Sache nach vor allem auf den Standpunkt, unter den eingeklagten Posten seien auch Aufwendungen er- fasst, die keine Gemeinschaftskosten darstellten, sondern in Wahrung von Inte- ressen des E._____ angefallen seien, der u.a. den Autoabstellplatz für sich bean- spruche. Was vom unter den beanstandeten Posten Verbuchten tatsächlich Ge- meinschaftskosten seien, habe die Klägerin nicht hinreichend substanziert. Sie habe auch Ziffer 25 des Reglementes ausser Acht gelassen, die gelte. Bezahlt worden seien im Übrigen die Kosten, welche unstrittig Gemeinschaftskosten dar- gestellt hätten.
E. 1.3 Im Januar 2015 wurden die Stockwerkeigentümer auf den 12. Februar 2015 zur ordentlichen Eigentümerversammlung in das Büro der STWEG-Verwaltung im Erdgeschoss, A._____ … in B._____ eingeladen (vgl. act. 4/22 [Einladung vom
23. Januar 2015]). Traktandiert waren dabei u.a. die Genehmigung der Neben- kosten 2014 inklusive Kostenverteiler, die Abnahme des Budgets 2015 sowie "Akontozahlungen 2015" (vgl. a.a.O.). Die Nebenkostenabrechnung 2014 (act. 4/14) und das Budget 2015 (act. 4/16) wurden der Einladung beigelegt (vgl. act. 4/22). An der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 12. Februar 2015 nah- men neben dem Verwalter C._____ der Stockwerkeigentümer E._____ sowie Rechtsanwalt H._____ als Vertreter des Beklagten teil (vgl. act. 4/23). Gemäss Protokoll der Versammlung beanstandete der Beklagte bei der Nebenkostenab- rechnung 2014 (vgl. act. 4/14) folgende Posten: Anwaltskosten bzw. Kosten Rechtsberatung 2013 im Betrag von Fr. 2'629.80 und "Umgebung Gärtner" im Be- trag von Fr. 7'060.50 (vgl. act. 4/23). Beim Budget 2015 wurden laut Protokoll des Verwalters C._____ (act. 4/23) die analogen Posten beanstandet (Umgebung Gärtner zu Fr. 5'000.00 und Kosten Rechtsberatung 2014 zu Fr. 4'950.80; vgl. dazu act. 4/16). Der Beklagte begründete das im Wesentlichen damit, dass unter den beanstandeten Posten Aufwendungen verbucht worden seien, die aus- schliesslich bei der Wahrung von Interessen des Stockwerkeigentümers E._____
- 6 - angefallen seien bzw. den Unterhalt auch dessen Gartenbereichs beschlügen (vgl. act. 4/23), also letztlich gar keine Gemeinschaftskosten sind. Bei den Abstimmungen zu den Traktanden Nebenkostenabrechnung 2014 und Budget 2015 stimmte jeweils E._____ zu, der Beklagte dagegen (vgl. act. 4/23). Nach diesen Abstimmungen wies der Vertreter des Beklagten darauf hin, weil es bei beiden Abstimmungen zu keinem einstimmigen Resultat gekom- men sei, sei nach dem für solche Fälle im Reglement Vorgesehenen zu verfah- ren. Die Rückfrage, ob er gedenke, generell nichts an die STWEG-Kosten zu be- zahlen, liess der Beklagte verneinen. Danach liess er nochmals seine Beanstan- dungen hinsichtlich Unterhalt Garten und Anwalts- bzw. Rechtsberatungskosten hervorheben sowie den "Zusatzaufwand Verwaltung" im Budget 2015 im Zusam- menhang mit G._____ (vgl. dazu act. 4/16: Fr. 2'200.-). Für diese Posten werde nichts bezahlt (vgl. a.a.O., S. 2). Weitere Traktanden wurden im Anschluss daran von der Versammlung nicht mehr behandelt, namentlich nicht das Traktandum "Akontozahlungen 2015". C._____ als protokollführender Verwalter hielt im Protokoll vielmehr fest: "Nach diesen Ausführungen ist die Traktandenliste abgearbeitet und die Versammlung schliesst um 14.30 Uhr" (a.a.O.).
E. 1.4 Unbestrittenermassen fand ein Schiedsverfahren gemäss Ziff. 25 Abs. 2 des Reglementes nicht statt (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 15/16 und S. 17). Anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 liess sich hinge- gen der Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses im Namen der Gemeinschaft gegen den Beklagten ermächtigen, unter Beizug eines Rechtsanwalts nach eige- ner Wahl. Der Beklagte wurde wegen Interessenkollision von der Abstimmung ausgeschlossen und die Beschlussfassung erfolgte durch Zustimmung von E._____ (vgl. act. 4/3).
E. 1.5 Gestützt auf die Ermächtigung leitete die Klägerin in der Folge das Schlich- tungsverfahren ein. Eine Rechnung der Verwaltung über die unbestrittenen Pos- ten aus der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 erhielt der Be- klagte nie (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 19), auch nicht nach einer Aufforderung sei- nerseits (vgl. dazu act. 16A/4, 1. Blatt). Den vom Beklagten zu tragenden Betrag
- 7 - aus den unstrittigen Posten der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 fixierten die Parteien in der Schlichtungsverhandlung auf Fr. 13'570.85; der Beklagte überwies diesen der Klägerin schliesslich ohne deren Zahlungsaufforde- rung von sich aus im Dezember 2015 (vgl. act. 23 S. 2 und 19 und dazu act. 16A/4, 1. Blatt).
E. 2 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 (vgl. act. 2 ff.) gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und reichte dabei auch die Klagebewilligung ein, die vom 25. August 2015 datiert (vgl. act. 1). Das Einzelgericht verlangte in der Folge von der Klägerin einen Kostenvorschuss und traf weitere prozessleitende Anordnungen. Der Beklagte reichte anfangs De- zember 2015 seine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (vgl. act. 16). Am
18. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. act. 23 [Vi-Prot. der Haupt- verhandlung]). In dieser wurde auch eine Befragung i.S. des Art. 247 Abs. 1 ZPO durchgeführt. Am 17. März 2016 fällte das Einzelgericht den angefochtenen Ent- scheid (vgl. act. 34 [= act. 27 = act. 33]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Für weitere Einzelheiten zur Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Erwägungen im einzelgerichtlichen Entscheid verwiesen werden.
E. 2.1 Das Einzelgericht schrieb in Dispositivziffer 1 seines Entscheids sein Verfah- ren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos ab, weil der Beklagte in die- sem Umfang die Forderung im unstrittig gebliebenen Umfang beglichen hatte (vgl. vorn Ziff. I/1.5). Im verbleibenden Umfang von Fr. 11'466.55 wies es die Klage in Dispositivziffer 2 ab (vgl. act. 34 S. 14). Mit der Berufung lässt die Klägerin die Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 17. März 2016 unangefochten; sie ficht hin- gegen die Abweisung ihrer Klage in Dispositivziffer 2 des Entscheids vom
17. März 2016 an (vgl. act. 32 S. 2). Darum geht es im Folgenden. Der Klarheit halber ist jedoch vorzumerken, dass die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtlichen Urteils unangefochten blieb. Die im Berufungsverfahren noch strittige Forderung von Fr. 11'466.55 be- steht nach klägerischer Darstellung (vgl. act. 2 S. 7) im Anteil der Einheit OG an gemeinschaftlichen Kosten von insgesamt Fr. 21'841.10, den der Beklagte als
- 12 - Beitragsforderung entsprechend der Wertquote der Einheit OG von 525/1000 zu tragen hat. Laut Klägerin setzt sich der Betrag der geltend gemachten gemein- schaftlichen Kosten von Fr. 21'841.10 aus folgenden Posten zusammen: (1) Fr. 7'060.50 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Umgebung Gärtner", (2) Fr. 2'629.80 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Kosten Rechtsbera- tung 2013", ferner gemäss dem Budget 2015 die dort eingestellten drei Posten (3) "Umgebung/Gärtner" zu Fr. 5'000.--, (4) "Kosten Rechtsberatung 2014" im Betrag von Fr. 4'950.80 und (5) "Aufwand G._____" im Umfang von Fr. 2'200.- (vgl. a.a.O.).
E. 2.2 Die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtskosten durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 3) ist unangefochten geblieben, was der Klarheit halber vorzu- merken ist. Die Bemessung der erstinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht beanstandet (vgl. act. 32), und zwar mit Fug, folgte sie doch den massgebli- chen Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 4 und 11 AnwGebV), weshalb sich
- 27 - hier weiteres erübrigt. Das einzelgerichtliche Kostendispositiv ist somit auch in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Gebv OG festzusetzen, der vollständig unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. dazu Art. 111 ZPO). Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklag- ten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach § 13 Abs. 1-2 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist. Mehrwertsteuer- ersatz wurde keiner verlangt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 1 und 3 unangefochten geblieben ist.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 2, 4 und 5 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'940.-- festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihrer geleisteten Kostenvorschuss be- zogen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.
- 28 -
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 2.2.1 Das Einzelgericht ist vorab auf die Frage eingegangen, welches die Voraus- setzungen sind, um einen Anspruch auf Beitragszahlung erfolgreich geltend ma- chen zu können, und inwieweit diese konkret erfüllt sind (vgl. act. 34 S. 5-7). Die Prämisse, es handle sich bei der geltend gemachten Forderung insgesamt um ei- ne Beitragsforderung – was umstritten ist – liess es dabei ausdrücklich offen bzw. ungeprüft (vgl. a.a.O., S. 6). Das Einzelgericht kam zum Schluss, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Reglement die Jahresrechnung 2014 und das Budget 2015 genehmigen müssen, was nur ein- stimmig möglich sei. An der Versammlung vom 12. Februar 2015 sei kein ent- sprechender Beschluss über die Genehmigung der Nebenkosten 2014 samt Kos- tenverteiler zustande gekommen und ebenso wenig zum Budget 2015. Folglich seien die gemeinschaftlichen Kosten nicht durch einen gültigen Beschluss verteilt worden und es bestehe (vgl. BGer, Urteil 5A_768/2015 vom 25. Januar 2016) keine ziffernmässig bestimmbare Forderung gegenüber dem Beklagten, welche eingeklagt werden könne. Zudem sei die Forderung auch nicht fällig. Die Fälligkeit von Beitragsforde- rung richte sich entweder nach dem Reglement oder nach einem Beschluss der Gemeinschaft. Die Fälligkeit von Vorschussleistungen zuhanden der Gemein- schaftsrechnung sei in Ziffer 17 des Reglementes zwar geregelt, setze indes ein
- 13 - von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigtes Budget voraus; die Fäl- ligkeit von nicht durch Vorschüsse gedeckten Beiträgen könne nur dann gegeben sein, wenn der geschuldete Betrag feststehe, was ebenfalls einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraussetze. Entsprechende Beschlüsse be- stünden gerade nicht.
E. 2.2.2 Das Einzelgericht befasste sich danach einlässlich (vgl. a.a.O., S. 8 ff.) mit der Auffassung der Klägerin, sie sei gleichwohl berechtigt, die Forderung einzu- klagen, weil einerseits die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Regle- mentes (vgl. act. 4/5) keine Anwendung finde und zudem der Beklagte deren An- wendung im Nachgang zur Versammlung verweigert habe (vgl. auch act. 23 S. 17 und dazu act. 26); es handle sich bei Ziffer 25 des Reglements ohnehin um ein Schiedsverfahren, das deshalb nicht zur Anwendung gekommen sei, weil der Be- klagte die Schiedsvereinbarung nicht rechtsgültig übernommen habe. Knapp zusammengefasst erwog das Einzelgericht dazu, das Reglement der Gemeinschaft sowie die darin enthaltene Streitbeilegungsklausel finde auf die Parteien Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Schiedsgutachterklausel handle, wie der Beklagte geltend mache, oder ob es eine Schiedsabrede gemäss Auffassung der Klägerin sei (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Weiter befasst sich das Einzelgericht mit der Frage, welche Auswirkungen das eine und das andere auf sein Verfahren habe, beginnend mit der Annahme, die Streitbeile- gungsklausel betreffe ein Schiedsgutachten (vgl. a.a.O., S. 9-11). Ob ein Schiedsgutachten ein Rechtsverhältnis gestalten könne, namentlich einen Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu ersetzen vermöge, hielt das Einzelgericht für fraglich. Es liess das jedoch offen, denn selbst dann, wenn ei- nem Schiedsgutachter diese Befugnis zugestanden werde, fände ein den Be- schluss der Gemeinschaft ersetzendes Schiedsgutachten nur dann im Prozess Verwendung, wenn dazu entsprechendes vorgetragen und das Gutachten, sofern es vorliege, auch eingereicht worden wäre. Die Klägerin habe nichts von dem un- ternommen um darzulegen, dass ein Beschluss existiere, auf welchen ihre Forde- rung gestützt werden könne. Danach erwog das Einzelgericht sinngemäss, auch die Annahme, bei der Streitbeilegungsklausel handle es sich um eine Schiedsvereinbarung, helfe der
- 14 - Klägerin nichts (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Es gelte die Dispositionsmaxime. Eingeklagt sei von der Klägerin eine Beitragsforderung; es liege m.a.W. eine Klage auf For- derung vor, ohne dass dieser ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft zu Grunde liege. Gemäss Reglement hätte in diesem Fall ein Schiedsrichter angeru- fen werden müssen, der an der Stelle der Parteien zur Jahresrechnung 2014 und zum Budget 2015 einen Entscheid hätte darüber fällen müssen, welcher Stock- werkeigentümer wieviel zu bezahlen habe. Dieser den Beschluss der Gemein- schaft ersetzende Entscheid hätte dann von der unterlegenen Partei gemäss Art. 721m Abs. 2 ZGB angefochten werden können; nicht legitimiert zu einer sol- chen Klage sei allerdings die Gemeinschaft, also die Klägerin. Deren Auffassung, sie habe wegen der Weigerung des Beklagten am Schiedsverfahren teilzuneh- men und aufgrund dessen Einlassung direkt ihre Forderungsklage erheben kön- nen, könne nicht geteilt werden. Da die Klägerin keinen Beschluss anfechte, son- dern eine Forderung geltend mache, greife auch das Argument der Einlassung nicht.
E. 2.3 2.3.1 Mit der Berufung beanstandet die Klägerin in der Sache im Wesentli- chen die Auffassung des Einzelgerichts, die Streitbeilegungsklausel des Regle- ments (Ziffer 25. Abs. 2) gelange zur Anwendung (vgl. act. 32 S. 4 ff.). Sie hält die Klausel für eine Schiedsklausel und an ihrem Standpunkt fest, der Beklagte habe diese Klausel weder mit dem Erwerb der Einheit OG noch danach formkorrekt anerkannt und merkt an, gleiches gölte auch für eine Schiedsgutachterklausel. Sie äussert sich weiter zu dem "diesbezüglich ausgebliebenen Konsens" (vgl. a.a.O., S. 5), zu dem im angefochtenen Urteil nichts stehe, obwohl es um ent- scheidrelevante Tatsachen und Rechtsfragen gehe (vgl. a.a.O.). Die Klägerin wirft dem Einzelgericht zudem Rechtsverweigerung vor, weil es nicht entschieden ha- be, was zu den gemeinschaftlichen Kosten gehöre, sondern die am 12. Februar 2015 "unentschieden gelassenen Streitpunkte … direkt für eine Klageabweisung verwendet" habe (vgl. a.a.O., S. 10), und nimmt dann – über alles gesehen – den Standpunkt ein, es gehe einerseits um die Deckung schon angefallener Ausgaben sowie anderseits um Vorschüsse; beide könne der Verwalter aufgrund des Reg- lementes ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung einziehen (a.a.O., S. 11
- 15 - ff.). Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 habe zudem die Fälligkeit der gesamten Klageforderung bewirkt (vgl. a.a.O., S. 12). Schliesslich legt die Klägerin noch dar, wie sie ihren Eventualantrag ver- standen haben will (a.a.O., S. 13 f.).
E. 2.3.2 Der Beklagte referiert in der Berufungsantwort im Wesentlichen zunächst zum einzelgerichtlichen Urteil aus seiner Sicht (vgl. act. 40 S. 3-6) und hält dieses für zutreffend. Er wirft der Klägerin sodann vor, sich mit den entscheidwesentli- chen Erwägungen nicht ausreichend auseinander zu setzen und versuche mit un- zulässigen Noven, im einzelgerichtlichen Verfahren Versäumtes zu rechtfertigen und nachzuholen, namentlich zum angeblich rechtswirksamen STWEG-Beschluss vom 30. Juni 2015 (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Selbst wenn die Noven zulässig wären, änderte sich am zutreffenden einzelgerichtlichen Ergebnis nichts. Insbesondere der Ausschluss eines von zwei Stockwerkeigentümer wegen angeblicher Befan- genheit bei der Beschlussfassung am 30. Juni 2015 vermöge das Einstimmig- keitserfordernis mitnichten aus den Angeln zu haben (vgl. a.a.O., S. 8). Der Beklagte legt ferner der Sache nach dar (vgl. a.a.O., S. 9), die Klägerin habe es schlicht unterlassen, die eingeklagte Forderung ziffernmässig und mate- riell substanziert zu begründen und zu belegen (vgl. auch a.a.O., S. 7: strittigen Kosten Garten, Rechtsanwalt X._____, G._____) und versuche nun, im nach- hinein den Beschluss vom 30. Juni 2015 als massgebliche Klagegrundlage hinzu- stellen. Entgegen der Klägerin liege es nicht in der Kompetenz des Verwalters, die gemeinschaftlichen Kosten für die Eigentümer verbindlich zu bestimmen; dazu bedürfe es eines einstimmigen Beschlusses.
E. 2.3.3 Es versteht sich von selbst, dass eine knappe Darstellung der Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren, wie hier in den Ziff. II/2.3.1-2, nicht alle Vor- bringen der Parteien in ihren Rechtsschriften des Berufungsverfahrens erwähnt. Im Folgenden werden indessen alle zulässigen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
3. - 3.1 Die Klägerin lässt die einzelgerichtliche Auffassung nicht gelten, Ziffer 25 des Reglementes, welche in gemeinschaftlichen Angelegenheiten einstimmige Beschlüsse der Stockwerkeigentümer verlangt sowie ersatzweise im Abs. 2 eine
- 16 - Streitbeilegungsklausel enthält (act. 4/5), komme zur Anwendung. Sie nimmt den Standpunkt ein, die Klausel komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte das Reglement weder beim Erwerb der Einheit OG noch danach schriftlich anerkannt habe. Sie wirft dem Einzelgericht zudem vor, es habe den Charakter der Streitbei- legungsklausel als Schiedsvereinbarung verkannt. 3.1.1 Das Einzelgericht hat es im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelas- sen, ob es sich bei der Streitbeilegungsklausel entweder um eine Schiedsverein- barung bzw. Schiedsabrede oder aber um die Abrede über ein Schiedsgutachten handelt (vgl. vorn Ziff. II/2.2.2). Und es erachtete die Streitbeilegungsklausel in beiden Varianten aus den gleichen Gründen als anwendbar (vgl. act. 34 S. 9). Dem pflichtet die Klägerin insoweit bei, als sie – richtigerweise – selbst davon ausgeht, dass dann, wenn eine Schiedsgutachterklausel in einem Reglement ste- he, für einen Wohnungskäufer im Wesentlichen dasselbe gelte wie bei einer Schiedsklausel (vgl. act. 32 S. 4 [dort lit. e]). Sind die Gründe, weshalb die Streitbeilegungsklausel zur Anwendung kommt, in beiden Varianten dieselben, erweist sich insoweit eine weitergehende rechtliche Qualifikation der Streitbeilegungsklausel allerdings als unerheblich. Und der Vorwurf der Klägerin an die Adresse des Einzelgerichts geht dementspre- chend an der Sache vorbei. Analoges gilt hinsichtlich der klägerischen Kritik, das Einzelgericht habe nicht entschieden, was zu den gemeinschaftlichen Kosten ge- höre – war das nicht entscheidwesentlich, musste darüber auch nicht befunden werden. Ob es sich hier so verhält, ist im Folgenden noch näher zu prüfen. 3.1.2 Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der An- wendbarkeit der Streitbeilegungsklausel in Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes ein- lässlich und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 34 S. 8-9), wie nachstehend noch genauer zu sehen sein wird. Vorab kann daher auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist dem sodann zu- nächst beizufügen, dass im Kaufvertrag – unter Übernahme dessen, was im Grundbuch verzeichnet ist – auf das Reglement verwiesen wird (vgl. 16A/2, S. 2 [oben]; vgl. ferner etwa act. 4/8 [Grundbuchauszug E._____).
