Sachverhalt
in wesentlichen Teil zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Vorliegend erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Schaden als nicht substantiiert. In der Folge setze sie sich mit den weiteren Elementen des Sachverhalts nicht mehr auseinander. Insbesondere erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt weder mit Bezug auf die Frage, wie hoch ein allfälliger Schaden ist, ob ein solcher (teilweise) vorbestehend war, noch ob die Beklagte gegebenenfalls mündlich oder schriftlich eine Haftungsübernahmeerklärung abgegeben habe (vgl. Urk. 18 Rz. 11; Prot. I S. 8 letzter Absatz). Deshalb ist die Sache an die Vor- instanz zurückweisen, welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und fristgerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betref- fen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen.
- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) bietet am Flughafen Zürich ein sogenanntes Valet Parking an. Dabei übergibt der Kunde der Beklag- ten am Terminal die Autoschlüssel des dort vorübergehend geparkten Fahrzeugs und die Beklagte verbringt das Fahrzeug auf einen externen Parkplatz. Bei der Rückkehr des Kunden übergibt die Beklagte diesem das Fahrzeug wieder am Terminal. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) nahm in der Zeit vom
12. Juni bis 20. Juni 2014 diese Dienstleistung der Beklagten in Anspruch. Bei der Rückgabe seines Fahrzeugs (VW Touareg) stellte der Kläger einen Schaden an seinem Auto fest, für welchen er die Beklagte verantwortlich machte. Nach Ge- sprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten (vor Ort sowie per Telefon) sowie diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte schliesslich ihre Haf- tung ab und machte geltend, der Schaden sei nicht von ihr verursacht worden bzw. sei schon vorbestehend gewesen. Schliesslich leitete der Kläger die Betrei- bung ein und machte auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin beim Einzelge- richt am Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf die Klagebewilligung vom 16. Januar 2015 am 20. März 2015 eine Schadenersatzklage über EUR 12'287.47 zuzüglich Zins seit 20. Juni 2014 anhängig (Urk. 1 und 3/1).
E. 2 Die vorliegende Sache war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Ver- fahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Es geht dabei um die materielle Prozessleitung. Der Richter soll die Parteien durch die Ausübung der Fragepflicht (Art. 56 ZPO) anleiten, ihre Tatsa- chenbehauptungen zu vervollständigen und gegebenenfalls nachträglich zu sub- stantiieren (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 6 und 11). Bei anwaltlich vertretenen Par- teien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1) Selbst in Verfahren mit sozialer Untersuchungsmaxime muss sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien so wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten, den Parteien bei der Sachver- haltsbehauptung unter die Arme zu greifen (BGE 141 III 569, E. 2.3.1). Die ver- stärkte richterliche Fragepflicht darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Forderungsstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegen (Hauck, a.a.O., N 8). Die Parteien haben unter Geltung der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzu-
- 4 - geben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese Tatsachenbehauptungen sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im vereinfachten Verfah- ren zu beachten ist (Art. 219 ZPO), in der Klage aufzuführen. Die klagende Partei trifft aber nicht nur diese Behauptungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substantiieren. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbe- weis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegen- beweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4A_625/2015 vom
29. Juni 2016, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 6). Die Tatsachen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden. Mit Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die sich aus Beilagen zu Rechtsschriften ergeben, bzw. zu ergeben scheinen, überhaupt als behauptet angesehen werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass es die Aufgabe, aber auch das Recht der Parteien ist, diejenigen Elemente des Sachverhaltes zu- sammenzutragen und geltend zu machen, aus denen sie ihre Rechte ableiten wollen. Die Geltendmachung von Tatsachen muss spezifisch erfolgen, damit für das Gericht und die Gegenpartei der Prozessstoff klar erkennbar wird. Umstände, die sich aus den Beilagen ergeben, können nicht durch einen generellen Verweis auf diese (Beilagen) als Sachverhalt in den Prozess eingebracht werden; denn es würde für die Gegenpartei und das Gericht zu einer unzumutbaren Belastung und Unsicherheit führen, wenn sie die einzelnen Sachverhaltselemente selbst aus den Akten analytisch ermitteln müssten. Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit von eingelegten Beilagen würde oft gar nicht ersichtlich, inwieweit sich aus ihnen überhaupt Elemente des zwischen den Parteien relevanten Sachverhaltes erge- ben […]. Durch Verweis auf die eingelegten Akten können Sachverhaltselemente
- 5 - nur dann als prozessgenüglich behauptet gelten, wenn der entsprechende Ver- weis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Ge- samtheit oder welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allge- meine Erklärung eingereichter Akten zum integrierenden Bestandteil der Rechts- schrift genügt demgegenüber nicht (ZR 97 [1998], Nr. 87).