- 17 - Festzuhalten ist sodann, dass sich das Bundesgericht in BGE 142 III 220 einlässlich mit der Frage befasst hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, damit eine statutarische, also in einem Reglement vorgesehene Streitbeile- gungsklausel für den Erwerber eines Miteigentumsanteils bzw. eines Stockwer- keigentumsanteil Anwendung findet. Das Bundesgericht hielt dabei fest, vor dem Inkrafttreten der ZPO habe es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Schiedsabrede bedurft (BGE 142 III 226). Heute genüge es hingegen, dass die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen habe, die den Nachweis durch Text ermögliche (vgl. S. 226/7). Das Bundesgericht verwies hernach auf die heutige Lehre zum IPRG und zur ZPO sowie die aktuelle gesetz- geberische Entwicklung (vgl. E. 3.4.3), gemäss denen reglementarische bzw. sta- tutarische Schiedsklauseln nicht nur die Gründungsmitglieder binden, sondern mit dem Erwerb eines bestehenden Mitgliedschaftsanteils als Rechtsnachfolger eo ipso neue Mitglieder. Ein zusätzliches Zustimmungs- bzw. Formerfordernis sei daher nicht nötig. In E. 3.4.4 hielt das Bundesgericht schliesslich fest, es sei "doch gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern (so implizit Urteil 4P.113/2001 vom 11. Sep- tember 2001 E. 3c/cc)". Dem kann nur beigepflichtet werden und es gilt daher die Ziffer 25 des Reglementes hinsichtlich des Absatzes 2 zum einen für E._____, der es mit dem Begründungsakt erlassen hat, sowie zum anderen für den Beklagten, der durch den Erwerb der Einheit OG in der Rechtsnachfolge von F._____ bzw. dessen Erben als Mitglied in die Gemeinschaft eingetreten ist. Von daher ist es müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass das Regle- ment seine Verbindlichkeit für die Rechtsnachfolger der anfänglichen Mitglieder vorsieht, der Beklagte davon Kenntnis hatte und sich daher in der Eigentümerver- sammlung vom 12. Februar 2015 ausdrücklich auf Ziffer 25 Abs. 2 des Reglemen- tes berief und damit diese Bestimmung ausdrücklich so akzeptiert, wie sie – textlich nachweisbar – vorgegeben war und ist. Um selbst das noch zu erwähnen: Weil es – wie gesehen – für die Anwen- dung von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gar keiner Zustimmung bedurfte, stellt sich die von der Klägerin erst in der Berufung thematisierte Konsensproblematik
- 18 - (vgl. zu den vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin act. 2, act. 23 S. 1-8, S. 16 ff.) zwangsläufig nicht. Und es kann offen gelassen werden, ob eine solche Zu- stimmung überhaupt als Akzept einer Offerte i.S. der Art. 1 f. OR aufgefasst wer- de könnte (was u.a. auch zur Frage führen würde, wer denn die Offerte gestellt hat), oder ob sie nicht vielmehr als einseitiges Rechtsgeschäft (als Element der Beitrittserklärung) zu begreifen wäre. Diesfalls stellte sich ebenfalls keine Dissensproblematik, sondern anderes. Anlass, das hier weiter zu erörtern, besteht allerdings keiner. 3.1.3 Sind die beiden Stockwerkeigentümer der STWEG A._____ … an die Ziffer 25 des Reglementes gebunden, so gelten die Anordnungen dieser Bestimmung per se für die Klägerin, regeln sie doch, zusammen mit den übrigen Bestimmun- gen des Reglementes, insbesondere dessen Ziffer 23, wie die für die Klägerin massgeblichen Beschlüsse gefasst werden müssen und was die Folge davon ist, wenn ein solcher Beschluss nicht zustande kommt: Beschlüsse kommen in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten nur dann zustande, wenn erstens beide Stockwerkeigentümer an der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind und zweitens der Beschluss einstimmig gefasst wird. Damit besteht ein ge- genseitiger Anspruch der zwei Stockwerkeigentümer auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag, wobei bei Uneinigkeit ein Schiedsspruch bestimmt, wem dieser Anspruch zukommt (vgl. auch BGE 142 III 230). Das Einzelgericht hat darauf in seinem Urteil zu Recht hingewiesen. Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. act. 34 S. 11 f., dort insbesondere Erwägung 4). Ergänzend bzw. verdeutlichend ist beizufügen, dass an der STWEG- Versammlung vom 12. Februar 2015 weder über die Abrechnung für das Jahr 2014 noch über den Voranschlag (das Budget) 2015 ein einstimmiger Beschluss gefällt wurde. Die Klägerin hat auch nie behauptet, es sei später von der Eigen- tümerversammlung ein einstimmiger Beschluss gefällt worden, mit dem die Rech- nung 2014 und das Budget 2015 materiell genehmigt wurden, also hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenposten und deren Qualität, gemeinschaftliche Kosten zu sein. Endlich hat sie auch nie behauptet, einer der zwei Eigentümer sei gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes vorgegangen, sondern macht unter Hinweis auf
- 19 - act. 26 (ein Schreiben des Verwalters an den Beklagten) geltend, sie (die STWEG) habe keine Zustimmung des Beklagten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens erhalten (vgl. act. 23 S. 7 und S. 17). Nach dem vorhin Darge- legten war das indessen nicht erforderlich. Zudem kann aus dem Schweigen des Beklagten auf act. 26 keine Verweigerung abgeleitet werden, da der Anspruch auf Zustimmung gemäss Ziffer 25 des Reglementes gar nicht der Gemeinschaft zu- kommt, sondern einzig – und dabei gleichermassen – den zwei Eigentümern, also dem Beklagten und E._____. Letzterer hätte das Verfahren gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes im Übrigen ohne weiteres einleiten können, zumal das gerade seiner Interessenlage entsprach: er stimmte den Anträgen auf Genehmi- gung zu und die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten verletzte seinen Anspruch auf dessen Zustimmung. Anders lag hingegen die Interessenla- ge des Beklagten, der ihr entsprechend – wie schon erwähnt – am 12. Februar 2015 ausdrücklich darauf hinweisen liess, es stehe nun ein Vorgehen gemäss Zif- fer 25 Abs. 2 des Reglementes an. Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern richtig, dass das Einzelgericht zum Schluss gelangte, es sei bislang über die Jahresrechnung 2014 und das Budget (den Voranschlag) 2015 nicht rechtmässig beschlossen worden.
E. 3 Gegen den einzelgerichtlichen Entscheid liess die Klägerin mit Schriftsatz vom
2. Mai 2016 die Berufung erheben (act. 32). In der Folge wurden zunächst die vorinstanzlichen Akten beigezogen, hernach von der Klägerin ein Kostenvor- schuss verlangt und nach dessen Leistung dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Der Beklagte erstattete seine Berufungsantwort (act. 40); deren Doppel wurde der Klägerin mit Brief vom 1. Juli 2016 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, der gesetzlich vorgese- hene Schriftenwechsel sei abgeschlossen (vgl. act. 42). Unaufgefordert liess die Klägerin der Kammer am 14. Juli 2016 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort einreichen (vgl. act. 44). Ein Doppel davon wurde dem Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt, verbunden mit dem Bemerken, der im Schreiben an die Kläge- rin vom 1. Juli 2016 angebrachte Hinweis gelte weiterhin (vgl. act. 45). Die Sache ist nunmehr spruchreif.
- 8 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führen- den Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Be- gründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom
E. 3.2 3.2.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beitragsforderung für gemeinschaftliche Kos- ten der STWEG von einem ihrer Mitglieder verlangt werden kann, grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 34 S. 5 f.). Insbesondere hat das Einzelgericht zu- treffend dargetan, dass die Einforderung von gemeinschaftlichen Kosten deren rechtmässige Verteilung auf die einzelnen Stockwerkeigentümer voraussetzt, was aufgrund des Reglements (act. 4/5, dort Ziffern 19 und 25) und des Gesetzes (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) entsprechende einstimmige Beschlüsse der Stock- werkeigentümergemeinschaft als oberste Gewalt voraussetze. Ein solcher Be- schluss ist – wie gesehen – weder am 12. Februar 2015 hinsichtlich der Jahres- rechnung 2014 und des Voranschlags (des Budgets) 2015 zustand gekommen noch später. Zutreffend ist daher auch die Auffassung des Einzelgerichtes, es feh- le daher an einer ziffernmässig bestimmbaren Forderung gegenüber dem Beklag- ten, welche eingeklagt werden könne, was bereits zur Abweisung der Klage ge-
- 20 - nüge (vgl. act. 34 S. 5-7). Denn es fehlte und fehlt Einmütigkeit der Eigentümer darüber, welchen Umfang die gemeinschaftlichen Kosten genau haben, die sie gemäss dem reglementarischen Verteilschlüssels zu tragen haben. Und es fehlt ebenso an einem Schiedsspruch, der dies festgelegt hätte. Wiederum kann daher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die richtigerweise auch auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_768/2015 vom
25. Januar 2016 verweisen (vgl. dort insbesondere E. 2.2). Offen gelassen werden kann hier im Übrigen, ob dieser Schiedsspruch le- diglich den Beschluss der Eigentümerversammlung ersetzt hätte, der dann hätte angefochten werden können, oder ob die Streitbeilegungsklausel auch einen (gül- tigen) Verzicht auf Anfechtung umfasst, oder ob der Schiedsspruch – um selbst das nicht zu vergessen – nur in einer bindenden schiedsgutachterliche Feststel- lung hätte bestehen können (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1.1., a.E.). Denn darauf kommt es nicht mehr an.
E. 3.2.2 Die Klägerin hält das über alles gesehen für unzutreffend, u.a. mit den Ar- gumenten, die Kosten seien angefallen (vgl. act. 23 S. 7) und der Verteilschlüssel stehe fest, sowie mit dem ausdrücklichen Verweis auf den Beschluss vom 30. Ju- ni 2015 (vgl. act. 32 S. 9 ff.). Denn dieser liefere nach dem Wegfall der Ziffer 25 Abs. 2 des Reglements die überhaupt noch mögliche Grundlage zur Geltendma- chung von Gemeinschaftskostenbeiträgen (a.a.O., S. 9 [lit. b]). Sie verweist zu- dem darauf, dass Ziffer 19 des Reglements der Eigentümerversammlung ohnehin nur diejenigen Verwaltungsverhandlungen vorbehalte, die nach Gesetz oder Be- gründungserklärung oder dem Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegen- heiten gehörten, soweit diese nicht dem Verwalter zugewiesen seien. Zu diesen Verwaltungsverhandlungen der Eigentümerversammlung gehöre eine Genehmi- gung des Budgets (Voranschlages) nicht; im Reglement stehe nicht, das Budget sei von einer Eigentümerversammlung zu genehmigen. Vorschüsse dürfe die Verwaltung gemäss Reglementsziffer 17 anhand des von ihr erstellten Budgets einziehen und die Verwaltung habe ohnehin nicht die Pflicht, die STWEG zu be- vorschussen (vgl. a.a.O., S. 11). Die Argumentation der Klägerin steht auf der unzutreffenden Prämisse, die Streitbeilegungsklausel von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gelte nicht. Sie fällt
- 21 - daher schon insoweit in sich zusammen. Sie erweist sich aber auch sonst als un- zutreffend. Mit dem Beschluss vom 30. Juni 2015 wurde nicht einstimmig, wie es Ziffer 25 Abs. 1 des Reglementes vorsieht, über die Jahresrechnung 2014 befun- den, sondern die Klägerin – bei Ausschluss des Beklagten – ermächtigt, gegen den Beklagten wegen der umstrittenen Beitragsforderung zu klagen. Eine regle- mentskonforme und damit rechtmässige Festsetzung des Umfangs der Gemein- schaftskosten des Jahres 2014 wurde damit offenkundig nicht beschlossen. Es liegt von daher weiterhin eine ziffernmässig nicht bestimmbare Forderung vor. Hinsichtlich des Budgets (Voranschlages) 2015 übergeht die Klägerin mit ih- rer Argumentation, dass gerade sie dieses der Eigentümerversammlung vom
12. Februar 2015 zur Genehmigung vorlegte und damit unübersehbar dartat, sie sei der Auffassung, es bedürfe der Voranschlag – im Einklang mit den gesetzli- chen Bestimmungen und des Reglementes (vgl. dazu Urteil 5A_768/2015 vom
25. Januar 2016, E. 2.2) – dieser Genehmigung, eine Auffassung, der sich der Beklagte anschloss, unter Hinweis darauf, dass nun gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes zu verfahren sei. Denn wäre die Klägerin der Auffassung gewesen, es habe das Budget gar keiner Genehmigung bedurft, hätte sie keine entspre- chende Beschlussfassung zu traktandieren gehabt. Nimmt sie nun heute diesen Standpunkt ein (vgl. act. 32 S. 11), der letztlich darauf hinausläuft, es stehe der Verwaltung bei der Budgeterstellung die Bestimmung dessen zu, was alles ge- meinschaftliche Kosten sind, und die Eigentümerversammlung habe darüber nicht zu befinden, so setzt sie sich damit in einen offensichtlichen Widerspruch zu ih- rem eigenen Tun und ihren eigenen Auffassungen im Zusammenhang mit der Ei- gentümerversammlung vom 12. Februar 2015. Eine logisch nachvollziehbare Be- gründung, welche diesen offensichtlichen Widerspruch zu lösen vermöchte, bietet die Klägerin nicht. Umstände, welche es gestatteten, diesen offenkundigen Wechsel des Standpunkts der rechtlich beratenen Klägerin (vgl. dazu auch act. 4/18) anders als ein "venire contra" i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten, na- mentlich etwa lediglich als Meinungsänderung aufgrund besserer Belehrung, sind folglich nicht dargetan (und mit Fug behauptet die Klägerin das so auch nicht). Die Klägerin hat sich folglich ihre Auffassung entgegenhalten zu lassen, die sie im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung noch vertreten hat. Und es
- 22 - bleibt auch unter diesen Gesichtspunkten beim Ergebnis, zu dem das Einzelge- richt gelangt ist (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1).
E. 3.2.3 Die Klägerin beanstandet schliesslich (vgl. act. 32 S. 11 f., siehe ebenso S. 14 f.) die Auffassung des Einzelgerichts, die Fälligkeit der Beitragsforderungen des Beklagten sei fraglich bzw. nicht gegeben; weil diese nur dann gegeben sei, wenn der geschuldete Betrag feststehe; das sei bei der klägerischen Beitragsfor- derung weder dort gegeben, wo sie sich auf die nicht genehmigte Abrechnung für das Jahr 2014 stütze, noch dort, wo sie sich auf das nicht genehmigte Budget 2015 abstütze (vgl. act. 34 S. 7). Auch das erweist sich allerdings insgesamt als zutreffend, weshalb zur Vermeidung weiterer Wiederholungen erneut auf das an- gefochtene Urteil (dort die Erwägungen IV/2-3) verwiesen werden kann. Ergänzend ist dem noch beizufügen, dass die Traktandenliste der Eigentü- merversammlung vom 12. Februar 2015 auch die Akontozahlungen 2015 (Vor- schüsse) aufführte (vgl. act. 4/22). Zu diesem Traktandum wurde allerdings – wie gesehen – weder etwas beschlossen noch etwas orientiert (vgl. vorn Ziff. I/1.3), obwohl der Beklagte zuvor hatte klarstellen lassen, dass er für die Zahlung der unbestrittenen Posten aufkommen werde (vgl. act. 4/23 S. 3), was es der Verwal- tung immerhin gestützt auf Reglementsziffer 17 gestattet hätte, wenigstens ent- sprechende Akontozahlungen festzusetzen bzw. im Nachgang zur Versammlung in Rechnung zu stellen. Unbestrittenermassen kam es nie dazu (vgl. auch act. 23 S. 19) und die Verwaltung liess unbestimmt, was an Vorschüssen hätte geleistet werden müssen. Die Kritik der Klägerin am einzelgerichtlichen Urteil erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin auf unzulässige Noven stützt (vgl. etwa act. 32 S. 14 f.), die unbeachtlich bleiben (vgl. vorn Ziff. II/1, dort insbes. 1.2.1). Bei diesem Ergebnis ist es an sich müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass etwa im Budget 2015 (vgl. act. 4/16) ein Posten "Aufwand G._____ (Verw.)" aufgeführt ist, der sich auf 2014 angefallene Aufwendungen des Verwalters we- gen Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten des Beklagten G._____ bezieht (vgl. act. 4/19 und dazu auch act. 23 S. 6 und S. 13), welche u.a. eine Bespre- chung von Vater und Sohn CE._____ mit G._____ umfassten. In dieser Bespre-
- 23 - chung wünschte E._____ vom Kaufinteressenten des Beklagten diverse Aner- kennungen zu Benützungsrechten und Kostenaufteilungen (u.a. Parkplatz und Gartenunterhalt), machte ferner geltend, es stehe ihm ein "Exklusivverkaufsrecht" an der OG-Wohnung zu, und wünschte eine von G._____ zu zahlende "Provision" (vgl. act. 4/20). Was es mit diesem "Exklusivverkaufsrecht" des E._____, welches auch zu Provisionen berechtigen soll, genau auf sich hat, kann hier offen gelas- sen werden. Zu konstatieren ist lediglich, dass das Recht von E._____ aus der Klagebeilage act. 4/11 (dort S. 4) abgeleitet wird, einer Art Zusicherung von F._____ an E._____ im Anschluss an eine frühere STWEG-Versammlung, und nicht aus einem Auftrag des Beklagten (der seinerseits festhielt, er habe weder Vater noch Sohn CE._____ beauftragt). Ob dieses "Exklusivverkaufsrecht" ge- genüber den Erben F._____ Rechtsbestand haben konnte (und nicht nur z.B. F._____ gebunden hatte), kann hier offen bleiben; nach der Veräusserung der Einheit OG an den Beklagten scheint gemäss act. 4/11 E._____ ohnehin nur das grundbuchlich vermerkte Vorkaufsrecht zuzustehen. So oder wie auch sonst im- mer erscheint es mehr als fraglich, weshalb Ansprüche des E._____ aus "Exklu- sivverkaufsrecht" usf. gemeinschaftliche Anliegen sein können, und es erübrigt sich insoweit zu fragen, inwieweit die Aufnahme von damit entstandenen Kosten von C._____ in ein Budget gehören, das nach besten Wissen und Gewissen im Interesse beider Eigentümer erstellt wurde und ausschliesslich die Kosten ge- meinsamer Angelegenheiten erfassen darf (a.A. aber wohl act. 32 S. 10). Die vom Beklagten gehegten Zweifel daran erscheinen jedenfalls nicht unbegründet; und insoweit ist der Behauptung der Klägerin, es gehe um Beitragsforderungen, die von Gesetzes wegen unmittelbar mit ihrer Entstehung fällig würden (vgl. a.a.O., S. 12), der Boden entzogen –die blosse Verbuchung und/oder Budgetierung von Kosten unter dem Titel gemeinschaftlicher Kosten begründet solche – wie der Be- klagte zu Recht vermerkt – jedenfalls noch nicht. Das scheint die Klägerin zu übersehen.
E. 3.3 Auch sonst bringt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was das angefochtene Urteil zu erschüttern vermöchte. Es bleibt daher bei der zutreffenden einzelge- richtlichen Auffassung, dass die gültige Beschlussfassung der STWEG A._____ … über die Abrechnung für das Jahr 2014 und das Budget 2015 den Vorgaben
- 24 - von Ziffer 25 des Reglementes zu folgen hatte, sich die klägerische Forderung je- doch nicht auf entsprechend rechtmässige Beschlüsse der Eigentümerversamm- lung zu stützen vermag, ziffernmässig unbestimmbar ist und auch nicht fällig wur- de. Das führt zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – wie schon erwähnt – einzig die Klage- abweisung im Umfang von Fr. 11'466.55 nebst Zins gemäss Dispositivziffer 2 des einzelgerichtlichen Entscheides, welche die Klägerin angefochten hat (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Damit ist die Klägerin vollständig unterlegen. Unangefochten geblie- ben ist im Berufungsverfahren hingegen die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtli- chen Entscheides, in der das einzelgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos abgeschrieben wurde.
2. - 2.1 In den Dispositivziffern 4-5 seines Entscheides hat das Einzelgericht der Klägerin die gesamten Prozesskosten auferlegt, also auch in dem Umfang, in dem es sein Verfahren als gegenstandslos abschrieb. Mit ihren Berufungsanträ- gen 3 und 4 (vgl. act. 32 S. 2) wehrt sich die Klägerin sinngemäss dagegen (vgl. auch a.a.O., S. 13 ff.). Das Einzelgericht hat in seinem Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Parteien, namentlich der Klägerin in act. 2 und act. 23 (Vi-Prot., dort S. 1-8, S. 16- 19), im Wesentlichen erwogen, die Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklag- ten sei entgegen der ihm vorgetragenen Auffassung der Klägerin keine Klagean- erkennung gewesen. Die Zahlung habe zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im entsprechenden Umfang geführt (vgl. act. 34 S. 4 f. und S. 13). Es sei daher zu prüfen, welche Partei Anlass zur Klage im Umfang dieser Fr. 13'570.85 gegeben habe. Der Beklagte habe die unstrittigen Posten der Jahresrechnung 2014 und des Budgets 2015 schon am 12. Februar 2015 anerkannt und damit schon lange vor der Rechtshängigkeit der Klage dargetan, dass er diese bezahlen möchte. Ei-
- 25 - ne Rechnung dafür habe er indessen nie erhalten. Gemäss Art. 712s Abs. 2 ZGB sei es Aufgabe des Verwalters, Rechnung zu stellen und die Beiträge einzuzie- hen. Das sei nie der Fall gewesen. Hätte die Klägerin Rechnung gestellt, so hätte sich die Klage schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens in diesem Um- fang reduziert. Es sei daher einzig die Klägerin für die Herbeiführung der Klage in diesem Umfang verantwortlich, weshalb ihr auch die entsprechenden Prozesskos- ten aufzuerlegen seien (vgl. a.a.O., S. 13). Die Klägerin beanstandet das (vgl. act. 32 S. 13 ff.). Sie räumt dabei ein, das Einzelgericht habe in der Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklagten zu Recht keine Klageanerkennung erkannt und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Kostenverlegung vorgenommen. Sie hält jedoch im Wesentlichen dafür, das Ein- zelgericht hätte dann die Gegenstandslosigkeit der Klage als vom Beklagten ver- ursacht betrachten und die Kosten dementsprechend dem Beklagten auferlegen müssen (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Mit Fug (vgl. act. 23 S. 19) stellt sie allerdings nicht in Abrede, dass sie dem Beklagten weder im Nachgang zur Eigentümerversamm- lung vom 12. Februar 2015 eine Rechnung hat zukommen lassen, welche die un- strittigen Positionen klar ausgeschieden und den davon auf den Beklagten entfal- lenden Anteil betragsmässig bestimmt hätte, noch später, also nie (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Dafür begründet sie heute ihren Standpunkt, es komme auf die Frage an, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, im Weiteren vor allem mit Tat- sachenbehauptungen (wie: Rechnung nie verlangt usf.), die sie dem Einzelgericht so nie vorgetragen hatte (vgl. act. 34 S. 14 f.), wiewohl ihr die erst heute vorge- brachten Tatsachen allesamt ganz offensichtlich schon im einzelgerichtlichen Ver- fahren bekannt waren. Das ist gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und es bleiben die entsprechenden neuen Tatsachenbehauptungen, mit denen die Klä- gerin ihren Standpunkt erst in der Berufung begründet, unbeachtlich. Es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin ohnehin nur da- rauf abzielt, die Folgen ihres Versäumnisses, Rechnung zu stellen, dem Beklag- ten anzulasten. Im Übrigen legt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was eine andere Sicht als die zu rechtfertigen vermöchte, die das Einzelgericht eingenommen hat. Diese knüpfte an die stets primär zu prüfende Frage an, wer Kosten verursacht hat. Das
- 26 - war die Klägerin, die in Kenntnis dessen, dass der Beklagte mit einer Zahlung der unbestrittenen Posten der Abrechnung und des Budgets seit dem 12. Februar 2015 einverstanden war, nichts unternahm, um diese Zahlung durch Rechnungs- stellung, wie es ordnungsgemäss erwartet werden darf (vgl. Art. 712s Abs. 2 ZGB), auch in die Wege zu leiten (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Die Prüfung weiterer Gesichtspunkte i.S. des Art. 107 Abs. 1 ZPO erübrigte sich daher für das Einzel- gericht, zumal die Klägerin – wie erwähnt – solche gar nicht vorgetragen hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber kann dem noch beigefügt werden, dass sich die Klägerin schon fast in die Gefilde der Rabulistik begibt, wenn sie heute die Be- reitschaft des Beklagten zur Zahlung der unbestrittenen Posten etwa damit in Frage zu stellen versucht, es habe der Beklagte gemäss Protokoll vom 12. Feb- ruar 2015 ja nicht erklärt, er möchte die unbeanstandeten Positionen bezahlen, sondern bloss erklärt, dass er nichts an den Unterhalt Garten, für Anwaltskosten usf. bezahlen werde (vgl. act. 32 S. 14). Sie unterstellte damit dem Beklagten sinngemäss höchstens Zahlungsunwillen hinsichtlich der unbeanstandeten Pos- ten. Eine solche Zahlungsunwilligkeit folgt indessen aus dem Protokoll vom
12. Februar 2015 gerade nicht und wurde auch sonst für spätere Zeitpunkte, wie in oder nach der Schlichtungsverhandlung, von der Klägerin dem Einzelgericht nicht dargetan (vgl. act. 2, act. 23 S. 1 f., S. 3-8, S. 16-19; siehe zudem wiederum auch vorn Ziff. I/1.5). Ihre sinngemässe Behauptung eines solchen Zahlungsun- willens des Beklagten wäre zudem, so sie ernsthaft gemeint sein wollte, ebenfalls eine neue Tatsachenbehauptung, daher aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzu- lässig und hier unbeachtlich. Die Auflage der Prozesskosten des gesamten Verfahrens an die Klägerin durch das Einzelgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Entscheid er- gänzend verwiesen werden kann, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt weit unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. O. Canal versandt am:
Dispositiv
- Das Verfahren wird im Umfang von CHF 13'570.85 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Im Mehrumfang von CHF 11'466.55 wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'800.– zu bezahlen. (6./7. Mitteilung; Rechtmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 32 S. 2):
- Aufhebung von Ziff. 2 im Dispositiv des angefochtenen Urteils und Ver- pflichtung des Beklagten, der Klägerin noch Fr. 11'466.55 mit Zins zu 5% seit 9.7.2015 zu zahlen.
- Eventuell Aufhebung von Ziff. 2 im Dispositiv des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um bezüglich der noch strittigen Restforderung von Fr. 11'466.55 mit vorerwähntem Zins a) die von der Klägerin beantragten Beweismittel zu erheben (Augen- schein, Zeugeneinvernahme E._____, Parteibefragung C._____); b) eine materielle Entscheidung zu treffen.
- Aufhebung von Ziff. 4 und Ziff. 5 im Dispositiv des angefochtenen Urteils.
- Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten. - 3 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 40 S. 2): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz (FV150061) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bzw. Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- - 1.1 Die mit einem Haus überbaute Liegenschaft A._____ … in B._____ steht im Stockwerkeigentum. Sie umfasst zwei Stockwerkeinheiten, nämlich die Einheit mit der Wohnung im Untergeschoss/Erdgeschoss (Wertquote 475/1000; vgl. act. 4/9-10 und act. 4/7 S. 1) und die Einheit mit einer Wohnung im Oberge- schoss/Dachgeschoss (Wertquote 525/1000; vgl. act. 4/7 S. 1-2, ferner auch act. 4/9). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (fortan: STWEG) wurde mit Be- gründungserklärung vom 1. März 1982 durch den damaligen Alleineigentümer E._____ geschaffen (vgl. act. 4/7). E._____ ist Eigentümer der Einheit mit der Wohnung im Untergeschoss/Erdgeschoss (nachfolgend: Einheit EG), die er auch bewohnt. Am 1. März 1982 wurde von E._____ ebenfalls das Nutzungs- und Ver- waltungsreglement der STWEG festgesetzt (vgl. act. 4/5) und dem Grundbuchamt B._____ zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet (vgl. act. 4/5 S. 7). In seinen Ziffern 1 und 25 hält es Folgendes fest (a.a.O., S. 5):
- Das vorliegende Verwaltungsreglement wurde gleichzeitig mit der Begründungser- klärung erlassen. Es ist für die Stockwerkeigentümer, deren Rechtsnachfolger und sonstigen Berechtigten verbindlich.
- Beschlussfassung. Zur Beschlussfassung sämtlicher Geschäfte in der gemeinschaftli- chen Angelegenheit bedarf es der Einstimmigkeit. Im Falle der Uneinigkeit wird als Schiedsrichter eine Experte des Hauseigentümer- Verbandes zugezogen, dessen Entscheid von den Parteien als rechtsverbindlich ak- zeptiert wird. - 4 - Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan nur: die Klägerin) ist die STWEG, vertreten durch ihren Verwalter C._____, den Sohn von E._____ (vgl. act. 26). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan nur: der Beklagte) ist der Eigentümer der Stockwerkeinheit, die die Wohnung im Obergeschoss/Dachgeschoss umfasst (nachfolgend: Einheit OG), und als solcher Mitglied der Klägerin. Er erwarb seine Einheit mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2013 von den Erben F._____ (vgl. act. 16A/2). Er bewohnte seine Wohnung allerdings nie und versuchte sie zu ver- äussern; Kaufinteressent im Jahr 2014 war ein G._____ (vgl. auch act. 4/20 und 16/9). 1.2 Der Umschwung der Liegenschaft A._____ … umfasst nebst dem Eingangs- bereich (mit Abstellplatz für Fahrzeuge und der Zufahrt zur Garage; vgl. act. 4/10) auch Gartenfläche (vgl. act. 4/9-10). Es ist unstrittig, dass diese Fläche in drei Tei- le gegliedert war und ist (vgl. act. 23 [Vi-Prot. vom 28. Januar 2016] S. 10), und zwar in einen allgemeinen Teil sowie zwei weitere Teile; an den Letzteren be- stand bis zu einer Gartenumgestaltung im Zusammenhang mit dem Bau einer Stützmauer in den Jahren 2002-2004 je ein ausschliessliches Nutzungsrecht (sog. Sondernutzungsrecht; vgl. zur Terminologie SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sa- chenrecht, 4. A. Zürich 2012, Rz. 1023) einer jeden Einheit (vgl. act. 4/9-10, ferner act. 4/5, dort S. 6). Im Jahr 2004 wurde das Sondernutzungsrecht der Einheit OG aufgehoben (vgl. auch act. 4/11, S. 1 f.). Verringert wurde bei der Neugestaltung des Umschwunges ebenso die Abstellfläche für Fahrzeuge (Wegfall des Platzes Nr. 1). Das dauernde und ausschliessliche Benützungsrecht am verbleibenden Abstellplatz Nr. 2 soll dabei neu "zum Eintrag ins Grundbuch" der Einheit EG zu- gewiesen worden sein (vgl. act. 4/11 S. 2). Ein entsprechender Eintrag im Grund- buch wurde allerdings nicht vorgenommen und das Benützungsrecht der Einheit EG am verbleibenden Abstellplatz ist heute ein Streitpunkt. Unbestrittenermassen wurde bei der Neugestaltung die Gartenfläche in ei- nen allgemeinen Bereich sowie zwei weitere Bereiche aufgeteilt (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 23 S. 10), an denen Sondernutzungsrechte der Einheit EG beste- hen, indessen mit unterschiedlichem Umfang: Im einen Bereich umfasst die Son- dernutzung die ausschliessliche "Benützung" und das Recht auf "Gestaltung"; im anderen Bereich ist lediglich die ausschliessliche "Benützung" durch den Eigen- - 5 - tümer der Einheit EG gestattet, nicht hingegen die "Gestaltung"; für diese bedarf es der Zustimmung beider Stockwerkeigentümer (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 23 S. 10). Im Reglement der STWEG fand das indes ebenso wenig einen Nieder- schlag (vgl. act. 4/5) wie in einer von den damaligen Stockwerkeigentümern un- terzeichneten Anmeldung ins Grundbuch; das ist letztlich zu Recht – es fehlt an einem entsprechenden Grundbucheintrag – ebenfalls nicht umstritten (vgl. auch act. 2 S. 5: Dementsprechend wurde seit Mai 2004 vorgegangen). Umstritten ist hingegen in diesem Zusammenhang, wer für die Kosten des Unterhalts des Gar- tenbereichs aufzukommen hat, an dem der Eigentümer der Einheit EG ein aus- schliessliches Recht auf Benützung hat sowie welche Kosten das in der bloss pauschal vorgenommenen Abrechnung 2014 waren bzw. im pauschal verfassten Budget 2015 sein sollen. 1.3 Im Januar 2015 wurden die Stockwerkeigentümer auf den 12. Februar 2015 zur ordentlichen Eigentümerversammlung in das Büro der STWEG-Verwaltung im Erdgeschoss, A._____ … in B._____ eingeladen (vgl. act. 4/22 [Einladung vom
- Januar 2015]). Traktandiert waren dabei u.a. die Genehmigung der Neben- kosten 2014 inklusive Kostenverteiler, die Abnahme des Budgets 2015 sowie "Akontozahlungen 2015" (vgl. a.a.O.). Die Nebenkostenabrechnung 2014 (act. 4/14) und das Budget 2015 (act. 4/16) wurden der Einladung beigelegt (vgl. act. 4/22). An der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 12. Februar 2015 nah- men neben dem Verwalter C._____ der Stockwerkeigentümer E._____ sowie Rechtsanwalt H._____ als Vertreter des Beklagten teil (vgl. act. 4/23). Gemäss Protokoll der Versammlung beanstandete der Beklagte bei der Nebenkostenab- rechnung 2014 (vgl. act. 4/14) folgende Posten: Anwaltskosten bzw. Kosten Rechtsberatung 2013 im Betrag von Fr. 2'629.80 und "Umgebung Gärtner" im Be- trag von Fr. 7'060.50 (vgl. act. 4/23). Beim Budget 2015 wurden laut Protokoll des Verwalters C._____ (act. 4/23) die analogen Posten beanstandet (Umgebung Gärtner zu Fr. 5'000.00 und Kosten Rechtsberatung 2014 zu Fr. 4'950.80; vgl. dazu act. 4/16). Der Beklagte begründete das im Wesentlichen damit, dass unter den beanstandeten Posten Aufwendungen verbucht worden seien, die aus- schliesslich bei der Wahrung von Interessen des Stockwerkeigentümers E._____ - 6 - angefallen seien bzw. den Unterhalt auch dessen Gartenbereichs beschlügen (vgl. act. 4/23), also letztlich gar keine Gemeinschaftskosten sind. Bei den Abstimmungen zu den Traktanden Nebenkostenabrechnung 2014 und Budget 2015 stimmte jeweils E._____ zu, der Beklagte dagegen (vgl. act. 4/23). Nach diesen Abstimmungen wies der Vertreter des Beklagten darauf hin, weil es bei beiden Abstimmungen zu keinem einstimmigen Resultat gekom- men sei, sei nach dem für solche Fälle im Reglement Vorgesehenen zu verfah- ren. Die Rückfrage, ob er gedenke, generell nichts an die STWEG-Kosten zu be- zahlen, liess der Beklagte verneinen. Danach liess er nochmals seine Beanstan- dungen hinsichtlich Unterhalt Garten und Anwalts- bzw. Rechtsberatungskosten hervorheben sowie den "Zusatzaufwand Verwaltung" im Budget 2015 im Zusam- menhang mit G._____ (vgl. dazu act. 4/16: Fr. 2'200.-). Für diese Posten werde nichts bezahlt (vgl. a.a.O., S. 2). Weitere Traktanden wurden im Anschluss daran von der Versammlung nicht mehr behandelt, namentlich nicht das Traktandum "Akontozahlungen 2015". C._____ als protokollführender Verwalter hielt im Protokoll vielmehr fest: "Nach diesen Ausführungen ist die Traktandenliste abgearbeitet und die Versammlung schliesst um 14.30 Uhr" (a.a.O.). 1.4 Unbestrittenermassen fand ein Schiedsverfahren gemäss Ziff. 25 Abs. 2 des Reglementes nicht statt (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 15/16 und S. 17). Anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 liess sich hinge- gen der Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses im Namen der Gemeinschaft gegen den Beklagten ermächtigen, unter Beizug eines Rechtsanwalts nach eige- ner Wahl. Der Beklagte wurde wegen Interessenkollision von der Abstimmung ausgeschlossen und die Beschlussfassung erfolgte durch Zustimmung von E._____ (vgl. act. 4/3). 1.5 Gestützt auf die Ermächtigung leitete die Klägerin in der Folge das Schlich- tungsverfahren ein. Eine Rechnung der Verwaltung über die unbestrittenen Pos- ten aus der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 erhielt der Be- klagte nie (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 19), auch nicht nach einer Aufforderung sei- nerseits (vgl. dazu act. 16A/4, 1. Blatt). Den vom Beklagten zu tragenden Betrag - 7 - aus den unstrittigen Posten der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 fixierten die Parteien in der Schlichtungsverhandlung auf Fr. 13'570.85; der Beklagte überwies diesen der Klägerin schliesslich ohne deren Zahlungsaufforde- rung von sich aus im Dezember 2015 (vgl. act. 23 S. 2 und 19 und dazu act. 16A/4, 1. Blatt).
- Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 (vgl. act. 2 ff.) gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und reichte dabei auch die Klagebewilligung ein, die vom 25. August 2015 datiert (vgl. act. 1). Das Einzelgericht verlangte in der Folge von der Klägerin einen Kostenvorschuss und traf weitere prozessleitende Anordnungen. Der Beklagte reichte anfangs De- zember 2015 seine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (vgl. act. 16). Am
- Januar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. act. 23 [Vi-Prot. der Haupt- verhandlung]). In dieser wurde auch eine Befragung i.S. des Art. 247 Abs. 1 ZPO durchgeführt. Am 17. März 2016 fällte das Einzelgericht den angefochtenen Ent- scheid (vgl. act. 34 [= act. 27 = act. 33]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Für weitere Einzelheiten zur Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Erwägungen im einzelgerichtlichen Entscheid verwiesen werden.
- Gegen den einzelgerichtlichen Entscheid liess die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Mai 2016 die Berufung erheben (act. 32). In der Folge wurden zunächst die vorinstanzlichen Akten beigezogen, hernach von der Klägerin ein Kostenvor- schuss verlangt und nach dessen Leistung dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Der Beklagte erstattete seine Berufungsantwort (act. 40); deren Doppel wurde der Klägerin mit Brief vom 1. Juli 2016 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, der gesetzlich vorgese- hene Schriftenwechsel sei abgeschlossen (vgl. act. 42). Unaufgefordert liess die Klägerin der Kammer am 14. Juli 2016 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort einreichen (vgl. act. 44). Ein Doppel davon wurde dem Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt, verbunden mit dem Bemerken, der im Schreiben an die Kläge- rin vom 1. Juli 2016 angebrachte Hinweis gelte weiterhin (vgl. act. 45). Die Sache ist nunmehr spruchreif. - 8 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- - 1.1 Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führen- den Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Be- gründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom
- März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahms- weise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). 1.2 - 1.2.1 In der Berufungsschrift trägt die Klägerin vor, die Frage, warum es zu keinem Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Reglementes gekommen sei, sei erst gegen Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgekommen, und zwar durch die Richterin. Die Parteien hätten dazu nur noch kurz Stellung nehmen können. Im angefochtenen Entscheid würden nun Erwägungen zu diesem Verfah- ren direkt entscheidrelevant in den Vordergrund gestellt. Das zwinge sie zu einer ausführlichen Stellungnahme mit Nennung von Tatsachen, welche nicht in den Rechtsschriften stünden, aber aus den eingelegten Beweisurkunden hervorgin- gen; damit verbindet die Klägerin den Vermerk "Nova gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO" (vgl. act. 32 S. 3). - 9 - Die Klägerin begründete ihre Klage im heute noch streitigen Umfang im ein- zelgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen damit (vgl. act. 2 und act. 23, dort S. 1-8, S. 16-19), bei sämtlichen geltend gemachten Posten handle es sich um Kosten, welche die Gemeinschaft zu tragen habe; zu Ziffer 25 des Reglements äusserte sie sich nicht näher, wiewohl ihr bzw. ihrem Verwalter dieses Reglement bekannt sein musste und auch war (vgl. act. 4/5: Reglement als Klagebeilage). Zudem wusste die Klägerin seit dem 12. Februar 2015 darum, dass der Beklagte einen Anwendungsfall von Ziffer 25 des Reglementes als gegeben sah (vgl. act. 4/23 und act. 26). Sie musste daher zwangsläufig damit rechnen, dass die Ziff. 25 des Reglements auch im Gerichtsverfahren zum Thema werde, was es nachgerade nahelegte, sich mit diesem Gesichtspunkt zu befassen und als kla- gende Partei die Tatsachen im einzelgerichtlichen Verfahren zu behaupten, wel- che die Klage bzw. die damit geltend gemachte Forderung ebenfalls unter diesem Aspekt stützen. Will die Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nun dar- tun, das sei ihr nicht zumutbar gewesen und/oder, es habe sie überrascht, dass dieses Thema wichtig sein könnte, so erschiene das hilflos. In der Hauptverhandlung konnte sich die Klägerin im Übrigen zu Ziffer 25 des Reglementes äussern und äusserte sich auch (vgl. act. 23 S. 7 f. und S. 16 f.), indem sie dazu Sachverhaltsbehauptungen gemäss ihrer Rechtsauffassung vortrug (vgl. etwa act. 23 S. 7: Der Anspruch ergibt sich daraus, weil die laufen- den Kosten entstanden sind und auch gedeckt werden mussten. Die Kosten sind – obwohl es keinen Beschluss gibt – gleichwohl entstanden). Dass ihr die Einzel- richterin dabei irgendwelche Zeitbeschränkungen auferlegt hätte, die sie – die Klägerin – daran hinderten, etwas vorzutragen, was sie noch hatte vortragen wol- len, behauptet die Klägerin schliesslich nicht, und aufgrund des Protokolls denn doch mit Fug. Behauptet die Klägerin, es habe im einzelgerichtlichen Verfahren nur noch kurz Stellung zu diesem Thema genommen werden können, so stösst das wenigstens an die Grenze des noch Gehörigen. Der Art. 317 Abs. 1 ZPO bietet der Klägerin jedenfalls keine Handhabe für ein Nachschieben von Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren, die sie dem Einzelgericht nicht vorgetragen hatte (wie z.B. zum Willen von E._____ und von F._____ [in act. 32 S. 6] oder zu dem, was mit dem "EV-Beschluss vom - 10 - 30.6.2015" beabsichtigt war [vgl. a.a.O., S. 9, ferner S. 10], oder zu Zahlungen des Beklagten ohne Rechnungen [vgl. a.a.O., S. 14 f.]). Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, die neuen Behauptungen ergäben sich aus den dem Einzelgericht vorgelegten Urkunden. Denn – abgesehen davon, dass das so nicht zutrifft (die Klägerin beruft sich z.B. auf E._____ oder auf C._____ als Beweismit- tel für ihre Darstellung [vgl. act. 32 S. 8 oder S. 15]) – beschlägt das nur eine von zwei Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO, die gleichzeitig erfüllt sein müs- sen, damit Noven im Berufungsverfahren noch vorgetragen werden dürfen. So- weit die Klägerin ihren Standpunkt in der Berufung (act. 32, dort S. 3-12) mit Tat- sachenbehauptungen begründet, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetra- gen hat, bleiben diese jedenfalls unbeachtlich, worauf der Beklagte zu Recht ver- weist (vgl. act. 40 S. 6 ff.). Das wird im Folgenden zu berücksichtigen sein. 1.2.2 Der Beklagte hat mit der Berufungsantwort als Beilage act. 41 eingereicht. Diese Beilage wurde von ihm schon als act. 16/A/4 zu den einzelgerichtlichen Ak- ten gegeben. Der Beklagte leitet daraus denn auch nichts Neues ab, sondern verweist auf schon dem Einzelgericht Vorgetragenes (vgl. act. 40 S. 10 und dazu Vi-Prot. [act. 23] S. 10/11). Die Klägerin nahm die Beschwerdeantwort samt Beilage (act. 40 f.) zum An- lass, sich nochmals zu äussern (act. 44). Das in act. 44 Vorgetragene bezieht sich auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 12. Februar 2015 und äussert sich über den Sinn einer Textpassage darin, auf die sich nach richtiger Darstel- lung der Klägerin bereits das angefochtene Urteil bezog (vgl. act. 44 S. 1: mit je- weiliger Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil). Die Klägerin legt in act. 44 dar, dass und wie diese Passage unterschiedlich ausgelegt werden kann, auch "entgegen den Ausführungen … der Vorinstanz", der sich der Beklagte in der Be- rufungsantwort angeschlossen habe (vgl. a.a.O.), und was sie daraus ableitet (a.a.O., S. 1 f.). Das alles hätte bereits mit der Berufungsschrift innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist vorgetragen werden können, erweist sich inso- weit als verspätet und taugt dementsprechend nicht zu einer ergänzenden Be- gründung der Berufung. Im Übrigen gilt "iura novit curia". Soweit in act. 44 zudem unter Verweis auf in der Berufung schon Dargeleg- tes Tatsachen behauptet werden, wie z.B. dazu, weshalb der Verwalter sich auf - 11 - ein bestimmtes Vorgehen beschränkte (vgl. act. 44 S. 2), bleibt das ohnehin aus den in Ziff. II/1.2.1 erwähnten Gründen unbeachtlich.