E. 3 Die Vorinstanz liess den Verweis des Klägers auf das von ihm eingereichte Schadensgutachten und die Fotodokumentation nicht genügen und führte aus, der Kläger habe weder behauptet, inwiefern sein Fahrzeug von der Beklagten im Einzelnen beschädigt worden sein, noch vorgebracht, welche konkreten Mass- nahmen zur Schadensbehebung notwendig gewesen wären oder wieviel die ein- zelnen Reparaturen kosten würden (Urk. 19 S. 13). 4.1. Der Kläger stellte folgende Behauptungen betreffend einen Schaden an sei- nem Fahrzeug, dessen Umfang und Entstehung auf: − "Das Auto wurde […] am gleichen Ort, an dem die Übergabe am
12. Juni 2014 stattgefunden hatte, für den Kläger bereit gestellt. Der Kläger und seine Ehegattin haben den relativ umfangreichen Schaden gemäss den Unterlagen, die ich eingereicht habe, sofort festgestellt" (Prot. I S. 6 Zeile 6 ff.). − "Der Kläger hat dann sofort eigene Fotos vom Schaden erstellt (Mit Verweis auf act. 10/5 und 10/6:) Diese zusätzlichen Farbfotos haben Sie heute von mir erhalten. Es handelt sich um jene Fotos vom Scha- den, die der Kläger sofort, unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeu- ges festgestellt hatte, und ich betone, dass diese Schäden mit den Schäden gemäss Gutachten, welches [S]ie auch von mir erhalten ha- ben, übereinstimmen" (Prot. I S. 6 Zeile 22 ff.). − "(Mit Verweis auf act. 3/8:) Ich verweise auf das Besichtigungsdatum des Gutachtens. Wir diskutieren über den Schaden gemäss Gutachten,
- 6 - welches ich Ihnen eingereicht habe, sowie die Rechnung für das ent- sprechende Gutachten" (Prot. I S. 7 Zeile 20 ff.). − "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beklagte respektive Mitarbeiter der Beklagten den Schaden verursacht haben und die Be- klagte dafür einzustehen hat" (Prot. I S. 8 letzter Absatz). 4.2. Auch die Beklagte schien keine Zweifel darüber zu haben, von welchem Schaden die Rede ist. So führte sie aus: − "Bei dem gemäss Gutachten ersichtlichen Schaden müsste ein massi- ver seitlicher Aufprall stattgefunden haben" (Prot. I S. 12 Zeile 23 f.). − "Der angegebene Schaden deckt sich mit den von der Beklagtenseite erfassten vorbestehenden Schäden" (Prot. I S. 13 Zeile 15 f.). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beklagte genau verstanden hat, von welchem Schaden die Rede ist, ansonsten wäre sie weder in der Lage, eine Ein- schätzung zum Unfallhergang abzugeben, noch geltend zu machen, es handle sich genau um jene Schäden, welche ihrem Vorbringen nach vorbestehend ge- wesen seien. 4.3. Folglich lässt sich ohne Weiteres sagen, vor Vorinstanz war beiden Parteien klar, dass der Kläger behauptete, die Beklagte habe an seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, welcher sich aus dem Gutachten und der Fotodokumentati- on ergebe. Es liegen spezifische und klare Verweise des Klägers auf die einge- reichte Fotodokumentation (Urk. 10/5 und 10/6) und das Parteigutachten (Urk. 3/8) vor. Dabei verweist der Kläger nicht pauschal "auf die Akten", sondern benannte anlässlich der Hauptverhandlung die entsprechenden Urkunden genau. Um zu erkennen, welchen Schaden der Kläger geltend macht, genügt es, die fraglichen Urkunden zur Hand zu nehmen. Auf den Fotos erkennt man ausge- dehnte Kratzspuren über die ganze rechte Seite des Fahrzeugs, namentlich an den hervorstehenden Elementen des Autos, wie Türgriffe, Radkasten, Stossstan- ge, etc., sowie an der Felge und am Reifen vorne rechts (Urk. 10/5-6). Aus dem Gutachten (Urk. 3/8) ergibt sich sodann, welche Teile ersetzt/repariert werden