- Die Klägerin beantragte dem Einzelgericht, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'037.40 mit Zins zu 5 % seit 9.7.2015 an sie zu verpflichten. Sie stellte sich dabei – wie vorhin schon kurz angesprochen – im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es handle sich bei allen von ihr eingeklagten Posten um Beitragsforderun- gen, die ihr geschuldet seien. Die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Reglementes komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte sie weder beim Kauf der Einheit OG formkorrekt noch danach anerkannt habe (vgl. auch act. 23 S. 7/8). Der Beklagte stellte sich demgegenüber der Sache nach vor allem auf den Standpunkt, unter den eingeklagten Posten seien auch Aufwendungen er- fasst, die keine Gemeinschaftskosten darstellten, sondern in Wahrung von Inte- ressen des E._____ angefallen seien, der u.a. den Autoabstellplatz für sich bean- spruche. Was vom unter den beanstandeten Posten Verbuchten tatsächlich Ge- meinschaftskosten seien, habe die Klägerin nicht hinreichend substanziert. Sie habe auch Ziffer 25 des Reglementes ausser Acht gelassen, die gelte. Bezahlt worden seien im Übrigen die Kosten, welche unstrittig Gemeinschaftskosten dar- gestellt hätten. 2.1 Das Einzelgericht schrieb in Dispositivziffer 1 seines Entscheids sein Verfah- ren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos ab, weil der Beklagte in die- sem Umfang die Forderung im unstrittig gebliebenen Umfang beglichen hatte (vgl. vorn Ziff. I/1.5). Im verbleibenden Umfang von Fr. 11'466.55 wies es die Klage in Dispositivziffer 2 ab (vgl. act. 34 S. 14). Mit der Berufung lässt die Klägerin die Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 17. März 2016 unangefochten; sie ficht hin- gegen die Abweisung ihrer Klage in Dispositivziffer 2 des Entscheids vom
- März 2016 an (vgl. act. 32 S. 2). Darum geht es im Folgenden. Der Klarheit halber ist jedoch vorzumerken, dass die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtlichen Urteils unangefochten blieb. Die im Berufungsverfahren noch strittige Forderung von Fr. 11'466.55 be- steht nach klägerischer Darstellung (vgl. act. 2 S. 7) im Anteil der Einheit OG an gemeinschaftlichen Kosten von insgesamt Fr. 21'841.10, den der Beklagte als - 12 - Beitragsforderung entsprechend der Wertquote der Einheit OG von 525/1000 zu tragen hat. Laut Klägerin setzt sich der Betrag der geltend gemachten gemein- schaftlichen Kosten von Fr. 21'841.10 aus folgenden Posten zusammen: (1) Fr. 7'060.50 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Umgebung Gärtner", (2) Fr. 2'629.80 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Kosten Rechtsbera- tung 2013", ferner gemäss dem Budget 2015 die dort eingestellten drei Posten (3) "Umgebung/Gärtner" zu Fr. 5'000.--, (4) "Kosten Rechtsberatung 2014" im Betrag von Fr. 4'950.80 und (5) "Aufwand G._____" im Umfang von Fr. 2'200.- (vgl. a.a.O.). 2.2 Das Einzelgericht hat sich in den Erwägungen IV f. mit der Klage bzw. mit der von der Klägerin noch geltend gemachten Beitragsforderung befasst. 2.2.1 Das Einzelgericht ist vorab auf die Frage eingegangen, welches die Voraus- setzungen sind, um einen Anspruch auf Beitragszahlung erfolgreich geltend ma- chen zu können, und inwieweit diese konkret erfüllt sind (vgl. act. 34 S. 5-7). Die Prämisse, es handle sich bei der geltend gemachten Forderung insgesamt um ei- ne Beitragsforderung – was umstritten ist – liess es dabei ausdrücklich offen bzw. ungeprüft (vgl. a.a.O., S. 6). Das Einzelgericht kam zum Schluss, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Reglement die Jahresrechnung 2014 und das Budget 2015 genehmigen müssen, was nur ein- stimmig möglich sei. An der Versammlung vom 12. Februar 2015 sei kein ent- sprechender Beschluss über die Genehmigung der Nebenkosten 2014 samt Kos- tenverteiler zustande gekommen und ebenso wenig zum Budget 2015. Folglich seien die gemeinschaftlichen Kosten nicht durch einen gültigen Beschluss verteilt worden und es bestehe (vgl. BGer, Urteil 5A_768/2015 vom 25. Januar 2016) keine ziffernmässig bestimmbare Forderung gegenüber dem Beklagten, welche eingeklagt werden könne. Zudem sei die Forderung auch nicht fällig. Die Fälligkeit von Beitragsforde- rung richte sich entweder nach dem Reglement oder nach einem Beschluss der Gemeinschaft. Die Fälligkeit von Vorschussleistungen zuhanden der Gemein- schaftsrechnung sei in Ziffer 17 des Reglementes zwar geregelt, setze indes ein - 13 - von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigtes Budget voraus; die Fäl- ligkeit von nicht durch Vorschüsse gedeckten Beiträgen könne nur dann gegeben sein, wenn der geschuldete Betrag feststehe, was ebenfalls einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraussetze. Entsprechende Beschlüsse be- stünden gerade nicht. 2.2.2 Das Einzelgericht befasste sich danach einlässlich (vgl. a.a.O., S. 8 ff.) mit der Auffassung der Klägerin, sie sei gleichwohl berechtigt, die Forderung einzu- klagen, weil einerseits die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Regle- mentes (vgl. act. 4/5) keine Anwendung finde und zudem der Beklagte deren An- wendung im Nachgang zur Versammlung verweigert habe (vgl. auch act. 23 S. 17 und dazu act. 26); es handle sich bei Ziffer 25 des Reglements ohnehin um ein Schiedsverfahren, das deshalb nicht zur Anwendung gekommen sei, weil der Be- klagte die Schiedsvereinbarung nicht rechtsgültig übernommen habe. Knapp zusammengefasst erwog das Einzelgericht dazu, das Reglement der Gemeinschaft sowie die darin enthaltene Streitbeilegungsklausel finde auf die Parteien Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Schiedsgutachterklausel handle, wie der Beklagte geltend mache, oder ob es eine Schiedsabrede gemäss Auffassung der Klägerin sei (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Weiter befasst sich das Einzelgericht mit der Frage, welche Auswirkungen das eine und das andere auf sein Verfahren habe, beginnend mit der Annahme, die Streitbeile- gungsklausel betreffe ein Schiedsgutachten (vgl. a.a.O., S. 9-11). Ob ein Schiedsgutachten ein Rechtsverhältnis gestalten könne, namentlich einen Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu ersetzen vermöge, hielt das Einzelgericht für fraglich. Es liess das jedoch offen, denn selbst dann, wenn ei- nem Schiedsgutachter diese Befugnis zugestanden werde, fände ein den Be- schluss der Gemeinschaft ersetzendes Schiedsgutachten nur dann im Prozess Verwendung, wenn dazu entsprechendes vorgetragen und das Gutachten, sofern es vorliege, auch eingereicht worden wäre. Die Klägerin habe nichts von dem un- ternommen um darzulegen, dass ein Beschluss existiere, auf welchen ihre Forde- rung gestützt werden könne. Danach erwog das Einzelgericht sinngemäss, auch die Annahme, bei der Streitbeilegungsklausel handle es sich um eine Schiedsvereinbarung, helfe der - 14 - Klägerin nichts (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Es gelte die Dispositionsmaxime. Eingeklagt sei von der Klägerin eine Beitragsforderung; es liege m.a.W. eine Klage auf For- derung vor, ohne dass dieser ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft zu Grunde liege. Gemäss Reglement hätte in diesem Fall ein Schiedsrichter angeru- fen werden müssen, der an der Stelle der Parteien zur Jahresrechnung 2014 und zum Budget 2015 einen Entscheid hätte darüber fällen müssen, welcher Stock- werkeigentümer wieviel zu bezahlen habe. Dieser den Beschluss der Gemein- schaft ersetzende Entscheid hätte dann von der unterlegenen Partei gemäss Art. 721m Abs. 2 ZGB angefochten werden können; nicht legitimiert zu einer sol- chen Klage sei allerdings die Gemeinschaft, also die Klägerin. Deren Auffassung, sie habe wegen der Weigerung des Beklagten am Schiedsverfahren teilzuneh- men und aufgrund dessen Einlassung direkt ihre Forderungsklage erheben kön- nen, könne nicht geteilt werden. Da die Klägerin keinen Beschluss anfechte, son- dern eine Forderung geltend mache, greife auch das Argument der Einlassung nicht. 2.3 - 2.3.1 Mit der Berufung beanstandet die Klägerin in der Sache im Wesentli- chen die Auffassung des Einzelgerichts, die Streitbeilegungsklausel des Regle- ments (Ziffer 25. Abs. 2) gelange zur Anwendung (vgl. act. 32 S. 4 ff.). Sie hält die Klausel für eine Schiedsklausel und an ihrem Standpunkt fest, der Beklagte habe diese Klausel weder mit dem Erwerb der Einheit OG noch danach formkorrekt anerkannt und merkt an, gleiches gölte auch für eine Schiedsgutachterklausel. Sie äussert sich weiter zu dem "diesbezüglich ausgebliebenen Konsens" (vgl. a.a.O., S. 5), zu dem im angefochtenen Urteil nichts stehe, obwohl es um ent- scheidrelevante Tatsachen und Rechtsfragen gehe (vgl. a.a.O.). Die Klägerin wirft dem Einzelgericht zudem Rechtsverweigerung vor, weil es nicht entschieden ha- be, was zu den gemeinschaftlichen Kosten gehöre, sondern die am 12. Februar 2015 "unentschieden gelassenen Streitpunkte … direkt für eine Klageabweisung verwendet" habe (vgl. a.a.O., S. 10), und nimmt dann – über alles gesehen – den Standpunkt ein, es gehe einerseits um die Deckung schon angefallener Ausgaben sowie anderseits um Vorschüsse; beide könne der Verwalter aufgrund des Reg- lementes ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung einziehen (a.a.O., S. 11 - 15 - ff.). Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 habe zudem die Fälligkeit der gesamten Klageforderung bewirkt (vgl. a.a.O., S. 12). Schliesslich legt die Klägerin noch dar, wie sie ihren Eventualantrag ver- standen haben will (a.a.O., S. 13 f.). 2.3.2 Der Beklagte referiert in der Berufungsantwort im Wesentlichen zunächst zum einzelgerichtlichen Urteil aus seiner Sicht (vgl. act. 40 S. 3-6) und hält dieses für zutreffend. Er wirft der Klägerin sodann vor, sich mit den entscheidwesentli- chen Erwägungen nicht ausreichend auseinander zu setzen und versuche mit un- zulässigen Noven, im einzelgerichtlichen Verfahren Versäumtes zu rechtfertigen und nachzuholen, namentlich zum angeblich rechtswirksamen STWEG-Beschluss vom 30. Juni 2015 (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Selbst wenn die Noven zulässig wären, änderte sich am zutreffenden einzelgerichtlichen Ergebnis nichts. Insbesondere der Ausschluss eines von zwei Stockwerkeigentümer wegen angeblicher Befan- genheit bei der Beschlussfassung am 30. Juni 2015 vermöge das Einstimmig- keitserfordernis mitnichten aus den Angeln zu haben (vgl. a.a.O., S. 8). Der Beklagte legt ferner der Sache nach dar (vgl. a.a.O., S. 9), die Klägerin habe es schlicht unterlassen, die eingeklagte Forderung ziffernmässig und mate- riell substanziert zu begründen und zu belegen (vgl. auch a.a.O., S. 7: strittigen Kosten Garten, Rechtsanwalt X._____, G._____) und versuche nun, im nach- hinein den Beschluss vom 30. Juni 2015 als massgebliche Klagegrundlage hinzu- stellen. Entgegen der Klägerin liege es nicht in der Kompetenz des Verwalters, die gemeinschaftlichen Kosten für die Eigentümer verbindlich zu bestimmen; dazu bedürfe es eines einstimmigen Beschlusses. 2.3.3 Es versteht sich von selbst, dass eine knappe Darstellung der Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren, wie hier in den Ziff. II/2.3.1-2, nicht alle Vor- bringen der Parteien in ihren Rechtsschriften des Berufungsverfahrens erwähnt. Im Folgenden werden indessen alle zulässigen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
- - 3.1 Die Klägerin lässt die einzelgerichtliche Auffassung nicht gelten, Ziffer 25 des Reglementes, welche in gemeinschaftlichen Angelegenheiten einstimmige Beschlüsse der Stockwerkeigentümer verlangt sowie ersatzweise im Abs. 2 eine - 16 - Streitbeilegungsklausel enthält (act. 4/5), komme zur Anwendung. Sie nimmt den Standpunkt ein, die Klausel komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte das Reglement weder beim Erwerb der Einheit OG noch danach schriftlich anerkannt habe. Sie wirft dem Einzelgericht zudem vor, es habe den Charakter der Streitbei- legungsklausel als Schiedsvereinbarung verkannt. 3.1.1 Das Einzelgericht hat es im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelas- sen, ob es sich bei der Streitbeilegungsklausel entweder um eine Schiedsverein- barung bzw. Schiedsabrede oder aber um die Abrede über ein Schiedsgutachten handelt (vgl. vorn Ziff. II/2.2.2). Und es erachtete die Streitbeilegungsklausel in beiden Varianten aus den gleichen Gründen als anwendbar (vgl. act. 34 S. 9). Dem pflichtet die Klägerin insoweit bei, als sie – richtigerweise – selbst davon ausgeht, dass dann, wenn eine Schiedsgutachterklausel in einem Reglement ste- he, für einen Wohnungskäufer im Wesentlichen dasselbe gelte wie bei einer Schiedsklausel (vgl. act. 32 S. 4 [dort lit. e]). Sind die Gründe, weshalb die Streitbeilegungsklausel zur Anwendung kommt, in beiden Varianten dieselben, erweist sich insoweit eine weitergehende rechtliche Qualifikation der Streitbeilegungsklausel allerdings als unerheblich. Und der Vorwurf der Klägerin an die Adresse des Einzelgerichts geht dementspre- chend an der Sache vorbei. Analoges gilt hinsichtlich der klägerischen Kritik, das Einzelgericht habe nicht entschieden, was zu den gemeinschaftlichen Kosten ge- höre – war das nicht entscheidwesentlich, musste darüber auch nicht befunden werden. Ob es sich hier so verhält, ist im Folgenden noch näher zu prüfen. 3.1.2 Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der An- wendbarkeit der Streitbeilegungsklausel in Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes ein- lässlich und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 34 S. 8-9), wie nachstehend noch genauer zu sehen sein wird. Vorab kann daher auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist dem sodann zu- nächst beizufügen, dass im Kaufvertrag – unter Übernahme dessen, was im Grundbuch verzeichnet ist – auf das Reglement verwiesen wird (vgl. 16A/2, S. 2 [oben]; vgl. ferner etwa act. 4/8 [Grundbuchauszug E._____). - 17 - Festzuhalten ist sodann, dass sich das Bundesgericht in BGE 142 III 220 einlässlich mit der Frage befasst hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, damit eine statutarische, also in einem Reglement vorgesehene Streitbeile- gungsklausel für den Erwerber eines Miteigentumsanteils bzw. eines Stockwer- keigentumsanteil Anwendung findet. Das Bundesgericht hielt dabei fest, vor dem Inkrafttreten der ZPO habe es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Schiedsabrede bedurft (BGE 142 III 226). Heute genüge es hingegen, dass die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen habe, die den Nachweis durch Text ermögliche (vgl. S. 226/7). Das Bundesgericht verwies hernach auf die heutige Lehre zum IPRG und zur ZPO sowie die aktuelle gesetz- geberische Entwicklung (vgl. E. 3.4.3), gemäss denen reglementarische bzw. sta- tutarische Schiedsklauseln nicht nur die Gründungsmitglieder binden, sondern mit dem Erwerb eines bestehenden Mitgliedschaftsanteils als Rechtsnachfolger eo ipso neue Mitglieder. Ein zusätzliches Zustimmungs- bzw. Formerfordernis sei daher nicht nötig. In E. 3.4.4 hielt das Bundesgericht schliesslich fest, es sei "doch gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern (so implizit Urteil 4P.113/2001 vom 11. Sep- tember 2001 E. 3c/cc)". Dem kann nur beigepflichtet werden und es gilt daher die Ziffer 25 des Reglementes hinsichtlich des Absatzes 2 zum einen für E._____, der es mit dem Begründungsakt erlassen hat, sowie zum anderen für den Beklagten, der durch den Erwerb der Einheit OG in der Rechtsnachfolge von F._____ bzw. dessen Erben als Mitglied in die Gemeinschaft eingetreten ist. Von daher ist es müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass das Regle- ment seine Verbindlichkeit für die Rechtsnachfolger der anfänglichen Mitglieder vorsieht, der Beklagte davon Kenntnis hatte und sich daher in der Eigentümerver- sammlung vom 12. Februar 2015 ausdrücklich auf Ziffer 25 Abs. 2 des Reglemen- tes berief und damit diese Bestimmung ausdrücklich so akzeptiert, wie sie – textlich nachweisbar – vorgegeben war und ist. Um selbst das noch zu erwähnen: Weil es – wie gesehen – für die Anwen- dung von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gar keiner Zustimmung bedurfte, stellt sich die von der Klägerin erst in der Berufung thematisierte Konsensproblematik - 18 - (vgl. zu den vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin act. 2, act. 23 S. 1-8, S. 16 ff.) zwangsläufig nicht. Und es kann offen gelassen werden, ob eine solche Zu- stimmung überhaupt als Akzept einer Offerte i.S. der Art. 1 f. OR aufgefasst wer- de könnte (was u.a. auch zur Frage führen würde, wer denn die Offerte gestellt hat), oder ob sie nicht vielmehr als einseitiges Rechtsgeschäft (als Element der Beitrittserklärung) zu begreifen wäre. Diesfalls stellte sich ebenfalls keine Dissensproblematik, sondern anderes. Anlass, das hier weiter zu erörtern, besteht allerdings keiner. 3.1.3 Sind die beiden Stockwerkeigentümer der STWEG A._____ … an die Ziffer 25 des Reglementes gebunden, so gelten die Anordnungen dieser Bestimmung per se für die Klägerin, regeln sie doch, zusammen mit den übrigen Bestimmun- gen des Reglementes, insbesondere dessen Ziffer 23, wie die für die Klägerin massgeblichen Beschlüsse gefasst werden müssen und was die Folge davon ist, wenn ein solcher Beschluss nicht zustande kommt: Beschlüsse kommen in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten nur dann zustande, wenn erstens beide Stockwerkeigentümer an der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind und zweitens der Beschluss einstimmig gefasst wird. Damit besteht ein ge- genseitiger Anspruch der zwei Stockwerkeigentümer auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag, wobei bei Uneinigkeit ein Schiedsspruch bestimmt, wem dieser Anspruch zukommt (vgl. auch BGE 142 III 230). Das Einzelgericht hat darauf in seinem Urteil zu Recht hingewiesen. Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. act. 34 S. 11 f., dort insbesondere Erwägung 4). Ergänzend bzw. verdeutlichend ist beizufügen, dass an der STWEG- Versammlung vom 12. Februar 2015 weder über die Abrechnung für das Jahr 2014 noch über den Voranschlag (das Budget) 2015 ein einstimmiger Beschluss gefällt wurde. Die Klägerin hat auch nie behauptet, es sei später von der Eigen- tümerversammlung ein einstimmiger Beschluss gefällt worden, mit dem die Rech- nung 2014 und das Budget 2015 materiell genehmigt wurden, also hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenposten und deren Qualität, gemeinschaftliche Kosten zu sein. Endlich hat sie auch nie behauptet, einer der zwei Eigentümer sei gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes vorgegangen, sondern macht unter Hinweis auf - 19 - act. 26 (ein Schreiben des Verwalters an den Beklagten) geltend, sie (die STWEG) habe keine Zustimmung des Beklagten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens erhalten (vgl. act. 23 S. 7 und S. 17). Nach dem vorhin Darge- legten war das indessen nicht erforderlich. Zudem kann aus dem Schweigen des Beklagten auf act. 26 keine Verweigerung abgeleitet werden, da der Anspruch auf Zustimmung gemäss Ziffer 25 des Reglementes gar nicht der Gemeinschaft zu- kommt, sondern einzig – und dabei gleichermassen – den zwei Eigentümern, also dem Beklagten und E._____. Letzterer hätte das Verfahren gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes im Übrigen ohne weiteres einleiten können, zumal das gerade seiner Interessenlage entsprach: er stimmte den Anträgen auf Genehmi- gung zu und die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten verletzte seinen Anspruch auf dessen Zustimmung. Anders lag hingegen die Interessenla- ge des Beklagten, der ihr entsprechend – wie schon erwähnt – am 12. Februar 2015 ausdrücklich darauf hinweisen liess, es stehe nun ein Vorgehen gemäss Zif- fer 25 Abs. 2 des Reglementes an. Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern richtig, dass das Einzelgericht zum Schluss gelangte, es sei bislang über die Jahresrechnung 2014 und das Budget (den Voranschlag) 2015 nicht rechtmässig beschlossen worden. 3.2 - 3.2.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beitragsforderung für gemeinschaftliche Kos- ten der STWEG von einem ihrer Mitglieder verlangt werden kann, grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 34 S. 5 f.). Insbesondere hat das Einzelgericht zu- treffend dargetan, dass die Einforderung von gemeinschaftlichen Kosten deren rechtmässige Verteilung auf die einzelnen Stockwerkeigentümer voraussetzt, was aufgrund des Reglements (act. 4/5, dort Ziffern 19 und 25) und des Gesetzes (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) entsprechende einstimmige Beschlüsse der Stock- werkeigentümergemeinschaft als oberste Gewalt voraussetze. Ein solcher Be- schluss ist – wie gesehen – weder am 12. Februar 2015 hinsichtlich der Jahres- rechnung 2014 und des Voranschlags (des Budgets) 2015 zustand gekommen noch später. Zutreffend ist daher auch die Auffassung des Einzelgerichtes, es feh- le daher an einer ziffernmässig bestimmbaren Forderung gegenüber dem Beklag- ten, welche eingeklagt werden könne, was bereits zur Abweisung der Klage ge- - 20 - nüge (vgl. act. 34 S. 5-7). Denn es fehlte und fehlt Einmütigkeit der Eigentümer darüber, welchen Umfang die gemeinschaftlichen Kosten genau haben, die sie gemäss dem reglementarischen Verteilschlüssels zu tragen haben. Und es fehlt ebenso an einem Schiedsspruch, der dies festgelegt hätte. Wiederum kann daher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die richtigerweise auch auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_768/2015 vom
- Januar 2016 verweisen (vgl. dort insbesondere E. 2.2). Offen gelassen werden kann hier im Übrigen, ob dieser Schiedsspruch le- diglich den Beschluss der Eigentümerversammlung ersetzt hätte, der dann hätte angefochten werden können, oder ob die Streitbeilegungsklausel auch einen (gül- tigen) Verzicht auf Anfechtung umfasst, oder ob der Schiedsspruch – um selbst das nicht zu vergessen – nur in einer bindenden schiedsgutachterliche Feststel- lung hätte bestehen können (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1.1., a.E.). Denn darauf kommt es nicht mehr an. 3.2.2 Die Klägerin hält das über alles gesehen für unzutreffend, u.a. mit den Ar- gumenten, die Kosten seien angefallen (vgl. act. 23 S. 7) und der Verteilschlüssel stehe fest, sowie mit dem ausdrücklichen Verweis auf den Beschluss vom 30. Ju- ni 2015 (vgl. act. 32 S. 9 ff.). Denn dieser liefere nach dem Wegfall der Ziffer 25 Abs. 2 des Reglements die überhaupt noch mögliche Grundlage zur Geltendma- chung von Gemeinschaftskostenbeiträgen (a.a.O., S. 9 [lit. b]). Sie verweist zu- dem darauf, dass Ziffer 19 des Reglements der Eigentümerversammlung ohnehin nur diejenigen Verwaltungsverhandlungen vorbehalte, die nach Gesetz oder Be- gründungserklärung oder dem Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegen- heiten gehörten, soweit diese nicht dem Verwalter zugewiesen seien. Zu diesen Verwaltungsverhandlungen der Eigentümerversammlung gehöre eine Genehmi- gung des Budgets (Voranschlages) nicht; im Reglement stehe nicht, das Budget sei von einer Eigentümerversammlung zu genehmigen. Vorschüsse dürfe die Verwaltung gemäss Reglementsziffer 17 anhand des von ihr erstellten Budgets einziehen und die Verwaltung habe ohnehin nicht die Pflicht, die STWEG zu be- vorschussen (vgl. a.a.O., S. 11). Die Argumentation der Klägerin steht auf der unzutreffenden Prämisse, die Streitbeilegungsklausel von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gelte nicht. Sie fällt - 21 - daher schon insoweit in sich zusammen. Sie erweist sich aber auch sonst als un- zutreffend. Mit dem Beschluss vom 30. Juni 2015 wurde nicht einstimmig, wie es Ziffer 25 Abs. 1 des Reglementes vorsieht, über die Jahresrechnung 2014 befun- den, sondern die Klägerin – bei Ausschluss des Beklagten – ermächtigt, gegen den Beklagten wegen der umstrittenen Beitragsforderung zu klagen. Eine regle- mentskonforme und damit rechtmässige Festsetzung des Umfangs der Gemein- schaftskosten des Jahres 2014 wurde damit offenkundig nicht beschlossen. Es liegt von daher weiterhin eine ziffernmässig nicht bestimmbare Forderung vor. Hinsichtlich des Budgets (Voranschlages) 2015 übergeht die Klägerin mit ih- rer Argumentation, dass gerade sie dieses der Eigentümerversammlung vom
- Februar 2015 zur Genehmigung vorlegte und damit unübersehbar dartat, sie sei der Auffassung, es bedürfe der Voranschlag – im Einklang mit den gesetzli- chen Bestimmungen und des Reglementes (vgl. dazu Urteil 5A_768/2015 vom
- Januar 2016, E. 2.2) – dieser Genehmigung, eine Auffassung, der sich der Beklagte anschloss, unter Hinweis darauf, dass nun gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes zu verfahren sei. Denn wäre die Klägerin der Auffassung gewesen, es habe das Budget gar keiner Genehmigung bedurft, hätte sie keine entspre- chende Beschlussfassung zu traktandieren gehabt. Nimmt sie nun heute diesen Standpunkt ein (vgl. act. 32 S. 11), der letztlich darauf hinausläuft, es stehe der Verwaltung bei der Budgeterstellung die Bestimmung dessen zu, was alles ge- meinschaftliche Kosten sind, und die Eigentümerversammlung habe darüber nicht zu befinden, so setzt sie sich damit in einen offensichtlichen Widerspruch zu ih- rem eigenen Tun und ihren eigenen Auffassungen im Zusammenhang mit der Ei- gentümerversammlung vom 12. Februar 2015. Eine logisch nachvollziehbare Be- gründung, welche diesen offensichtlichen Widerspruch zu lösen vermöchte, bietet die Klägerin nicht. Umstände, welche es gestatteten, diesen offenkundigen Wechsel des Standpunkts der rechtlich beratenen Klägerin (vgl. dazu auch act. 4/18) anders als ein "venire contra" i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten, na- mentlich etwa lediglich als Meinungsänderung aufgrund besserer Belehrung, sind folglich nicht dargetan (und mit Fug behauptet die Klägerin das so auch nicht). Die Klägerin hat sich folglich ihre Auffassung entgegenhalten zu lassen, die sie im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung noch vertreten hat. Und es - 22 - bleibt auch unter diesen Gesichtspunkten beim Ergebnis, zu dem das Einzelge- richt gelangt ist (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). 3.2.3 Die Klägerin beanstandet schliesslich (vgl. act. 32 S. 11 f., siehe ebenso S. 14 f.) die Auffassung des Einzelgerichts, die Fälligkeit der Beitragsforderungen des Beklagten sei fraglich bzw. nicht gegeben; weil diese nur dann gegeben sei, wenn der geschuldete Betrag feststehe; das sei bei der klägerischen Beitragsfor- derung weder dort gegeben, wo sie sich auf die nicht genehmigte Abrechnung für das Jahr 2014 stütze, noch dort, wo sie sich auf das nicht genehmigte Budget 2015 abstütze (vgl. act. 34 S. 7). Auch das erweist sich allerdings insgesamt als zutreffend, weshalb zur Vermeidung weiterer Wiederholungen erneut auf das an- gefochtene Urteil (dort die Erwägungen IV/2-3) verwiesen werden kann. Ergänzend ist dem noch beizufügen, dass die Traktandenliste der Eigentü- merversammlung vom 12. Februar 2015 auch die Akontozahlungen 2015 (Vor- schüsse) aufführte (vgl. act. 4/22). Zu diesem Traktandum wurde allerdings – wie gesehen – weder etwas beschlossen noch etwas orientiert (vgl. vorn Ziff. I/1.3), obwohl der Beklagte zuvor hatte klarstellen lassen, dass er für die Zahlung der unbestrittenen Posten aufkommen werde (vgl. act. 4/23 S. 3), was es der Verwal- tung immerhin gestützt auf Reglementsziffer 17 gestattet hätte, wenigstens ent- sprechende Akontozahlungen festzusetzen bzw. im Nachgang zur Versammlung in Rechnung zu stellen. Unbestrittenermassen kam es nie dazu (vgl. auch act. 23 S. 19) und die Verwaltung liess unbestimmt, was an Vorschüssen hätte geleistet werden müssen. Die Kritik der Klägerin am einzelgerichtlichen Urteil erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin auf unzulässige Noven stützt (vgl. etwa act. 32 S. 14 f.), die unbeachtlich bleiben (vgl. vorn Ziff. II/1, dort insbes. 1.2.1). Bei diesem Ergebnis ist es an sich müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass etwa im Budget 2015 (vgl. act. 4/16) ein Posten "Aufwand G._____ (Verw.)" aufgeführt ist, der sich auf 2014 angefallene Aufwendungen des Verwalters we- gen Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten des Beklagten G._____ bezieht (vgl. act. 4/19 und dazu auch act. 23 S. 6 und S. 13), welche u.a. eine Bespre- chung von Vater und Sohn CE._____ mit G._____ umfassten. In dieser Bespre- - 23 - chung wünschte E._____ vom Kaufinteressenten des Beklagten diverse Aner- kennungen zu Benützungsrechten und Kostenaufteilungen (u.a. Parkplatz und Gartenunterhalt), machte ferner geltend, es stehe ihm ein "Exklusivverkaufsrecht" an der OG-Wohnung zu, und wünschte eine von G._____ zu zahlende "Provision" (vgl. act. 4/20). Was es mit diesem "Exklusivverkaufsrecht" des E._____, welches auch zu Provisionen berechtigen soll, genau auf sich hat, kann hier offen gelas- sen werden. Zu konstatieren ist lediglich, dass das Recht von E._____ aus der Klagebeilage act. 4/11 (dort S. 4) abgeleitet wird, einer Art Zusicherung von F._____ an E._____ im Anschluss an eine frühere STWEG-Versammlung, und nicht aus einem Auftrag des Beklagten (der seinerseits festhielt, er habe weder Vater noch Sohn CE._____ beauftragt). Ob dieses "Exklusivverkaufsrecht" ge- genüber den Erben F._____ Rechtsbestand haben konnte (und nicht nur z.B. F._____ gebunden hatte), kann hier offen bleiben; nach der Veräusserung der Einheit OG an den Beklagten scheint gemäss act. 4/11 E._____ ohnehin nur das grundbuchlich vermerkte Vorkaufsrecht zuzustehen. So oder wie auch sonst im- mer erscheint es mehr als fraglich, weshalb Ansprüche des E._____ aus "Exklu- sivverkaufsrecht" usf. gemeinschaftliche Anliegen sein können, und es erübrigt sich insoweit zu fragen, inwieweit die Aufnahme von damit entstandenen Kosten von C._____ in ein Budget gehören, das nach besten Wissen und Gewissen im Interesse beider Eigentümer erstellt wurde und ausschliesslich die Kosten ge- meinsamer Angelegenheiten erfassen darf (a.A. aber wohl act. 32 S. 10). Die vom Beklagten gehegten Zweifel daran erscheinen jedenfalls nicht unbegründet; und insoweit ist der Behauptung der Klägerin, es gehe um Beitragsforderungen, die von Gesetzes wegen unmittelbar mit ihrer Entstehung fällig würden (vgl. a.a.O., S. 12), der Boden entzogen –die blosse Verbuchung und/oder Budgetierung von Kosten unter dem Titel gemeinschaftlicher Kosten begründet solche – wie der Be- klagte zu Recht vermerkt – jedenfalls noch nicht. Das scheint die Klägerin zu übersehen. 3.3 Auch sonst bringt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was das angefochtene Urteil zu erschüttern vermöchte. Es bleibt daher bei der zutreffenden einzelge- richtlichen Auffassung, dass die gültige Beschlussfassung der STWEG A._____ … über die Abrechnung für das Jahr 2014 und das Budget 2015 den Vorgaben - 24 - von Ziffer 25 des Reglementes zu folgen hatte, sich die klägerische Forderung je- doch nicht auf entsprechend rechtmässige Beschlüsse der Eigentümerversamm- lung zu stützen vermag, ziffernmässig unbestimmbar ist und auch nicht fällig wur- de. Das führt zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – wie schon erwähnt – einzig die Klage- abweisung im Umfang von Fr. 11'466.55 nebst Zins gemäss Dispositivziffer 2 des einzelgerichtlichen Entscheides, welche die Klägerin angefochten hat (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Damit ist die Klägerin vollständig unterlegen. Unangefochten geblie- ben ist im Berufungsverfahren hingegen die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtli- chen Entscheides, in der das einzelgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos abgeschrieben wurde.
- - 2.1 In den Dispositivziffern 4-5 seines Entscheides hat das Einzelgericht der Klägerin die gesamten Prozesskosten auferlegt, also auch in dem Umfang, in dem es sein Verfahren als gegenstandslos abschrieb. Mit ihren Berufungsanträ- gen 3 und 4 (vgl. act. 32 S. 2) wehrt sich die Klägerin sinngemäss dagegen (vgl. auch a.a.O., S. 13 ff.). Das Einzelgericht hat in seinem Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Parteien, namentlich der Klägerin in act. 2 und act. 23 (Vi-Prot., dort S. 1-8, S. 16- 19), im Wesentlichen erwogen, die Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklag- ten sei entgegen der ihm vorgetragenen Auffassung der Klägerin keine Klagean- erkennung gewesen. Die Zahlung habe zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im entsprechenden Umfang geführt (vgl. act. 34 S. 4 f. und S. 13). Es sei daher zu prüfen, welche Partei Anlass zur Klage im Umfang dieser Fr. 13'570.85 gegeben habe. Der Beklagte habe die unstrittigen Posten der Jahresrechnung 2014 und des Budgets 2015 schon am 12. Februar 2015 anerkannt und damit schon lange vor der Rechtshängigkeit der Klage dargetan, dass er diese bezahlen möchte. Ei- - 25 - ne Rechnung dafür habe er indessen nie erhalten. Gemäss Art. 712s Abs. 2 ZGB sei es Aufgabe des Verwalters, Rechnung zu stellen und die Beiträge einzuzie- hen. Das sei nie der Fall gewesen. Hätte die Klägerin Rechnung gestellt, so hätte sich die Klage schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens in diesem Um- fang reduziert. Es sei daher einzig die Klägerin für die Herbeiführung der Klage in diesem Umfang verantwortlich, weshalb ihr auch die entsprechenden Prozesskos- ten aufzuerlegen seien (vgl. a.a.O., S. 13). Die Klägerin beanstandet das (vgl. act. 32 S. 13 ff.). Sie räumt dabei ein, das Einzelgericht habe in der Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklagten zu Recht keine Klageanerkennung erkannt und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Kostenverlegung vorgenommen. Sie hält jedoch im Wesentlichen dafür, das Ein- zelgericht hätte dann die Gegenstandslosigkeit der Klage als vom Beklagten ver- ursacht betrachten und die Kosten dementsprechend dem Beklagten auferlegen müssen (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Mit Fug (vgl. act. 23 S. 19) stellt sie allerdings nicht in Abrede, dass sie dem Beklagten weder im Nachgang zur Eigentümerversamm- lung vom 12. Februar 2015 eine Rechnung hat zukommen lassen, welche die un- strittigen Positionen klar ausgeschieden und den davon auf den Beklagten entfal- lenden Anteil betragsmässig bestimmt hätte, noch später, also nie (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Dafür begründet sie heute ihren Standpunkt, es komme auf die Frage an, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, im Weiteren vor allem mit Tat- sachenbehauptungen (wie: Rechnung nie verlangt usf.), die sie dem Einzelgericht so nie vorgetragen hatte (vgl. act. 34 S. 14 f.), wiewohl ihr die erst heute vorge- brachten Tatsachen allesamt ganz offensichtlich schon im einzelgerichtlichen Ver- fahren bekannt waren. Das ist gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und es bleiben die entsprechenden neuen Tatsachenbehauptungen, mit denen die Klä- gerin ihren Standpunkt erst in der Berufung begründet, unbeachtlich. Es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin ohnehin nur da- rauf abzielt, die Folgen ihres Versäumnisses, Rechnung zu stellen, dem Beklag- ten anzulasten. Im Übrigen legt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was eine andere Sicht als die zu rechtfertigen vermöchte, die das Einzelgericht eingenommen hat. Diese knüpfte an die stets primär zu prüfende Frage an, wer Kosten verursacht hat. Das - 26 - war die Klägerin, die in Kenntnis dessen, dass der Beklagte mit einer Zahlung der unbestrittenen Posten der Abrechnung und des Budgets seit dem 12. Februar 2015 einverstanden war, nichts unternahm, um diese Zahlung durch Rechnungs- stellung, wie es ordnungsgemäss erwartet werden darf (vgl. Art. 712s Abs. 2 ZGB), auch in die Wege zu leiten (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Die Prüfung weiterer Gesichtspunkte i.S. des Art. 107 Abs. 1 ZPO erübrigte sich daher für das Einzel- gericht, zumal die Klägerin – wie erwähnt – solche gar nicht vorgetragen hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber kann dem noch beigefügt werden, dass sich die Klägerin schon fast in die Gefilde der Rabulistik begibt, wenn sie heute die Be- reitschaft des Beklagten zur Zahlung der unbestrittenen Posten etwa damit in Frage zu stellen versucht, es habe der Beklagte gemäss Protokoll vom 12. Feb- ruar 2015 ja nicht erklärt, er möchte die unbeanstandeten Positionen bezahlen, sondern bloss erklärt, dass er nichts an den Unterhalt Garten, für Anwaltskosten usf. bezahlen werde (vgl. act. 32 S. 14). Sie unterstellte damit dem Beklagten sinngemäss höchstens Zahlungsunwillen hinsichtlich der unbeanstandeten Pos- ten. Eine solche Zahlungsunwilligkeit folgt indessen aus dem Protokoll vom
- Februar 2015 gerade nicht und wurde auch sonst für spätere Zeitpunkte, wie in oder nach der Schlichtungsverhandlung, von der Klägerin dem Einzelgericht nicht dargetan (vgl. act. 2, act. 23 S. 1 f., S. 3-8, S. 16-19; siehe zudem wiederum auch vorn Ziff. I/1.5). Ihre sinngemässe Behauptung eines solchen Zahlungsun- willens des Beklagten wäre zudem, so sie ernsthaft gemeint sein wollte, ebenfalls eine neue Tatsachenbehauptung, daher aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzu- lässig und hier unbeachtlich. Die Auflage der Prozesskosten des gesamten Verfahrens an die Klägerin durch das Einzelgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Entscheid er- gänzend verwiesen werden kann, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.2 Die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtskosten durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 3) ist unangefochten geblieben, was der Klarheit halber vorzu- merken ist. Die Bemessung der erstinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht beanstandet (vgl. act. 32), und zwar mit Fug, folgte sie doch den massgebli- chen Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 4 und 11 AnwGebV), weshalb sich - 27 - hier weiteres erübrigt. Das einzelgerichtliche Kostendispositiv ist somit auch in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Gebv OG festzusetzen, der vollständig unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. dazu Art. 111 ZPO). Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklag- ten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach § 13 Abs. 1-2 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist. Mehrwertsteuer- ersatz wurde keiner verlangt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 1 und 3 unangefochten geblieben ist.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 2, 4 und 5 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'940.-- festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihrer geleisteten Kostenvorschuss be- zogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu bezahlen. - 28 -
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt weit unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal. Beschluss und Urteil vom 14. September 2016 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ … B._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch C._____ dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. März 2016; Proz. FV150061
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Fr. 25'037.40 mit Zins zu 5 % seit 9.7.2015 zu zahlen.
2. Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Verfügung und Urteil vom 17. März 2016 des Bezirksgerichtes Meilen, Ein- zelgericht im vereinfachten Verfahren:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 13'570.85 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Im Mehrumfang von CHF 11'466.55 wird die Klage abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–.
4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– verrechnet.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'800.– zu bezahlen. (6./7. Mitteilung; Rechtmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 32 S. 2):
1. Aufhebung von Ziff. 2 im Dispositiv des angefochtenen Urteils und Ver- pflichtung des Beklagten, der Klägerin noch Fr. 11'466.55 mit Zins zu 5% seit 9.7.2015 zu zahlen.
2. Eventuell Aufhebung von Ziff. 2 im Dispositiv des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um bezüglich der noch strittigen Restforderung von Fr. 11'466.55 mit vorerwähntem Zins
a) die von der Klägerin beantragten Beweismittel zu erheben (Augen- schein, Zeugeneinvernahme E._____, Parteibefragung C._____);
b) eine materielle Entscheidung zu treffen.
3. Aufhebung von Ziff. 4 und Ziff. 5 im Dispositiv des angefochtenen Urteils.
4. Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten.
- 3 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 40 S. 2): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz (FV150061) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bzw. Beru- fungsklägerin. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 Die mit einem Haus überbaute Liegenschaft A._____ … in B._____ steht im Stockwerkeigentum. Sie umfasst zwei Stockwerkeinheiten, nämlich die Einheit mit der Wohnung im Untergeschoss/Erdgeschoss (Wertquote 475/1000; vgl. act. 4/9-10 und act. 4/7 S. 1) und die Einheit mit einer Wohnung im Oberge- schoss/Dachgeschoss (Wertquote 525/1000; vgl. act. 4/7 S. 1-2, ferner auch act. 4/9). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (fortan: STWEG) wurde mit Be- gründungserklärung vom 1. März 1982 durch den damaligen Alleineigentümer E._____ geschaffen (vgl. act. 4/7). E._____ ist Eigentümer der Einheit mit der Wohnung im Untergeschoss/Erdgeschoss (nachfolgend: Einheit EG), die er auch bewohnt. Am 1. März 1982 wurde von E._____ ebenfalls das Nutzungs- und Ver- waltungsreglement der STWEG festgesetzt (vgl. act. 4/5) und dem Grundbuchamt B._____ zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet (vgl. act. 4/5 S. 7). In seinen Ziffern 1 und 25 hält es Folgendes fest (a.a.O., S. 5):
1. Das vorliegende Verwaltungsreglement wurde gleichzeitig mit der Begründungser- klärung erlassen. Es ist für die Stockwerkeigentümer, deren Rechtsnachfolger und sonstigen Berechtigten verbindlich.
25. Beschlussfassung. Zur Beschlussfassung sämtlicher Geschäfte in der gemeinschaftli- chen Angelegenheit bedarf es der Einstimmigkeit. Im Falle der Uneinigkeit wird als Schiedsrichter eine Experte des Hauseigentümer- Verbandes zugezogen, dessen Entscheid von den Parteien als rechtsverbindlich ak- zeptiert wird.
- 4 - Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan nur: die Klägerin) ist die STWEG, vertreten durch ihren Verwalter C._____, den Sohn von E._____ (vgl. act. 26). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan nur: der Beklagte) ist der Eigentümer der Stockwerkeinheit, die die Wohnung im Obergeschoss/Dachgeschoss umfasst (nachfolgend: Einheit OG), und als solcher Mitglied der Klägerin. Er erwarb seine Einheit mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2013 von den Erben F._____ (vgl. act. 16A/2). Er bewohnte seine Wohnung allerdings nie und versuchte sie zu ver- äussern; Kaufinteressent im Jahr 2014 war ein G._____ (vgl. auch act. 4/20 und 16/9). 1.2 Der Umschwung der Liegenschaft A._____ … umfasst nebst dem Eingangs- bereich (mit Abstellplatz für Fahrzeuge und der Zufahrt zur Garage; vgl. act. 4/10) auch Gartenfläche (vgl. act. 4/9-10). Es ist unstrittig, dass diese Fläche in drei Tei- le gegliedert war und ist (vgl. act. 23 [Vi-Prot. vom 28. Januar 2016] S. 10), und zwar in einen allgemeinen Teil sowie zwei weitere Teile; an den Letzteren be- stand bis zu einer Gartenumgestaltung im Zusammenhang mit dem Bau einer Stützmauer in den Jahren 2002-2004 je ein ausschliessliches Nutzungsrecht (sog. Sondernutzungsrecht; vgl. zur Terminologie SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sa- chenrecht, 4. A. Zürich 2012, Rz. 1023) einer jeden Einheit (vgl. act. 4/9-10, ferner act. 4/5, dort S. 6). Im Jahr 2004 wurde das Sondernutzungsrecht der Einheit OG aufgehoben (vgl. auch act. 4/11, S. 1 f.). Verringert wurde bei der Neugestaltung des Umschwunges ebenso die Abstellfläche für Fahrzeuge (Wegfall des Platzes Nr. 1). Das dauernde und ausschliessliche Benützungsrecht am verbleibenden Abstellplatz Nr. 2 soll dabei neu "zum Eintrag ins Grundbuch" der Einheit EG zu- gewiesen worden sein (vgl. act. 4/11 S. 2). Ein entsprechender Eintrag im Grund- buch wurde allerdings nicht vorgenommen und das Benützungsrecht der Einheit EG am verbleibenden Abstellplatz ist heute ein Streitpunkt. Unbestrittenermassen wurde bei der Neugestaltung die Gartenfläche in ei- nen allgemeinen Bereich sowie zwei weitere Bereiche aufgeteilt (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 23 S. 10), an denen Sondernutzungsrechte der Einheit EG beste- hen, indessen mit unterschiedlichem Umfang: Im einen Bereich umfasst die Son- dernutzung die ausschliessliche "Benützung" und das Recht auf "Gestaltung"; im anderen Bereich ist lediglich die ausschliessliche "Benützung" durch den Eigen-
- 5 - tümer der Einheit EG gestattet, nicht hingegen die "Gestaltung"; für diese bedarf es der Zustimmung beider Stockwerkeigentümer (vgl. act. 2 S. 9 und dazu act. 23 S. 10). Im Reglement der STWEG fand das indes ebenso wenig einen Nieder- schlag (vgl. act. 4/5) wie in einer von den damaligen Stockwerkeigentümern un- terzeichneten Anmeldung ins Grundbuch; das ist letztlich zu Recht – es fehlt an einem entsprechenden Grundbucheintrag – ebenfalls nicht umstritten (vgl. auch act. 2 S. 5: Dementsprechend wurde seit Mai 2004 vorgegangen). Umstritten ist hingegen in diesem Zusammenhang, wer für die Kosten des Unterhalts des Gar- tenbereichs aufzukommen hat, an dem der Eigentümer der Einheit EG ein aus- schliessliches Recht auf Benützung hat sowie welche Kosten das in der bloss pauschal vorgenommenen Abrechnung 2014 waren bzw. im pauschal verfassten Budget 2015 sein sollen. 1.3 Im Januar 2015 wurden die Stockwerkeigentümer auf den 12. Februar 2015 zur ordentlichen Eigentümerversammlung in das Büro der STWEG-Verwaltung im Erdgeschoss, A._____ … in B._____ eingeladen (vgl. act. 4/22 [Einladung vom
23. Januar 2015]). Traktandiert waren dabei u.a. die Genehmigung der Neben- kosten 2014 inklusive Kostenverteiler, die Abnahme des Budgets 2015 sowie "Akontozahlungen 2015" (vgl. a.a.O.). Die Nebenkostenabrechnung 2014 (act. 4/14) und das Budget 2015 (act. 4/16) wurden der Einladung beigelegt (vgl. act. 4/22). An der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 12. Februar 2015 nah- men neben dem Verwalter C._____ der Stockwerkeigentümer E._____ sowie Rechtsanwalt H._____ als Vertreter des Beklagten teil (vgl. act. 4/23). Gemäss Protokoll der Versammlung beanstandete der Beklagte bei der Nebenkostenab- rechnung 2014 (vgl. act. 4/14) folgende Posten: Anwaltskosten bzw. Kosten Rechtsberatung 2013 im Betrag von Fr. 2'629.80 und "Umgebung Gärtner" im Be- trag von Fr. 7'060.50 (vgl. act. 4/23). Beim Budget 2015 wurden laut Protokoll des Verwalters C._____ (act. 4/23) die analogen Posten beanstandet (Umgebung Gärtner zu Fr. 5'000.00 und Kosten Rechtsberatung 2014 zu Fr. 4'950.80; vgl. dazu act. 4/16). Der Beklagte begründete das im Wesentlichen damit, dass unter den beanstandeten Posten Aufwendungen verbucht worden seien, die aus- schliesslich bei der Wahrung von Interessen des Stockwerkeigentümers E._____
- 6 - angefallen seien bzw. den Unterhalt auch dessen Gartenbereichs beschlügen (vgl. act. 4/23), also letztlich gar keine Gemeinschaftskosten sind. Bei den Abstimmungen zu den Traktanden Nebenkostenabrechnung 2014 und Budget 2015 stimmte jeweils E._____ zu, der Beklagte dagegen (vgl. act. 4/23). Nach diesen Abstimmungen wies der Vertreter des Beklagten darauf hin, weil es bei beiden Abstimmungen zu keinem einstimmigen Resultat gekom- men sei, sei nach dem für solche Fälle im Reglement Vorgesehenen zu verfah- ren. Die Rückfrage, ob er gedenke, generell nichts an die STWEG-Kosten zu be- zahlen, liess der Beklagte verneinen. Danach liess er nochmals seine Beanstan- dungen hinsichtlich Unterhalt Garten und Anwalts- bzw. Rechtsberatungskosten hervorheben sowie den "Zusatzaufwand Verwaltung" im Budget 2015 im Zusam- menhang mit G._____ (vgl. dazu act. 4/16: Fr. 2'200.-). Für diese Posten werde nichts bezahlt (vgl. a.a.O., S. 2). Weitere Traktanden wurden im Anschluss daran von der Versammlung nicht mehr behandelt, namentlich nicht das Traktandum "Akontozahlungen 2015". C._____ als protokollführender Verwalter hielt im Protokoll vielmehr fest: "Nach diesen Ausführungen ist die Traktandenliste abgearbeitet und die Versammlung schliesst um 14.30 Uhr" (a.a.O.). 1.4 Unbestrittenermassen fand ein Schiedsverfahren gemäss Ziff. 25 Abs. 2 des Reglementes nicht statt (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 15/16 und S. 17). Anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 liess sich hinge- gen der Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses im Namen der Gemeinschaft gegen den Beklagten ermächtigen, unter Beizug eines Rechtsanwalts nach eige- ner Wahl. Der Beklagte wurde wegen Interessenkollision von der Abstimmung ausgeschlossen und die Beschlussfassung erfolgte durch Zustimmung von E._____ (vgl. act. 4/3). 1.5 Gestützt auf die Ermächtigung leitete die Klägerin in der Folge das Schlich- tungsverfahren ein. Eine Rechnung der Verwaltung über die unbestrittenen Pos- ten aus der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 erhielt der Be- klagte nie (vgl. Vi-Prot. [act. 23] S. 19), auch nicht nach einer Aufforderung sei- nerseits (vgl. dazu act. 16A/4, 1. Blatt). Den vom Beklagten zu tragenden Betrag
- 7 - aus den unstrittigen Posten der Nebenkostenabrechnung 2014 und des Budgets 2015 fixierten die Parteien in der Schlichtungsverhandlung auf Fr. 13'570.85; der Beklagte überwies diesen der Klägerin schliesslich ohne deren Zahlungsaufforde- rung von sich aus im Dezember 2015 (vgl. act. 23 S. 2 und 19 und dazu act. 16A/4, 1. Blatt).
2. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 (vgl. act. 2 ff.) gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und reichte dabei auch die Klagebewilligung ein, die vom 25. August 2015 datiert (vgl. act. 1). Das Einzelgericht verlangte in der Folge von der Klägerin einen Kostenvorschuss und traf weitere prozessleitende Anordnungen. Der Beklagte reichte anfangs De- zember 2015 seine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (vgl. act. 16). Am
18. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. act. 23 [Vi-Prot. der Haupt- verhandlung]). In dieser wurde auch eine Befragung i.S. des Art. 247 Abs. 1 ZPO durchgeführt. Am 17. März 2016 fällte das Einzelgericht den angefochtenen Ent- scheid (vgl. act. 34 [= act. 27 = act. 33]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. Für weitere Einzelheiten zur Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Erwägungen im einzelgerichtlichen Entscheid verwiesen werden.
3. Gegen den einzelgerichtlichen Entscheid liess die Klägerin mit Schriftsatz vom
2. Mai 2016 die Berufung erheben (act. 32). In der Folge wurden zunächst die vorinstanzlichen Akten beigezogen, hernach von der Klägerin ein Kostenvor- schuss verlangt und nach dessen Leistung dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Der Beklagte erstattete seine Berufungsantwort (act. 40); deren Doppel wurde der Klägerin mit Brief vom 1. Juli 2016 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, der gesetzlich vorgese- hene Schriftenwechsel sei abgeschlossen (vgl. act. 42). Unaufgefordert liess die Klägerin der Kammer am 14. Juli 2016 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort einreichen (vgl. act. 44). Ein Doppel davon wurde dem Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt, verbunden mit dem Bemerken, der im Schreiben an die Kläge- rin vom 1. Juli 2016 angebrachte Hinweis gelte weiterhin (vgl. act. 45). Die Sache ist nunmehr spruchreif.
- 8 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führen- den Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Be- gründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom
5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahms- weise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). 1.2 - 1.2.1 In der Berufungsschrift trägt die Klägerin vor, die Frage, warum es zu keinem Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Reglementes gekommen sei, sei erst gegen Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgekommen, und zwar durch die Richterin. Die Parteien hätten dazu nur noch kurz Stellung nehmen können. Im angefochtenen Entscheid würden nun Erwägungen zu diesem Verfah- ren direkt entscheidrelevant in den Vordergrund gestellt. Das zwinge sie zu einer ausführlichen Stellungnahme mit Nennung von Tatsachen, welche nicht in den Rechtsschriften stünden, aber aus den eingelegten Beweisurkunden hervorgin- gen; damit verbindet die Klägerin den Vermerk "Nova gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO" (vgl. act. 32 S. 3).
- 9 - Die Klägerin begründete ihre Klage im heute noch streitigen Umfang im ein- zelgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen damit (vgl. act. 2 und act. 23, dort S. 1-8, S. 16-19), bei sämtlichen geltend gemachten Posten handle es sich um Kosten, welche die Gemeinschaft zu tragen habe; zu Ziffer 25 des Reglements äusserte sie sich nicht näher, wiewohl ihr bzw. ihrem Verwalter dieses Reglement bekannt sein musste und auch war (vgl. act. 4/5: Reglement als Klagebeilage). Zudem wusste die Klägerin seit dem 12. Februar 2015 darum, dass der Beklagte einen Anwendungsfall von Ziffer 25 des Reglementes als gegeben sah (vgl. act. 4/23 und act. 26). Sie musste daher zwangsläufig damit rechnen, dass die Ziff. 25 des Reglements auch im Gerichtsverfahren zum Thema werde, was es nachgerade nahelegte, sich mit diesem Gesichtspunkt zu befassen und als kla- gende Partei die Tatsachen im einzelgerichtlichen Verfahren zu behaupten, wel- che die Klage bzw. die damit geltend gemachte Forderung ebenfalls unter diesem Aspekt stützen. Will die Klägerin unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nun dar- tun, das sei ihr nicht zumutbar gewesen und/oder, es habe sie überrascht, dass dieses Thema wichtig sein könnte, so erschiene das hilflos. In der Hauptverhandlung konnte sich die Klägerin im Übrigen zu Ziffer 25 des Reglementes äussern und äusserte sich auch (vgl. act. 23 S. 7 f. und S. 16 f.), indem sie dazu Sachverhaltsbehauptungen gemäss ihrer Rechtsauffassung vortrug (vgl. etwa act. 23 S. 7: Der Anspruch ergibt sich daraus, weil die laufen- den Kosten entstanden sind und auch gedeckt werden mussten. Die Kosten sind
– obwohl es keinen Beschluss gibt – gleichwohl entstanden). Dass ihr die Einzel- richterin dabei irgendwelche Zeitbeschränkungen auferlegt hätte, die sie – die Klägerin – daran hinderten, etwas vorzutragen, was sie noch hatte vortragen wol- len, behauptet die Klägerin schliesslich nicht, und aufgrund des Protokolls denn doch mit Fug. Behauptet die Klägerin, es habe im einzelgerichtlichen Verfahren nur noch kurz Stellung zu diesem Thema genommen werden können, so stösst das wenigstens an die Grenze des noch Gehörigen. Der Art. 317 Abs. 1 ZPO bietet der Klägerin jedenfalls keine Handhabe für ein Nachschieben von Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren, die sie dem Einzelgericht nicht vorgetragen hatte (wie z.B. zum Willen von E._____ und von F._____ [in act. 32 S. 6] oder zu dem, was mit dem "EV-Beschluss vom
- 10 - 30.6.2015" beabsichtigt war [vgl. a.a.O., S. 9, ferner S. 10], oder zu Zahlungen des Beklagten ohne Rechnungen [vgl. a.a.O., S. 14 f.]). Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, die neuen Behauptungen ergäben sich aus den dem Einzelgericht vorgelegten Urkunden. Denn – abgesehen davon, dass das so nicht zutrifft (die Klägerin beruft sich z.B. auf E._____ oder auf C._____ als Beweismit- tel für ihre Darstellung [vgl. act. 32 S. 8 oder S. 15]) – beschlägt das nur eine von zwei Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO, die gleichzeitig erfüllt sein müs- sen, damit Noven im Berufungsverfahren noch vorgetragen werden dürfen. So- weit die Klägerin ihren Standpunkt in der Berufung (act. 32, dort S. 3-12) mit Tat- sachenbehauptungen begründet, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetra- gen hat, bleiben diese jedenfalls unbeachtlich, worauf der Beklagte zu Recht ver- weist (vgl. act. 40 S. 6 ff.). Das wird im Folgenden zu berücksichtigen sein. 1.2.2 Der Beklagte hat mit der Berufungsantwort als Beilage act. 41 eingereicht. Diese Beilage wurde von ihm schon als act. 16/A/4 zu den einzelgerichtlichen Ak- ten gegeben. Der Beklagte leitet daraus denn auch nichts Neues ab, sondern verweist auf schon dem Einzelgericht Vorgetragenes (vgl. act. 40 S. 10 und dazu Vi-Prot. [act. 23] S. 10/11). Die Klägerin nahm die Beschwerdeantwort samt Beilage (act. 40 f.) zum An- lass, sich nochmals zu äussern (act. 44). Das in act. 44 Vorgetragene bezieht sich auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 12. Februar 2015 und äussert sich über den Sinn einer Textpassage darin, auf die sich nach richtiger Darstel- lung der Klägerin bereits das angefochtene Urteil bezog (vgl. act. 44 S. 1: mit je- weiliger Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil). Die Klägerin legt in act. 44 dar, dass und wie diese Passage unterschiedlich ausgelegt werden kann, auch "entgegen den Ausführungen … der Vorinstanz", der sich der Beklagte in der Be- rufungsantwort angeschlossen habe (vgl. a.a.O.), und was sie daraus ableitet (a.a.O., S. 1 f.). Das alles hätte bereits mit der Berufungsschrift innert der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist vorgetragen werden können, erweist sich inso- weit als verspätet und taugt dementsprechend nicht zu einer ergänzenden Be- gründung der Berufung. Im Übrigen gilt "iura novit curia". Soweit in act. 44 zudem unter Verweis auf in der Berufung schon Dargeleg- tes Tatsachen behauptet werden, wie z.B. dazu, weshalb der Verwalter sich auf
- 11 - ein bestimmtes Vorgehen beschränkte (vgl. act. 44 S. 2), bleibt das ohnehin aus den in Ziff. II/1.2.1 erwähnten Gründen unbeachtlich.