- 7 - müssen (Blatt 4) und wieviel diese Reparaturen kosten (Blatt 7 ff.). Diese Urkun- den definieren den streitgegenständlichen Schaden weit präziser als dies mit Worten möglich wäre. Insbesondere ermöglichen die Fotos, sich ein Bild von Ausmass und möglicher Entstehung des Schadens zu machen. Ausserdem ver- setzen die Bilder und die detaillierte Auflistung der zu ersetzenden/reparierenden Positionen im Gutachten die Beklagte in die Lage, den ganzen oder einzelne Teile des Schadens konkret und substantiiert zu bestreiten. Eine Wiedergabe des Gut- achtens im Plädoyer selbst oder die Beschreibung, was auf den Fotos zu erken- nen ist, hätte nicht zu mehr Klarheit geführt. Zusammenfassend kam der Kläger deshalb hinsichtlich des behaupteten Schadens seiner Substantiierungslast ohne Weiteres nach. Indem die Vorinstanz die Klage mit der Begründung ungenügen- der Substantiierung einer Anspruchsvoraussetzung abwies, verletzte sie Bundes- recht. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 5.1. Hebt die Berufungsinstanz ein Urteil auf, kann sie neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teil zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Vorliegend erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Schaden als nicht substantiiert. In der Folge setze sie sich mit den weiteren Elementen des Sachverhalts nicht mehr auseinander. Insbesondere erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt weder mit Bezug auf die Frage, wie hoch ein allfälliger Schaden ist, ob ein solcher (teilweise) vorbestehend war, noch ob die Beklagte gegebenenfalls mündlich oder schriftlich eine Haftungsübernahmeerklärung abgegeben habe (vgl. Urk. 18 Rz. 11; Prot. I S. 8 letzter Absatz). Deshalb ist die Sache an die Vor- instanz zurückweisen, welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und fristgerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betref- fen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen.
- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten des Beru- fungsverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des endgültigen Verfah- rensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzulegen. Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt.
- Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 9 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'422.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP160014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss vom 2. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Januar 2016 (FV150020-D)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Sachverhalt / Prozessuales
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) bietet am Flughafen Zürich ein sogenanntes Valet Parking an. Dabei übergibt der Kunde der Beklag- ten am Terminal die Autoschlüssel des dort vorübergehend geparkten Fahrzeugs und die Beklagte verbringt das Fahrzeug auf einen externen Parkplatz. Bei der Rückkehr des Kunden übergibt die Beklagte diesem das Fahrzeug wieder am Terminal. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) nahm in der Zeit vom
12. Juni bis 20. Juni 2014 diese Dienstleistung der Beklagten in Anspruch. Bei der Rückgabe seines Fahrzeugs (VW Touareg) stellte der Kläger einen Schaden an seinem Auto fest, für welchen er die Beklagte verantwortlich machte. Nach Ge- sprächen zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten (vor Ort sowie per Telefon) sowie diverser Korrespondenz lehnte die Beklagte schliesslich ihre Haf- tung ab und machte geltend, der Schaden sei nicht von ihr verursacht worden bzw. sei schon vorbestehend gewesen. Schliesslich leitete der Kläger die Betrei- bung ein und machte auf den Rechtsvorschlag der Beklagten hin beim Einzelge- richt am Bezirksgericht Dielsdorf gestützt auf die Klagebewilligung vom 16. Januar 2015 am 20. März 2015 eine Schadenersatzklage über EUR 12'287.47 zuzüglich Zins seit 20. Juni 2014 anhängig (Urk. 1 und 3/1).
2. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensgangs kann auf die Erwägungen im Urteil vom 29. Januar 2016 verwiesen werden (Urk. 19 S. 12). Dieses nahm der Kläger am 4. Februar 2016 in Empfang (Urk. 17/1). Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter das Verfahren zur Fortsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 18). Am 21. Juni 2016 be- antwortete die Beklagte innert mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 23) ange- setzter Frist die Berufung rechtzeitig (Urk. 24). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. Juni 2016 zugestellt (Urk. 28). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - II. Materielles
1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den vom Kläger geltend gemachten Schaden als nicht genügend substantiiert erachtet (Urk. 18 Rz 2). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei für alle klar gewesen, um welchen Sachschaden es gehe. Es sei eine umfangreiche Schadensdokumentati- on eingereicht worden und beide Parteien hätten mehrfach darauf verwiesen (Urk. 18 Rz 7 und 10). Die Beklagte habe den Schaden als solchen nicht ernsthaft bestritten, sondern bloss geltend gemacht, dieser sei vorbestehend gewesen, und habe ausserdem das Quantitativ bestritten (Urk. 18 Rz 12). Ferner beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte ihn gemäss dem Prinzip von Art. 52 ZPO (Han- deln nach Treu und Glauben), soweit sie dies für erforderlich hielt, dazu auffor- dern müssen, die Schadensdokumentation zu verlesen (Urk. 18 Rz 15).
2. Die vorliegende Sache war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Ver- fahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Es geht dabei um die materielle Prozessleitung. Der Richter soll die Parteien durch die Ausübung der Fragepflicht (Art. 56 ZPO) anleiten, ihre Tatsa- chenbehauptungen zu vervollständigen und gegebenenfalls nachträglich zu sub- stantiieren (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 6 und 11). Bei anwaltlich vertretenen Par- teien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1) Selbst in Verfahren mit sozialer Untersuchungsmaxime muss sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien so wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten, den Parteien bei der Sachver- haltsbehauptung unter die Arme zu greifen (BGE 141 III 569, E. 2.3.1). Die ver- stärkte richterliche Fragepflicht darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass Forderungsstreitigkeiten im vereinfachten Verfahren der Verhandlungsmaxime unterliegen (Hauck, a.a.O., N 8). Die Parteien haben unter Geltung der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzu-
- 4 - geben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Diese Tatsachenbehauptungen sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im vereinfachten Verfah- ren zu beachten ist (Art. 219 ZPO), in der Klage aufzuführen. Die klagende Partei trifft aber nicht nur diese Behauptungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substantiieren. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbe- weis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegen- beweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365, E. 2b; BGer 4A_625/2015 vom
29. Juni 2016, zur amtlichen Publikation bestimmt, E. 6). Die Tatsachen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden. Mit Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die sich aus Beilagen zu Rechtsschriften ergeben, bzw. zu ergeben scheinen, überhaupt als behauptet angesehen werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass es die Aufgabe, aber auch das Recht der Parteien ist, diejenigen Elemente des Sachverhaltes zu- sammenzutragen und geltend zu machen, aus denen sie ihre Rechte ableiten wollen. Die Geltendmachung von Tatsachen muss spezifisch erfolgen, damit für das Gericht und die Gegenpartei der Prozessstoff klar erkennbar wird. Umstände, die sich aus den Beilagen ergeben, können nicht durch einen generellen Verweis auf diese (Beilagen) als Sachverhalt in den Prozess eingebracht werden; denn es würde für die Gegenpartei und das Gericht zu einer unzumutbaren Belastung und Unsicherheit führen, wenn sie die einzelnen Sachverhaltselemente selbst aus den Akten analytisch ermitteln müssten. Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit von eingelegten Beilagen würde oft gar nicht ersichtlich, inwieweit sich aus ihnen überhaupt Elemente des zwischen den Parteien relevanten Sachverhaltes erge- ben […]. Durch Verweis auf die eingelegten Akten können Sachverhaltselemente
- 5 - nur dann als prozessgenüglich behauptet gelten, wenn der entsprechende Ver- weis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Ge- samtheit oder welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf eingereichte Aktenstücke und die allge- meine Erklärung eingereichter Akten zum integrierenden Bestandteil der Rechts- schrift genügt demgegenüber nicht (ZR 97 [1998], Nr. 87).
3. Die Vorinstanz liess den Verweis des Klägers auf das von ihm eingereichte Schadensgutachten und die Fotodokumentation nicht genügen und führte aus, der Kläger habe weder behauptet, inwiefern sein Fahrzeug von der Beklagten im Einzelnen beschädigt worden sein, noch vorgebracht, welche konkreten Mass- nahmen zur Schadensbehebung notwendig gewesen wären oder wieviel die ein- zelnen Reparaturen kosten würden (Urk. 19 S. 13). 4.1. Der Kläger stellte folgende Behauptungen betreffend einen Schaden an sei- nem Fahrzeug, dessen Umfang und Entstehung auf: − "Das Auto wurde […] am gleichen Ort, an dem die Übergabe am
12. Juni 2014 stattgefunden hatte, für den Kläger bereit gestellt. Der Kläger und seine Ehegattin haben den relativ umfangreichen Schaden gemäss den Unterlagen, die ich eingereicht habe, sofort festgestellt" (Prot. I S. 6 Zeile 6 ff.). − "Der Kläger hat dann sofort eigene Fotos vom Schaden erstellt (Mit Verweis auf act. 10/5 und 10/6:) Diese zusätzlichen Farbfotos haben Sie heute von mir erhalten. Es handelt sich um jene Fotos vom Scha- den, die der Kläger sofort, unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeu- ges festgestellt hatte, und ich betone, dass diese Schäden mit den Schäden gemäss Gutachten, welches [S]ie auch von mir erhalten ha- ben, übereinstimmen" (Prot. I S. 6 Zeile 22 ff.). − "(Mit Verweis auf act. 3/8:) Ich verweise auf das Besichtigungsdatum des Gutachtens. Wir diskutieren über den Schaden gemäss Gutachten,
- 6 - welches ich Ihnen eingereicht habe, sowie die Rechnung für das ent- sprechende Gutachten" (Prot. I S. 7 Zeile 20 ff.). − "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beklagte respektive Mitarbeiter der Beklagten den Schaden verursacht haben und die Be- klagte dafür einzustehen hat" (Prot. I S. 8 letzter Absatz). 4.2. Auch die Beklagte schien keine Zweifel darüber zu haben, von welchem Schaden die Rede ist. So führte sie aus: − "Bei dem gemäss Gutachten ersichtlichen Schaden müsste ein massi- ver seitlicher Aufprall stattgefunden haben" (Prot. I S. 12 Zeile 23 f.). − "Der angegebene Schaden deckt sich mit den von der Beklagtenseite erfassten vorbestehenden Schäden" (Prot. I S. 13 Zeile 15 f.). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beklagte genau verstanden hat, von welchem Schaden die Rede ist, ansonsten wäre sie weder in der Lage, eine Ein- schätzung zum Unfallhergang abzugeben, noch geltend zu machen, es handle sich genau um jene Schäden, welche ihrem Vorbringen nach vorbestehend ge- wesen seien. 