2. Die Klägerin beantragte dem Einzelgericht, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 25'037.40 mit Zins zu 5 % seit 9.7.2015 an sie zu verpflichten. Sie stellte sich dabei – wie vorhin schon kurz angesprochen – im Wesentlichen auf den Stand- punkt, es handle sich bei allen von ihr eingeklagten Posten um Beitragsforderun- gen, die ihr geschuldet seien. Die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Reglementes komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte sie weder beim Kauf der Einheit OG formkorrekt noch danach anerkannt habe (vgl. auch act. 23 S. 7/8). Der Beklagte stellte sich demgegenüber der Sache nach vor allem auf den Standpunkt, unter den eingeklagten Posten seien auch Aufwendungen er- fasst, die keine Gemeinschaftskosten darstellten, sondern in Wahrung von Inte- ressen des E._____ angefallen seien, der u.a. den Autoabstellplatz für sich bean- spruche. Was vom unter den beanstandeten Posten Verbuchten tatsächlich Ge- meinschaftskosten seien, habe die Klägerin nicht hinreichend substanziert. Sie habe auch Ziffer 25 des Reglementes ausser Acht gelassen, die gelte. Bezahlt worden seien im Übrigen die Kosten, welche unstrittig Gemeinschaftskosten dar- gestellt hätten. 2.1 Das Einzelgericht schrieb in Dispositivziffer 1 seines Entscheids sein Verfah- ren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos ab, weil der Beklagte in die- sem Umfang die Forderung im unstrittig gebliebenen Umfang beglichen hatte (vgl. vorn Ziff. I/1.5). Im verbleibenden Umfang von Fr. 11'466.55 wies es die Klage in Dispositivziffer 2 ab (vgl. act. 34 S. 14). Mit der Berufung lässt die Klägerin die Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 17. März 2016 unangefochten; sie ficht hin- gegen die Abweisung ihrer Klage in Dispositivziffer 2 des Entscheids vom
17. März 2016 an (vgl. act. 32 S. 2). Darum geht es im Folgenden. Der Klarheit halber ist jedoch vorzumerken, dass die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtlichen Urteils unangefochten blieb. Die im Berufungsverfahren noch strittige Forderung von Fr. 11'466.55 be- steht nach klägerischer Darstellung (vgl. act. 2 S. 7) im Anteil der Einheit OG an gemeinschaftlichen Kosten von insgesamt Fr. 21'841.10, den der Beklagte als
- 12 - Beitragsforderung entsprechend der Wertquote der Einheit OG von 525/1000 zu tragen hat. Laut Klägerin setzt sich der Betrag der geltend gemachten gemein- schaftlichen Kosten von Fr. 21'841.10 aus folgenden Posten zusammen: (1) Fr. 7'060.50 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Umgebung Gärtner", (2) Fr. 2'629.80 aus der Nebenkostenabrechnung 2014 für "Kosten Rechtsbera- tung 2013", ferner gemäss dem Budget 2015 die dort eingestellten drei Posten (3) "Umgebung/Gärtner" zu Fr. 5'000.--, (4) "Kosten Rechtsberatung 2014" im Betrag von Fr. 4'950.80 und (5) "Aufwand G._____" im Umfang von Fr. 2'200.- (vgl. a.a.O.). 2.2 Das Einzelgericht hat sich in den Erwägungen IV f. mit der Klage bzw. mit der von der Klägerin noch geltend gemachten Beitragsforderung befasst. 2.2.1 Das Einzelgericht ist vorab auf die Frage eingegangen, welches die Voraus- setzungen sind, um einen Anspruch auf Beitragszahlung erfolgreich geltend ma- chen zu können, und inwieweit diese konkret erfüllt sind (vgl. act. 34 S. 5-7). Die Prämisse, es handle sich bei der geltend gemachten Forderung insgesamt um ei- ne Beitragsforderung – was umstritten ist – liess es dabei ausdrücklich offen bzw. ungeprüft (vgl. a.a.O., S. 6). Das Einzelgericht kam zum Schluss, die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Reglement die Jahresrechnung 2014 und das Budget 2015 genehmigen müssen, was nur ein- stimmig möglich sei. An der Versammlung vom 12. Februar 2015 sei kein ent- sprechender Beschluss über die Genehmigung der Nebenkosten 2014 samt Kos- tenverteiler zustande gekommen und ebenso wenig zum Budget 2015. Folglich seien die gemeinschaftlichen Kosten nicht durch einen gültigen Beschluss verteilt worden und es bestehe (vgl. BGer, Urteil 5A_768/2015 vom 25. Januar 2016) keine ziffernmässig bestimmbare Forderung gegenüber dem Beklagten, welche eingeklagt werden könne. Zudem sei die Forderung auch nicht fällig. Die Fälligkeit von Beitragsforde- rung richte sich entweder nach dem Reglement oder nach einem Beschluss der Gemeinschaft. Die Fälligkeit von Vorschussleistungen zuhanden der Gemein- schaftsrechnung sei in Ziffer 17 des Reglementes zwar geregelt, setze indes ein
- 13 - von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigtes Budget voraus; die Fäl- ligkeit von nicht durch Vorschüsse gedeckten Beiträgen könne nur dann gegeben sein, wenn der geschuldete Betrag feststehe, was ebenfalls einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraussetze. Entsprechende Beschlüsse be- stünden gerade nicht. 2.2.2 Das Einzelgericht befasste sich danach einlässlich (vgl. a.a.O., S. 8 ff.) mit der Auffassung der Klägerin, sie sei gleichwohl berechtigt, die Forderung einzu- klagen, weil einerseits die Streitbeilegungsklausel gemäss Ziffer 25 des Regle- mentes (vgl. act. 4/5) keine Anwendung finde und zudem der Beklagte deren An- wendung im Nachgang zur Versammlung verweigert habe (vgl. auch act. 23 S. 17 und dazu act. 26); es handle sich bei Ziffer 25 des Reglements ohnehin um ein Schiedsverfahren, das deshalb nicht zur Anwendung gekommen sei, weil der Be- klagte die Schiedsvereinbarung nicht rechtsgültig übernommen habe. Knapp zusammengefasst erwog das Einzelgericht dazu, das Reglement der Gemeinschaft sowie die darin enthaltene Streitbeilegungsklausel finde auf die Parteien Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Schiedsgutachterklausel handle, wie der Beklagte geltend mache, oder ob es eine Schiedsabrede gemäss Auffassung der Klägerin sei (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Weiter befasst sich das Einzelgericht mit der Frage, welche Auswirkungen das eine und das andere auf sein Verfahren habe, beginnend mit der Annahme, die Streitbeile- gungsklausel betreffe ein Schiedsgutachten (vgl. a.a.O., S. 9-11). Ob ein Schiedsgutachten ein Rechtsverhältnis gestalten könne, namentlich einen Be- schluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu ersetzen vermöge, hielt das Einzelgericht für fraglich. Es liess das jedoch offen, denn selbst dann, wenn ei- nem Schiedsgutachter diese Befugnis zugestanden werde, fände ein den Be- schluss der Gemeinschaft ersetzendes Schiedsgutachten nur dann im Prozess Verwendung, wenn dazu entsprechendes vorgetragen und das Gutachten, sofern es vorliege, auch eingereicht worden wäre. Die Klägerin habe nichts von dem un- ternommen um darzulegen, dass ein Beschluss existiere, auf welchen ihre Forde- rung gestützt werden könne. Danach erwog das Einzelgericht sinngemäss, auch die Annahme, bei der Streitbeilegungsklausel handle es sich um eine Schiedsvereinbarung, helfe der
- 14 - Klägerin nichts (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Es gelte die Dispositionsmaxime. Eingeklagt sei von der Klägerin eine Beitragsforderung; es liege m.a.W. eine Klage auf For- derung vor, ohne dass dieser ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft zu Grunde liege. Gemäss Reglement hätte in diesem Fall ein Schiedsrichter angeru- fen werden müssen, der an der Stelle der Parteien zur Jahresrechnung 2014 und zum Budget 2015 einen Entscheid hätte darüber fällen müssen, welcher Stock- werkeigentümer wieviel zu bezahlen habe. Dieser den Beschluss der Gemein- schaft ersetzende Entscheid hätte dann von der unterlegenen Partei gemäss Art. 721m Abs. 2 ZGB angefochten werden können; nicht legitimiert zu einer sol- chen Klage sei allerdings die Gemeinschaft, also die Klägerin. Deren Auffassung, sie habe wegen der Weigerung des Beklagten am Schiedsverfahren teilzuneh- men und aufgrund dessen Einlassung direkt ihre Forderungsklage erheben kön- nen, könne nicht geteilt werden. Da die Klägerin keinen Beschluss anfechte, son- dern eine Forderung geltend mache, greife auch das Argument der Einlassung nicht. 2.3 - 2.3.1 Mit der Berufung beanstandet die Klägerin in der Sache im Wesentli- chen die Auffassung des Einzelgerichts, die Streitbeilegungsklausel des Regle- ments (Ziffer 25. Abs. 2) gelange zur Anwendung (vgl. act. 32 S. 4 ff.). Sie hält die Klausel für eine Schiedsklausel und an ihrem Standpunkt fest, der Beklagte habe diese Klausel weder mit dem Erwerb der Einheit OG noch danach formkorrekt anerkannt und merkt an, gleiches gölte auch für eine Schiedsgutachterklausel. Sie äussert sich weiter zu dem "diesbezüglich ausgebliebenen Konsens" (vgl. a.a.O., S. 5), zu dem im angefochtenen Urteil nichts stehe, obwohl es um ent- scheidrelevante Tatsachen und Rechtsfragen gehe (vgl. a.a.O.). Die Klägerin wirft dem Einzelgericht zudem Rechtsverweigerung vor, weil es nicht entschieden ha- be, was zu den gemeinschaftlichen Kosten gehöre, sondern die am 12. Februar 2015 "unentschieden gelassenen Streitpunkte … direkt für eine Klageabweisung verwendet" habe (vgl. a.a.O., S. 10), und nimmt dann – über alles gesehen – den Standpunkt ein, es gehe einerseits um die Deckung schon angefallener Ausgaben sowie anderseits um Vorschüsse; beide könne der Verwalter aufgrund des Reg- lementes ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung einziehen (a.a.O., S. 11
- 15 - ff.). Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2015 habe zudem die Fälligkeit der gesamten Klageforderung bewirkt (vgl. a.a.O., S. 12). Schliesslich legt die Klägerin noch dar, wie sie ihren Eventualantrag ver- standen haben will (a.a.O., S. 13 f.). 2.3.2 Der Beklagte referiert in der Berufungsantwort im Wesentlichen zunächst zum einzelgerichtlichen Urteil aus seiner Sicht (vgl. act. 40 S. 3-6) und hält dieses für zutreffend. Er wirft der Klägerin sodann vor, sich mit den entscheidwesentli- chen Erwägungen nicht ausreichend auseinander zu setzen und versuche mit un- zulässigen Noven, im einzelgerichtlichen Verfahren Versäumtes zu rechtfertigen und nachzuholen, namentlich zum angeblich rechtswirksamen STWEG-Beschluss vom 30. Juni 2015 (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Selbst wenn die Noven zulässig wären, änderte sich am zutreffenden einzelgerichtlichen Ergebnis nichts. Insbesondere der Ausschluss eines von zwei Stockwerkeigentümer wegen angeblicher Befan- genheit bei der Beschlussfassung am 30. Juni 2015 vermöge das Einstimmig- keitserfordernis mitnichten aus den Angeln zu haben (vgl. a.a.O., S. 8). Der Beklagte legt ferner der Sache nach dar (vgl. a.a.O., S. 9), die Klägerin habe es schlicht unterlassen, die eingeklagte Forderung ziffernmässig und mate- riell substanziert zu begründen und zu belegen (vgl. auch a.a.O., S. 7: strittigen Kosten Garten, Rechtsanwalt X._____, G._____) und versuche nun, im nach- hinein den Beschluss vom 30. Juni 2015 als massgebliche Klagegrundlage hinzu- stellen. Entgegen der Klägerin liege es nicht in der Kompetenz des Verwalters, die gemeinschaftlichen Kosten für die Eigentümer verbindlich zu bestimmen; dazu bedürfe es eines einstimmigen Beschlusses. 2.3.3 Es versteht sich von selbst, dass eine knappe Darstellung der Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren, wie hier in den Ziff. II/2.3.1-2, nicht alle Vor- bringen der Parteien in ihren Rechtsschriften des Berufungsverfahrens erwähnt. Im Folgenden werden indessen alle zulässigen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
3. - 3.1 Die Klägerin lässt die einzelgerichtliche Auffassung nicht gelten, Ziffer 25 des Reglementes, welche in gemeinschaftlichen Angelegenheiten einstimmige Beschlüsse der Stockwerkeigentümer verlangt sowie ersatzweise im Abs. 2 eine
- 16 - Streitbeilegungsklausel enthält (act. 4/5), komme zur Anwendung. Sie nimmt den Standpunkt ein, die Klausel komme nicht zur Anwendung, weil der Beklagte das Reglement weder beim Erwerb der Einheit OG noch danach schriftlich anerkannt habe. Sie wirft dem Einzelgericht zudem vor, es habe den Charakter der Streitbei- legungsklausel als Schiedsvereinbarung verkannt. 3.1.1 Das Einzelgericht hat es im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelas- sen, ob es sich bei der Streitbeilegungsklausel entweder um eine Schiedsverein- barung bzw. Schiedsabrede oder aber um die Abrede über ein Schiedsgutachten handelt (vgl. vorn Ziff. II/2.2.2). Und es erachtete die Streitbeilegungsklausel in beiden Varianten aus den gleichen Gründen als anwendbar (vgl. act. 34 S. 9). Dem pflichtet die Klägerin insoweit bei, als sie – richtigerweise – selbst davon ausgeht, dass dann, wenn eine Schiedsgutachterklausel in einem Reglement ste- he, für einen Wohnungskäufer im Wesentlichen dasselbe gelte wie bei einer Schiedsklausel (vgl. act. 32 S. 4 [dort lit. e]). Sind die Gründe, weshalb die Streitbeilegungsklausel zur Anwendung kommt, in beiden Varianten dieselben, erweist sich insoweit eine weitergehende rechtliche Qualifikation der Streitbeilegungsklausel allerdings als unerheblich. Und der Vorwurf der Klägerin an die Adresse des Einzelgerichts geht dementspre- chend an der Sache vorbei. Analoges gilt hinsichtlich der klägerischen Kritik, das Einzelgericht habe nicht entschieden, was zu den gemeinschaftlichen Kosten ge- höre – war das nicht entscheidwesentlich, musste darüber auch nicht befunden werden. Ob es sich hier so verhält, ist im Folgenden noch näher zu prüfen. 3.1.2 Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der An- wendbarkeit der Streitbeilegungsklausel in Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes ein- lässlich und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 34 S. 8-9), wie nachstehend noch genauer zu sehen sein wird. Vorab kann daher auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist dem sodann zu- nächst beizufügen, dass im Kaufvertrag – unter Übernahme dessen, was im Grundbuch verzeichnet ist – auf das Reglement verwiesen wird (vgl. 16A/2, S. 2 [oben]; vgl. ferner etwa act. 4/8 [Grundbuchauszug E._____).