4.3. Folglich lässt sich ohne Weiteres sagen, vor Vorinstanz war beiden Parteien klar, dass der Kläger behauptete, die Beklagte habe an seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, welcher sich aus dem Gutachten und der Fotodokumentati- on ergebe. Es liegen spezifische und klare Verweise des Klägers auf die einge- reichte Fotodokumentation (Urk. 10/5 und 10/6) und das Parteigutachten (Urk. 3/8) vor. Dabei verweist der Kläger nicht pauschal "auf die Akten", sondern benannte anlässlich der Hauptverhandlung die entsprechenden Urkunden genau. Um zu erkennen, welchen Schaden der Kläger geltend macht, genügt es, die fraglichen Urkunden zur Hand zu nehmen. Auf den Fotos erkennt man ausge- dehnte Kratzspuren über die ganze rechte Seite des Fahrzeugs, namentlich an den hervorstehenden Elementen des Autos, wie Türgriffe, Radkasten, Stossstan- ge, etc., sowie an der Felge und am Reifen vorne rechts (Urk. 10/5-6). Aus dem Gutachten (Urk. 3/8) ergibt sich sodann, welche Teile ersetzt/repariert werden
- 7 - müssen (Blatt 4) und wieviel diese Reparaturen kosten (Blatt 7 ff.). Diese Urkun- den definieren den streitgegenständlichen Schaden weit präziser als dies mit Worten möglich wäre. Insbesondere ermöglichen die Fotos, sich ein Bild von Ausmass und möglicher Entstehung des Schadens zu machen. Ausserdem ver- setzen die Bilder und die detaillierte Auflistung der zu ersetzenden/reparierenden Positionen im Gutachten die Beklagte in die Lage, den ganzen oder einzelne Teile des Schadens konkret und substantiiert zu bestreiten. Eine Wiedergabe des Gut- achtens im Plädoyer selbst oder die Beschreibung, was auf den Fotos zu erken- nen ist, hätte nicht zu mehr Klarheit geführt. Zusammenfassend kam der Kläger deshalb hinsichtlich des behaupteten Schadens seiner Substantiierungslast ohne Weiteres nach. Indem die Vorinstanz die Klage mit der Begründung ungenügen- der Substantiierung einer Anspruchsvoraussetzung abwies, verletzte sie Bundes- recht. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 5.1. Hebt die Berufungsinstanz ein Urteil auf, kann sie neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teil zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.2. Vorliegend erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Schaden als nicht substantiiert. In der Folge setze sie sich mit den weiteren Elementen des Sachverhalts nicht mehr auseinander. Insbesondere erstellte die Vorinstanz den Sachverhalt weder mit Bezug auf die Frage, wie hoch ein allfälliger Schaden ist, ob ein solcher (teilweise) vorbestehend war, noch ob die Beklagte gegebenenfalls mündlich oder schriftlich eine Haftungsübernahmeerklärung abgegeben habe (vgl. Urk. 18 Rz. 11; Prot. I S. 8 letzter Absatz). Deshalb ist die Sache an die Vor- instanz zurückweisen, welche den Sachverhalt zu erstellen und sich dazu mit den form- und fristgerecht bezeichneten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie abzunehmen haben wird, soweit sie rechtserhebliche streitige Tatsachen betref- fen. Dazu wird sie eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen müssen.
- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verteilung der Prozesskosten des Beru- fungsverfahrens sowie den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Die Vorinstanz wird zusammen mit den vor ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des endgültigen Verfah- rensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzulegen. Es wird beschlossen:
2. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt.
4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'200.– geleistet hat.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 9 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'422.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: se