- 17 - Festzuhalten ist sodann, dass sich das Bundesgericht in BGE 142 III 220 einlässlich mit der Frage befasst hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, damit eine statutarische, also in einem Reglement vorgesehene Streitbeile- gungsklausel für den Erwerber eines Miteigentumsanteils bzw. eines Stockwer- keigentumsanteil Anwendung findet. Das Bundesgericht hielt dabei fest, vor dem Inkrafttreten der ZPO habe es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Schiedsabrede bedurft (BGE 142 III 226). Heute genüge es hingegen, dass die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen habe, die den Nachweis durch Text ermögliche (vgl. S. 226/7). Das Bundesgericht verwies hernach auf die heutige Lehre zum IPRG und zur ZPO sowie die aktuelle gesetz- geberische Entwicklung (vgl. E. 3.4.3), gemäss denen reglementarische bzw. sta- tutarische Schiedsklauseln nicht nur die Gründungsmitglieder binden, sondern mit dem Erwerb eines bestehenden Mitgliedschaftsanteils als Rechtsnachfolger eo ipso neue Mitglieder. Ein zusätzliches Zustimmungs- bzw. Formerfordernis sei daher nicht nötig. In E. 3.4.4 hielt das Bundesgericht schliesslich fest, es sei "doch gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern (so implizit Urteil 4P.113/2001 vom 11. Sep- tember 2001 E. 3c/cc)". Dem kann nur beigepflichtet werden und es gilt daher die Ziffer 25 des Reglementes hinsichtlich des Absatzes 2 zum einen für E._____, der es mit dem Begründungsakt erlassen hat, sowie zum anderen für den Beklagten, der durch den Erwerb der Einheit OG in der Rechtsnachfolge von F._____ bzw. dessen Erben als Mitglied in die Gemeinschaft eingetreten ist. Von daher ist es müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass das Regle- ment seine Verbindlichkeit für die Rechtsnachfolger der anfänglichen Mitglieder vorsieht, der Beklagte davon Kenntnis hatte und sich daher in der Eigentümerver- sammlung vom 12. Februar 2015 ausdrücklich auf Ziffer 25 Abs. 2 des Reglemen- tes berief und damit diese Bestimmung ausdrücklich so akzeptiert, wie sie – textlich nachweisbar – vorgegeben war und ist. Um selbst das noch zu erwähnen: Weil es – wie gesehen – für die Anwen- dung von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gar keiner Zustimmung bedurfte, stellt sich die von der Klägerin erst in der Berufung thematisierte Konsensproblematik
- 18 - (vgl. zu den vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin act. 2, act. 23 S. 1-8, S. 16 ff.) zwangsläufig nicht. Und es kann offen gelassen werden, ob eine solche Zu- stimmung überhaupt als Akzept einer Offerte i.S. der Art. 1 f. OR aufgefasst wer- de könnte (was u.a. auch zur Frage führen würde, wer denn die Offerte gestellt hat), oder ob sie nicht vielmehr als einseitiges Rechtsgeschäft (als Element der Beitrittserklärung) zu begreifen wäre. Diesfalls stellte sich ebenfalls keine Dissensproblematik, sondern anderes. Anlass, das hier weiter zu erörtern, besteht allerdings keiner. 3.1.3 Sind die beiden Stockwerkeigentümer der STWEG A._____ … an die Ziffer 25 des Reglementes gebunden, so gelten die Anordnungen dieser Bestimmung per se für die Klägerin, regeln sie doch, zusammen mit den übrigen Bestimmun- gen des Reglementes, insbesondere dessen Ziffer 23, wie die für die Klägerin massgeblichen Beschlüsse gefasst werden müssen und was die Folge davon ist, wenn ein solcher Beschluss nicht zustande kommt: Beschlüsse kommen in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten nur dann zustande, wenn erstens beide Stockwerkeigentümer an der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind und zweitens der Beschluss einstimmig gefasst wird. Damit besteht ein ge- genseitiger Anspruch der zwei Stockwerkeigentümer auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag, wobei bei Uneinigkeit ein Schiedsspruch bestimmt, wem dieser Anspruch zukommt (vgl. auch BGE 142 III 230). Das Einzelgericht hat darauf in seinem Urteil zu Recht hingewiesen. Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. act. 34 S. 11 f., dort insbesondere Erwägung 4). Ergänzend bzw. verdeutlichend ist beizufügen, dass an der STWEG- Versammlung vom 12. Februar 2015 weder über die Abrechnung für das Jahr 2014 noch über den Voranschlag (das Budget) 2015 ein einstimmiger Beschluss gefällt wurde. Die Klägerin hat auch nie behauptet, es sei später von der Eigen- tümerversammlung ein einstimmiger Beschluss gefällt worden, mit dem die Rech- nung 2014 und das Budget 2015 materiell genehmigt wurden, also hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenposten und deren Qualität, gemeinschaftliche Kosten zu sein. Endlich hat sie auch nie behauptet, einer der zwei Eigentümer sei gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes vorgegangen, sondern macht unter Hinweis auf
- 19 - act. 26 (ein Schreiben des Verwalters an den Beklagten) geltend, sie (die STWEG) habe keine Zustimmung des Beklagten für die Durchführung eines Schiedsverfahrens erhalten (vgl. act. 23 S. 7 und S. 17). Nach dem vorhin Darge- legten war das indessen nicht erforderlich. Zudem kann aus dem Schweigen des Beklagten auf act. 26 keine Verweigerung abgeleitet werden, da der Anspruch auf Zustimmung gemäss Ziffer 25 des Reglementes gar nicht der Gemeinschaft zu- kommt, sondern einzig – und dabei gleichermassen – den zwei Eigentümern, also dem Beklagten und E._____. Letzterer hätte das Verfahren gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes im Übrigen ohne weiteres einleiten können, zumal das gerade seiner Interessenlage entsprach: er stimmte den Anträgen auf Genehmi- gung zu und die Verweigerung der Zustimmung durch den Beklagten verletzte seinen Anspruch auf dessen Zustimmung. Anders lag hingegen die Interessenla- ge des Beklagten, der ihr entsprechend – wie schon erwähnt – am 12. Februar 2015 ausdrücklich darauf hinweisen liess, es stehe nun ein Vorgehen gemäss Zif- fer 25 Abs. 2 des Reglementes an. Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern richtig, dass das Einzelgericht zum Schluss gelangte, es sei bislang über die Jahresrechnung 2014 und das Budget (den Voranschlag) 2015 nicht rechtmässig beschlossen worden. 3.2 - 3.2.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beitragsforderung für gemeinschaftliche Kos- ten der STWEG von einem ihrer Mitglieder verlangt werden kann, grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 34 S. 5 f.). Insbesondere hat das Einzelgericht zu- treffend dargetan, dass die Einforderung von gemeinschaftlichen Kosten deren rechtmässige Verteilung auf die einzelnen Stockwerkeigentümer voraussetzt, was aufgrund des Reglements (act. 4/5, dort Ziffern 19 und 25) und des Gesetzes (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) entsprechende einstimmige Beschlüsse der Stock- werkeigentümergemeinschaft als oberste Gewalt voraussetze. Ein solcher Be- schluss ist – wie gesehen – weder am 12. Februar 2015 hinsichtlich der Jahres- rechnung 2014 und des Voranschlags (des Budgets) 2015 zustand gekommen noch später. Zutreffend ist daher auch die Auffassung des Einzelgerichtes, es feh- le daher an einer ziffernmässig bestimmbaren Forderung gegenüber dem Beklag- ten, welche eingeklagt werden könne, was bereits zur Abweisung der Klage ge-
- 20 - nüge (vgl. act. 34 S. 5-7). Denn es fehlte und fehlt Einmütigkeit der Eigentümer darüber, welchen Umfang die gemeinschaftlichen Kosten genau haben, die sie gemäss dem reglementarischen Verteilschlüssels zu tragen haben. Und es fehlt ebenso an einem Schiedsspruch, der dies festgelegt hätte. Wiederum kann daher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die richtigerweise auch auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_768/2015 vom
25. Januar 2016 verweisen (vgl. dort insbesondere E. 2.2). Offen gelassen werden kann hier im Übrigen, ob dieser Schiedsspruch le- diglich den Beschluss der Eigentümerversammlung ersetzt hätte, der dann hätte angefochten werden können, oder ob die Streitbeilegungsklausel auch einen (gül- tigen) Verzicht auf Anfechtung umfasst, oder ob der Schiedsspruch – um selbst das nicht zu vergessen – nur in einer bindenden schiedsgutachterliche Feststel- lung hätte bestehen können (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1.1., a.E.). Denn darauf kommt es nicht mehr an. 3.2.2 Die Klägerin hält das über alles gesehen für unzutreffend, u.a. mit den Ar- gumenten, die Kosten seien angefallen (vgl. act. 23 S. 7) und der Verteilschlüssel stehe fest, sowie mit dem ausdrücklichen Verweis auf den Beschluss vom 30. Ju- ni 2015 (vgl. act. 32 S. 9 ff.). Denn dieser liefere nach dem Wegfall der Ziffer 25 Abs. 2 des Reglements die überhaupt noch mögliche Grundlage zur Geltendma- chung von Gemeinschaftskostenbeiträgen (a.a.O., S. 9 [lit. b]). Sie verweist zu- dem darauf, dass Ziffer 19 des Reglements der Eigentümerversammlung ohnehin nur diejenigen Verwaltungsverhandlungen vorbehalte, die nach Gesetz oder Be- gründungserklärung oder dem Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegen- heiten gehörten, soweit diese nicht dem Verwalter zugewiesen seien. Zu diesen Verwaltungsverhandlungen der Eigentümerversammlung gehöre eine Genehmi- gung des Budgets (Voranschlages) nicht; im Reglement stehe nicht, das Budget sei von einer Eigentümerversammlung zu genehmigen. Vorschüsse dürfe die Verwaltung gemäss Reglementsziffer 17 anhand des von ihr erstellten Budgets einziehen und die Verwaltung habe ohnehin nicht die Pflicht, die STWEG zu be- vorschussen (vgl. a.a.O., S. 11). Die Argumentation der Klägerin steht auf der unzutreffenden Prämisse, die Streitbeilegungsklausel von Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes gelte nicht. Sie fällt
- 21 - daher schon insoweit in sich zusammen. Sie erweist sich aber auch sonst als un- zutreffend. Mit dem Beschluss vom 30. Juni 2015 wurde nicht einstimmig, wie es Ziffer 25 Abs. 1 des Reglementes vorsieht, über die Jahresrechnung 2014 befun- den, sondern die Klägerin – bei Ausschluss des Beklagten – ermächtigt, gegen den Beklagten wegen der umstrittenen Beitragsforderung zu klagen. Eine regle- mentskonforme und damit rechtmässige Festsetzung des Umfangs der Gemein- schaftskosten des Jahres 2014 wurde damit offenkundig nicht beschlossen. Es liegt von daher weiterhin eine ziffernmässig nicht bestimmbare Forderung vor. Hinsichtlich des Budgets (Voranschlages) 2015 übergeht die Klägerin mit ih- rer Argumentation, dass gerade sie dieses der Eigentümerversammlung vom
12. Februar 2015 zur Genehmigung vorlegte und damit unübersehbar dartat, sie sei der Auffassung, es bedürfe der Voranschlag – im Einklang mit den gesetzli- chen Bestimmungen und des Reglementes (vgl. dazu Urteil 5A_768/2015 vom
25. Januar 2016, E. 2.2) – dieser Genehmigung, eine Auffassung, der sich der Beklagte anschloss, unter Hinweis darauf, dass nun gemäss Ziffer 25 Abs. 2 des Reglementes zu verfahren sei. Denn wäre die Klägerin der Auffassung gewesen, es habe das Budget gar keiner Genehmigung bedurft, hätte sie keine entspre- chende Beschlussfassung zu traktandieren gehabt. Nimmt sie nun heute diesen Standpunkt ein (vgl. act. 32 S. 11), der letztlich darauf hinausläuft, es stehe der Verwaltung bei der Budgeterstellung die Bestimmung dessen zu, was alles ge- meinschaftliche Kosten sind, und die Eigentümerversammlung habe darüber nicht zu befinden, so setzt sie sich damit in einen offensichtlichen Widerspruch zu ih- rem eigenen Tun und ihren eigenen Auffassungen im Zusammenhang mit der Ei- gentümerversammlung vom 12. Februar 2015. Eine logisch nachvollziehbare Be- gründung, welche diesen offensichtlichen Widerspruch zu lösen vermöchte, bietet die Klägerin nicht. Umstände, welche es gestatteten, diesen offenkundigen Wechsel des Standpunkts der rechtlich beratenen Klägerin (vgl. dazu auch act. 4/18) anders als ein "venire contra" i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB zu werten, na- mentlich etwa lediglich als Meinungsänderung aufgrund besserer Belehrung, sind folglich nicht dargetan (und mit Fug behauptet die Klägerin das so auch nicht). Die Klägerin hat sich folglich ihre Auffassung entgegenhalten zu lassen, die sie im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung noch vertreten hat. Und es
- 22 - bleibt auch unter diesen Gesichtspunkten beim Ergebnis, zu dem das Einzelge- richt gelangt ist (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). 3.2.3 Die Klägerin beanstandet schliesslich (vgl. act. 32 S. 11 f., siehe ebenso S. 14 f.) die Auffassung des Einzelgerichts, die Fälligkeit der Beitragsforderungen des Beklagten sei fraglich bzw. nicht gegeben; weil diese nur dann gegeben sei, wenn der geschuldete Betrag feststehe; das sei bei der klägerischen Beitragsfor- derung weder dort gegeben, wo sie sich auf die nicht genehmigte Abrechnung für das Jahr 2014 stütze, noch dort, wo sie sich auf das nicht genehmigte Budget 2015 abstütze (vgl. act. 34 S. 7). Auch das erweist sich allerdings insgesamt als zutreffend, weshalb zur Vermeidung weiterer Wiederholungen erneut auf das an- gefochtene Urteil (dort die Erwägungen IV/2-3) verwiesen werden kann. Ergänzend ist dem noch beizufügen, dass die Traktandenliste der Eigentü- merversammlung vom 12. Februar 2015 auch die Akontozahlungen 2015 (Vor- schüsse) aufführte (vgl. act. 4/22). Zu diesem Traktandum wurde allerdings – wie gesehen – weder etwas beschlossen noch etwas orientiert (vgl. vorn Ziff. I/1.3), obwohl der Beklagte zuvor hatte klarstellen lassen, dass er für die Zahlung der unbestrittenen Posten aufkommen werde (vgl. act. 4/23 S. 3), was es der Verwal- tung immerhin gestützt auf Reglementsziffer 17 gestattet hätte, wenigstens ent- sprechende Akontozahlungen festzusetzen bzw. im Nachgang zur Versammlung in Rechnung zu stellen. Unbestrittenermassen kam es nie dazu (vgl. auch act. 23 S. 19) und die Verwaltung liess unbestimmt, was an Vorschüssen hätte geleistet werden müssen. Die Kritik der Klägerin am einzelgerichtlichen Urteil erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin auf unzulässige Noven stützt (vgl. etwa act. 32 S. 14 f.), die unbeachtlich bleiben (vgl. vorn Ziff. II/1, dort insbes. 1.2.1). Bei diesem Ergebnis ist es an sich müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass etwa im Budget 2015 (vgl. act. 4/16) ein Posten "Aufwand G._____ (Verw.)" aufgeführt ist, der sich auf 2014 angefallene Aufwendungen des Verwalters we- gen Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten des Beklagten G._____ bezieht (vgl. act. 4/19 und dazu auch act. 23 S. 6 und S. 13), welche u.a. eine Bespre- chung von Vater und Sohn CE._____ mit G._____ umfassten. In dieser Bespre-
- 23 - chung wünschte E._____ vom Kaufinteressenten des Beklagten diverse Aner- kennungen zu Benützungsrechten und Kostenaufteilungen (u.a. Parkplatz und Gartenunterhalt), machte ferner geltend, es stehe ihm ein "Exklusivverkaufsrecht" an der OG-Wohnung zu, und wünschte eine von G._____ zu zahlende "Provision" (vgl. act. 4/20). Was es mit diesem "Exklusivverkaufsrecht" des E._____, welches auch zu Provisionen berechtigen soll, genau auf sich hat, kann hier offen gelas- sen werden. Zu konstatieren ist lediglich, dass das Recht von E._____ aus der Klagebeilage act. 4/11 (dort S. 4) abgeleitet wird, einer Art Zusicherung von F._____ an E._____ im Anschluss an eine frühere STWEG-Versammlung, und nicht aus einem Auftrag des Beklagten (der seinerseits festhielt, er habe weder Vater noch Sohn CE._____ beauftragt). Ob dieses "Exklusivverkaufsrecht" ge- genüber den Erben F._____ Rechtsbestand haben konnte (und nicht nur z.B. F._____ gebunden hatte), kann hier offen bleiben; nach der Veräusserung der Einheit OG an den Beklagten scheint gemäss act. 4/11 E._____ ohnehin nur das grundbuchlich vermerkte Vorkaufsrecht zuzustehen. So oder wie auch sonst im- mer erscheint es mehr als fraglich, weshalb Ansprüche des E._____ aus "Exklu- sivverkaufsrecht" usf. gemeinschaftliche Anliegen sein können, und es erübrigt sich insoweit zu fragen, inwieweit die Aufnahme von damit entstandenen Kosten von C._____ in ein Budget gehören, das nach besten Wissen und Gewissen im Interesse beider Eigentümer erstellt wurde und ausschliesslich die Kosten ge- meinsamer Angelegenheiten erfassen darf (a.A. aber wohl act. 32 S. 10). Die vom Beklagten gehegten Zweifel daran erscheinen jedenfalls nicht unbegründet; und insoweit ist der Behauptung der Klägerin, es gehe um Beitragsforderungen, die von Gesetzes wegen unmittelbar mit ihrer Entstehung fällig würden (vgl. a.a.O., S. 12), der Boden entzogen –die blosse Verbuchung und/oder Budgetierung von Kosten unter dem Titel gemeinschaftlicher Kosten begründet solche – wie der Be- klagte zu Recht vermerkt – jedenfalls noch nicht. Das scheint die Klägerin zu übersehen. 3.3 Auch sonst bringt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was das angefochtene Urteil zu erschüttern vermöchte. Es bleibt daher bei der zutreffenden einzelge- richtlichen Auffassung, dass die gültige Beschlussfassung der STWEG A._____ … über die Abrechnung für das Jahr 2014 und das Budget 2015 den Vorgaben
- 24 - von Ziffer 25 des Reglementes zu folgen hatte, sich die klägerische Forderung je- doch nicht auf entsprechend rechtmässige Beschlüsse der Eigentümerversamm- lung zu stützen vermag, ziffernmässig unbestimmbar ist und auch nicht fällig wur- de. Das führt zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – wie schon erwähnt – einzig die Klage- abweisung im Umfang von Fr. 11'466.55 nebst Zins gemäss Dispositivziffer 2 des einzelgerichtlichen Entscheides, welche die Klägerin angefochten hat (vgl. vorn Ziff. II/2.1). Damit ist die Klägerin vollständig unterlegen. Unangefochten geblie- ben ist im Berufungsverfahren hingegen die Dispositivziffer 1 des einzelgerichtli- chen Entscheides, in der das einzelgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 13'570.85 als gegenstandlos abgeschrieben wurde.
2. - 2.1 In den Dispositivziffern 4-5 seines Entscheides hat das Einzelgericht der Klägerin die gesamten Prozesskosten auferlegt, also auch in dem Umfang, in dem es sein Verfahren als gegenstandslos abschrieb. Mit ihren Berufungsanträ- gen 3 und 4 (vgl. act. 32 S. 2) wehrt sich die Klägerin sinngemäss dagegen (vgl. auch a.a.O., S. 13 ff.). Das Einzelgericht hat in seinem Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Parteien, namentlich der Klägerin in act. 2 und act. 23 (Vi-Prot., dort S. 1-8, S. 16- 19), im Wesentlichen erwogen, die Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklag- ten sei entgegen der ihm vorgetragenen Auffassung der Klägerin keine Klagean- erkennung gewesen. Die Zahlung habe zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im entsprechenden Umfang geführt (vgl. act. 34 S. 4 f. und S. 13). Es sei daher zu prüfen, welche Partei Anlass zur Klage im Umfang dieser Fr. 13'570.85 gegeben habe. Der Beklagte habe die unstrittigen Posten der Jahresrechnung 2014 und des Budgets 2015 schon am 12. Februar 2015 anerkannt und damit schon lange vor der Rechtshängigkeit der Klage dargetan, dass er diese bezahlen möchte. Ei-
- 25 - ne Rechnung dafür habe er indessen nie erhalten. Gemäss Art. 712s Abs. 2 ZGB sei es Aufgabe des Verwalters, Rechnung zu stellen und die Beiträge einzuzie- hen. Das sei nie der Fall gewesen. Hätte die Klägerin Rechnung gestellt, so hätte sich die Klage schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens in diesem Um- fang reduziert. Es sei daher einzig die Klägerin für die Herbeiführung der Klage in diesem Umfang verantwortlich, weshalb ihr auch die entsprechenden Prozesskos- ten aufzuerlegen seien (vgl. a.a.O., S. 13). Die Klägerin beanstandet das (vgl. act. 32 S. 13 ff.). Sie räumt dabei ein, das Einzelgericht habe in der Zahlung der Fr. 13'570.85 durch den Beklagten zu Recht keine Klageanerkennung erkannt und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO die Kostenverlegung vorgenommen. Sie hält jedoch im Wesentlichen dafür, das Ein- zelgericht hätte dann die Gegenstandslosigkeit der Klage als vom Beklagten ver- ursacht betrachten und die Kosten dementsprechend dem Beklagten auferlegen müssen (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Mit Fug (vgl. act. 23 S. 19) stellt sie allerdings nicht in Abrede, dass sie dem Beklagten weder im Nachgang zur Eigentümerversamm- lung vom 12. Februar 2015 eine Rechnung hat zukommen lassen, welche die un- strittigen Positionen klar ausgeschieden und den davon auf den Beklagten entfal- lenden Anteil betragsmässig bestimmt hätte, noch später, also nie (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Dafür begründet sie heute ihren Standpunkt, es komme auf die Frage an, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe, im Weiteren vor allem mit Tat- sachenbehauptungen (wie: Rechnung nie verlangt usf.), die sie dem Einzelgericht so nie vorgetragen hatte (vgl. act. 34 S. 14 f.), wiewohl ihr die erst heute vorge- brachten Tatsachen allesamt ganz offensichtlich schon im einzelgerichtlichen Ver- fahren bekannt waren. Das ist gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und es bleiben die entsprechenden neuen Tatsachenbehauptungen, mit denen die Klä- gerin ihren Standpunkt erst in der Berufung begründet, unbeachtlich. Es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin ohnehin nur da- rauf abzielt, die Folgen ihres Versäumnisses, Rechnung zu stellen, dem Beklag- ten anzulasten. Im Übrigen legt die Klägerin nichts Stichhaltiges vor, was eine andere Sicht als die zu rechtfertigen vermöchte, die das Einzelgericht eingenommen hat. Diese knüpfte an die stets primär zu prüfende Frage an, wer Kosten verursacht hat. Das
- 26 - war die Klägerin, die in Kenntnis dessen, dass der Beklagte mit einer Zahlung der unbestrittenen Posten der Abrechnung und des Budgets seit dem 12. Februar 2015 einverstanden war, nichts unternahm, um diese Zahlung durch Rechnungs- stellung, wie es ordnungsgemäss erwartet werden darf (vgl. Art. 712s Abs. 2 ZGB), auch in die Wege zu leiten (vgl. auch vorn Ziff. I/1.5). Die Prüfung weiterer Gesichtspunkte i.S. des Art. 107 Abs. 1 ZPO erübrigte sich daher für das Einzel- gericht, zumal die Klägerin – wie erwähnt – solche gar nicht vorgetragen hatte. Lediglich der Vollständigkeit halber kann dem noch beigefügt werden, dass sich die Klägerin schon fast in die Gefilde der Rabulistik begibt, wenn sie heute die Be- reitschaft des Beklagten zur Zahlung der unbestrittenen Posten etwa damit in Frage zu stellen versucht, es habe der Beklagte gemäss Protokoll vom 12. Feb- ruar 2015 ja nicht erklärt, er möchte die unbeanstandeten Positionen bezahlen, sondern bloss erklärt, dass er nichts an den Unterhalt Garten, für Anwaltskosten usf. bezahlen werde (vgl. act. 32 S. 14). Sie unterstellte damit dem Beklagten sinngemäss höchstens Zahlungsunwillen hinsichtlich der unbeanstandeten Pos- ten. Eine solche Zahlungsunwilligkeit folgt indessen aus dem Protokoll vom
12. Februar 2015 gerade nicht und wurde auch sonst für spätere Zeitpunkte, wie in oder nach der Schlichtungsverhandlung, von der Klägerin dem Einzelgericht nicht dargetan (vgl. act. 2, act. 23 S. 1 f., S. 3-8, S. 16-19; siehe zudem wiederum auch vorn Ziff. I/1.5). Ihre sinngemässe Behauptung eines solchen Zahlungsun- willens des Beklagten wäre zudem, so sie ernsthaft gemeint sein wollte, ebenfalls eine neue Tatsachenbehauptung, daher aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzu- lässig und hier unbeachtlich. Die Auflage der Prozesskosten des gesamten Verfahrens an die Klägerin durch das Einzelgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Entscheid er- gänzend verwiesen werden kann, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.2 Die Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtskosten durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 3) ist unangefochten geblieben, was der Klarheit halber vorzu- merken ist. Die Bemessung der erstinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht beanstandet (vgl. act. 32), und zwar mit Fug, folgte sie doch den massgebli- chen Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 4 und 11 AnwGebV), weshalb sich
- 27 - hier weiteres erübrigt. Das einzelgerichtliche Kostendispositiv ist somit auch in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Gebv OG festzusetzen, der vollständig unterliegenden Klä- gerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. dazu Art. 111 ZPO). Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklag- ten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach § 13 Abs. 1-2 sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen ist. Mehrwertsteuer- ersatz wurde keiner verlangt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 1 und 3 unangefochten geblieben ist.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 17. März 2016 in den Dispositivziffern 2, 4 und 5 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'940.-- festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihrer geleisteten Kostenvorschuss be- zogen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.
- 28 -
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt weit unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. O. Canal versandt am: